Geſchichte
Deutſchen Ritter⸗Ordens
ſeinen zwölf Balleien in Deutſchland.
Johannes Voigt.
Berlin.
Druck und Verlag von Georg Reimer.
1859.
Vorwort.
Man ſtellt an den Geſchichtſchreiber mit vollem Recht
die Forderung, daß er ſeine Stoffe zu ſichten und zu ordnen,
zu beherrſchen und darzuſtellen wiſſe. Doch muß man im
einzelnen Falle billig erwägen, inwiefern die Bearbeitung eines
Thema's wieder durch die Natur und die Fülle des Stoffes
bedingt iſt. Denn während der jahrelangen Beſchäftigung
mit demſelben ergiebt ſich für den Forſcher ein nothwendiger
Schwerpunkt der Sache, während ſich der Beurtheiler leicht
zu Forderungen verleiten läßt, die zwar das e
aber nicht das Mögliche treffen. 5
So hat der Verfaſſer dieſes Werks ſich in dieſem zweiten
Bande auf einen andern Weg gedrängt geſehen, als den er im
erſten einſchlug. In dieſem nämlich galt es wenig, die Theil⸗
nahme des Deutſchen Ordens an der großen Politik Deutſch⸗
lands darzulegen, weil der Grad dieſer Theilnahme während
des Mittelalters ein äußerſt geringer war; hier ſollte vor
Allem das Bild dieſer eigenthümlichen, geiſtlich⸗weltlichen Kör⸗
— JV =
perſchaft gezeichnet, es ſollten die Theile, das Wachsthum und
die Haushaltung dieſes Organismus dargelegt werden. Der
zweite Band, der die Geſchichte des Ordens in der neuern
Zeit ſchildert, findet demgemäß eine andere Aufgabe. Seit
Markgraf Albrecht von Brandenburg aus dem Orden aus⸗
geſchieden und Preußen von dem Ordensſtaat getrennt war,
ſeit der Deutſchmeiſter, nun nicht mehr der untergeordnete
Gebietiger, ſich als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums an
die Spitze des Ordens geſtellt ſah, trat der Orden ſelbſt auch
aus ſeiner theilnahmloſen Abgeſchloſſenheit heraus, milderte
die einſtige Strenge ſeines geiſtlichen Characters, die ſtrengen
Formen ſeines ernſten Lebens und miſchte ſich nun mehr als
je in die weltliche Politik oder ward von außenher zur Theil⸗
nahme an den Welthändeln hingetrieben. Und ſo verwelt⸗
lichte ſich, könnte man ſagen, auch ſeine Geſchichte.
Wenn der Verfaſſer dieſes Werks im Vorwort zum
erſten Bande ſich verpflichtet fühlte, den hohen Miniſterien in
Wien, München und Stuttgart und den Vorſtänden der dor⸗
tigen Archive ſeinen ehrerbietigſten und innigſten Dank zu
bezeugen, ſo erfüllt er jetzt dieſelbe Pflicht auch gegen den
Kammerherrn, Herrn Baron von Buddenbrock und den
Herrn Archivar und Profeſſor Dr. Wattenbach in Breslau.
Erſterer, der Schwiegerſohn des letzten Komthurs zu Nams⸗
lau in Schleſien Herrn Baron von Hettersdorf, war der
Erbe eines vom Letztern ſorgſam aufbewahrten, reichen ge⸗
ſchichtlichen Materialien⸗Vorraths für die Geſchichte des Or⸗
>
dens in ie Zeit. Er hatte dieſen werthvollen Quellen⸗
Schatz freigebig dem Provinzial⸗Archiv zu Breslau zugeeignet
und ſchon früher bei einer perſönlichen Begegnung mit mir
bekannt, ließ er mir auf die freundlichſte Weiſe die ganze
Sammlung durch Herrn Dr. Wattenbach zu unbeſchränkter
Benutzung für meinen Zweck zur Hand ſtellen. Beiden Herren
fühle ich mich zum verbindlichſten Dank verpflichtet, denn den
Werth des Materials mag man nach der hohen Stellung
ermeſſen, welche Herr von Hettersdorf, wie ſich in den letzten
Kapiteln dieſes Bandes zeigt, eine lange Zeit im Orden ein⸗
nahm. Nicht minder erkenne ich es endlich mit dem verbind-
lichſten Danke an, daß der hochverehrte hoch- und deutſch⸗
meiſterliche Rath Herr Dr. von Schön mit freundlichſter
Bereitwilligkeit mehre ſehr werthvolle Mittheilungen aus dem
Deutſchen Ordens⸗Archiv zu Wien mir zugehen ließ.
Das treffliche Werk des Herrn Profeſſor Dudik: „Des
hohen Deutſchen Ritterordens Münz-Sammlung zu Wien,“
würde wohl noch Einzelnes für meinen Zweck ergeben haben,
iſt mir jedoch erſt zugekommen, nachdem das Manuſcript
dieſes Bandes nicht mehr in meinen Händen war. Eben ſo
wenig war es mir möglich, die zwei Abhandlungen in Win⸗
kopp's Rhein. Bund Bd. XIX. Heft 55. und Bd. XXL
Heft 62.: „Ueber das Hoch- und Deutſchmeiſterthum und
den Deutſchen Ritterorden im Jahre 18097 und „Ueber die
Lage der Central⸗Staatsdiener und Gläubiger des Hoch- und
Deutſchmeiſterthums und des Deutſchen Ordens rechtzeitig
— VI —
zur Einſicht zu bekommen. So weit ich ſie indeß jetzt kenne,
enthalten ſie in breiter und weiter Ausführlichkeit nicht viel
mehr als das auch in kürzerer Faſſung von mir Geſagte oder
anderes für meinen Zweck nicht Nutzbares.
Das dieſem Bande beigegebene alphabetiſche Verzeichniß
der vornehmſten Ordens⸗Gebietiger und höherer Ordens⸗
Beamten wird, wie ich hoffe, manchem Leſer willkommen ſein.
Königsberg, am 4. Januar 1859.
Johannes Voigt.
-
— 4 — —— —— —
Inhalt.
Erſtes Kapitel.
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Dietrich von Clee.
1525 —1526.
Seite
Austritt des Hochmeiſters Albrecht von Brandenburg aus dem Deut⸗
ſchen Orden ee 8
Der Bauernkrieg in ſeinen unheilvollen Folgen für 5 Orden 4—17
Mergentheim des Deutſchmeiſters neue Reſidentnz . . 17—18
Verhalten des Deutſchmeiſters gegen den abgefallenen Hochmeiſter . . 18—20
Anschluß mehrer Ordens⸗Komthureien an den Schwäbiſchen Bund 21
Der Orden und die Brandenburgiſchen an ee Sa‘ 22
Der Orden und Kaiſer Karl W e 23
Der Deutſchmeiſter und Herzog Erich von Braunschweig . . 24 —25
Anklage des abgefallenen . auf dem . Seine
Rechtfertigung * . . 25 —26
Schuldenlaſt des Ordens. Beihüllfe a Türtenkrieg. 9 26—28
General⸗Kapitel zu Mergentheim 1526. Abdankung des Deutiämaiter 28
Wahl des Deutſchmeiſters Walther von ee . e Bi 29
Zweites Kapitel.
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Walther von Cronberg.
1526 — 1543.
Neue Stellung des Mae, als Adminiſtrator des Hochmeiſter⸗
thums . . * . 0 0 0 32—34
Kaiſer Karl V Erklärung über die Administration des egal
tbums . . } 35
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Landgrafen Philipp o en Heſſen . 87-40
VIII
Streit deſſelben mit dem a. von ae und den Grafen
von Hohenlohe. 5 5 ee a
Streit mit der Stadt Nürnberg. N un
Der Deutſchmeiſter auf dem Reichstage zu Speer 1529. „
General⸗Kapitel⸗Schlüſſe zu Frankfurt. „
Rüſtung zum Türkenkrieg (152909 a
Vertreibung der Wiedertäufer und Zigeuner aus den Ordenslanden .
Der Herzog von Preußen und der Landkomthur zu Koblenz ;
Beſchwerden des Deutſchmeiſters auf dem Reichstage zu Augsburg 1530
Belehnung des Deutſchmeiſters mit dem A und mit
Preußen aa 8
Die Ordens⸗Conſtitution des Deutſchmeiſters R
Sicherſtellung des Herzogs von Preußen gegen den Orden
Neue Rüſtung zum Türkenkrieg (1531
Verhalten des Herzogs von Preußen zn das an ihn gang Pönal⸗
Mandat 32 .
Neuer Streit bes Deuts mit Nürnberg und mit rf Die⸗
trich von Naſſavuu . 225
Die Reichsacht gegen den Herzog von u Preußen 1532 . Bee re
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Regensburg u
Mehrfache Eingriffe in des Ordens alte Ordnungen und Rechte ii
Aufnahme neuer Ordensbrüder und des Maria Worfig . . . -
Das Executorial⸗Mandat der Acht gegen den Herzog von Preußen
Verhalten des Kaiſers zum König von Polen in der ae des
Ordens 0 0 0 0 0 0 . 0 0 0 + 0 0 |
Recuſation der evangeliſchen Stände gegen das Kammergericht .
Geſandtſchaft des Deutſchmeiſters an den Röm. en rs
Kapitel⸗Verhandlungen zu Horneck 154 . > ern
Mißliche Verhältniſſe im Innern des Orden??̃ A ar
Verhandlungen im General-Rapitel zu Mergentheim 1536 . . a
Beihülfe des Ordens zum Krieg gegen Franz von . %
Streit mit Herzog Ulrich von Wirtemberg 1
Sicherſtellung des Herzogs von Preußen gegen ben Orden Ba
Neue Eingriffe der Fürſten in des Ordeus Freiheiten. ;
Aufhebung der Leibeigenſchaft in Mergentheim . . + »
Fortdauernde Streitigkeiten des Ordens mit mehren Deutſchen Furſten
Verhandlungen im Provinzial⸗Kapitel zu Neckars⸗Ulm 1538
Neuer Streit mit dem Landgrafen Philipp von Heſſenn
Streit mit dem Kurfürſten von Sachen l
Neue Eingriffe mehrer Fürſten in des Ordens Freiheiten En
Zwiſt im Orden über die Meiſterwahl Er
Unordnungen in einzelnen Komthureien
Verordnung des Deutſchmeiſters gegen den Zuden-⸗Wucher
Suspenſion der Acht gegen den Herzog von Preußen
2 13
[2
IX
Schutznahme des Ordens gegen fremde Gerichtsbarkeie
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Regensburg 1541.
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Rath in Nürnberg.
Tod des Deutſchmeiſters. Seine Verdienſte um den Orden
Drittes Kapitel.
Seite
87—88
88—89
90—91
91—93
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Wolfgang Schutzbar,
genannt Milchling.
1543 — 1566.
General⸗Kapitel zu Speier. Die nene Meiſterwahl.
Das Haupt Ordenshaus zu eh Die ae des
Deutſchmeiſters ’ 3 er:
Anlage einer General-Orbenstaffe Be ae
Reviſion der Ordens⸗Statuten „
Verhandlungen über mancherlei Mißbräuche in im Orden e
Klagen der Gebietiger über mancherlei Uebelſtände in den Balleien
Beläſtigungen des Ordens durch die Brandenburgiſchen Fürſten
Gewaltthätigkeiten des Landgrafen von Heſſen gegen den Orden
Streitbändel des Landkomthurs von Koblenz mit dem Erzbiſchof
von Trier e
Drohende Pläne gegen den PR von Preußen in. a .
Gunſterwerbung des Deutſchmeiſters beim Kaiſer
Ausgleichung des Streits mit dem Landgrafen von Heſſen
Aufrechthaltung der Anrechte des Ordens an Preußen
Verhandlung um die Propſtei zu Ellwbangen
Finanzielle und Disciplinar⸗Verhältniſſe im Orden 6
Verhandlungen des Deutſchmeiſters mit 1 en von Bran⸗
denburg⸗ Kulmbach . 2282
Der Deutſchmeiſter im Kriegsfelde 1546 W ae
Wiedergewinn entriſſener Ordenshäuſer in Thüringen und Sachſen
Der Deutſchmeiſter und der gefangene Landgraf von Heſſen
Verhandlungen auf dem Reichstage zu N (1548) nr
Preußen N .
‚Die Partei der Brandenburger für den Herzog von Preußen
Die Partei des Deutſchmeiſters für den Orden
Beſchlüſſe des Provinzial⸗Kapitels zu Heilbronn 1543.
Der Deutſchmeiſter und Markgraf Albrecht von Branbenbung- aul.
bach wegen des Herzogstitels
Verhandlungen und Beſchlüſſe auf dem Genaue zu Mergent⸗
heim 1548
Streit des Deutſchmeiſters mit den Erzbiſchöſen von Trier und Köln
106—111
112
: 113
114—115
115
116
117—118
119
120—121
122
123—124
124 —128
129
130
131132
133
134—138
138—139
FT
Verhandlungen zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem Röm. König
wegen der Komthurei Brixenei e
Verhandlungen des Markgrafen Albrecht des Jungern mit be Kai⸗
| fer wegen Preußen
Verſuch zur Ausgleichung des Streits zwiſchen bei Orden 9 dem
Herzog von Preußen
Vertrag zu Oudenarde zwiſchen dem Orden und dem Laudgrafen
von Heſſen te
Streithändel des Deutſchmeiſters mit Verschiedenen Furſten . ei
Innere Spaltung im Orden. * über . en
des Deutfchmeifter . . .
Verhandlungen über den Vertrag zu Oudenarde A
Gewaltthaten des Markgrafen Albrecht des . en die Kom-
thureien in Franken . 5
Streit mit dem Pfalzgrafen Otto Heinrich
Verluſte des Ordens im Krieg der Bundesfürſten gegen den Raifer
Verhandlung wegen Vereinigung des Deutſchen Ordens mit dem der
Johanniter a
Neue Streithändel mit be 0 Philipp es Heffen . ;
Streit wegen der Propftei zu Ellwangen .
Anforderungen an den Orden von Seiten des Raifers und ber Frän⸗
kiſchen Einungs verwandten 3
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Frankfurt 1554 8 5
Verhandlungen im Provinzial⸗Kapitel zu Heilbronn 15565
Verhandlung im Provinzial⸗Kapitel zu Mergentheim 1557 wegen
des Deutſchmeiſters Competenenn 20. Br
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Frankfurt
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Augsburg 1559 in der Streit⸗
ſache wegen Preußen 3 5
0 0 . 0 0 9 0
Erneuerte Verordnung gegen den Judenwucher Er
Kaiſer Ferdinand I als Schutzherr des Ordeus in oeh und Lo⸗
thringen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 *
Drückende Finauzverhältniſſe des Ordens 1
Des Livländiſchen Meiſters Gotthard von Kettler Abfall en Orden
Mittheilungen des Deutſchmeiſters an den Kaiſer über den innern
Zuſtand des Ordens „ ar Ar, RL
Kaiſerliches Decret über Viſitation ber Orbenshäuſer e
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Landkomthur von Franken
Streithändel des Deutſchmeiſters mit dem Landkomthur von Thü⸗
ringen Hans von Germar
Verſuch zur Ausgleichung des Streits mit dem daes von Preußen
Tod des Deutſchmeiſters :
Seite
140
141
142—143
143—145
146
147—148
150
152—153
153—154
155
156
156—157
158—159
159
160—162
163—164
164—165
165—166
167
168
169
170
171—173
172
173
173—174
174—177
178
179
Y--—-- Ben
— XI —
Viertes Kapitel.
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Georg Hund von Wenckheim.
1566—1572.
Seite
Wahl des neuen Dentjchmeifters im Kapitel zu Mergentheim 181
Aufnahme des Hans Cobenzl von Kroſeck in den Deutſchen Orden 182
Verleihung des Ordenshauſes N an den Grafen Prosper von i
der Arch En hr Bas ige 183
Verhandlungen im General⸗Kapitel 5 Heilbronn 1566 . .. . q 184 —188
Streit zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem n Ludwig IV
von Heſſnn . . . 189-190
Verordnung wegen Aufnahme neuer Kitterbrüder in ben Orden . 10-191
Streit des Dentſchmeiſters mit dem Landkomthur im Elſaß. 192 N
Der Deutſchmeiſter der. -Brunt des Herzogs Franz 19 .
von Lochringen 2 es na .. Glo, eb. L. . Jr dg. V b
Neuer Verſuch zum Wiedergewinn Preußens für den Orden =
Regulirung verſchiedener innern Angelegenheiten des Ordens 194
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Frankfurt 1569 . . „ . 195—199
Der Deutſchmeiſter Ehrenbegleiter der Braut des er en II.
von Spanien 5 200—202
Verordnung des Dentſchmeiſters für bie Ballei Utrecht . . . 202—203
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Speier 15710. 203—204
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Rath zu Nürnberg r 205
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu . 1571. . 205—207
Tod des Deutſchmeiſters e e 208
*
Fünftes Kapitel. |
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Heinrich von Bobenhauſen.
1572-1588.
Das Wahlkapitel zu Nedars-Um . . 2. . 209—210
Verhandlungen im Kapitel zu Neckars⸗Ulm 1572 e 211—212
Bemühungen des Deutſchmeiſters zum Wiedergewinn Preußens 213— 214
Vertrag mit dem Rath zu Altenbug Fe 215
Streit des Deutſchmeiſters mit der Ballei Alten-Biefen u 215—217
Plan des Kaiſers 5 Verſetzung des Ordens an die Gränze Un Ä
garns 3 218
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Neckars⸗Ulm af 2. 219—2%6
Klagen der Landkomthure über drückende Beſchwerden ihker Balleien 227
Vorſchlag zum Wiedergewinn verlorener Ordenshäuſer in Italien 228
Fortgeſetzte Verhandlungen über des Kaiſers erwähnten Plan . 228 —239
7
Sechſtes Kapitel.
— XII —
Seite
Ausgleichung eines Streits zwiſchen dem r und der
Ballei Koblenz 239
Fortwährender Streit des Deutſchmeiſters it dem . von
Hefien . ee u 240
Der Deutſchmeiſter Verwalter der Abtei Fulda au 241
Verſuch des Deutſchmeiſters zum „ giolanbs für Er
Orden nennen. 241-242
Innere Angelegenheiten der Balleien : 243
Gründung einiger Burſen an der Univerſität zu Köln 244
Disciplinar⸗Beſtimmungen in der Ballei im Elf. . . » 245
Streit des Deutſchmeiſters mit der Ballei Alten-Bieſen 246 — 248
Aufnahme des Erzherzogs Maximilian von Oeſterreich in den Orden 248 — 249
Der Karlſtadter Vertrag zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem Land⸗
grafen von Heſſen . 250— 251
Beilegung des Streits nn et Bauleiter und de Bali
Alten⸗Bieſen. 8 5 . ; . 251 — 252
Die Burſen⸗Stiftung in Köln 253
Wahl des Erzherzogs Maximilian von Oeſterreich 1 55 dealt
des Deutſchmeiſters 254 —255
Wahl des Erzherzogs maren von Weben an ang 8
Polen ; 256— 257
Gefangenſchaft des Erzherzogs a. 8 257 —258
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Neckars⸗ Ulm 1588 259 — 260
Streit zwiſchen dem Orden und dem n Johann Caſimir
vom Rhein BA ar . 261—262
Befreiung des gefangenen Erzherzogs von Deterei . 264
Finanz⸗Zuſtände der Balleien - 9 . 2865 —266
Milde Stiftungen in mehren Balleiie nas 267-268
N Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter Maximilian
Erzherzog von Oeſterreich.
1589-1618.
Ausgleichung der Irrungen wee dem en und dem alten
Deutſchmeiſter 2 ; 8
Tod des alten Deutſchmeiſters 5
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1593 .
Fürſt Bernhard von Anhalt als Verwalter der Ballei Thüringen
Ausgleichung der Irrungen zwiſchen Kur⸗Sachſen und dem en
meifter über die Ballei Thüringen A ;
Verluſt des Ordenshauſes zu Altenburg - » nn“
270—271
271
272
273-275
275
276
—— —
— —
— XIII
Verhandlungen über die verlorenen a in Italien und
Spanien ; .
Verordnung wegen Befleibung ber Ordensritter
Mandat des F wegen ſtrengerer 5 der Or-
densgelübde » . ur
Theilnahme des Ordens am Türkenkrieg 1594 ; 1
Der Deutſchmeiſter Ehrenbegleiter der Braut des Fürſten von Sieben⸗
bürgen 2
Der Deutſchmeiſter oberſter Befehlshaber i im Türkenkrieg. ;
Herzog Karl II von Lothringen als Gönner des Ordens
Erneuerung des Plaus zur Verſetzung des Ordens nach Ungarn
Streit des Deutſchmeiſters mit der Ballei im Elſaß wegen der Land⸗
komthurwal!l 5 .
Streit des Deutſchmeiſters mit be Rath hi Nüenberg ;
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Landgrafen Moritz von Heſſen
Plan des Deutſchmeiſters zu einer Reform der Ordens⸗Statuten
Das General: Kapitel zu Mergentheim 1606. Das neue Ordensbuch
Erneuerte Anſprüche des Ordens an den Beſitz Preußens..
Bedrängte finanzielle Verhältniſſe des Ordens 8
Gründung des Seminars zu Mergentheim für Prieſterbrüder
Erneuerte kaiſerliche Belehnung des Ordens-Adminiſtrators mit
Preußen. 8
Neue Beläſtigungen des Ordens in den Balleien Grauen und
Hefien . i
Aufnahme der Erzherzoge Maximilian ern und carl 985 ehe.
reich in den Orden ;
Aufnahme des jungen Herzogs Johann Ernſt von Weimar als
Landkomthur von Thüringen
Beſorgniſſe wegen Verluſtes der Balleien mcc Bernie ie
Bieſen
Das General⸗Kapitel zu Mergentheim 1618 re 2
Erzherzog Karl von en A N des Dae
meiſters 8
Tod des Deutſchmeiſters Be A ae A a 5
Siebentes Kapitel.
Seite
277—278
278
279—280
280—281
281
282
283
284
296
297 — 298
299
300 —301
302
302
303
Der Orden unter den Hohe und Deutſchmeiſtern Karl Erzherzog
von Oeſterreich und Johann Euſtach von Wee
1618 1624. 1625 —1627.
Eintritt des Erzherzogs Karl ins Meiſteram . .
Neuer Streit mit dem Rath zu Nürnberg
305
306
IV —
Trennung der Ballei Utrecht aus dem Verband des Ordens
Erwerb der Herrſchaften Freudenthal und Eulenberg
Günſtigere Geſtaltung der Dinge in der Ballei in R
Tod des Deutſchmeiſters Erzherzog Karl .
Erneuerter Streit mit dem Rath zu Nürnberg .
General⸗Kapitel zu Mergentheim 1625 ns 8
Bewerbung des Feldmarſchall von Tilly um die Meiſterwürde 8
Vorſchlag des Erzherzogs Leopold Wilhelm von Oeſterreich zum Co-
| abjutor des Deutſchmeiſters
Wahl des Landkomthurs Johann Euſtach von Beten zum Deutſch⸗
meiſter
Verhandlungen des Gaal genus. 625 über innere agu
heiten ;
Politiſche Stellung es Ordens im 30jäbrigen Krieg de
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1627
Verſuche zum Wiedergewinn der verlorenen Ordens⸗Beſitzungen
Plan des Deutſchmeiſters zur Begründung einer N u.
ſchule (exereitium militare) . 8 2 BR:
Tod des Detuſchmeiſtes«
Achtes Kapitel.
Seite
307—308
308— 310
310-311
812
313
314
314—317
317
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Johann Kaspar
von Stadion.
16271641.
Wahl des neuen Deutſchmeiſters im F zu Mergent⸗
heim 1627ꝛ 2... a r
Verhandlungen im General-⸗Kapitel. Das i militare
Kirchliche Reaction in den Ordens⸗Beſitzungen
Anregung neuer Streithändel in der Ballei Helfen . 5
Unheilvolle Geſchicke der Ballei Franken im n Krieg
Traurige Schicksale der Ballei Heſſen ;
Kaiſerliche Verleihung der Grafſchaft Weikersheim an den Orden
Aufnahme des Erzherzogs Leopold Wilhelm in den Orden und als
Coadjutor des Deutſchmeiſters iz
Erzherzog Leopold Wilhelm Feldherr des ferien Ser
Tod des Deuntſchmeiſters2 8
337—338
339—340
340 —341
342
XV
Neuntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter Leopold Wilhelm
Erzherzog von Oeſterreich.
1641 — 1662.
Uebernahme der Meiſter⸗Würde .
Der Deutſchmeiſter im Kriegsfelde gegen die Schweden Gr aid
Beiſteuer des Ordens zu Kriegsbedürfniſſen ;
Verhandlungen des Deutſchmeiſters mit dem Rurünten von Sachſen
wegen der Ballei Thüringen
Ungünſtige Verhältniſſe in den Balleien Lothringen, Bien und
Franken .
Der Deutſchmeiſter im Kriegsfelde 195 die Schweden
Der Deutſchmeiſter kaiſerlicher Statthalter in den Niederlanden 1647 N
Trauriger Zuſtand der Balleien Bieſen und Lothringen
Der Weſtphäliſche Friede in Beziehung auf den Orden
Verarmter Zuſtand des Ordens durch den 30jährigen Krieg. 5
Herzog Moritz von Sachſen Statthalter in der Ballei Thüringen
Ausgleichung der Mißhelligkeiten zwiſchen dem Landkomthur von
Franken und Nürnberg 5
Kaiſerliche Belehnung des Ordens mit Br Herrſchaft Absberg ;
Neue Streithändel in der Ballei Heſſen 1
Beläſtigungen des Ordens durch Anforderungen er damen .
Die Kaiſerwahl (1658) und der Deutſchmeiſter ; g
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Wien 1662
Aufnahme des Erzherzogs Karl Joſeph von Oeſterreich in den Orden
Verordnungen des General⸗Kapitess
Herzog Moritz von Sachſen lebenslänglicher Statthalter der Ballei
Thüringen g .
Plan zu einem militöriſchen chan fue den Orden in ungen
Tod des Dentſchmeiſters g 5
Zehntes Kapitel.
348—349
350—353
359
360—361
368 - 371
372
373
374
Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern Karl Joſeph Erz⸗
herzog von Oeſterreich und Johann Kaspar von Ampringen.
1662 —1664. 1664 —1684.
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim . .
Das militäriſche 9 Der 1 des Se dae
meiſters f .
7
376
377—378
XVI
Neue Streithäudel zwiſchen dem Deutſchmeiſter und Senf ;
Ausgleichung der Streitigkeiten mit Heſſen⸗Caſſel :
Seite
Der Judenſchutz zu Mergentheim 379
Tod des Deutſchmeiſters Erzherzog Karl Seth. 380
Innerer Zuſtand des Ordens 8 381
Wahl⸗Kapitel zu Mergentheim 1664 a 382
Der neue Deutſchmeiſter. Drohende Turkengefahr s 383
Kriegsrüſtung im Orden gegen die Türren 384
Amtliche Stellung der Rathsgebietiger. Beſtimmung über bie «Auf
ſchwörer g 8 3 . 385
Der Deutſchmeiſter im Türkenkrieg in Ungarn 386
Beihülfe des Ordens zum Türkenkrieg auf Candia . 387 —389
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu A 1671 390
General⸗Kapitelſchlüſſſee ; 391—393
Berathung über das militäriſche Exercitium ; 394
Berathung über Ballei⸗Angelegenheiten in Thüringen und Heſſen . 394—395
Berathung über den Verkauf des Ordenshauſes Mainau im Bodenſee 395
Finanz⸗Angelegenheiten und fremde Herrendienſte der Ordensritter 396 -
Veſchluß wegen Aufnahme neuer Ordensritter und Verleihung der
Ordensämter 8 e 397
Borichriften über das Noviziat und die Ordenskleidung ; 398
Verhandlung des Deutſchmeiſters mit dem in en urban
eines feſten Platzes in Ungarn . 399—401
Politiſcher Zuſtand der Dinge in Ungarn. 8 402
Der Deutſchmeiſter Verwalter der Statthalterſchaft i in Ungarn : 403 —405
Bemühungen des Deutſchmeiſters zum „ der entfrem⸗
deten Ballei Utrecht 406
Traurige Schickſale der Ballei Franken im Krieg mit Ludwig XIV 407
Verluſt des Ordens durch Ludwig XIV jenſeits des en 407
Bedrängte Lage des Deutſchmeiſters in Ungarn 408
Vorſtellen des Deutſchmeiſters an den Kaiſer über den traurigen
Zuſtand des Ordens .. 409 —410
Erwirkte Ermäßigung des Matricular⸗Anſchlags des Ordens 411—412
Des Deutſchmeiſters Rückkehr aus Ungarn 412
Aufnahme des Pfalzgrafen Ludwig Anton von bur Neuburg in
den Orden. 413
Wahl deſſelben zum Coadjutor des Deutſchmeiſters 414
Erſte bekannte Wahl⸗ Kapitulation ; 415—419
Verhandlungen des General⸗Kapitels zu Mergentheim 1679 : 419
Kapitel⸗Schlüſſe über den Nachlaß der Ordensritter und die a
denlaſt der Ballei Heſſen . 419—410
Disciplinar⸗Geſetz ; 420
Mittheilungen zwiſchen dem Deutſchmeiſtr uud dem nale über 1
Pfälziſchen Kur⸗Erben Karl. — 421—422
423
424 —425
— XVII —
: Seite
Ernennung des Deutſchmeiſters zum mn in Ober⸗
und Nieder⸗Schleſien . 425
Streit des Deutſchmeiſters mit dem Giesen von ag Wege Per
Komthurei Buro 6 „ 426
Tod des Deutſchmeiſterr 00 nee 427
Elftes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Ludwig Anton
Herzog von Pfalz⸗Neuburg.
1684 —1694.
Bemühungen auf dem Reichstage zu Regensburg um den Wieder⸗
gewinn verlorener Ordensbeſitzungen . 429 — 430
Beſchluß zur Aufnahme des Marquis von Bouillon in aber Orden 431
Geſandtſchaft des Komthurs von Siersdorf an Ludwig XI) . . 431-432
Klage des Deutſchmeiſters über die unwürdige Aufnahme ſeines Ge⸗
ſandten in Paris ; e . 432—433
Bemühungen des Kaiſers um den Kitergein der dem Orden
entriſſenen Beſitzungen ee 434
Theilnahme des Deutſchmeiſters am Türkentrieg in Auger 8 436
Opfer und Verluſte des Ordens im Krieg gegen N XIV... 437
Der Deutſchmeiſter als kirchlicher Fürſt . 438
Verhandlungen des Deutſchmeiſters mit dem Kaiſer wan Eremtion
der Ballei Koblenz r 439
Brandenburgiſche Beläſtigungen der Ballei Best. . 441
Tod des Deutſchmeiſterrrs e ea 442
Zwölftes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Franz Ludwig
Herzog von Pfalz⸗Neuburg.
1694 —1732.
Verhandlung des General⸗Kapitels zu Mergentheim 1694 über die
Meiſter⸗Wahl . . 0 0 . . 444—445
Kapitelſchluß über eonkrabite Schulden des Deutſchmeiſters 5 3 446
Beſchwerde des Deutſchmeiſters wegen des dem Kurfürſten von
Brandenburg ertheilten Herzogstitels von Preußen. . 447—449
Herzog Chriſtian Auguſt von Sachſen Statthalter in der Ballei
Thüringen 8 .. 450
Wiedergewinn ber geraubten Ordensbeſttzungen i im Elſaß u. Lothringen 451
b
— XVII —
Seite
Verhandlung im General⸗Kapitel zu N 1700 über den
Preußiſchen Herzogs titel a 452
General⸗Kapitelſchlüͤſſe und . een. 453—454
Verleihung der Königskrone an Kur⸗ Brandenburg 454 —455
Proteſtation des Dentſchmeiſters dagegen. Antwort des nen
darüber „ an 1 . 455 —456
Streithändel über die Preußiſche Königswürde „ 8 457
Contributions⸗Forderungen an den Orden im Spaniſchen Erbfolge:
Krieg . . . 458—462
Erwerb des töniglichen Burglehens Namslau in Schleſien de 462
Gefangennehmung des Deutſchmeiſters im Schlangenbad 463
Vorſtellung des Deutſchmeiſters an den Kaiſer in Betreff der Preu⸗
ßiſchen Königswürde Er RE! 464
Streit des Deutſchmeiſters mit der Reichsſtadt Worms e 465 — 466
Streithändel über den zehnten Artikel der beſtändigen wellen.
lation. n 467 — 472
Kaiſerliche Belehnung des Deutſchmeiſters mit Preußen 8 472
Viſitations⸗Bericht über den Zuſtand der Ballei Koblenz . . 474-475
Zuſtände der Balleien Heſſen und e ·ũ ..... . . 476—476
Tod des Deutſchmeiſtetrs . N N 476
Dreizehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter Klemens Auguſt
Herzog von Bayern.
1732—1761.
Frühere Jugendſchickſale des neuerwählten Deutſchmeiſters . . 478 —479
Streithändel mit Heſſen⸗Caſſel und Nürnberg 480
‚Hortgefegter Streit über die Preußiſche Königskronnrnrnne 481
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1733. . 481—483
Verhandlung über die Streitſache mit dem Rath von Nürnberg . 483—484
Verordnungen über das innere Verfaſſungsweſen des Ordens. . 484—485
Beſchwerde des Deutſchmeiſters beim Kaiſer über a. der
Freiheiten des Ordens in den Niederlanden 8 487
Stellung des Ordens zum Kaiſer Karl VII. . 487 —488
Geſuch des Deutſchmeiſters an Kaiſer Franz I um ein Salvatorium
der Gerechtſame des Ordens er 489
Vertrag zwiſcheu dem Markgrafen von Brandenburg ⸗Kulmbach 115 N
den Kommenden Virnsberg und Nürnberg 490
Tod des Deutſchmeiſterrrrr sse 491
— XIX —
Vierzehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Karl Alexander
Herzog von Lothringen.
1761—1780. N
. Seite
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1761 493—495
Wahl des neuen Deutſchmeiſters . ; 496
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 1764 - 497—500
Ernennung des Grafen von Walbot zu Aa zum Erbritter
des Ordens . 501
Streit des Ordens mit dem Landlomthur von Franken Friedrich
von Eybbb 502-506
Uebereinkommen des Deutſchmeiſters mit Ber Ballei Franken über
das Steuer⸗ Regal ; a . 506-507
Das General⸗Kapitel zu Brüſſel 1769 5 8 507
Aufnahme des Erzherzogs Maximilian Franz Joseph von daha.
reich in den Orden . 508-509
Gen eral⸗Kapitel⸗Verhandlungen über Diseiplinar-Sachen 510
Wahl des Erzherzogs Maximilian Franz Joſeph zum nn des N
Deutſchmeiſters 511—512
Ueberblick des Zuſtandes des Ordens und feine Umwandlung 5 513—516
Finanzielle Verhältniſſe der Balleien ; 516—517
Streithändel mit Nürnberg, dem mn von Mainz und Heſſen⸗
Caſſel. 517
Verhandlung mit dem Grafen v. Walbot 10 Baſſenheim als Burg
mann von Friedberg 518—521
Begünſtigung mehrer Ordenshäuſer durch ben Rurfnpen Karl ra.
dor von Bayern . ; 522
Tod des Deutſchmeiſter se 523
Fünfzehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Maximilian Franz,
Erzherzog von Oeſterreich.
17801801.
Verhandlungen im General⸗Kapitel zu Mergentheim 17890
Beſtimmung über die Ordens⸗Uniform und den Hochmeiſter⸗Titel
Criminal⸗Gerichtsbarkeit des Landkomthurs von Franken
Beſtand des Ordens überhaupt ;
Finanz⸗Verhältniſſe und Perſonal- Beſtand ber Ballei Franten
Die Deputate der Ordensritter in der Ballei Frankeeeeeeeee
524 — 526
526—527
— XXX —
Seite
Der Incorporations⸗Vertrag über die Ballei-Güter zwiſchen dem
Hochmeiſter und den Gebietigern in Franken .. 531-535
Beſtimmung der Deputate der Ordensritter in nn 118 1
Prädicate Be 536
Feierliche Aufnahme des Freiherrn e von And in Ben Orden * 537
Streit des Hochmeiſters mit der Regierung zu Freiburg.. 538
Verhandlung im Provinzial-Kapitel zu Ellingen über den e
rations⸗Vertraa A2 539
Verhandlung über die Rathsgebietiger: .. e 540
Beſtimmungen über die Aufnahme neuer O Seller er 8 541
Berathung im Kapitel über die „Geſchichte des Deutſchen Ordens⸗
von Wal. . . . .541— 542
Kapitel⸗Schlüſſe über er Ballei-Angelegenheiten . . . . 542—543
Stimmen über den Incorporations- Vertrag 544
Abermalige Belehnung des Hochmeiſters mit Preußen.. 545
Drohende Verluſte des Ordens in Franken durch König Friedrich
Wilhelm Il von Preußen. N N 546
Vergleichs⸗Verhaudlung über die elenden Sun in Franten 547
Militäriſche Beſetzung mehrer Ordensbeſitzungen in Franken durch
Preußen a 548
Proteſtation von Seiten der Fränkiſ chen Keen Dr 549
Bemühungen des Hochmeiſters um Verbeſſerung des Oeconomie⸗We⸗
ſens in Franken 5 . . 550—552
Verfügungen des Hochmeiſters zur Beſetzung 5 Ordens hänſer Ellin⸗
gen und Mergentheim . . 553— 554
Verluſt der Balleien jenſeits des Rheins ure ben Lüneviller Frieden 555
Schreiben des u wegen der un
Würde e R 555—556
Das General⸗Kapitel A Wien 1801 N 557
Aufnahme des Erzherzogs Karl Ludwig von Oeſterreich i in be Orden 557
Wahl des genannten Erzherzogs zum Coadjutor des Hochmeiſters. 557 —558
Verhandlung über den Maria⸗Thereſien⸗Ordeu des Coadjutors. . 558
Aufnahme des Erzherzogs Maximilian en von A in
den Orden ; 1 8 are 559
Tod des Hoch» und Dentfämeitere u ee a 560
Sechszehntes Kapitel.
Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern Karl Ludwig und
Anton Victor, Erzherzogen von Oeſterreich.
1801-1835.
Blick auf den Umfang der Ordens⸗ ö im N des 19. Jahr⸗
hunderts 2 . . 562—563
— 1 —
Seite
Finanzieller Zuſtand des Ordenss 564
Der Erzherzog Karl Ludwig als Hochmeiſter 565
Das Teſtament des letztverſtorbenen Hochmeiſters 8 2 566
Verhandlungen über die . in a der ae
des Ordens 5 5 567—570
Das General⸗Kapitel zu Wien 1803 1 571
Aufnahme des Erzherzogs Anton Victor” von Oeſterreich i in den
Orden und feine Coadjutor⸗ Wahl un 2 572
Berathung über die ehemaligen Balleien jenſeits des Rheins .. 573
Schreiben des Hochmeifters Karl nn wegen „ der
Hochmeiſter⸗Würde 5 574-576
Austritt des Erzherzogs Karl Ludwig 405 ein Orden .. . „q 576—578
General⸗Kapitel zu Mergentheim 185 . e 579
Uebernahme des Hochmeiſter⸗Amts durch den Erzherzog Anton Victor 579
Der Purifications⸗ und Austauſch⸗Vertrag mit Kur-Bayern . 580
Kapitel⸗Schlüſſe über verſchiedene Ballei⸗Verhältniſſe SR 581
Das Ordens⸗Archiv und von Wal's Ordens⸗Geſchichte 582
Beſtimmungen über die Aufnahme neuer Ordensritter und Prieſter 582—583
Beſitznahme Deutſcher Ordens-Güter durch Bayern, n
und Baden N 585
Schreiben des Kaiſers über den Presburger Friedensſchluß in Ber
treff des Ordens R 585—588
Schreiben des Hochmeiſters über die ben Orden betroffene Umwandlung 588 —590
Urtheile über die Umgeſtaltung der Verhältniſſe des Ordens. . 590—591
Reſcript des Hochmeiſters über die Deputate an die Mitglieder der
Ballei Franke u er 592
Verhandlungen über die Serriigeriing der Deputate en Se . 593-596
Berlufte des Ordens durch die Rhein. Bundesacte . ; 597
Verhandlungen zwiſchen dem en von Branfen und dem |
Kaiſer . 597 —598
Reſcript des Landtomthurs von Franken an die Ballei-Mitgliever . ; 599
Beantwortung des Referipts durch den Komthur von Hettersdorf . 600—602
Zugeſicherte Beihülfe des . von . zum e der
Ordensritter . . q. 602 —603
Finanzielle Bedrängniſſe . . a 603—604
Verhandlungen zwiſchen dem Landlomthur von Heſſen und dem
Hochmeiſter . ; 605—607
Aufhebung des Ordens durch Ben Machtſpruch donde 1809 608
Aufruhr in Mergentheim . 609
Beſtand des Ordens in ber Ballei Oeſterreich und in Tirol. . 611
Säculariſation der Commende Namelaı . . . 612—613
Reorganiſirung des Ordens in den Oeſterreichiſchen Kaiefaaten . 614—617
Wiederherſtellung der Ballei Tirol. g 617
Tod des Hochmeiſ ters 618
— XII —
Siebenzehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Maxi⸗
milian von Oeſterreich⸗Eſte.
1835 —1858.
5 | Seite
General» Kapitel zu Wien 1835. Ren des Erzherzogs
Maximilian? . e e 619
Das neue Ordens⸗Buch vom 3. 1839 621
Beſtätigungs⸗Urkunde des Kaiſers Franz I ; 621— 623
Kaiſerliches Patent über die ſtaats⸗ und Pisten Berti
des Ordens 3 624— 628
Aufnahme des Erzherzogs Wilhelm Franz Karl Son Dekane in f
den Orden, Coadjntor des Hochmeiſters . 629
Beſtand des Ordens im J. 18477 629 —630
Wiedereinführung der ne Orbes-Sgwefern zur Kranlen⸗
pflege 630—631
Aufnahme des Grafen a. 8 9015 Auersperg in den Orden 1857 631
Die Ballei Utrecht ſeit dem Jahre 1660. 632 —636
Beilage.
Alphabetiſches Verzeichniß der vornehmſten Deutſchen Ordens⸗
ritter, Landkomthure, Komthure, Hauskomthure und anderer
höherer Ordens⸗ Beamte) 637-698
) Es muß bemerkt werden, daß die Namen meiſt ſo wiedergegeben ſind,
wie ſie in Urkunden gefunden wurden.
Erſtes Kapitel.
Der Orden unter dem Deutſchmtiſter
Dietrich von Clee.
1525— 1526.
——
Es war der Vorabend des Palmſonntags, der achte April
des Jahres 1525, an welchem der Hochmeiſter des Deutſchen Or⸗
dens Markgraf Albrecht von Brandenburg den Ordensmantel ab⸗
warf, ſich mit dem eines Herzogs ſchmückte und das vor drei Jahr⸗
hunderten vom Deutſchen Orden eroberte, der Deutſchen Bildung
zugeführte Land Preußen in ein weltliches Fürſtenthum verwandelte:
— ein Tag von hochwichtigſter Bedeutung, denn an ihm geſtalteten
ſich mit einemmal auch alle Verhältniſſe des Ordens in Deutſch⸗
land völlig um. Wie er ſich ſelbſt ſeit dieſem Tage ohne das ge⸗
bietende Oberhaupt ſah, welches das alte Geſetz vorſchrieb, fo ſtau⸗
den in ihm die hochmeiſterlichen Balleien ohne ihren geſetzlichen
Oberherrn, ohne ihren Meiſter da. Und in dieſer verhängnißvollen
Zeit welches Bild bot der ganze Orden dar, wenn man hinſah auf
feine troſtloſe Verarmung, feine tiefe Verſchuldung, aus der eine
Rettung, eine Befreiung von der ſchwerdrückenden Laſt kaum noch
möglich ſchien, oder wenn man hinblickte auf die vielfache Zerriſſen⸗
heit ſeines innern Verbandes, auf die ſchon überall ſichtbare Auf⸗
löſung altgeſetzlicher Ordnung, auf die fittliche Entartung fo vieler
feiner Glieder höheren und niederen Ranges, bei denen kaum eine
Schranke des Geſetzes, eine der altgeheiligten Ordensregeln noch
einige Achtung und Geltung fanden, oder auch wenn man wahr⸗
nahm, wie oft in den Balleien die ſchweren Verſündigungen an
Boigt, d. Deutſche Orden. II. 1
ai. Di
den heiligen Gelübden des Gehorſams, der Entſagung und Enthalt⸗
ſamkeit trotz allen Warnungen und Strafen, ſelbſt bei höheren Be⸗
amten des Ordens, dennoch immer wiederkehrten. Fürwahr der
Orden ſtand in dieſer Zeit wie in ſeiner äußeren, ſo in ſeiner in⸗
nern Beſchaffenheit in einem ſo tiefen Verfall da, daß eine Wieder⸗
erhebung zu ſeiner früheren Kraft und Würde kaum noch irgend
denkbar ſchien.
Männer von Einſicht hatten bereits auch längſt erkannt, daß
eine tief in alle Verhältniſſe des Ordens eingreifende Umwandlung
deſſelben, eine ſeinem Geiſte und zugleich auch den Anforderungen
der Zeit entſprechende Umgeſtaltung feiner Ordnungen und Satzun⸗
gen dringend nothwendig ſei. Zwei Jahrzehnte ſchon hatte ſich der
Gedanke der Nothwendigkeit einer gründlichen Reform des Ordens
immer wieder aufgedrängt, waren wiederholte Verſuche derſelben
angeregt und Entwürfe in Vorſchlag gebracht worden. Stets ohne
Erfolg!). Der Krebsſchaden, der in feinen Gliedern fraß, die
ſchweren Gebrechen, an denen er ſchon ſeit langen Zeiten erkrankte,
erforderten eine zu ſchmerzliche Heilung, als daß man ſich ihr von
allen Seiten mit Aufopferung deſſen, was das Leben noch an Luft
und Genuß darbot, bereitwillig hätte unterwerfen wollen.
Seit den erften Jahrzehnten des ſechszehnten Jahrhunderts
hatte man keinen ſolchen Verſuch zu einer Reform des Ordens wie⸗
der in Anregung gebracht. Das niederdrückende, abhängige und
untergeordnete Verhältniß des Hochmeiſters zur Krone Polen, in
welchem er, ſelbſt noch in der Würde eines Deutſchen Reichsfürſten,
dem Polen⸗Könige als deſſen Vaſall zu Gehorſam und Lehensdienſt
verpflichtet war, die Unfreiheit, in der er gegen dieſen ſeinen Nach⸗
bar ſtand und dann vor Allem die ſeit längerer Zeit immer mehr
emporgeſtiegene Obergewalt des Dentſchmeiſters über den Orden in
Deutſchland, ſein immer entſchiedener hervortretendes Streben nach
möglichſter Unabhängigkeit vom Hochmeiſter in Preußen, ſowie feine
fo. häufig wiederkehrende ſchroffe und feindſelige, die Würde und
das Anſehen des Oberhaupts des Ordens immer mehr erniedrigende
Stellung gegen den Oberſten Meiſter: dieß Alles konnte wohl an
ſich ſchon an die Möglichkeit eines vereinten Zuſammenwirkens zu
einer im ganzen 9 „ u nicht denken .
9 ueber die S in den Jahren 1479, 1488, 1490 und 1499
N Geſchichte Preußens IX. 121, 161, 179, 268. ö
— 8 — 8
Kein Wunder, wenn ſich Markgraf Albrecht von Brandenburg
in feiner Jugendkraft vielleicht ſchon längſt, bevor fein letzter Schritt
geſchah, aus den Verhältniſſen hinaus geſehnt haben mag, in denen
er für ſich und feinen Orden kein Heil mehr ſah. So ging im
Anfang des Jahres 1524 auch wirklich ſchon in Deutſchland das
Gerücht, der Hochmeiſter ſei geſonnen, aus dem Orden auszuſcheiden.
Der Deutſchmeiſter Dietrich von Clee hatte es kaum vernommen,
als er ſofort ein General⸗Kapitel nach Boppard berief, den dort
verſammelten Landkomthuren durch Abgeordnete anzeigen zu lafſen,
daß der Hochmeiſter Willens fei, ſein Ordenskreuz abzulegen, Preu⸗
ßen in ein weltliches Fürſtenthum umzuwandeln und es ſeinem
Hauſe als erbliches Beſitzthum zuzueignen. Weil ein ſolches Vor⸗
haben allem Recht und allen Geſetzen des Ordens widerſtreite, rieth
er, alle Mittel anzuwenden, um ihm mit aller Kraft entgegenzu⸗
treten, vornehmlich bei einigen vertrauten, dem Orden wohlgefinnten
Fürſten, beſonders bei den Pfalzgrafen, den Herzogen Wilhelm und
Ludwig von Bayern und zugleich auch bei der Deutſchen ee
um Beiſtand und Rath zu bitten).
Als es indeß im Frühling des Jahres 1525 gewiß ward, daß
ſich der Hochmeiſter des Ordensmantels und ſeiner Gelübde ent⸗
ſchlagen habe, ſtand man im Orden dennoch ohne Rath und that⸗
los da. Zu ſolcher Thatloſigkeit ſah ſich freilich der Deutſchmeiſter
ſammt ſeinem Orden, dem jungen Herzog in Preußen gegenüber,
gerade in der Zeit des Austritts des Letzteren aus dem Orden,
durch den wilden Sturm gezwungen, der eben damals wie über das
ganze ſüdliche Deutſchland, ſo beſonders über Frankenland heranzog.
Die Schrecken des Bauernkriegs verbreiteten ſich auch über die dor⸗
tige Ballei mit Unheil und Verderben, denn vornehmlich waren
auch die Deutſchen Ordensherren dem ergrimmten Bauernvolk ein
Gegenſtand ſeines Haſſes und ſeiner Rache. Wohl waren warnende
Zeichen der Zeit wie überall, ſo auch in den Gebieten des Ordens
vorausgegangen; aber man hatte ſie nicht beachtet oder nicht ver⸗
ſtanden. Schon im Jahre 1524 waren die ſchwergedrückten Land⸗
leute der Ballei Franken vor dem Landkomthur in Ellingen mit der
Bitte erſchienen, ihre harte Dienſtarbeit in der Erndte zu ermä⸗
ßigen und zu en san: u: die N NN |
5 Darüber eine kurze Angabe im Reichs ⸗Archiv zu Stuttgart. a
Nachrichten von dieſem Kapitel find bis jetzt nicht .
1 *
=. 4 =:
eines gedungenen Schnitters zu gewähren. Allein der Landkomthur
ließ das bittende Landvolk unbefriedigt von dannen ziehen, meinend,
er werde die Gährung, die er in der Bitte ſah, noch mehr beför⸗
dern, wenn er das Verlangen bewillige). Das Volk zog in Un⸗
muth hinweg.
Die Nemeſis aber folgte auf dem Fuße nach. Schon in den
erſten Frühlingstagen des Jahres 1525 warfen ſich bewaffnete
Bauernhaufen unter ihren Führern in die Gebiete der Stadt Heil⸗
bronn und des Deutſchen Ordens. Am 2. April forderte der Wein⸗
wirth Jacob Rohrbach, der Anführer einer ſolchen Schaar, gemein⸗
hin das Jäcklein genannt, von Böckingen aus die Bewohner des
dem Orden gehörigen Orts Sontheim) auf, mit ihrem Zuzug zu
ihm zu ſtoßen, mit Mord und Brand drohend, wenn es nicht noch
in derſelben Nacht geſchehe. Man ſandte ſofort Eilboten hinüber
in das nahe Heilbronn, um bei dem dortigen Komthur Rath und
Hülfe zu ſuchen. Durch die Botſchaft erſchreckt gab er die Ant⸗
wort: „Sie ſollten ſich halten wie fromme Leute; könnten ſie ſich
aber nicht länger enthalten, ſo möchten ſie thun, wie Andere, er
wolle ſie nicht verderben.“ Es kam den bedrängten Sontheimern
keine Hülfe und da Jäcklein mit Tagesanbruch ſeine Drohung er⸗
neuerte, ſandten ſie ihm den geforderten Zuzug entgegen und ſchloſſen
ſich nun der Bewegung des Bauernvolkes an.).
Wenige Wochen nachher, nachdem ſich auch Götz von Ber⸗
lichingen von ſeiner Burg Hornberg am Neckar herab als oberſter
Hauptmann mit an die Spitze des wild umherſtürmenden Bauern⸗
volkes geſtellt, am ſtillen Freitag, (14. April) erſchien Jäcklein mit
einer Bauernſchaar, dem hellen Haufen, durch Landvolk aus Ordens⸗
beſitzungen, aus der Gegend von Heilbronn und einem Volkshaufen
aus der Stadt noch bedeutend verſtärkt, vor dem wenig befeſtigten
Städtchen Neckarsulm. Er fand keinen Widerſtand. Die Bürger,
den Ordensherren längſt abgeneigt, nahmen die Bauern mit Freude
und als Freunde auf und theilten und verzehrten mit ihnen die
3 Vorräthe, die man im dortigen Ordenshauſe e 9).
) Zimmermann Allgemeine Geſchichte des Bauernkriegs II. 208.
2) Im Oberamt Heilbronn, am Neckar.
) Zimmermann II. 275.
) Peter Harer in der Historia rusticorum tumultuum bei Freher
Scriptt. rer. German. III. 201 ſagt von Neckarsulm: haud difficulter obse-
quentibus incolis captum est.
—
ze BE | *
Zwei Tage darauf, am Morgen des erſten Oſtertages (16. April)
ſtand der helle Haufen vor den Mauern von Weinsberg. Graf
Ludwig Helfrich von Helfenſtein, ein muthiger, junger Ritter und
Liebling des Erzherzogs Ferdinand, war kurz zuvor von der Oeſter⸗
reichiſchen Regierung zu Stuttgart mit etwa ſiebzig Reiſigen dahin
geſandt, um den Ort mit Hülfe der Bürger zu behaupten, und ſie
leiſteten einige Tage dem Bauernhaufen muthvollen Widerſtand.
Sei es aber daß die Bürger endlich ermüdeten und an ihrer Ret⸗
tung verzweifelten oder auch daß Verrätherei mit im Spiele war,
Jäckleins heller Haufe drang in die Stadt ein und alle Ritter und
Reiſige fielen in ſeine Hände. Es erfolgte eine ſchreckliche Blut⸗
rache. Nach Beſchluß des Bauernrathes wurden ſie ſämmtlich nach
Gebrauch der Lanzknechte durch die Spieße gejagt). Die Anführer
des Bauernvolkes forderten von hier aus den Deutſchmeiſter, der
ſich nach Heidelberg geflüchtet, zur Annahme ihrer bekannten zwölf
Artikel auf. Er wies ſie aber in einer ernſtlich ermahnenden Zu⸗
ſchrift, die er ihnen nach Weinsberg ſandte, mit feſtem Muthe zu⸗
rück und ließ ihnen mündlich erklären: er ſei nicht geſonnen ſich mit
dem Bauernvolke in weitere Unterhandlung einzulaffen. “).
Ergrimmt über dieſe Antwort warf ſich hierauf ein Heerhaufe
in der Nacht auf Oſtermontag (17. April) vor die nahe gelegene
feſte Ordensburg Stocksberg. Sie ward durch Verrätherei leicht
gewonnen. Man fand darin reiche Vorräthe und anſehnliches ſchwe⸗
res Geſchütz verſchiedener Art. Nachdem der Feind das Haus
völlig ausgeplündert, legte er es noch an demſelben Tage durch
Feuerbrände in Aſche ).
Am zweiten Tag nach Oſtern ging nun der Zug des hellen
Haufens von Weinsberg aus gegen die freie Reichsſtadt Heilbronn.
Die Bauernhaufen hatten fie zuvor ſchon oft umſchwärmt). Jetzt
erſchienen ſie in ungleich größerer Zahl und ihre Macht wuchs durch
den Zuzug anderer Schaaren aus dem Odenwald, aus dem Hohen⸗
1) Anonymi Narratio de bello rusticano bei gene erg Anecdota
IV. 687 nennt als Tag der Einnahme von Weinsberg den Mittwoch nach Oſtern
(19. April). Zimmermann II. 284—301.
2) Bericht des Deutſchmeiſters an den Schwäbiſchen Bund, dat. Heidelberg
am T. S. Georgs 1525. bei Jaeger IV. 49.
) Zimmermann II. 316.
) Nach Harer I. e. 202 würde das erſte Erſcheinen der Bauern vor
Heilbronn ſchon am IX Cal. Martii (21. Februar) erfolgt ſein.
* — 8 —
lohenſchen und andern Gebieten von Tag zu Tag noch immer mehr.
Während von ihren Führern bald drohende, bald lockende Aufforde⸗
rungen zur Ergebung und Vereinjgung mit ihnen an die Stadt
ergingen, herrſchte zwiſchen dem Rath und einem Theil der Bürger⸗
ſchaft Hader und Streit und unter den Bürgern ſelbſt auch Zwiſt
und Haß. Trotz allen Verhandlungen aber zwiſchen dem Rath; und
der meuteriſchen Partei, trotz allen an ſie ergangenen Ermahnungen
konnte es zu keiner Einigung, zu keinem Entſchluß und Plan für
die Vertheidigung der Stadt kommen. Die Bauern hatten ſchon
von Neckarsulm aus an die Heilbronner mehre Forderungen geſtellt,
vor allen auch die, daß man ſie nach ihrem Willen die Geiſtlichen
in der Stadt beſtrafen laſſen ſolle; ſie meinten damit vornehmlich
die Ordensherren des dortigen Deutſchen Hauſes, die, wie ſie er⸗
fahren, einige der Ihrigen erſtochen hatten. Der Komthur des
Hauſes Eberhard von Ehingen hatte dem Rath zwar früher erklärt:
er werde bei ihnen ſtandhaft bleiben und Blut und Gut bei ihnen
laſſen. Als er aber jetzt, von jener Forderung der Bauern bedroht,
den Schutz des Raths in Anſpruch nahm, die Gemeinde jedoch ſich
dahin äußerte: ſie ſei auf die Gefahr hin, daß die Bauern ihnen
mit Raub und Mord in ihre Häuſer und Güter einfallen würden,
keineswegs geſonnen, ſich um den Schutz des Komthurs, der Mönche
und Pfaffen irgend viel zu kümmern, als es ferner auch fruchtlos
blieb, daß der Rath der Bürgerſchaft vorſtellte: das Deutſche Haus
in Heilbronn ſei ein Glied des Schwäbiſchen Bundes und die Stadt
als Bundesglied darum auch verpflichtet, den Ordensherren in der
Noth treulich mit Hülfe und Rath beizuſtehen, als endlich die Gäh⸗
rung und Meuterei unter der Bürgerſchaft immer höher ſtieg und
der Komthur nun ſah, daß der Rath, von ſeiner Gemeinde mehr
und mehr verlaſſen und in ſeinem Anſehen und Einfluß immer mehr
geſchwächt, nur noch etwa hundert Knechte zu ſeinem Schutz in Sold
hatte, fand er es rathſam, die Stadt heimlich zu verlaſſen und ſich
nach Heidelberg zu flüchten). Die Bäueriſchgeſinnten in der Ge⸗
meinde erhielten nun immer entſchiedener die Oberhand. Die Bauern
ließen in der Stadt verkündigen: wenn man ihnen die Thore nicht
) Zimmermann II. 449 tadelt es an dem Komthur, daß er „ſein; Wort
vergeſſen, welches er dem Rath kurz zuvor gegeben hatte.“ Wir fragen aber,
was hätte es geholfen, wenn er in der menteriſchen Stadt bei dem Rath ohne
Macht und Anſehen geblieben wäre?
— 8 —
öffne, würden fie die Mauern ſtürmen und die Weinberge rings
umher vernichten. Und als endlich die Schreckens ſcene im benach⸗
barten Weinsberg die bisher noch wohlgefinnten und treuen Bürger
völlig entmuthigte und nun auch ſie die Hoffnung zur Rettung ſinken
ließen, ſah ſich der Rath, um einem Aufruhr der meuteriſchen Bür⸗
gerſchaft vorzubeugen, nothgezwungen, mit den Anführern der Bauern⸗
haufen in Unterhandlung zu treten ). Sie war von kurzer Dauer.
Außer andern ſchweren Forderungen, die der Rath bewilligen mußte,
hatte auch die Beſtrafung der Geiſtlichen geſtattet werden müſſen.
Für den Deutſchen Orden hatte er keine Schonung erlangen kön⸗
nen. Das Deutſche Haus gehöre nun ihnen, erklärten die Bauern
und gegen Abend am 18. April wurden ihnen die Thore der Stadt
geöffnet. Vor allem aber war jetzt das Ordenshaus der Schauplatz
des Raubes und der Plünderung. „Die Hinterſaſſen des Ordens
waren am freudigſten daran. Komthur, hörte man ſie rufen, wir
haben lange Zeit herein geführt, nun wollen wir auch eine Weile
hinausführen.“ Daß das Haus nicht zerſtört werde, hatte man
dem Rath unverbrüchlich zugeſichert; im übrigen aber erklärten es
die Hauptleute für gute Beute. Alles, was darin zu finden war,
fiel in raubgierige Hände und die Deutſchherriſchen Bauern erwar⸗
ben ſich das Zeugniß, daß fie im Stehlen allzumal fonberlichen-
Fleiß bewieſen. Weiber und Kinder ſchleppten Wein, Linnenzeug,
Silbergeſchirr, Hausrath und Anderes der Art hinweg. Selbſt des
Nutzloſen wurde nicht geſchont. Briefe, Rechnungen und andere
Schriften des Haufes wurden zerriſſen, zerſtreut und in den nahen
Bach geworfen. Jäcklein hatte in der Stadt bekannt machen laſſen,
daß er auf dem Hofe des Hauſes Markt halte. Da verkaufte er
Wein, Früchte und andere tragbare Habe, und Jung und Alt tru⸗
gen das wohlfeil Erkaufte fröhlich heim). =
„Als aber dieſes Raubgeſchäft beendigt war, heißt es dann
weiter, wurde im Haufe luſtig getrunken und geſchmauſt. Diejenigen
Ordeusherren, welche mit dem Komthur nicht entflohen und noch
) Harer I. o. 202 fagt ebenfalls: der Nath ſei zur Uebergabe der Stadt
propter vulgi pertinaciam gezwungen worden, vulgus enim illic opes ingen-
tes se sperabat acquisiturum. |
) Nach Zimmermann 474; vgl. auch Bucholtz Ferdinand I. II. 149.
Die Narratio etc. bei Senckenberg 1. c. erwähnt der . des
Hauſes nicht.
33
im Hanfe waren, mußten neben der Tafel ſtehend, die Hüte in der
Hand, den ſchmauſenden Bauern zuſehen. Ein Bauer ſchrie einen
der nahe ſtehenden Orvensherren an: „Heut, Junkerlein, ſeyn wir
Deutſchmeiſter, und ſchlug ihn dabei ſo derb auf den Bauch, daß
er jählings zurück ſtürzte. Nach dem Schmauſe wurde das dem
Beutemeifter übergebene Geld getheilt. Die Hinterſaſſen des Or⸗
dens forderten für ſich das Meiſte. „Wir Deutſchmeiſteriſchen,
ſagten ſie, haben den meiſten Theil hereingeführt, darum ſollte man
auch was im Hofe iſt, niemand billiger als uns geben.“ Sie hat⸗
ten auch an Baarſchaft ſchöne Summen im Hauſe gefunden; erſt
ein Paar Tage zuvor war für den Komthur von Winnenthal eine
Truhe mit 4000 Gulden, von Heinrich Sturmfeder eine Summe
von 200 Gulden u. ſ. w. in dem Hauſe niedergelegt worden. Der
Orden ſchätzte feinen Schaden auf 20,700 Gulden. Wir hören,
daß einer von den Hauptleuten für ſeinen Theil nicht weniger als
1300 Gulden erhielt und ähnliche Summen Andere ).
Mittlerweile hatte eine Streifſchaar des Bauernheers mit ſchwe⸗
rem Geſchütz aus Neckarsulm ſich auf das feſte und wohlverwahrte,
auf einer Berghöhe liegende Ordenshaus Schauerberg geworfen),
denn ſeine Erſtürmung war den Bauern beſonders wichtig. Zuvor
ſchon von Heilbronn aus vor einem Ueberfall gewarnt, hatte ſich
der dortige Hauskomthur reichlich mit Beſatzung, Pulver und Ge⸗
ſchütz verſehen. So ſah er unverzagt das Bauernvolk heranziehen.
Obgleich jedoch feſt entſchloſſen, die Burg mannhaft zu vertheidigen,
gab eine Meuterei unter ſeiner Mannſchaft ihm Anlaß, an ihrer
Treue zu zweifeln und auf ſeine Frage an ſie: weſſen er ſich von
ihr zu verſehen habe? erhielt er die Antwort: man ſei zu ſchwach,
um das Haus zu behaupten. Dennoch traf er Anſtalt, den Feind,
als er ihn am 19. April den Berg heraufrücken ſah, mit einigen
Schüſſen aus ſchwerem Geſchütz zurückzuwerfen. Allein die Meu⸗
terer hatten die Büchſen vernagelt und das Pulver mit Waſſer ge⸗
tränkt. So blieb den Ordensherren im Drange der Gefahr nichts
übrig, als mit Zurücklaſſung aller ihrer Habe in möglichſter Eile
die Flucht zu ergreifen. Die Bauern bemächtigten ſich jetzt der
Burg ohne allen Widerſtand und nachdem ſie dieſelbe völlig aus⸗
*) Nach en II. 475. Vgl. Jäger Geſchichte von Heilbronn
II. 30 ff.
) So nennt es der Deutſchmeiſter, Zimmermann 486 Scheuerburg.
L
— 9 e
geplündert, das zahlreiche Geſchütz und andern Schießbedarf hweg⸗
geführt, brannten fie fie bis auf den Grund nieder ).
Um dieſelbe Zeit ſtürmte eine andere Streifſchaar gegen die
Stadt Gundelsheim hin, um ſich von da aus der oben auf der
Berghöhe liegenden äußerſt ſchönen Ordensburg Horneck, des da⸗
maligen Wohnſitzes des Deutſchmeiſters, zu bemächtigen). Ob⸗
gleich die Gundelsheimer Bürgerſchaft ihm Beiſtand und feſte Treue
zugeſagt, ſofern er treu zu ihr halten und für ſie Gut und Blut
nicht ſchonen werde, ſo war er doch, als die Gefahr des Bauern⸗
aufruhrs auch die Burg Horneck bedrohte, mit den Koſtbarkeiten
feiner Habe nach Heidelberg geflüchtet“), um, wie er erklärt, zum
Schutz der Gundelsheimer den Pfalzgrafen um Hülfe zu bitten ).
Die übrigen Ordensherren, hoffend, an der Bürgerſchaft kräftigen
Beiſtand zu finden, waren im Hauſe zurückgeblieben. Als man nun
aber den ſtarken Heerhaufen des Bauernvolkes den Mauern der
Stadt ſich nähern ſah, als man zugleich Näheres über die verübte
Blutrache in Weinsberg vernahm, entſank allen der Muth und wie
unter der Bürgerſchaft, ſo unter der Beſatzung der Burg erhob ſich
Meuterei. Es langte zur Stunde noch ein Schreiben des Deutſch⸗
meiſters an, worin er bat, die Gundelsheimer mochten ihm das
Seinige nachführen und Kanzlei und Gewölbe des Hauſes wohl
verwahren. Allein eine Vertheidigung war jetzt unmöglich. Es
glückte den Ordensrittern in der Nacht durch einen geheimen Gang
ſich aus der Burg zu flüchten und da man nun am folgenden Mor⸗
gen erfuhr, das Haus ſei leer und von allen verlaffen, ſtürmten
die Bauern ungehindert hinein. Sie fanden eine reiche Beute, denn
die Ordensherren hatten Alles, Kleider, Briefſchaften, ſelbſt ihre
Kleinodien zurückgelaſſen. Es war des Hausgeräthes und der Vor⸗
räthe ſo viel, daß fünf Wagen mit der beſten Fahrniß beladen wer⸗
den konnten. Wein und Korn wurden verkauft und das gelösſte
Geld unter die Rotten vertheilt, denn überall waren die Ba ern⸗
nn ͤ væ2 — ———
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Schwäbiſchen Bund, dat. Heidel⸗
berg am T. Georgii 1525 bei Jae g er IV. 49. Zimmermann II. 486; als
erbeutetes Geſchütz führt er an 26 Haken⸗, 29 Handbüchfen, eine elſſchühige
Schlange, eine vierſchühige Bockbüchſe, 4 acht⸗ bis zehnſchühige Geſchütze.
) Hare r nennt fie Arx admodum egregia.
) Wie Harer 202 ſagt: cum e guppellectile. Würzburger
Chronik II. 70.
) Bericht des Deutſchmeiſters an den Schwäbiſchen Bund a. a. O.
— 10 —
haufen von nachziehenden Inden umſchwaͤrmt, die ihnen die Beute
abhandelten ). Selbſt die Schätze des dortigen Archivs wurden
nicht geſchont ).
Als ſo das Plünderungswerk vollbracht war, zog der Heer⸗
haufe hinüber nach Amorbach, an ſeiner Spitze als Feldhauptleute
Götz von Berlichingen, Georg Metzler von Ballenberg und =
Reiter von Birringen. Von dort erließen fie an den Rath und
die Gemeinde zu Gundelsheim den ernſten Befehl, ſofort dafür zu
ſorgen, daß die Burg Horneck ohne Verzug bis auf den Grund ge⸗
brochen und zerſtört werde. Schon nach wenigen Tagen ward das
Vernichtungswerk von vierzehn Bauern ausgeführt und das ſchöne
Ordenshaus, nachdem ſie es völlig ausgeleert, bis auf die letzten
Reſte niedergebrannt).
Auch Mergentheim ward von dem wilden Sturm heimgeſucht.
Dort brachen ſchon gegen Ende des März allerlei aufrühreriſche
Bewegungen aus und der dortige Komthur Wolfgang von Bibra)
hatte es nicht verhindern können, daß ein meuteriſcher Bürgerhaufe,
den Hof des nahen Kloſters Schönthal erſtürmend, ſich der reichen
Weinvorräthe der geiſtlichen Herren bemächtigte und Tage lang in
vollem Jubel ſchmauſte. Nicht ſehr fern von der Stadt lag Georg
Metzler von Ballenberg mit einem Haufen Odenwälder. Durch ſie
aufgehetzt übte eine Partei aufbrauſender junger Leute ihren Ueber⸗
muth im Geſpött und trotzigen Reden über die Ordensherren und
den Komthur aus. Noch war zwar die Mehrheit der Bürgerſchaft
dem Be treu ergeben und man verſprach dem Komthur, man
) Nach Zimmermann II. 486. 491.
2) Nach einer Inſchrift am Thurm zu Horneck 5 die Burg am Sonn⸗
tag nach Oſtern, alſo am 23. April eingenommen und geplündert. Bucholtz
Ferdinand I. II. 149. De Wal Recherch. I. 345 bemerkt dabei: C'est G. Spiess
qui a été chancelier de Ordre sous le Grand-Maitre de Cronberg, qui nous
apprend que la chancellerie des Maitres d' Allemagne & Horneck, a été en-
tiérement devastée en möme tems que le chateau.
) Der Befehl der genannten Hauptlente bei Jaeger IV. 40 hat das Da⸗
tum: Freitag nach Miſericordia Domini 1525; dieß iſt der 5. Mai. Nach der
erwähnten Thurminſchrift wurde aber die Burg ſchon am Freitag nach Qua-
ſimodogeniti, alſo am 28. April gebrochen. Dieſe Angaben laſſen ſich nur da⸗
durch vereinigen, daß bei Jaeger ſtatt Freitag nach Miſericord. geleſen werden
müßte: vor Miſericord., das iſt der 28. April. Ä
) Bibra war damals nicht Landkomthur in Franken, wie 15 Zimmer⸗
mann bezeichnet, ſondern Komthur in Mergentheim.
u, 2
werde ſich als treue, fromme Bürger beweiſen. Allein ſchon nach
wenigen Tagen traten zuerſt in dem nahen Amt Neuhaus, wo auch
oft auf dem Schloſſe der Deutſchmeiſter verweilte, drohende Er⸗
eigniſſe ein. Der Komthur erfüllte zwar die Forderung der dor⸗
tigen Bauern, daß ihre Beſchwerden erleichtert und ſie vom evan⸗
geliſchen Glauben nicht verdrängt werden ſollten, und ſtellte ihnen
darüber eine Urkunde aus. Das genügte aber Andern noch nicht.
Man müſſe, erklärten ſie, ſich mit den Bauern verbrüdern und ſich
der Ordensgüter bemächtigen, ehe die Bauern fie wegnehmen; Ans
dere wollten: Mergentheim müſſe eine freie Reichsſtadt und der
Deutſche Orden von Haus und Stadt vertrieben werden ).
In Mergentheim ſelbſt erhob ſich bald Zweifel, ob man die
Stadt gegen die heranziehenden Bauernſchaaren werde behaupten
können. Man forſchte die Stärke der naheliegenden Bauernhaufen
aus und fand ſie ſehr bedeutend. Da beſchloß die Gemeinde auf
die Aufforderung ihrer Anführer, ſie dadurch zu befriedigen, daß
ſie ein Fähnlein von hundert Mann zu ihnen hinausziehen ließ,
und noch an demſelben Tage, am 5. April begab ſich der Komthur
auch ſelbſt hinaus ins Bauernlager, um die Gefahr von der Stadt
und von Neuhaus wo möglich abzuwenden. Gegen feine Zufage
einer anſehnlichen Geldſumme und der nöthigſten Lieferungen gaben
ihm zwar die Hauptleute das Verſprechen, die Stadt Mergentheim
nicht zu berühren und „nicht einmal einem Hühnlein etwas Leides
anthun zu wollen“ ). Allein ſchon am Tage darauf, vielleicht weil
der Komthur ſeine Zuſage nicht ſchnell genug erfüllen konnte, be⸗
mächtigten fie ſich der Weinlager des Ordens in Markelsheim,
leerten ſie völlig aus und lagerten ſich dann, an 5000 Mann ſtark,
auf den Wieſen vor Mergentheim, vom Wein erhitzt und durch
die Predigten der Prädicanten in dem Glauben befangen, daß keine
feindliche Kugel ihnen ſchaden und niemand ihnen widerſtehen könne,
weil Gott mit ihnen ſei. Die Bürger aber benutzten jetzt des Kom⸗
thurs Bedrängniß, ſich von ihm am 11. April durch eine Ver⸗
ſchreibung (die der ferne Deutſchmeiſter auch beſtätigen mußte) die
Zuſicherung geben zu laſſen, er wolle nichts vorenthalten, was ihnen
) Nach Zimmermann II. 489 —440. |
) Zimmermann 443. Der Dentfehmeifter fagt in feinem Bericht eben⸗
falls: Man habe ſich gleich Anfangs gegen die Bauern verſchreiben müſſen, um
aus den Schlöſſern Mergentheim und Neubaus nur Einiges zu retten. ö
— '19 —
Gottes Wort als Recht zugeſtehe und ſie fortan mit nichts beſchwe⸗
ren, wogegen auch ſie gegen ihn als ihre Obrigkeit das thun wollten,
was fie nach dem Evangelium ſchuldig feien. Sie felbft öffneten
darauf den Bauern die Thore ihrer Stadt und dieſe drangen ſo⸗
fort auch ohne Widerſtand ins Schloß ein. Dem Komthur zwar
fügten ſie weiter kein Leid zu; alles aber, was wie in der Burg
ſo in der Stadt Eigenthum des Ordens hieß, ward geraubt und
geplündert. Man wollte wiſſen, daß der Schloßverwalter ſelbſt,
bäueriſch geſinnt, das was außer den geflüchteten Koſtbarkeiten an
Silber und Vorräthen noch vorhanden war, den raubgierigen Bauern
angezeigt habe. Ingleichen litt auch das Schloß in ſeinen Baulich⸗
keiten bedeutenden Schaden und man behauptete, daß die Unter⸗
thanen des. Ordens auch hier mit am eifrigſten an der Zerſtörung
ihres Herrenhauſes gearbeitet hätten. Aehnliches geſchah in dem
nahen Schloſſe Neuhaus, deſſen ſich jetzt die Bauern ohne Wider⸗
ſtand bemächtigten ).
Erſt gegen Ende des Mai ward die Ballei vom Feinde wieder
völlig befreit. Der Deutſchmeiſter hatte mittlerweile alle möglichen
Mittel verſucht, den Pfalzgrafen und den nahe geſeſſenen Adel zur
Rettung feiner Häuſer zu gewinnen ); allein jeder dachte nur an
ſein eigenes Heil, denn das Feuer des Aufruhrs brannte zugleich
an allen Orten in ganz Frankenland.
Die Ballei hatte in dem wildem Sturm überall außerordentliche
Verluſte erlitten). Man ſchlug den der Komthurei Mergentheim an
geraubtem Vieh, Getreide, Wein, Geſchütz, vernichtetem Hausrath u. ſ.w.
zugefügten Schaden auf eine Summe von 14,400 Gulden an. Auf
Ausbeſſerung des Schadens am Hauſe ſelbſt mußten 1500 Gulden
verwendet werden. Ebenſo war das nahe gelegene Haus und Amt
) Die Einnahme Mergentheims fällt ſchon in die erſten Wochen des April.
Harer l. c. 200. Nach Fries Würzb. Chron. II. 20 würde der Odenwalder
helle Haufen am Dienſtag nach Judica (4. April) nach Mergentheim gekommen
ſein. Zimmermann 643.
2) Bericht des Deutſchmeiſters a. a. O.
) Der Deutſchmeiſter erwähnt in feinem Bericht, daß ach die Ordens⸗
burg Heuchlingen von den Bauern niedergebrannt und ebenſo „fein Schlöß⸗
lein Thalheim bei Mosbach“ beraubt und zerſtört worden fe. In Tyrol
wurden die Ordenshäuſer Boten, Nengmos und Schlanders von den Land⸗
leuten eingenommen. Zimmermann II. 434. Georg Kirchmairs Denk⸗
würdigkeiten in Fontos rer. Austriac. I. 472. 474.
— 13 —
Neuhaus völlig ausgeplündert und ein Theil feiner Gebäude nieder,
gebrannt‘). Ueberall hatten ſich die Bauern alles ſchweren Ge⸗
ſchützes bemächtigt. In den ſechs Häuſern Mergentheim, Neuhaus,
Horneck, Schauerberg, Stocksberg und Neckarsulm betrug die Anzahl
der hinweggeführten Feldſchlangen, Hakenbüchſen, Doppelhaken, Mör⸗
fer u. dgl. beinahe 200 Stück). Am bedeutendſten war für die
Ballei der gänzliche Ruin der als Wohnſitz des Deutſchmeiſters be⸗
ſonders ausgeſtatteten Ordensburg Horneck, ein Verluſt, den man
auf 36,000 Gulden berechnete).
Eine Mitſchuld an dieſen Verluſten trugen allerdings auch
des Ordens eigene Unterthanen, nicht bloß das Landvolk aus einer
namhaften Zahl von Dörfern, welches ſich zum Theil den hellen,
lichten Bauernhaufen anſchloß und an dem Raube Theil nahm, auch
die Bürger der Städte hatten dem Feinde nicht nur keinen Wider⸗
ſtand geleiſtet, ſondern waren ihm zum Theil, um für ſich Scho⸗
nung zu erhalten, zu Raub und Plünderung der Ordenshäuſer ſogar
noch behülflich geweſen. Die Stadt Neckarsulm war auch noch bis
gegen Ende Mai in feindlicher Gewalt. Auf des Deutſchmeiſters
Befehl rückte der Komthur mit einigem Kriegsvolk gegen ſie heran
und ohne zu wiſſen, ob ſie noch von Bauern beſetzt ſei, forderte er
ſie zur Uebergabe auf. Die darin liegenden Bauern aber, hoffend,
ſich gegen des Komthurs ſchwachen Heerhaufen vertheidigen zu kön⸗
nen, antworteten mit einigen Schüſſen des ſchweren Geſchützes und
tödteten mehre von der Ordensmannſchaft. Bald darauf indeß
langte auch das ſchwere Geſchütz des Ordens an und einige hundert
Schüſſe in die Stadt reichten ſchon hin, ſie zur Uebergabe auf
Gnade und Ungnade zu zwingen“). Die Rädelsführer und Theil⸗
nehmer des verübten Frevels wurden ſofort in Ketten gelegt und
dreizehn derſelben ſchon in folgender Nacht enthauptet '), andere
Minderſchuldige auf Pflicht und Eid freigelaſſen. Die Bürgerſchaft
mußte alsbald zur Strafe die Thore, Thürme und Mauern ihrer
1) Jaeger IV. 42. 45. 46., wo man über den erlittenen Schaden ſpe⸗
eielle Verzeichniſſe findet.
) Verzeichniß bei Jaeger IV. 43. f
) Des Deutſchmeiſters eigene Angabe bei Jae ger V. an. 1525.
) Die Würzb. Chron. II. 74 erwähnt, daß auch der Pfalzgraf und drei
andere Fürſten den Orden bei der Einnahme von Neckarsulm unterſtützten.
) Nach der Würzb. Chron. a. a. O. wurden 20 Bürger und Bauern
enthauptet. a
Stadt wieder abbrechen und außerdem eine Brandſchatzung ent-
richten, mit deren Ertrag den Ordensherren ihre Verluſte zum
Theil erſetzt wurden. In gleicher Weiſe wurden auch die Dorf⸗
bewohner, namentlich im Amte Schauerberg, ſo weit man ſie ſchul⸗
dig fand, mit Brandſchatzung ſchwer beſtraft ). Selbſt die Stadt
Mergentheim büßte ihre Schuld mit einer bedeutenden Geldſtrafe,
ebenſo auch Gundelsheim und die Bewohner im Hornecker Amt,
die den Frevel am Haufe Horneck mit verſchuldet hatten ). Man
ſtellte jeder Stadt kürzere oder längere Friſten zur Abzahlung der
auferlegten Brandſchatzung.
Der aufgeregte Geiſt aber auf dem Lande wie in den Städten,
wo man ſich hie und da der Strafe nicht immer fügen wollte, er⸗
forderte Maaßregeln der Vorſicht, um ähnlichen Ereigniſſen für die
Zukunft vorzubeugen. Der Deutſchmeiſter berief daher in der Mitte
Auguſts eine Anzahl Komthure aus der Ballei zu einer Berathung
auf das Haus Kapfenburg, von wo darauf an alle Komthure der
Befehl erging, gegen einen etwanigen neuen Bauernaufruhr ſich
ſtets mit ihren Leuten gerüſtet und die Burgwehren überall in gutem
Stand zu halten, damit der Deutſchmeiſter ſich an Mannſchaft nicht
zu ſehr entblößen dürfe und Mergentheim ſtark genug beſetzt bleibe.
Breche eine Empörung aus, ſo ſollten ſie eiligſt fremdes Fußvolk
in ihre Burgen aufnehmen ). Die Städte glaubte man durch Re⸗
verſe von neuem feſter an die Pflicht des Gehorſams binden und
im voraus jeder Auflehnung vorbeugen zu müſſen. Dem Rath und
der Gemeinde zu Mergentheim ſchrieb man folgende Verpflichtungen
vor: Sie ſollten 1. Alle Schuldigen zur Beſtrafung ſtellen, keinen
Geflüchteten wieder bei ſich aufnehmen oder ihn gefangen den Amt⸗
leuten des Ordens überliefern; 2. Allen ihren der Ordensobrigkeit
zuwiderlaufenden Verpflichtungen entſagen und ſich in keine fremde
Verbindung einlaſſen; 3. Alle Waffen jeglicher Art an einer be⸗
ſondern Malſtatt abliefern und keine, außer dem Brotmeſſer, bei
ſich führen ); 4. Fortan allen vorigen und vom Orden noch aus⸗
) Bericht des Secretärs des Deutſchmeiſters an benſelben, dat. Donnerſtag
nach Exaudi 1525 bei Jae ger IV. 50.
) Ein Verzeichniß der Strafen und Brandſchatzungen bei I aeg er IV. 44.
Mergentheim hatte zu zahlen 2000 Gulden, Gundelsheim 1000, Neckarsulm
1880 Gulden, das Amt Schauerburg 2936 Gulden. " |
) Geſpräch zu Kapfenburg im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Vgl. Würzburg. Chronik II. 81. 83.
—
vv. —
e 3
gehenden Geboten ohne weiteres Folge leiſten; 5. Hinfort ihre
Stadtſchlüſſel nur allein dem Hauskomthur oder des Ordens Amt⸗
leuten übergeben; 6. Ihre Fähnlein, Trommeln und Pfeifen über⸗
liefern und ſich der erſtern nicht weiter bedienen, auch bei Kirch⸗
weihen und Hochzeiten nicht; 7. Fortan ſollten der Deutſchmeiſter und
“feine Nachfolger die Vollmacht haben, von den Nutzungen der Stadt,
was ihnen beliebt, ſich zuzueignen; 8. Die Bürgerſchaft verpflichtet
ſich, hinfort wie von Alters her alle Zehnten, Zinſen, Gülten und
Gefälle unweigerlich zu entrichten; 9. Tritt jemand wegen Ent⸗
ſchädigung als Kläger gegen ſie auf, ſo ſoll ſie ſich des Deutſch⸗
meiſters Spruch jeder Zeit willig unterwerfen; 10. Sie ſoll dem
Orden allen zugefügten Schaden erſetzen; auch 11. zum Wieder⸗
aufbau des Ordenshauſes zu Mergentheim die geforderten Frohn⸗
dienſte leiſten ). — Eben dieſe Verpflichtungen ſchrieb man auch
der Stadt Gundelsheim vor; ſie verlor aber überdieß noch die fer⸗
nere Benutzung eines ihr bisher vom Deutſchmeiſter zugewieſenen
Waldes ). Andere Städte, wie Heilbronn, Dinkelsbühl und Oettin⸗
gen, obgleich auch ſie nicht ohne Schuld daſtanden, fügten ſich doch
nicht in die an ſie gethanen Forderungen. Man beſchloß daher im
Geſpräch zu Kapfenburg, mit einer Klage gegen fie beim Schwäbi⸗
ſchen Bund Hülfe zu ſuchen, um die Widerſpänſtigen zur Entſchä⸗
digung für die durch fie erlittenen Verluſte zu zwingen ).
Bald darauf erließ der Deutſchmeiſter an alle wegen des
Bauernaufruhrs flüchtig gewordenen Bürger und Unterthanen des
Ordens eine öffentliche Aufforderung: ſie ſollten ſich, ſofern ſie ſich
verantworten und ihre Unſchuld erweiſen könnten, in Monatsfriſt
vor ihm oder ſeinem Bevollmächtigten in Mergentheim zum Verhör
ſtellen. Er verhieß ſein ſicheres Geleit, doch mit der Drohung:
wer widerſpänſtig nicht erſcheine und ſich vollkommen verantworte,
den werde er an Leib und Habe nach ſeiner Verwirkung vornehmen,
) Auszug aus dem Revers der Stadt Mergentheim bei Jaeger IV. 47.
Aus dem letztern Punkt muß man ſchließen, daß auch die Ordensburg zu Mer⸗
gentheim im Banernaufruhr großen Schaden erlitten und zum Theil e
worden war.
) Revers der Stadt Gundelsheim, dat. N nach Darren Abend
1525. Jaeger V. 8. h. a. |
) Gefpräd zu Kapfenburg im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Wegen Dettingen
klagte man auf Schadenerſatz beim Grafen von Dettingen. 5
— 16 —
was ihm zu Recht gebühre). Es mag Mancher gekommen ſein,
um ſeine Unſchuld nachzuweiſen. Andere, die es nicht vermochten,
wurden in gleicher Weiſe geſtraft. Eine anſehnliche Zahl von Dör⸗
fern gelobten dem Deutſchmeiſter wie dem Komthur zu Mergent⸗
heim von neuem Treue und Gehorſam, mußten ſich jedoch zum
Schadenerſatz und zu den den Mergentheimern auferlegten Verpflich⸗
tungen ebenfalls verbindlich erklären ). |
Wie man aber ſtrafte, jo belohnte man auch. Die Gemeinde des
Dorfes Kirchhauſen bei Heilbronn hatte, wie ſich ſpäter ermittelte, eine
ſo feſte Treue und Anhänglichkeit gegen den Orden bewieſen, daß der
Deutſchmeiſter ſie mit mehren ehrenvollen Vorrechten auszeichnete.
Bei einem Auszuge ins Feld ſollten die von Kirchhauſen jeder Zeit
den Vorzug haben. An drei Faſtnachtstagen ſollten jährlich Volks⸗
feſte ſtattfinden, wobei die Städte Neckarsulm und Gundelsheim
von ihren Gefällen und Nutzungen die Koſten tragen mußten. Wer
von den Dorfbewohnern nach Horneck komme, ſolle dort unentgelt⸗
lich verpflegt werden. Erſcheine einer von ihnen vor einem Be⸗
amten des Ordens, ſo ſolle ihm vor andern günſtiges Verhör und
gütiger Beſcheid gewährt werden und wolle die Gemeinde ſich ein
eigenes Rathhaus erbauen, ſo werde der Deutſchmeiſter ihr mit der
Hälfte des Bauholzes zu ſtatten kommen ).
Wie aber der Bauernſtand in ſeiner wilden Empörung ſich
ſeiner drückenden Feſſeln zu entledigen ſuchte, ſo widerſtrebte auch
in mehren Städten die Bürgerſchaft der ihr je mehr und mehr
läſtig gewordenen Ordnung der Dinge. Die Gemeinde zu Frank⸗
furt zwang den Komthur zu Sachſenhauſen nicht nur eine Brücke
und ein Haus abzubrechen, welche ihr ſchädlich und gefährlich ſchie⸗
nen, ſondern auch allerlei Dienſte und bürgerliche Beſchwerden, als
Wachen, Hüten, Beten, Steuern und Ungelder, wie ſie die Bürger
tragen mußten, zu übernehmen, alle geiſtlichen und weltlichen Gülten,
worüber er ſich nicht mit Brief und Siegel ausweiſen konnte, ab⸗
zuſtellen und alle ewigen Zinsleiſtungen, die mit Brief und Siegel
erweislich ſeien, wie andere Gülten ablöſen zu laſſen. Gegen dieſe
) Mandat des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Freitag nach Kreuz⸗
Erhöhung 1525 bei Jaeger IV. 51.
2) Revers der Dörfer, dat. Sonntag nach Eliſabeth 1525. I aeg er v.
8. h. a.
9 Privilegium des Doris N dat. Kirchhauſen Donnersfng nach
Oſtern 1527 bei Jaeger IV. 63. nn | |
— 1 —
Beſtimmungen ſoltten fortan keine erlangten Privilegien, Statuten
und Satzungen weder von Kaiſern und Königen, noch von Päpſten
und Biſchöfen mehr gültig ſein ). Derſelbige Geiſt waltete auch
in der Bürgerſchaft zu Nürnberg. Man hatte während des Bauern⸗
aufruhrs auch dort den Komthur und Spitalmeiſter gezwungen,
Bürgerpflichten über ſich zu nehmen, den Viertelmeiſtern den Bür⸗
gereid zu leiſten, die Güter des dortigen Hauſes an die Rathsobrig⸗
keit wie andere Bürger zu verſteuern und für die ins Haus und
das Spital gebrachten Getränke an Wein und Bier das gewöhn⸗
liche Ungeld zu entrichten). Der Deutſchmeiſter ließ dem Rath
zwar vorſtellen: ſein Verfahren widerſtreite nicht nur des Ordens
Freiheiten, ſondern auch dem Reichsgeſetz, nach welchem jeder Reichs⸗
ſtand den andern bei ſeinen Rechten handhaben und ſchützen ſolle.
So verlange es auch die Bundesordnung. Er hoffe, man werde
die Neuerung wieder abſtellen, wie dieß auch in andern Städten
geſchehen ſei; wo nicht, ſo werde er als Reichsfürſt und Bundes⸗
ſtand genöthigt ſein, den Rath an gebührenden Orten zu be⸗
langen ). Die Hoffnung des Meiſters ward nicht erfüllt; er
mußte beim Schwäbiſchen Bund klagen und der Streit wurde end⸗
lich dahin beigelegt, daß der Landkomthur in Franken Wolfgang
von Eiſenhofen dem Komthur zu Nürnberg die Weifung gab, nun
„freiwillig“ den Forderungen des Raths nachzukommen und ſich der
Bürgerpflicht zu unterziehen ).
Der Deutſchmeiſter hatte in dem Bauernaufruhr, wie erwähnt,
nicht blos ſeinen bisherigen Wohnſitz in dem Hauſe Horneck ver⸗
loren, ſondern die raubgierigen Bauernhaufen hatten ſich auch aller
ſeiner Vorräthe an Lebensmitteln und ſeiner ſämmtlichen fahrenden
Habe bemächtigt, ſo daß er aller Mittel ſeines Unterhalts beraubt
war ). Auf ſeinen Antrag bewilligten ihm der Landkomthur und
I Urkundliche Einwilligung des Komthurs zu Sachsenhausen e von
Cronberg, dat. Samſtag nach Quaſimodogeniti 1525.
) Ueber das Hoſpital und das Deutſche Haus zu Nürnberg, Mser. in der
Bibliothek zu Nürnberg. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg S. 169.
Die Leiſtung der Bürgerpflicht war übrigens keine Neuerung; fie geſchah vom
Komtbur und Spitalmeiſter auch ſchon im Jahre 1449. Ebendaſ. S. 167.
) Inſtruction des Deutſchmeiſters für feine Botſchafter nach g ‘im
R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Acta in Sachen des Ordens u. ſ. w. S. 169.
) Der Deutſchmeiſter ſagt ſelbſt: Uns find im bauriſchen Uffrur alle des
Maiſterampts Schlöſſer und Hewſer, in den Wir unſer Anwesen haben mochten
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 2 f
die Gebietiger der Ballei Franken auf dem Tag zu Kapfenburg, daß
ihm vorläufig auf acht Jahre das Haus Mergentheim als Wohnſtitz
mit allen Zubehörungen eingeräumt werden ſolle ), doch dergeſtalt,
daß er den Komthur des Hauſes, den Hauskomthur, Ueberreiter,
Baumeiſter, Trappier und übrige Beamte nebſt dem Geſinde auf
ſeine Koſten unterhalten, ſtets für die Erhaltung und Bewachung
des Hauſes mit aller möglichen Umſicht ſorgen und es nach Ver⸗
lauf der acht Jahre an die Ballei wieder zurückgeben ſolle, und
zwar mit ſo viel Vorräthen, wie es ihm überwieſen ſei. Der
Meiſter erbot ſich von ſelbſt, jedes Jahr, wenn es die Gebietiger
von ihm verlangten, von Einnahmen und Ausgaben ſeines Meiſter⸗
amts Rechnung zu legen, damit man dann erſehe, ob durch etwa⸗
nigen Ueberſchuß der Einnahme an den Penſionen und Beſchwerden
für das Meiſteramt ein Theil nachgelaſſen werden könne. Er gab
auch zu, daß das Ordenshaus zu Würzburg, welches ſehr im Ver⸗
fall war, dem dermaligen Komthur zu Mergentheim zugewieſen
werde, da dieſer ſich erboten hatte, es auf ſeine Koſten wieder in
guten baulichen Stand zu bringen, wogegen er verſprach, es mit
Gaſtung oder Ueberlage ſtets zu verſchonen ).
Man berieth nun zu Kapfenburg auch über die Schritte, die
man gegen den Abfall des letzten Hochmeiſters zum Beſten des Or⸗
dens zu thun habe. Da man ungewiß war, ob Markgraf Albrecht
nicht vielleicht mit Zulaſſung und Einwilligung des Kaiſers gehan⸗
delt habe, ſo beſchloß man vor allem eine Botſchaft an den kaiſer⸗
lichen Hof, theils um darüber genaue Erkundigungen einzuziehen,
theils auch um dort in jedem Falle alle möglichen Mittel anzu⸗
wenden, daß der Vertrag mit dem Könige von Polen nicht vom
Kaiſer beſtätigt werde, dieſen von neuem um Schutz zu bitten und
gegen Alles, was dem Orden Nachtheil bringe, zu appelliren ).
zerriſſen und verterbt, daß Uns nit möglich mit Unſerm Geſinde dorynnen zu
wonen und underzuſchleifen, zudem aller Unſer Vorrade und fahrende habe an
Wein, Frucht und andrem gentzlich genommen, entwent und beraubt.
) De Wal Recherches I. 345.
9) Urkundliche Erklärung des Deutſchmeiſters, dat. Kapfenburg Samſtag
nach Bartholomäi 1525 bei Jaeger IV. 58. Vom Haufe zu Würzburg heißt
es, daß es ſeiner Vorräthe beraubt und die Gebäude ſehr zerſchoſſen ſeien.
Würzburger Chronik II. 55.
) Geſpräch zu Kapfenburg im N. Archiv zu Stuttgart. Der Propſt zu
Waldlirch ward an den kaiſerlichen Hof geſandt.
—
— — — — —
=
Zwei andere Botfchaften gingen an den Meifter von Livland und
an den Markgrafen Kaſimir von Brandenburg⸗Kulmbach, Albrechts
Bruder; Beide ſollten benachrichtigt werden, daß der Deutſchmeiſter,
zuvor ſchon durch Gerüchte von des Hochmeiſters verderblichem
Vorhaben unterrichtet, dieſen, der damals einen ſolchen Schritt
gänzlich abgeleugnet, aufs ernſtlichſte davor gewarnt habe. Man
fand nöthig, den Markgrafen beſonders zu bitten, es nicht ungnädig
und keineswegs als eine Verunglimpfung des Brandenburgiſchen
Hauſes aufzunehmen, wenn jetzt ernſte Maaßregeln gegen ſeinen
Bruder ergriffen werden müßten). Ueber dieſe Maaßregeln ſollte
eine neue Berathung im October in einem Kapitel zu Speier ſtatt⸗
finden, denn man war noch ungewiß, ob man den Markgrafen Al⸗
brecht noch einmal auffordern ſolle, von ſeinem Schritte abzuſtehen
und Alles in den alten Stand zu ſtellen, oder ob man ihn ohne
weiteres zu einem Verhör citiren und des Meiſteramts förmlich
entſetzen müſſe. Um zu dem Allem die nöthigen Geldmittel zuſam⸗
menzubringen, mußten die Landkomthure zu Weſtphalen, Utrecht,
Bieſen u. a. gemahnt werden, ihre rückſtändigen Kammerzinſen an
den Deutſchmeiſter einzuliefern ).
Dieſer fand es aber jetzt nothwendig, ſich über ſein bisheriges
Verhalten gegen den abtrünnigen Hochmeiſter öffentlich zu erklären.
Es ſei bekannt, hieß es unter andern in feinem Ausſchreiben, wie
Markgraf Albrecht in die Weltlichkeit getreten, das Land Preußen
vom Könige von Polen zu Lehen genommen und in ſeiner Familie
zu erblichem Beſitz gemacht habe. Da eine ſolche Entäußerung aber
von Land und Leuten nach des Ordens Statuten von einem Hoch⸗
meiſter nie ohne Gutheißen der Meiſter von Deutſchland und Liv⸗
land und deren Gebietiger geſchehen dürfe, ſo könne man vielleicht
glauben, er habe Mitwiſſen und Antheil an dieſer Sache. Dagegen
müſſe er ſich feierlich verwahren und werde dieß mit dem Meiſter
von Livland auch bei dem Kaiſer und dem Papſte thun. Die Land⸗
komthure und übrigen Gebietiger forderte er zugleich um ihren
Rath auf, ob man den Papſt und den Kaiſer ſofort um Hülfe
) Geſpräch zu Kapfenburg im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Wir erfahren noch aus den Verhandlungen zu Kapfeuburg, daß der da⸗
malige Komthur zu Rothenburg wegen ſchwerer Vergehen ins Gefängniß geſetzt
war und der Landkomthur in Lothringen Graf Dietrich von Naſſau ſchon da⸗
mals eine ſo unordentliche Verwaltung führte, daß eine Unterſuchung gegen ihn
eingeleitet wurde.
20
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anrufen oder die Sache erſt auf nächſten Reichstag bringen ſolle,
um ſich Preußens wieder zu bemächtigen “). Es gingen wirklich
bald Gerüchte, daß der Orden zu Mitteln der Gewalt ſchreiten
wolle und in den Rheinlanden gegen Herzog Albrecht Kriegsvolk
ſammele '). Wenigſtens wollte man ſich gegen des Herzogs Brüder,
die benachbarten Markgrafen Georg und Kaſimir von Brandenburg
ſo viel als möglich ſicher ſtellen, denn von ihnen mochte man wiſſen,
daß ſie ſich der Sache ihres Bruders mit Kraft und Eifer anneh⸗
men würden ).
Vor allem aber ſuchte man Adel und Ritterſchaft im ſüdlichen
Deutſchland mit in das Intereſſe des Ordens zu ziehen. In einem
am 22. April (1526) zu Mergentheim verſammelten Provinzial⸗
Kapitel erhielten verſchiedene Komthure den Auftrag, ſich nach dem
Rhein, in die Wetterau, Bayern, Schwaben und Franken zu be⸗
geben und überall, wo der Adel und Ritterſtand Verſammlungen
und Rittertage halte, ihm vorzuftellen, daß der Abfall des Hoch⸗
meiſters die Gemeinſache des geſammten Deutſchen Adels berühre
und daß demnach auch ihm obliege, ſich über die zu ergreifenden
Maaßregeln zu berathen und wie er ſich dabei betheiligen müffe.
Auf nächſtem Reichstage ſollte dann darüber mit der Ritterſchaft
ein feſter Beſchluß gefaßt werden ).
Aber man glaubte im Orden auch gegen gewaltſame Bewe⸗
gungen in Städten und von Seiten des Bauernſtandes noch keines⸗
wegs ganz ſicher zu ſein. Auf dem Schlachtfelde zu Königshofen,
wo die Bauern eine ſo ſchwere Niederlage erlitten, hatten ſeit eini⸗
ger Zeit ſo zahlreiche Verſammlungen von Landleuten ſtattgefunden
und es waren dort unter allerlei Klagen und Beſchwerden fo ver⸗
1) Publicandum des Deutſchmeiſters im Auszug ohne Dat. bei Jaeger
IV. 54. Es gehört in das Ende des J. 1525 oder den Anfang des J. 1526.
Der Hauptinhalt auch in Bock Leben des Herzogs Albrecht von Preußen 159
bis 160.
2) Schreiben Wolfs von Uttenhofen an Herzog Albrecht, dat. Kiel Don⸗
nerſtag nach Antonii 1526. Er meint freilich „Roß und Mann würden ſich
in eine Wachtel verwandeln.“
9) Schreiben des Markgrafen Kaſimir an Herzog Albrecht, dat. Onolzbach
Freitag nach Quaſtmodogeniti 1526. In einem Schreiben, dat. Plaſſenburg
Montag nach Jubilate 1526 verſprach Kaflmir, er werde das Verfahren des
Herzogs gegen den Orden mit allem Nachdruck vertheidigen.
)J Kapitel zu Mergentheim am Sonntag Jubilate 1526 im N.⸗Archiw zu
Stuttgart.
— 1 —
dächtige Berathungen gepflogen worden, daß der Deutſchmeiſter es
rathſam fand, jeden fernern Beſuch des Orts und jede Verſamm⸗
lung aufs allerſtrengſte zu verbieten, ſelbſt mit Androhung der To⸗
desſtrafe). Mit den meiſten Städten der Ballei Franken lag
ohnedieß der Orden immer noch in Streit, mit Frankfurt wegen
Neuerungen in kirchlichen Ceremonien und andern Angelegenheiten
des Gottesdienſtes, mit Regensburg und Speier wegen der den dor⸗
tigen Komthuren aufgedrungenen Bürgerpflichten und allerlei ſtädti⸗
ſchen Leiſtungen, mit Dinkelsbühl und Heilbronn wegen Entſchädi⸗
gung der durch ſie im Bauernaufruhr dem Orden zugezogenen Ver⸗
luſte. Auch in Ulm und Nürnberg waren die Streitfragen über
verſchiedene gegen die dortigen Ordenshäuſer vorgenommenen Neue⸗
rungen und aufgebürdeten Beläſtigungen noch nicht ausgeglichen *).
Man ſah wohl ein, daß gegen dieſen in den Städten den alten
Ordnungen widerſtrebenden Geiſt mit Strenge nichts durchzuſetzen
ſei. „Damit man nicht ein neues Feuer anblaſe, welches weiter
greife und der Orden dann zu verſchulden habe,“ beſchloß man im
Kapitel zu Mergentheim, überall mit möglichſter Schonung und
Nachſicht zu Werke zu gehen, manche Streitfragen der Entſcheidung
des Schwäbiſchen Bundes auf einem Bundestage anheimzuſtellen,
andere auf nächſtem Reichstage vorzutragen oder ihre gütliche Aus⸗
gleichung den Komthuren anzuempfehlen ).
Unter dieſen Verhältniſſen und „in dieſen ſeltſamen Zeitläuften
und geſchwinden Practiken“ fand man im Kapitel auch rathſam,
ſich durch enges Anſchließen an den Schwäbiſchen Bund für alle
Fälle deſſen Beihülfe zu verſichern und vornehmlich auch des Deutſch⸗
meiſters neuen Wohnſitz, das Haus zu Mergentheim, mit ſtärkerer
Beſatzung und reichlicheren Unterhaltungsmitteln zu verſorgen. Es
wurde beſchloſſen: die Mannſchaft ſolle ſofort noch mit 25 Fuß⸗
knechten verſtärkt, vom Komthur zu Kapfenburg noch ein Haufe von
40—50 derſelben angeworben und im Fall der Noth ſollten die
Komthure zu Rothenburg, Münnerſtadt, Weinheim und Weißen⸗
burg aufgefordert werden, dem Hauſe eiligſt zu Hülfe zu kommen.
) Publicandum des Deutſchmeiſters o. D. (1526) bei Jaeger IV. 55.
) Acta in S. des Ordens gegen Nürnberg 167—16 99.
) Das Einzelne hierüber in den Kapitel⸗Verhandlungen im R. Archiv zu
Stuttgart. Die Verhandlung zwiſchen dem Komthur zu Speier und dem dor⸗
tigen Rath über die dem erſtern aufgebürdeten Bürgerpflichten, wobei der Pfalz⸗
graf Ludwig vom Rhein als Schiedsrichter auftrat, bei Jaeger IV. 57.
,
Sämmtliche Komthure Franfens wurden aufgefordert, auf jede ge⸗
fährliche Bewegung unter dem Volke zu achten, Kundſchafter umher
zu ſenden, die bei Zechen und Zuſammenkünften unter den Bauern
ausforſchen ſollten, was man rede und denke. Von Allem ſollte
der Deutſchmeiſter ſofort genau unterrichtet werden, damit er durch
augenblickliche Strafen dafür ſorge, „daß das Feuer nicht weiter
brenne, weil es dann ſchwer zu löſchen ſei“ ).
Außer dieſen Vorkehrungen hoffte man bei etwanigen Empö⸗
rungen in Städten oder auf dem Lande auch auf die Beihülfe des
Adels, den man auf alle Weiſe zu gewinnen ſuchte, ſicher rechnen
zu können. Aber auch vor manchen Fürſten, namentlich vor denen des
Brandenburgiſchen Hauſes hegte man immer Beſorgniſſe, wenn etwa
vom Orden ernſte Maaßregeln gegen ihren nahen Verwandten in
Preußen ergriffen werden müßten. Der Kurfürſt Joachim, wenn
er ſich über den friedlichen Vertrag zwiſchen Albrecht und dem Kö⸗
nige von Polen auch freute, billigte es zwar nicht, daß Preußen,
„des Deutſchen Adels Hospital,“ in ein Herzogthum umgewandelt
worden ſei, aber dieſes nur mißbilligte er, nicht den Austritt Al⸗
brechts aus dem Orden ). Die Fränkiſchen Markgrafen dagegen,
Kaſimir, Georg, Johann Albrecht und mit ihnen mehre andere
Fürſten bezeugten dem jungen Herzog nicht nur ihre Freude über
ſeinen kühnen Schritt und wünſchten ihm Glück in ſeinem neuen
Stande, ſondern verſprachen ihm auch in allen ſeinen Angelegen⸗
heiten jeden nur möglichen Beiſtand ).
Gegen dieſe Fürſten indeß glaubte man im Orden ſicher auf
des Kaiſers Hülfe rechnen zu können. Um ſich ſeiner Gunſt zu
verſichern, hatte man ſchon in dem erwähnten Kapitel zu Mergent⸗
heim darüber berathen, wie man ihn bei ſeiner etwanigen Kaiſer⸗
krönung nach Rom von Seiten des Ordens möglichſt zahlreich und
glänzend begleiten könne, denn außer den von ihm zu erbitten den
Maaßregeln gegen Albrechts Abfall ſuchte man ihn auch zu Vor⸗
kehrungen zu gewinnen, die verhüten ſollten, daß das Beiſpiel der
) Kapitel⸗Schluß im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
2) Schreiben des Kurfürſten von Brandenburg an Herzog Albrecht, dat.
Rathenau Sonntag Miſericord. Domini 1525.
) Schreiben des Markgr. Johann Albrecht, dat. Auſpach Donnerſtag nach
Aegidii 1525. Schreiben des Markgr. Kaſimir, dat. Speier Dienſtag nach
Corpor. Chriſti 1526.
— — — — —
Abtrünnigkeit bei Andern nicht Nachahmung finde). Er hatte
freilich, ſeit er die Kaiſerkrone trug, dem Orden noch keine merk
lichen Beweiſe von beſonderem Wohlwollen gegeben und außer einer
Beſtätigung feiner Privilegien, Freiheiten, Rechte und Beſitzungen)
überhaupt noch wenig Theilnahme am Intereſſe deſſelben gezeigt.
Auf die vom Dentſchmeiſter an ihn ergangene Anzeige von des Hoch⸗
meiſters Abfall ſchrieb er ihm jetzt aus Sevilla: „Du magſt wohl
leichtlich denken, nachdem der gebachte Hochmeiſter gegen feines Or⸗
vens Pflicht und Religion, auch unſer Edict, das Wir mit ein⸗
müthigem Rath auf unſerm gehaltenen Reichstage zu Worms der
Lutheriſchen böſen Lehren und Zerfall halben aufgerichtet und im
teil. Reiche haben ausgehen laſſen, unferm heiligen chriſtlichen Glau⸗
ben und Uns als deſſelben oberſten Advocat und Beſchirmer zu Ab⸗
fall, Verachtung und Ungehorſam vorgenommen hat, was gutes
Gefallen Wir deß zu ihm haben; Wir geſchweigen, daß Wir ein
Solches confirmiren und ihn dabei handhaben follten, an Deine
Andacht mit Fleiß begehrend, Du wolleſt Dich mitſammt Deines
Ordens Verwandten ſolchen ſeinen Ungehorſam und Frevel nicht
bekümmern, noch auch dadurch von euerem geiſtlichen Gemüth nicht
abwenden laſſen. Wir wollen Dir und Deinem Orden in der
Sache allwege auch gnädigen, billigen Beiſtand, Rath und Hülfe
thun und euch nicht verlaſſen“ ). Darin hielt ver Kaiſer aller⸗
dings wohl Wort, denn in dem langwierigen Streit des Herzogs
mit dem Orden ſtand er immer weit mehr als ſein Bruder, der
Röm. König Ferdinand auf des Ordens Seite, obgleich auch dieſer
über Albrechts Schritt ſich gegen den Markgrafen Kaſimir ſehr un⸗
willig ausſprach ).
Auf dem im Juni (1526) eröffneten Reichstage zu Speier ge⸗
ſchah vorerſt noch nichts von ſonderlicher Bedeutung für den Orden.
Jndeß gingen dort im Stillen, wie man erfuhr, doch Dinge vor,
die beim Deutſchmeiſter neue Beſorgniſſe erregten. Die vier hoch⸗
) Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Nament⸗
lich ſcheint man auch bedacht geweſen zu fein, durch den Kaiſer und den Papfl
die Orbenshänfer in Italien, die zum Theil verloren waren, wieder zu erhalten.
9) Kaiſerliche Beſtktigungs⸗Urkunde, dat. In eivitate Imperiali Wormacis
XZXVI Martii 1521 in Brandenb. Uſurp. Geſch. Urk. 81.
) Schreiben des Kaiſers, dat. Sevilla am 8. Mai 1526 bei Jaeger IV. 52.
) Schreiben des Markgrafen Kaſimir, dat. Speier Dienſtag nach Torpor.
Ehriſti 1528.
*
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meiſterlichen Kammer⸗Balleien, die man immer noch die Preußiſchen
nannte, ſtanden noch ohne ein Oberhaupt da. Der Landkomthur
an der Etſch wußte ſelbſt im Juni dieſes Jahres noch nicht, daß
Markgraf Albrecht aus den Orden ausgeſchieden ſei, und betrachtete
ihn noch als fein Oberhaupt). Den Deutſchweiſter erkannte er
nicht als oberſten Gebieter in Dingen ſeiner Ballei an). Man
durfte nun aber fragen: wer bei einer etwanigen Erledigung eines
Landkomthuramtes in einer dieſer Balleien über die Wiederbeſetzung
deſſelben zu entſcheiden habe, da dem Deutſchmeiſter dazu kein Recht
zuſtand. Zwei Brüder ſchienen in Speier dieſe Frage löſen zu
wollen. Herzog Erich von Braunſchweig, damals Komthur zu
Koblenz, klagte ſeinem Bruder Herzog Heinrich, der eben aus Spa⸗
nien zurückgekehrt wichtige Befehle des Kaiſers auszurichten hatte,
daß es ihm in feiner dermaligen Lage nicht mehr möglich fei, ſich
ſeinem Stande gemäß zu unterhalten, da er in Koblenz all das
Seinige habe zuſetzen müſſen. Der Bruder tröſtete ihn mit den
Worten: er möge ſich nur gedulden; er ſtehe beim Kaiſer in hoher
Gnade und hoffe, es werde ihm bei dieſem gelingen, ihn bald in
einen andern Stand zu verſetzen. Herzog Heinrich hatte dann ein⸗
zelne Fürſten auf dem Reichstage auch ſchon erſucht, beim Röm.
Könige und bei den Kurfürſten für feinen Bruder ein möglichſt
günſtiges Fürwort einzulegen. Der Deutſchmeiſter hatte davon
kaum Nachricht, als er ſofort ein Ordens⸗Kapitel nach Donauwörth
berief und den dort verſammelten Ordensgebietigern vorſtellte, welche
Gefahr dem ganzen Orden drohe; Herzog Erich ſuche ſich offenbar
zuerſt ins hochmeiſterliche Amt einzudrängen; gelinge ihm dieß, ſo
werde er ſich dann der dieſem Amte zugehörigen vier Balleien bemäch⸗
tigen und endlich, was ſehr zu fürchten ſei, zum Verderben des ganzen
Ordens dem Beiſpiel des letzten abtrünnigen Hochmeiſters folgen.
Dem Allem könne nur dadurch begegnet werden, wenn das Ordens⸗
geſetz in Anwendung komme, daß beim Abgange eines Hochmeiſters
) Schreiben des Landkomthurs a. d. Etſch Heinrich von Knoringen an den
Hochmeiſter Albrecht (ſo nennt er ihn noch), dat. Stertzing am 26. Juni 1526
(im Archiv zu Königsberg). Er beklagt ſich über den Deutſchmeiſter, der von
ihm 8000 Gulden zur Befriedigung der Söldner verlangt hatte.
) Als der Deutſchmeiſter ihm erklärte, daß ihm die Balleien Koblenz und
an der Etſch zur Schadloshaltung verſchrieben ſeien, antwortete er ihm: die
Ballei a. d. Etſch ſei dermaßen gefreit, daß ſie ewiglich in eines rn.
Kammer gehöre.
€ —
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der Deutſchmeiſter des Ordens oberſtes Haupt und Jeder im Or⸗
den ihm Gehorſam ſchuldig ſei. Er erhob es daher im Kapitel
zum Beſchluß, daß man ihn als Oberhaupt des ganzen Ordens
anerkennen und keinem andern, als nur dem, der nach Vorſchrift des
Orvensbuches und ſtatutenmäßig gewählt ſei, in Sachen des Ordens
Gehorſam leiſten wolle, keineswegs aber einem ſokchen, „der ſich
vom Orden eximire, befreie und ausſchlöſſe.“ Man fand aber rath⸗
ſam, auch den Kaifer in Kenntniß zu ſetzen, aus welchen Gründen
man keinen neuen Hochmeiſter gewählt und dem Deutſchmeiſter die
Adminiſtration oder Verwaltung des Hochmeiſter⸗Amtes übertragen
Babe, zugleich ihm auch anzuzeigen, daß man wohl wiſſe, womit
der Herzog von Braunſchweig umgehe, nach den Statuten des Or⸗
dens aber ſich niemand in ein Amt eindrängen dürfe ).
Bald darauf trat auf dem Reichstage zu Speier der Komthur
zu Frankfurt Walther von Cronberg als Abgeordneter“) mit einer
Schrift des Deutſchmeiſters auf, worin dieſer des Herzogs Albrecht
Abfall vom Orden als ein Verbrechen gegen Religion und Kirche,
als einen ſtrafbaren Bruch feiner Gelübde und einen offenbaren
Raub am Eigenthum des Ordens darſtellte. Er verlangte, die
Fürſten ſollten dieſe Schrift in ihren Ländern überall öffentlich ver⸗
breiten laſſen ). Der Kurfürſt Johann von Sachſen aber, der
Landgraf Philipp von Heſſen, Herzog Ernſt von Lüneburg, die
Grafen Georg von Werthheim, Ulrich von Helfenftein, Berthold von
Henneberg und mehre andere Freunde des Herzogs Albrecht wollten
die Schrift in ihren Landen nicht bekannt werden laſſen und da ein
Gönner des Herzogs eine große Anzahl Exemplare ankaufen und
vernichten ließ, ſo blieb das Unternehmen des Deutſchmeiſters ohne
allen Erfolg, zumal da die genannten Fürſten und mehre andere
\
') Rapitel-Berhandlungen zu Donauwörth, dat. Samſtag nach Jacobi 1526
im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Die Anzeige beim Kaiſer ſollte wieder durch den
Propſt von Waldkirch geſchehen.
*) Neue Sammlung der Reichs ⸗Abſchiede II. 279.
9) Der Ritter Chriſtoph von Taubenheim ſchrieb damals dem Herzog Al⸗
brecht aus Berlin: „Man ſteht in mancherlei Practiken, Ew. Fürſtl. Gnaden
von wegen der Veränderung, die E. F. G. gethan, zu beſchweren, welche Prac⸗
tilen durch die getrieben werden, jo E. F. G. mit Freundſchaft und Gnaden
verſehen und begnadet haben, ſonderlich ſuchen * Meuterei zwiſchen Polen und
E. F. G. zu machen. » Be
nicht unterliegen, überall wo fie nur konnten, den Herzog in feinem
ganzen Verhalten zu vertheidigen ).
Bald darauf ließ Albrecht zu feiner Nechefertigung eine Ge⸗
genſchrift erſcheinen ), worin er zuerſt die Schrift des Deutſch⸗
meiſters abdrucken ließ, dann aber in einer Entgegnung theils bie
Gründe entwickelte, die ihn zum Austritt aus dem Orden bewogen,
theils auch ſeinen Schritt in Betreff der Veränderung Preußens in
ein Herzogthum rechtfertigte. Und dieſe Schrift ließ er an alle
geiſtlichen und weltlichen Reichsfürſten, an den 5 Adel und in
die Reichsſtädte überall verbreiten ). |
Der alte Deutſchmeiſter war ſchwer von Sorgen niedergedrückt.
Der Orden war noch in allen ſeinen Balleien mit einer ſo großen
Schuldenlaſt beladen, daß vorerſt faft überall die Aufnahme nener
Ordensbrüder zurückgewieſen werben mußte. In der Ballei Oeſter⸗
reich mußte der Deutſchmeiſter dem Landkomthur, um die nöthigſten
Bedürfniſſe und aufgewandte Kriegskoſten beſtreiten zu können, ſchon
wieder den Verkauf verſchiedener Güter des Ordens erlauben ).
Die Ballei Lothringen ging durch die lieverliche Verwaltung und
den ſittenloſen Lebenswandel des Landkomthurs faſt ganz zu Grunde).
Die Ballei Franken hatte, ohne den von den Bauern verübten Raub
an allerlei Vorräthen und fahrender Habe, bloß durch den Brand
und Ruin der beiden Häuſer Horneck und Schauerberg einen Scha⸗
den von 18,000 Gulden erlitten. Mit den Städten aber, die die⸗
ſen und andere durch fie verſchuldeten Verluſte wiever erſetzen ſollten,
mit Nürnberg, Ulm, Heilbronn und Dinkelsbühl lag der Orden
nicht nur immer noch darüber im Streit, ſondern man beläftigte
) Bericht des M. Spielberger an Herzog Albrecht, dat. Speier 2. Auguſt
1526. Der Schrift des Deutſchmeiſters erwähnt auch De Wal Histoire de
V’Ordre Teut. VIII. 273.
2) Sie führt den Titel: Chriſtliche verantwortung des Durchlauchtigen und
Hochgebornen Fürſten und herrn, Herrn Albrechten Markgrafen zu Brandenburg,
Herzogen ynn Prenſſen u. ſ. w. Auff Herr Diettrichs von Clee Meyſters Deutſch
Ordens außgebreyten Druck und angemoßte verunglympffung. Ausgangen den
9. October 1526; Hauptinhalt bei Bock Leben Herzogs Albrecht 161 — 163.
Hortleder Urſachen des Teutſ. Kriegs V. N I. 1061 ff. en Bil⸗
dung des Preuß. Staats. 442—444.
) Verzeichniß darüber vom 29. October 1526, im Archiv zu Königsberg.
) Erlaubniß des Dentſchmeiſters, dat. ei asien) nach Ltare
1526 bei Jaeger IV. 56.
) Bericht vom J. 1526 im RN.⸗Archiv zu Stuttgart.
— 27 —
die Ordenshäuſer überdieß mit allerlei nenen Anforderungen, Un⸗
geldern und andern ſtädtiſchen Dienſtleiſtungen. Man erbot ſich
unn zwar endlich von Seiten des Ordens in Nürnberg, Ulm u. ſ. w.
die aufgebärdeten Belaſtungen mit gewiſſen jährlich zu zahlenden
Geldſummen abzırlöfen, um nur die Freiheiten des Ordens zu retten;
allein das Anerbieten ward nirgends angenommen). Eben fü
drückend waren die Verhältniſſe für den Orden in der Ballei Utrecht.
Dazu kam nun noch, nachdem im Auguſt dieſes Jahres der
König Lndwig von Ungarn in der Schlacht bei Mohacz gegen den
Sultan Solyman gefallen war und der Röm. König Ferdinand jetzt
alte Anſprüche an den Ungarifchen Thron geltend zu machen fuchte,
daß im Herbſt zu einem ſchon auf dem Reichstage zu Speier ver⸗
handelten Türkenzug auch eine Aufforderung zur Beihülfe an den
Orden erging. Um darüber zu berathen, berief der Dentſchmeiſter
in der Mitte Octobers ſeine vornehmſten Gebietiger auf das Haus
zu Rothenburg a. d. Tauber. Was geſchehen müſſe, war leicht zu
beſchließen: der Komthur von Heilbronn ſollte Hauptmann ſein und
die Komthure zu Virnsberg, Oettingen, Münnerſtadt und Rothen⸗
burg ſollten ihn begleiten. Jeder ſolle aufs Pferd monatlich 12 Gul⸗
den Sold erhalten. Man wolle vorerſt bis auf weitere Anforde⸗
rung nur 100 Pferde aufbringen und hie und da einen Edelmann
in Sold zu nehmen ſuchen ). Der Dentſchmeiſter ſolle jedoch vor⸗
läufig auch die übrigen Landkomthure und Statthalter des ⸗Deutſchen
Gebiets zur Rüſtung auffordern, um ſich mit ihren Reitern auf
ſein Aufgebot ſofort bei ihm ſtellen zu können. Schwer aber war
es, dieſe Beſchlüſſe in Ausführung zu bringen. Der Deutfchmeifter
und der Landkomthur von Franken brachten zwar bald nachher
1000 Gulden als Kriegsſteuer zuſammen ). Wie es aber der Land⸗
komthur von Alten⸗Bieſen für eine Unmöglichkeit erklärte, der Auf⸗
) Verhandlung im R.⸗Archiv zu Stuttgart. In Nürnberg bot man zur
Ablöſung 20 bis 40 Gulden. N j
) Jaeger V. an. 1527. Der Anführer biefes Reiterhaufens ſollte nach
dieſer Angabe der Komthur zu Kapfenburg Graf Johann von Hohenlohe ſein.
) Der Hauptmann ſollte von obiger Summe zu feiner Rüſtung 300 Gul⸗
den erhalten und das Uebrige unter die Mitreiſenden zu ihrer Rüſtung vertheilt
werden. Erſterer aber, damit nicht zufrieden, zeigte an: er müſſe als Haupt⸗
mam freie Tafel halten, habe viel Ueberlauf, wie bei andern Hauptleuten auch
geſchehe, und müſſe dazu zur Ehre des Ordens auch Mittel haben. Man for-
derte ihn daher zu einem Auſchlag auf. f
forderung in feiner Ballei Folge zu leiften, fo ließ es auch ber
Komthur von Marburg ungewiß, ob er eine Beiſteuer geben könne;
andere entſchuldigten ſich damit, daß die Landesfürſten ihrer Bal⸗
leien bei ihrer Rüſtung ſie ohnedieß ſchon viel zu ſehr in Anſpruch
nähmen. Man beſchloß daher auch, von Seiten des Ordens das
kaiſerliche Regiment zu erſuchen, den Landes fürſten darüber ein ern⸗
ſtes Verbot zugehen zu laſſen ).
Der hochbejahrte Deutſchmeiſter, von den Mühen des Lebens
niedergebeugt, wünſchte jetzt mehr als je ſeines ſchweren und mühe⸗
vollen Amtes entbunden zu ſein. Er berief deshalb auf Sonntag
nach S. Luciä (16. December) ein General⸗Kapitel nach Mergent⸗
heim, wo er in Gegenwart aller Gebietiger der Ballei Franken und
der Landkomthure von Thüringen, Heſſen, Sachſen, Weſtphalen und
Alten⸗Bieſen ) erklärte, daß Alter und körperliche Schwäche ihn viel⸗
fach hinderten, ſeinem Amte als Meiſter nach Pflicht und Gewiſſen
fernerhin noch vorzuſtehen und daß er bitten müſſe, ihn deſſelben zu
entlaſſen. Die Gebietiger erkannten das Gewicht ſeiner Gründe,
worauf er ihnen denjenigen namhaft machte, den er unter den ob⸗
waltenden Verhältniſſen zur Führung des ſchweren Amtes am tüch⸗
tigſten und geeignetſten finde und forderte ſie zu ihrem Gutachten
auf. Bevor ſie dieſes abgaben, erklärten ſie dem Deutſchmeiſter:
ehe man jetzt zu einer Wahl ſchreite, müſſe ausdrücklich ausge⸗
ſprochen werden, daß durch die dießmalige Wahlvornahme den An⸗
ſprüchen und Rechten der nicht anweſenden Landkomthure des Deut⸗
ſchen Gebiets und der Ballei Franken kein Eintrag oder irgend
welcher Abbruch geſchehe. Der Deutſchmeiſter genehmigte dieſe Be⸗
ſtimmung und ließ ſie „als Verwahrung der Wahlrechte eines
Deutſchmeiſters“ urkundlich ausfertigen, um im nächſten Ordens⸗
kapitel darüber das Weitere zu verhandeln ).
Darauf erfolgte die Wahl des neuen Meiſters; ſie fiel ein⸗
) Verhandlung zu Rothenburg am Sonntag nach Galli 1526 im RN. ⸗Arch.
zu Stuttgart.
2) Nach einer Urkunde, dat. Mergentheim Dienſtag nach Luciä 1526 bei
Jaeger IV. 59 waren die oben Genaunten perſönlich anweſend; nach Venator
Geſchichte des D. Ordens 239 erſchienen aus Bieſen der Coadinter und aus
Weſtphalen nur ein Bevollmächtigter.
) Die Urkunde, dat. Mergentheim Dienſtag nach Lucik 1586 bei Jaeger
IV. 559. Der Sache erwähnt auch Venater 240. De Wal Histoire VIII.
274—275. 5 Be
289 —
ſtimmig auf den zuvor ſchon Bezeichneten; es war der damalige
Komthur zu Frankfurt Walther von Cronberg, der fich bereits in
mehren Aemtern viele Verdienſte um den Orden erworben). Der
alte Deutſchmeiſter ſollte jedoch das Amt nicht eher übergeben, als
der Neuerwählte vom kaiſerlichen Regiment die Regalien empfangen
haben werde, weshalb alsbald die Komthure von Winnenden und,
Heilbronn als Botſchafter an daſſelbe abgefertigt wurden). Man
beſchloß ferner: eine nach Spanien abgefertigte Geſandtſchaft, an
ihrer Spitze Graf Heinrich von Naſſau, folle den Kaiſer bitten,
die Adminiſtration des Hochmeiſterthums den Statuten des Ordens
gemäß fortan dem Deutſchmeiſter zu übertragen und dieſen als Ad⸗
miniſtrator zu beſtätigen, mit der Weiſung an alle Mitglieder des
Ordens, ihn als ſolchen anzuerkennen und ihm Gehorſam zu leiſten.
Auch die Bitte ſolle dem Kaiſer vorgelegt werden, daß der Deutſch⸗
meiſter jedesmal die Regalien vom kaiſerlichen Regiment anſtatt
vom Kaiſer ſelbſt empfangen könne. An die Landkomthure der Kam⸗
mer⸗Balleien, die bisher zum Gehorſam gegen den Hochmeiſter ver⸗
pflichtet geweſen, erging vom Kapitel der Befehl, daß ſie fortan
bei Vermeidung ernſter Strafe dem Deutſchmeiſter den ſchuldigen
Gehorſam zu erweiſen hätten. Das unordentliche Weſen des Land⸗
komthurs von Lothringen ſollte vom Meiſter ſtreng unterſucht und
nach Befinden der Schuld mit ernſter Strafe gegen ihn verfahren
werden ).
Außer dem als künftiges Statut geltenden Beſchluß, daß man
hinfort jeden, den man in einem Kapitel als Statthalter in einer
Ballei nützlich und tüchtig befunden habe, dann auch als Landkom⸗
thur beſtätigen ſolle, verhandelte man endlich in dieſem Kapitel auch
wieder über die vom Orden geforderte Beihülfe zum Türkenzug.
Die Landkomthure zeigten ſich jetzt bereitwilliger. Das Beiſpiel
des Marburger, welcher erklärte: er wolle dabei Alles zuſetzen,
Becher und Anderes verkaufen und ſelbſt ſein Leben nicht ſchonen,
weil er wiſſe, daß der Orden zum Kampf gegen den Glaubensfeind
) Im Komthuramte zu Frankfurt finden wir ihn ſchon im J. 1506.
) Venator 241, der hier ſehr ſichere Nachrichten hat, übereinſtimmend
mit dem Kapitelſchluß.
) In Betreff eines abtrünnigen Ordensritters von Ingelheim, der in
Strasburg eine Magd geheirathet, ward beſchloſſen, beim kaiſerl. Regiment ein
Mandat an die Strasburger auszuwirken, ihn, obgleich er ihr Mitbürger ger
worden, an den Orden auszuliefern.
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geſtiftet ſei, wirkte auch auf die Uebrigen. Jeder erklärte ſich nach
feinen Kräften zur Mithülfe bereit, ſofern die Landesfürſten es nicht
hinderten und der Deutſchmeiſter ſie gegen deren Beläſtigungen
ſicher ſtelle. Auch die von Utrecht und Lothringen ſollten dazu auf⸗
gefordert werben ).
Am 24. December erließ Dietrich von Clee ſeinen letzten Be⸗
fehl an ſämmtliche Gebietiger und Ordensbrüder, indem er ſie auf⸗
forderte, dem neuerwählten Deutſchmeiſter Gehorſam zu leiſten, legte
dann fein Meiſter⸗Amt förmlich nieder) und zog ſich darauf in
das ihm mit mehrfachen Begünſtigungen als Wohnſitz zugewieſene
Ordenshaus Weißenburg zurück), wo er 75 Jahre alt am 7. Ja⸗
nuar 1531 das Zeitliche ſegnete. Er hatte das Meiſteramt zwölf
Jahre geführt, und wie ihm nachgerühmt ward, „mit großem Fleiß
und Beharrlichkeit.“
) Von den vier Kammer Balleien iſt dabei nicht die Rede. Der Land⸗
komthur von Marburg verſprach 6 Pferde, jeder der Uebrigen 4 Pferde zu ſtel⸗
len oder auch mehr, wenn die Landesfürſten es zulaſſen würden. Kapitel⸗Schluß
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. ö
) Die Urkunde darüber, dat. Mergentheim Montag nach Thom 1526 bei
Jaeger IV. 58. Venator 240. De Wal Recherches II. 323. Bock 165.
) Schon im Kapitel zu Rothenburg war ihm die Zufage gegeben, daß er
entweder das Haus zu Weißenburg oder das zu Speier mit allen Einkünften
als Wohnſitz erhalten ſolle. Urk. dat. Rothenburg a. d. Tauber Sonntag nach
Galli 1526 bei Jaeger IV. 61. .
Zweites Kapitel
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter
Walther von Cronberg.
1526—1543.
Der Deutſchmeiſter Walther von Cronberg, der Sprößling
eines edlen Geſchlechts der Rheinlande, welches unweit Frankfurt
auf der hohen Kronenburg (Kronberg) ſchon feit alten Zeiten blühte),
zog ohne Zweifel noch in den letzten Tagen des Jahres 1526 in
den Meifterfig zu Mergentheim ein. Wie feinem Vorfahr ward
auch ihm dieſes Ordenshaus mit allen ſeinen Nutzungen nebſt einer
jährlichen außerordentlichen Beihülfe von 600 Rhein. Gulden in
einem Kapitel auf zwölf Jahre zugewieſen, doch mit der Beſtim⸗
mung, daß dieſe Beihülfe zur Beſtreitung ſeiner amtlichen Ausgaben
nicht länger geleiſtet werden ſolle, wenn der Meiſter etwa innerhalb
dieſer Jahre ſterbe oder das Meiſter⸗Amt ſich mittlerweile in feinen
Einkünften anſehnlich verbeſſere; wo nicht, fo wolle man dann Weis
teres darüber berathen ).
Darauf erfolgte auch die vom Kaiſer erbetene Verleihung der
katſerlichen und Reichs⸗Regalien, wie ſie ſchon den frühern Meiſtern
ertheilt geweſen. Er erklärte ausdrücklich durch ſeinen Statthalter
und ſein kaiſerliches Regiment: er verleihe dem ordnungsmäßig er⸗
wählten neuen Meifter in Deutſchen und Welfchen Landen Walther
) De Wal Histoire VIII. 276 nennt Walthers Bater Johann von Eron-
berg und ſeine Mutter Catharina von Reifenberg.
J Kapitel⸗Schluß, dat. Mergentheim Freitag S. Thomas ⸗Tag 1526 bei
Jaeger IV. 62.
1
— 3 —
von Cronberg alle und jegliche feine und des Ordens Regalien und
Lehen an allen und jeglichen Städten, Schlöſſern, Märkten, Dör⸗
fern u. ſ. w. mit allen ihren Rechten, Würden und allen andern
Regalien und Gerechtigkeiten, wo ſie nur irgend im heil. Reich Deut⸗
ſcher und Welſcher Lande gelegen ſeien, ohne Ausnahme, zu Lehen
von kaiſerl. Macht in Kraft dieſes Briefes. Er fügt alsdann hinzu,
daß ihm im Namen des genannten Meiſters und in deſſen Seele
auch die gewöhnlichen Gelübde und Eide geleiſtet worden, „dem
Kaiſer und Reich von ſolcher Regalien und Lehen wegen getreu,
gehorſam und gewärtig zu ſein, ihm als ſeinem rechten, natürlichen
Herrn zu dienen und Alles zu thun, was ein getreuer Fürſt des
Reichs) von ſolcher Lehen wegen nach Recht und Gewohnheit zu
thun ſchuldig ſei.“ Und endlich ſchließt er mit dem Befehl, daß alle
des Ordens Mannen, Amtleute, Bürgermeiſter, Räthe, Bürger und
alle Unterthanen dem genannten Meiſter in allen Dingen als ihrem
rechten und ordentlichen Herrn Treue und Gehorſam erweiſen und
ihn beim Genuß aller ſeiner Regalien ungehindert bleiben laſſen
ſollten “).
als Reichsfürſt zum Kaiſer ſtand, wie er kein im Orden über ihm
ſtehendes Oberhaupt mehr anerkennen durfte und nun weit unab⸗
hängiger im Einverſtändniß mit ſeinen Gebietigern auch dahin Ver⸗
fügungen erlaſſen und Anordnungen treffen konnte, wo ihm früher
dazu kein Recht zuſtand. Als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums
hatte er nun auf Reichstagen ſeinen Sitz unmittelbar nach dem Erz⸗
biſchof von Salzburg und vor allen Deutſchen Biſchöfen ). Ihm
ſtand jetzt die Befugniß zu, den Verkauf einiger Ordensgüter an
den Meiſter S. Georg⸗Ordens in der Kammer ⸗Ballei Oeſterreich,
wozu den dortigen Landkomthur Jobſt Truchſeß von Wetzhauſen
ſchwer drückende 8 1 hatten, aus N
1) Als Reichsfürſt ließ ſich der Deutſchmeiſter mit Sitz und Stimme auf
dem Reichstage zu Wagens eg (1527) durch den an zu m ver⸗
treten.
Copie im Reichs⸗ Archiv zu Wien, gedruckt in Brandenb. Uſurp.⸗Geſchichte
Url. 77 p. 144. Venator 240 — 241. De Wal VIII. 275. Recherches
II. 323.
: 3.Goldast Constitut. Imperial. HI. 501. Heiss Histoire a Em-
pire 17 b. 188.
Man erfieht hieraus, in welchem Verhältniß der Deutſchmetßzer
2) Die Verleihungs⸗Urkunde, dat. Eßlingen 18. Januar 1527. Original
14
a,
— 213 —
S
oberherrlicher Macht auch über dieſe Ballei zu beftätigen '). Aber
nicht überall zeigten ſich die Landkomthure in den ehemaligen Kam⸗
mer⸗Balleien gegen den Meiſter ſo fügſam. Der Komthur zu Koblenz
Herzog Erich von Braunſchweig, von dem wir ſchon hörten, wie er
mit Herzog Heinrich, ſeinem Bruder, beim Kaiſer nach höheren
Dingen ſtrebte, war zwar von dem, was früher in einem Kapitel
zu Speier über ſeine Anmaßungen beſchloſſen war, benachrichtigt
worden. Allein er ſchien ſich darum nicht weiter viel zu kümmern,
weil er den Deutſchmeiſter immer noch nicht als ſeinen Herrn an⸗
ſah; er verkaufte und verpfändete Balleigüter, wo und wie es ihm
beliebte. Der Meiſter erließ daher nicht nur an ihn ſelbſt wieder
eine neue ſcharfe Warnung, ſondern wandte ſich auch an die Erz⸗
biſchöfe von Trier und Köln mit der dringenden Bitte, dem geſetz⸗
widrigen Weſen des Komthurs ſo viel nur möglich Einhalt zu thun ).
Nun trat aber auch der Papſt Clemens VII ganz unerwartet
gegen den Orden mit einer neuen Forderung auf. Der Erzbiſchof
von Riga, Johann Blankenfeld, theilte dem Deutſchmeiſter mit, daß
bei ſeiner Anweſenheit in Rom er mit dem Papſt und den Kardi⸗
nälen auch mehrmals Unterredungen über eine neue Hochmeiſter⸗
Wahl gehabt. In einem Conſiſtorium ſei die Meinung der älteſten
und gelehrteſten Kardinäle dahin ausgefallen: um eine rechtmäßige
und beſtändige Hochmeiſter⸗Wahl vornehmen zu können, müffe zuvor
der letzte Hochmeiſter förmlich vorgeladen, verhört und wenn er nicht
erſcheine, nach Ordnung und Geſetz als des Amtes entſetzt erklärt
werden. Aus Rückſicht auf das Brandenburgiſche Haus aber und
aus Schonung gegen den letzten Hochmeiſter hatte der Erzbiſchof
den Papſt zu bewegen geſucht, daß er als Oberhaupt des Ordens
eine neue Hochmeiſter⸗Wahl vorzunehmen ohne weiteres befehlen
möge und es war ihm auch gelungen, päpſtliche Breven an den
König von Ungarn und Böhmen, kaiſerliche Statthalter und an die
Meiſter von Deutſchland und Livland auszuwirken, worin dieſe zu
einer neuen Hochmeiſter⸗Wahl aufgefordert wurden. Dieſe For⸗
) Urkunde des Dentſchmeiſters, dat. Mergentheim Mittwoch nach Luci
1526 bei Jaeger IV. 56. Er ſagt ausdrücklich: Da man uns: erfucht, dieweil
Markgraf Albrecht unſern Orden ſeither abgelegt und nunmehr die Ad miniſtra⸗
tion der Obrigkeit des Hochmeiſters in Kraft unſers Ordensbuchs an uns er⸗
wachſen, daß wir folchen Verkauf confirmiren wollen, das e wir angeſehen
und erfahren die merkliche Nothdurft u. ſ. w.
) Verhandlung im R.⸗Archiv zu Stuttgart im J. 1527.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 3
— 4 —
derung widerſprach aber nicht blos den Abſichten des Deutſchmeiſters,
der, wie ſchon mehre ſeiner Vorfahren, die Meiſtergewalt in Deutſch⸗
land gern allein und ungetheilt in ſeiner Hand behalten und jetzt
nicht ein Oberhaupt über ſich ſtehen ſehen mochte, welches nun ſei⸗
nen Wohnſitz in Deutſchland aufſchlagen mußte, ſondern ſie war
auch unvereinbar theils mit dem bereits als geltend angenommenen
Kapitelſchluß, „daß man den Deutſchmeiſter nach dem Ordensbuch
und den Statuten nach dem Tode eines Hochmeiſters als des Or⸗
dens Oberhaupt anzuerkennen habe, theils auch mit dem Geſuch an
den Kaiſer, daß er die Adminiſtration des Hochweiſterthums auf
den Deutſchmeiſter übertragen möge. Walther von Cronberg berief
daher in der Mitte Juni den Landkomthur von Franken und die
fünf Rathsgebietiger der Ballei (die Komthure zu Mergentheim,
Heilbronn, Blumenthal, Virnsberg und Winnenden) zu einem Ka⸗
pitelgeſpräch auf das Haus zu Eſchenbach, von wo aus man dem
Erzbiſchof die Antwort gab '): die Sache ſei zu wichtig, als daß
darüber vom Deutſchmeiſter und einigen Rathsgebietigern etwas
beſchloſſen werden dürfe, ſie müſſe in einem General⸗Kapitel bera⸗
then werden. Den erwähnten Kapitelſchluß zu ändern, ſei man
nicht befugt. Man deutete auch noch auf andere obwaltende Zeit⸗
umſtände hin, die nicht hoffen ließen, daß ſelbſt in einem Ge⸗
neral⸗Kapitel ein endlicher Beſchluß gefaßt werden würde )). Man
müſſe den Lauf der Dinge abwarten ).
Nachdem darauf der Deutſchmeiſter von der Stadt Eschenbach
die Huldigung eingenommen *) und einige innere Angelegenheiten
des Ordens geordnet, z. B. die Klage der Bürgerſchaft von Rothen⸗
) Nach der Angabe bei Jaeger V. an. 1527 waren der Erzbiſchof und
der Viſchof Hermann von Kurland perſönlich in Eſchenbach anweſend. Hiärn
Liv⸗ und Ehſtländ. Geſchichte herausgeg. von Napiersky 196.
) Nämlich „theils weil das Lutheriſche Weſen noch nicht abgeſtellt ſei,
theils wegen eines neulichen Vorfalls mit dem Papſt zu Rom, da man nicht
wiſſen könne, was ſich noch zutrage, theils weil beim Kaifer von einer Ordnung
und Reformation in allen Ständen die Rede ſei.“
) Verhandlungen des Geſprächs zu Eſchenbach am Sonntag Trinitatis 1527
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. — Der Erzbiſchof von Rigs machte damals den
Dentſchrzeiſter auch darauf aufmerkſam, daß ſich noch viele Privilegien des Or⸗
dene zu Nom in einem Kaſten des ehemaligen Ordensprocurators Georg Buſch
befänden. Der Deutſchmeiſter wollte ſich bemühen, fie durch das kaiſerl. Kriegs⸗
volk in Rom wieder in den Beſitz des Ordens zu bringen.
) Urkunde in Brandenb. Uſurp. Geſchichte Nr. 139.
— 2 —
burg über den Mangel der ſtiftungsmäßigen, zur Abhaltung des
Gottesdienftes nöthigen Prieſter beſeitigt, auch wieder die Aufnahme
zweier Ordensritter genehmigt hatte, ſofern fie vorher „beſichtigt,
mit Leibgeding verſehen, für fie Bürgſchaft geleiſtet und fie mit
dem nöthigen Rüſtgeld verſorgt ſeien“ ), dann ſich auch mit dem
Landkomthur von Franken über den Nachlaß ſeines Vorgängers ver⸗
tragsmäßig vereinigt hatte ), kehrte er nach Mergentheim zurück.
Hier langte nun auch die an ihn gerichtete, längſt erwartete
Erklärung des Kaiſers über das Hochmeiſterthum aus Burgos in
Caſtilien an. Nachdem er ſich darin über den Abfall des letzten
Hochmeiſters nicht ohne bittern Tadel und Unwillen ausgeſprochen,
ſich dahin erklärend: er ſehe den pflichtwidrigen Schritt deſſelben
nicht blos als eine Kränkung und Schwächung des Ordens, ſondern
zugleich auch als eine Schmach, Verletzung und Abbruch feiner
kaiſerlichen und des heil. Reichs Hoheit und Obrigkeit an, heißt
es dann: „dem Allem nach befehlen wir Dir und Deinen Nachfol⸗
gern hiemit wohlbedachten Muthes und vorgehabten Rathes, ans
eigener Bewegniß, rechtem Wiſſen und Röm. kaiſerlicher Machtvoll⸗
kommenheit in Kraft dieſes Briefes und der allerbeſten Form,
ernſtlich gebietend und wollen, daß Du Dich hinfürter ohne einige
Verhinderung oder Auszug der Adminiſtration des Hochmeiſter⸗
Amtes fürderlich unterfaheſt, ſolches Namens, Titels, Hochmeiſter⸗
Wappens mit dem Kleinod in Deinen Schriften, Siegeln und ſouſt
zu Schimpf und zu Ernſt gebraucheſt, uns zu gebührlichem Gehor⸗
ſam, Deinem Orden zu Troſt, Zuflucht und gutem Ebenbild vor⸗
geheſt und regiereſt.“ Der Kaiſer fügt hinzu, daß er nicht nur
dem Meiſter von Livland, allen Prälaten, Landmarſchallen, Gebie⸗
tigern und Komthuren, ſondern ingleichem auch den zuvor ins Preu⸗
ßiſche Gebiet gehörigen Balleien Oeſterreich, Koblenz, Elſaß und an
der Etſch, ſowie allen Landkomthuren des Deutſchen und Welſchen
Gebietes und allen Gliedern und Unterthanen gebiete, den Deutſch⸗
meifter und ſeine Nachfolger als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums
anzuerkennen, ihm den einem Hochmeiſter gebührenden Gehorſam
) Verhandlungen zu Eſchenbach a. a. O. 5 |
) Nach dem Vertrag, dat. Eſchenbach Mittwoch nach 5 1527 im
R.-Archin zu Stuttgart follte der Landkomthur dem Deutſchmeiſter für den bier
jan zufallenden Nachlaß des Vorgängers Wolfgang von Iſenhofen 4000 ae
zahlen und auch deſſen Schulden übernehmen.
39•³äũůͤß
— 386 —
und Unterthänigkeit zu erweiſen und ſich ihm hierin in keiner Weiſe
zu widerſetzen, ſo lange bis ordnungsmäßig nach dem Ordensbuch
and den Statuten ein Hochmeiſter wieder erkoren werde. Endlich
verſpricht der Kaiſer, daß er bis dahin jeden Meiſter als Admi⸗
niſtrator des Hochmeiſter⸗Amtes beſtätigen werde und gebietet allen
Reichsfürſten und Reichsſtänden ihn als ſolchen zu ehren und zu
achten).
| Dieſe Entſcheidung des Kaiſers war in vielfacher Hinſicht für
den ganzen Orden von außerordentlicher Wichtigkeit. Die ehrgei⸗
zigen Beſtrebungen des Komthurs zu Koblenz, Herzog Erich von
Braunſchweig, waren jetzt vereitelt; er mußte ſich unter des Mei⸗
ſters Gehorſam fügen ). Die vier hochmeiſterlichen Kammer⸗
Balleien waren nun ihrem alten, ſie oft ſo ſchwer drückenden Ver⸗
bande entzogen und den übrigen Balleien gleich geſtellt. Was ſte
bisher an Kammerzins und andern Auflagen dem Hochmeiſter hat⸗
ten leiſten müſſen, konnte jetzt mehr zu ihrem eigenen Beſten ver⸗
wendet werden. Von den Verpflichtungen gegen den entfernten
Hochmeiſter in Preußen befreit, konnte der Orden in Deutſchland,
den damals noch eine Schuldenlaſt von 76,000 Gulden drückte ),
nunmehr auch auf eine Verbeſſerung ſeiner finanziellen Verhältniſſe
mit Ausſicht auf Erfolg bedacht ſein. Und dieß war jetzt um ſo
dringender nothwendig, da die meiſten Städte, in deren Umgebung
ſich Komthureien befanden, ihre Anſprüche und Forderungen an dieſe
immer mehr ſteigerten. Wie man z. B. in Nürnberg den dortigen
Komthur mit allerlei neuen Auflagen und Leiſtungen belaftete *), fo
lag auch der Komthur zu Ulm mit dem Rath der Stadt wegen
) Das wichtige Document, dat. Burgos in Caſtilien 6. December 1527
im Wiener Reichs ⸗Archiv, gedruckt in Brandenburg. Uſurp.⸗Geſch. Url. Nr. 78.
Joſeph Holzapfel der deutſche Nitter⸗Orden in feinem Wirken für Kirche
und Reich (Wien 1850) S. 94. Guſtermann Kurze Geſchichte Preußens
176 —188.
2) Man verfehlte auch nicht, ihm den frühern Kapitelſchluß nochmals zur
Nachachtung mitzutheilen. Die Erzählung von ſeinem Einverſtändniß mit dem
Admiral Norby zum Angriff auf Preußen, wie ſie Baczko IV. 208 nach Gru⸗
nau hat, kann nicht verbürgt werden.
) Nach einer Angabe bei Jaeger V. an. 1527.
) Die Ordensbrüder im Haufe zu Nürnberg mußten z. B. zur Pflafte-
rung der Stadt Beiſteuer geben, ihre Leute wurden bei Stadtbauten zu Frohn⸗
dienſten gezwungen u. ſ. w. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg
108, 105. 5
— — —
Ungelder und Steuern, die dieſer von ihm forderte, in einem langen
Streit. Er wurde endlich durch einige Schiedsrichter des Schwä⸗
biſchen Bundes dahin geſchlichtet, daß die Stadt ihre bisherigen
Auforderungen zwar fallen laſſen, der Komthur aber verpflichtet
ſein ſollte, für ſeine Steuerbefreiung jährlich 25 Gulden zu ent⸗
richten. Er mußte überdieß verſprechen, daß er fortan ohne des
Raths Wiſſen und Einwilligung kein im Bürgerrecht oder im
Stadtzehnten liegendes Gut kaufen, und wenn ein ſolches durch
Schenkung oder auf andere Weiſe dem Hauſe zufalle, damit nach
Gebrauch und Herkommen der Stadt verfahren wolle). In ähn-
licher Weiſe beläſtigten den Orden auch andere Städte.
Aber nicht blos Städte, auch unter den Fürſten traten hie und
da ſchon manche gegen den Orden mißgünſtig und feindſelig auf,
vor allen der Landgraf Philipp von Heſſen, der eifrige Vorfechter
in der Reformationsſache. Schon zur Zeit des letzten Deutſch⸗
meiſters lag er mit dem Landkomthur wiederholt im Streit; bald
unterſagte er ihm, einen Deich zu graben, weil ihm dadurch ſeine
Zinſen geſchmälert würden, bald beſchränkte er auf eine Klage der
Stadt Marburg dem dortigen Ordenshauſe den Weinſchank in Rück⸗
ſicht der Zeit, des Maaßes und des Preiſes, wann und wie er ihm
fortan nur noch geſtattet fein ſollte). Im J. 1527 beklagte ſich
der Landkomthur beim Deutſchmeiſter, daß der Landgraf durch ſeine
Räthe mehre Ordens⸗Pfarren habe vergeben laſſen, deren Beſetzungs⸗
recht nur allein dem Orden zuſtehe ). Bald darauf trat dieſer
gegen den Landkomthur wieder mit der Klage auf: das Haus zu
Marburg, eine Stiftung ſeiner Vorältern, werde nicht mehr dem
Zwecke ſeiner erſten Gründung gemäß verwaltet; man habe ihm
Güter entfremdet, große Geldſummen auswärts verſandt und vieles
andere hierhin und dorthin vergendet, dem Hauſe zu völligem Ver⸗
derben. Er verordnete daher, der Freiherr Wilhelm von Landsburg
ſollte fortan mit dem Komthur des Hauſes die Verwaltung führen,
über Einnahmen und Ausgaben und die darüber geführten Nech⸗
9 Original⸗Urk. dat. Samſtag nach S. Lucien⸗Tag (14. Decemb.) 1527
im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Walther von Cronberg genehmigte die Entſchei⸗
dung. N N f
7) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beilagen Nr. 89. 90.
) Bericht im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Vgl. Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht
Beil. 91. 92. 98. : 8
— 38 —
nungen mit dem Komthur bie Aufſicht führen. Letzterer ſolle ohne
ves Mitverwalters Mitwiſſen nichts veräußern dürfen. Die Nents⸗
ſiegel ſollten fo verwahrt werden, daß dazu jeder von ihnen einen
befoudern Schlüſſel haben ſolle. Der Mitverwalter ſolle für das
richtige Einkommen der Zinſen und für deren zweckmäßige Verwen⸗
vung zu des Hauſes Nothdurft ſorgen. Endlich beſtimmte der Land⸗
graf: „es folle dem Komthur und den gemeinen Conventsbrüdern
auch angezeigt werden, welcher ſich des Ordens begeben und heraus⸗
treten wolle, dem folle ziemliche Verſehung folgen und mitgetheilt
werden, ingleichem auch denjenigen, die allbereits herausgetreten, daß
dieſelben auch gebührlich zufrieden geſtellt werden.“ Der Schult⸗
heiß und der Rentmeiſter zu Marburg ſollten beanftragt werden,
bei etwaniger Widerſetzlichkeit des Komthurs gegen dieſe Anordnung
den Befehl zu vollziehen ).
Nach wenigen Tagen erſchien im Ordenshaufe zu Marburg
tine Commiſſion, an ihrer Spitze der Freiherr Wilhelm von Lands⸗
bunz, mit dem Auftrage, dem Landkomthur Johann Daniel von
Lehrbach (Lauerbach) die Anordnung des Landgrafen bekannt zu
machen. Der Landkomthur gab indeß nach kurzer Berathung mit
feinem Convent die Antwort: eine ſolche Neuerung könne er feiner
Seits nicht zulaffen, er fei nicht als Herr, ſondern nur als Amt⸗
mann von ſeinem Herrn, dem Dentſchmeiſter, in das Haus zu Mar⸗
burg eingeſetzt, um von da aus in des Meiſters und des Orvens
Namen die Ballei zu verwalten. Einen ihm gleichſtehenden Mit⸗
serwalter könne er nicht ins Haus aufnehmen und proteſtire dem⸗
nuch gegen die neue Anordnung. Da der Deutſchmeiſter auch Reichs⸗
förſt und zugleich ein Bundesgenoſſe des Schwäbiſchen Bundes ſei,
fo erbiete er ſich zur Rechtentſcheidung, ſei es vor dem Kaiſer, dem
Reichsregiment, dem Kammergericht oder vor dem Schwäbiſchen
Bund). Den Landgrafen befremdete dieſe Widerſetzlichkeit des
Lunvkomthurs; er erklärte ihm zuerſt mündlich, daß er ihm durch
feine Anordnung „nicht zuwider hanveln, noch etwas entdenden
wolle,“ ſchrieb ihm dann aber auch: „es iſt nochmals unſer gnä⸗
diges und ernſtes Begehren, ihr wollet genannten Wilhelm gönnen,
') Suftenetion des Landgrafen o. D. in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beil.
Nr. 122.
) Darüber das Notariate Inſtrument vom 7. m 1m in en
diplom. Unterr. Beil. Nr. 124.
—
— 9 —
ſich unſere beſohlene Verwaltung bei euch zu unternehmen“). Der
Lanblomthur erwiderte ihm: er möge ihn in feinen alten Tagen
nicht in ſolcher Weiſe beläſtigen, zumal da er ſich ſelbſt bewußt ſei,
fein Hans ſo redlich und treu verwaltet zu haben, daß eine ſolche
Neuerung nicht nöthig ſei und er fie auch nicht verſchuldet habe.
Sein Eid, fein Gehorſam und feine Pflicht erlaubten ihm durchaus
wicht, fie ohne des Dentſchmeiſters Wiſſen und Genehmigung in
ſeinem Amte zuzulaſſen, diefer aber, dem er als. feinen Oberſten
ie Sache angezeigt, habe ihm befohlen und verboten, dem Orden
und dem Hauft Marburg nichts zu vergeben, noch den Verwaltet
anzunehmen ). | :
Bei dem Landgrafen ſcheint jedoch vieſe Erklärung kein Gehör
gefunven zu haben. Der Deutſchtneiſter ſandte darauf an ihn den
Oberſt⸗Marſchall des Ordens Georg von Eltz, um ihm nochmals
vorzuſtellen: jeder Dentſchmeiſter ſei in der Beſetzung der Aemter
uud in der Verwaltung der Balleien und Ordenshäuſer von Geiſt⸗
lichen und Weltlichen ſtets unbeſchränkt und unabhängig gewefen
auf Grund päpftlicher und kaiferlicher Beſtätigungen. Des Lanb-
grafen Vornehmen ſei demnach eine unerhörte Neuerung, die ſelbſt
auch der Reichsordmmg widerſtreite. Ueberdieß ſtehe der Orden
nebſt allen ſeinen Gütern unter Schutz und Schirm des Kalfers,
der nicht goſtatten werde, daß man ihn mit ſolchen Neuerungen bes
käftige und in feinem Beſitz beſchränke. Der Deutſchmeiſter hoffe
daher und bitte den Landgrafen, von ſeiner Anordnung einer Mit⸗
verwaltung im Haufe zu Marburg abzuſtehen und den Orden in
feinen Rechten nicht weiter zu bekümmern, denn nur ungern werde
man nöthigen Falles, wie es Pflicht und Gewiffen. geböten, über
ſolche Eingriffe und Verletzung der oberherrlichen Rechte des Or⸗
deus an gebührenden Orten gegen den Landgrafen klagen ). |
Auch dieſe Vorſtellung bewog den Landgrafen noch nicht, fein
Vothaben aufzugeben. Der Deatſchmeiſter berief daher in der
Mitte Februars 1528 eine Anzahl ſeiner Gebietiger za einer Ber
) Schreiben des Landgrafen, dat. Kaſſel Mittwoch Dionyſti 1527, ebendaſ.
Nr. 88.
2) Schreiben des Landkomthurs, dat. Samſtag nach Crispini und Crispi·
niani 1527, ebendaſ. Nr. 123. | |
) Juſttnetten für den Oberſi⸗Marſchall Oeorg von Eltz o. D., ebendaſ.
Nr. 125.
— 40 —
rathung nach Horneck), wo auch der Landkomthur von Heſſen er⸗
ſchien. Nachdem dieſer der Verſammlung den bisherigen Verlauf
der Sache mitgetheilt, machte er, wie es ſcheint, den Vorſchlag, mit
dem auch mehre andere Gebietiger übereinſtimmten, dem Landgrafen,
wenn er ſeinen Willen durchführen wolle, mit Mitteln der Gewalt
entgegen zu treten. Auf des Meiſters Rath wurde jedoch beſchloſſen:
er ſolle ſich zuerſt zum Pfalzgrafen Ludwig begeben und dieſen um
eine Vermittlung erſuchen; wolle dieſer ſich nicht darauf einlaſſeu,
ſo ſolle man dann die Sache nach Speier an das Kammergericht
bringen und bei dieſem ein Mandat gegen den Landgrafen auszu⸗
wirken ſuchen ).
Ob dieſer Beſchluß wirklich ausgeführt worden, iſt ungewiß.
Den Landgrafen beſchäftigte aber damals eben das ihm durch den
Sächſiſchen Vice⸗Kanzler Otto von Pack näher bekannt gewordene,
angebliche Bündniß, welches insgeheim mehre katholiſche Fürſten zur
Unterdrückung der evangeliſchen Lehre gegen ihn und den Kurfürſten
von Sachſen geſchloſſen haben ſollten, ſo außerordentlich und ſeine
Kriegsrüſtungen, um dieſer drohenden Gefahr zu begegnen, nahmen
ſeine ganze Thätigkeit ſo ſehr in Anſpruch, daß er an die Ausfüh⸗
rung ſeiner Anordnung im Hauſe zu Marburg au weiter denken
konnte ).
Dieſe Rüſtungen aber ſetzten auch den Deutſchmeiſter in neue
Beſorgniſſe. Da ihm die Nachricht zukam, der Landgraf werde mit
ſeiner geſammelten Heeresmacht zuerſt ins Stift Mainz, dann auf
Würzburg zu und von da auch ins Wirtembergiſche einfallen, da
ferner bereits auch der Schwäbiſche Bund auf einem Bundestage zu
Heilbronn über die Mittel zum Widerſtand berathſchlagte, ſo erließ
er ſofort an alle Komthure der Ballei Franken den Befehl, ſich in
möglichſter Eile zu rüſten, um auf ſein Aufgebot binnen acht Tagen
ſich kriegsfertig ins Feld ſtellen zu können).
Auch in der Ballei Thüringen lag der Orden mit dem Landes⸗
fürſten in Streit. Man focht dort nicht nur eine urkundliche Ver⸗
ſchreibung an, auf die ſich gewiſſe Beſitzungen der Ordenspfarre in
) Die Burg muß alſo damals ſchon wieder hergeſtellt ſein.
| ) Verhandlung im Geſpräch zu Horneck am 19. Febr. 1528 im R. Archiv
zu Stuttgart.
) Vgl. Rommel Geſchichte von Heſſen IV. 4 ff.
) Befehl des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Montag nach Cate
1528 bei Jaeger IV. 66.
ie ME
Weimar gründeten, ſondern der Kurfürſt Johann von Sachfen ver-
langte auch, der Komthur des Hauſes zu Altenburg ſolle eben je
wie andere Stadtbewohner zur Unterhaltung der Kirchendiener und
der Armen einen beſtimmten jährlichen Beitrag geben. Nachdem
die Streitfrage, ob man ſich von. Seiten des Ordens in eine ſolche
Forderung fügen ſolle, im erwähnten Geſpräch zu Horneck reiflich
erwogen und beſchloſſen war, wenigſtens wo möglich eine Ermäßigung
zu bewirken), kam es zu einem Vergleich, wodurch der Komthur
verpflichtet ward, zu dem genannten Zweck binnen der nächſten ſechs
Jahre jährlich dreißig Schock in den gemeinen Kaſten zu entrichten,
wogegen er von der Verbindlichkeit, eine Schule und ein Spital zu
unterhalten, entbunden fein ſolle). In ähnlicher Weiſe vereinigte
man ſich über eine ſolche Beiſteuer vom Ordenshauſe zu Plauen ).
Uebrigens ſcheinen fich die finanziellen Verhältniſſe der Ballei Thü⸗
ringen um dieſe Zeit einigermaßen gebeſſert zu haben; der damalige
Landkomthur Nicolaus von Uttenrod war wenigſtens im Stande,
die von einem frühern Deutſchmeiſter geliehene Summe von 2000
Gulden nebſt allen Zinſen zurückzuzahlen).
Auch mit den Grafen Georg, Albrecht und Wolfgang von Ho⸗
henlohe lag der Deutſchmeiſter ſeit einigen Jahren in Streit, theils
wegen der Anforderungen, die er für die Beſchädigungen erhob,
welche er und ſein Vorfahr an den Häuſern Horneck, Mergent⸗
heim, Heilbronn, Winnenden u. a. durch Brand, Raub und Plün⸗
derung im Bauernanfruhr von Unterſaſſen der Grafen erlitten,
theils wegen Anforderungen der Grafen für Verluſte, die ihnen
Unterthanen des Deutſchmeiſters in mehren ihrer Beſitzungen in
gleicher Weiſe zugefügt hatten. Es kam endlich im Juli des J. 1528
„zur Erhaltung guter Freundſchaft und zur Vermeidung fernern
Schadens“ zu einem gütlichen en Die Grafen traten ae
) Verhandlung im Geſpräch zu Horneck vom 19. Febr. im Ri zu
Stuttgart.
) Der Vergleich zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem Kurfürſten Johann,
dat. Weimar am Mont. Johannis des Täufers 1529 in den Mittheilungen der
Geſchichts⸗ und Alterthumſorſch. Geſellſchaft des Oſterlandes II. H. II. Beil. 8.
Auch über die Pfarre zu Weimar hatte man ſich verſtändigt.
5 Detkrächs⸗Ver handlung zu DER: Das Hans zu Plauen en 200
Gulden beifteuern,
9 Nevers des — dat. Berge Dont nach alben
1528 bei Jaeger IV. 65. |
— 42 —
Anſprüche gänzlich ab und übertrugen, was ſie zu fordern harten,
dem Deutfchmeiſter; vieſer dagegen ließ ſich durch eine beſtimmte
Eutſchädigungsſumme zufriedenſtellen ). |
Da auf dem lezten Reichstage kein bedeutender Schritt gegen
den Herzog von Preußen geſchehen war, obzkeich man von Seiten
des Ordens Alles angewandt, beim Papit und dem Kaiſer eine
ſtrenge Beſtrafung des abtrünnigen Meiſters „im phariſͤiſchen Kletde“
(wie man ihn dort nannte) auszuwirken ), fo drängte ſich nun die
Frage auf: welche Stellung jetzt der Meiſter von Livland gegen den
Dentſchmeiſter einnehmen werde? Man beſchloß in einem Provin⸗
zial⸗Kapitel zu Winnenden im November, wo dieſe Frage mit zur
Berathung kam, der Deutſchmeiſter ſole als nunmehriger, oom
Katfer beſtätigter Adminiſtrator des Hochmeiſterthums dieſe feine
Stellung amtlich wie den Landkomthuren der dier zu Preußen ge⸗
hoͤrigen Balleien, fo auch dem Meiſter von Livland anzeigen und
zugleich melden, daß er ſie zu gelegener Zeit an einem gelegenen
Ort zuſammenberufen werde, um mit ihnen kraft des Befehls des
Kaiſers das Weitere zu berathen, was zu n ver Ehre des
Ordens dienen möge ).
Wie mit den vorerwähnten Fürſten, fo waltete auch zwiſchen
der Stabt Nürnberg und dem Orden immer noch der Streit od
über die Leiftungen und Beläſtigungen, die man dem dortigen Or⸗
denshauſe aufgebürdet. Da that nun endlich der Schwäbiſche Bund,
an ven man ſich gewandt hatte, auf einem Bumdestage zu Ulm Ans
fangs Februar 1529 den Schiedsſpruch: das Verfahren der Nürn⸗
berger gegen den Orden, veſſen Hänfer und Spital zur Zeit des
Bauernaufruhrs ſei „eine offenbare Entſetzung wider den gemeinen
) Der Vertrag im Original, dat. am T. Maria Magdalena 1528 im
R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Schreiben Thriſtophs von Tanbenheim an den Herzog von Preußen, bat.
Berlin, Mittwoch nach Galli 1528. „Es find wohl Leute genug, fchrieb er, die
gern mit durch bie Finger ſchen, daß ew. F. G. ein Ungewikter übergehen
möchte.
) Verhandlungen im Kapitel zn Winnenden am 2. Catharinä 1628 im
R.⸗Archiv zu Stuttgart. — Die wunderliche Nachricht, daß Herzog Aörecht im
F. 1528 anf einer Reiſe nach Franken die von einigen Abgefandten des Ordens
an ihn geſchehene Zumuthung, Preußen dem Orden wieder einzuraumen, nicht
entschieden ablehnend, ſonbern mit der Bitte nur Bebenkzeit beantwortet haben
ſoll, bei Baczko IV. 211 hat den Simon Grunas zu Quelle.
— 328 —
Landfrieden und die beſchwerene Bundes⸗Einigung. Der Komthur
des Haufes, ber Spftalmeiſtet und alle ihnen zugewandte Ordens⸗
glieder ſollten ohne Verzug reſtituirt und wie vorvem bei ihrem
alten Gebrunch ruhig gelaſſen werden ohne alle bürgerliche Ver⸗
pflichtnagen und Beſchwerden“ ).
Nen nahete aber die Zett der Eröffnang eines neuen Reiche
tages zu Speier, wo über die Türkengefahr und die religiöſen An⸗
gelegenheiten verhandelt werben ſollte. Der Deutſchmeiſter beſchloß
ihn ebenfalls zu beſuchen. Die Komthure von Heilbronn und
Kapfeuburg Eberhard von Ehingen und Graf Hans von Hohenlohe
follten ihn begleiten). Wahrſcheinlich um die damit verbundenen
Koſten zu beſtreiten, bevollmächtigte er zuvor den Statthalter der
Ballei Sachſen, das Ordenshaus zu Goslar ſammt allen ſeinen
Liegenſchaften und Zubehörungen an den dortigen Rath zu unwider⸗
ruflichem Beſitz zu verkaufen ). Auf dem Reichstage nahm er dann
ftatt feines früheren Sitzes als Deutſchmeiſter die Stelle des Hoch⸗
meiſters unmittelbar nach dem Erzbiſchof von Salzburg, noch vor
dem Biſchof Wigand von Bamberg ein). Doch nahmen die wich⸗
tigen Berhaublungen über die Reichsangelegenheiten die Thätigkeit
der Reichsſtände viel zu ſehr in Anſpruch, als daß in der Sache
des Ordens gegen den Herzog von Preußen etwas zur Berathung
gekommen und beſchloſſen worden wäre. Wir hören auch nicht,
daß der Deutſchmeiſter vazu irgend einen Anlaß gegeben habe.
Bald nach feiner Rückkehr nach Mergentheim berief er ein Pro⸗
vinzial⸗Kapitel in das Haus zu Horneck. Es waren wichtige Dinge
zu berathen. Die Landkomthure ves Preußiſchen Gebiets, d. h. der
vier Kammer⸗Balteien hatten ſich auch bis jetzt noch nicht erklört,
daß fie ſich vem ihnen mitgetheilten kaiſerlichen Befehl gemäß dem
Gehorſam des Deutſchmeiſters untergeben wollten. Es ward be⸗
5 Schiedsſpruch des Schwäbiſchen Bundes, dat. Ulm am Tage Purificat.-
Mariä 1529 in Acta in S. des Ordens gegen Nürnberg p. 66 und Brandenb.
. Nr. 120. Lünig spieilee. eecles. Des Deutſchen 2
kerchivs Fortſ. I. Abſchuitt vom Deutſchen Orden 46— 47.
2) Nach Jaogor V. an. 1529.
) Deslmacht des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Dienſtag 10g en
tbeichnanstag 1529 bei Jaeger IV. 70.
De Wal Histoire VIII. 283. Seit dieſer Zeit ſteht auch in den Unter⸗
ſchriften der Reichsacten der Hoch⸗ und eee den N imnter
voran. Vitriayius Must. II. 928. Ä
.
A
ſchloſſen, ſie nochmals auf dem nächſten General⸗Kapitel auevrück⸗
lich dazu aufzufordern und zwar ſolle der Dentſchmeiſter nur eine
ſolche Erklärung annehmen, wie man fie nach Ausweis der Ordens⸗
ſtatuten und laut des kaiſerlichen Befehls von ihnen erwarten dürfe
und ſie zu geben ſchuldig ſeien, nämlich eine Erklärung des unbe⸗
dingten Gehorſams. Würden ſie dieſe verweigern, ſo ſolle der
Meiſter mit den Gebietigern gegen ſie auf andere Mittel denken.
Ferner hatten manche Landkomthure des Deutſchen Gebiets es ab⸗
gelehnt, die Koſten mit tragen zu helfen, die für den Deutſchmeiſter
mit dem Empfang der Regalien ), der Beſtätigung der Ordens⸗
privilegien, mit dem Beſuch der Reichstage und andern Reichabe⸗
ſchwerden verbunden waren. Man beſchloß, ſie zuerſt noch auf
mildem Wege zur billigen Entrichtung der auf ſie vertheilten An⸗
lagen aufzufordern, wenn aber dieß nicht fruchte, ihre Widerſetzlichleit
dem kaiſerlichen Regiment anzuzeigen und ein Mandat auszuwirken,
worin ihnen bei namhafter Strafe geboten werde, ihre Anlagen ge⸗
hörig zu entrichten und alle Reichsbeſchwerden mitzutragen. Der
Vorſchlag des Deutſchmeiſters, wegen der häufigen Verhandlungen
am Kaiſerhofe dort eine geeignete Perſon als ſtehenden Geſchäfts⸗
träger zu unterhalten, ſcheiterte nachher in der Ausführung theils
an dem Mangel einer dazu tüchtigen Ordensperſon, theils auch an
den erforderlichen Koſten der Unterhaltung ).
Wenige Wochen nachher hatte der Deutſchmeiſter ein General
Kapitel nach Frankfurt berufen „ das erſte, welches unter ihm ge⸗
halten ward. Es waren dazu auch die Landkomthure des Preu⸗
ßiſchen Gebiets geladen. Der Oberſt⸗Marſchall Georg von Eltz
und die Landkomthure von Oeſterreich, von Elſaß und Burgund,
mit dieſem auch der Komthur zu Mühlhauſen erklärten ſich ſogleich
zu unbedingtem Gehorſam gegen den Deutſchmeiſter bereit, des⸗
gleichen wahrſcheinlich auch der Komthur zu Lengmoos im Auftrag
des Landkomthurs an der Etſch '). In Stelle des Landkomthurs
) Es wurde dabei in dieſem Kapitel beſtimmt, daß der Deutſchmeiſter,
wenn er mit den Regalien auch die Münzberechtigung erhalte, davon einen
Schlagſatz genießen ſolle.
9) Verhandlungen im Kapitel⸗Geſpräch zu Horneck, dat. Sonntag nach
Aſſumtion. Mariä 1529 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Die Beſorgung der Or⸗
densangelegenheiten am kaiſerl. Hofe wurde im J. 1531 einem Dr. Brandner
gegen Vergütung übertragen.
) Der Inhalt feiner Erklärung iR nicht näher angegeben
— 8 —
zu Koblenz, Herzog Erich von Braunſchweig ), war deſſen Haus⸗
komthur Hans von Waldmannshauſen erſchienen, gab aber eine Er⸗
klärung ab, die noch nicht entſchieden auf Gehorſam lautete. Da
er überdieß auch die Rechnungslegung und die Viſitation ſeiner
Ballei verweigert hatte, ſo wollte der Deutſchmeiſter mit Strenge
gegen ihn einjchreiten. Auf die Fürbitte der Landkomthure indeß
fügte er ſich in den Beſchluß: er ſelbſt ſolle den Erzbiſchof von
Trier erſuchen, eine Viſttation einzuleiten. Widerſetze ſich der Land⸗
komthur derſelben und finde man, daß ſeine Amtsverwaltung der
Ballei verderblich ſei, ſo ſolle dann der Deutſchmeiſter mit den
Landkomthuren von Franken und Heſſen nach der Strenge des .
ſetzes gegen ihn verfahren ).
Die neue Stellung, welche der Deutſchmeiſter jetzt als Admi⸗
niſtrator des hochmeiſterlichen Amtes einnahm und zumal auch das
neue Verhältniß der ehemaligen vier Kammer⸗Balleien zu ihm
machten nun auch neue vorſchriftliche Beſtimmungen für die Land⸗
komthure nothwendig. Der Meiſter verordnete daher mit Geneh⸗
migung des Kapitels: „Jeder Landkomthur ſoll ſich, ehe er beſtä⸗
tigt wird, verſchreiben, daß er dem zeitigen Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſter ſtets gehorſam ſein, des Ordens Ehre und Nutzen fördern,
in hohen, wichtigen Ballei⸗ Angelegenheiten des Meiſters Beſcheid
und in den täglichen den Rath ſeiner Rathsbrüder einholen wolle.
Kein Landkomthur darf ohne des Hoch- und Deutſchmeiſters Con⸗
fens ein unbewegliches Gut verkaufen oder mit Zinſen beſchweren.
Wenn er die Kapitel und Verſammlungen beſucht, ſoll er darin
getreulich rathen und die Beſchlüſſe niemand mittheilen. Er ſoll
jedes Jahr und wenn dieß nicht ſein kann, doch nach zwei Jahren
ſeine Ballei viſitiren, Rechnungen abnehmen, Gebrechen abſtellen
und über Zinseinkommen und Gefälle der Häuſer ordentliche Zins⸗
bücher und Regiſter anlegen laſſen ). Es ward ferner beſtimmt:
1) Erich, der in einem Schreiben, dat. Mecheln am T. Bartholomäi 1529
den Herzog Albrecht ſchon unbedenklich „Herzog von Preußen nennt, verlangte
von dieſem immer noch die ihm früher verſprochene Penflon von 300 Gulden
jahrlich.
) Verhandlungen im Groß⸗Kapitel zu Frankfurt im N.⸗Archiv zu Stuttg.
) Auszug, dat. Frankfurt am T. Aegidii 1529 bei Jaeger IV. 69.
Venator 358. Vollſtändig in Faber Neue Europ. Staats ⸗Canzlei XXIII.
808. Die kaiſerliche 7 dat. Augsburg 21. Anguſt 1530 chendaſelöſt.
De Wal Histoire III. 284
— 4 —
Jeder Landkomthur, Statthalter, Coadjutor oder deren Auwalte
und Geſandte ſollten fortan nach altem Brauch und Geſetz, wenn
fie zum Kapitel kommen, ihre Ballei⸗ und Amtsſiegel mitbringen
und übergeben, anders ſollte feiner .zugelaffen werben, -
Außerdem ſoll in dieſem Groß⸗Kapitel auch eine gewiſſe Range
ordnung unter den Landkomthuren beſtimmt worden fein, ſo daß
der Oberſt⸗Marſchall Georg von Eltz, als einer der Großgebietiger
früherhin in Preußen, allen voranging, ihm folgten die Landkom⸗
thure von Oeſterreich, vom Elſaß u. ſ. w.)
Auch die Frage: welche Schritte man fortan gegen den Herzog
von Preußen thun müſſe? kam von neuem zur Berathung und man
beſchloß: Komme ein Concil oder eine National⸗Verſammlung zu
Stande, fo ſolle der Deutſchmeiſter entweder perfänlich oder durch
eine Geſandtſchaft den Kaiſer, als des Ordens oberſten Schutzherrn,
um Beiſtand gegen den Herzog anrufen, deſſen ganzes geſetzwidriges
und gewiſſenloſes Verfahren gegen den Orden der Verſammlung
klar darſtellen, vornehmlich aber den ganzen Adel Deutſchlands mit
in das Intereſſe der Sache als zugleich anch ſeiner eigenen zu ziehen
ſuchen.
Man fand ferner rathſam, durch eine Botſchaft an den Kaiſer
ein Mandat auszuwirken, welches den Fürſten und Reichsſtänden,
beſonders den Verweſern feiner Erblande und dem Harzog von Gel⸗
dern befehle, den Orden überall im Genuß ſeiner Rechte und Frei⸗
heiten ungekränkt zu laſſen, zugleich aber auch bei etwanigen fer⸗
neren Beeinträchtigungen des Ordens um kaiſerlichen Schutz zu
bitten ).
Endlich ward noch der Beſchluß gefaßt: Ordensperſonen, die
aus Preußen ins Deutſche Gebiet kämen, ſollten hier nur dann in
: 1) De Wal Histoire VIII. 285, geſtützt auf die Kapitelſchlüſſe zu Frank
furt ſagt darüber: On y remarque que George d'Eltz, Grand-Mardchal, Com-
mendeur à Mayence, avoit le pas sur tous les Grands-Commendeurs, que le
Gand - Commendeur d' Autriche, prscéda celni d' Alaace, es que Walther
d Amstel, Stathalter du bailliage d' Utrecht, guivoit le Grand-Commendęur
de Marburg ou de Hesse, et preceddoit le depute du Grand-Commandenr de
Thuringe.
3 Die RNeiſe⸗ und Unterhaltungskoſten der Geſandtſchaft für 6 Monate am
kaiſerl. Hofe auf 1000 Gulden veranſchlagt, mußten durch Beiträge des Deutſch⸗
meiſters und der Landlomthure aufgebracht werden; erſterer gab dazu 100 Gul
den, Franlen 150, Sof, Utrecht, Dieſen und * iche 8 die 1
jede 50 Gulden. |
— 1 —
den Orden wieder zugelaſſen werden, wenn fie nachweiſen könnten,
daß ſie an dem Abfall des letzten Hochmeiſters weder durch Rath
noch That Theil genommen und bisher nur aus Noth ſich in Preu⸗
* aufgehalten hätten. Erſt wenn ſie dann eine ihnen dafür, daß
*
Fe ohne des Deutſchmeiſters Bewilligung dort fo lange noch ge⸗
blieben ſeien, auferlegte Buße überſtanden hätten, ſollten fie in den
Orden wieder aufgenommen werden können ).
Schon nach wenigen Monaten ward es nothwendig, eiligſt ein
Provinzial⸗Kapitel zuſammenzurufen. Seit dem 26. September lag
ein mächtiges Türkenheer vor den Mauern Wiens; es hatte zwar
nach einigen Wochen mit ſchweren Verluſten die Belagerung ohne
Erfolg aufheben und nach Ofen zurückziehen müſſen. Dort aber
rüſtete ſich der Sultan mit grimmigem Zorn zu neuen Angriffen.
Da erließen der Kaiſex und der König von Ungarn und Böhmen
auch an den Deutſchmeiſter die Aufforderung, in möglichſter Eile
mit einem Streithaufen zum Widerſtand gegen den drohenden Feind
berbeizuziehen, Der Meiſter berief ſchleunigſt die Komthure in
Franken zu einer Berathung auf das Haus Kapfenburg, von wo
ſofort eine Geſandtſchaft von mehren Komthuren an den König
ging, ihm anzuzeigen, daß der Orden, obgleich er durch Kriege und
andere Unfälle ſehr verarmt, feine Häuſer weit zerſtreut und die
Landkomthure von den Landesfürſten wenig verſchont ſeien, feiner
Stiftung gemäß es doch für ſeine Pflicht erachte, gegen den Glau⸗
beusfeind ins Feld zu ziehen. Man könne freilich vorerſt auf des
Ordens Koſten nur mit 100 gerüſteten Reitern zu Hülfe kommen.
Der Deutſchmeiſter ſei jedoch bereit, wenn der Widerſtand gegen
die Türken es erfordere, all ſein Vermögen und Leib und Leben
daran zu ſetzen. Man beſtimmte zugleich im Kapitel: der Komthur
zu Heilbronn ſolle des Haufens Hauptmann ſein und die von Virns⸗
berg, Kapfenburg, Oettingen und Münnerſtadt ihn begleiten. Zur
Beſoldung der Reiterſchaar auf drei Monate erbot ſich der Deutſch⸗
meiſter zu einer Beiſteuer von 2000 Gulden, der Landkomthur von
Franken zu 3000 Gulden. Dieſe Beſtimmungen galten aber nur
für die Ballei Franken, denn auch die übrigen Landkomthure ſollten
zu eiliger Rüſtung und zum Zuzug aufgefordert werden). Die
) Sämmtl. Verhandlungen des Groß⸗Kapitels im R.⸗Arch. zu Stuttgart.
) Verhandlungen im Provinzial » Kapitel zu Kapfenburg Freitag nach Ur⸗
ſula 1529 im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Wir lernen bei dieſer Gelegenheit Eini⸗
ges über das Kriegsweſen im Orden näher kennen. Der Hauptmann erhielt
u
L
>,
Koſten dieſes Türkenzugs ſollten nach einer anferlegten Schatzung
die Unterthanen des Ordens mit tragen helfen, wegen des Miß⸗
wachſes aber an Wein und Früchten in dieſem Jahre verſchob man
die Eintreibung auf eine günſtigere Zeit.
Weniger Opfer koſtete es, zwei andere Feinde, die man damals
überall verfolgte, mit vertreiben und bekämpfen zu helfen, die ver⸗
haßten Wiedertäufer und das gefährliche Volk der Zigeuner. Nach
einem Beſchluß und Mandat des Schwäbiſchen Bundes erließ der
Deutſchmeiſter an alle Komthure, Ordensbeamte und ſtädtiſche Be⸗
hoͤrden den Befehl, das ſchmutzige und verderbliche Zigeuner⸗Volk
nirgends ſeinen Unterſchleif mehr treiben zu laſſen, ſondern es überall,
wo es ſich nur zeige, zu verfolgen und ihm nirgendwo Herberge zu
geſtatten ).
Es begann das in der Weltgeſchichte fo bedeutungsvolle, aber
auch für den Deutſchen Orden ſo wichtige Jahr 1530. Den Herzog
von Preußen ſchreckte ſchon im Anfang die ihm von mehren Seiten
zugekommene Nachricht, der mit ſeiner Stellung unzufriedene Land⸗
komthur zu Koblenz Herzog Erich von Braunſchweig verfolge mit
ſeinem Bruder Herzog Heinrich und in Verbindung mit mehren
Deutſchen Herren, beſonders auch mit dem Meiſter von Livland
am Kaiſerhofe und beim Röm. Könige immer noch den Plan, ſich
zum Hochmeiſter des Ordens wählen zu laſſen und dieſem dann mit
Heeresmacht Preußen wieder zuzueignen. Da überdieß auch Kriegs⸗
rüſtungen des Herzogs Heinrich im nördlichen Deutſchland die Nach⸗
richt von ſo drohenden Gefahren zu beſtätigen ſchienen, ſo wandte
er fih an den Kurfürſten von Sachſen, den Landgrafen von Heſſen
und die Herzoge von Lüneburg um Hülfe, um im Fall der Noth
dem einfallenden Feind kräftig widerſtehen zu können). So viel
einen beſondern Hauptmannsſold. Davon ſollte er zu Ehren nichts ſparen, „ſon⸗
dern ſich fo halten, daß es ohne des Ordens Nachrede und Verkleinerung fei.
es begleiten ihn ein Kaplan, ein Trompeter und vier Trabanten. Auf ein
Pferd wird monatlich ein Sold von 12 Gulden gegeben, zu 12 Pferden ein
Wagen zu 24 Gulden Sold und ein Troſſer zu 6 Gulden. Die Herren tra⸗
gen graue Röcke vorne mit dem ſchwarzen Kreuz, die jungen Ritterbrüder, die
Haube und Spieße führen, haben des Deutſchmeiſters Farbe ohne Kreuz, die
Knechte des Deutſchmeiſters Winterfarbe (7). Jaeger V. 1529.
) Mandat des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Montag nach Luciä 1529
bei Jaeger IV. 67.
) Schreiben des Herzogs Albrecht an die oben genannten Fürſten, dat. im
FJebrnar 1530, im m Brite zu Königsberg.
— N
war: gl; e eee ju:Reblen brite aner nich nach
höheren Dingen.
Nach einigen Monaten 180 alle dazu Berufenen gen Augs⸗
burt zum großen Relchstage auf. Daſelbſt erſchien auch der Deutſch⸗
meiſter. Er ſollte dort die feierliche Belehnung mit den Regalien
des Ordens empfangen. Aber er hatte zuvor, als der Kaiſer auf
dem Tage erſchien, vor dieſem viel Klagen zu führen, daß unge⸗
achtet der dem Orden von früheren Kaiſern und Röntgen verliehenen
und ſelbſt auch von dem jetzigen Kaiſer von neuem beſtätigten Pri⸗
vilegien und Freiheiten in Betreff feiner Verwaltungsangelegenheiten,
feiner Exemtion von allerlei Abgaben, Zöllen, Geſchoß, Dienſten,
Steuern, Auflagen, von aller fremden, geiſtlichen und weltlichen
Gerichtsbarkeit, ſowie überhaupt von allen Beſchwerden, wie ſie nur
irgend heißen möchten, die Gebietiger des Ordens und deſſen Ange⸗
börige und Unterthanen dennoch oft von Fürſten, Grafen und an⸗
dern Ständen, ſelbſt auch von Statthaltern, Verweſern und Amt⸗
leuten in den kaiſerlichen-Erblanden in ihren Verwaltungsrechten
verhindert, mit Anforderungen zu allerlei Abgaben und Auflagen,
ſawie mit Eingriffen in des Ordens Gerichtsweſen, Vorladungen
vor fremde Gerichte u. ſ. w. beläſtigt, gewaltſam gedrängt und be⸗
ſchwert würden. Auf des Deutſchmeiſters Bitte um Schutz und
Schirm gegen ſolche Verletzungen der Freiheiten des Ordens erließ
der Kaiſer ein Decret, worin er, des Ordens Verdienſte um den
Glauben und das Reich mit rühmenden Worten anerkennend, nach
feiner Pflicht als deſſen „oberſter Vogt, Schützer und Schirmer“
nicht nur alle Privilegien, Freiheiten und Gerechtſame des Ordens
von neuem beſtätigte (jedoch hinzufügend: „doch Uns und dem heil.
Reich an unſerer Obrigkeit und ſonſt männiglich an ſeinen Rechten
und - Gerechtigkeiten unvergreiflich und unſchädlich“) ſondern auch
den Fürſten, ſämmtlichen Reichs ſtäuden und Beamten im Reiche wie
in feinen Erblauden unter Androhung ſeiner ſchweren Ungnade und
einer Strafe von hundert Mark Goldes gebot, den Orden und alle
ſeine Gebietiger, Glieder und Unterthanen hinfort im ruhigen Beſitz
und ungeſtörten Genuß aller ihrer Freiheiten und a zu u en
und fie in keiner * . zu N 8 c
) Kaiſerl. Beſtätigungsurkunde, dat. Augsburg 17. Juli 1530 in Bran⸗
benb. Uſurp.⸗Geſchichte Urk. Nr. 96. S. 204. Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Urt.
Nr. 28. Bei Lünig Reichs ⸗ Archiv, Deutſcher Orden p. 48 hat die Urkunde
Boigt, d. Deutſche Orden. ll. &
— 88 —
Bud derauf erfolgte die dem Dentſehmelſur von Kale ver
heißene feierliche Belehnung mit dem Hochmeifter-Amet und Landen
und Leuten in Preußen nebſt allen dazu gehörenden Nechten und
Gerechtigketten. Sie ward mit großem Prunk vollzogen. Von
300 Grafen, Herren, Rittern und andern von Adel auf Noſſen und
einer glänzenden Dienerſchaft mnſchaart, begleitet von einer Anzahl
von Landkomthuren und Komthuren, erſchien dabei der Meiſter in.
einem prachtvollen Talar von weißem Damaſt mit großen, weiten
Aermeln, auf Bruft und Rüden bas hochmeiſterliche Frenz, wie es
anf der weißen Fahne glänzte, welche der Ordensritter Eberhard
von Ehingen vor ihm hertrug, auf dem Grunde ſchwarz, wie es
dem Orden ber Papſt, ſodann ein goldenes, wie es der König von
Jeruſalem, mit dem Adler in der Mitte, wie ihn Kaiſer Friedrich H
und mit den dier goldenen Lilien an den Enden, wie fie Lubenig
der Heilige von Frankreich verliehen hatten. Nachdem der Meiſter
den Lehenseid auf das Evangelium geleiſtet und die üblichen Ge⸗
bräuche mit der Blutfahne, dem Schwert und dem katſerlichen Zepter
beenvet waren, verkündete ein Herold: daß des Kaiſers Majeſtalt
geſonnen ſei, Etnige zu Rittern des Neichs zu ſchlagen. Wer fich:
nach rittermäßiger Geburt und Herkommen deſſen würdig erachte,
möge ſich dem Kaiſer nahen, und fünf oder ſechs en Herren
ward alevann die ritterliche Würde zu Theil ). |
Der Kaiſer ertheilte hierauf dem Deutjchmeifter ben herkömm⸗
lichen Lehensbrief und erließ ſodann ein Publtcandum, darin er:
klärend: Albrecht von Brandenburg habe die hochmeiſterliche Würde
verwirkt, der Deutſchmeiſter Walther von Cronberg fei von ihm
damit, ſowie mit den Regalien und Lehen der Lande Preußen be
lehnt; er fordere daher und gebiete: Markgraf Albrecht ſolle die
Lande Preußen nebſt allen Städten, Schlöffern und Allem, was
dazu gehöre, an den Admtiniſtrator abtreten und dem Orden, dem
fie gehörten, zurückgeben; er fordere zugleich die Prälaten, ſämmt⸗
liche Gebietiger und alle Stände des Landes auf, den Fürſten Wal⸗
ge von Cronberg als . des e er
— — 2
die unrichtige Jahreszahl 1529. Eine N kaiſerk. Beſiätigung aller Or
vilegien, Freiheiten, Beſttzungen und Gerechtſame des Ordens, dat. Augsburg.
1. Sept. 1530 in Brandenb. Uſurp.⸗Geſch. Urk. Nr. 82.
) Eine nähere Beſchreibung der Belehnungsſeterkichkeit bei Venat or 244
bis 248. De Wal Histoire VIII. 286. en Sa von nen
317. 11 a. a. O. 206. N
— &h «.
un augunabapen aud ihm ala: ihrem Fürſten und. Herrn in allen
Dingen unbedingt Gehorſam zu leiſten, ohne ſich daran durch Hul⸗
digung, Welübde, Pflichten, Eide oder wie es ſonſt heißen möge,
irren und behindern zu laſſen, denn aus Machtvollkommenheit er»
re er dieß Alles für Fee amber, e und auftze⸗
hoben).
| Ss eroft. es aber ber Koser wit, bem Allem auch meinte, ſe
wenig. Eindenck wachte es doch auf alle Diejenigen, welche des Her⸗
vu Albrecht Schritt billigten. Johannes Crstus, der dem Herzog
meldete, daß ſich der von Cronberg zum Hochmeiſter in Preußen
hahe errensem laſses, fügte Hinzu: „Viele Leute treiben ein Geſpött
berhber und verlachen es. Ich wollt, ich wäre in Preußen und
hätte die Weile Heller zu zählen, ehe dieſer neue Hochmeiſter dahin
temen wird. Doch ſoll man es nicht ganz verachten.“ e
ſchrieben dem Herzeg auch andere Freunde). |
Nun war aber Preußen ein Lehen der 88 Bofen; ; es Be
Hand ver Vertrag zu Krakau, der Herzog galt für einen Vaſall des
Kauiges von Polen. Durfte und konnte er, ſelbſt wenn er gewollt,
in dieſem Verhältniß ſich ſeines Landes zu Gunſten des Ordens
ohne weiteres entäußern? Der Kaiſer hatte diefe Lage der Sache
auch wohl erkannt und dem Polniſchen Geſandten auf dem Reichs ⸗
tage erklärt: „die Belehnung des Denutſchmeiſters ſolle dem Könige
ven Polen an feinen Rechten und Gerechtigkeiten unſchädlich und
unabbrüchig fein, denn er ſei ihm zu Freundſchaft und angenehmem
Willen ſehr geneigt und werde ihm nicht zuwider handeln“). Der
Kaiſer hatte demnach, wie man ſieht, die Abficht, das alte Lehens⸗
verhältniß Preußens zum Könige von Polen, wie es unter den letzten
Hochmeiſtern beftanden, nun auch für den mimiſtrator wieder⸗
) Kaiſerliches Publicandum, dat. Augsburg 26. Juli 1530 in Brandenb.
Ufurp.⸗Geſchichte Urk. Nr. 79 S. 149. Ven at or 243. Vgl. Matthaei Anal.
V. 822. De Wal VIII. 292. Guſter mann Kurze Geſchichte Preußens 189.
Lünig Dentſches Reichs⸗Archiv Pars special. Kur-Brandenburg 34.
) Schreiben des Johannes Crotus, dat. Halle am 30. Aug. 1590. Heyne
Doberitz au den Herzog Albrecht, dat. Dresden 23. November 1530. Johann
Apel ſchrietb im J. 1584 ans Nürnberg: Der Deutſchen Herren in Germania
ſpottet jedermann, anch am A m. dab: man von 8
das Geldlein nimmt.
) Schreiben des Markgeen En von Brandenburg, ; dat. Ouolibach
Dienſtag nach Francisci 1530. Er giebt dem Herzog Albrecht, ſeinem Bruder,
den Rath: er möge feine Sache am beſten dem Könige von Polen Überlaſſen.
4*
— 6
herzuſtellen. Da dieſem Plane der Krakauer Vertrag enttzegenſtale,
in welchem Preußen zu einem weltlichen Fürſtenthum erhoben war,
fo mußte tiefer für aufgehoben, ungültig und nichtig erklärt werden
Der Kaiſer ſäumte nicht, durch ein Decret vom 14. November auch
dieſen Schritt zu thun) und erließ noch an demſekben Tage auf
eine neue Klage des Deutſchmeiſters an den Herzog Albrecht ein
Mandat), worin er ihn aufforderte, dem Adminiſtrator Walther
von Cronberg das Ordensland Preußen ſofort abzutreten oder bin⸗
nen neunzig Tagen vor dem kaiſerlichen Kammergericht zu erſcheinen,
um feine Urſachen und VBeweiſe für den Beſttz des Laudes darzu⸗
thun; wofern ſolche aber nicht für rechtmäßig und genügend befun⸗
den würden, die Pön der Reichsacht über ſich verhängt zu fehen *
Aber auch feine Stellung als Adminkſtrator des Hochmeiſter⸗
Amtes ſuchte der Deutfchmeifter im Innern feines Ordens eb
auf dem Reichstage zu Augsburg fo viel als möglich zu ſichern und
zu befeſtigen. Die Beſtimmungen über die Verhältniſſe der Land⸗
komthure zu ihm als dem nunmehrigen Ordenshaupte, wie fie ver⸗
gangenes Jahres im General⸗Kapitel zu Frankfurt entworfen worden,
hatten bei mehren der damals nicht anweſenden Landkomthure leine
Annahme und Billigung gefunden. Ihre Weigerung konnte unheil⸗
volle Folgen bringen, konnte leicht im Orden eine jetzt zumal dop⸗
pelt verderbliche Spaltung herbeiführen ). Der Adminiſtrator letzte
jetzt die erwähnten Satzungen in der Form „einer Coaſtitution für
das Gedeihen und die Wohlfahrt des Ordens“ dem Kaiſer zur Be⸗
ſtätigung vor und dieſer ſäumte nicht, öffentlich zu erklären: „er
habe die Conſtitution für nothwendig, nützlich und vernünftig, da⸗
gegen die erwähnte Weigerung eklicher Landksmthure für unziemlich
erkannt; demnach wolle und verordne er, daß dieſe Conſtitutten
.) Wir finden das Decret in einer Druckſchrift des Deutſchmeiſters Boll.
gang Schutzbar vom J. 1550 Nr. 13. Es enthält den Krakauer Vertrag in
ſeiner ganzen Ausdehnung und iſt dat. Augsburg 14. . 1530. Bock
Leben des Herzogs Albrecht 243.
) Dog iel Cod. Polon. IV. Nr. CXCII. 289, dat. Augüstae Viadehe.
14. November 130. Deutſch im Ernenerten Bericht vom Preuß. Nbſall 168.
) Kaiſerl, Mandat, dat. Augsburg 14. November 1530 im Original im
Archiv zu Königsberg. De Wal VIII. 294—295. Slei dan. VII. 200. N
) Der Kaiſer ſagt ſelbſt: der Deutſchmeiſter hat uns berichtet, daß etliche
Lanbromthure des Deutſchen Gebiets, unangeſehen, daß die Fouſtitution durch
den mehren Theil dewitkigt und für gut angeſehen, dieſelbe verweigerten. f
ki .#*® 44 m: en er,"
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be dis, ſe lege ber Sante Fürſt ober feine Nachfolger fi
mit Rath und Bewilligung eines gemeinen Kapitels ändern, in
Wirden und Weſen bleiben, alle Landkomthure, Statthalter, Coad⸗
jutore, Gebietiger und andere Perſonen des Ordens binden und
fie. ſich ihr gleichmäßig, zu verhalten ſchuldig ſein ſollten. Wer ſich
ihr aher ferner widerſetze, ſolle nicht bloß nach den Satzungen des
Ordensbuches in die Strafe des Ungehorſams, ſondern auch. in des
Kaiſers und des Reiches ſchwere Pön und Ungnade gefallen fein.
Jeder Reichs fürſt, geiſtlich oder weltlich, ſolle den Deutfegmeifte
vabel. zu ſchützen und zu ſchirmen verpflichtet ſein).
Noch. beror dem Herzog Albrecht der kaiſerliche Befehl, den
Rn als ein „Pönal⸗Mandat“ bezeichnete, zugekommen war, hatte
er Nachricht. von dem, was gegen ihn. auf dem Reichstage vorge⸗
gangen war, von ben vielfachen Vorwürfen und Anklagen, die der
Dentſchmeiſter über ihn dort vor den Reichsfürſten im bitterſten
Zorn. ausgeſprochen. Er meldete dieß Alles dem Könige von Polen,
ſeinem Lehensherrn, ihn zugleich um. feine Meinung bittend, wie er
ſich au füglichſten rechtfertigen und gegen, feine Ankläger verthei⸗
digen lönne. Der König ging ihm nicht nur mit dem nöthigen
Rath zur Hand, ſondern gab zugleich auch das feſte Verſprechen,
er werde, ſobald man gewaltſam gegen ihn einſchreite, ihm aufs
kräftigſte zu Hülfe ſtehen ). In gleicher Weiſe erfreute ihn der
Kurfürſt Johann von Sachſen mit der Nachricht, daß die Gelehrten
zu Wittenberg mit einer Apologie für ihn eifrigſt beſchäftigt ſeien,
die er. ihm bald zuſenden werde). Auch aus dem ihm treu erge⸗
benen Nürnberg kam dem Herzog der Troſt entgegen, es werde von
dem, was zu Augsburg gegen ihn geſchehen ſei, nicht viel zu fürchten
ſein, denn bei den ſcrelden Beitäuften, beſeuden bei der ob⸗
9) Die kaiſerl. Beſtätigung, dat. Augsburg 20. Auguſt 1530 in Abſchrift
im R.⸗Archiv zu Wien. Die Abſchrift iſt gleichzeitig. Es wird darin auch be⸗
ſtummt, daß ein Landlomthur fo viel Ritterbrüder, die von gutem Herkommen
und von ihren vier Ahnen, edlen und rittermäßigen Geſchlechts und Leibes hal⸗
ber ungebrechlich ſeien, in den Orden aufnehmen könne, als deren jede Ballei
wohl erhalten müge. Val. Venator 254. Faber neue Europ. Staats⸗Canzlei
XXIII. 302.
9 Schreiben des Könige von Boten. dat. Pyotroovias die ogtava mensis
Januar 1531.
), Schreiben des aul von Sachsen, dat. Mete Donnerfag nach
Conxerſ. Vanli 1581. e e 1.
* . — —
— 4
waltenden Türkengefahr würden die me fer baten,
gegen ihn gewaltſam aufzutreten ).
Bei dieſer noch fort und fort REN Gefahr kam auch wird
lich an den Deutſchmeiſter von neuem die Aufforderung, ſich zurn
Türkenzug mit einem Streithaufen kriegsfertig bereit zu halten, wit
es auf letztem Reichstage angeordnet war. Weil man ſich aber
auf die Beihülfe der Landkomthure nicht verlaſſen konnte und im
Reichsabſchiede mit einer Strafe gedroht war, wenn man nicht ge⸗
rüſtet erſcheine, fo ward in einem Provinzial» Kapitel beſchloffen:
der Deutfchmeifter ſolle dießmal mit Hülfe der Ballei Fraulen die
Kriegsrüſtung einer Schaar von 110 zu Fuß und 38 zu Roß auf
ſich nehmen und was die Landkomthure noch an Fußvolk ſertden
würden, gleicher Weiſe in Reiſige umgewandelt werden ). Um aber
für ſolche, ſeit einigen Jahren ſo oft wiederholten Rüſtungen immer
die erforderliche Zahl von Ordensrittern zur Hand zu haben, fand
man rathſam, die Landkomthure aufzufordern, ſo viel als möglich
neue Brüder und insbeſondere folche, die ſich mit guter Rüftung
zum Kriegsdienſt gegen die Türken verpflichten würden, in den De
den einzukleiden ).
Es war für den Orden eine ſchwere Zeit. Nahmen fhon die
eben erwähnten Verhältniſſe und der noch nicht überall beendigte
Aus⸗ und Aufbau feiner im Bauernkriege zerſtörten Ordettshäuſer
feine finanziellen Kräfte aufs bedeutendſte fort und fort in Anſpruch,
fo kamen dazu nicht felten noch andere Anforderungen, die nur
mit größter Mühe beſtritten werden konnten. Dahin gehörten vor
nehmlich auch die Bundesbeiträge, zu welchen der Dentſchmeiſter
und einzelne Häuſer der Ballei Franken für die Schwäbiſche Bun⸗
deskaſſe veranſchlagt waren. Sie betrugen in dieſem Jahre für den
Adminiſtrator und die Häuſer, de Mitglieder des Bundes waren,
7000 Gulden ).
| 5 Schreiben des bieron duns Ebner des Nam, dat. . 12 Ja⸗
nuar 1531.
2) Kapitels⸗Schluß, dat. Dinkelsbühl Montag nach Apoltoma 1591 im N.
Archiv zu Stuttgart. Jae ger V. an. 1531. Die übrigen Beſtimmungen waren
meiſt dieſelben, wie ſie in früheren Kapiteln getroffen worden waren.
) Kapitel ⸗Schluß zu Dinkelsbühl dat. wie vor. Kapitel ⸗Schluß in der
Ballei Bieſen in Wymar Sammlung von Kapitel⸗Schlüſſen S. 82.
Y Jaeger V. an. 1581. Außer dem Dentſchmeiſter werden als Bundes⸗
Komthureien genannt: Mergentheim, Ellingen (jedes mit 1000 Gilden), Nürn⸗
1 2 „ . Te iS
— e m ˙ K r — „ SH „ “
— 88 —
Bei dieſen vielfältigen Anſprüchen an die finanziellen Mittel
des Ordens fand es der Deutſchmeiſter um ſo nothwendiger, das
Leben der Ordensbrüder fo viel nur möglich auf feine urſprüngliche
Einfachheit zurückzuführen und allen unnützen Luxus zu entfernen.
Dieß galt insbeſondere von dem wieder eingeriſſenen Aufwand in
der Kleidung. Es erging daher das allgemeine Gebot: „Ritter⸗
bruder und Prieſter ſollten ſich ordentlicher und gebührlicher Tracht
befleißigen in Hemden, Röcken und Mänteln, Wamſen und Hoſen
von usverbetener Farbe, unzerſchnitten und unverbrämt, auch beim
Ausreiten ſich der Federn enthalten, in Häuſern und Städten ihre
Mäntel: tragen, wie es alt Herkommen fei, im Felde an ihren Klei⸗
dern angenähte oder mit Silber umlegte Kreuze führen, damit
das unverweislich ſei un niemand u ein SI gegeben
ge 95 5
Mun war in Deutschland nun voll Erwartung, wie ſich der Her⸗
zog von Preußen gegen das Pönal⸗Mandat verhalten werde. Als es
ihm am 20. März ein kaiſerlicher Sendbote überbrachte, ſandte er
es alsbald dem Könige von Polen, ihm anheimſtellend, in der Sache
zu thun, was ihm als Lehensherrn zuſtehe, doch zugleich auch mit
der Bitte, ihm als ſeinem Vaſallen zu verbieten, vor dem kaiſer⸗
lichen Kammergericht zu erſcheinen). Der König ging auf dieſen
Borſchlag ein und verſprach nicht nur, den Kaiſer ſofort durch einen
Abgeordneten erſuchen zu laſſen, von der Vorladung des Herzogs
abzuſtehen, und zu erklären, daß er nicht dulden werde, feinen Va⸗
fallen: einer fremden Gerichtsbarkeit zu unterwerfen '), ſondern er
ſandte bald darauf dem Herzog auch das gewünſchte Mandat, worin
er demſelben „als feinem Unterthan und Lehensfürſten“ ernſtlich
unterſagte, in Betreff Preußens irgend eine fremde Jurisdictkon an⸗
zuerkennen oder auch andere Edicte und Befehle als nur die des
Königes anzunehmen, weil ihm allein die Oberherrlichleit über Preußen
berg (mit 750), Heilbronn, Birwenikel, Virnsberg, Kapfenburg, Um, Winnen⸗
den, Donauwörth und Oettingen (jedes mit 250 Gulden).
1) Kapitel⸗Schluß zu Dinkelsbühl, dat. wie vor.
) Schreiben des Herzogs Albrecht an den Kurf. von Sachſen, bat. Kirige⸗
berg 25. Mürz 1581. Ueber die Sendung an den König von Polen Dog iel
Cod. Polon. IV. 277 — 281. Auszug bei Laneizolle Bildung des Preuß.
Staats 440—450.
) Erklärung des Aanige an den benegißen SEINEN, dat. Corine
26. April 1581 bei Dogiel IV. 282.
eo 56 —
gehöre und er keine fremde Gerichtsßarfeit in dieſen Lande dulden
werde. Er gebot dem Herzog bei Verluſt ſeines Lehens, in der
Sache gegen ſeine Lehenspflicht und den Willen des Königes keien
weitern Schritt zu thun ). ö
Der Herzog beſchäftigte ſich nunmehr mit nichts eifriger ads
theils mit einer Schrift, worin er auf die Schmähungen und Ver⸗
unglimpfungen antwortete, die ſich der Deutſchmeiſter gegen ſeine
Perſon und die neue Glaubenslehre vor dem Kaiſer und mehren
Fürſten erlaubt hatte 9, theils mit der Abfaſſung ſeiner ſ. g. Apo⸗
logie, wobei er die Meinungen und Anſichten faſt aller ihn be⸗
freundeten Fürſten und vieler Gelehrten zu Rathe zog). Am thä⸗
tigften dabei waren außer dem Kurfürſten von Sachen ), die Ge
lehrten zu Wittenberg. Als ſie endlich vollendet Luthern zur Be⸗
gutachtung vorgelegt wurde, ſchrieb er darüber dem Herzog: „Wir
befinden, daß viel guter Gründe und Urſachen geungſam darinnen
geſtellt ſind. Es hat uns auch wol für gut angeſehen, daß nicht
Noth ſein ſolle, in augezeigten Stücken ſo genau und weitläuftig
ſich heraus zu geben, weil aller Widerſacher Art und Natur iſt,
wo ſie den rechten Hauptgründen nichts anhaben mögen, zwacken ſie
etwa ein Wort und klügeln darüber, damit die Sache aus der Bahn
und die Hauptgründe aus den Augen kommen und den Schein ver⸗
lieren, wie mir bisher täglich geſchehen iſt in allem meinem Schrei⸗
ben. Darum mit ſolchen Leuten zu handeln das Beſte iſt, kurz
und feſt hindurch und nicht ſich von den Hauptgründen führen zn
laſſen. Ew. fürftl. Gnade fei nur getroſt und laſſe ſich ſolches
nicht befümmern,. Gott wird's wohl machen. Hätten fie nicht hie⸗
von zu plaudern, fo müßten fie ein anderes haben; ſo haben fie fo
mehr dieß, als ein anderes. Dem Taft . kaun we 5 Wan
ſtopfen, er muß plaudern“ 5
) Mandat des Königes, dat. Cracoviae 29. April 1531 bei Dogiel IV.
277. Baczko Geſch. Preußens IV. 217. Lancizolle 450. |
) Schreiben des Herzogs an den Kurf. von Sachſen, dat. 28. Mai 1531.
Er überſchickt dem Kurfürſten das Libell gegen den Deutſchmeiſter und ſpricht
über deſſen „unverſchämte Schmähungen beim Kaiſer“ mit großer Bitterkeit.
) Unter audern auch die klugen Geſchäftsmänner Lazarus Spengler und
Hieronymus Ebner zu Nürnberg.
9) Schreiben des Kurfürſten, dat. Torgau Freitag nach Jubilate 1581.
) Schreiben Luthers, dat. 24. Auguſt 1531 im ng 80 „
Faber Luthers Briefe 6—7.
“0
at erahı. 20 4 * - * N —
— 57 —
Der Herzog ſtand jetzt ungleich feſter und muthiter da. Außer
vielen befreundeten Fürſten ſprachen ſich auch der Kurfürſt achim
von Brandenburg und deſſen Sohn, der Markgraf Jacht für ihs
ſehr günftig aus und verhießen ihm Rath und Beiſtand, obgleich
der letztere Vedenken trug, feinem ſtrenggläubigen Vater die Apo⸗
logie des Herzogs mitzutheilen). Der Dentſchmeiſter wagte vor⸗
erſt noch keinen weitern Schritt, zumal da ihn die inneren Angele⸗
genheiten ſeines Ordens jetzt vielſeitig beſchäftigten. Der Landkom⸗
thur non Böhmen hatte ihn noch nicht öffentlich als Admtufſtrater
auerkaaut. Er ſandie ihm jetzt die vom Kaiſer beſtatigte Conftiten
tion, verlangte von ihm einen genauen Bericht über feine Balli
und forderte ihn auf, ſich nun dem unter ihm ſtehenden Dentſchen
Gebiet anzuſchließen). Mit dem Rath von Nürnberg lag er wie⸗
der ee einem neuen Streit, weil diefer es ſich erlaubt hatte, auf
Bitten feiner Bürger an der dortigen Jacobskirche einen neuen Pre
diger anzuſtellen, welches der Deutſchmeiſter für einen Eingriff in
ſeine Nechte erklärte und daher nicht dulden wollte, da ihm allein
die Beſetzung des geiſtlichen Amtes in diefer Ordenskirche zuſtehe.
Es wurde darüber lange geſtritten, allein der Rath gab nicht nach
und bot Alles auf, ſeine Anordnung durchzufetzen ). Noch weit
ärgerlicher waren für den Orden gerade in dieſer Zeit die Ver⸗
hältniſſe in der Ballei Lothringen, wo eine vom Meiſter angeord⸗
nete Viſitation ergab, daß der dortige Landkornthur Graf Dietrich
ven Naſſau trotz allen an ihn ergangenen Ermahnungen ſtch fort
und fort ungehorſam und widerſpänſtig bewieſen und durch die Uns
ordnung in feiner Verwaltung wie durch ſeinen Lebenswandel viel⸗
faches Aergerniß gegeben habe. Nachdem es ihm gelungen war, eine
Zeitlang ſelbſt den Erzbiſchof von Trier zu täuſchen und für ſich
zu gewinnen, mußte er ſeines Amtes eutlaſſen werden ). Endlich
9 Schreiben des Kurf. von Brandenburg, dat. Cöln a. b. Spree Mittwech
nach Aegidii 1531. Schreiben des Markgrafen Joachim, dat. Töln a. d. Spree
Dienſtag nach 11,008 Jungfrauen 1531. Der Herzog hatte ſich bei letzterm
beklagt, daß „der vermeint Adminiſtrator Dietrich von Clee ihn gegen kaiſerk
Majeſtät und ſonſt jedermänniglich zu verunglimpfen unterſteht ./
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landkomtur in Böhmen und Woh-
ren, dat. Mergentheim 17. November 1531 bei Jaeger IV. 72.
) Acts in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 173--174. Schreiben des
Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim Samſtag nach Luck 1531. Antwort 1
Naths, dat. 4. November 1531.
E11 bes nacdwaligen. Deaifäunißers Mellseng Gckukie,
—
— 6686 —
wür der Deutſchmeiſter am diefe Zeit auch eifrig bemüht, durch
ermittlung am Rm. Hofe die verlorenen u in .
für den Orden wieder zu gewinnen).
Der Deutſchmeiſter verweilte im Anfang des Jahres 1682 auf
der. neuerbanten Ordensburg zu Horneck, als ihm dort die Nachricht
zukam, daß der Tod des bisherigen Landlonmhurs zu Koblenz, des
Herzoßs Erich von Braumſchweig ihn von dieſem läſtigen Gegner
befreit. habe. Er vertraute alsbalb das wichtige Amt derm eſchen
huchbejahrten Oberſt⸗Marſchall Georg von Eltz und da dieſev ſchon
mich einigen Monaten ſtarb, ward es dem bisherigen Hauskomthur zu
Koblenz Walther von Heuſenſtein, einem ſehr ausgezeichneten Mann
übertengen ). Bald darauf ward auch kund, daß am 19. Sannar vom
kriſerk⸗ Kammergericht zu Speier über den Herzog von Preußen die
Neichencht wirklich ausgefprochen ſei). Die Nachricht war ohne
Swriſel, für ben Dentfipmeifter erfrenlicher als fie ven Herzoz
ſchreckte, den dieſem wurbe in denfelben Tagen von Wien ans
gemeldet: beim Nm. Könige ſtehe er keinsswegs in Ungnade, viel“
mehr habe diefer erklärt: „der Herzog dürfe ſich zu ihm Alles ver⸗
eben”; und mam verfitherte, dieſe Worte des Köͤniges berahten
wirklich auf deſſen fortdauernd gnädigen und freundſchaftlichen Ge⸗
fünttungen gegen den Herzoßz ). Dagegen mußte der Deutſchmeiſter
ſuh des Küniges Gunſt dadurch zu erhalten ſuchen, daß er auf doſſen
Belangen einen feiner Günſtlinge, der weder ein Dentſcher noch
von deinem Adel wor, gegen die Statuten nicht nur in den Orden
auſnahm, ſondern ihm anch als Hauskomthur ein 5 58
einer jahrlichen Penſton überwies).
— 8 im Sauen nn ee) en neuer w.
dem damals die 1 mit eh war. Die e e
son Naſſau erfolgte erſt im J. 1532. Jaeger v. an. 1532.
9) R.⸗Arch zu Stuttgart.
N Schreiben des Dentſchmeiſters an den Erzbiſchof Johann von Trier,
dat. Horneck Donnerſtag Converſ. Pauli 1682 und nem e
Eu Lätare 1582, im Archis zu Koblenz.
) Oebruckt bei Guſter mann a. 4. O. 220.
) Schreiben Sigismunds von Herberſtein an den Herzog, det Wien 18. Jun.
uud Clone 8. Juni 1532. Er hatte die Aeußerungen des Königes Ferdinand
aus beſſen eigenem Munde. Archiv für Kunde N .
XVII. 271. 272. e
„ eit im reh a Stuttgart.
m: u m’ u u. A 9 , ME
2 . _ Er DE" A SED Su - ME . de ee m Ge _ Zen
8 — 2 — SE - N — - 2
— 52 — 4
tag zu Negensburg ſtatt. Hier lezte zuerſt ein Gefandter des Min
niges von Polen in deſſen Namen ein an den Kaiſer gerichtetes
Manifeft gegen das wider den Herzog Albrecht ergangene nab
Mandat vor). Er erklärte darin: Schon: im Anfange Septembers
voriges Jahres habe er zu Brüſſel dem Kuiſer in Betreff der Won
ladung des Herzogs vor das Kammergericht und der Forderung der
Ciarädumung Preußens an den Admimniſtentor vorgeſtellt, daß der
Kikiig dem Herzog unterfagt habe, vor dem Kammergericht zu zen
ſcheinen, indem er es auf ſich genommen, ihn zu verthedigen und
zu verantworten. Darauf und auf die Bitte an den Keller, er
möge mit Nückſicht auf die brüderliche Gefianung des Kiniges dem
Kammergericht befehlen, in der Sache nicht weiter verzuſchteitttt,
habe diefer damals geantwortet: die Sache gehe das Neich an, er
wolle ſich aber auf nächſtem Neichstage bemühen, daß Alles geſchehe
was den Rechten des Königes gemäß ſei, er werde nühts zu deſſen
Nuchtheil thun, viekmehr ſich ihm nach Möglichkeit giftig bewetßen
Dennoch habe das Kammergericht auf des Adminiſtraters Antrieh
ben Herzog und alle feine Anhänger in die Reichsnht erklärt wit
Entbindung der Unterthanen von Gid und Pflicht. Der Fönig
habe bies aufs ſchmerzlichſte empfunden, denn der Schritt ſei ug
hort; ihn zwinge aber ſeine Pſticht, für feine. Rechte einzutreten und
fie in feinen Gränzen aufrecht zu erhalten. Dieß zeige er (der Gm
tend, in Betracht des vielen Unglücks, welchen daraus erfolgen könne,
nicht zu geſtatten, e eee e N
Koniges zur Ausführung komme ).
Dieſem Manifeſt trat der Abmimſtrator am ®. 8
Schrift entgegen, worin er aus der Geſchichte Prenßene ſeit feiner
Eroberung durch den Orden nachzuweisen ſuchte, das Land habe
ists und immerdar nur allein deni Orden gehört und gehüre ihen
) Sleidan VIII. 228. 1 e 5
) Die obige Schrift unter dem Titel: Regis Polonise negotia, super
quibus orator eiusdem petiit responsum in Comitiis Imperialibus Ratisbonae
habitis, Anno 1582 in der erwähnten Druckſchrift des Deutſchmeiſters Wolf⸗
gang Schutztar vom Jahre 1550 und in Dogiel Cod. Polon; IV. nr. CC.
p. 288. De Wal VIII. 302. S. Defensio Alberti primi Prussiae dneis
Sontra eitationem ab Imperatore ſastam a Legato Poloniae. Regis in B. R. I.
Comitiis exhibita. Ratisbonae 1532 iu der Schtift: . Preußen
n. ſ. w. S. 68. e er TTE
| — 0 — \
noch bis zur Stunde, ſei auch unmittelbar dem Kalfer und Neich
unterworfen geweſen; der König von Polen habe ſich auf dem Wage
der Mewalt die Herrfehaft über einen Theil des Landes angemaßt,
Bine. diefes aber mit keinen Gründen des Rechts als ‚fein: Wien
thum machweiſen und als fein Lehen werde es nicht anerkannt:
Darum - anch bie ftendhafte Weizrrung mehrer Hochmelſter, dem
Polniſchen Könige den Lehenseid zu leiſten. Der Kaiſer habt ſten⸗
den Hochmeifter feinen Meichofürſten und ver Orden den Kaiſer ſei⸗
ws Oberiten genannt, niemals aber den König von Polen. Nui
wicht von diefen; ſondern vom Keaiſer habe der Orden ſeine echte
und Mrioilegtien und der Deutſchmeiſter feine Regalen! . Seikft
Muekgraf Albrecht von Brandenburg habe ſich auf dent Nrichstage
zu Nürnberg (1524) dem Kaiſer und Reich incorporirt und ſei für
einen Reichs fürſten geachtet worden, mit dem Getübde, daß er dem
aiſer und Reich ſich ſtets treu beweiſen wolle. Darum konnte un
bewfte- er, als er dem Orden entſagte, dem Könige von Polen unter
keinent Recht das Land des Ordens als Lehen zuweiſen und es
dieſem entfremden. Du er dieß gethan, iſt er zur Berautwortung
vor das Kammergericht geladen und da er nicht erſchienen iſt, durch
Ermtenz in die Acht erklärt worden. Diefer Baunſpruch dorf nicht
aufgehsben werden und es kann nichts en, daß er zur far
digen Vollziehung komme).
Auch die Apologie des Herzogs wurde dem Neichöinge ber- |
gelegt. 8. waren vornehmlich drei Anklagen des Dentſchmeiſters,
nber; vie er ſich zu feinen Rechtfertigung fehr ausführlich ausliaß;
Erſtens daß er Preußen dem Röm. Reiche und dem Orden ent⸗
freundet und in freude Gewalt, an eine weltliche Obeigleit ohne
Noth gebracht habe; zweitens daß er gegen Pflicht und Gelübde
vas Ordenslleid abgeworfen und ins Weltleben zurückgetreten ſei;
drittens daß er Preußen von einem fremden Fürſten als Lehen ar
genommen und um es in ſeiner Familie zu vererben, ſich in den
ehelichen Stand begeben habe. Alles, was ſich zu des Herzogs Ent⸗
ſchuldigung über Anlaß und Urſachen, die ihn zu ſeinen Schritten
9 Obiges IR nur der weſentliche Inhalt der vera informatio, wie der
Dentſchmeiſter ſeine dem Neichstagt vorgelegte Schrift nennt, dat. Ratisbonaę
3. uni 1838 in der Druckſchrift Wolfgang Schutzbars von 1550 Nr. 7 und
Bent Nr. & Dog iel IV. 284288. Abſchrift im Archi zu. 5
Sleidan VIII. 228. 2
‚ =
*
u 65 —
wegen arten, nur katzen Faden’ ließ. was dl der Schalft cut 1
gewandt auseinandergeſetzt).
Aber es hatte dieß voch keinen Erg; auch ble Einsprache vo
Polniſchen Geſandten fruchtete nicht. Seine Bitte an den Maier;
die RNeichsacht gegen den Herzog wieder aufzuheben, leunte nicht erz
falt werden,. Indeffen gelang s ihm voch nachmals noch durch
driagende Vorſtellung beim Katſer, daß die Acht vorläuſtz auf zwei
Jahre ſuspendirt wurde). Obhut Zweifel geſchah diaß aw mlt
vurch beſondere Einwirkung ves Nam. Königes Ferdinand und visb⸗
leicht auch ſelbſt des Kaiſers, denn die ernſte Sprache, in ver der
önig von Polen durch ſeinen Gefandten feinen. Unwillen über die
Acht hatte kund geben laſſen, war auf ſie nicht ohne merklichen Ein
vruck geblieben. Erſterer fand es ſogar nothwendig, Feb: und den
Kuiſer durch feinen Rath, Joachim Maltzan Freiherrn zu Warten
berg beim Könige wegen der Achtserklärung emtſchulvigen zu loſfen
Er trug ihm auf, dem Könige zu erkennen zu geben: gegen ihn
Babe diefer fich zu bellazen keine Urſache, „deun wir oder der Kaiſer;
unſer Bruder und Herr, haben darin für unſere Porſon nichts ge⸗
than, ſondern es iſt mit Recht und durch das kaiſerliche Kannner:
gericht geſchehen, und was das echt wirkt und darin erkannt wird;
ſteht nicht in unſerer Macht aufzuheben oder abzuthun, wollen uns
daher auch nicht verſehen, daß der König das zu einer un
einiger Uafrenndlichkeit gegen uns reinen: jolle"*). -. |
Ungern hatte ſich der Deutſchmeiſter dem neuen Bra. in
Betreff der uicht fügen müſſen! Er wandte jetzt feine Thätigkeit
wieder den inneren Verhältniſſen des Ordens zu. Aber er hatte
ven Schmerz, daß bias nur in den e . m. 9
) Die Apologie des Herzogs a im Arch zu PN, daten bei Do-
gtel IV. Nr. CCII. p. 289. Ugl. De Wal VIII. 308. Lancizolle 4.
) Wir erfahren dieß durch ein Schreiben des Kurfürſten Joachim ven
Brandenburg an den Herzog Albrecht, dat. Köln a. d. Spree Mittwoch nach
Purificat. Mariä 1533. Die Suspenfion der Acht war zu Speier am 27. Aug.
1532 ausgeſprochen worden „auf des Polniſchen en ſeeißig m en
nothbürftige, gebührliche Fürwenbung.n 5
) Schreiben des Röm. Königes an Joachim Melken, dat. Wien 23 April
1533. Ueber Maltzans Verhältniſſe zum Röm. Könige vgl. Li ſch Abhandlung
in den Jahrbüchern des Vereins für Mecklend. Geſch. Jahrgang XX.
) Kirchner Geſchichte von Frankfurt a. M. II. 85. Weber die Auflöſung
und Umgeſtaltung des Ordens ⸗ . Convents in eee N. De ‚De
Wal Recherches II. 208.
y
— & —
und im wie ese beim - Gettesdientt abgelelkt, Toner auch an
Nürnberg in der dortigen Jacobs⸗Kirche und Fliſabeths ⸗Napelis
tretz feines Miderftands vom Nail der Stadt die vom Markgrafen
Gearg von Brandenburg estworfene firchenorduung eingeführt un)
der gwongeliſche Gottesdienſt angeordnet wurde. Nur noch in ihrem
Haufe durften die dortigen Orders brüder fortan ihre vergeſchrie⸗
benen Zeiten halten). Auch in Göttingen ſtellte man an den Laud⸗
kemthur von Sachsen das Verlangen, einen Lutheriſchen Prediger
auzuftellen, desgleichen zu beſolden. Gs ward Beides zurückgewieſen
und ann hoffte, der Herzog Erich von Braunſchweig werde auf
eee e 61
ne . |
Auch ma andern Orten geliehen. allerlei Singriffe, in des Or⸗
ders alte Orbamgen uud Nechte. Obgleich er ſich ſeit Jahren
immer hon neuem mit ſchweren Koſten zum Türken krieg hatte rüſten
müſſen (ſelbſt noch in dem letzten Jahre), fo verlangte der Erz;
biſchof Johann, von Trier vom Landlomthar zu Koblenz doch uach
eine Türlenſtener von 500 Goldgulden und ließ ſich nur ert denn
zu einer. Exmdpigung bis auf- 300 bereit finden, als ihm vom Laud⸗
kemthur ein prächtiges Roß geſchenkt wurde). Auch mit dem Erg
kiſchof von Mainz lag der Dentſchmeiſter über eentherrliche und
andere obrigkeitlichen Rechte in Betreff ihrer Unterthanen lange itz
Streit und auch hierbei mußte endlich in einem Vertrag der Orden.
auf manche ſeiner Rechte, wie etz ſcheint, Verzicht leiten).
2n gleicher Weiſe hatte fh der Pfalzgraf Otte Heinrich er⸗
laut, von den Renten, Zinſen und Gülten der Ordenshäuſer zu
Ulm, Wörth und Regensburg, fowie des Hoapisals zu Nürnberg
eine neue Steuer zu fordern und die der Gerichtsbarkeit des Hauſes
M.. Ulm usterwarfenen Unterthanen mit mancherlei Auflagen zu
. Dieß und die einlaufende Klage über die Parteiungen
in der Ballei Utrecht und über die orbnungswidrige Amtsverwal⸗
tung des dortigen Lanbkomthurs veranlaßten den Deutſchmeiſter zur
Berufung eines Provinzial-Kapitels in Mergentheim. Es ward be⸗
ſchloſſen, dem Pfalzgrafen zuerſt in Güte vorstellen a laſſen, daß
* 9 Genie Nachricht in der Bibliothel zu Barden
?) Verhandlung im R. ⸗Archin zu Stuttgart. |
) Archiv zu Koblenz.
* Vertrag, dat. Donnerſtag nach S. Viti 1533 bei A Iv. 73. Der
Vertrag, wie wir ihn haben, iſt etwas unverſtändlich. er
— GB —
der Orben nich feinen Peirilegien zu felchen Stern mit, nien
verpflichtet ſei, und wenn er der Bitte, ſte abzuſtellen, kein Gehör
gebe, ihn daun vor dem Kammergericht zu belangen. Indeß zug
ſich der Streit über dieſe Sache doch noch einige Jahre hin). In
Betteff der Ballei Utrecht fand man rathſam, durch einige abgeord⸗
nete Viſitatoren zuerſt eine genaue Unterſuchung und *
legung vornehmen zu laſſen und wenn fie die Unordaunger nicht
5 konnten, 8 va EN mit e . ine
Aach die Aufnshwe nener Ordensbrüder mußte ie biefem Su
pitel wieder zur Verhandlung kommen. Der Zudrang zum Orden
war zwar unter dem Deutſchen Adel immer noch bedeutend genug
und den Landkomthuren ward wohl hie und da auch noch gergönntz
geeignete Nitterbrüver in ihren Balleien in den Orden einzukleiden“).
In ſehr vielen Ordenshäuſern aber fehlte es zur Abhaltung des
Gotteskienftes an den nithigen Prieſterbrüdern. Ge wurde daher
beſchloſſen: Jeder Komthur ſolle ſich nach gelehrten Perſonen ums
ſehen, die nach Ordensbrauch zu Prieſtern geweiht in einem Ordens
hanfe den Gottesvienſt fo kange beſorgen wollten, bis mon ihnen
eine erledigte Ordenspfründe zu ihrem geziemenden Unterhalt werde
anweiſen können). Sehr viel Sorge machte dem Deutſchmaiſter
ein gewiſſer Maria: Worfig ), den ihm nicht nur der Möm. König
und mehre Kurfürften, ſondern ſelbſt der Kaiſer und der Papſt zur
Aufnahme in den Orden empfohlen hatten. Da er aber weder ein
Deutſcher war, noch auch die erforderlichen vier Ahnen hatte, ſe
ward beſchloffen, dem Nöm. Könige vorzuſtellen, zu welchen üblen
Folgen für den im Orden beſtudlichen Adel eine folche Abweichung
von dem alten Orvensgeſetz führen werde, und ihn zu bitten, zur
Aufrechthaltung ber alten: Sabang von ſeinem ee eher
9 Kaptel⸗Verhaublungen zu Mergentheim, dat. Montag dos geonfarbi
(10. Nov.) 1533. Der Streit war auch im J. 1536 noch nicht geſchlichtet; der
Pfalzgraf erhob ſeine Forderungen von neuem, dehnte ſie ſogar noch weiter aus.
Der Orden beſchloß nun, mit feiner lage an ii er zu m zu
Archw zu Stuttgart.
) Verhandlung im A.-Archie zu euungert
) Wy mar Kapitel⸗Berhandlungen 33. *
) Kapitel⸗Verhandlung im N.⸗Archiv zu 8 An er bunte man
einem ſolchen Prieſter nur ungefähr 10 Gulden versprechen.
) De Wal Recherches II. 347 nennt ihn nach einem Breve zn. au
vom J. 1533 Marius Barziz Italien.
e 8 an “7
werde er dieß nicht genehmigen, To ſolle ihm erklärt weten: die
Sache gehe nicht den Deutſchmelſter und die Ballei Franken allein
en, ſondern fie müſſe einem General⸗Kapitel vorgelegt werden *
bis dahin auf ſich beruhen).
Der Dentſchmeiſter hatte jedoch in die Stiepeaſton der Acht
nicht eingewilligt und ſie gar nicht anerkannt; er betrieb vielnuhr
tyre Ausführung fort und fort mit allem nur möglichen Eifer)
und es gelang ihm fogar, ein neues Executorial⸗ Mandat der
Acht mit einer Citation gegen die Prälaten, Nitterfchaft und alle
übrigen Unterthauen des Herzogs auszuwirken. Um fo tätiger
aber nahmen ſich jetzt auch des letztern Freunde der Sache an,
Sein Bruder Markgraf Georg hatte ſich um Aufhebung des Straf-
Evicts an den Röm. König gewandt und erhielt die Antwort: Es
liege zwar nicht in feiner Gewalt, ein ſolches Geſuch zu erfüllen,
komme aber künftig die Sache an Orte, wo es ſich zebühre, ſo
wolle er, wenn er dann auweſend ſei, darin gern alles mögliche
Ente fördern, fo welt es ihm nur unverweislich fein könne ).
Außerdem betrieb er mit dem Kurfürſten von Sachſen und Dem
Laudgrafen von Heſſen aufs eifrigſte die Zuſammenkunſt der evan⸗
geliſchen Stände auf einem Tag zu Nürnberg, wo die Sache bes
Herzogs ein Hauptgegenſtand der Berathung fein ſollte).
Der König von Polen ſetzte gleichfalls Alles in Bewegung, um
die Ausführnag der Acht zu hintertreiben. Dem Nm. Könige er⸗
klärte er: er werde; da die Acht im vorigen Jahre ſuspendirt, aun
aber durch ein Executorial⸗ Mandat doch wieder publicirt ſei, unter
feinen Rmſtänden dulden, daß ihm fein rechtmäßig zugehöriges Land
von irgend jemand entriffen oder auch nur beunruhigt werde. Den
Präſiventen des Neichskammergerichts ſtellte er die aus ihrem Man⸗
dat nothwendig erfolgenden Gefahren vor und verlangte deſſen Zurück⸗
nahme. Die Kurfürſten wies er darauf hin: das Mandat könne
1
9 Bapiei-Berkanbtung vom 10. November 1533 im R.⸗Archiv zu Stutt⸗
gart. Wahrſcheinlich gingen ähnliche Vorſtellungen auch an die übrigen Empfeh⸗
lenden. Am meiften fand man es auffällig, daß unter dieſen auch der Rap
war, der dem Orden mehre ſeiner e in Falten entzogen hatte.
2) De Wal VIII. 304.
J Schreiben des Markgrafen Georg von Brandenburg, dat. Ouelzbach
Sonnt. Iuvocavit 1534. Die Antwort des Röm. Königes war vom 23. Jan.
) Schreiben des Markgrafen Georg, dat. Onolzbach Freitag nach Juvo⸗
cavit 1684.
vom - Waminiitrator: beim Kammergericht nur erfchlichen fein, denn
bei der geneigten Geſinnung des Kaiſers gegen ihn (den König) ſei
nicht zu glauben, daß dieſer es verfügt habe. Die Sache des Her⸗
zogs ſei zugleich auch die ſeinige. In gleicher Weiſe ſuchte er durch
die Reichs ſtädte, an die er ſich wandte, dahin zu wirken, daß das
Achtsmandat widerrufen werde. Vor Allem aber ſprach er ſein
großes Befremden über den Vorgang der Dinge in einem Schreiben
an den Kaiſer aus, ihm erklärend: Was gegen den Herzog geſche⸗
hen ſei, müſſe er anſehen, als gegen ihn ſelbſt geſchehen; es betreffe
ſein Eigenthum und ſeine Rechte, die er ſich nicht entfremden laſſen
werde. Er, der Kaiſer als Oberſter und Präſes der Gerichte möge
dem Kammergericht befehlen, das Achtsmandat zurückzunehmen oder
es ſelbſt für ungültig erklären ). Ä
Der Kaiſer, der damals in Spanien verweilte, kam in Ver⸗
legenheit, ihm war die Sache ſehr unangenehm; er trug dem Röm.
Könige auf, den Deutſchmeiſter in irgend einer Weiſe zur Ein⸗
willigung in die Suspenſion der Acht zu bewegen. „Wiewohl die
Sache, ſchrieb er ihm, eine gerichtliche und im Rechte ſchwebend iſt,
darin uns weiter und anders, denn was Recht und des Reichs
Orduung vermögen und ausweiſen, nicht wohl zu thun gebührt, fo
wollten wir dennoch ſeiner Lieb (dem Könige von Polen) aus be⸗
ſonderm guten, freundlichen Willen, in dieſer und auch andern bil⸗
ligen Sachen unſeres Theils, ſoviel uns das gebühren will, gern
millfahren und uns dermaßen beweiſen, daß feine Lieb ſolchen un⸗
fern freundlichen, brüderlichen Willen und Neigung ſpüren möchte“).
Daſſelbe meldete er auch dem Könige ſelbſt; er möge die ihm uns
angenehme Sache gern beſeitigen und er (der König) habe recht,
wenn er annehme, daß die Acht nicht von . ausgegangen oder
mit feinen Willen gefchehen ſei ).
Mittlerweile hatten ſich der Kurfürſt von Suchen, der Land⸗
graf von Heſſen und mehre andere evangeliſche Fürſten über einen
Verhandlungstag, der zu Nürnberg in der Mitte Mai gehalten
werden ſollte, vereinigt. Da man dort auch über des Herzogs
) Sämmtl. Schreiben des Königs v. Polen, dat. Vilnse XI u. XII Martii
1584 bei Dogiel Cod. Polen. IV. 294— 297.
Y) Schreiben des Kaiſers au den Röm. König, dat. Palentia V Aug. 1534.
9) Schreiben deg, Keiſers an den König v. Polen, dat. Palentia VII Aug.
1554. Beide Schreiben in Abſchriſt im Archiv zu Königsberg. .
eit, . Oeutſchs Orden. II. 5
68
Angelegenheit berathen wollte, jo ſandte er an die Abgeordneten
feines Bruders Georg eine Inſtruction dahin, um vie Yärften über
den Stand ſeiner Sache zu unterrichten). Kaum aber hatte der
Deutſchmeiſter erfahren, der König von Polen und ver Herzog don
Preußen hätten bei den Fürſten darauf angetragen, den letztern und
die Lande Preußen mit in den Nürnberger Religionsfrieden aufzu⸗
nehmen, als er fofort erklären ließ: auf den „vermeinten Herzog,“
der ſich vom Kaiſer und Reich getrennt, könne ſich diefer Friedens
vertrag nicht erſtrecken; als Aechter ſei er dazu ohnedieß nicht wür⸗
dig und dem Kaiſer werde es zur Schmach gereichen, mit ihm als
Aechter in Gemeinſchaft zu treten; auch handele es ſich zwiſchen ihm
und dem Orden nicht um die Religion, ſondern um Land und Leute ).
Die Sache des Herzogs kam nun zwar auf dem Tage zu Närnberg
nicht zur näheren Verhandlung. Die evangeltſchen Stände aber
entwarfen an das Kammergericht, weil es ungeachtet des vom Kaiſer
befohlenen Stillſtandes aller Streithändel in Sachen der Religion
und andern dahin gehörigen Verhältniſſen unbefugt zu procediren
fortfuhr, eine Recuſation, worin fie fein Verfahren für Ordnungs⸗
widrigkeit und Ungehorſam gegen des Kaiſers Befehl erklärend Alles,
was es irgend vornehme, als ungültig verwarfen: eine Erklärung,
die auch auf die Achtsſentenz gegen den Herzog bezogen werden
konnte ).
Den Deutſchmeiſter drückten aber um dieſelbe Zeit noch andere
ſchwere Beſorgniſſe. Es iſt bekannt, daß im Mai, während der
Kaiſer in Spanien und der Röm. König in Ungarn beſchäſtigt
waten, der Landgraf Philipp von Heſſen und der vertriebene Her⸗
zog Ulrich von Wirtemberg plötzlich mit einer beträchtlichen Heer⸗
ſchaar in Schwaben einſtürmten, um dem letztern feine Herrſchuſt
wiederzugewinnen ). Da der Landgraf dem Orden ſich längſt nichts
weniger als geneigt gezeigt und Herzog Ulrich mit dem Deutſch⸗
) Schreiben des Markgrafen Georg von Anſpach, dat. Onolzbach 7. April
1534. Schreiben des Herzogs Albrecht an den Kurf. von Sachſen und den
Landgrafen von Heſſen, dat. 13. u. 15. April 1534.
2) Nachricht aus dem R.⸗Archiv zu Stuttgart.
9) So nach einem Bericht über die Tagsverhandlungen zu 1 Nurnberg (im
Archiv zu Königsberg), wo auch die Urſachen angegeben werden, warum über
des Herzogs Sache nicht beſonders verhandelt wurde.
9) Rommel Geſch. von . Iv. 189-158. Kuchenbeeker Anal.
Hassiaca a I. 35—86.
‚a
meiſter wegen Steuerforderungen im Streit lag), jo war für die
nahe liegenden Ordenshänuſer bei dem Kriegsſturm viel zu fürchten.
Während daher das Kriegsheer der Fürſten noch bei Laufen am
Weder lag, bot der Deutſchmeiſter alle Kräfte auf, die Häuſer
Herneck, Neckarsulm und Stocksberg fo ſtark wie möglich zu be
mannen und um jeden Anlaß zu Feindſeligkeiten zu vermeiden, er⸗
ließ er an die Unterthanen der genannten Häuſer die Anweiſung,
die beiden Fürſten auf ihre ‚Derperumg ſoviel möglich mit ar
mitteln zu verſehen ).
Nach allen dieſen Verhältniſſen blieb nun zwar dem Deutſch⸗
meiſter vorerſt nur wenig Hoffnung, daß es zur Execution der Acht
gegen den Herzog von Preußen kommen werde; ein Geſandter des
Röuiges von Polen fand beim Röm. Könige in Wien nicht nur
eine äußerſt freundliche Aufnahme, ſondern erhielt von dieſem auch
die Nachricht, daß auf des Kaiſers Befehl an den Deutſchmeiſter
Geſandte abgefertigt ſeien, die zwiſchen dieſem und dem Herzog
Albrecht eine friedliche Unterhandlung einleiten ſollten ). Allein
jener mochte wohl bald einſehen, daß auf dieſem Wege für den Or⸗
den nicht viel zu gewinnen ſei, zumal wenn er in die Suspendirung
der Acht, wie man von. ihm verlangte, werde eingewilligt haben.
Er berief daher im December ein Provinzial⸗ Kapitel nach Horneck
und es ward da beſchloſſen: eine Geſandtſchaft“) ſolle dem Röm.
Könige vonſtellen, welche Nachtheile für den Kaiſer, den König, das
ganze Reich, zumal auch für den Adel und den Orden eine Aufhe⸗
bung der Acht haben werde; wie in Preußen geſchehen, könne leicht
Aehnliches auch mit Fipland verſucht werden u. ſ. w. Man fand
im Kapitel zugleich rathſam, den ganzen Adel in Schwaben, Bahern,
Franken und am NMhein aufzufordern, in ſeinem eigenen. Intereſſe
durch eine e an den Röm. König eruſte Vorſtellungen richten
) Der Herzog belegte nämlich ſogleich die Ordeuspfarrer mit einer drücken⸗
den Steuer. R.⸗Archiv zu Stuttgart.
e) Jaeger V. an. 1534. Bekanntlich bedrohte Philipp auch die Oeſter⸗
reichiſchen Lande, bis Herzog Georg von Sachſen einen e vermittelte.
Kuchenbecker 36.
) Schreiben des Geſandten Felir Stanz von Alden, dat. Wien 1. Nov.
1534. „Der Röm. König habe ſich gegen den König von Polen hoch erboten
und fei gut Polniſch.
) Als Geſandte wurden l ie ea zu⸗Kapfenburg. Graf Jo.
haun von Hohenlohe und der Coadiutor der Ballei rn Erasmus Frei⸗
herr zum Thurn.
5*
zu laſſen, und man beſchloß endlich, unter keiner Bedingung von
Seiten des Ordens in „die Anſtellung der Acht einzuwilligen, viel⸗
mehr aufs heftigſte dagegen zu arbeiten und zu proteftiren )“.
Auch die innern Angelegenheiten des Ordens kamen in dieſem
Kapitel mehrfach zur Sprache. Der Deutſchmeiſter hatte in den
letzten vier Jahren in mehren Balleien Viſitationen vornehmen
laſſen, in einigen ſich ihnen auch ſelbſt unterzogen). Da man
unter andern Mängeln hie und da auch Unregelmäßigkeiten im Or⸗
densbuche gefunden hatte, ſo kam die Frage zur Berathung, wie
und durch wen es in eine beſſere Ordnung gebracht werden könne.
Bei den abweichenden Meinungen der Gebietiger konnte man ſich
darüber noch zu keinem feſten Beſchluß vereinigen. Dagegen fand
man es bei der bedeutenden Zahl von Ordensrittern, die ſeit dem
Abfall Preußens in die Balleien Franken, Koblenz, Oeſterreich, Lo⸗
thringen und a. d. Etſch hatten aufgenommen werden müffen, ſehr
nothwendig, jetzt bei der Aufnahme mit großer Strenge und Vor⸗
ſicht zu verfahren. Mehren, die ſich angemeldet, wurde ſie daher
in dieſem Kapitel verweigert, weil man ihren Lebenswandel nicht
ganz tadellos fand ).
Es kamen ferner in dieſem Kapitel auch Anklagen gegen einige
Gebietiger zur Sprache. Sie waren vornehmlich gegen den Land⸗
komthur von Heſſen und den Komthur zu Straßburg gerichtet, weil
ſie an dem erwähnten Kriegszuge des Landgrafen von Heffen Theil
genommen hatten. Da ſich jedoch ermittelte, daß erſterer aus drin⸗
gender Noth und zur Verhütung großen Schadens für den Orden,
auch mit Vorwiſſen des Statthalters des Meiſters ſich dem Zuge
angeſchloſſen, ſo ward er für entſchuldigt erklärt; nicht ſo der Kom⸗
thur, bei welchem dieſe Umſtände nicht obwalteten. Man beſchloß
indeſſen dennoch, die Sache dießmal mit Stillſchweigen zu übergehen.
Nicht ſo nachſichtig verfuhr man gegen den Komthur zu Weinheim
Hans von Ehingen, der einen Knecht, welcher ihm einiges Silber,
Betten u. a. geſtohlen, ſo gemißhandelt hatte, daß er durch einen
Fall vom Pferde zu Tode gekommen war. Es wurde ihm die
Strafe zuerkannt: er ſolle, nachdem er ſich mit den Verwandten des
1) Kapitel⸗Verhandlungen zu Horneck, dat. Montag nach Luciä 1534 im
R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Jaeger V. an. 1534.
) Kapitel⸗Schluß zu Horueck a. a. O.
— 60 —
Enechts verglichen, in einer einſamen Kammer eine Zeitlang einge⸗
ſchloſſen nur Knechtsſpeiſe und Waſſer erhalten und dann in ein
anderes Amt verſetzt werden, wobei er noch die Warnung bekam:
er ſolle ſich fortan „des Stolzierens, Prachtens und anderer Ueppig⸗
keiten und Leichtfertigkeiten enthalten, deren er beſchuldigt worden!).
In Folge der letzten Verhandlungen erließ bald darauf der
Deutſchmeiſter in alle Balleien die Verordnung, daß fernerhin bei
Vermeidung ſtrenger Strafe kein Ordensritter ohne des Meiſters
ausdrückliche Einwilligung ſich in fremden Kriegsdienſt begeben folle*).
Wir hören auch, daß er damals eine Münze ſchlagen ließ, auf
welcher ſich das Wappen eines Hochmeiſters in Preußen befand, ſie
ſoll aber an Silber ſo geringhaltig geweſen ſein, daß mehre Fürſten
ihre Annahme in ihren Landen nicht zuließen ). In der Sache
gegen den Herzog von Preußen blieb er fort und fort unermüdlich
thätig, immer gingen neue Botſchafter oder Briefe bald an den
Röm. König, bald an das Kammergericht, bald an verſchiedene
Reichsſtände. Dürfen wir aber den Berichten glauben, fo hatten
ſie überall wenig Wirkung und nirgends fanden die Bitten Gehör.
„Das Kammergericht nimmt Geld und ſchreibt dafür Briefe, ſagt
ein aufmerkſamer Beobachter der damaligen Ereigniſſe, die Deut⸗
ſchen Herren laufen, bitten und flehen, werden aber zur Zeit nicht
gehört“). Es wachte auch der Gedanke auf, den jungen Pfalz⸗
grafen Friedrich, wenn es der Kaiſer genehmige, zum Hochmeiſter
zu erwählen; man hoffte, er werde dann Preußen mit Hülfe be⸗
freundeter Fürſten für den Orden bald wieder gewinnen. Der
Deutſchmeiſter ſcheint für dieſen Plan ſehr thätig geweſen zu ſein;
er ſcheiterte aber an Friedrichs Willen, der ſich darauf nicht ein⸗
laſſen mochte). „Die Dentſchen Herren, ſchreibt ein Zeitgenoſſe,
) Kapitel⸗ Verhandlungen zu Horneck a. a. O. Daß in dieſem Kapitel dem
Deutſchmeiſter das Hans Mergentheim als Reſidenz wieder auf 10 Jahre zuge⸗
wieſen wurde, iſt früher ſchon erwähnt worden.
) Jaeger V. an. 1535. |
) Schreiben Georgs von Heideck, dat. Neuburg 14. Februar 15885.
) Schreiben des Dr. Johann Apel, dat. Nürnberg 25. Februar 1535. In
einem Schreiben vom 8. April ſagt er: „Jedermann ſieht, daß der Orden Schan⸗
den halber mit der Acht hat fortfahren müſſen. Aber ſie haben nicht Geld dazu
und ob fie es haben, wollen fie es nicht darſtrecken. |
) Schreiben des Kaspar Plattner an Herzog Albrecht, dat. 13. Februar
1585. Schreiben des Herzogs Albrecht an den Herzog von Jülich, dat. Wilna
— 9 — .
And felbft unter einander nicht einig, jeder ſtrebt nur nach einem
guten Amt und nach fetter Weide. Sie haben ſelbſt wenig Ber
trauen zu ihrer Sache. Am Willen fehlt es ihnen nicht, aber am
Vermögen, fie haben's im Sinn, nur nicht in der Taſche, alſo if
ihnen mit der Taſche auch der Muth entfallen“ ). Es ſah aller⸗
dings in vielen Ordenshäuſern traurig genug aus. Der alte ehe⸗
maliche Oberſte Marſchall Graf Wilhelm von Eiſenberg, jetzt Kom⸗
thur zu Mainz, klagt dem Herzog Albrecht, daß die Einkünfte ſeines
Hauſes kaum nur 300 Gulden betrügen und er mit großer Noth
kämpfe; er bittet daher um die Fortzahlung der 100 Gulden, vie
ihm der Herzog früher als Hochmeiſter vom Landkomthur an der
Etſch jährlich hatte entrichten laffen ). Der Hauskomthur zu
Nürnberg konnte einen Ordensritter, der ihn beſuchte, in der ſchlech⸗
ten Kleidung die er trug, kaum wieder erkennen. „Ach, es wird
bald gar mit uns aus ſein, erwiderte dieſer, ich möchte auch gern
auf einer beſſern Weide ſein, aber es will mir niemand weichen;
hat jetzt einer ein gut Amt, ſo bleibt er darauf, man gebiete ihm,
was man wolle“ ).
Es verbreitete ſich aber im Frühling 1536 doch wieder die
Nachricht, es ſei dem Deutſchmeiſter dennoch gelungen, mit dem
Pfalzgrafen Friedrich, der ſich vor kurzem mit der Tochter des Kö⸗
niges Chriſtiern LI von Dänemark vermählt, ein Bündniß zu ſchließen,
um Preußen durch ihn für den Orden wieder zu gewinnen). Der
König von Polen, der dieß erfuhr, ließ alsbald durch eine Bat⸗
ſchaft dem Kaiſer ernſtlich vorſtellen: er möge die Unruheſtifter zur
Ruhe verweiſen; wo nicht, ſo werde er mit den Unchriſten, mit
denen er jetzt Krieg führe, Friede ſchließen und dann mit ſeiner
ganzen Macht ſeine Lande gegen ſeine chriſtlichen Feinde zu ver⸗
*
27. Februar 1535. Schreiben Georgs v. Heideck, dat. Neuburg Sonntag nach
Jacobi 1535.
) Schreiben des Dr. Johann Apel, dat. Nürnberg 8. Nov. 1535.
) Schreiben des Grafen Wilhelm von Eiſenberg, dat. Mainz am T. Mat⸗
thäi 1535.
) Schreiben des Dr. Johann Apel, dat. Nüruberg 8. Nov. 1585.
) Schon im Januar 1536 warnt der Kurfürſt von Brandenburg in einem
Schreiben, dat. Cöln a. d. Spree Dienſtag nach Antonii 1536, den Herzog Al⸗
brecht wegen des Pfalzgrafen und des Deutſchmeiſters zur Vorſicht. Bock 248.
n 455.
— 1 —
theidigen fuchen). Man ſtand in Folge deſſen von dem Unter⸗
nahmen ab .
Bald darauf berief der Deutſchmeiſter zum 27. März ein Ge⸗
neral-⸗Kapitel nach Mergentheim, ſeit ſieben Jahren das erſte wieder.
Man beſchleß zunächſt, beim Kaiſer oder auf nächſtem Reichstage
auf Exteutien der Acht und auf Reſtitution Preußens anzutragen,
beim Papſt aber möglichſt bald einen Baunfluch gegen den abtrün⸗
nigen Hochmeiſter auszuwirken). Es kam dann auch wieder die
nothwendige Umformung des Ordensbuchs zur Sprache. Man ſchlug
zu einer gründlichen Reviſion deſſelben einige Komthure, Prieſter
und den Trappier zu Frankfurt vor. Dann ſollte es mit dem un⸗
längſt veformirten Ordensbuch des Johanniter⸗ Ordens verglichen,
vou einigen Landkamthuren und Gelehrten mit aller Vorſicht ge⸗
prüft, verbeſſert und verändert, endlich einem General⸗Kapitel vor⸗
gelegt und zur nochmaligen Prüfung und etwanigen Vorſchlägen
dem Meiſter von Livland und jedem Landkomthur und Statthalter
ein Exemplar zugeſandt werden. Habe man ſich dann über Alles
in ſolcher Weiſe vereinigt, ſo wollte man es dem Kaiſer und dem
Papſt zur Beſtätigung vorlegen laſſen ).
Der Vorſchlag des Deutſchmeiſters, den Orden wegen der viel
fachen Irrungen und Beſchwerden, in die er von Tag zu Tag im⸗
mer mehr verwickelt werde, in den erneuerten kaiſerlichen Bund
aufnehmen zu laſſen, um an dieſem eine neue Stütze zu gewinnen,
wurde vom Kapitel nicht genehmigt, weil man daraus neu entſprin⸗
gende Laſten und Verpflichtungen fürchtete ).
In der Ballei e hatte ſich Herzog Georg von Sachen
1) Anſtruetion des Königes für den Geſandten, Anfangs re 1536.
Schreiben deffelben an Herzog Albrecht, dat. Vilnse III. Mart. 1536.
2) Nach einem Schreiben des Grafen Wilhelm von Henneberg, dat. Maß⸗
feld Sonutag nach Vincula Petri 1536 wax jedoch noch Anfangs Auguſt im
Wildbad zu Ems von dem erwähnten Plan die Rede.
) Und zwar mit einer invocatio brachii secularis — Aus zwei Schreiben
des Markgrafen Georg von Anſpach vom Sonntag Palmar. und Montag nach
Inbllate 1586 erfahren wir, daß auch ein Bevollmächtigter des Meiſters von
Livland; im Kapitel anweſend war.
9) Die ſorgſame Berathung über dieſen Gegenstand in den kapitel Ber-
handlungen zu Mergentheim am Sonnt. Lätare 1536 im R.⸗Arch. zu Stuttgart.
e) Man wollte erſt zuſehen, ob die Beſchwerden in der Bundesordnung
durch den Beitritt mehrer Stände nicht noch vermindert würden. Vgl. a
Geſch. der Deutſchen IV. 164. |
— 8 —
das Recht angemaßt, bie unter ſeinem Schirm liegenden Orbenehänfer
Zwetzen, Liebſtädt, Nägelſtädt und Schillen gleichſam als ſein Eigen⸗
thum viſitiren, ſich darin Rechnung ablegen und Alles inventariſtren
zu laſſen. Da er nach vielen Verhandlungen darüber dennoch bei
dieſem Eingriff in die Rechte des Ordens beharrte, mußte man end⸗
lich beim Kammergericht ein Inhibitionsedict gegen m auswirken,
welches das Kapitel jetzt in die Ballei ſandte.
Die übrigen Berathungen des Kapitels betrafen größten Theils
die nicht eben erfreulichen finanziellen Verhältniſſe des Ordens.
Die Streitſache mit dem Herzog von Preußen hatte theils für aus⸗
gewirkte Urtheilsbriefe, für die Achtserklärung und Executionsmau⸗
date, theils für die fortwährenden Geſandtſchaften nach Wien, Nom
und an viele Fürſtenhöfe ſo bedeutende Koſten veranlaßt, daß das
Kapitel ſich genöthigt ſah, jede Ballei auf drei Jahre zu einer jähr⸗
lichen Beiſteuer von hundert Gulden zu verpflichten. Außerdem
hatten ſich auch am Hofe des Deutſchmeiſters die Geſchäfte in den
auswärtigen Angelegenheiten des Ordens ſeit längerer Zeit ſo ſtark
vermehrt, daß er es nothwendig fand, noch mehr Räthe und andere
geſchäftskundige Perſonen in Dienſt zu nehmen, weshalb er im
Kapitel ebenfalls eine genügende Hülfsſteuer von Seiten der Balleien
in Antrag bringen mußte und ſie wurde ihm von den Landkomthuren
auch bewilligt )). Ä
Im Auguſt dieſes Jahres mußte der Deutſchmeiſter ſchon wie⸗
der ſeine Gebietiger zu einem Kapitel nach Mergentheim berufen.
Der Kaiſer hatte zu ſeinem damaligen Kriegszug gegen Franz von
Frankreich auch die Beihülfe des Ordens in Anſpruch genommen.
Man beſchloß, ihm einen Reiterhaufen von 50 Mann zuzuführen,
deren Koſtenanſchlag von 5000 Gulden auf die Balleien verhält⸗
nißmäßig angewieſen wurde ). Es ward ferner beſtimmt, daß die
jedesmaligen Kapitelskoſten, deren Bezahlung für den Deutſchmeiſter
man beſtritten hatte, von den Landkomthuren getragen werden müß⸗
ten, wie dieſer es als alten Gebrauch nachgewieſen hatte ).
) Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim vom 27. März 1536 im N.⸗Arch.
zu Stuttgart. Wir erfahren aus dieſen Verhandlungen, daß der Orden auch
jet noch die auf feinem Haufe im Rom liegende Verpflichtung hatte, jedes Jahr
ein Fräulein mit 30 Ducaten auszuſtenern und den Mönchen 8. Marino norae
10 Ducaten zu entrichten.
*) Jaeger V. an. 1536.
) Jaeger IV. 74.
— en
Wie mit Herzog Georg von Sachſen, fo lag der Orden jetzt
auch mit dem Herzog Ulrich von Wirtemberg im Streit. Weil
man die von ihm verlangte Geldhülfe zur Deckung ſeiner Kriegs⸗
koſten verweigert hatte, ſo war von ihm an die Ordensunterthanen
in ſeinen Landen das Verbot ergangen, niemand ſolle fortan dem
Orden ſeinen Zehnten oder irgendwelche Nutzungen und Gefälle
mehr entrichten. Um nicht durch Nachgiebigkeit in des Herzogs
g andern Fürſten in ähnlichen Dingen ein Beiſpiel zu
geben, ward beſchloſſen, dieſen neuen Eingriff in die Freiheiten des
Ordens dem nächſten Bundestag zur Entſcheidung vorzulegen ).
Dieſe Streitigkeiten legten jetzt wieder die Frage nahe und wie es
ſcheint hatte dazu auch der Kaiſer aufgefordert: ob es für den Or⸗
den nicht rathſam ſei, ſich ebenfalls dem neuen kaiſerlichen Bund
anzuſchließen oder doch eine Anzahl ſeiner Häufer in denſelben auf⸗
nehmen zu laſſen. Man entſchied ſich jetzt dahin: es ſollten zuvor
durch einen Abgeordneten über die innern Verhältniſſe des Bundes
genaue Erkundigungen eingezogen und dann durch die Rathegebietiger
ein weiterer Beſchluß gefaßt werden ).
Vom Deutſchmeiſter und dem Orden hatte Herzog Albrecht
jetzt kaum noch etwas zu fürchten, denn wenn jener auch immer
wieder durch Sendboten bald den Kaiſer, bald den Röm. König
dringend um Execution der Acht erſuchen ließ) und man dem Herr
zog auch meldete: „man feiert keinen Tag im Orden, man ſchiebt
und treibt am Rädlein, wie man Euch doch ein Bankett bringen
kante ), fo durfte er doch darauf rechnen, daß die Kurfürſten von
Sachſen und Brandenburg, der Landgraf von Heſſen und mehre
andere ihn nie ohne Hülfe laſſen würden. Sie hatten ſich von
neuem an den Kaiſer um Aufhebung der Acht gewandt); des⸗
gleichen nahm ſich der König von Polen der Sache des Herzogs
wie feiner e immer mit e Eifer an. Der Herzegs Otto
) Berbandlung im Kapitel zu Mergentheim um Bartholomäi > im
N.⸗Archiv zu Stuttgart.
9) Kapitel⸗Schluß a. a. O. Es wurde in dieſem J. 1536 vom Venti
meier auch beſtimmt, daß der Landkomthur von Weſtphalen fortan feinen “en
Bohafisg im Haufe zu Otmarsheim haben ſolle. Jaeger IV. 75. 2555
) Schreiben Georgs v. Heideck aus dem J. 1537.
) Schreiben des Markgrafen Georg von Anſpach. 1587.
) Dankſchreiben des Herzogs Albrecht an den Landgrafen von Heſſen, dat.
Königsberg 14. Mai 1537.
— u —
Heinrich von der Pfalz drang beim Deutfchmeifter mit allem Craft
darauf, ſich mit dem Herzog in gütliche Verhandlungen einzulaſſem,
ihm vorſtellend, welche bedenkliche Folgen es für den ganzen Orden
haben konnte, wenn der Streit nicht ausgeglichen würde). ;
Die Thätigkeit des Deutſchmeiſters ward auch bald durch die
inneren Angelegenheiten ſeines Ordens wieder mehr in Anſpruch
genommen. Man griff wieder von mehren Seiten in ſeine alten
Vorrechte ein. Wie mit mehren andern Fürſten, ſo lag er auch
mit ben Pfalzgrafen Frievrich und Otto Heinrich lange Zeit in
Streit wegen der fortwährenden Beſtenerungen und Ungelder, womit
ſte die Ordensunterthanen in ihren Landen belafteten. Man er⸗
kannte nun zwar wohl, man dürfe eine ſolche Verletzung der Frei⸗
heiten des Ordens nicht auf ſich beruhen laſſen, theils ſchon weit
die Ordensunterthanen ohnedieß zu Zins und Gülte an die Ordens⸗
häuſer verpflichtet ſeien, theils weil leicht andere Fürſten bale
gleiche Anforderungen erheben würden und man überhaupt auch
ſchuldig fei, die Unterthanen vor unrechtmäßigen Belaſtungen zu
ſchützen; allein die Richtung der Zeit gebot zugleich, in ſolchen Ver
hälmiſſen nur mit möglichfter Vorſicht und Schonung gegen die Für⸗
ſton einzuſchreiten. So fand man rathſam, dem Pfalzgrafen Otte
Heinrich lieber freiwillig ein gewiſſes jährliches Ungeld zu bewilligen
und ihm zu Gefallen auch auf die von ihm bereits eingenommenen
Steuern keine weitern Anſprüche zu erheben; nur folle er dagegen
ver Freiheit des Ordens gemäß deſſen Unterthanen fortan mit
Steuern und allen andern Auflagen unbeſchwert laſſen, wo nicht,
fü beſchloß man, gegen ihn den Weg des Rechts einzuſchlagen ).
In gleicher Weiſe maßten ſich der Burggraf und die Ganerben der
Burg Friedberg (an ver Usbach) das Recht an, gegen altes Ders
kemmen „auf des Ordens Landſiedel und Gültleute zu Kloppenheim
und andere im freien Gericht geſeſſenen Ordensunterthanen eine
Bete zu ſchlagen“ ). Der Orden aber fah dies ebenfalls für eine
ordnungswidrige Anmaßung an und der Deutſchmeiſter erſuchte ſie,
davon ohne weiteres . drohend, widrigen Falls nach der
* ‚Schreiben 8 von Heide, dat. Neuburg 15. Kork 1887. Der
Deutſchmeiſter hatte dem Herzog erwidert: Ohne Wiſſen des Lioländiſchen Mei⸗
ſters könne die Sache nicht beendigt werden.
) Verhandlungen im Geſpräch zu Ellingen 1587 im N.⸗Arch, zu Stuttg.
3.) @it befaupteiens ber Romifur zu Beanffart ofe itgenrnbe Sänne. {om
Ehren halber eine ſolche Anforderung nicht beftreiten.. .. .: 2 2.30. 2
Neichsordnung gegen fie mit dem Recht emzuſchreiten ). Hatte er
hier vie Freiheit feines Ordens verwahrt, ſo mußte er gegen die Frün ;
hſchen Kreisſtände die Sache feiner eigenen Ehre verfechten. Su
haften nicht nur gegen ſein Recht zu Sitz und Seimme in ihren
Versammlungen Einſpruch gethan, fondern ihn auch in einem Schrei⸗
ben an den Röm. König, worin fie ſich deshalb verantworten, bei
dieſem durch allerlei unerweisliche Anſchuldigungen in ein ſehr un ⸗
günſtiges Licht geſtellt, fo daß er genäthigt war, zu feiner Rech
fertigung an den König einen Gegenbericht gelangen zu N worin
er „die Unwahrheiten“ der Kreisſtände nachwies).
Im September dieſes Jahres (1537) berief der Deutſchmweiſter
ſämmtliche Gebietiger in Franken zu einem Kapitel⸗Geſpräch in
Mergentheim. Anlaß dazu gab eine eingereichte Bittſchrift des dor⸗
tigen Bürgermeifters, Raths und der geſammten Bürgerſchaft wegen
Aufhebung der in der Stadt beſtehenden Leibeigenſchaft. Man am
leunte in der Berathung darüber allgemein an, „daß folche Leib
eigenſchaft nicht einen überaus rechtmäßigen, guten Anfang un
Grund habe, die Aufhebung aber zuverfichtlich dem Dentſchmeiſter
und dem Orden zu Lob, ſowie der Stadt Mergentheim zu bien;
derm Gut und Aufnahme kommen werde.“ Man beſchloß daher,
weil die Leibeigenſchaft ſeit undenklichen Zeiten dem bertigen ern
thur zugehört habe, mit der Stadt wegen einer Entſchädigung fürn
ihn von jährlich 15 bis 20 Gulden in Verhandlung zu kreten, wofäe
man dann alle Bürger und Einwohner nebſt Frauen und Kindern
für völlig frei erklüren wolle). Am 12. November lam zwiſchen
dem Deutſchmeiſter und dem Rath der Stadt ein Vertrag zu Stande,
worin der erſtere die geſammte Bürgerſchaft und alle ihre Nag
kommen von der Leibeigenſchaft und Allem, was mit ihr zuſammen⸗
hing, völlig frei und ledig erklärte, wogegen der Rath ſich ver⸗
pflichtete, dem jederzeitigen Komthur zu Mergentheim zu e
Zeiten als Entgelt jährlich 15 Gulden zu entrichten I Be
) Verhandlung vom J. 1537 im M- Arche zu Stuttgart. Der Kurftten
von der Pfalz wird dabei als oberſter Ganerbe genannt. Wei
Y Verhandlung im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Im uebrigen, hieß es, wolle
mam die Sache ſelbſt auf ſich beruhen laſſen, weil dem Orden nicht viel 8
gelegen ſei.
) Kapitel ⸗Geſpräch zu Mergentheim am Montag und warnt 1007 im
N.⸗Archis zu Stuttgart.
9 Vertrage Ntkunde, dat. Montag nach Martin 1657 bei Jaeger Ide
u WB —
Während nun um biefe Zeit mehre dem Herzog von Preußen
verwandte Fürſten am Hofe des Kaiſers eifrig bemüht waren, diefen
zu bewegen, beim Deutſchmeiſter dahin zu wirken, daß er ſich wo
möglich mit einer Geldſumme in ſeinen Anſprüchen auf Preußen
abfinden laſſen möge, wozu der Herzog ſich ſehr geneigt erklärte
und auch den König von Polen, feinen Lehnsherrn dafür zu ge⸗
winnen ſuchte ), dauerten die Streithändel zwiſchen dem Orden
und mehren Deutſchen Fürſten und Grafen immer noch fort. Wie
der hartnäckige Gegner des Ordens Herzog Otto Heinrich von der
Pfalz auf feinen Anforderungen noch fort und fort beharrte“), fo
belaſteten auch die Herzoge von Sachſen, von Wirtemberg, die Gra⸗
ſen don Oettingen u. a. die nahegeſeſſenen Komthure und deren
Unterthanen mit Steuern und allerlei läſtigen Dienſtleiſtungen und
überall klagte man über Beeinträchtigungen und Eingriffe der Für⸗
ſten in die alten Freiheiten und Vorrechte des Ordens). In eine
ſehr bevenkliche Lage kam der Landkomthur zu Marburg durch die
Forderung des Landgrafen Philipp von Heſſen, zwölf Studenten in
das bortige Haus aufzunehmen und überdieß auch einen entlaufenen
Pfaffen mit Lebensunterhalt zu verſorgen. Er legte die Sache in
einem Kapitel⸗Geſpräch zu Kapfenburg den dortigen Gebietigern zur
Berathung vor. Man war lange zweifelhaft, was man thun und
laſſen ſollte; die Forderung zu bewilligen oder zu verweigern, Bei⸗
des ſchien einem Fürſten gegenüber, wie Philipp war, gleich be⸗
deutlich und gefährlich. Die Aufnahme des Pfaffen fand man aller
Ordnung widerſtreitend, aber auch die der Studenten ganz gegen die
Seiſtang des Ordens, zumal da man durch fie einen ſehr nachthei⸗
ligen Einfluß auf das ſittliche Leben der Ritterbrüder befürchten
Der Deutſchmeiſter erklärt, „daß wir dieſelbige Leibeigenſchaft mit allen und
jeden ihren Anhangen und Beſchwerden ganz und gar für Uns und alle Unſere
Nachkommen und Orden aufgehabt, und alle unſer Bürger zu Mergentheim,
welche da find und noch fein werden, derſelben ee ey und ledig
gezahlt geben und tun das in Craft dieß Briefs.“
1) Schreiben des Herzogs von Preußen an den König von Polen, dat
October 1587 im Archiv zu Königsberg.
2) Schreiben Georgs von Heideck an den Herzog von Preußen, bat. Ren»
burg 15. April 1537.
) Berhandlungen im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Namentlich unterlagen die
Ordensunterthanen zu Kapfenburg, Ulm und Winnenden einem ſchweren Steuer⸗
dend und mit Graf Lnbwig von Oettingen lag der Orden beſtändig in Streit.
—
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— —— — m — —— — — — —— —
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mußte). Bon der Beſorgniß geleitet, daß der Landgraf bei einiger
Nachgiebigkeit bald noch andere Forderungen erheben und dann auch
audere Fürſten und Reichsſtände nach dieſem Beiſpiel in gleicher
Weiſe verfahren könnten, zugleich auch von der Anſicht ausgehend,
„daß der Orden ſtets ein beſonderer Aufenthalt des Adels und der
Ritterſchaft geweſen ſei,“ beſchloß man endlich, dieſen mit in die
Sache zu ziehen und ihm die Beſchwerden vorzutragen, mit der
Bitte, durch ſeinen Einfluß beim Landgrafen zu vermitteln, vos
feiner Forderung abzuſtehen. Komme man damit nicht zum Ziel,
ſo wollte man einen Vertrag einleiten, worin man ſich bis zum
Ausſpruch eines allgemeinen Coneils zu einem Jahrgeld für den
Unterhalt der Studenten verpflichten ſollte, und gelinge auch dieß
nicht, ſo ſollte der Landkomthur, um ſich bei ſeinem Widerſtand ver
etwaniger Beſtrickung zu ſichern, ſich an einem feſten Ort feiner
Ballei verborgen halten oder ſich nach Franken flüchten ). ar
Häufig lagen auch noch die Städte mit den Komthuren in
Streit und um dieſe Zeit keine mehr als Fraukfurt, wo man den
dortigen Komthur bald in feinen Bauten, bald in andern alther⸗
kammlichen Befugniſſen zu beſchränken und zu hindern ſuchte ).
Während dieſer Streithändel veranlaßte aber das zwiſchen dem
Papſt Paul III, dem Kaiſer und der Republik Venedig geſchloſſent
Bündniß gegen den Sultan Suleiman) den Nöm. König zu einem
abermaligen Aufruf an den Deutſchen Orden, ſich in mäglichſter
Eile zu einem Zuzug gegen die Türken zu rüſten. Nachdem man
auf dem Tage zu Kapfenburg die Sache berathen und beſchleſſen ),
traf man im Juni ſofort auch Anſtalten zur Rüſtung, um auf bes
Königs Aufforderung mit dem verlangten Streithaufen unter dem
) Es heißt in der Verhandlung darüber: So auch die 12 Studenten in
das Haus genommen, dieſelben würden unzweifelich unterſtehen, die Nitterbrüder
zu verleiten, nachdem das Volk nicht feiert, ſondern als eine freſſende Krankheit
und räudige Schafe für und für um ſich frißt und andere bemault.“
) Verhandlungen im Kapitel⸗Geſpräch zu Kapſenburg Montag nach ae
Domini 1538 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Darüber Verhandlungen vom Jahre 1537 und 1538 im N.⸗Archiv zu
Stuttgart.
) Zinkeiſen Geſchichte des Osman. Neichs II. 777.
) Man meldete dem Röm. König: ſofern er eine anſehnliche Hüte von
den Neichefürſten und Ständen erhalte, wolle auch der Orden Ales hintanſetzen
und ihm die nach dem Augsburger und Negensburger en ie 1
auferlegte Halſe Bellen. N.⸗Archtv zu Senttgart.
_ nn —
Romiäur zu Kapfenburg Srafen Johann don Hohenlohe ſog leich
im Felde erſcheinen zu tunen‘). Wahrſcheinlich ſollte es als Be⸗
lohnang für die bewieſene Bereitwilligkeit gelten, wenn der Kaiſer
bald darauf vermittelte, daß der Deutſchmeiſter wieder als Mitglied
des Fränkiſchen Kreiſes mit Sitz und Stimme auf den Kreistagen
von den Fürſten und Ständen dieſes Kreiſes aufgenommen wurde).
Im Herbſt des Jahres 1538 veranlaßten verſchiedene innere
Angelegenheiten des Ordens die Berufung eines Provinzial⸗Kapitels
in das Haus zu Neckars⸗Ulm. Vor allem mußte ein zwiſchen dent
Deutſchmeiſter und dem jüngſt verſtorbenen Landkomthur von Fran⸗
ken Wilhelm von Neubaufen über den Nachlaß eines verſtorbenen
Ordensritters entſtandener Streit geſchlichtet werden, weil er auch
für zukünftige Fälle noch Folgen haben konnte. Nach langer Vev⸗
handlung kam das alte Geſetz in Geltung, daß aus dem Nachlaß
eines Ordensbruders jeder Zeit dem Deutſchmeiſter nur dasjenige
zufalle, was nicht an ſich ſchon einem Ordenshauſe zugehöre oder mit
veſſen Renten erworben worden fei. Mehre Ueberſchreitungen der
Londkomthure in ihrer amtlichen Befugniß veranlaßten den Deutſch⸗
meiſter zu dem Mandat, daß fortan kein Landkomthur ohne ſeine
Genehmigung auf irgend ein Ordenshaus mittelſt einer Verſchrei⸗
bung eine Geldanleihe aufnehmen ſolle). Die immer bedenklicheren
Gerhältuiſſe der Balleien Sachſen und Thüringen ließen es rath⸗
am finden, die fie betreffenden Urkunden in beſſere Verwahrung
z nehmen und ihre Ablieferung zu verlangen, um fich ihrer beim
etwanigen Verlaſt der Häuſer im Recht bedienen zu können. WS
bam endlich im Kapitel auch die Frage zur Sprache, wie es fortan
mit der Wahl des Deutſchmeiſters und mit feinen Wohnfitz im
Hauſe zu Mergentheim gehalten werden ſolle? Um jedoch beſorg⸗
liche Irrungen mit den ſ. g. Preußiſchen Balleien zu vermeiden,
da man über deren Zulaſſung immer noch nicht einig war, trug
der Meiſter darauf an, die Sache der Wahl, ſo lange er lebe, auf
ſich beruhen zu laſſen, äußerte aber aus wichtigen Gründen den
dringenden Wunſch, daß man die ni in Betreff des Sau zu
) Verhandlung im Kapitel zu Kapfenburg Mittwoch nach ee 1538.
Die Pallei Franlen ſtellte 28 Reiter.
„ 9 Nach einer Urkunde, Dal: N N nach Ritieni 1688, a
856. bei Jaeger V. 1588. ;
) Beſchluß des Kapitels zu ect» An im. R Archis zu Stutgest.
8 I. um
Mergentheim zur enbätchen Entſcheidung bringen amd es auf ewige
Zeiten durch einen Tauſchvergleich dem Meiſter als beſtändiger
Wohnſitz zugewieſen werden möge. Man verſchod e die wellen
Verhandlung darüber auf eine ſpätere Zeit).
Das Jahr darauf (1539) war indeſſen nicht sähe; Aber
die inneren Angelegenheiten des Ordens weiter zu verhaudeln. G
begann im Frühling ein heftiger Streit mit dem Landgrafen Phi⸗
kipp von Heſſen. Es war am 16. Mai, als diefer Jürſt, en
ſchloſſen, der evangeliſchen Lehre wie in fetten ganzen Laude, fo
auch in Marburg allgemeinen Eingang zu. verfchaffen, dem dam
ligen Landkomthur der Ballei Heſſen Wolfgang Schntzbar genannt
Milchling ankündigen ließ: er werde am nächſten Sonntag in der
Ordenskirche einer evangeliſchen Predigt beiwohnen und alsdann
das Abendmahl empfangen, der Ordensgeiſtliche habe daher die
Kanzel an diefem Tage nicht zu betreten. Am Tage darauf brach⸗
ten Abgeordnete des Landgrufen dem Landkemthur den Befehl, ihnen
das Monument und den Sarg öffnen zu laſſen, worin ſich die Mes
kiquien der heil. Elfſabeth befänden, um dieſelben auf das Kichleß
zu bringen. Der Landkomthur weigerte ſich deſſen und begab ſich
felbſt zum Fürſten; allein fo dringend und nachdrücklich auch =
ſeine Borftellungen. waren, fo hatten fie doch. beinen Erfolg. Der
Landgraf beharrte auf ſeinem Verlangen und als am folgenden Bag
der Gottesdieuft beendigt war, wiederholte er feinen Veßehl, daß
ihm die Thüren zum Grabmahl der heil. Elifabeth geöffnet würden.
Trotz langem Verweigern des herbeigerufenen Landlemthurs geſihn
es enblich und als der Fürſt nun in Begleitung des Herzog U
brecht von Lüneburg⸗Grubenhagen und einer großen Zahl von
Grafen, Hofleuten, Vorſtehern der Univerſität, dem Rath der Stadt
und vielen Bürgern dem Grabdenkmahl näher getreten war, forderte
er den Landkomthur auf, das eiſerne das Monument umgebende
Geländer und das Grabmahl aufzufchliegen. Diefer indeß gab dem
Befehl keine Folge und als man mit aller Heftigkeit in ihn drang,
warf er die Schlüſſel hinweg. Man war nicht im Stande, das
Denkmahl mit den Schlüſſeln zu öffnen; man mußte es mit aller
Gewalt erbrechen und ebenſo das Monument felbft, worin die Re⸗
ffquien der * in einem ſilbernen Sarge verwahrt lagen.
= 1) Verhandtengen im Kapiel-Geiprich m x Reli Montag 8 Aller
Heiligen 1688 im R.⸗Archis zu; Giangent. . e
U
Nicht ume ein unwürdiges Gefpött)) holte der Landgraf mit eige⸗
ner Hand die heiligen Ueberreſte der hochgefeierten Wohlthäterin
aus dem Sarge heraus und ließ ſie durch ſeinen Statthalter Georg
von Kollmatſch in einem Futterſack auf das Schloß in die Kapelle
S. Michaels bringen und dann zerſtreuen. Endlich ward der Land⸗
lomthur auch gezwungen, dem Landgrafen den Schrank zu zeigen,
in welchem ſich das Haupt der heil. Eliſabeth befand. Er ward
geöffnet und man fand es da noch mit der koſtbaren goldenen Krone
verſehen, mit welcher es einſt Kaiſer Friedrich II geſchmückt. Trotz
allem Widerſpruch des Landkomthurs ließ es der Landgraf ebenfalls
aufs Schloß tragen und ſo war nun das Gotteshaus des Ordens
feiner hochgefeierten Heiligthümer gewaltſam beraubt. Philipp ſuchte
diefe feine Gewaltthat durch die Erklarung zu rechtfertigen: er habe
in ſolcher Weiſe „der Abgötterel und Ketzerei, wie fie vormals mit
ſolchem Gebein geſchehen,“ für die Folge vorbeugen wollen ).
Es darf kaum erwähnt werden, daß dieſes gewaltſame Ver⸗
fahren des Landgrafen, fein eigenmächtiger Eingriff in die alte
Glaubensſache im ganzen Orden den tiefſten Unwillen und eine all⸗
gemeine Erbitterung zur Folge hatte. Der Deutſchmeiſter wandte
ſich ſofort mit einer Klazſchrift an den Kaiſer ihm vorſtellend: ob⸗
gleich ihm und dem Orden durch des Kaiſers Gnade auf dem Reiche:
tage zu Augsburg alle ſeine Freiheiten verbürgt ſeien, der Orden
auch ſeit undenklicher Zeit unter kaiſerlichem Schutz und Schiym
geſtanden habe, der Landfriede jede Gewaltthat, jede Beſchädigung
eines Reicheſtandes verbiete und in Nürnberg ein Friedensſtand mit
den proteſttrenden Fürſten aufgerichtet ſei, fo. habe doch trotz dem
der Kurfürſt von Sachſen dem Orden nicht nur mehre feiner Häuſer
und Höfe, wie das zu Plauen u. a. weggenommen, ſondern der
) „Das walt Gott! ſagte Philipp, das iſt S. Eliſabethen Heiligthum!
Mein Gebeines und Knochen! Komme her Muhme Eltz, das iſt meine Elter⸗
Mutter, Herr Land⸗Tommenthur, es iſt ſchwer, wollte wünſchen, daß es lauter
Kronen wären, es werden der alten Ungariſchen Gulden ſeyn. ) Der Landkom⸗
thur erwiederte: er wüßte es nicht, ſei ſein Lebtage nicht ſo nahe gekommen,
wollte auch zu Gott, daß es jetzt nicht geſchehe.
. ) Das Speeiellere der oben erwähnten Vorgänge in Hiſtor.⸗diplom. Unter⸗
richt p. 44—45 und beſonders im Extract des darüber aufgenommenen Proto-
colls Beilage Nr. 126. De Wal Histoire etc. III. 827—380. Rom met
Geſchichte von Heſſen III. 371-878; ſpecieller noch in den . III.
814 fl. Kuchenbecker Collect. I. 256-2286. ö
— 81 —
Landgraf Philipp von Heſſen nun auch den Sarg und Leichnam der
heil. Eliſabeth an ſich gebracht, zum Schein vorgebend, Abgötterei
damit zu verhüten, ja „er erfreche ſich überdieß noch für und für,
den Landkomthur und das Ordenshaus zu Marburg nebſt andern
in ſeinen Landen mit allerlei Neuerungen und Beſchwerungen zu
beläſtigen“). Auf feine Bitte um Schutz gegen den gewaltthätigen
Fürſten erließ der Kaiſer aus Madrid an dieſen den Befehl: die
Heiligthümer S. Eliſabeths in ihren Sarg zurückzulegen und dieſen
entweder ihm ſelbſt oder dem Röm. König, deſſen Abgeordneten oder
auch ſofort dem Adminiſtrator des Ordens wieder zurückzugeben, ſich
aber auch fortan aller Gewaltthätigkeiten und Beläſtigungen gegen
den Orden und alle ſeine Angehörigen in ſeinen Landen zu enthal⸗
ten, „damit Wir, fügte er hinzu, von unſerm Fürſten, dem Admi⸗
niſtrator des Hochmeiſterthums um Hülfe des Rechts ferner nicht
angeſucht würden, denn Deine Liebe hat leichtlich zu ermeſſen, daß
uns nicht gebühren wollte, in dieſem Sale an auf fein Anſuchen
rechtlos zu laſſen“ ).
Damit aber war die Sache noch keineswegs abgethan. Der
Deutſchmeiſter mußte nicht nur auch beim Röm. Könige, der im
Februar des J. 1540 einige Tage im Ordenshauſe zu Mergentheim
verweilte ), darüber Klage führen, daß der Landgraf dem kaiſer⸗
lichen Befehl nicht Folge geleiſtet, ſondern dieſer ſprach ſich auch
gegen den Landkomthur höchft unwillig darüber aus, daß man ihm
jetzt eine ihm früher verſprochene Summe von 5000 Gulden nebſt
einem gewiſſen Korngeld nicht mehr vorſtrecken wollte, damit dro⸗
hend, er möge die Folgen ſeines Nichthaltens deſſen, was er ver⸗
ſprochen, ſich ſelbſt zuſchreiben ). Man fand in einem Kapitel⸗Ge⸗
ſpräch zu Horneck rathſam, wo möglich die Mißhelligkeiten mit dem
Landgrafen auf gütlichem Wege auszugleichen. Dieß ſollte eine
Geſandtſchaft, vornehmlich an deren Spitze der Landkomthur Graf
Philipp von Solms verſuchen und zugleich des Landgrafen Geſinnung
Y Schreiben des Deutſchmeiſters an ven Kaiſer, dat. Wertheim 21. Juli
1539 in Entdeckter Ungrund u. ſ. w. Nr. LXXXI.
2) Schreiben des Kaiſers an den Landgr. von Heſſen, dat. Madrid 14. Oe⸗
tober 1539 bei Jae ger IV. 78. Juſti Vorzeit Jahr 1827. 209.
9) Nach der Traperie⸗ Rechnung betrugen die Koſten des Aufenthalts für
das Haus 225 Gulden. Jaeger V. 1540. |
) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Rotenburg Dien ⸗
ſtag nach Oculi 1540 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Beilage 121.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 6
— 82 —
gegen den Orden näher ausforſchen. Gelinge der Verſuch nicht, ſo
beſchloß man, nach dem Rath des Röm. Königs durch eine Geſanpt⸗
ſchaft die Sache, beſonders in Betreff des geraubten Heiligthums
nochmals an den kaiſerl. Hof zu bringen und um weitere Maß⸗
regeln zu bitten). Die Sendung blieb ohne Erfolg; vielmehr fand
es der Landkomthur zu ſeiner Sicherheit rathſam, die Ballei zu
verlaſſen; man beſchloß im Kapitel zu Horneck, ihm einſtweilen das
Haus zu Mainz einzuräumen und ihn auf gemeine Koſten der Ge⸗
bietiger dort zu unterhalten ).
Auch mit dem Kurfürſten Johann Friedrich von Sachſen lag
der Orden um dieſe Zeit noch fort und fort in Streit. Wie er⸗
wähnt, hatte man ſich beim Kaiſer auch über dieſen Fürſten wegen
unrechtmäßiger Einziehung mehrer Ordenshäuſer beklagt. Ohne
aber auf den kaiſerlichen Befehl zu achten, ſie dem Orden zurück⸗
zugeben, ſelbſt auch ohne ſich deshalb nur irgendwie zu verantworten,
erlaubte er ſich jetzt einen neuen Eingriff in des Ordens Eigenthum.
Man hatte ſchon längſt den Komthur zu Altenburg, wie es ſcheint
nicht ohne Grund, beſchuldigt, daß er den Beſtimmungen des früher
mit dem Kurfürſten (1529) geſchloſſenen Vertrags ) nicht nur nicht
Folge geleiſtet, ſondern ſeine Pflichten auch vielfach verabſäumt und
ſein Haus nebſt deſſen Beſitzungen aus Eigennutz verwahrloſt und
verwüſtet habe). Man hatte nachmals vergebens vom Komthur
und vom Statthalter der Ballei Thüringen Chriſtoph von Reckerodt
von Seiten des Kurfürſten die Einlieferung ſämmtlicher das Haus
zu Altenburg betreffenden Urkunden nebſt einem Erbregiſter verlangt.
Sie hatten den Beſitz derſelben abgeleugnet. Darauf ertheilte der
Kurfürſt ſeinem Amtmann zu Altenburg den Befehl, ſich das dor⸗
tige Ordenshaus nebſt allen ſeinen Zubehörungen einräumen zu
laſſen, um es ſeiner urſprünglichen Beſtimmung gemäß zu milden
Zwecken zu verwenden, wogegen dem Komthur eine Entſchädigung
) Verhandlungen im Geſpräch zu Horneck, Donnerſtag nach Lätare 1540
im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Verhandlung ebendaſelbſt.
) S. oben S. 41.
) Vgl. die Abhandlung von Gabelentz: Die Aufhebung des Deutſchen
Ordenshauſes zu Altenburg u. ſ. w. in den Mittheilungen der Geſchichts⸗ und
Alterthumsforſchenden Geſellſch. des Oſterlandes zu Altenburg II. H. II. S. 150
Beilage 20. |
oder eine jährliche Rente zugefichert werden ſollte). Der Komthur
mußte ſich fügen; er legte zwar eine Proteſtation gegen das Ver⸗
fahren ein, ſie ward aber nicht weiter beachtet. Es wurde auf höch⸗
ſten Befehl ein Aufſeher über das Haus eingeſetzt, vom Rath der
Stadt ein neues Hospital eingerichtet, die Einkünfte zum Theil zur
Unterhaltung der Geiſtlichen und Schullehrer verwendet und man⸗
ches andere umgeſtaltet ). Indeß dauerte dieſer Zuſtand der Dinge,
wie wir ſpäter ſehen werden, doch nur einige Jahre. Man wandte
ſich ſogleich vom Kapitel zu Horneck aus gegen des Kurfürſten ge⸗
waltthätiges Verfahren an den Kaiſer um Hülfe ).
Neben dieſen ungerechten Eingriffen in des Ordens Eigenthum
in Heſſen und Sachſen dauerten auch in andern Balleien die Strei⸗
tigkeiten mit den Fürſten über Beſteuerungen und Dienſtbelaſtungen
der Ordenshäuſer, willkührliche Anmaßungen gegen des Ordens
Gerichtsbarkeit und andere Beſchwerden nach wie vor noch fort, ſo
namentlich der Streit mit dem Pfalzgrafen Otto Heinrich, und es
hatte auch wenig Erfolg, daß ſich der ‘Dentfchmeifter vom Röm.
Könige ſein ausſchließliches Jurisdictions⸗Recht in Mergentheim,
Gundelsheim und mehren andern Ordensbeſitzungen von neuem be⸗
ſtätigen ließ“), denn wie die Grafen von Oettingen gegen das Haus
Kapfenburg, erlaubten ſich auch andere Dynaſten immer wieder allerlei
Anmaßungen gegen des Ordens Rechte und Freiheiten ).
Aber auch im Orden ſelbſt waltete noch fortwährend Unfriede
und Zwift. Die körperlichen Umſtände des Deutſchmeiſters Wal⸗
thers von Cronberg ließen erwarten, daß er ſeinem hohen, ſchweren
Amte nicht mehr lange werde vorſtehen können, und ſo drängte ſich
auch jetzt wieder im Kapitel zu Horneck die Frage auf, wie es im
betreffenden Fall mit der neuen Meiſterwahl gehalten werden ſolle?
Die Landkomthure des Preußiſchen Gebiets (der ehemaligen Kammer⸗
Balleien des K hielten ſich nach einem frühern Ueber⸗
1) Schreiben des Kurfürſten von Sachſen, dat. Eiſenberg 1. N 539
Abhandlung von Gabelentz Beilage 8.
) Das Nähere in der Abhandlung von Gabelentz a. a. O. N
Verhandlung im Kapitel⸗Geſpräch zu Horneck im R.⸗Archiv zu Stuttg.
) Beſtätigungsurkunde, dat. Hagenau 22. Juli 1540. Jaeger V. 1540.
) Verhandkungen zu Horneck im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Man beſchloß,
der Deutſchmelſter ſolle wegen der häufigen Anmaßungen gegen die Privilegien
des Ordens auf nächſtem Reichstage beſonders auch eine genauere Declaration
in Vetreff ſeiner Freiheit von allen fremden Gerichten auszuwirken ſuchen.
6*
— BE —
einkommen dazu berechtigt, während die Adminiſtration des Hoch⸗
meiſterthums mit dem Deutſchmeiſterthum verbunden ſei, an der
Meiſterwahl mit Theil nehmen zu können). Nach der Lage der
Verhältniſſe war ihr Recht auch nicht zu beſtreiten. Allein in dem
letzten General⸗Kapitel zu Mergentheim (1536) hatten ſie, vielleicht
durch einige ihnen angemuthete Beſchränkungen ihres Wahlrechts
dazu veranlaßt, eine Erklärung abgegeben, die man dahin deutete,
als hätten fie ſich der Theilnahme an der Wahl ganz entſchlagen.
So war unter den Landkomthuren Zwieſpalt entſtanden und man
beſchloß jetzt im Kapitel zu Horneck: Es ſolle im Auguſt mit den
Landkomthuren des Deutſchen Gebiets in Mainz über die Sache
der Meiſterwahl verhandelt, die Gebietiger des Preußiſchen Gebiets
aber nicht dazu eingeladen werden, „weil ſie ſie nichts angehe.“
Werde der Deutſchmeiſter, wie ihm aufgetragen ward, mit den
Landkomthuren des Preußiſchen Gebiets keine gütliche Einigung zu
Stande bringen und dieſe ſich vielleicht eine Appellation vorbehalten,
ſo ſollte in Mainz berathen werden, wie es zur Verhütung einer
noch größeren Zerrüttung bis zum Austrag der Sache im vorkom⸗
menden Falle gehalten werden ſolle ).
Neben dieſer Spaltung im Innern des Ordens 1 1 85 auch
mancherlei Unordnungen in den einzelnen Komthureien vielfach zur
Seite. In der Ballei Franken war das Haus zu Genghofen durch
die ſchlechte Verwaltung des Hauskomthurs in ſolchem Verfall, daß
der Beamte ſeines Amtes entſetzt werden mußte. Bei einer Viſita⸗
tion in der Ballei Utrecht fanden ſich ſo viele Vergehungen der
dortigen Amtsbrüder und ſelbſt auch des Statthalters gegen das
Ordensgeſetz und Herkommen, daß man mit aller Strenge und ſelbſt
mit der Drohung, die Hülfe des Kaiſers in Anſpruch zu nehmen,
gebieten mußte, von dem geſetzwidrigen Verfahren abzulaſſen. Dem
Landkomthur von Sachſen mußte man auf ſeine Bitte, ihn mit taug⸗
lichen Ritterbrüdern zu verſorgen, denen er die Aemter anvertrauen
könne, die Antwort geben, es ſei ein ſolcher Mangel an rechtſchaffe⸗
nen Perſonen, daß „man ſich mit Beſetzung der Hausämter kaum
zu flicken und zu helfen wiſſe.“ Wenn er nicht gute, fromme und
1) Es heißt in der Verhandlung zu Horneck: Es ſei den Landkomthuren
des Preußiſchen Gebiets im Kapitel zu Speier 1525 bewilligt worden, während
der obenerwähnten Anordnung ‚fie zur Wahl eines Deutſchmeiſters und Admi⸗
niſtrators zuzulaſſen.
2) nn im Kapitel zu Horneck 1540 im u- zn Stuttgart.
redliche Leute in den Orden aufnehmen könne, fo müſſe er bis auf
beſſere Zeiten die Häuſer auf andere Weiſe verwalten laſſen ). In
der Ballei Alten⸗Bieſen war es längſt dahin gekommen, daß die
gewöhnlichen Einnahmen zu den Ausgaben bei weitem nicht mehr
zureichten; man ſah ſich zu dem Beſchluß genöthigt, daß fortan in
allen wichtigen, mit Koſten verbundenen Angelegenheiten auch alle
Paſtoren und andere Ordensperſonen, die nicht Kapitulare ſeien,
nach ihrem Vermögen mit beiſteuern ſollten ).
Großen Nachtheil brachte den Ordenshänſern der Juden⸗Wucher,
der trotz den ſtrengen Verboten auf mehren Reichstagen mit den
Ordensbeamten und deren Unterthanen an vielen Orten noch immer
mit größter Frechheit betrieben wurde. Man hatte immer neue
Schliche und Wege gefunden, wie man das Geſetz umgehen konnte.
Alle Verluſte, die für Viele aus den betrügeriſchen Wuchercontracten
der „nagenden Juden“ durch langwierige Proceſſe vor den Gerichten
erfolgt waren und nicht ſelten Familien mit Habe und Gnt in die
drückendſte Armuth gebracht hatten, waren noch nicht hinreichend ge⸗
weſen, um von dem verderblichen Unweſen abzuſchrecken. Da erließ
der Deutſchmeiſter an alle Ordens» Angehörigen und Unterthanen
die Verordnung: „Niemand ſolle fortan mehr weder heimlich noch
öffentlich von Juden etwas entlehnen, mit ihnen handeln, ihnen
Güter oder Gerechtſame verpfänden oder auch Verſchreibungen an
ſie ausſtellen bei Vermeidung der Wucherſtrafe nach Geſtalt und
Gelegenheit eines Jeglichen Ueberfahrung an Leib und Gut. Wer
in Erfahrung bringe, daß Jemand trotz dieſem Gebote bei Juden
Geld aufnehme oder ſich in Wuchercontracte einlaſſe, ſolle es binnen
Monatsfriſt bei einem Rügegericht des Ordens rügen oder wo ein
ſolches nicht vorhanden ſei, es des Ordens Amtleuten, denen der
Ueberfahrer unterworfen ſei, alsbald anzeigen. Wenn aber Jemand,
Chriſt oder Jude dem zuwider handle, dem ſolle nach dem Reichs⸗
abſchied des Contracts, Schulden, Bürgſchaft oder Verpfändung
halber vor keinem Gericht weder Recht noch Bezahlung vom Deutſch⸗
meiſter oder den Ordens ⸗Amtleuten geſtattet oder dazu verholfen
werden, abgeſehen von allen vom Kaiſer der Judenſchaft verliehenen
„vermeinten Freiheiten.“ Die Landkomthure, Statthalter, Komthure,
) Darüber die Kapitel⸗Verhandlungen im N.⸗Archiv zu Stuttgart.
2) Kapitel ⸗Schluß zu Bieſen bei Wimar Kapitel» „Schlüſſe p. 85 in der
Billiothek zu Weimar und Archiv zu Sachſenhanſen.
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-Amtleute, Vögte, Schultheiße, Bürgermeiſter und Richter wurden
vom Deutſchmeiſter aufgefordert, dieſes Verbot in ihren Komthu⸗
reien und Amtsberichten überall bekannt zu machen und für deſſen
Aufrechthaltung Sorge zu tragen ).
Aber nicht blos durch ſolchen Judenwucher, ſondern auch auf
andere Weiſe wurden hie und da die Ordenshäuſer oft noch ord⸗
nungswidrig mit Schulden überladen. So fand man ſich in der
Ballei Elſaß zu der Verordnung veranlaßt: kein Komthur ſolle
fortan in ungeziemender Weiſe durch Verpfändungen und Geldauf⸗
nahmen ſein Haus mit Schulden beſchweren, außer mit Wiſſen und
Willen des Landkomthurs. Wer es ſich dennoch eigenwillig erlaube,
ſolle von dieſem mit Rath ſeiner Rathsgebietiger ſeines Amtes ent⸗
ſetzt werden. Und weil man auch dort mit dem Nachlaß eines ver⸗
ſtorbenen Landkomthurs oder Komthurs nicht immer ordnungsmäßig
verfuhr, ſo mußten auch für dieſe Fälle Vorſchriften gegeben werden,
wie es damit zum Beſten der Ordenshäuſer gehalten werden ſolle ).
Dabei aber ließ der Deutſchmeiſter auch die äußern Angelegen⸗
heiten ſeines Ordens nie aus den Augen. Auf die Nachricht, daß
der König von Polen wegen Aufhebung der gegen Herzog Albrecht
von Preußen ausgeſprochenen Acht ſich wieder an den Kaiſer ge⸗
wandt und dieſer ihm geantwortet habe, er könne ſich darüber nur
auf einem Reichstage entſcheiden und werde die Sache auf dem
nächſtfolgenden zur Verhandlung bringen ), unterließ der Meiſter
nicht, auch ſeiner Seits an den Röm. König eine neue Beſchwerde
über den Herzog wegen der fortwährenden Zurückhaltung Preußens
zu richten. Er erhielt zwar keine beſonders tröſtende, der des Kai⸗
ſers ziemlich gleichlautende Antwort *). Als indeß im Februar (1541)
) Der gedruckte Erlaß des oben in feinem weſentlichen Inhalt mitgetheil⸗
ten Verbots, dat. Mergentheim am 20. des Herbſtmonats 1540 im R.⸗Archiv
Wien. Beſonders häufig wurden die Proceſſe wegen des betrügeriſchen Juden⸗
wuchers am Gericht zu Rottweil anhängig gemacht. Im Jahre 1542 ertheilte
auch der Röm. König dem Orden einen beſondern Freiheitsbrief gegen den
Audeuwucher.
| ) Beſchlüſſe des Provinzial- Kapitels zu Alzhauſen 1540 im R.⸗Archin zu
Stuttgart. Es heißt z. B. Alles baare Geld eines Berftorbenen ſolle ſtets nur
zur Verbeſſerung eines Hanſes oder zur Ablöſung darauf liegender Zinszahlun⸗
gen verwendet werden.
) De Wal Histoire VIII. 332. Bock 257.
) Wir erfahren dieß durch ein Schreiben des Polniſchen Bevoflmächtigten
Hieronymus Lasky, dat. Ulm 19. Anl 154, Wie ex vom Könige ſelbſt gebürt,
= 58T oz
der Kaiſer auf feiner Reife zum Reichstage in Regensburg auf das
Haus Horneck kam und dort übernachtete ), mochte der Deutſch⸗
meiſter neue Hoffnung faſſen, ihn entſchiedener für ſeine Sache zu
gewinnen; er ſah ſich jedoch abermals getäuſcht. Die ernſte Sprache
des Königs von Polen in einem neuen Schreiben hatte bereits auf
den Kaiſer ſo nachdrücklich gewirkt, daß er bald nach ſeiner Ankunft
in Regensburg eine neue Suspenſion der Acht verfügte. Wie ſehr
er überhaupt wünſchte, die ganze ihm unangenehme Sache möglichſt
bald beſeitigt zu ſehen, geht aus ſeiner Antwort an den König klar
hervor. „Wir haben, heißt es, die Acht zu verſchieben befohlen in
Anſehung und Betrachtung nicht ſowohl unſeres Amtes als der
brüderlichen Verwandtniß, die zwiſchen uns und Ew. Durchlaucht
iſt. Wollte Gott, es wäre in unſerer Macht, das Decret (der
Acht) ohne Gewalt oder Injurie ganz aufzuheben, wie wir dieß
Ew. Durchlaucht wegen gern thun wollten.“ Die Sache liege nicht
an ihm; ohne Verletzung ſeines Eides könne er die Reichsconſtitu⸗
tionen nicht aufheben. Er wolle jedoch bei den Reichsſtänden allen
Fleiß anwenden, daß die Streitſache in füglicher Weiſe vertragen
werde. In ähnlichen Worten ſprach ſich bald auch der Röm. König
gegen den von Polen aus )). |
Doch auch dem Deutſchmeiſter gab der Kaiſer nach einiger Zeit
wieder einen Beweis ſeiner Geneigtheit gegen den Orden. Auf die
bei ihm angebrachte Klage, daß trotz der Exemtion des Ordens von
aller fremden Gerichtsbarkeit häufig noch ſowohl die Landkomthure,
Komthure und übrigen Glieder des Ordens, als auch deſſen Amt⸗
leute, Diener und Unterthanen in Städten und auf dem Lande bald
vor die kaiſerlichen Reichsgerichte, bald vor fürſtliche und ſtäd⸗
tiſche Hof⸗, Frei⸗, Land⸗, Burg⸗, Stadt⸗ und geiſtliche Gerichte
vorgeladen und die bei den Ordensbeamten oder Ordensrichtern
bereits angebrachten Klagen von dieſen abgefordert und an jene Ge⸗
richte gebracht würden, trat er dieſer Verletzung der Freiheit des
hatte dieſer dem Meiſter geantwortet: Quod ad eam rem opus sit concordibus
statuum Imperii animis, et propterea brevi futuram universalem N
dietam, in qua ipse (der Meiſter) compareat et rem sollieitet.
) Nach der Traperie⸗Nechnung betrugen die Verpflegungskoſten für den
Kaiſer und fein Geleite von 500 Reitern auf eine Nacht 513 Gulden. Jaeger
V. 1541.
2) Schreiben des Kaiſers, dat. Regensburg 3. März 1541. Schreiben des
Röm. Könige, dat. Wien 11. März 1541, Abſchrift im Archiv zu Königsberg.
— 88 —
Ordens durch die Verordnung entgegen: man ſolle künftig weder
irgend einen Gebietiger noch eine andere Perſon oder Angehörige
des Ordens, noch irgend jemand, der in deſſen Dienſt⸗ oder unter⸗
thänigem Verhältniß ſtehe, vor eins der genannten Gerichte laden,
ſondern die Richter ſollten alle peinlichen und bürgerlichen Klag⸗
ſachen jeder Zeit an den Meiſter, die Landkomthure, Komthure oder
die von ihnen Bevollmächtigten verweiſen und zwar jeden Ordens⸗
unterthan an den, unter deſſen Gericht er anſäßig ſei. Nur wenn
den Klägern hier Orts das Recht verweigert oder eine Sache geiſt⸗
lich ſei, ſolle ein anderer Rechtsweg geſtattet ſein ).
Wie der Kaiſer verſprochen, kam nun auf dem Reichstage die
Achtserklärung gegen den Herzog von Preußen wiederum zur Sprache.
Mit dem Geſandten des Königs von Polen verbanden ſich auch der
Kurfürſt Joachim von Brandenburg, der Fürſt Wolfgang von An⸗
halt und die Geſandten des Kurfürſten von Sachſen, des Pfalz⸗
grafen Otto Heinrich, des Markgrafen Georg von Anſpach, des
Landgrafen Philipp von Heſſen und mehrer anderer Fürſten in einer
Bitte an den Kaiſer: wenn es ihm nicht zuſtehe, eine verhängte
Reichsacht gänzlich durch ein Machtwort aufzuheben, doch öffentlich
wenigſtens eine Suspenſion derſelben auszuſprechen ). Allein der
Deutjchmeifter ?) ſäumte nicht, bald darauf eine Gegenſchrift einzu⸗
reichen, worin er mit allerlei Gründen zu erweiſen fuchle, daß auch
ſelbſt eine Suspenſion der Acht ohne Verletzung der Rechte des
Ordens nicht zuläſſig fe‘). Er wiederholte daher alsbald mit
Bezug auf die Eingabe der genannten Fürſten an den Kaiſer das
Geſuch, die Execution der Acht gegen den Herzog endlich doch voll⸗
führen zu laſſen ). Auf die eifrige Verwendung des Röm. Königs
*) Kaiſerliche Urkunde, dat. Regensburg 17. Mai 1541 in Brandenburg.
Uſurp.⸗Geſch. 207 Nr. 97. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 24. Lünig Reichs⸗
Archiv Teutſch. Orden 74. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 46.
96. ff. Beſtätigungen dieſer Urkunde von K. Ferdinand I. (Augsburg 28. Mai
1559) und K. Maximilian II. (Augsburg 18. Mai 1566) in Brand. Ufurp.-
Geſch. Nr. 99 und Acta des Ordens gegen Nürnberg p. 101.
2) Supplication der oben genannten Fürſten an den Kaifer, bat. Regens⸗
burg 25. Mai 1541 im Archiv zu Königsberg.
) Er war auf dem Reichstage ſelbſt anweſend.
) Supplication des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Regensb. 19. Juli
1541, im Archiv zu Königsberg.
) Zweite Supplication des Deutſchmeiſters an den . dat. .
XXIv. Julii 1541 im Archiv zu Königsberg.
— 90 —
aber wurde die Acht dennoch wieder auf ein Jahr ſuspendirt, eine
gütliche Unterhandlung von den erwähnten Fürſten und Reichsſtän⸗
den für durchaus rathſam und zuläfſig erkannt und die Streitſache
der Vermittlung einer Anzahl Commiſſarien anheimgeſtellt !).
Mittlerweile war auch der geflüchtete Landkomthur von Heſſen
Wolfgang Schutzbar genannt Milchling auf dem Reichstage zu Re⸗
gensburg erſchienen. Er fühlte ſich vor fernern Gewaltſchritten ſo
unſicher, daß er den Kaiſer bat, ihn nebſt den übrigen Ordensglie⸗
dern und Dienern ſeiner Ballei für Leib, Habe und Gut in ſeinen
beſondern Schirm und Schutz zu nehmen „und ihm und den Per⸗
ſonen und Dienern ſeines Ordens des Kaiſers und des heil. Reichs
freie, ſtarke Sicherheit und Geleit mitzutheilen.“ Der Kaiſer ſtellte
ihm zwar einen ſolchen Sicherheitsbrief auf die nächſten drei Jahre
aus, nahm alle Freiheiten und Rechte in Schutz und Verſpruch, zu⸗
gleich allen Reichsſtänden unter einer Strafe von 50 Mark Goldes
gebietend, den Landkomthur und die Seinen des Ordens fortan nicht
zu bekümmern, zu beleidigen und zu beſchweren, ſondern ſie überall
im Reich frei und ſicher wohnen und handeln und wandeln zu
laſſen ). Wir hören jedoch nicht, ob der Kaiſer bei dieſer Veran⸗
laſſung über die Zurückgabe der Reliquien der heil. Eliſabeth an
den Orden eine weitere Verfügung an den Landgrafen erlaſſen habe.
Deunoch unterließ der Fürſt nicht, dem genannten Landkomthur,
der im Frühling des J. 1542 als Hauptmann an der Spitze eines
vom Orden geſtellten Reiterhaufens an einem Türkenzuge mit Theil
genommen hatte '), nach deſſen Rückkehr feinen ganzen Unwillen
über ein an ihn gerichtetes Schreiben deſſelben und über ſein ganzes
Verhalten gegen ihn als ſeinen Landesfürſten, dem er als Unterthan
1) Darüber Schreiben des Röm. Königs an den König von Polen und den
Kurfürſten von Brandenburg, dat. Linz 22. October und 21. November 1541
im Archiv zu Königsberg.
2) Kaiſerlicher Schutzbrief für den Landkomthur von Heſſen, dat. Regens⸗
burg 20. Juli 1541 im Reichs⸗ Archiv zu Wien. Graf Wolfgang von Hohen⸗
lohe publicirt ihn als kaiſerl. Commiffarius im Druck und unterſiegelt, dat.
Weickersheim 20. Auguſt 1541.
) Der Beſchluß über dieſen Türkenzug wurde in einem Kapitel⸗Geſpräch
zu Horneck am Donmerſtag nach Inbica 1542 gefaßt. Der Landkomthur von
Heſſen ſtellte aus ſeiner Ballei 14 Pferde. R.⸗Archio zu Stuttgart. Es be⸗
gleiteten ihn auf dem Zuge auch mehre Komthure und 8 Vgl ·
Sammlung der Reichs⸗Abſchiede II. 455.
— 90 —
Gehorſam und Treue ſchuldig fet, zu erkennen zu geben). Zudem
warf er ihm auch öffentlich vor, daß er ſeine bisher armen Ver⸗
wandten blos auf Unkoſten des Ordens bereichere).
Je öfter aber der Orden ſchon ſeit längerer Zeit mit Anklagen
und Beſchuldigungen aller Art bald hier, bald dort beläftigt und
verunglimpft ward, um ſo ſchmerzlicher mußte nun für den alten,
körperlich ſchon ſehr leidenden Deutſchmeiſter der Eindruck ſein, den
ein Ereigniß in ſeiner Ballei Franken auf ihn machte. Es geſchah
im November des J. 1542, daß die drei Komthure von Virnsberg,
Kapfenburg und Heilbronn und zwar letzterer mit einer Anzahl
Bewaffneter in das Ordenshaus zu Nürnberg kamen, den dortigen
Hauskomthur Philipp von Weingarten zur Rechnungslegung auf⸗
forderten, ihn feines Amtes entſetzten, dann gefangen nahmen und
Anſtalt trafen, ihn heimlich wegzuführen. Auf die Nachricht hievon
erſchienen ſofort im Ordenshauſe der Bürgermeiſter und einige
Rathsherren der Stadt, beſchwerten ſich über die geſetzwidrige Ge⸗
waltthat, verlangten des Hauskomthurs Freilaſſung und forderten
die drei Komthure aufs Rathhaus vor. Dieſe wollten nun zwar
nicht eingeſtehen, daß der Hauskomthur wirklich von ihnen verſtrickt
ſei, vorgebend, ſie hätten vom Deutſchmeiſter nur Befehl, ihm die
Verwaltung abzunehmen, von ihm Rechnung zu fordern und ihn an
einen andern Ort zu verſetzen. Der Bürgermeiſter erwiderte aber:
in Betreff der Rechnungslegung wolle man keinen Einſpruch thun,
allein Gewaltſamkeiten und Amtsentſetzung werde man nicht dulden.
Er forderte alsdann die Ordensherren abermals auf, auf dem Rath
zu erſcheinen, um dort weitern Beſcheid zu erwarten. Um einen
Rathsbeſcheid, erklärten die Komthure, hätten ſie ſich nicht zu küm⸗
mern; ihrem Herrn, dem Deutſchmeiſter ſtehe an ſich die Befugniß
zu, Ordensangehörige in einem Ordenshauſe zu ſtöcken und zu
pflöcken. Die Rathsherren zeigten darauf Alles, was mit ihnen
verhandelt war, der geſammten Rathsverſammlung an und man be⸗
ſchloß alsbald: um die obrigkeitliche Gewalt des Raths aufrecht zu
erhalten, ſollten ſofort alle Zugänge des Hauſes mit bewaffneter
Mannſchaft beſetzt und bis auf weiteres niemand aus⸗ und eingelaſſen
werden. So geſchah es auch und die drei Komthure ſahen ſich nun
) Schreiben des Landgrafen Philipp an den Landkomthur, dat. Kaſſel
24. Julii 1542 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 166. „Edler; redet er ihn an,
der Du uns billich lieber getreuer ſein ne u |
) Rommel III. 374.
— 91 —
ſalbſt gefangen. Zwei an. fie abgeſandde Raths herren erklärten ihnen
nun nochmals: da fe. ſich heimlich ins Ordenshaus eingeſchlichen
und eigenmächtig den Hauskomthur in Beſtrickung genommen, ſo
forbere der Nath unabweislich feine Freilaſſung. Dem Dentſch⸗
meiſter ſtehe zu jener kein Recht zu, denn außer dem Math als ge⸗
ordneter Obrigkeit ſei niemand befugt, im Bereiche feines Stabt-
gebietes eine Beſtrickung zu verfügen. Es blieb jetzt den Komthuren
zu ihrer eigenen Befreiung nur noch der Ausweg offen, den Haus⸗
komthur zu der Erklärung zu bewegen, daß er nie beſtrickt worden
ſei, und da ſie die Verſicherung hinzufügten: man habe dem Rath
an feiner Obrigkeit in keiner Weiſe Eintrag thun wollen, fo fand
ſich dieſer zufrieden geſtellt). In Nürnberg aber wollte man wiſſen,
man habe den Hauskomthur wegen ſeines ärgerlichen Lebenswandels
mirklich gefangen geſetzt und dann aus dem Hauſe entfernen wollen,
weil man beſorgt geweſen, er werde eine hübſche Weibsperſon, „die
füberne Schnur“ genaunt, die er ſtets bei ſich gehalten und in koſt⸗
baren Schmuck und Seide gekleidet, heirathen und ſich alsdann mit
dem Orpenshauſe in den Schutz und die Gewalt der Nürnberger
begeben). Es liegt ſonach die Vermuthung nahe, daß dieß der
wahre Zweck der Sendung der Komthure geweſen fein mag. |
Das Jahr 1543 begann für den Orden unter traurigen Ver⸗
hältuiſſen. Schwere Leiden feſſelten den hochbejahrten, bisher fo
paſtlos thätigen Deutſchmeiſter mehre Monate lang ans Kranken⸗
hette, bis er ihnen endlich am 4. April erliegen mußte). Er hatte
in ſeinem hohen Amte eine perhängnißvolle, trübe und ſchwer be⸗
drängte Zeit durchlebt, jedoch ſtets mit der vollſten Kraft feines
Geiſtes bemüht, die vielfachen Stürme, welche in dieſer für den
Orpen ſo ſchweren Zeit ihn von allen Seiten bedrohten, mit ſtand⸗
haftem Muthe abzuwenden. Es lebte in ihm vie Ueberzeugung feſt,
keine Gefahr ſei zu groß, es müſſe ihr mit kühnem Geiſt begegnet,
) So finden wir den Bericht, dat. Montag den 13. November 1542 in
Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 121—125.
5) Sg berichtet Hieronymus Schürſtab dem Herzog von Preußen in einem
Schreiben dat. Nürnberg 4. December 1542. Er ſpricht jedoch nicht vom Haus⸗
kamthur, ſondern vam dortigen Spittelmeiſter. Ein Mscn. in der Bibliothek zu
Düruberg erwähnt ebenfalls des ärgerlichen Lebens. des Hanskomthure und fügt
hinzu: er habe ſeine Cescubins aus dem Haufe ſchaffen müſſen. Br
Y Da Wal Recherchas II. 824. Bache m 56. Paul Bchriber zen
DOrbens-Ehronil. Mscr. 126. Bock 260.
— 2 —
fie könne mit tugendhafter Manneskraft überwunden werden. Darum
war es fein ſtetes Streben, durch Beförderung reiner Slulichkeit,
durch ſtrenge Obhut für Ordnung, Sitte und Geſetz vie innere mora⸗
liſche Kraft feines Ordens wieder mehr zu ſtärken und durch tadel⸗
loſen Wandel im Leben aller feiner Ordensbrüder ein Bild wahrhaft
edler Ritterlichleit aufzuſtellen, ein Bild, welches feine alte Würde
wieder neu hervorheben und der Welt wieder mehr Achtung ein⸗
flößen könne. Darum hielt er ſtets und überall ſtreng auf Dis⸗
ciplin und Ordnung ). Er überträgt dem von Stein zum Alten⸗
ſtein die Verwaltung der Komthurei zu Genghofen mit der Wei⸗
ſung: er ſolle ſich nicht erlauben, außer dem Convent an einem
beſondern Tiſch zu ſpeiſen und ſich fortan alles Hoflerens und der
übermäßigen Gaſtereien enthalten, wodurch er bisher das Ordens⸗
haus zu Rothenburg mit fo großen Koſten beladen. Er entfernt
ſofort den Hauskomthur zu Genghofen, als er erfährt, daß durch
deſſen Verſchwendung und ſchlechte Verwaltung das Haus immer
mehr in Verfall gerathe. Er will den Ordensritter Wilhelm Kne⸗
bel von Katzenelnbogen nur dann erſt zur Uebernahme des Hauſes
zu Regensburg zulaſſen, wenn er in ſeiner bisherigen Haushaltung
und Rechnung tugendlich, redlich und ordentlich erfunden iſt. Um
ſo viel wie möglich alles Unſittliche von ſeinem Orden fern zu hal⸗
ten, hielt er ſtets mit großer Strenge auf die genauſte und ſorg⸗
ſamſte Prüfung bei der Aufnahme neuer Ordensbrüder in Betreff
ihres bisherigen Lebenswandels. Er läßt einen jungen Edelmann
von Schwarzenberg, der ihm „unſittſam, unmäßig und verthueriſch“
geſchildert wird, ohne weiteres zurückweiſen, obgleich er ihm felbft
vom Röm. König zur Aufnahme empfohlen war. Je mehr er aber
erkannt hatte, wie äußerſt wichtig für die Aufrechthaltung des fitt-
lichen Geiſtes im Orden die möglichfte Vorficht und Strenge bei
der Aufnahme neuer Ritterbrüder ſeien, um ſo lieber nahm er im
J. 1542, als ſich ſechs junge Edelleute zum Eintritt in den Orden
gemeldet hatten, dieſe Gelegenheit wahr, die Aufnahme mehr nur
von ſich und einigen ſeiner Rathsgebietiger abhängig zu machen.
Auf ſeinen Vorſchlag wurde in einem Kapitel der Beſchluß gefaßt:
h De Wal VIII. 333. J. Holzapfel in feiner. Schrift: Der Dentſche
Ritter⸗Orden in ſeinem Wirken für Kirche und Reich. Wien 1850 S. 101
ſagt: Die Säule des Ordens in ſchwer bebrängter Zeit, der Ritter voll der
Treue zum Kaiſer und zur Kirche, der edle nn Herr, W. von rn
ſtarb 1548.
u HB
Es ſei zwar altes, gutes Herkommen, daß man nach Rath eines
gemeinen Kapitel⸗Geſprächs neue Ritterbrüder aufzunehmen bewilligt
habe; weil aber ſolche Geſpräche in jetziger Zeit ſparſam gehalten,
die um Aufnahme Bittenden oft lange hingehalten würden, ſo ſolle
dem Deutſchmeiſter, zumal da der Orden täglich mehr an Ritter⸗
brübern Mangel leide, fortan das Recht zuſtehen, hiebei nach Rath
ſeiner Rathsgebietiger zu handeln, wie es ihm gut dünke, bis man
wieder eine Aenderung beſchließe). Und fo hat man wohl mit
Recht dieſen Meiſter eine Säule der Sittlichkeit im Orden genannt.
) Kapiteſ⸗Schluß vom J. 1542 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
Drittes Kapitel.
Der Orden unter dem Deutſchmeiſter Wolfgang
Schutzbar, genannt Milchling.
1543 — 1566.
Die Wahl eines neuen Oberhaupts des Ordens erforderte die
Berufung eines General-Kapitels und mehr wie je drängten ſich
jetzt zur Verhandlung ſehr wichtige Fragen auf. Sie mußten nach
alter Ordnung zuvor den Landkomthuren zur Vorberathung mit
ihren Gebietigern mitgetheilt werden. So geſchah es auch in Fran⸗
ken in einem Kapitel⸗Geſpräch in Mergentheim, wo eben die trau⸗
rige Nachricht einlief, daß Herzog Moritz von Sachſen, dem Beiſpiel
des Kurfürſten folgend, der Ballei Thüringen nun auch das reich⸗
begüterte Haus Zſchillen entriſſen und den Erben Ernſts von Schön⸗
burg zugewieſen habe). Man fand nach Verleſung der dem Ge⸗
neral⸗Kapitel zur Berathung vorzulegenden Punkte nicht rathſam und
ſelbſt auch „nicht ſchicklich,“ vor der Wahl eines neuen Oberhaupts
über die noch obwaltende Streitfrage wegen der Meiſterwahl zu
verhandeln, zumal da der verſtorbene Deutſchmeiſter auch keinen
Statthalter als Vertreter in feinem Meiſteramte ernannt hatte ).
Er hatte bereits ein Kapitel nach Speier berufen, um die Sache
endlich zur Entſcheidung zu bringen. Sein Tod hatte es verhin⸗
dert. Als das General⸗Kapitel nun am Sonntag Jubilate (15. April)
1) Bobleter Mscr. über d. D. Orden. Leitzmann die Ballei Thüringen
in Förſtemann Neue Mittheil. hiſtor. antiquar. Forſchungen. IV. 4. S. 117.
) Verhandlung im Kapitel zu Mergentheim, dat. Montag nach Miſericord.
sub interregno 1548 im N.⸗Archiv zu Stuttgart (unvollſtändig).
— nn —
wöſſuet ward, mußten zuvor nach alter, immer noch geltender
Satzung ſämmtliche auweſende Landkomthure oder deren Stellver⸗
treter (es fehlten wegen kriegeriſcher Unruhen nur der Statthalter
von Utrecht und der Landkomthur von Alten⸗Bieſen) ihre Amts⸗
ſiegel abgeben, zum Zeichen ihrer augenblicklichen Amtserledigung.
Nach Beendigung der bei einem General⸗Kapitel altherkömmlichen
Feierlichkeiten und nachdem nach altem Brauch der Landkomthur von
Franken ) das Directorium in den Verhandlungen im Namen des
Deutſchmeiſters übernommen, ſchritt man vor allem zur wichtigſten
Frage über die Wahl eines neuen Ordenshauptes. Da es nicht
blos die Wahl eines Dentſchmeiſters, ſondern zugleich auch die eines
Adminiſtrators des Hochmeiſterthums betraf, ſo hatte man für noth⸗
wendig befunden, auch die Landkomthure des ſ. g. Preußiſchen Ges
biets, alſo die von Oeſterreich, an der Etſch, von Elſaß und Ko⸗
blenz zum Kapitel einzuberufen und ſie waren ſämmtlich erſchienen,
um an der Wahl mit Theil zu nehmen. Jedoch war dadurch der
über dieſe Theilnahme an der Meiſterwahl obwaltende Streit noch
keineswegs beſeitigt, denn die Landkomthure und Statthalter des
Denutſchen Gebiets erklärten ſofort urkundlich und ausdrücklich: „es
ſolle dieß ihnen und ihren Nachkommen und Balleien an allen und
jeden ihren Rechten, Freiheiten, habenden Verträgen, löblichen, alt⸗
hergebrachten Gewohnheiten und Gerechtigkeiten hinfüro nichts be⸗
nehmen, ſondern in aller Maaß und Weiſe daran ganz unvorgreif-
lich fein und bleiben“ ).
Es waltete aber auch unter den Landkomthuren des Deutſchen
Gebiets ſelbſt über die Meiſterwahl noch ein alter Streit ob, der
jetzt von neuem zur Sprache kam. Schon mehrmals hatten der
Landkomthur, die Rathsgebietiger und Komthure der Ballei Fran⸗
ken es ſich erlaubt und ſeit der Wahl des Deutſchmeiſters Adelmann
von Adelmannsfelden es als ein altes Herkommen und Recht be⸗
hauptet, beim Abgange eines Meiſters ſich in einem ſeiner Kammer⸗
Häufer zu einem Kapitel zu verſammeln, als Nachfolger im Meiſter⸗
) Es war der hochbejahrte Eberhard von Ehingen; er hatte ſchon ſeit
50 Jahren verſchiedene Ordens Aemter verwaltet, auch oft in Heeczügen und
Botſchaften Dienſte geleiſtet. Es wurde ihm jetzt zur Erleichterung ein Statt⸗
halter zugeordnet. |
) Urkundliche Erklärung der Landkomthure des Dentſchen Gebiets, dat.
im Kapitel zu Speier am . Jubilate 1543 im St.⸗Archiv zu Stuttgart
p- 70. 71.
amt zwei Gebietiger zu erwählen, den einen als den tüchtigſten zu
bezeichnen und beide dann den übrigen Landkomthuren des Dentſchen
Gebiets in einem Kapitel als Erwählte anzuzeigen, um ſie dem
Hochmeiſter zur Beſtätigung vorzuſchlagen. Mehrmals hatten die
Landkomthure dieſen Vorgang der Sache ziemlich unbeachtet gelaſſen.
Als indeß die Franken dieſe Wahlform ſich als ein beſonderes Vor⸗
recht anmaßten, widerſprachen dem die übrigen Landkomthure, be⸗
hauptend, daß ihnen eine gleiche Theilnahme mit vollem Recht zu⸗
ſtehe. Schon bei den Wahlen Adelmanns von Adelmannsfelden und
Dietrichs von Clee und in mehren Kapiteln, zuletzt auch unter
Walther von Cronberg hatte man öfter verſucht, den Streit durch
eine gütliche Verhandlung auszugleichen; allein es war nie zu einer
beſtimmten Entſcheidung gekommen, weil bald die eine, bald die an⸗
dere Partei ſich auf keine gründliche Erörterung einlaffen wollte.
Man beſchloß auch jetzt nach langer Verhandlung im General⸗Ka⸗
pitel zu Speier: es ſolle zunächft als vor allem nothwendig zur
Wahl eines Meiſters geſchritten werden und die Entſcheidung der
vorliegenden Streitfrage einem künftigen Kapitel vorbehalten bleiben,
„jedoch jedem Theil an ſeinen Rechten, altem Herbringen und Ge⸗
rechtigkeiten unvorgreiflich.“ Jeden Falls folle der neugewählte
Deutſchmeiſter verpflichtet ſein, als Oberhaupt des Ordens und
ordentlicher Richter der Parteien die Verhandlung der Sache wieder
vorzunehmen, um ſie auf dem Wege Rechtens oder durch gütlichen
Vertrag zur Entſcheidung zu bringen, ſei es in einem künftigen Ka⸗
pitel oder anderwärts zu gelegener Zeit ).
Man ſchritt hierauf zur Meiſterwahl. Der Landkomthur von
Franken Eberhard von Ehingen leitete die dabei üblichen Förmlich⸗
keiten. Nachdem man ordnungsmäßig die dreizehn Wahlherren er⸗
koren, ſie an ihre Pflichten erinnert und jeder die eidliche Zufiche⸗
rung gegeben hatte, daß ſie den von ihnen einſtimmig oder durch
Stimmenmehrheit Gewählten als ihr Oberhaupt anerkennen und
ihm nach Laut des Ordensbuchs gebührende Ehre, Dienſt und Ge⸗
horſam erweiſen wollten '), fielen am 17. April die Wahlſtimmen
1) Kapitel⸗Schluß zu Speier am 15. April 1543 im R.⸗Archiv zu Stutt⸗
gart p. 68—70. Es werden darin die vielfältigen Verfuche aufgeführt, um die
Streitfrage zu löſen. So weit ausgemacht, wie Holzapfel S. 102 die Ent⸗
ſcheidung dieſem Kapitel zuſchreibt, war die Sache noch nicht. ö
) Venator 259. Schreiben des Kapitels an den Kaiſer, dat. Montag
nach Jubilate 1543, wo der Hergang der Wahl erzählt wird.
— 97. —
einmüthig auf den Landkomthur von Heſſen Wolfgang Schutzbar
genannt Milchling, in der kleinen Stadt Treis in Heſſen geboren ).
Und fie konnten auf keinen andern fallen, als auf den Mann, der
ſich bereits in mehren Aemtern und zuletzt vierzehn Jahre lang als
erſter Vorſtand einer Ballei durch Welt⸗ und Geſchäftskenntniß aus⸗
gezeichnet, der erſt jüngſt als Hauptmann ſein Schwert ritterlich
gegen die Türken geführt und in ſeinem Streit mit dem Landgrafen
von Heſſen ſeinen mannhaften Muth, ſeine unerſchütterliche Ent⸗
ſchloſſenheit erprobt hatte. Beſcheiden lehnte er Anfangs die ihm
übertragene Würde ab, dünkte ſich den Stürmen der Zeit nicht hin⸗
reichend gewachſen und ſchlug einige andere ſeiner Ordensbrüder zu
dem hohen Amte vor ). Allein das Kapitel war nicht zu bewegen,
von der geſchehenen Wahl zurückzutreten.
Sehr bereitwillig gingen darauf die Gebietiger der Ballei
Franken auf die von ſämmtlichen Landkomthuren und Statthaltern
unterſtützte Bitte des neuen Deutſchmeiſters ein, ihm das Orbens-
haus zu Mergentheim als Wohnſitz noch auf 15 Jahre zu über⸗
laſſen; jedoch behielt ſich die Ballei auch jetzt wieder ausdrücklich
alle ihre Rechte und Anſprüche vor, mit der Beſtimmung, daß wenn
nach Ablauf der genannten Jahre das Haus der Ballei wieder zu⸗
fallen würde, die ſämmtlichen Landkomthure nach Beſchaffenheit der
Umſtände für einen ſtandesmäßigen Unterhalt des Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſters Sorge tragen ſollten ). Dieß ſchien jedoch dem Meiſter
zu einer ſeiner jetzigen hohen Würde angemeſſenen Stellung noch
) De Wal VIII. 336 nennt feinen Vater Craft Schutzbar. Es war ein
altes edles Geſchlecht, deſſen ſchon im 13. Jahrhundert häufig erwähnt wird;
vgl. Gudenus II. 232. Oetter Burggrafen v. Nürnberg I. 379.
) Venator 259. Ebenſo das erwähnte Schreiben au den Kaifer, we
auch geſagt wird: nachdem man unter Glockengeläute ein Te Deum geſungen,
ſei der neuerwählte Meiſter durch Eberhard von Ehingen, der bis zur Wahl
des Meiſters nnd des Kapitels Statt gehalten, mit dem Meiſter⸗ und Admi⸗
niſtratorthum durch N eines goldenen Ringes und Uebergabe des Siegels
verſehen worden.
U Kapitel ⸗ Schluß im R.⸗Archiv zu Stuttgart, im Auszug bei Jaeger
IV. 79. Es wurde noch die Beſtimmung hinzugefügt: Sollte je das Hoch ⸗ und
Deutſchmeiſterthum wieder getrennt und Preußen reftituirt werden, fo ſollten
die Preußiſchen Land komthure verpflichtet fein, dem Deutſchmeiſter für feine Be⸗
zahlung der Preußiſchen Söldner die Wiederlöſung der Ballei Elſaß und die
Verpfändung der Balleien Koblenz und an der Etſch zu geſtatten. Vgl. De
Wal Recherch. I. 338.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 7
nicht hinreichend. Er erklärte daher dem Kapitel: Ungeachtet man-
bisher einem Dentſchmeiſter mit Rückſicht auf die Verluſte mehrer
Häuſer im Bauernkrieg und auf die Schulden feiner Vorfahren im
Preußiſchen Krieg zu ſeinem Unterhalt das Haus Mergentheim mit
deſſen Zugehörungen eingeräumt habe, fo reiche dieß Alles unter
ven jetzt obwaltenden Umſtänden und veränderten Verhältniſſen noch
keinesweges bin. Es müſſe demnach in einem künftigen Kapitel
dafür geſorgt werden und jeder Landkomthur darauf bedacht ſein,
dem Deutſchmeiſter und Adminiſtrator des Hochmeiſterthums ſeinem
Stande und der Ehre des Ordens gemäß eine durchaus nothwen⸗
dige, gebührliche und geziemende Competenz, d. h. ein hinlängliches
Einkommen zum ſtandesmäßigen Unterhalt zu verſchaffen !).
Dieß führte zu der höchſt wichtigen Frage, wie dem ſo tief ge⸗
ſunkenen Vermögenszuſtand des ganzen Ordens wieder aufzuhelfen
ſei. Er hatte durch die Verluſte Preußens und der Balleien in
Italien, desgleichen durch die erwähnten traurigen Berhältniffe in
den Balleien Heſſen, Sachſen und Thüringen, ſowie an mehren an⸗
dern Orten in ſeinem Einkommen ſo bedeutend verloren und die
Zahl der in den Orden eintretenden Perſonen verminderte ſich von
Jahr zu Jahr ſo anſehnlich, daß man nothwendig auf Mittel den⸗
ken mußte, um dem Orden das wenigſtens zu erhalten, was ihm
noch geblieben war. Man beſchloß die Anlage einer General⸗Ordens⸗
kaſſe oder „eines gemeinen Beutels,“ wie man es nannte. Um
dazu ein Grund⸗Kapital zu ſchaffen und den Beſtand ihrer nöthigen
Geldmittel durch beſtimmte Beiträge und Einkünfte feſt zu ſichern,
ſollten 1) vom Adminiſtrator, ſowie von allen Landkomthuren, Ge⸗
bietigern und Verwaltern von allen Gefällen, Nutzungen, Einkommen
und Vermögen der Balleien und einzelnen Ordenshänſer, desgleichen
von Silbergeſchirr, Kleinodien, Hausrath, Pferden und Harniſch
während der nächſten drei Jahre von 100 Gulden an Werth oder
an Nutzungen eine beſtimmte Beiſteuer bis zu drei Gulden an be⸗
ſtellte Einnehmer im Hauſe zu Nürnberg in gewiſſer Friſt einge⸗
liefert oder dem Landkomthur von Franken zugeſandt werden. Zu
dem dortigen Schatzkaſten, aus 13 Behältern für die Beiſteuern des
Deutſchmeiſters und der 12 Balleien beſtehend, ſollten der Admk⸗
ütftrator und zwei Einnehmer drei Schlüſſel beſitzen. 2) Sollten
dieſer Ordenskaſſe vom laufenden Jahre (1543) an alle und jede
) Verhandlungen im Kapitel zu Speier im R.⸗Arch. zu Stuttgart.
= 99 —
Reifegelder) ſowohl nach des Meifterthums als einer jeden Ballei
altem Herkommen bei Aufnahme der Ritterbrüder im Meiſterthum
und in ſämmtlichen Balleien ſogleich bei der Einkleidung drei Jahre
lang zufließen. Ihr ſollte 3) auch aller Nachlaß der Landkomthure
und Statthalter beider Gebiete, der in den Balleien Franken und
Koblenz ſowie in den Kammerhäuſern von allen Ordensperſonen
dem Dentſchmeiſter, in den andern Balleien aber den Landkomthuren
nach altem Herkommen zuſtehe, drei Jahre fang zufallen und was
davon nicht Baarſchaft ſei, nach dem Werthe in Geld umgeſetzt
werden. Ohne des Adminiſtrators und des Kapitels Einwilligung
ſollte aus der Kaſſe nichts entnommen, ſondern es ſo angeſehen
werden, „als ob ſolch Geld Ordens halber nicht vorhanden fei.“
Doch follte der Erſtere Vorſchläge machen dürfen, wie man das
Geld zu des Orvens Nutzen am beften verwenden könne ).
Eine andere wichtige Berathung des Kapitels betraf die Ordens⸗
Statuten. Weil auf dem letzten Reichstage zu Regensburg vom
Kaiſer, bem päpſtlichen Legaten und den geiſtlichen Praͤlaten vie
Vornahme einer chriſtlichen Orbuung und Reformation in Antrag
gebracht und vom Ordens⸗Meiſter in Livland auch ſchon mehrmals
die Nothwendigkeit einer Revifion des Ordens⸗Buchs vorgeſtellt
worden war, ſo fand man jetzt rathſam, daß der Deutſchmeiſter
einige geeignete Perſonen mit einer neuen, zweckmäßigeren Anord⸗
nung deſſelben beauftragen möge, um manches nicht mehr Nöthige
daraus zu entfernen und Anderes zu ergänzen. Det Meiſter von
Livland ſollte gleichfalls um Vorſchläge erſucht werven. Man wollte
dann die von einigen Gelehrten entworfene neue Anordnung den
Landkomthuren und Gebietigern des Preußtfchen, Deutſchen und Lio⸗
länviſchen Gebiets zur einſtimmigen Annahme vorkegen und vom
Kaifer und Papſt beftätigen laſſen .
1) Unter Reiſezeldern ſind offenbar die Nüftgelder von neu eingekleideten
Ordensrittern zu verſtehen.
) Verhandlungen im Kapitel zu Speier 1543 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
Als „Legſtadt,„ heißt es, wurde Nürnberg deshalb beſtimmt, weil der Orden
ein ſtattliches Haus dort habe und weil aus allen Balleien der Wechſel im Reich
nirgends ſtattlicher und mit weniger Koſten gemacht werden köͤnne. Ein Aus⸗
zug bei Jaeger IV. 81. ö
) Verhandlung über die Reviſion der Ordens⸗Statuten im R.⸗Archiv zu
Stuttgart. Es kam dabei zur Sprache, auch das neu reformirte Ordens⸗Buch
der Johanniter zu vergleichen. |
72
-
— 100 —
Es kamen aber bei dieſer Verhandlung mancherlei Mißbräuche
zur Sprache, die ſich hie und da in die innern Verhältniſſe des
Ordens eingeſchlichen hatten. So hatte man ſich mehrmals bei der
Wahl der Landkomthure Abwege erlaubt, die den darüber angeord⸗
neten Beſtimmungen entgegenliefen. In einigen Balleien hatten die
Landkomthure ſich nicht damit begnügt, beim Tode eines Komthurs
oder anderer Ordensbrüder ſich nur das zuzueignen, was ihnen per⸗
ſönlich zugehörte oder auf Lebenszeit zugelaſſen worden war, ſondern
auch einen großen Theil der Vorräthe und Nutzungen der Häuſer
an ſich genommen, ſo daß einem Amtsnachfolger dann kaum noch
ſo viel übrig geblieben war, um das Haus davon zu unterhalten.
Man beſchloß im Kapitel, bei der neuen Reviſion der Ordens⸗
Statuten auf Abſtellung ſolcher und ähnlicher Mißbräuche Rückſicht
zu nehmen ). Obgleich es ferner nach dem Ordens⸗Buch geſetzlich
war, daß keiner Ordensperſon ein Haus oder ein Gut als jährliche
Penſion oder auf Lebenszeit verliehen werden dürfe, außer wenn es
vom Deutſchmeiſter mit Rath ſeiner Gebietiger als Belohnung we⸗
gen Wohlverhaltens geſchehe, ſo war doch auch dieſes Geſetz von
Landkomthuren mehrmals unbeachtet geblieben. Das Kapitel ſchritt
auch gegen dieſen Mißbrauch ein, erklärte alle ſolche Verleihungen
für ungültig und beſchloß, das Verbot in Betreff derſelben ſolle
künftig in die den Landkomthuren bei ihrer Ernennung eingehän⸗
digten Verpflichtungen ausdrücklich mit aufgenommen werden ).
So war von den Landkomthuren auch die in einem frühern Kapitel
gegebene Verordnung nicht überall befolgt worden, daß in jeder
Ballei nach den bekannten Bedingungen ſo viel Ritterbrüder aufge⸗
nommen werden ſollten, als ſie nach ihrem Vermögen unterhalten
könne. Da nun aber bei dem immer mehr zunehmenden Mangel
an geeigneten Perſonen zur Aemterverwaltung zu fürchten war ),
daß man auch jungen, unerfahrenen Ritterbrüdern Aemter werde
überlaſſen müſſen, ſo erhielten die Landkomthure die Weiſung, der
erwähnten Verordnung fortan pünktlich Folge zu leiſten ).
1) Kapitel⸗Schluß zu Speier p. 62. 63.
) Kapitel⸗Schluß zu Speier p. 62.
) Dieß war auch der Grund, warum der Deulſchmeiſter mehren alten und
kränklichen Landkomthuren Coadjutore zuordnete, ſo dem zu Koblenz Walther von
Heiſenſtein den Komthur zu Köln Wilhelm Halber von Hergern.
) Verhandlung im Kapitel zu Speier p. 66.
— 101 —
Auf die hierauf (wie es in General-Rapiteln herkömmlich war)
vom Deutſchmeiſter an die Landkomthure ergangene Aufforderung,
das Kapitel über die äußeren Verhältniſſe ihrer Balleien in Kennt⸗
niß zu ſetzen, liefen von allen Seiten Klagen und Beſchwerden ein.
Sie ſtellen über den damaligen Zuſtand des Ordens in Deutſch⸗
land ein viel zu treues Bild dar, als daß ſie nicht noch einer Er⸗
wähnung verdienten. Die Lage der Dinge in den Balleien Thü⸗
ringen, Heſſen und Sachſen war bereits allgemein bekannt. In
Betreff der letztern kam zur Anzeige, daß unlängſt die proteſtan⸗
tiſchen Fürſten bei der Einnahme der Lande Herzog Heinrichs von
Braunſchweig ſich der beiden Häuſer Luculum und Weddingen be⸗
mächtigt und deren lebenslänglichen Beſitz dem Landkomthur von
Sachſen Burchard von Pappenheim angeboten hätten. Man beſchloß
fofort im Kapitel, den letztern zur Verantwortung vorzuladen. Des⸗
gleichen hatten die Bürger von Göttingen das dortige Ordenshaus
beſetzt, angeblich aus Beſorgniß, die Proteſtanten möchten es ein⸗
nehmen. Sie wollten es aber nur gegen die Zuſicherung zurück⸗
geben, daß es ihnen zugehören ſolle, wenn der Orden untergehe.
Wie der Landkomthur von Franken über allerlei Eingriffe der Lan⸗
desherren in des Ordens Obrigkeit, Rechte und Freiheiten, ſo klag⸗
ten die vom Elſaß, Weſtphalen und an der Etſch über die über⸗
mäßigen Steuern, Schatzungen und allerlei andere aufgebürdeten
Laſten von Seiten der Fürften, Grafen und Herren, mit denen fie
ſelbſt der Röm. König nicht verſchone. „Dieſer letztere, fügte der
von der Etſch hinzu, zöge die Ballei vom Reiche aus; daher zu
fürchten ſei, man werde, wenn man ſich auch kraft gemeinen Rechts
und der Freiheiten des Ordens dem widerſetzen wolle, bei den ſchwe⸗
ren Zeitläuften nichts damit erreichen und nur mehr Nachtheil und
Ungnade auf ſich laden, wie es dem Erzbiſchof von Salzburg und
den Biſchöfen von Bamberg, Paſſau, Trient und Brixen ergangen
ſei, welche Güter in Oeſterreich hätten.“ Auch der Statthalter von
Lothringen führte über den von ſeinem Vorgänger Dietrich von
Naſſau verwahrloſten Zuſtand ſeiner Ballei ſchwere Klage. Dieſer
habe zur Zeit Dietrichs von Clee mit deſſen Erlaubniß mehre
ſchlechte Häuſer der Ballei verkauft, das Geld aber, ſtatt es zur
Verbeſſerung anderer anzuwenden, in Rom vergeudet. Der Statt⸗
halter ſchlug nun den Verkauf von noch ſechs oder acht andern bau⸗
fälligen Häuſern vor, um andere alsdann verbeſſern zu können und
das Kapitel ſtellte ihm anheim, damit nach ſeinem Gewiſſen zu
\
*
— 102 —
perfahren. Der Statthalter der Ballei Oeſterreich trat mit der Er⸗
klärung auf: die Ballei werde durch die Türkenzüge und die damit
verbundenen Schatzungen ſo übermäßig belaſtet, daß ſie es kaum noch
zwei oder drei Jahre werde ertragen können ).
Das Kapitel erklärte alle dieſe Beſchwerden und Belaſtungen
des Ordens für durchaus ungerecht und dem zu Augsburg im J.
1580 ergangenen kaiſerlichen Mandat völlig widerſtreitend. Aber
es erkannte auch, daß beim Kammergericht, wie es dermalen be⸗
ſchaffen ſei, dagegen keine Hülfe erwartet werden könne. Da nun
zu fürchten war, die Fürſten würden, wie es ſchon hie und da ge⸗
ſchah, ſich mit der bisherigen Beſteuerung nicht einmal begnügen,
da der Deutſchmeiſter ſchon klagte, daß manche Fürſten und Reichs⸗
ſtände ſich bereits unterſtänden, nicht allein in Reichsſachen, ſondern
auch in ihren eigenen Angelegenheiten die Ordensunterthanen als
Landſaſſen und ihre Unterthanen zu Steuern zuzuziehen, ſo daß der
Orden mit einer doppelten Beſteuerung belaſtet werde, und da end⸗
lich zu beſorgen war, die Fürſten möchten außer den Häuſern und
Gütern, die fie dem Orden bereits entzogen, bald noch nach Mehrem
greifen, fe beſchloß man im Kapitel: der Deutſchmeiſter ſolle auf
nächſtem Roichstage mit allem Nachdruck über dieſe Gewaltſchritte
Klage führen und die geſammten Reichsſtände um Hülfe und Scherz
anrufen, insbeſondere aber gegen den Landgrafen von Heſſen, den
Kurfürſten und den Herzog Moritz von Sachſen wegen der dern
Orden gewaltthätig entzogenen Häuſer den Kaiſer um kräftigen
Veiſtand bitten ].
Am Schluß des Kapitels ward an den Kaiſer ein Schreiben
gerichtet, worin ihm die Wahl des neuen Meiſterts gemeldet und
derſelbe feinem Schutz und Schirm empfohlen wird, mit der Bitte,
ihn als Fürſten des Reichs aufzunehmen und mit den Regalien des
Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums „mit Wan Zierlichleit“ zu
verſehen ).
9 Verhandlungen im Kapitel zu Speier 1548. p. 64. 65.
) Verhandlungen im Kapitel zu Speier, im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Es
wird dabei erwähnt, der Herzog Moritz habe ſich erboten, wegen des weggenom⸗
menen Hauſes Zſchillen, »des trefflichſten Kleindds der Ballei Thüringen,, Ach
mit dem Orden durch Güter um Zwetzen und anderswo in Thüringen (man
vermuthete durch Kirchen- und Kloſtergüter) vergleichen zu wollen. Man beſchloß
jedoch im Kapitel einen ſolchen Tauſch nicht anzunehmen.
) Schreiben des Ordens ⸗Kapitels an den Kaifer, dat. Im Kapitel zu Ran
Montag nach Jubilate 1548 am Neichs⸗Axchib zu Wien.
”
j
In Betreff Preußens war dem neuen Deutſchmeiſter vom Ka⸗
pitel noch eine beſondere Vexppflichtung auferlegt worden. Man
fand es nämlich von dem verſtorbenen Meiſter ſehr weiſe gehandelt,
daß er weder in die Einſtellung der Achts⸗ Execution gegen den
Herzog von Preußen, noch in die Zulaſſung von Commiſſarien zur
gütlichen Unterhandlung in der obwaltenden Streitſache habe ein⸗
willigen wollen. Man ſah dieß als eine verdrießliche, unnütze Be⸗
mühung an, die nur dazu dienen werde, dem Orden die Hülfe des
Kaiſers und des Reichs zu entziehen. Der Deutſchmeiſter wurde
daher verpflichtet, gegen Beides auch ſeiner Seits zu proteſtiren,
auf Vollführung der Acht gegen den Herzog zu verharren und wie
ſein Vorfahr beim Kaiſer und Reich fort und fort Hülfe dazu nach⸗
zufuchen ). Allein ſchon nach wenigen Wochen ward vom Nöm.
König mit Rath und Zuſtimmung der Reichsſtände auf Antrieb des
Kurfürſten von Sachſen die Suspenſion der Acht dennoch wieder
auf ein Jahr verlängert, weil, wie es hieß, ſeit dem Regensburger
Reichstage keine Einigung mit dem nun en HERD:
erfolgt ſei ).
Bald indeß nahmen a Verhältniſſe die Thätigkeit des
Meiſters vielfach in Anſpruch. Das Brandenburgiſche Fürſtenhaus
in Auſpach beläſtigte ſchon ſeit längerer Zeit den Komthur von
Virusberg mit allerlei Anforderungen und Leiſtungen, die den Frei⸗
heiten und Exemtionen des Ordens durchaus widerſprachen. Bald
wurde er aufgefordert, auf den Landtagen zu erſcheinen und per⸗
ſönliche eidliche Rathspflicht abzulegen, bald mußte er bei den Jagden
der Fürſten die J. g. Azung liefern, bald wieder wurden von ihm
Kammer und Räſtwagen zu allerlei Dienſtfuhren oder Pferde für
fürſtliche Diener u, dergl. verlangt. So befahl ihm jetzt auch der
Markgraf Albrecht Aleibiades, als er (1543) dem Kaiſer eine Reiter⸗
ſchaar gegen deſſen Feinde zuzuführen verſprochen hatte, zu ſeiner
Rüſtung behülflich zu ſein ). Es gab dieß Alles Anlaß zu viel⸗
fachen 88
) Verhandlung im Rapitel zu Speier im R. Aust zu Stuttgart.
) Urkunde des Röm. Königs, dat. Nürnberg 23. April 1543, Original
im Arch. zu Königsberg. Der Sächſiſche Kanzler Dr. Melchior von Oſſe ſchrieb
ſich das Verdienſt zu, die Suspenſion bewirkt zu haben. Schreiben deſſelben,
dat. Nürnberg Donnerſtag nach Cantate 1543.
) Ogl. das Nähere bei Oetter e von Denke I. 385— 3%.
Voigt Albrecht Aleibiades L 70.
+
— 104 —
Noch weit kecker und eigenmächtiger griff der Landgraf von
Heſſen fort und fort in die Rechte und Freiheiten, ſelbſt in das
Eigenthum des Ordens ein. Als im Frühling der neue Landkom⸗
thur Johann von Rehen ſein Amt in Marburg antreten wollte,
ſandte zuvor der Landgraf einige ſeiner Räthe in das dortige Or⸗
denshaus, ließ ungeachtet der Gegenvorſtellungen des Trapiers und
Anderer Alles, was an Habe und Gut vorhanden war, inventariſiren
und den Ordensbrüdern die Weiſung geben, ohne des Landgrafen
Wiſſen über nichts im Hauſe weiter zu verfügen, weil ſein Wille
ſei, dem Landkomthur noch einen Mitverwalter über das Haus an
die Seite zu ſetzen. Der Landkomthur wandte ſich deshalb mit
einer Beſchwerde und zugleich mit der Bitte an den Kurfürſten
Ludwig von der Pfalz, den Landgrafen zu bewegen, von ſeinem Vor⸗
nehmen abzuſtehen ). Dieſer aber antwortete: der vorige Land⸗
komthur habe ſich gegen ihn, obgleich er ihm nur Gnade und Gutes
erwieſen, ohne ſeine Schuld fort und fort „abſcheuig gemacht,“ ſei
dann aus dem Lande entflohen und da er (der Landgraf) durch
Erkundigungen nun erfahren habe, daß von dem Einkommen des
Hauſes große Geldſummen nach Preußen und an den Deutſchmeiſter
verſandt, anderes von Ordensperſonen an ihre Freunde vergeudet
und überhaupt übel Haus gehalten worden ſei, ſo habe er Ge⸗
wiſſens halber mit dem Haufe thun müſſen, was geſchehen ſei ).
Er ging aber bald noch weiter. Er nahm auch alle Ordensguͤter
der Ballei, Schiffenberg, Felsberg, Kirchhain und Flersheim in vor⸗
läufige Verwaltung, verweigerte dem neuen Landkomthur bis auf
weitern Vergleich den Einzug in Marburg und indem er vor allen
Dingen die Vorzeigung der (abhanden gekommenen) Siftungs⸗Ur⸗
kunde des Spitals und ſtiftungsmäßige Anwendung ſeiner Güter
verlangte, erklärte er ſich bereitwillig zum Nachgeben, „ſobald der
Orden ſich wirklich reformire, das gottloſe, doch nicht gehaltene Ge⸗
lübde der Keuſchheit entweder abthue oder die Ordensleute, fo es
brächen, ernſtlich ſtrafe, die Mißbräuche der Meſſe abſtelle, die Ehe,
die Predigt des Evangeliums und das Abendmahl in beiderlei Ge⸗
ſtalt zulaſſe, der Armen warte, Spitäler, Pfarreien und Schulen
verſehe, und endlich wider die Türken als die wahren Ungläubigen
) Schreiben des Kurfürſten Ludwig von der Pfalz an den Landgrafen, dat.
Heidelberg auf Methardi 1543 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 128.
) Schreiben des Landgrafen an den Kurfürſten Ludwig von der avi! bat,
Kafjel 16. Juli 1543 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 129. e
—
auf eigene Koſten (nicht auf anderer Leute Seckel) zöge.“ Er ſchlug
dem Kaifer vor, alle Ordensgüter an ſich zu nehmen, um damit
ein ſtehendes Heer gegen die Feinde der Chriſtenheit zu erhalten,
doch daß zuvor Spitäler, Schulen und Pfarreien des Ordeus hin⸗
länglich ausgeſtattet würden; alsdann, wenn die Ritter dies ein⸗
gingen, wolle er im Einverſtändniß mit den übrigen Ständen des
Reichs ihm alle Güter der Ballei Heſſen bereitwillig folgen laffen ).
Der Kaiſer aber wies dieſe Vorſchläge ohne weiteres zurück;
er erließ auf die Klage des Deutſchmeiſters und des Landkomthurs
von Heſſen vielmehr an eine Anzahl von Reichsfürſten, Grafen und
Städten ein Mandat, daß bei ſchwerer Strafe niemand weder dem
Landgrafen Philipp noch irgend jemand geſtatten folle, irgend welche
Ordensgüter einzunehmen, dem Orden irgend welche Einkünfte, wie
fie auch heißen möchten, zu entziehen und vorzuenthalten, ſondern
ihm zu Allem, was man ihm ſchuldig ſei, behülflich zu ſein und
ihn in allen feinen Rechten zu ſchützen und zu ſchirmen ). Auch
die Komthurei Schiffenberg, die der Landgraf hatte einziehen und
ber Univerfität zu Marburg zuweiſen wollen, konnte er nicht im
Beſitz behalten, denn der Graf Philipp von Naſſau⸗Saarbrück⸗Weil⸗
burg that Einſpruch und bewies, daß die Landgrafen von Heſſen
darauf kein Anrecht hätten. Alſo blieb der Orden im Beſitz).
Die Vorwürfe des Landgrafen in Betreff der Verwaltung der
Landkomthurei wies der Deutſchmeiſter entſchieden zurück. Der Land⸗
graf habe es durch ſein unabläſſiges und zudringliches Bitten um
eine Anleihe von einigen tauſend Gulden ſelbſt verſchuldet, daß der
Landkomthur Daniel von Lauterbach ein Dorf und einige Höfe habe
verkaufen müſſen, um nicht des Landgrafen Ungnade ſich zuzuziehen.
Die Beſchuldigung, daß er ſelbſt während feiner Amtsführung mit
Eigenthum des Ordens feine Freunde verforgt und beſchenkt habe,
könne mit Wahrheit ihm niemand erweiſen. Ebenſo wies er gründ⸗
lich nach, daß der Vorwurf wegen nicht ſtiftungsmäßiger Verſorgung
des Spitals ungerecht ſei und auf Unkunde der Sache beruhe).
) So Rommel Geſchichte von Heſſen III. 375. 376. |
) Mandat des Kaiſers, dat. Speier 3. Anguſt 1543 in Hiſtor. e
Unterricht Nr. 127.
) Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 29.
) Schreiben des Dentſchmeiſters an den Kurfürſten Ludwig von der pfalz,
dat. Mertzentheim Freitag nach Aller Heiligen 1543 in Hiſtor.⸗diplom. Unterr.
Nr. 120. Er erwähnt zugleich, daß wenn er den Landgrafen einſt auf dem
— 106 —
Kaum aber war dieſer Streit für den Augenblick befeitigt, fo
begann im Anfang des g. 1544 ein anderer mit dem Erzbiſchof
Dohann IV von Trier, der wiederum die Freitzeiten des Ordens
betraf. Dieſer Prälat verlangte nämlich vom Landkomthur zu Ko⸗
blenz Walther von Heiſenſtein, ihm einen zugerichteten Wagen zu
‚allen, der ihm feinen „Plunder“ auf nächſten Reichstag nach Speier
bringen ſolle. Der Landkomthur erwiderte: er werde dem Erzbiſchof
in Allem, was er gegen feinen Oberſten, den Adminiſtrator, ver⸗
antworten könne, gern zu Dienſten ſtehen. Dieſe Forderung aber
sei eine Neuerung, weder je an ihn während feiner zwölfjährigen
Amtsbverwaltung, noch an einen feiner Vorgänger gemacht oder je
geleiſtet; er könne es nicht verantworten, wenn er dieſe neue Be⸗
loſtung des Orbenshanſes auf ſich nehme). Der Erzbiſchof ging
edoch auf die Bitte, davon abzuſtehen, nicht ein. „Mag es eine
Meuerung genannt werden, entgegnete er, ſo iſts doch nicht ganz
wen, daß ſchon frühere Erzbiſchöfe von Trier von den Komthuren
m Koblenz ſolche Dienſtleiſtungen erhalten haben. Wir haben auch
als Deine Obrigkeit wohl wichtige Urſachen, in dieſer Jahreszeit
den Wagen zu verlangen und ſetzen in keinen Zweifel, Dein Orden
el gefreit, wie er wolle, Du möchtet demnächſt in ſolcher Gelegen⸗
heit, wie jetzt vor Augen, Uns als Deinem Landesfürſten, unter
dem die Ballei Koblenz gelegen und ſo trefflich begütert ist, dieſen
und dergleichen Dieuſt ohne Verletzung der Gerechtigkeit des Ordens
22 geleiſtet und damit Deiner Obrigkeit kein Mißfallen gethan
ben.“ Sy begann der Streit, wie es der Erzbiſchof anſah, wogen
ei Rteinigleit; aber er führte bald weiter und ward für *
den von Wichtigkeit, denn der Erzbiſchof erklärte nicht blos, er werde
:für ſich auf Koſten des Landkomthurs einen andern Wagen beſtellen
flaſſen, ſondern er verlangte nun auch von ihm als eine altherge⸗
brachte Schuldigkeit, für ihn ſtets im Hauſe zu Koblenz ein gutes
„Reitpferd N zu halten, um fi deſſen nach Belieben bedienen zu
können).
Wirtembergiſchen Zuge babe begleiten und in den Jahren 1539 und 1542 zum
Tärkenzuze Steuer geben müſſen, dieß nicht aus irzend einem Recht oder aus
Pflicht, „ſondern aus Furcht ungerechter Gewalt geſchehen ſei u. |. w.
1) Schreiben des Landkomthurs zu Koblenz, dat. 0. mar 1544 im Arch.
in Koblenz,
9) Schreiben des Erzbiſchofß von Trier an den Landkoemthur * e
„bet. erbsen 8. Januar 1544 im Arche zu Koblenz,
— 407 —
Der Widerſpruch und die Art, wie man die Forderungen des
Prälaten durch Berufung auf eine Bulle des Papſtes Martin V,
welche den Orden von allen ſolchen Hälfsleiſtungen und Verpflich⸗
tungen für immer frei ſprach), ohne weiteres zurückwies, trieben
ihn zu immer kühneren Behauptungen. Die Laundkemthure von
Roblenz und Lothringen, im Bezirk der Regalien des Erzbiſchofs
von Trier, hätten dieſen ſtets für ihren Landes⸗ und Schirmherrn
und ihren Ordinarius anerkannt, desgleichen auch die Dentſchmeiſter.
Die Erzbiſchöße von Trier hätten dem von Koblenz zu Zeiten auch
Vorſchub, Beiſtand und Schirm gewährt und ihm als Ordinarins
Loci die nöthige Ordnung zur Erhaltung des Gottesdienſtes, ſelöſt
auch eine Hausordnung vorgeſchrieden und „Maaß gegeben, wie es
alle Zeit im Haufe gehalten werden ſolle“). Man habe fie auch
angenommen. Die Hänſer beider Balleien, behauptete er ferner,
ſeien ſeit länger als Menſchengedenken, über 200 Jahre, unter ber
Cleriſei des Erzſtifts Trier als Unterthanen gleich dem andern
Clerus gehalten und gleich andern Prälaten und Geiſtlichen des
Stifts zu allen Landtagen gerufen worden und auch gefolgt. It
gleichen ſeien fie ſtets zu allen Steuern und Collecten des Erzſtifts
wie die andere Cleriſei deſſelben von den Erzbiſchöfen verauſchlagt
worden. Die Komthure hätten das Ihrige auch geleiſtet und ſich
darin als Unterthanen bewieſen. Ohne alle Widerrede ſei bisher
der Erzbiſchof in ruhigem Gebrauch von Pferden und Wagen zu
feinen Dienften von Seiten der Komthure zu Koblenz als feinen
Unterthanm geweſen, wenn er fie gefordert habe. Ebenſo hätten
die Erzbiſchöfe von Trier feit ſehr alten Zeiten „Subfeetion, Sub⸗
fipien, Dienfte, Steuern, Anlagen und Jurisdiction in beiden Balleien
in ruhiger Poſſeffion gehabt.“ So und ähnlich lauteten die den Freihei⸗
ten und Rechten des Ordens durchaus widerſtreitenden Behauptungen
eines Brälaten ), deſſen Vorfahren einft vom päpſtlichen Stuhl zu
Confervatoren ber Privilegien des Ordens ernannt worden waren).
) Es iſt die Bulle Martins V, dat. Florent. XVI Cal. Jun. p. a. H.
uud deren Erneuerung, dat. Romae V. Idus Marti p. a. VI., ſ. ob. B. 1. 386.
) Bgl. B. 1. 512. 513, wo von dieſer Hausordnung die Rede iſt.
) Im Archiv zu Koblenz. Namentlich waren es auch die Jurisdictions⸗
Berhältniſſe, in denen der Erzbiſchof die Land⸗ und Hauskomthure beider Bal⸗
leien der geiſtlichen Jurisdiction des Principals zu Trier und Koblenz N
worſen wiſſen wellte. ö
) B. I. 379.
— 18 —
Wir wiffen nicht, ob man es im Orden für nöthig befunden ö
habe, dieſe anmaßenden Behauptungen des Erzbiſchofs, die ſich auf
keine Weiſe urkundlich begründen ließen, weiter zu beachten und zu
widerlegen). Der Prälat aber ſuchte und fand bald Anlaß zu
weitern Schritten. Der Gottesdienft hatte bisher eine Zeitlang im
Hauſe zu Koblenz nur mangelhaft gehalten werden können, weil es
ſchwer geweſen war, den Convent mit den nöthigen Ordensgeiſt⸗
lichen zu ergänzen. Dieß warf der Erzbiſchof dem Landkomthur
als Pflichtverſäumniß vor, weil er darauf zu achten habe, daß in
ſeinem Sprengel, namentlich auch im Hauſe zu Koblenz der Gottes⸗
vienſt ordentlich gehalten werde). Dann machte er ihm wieder
den Vorwurf, daß die Conventsſtube der Ritter⸗ und Prieſterbrüder
im Winter nicht gehörig erwärmt geweſen, von ihm auberswohin
verlegt und fo verändert worden ſei, daß man daraus ſchließen
mäffe, als ſollten fortan im Haufe gar keine Prieſter mehr unter⸗
halten werden. Er gebot daher mit ſcharfem Ernſt: es ſolle fort⸗
ſtets die vorige Anzahl frommer und ehrbarer Prieſter vorhan⸗
den ſein, der Gottesdienſt mit der Meſſe und die canoniſchen Stun⸗
den regelmäßig abgehalten und auch für die Armen gewiſſenhaft
geforgt werden, denn darauf ſei der Orden gegründet. „Widrigen
Falls, ſo drohte er, würde man uns Urſache geben, daß wir aus
nnferm ordentlichen Befehl, auch hoher landesfürſtlicher Obrigkeit
auf die Wege müſſen bedacht fein, daß ſolches nach dem zu Worms
ausgegangenen Edict und des heil. Reichs Ordnungen wie billig
feinen Vorzang gewinne und nach altem Gebrauch und ö
wieder angeſtellt und gehalten werde“ ).
So griff der Erzbiſchof immer mehr in die Ordnung der Dinge
ein, über die bisher ſtets nur dem Hoch⸗ und dem Deutſchmeiſter
das Recht zugeſtanden oder die Pflicht obgelegen hatte, die etwa
nöthigen Befehle und Geſetze zu geben. Wenn dagegen der Land⸗
komthur ſich bei dem Erzbiſchof beſchwerte, daß deſſen Amtleute in
einem Ordenswalde für ſich ungebührlich Bau⸗ und Brennholz
fällen ließen, oder daß man auf der Brücke bei Koblenz die Zoll⸗
freiheit des Ordens verletze und ſich gegen gefreite Leute des Ordens
1) Möglich daß darüber im un zu Koblenz noch Nachrichten vorhan⸗
den find. -
9 Mutheilung aus dem Archiv zu Koblenz.
) Schreiben des Erzbiſchofs von Trier an den . in u ea,
dat. Speier 26. März 1544 im Archiv zu Koblenz. er e
— 109 —
Pfändungen erlaubt habe, antwortete ihm der Erzbischof: Was
ſeine Amtleute in dem Wald thäten und geſchehen ließen, ſei altes
Herkommen und er könne auf dieſes Recht nicht Verzicht leiſten.
Was aber die Pfändung auf der Brücke anlange, ſo ſei er als Kur⸗
fürſt durch Privilegien ebenſo befreit wie der Orden und er könne
auf der von ſeinen Vorfahren erbauten Brücke niemand eine BER:
tion einräumen ).
So ſchien der anmaßende Prälat keine Freiheit, fein Privile⸗
gium des Ordens mehr achten zu wollen; er ſchien in ſeinen Ana,
forderungen an dieſen kaum noch eine Schranke zu kennen. Dieß.
bewies er auch durch einen neuen Schritt, bei dem man ihm aber
mit allem Ernſt entgegentrat. Er wagte es, den Landkomthur zu;
Koblenz auf einen von ihm angeordneten Landtag vorzufordern und
darauf von allen Häuſern, Gütern und Unterthanen der Ballei,
außer der auf ſie ſchon veranſchlagten Schatzung, bei der erzbiſchöf⸗
lichen Stiftsleiſtung zu der dem Kaiſer auf dem Reichstage bewil⸗
ligten Defenſiv⸗Hülfe noch eine zweite Schatzung und Steuer zu
verlangen, ſo daß ſie alſo mit einemmal mit einer doppelten Be⸗
ſteuerung beladen werden ſollten. Der Erzbiſchof drohte dem Land⸗
komthur mit Pfändung, wenn er ſich widerſetze. Dieſer aber ber
klagte ſich ſofort über dieſe neue Anmaßung beim Deutſchmeiſter,
der dem Kaiſer einen Reiterhaufen von 120 Mann zugeführt hatte
und ſich bei ihm damals im Lager bei S. Difier befand ). Auf
feinen Antrag erließ alsbald der Kaiſer an den Erzbiſchof ein ern⸗
ſtes Mandat, worin er ihm bedeutete: Die Ballei Koblenz mit allen
ihren Häuſern und Gütern ſei niemand als nur allein dem Admi⸗
niſtrator, dem Orden, dem Kaiſer und Reich unterworfen, ſie trage
als Glied des heil. Reichs zu Reichsanſchlägen und Reichsbeſchwer⸗
den ihre gebührende Anlage und Hülfe und der Landkomthur ſei
bereits durch Ableiſtung der erſten Hälfte der ihm auferlegten An⸗
lage zu Frankfurt feiner Pflicht auch nachgekommen. Es ſei dem⸗
nach wider alle Ordnung und wider die auch auf dem letzten Reichs⸗
tage bei namhafter Pön feſtgeſetzte Beſtimmung, „daß kein Stand
den andern oder deſſen Unterthanen, die unter ihm nicht geſeſſen,
oder Habe und Güter, ob ſie ſchon! unter ihm gelegen ſeien, belegen,
! 1
) Mittheilung aus dem Archo zu Koblenz.
) Venator 263. Der erwähnte Neiterdienſt koſtete dem Orden 26,000
Gulden. Wymar Kapitel- Schlüſſe 188. f
— 110 —
hemmen oder aufhalten ſolle,“ wenn jetzt der Erzbiſchof die ſchon
Beſchwerten zwiefach belaſte, zumal va der Orden ſeine kaiſerlichen
und päpſtlichen Freiheiten habe. Der Kaiſer befahl ihm daher
„ernſtlich,“ von feinem Vornehmen abzuſtehen, die Neuerungen und
Beſchwerungen zu unterlaſſen, den Wominiftrater, feinen Orven und
den Landkemthur zu Koblenz gegen ihre Freiheiten, Gerechtſame und
Herkommen ferner nicht zu bedrängen und zu beſchweren ).
Damit aber war der Streit mit dem Erzbiſchof noch keines⸗
wegs Befeitigt, denn ſchon nach einigen Monaten trat er von neuem
mit der Forderung eines Zehnten von allem Einkommen, im Be⸗
trag von 200 Goldgulden, als Türkenſteuer gegen die beiden Lande _
komthure von Koblenz und Lethringen auf, und zwar wiever mit
der Drohung, er werde bei etwaniger Weigerung durch die erz⸗
biſchöſtichen Einnehmer ihnen ihr Einkommen arreſtiren laſſen, bis
die Steuer entrichtet ſei. Der von Koblenz aber und in Stelle
des noch abweſenden Deutſchmeiſters der Landkomthur von Franken
erklätten dem Erzbiſchof geradezu: er maße ſich elne Befugniß an,
die ihm gar nicht zuſtehe, denn wenn ein Landkomthur nicht auch
Reichsſtand wäre, fo würde doch nur der Adminiſtrator allein das
Recht haben, die Balleien nach jüngſtem Reichsabſchied zu befteuern“);
dieſer nur und kein auberer vertrete als Reichsfürſt die Deutſchen
Orvenshäuſer in allen Reichsanlagen, nicht alſo der Erzbiſchof ).
Der zähe Prälat aber war dadurch nicht abgeſchreckt. Der Land⸗
kontthur von Franken ſah ſich als Statthalter des Deutſchmeiſters
nech in denſelbigen Tagen gendthigt, gegen die Eingriffe in des
Ordens Freiheiten und Exemtionen von Seiten des Erzbiſchofs und
wegen der von ihm verlangten Steuer an das Reichs⸗ Kammergericht
zu appelliren). Allein wever biefer Schritt, noch das wiederholte
) Mandat des Kaiſers an den Erzbiſchof von Trier, dat. Im Lager bei
S. Diſier in Frankreich 28. Juli 1544, Original im Archiv zu Koblenz.
) Sammlung der Reichs⸗Abſchiede II. 501. |
9 Erklärung des Landkomthurs von Koblenz, dat 7. Sept. 1544 und die
des Landkomthurs von Franken, vat. Mergentheim Dienſtag nach Michaelis 1544,
in Archiv zu Koblenz. Wir erfahren beiläufig aus letzterer, vaß auch der Lanv⸗
komthur von Lothringen Johann von der Fels dem Kaiſer auf ſeinem dama⸗
ligen Kriegszuge nach Frankreich auf eigene Koſten perſönliche Kriegsdienſte
leiſtete. a |
J Appellations⸗Inſtrument don Seiten des D. Ordens, dat. Mergentheim
Dienſtag nach Michaelis 1544 im Archiv zu Koblenz.
— 111 —
Geſuch des Administrators nach feiner Rückkehr aus Frankreich, der
Erzbiſchof möge die Sache bis zum nächſten Reichstage anſtehen
laſſen oder fie auch in Güte ausgleichen und wenn dieß nicht glücke,
nach der Reichsordnung mit dem Orden den Weg Rochtens betreten,
noch endlich auch die Drohung des Deutſchmeiſters, daß er widrigen
Falls den Erzbiſchof beim Papſt, dem Kaiſer und den Reichsfürſten
anklagen werde, das Alles hatte keinen Erfolg. Vergebens auch
wies der Deutſchmeiſter auf den ſchuldigen Geherſam gegen das
kaiſerliche Mandat hin). Der Erzbiſchof beharrte fort und fort
unerbittlich auf ſeiner Forderung und ließ ſelbſt noch im Anfang
des folgenden Jahres (1545) durch feine Einnehmer dem Landkom⸗
thur von Koblenz einen peremtoriſchen Termin ſtellen, binnen wel⸗
chem die geforderte Steuer entrichtet fein ſollte). — Wenn man
aber einen der erſten katholiſchen Reichsfürſten in ſolcher Weise
gegen den Orden auftreten ſah, iſt es dann zu verwandern, wenn
auch proteſtantiſche Fürſten in dieſer Zeit die N Bahn om
ſchlugen?
Mittlerweile hatte auf dem Reichstage am 5. Mai der Deniſch⸗
meiſter in Anweſenheit einer anſehnlichen Zahl von Orvensgebie⸗
tigern unter den gewöhnlichen feierlichen Gebräuchen und Jörmlich⸗
keiten, wie ſeine Vorgänger, die Belehnung mit dem einſtigen Or⸗
densland Preußen erhalten ). Zugleich erließ der Kaifer mit
Ertheilnng der Regalien wieder, wie ſchon früher, ein Mandat,
daß Markgraf Albrecht von Brandenburg dem Adminiſtrator des
Hochmeiſterthums die Lande Preußen unverzüglich abtreten: und
ſämmtliche geiſtliche und weltliche Stände und alle Unterthanen
vieſem als ihrem Fürſten und Herrn Huldigung und Gehorſam
leiſten ſollten. Alle Fürſten und Reichsſtände erhielten zugleich die
Aufforderung, den Deutſchmeiſter in dem Genuß der ihm ertheilten
Regalien und W zu handhaben und zu ſchützen 9 Allein
2
) Zwei Schreiben des Adminiſtrators an den Erzbischof von Trier, bat.
Mergentheim 22. Nov. und 12. Dee. 1544 im Archiv zu Koblenz.
2) Schreiben des Coadjutors von Koblenz an den Erzbiſchof won: Tun,
dat. 18. Januar 1545 im Archiv zu Koblenz. — Es entgehen uns die Nach⸗
richten über den weitern Fortgang dieſes Streits.
) Das Nähere darüber bei Venator 260-262. De Wal VIII. 3830.
Bel. auch Voigt Fürſtenleben auf den Deutſchen Reichstagen in .
Hiſtor. Taſchenbuch 1850. S. 408 ff. N
) Venator 262. 263. De Wal VIII. 388. Bock 261.
— 112 — N
wie der Kurfürſt Johann Friedrich von Sachſen ), ſo betrachteten
auch andere dieß Alles nur als Förmlichkeiten von wenigem Gewicht.
Auch legte alsbald der auweſende Polniſche Botſchafter im Namen
ſeines Königs gegen die Belehnung eine förmliche Proteſtation ein).
Gerade damals aber war ein für den Deutſchmeiſter wichtiger
Plan im Werke. Der Pfalzgraf Friedrich II, mit Dorothea, der
ältern Tochter des Königs Chriftian II von Dänemark und deſſen
Gemahlin Iſabella, einer Schweſter des Kaiſers, vermählt, glaubte
durch ſie auch Anrechte an die Krone von Dänemark, Norwegen
und Schweden erworben zu haben. Mit dem Deutſchmeiſter, „ſei⸗
nem Freunde,“ im Bündniß ſollte mit deſſen Hülfe zuerſt der, wie
man meinte, durch ſeine „unchriſtliche und tyranniſche Regierung“
verhaßte König Guſtav von Schweden aus dem Reiche vertrieben)
und wenn dieſes in Friedrichs Gewalt ſei, mit deſſen Beihülfe für
den Deutſchmeiſter auch Preußen wieder erobert werden. Beide
Fürſten waren bereits über Alles einverſtanden und ſandten insge⸗
heim einen vertrauten Bevollmächtigten an den Meiſter von Livland
Hermann von Brüggenoye genannt Haſenkamp, um auch dieſen für
das Bündniß und zu thätiger Hülfe zu gewinnen. Der Genehmi⸗
gung des Kaiſers glaubte man ſich im voraus ſchon geſichert )).
Wäre indeß der Plan auch nicht zeitig genug zur Kenntniß des
Herzogs von Preußen gekommen, ſo war doch unter den obwalten⸗
den Verhältniſſen in Schweden an eine Ausführung vorerſt kaum
zu denken.
Um ſo mehr war der Meiſter ſtets bemüht, ſich des Kaiſers
volle Gunſt zu erwerben. Auf dem Kriegszug in Frankreich war
er ſtets an deſſen Seite. Dort rettete er nebſt einigen andern
) Schreiben des Kurfürſten von Sachſen, dat. Torgau Montag nach Er⸗
hardi 1544.
) Schreiben des Kurfürſten von Sachſen an Herzog Albrecht von Preußen,
dat. Gotha Montag nach Exaudi 1544 im Archiv zu Königsberg. Er ſagt auch:
„Weil der Röm. König eine ſeiner Töchter dem jungen Könige von Polen ver⸗
mähle, ſo werde ſich der Meiſter zu Horneck ohne Zweifel uicht viel Troſtes zu
verſehen haben. |
9) Rgl. Geijer Geſchichte Schwedens II. 93.
) Es hat ſich darüber die vom Kurfürſten Friedrich IL von der Pfalz und
dem Adminiſtrator Wolfgang unterſchriebene und für den nach Livland abge⸗
fandten Bevollmächtigten Dr. iur. Hermann Falk beſtimmte Inſtrnction erhalten,
dat. Speier 14. Mai 1544 im Archiv zu Königsberg. Die Sache ſollte vorerſt
mit der tiefſten Verschwiegenheit betrieben werden.
— 13 —
Fürſten dem jungen Grafen Chriſtoph von Beichlingen das Leben
durch feine Fürſprache beim Kaiſer '). Wenn gleich auch dieſer nicht
umhin konnte, die von ſeinem Bruder auf dem letzten Reichstage
zu Nürnberg verfügte Suſpenſion der Acht wider Herzog Albrecht
nach Rath der Fürſten jetzt abermals auf ein Jahr zu verlängern ),
ſo benutzte doch der Deutſchmeiſter während ſeines Verweilens im
kaiſerlichen Feldlager in Frankreich jede Gelegenheit, den Kaiſer nach
Beendigung ſeines Feldzugs zu Gewaltmaßregeln gegen den Herzog
zu gewinnen). Man erzählte auch, daß, als der Kaiſer nach feiner
Rückkehr aus Frankreich ihn gefragt habe: was er ihm für den ihm
zugeführten Reiterhaufen ſchuldig ſei? er geantwortet haben ſolle:
Er werde dem Kaiſer auch ferner gern mit Leib und Gut dienen;
er verlange dafür nichts weiter als nur der kaiſerl. Majeſtät gnä⸗
digen Willen und daß er ihm rathen und helfen möge, wie er mit
ſeinen Brüdern wieder zu dem käme, was ihnen gegen alles Recht
entwendet ſei ).
Die tröſtenden Worte, mit denen der Kaiſer ihn entlaſſen, und
ein früheres Verſprechen deſſelben, „wenn es ihm auf ſeinem Zuge
nach Frankreich wohl ergehe, fo ſolle es dann auch dem Deutſch⸗
meiſter und ſeinem Orden wohl gehen“, erfüllten dieſen jetzt mit
neuen Hoffnungen, ſo daß er dem Meiſter von Livland ſchrieb: er
vertraue, der Zug nach Frankreich werde dem Orden mit der Zeit
zu Gutem gereichen ). Wohl möglich, daß man bald wieder an
die Ausführung des eben erwähnten nordiſchen Kriegszugs dachte;
wenigſtens hatte im Frühling des J. 1545 der Herzog von Preußen
die Nachricht: der Kurfürſt Friedrich von der Pfalz und der Herzog
von Lothringen ſeien übereingekommen, die Deutſchen Herren und
die Johanniter in Einem Orden zu vereinigen, mit dieſem dann im
Bündniß einen Kriegszug gegen Dänemark und wenn dieſes über⸗
1) Schreiben des Hieronymus Schürſtab an Herzog Albrecht, dat. Nürnberg
7. October 1544. Vgl. Voigt Markgraf Albrecht Aleibiades I. 79.
2) Mandat des Kaiſers, dat. Speier 2. Juli 1544. Original im Archiv zu
Königsberg.
) Schreiben des Hieron. Schürſtab, dat. 7. October 1544.
) Schreiben des Ahasverus Brandt an Herzog Albrecht, dat. Worms 18. De⸗
cember 1544 im Archiv zu Königsberg.
) Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 2. Januar 1545. Er
meldet zugleich: Er habe auf dem Feldzug nur einen Edelmann und zwei
Knechte nebſt deren Pferden verloren. Jaeger IV. 80.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 7 8
— 114 —
wältigt ſei, auch die Eroberung Preußens für den Orden zu unter⸗
nehmen. Man hoffe auf dem Reichstage dazu auch des Kaiſerd
Genehmigung leicht zu erhalten“).
Je mehr ſich jedoch der Hoffnung auf den Wiedergewinn Preu⸗
ßens immer neue Hinderniſſe entgegenſtellten ), um ſo erfreulicher
war für den Deutſchmeiſter die endliche Ausgleichung des Streits
mit dem Landgrafen von Heſſen. In Folge der Verhandlungen
darüber auf dem letzten Reichstage zu Speier, die ohne Erfolg ge⸗
blieben, ſandte auf Anſuchen des Deutſchmeiſters der Kaiſer im
Sommer des J. 1545 einige ſeiner Räthe nach Kaſſel, deren Be⸗
mühungen es endlich gelang, ſich mit dem Landgrafen dahin zu ver⸗
gleichen: er wolle dem Kaiſer, nicht dem Deutſchmeiſter, zu Gefaklen
zugeben, daß der Landkomthur Johann von Rehen ins Haus zu
Marburg wieder einziehe und die Ordensperſonen und Unterthanen
von der ihm gethanen Pflicht losſagen. Die ins Haus geſetzten
Aufſeher ſollten nach abgelegter Rechnung wieder entfernt werden
und der Landkomthur nebſt ſeinen Ordensbrüdern in billigen und
gerechten Dingen landesherrlichen Schutz genießen. Die vom Land⸗
grafen eingeführte Marburger Kirchenordnung ſolle nicht geändert
werden, der Landkomthur aber verpflichtet ſein, ſtatt der vielen vom
vorigen Landkomthur (dem jetzigen Dentſchmeiſter) aufgenommenen
Prieſter acht Stipendiaten für die Univerſität zu unterhalten. In
der Adminiſtration ſolle er fortan ungehindert und ſammt dem Haus
und Spital zu Marburg mit ihren Zu⸗ und Eingehörungen unbe⸗
ſchwert bleiben, jedoch verbunden fein, im Spital ſobald als moglich
je nach vermehrtem Einkommen laut der Stiftung auch mehr als
zwanzig Arme zu unterhalten, und endlich ſolle er auch ſchuldig ſein,
dem Landgrafen zu leiſten, was man feinen Vorfahren zu Teiften
verpflichtet geweſen ).
) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Samſtag nach Cantate 1545 im
Arch. zu Königsberg. Der Herzog hatte die erwähnte Nachricht von ſeinem Ge⸗
ſandten in Worms, Ahasverus Brandt, der ſich dort alle Mühe gab, die Sache
genau auszuforſchen. Schreiben deſſelben, dat. Worms 22. April 1515.
2) Ahasverus Brandt ſagt in dem erwähnten Schreiben: Es ſei auf dem
Reichstage allgemein die Meinung: es ſolle zu jetzigen Zeiten für den Kaiſer
eine Kunſt ſein, zwei ſo gewaltige Könige von Polen und Dänemark zu bekrie⸗
gen. Ueberdieß ſollten der Pfalzgraf und der von Lothringen in Schulden ſtecken
bis an die Ohren.
„) Die Bergleichspunkte haben das Datum: Kaſſel 28. Juli 1545 in Hi⸗
ſtor.⸗diplom. Unterr. Nr. 130. Vgl. den ausführlichen Bericht der Commiffarten
— 1415 —
Der Deutſchmeiſter mochte wohl Manches anders gewünſcht
haben; er gab jedoch ſeine Zuſtimmung und der Kaiſer unterließ
auch nicht, den Landgrafen ſofort zur genauen Befolgung der er⸗
wärhnten Beſtimmungen aufzufordern ). Allein wenn Philipp auch
ein Fürſt ven milderer Geſinnung gegen den Orden geweſen wäre,
es lag in der letzten Beſtimmung immer noch ein zu reicher Stoff
zu Streitfragen aller Art, als daß ein friedliches Verhältniß lange
hätte erhalten werden können.
In denſelben Tagen trat nun aber der Deutſchmeifter auf dem
damaligen Reichstage zu Worms mit allem Eifer von neuem für
die Aufrechthaltung der Anrechte des Ordens an Preußen auf. Bei
den Verhandlungen nämlich über die Türkenſteuer hatte man im
Reichsrath für gut befunden, außer einigen andern Fürſten und
Neichsſtänden, die dazu bisher noch keinen Anſchlag gehabt, auch den
Herzog von Preußen und fein Land mit einem ſolchen Steuer⸗An⸗
ſchlag zu belegen. Der Dentſchmeiſter, der „den Markgrafen Al⸗
brecht nicht anders als einen Aechter und Aberächter“ betrachtete,
ſah dieſen Schritt als eine Anerkennung des Herzogs, als einen
Gingriff in ſeine und des Ordens Regalien und Rechte, als eine
Verletzung der gegen den Markgrafen mit Recht erwirkten Achts⸗
erklärung an. Er reichte ſofort am 20. Juli beim Reichsrath eine
Proteſtation ein, worin er nicht nur aufs entſchiedenſte die Zurück⸗
nahme des erwähnten Anſchlags verlangte und den angemaßten Titel
sines Herzogs von Preußen für unrechtmäßig erklärte, ſondern auch
die Beihülfe zur wirklichen Execution der Acht gegen den Geächteten
für den Orden in Anſpruch nahm). Zwar kam dieſer Antrag
nach einigen Tagen im Reichsrath auch wirklich zur Verhandlung;
- allein im Fürſtenrath wies man ihn ohne weiteres zurück; „es fei
jetzt nicht des Reichs Gelegenheit,“ hieß es, „etwas der Zeit wider
Haus Walther von Hürnheim und Heinrich Haß von Laufen an den Kaiſer
nebſt mehren anderen Documenten zur Geſchichte dieſer Streithändel in: Ent⸗
deckter Ungrund u. ſ. w. Nr. LXXXHI- XCI. ö
) Schreiben des Kaiſers, dat. Worms 5. Aug. 1545 in Hiſtor.⸗diplom.
Unterr. Nr. 119. ö ö
7) Proteſiation des Deutſchmeiſters, dat. Worms 20. Juli 1545 im Archiv
zu Königsberg. Er erbietet ſich auch, den auf Prengen gelegten Steuer⸗Anſchlag
auf fh als Reichsfürſt zu nehmen, ſobald der Orden wieder in den Beſitz Preu⸗
Bens gekommen ſei. =
Ü) s 8*
— 116 —
den Herzog Thätliches vorzunehmen“ und auch auf die eingereichte
Proteſtation ward weiter kein Gewicht gelegt‘).
Den Deutſchmeiſter beſchäftigte bald darauf eine andere Ver⸗
handlung, bei der für ihn eine merkliche Vermehrung ſeines Ein⸗
kommens in Ausſicht ſtand. Er war mit dem Pfalzgrafen Heinrich,
damaligen Biſchof von Freifing und Propſt zu Ellwangen, unter ge⸗
wiſſen Bedingungen übereingefoinmen, daß dieſer auf feine einträg⸗
liche Bropftei*) reſigniren und fie ihm übergeben wollte. Man hatte
auch bereits beim Kaiſer um die Belehnung für den Deutſchmeiſter
nachgeſucht, als das Kapitel davon benachrichtigt dagegen mit Be⸗
rufung auf ſeine Privilegien Einſpruch that und der Kaiſer nun
feine Einwilligung in die Reſignation verſagte). Allein man gab
damit die Sache noch nicht auf.
Der Deutſchmeiſter berief zum Theil auch wegen dieſer Ange⸗
legenheit im December (1545) ein Provinzial⸗Kapitel nach Neckars⸗
Ulm, wo mit Ausnahme der Komthure zu Regensburg und Geng⸗
hofen alle Gebietiger aus Franken verſammelt waren“). Man hatte
ſich in Betreff der genannten Propſtei bereits an den päpſtlichen
Hof gewandt, um dort eine in der Sache für den Deutſchmeiſter
günſtige Bulle auszuwirken. Man beſchloß jetzt im Kapitel, dieſe
vorerſt abzuwarten und wenn ſie dann in des Deutſchmeiſters Hän⸗
den ſei, ſie dem Kapitel zu Ellwangen vorzulegen und Alles aufzu⸗
bieten, um den Deutſchmeiſter in den Beſitz der Propſtei zu bringen.
Mittlerweile ſollte aber auch der Herzog Ulrich von Wirtemberg für
die Sache gewonnen werden ).
Wie dieſe Angelegenheit, ſo hatten auch die jetzt ſo häufigen
Verhandlungen in Sachen des Ordens auf Reichstagen und mit den
) Schreiben des Ahasverus Brandt (Bevollmächtigten des Herzogs Albrecht
auf dem Reichstage), dat. Worms 29. Juli 1545 im Archiv zu Königsberg.
Von der Proteſtation heißt es: „Mau hat ſie in ihrem Werth beruhen laſſen
und iſt im Kurfürſtenrath nichts davon geredet.“
) Elvangi locuples admodum praefectura est. Thuan. I. 234.
) So erwähnt der Sache ein Schreiben des Markgrafen Albrecht des Jün⸗
gern von Brandenburg an Herzog Albrecht, dat. Plaſſenburg Freit. nach Aegidii
1545. Sattler, Geſchichte des Herzogth. Würtemberg IV. 45 ſpricht dagegen
von einer Verhandlung über die Sache vor dem Röm. Stuhl. Ueber die Ver⸗
handlungen zwiſchen dem Herzog Ulrich und dem Dentſchmeiſter ebenda. III. 227.
) Das Haus zu Münnerſtadt war damals nur mit einem Trappier beſetzt.
) Kapitel ⸗ Schluß zu Neckars - Ulm am Montag nach Luciä 1545 im N.-
Archiv zu Stuttgart.
— 117 —
verſchiedenen Landesfürſten wieder das Bedürfniß herausgeſtellt, ge⸗
wandte und geſchäftskundige Männer, „edle Diener von Haus aus“,
wie man ſie nannte, in Sold zu nehmen, wie es ſchon von frühern
Meiſtern geſchehen. Auf den Vorſchlag des Deutſchmeiſters erhielt
er ſelbſt vom Kapitel den Auftrag, nach Rath ſeiner Rathsgebieti⸗
ger auf einige Jahre für die Annahme ſolcher Männer Sorge zu
tragen ).
Auch in den finanziellen Verhältniſſen des Ordens waren neue
Beſtimmungen nothwendig. Die früher erwähnte Anlage einer Ge⸗
neral⸗Ordenskaſſe (des „gemeinen Beutels“) hatte nicht bei allen
Landkomthuren den erwarteten Beifall gefunden. Die von Oeſter⸗
reich, Thüringen und Sachſen beſchwerten ſich über den Betrag der
ihnen auferlegten Beiſteuer, die von Utrecht und Alten-Bieſen ver⸗
weigerten ſie geradezu. Das Kapitel beſchloß jedoch, wenn dieſe
letztern nach einer nochmaligen Ermahnung ſich nicht gehorſam er⸗
wieſen, mit ernſten Maßregeln von Seiten des Kaiſers und des Pap⸗
ſtes gegen ſie zu verfahren. Die Repiſion der Verwaltung des jüngſt
verſtorbenen Komthurs zu Winnenden, wobei man manche Unordnung
wahrgenommen“), gab Anlaß zu dem Beſchluß: es ſolle fortan als
Geſetz gelten, daß die Haushaltung ſtets ſoviel möglich ſparſam ein⸗
gerichtet werde. Ordensperſonen, in ihren Aemtern zur Rechnungs⸗
legung verpflichtet, ſollten das, was ihnen ſelbſt durch Begünſtigung
ihrer Obern eigen zugehöre, nicht mit in das Einkommen ihrer Häu⸗
ſer und in das Amtsgeld einmiſchen. Was einem Beamten an die⸗
ſem letztern bei einer Viſitation fehle und worüber er ſich nicht aus⸗
weiſen könne, ſolle er dann erſtatten, wo nicht, nach dem Ordens⸗
buch beſtraft werden; ebenſo bei dem Nachlaß verſtorbener .
beamten ).
Es traten ferner hie und da immer noch Fälle ein, die
eine ſtrenge Disciplin im Orden und beſonders die möglichſte Vor⸗
ſicht bei der Aufnahme neuer Ordensbrüder höchſt nothwendig er⸗
ſcheinen ließen. Gab doch ſelbſt der Landkomthur an der Etſch En⸗
gelhard von Ruſt mit einigen ſeiner Anhänger Anlaß, wegen des
) Kapitel⸗Schluß, dat. wie vor.
) Man klagte nämlich, wie es hieß, „wegen des Zerrinnens und Ueber⸗
laufens des verſtorbenen Komthurs zu Winnenden.“ N
3) Kapitel ⸗Schluß zu Neckars⸗Ulm. Wie es ſcheint, ſollte die erwähnte
„Conſtitution“ vorläufig nur für die Raths⸗ und andern Gebietiger der Kam⸗
merhänſer und der Ballei Franken geltende Kraft haben. 5 ö
— 18 —
Unweſens, welches fie dort trieben, eine geheime Unterfudimg anzu⸗
ordnen, um nach Befinden des Erfolgs mit Rath der Laudkomthure
des Preußiſchen Gebiets mit Ernſt gegen die Schuldigen einzuſchrei⸗
ten ). Solche und ähnliche Fälle waren an ſich ſchon Mahnung
genug, bei der Aufnahme neuer Ritterbrüder an den vorgeſchriebenen
Regeln mit aller Strenge feſtzuhalten, zumal da es an Zudrang zum
Orden nicht fehlte. So wurde auch in dieſem Kapitel eine ziem⸗
liche Anzahl von ſolchen, für die ſich ſeldſt Fürſten verwandt hatten,
mit ihren Geſuchen zurückgewieſen, weil ſie noch zu jung oder zu
unerfahren und unwiſſend waren:). Selbſt dem Grafen Ernſt von
Schaumburg, einem Bruder des Coadjutors von Köln, verſagte man
die Aufnahme, theils weil man die Erfahrung gemacht hatte, „daß
die Grafen ſchwer zu unterhalten feien und beſonders in dieſer Zeit
unterhalten ſein wollten, ſchwerer als andere Ritterbrüder“, theils
weil ſchon das Beiſpiel des Grafen Balthafar von Naſſau ab⸗
ſchreckte, der nur ſo lange im Orden geblieben war, bis er ſich mit
einer Gräfin von Iſenburg vermählen konnte!).
In Betreff der auswärtigen Verhältniſſe des Ordens hielt man
auch in dieſem Kapitel an dem Grundſatz feſt, Verluſte, die er ir⸗
gendwie durch Gewalteingriffe erlitten hatte, nie ganz aufzugeben,
ſondern feine Anſprüche und Rechte fo lange als möglich geltend zu
machen. So beſchloß man auch, zur Zurückgabe der dem Orden
entriſſenen Balleien in Italien von neuem dringende Geſuche um
Beihülfe an den Papſt, den Kaiſer und Röm. König zu richten.
Damit es ferner durch längeres Schweigen nicht ſcheine, als ver⸗
zichte der Orden auf die durch des Herzogs Moritz gewaltthätige
Eingriffe verlorenen Ordensbeſitzungen in Thüringen und Sachſen,
ſollte auf nächſtem Reichstage abermals mit allem Nachdruck deren
Reſtitution verlangt werden. Dagegen beſchloß man, dem Herzog,
um ihn zu milderen Gefinnungen zu ſtimmen, die von ihm dem
Hauſe zu Griffſtädt auferlegte Bau⸗Steuer zu einer von ihm beab⸗
ſichtigten Befeſtigung Ausnahmsweiſe zu bewilligen, „doch ohne Ein⸗
trag der Freiheit und Exemtion des Ordens für die Zukunft“ ).
Auch mit dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg⸗Kulmbach
1) Kapitel⸗Schluß.
) So hatte z. B. der Pfalzgraf Heinrich, Adminiſtrator des Stifts Worms,
einen jungen Edelmann empfohlen, der weder leſen noch ſchreiben konnte.
) Verhandlungen im Kapitel zu Neckars⸗Ulm.
) Verhandlungen im Kapitel zu Neckars Alm.
1
100.
kam der Deutſchmeiſter je mehr und mehr in mangenehme und enb-
lich ſelbſt in feindſelige Berührungen. Er ſuchte zwar Anfangs (wie
man im Kapitel rathſam fand) den Markgrafen durch Bitten zu
bewegen, ſich in die BVerhältniſſe zwiſchen dem Orden und dem Her⸗
zog von Preußen nicht weiter einzumiſchen, ſondern ſich deren ganz
zu entfchlagen; allein ſchon die hinzugefügten drohenden Worte:
„wenn ſolches nicht geſchehe, ſo werde derſelbe wohl erachten, daß
der Deutſchmeiſter nicht umhin könne, ſich über ihn an gebührendem
Orte zu bellagen“, waren mehr geeignet, den Markgraſen zu reizen,
als ihn in Ruhe zu laſſen). Es bedurfte aber kaum eines neuen
Anreizes zu einem immer mehr zunehmenden Widerwillen beim
Markgrafen gegen den Deutſchmeifter. Dieſer war nämlich ſeit eini⸗
ger Zeit aufs eifrigſte bemüht, in die Unterhandlungen, welche da⸗
mals zwiſchen Albrecht und dem Herzog von Preußen über die Erb⸗
folge in Preußen gepflogen wurden, ſtörend mit einzugreifen und
zu verhindern, daß zwiſchen Beiden kein neuer Erbvertrag zu Stande
komme. Seit dem Berhandlungstage zu Naumburg (1545) hatte der
Markgraf die feſte Ueberzengung gewonnen, daß zuerſt der Statthalter in
Anſpach, Friedrich von Knobelsdorf, fein heſtigſter Gegner, den
Deutſchmeiſter und dann Beide auch den Kurfürften von Sachſen
und den Landgrafen von Heſſen gegen ihn aufgehetzt hätten). In
einer Unterredung am kaiſerlichen Hofe, wo der Dentſchmeiſter wie⸗
der Alles aufbot, den Markgrafen von ſeinem Vorhaben in Betreff
der Erbfolge abzubringen, diefer aber durchaus nicht dazu zu bewe⸗
gen war, erklärte ihm jener nun geradezu: weil er jetzt ſehe, daß
der Markgraf fo feſt auf feinem Willen beharre, fo müſſe und wolle
nun auch er ſeinen Pflichten nachkommen und thun, was er dem
Markgrafen zu Gefallen gern unterlaſſen hätte: er werde auf näch⸗
ſtem Reichstage gegen ihn als Ankläger auftreten). Dieß geſchah
nun zwar nicht und die Streitſache ruhte vorerſt, denn ſeit der
Deutſchmeiſter auf dem Reichstage zu Regensburg geſehen, in wel⸗
cher Gunſt damals Albrecht beim Kaiſer ſtand, buhlte er faſt um
deſſen Freundſchaft, da er keine Hoffnung hatte, etwas gegen ihn
auszurichten. Allein der Markgraf wußte jetzt, zu welchen Schrit⸗
) Verhandlung über den Markgrafen Albrecht im Kapitel zu Neckars⸗Ulm
1545. 5
2) Schreiben des Markgrafen Albrecht an Herzog Albrecht, dat. Plaſſenburg
am Oſter⸗Abend 1546. Boigt, Markgr. Albrecht I. 102. 106.
) Schreiben des Marler, Albrecht, dat. wie vor⸗
— 120 —
ten der Deutſchmeiſter unter andern Umſtänden gegen ihn entſchloſ⸗
ſen ſei !). 8
Ueberdieß waren Beide damals gewiſſermaßen Waffengenoſſen.
Wie der Markgraf im Kriege gegen die Schmalkaͤldiſchen Bundes⸗
verwandten mit einer Reiterſchaar in des Kaiſers Dienſt ſtand, ſo
hatte auf deſſen Aufforderung auf dem Reichstage zu Regensburg
ihm auch der Deutſchmeiſter ein Hülfscorps von 1500 wohlgerüſte⸗
ten Spießern ), darunter 306 Schützen unter feine Fahnen geſtellt.
Der Kampf galt ja zunächſt zwei Fürſten, die ſich längſt dem Or⸗
den nicht nur abgeneigt bewieſen, ſondern auch ſein Beſitzthum und
ſeine Rechte vielfach beeinträchtigt hatten. Außerdem wollte der
Deutſchmeiſter von Drohungen wiſſen, die ſie erſt jüngſt wieder ge⸗
gen den Orden ausgeſprochen haben ſollten ). Zwar ſtand dieſe
Reiterſchaar über ein ganzes Jahr im kaiſerlichen Sold unter un⸗
ſäglichen Drangſalen, ſo daß ſie Sommer und Winter hindurch wäh⸗
rend dieſer ganzen Zeit nicht über funfzehn Tage lang unter ein Dach
gekommen war ). Allein es war bekanntlich kein Krieg, in welchem
auf dem Schlachtfelde Lorbeeren zu erndten waren. Wir ſehen da⸗
her den Deutſchmeiſter und ſeinen Reiterhaufen auch nirgends be⸗
merkbar hervortreten und auch von ihnen galt es, wenn ein Bericht⸗
erſtatter ſagt: „Wie Maulwürfe und Scheermäuſe alle Zeit hinter
den Schanzen vergraben, iſt den Kaiſerlichen nichts abzugewinnen“ ).
Nur einmal, als die Schmalkaldiſchen Fürſten den Heranzug des
Grafen von Büren mit ſeinen Niederländiſchen Hülfstruppen hin⸗
dern wollten, finden wir den Deutſchmeiſter mit im freien Felde;
da ſandte der Kaiſer auch ihn nebſt dem Erzherzog Maximilian und
) Schreiben des Markgr. Albrecht an den Herzog von Preußen, dat. Eſſen⸗
bach 6. Auguſt 1546. „Er (der Deutſchmeiſter) hat ſich gegen uns erzaigt und
geſtellt, als ob er unſer freund, und mit uns nichts zu thon hete, nit konnen
wir wiſſen, aus was mainung ſollichs von Ime geſchehen, wir bedencken aber,
er ſei villeicht von andern davon abgewiſen und Ine ſovil zu verſtehen geben,
das er bei kaiſerlicher Majeſt. wenig gegen uns erlangen werde.“
2) Nicht 500, wie ein Druckfehler bei Voigt a. a. O. S. 121 anführt.
Die obige Zahl giebt der Deutſchmeiſter ſelbſt an. Venator 263. Sleidan.
LXVII. p. 505. P. Schriber D. Ordens⸗Chron. 126. Heiss Histoire de
V’Empire 189. ö
) Schreiben des Deutſchmeiſters aus dem J. 1546 bei Jaeger IV. 82.
) Wie der Deutſchmeiſter in dem erwähnten Schreiben ausdrücklich ver⸗
ſichert, wo er die Dienſtzeit auf ein Jahr und 21 Tage angiebt.
) Schürtlin Historia belli Smalc, p. 1430. .
— 21 —
den Markgrafen Albrecht von Brandenburg dem bedrängten Grafen
zu Hülfe). So endigte das jämmerliche Kriegsſpiel auch für den
Orden völlig ruhmlos; aber es endigte für ihn zugleich traurig
genug. Der Kaiſer bezahlte ihm zwar den ausbedungenen Kriegs⸗
ſold ); allein die ganze Ballei Franken hatte während des Krieges
durch Einlagerungen, Plünderung und Brand einen ungeheueren
Schaden gelitten; man ſchlug ihn mit dem, was einzelne Häuſer,
namentlich die zu Mergentheim, Nördlingen, Rotenburg a. d. Tau⸗
ber, Neckars⸗Ulm, Horneck u. a. in ihren Dörfern, Gütern und
Einkünften durch Raub und Verheerung von Freund und Feind ge⸗
litten und verloren hatten, nach einer ungefähren Berechnung auf
180,000 Gulden an, von welcher Summe auf die beiden Aemter
Horneck und Neckars⸗Ulm allein 90,000 Gulden kamen. Sie hatten
außerdem den proteſtantiſchen Fürſten noch eine ee von
8000 Gulden zahlen müſſen ).
Indeß legte der Deutjchmeifter die Waffen doch nicht ohne die
Hoffnung nieder, daß dem Orden dieſer Schaden bald reichlich werde
erſetzt werden. Und in dieſer Hoffnung täuſchte er ſich auch nicht.
Mochte es immerhin nur bloßes Gerücht ſein, daß ihm der Kaiſer
die Zuſage gegeben haben ſolle, dem Orden für ſeine treuen Dienſte
wieder zum Befitz Preußens zu verhelfen; man hegte allgemein die
Meinung, der Orden dürfe für ſeine dargebrachten Opfer vom Kai⸗
ſer eine anſehnliche Belohnung erwarten“). Und dieſer bewies ſich
auch wirklich dankbar. Auf ſeinem Kriegszug nach der Schlacht bei
Mühlberg an der Elbe in Halle angelangt, wohin ihn der Deutſch⸗
meiſter begleitete), erließ er an die geſammten Reichsfürſten und
Stände ein Edict, worin es hieß: der Adminiſtrator des Hoch⸗
meiſterthums Wolfgang Schutzbar habe bei ihm die Klage angebracht,
1) Sleidan. LXVIII. p. 536, |
?) Der Deutſchmeiſter jagt ſelbſt: es fei ihm „Alles zu gutem Danke be»
zahltu. Jaeger IV. 82.
) Jaeger V. an. 1546. Schreiben des Hieronymus Schürſtab an Her⸗
zog Albrecht von Preußen, dat. Nürnberg 23. Decemb. 1546; er ſpricht auch
von einer Plünderung Mergentheims. Zeitung aus dem Feldlager von Nörd⸗
lingen vom 9. Octob. 1546.
) Schreiben des Biſchofs Johannes von Ermland an Herzog Albrecht, dat
Heilsberg 20. Juni 1547 nach Mittheilungen aus Deutfchland:
) Wir haben über die erſte Hälfte des J. 1547 keine näheren Nachrichten
in Betreff des Ordens; namentlich find ans den Jahren 1546 und 1547 auch ö
keine Protocolle über Kapitel⸗Geſpräche vorhanden. on
-
FJotzenen Güter und Hänfer zurückgegeben werben ſollten, welcher Pe⸗
— 122 —
„wie etliche hohe und niedore Stände außer andern vielfältigen
Schaden, Bedrohung und Zunöthigung, die fie gegen ihn und ſeinen
Orden geübt, in vielen Jahren nachfolgende Häuſer, nämlich Alten⸗
burg, Plauen, Schleiz, Adorf, Reichenbach, Tann, Saalfeld, Wai⸗
mar, Dommitſch, Dansdorf, Zwetzen, Lehſten, Liebſtädt und Nägel⸗
Hart. im Lande Sachſen und Thüringen und mehre andere Häuſer
in der Ballei Heſſen und anderswo ſammt allen ihren Zinſen, Le⸗
hen, Gülten, Gefälten und Gütern zum Theil gar occupirt, zum
Theil ſpolirt, die Komthure und andere Perſonen daraus geſtoßen
und nach ihrem Gefallen Prädieanten und andere Perſonen an die
Statt geſetzt.“ Da dieß Alles dem Orden zu großem Nachtheil
und Verderben gereiche, fo habe der Ordensmeiſter ihn, den Kaiſer,
um Hülfe angerufen. „Dieweil nun Niemand des Seinen außer⸗
halb Rechtens mit Gewalt entſetzt und ſpolirt werden ſoll und Uns
als Röm. Kaiſer zuſteht, in Solchem ein ernſtliches Einſehen zu
haben, ſo iſt an Euch alle und einen jeden inſonders unſer ernſt⸗
licher Befehl, Ihr wollet daran ſein, daß auf gedachtes unſers Für⸗
ſten oder auch ſeiner Befehlshaber Anſuchen die eingedrungenen geiſt⸗
lichen und weltlichen Perfouen unverzüglich herausgeſchafft, die ob⸗
gedachten Häuſer und Zubehörungen ſammt und ſonders demfelben
Orden wiederum eingeautwortet werden und Euch ſolches Alles nicht
weigern noch ungehorſam erzeigen, als lieb Euch ſei, Unfere ſchwere
Ungnade und Strafe zu vermeiden ).
Geſtützt auf dieſes kaiſerl. Mandat und nach Inhalt der Wit⸗
tenberger Capitulation, daß ſämmtliche dem Deutſchen Orden ent⸗
ſümmung nun auch der neue Kurfürſt Moritz von Sachſen ſofort
Folge zu leiſten befahl ), beeilte fich jetzt der Orden, die eingezogen
nen Güter und Häuſer wieder in Beſitz zu nehmen und in ihnen
die Verwaltung nach Ordensgebranch wieder herzuſtellen. So ge⸗
ſchah es namentlich mit dem Haufe zu Altenburg. Dieß ge-
=
) Das laiſerliche Ediet, dat. Halle 21. Juni 1547 bei Jaeger IV. 83.
Ein vom Grafen Reinhard von Solms und Herrn zu Mintzenberg vidimirter
und beſiegelter Abdruck, dat. Augsburg 22. Octob. 1547 im Staats ⸗Archid zu
Ftnttgaxt. Mittheilungen der Geſchichts⸗ und Alterthumsforſch. Geſellſchaft des
Oſterlandes B. II. H. H. S. 187. 188. Denkſchriften des REM, Rußeume
L. 1. 189.
) Mandat det Kurfürſten Moritz, dat. Leipzs 23. Juli 1547 e den en
wähnten e S. 189.
" — 128 —
nügte aber dem Deutſchmeiſter noch nicht. Außer vielen Beſchwer⸗
den, die er jetzt gegen den gefangenen Kurfürſten Johann Friedrich
wegen deſſen willkührlichen, gefetz⸗ und ordnungswidrigen Verfahren
in den von ihm eingezogenen Ordenshäuſern erhob, worüber ſich
dieſer von Augsburg aus gegen den Kaifer zu rechtfertigen ſuchte,
forderte er auch für die Verluſte des Ordens eine Entſchädigungs⸗
Summe von 300,000 Gulden. Allein der Kurfürſt glaubte ſich uur
zur Zurückgabe deſſen verpflichtet, was noch vorhanden ſei und er⸗
klärte es in der Lage, in welcher er und feine Söhne ſich befuͤnden,
für eine Unmöglichkeit, die Anſprüche des Deutſchmeiſters in irgend
einer Weiſe zu befriedigen. e alſo mußte dieſer Sr
zicht leiſten ).
Auch in der Ballei Heſſen geſtaltete ſich in biefer Zeit die gage
der Dinge für den Orden günſtig. Der Landgraf war freilich kaum
von ſeinem Kriegszuge gegen den Kaiſer in ſein Land heimgekehrt,
als er ſofort an den Landkomthur der Ballei die Forderung ergehen
ließ, er ſolle zu der in jetziger Bedränguiß des Landes ihm von der
Ritterſchaft und den Städten bewilligten Landſtener auch die unter
ihm geſeſſenen ſteuerpflichtigen Ordensunterthanen ihren Steuerbei⸗
trag leiſten laſſen. Der Landkomthur verweigerte dieß theils auf
Grund der Freiheiten und Privilegien des Ordens, die er aufrecht
zu erhalten verpflichtet ſei, theils ſich mit einem erſt jüngſt ihm von
ſeinem Obern, dem Deutſchmeiſter ertheilten Verbot entſchuldigend ).
Alſo wiederum neuer Same zu neuem Streit).
N Aber noch in denſelbigen Tagen ſah fi der Landgraf in der
traurigen Lage, vor dem Meiſter als Bittender zu erſcheinen. Als
er ſich am 19. Juni in Halle auf kaiſerlichen Befehl gefangen ſuh“)
und bald darauf auf dem Wege nach Naumburg zu von ven ihn
begleitenden Kurfürſten von Brandenburg erfuhr, daß auch der
P Das Nähere über die erwähnten Vorgänge in der gründlichen Abhand⸗
lung von Herrn v. d. Gabtzlentz über das Ordenshaus Altenburg in den an⸗
geführten Mittheilungen u. ſ. w. S. 154—156.
) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Kaſſel 18. Juni
1547 und des letztern Gegenerklärung in Hiſtor.⸗ diplom. Unterricht nro 131.
) Ueberdieß hatte der Deutſchmeiſter dem Landkomchur ſchon im Jannar
1547 auch ernſtlich befohlen, dem an ihn ergangenen Aufgebot des Landgrafen
zur Kriegsrüſtung gegen den Kaiſer in keiner Weiſe Folge zu leiſten. Eutdeckter
Wngrund nro 92 93.
) Ls iR bekannt, daß bei der Scene zu Halle er der Dentigmäte (te
weſend war. Rommel IV. 334.
—
N
Deutſchmeiſter anweſend ſei, ließ er ihn, weil er wußte, daß er beim:
Kaiſer in hoher Gunſt ſtehe, durch den Kurfürſten zu ſich entbieten,
reichte ihm, als er erſchien, die Hand!) und bat ihn nach einiger
Unterredung, er möge durch eine Fürbitte beim Kaiſer für feine
Befreiung ſich für ihn verwenden, hinzufügend: er wolle ſich dann
gern mit ihm und dem Orden über ihre Anſprüche gütlich verglei⸗
chen. Da auch die Kurfürſten von Sachſen und Brandenburg eine
gleiche Bitte einlegten, verſprach der Deutſchmeiſter, ihm den Wunſch
zu erfüllen. Und wie es ſcheint, hoffte dieſer auf Erfolg, denn
er gab alsbald dem Landkomthur von Franken den Auftrag, mit
dem Laudkomthur von Heſſen ſich über die Art und Weiſe zu be⸗
rathen, wie bei der Anweſenheit des Kaiſers zu Ulm in Betreff der
Ballei Heſſen und des auch anderwärts erlittenen Schadens zu ver⸗
handeln fei?). Der Landgraf aber blieb bekanntlich noch Jahre lang
in des Kaiſers Gefangenſchaft und die Verhandlung mit ihm zog
ſich noch weit in die Länge.
Mittlerweile war des Meiſters Auge fort und fort auf Preußen
gerichtet und es kamen dem Herzog Albrecht allerlei beſorgliche Nach⸗
richten zu, daß man im Orden jetzt mehr als je wieder Alles anf-
biete, um ſich des alten Ordenslandes möglichſt bald zu bemächtigen,
daß der Deutſchmeiſter unabläſſig bemüht ſei, die hohe Gunſt, die
er ſich durch ſeinen Kriegsdienſt beim Kaiſer erworben, zu benutzen,
um das, was ihm zugeſagt ſei, in jeder Weiſe zu fördern und ſeinem
Titel eines Adminiſtrators des Hochmeiſterthums in. Preußen wahre
Geltung zu verſchaffen ). Kaum war daher im September dieſes
Jahres der Reichstag zu Augsburg eröffnet, als er dort eine Sup⸗
plieation überreichte), worin er den Kaiſer aufs dringendſte er⸗
ſuchte, nicht nur gegen den Markgrafen Albrecht, der ſich durch ſeine
Theilnahme an dem letzten Aufruhr gegen den Kaiſer einer doppelten
Strafe ſchuldig gemacht, jetzt nach Ablauf der Suspenſion die Reichs⸗
acht wirklich vollziehen zu laſſen, ſondern zugleich auch zu befehlen,
f %
1) Rommel IV. Anmerk. 308.
) Schreiben des Landkomthurs von Franken an den Landkomthur von
Heſſen, dat. Ulm 4. Juli 1547 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht nr. 132. Es wird
in dem Schreiben ausdrücklich erwähnt, daß auch der Kurfürſt von Sachſen,
alſo doch Moritz, eine Bitte für den Landgrafen eingelegt habe. 8
2) Schreiben des Herzogs Albrecht, dat. 5. und 11. Juli 1547. Schreiben
des Grafen Johann von Tarnow an den Herzog, dat. Sandomir 7. ar 1547.
) Er war in nn jetbt anweſend. „ ei
— 125 Pe
daß der auf dem Reichstage anweſende Markgraf Albrecht der Jün⸗
gere von Brandenburg ⸗ Kulmbach ſich „des angemaßten, vermeinten
Titels eines Herzogs von Preußen“ ferner gänzlich enthalten ſolle ).
Allein der König von Polen hatte bereits ſeinen klugen und ge⸗
wandten Geſandten auf dem Reichstage Stanislaus Lasky mit der
nöthigen Inſtruction verſehen, um durch feinen Einfluß beim Kaiſer
den Herzog Albrecht gegen die Angriffe des Deutſchmeiſters in Schutz
zu nehmen). Und der Eifer, mit dem dieſer umfichtige Staats⸗
mann) in Verbindung mit dem Röm. König, mit dem Kurfürſten
und dem Markgrafen von Brandenburg, wie auch mit den Geſandten
der Herzoge von Pommern, „der Halsſtarrigkeit“ und allen Be⸗
mühungen des Deutſchmeiſters entgegentrat*), die hohe Gunſt, in
der auch das Haus Brandenburg beim Kaiſer ſtand und das ge⸗
wichtvolle Anſehen des Königs von Polen am kaiſerlichen Hofe hat⸗
ten die Folge, daß auch dießmal die Anſtrengungen des Deutſch⸗
meiſters ohne alle Wirkung blieben ).
Indeß gab dieſer ſeine Hoffnung doch ſo leicht nicht auf. Er
bewirkte zunächſt in der That beim Kaiſer, daß dieſer ſeine erwähnte
Supplication am 7. Januar (1548) den Reichsſtänden vorlegen ließ.
Da trat aber der Polniſche Botſchafter mit der Erklärung auf: der
König von Polen werde den Herzog von Preußen, ſeinen Bluts⸗
verwandten und Vaſallen, um des Ordens willen nimmer verlaſſen;
werde dieſer von irgend woher angefochten, ſo werde jener Land
und Leute daran ſetzen, um ihm mit aller Macht zu Hülfe zu ſtehen,
) Supplication des Deutſchmeiſters auf dem Reichstage zu Augsburg im
J. 1547 übergeben, gedruckt im Archiv zu Königsberg. Erneuerter Bericht vom
Preuß. Abfall 3— 10. Lang Geſchichte des Fürſtenthums Baireuth J. 130.
1) Inſtruction des Königs von Polen für feinen Geſandten (zugleich an
den Kurfürſten von Brandenburg gerichtet), dat. 1547 im Arch. zu Königsberg.
) Saſtrow Herkommen, Geburt ꝛc. II. 83 ſchildert ihn als einen „prech⸗
tigen, weitverſuchten, gelerten, wollberedten, perſonlichen (von Perſon ſchönen),
in familiari colloquio lieblichen, holtſeligen Mann.“ :
9) Schreiben des Kanzlers Chriſtoph Straß an Herzog Albrecht, ar Augs⸗
burg 27. Novemb. 1547.
5) Schreiben des Stanislaus Lasky an Herzog Albrecht, dat. Augsburg
25. Novemb. 1547. Er ſagt vom Deutſchmeiſter: qui (quantum ex Gravel-
lano intellexi), et Caesari et omnibus, quos suae causae putat posse prod-
esse, non cessat esse molestus: convenit omnes, urget, ac in rem suam se-
natus consultum flagitat. Schreiben des Georg Schultheß an Herzog Albrecht
ſpricht von „dem hohen Flor“ des Hauſes Brandenburg beim Kaiſer. ö
—
— MG u
zumal da ſchön kein Markgraf mehr vorhanden wäre, der den Ov⸗
den in feinen Landen dulden wolle. Der Orden habe das Land,
welches er vom Könige inne gehabt, nur dazu beſeſſen, um ihm be⸗
hülflich, nicht aber widerſpänſtig zu fein. Schon darum hätten des
Königs Vorfahren mit demſelben Krieg führen müſſen. Der Deutſch⸗
meiſter entgegnete darauf nur die wenigen Worte: es ſei nicht ſeine
perſönliche Sache allein, über des Ordens Recht zu entſcheiden, ſon⸗
dern Sache des Reichs“).
Darauf reichte der Polniſche Geſandte Stanislaus Lasky beim
Reichstage eine zuvor ſchon ausgefertigte Schrift ein, worin er be⸗
müht war, die Anrechte des Königs von Polen an Preußen aus⸗
führlich auseinander zu ſetzen, jedoch voraus erklärend: er ſpreche
nicht vor dem Kaiſer und dem Röm. Könige als Richtern, ſondern
nur vor ihnen als geehrteſten und achtungswürdigſten Perſonen ).
Der Hauptgedanke aber, auf den er in feiner geſchichtlichen Dar⸗
ſtellung früherer Verhältniſſe Alles zurückzuführen ſuchte, war kein
underer als der: Seit Menſchengedenken, feit der chriſtliche Glaube
daſelbſt herrſchend geworden, habe Preußen ſowohl nach Kriegsrecht
als kraft vieler Verträge ſtets zum Königreich Polen gehört‘). Die
Achtserklärung des Herzogs Albrecht erklärte er für völlig ungerecht
und verlangte deren Aufhebung, damit nicht unter ihrem Vorwand
jemand Preußen zu beläſtigen wage, denn geſchehe ſolches, ſo könne
der König, fo fehr er auch den Frieden wünſche, nicht umhin, den
bebrängten Herzog mit aller Macht in Schutz zu nehmen ).
Der Deutſchmeiſter antwortete alsbald auf dieſe vom Kaiſer
ihm mitgetheilte Schrift des Polniſchen Botſchafters in einer Gegen⸗
ſchrift. Er zeigte zuerſt, wie ſchlau dieſer mit Uebergehung der
) Schreiben des Georg SAU an Herzog Albrecht, dat. Augsburg
8. Jan. 1548.
) Qua de re dieturo mihi sdlenni protestatione imprimis uti libet, non
me apud Majestates Vestras tanquam iudiees, sed tanquam apul personas
omni honore et observantia dignas, agere dicereque velle.
9 Prussiam pot hominum memoriam et post Christi Religionem illic
inplantatam et jure belli et pactionibus multis ad Regnum Poloniae semper
pertinmisse.
) Die Schrift, betitelt: Libellus supplieatorius in causa Prussiae por
Regis Poloniae Legautum sire Oratorem S. Oaesareae ae Regiae majentatibus
erligue Rotat Impersi ondinibus, Augustae in :Oemitiis Ienperialzbus e-
Mieten. A. D. 1548, auch in Deutſcher Keberſetzung in beſonderm Abbrutk am
Archiv zu Noͤnigsberg. Coll. Pelon. IV. 314—318. Saſtrow II. 8813386.
— u —— — — — — — ' — —
— 127 —
ganzen früthern Geſchichte Preußens fein falſches Argument entwickelt
Habe, daß Preußen ſtets zum Königreich Polen gehört und von die⸗
fem erſt an den Orden gekommen ſei, daß man folglich mit Unrecht
den Markgrafen Albrecht von unbefugten Richtern habe in die Acht
erklären faffen. Dieß zu erweiſen und den Orden durch falſche An⸗
klagen anzuſchwärzen, um den Kaiſer und die Reichsfürſten gegen
ihn einzunehmen, das ſei allein die Abſicht des Polniſchen Botſchaf⸗
ters und dieſer opfere er alle geſchichtliche Wahrheit auf. Die
Hauptfrage, auf welche Alles ankomme, ſei nur die: ob Preußen
zum Röm. Reich oder je zum Königreich Polen gehört habe? Sei
dieſe Frage gelöſt, fo ſei dann auch die Entſcheidung über Recht⸗
mäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Acht von ſelbſt gegeben, denn
laſſe ſich geſchichtlich erweiſen, daß Preußen ſtets zum Röm. Reich
gehörte, ſo könne der Polniſche Geſandte auch nicht behaupten, daß
der Markgraf nicht habe geächtet werden können und nicht mit Recht
geächtet ſei. Mit Geſchick führt er dann den bündigen Beweis, daß
laut katſerlicher Documente von Friedrich II. an bis auf Kaiſer
Maximilian der König von Polen dis zum Vertrag vom J. 1466
über Preußen als Reichsland und als Beſitzthum des Ordens nie
das mindeſte Recht gehabt. Markgraf Albrecht habe ſelbſt noch auf
dem Reichstage zu Nürnberg (1524) durch Wort und That davon
hinreichend Zeugniß gegeben, daß Preußen ein Theil des Deutſchen
Reichs ſei. Auch durch den zwiſchen ihm und dem Könige im J.
1525 ohne die Zuſtimmung der beiden Meiſter von Deutſchland
und Livland geſchloſſenen Vertrag habe der letztere kein Anrecht auf
Preußen erhalten, denn dieſer Vertrag ſei vom Kaiſer aus trifftigen
Gründen annullirt. Es bedürfe demnach, ſo ſchließt der Deutſch⸗
meiſter, keines weitern Streitens darüber, daß der Markgraf mit
uffen Recht in die Acht erklärt ſei. Er fordert daher am Schluſſe
auf, nun endlich Hand ans Werk zu legen und die Execution zu
vollführen).
Vgl. Innocentia Alberti primi Prussiae Ducis de crimine Ördinis sui An.
1525 deserti, quod ipsi malevoli obtrectatores exprobrarunt in S. R. I. Co-
mitiis anno 1548 Augustae exposita et demonstrata a Legato Regis Poloniae
Stanislao Lasco. In der Schrift: Verthaidigtes Preußen u. ſ. w. S. 57. Vgl.
Sleidan. XX. 608 sed. Ernenerter Bericht vom Preuß. Abfall 11—27.
) Die Schrift des Deutſchmeiſters ausführlich, mit der Ueberſchrift: Con-
futatio supplicis libelli vratoris Polonici per Nos Administratorem ete. 8.
Caesareae ae Regiae Majestatibus sucrique Romani Imperii ordidibüs, in
— 128 —
Der Kaiſer mochte und durfte wohl auch aus eigener Macht
keine endliche Entſcheidung geben. Er antwortete dem Polniſchen
Geſandten nach Berathung mit den Fürſten und Reichsſtänden: die
vom Kammergericht ausgeſprochene Acht dürfe und könne ohne wei⸗
tere Rechtsordnung und Erkenntniß der Sache in keiner Weiſe caſ⸗
ſirt oder ſuſpendirt werden; die Gerechtigkeit müſſe ihren Lauf haben,
damit der Meiſter mit ſeinem Orden in ſeinem angeſprochenen Recht
gehandhabt werde. Aber aus Rückſicht auf die Freundſchaft gegen
den König von Polen habe er nach Rath der Reichsſtände jetzt den
Weg eingeſchlagen, Commiſſarien zu beauftragen, mit allem Eifer
eine Ausgleichung der Streitſache herbeizuführen) und er habe den
Röm. König bewogen, die Verhandlung zu übernehmen, was dem
Könige von Polen wohl angenehm ſein werde und bei keinem der
beiden Theile Mißtrauen erwecken dürfe).
Günſtiger, als es durch dieſe Anordnung des Kaiſers geſchah,
hätte ſich die Sache des Herzogs Albrecht für ihn kaum ſtellen kön⸗
nen. Abgeſehen von den nahen verwandtſchaftlichen Verhältniſſen,
in welchen der Röm. König mit dem von Polen ſtand ), ließ auch
ſchon Ferdinands milde und wohlwollende Geſinnung, die er gegen
den Herzog hegte), keine jo ernſte, gewaltſame Schritte befürchten,
wie ſie der Deutſchmeiſter forderte. Der König von Polen ließ
auch bald, mit dem Herzog vereint, Alles zum voraus vorbereiten,
iisdem Comitiis exhibita. Anno 1548, nebſt einer Deutſchen Ueberſetzung in
beſonderm Abdruck im Archiv zu Königsberg und im Cod. Poloniae IV. 318
bis 323. Saſtrow II. 395 — 426. Derſelbe führt S. 426 — 441 noch eine
Replica Serenissimi Regis Poloniae Oratoris an.
1) Der Kaiſer fügte freilich auch die Worte hinzu: Absque tamen prae-
‚iudicio vel impedimento iudiciarii processus.
9) Die Antwort des Kaiſers, mit der Ueberſchrift: 8. Caesareae Majestatis
responsum Regis Poloniae Oratori Domino de Lasco in negotio Prussiae
Augustae datum, nebſt Deutſcher Ueberſetzung in beſonderm Abdruck im Archiv
zu Königsberg. Cod. Poloniae IV. 323. — Sehr ſpeciell findet man die Ver⸗
handlungen über die Acht auf dem Reichstage bei Bucholtz Ferdinand I. Ur⸗
kunden⸗Band S. 434 —442.
) Bekanntlich war Eliſabeth, Ferdinande Tochter, die Gemahlin des Kö⸗
nigs Sigismund II., der im Frühling 1548 den Thron beſtieg. Sie war aber
ſchon früher seforben.
) Wie er fie auch öfter gegen den mit dem Herzog befreundeten Freiherrn
Sigismund von Herberſtein offen ausſprach. Vgl. Voigt Brieſwechſel des Frei⸗
herrn S. v. Herberſtein mit Herzog Albrecht von Preußen im Archiv für Kunde
Oeſterreich. Geſchichtsquellen XVII. 269.
= 129 —
um wenn es bei dem Röm. Könige zur Verhandlung käme, ihre
Sache durch alle nur möglichen Mittel zu rechtfertigen und gegen
Angriffe zu vertheidigen). Zudem hatte der Herzog unter den
Fürſten auf dem Reichstage einflußreiche Freunde, die ihn, wo es
Noth that, ſtets mit Nachdruck in Schutz nahmen. „Da wir be⸗
fänden, ſchrieb ihm der Kurfürſt Moritz von Sachſen, daß irgend⸗
was Beſchwerliches wider Ew. Liebden wollte practicirt werden und
es ſtuͤnde in unferm Vermögen, daſſelbige abzuwenden, darin wollen
wir an gebührlichem Fleiß keinen Mangel ſein laſſen“ ). Noch weit
eifriger nahmen ſich die Brandenburger, der Kurfürſt Joachim,
Markgraf Albrecht von Kulmbach und die. Räthe des Markgrafen
Georg Friedrich von Anſpach der Sache ihres Verwandten an.
Sie erklärten durch die „ungebührlichen“ Anklagen und Beſchuldi⸗
gungen, die ſich der Deutſchmeiſter gegen den Herzog erlaubt, die
Ehre des ganzen Brandenburgiſchen Hauſes verletzt, denn jede ſeiner
Anklagen falle auch auf ſie zurück. Was man dem Herzog als
Schuld beilege, müſſe vielmehr dem Orden ſelbſt zugemeſſen werden,
denn dieſer vor Allem habe es verſchuldet, daß der Herzog mit dem
Könige von Polen den ſo ſchwer getadelten Frieden habe ſchließen
müffen ). Mit welchem Eifer vornehmlich Markgraf Albrecht in
der Sache thätig war, bezeugt ſein Schreiben an ſeinen Oheim,
den Herzog. „Obwohl der Deutſchmeiſter, heißt es darin, den Han⸗
del gern auf das Reich bringen und in demſelben von ihm Hülfe
ziehen wollte, ſo haben doch die Reichsſtände, die auf Befehl der
kaiſerl. Majeſtät durch einen geordneten Ausſchuß die Sache berath⸗
ſchlagt, nicht rathen noch beſchließen wollen, daß die kaiſerl. Majeſtät
oder das Reich den König von Polen auf ſich laden und derhalb
Krieg oder Empörung erwecken ſollte. Wir aber haben dabei auch
nicht gefeiert, Geiſtliche und Weltliche, Kurfürſten und Fürſten des⸗
halb angeſprochen, erſucht und gebeten, ſich mit der Sache nicht zu
beladen und ſie haben ſich gemeinlich alle zum Beſten erboten. Wir
finden auch nicht anders, denn daß fie ſolchem freundlich und gut⸗
1) Bol. darüber den Bericht eines Abgeordneten des Königs von Polen an
Herzog Albrecht im Cod. Polon. IV. 324. 325.
) Schreiben des Kurf. Moritz, dat. Augsburg 9. Februar 1548.
) Schreiben Euſtachs von Schlieben an Herzog Albrecht, dat. Augsburg
Donnerſt. nach Bexagesima 1548. Schreiben des Albrecht Truchſeß an den⸗
ſelben, dat. Nürnberg 22. Februar 1548.
Voigt, d. Deutſche Orden. I, 9
= 19 — |
wilig nachgeſetzt“ ) Ueberdieß reichte der Markgraf gegen dis fal⸗
ſchen Angaben des Deutſchmeiſters eine ausführliche, klare Dar⸗
ſtellung des ganzen Sachverhältniſſes in Preußen beim Kaifer ein,
um deſſen Urtheil zu berichtigen und „ihn durch des Adminiſtrators
unruhige, unerhebliche und unerfindliche Anregungen nicht abhalten
zu laſſen, Lande und Leute zu beſchützen“ ).
Dieſer Partei des Herzogs gegenüber hatte auf dem Reichstage
zwar allerdings auch der Deutſchmeiſter auf ſeiner Seite eine merk⸗
liche Zahl von ſolchen, die ſeiner Sache huldigten. An ihrer Spitze
ſtanden vornehmlich die Herzoge Heinrich und Erich von Braun⸗
ſchweig und ihnen ſchloſſen ſich zahlreich Grafen und andere von
Adel an, „die das Land Preußen immer noch gern als das ge⸗
wünſchte Spital ihres Standes“ betrachteten und den Reichsſtänden
vorſtellten: man müſſe dieſes Land, weil es mit dem Schwert ver⸗
loren ſei, auch mit dem Schwert wieder gewinnen; es ſei ein
Schimpf für die Deutſche Nation, daß fie ſich daſſelbe habe ent⸗
reißen laſſen. Der Deutſchmeiſter war fort und fort raſtlos be⸗
müht, den Einfluß ſeiner Partei noch möglichſt zu verſtärken, wandte
ſich deshalb auch mit ſeinen Anträgen an den alten kaiſerlichen
Kanzler Granvella, den Biſchof von Arras, den Kardinal von Trient
und andere dem Kaiſer nahe ſtehende hohe Herren). Der Kar⸗
dinal erbot ſich zwar, zwiſchen ihm und dem ihm befreundeten Her⸗
zog von Preußen zu einem gütlichen Vergleich als Vermittler ein⸗
zutreten. Allein der Deutſchmeiſter wies das Anerbieten zurück;
„er dürfe ſich darauf, antwortete er, feinem Eide nach nicht ein⸗
laſſen ). Alle feine Bemühungen aber blieben ohne Erfolg; auch
ſein erwähnter Gegenbericht, den er drucken und überall verbreiten
ließ, machte nirgends beſondern Eindruck). Eben fo wenig nützte
es ihm, daß er den damals beim Kaiſer viel geltenden Markgrafen
Albrecht zu verunglimpfen ſuchte. So konnte denn dieſer dem Herzog
) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Plaffenburg Sonntag Remi⸗
niſcere 1548.
) Eingabe des Markgrafen Albrecht beim Kaiſer Lohne Dat.) 1548 im
Archiv zu Bamberg.
y Schreiben Wilibalds von Wirsberg an Herzog Albrecht, dat. Augsburg
Sonntag Judica 1548. |
) Schreiben deſſelben, dat. wie vor.
) Schreiben des Albrecht Perband . des Herzogs are
dat. . 24. Mai 1548.
—
— 31 —
von Preußen auch bald die Berſicherung geben, daß bei den Geſin⸗
nungen des Kaiſers und des Röm. Königs gegen ihn vorerſt noch
nichts für Preußen zu fürchten ſei; ruhen werde zwar der Deutſch⸗
meifter wohl nicht, vielmehr gewiß kein Mittel unverſucht klaffen,
irgend etwas anzuregen und zu practiciren. Wenn er jedoch nicht
die zwei Häupter, den Kaiſer und den Röm. König, an der Hand
habe, dürfe man nichts beſorgen, denn für ſeine Perſon könne er
in Deutſchland keinen Krieg anfangen). Es war daher umſonſt,
daß der König von Polen allerlei Vorkehrungen gegen einen Angriff
des Deutichmeniters getroffen hatte”.
Wahrſcheinlich geſchah es auch damals auf dem Reichstage,
daß der Dentfchmeifter außer mehren Aebten anch die Stadt Augs⸗
burg wegen mehrfachen dem Orden im Schmalkaldiſchen Krieg zu⸗
gefügten Schadens beim Kaiſer belangte und dieſer verfügte, die
Stadt ſolle ſich deshalb mit dem Meiſter vor einer dazu nieder⸗
geſetzten kaiſerlichen Commiſſion gütlich abfinden ). ö
In Erwartung deſſen, was der Röm. König nun weiter in
der Streitſache beſtimmen werde, berief der Meifter bald nach der
Heimkehr von Augsburg feine, Gebietiger zu einem Provinzial⸗
Kapitel nach Heilbronn, wozu ihm theils die Verhandlungen auf
dem Reichstage, theils innere Angelegenheiten des Ordens Anlaß
gaben). In Betreff der erſteren und namentlich auch darüber,
daß ſich der Markgraf Albrecht den Titel eines Herzogs von Preu⸗
ßen angeeignet habe, enthielt man ſich vorläufig jedes weitern Be⸗
ſchluſſes und verſchob die Berathung darüber auf das nächſte Ge⸗
neral⸗Kapitel. In Rückſicht des nach dem Augsburger Abſchied
dem Orden auferlegten Reichsanſchlags beſchloß man, ungeachtet
feiner Erhöhung, jede Beſchwerde zu unterlaſſen und ſich auch in
Betreff der jährlichen Beiträge zur Unterhaltung des Kammergerichts,
der ſechsmonatlichen Römerzugs⸗Beiſtener und des dem Röm. König
für fünf Jahre zugefagten Baugeldes in jeder Weiſe bereitwillig
) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Plaſſenburg 21. März 154
Ebenſo beruhigt den Herzog der Graf von Tarnow in einem Schreiben vom
16. April 1548. =
) Schreiben des Königs von Polen an Herzog Albrecht, dat Krakau
14. März 1548. =
) Stetten Geſchichte Augsburgs 417.
) Es fand am 10. Auguſt ſtatt.
BE g*
— 192 —
zu zeigen *); offenbar um ſich dadurch um fo mehr die N
Gunſt zu ſichern.
Dieſe und ähnliche Finanzangelegenheiten ließen es von neuem
nothwendig erſcheinen, daß der vor fünf Jahren gefaßte Beſchluß
wegen Errichtung einer General⸗Ordenskaſſe ſobald als möglich
allgemein zur Ausführung gebracht werde. Man war felbft über
die Frage nicht einig, von wem und wie die Koſten zu beſtreiten
ſeien, welche des Kaiſers und des Röm. Königs Aufenthalt in der
Ballei Franken verurſacht hatte. Der Deutſchmeiſter erhielt daher
von den Gebietigern den Auftrag, im nächſten General⸗Kapitel mit
allem Nachdruck darauf zu dringen, daß dem frühern Beſchluß in
Betreff des gemeinen Beutels ſtreng Folge geleiſtet werde).
Es kam darauf auch die Frage zur Verhandlung, welche in
Betreff des vom Kaiſer auf dem Reichstage zu Augsburg verfügten
Glaubens formulars, des ſ. g. Interims, die ganze chriſtliche Welt in
Deutſchland damals in Bewegung ſetzte. Anlaß dazu gab eine vom
Magiſtrat zu Nürnberg erlaſſene Verfügung das Interim betreffend.
Man faßte im Kapitel den Beſchluß, „daß man das Interim im Meiſter⸗
thum und in der Ballei Franken, ſo es die Noth erfordere, je eher je
beſſer ins Werk ſtellen ſolle.“ Man ſchien zwar nachmals in Nürnberg
der Annahme deſſelben in der Ordenskirche von Seiten des Raths
Hinderniſſe entgegenſtellen zu wollen. Da indeß der Komthur feſt
bei dem Befehl des Deutſchmeiſters beharrte, ſo gab der Rath end⸗
lich zu, daß man aus Gehorſam gegen den Kaiſer und mit Rück⸗
ſicht auf das Volk das Interim nach und nach zur Geltung kommen
laſſen wolle und die Ordenskirche bei ihrer Ordnung bleiben könne !).
Man hatte zu weitern wichtigen Berathungen die Berufung
eines General⸗Kapitels nach Mergentheim im Herbſt beſchloſſen.
Mittlerweile fand aber noch zwiſchen dem Kaiſer, dem Markgrafen
Albrecht und dem Deutſchmeiſter eine Verhandlung ſtatt, deren wir
zuvor mit wenigen Worten gedenken müſſen. Letzterer nämlich ſuchte
) Kapitel⸗Verhandlungen zu Heilbronn 1548 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
Man beſchloß, der Anſchlag ſolle auf alle Landkomthure und deren Unterthanen
vertheilt und diejenigen, welche ſich dagegen ſperren würden, ſollten mit kaiſer⸗
licher Hülfe dazu gezwungen werden.
1) Kapitel⸗ Verhandlung zu Heilbronn im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg p. 55—60. Es wurde
im Kapitel zu Heilbronn damals auch das Spitalmeiſter⸗Amt zu Nürnberg mit
dem des ä vereinigt.
— 13 —
in einer beim Katſer eingereichten Schrift zu beweiſen, daß wie Her⸗
zog Albrecht ſich den Beſitz Preußens und den Herzogs. Titel un⸗
rechtmäßig angemaßt, ſo könne auch Markgraf Albrecht durchaus
kein Recht auf dieſen Titel geltend machen. Der Kaiſer, der dem
Markgrafen dieſe Schrift überſandte, ließ ihm zugleich den Wunſch
zu erkennen geben: er möge ſich vorläufig bis zum endlichen Aus⸗
trag der Streitſache des erwähnten Titels enthalten, „damit er,
der Kaiſer, des täglichen Anlaufens von dem Deutſchmeiſter auch
vertragen fein möchte). Albrecht indeß fand es in vieler Hinſicht
ſehr bedenklich, dem Wunſche des Kaiſers Folge zu leiſten, ſtellte
die Gründe vor, weshalb er den Titel nicht aufgeben könne und
ließ dem Kaiſer mit der Bitte, die Sache vorerſt auf ſich beruhen
zu laſſen und des Deutſchmeiſters Anfinnen nicht weiter Statt zu
geben, eine ausführliche Darſtellung der Verhältniſſe vorlegen, worin
er nachgewieſen hatte, wie wenig der Deutſchmeiſter über die frü⸗
* Kriegsvorgänge unterrichtet ſei und „wie verſchlagen und ſubtil“
er fie dem Kaiſer anders, als fie ſich zugetragen, vorgeſtellt habe“).
Er fand aber auch eine öffentliche gründliche Widerlegung der Schrift
des Deutſchmeiſters nothwendig und ſandte dieſe daher, um eine
ſolche verfaſſen oder doch vorbereiten zu laſſen, auch an den Herzog
von Preußen, von deſſen Räthen abgefaßt ſie dann im Herbſt auch
erſchien ).
Nun nahte die Zeit des General⸗Kapitels zu Mergentheim, ſeit
fünf Jahren das erſte wieder. Am 29. September unter den ge
wöhnlichen Feierlichkeiten eröffnet, fand man es ſehr zahlreich be⸗
ſucht. Außer dem Landkomthur von Sachſen ſah man alle übrigen
anweſend oder doch durch einen ihrer Gebietiger vertreten, überdieß
auch eine bedentende Anzahl von Rathsgebietigern und Komthuren
aus allen Balleien des Ordens . ame den den 3
) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. Augsburg Mittwoch 99 0 Duafi-
modogeniti 1548.
?) Schreiben Albrechts dat. Plaſſenburg Sonntag nach Philippi und Jacobi
1548. Boigt Markgraf Albrecht Aleibiades I. 173. 174.
3) Schreiben Albrechts, dat. Wulſchku 13. Anguſt, Plaſſenburg 9. Sept.,
Torgau 11. October 1548. Außerdem über die Sache mehre Berichte und
Gegenberichte des Deutſchmeiſters und des Markgrafen im Archiv zu Königs⸗
berg. Schreiben Albrechts, dat. Plaſſenburg 4. September 1548.
) Im . der * Verhandlungen p. 85 find ſie ſümmläch ge
nanı.
— 14 —
ſchon mitgetheilten zu beratheuden Punkten betraf der erſte „den
Preußiſchen Abfall.“ Nach einer dem Deutſchmeiſter jüngſt zu
Speier ertheilten Weiſung ward beſchloſſen: Man ſolle durch eine
Geſandtſchaft beim Röm. König um die Feſtſetzung einer Commiſſion
ordnungsmäßig anhalten. Werde eine ſolche beſtimmt, vom Könige
von Polen und dem abgefallenen Hochmeiſter angenommen, ſo ſoll⸗
ten zur Verhandlung außer gewiſſen dazu vorläufig ernannten und
bevollmächtigten Gebietigern auch der Livländiſche Meiſter und ein
im Latein und Deutſchen gewandter Redner zur Tagsverhandlung
aufgefordert werden. Um aber die Verhandlung nicht als eine
bloße Sache des Ordens, ſondern als eine das ganze Reich betref⸗
fende erſcheinen zu laſſen, fand man der Klugheit angemeſſen und
zugleich für das Intereſſe des Ordens rathſam, auch die vier Kur⸗
färften am Rhein, die Biſchöfe von Bamberg, Würzburg und Eich⸗
ſtädt, die Oberländiſchen Grafen, die in der Wetterau und die Ritter-
ſchaft in Franken, Schwaben, Bayern und am Rhein (ohne Zweifel
alle Anhänger des Ordens) um Theilnahme und Beiſtand zu er⸗
ſuchen. Auf dem Verhandlungstage wollte man den Vorſchlag machen:
der alte ewige Friede mit Polen ſollte erneuert, vom Könige von
Polen und dem abgefallenen Hochmeiſter auf alle Nutzungen in
Preußen Verzicht geleiſtet und dem letztern zu ſeinem Unterhalt ein
Leibgeding angewieſen werden. Der Deutſchmeiſter, mit den Ge⸗
finnungen des Röm. Königs ohne Zweifel wohl bekannt und darum
wenig von feiner Eutſcheidung hoffend, trug im Kapitel darauf an,
dem Kaiſer zu erklären, daß der Orden nicht ablaſſen könne, auf
Vollziehung der Acht zu dringen, daß er Gut und Blut daran ſetzen,
Hänfer, Schlöſſer und Städte verkaufen und auch bereit fein werde,
dem Kaiſer für ſeine Beihülfe nicht nur ſeine Kriegskoſten zu er⸗
ſtatten, ſondern ihm auch fortan in allen ſeinen Reichsangelegen⸗
heiten mit aller Treue beizuſtehen ). Zugleich ſollte der Kaiſer auch
an ſein Verſprechen erinnert werden, daß der gefangene Kurfürſt
von Sachſen den Orden wegen „ſeines unfügſamen Vornehmens“
zufrieden ſtellen ſolle ).
Man zog im Kapitel ferner in Berathung, wie die in Thü⸗
ringen und Sachſen dem Orden entriſſenen Ordenshäuſer wieder
9 Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim p. 74 — 77 im N.⸗Archiv zu
Stuttgart. N d „ e
) Wahrſcheinlich bezieht ſich dieß auf Vorgänge im Schmalkaldiſchen Krieg
— 135 —
zu gewinnen ſeien. Ueber die Propſtei und das Haus Zſcchillen,
„das treffliche Kleinod“ (wie es jetzt noch genannt wurde) worüber
man mit dem Kurfürſten Moritz ſchon viel unterhandelt, hatte ſich
der Kaiſer auf dem Reichstage zu Augsburg die Reſolution ſelbſt
vorbehalten. Man beſchloß, ihn um baldigen Beſcheid zu bitten
und wenn man keine Hoffnung ſehe, das Haus wieder zu erhalten,
näher zu erwägen, ob man dem Kurfürſten nicht einen annehmbaren
Ausgleich in Vorſchlag bringen könne). Die von dem alten Kur⸗
fürſten von Sachſen vordem eingenommenen Ordenshäuſer zu Plauen,
Adorf, Reichenbach und Schleitz im Vogtland waren jetzt noch in
den Händen des Röm. Königs. Der Burggraf Heinrich von Meißen,
Herr zu Plauen, erhob zwar allerlei Anſprüche; man beſchloß aber,
ihn damit zurückzuweiſen und nöthigen Falls den Beiſtand des Röm.
Königs in Anſpruch zu nehmen. So war vorerſt, wie ſchon er⸗
wähnt, nur das Haus zu Altenburg in des Ordens Beſitz'). Der
abweſende Landkomthur von Sachſen Burchard von Pappenheim er⸗
hielt die Weiſung, dem ihm ertheilten Befehl gemäß zur Wieder⸗
erlangung der Häuſer Domitfch und Dansdorf beim Kurfürſten Moritz
mehr Eifer zu beweiſen und nicht ferner dabei ſo fahrläſſig zu han⸗
deln). In Betreff des Ordenshauſes zu Göttingen wurde be⸗
ſchloſſen: wenn es die Göttinger mit allen ſeinen Zubehörungen,
Nutzungen und Rechten dem Landkomthur wieder einräumen wür⸗
den, ſo ſollten alle Forderungen, Beſchwerden und Schadenerſatz,
die man im Braunſchweigiſchen Ueberzug und dem Schmalkaldiſchen
Krieg an fie erheben könne, bis auf des Kaiſers Reſolutien in Ruhe
geſtellt ſein; wo nicht, ſo wolle man ſie mit allem Nachdruck geltend
machen ).
Auf die hierauf erfolgte, an die Kapitulare gerichtete übliche
Aufforderung, mündlich oder ſchriftlich die Mängel und Beſchwerden
vorzulegen, deren Abhülfe ſie in ihren Balleien für nothwendig
fänden, trat zuerſt der Deutſchmeiſter auf und brachte die zwiſchen
) Kapitel⸗Berhandlung p. 78.
) Knpitel-Berhandlung p. 77. 78.
) Der Landemthur hatte ſich damit entſchuldigt, daß die Häuſer „Hein-
ſchätzig fein und ihm außer der Unterhaltung des en nichts ein⸗
brächten.
) Kapitel⸗Verhandlung p. 78. Wir erfahren auch, daß man damals wetzen
eines Auerbietens des Meiſters der Johanniter in Betreff des .
zu Mergentheim mit ihm in Unterhandlung ſtand. 5
— 136 —
dem Landkomthur und den Gebietigern in Franken und den Land⸗
komthuren der andern Balleien immer noch fortdauernde Partei⸗
ſpaltung in Betreff der Hoch⸗ und Dentſchmeiſter⸗Wahl, fowie auch
wegen der Koſten zur Erlangung feiner Beſtätigung und. feiner Re⸗
galien zur Sprache. Er zeigte, wie nachtheilig es für den Orden
gerade in dieſer Zeit ſei, wenn man ſich auch jetzt wieder nicht ver⸗
einigen könne. Die Landkomthure entſchuldigten ſich, daß ſie ohne
vorherige Berathung mit ihren Rathsgebietigern keinen Beſchluß
faffen könnten. Man beſchloß daher: nach Ablauf von fünf Mo⸗
naten ſolle jeder ſeine Meinung ſchriftlich einſenden; man wolle ſich
dann möglichſt dahin zu einigen ſuchen, daß wenn wieder ein eigener
Hochmeiſter und ein eigener Deutſchmeiſter gewählt werden ſollten,
der letztere von den acht Landkomthuren des Deutſchen Gebiets ge⸗
wählt und zur Ergänzung der Zahl bei der Wahl fünf der älteſten
Rathsgebietiger aus der Ballei Franken mit zugezogen, der von dieſen
Gewählte aber dem Hochmeiſter präſentirt werden ſolle ). g
Hierauf traten die Landkomthure mit ihren Beſchwerden auf.
Sie ſtimmten allzumal in der Klage überein, daß ſie und ihre
Geoebietiger faſt allenthalben in ihren Regalien, Exemtionen, Ju⸗
risdictionen, Zinſen und Zehnten, Rechten und Freiheiten viel⸗
ſach angegriffen, beläſtigt und geſchmälert würden und daß es aller
Anſtrengung bedürfe, das noch Vorhandene zu behaupten und das
Abhändige und Entwendete mit möglichſtem Fleiß wieder zu ge⸗
winnen ). Der Landkomthur von Utrecht beklagte ſich unter an⸗
dern auch darüber, daß ſeine Ballei jährlich nicht weniger als
16000 Gulden an Penſionen zu entrichten habe. Man beſchloß,
dieſe Belaſtung zu erleichtern und überhaupt eine andere Einrich⸗
tung zu treffen, um der Ballei wieder mehr emporzuhelfen ). An⸗
dere Landkomthure zeigten dem Kapitel an, daß ſeit einigen Jahren
hänftger als früher ſowohl Ritter⸗ als Prieſterbrüver ohne weiteres
ven Ordensmantel von ſich würfen, ins Weltleben zurückkehrten und
ſich verheiratheten.
Um dieſem Unweſen möglichſt Einhalt zu thun, beſchloß das
Kapitel: Jeder Landkomthur ſolle dem Deutſchmeiſter die abtrünnigen
| ®
e) Kapitel⸗Verhandlungen p. 88.
) Kapitel⸗ Verhandlung p. 88.
9 Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim vom 12. October 1548 bei Jae ger
— 121 —
und beweibten Ritter⸗ und Prieſterbrüder aus ſeiner Ballei, we
möglich auch die Orte ihres Aufenthalts und zugleich die Na⸗
men derer von Adel, die ſich bei ihrer Aufnahme in dem Orden
für ſie verbürgt hätten, zur Anzeige bringen. Der Deutſchmeiſter
ſolle alsdann an ſie eine Aufforderung zur Rückkehr ergehen laſſen,
wenn ſie dieſer nicht Folge leiſteten, die Hülfe der Obrigkeit, unter
der ſie wohnten, in Anſpruch nehmen, und wenn auch dieſe nicht
ihre Pflicht thne, eine Klage darüber an den Kaiſer ne und
von ihm Beiſtand erbitten ).
Man fand auch nothwendig, in Betreff des Interim eine all⸗
gemeine und zugleich beſtimmte Anordnung für den Gottesdienſt
der Ordens häuſer zu erlaſſen. Man ließ noch während der Dauer
des Kapitels eine ſ. g. Reformation des Gottesdienſtes und eine
Declaration über das Amt der Meſſe abfaſſen, die dann jedem
Landkomthur mit der Weifung eingehändigt wurde, „daß dem In⸗
terim nebſt der Reformation überall chriſtlich, canoniſch und recht⸗
mäßig mit allem Fleiß und Ernſt nachgeſetzt werden ſolle“ ).
Nachdem man dann noch mehre Tage die finanziellen Verhält⸗
niſſe des Ordens in nähere Berathung genommen, die Beiträge des
Deutſchmeiſters und der einzelnen Balleien zu den bewilligten ſechs
Römer⸗Monaten und für den Feſtungsbau gegen die Türken ver⸗
hältnißmäßig beſtimmt ), ferner auch in Betreff der Unterhaltungs⸗
Beiträge für das Kammergericht und der Zehrungskoſten auf den
Reichstagen eine Vereinbarung auf neun Jahre getroffen hatte, wo⸗
bei man es jetzt doch rathſam fand, daß der Deutſchmeiſter gegen
— — —
) Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim p. 80. Für die Ballei Franken war
der Beſchluß ſchon im Provinzial⸗Kapitel zu Heilbronn gefaßt worden. Die
Aufforderung an die Abtrünnigen mußte auch im J. 1549 wiederholt werden.
Unter dieſen werden z. B. genannt Joachim von Seckendorf aus der Ballei
Koblenz, ein Freiherr von Stauf, der letzte ſeines Stammes, er hatte ſich mit
einer Tochter des Grafen Georg von Hohenlohe verheirathet.
5) Kapitel- Schluß p. 79. Schreiben des Deutſchmeiſters an den Haus⸗
komthur zu Nürnberg, dat. Mergentheim 24. December 1548 in Acta in &
des Ordens gegen Nürnberg 55. 56.
) Die Bankoſten zur Befeſtigung gegen die Tuürten waren zu 500,000
Gulden veranſchlagt, wovon auf den Orden 5000 Gulden kamen. Dazu ſollten
beiſtenern der Deutſchmeiſter und die Ballei Franken 2000, die Balleien Heſſen
und Bieſen zuſammen 1000, Sachſen und Lothringen ebenfalls 1000, die Ballei
Utrecht 400, Weſtphalen und Thüringen jede 200 und die 88 1 108
Gulden.
— 138 —
die erwähnte Erhöhung des Reichsanſchlags für den Orden eine
Supplication und Proteſtation auch jetzt wieder ) einreichen ſolle,
ward das General» Kapitel in gewöhnlicher Weiſe nach Zurückgabe
der Amtsſiegel an die Gebietiger am 6. October geſchloſſen.
Uebrigens hielt der Deutſchmeiſter auch in dieſem Kapitel ſtreng
auf ſeine Rechte und unterſchied genau, was ihm als Adminiſtrator
des Hochmeiſterthums und was ihm als Deutſchmeiſter zuſtehe.
Als z. B. die Beſtätigung des bisherigen Statthalters zu Koblenz
als Landkomthur zur Sprache kam, erklärte er: „Da die Ballei
Koblenz in eines Hochmeiſters und jetzigen Adminiſtrators Kämmer
gehört und derſelben Beſetzung und Confirmation ihm allein zuſteht,
ſo haben wir für uns und in Kraft unſerer Obrigkeit Herrn Wil⸗
helm Halbern von Hergern, hievor Statthalter, zum Landkomthur
verordnet und beſtätigt.“ Dagegen ließ er es als Deutſchmeiſter
geſchehen, daß Statthalter in den ſ. g. Deutſchen Balleien als Land⸗
komthure jeder Zeit vom Kapitel (capitulariter) beſtätigt werden
mußten )).
Wenn aber die Landkomthure im Kapitel insgeſammt über Ver⸗
letzung ihrer Freiheiten klagten, ſo gaben dazu am Rhein außer
einigen weltlichen Fürſten, dem Herzog von Jülich u. a. vornehm⸗
lich die Erzbiſchöfe Adolf von Köln und Johann von Trier den
nächſten Anlaß. Wie jener wiederholt das Ordenshaus zu Köln
beſteuerte ), fo forderte dieſer nicht nur vom Verwalter des Hauſes
zu Mainz eine dreijährige Steuer von mehren dieſem Haufe gehd⸗
rigen, aber im Erzſtift Trier liegenden Gütern, ſondern er machte
noch weit höhere Forderungen an den Landkomthur zu Koblenz. Trotz
ſeiner Drohung mit ernſten, ſtrengen Maaßregeln verweigerten fie
die unrechtmäßige Abgabe als eine Neuerung, wozu ſie nicht ver⸗
pflichtet ſeien und womit fie ihre Häuſer nicht belaſten dürften ).
Als aber der ee immer ernſtlicher von neuem drängte, .
) Es war dieß ſchon früher gegen die Reichsanſchläge auf den aabenne.
zu Worms und Augsburg geſchehen.
2) Kapitel⸗Verhandlung p. 84.
3) Kapitel⸗ Verhandlung p. 80. Es wird dabei eta daß ſelbſt der
Kaiſer das Haus zu Mecheln mit einer Stener belaßte.
) Schreiben des Landkomthurs zu Koblenz und des Komthurs von Frank
furt, dat. Koblenz 13. December 1547 und Sonntag Luci 1547. Schreiben
des Erpbiſchofs von Trier, dat. Köln 28. Auguſt und 5. September 1548 im
Archiv zu Koblenz.
— 189 —
Forderung an das Haus Koblenz bis anf 1200 Gulden ſteigerte
und eine andere von 800 Gulden auch an den Landkomthur von
Lothringen erhob, kam die Sache an den Deutſchmeiſter. Es fruch⸗
tete indeſſen nichts, daß dieſer dem Erzbiſchof die alten und neuern
kaiſerlichen Freibriefe und Mandate, die darin angedrohten Pönen
und anderes dergleichen ausführlich vor Augen hielt). Der hart
näckige Prälat ſtützte ſich auf altherkömmliche Gewohnheitsrechte;
„ein Landkomthur zu Koblenz und der Komthur zu Trier, ſeine
geiſtlichen Hinterſaſſen, ſeien ſeit langen Zeiten in der Anlage des
Erzſtifts zu Palliengeldern mit ihren Taxen notirt worden und ſie,
ſo oft ſich der Fall ereignet, in die erzbiſchöfliche Kammer zu ent⸗
richten ſchuldig geweſen. Sie hätten ihm als ihrem Landesherrn
und ſeiner geiſtlichen Jurisdiction unterworfen, wie ſchon ſeit un⸗
denklichen Zeiten, in allen Nothfällen mit den auf ſie veranſchlagten
Leiſtungen pünktlich wie andere geiftliche Stände zu Hülfe geſtanden.
Da er nun in dem Allem in ruhiger Poſſeſſion und Gewehr ſei,
ſo fordere er, daß man ihm darin auch Recht gewähre und daß
man ihm vier Fürſten nenne, aus denen er einen Schiedsrichter
über die Sache wählen wolle). Der Deutſchmeiſter nannte ihm
ſolche; der Erzbiſchof wählte den Pfalzgrafen Friedrich vom Rhein
und forderte dieſen alsbald zur Rechtsentſcheidung auf ). Dieſer
übernahm zwar das Richteramt und beſtimmte einen Verhandlungstag
in Heidelberg; allein es erfolgten dabei allerlei Schwierigkeiten und
Einreden von Seiten beider Parteien, die es zu keiner Entſcheidung
kommen ließen. Nelnzehn Rechtstage, die bis zum Jahr 1555 einer
nach dem andern anberaumt wurden, blieben ohne Erfolg und ſelbſt
auch nach des Pfalzgrafen Tod (1556), als an ſeiner Stelle der
Erzbiſchof Daniel von Mainz zum Richter erkoren wurde, dauerte
der Streit noch mehre Jahre fort). Seit langen Zeiten hatte
dem Orden lein ſo hartnäckiger Gegner gegenüber .
) Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 22. October 1548 im
Archiv zu Koblenz.
) Schreiben des Erzbiſchofs von Trier, dat. 23. November 1548 Archir
zu Koblenz. a
) Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 4. December 1548.
Schreiben des Erzbiſchofe, dat. 9. Jan. 1549. N
) Wir befigen die langwierigen Verhandlungen (im Archiv zu Koblenz)
uur bis zum J. 1558, wo noch kein Endurtheil erfolgt war und innen -
nicht angeben, welchen Ausgang der Streit genommen bat.
— 140 —
Noch vor Ablauf des J. 1548 kam es zwiſchen dem Deutſch⸗
meiſter und dem Röm. König zu einer Verhandlung, die gerade
damals unter den obwaltenden Verhältniſſen mit dem Herzog von
Preußen für erſtern um ſo peinlicher fein mußte, weil in ihr die
Gunſt des Königs und Gefetz und Ordnung des Ordens gewiſſer⸗
maßen einander gegenüberſtanden und das Eine dem Andern hint⸗
angeſtellt werden mußte. Der König erließ nämlich an den Deutſch⸗
meiſter das Geſuch: Er möge die Komthurei Brixenei in der Graf⸗
ſchaft Görz, deren Einkünfte bisher eine Zeitlang zur Unterhaltung
der Beſatzungen in den dortigen Gränzflecken hätten verwendet wer⸗
den müſſen, jetzt da die Gefahren feindlicher Einfälle nicht mehr
ſo groß ſeien, ſeinem Falkenmeiſter Alonſo de Mercado als Komthur
übergeben; nach deſſen Tod möge dann der Deutſchmeiſter als Hoch⸗
meiſter über ſie ganz wieder nach ſeinem Gefallen verfügen, wenn
ſie nur mit ſolchen Perſonen und dergeſtalt verſorgt werde, daß ſie
nicht in feindliche Hände kommen könne und dadurch der Grafſchaft
Görz Gefahr und Nachtheil bringe ).
Das Geſuch ſetzte den Deutſchmeiſter in eine ſehr unangenehme
Lage. Er erinnerte ſich eines ähnlichen Falles, in dem daſſelbe
Ordenshaus ebenfalls einem Nichtdeutſchen unter ſeinem Vorfahr
Walther von Cronberg verliehen worden und woraus viele Beſchwer⸗
—
den und Widerwärtigkeiten erfolgt waren. Da überdies eine ſolche
Verleihung eines Ordens hauſes an einen Fremdling, der noch dazu
darin Komthur ſein ſollte, gegen alle Ordnungen und Gefetze des
Ordens ſtritt, ſo legte der Deutſchmeiſter das Geſuch des Königs
dem damals noch verſammelten General⸗Kapitel vor. Es fand darin
eine beſchwerliche und fehr bedenkliche Neuerung; da es indeß ebenſo
bedenklich erſchien, gerade jetzt die Gunſt des Röm. Königs aufs
Spiel zu ſetzen, ſo ſtellte es dem Deutſchmeiſter anheim, in der
Sache zu handeln, wie er es am rathſamſten finde. Dieſer meldete
nun dem Könige: er wolle dießmal dem Wunſche deſſelben will⸗
fahren, ſofern ihm eine Zuſicherung ausgeſtellt werde, daß es den
Rechten des Ordens nicht nachtheilig fein, das Haus nach Alonfe's
Tod wieder an den Orden fallen und mit einer Ordensperſon beſetzt
) Schreiben des Röm. Königs an den Deutſchmeiſter, dat. Wien 20. Aug.
1548 im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Nach Coron ini Tentamen genealog. co-
mitum Goritise 110 war die Komthurei Brirenei (in l vom .
Meinhard von Görz geſtiftet.
— 141 —
werden ſolle. Der König nahm es ſehr dankbar und mit der Ver⸗
ſicherung auf, „er werde es dem Orden in allen Gnaden ge
denken“ ). ei
Wohl nie aber bedurfte der Orden der Gunſt des Kaiſers und
des Röm. Königs mehr als jetzt. Ueberall klagten die Landkom⸗
thure immer wieder über neue Beläſtigungen von Seiten der Landes⸗
fürſten und ſuchten Abhülfe beim Kaiſer, weil ſie außer dem auf
mehren Reichstagen dem Orden auferlegten Reichsanſchlag immer auch
von den Fürſten zur Beiſteuer für ihre Landesanlagen mit zugezogen
wurden und alſo doppelte Anlagen von ihnen getragen werden ſoll⸗
ten). Sehr bedenklich waren ferner für den Orden die Verhand⸗
lungen des Markgrafen Albrecht von Brandenburg⸗Kulmbach am
Kaiſerhof zu Brüſſel ſeit Ende Januars 1549. Nachdem er dort
dem Kaiſer den Stand der Streitſache zwiſchen dem Deutſchmeiſter
und dem Herzog von Preußen ausführlich vorgeſtellt, zugleich mit
einer gründlichen Widerlegung der vom Erſtern eingereichten An⸗
klagen, eröffneten ſich für den Herzog ſehr günſtige Ausſichten, denn
der Kaiſer verſprach, die Sache mit ſeinen vornehmſten Räthen in
reifliche Erwägung zu ziehen und in Allem, was dem Herzog und
dem Markgrafen nur irgend zum Beſten gereiche, gern die Hand
bieten zu wollen. Und nach einer Berathung des Kaiſers mit ſei⸗
nen geheimſten Räthen erfuhr der Markgraf von dieſen: es ſeien
Mittel und Wege im Werke, wodurch nicht nur ein gütlicher Ver⸗
gleich zwiſchen Kaiſer und Reich und dem Könige von Polen zu
Stande kommen, ſondern auch beide Markgrafen ohne Sorge im
ruhigen Beſitz Preußens bleiben und auch der Deutſchmeiſter mit
feinem Orden zufrieden geſtellt werden könnten ).
Bald darauf erließ der Kaiſer auf Betrieb des Markgrafen
an den Röm. König die förmliche Aufforderung, in die Streitſache,
zu deren friedlicher Verhandlung er ihn zum Commiſſarius ernannt,
jetzt thätig einzugreifen, beiden Parteien zu einer Verhandlung Ort
„
1) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Röm. König, dat. Mergentheim
Samſtag nach Andrei 1548. Dankſchreiben des 8 70 dat. Prag 24. Januar
1549. Der Deutſchmeiſter ſchrieb die Bedingungen vor, unter denen das Haus
dem Alonſo eingeräumt werden ſolle. Archiv zu Stuttgart.
) Schreiben mehrer Landkomthure an den Kaiſer, dat. 2. Jannar 1549
im R.⸗Archiv zu Wien. Sie berufen ſich auf die dem Orden vom Kaiſer in
Augsburg am 17. Juli 1530 ertheilte Befreiung.
) Voigt a Aleibiades I. 184. .
— 11 —
und Zeit zu beſtimmen und Alles anzuwenden, un einen friodbirhen
Vergleich herbeizuführen, den er vor Allem auch aus Liebe zum
Könige von Polen wünſche. Komme ein ſolcher nicht zu Stande,
ſo ſolle man ihm über die Hinderniſſe Bericht erſtatten, um dann
mit Zuziehung der Reichsſtände andere Maaßregeln einzuleiten ).
Wie aber auf Reichstagen, fo zog ſich auch am kaiferlichen
Hofe und eben fo an dem des Röm. Königs meiſt Alles, was da
zu verhandeln war, oft Monate hindurch in die Länge. Während
der Herzog von Preußen durch das Gerücht geängſtigt ward, der
Deutſchmeiſter und der Meiſter in Livland ſtänden bereits in ſtar⸗
ker Rüſtung, um zu gleicher Zeit mit ihrem Heerhaufen im Oſten
und Weiten in fein Land einzuſtürmen ), geſchah an beiden Häfen
nichts in der Sache, obgleich auch der Deutſchmeiſter am kaiſerlichen
Hofe einen Abgeordneten hatte, der fort und fort fleißig ſollicitirte,
um die Anforderung des Ordens an Preußen zur Verhandlung zu
bringen ). Im April hatte man zwar einen Friedensentwurf auf⸗
geſtellt: das herzogliche Preußen ſollte nach des jetzigen Polniſchen
Königs Tod allen Markgrafen von Brandenburg als Schutz «Lehen
des Deutſchen Reichs zufallen; der Herzog von Preußen ſollte ſei⸗
nen Bruder, den Erzbiſchof von Riga, dahin beſtimmen, die Pro⸗
vinzen feiner Diöceſe dem Deutſchen Orden als Erſatz für Preußen
abzutreten und ſich mit einer Geldſumme entſchädigen zu laſſen;
die jetzt der Krone Polens unterworfenen Gebiete und Städte Preu⸗
ßens ſollten ans Deutſche Reich kommen und der Polniſche König
fortan nur den Schutz über fie behalten). Allein es war bei den
außerordentlichen Schwierigkeiten, die dieſem Plan entgegenſtanden,
kaum denkbar, daß er zur Ausführung kommen und der König von
Polen ſich damit begnügen werde. Markgraf Albrecht hoffte in⸗
deſſen dennoch die Hinderniſſe beſeitigen zu können, begab ſich nach
ſeiner Rückkehr von Brüſſel zum Röm. König nach Prag, um dieſen
)-Kaiſerliches Decret, dat. Brüſſel am 11. Februar 1549 in Cod. Pelen.
IV. 327. Markgraf Albrecht ſchreibt ſich in einem Schreiben, dat. Brüſſel
22. Februar 1549 das Verdienſt zu, es beim Kaiſer dahin gebracht zu haben.
Schriber D. Ordens⸗Chron. 127. an Deutſch. Reichg-Archiv Spieileg.
eccles. Fortſetzung I. 47.
2) Schreiben des Markgrafen Alb an den Herzog von Preußen, der ihm
obige Nachricht mitgetheilt hatte; dat. Brüſſel 13. März 1549.
) Schreiben des Markgrafen Albrecht, dat. wie vor.
) Vgl. Voigt Albrecht Alcibiades I. 186.
— 14 —
zur Feſtſetzung eines haldigen Verhandlungstags zu beſtimmen. Und
nun erſt — es war in der Mitte Juli — zeigte der Röm. König
dem von Polen an, daß er vom Kaiſer beauftragt, ſei, als Com⸗
miſſarius die Streitſache mit dem Deutſchen Orden auf gütlichem
Wege auszugleichen. Er beſtimmte zugleich den 6. October als
Verhandlungstag und erſuchte den König, an den Ort, wo er ſich
dann befinden werde, ſeine bevollmächtigten Commiſſarien abzufer⸗
tigen). Dieſer indeß erhob dagegen allerlei Einwendungen: er
könne nicht zugeben, daß man ihm einen delegirten, d. h. von einem
andern ihm zugewieſenen Schiedsrichter geſtellt habe), es ſei dieß
eine ungewöhnliche Neuerung, wodurch er ſich großen Tadel zuziehen
werde. Er habe ſich darüber heim Kaiſer beſchwert ). Dann ſtellte
er die Forderungen: der Röm. König ſolle über die Streitſache
nicht vor Peendigung des bevorſtehenden Reichstags in Polen ver⸗
handeln und weil er für die Sicherheit des Herzogs Albrecht zu
ſorgen habe, ſo müſſe zuvor das Achtsdecret auf beſtimmte Zeit
ſuspenvirt werden, damit er feine Bevollmächtigten ſenden und gegen
Einfall in fein Land ſicher fein könne). Auf dieſe dem Röm. König
mitgetheilten Forderungen erklärte dieſer, daß er; bevor er darüber
vom Kaiſer nicht einen nähern Beſcheid habe, in der Sache nichts
weiter verhandeln könne ). |
Mittlerweile war endlich nach vielen Unterhandlungen zwiſchen
dem Deutſchmeiſter und den von den Statthaltern und der Ge⸗
mahlin des gefangenen Landgrafen von Heſſen ernannten Bevoll⸗
mächtigten ein Vertrag in Betreff der Ballei Heſſen zu Stande ge⸗
kommen. Es lag ihm das vom Kaiſer zu Halle gegebene Verſprechen
zu Grunde, daß dem Orden alle im Braunſchweigiſchen Ueberzug
9 Schreiben des Röm. Königs an den von Polen, dat. Prag 18. Juli
1549. Cod. Polon. IV. 328.
) Er könne den Röm. König als Schiedsrichter nur dann annehmen, wenn
er nicht als delegatus ab aliquo, sed summa voluntate regiae Polonicae
Maiestatis Arbiter electus gelten wolle.
) Erklärung des Poln. Königs an den Röm. König, dat. Krakau 14. Aug.
1549 im Cod. Polon. IV. 328. 329. In einem Schreiben des Erſtern an den
Herzog von Preußen vom 6. Auguſt ſagt er: Jam inde ab initio illud re-
sponsum Caesareae Maiestatis ac deinde Commissio nobis et plerisque Con-
siliariis nostris non placet, ne tacite nos ditionesque nostras iurisdictioni
Caesareag, subdere videamur. ,
) Erklärung des Poln. Königs im Cod. Polon. IV. 326.
) Erwiederung des Röm. Königs im Cod. Polon. IV. 326.
| — 14 —
(1542) und im Schmalkaldiſchen Bundeskrieg erlittenen Verluſte
vergütet und Alles, was der Landgraf ihm in der Ballei abge⸗
drungen, wieder zurückgegeben werden ſolle). Der Entwurf des
Vertrags war ſchon im letzten General⸗Kapitel zu Mergentheim ge⸗
nehmigt worden) und auch die Söhne und Statthalter des Land⸗
grafen, die Landſchaft und die Bürgermeiſter von Marburg und
Kaſſel hatten ihn bereits beſiegelt. So ward er dem Landgrafen
zu Oudenarde in Flandern, wo er damals gefangen ſaß, zur Be⸗
ftätigung vorgelegt; fie erfolgte am 16. Juni. Es war darin be⸗
ſtimmt: Die Reliquien der heil. Eliſabeth, der koſtbare Sarg, Klei⸗
nodien und Ornate der Kirche und Alles darin Entnommene werde
dem Orden zurückgegeben ). Der Landkömthur tritt wieder in den
Beſitz aller feiner Rechte, Güter, Ordenshänfer (namentlich Frank⸗
furt und Mainz) und aller ſeiner Einkünfte. Alle Perſonen, An⸗
gehörige und Unterthanen des Ordens ſollen mit keinem Reiſegefolge,
Dienſten, Steuern, Atzungen, Herbergen, Zöllen, oder irgend welchen
Auflagen und Exactionen von einem Landgrafen je wieder beſchwert,
ſondern bei allen ihren Regalien, Jurisdictionen, Exemtionen und
Freiheiten ungeſtört gelaſſen werden. Sie ſollen, wie bisher nur
dem Deutſchmeiſter, dem Kaiſer und dem Röm. Reich unterworfen
ſein und deren Schutz und Schirm genießen. Der Vertrag zwiſchen
dem Landgrafen Wilhelm und dem Deutſchmeiſter Dietrich von Clee
vom J. 1496 ſoll geltend bleiben, nur mit Ausnahme der Stellung
von ſechs Wagenpferden und zwei Knechten als Kammerwagen von
Seiten des Landkomthurs für den Landgrafen bei Reiſen zu Reichs⸗
tagen oder in Kriegszügen). Die Beſchwerden des Landkomthurs
über Beſchränkung in der Hospital⸗Verwaltung, Holzbenutzung, im
Weinſchank, im Getreide⸗Verkauf, in der Jagd und mehres Andere,
worin man ſich beſchwert gefunden, ſollen fortan abgethan fein,
desgleichen die Verpflichtung des Hauſes zu Marburg, zur Unter⸗
haltung des neuerrichteten Studiums daſelbſt jährlich 60 Gulden
) Rommel Heſſ. Geſchichte IV. 329.
) Kapitel⸗Schluß zu Mergentheim p. 79 im Archiv zu Stuttgart.
9) Eine treffliche, hochſchätzbare Krone von Ungariſchem Gold, die vorhanden
geweſen ſein ſoll, aber nicht übergeben worden ſei, ſollte der Landgraf oder
feine Erben, wenn fie gefunden würde, ausliefern. Vgl. Rommel III. 315.
Die Empfangſcheine des Landkomthurs über die Reliquien bei Kuchen-
becker Analecta Hassiaca Collect. II. 227—231.
) Bgl. darüber Bd. I. 495. on
— 445 —
beizuſtenern, ſtatt der vielen Prieſter acht Stipendiaten und neben
einem Pfarrer zu Marburg noch einen Kaplan zu unterhalten. Der
Landkomthur, der Komthur zu Marburg und alle zur Ballei gehö⸗
rigen Pfarrer follen ihre geiſtlichen Lehen mit allen ihren eingehen-
den Gütern und Gefällen auf ewige Zeit behalten und in Sachen
der Religion thun und laſſen, was ſie wollen, nach Laut des kaiſer⸗
lichen Interims und des Ordens Freiheiten. Alles, was der Ballei
durch den Landgrafen jemals entzogen worden, ſoll ihr wieder zurück⸗
gegeben und durch etwanige Verkäufe ihr kein Verluſt zugezogen
werden. Den ihr durch Einnahme des Hauſes zu Marburg an
ihren Einkünften und ſonſt zugefügten Schaden ſoll ihr der Land⸗
graf mit 55,000 Gulden vergüten und dieſe Summe in beſtimmten
Friſten entrichten).
So ſchien mit einemmal für die Ballei Heſſen alles Verlorene
wieder gewonnen. Allein ſchon die Entrichtung der ebenerwähnten
Entſchädigungsſumme fand bald bei den Statthaltern und Räthen
in Heſſen außerordentliche Schwierigkeiten, weil wegen des Land⸗
grafen Gefangenſchaft kein Gläubiger für dieſen Zweck ein Anlehen
darbieten mochte. Da ſich der Deutſchmeiſter mit den Statthaltern
über die Zahlungsleiſtung in keiner Weiſe vereinigen konnte, fo er⸗
ſuchte er, um den Orden fo viel als möglich ficher zu ſtellen, den
Kaiſer nicht nur um eine Beſtätigung des Vertrags, ſondern zu⸗
gleich um die Ernennung einiger Conſervatoren deſſelben am kaiſer⸗
lichen Kammergericht und um einen Befehl an die Statthalter wegen
prompter Zahlung in beſtimmten kurzen Friſten ). Der Kaiſer ge⸗
nehmigte das Geſuch, verpönte die Verletzung und Uebertretung irgend
eines Punktes des Vertrags mit der Summe von 100 Mark Silber
und ernannte „zu Conſervatoren, Executoren, Schirmern und Hand⸗
habern deſſelben“ den Erzbiſchof von Mainz, den Pfalzgrafen vom
Rhein, den kaiſerlichen Kammerrichter und die Beiſitzer am Kammer⸗
gericht). Wir werden jedoch ſehen, daß dadurch der Streit noch
keineswegs geſchlichtet war.
Y) Der Vertrag, dat. Oudemarden in Flandern in kaiſerl. Majeſtät Cuſto⸗
dien den 16. Juni 1549 in Abſchrift im Staats⸗Archiv zu Wien, e in
Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 133.
5) Antrag des Deutſchmeiſters, o. D. mit der Aufſchrift: In consilio Im-
periali 4. Septemb. 1550 im Staats⸗Archiv zu Wien.
) Kaiſerl. Beſtätigung, dat. Augsburg 4. Sept. 1550 im Staats -Archiv
zu Wien. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 133.
Boigt, d. Oeutſche Orden. II. 10
— 118 —
Auch mit mehren andern Fürſten walteten zur Zeit immer noch
allerlei Streitigkeiten, ſo mit Herzog Ulrich von Wirtemberg wegen
Beſchränkung mehrer Gerechtſame des Hauſes Kapfenburg und wegen
mancherlei Schadenerſatz; mit dem Burggrafen von Meißen wegen
der Ordenshäuſer im Vogtlande, an die der Orden immer noch
Anſprüche geltend machte. Den wegen ber Rückgabe der Häufer
Zſchillen, Domitſch und Dansdorf noch fortdauernden Streit mit
dem Kurfürſten Moritz von Sachſen hatte der Kaiſer dem Biſchof
von Naumburg als kaiſerlichen Commiſſarius zur Entſcheidung
übertragen. Zur Berathung über dieſe Streithändel und manche
andere Angelegenheiten des Ordens, namentlich auch über die Frage,
was weiter gegen den Herzog von Preußen geſchehen müſſe, war
ein Provinzial⸗Kapitel im Herbſt nach Mergentheim berufen; allein
es konnte, ſchon wegen der geringen Zahl von Gebietigern, in kei⸗
ner Sache zu einem durchgreifenden Beſchluß kommen ).
So kam man mit allen Verhandlungen und Stveitfchriften,
die im Verlauf des J. 1549 und ebenſo im folgenden der Röm.
König mit dem von Polen und mit dem Deutſchmeiſter und diefer
wieder mit jenem in der Preußiſchen Streitſache wechſelten, um
keinen Schritt weiter). Statt ſich einer Ausgleichung zu nähern,
ſchien ſie ſich immer mehr zu verwirren, ſo daß zuletzt der Deutſch⸗
meiſter in einer neuen Eingabe an den Kaiſer, worin er abermals
um Execution der Acht bat, in Beziehung auf die erwähnten, vom
Könige von Polen aufgeſtellten Forderungen nun offen erklärte:
„der König von Polen habe jetzt ſichtbar nur die Abſicht, den Orden
damit noch mehr zu beſchweren und nicht allein aufzuhalten, ſondern
dadurch noch mehr zu verſtricken und in größere Unkoſten zu bringen.
Er, ſeine Vorfahren und der Orden hätten bereits mit nicht ge⸗
ringem Nachtheil erfahren, zu welcher Laſt ihnen die Arbitrien, die
Compromiſſe und der Beſuch der Verhandlungstage ſeit vielen
) Kapitel» Verhandlungen zu Mergentheim am Montag nach Eliſabeth
1549 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. — Auch der Bitte des Landkomthurs von
Thüringen, ihm einen Hauskomthur und Prieſter als Pfarrer zu Eger zu
ſchicken, konnte „aus Mangel an geſchickten Leuten in Franken ⸗ nicht entſprochen
werden. i f 24
5) Wir haben dieſe Streitſchriften aus den Jahren 1549 und 1550 in dem
vom Deutſchmeiſter Wolfgang Schutzbar im J. 1550 veranſtalteten Druck im
Archiv zu Königsberg. Sie bieten alle kein beſonderes Intereſſe dar.
— 141 —
Jahren geworden feien ). Da ihm nun kürzlich kund geworden ſei,
mit welch geſchwinden und gefährlichen Practiken der Gegner ferner
noch gegen den Orden umgehe, jo erkläre er hiemtt: In Betracht,
daß fein Vorfahr Walther von Cronberg vom Kaiſer nach Nath
der Kurfürſten, Fürſten und Reichsſtände auf dem Reichstage zu
Augsburg, ſowie er ſelbſt auf dem zu, Speier mit den Regalien der
Lande des Ordens öffentlich belehnt worden, daß ferner die Acht
mit Urtel und Recht erlangt, die Execution erkannt, dem Kammer⸗
gericht fein Lauf gelaſſen und was es erkannt, nicht eingeſtellt ſei,
ſo ſei jetzt ſeine und ſeines Ordens Bitte, ihn mit einem Arbitrium
oder Compromiß fortan zu verſchonen ). Somit wies zugleich der
Deutſchmeiſter die erwähnten Forderungen des Polniſchen Königs
zurück.
Er glaubte jetzt, vielleicht noch eher auf einem andern Wege
ans Ziel ſeiner Wünſche zu kommen. Da auf dem letzten Reichs⸗
tage der Beſchluß gefaßt war, das trotzige Magdeburg durch ein
Executionsheer gegen Kaiſer und Reich zum Gehorſam zu zwingen,
ſo gab er ſich der Hoffnung hin, die Eroberung Magdeburgs werde
dem Orden leicht auch den Weg zum Wiedergewinn Preußens bah⸗
nen können). Man wollte auch ſchon willen, der Deutſchmeiſter
lege ſeit Jahren die Hälfte ſeiner Einkünfte zu dieſem Zweck zurück
und habe bereits eine bedeutende Baarſchaft in Lübeck, um demnächſt
einen Anfall zu verſuchen ).
Mittlerweile aber trugen ſich in der Ballei Biefen Greigaiffe
zu uud es bereitete fich dort eine Stimmung vor, die, als fie fick
bald weiter verbreitete, für den Orden höchſt gefährlich hätte wer⸗
den und leicht eine verderbliche innere Spaltung zur Folge haben
können. Der Deutſchmeiſter hatte zwar erſt vor noch nicht langer
Zeit dem Landkomthur und den Ordensbrüdern der Ballei Utrecht
ausdrücklich unter ſagt und es für eine den Rechten und e
) Dies beweiſt der Meiſter durch mehre Beiſpiele.
) Süupplication des Adminiſtrators an den Kaiſer, bat. Augsburtz 8. De⸗
cember 1550 im Archiv zu Königsberg.
) Ranke Deutſche Geſchichte V. 182 führt aus einem Schreiben des Franz
Kram vom 18. November 1550 die Worte an: „Der Dentzſchmeiſter verhofft
noch dis orts vorrichter ſache zu Preuſſen zu kommen, dan er one das wenig
troſt fihet das Ime das Reich oder N . Mt. Jeiger Zeit helffen neh.
) Nanke a. a. O. | .
10*
= 748 ze
des Orbens widerſtreitende Neuerung erklärt, daß ſie ſich eigen⸗
mächtig aus ihrer Mitte einen Coadjutor hätten wählen wollen);
allein ein vom Landkomthur der Ballei Bieſen im dortigen Ordens⸗
hauſe zu Gemert verſammeltes Kapitel erlaubte ſich nicht nur einen
gleichen Schritt, ſondern es beſtimmte auch zugleich, mit welchem
Ordenshanſe und Hof und mit welchen Einkünften der Landkomthur
nach des Coadjutors Wahl verſorgt und wie ihm Alles, was er
während ſeiner Amtsverwaltung für ſich erworben, zu ſeiner freien
Verfügung Lebenslang verbleiben ſolle. Die Wahl des Coadjutors
geſchah dann auch wirklich!). Das Kapitel aber ging noch weiter;
es beſtimmte, daß gewiſſe Ordensgüter am Rhein fortan nur von
einem Ritterbruder verwaltet und gewiſſe Ordenshäuſer der Ballei
mit nicht mehr als zwei oder auch nur einem Ritterbruder beſchwert
werden ſollten; es beſchloß: was an Koſten bei einer Deutſchmeiſter⸗
Wahl nach guter Rechenſchaft der Ballei zufalle, ſolle von den Ge⸗
bietigern gleichmäßig getragen werden, werde aber ſonſt noch jemand
von den Kapitularen mit Ableiſtungen, Schatzungen, Dienſten oder
irgendwie beläſtigt, ſo ſolle man ihn einmüthig, jeder nach ſeines
Amts Vermögen dagegen vertheidigen und verantworten helfen).
Wie nun aber die Coadjutor⸗Wahl trotz dem beſtehenden Ver⸗
bot geſchah, ſo war auch der letzte Beſchluß offenbar gegen den
Deutſchmeiſter gerichtet. Das zeigte ſich bald ganz klar. Am
24. Juli 1551 nämlich hielten die Landkomthure von Bieſen, Weſt⸗
phalen und Lothringen eine Zuſammenkunft in Bonn, wohin auch
ver von Utrecht eingeladen, aber zu erſcheinen verhindert war).
Sie erließen von dort eine Declaration, worin ſie in ihrem und
ihrer Rathsgebietiger Namen erklärten: In ihren Berathungen über
wichtige Angelegenheiten des Ordens ſeien auch „die beſchwerlichen
Neuerungen“ zur Sprache gekommen, die ſich der Deuntſchmeiſter
Wolfgang unterſtanden habe, gegen alle Privilegien und alten Ge⸗
brauch während ſeiner Regierung wider ihre Balleien vorzunehmen,
2) Kapitel⸗Verhandlung zu Mergentheim im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
9 Wymar Kapitel- Satzungen 39. 40. Der Komthur zu Siersdorf Jo⸗
hann von Goyr (Goer) wurde zum Coadjutor gewählt.
) Wymar Kapitel⸗Satzungen 38. 39.
9 Der Landkomthur von Bieſen an der Spitze war Weinand von Breil,
der von Weſtphalen Bernhard von Schedelich, der von Lothringen Johann von
der Fels, der von Utrecht Albrecht Egmond von Merenſtein. N erklärte
ſich im voraus u allen Beſchlüſſen einverſtanden.
5
— 149 —
nicht nur ihnen in ihrer Verwaltung, ſondern auch allen ihren Nach⸗
kommen und überhaupt allen Ordensperſonen in den vier Balleien
zu großem Verderben. Sie beträfen vornehmlich den „gemeinen
Beutel“ und vielfältige andere Beſchwerden, die in ihren Balleien
„über Nacht“ einriſſen und geltend gemacht werden ſollten. Sie
hätten daher für rathſam befunden und einſtimmig beſchloſſen: Wenn
der Adminiſtrator den jetzt vorhabenden gemeinen Beutel, der zu
Nürnberg erlegt werden ſolle, ausſchreiben werde, ſolle jeder Land⸗
komthur ihm antworten, er möge den gemeinen Beutel fallen laſſen,
zumal da der Orden ohnedieß ſo viele Ausgaben, Steuern, Auf⸗
lagen und andere Beſchwerden zu tragen habe, die ihn endlich in
die größte Armuth bringen würden. Die Landkomthure erklärten
ferner: Die zum Beſuch der Reichstage, zur Unterhaltung der zum
Concilium abgeordneten Perſonen auflaufenden Koſten und die Auf⸗
lagen der Balleien in den verſchiedenen Fürſtenthümern müßten
fortan „auf ein Leidliches und Erträgliches angeſetzt werden, damit
die Landkomthure in ihrem gebührlichen Stand, ſowie auch die Kom⸗
thure aus ber. Ritterfchaft, der Gottesdienſt und die Almoſen unter⸗
halten werden könnten, der Orden alſo nicht in immer tiefern. Ver⸗
fall gerathe. Der Deutſchmeiſter möge ſich die Sache ernſtlich zu
Herzen nehmen, widrigen Falls dringe die Noth, den Beiſtand des
Kaiſers, des Beſchirmers des Ordens, anzurufen, der, me man
hoffe, fie nicht verlaſſen werde ). |
Man ſieht, es war ein höchſt wichtiger Schritt, daß vier der
erſten und angeſehenſten Gebietiger des Ordens ihrem oberſten Mei⸗
ſter, dem ſie ſich zum Gehorſam verpflichtet, jetzt mit der Drohung
entgegentraten, als Kläger über ihn beim Kaiſer zu erſcheinen. Der
Deutſchmeiſter mußte allerdings wohl großes Bedenken tragen, auf
ſeinem Plan ferner zu beharren ), theils um es nicht zu einer
förmlichen innern Spaltung im Orden kommen zu laſſen, teile
y Declaration der Landkomthure von Bieſen u. f. w., dat. Bonn Freitag
den 24. Juli 1551 im Ordens ⸗ Archiv zu Sachſenhauſen. Sie iſt vom Land⸗
komthur von Lothringen Johann von der Fels eigenhändig unterſchrieben. Die
Landkomthure erklären zuletzt, daß ſie alle etwanigen Koſten, die ihnen der
Deuiſchmeiſter wegen des gemeinen Beutels oder wegen anderer .
etwa vor Gericht zuziehen würde, gemeinſchaftlich tragen wollten.
) Wir finden wenigſtens in den uns zugänglichen Quellen keine Spur,
daß der Deutſchmeiſter feinen Plan wegen Errichtung einer General⸗Ordenskaſſe
(des gemeinen Belltels) noch auszuführen verſucht hätte. Im J. 1553 wurde
— 150 —
auch um nicht den Kaiſer mit der im Orden herrſchenden Unzufrie⸗
denheit mit ſeiner Verwaltung bekannt werden zu laſſen. Er be⸗
vurfte gerade jetzt deſſen Beiſtand von neuem.
Es waren ſchon zehn Monate feit dem Abſchluß des Vertrags
mit dem Landgrafen Philipp vorüber und noch war nichts zu ſeiner
Ausführung geſchehen, am wenigſten ſchien man geneigt, an die
Entrichtung der beſtimmten Entſchädigungsſumme zu denken. Die
fürſtlichen Statthalter und Räthe hatten, wie es ſcheint, voraus⸗
geſetzt, mit dem Abſchluß und der Genehmigung des Vertrags von
Seiten ihres Fürſten werde auch deſſen Befreiung erfolgen, ſie hat⸗
ten gehofft, der Deutſchmeiſter werde nach feinem Verſprechen, fich
um die Freilaffung des Landgrafen zu bemühen, fie unfehlbar be⸗
wirken. Da ſie nun dieſe Hoffnung nicht erfüllt ſahen, ſo mochten
fie glauben, auch ihrer Seits an den Vertrag nicht weiter gebunden
zu ſein ). Der Deutſchmeiſter wandte ſich mit einer Klage an das
kaiſerliche Kammergericht und es erfolgte ein Mandat: Der Land⸗
graf und ſeine Statthalter ſollten nicht nur in wenigen Wochen die
beſtimmte Zahlung leiſten, ſondern auch dem übrigen Inhalt des
Vertrags getren und gehorſam nachkommen bei Vermeidung einer
Strafe von funfzig Mark Silber. Allein der Unwille, mit dem der
Landgraf und die Art, wie die Statthalter das Mandat eee
ließen keinen beſondern Erfolg erwarten ).
Jedoch auf kräftigen Beiſtand in ſeiner Sache durfte der Meiſter
damals wohl kaum rechnen, dann es nahten jetzt für den Kaiſer
ſchwere, kummervolle Zeiten, Zeiten, wie ſie ihm in ſeinem vielbewegten
Leben noch nicht begegnet waren. Es drohte ihm von ferne ein Sturm,
gegen den er ſelbſt jetzt mehr als je kräftiger Hülfe bedurfte. Er
hätte daher gern die verwickelte Streitſache wegen Preußen auf güt⸗
lichem Wege beigelegt geſehen; er war ſehr bereit, auf die vom
Könige von Polen aufgeſtellten Forderungen einzugehen, namentlich
die Suspenſion der Acht, ſo viel an ihm lag, zu fördern. Die
Hauptaufgabe war zunächſt, den Deutſchmeiſter zu bewegen, ſeiner
eber in einem Kapitel zu Maſtricht doch beſchloſſen, daß im Haufe Bieſen „ein
gemeiner Treſſel“ errichtet werden und jedes Amt jährlich 50 Gulden Braban⸗
tiſch zuſteuern ſolle. Wy mar Kapitel⸗Schlüſſe p. 40.
1) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 49. 50.
0 Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beil. Nr 134. 135.
— 151 —
Seits in die Suspenſton einzuwilligen ). Eine ſchwere, gefährliche
Krankheit des Deutſchmeiſters hatte die Unterhandlung mit ihm
lange unterbrochen ). Der Kaiſer ertheilte jetzt dem Röm. Könige
den Auftrag, ſie mit ihm wieder anzuknüpfen. Allein der von ihm
nach Mergentheim abgeſandte Erbmarſchall Georg von Pappenheim
erhielt vom Meiſter die Antwort: Da er bisher in Sachen des
Ordens nach Eid und Pflicht ſtets nur mit Rath und Einwilligung
der vornehmſten Gebietiger gehandelt, die Suspenſion der Acht aber
ihn nicht altein angehe und er ſie nach ſeiner Pflicht ohne ſeiner
Gebietiger Rath und Zuſtimmung nicht bewilligen könne, ſo möge
der Röm. König ihn deshalb entſchuldigen. Er wolle jedoch deſſen
Geſuch an die oberſten Gebietiger gelangen laſſen und alsdann Ant⸗
wort geben. Doch könne ſolche erft in etwa ſechs Monaten erfolgen,
da die Sache auch an den Meiſter von Livland und an zwölf weit
von einander entfernte Landkomthure gebracht werden müſſe ). So
zeg ſich vie Streitſache wieder in die Länge.
Mittlerweile aber thürmte ſich der drohende Sturm für den
Kaifer immer gefahrvoller auf. Es ſtand ihm ein Fürſtenbund gegen⸗
über, in dem ſich der Kurfürſt Moritz von Sachſen, die Herzoge von
Meklenburg und Preußen, die Landgrafen von Heſſen mit dem Kö⸗
nige von Frankreich Heinrich II verbunden und an den ſich auch
der Markgraf Albrecht von Brandenburg ⸗ Kulmbach angeſchloſſen
hatte, alle in dem Gedanken einig und feſtentſchloſſen, die hochge⸗
ſteigerte Macht des Kaiſers zu brechen und das Deutſche Vaterland
von ſeiner Gewaltherrſchaft zu befreien. Wie man ſieht, waren alle
mehr oder minder auch Gegner und Widerſacher des Ordens und ſo
drohte auch ihm Unheil und Verderben. Lange hatte der Kaiſer
eine ſolche Gefahr kaum geahnet; als er ſie endlich herannahen ſah,
) Der Kaiſer ſagt in einem Schreiben an den König von Polen, dat.
Augustae Vindelicor. XXVIII Febr. 1551: die Reichsſtände hätten ihm erklärt,
per Imperii constitutiones easque nuper in Comitiis Imperialibus anni qua-
dragesimi oetavi in hac civitate denuo instauratas et roboratas integrum
non esse Proscriptionem illam citra consensum partis adversae suspendere.’
) Im erwähnten Schreiben des Kaiſers heißt es: Eo tempore is Magister
Ordinis in- gravem et periculosum morbum ineidit, qui illum diu continen-
torque afflixit adeo ut mutandi aeris causa aeger hinc avectus sit.
3) Bericht des Erbmarſchalls Georg von Pappenheim an den Röm. König,
dat. Pappenheim 1. Sept. 1551 im Archiv zu Königsberg. Er war am 26. W
beim Deutſchmeiſter in Mergentheim.
— 152 —
ſuchte er ihr zu begegnen, wie er nur irgend konnte. Er forderte
durch den Grafen Philipp von Eberſtein auch den Deutſchmeiſter zum
Beiſtand auf, und ſtets dem kaiſerlichen Hauſe treu ergeben, erbot
ſich dieſer ſofort, dem Heerlager des Kaiſers eine Schaar von 800
Reitern zuzuführen). Seine Bitte aber, ihm einen Muſterplatz
anzuzeigen, war unbeachtet geblieben, er mußte ſich ſelbſt zum kaiſer⸗
lichen Hoflager begeben, wo ihm der Kaiſer jedoch erklärte: er ver⸗
lange nicht, daß der Orden ſelbſt die Reiterſchaar anmwerbe, wohl
aber daß er die Zahlung ihres Soldes übernehme und der Meiſter
verſprach es). |
Ehe ſich aber noch der Kaiſer gerüſtet, ſchon im März (1552)
ſtürmte ein ſtarkes Bundesheer, an ſeiner Spitze die Fürſten, nach
Franken hinein, über Schweinfurt weiter in die Bisthümer Würzburg
und Bamberg, daun über Volkach bis gen Rotenbach hinab, während
zu gleicher Zeit die Fähnlein Albrechts von Brandenburg auch vor
Crailsheim, Dinkelsbühl und Nördlingen erſchienen. Mit denen
der Bundesfürſten vereinigt zogen ſie dann über Donauwörth bis
vor die Mauern Augsburgs hin. Wie über die Städte, in denen
der Feind nicht willige Ergebung fand, ſo erging auch über die
Ordenshäuſer überall ein ſchweres Geſchick und keiner der andern
Fürſten verfuhr gegen fie jo ſchonungslos, wie Albrecht von Braut
denburg. Auf feinem Zuge gegen Nürnberg hatten ſich die meiften
in dieſem Theil der Ballei ſeiner Gewalt unterwerfen müſſen und
nicht ohne Freude meldete er von dort dem Herzog von Preußen:
„Wir haben die Deutſchen Häuſer hieraußen im Reich des mehren
Theils allbereits bezwungen und unter uns gebracht“). Das Haus
Ellingen ward bis auf den Grund niedergebrannt. Virnsberg, Heil⸗
bronn, Eſchenbach und die andern hatten eine außerordentliche Brand⸗
ſchatzung entrichten müſſen und die Bewohner der dazu gehörigen
Dörfer waren vom Markgrafen in Eid und Pflicht genommen worden.
Gegen das im Namen des Königs von Frankreich und der andern
Bundesfürſten gegebene Verſprechen, daß die Häuſer zu Neckars⸗
Ulm, Horneck, Gundelsheim, Stocksberg u. a. nebſt ihren Städten
) Schriber D. Ordens⸗Chron. 127. >
) Wir erfahren dieß aus den Verhandlungen des General- Kapitels zu
Frankfurt 1554, wo die Sache zur Sprache kam. N.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Schreiben des Markgr. Albrecht, dat. im Lager vor Nürnberg 1. Juni
I 2 -
1552
— 153 —
und Dörfern vor weitern Brandſchatzungen, Plünderungen und Ver
heerungen geſchützt und verſchont bleiben ſollten, mußte das Deutſch⸗
meiſterthum eine Summe von 40,000 Gulden und die Ballei Fran⸗
ken 100,000 Gulden dem Markgrafen als Brandſchatzung zahlen!)
und doch plünderte und verheerte er nachmals noch mehre Güter
des Deutſchmeiſters und nahm zuletzt auch Ellwangen ein, wovon
ſich dieſer Propſt nannte). Wie die Komthure von Virnsberg
und Heilbronn, vom Markgrafen aus ihren Häuſern vertrieben,
ſich nach Nürnberg flüchteten und mit dem dortigen Komthur und
deſſen Reiterhaufen der Stadt bei ihrer Vertheidigung gegen die
Belagerer weſentliche Dienſte leiſteten ), jo ſuchten andere Zuflucht
in Mergentheim und andern Orten.
Als aber Markgraf Albrecht, nachdem er Nürnberg und die
Biſchöfe von Bamberg und Würzburg durch Erpreſſung der be⸗
kannten drückenden Verträge gedemüthigt, an der Spitze ſeines Heer⸗
haufens in Franken wieder mit Raub und Brand umherſtürmte und
die dortigen Ordenshäuſer und deren Unterthanen neues Unheil zu
fürchten hatten, bewirkte es auf ihr dringendes Bitten der Pfalzgraf
Otto Heinrich bei den Commiſſarien der Bundesfürſten, daß es ihm
geſtattet würde, die von neuem bedrohten Ordenshäuſer, namentlich
Mergentheim, Horneck, Neckars⸗Ulm, Neuhaus, Stocksberg, Heil⸗
bronn, Heidelberg und Weinheim nebſt ihren Unterthanen mit Habe
und Gut in ſeinen Schutz und Schirm zu nehmen, ſo daß ſie wie
ſeine eigene Unterthanen vor Brand, Plünderung und jeglichem
Schaden geſichert ſein ſollten. Man mußte ihm jedoch die Zuſiche⸗
rung geben, daß wenn er die Häuſer und deren Flecken und Dörfer
aus feinem Schutz wieder entlaſſe, ihm nach des Kurfürſten von
Sachſen Ausſpruch ein gebührlicher Abtrag geleiſtet werden ſolle *).
Die Bundesfürſten, ſelbſt von dem Wunſche beſeelt, daß die ge⸗
nannten Ordenshäuſer von ungerechten Gewaltthaten verſchont blei⸗
ben möchten, genehmigten und beſtätigten den Schutzbrief des Pfalz⸗
grafen, der ohne Zweifel vornehmlich gegen die Raubgeſellen des
1) Bericht bei Jaeger IV. 86.
) Sleidan 768. Ellwangen nahm der Deutſchmeiſer erſt gegen Ende
December 1552 wieder ein. Voigt Albrecht Alcibiades I. 286.
) Mscr. über das Hospital zu S. Eliſabeth in Nürnberg.
9) Schutzbrief des Pfalzgrafen Otto Heinrich, dat. Im Feldlager vor .
geutheim 12. Juli 1552 bei Jae ger IV. 87.
5 5
* 8 LES
= 154 —
Markgrafen von Brandenburg gerichtet war ). Als nun aber nach
wenigen Tagen Adam von Hohenegg, des Pfalzgrafen Hofmeiſter,
mit einer Schaar von 28 Reitern vor Gundelsheim und Horneck er⸗
ſchien, um Stadt und Haus wie die andern genannten als Schirmherr
in Beſitz zu nehmen, zugleich jedoch auch eine ſtarke Brandſchatzung
forderte, verweigerte ſie der Hauskomthur, ihm vorſtellend, das durch
die dem Markgrafen von Brandenburg geleiſtete Zahlung die Ordens⸗
häuſer jeder weitern Brandſchatzung enthoben ſeien. Der Pfalz⸗
graf darob erzürnt, ließ nicht nur die beiden Häuſer zu Speier und
Weinheim rein ausplündern, aus dem letztern den ganzen Wein⸗
vorrath, Getreide und alles vorräthige Geld nach Heidelberg brin⸗
gen ), ſondern er erklärte auch ſofort dem Deutſchmeiſter: da man
feine wohlwollende Geſinnung in der Wohlthat, die er dem Orden
habe erweiſen wollen, nicht erkannt, vielmehr Alles, was er für ihn
nach ſeiner Schutzpflicht gethan, wie ihm ſein Hofmeiſter gemeldet,
auf einen Vertrag ſtellen wolle, ſo wolle er aus Gnaden gegen den
Orden ſich auch hierzu verſtehen und ſtelle demnach die Forderung,
daß ihm von jedem der geſchützten Häuſer binnen Monatsfriſt
5000 Gulden für das, was er gethan, gezahlt werden ſollten, „wie
dieß Eins ins Andere wenig genug ſei.“ Die ihm vom Mark⸗
grafen Albrecht von Brandenburg geſchenkten Häuſer zu Speier und
Donauwörth gedenke er aber zu behalten, da ſie dieſe ee
nicht weiter berührten ).
Als dann aber gegen Ende Juli die Friedensverhandlungen zu
Paſſau zwifchen dem Kaiſer und den Bundesfürſten ſich ihrem Schluſſe
näherten, trat auch noch Markgraf Albrecht mit der Forderung auf,
) Bewilligungsbrief des Kurfürften von Sachſen, des Herzogs Johann Al⸗
brecht von Meklenburg und des Landgrafen Wilhelm von Heſſen, dat. Im
Feldlager vor Biſchofsheim 12. Juli 1552. Der Markgraf Albrecht if darin
zwar nicht genannt, aber es heißt: Dieweil in gegenwärtiger Kriegsempörung
vor Augen ſtünde, das durch mancherlei Pracktik derjenigen, die villeicht one zu⸗
thun Unſer und Unſers Krigsvolks zu dem teutſchen Orden Widerwillen zu
ſuchen vorhaben, die Häuſer teutſch Ordens zu vernachteilen und mit Brandt
zu Verderben zu pringen underſtanden werden e u. ſ. w. e
IV. 88.
9 Bericht bei Jaeger IV. 86.
) Schreiben des Pfalzgrafen Otto Heinrich, dat. Im delrlager vor Frank 5
furt a. M. am 30. Juli 1552 bei Jaeger IV. 90. Wie Markgraf Albrecht
die beiden genannten Hänſer ohne weiteres . wunde, . kaum ab⸗
zuſehen. e WE re
— 165 —
daß ſeine Verträge mit den Stiftern Bamberg und Würzburg, ſowie
mit den Herren des Deutſchen Ordens zu Mergentheim, Neuhaus,
Horneck, Heilbronn u. a., desgleichen wenn er ſolcher Verträge wäh⸗
rend ſeiner Kriegsfahrt noch mehre ſchließen würde, vom Kaiſer,
dem Röm. En den Kurfürften und Reichsſtänden beftätigt wer:
den follten ).
Es waren (were Opfer, die der Orden in feiner Treue gegen
das Kaiſerhaus hatte bringen müſſen. Er zählte in der Ballei
Franken kein einziges Haus, welches nicht durch Brandſchatzung,
Plünderung, Brand oder andere Kriegsdrangſale war heimgeſucht
worden. Vor dem Haupthaufe Mergentheim verheerten die Schaa⸗
ren der Bundesfürſten neun Tage das ganze Land weit und breit
und brannten das nahe gelegene Schloß des Deutſchmeiſters Neu⸗
haus nieder, während die Fürften die Auslieferung des Oudenar⸗
diſchen Vertrags forderten). Erſt im Anfang Septembers gelangte
der Deutſchmeiſter wieder zum vollen Beſitz aller ſeiner Ordens⸗
burgen. Von Ulm aus, wo damals der Kaiſer einige Zeit ver⸗
weilte, ſandte er etliche Komthure nach Ellingen, Virnsberg, Eſchen⸗
burg und wahrſcheinlich auch an andere Orte mit der Vollmacht,
die dortigen Ordensunterthanen wieder in Eid und. Pflicht zu neh⸗
men, jedoch zugleich mit dem Befehl, diejenigen, welche dem Feinde
bei der Plünderung oder irgendwie ſonſt Hülfe geleiſtet, was be⸗
ſonders in Weißenburg geſchehen war, in Haft zu bringen und nach
Gebühr zu beſtrafen ).
Ungeachtet aller dieſer in der Sache des Kaiſers erlittenen Ver⸗
Infte aber — man ſchätzte fie auf 600,000 Gulden“) — hatte ſich
der Deutſchmeiſter dennoch ſeinen Unwillen zugezogen. Das erfuhr
er jetzt zu Ulm. Der Kaiſer nämlich hatte ihn einige Monate zu⸗
) Buchholtz Ferdinand 1. I. 105. Voigt Markgr. Albrecht I. 326. Ueber
die erwähnten Verträge des Markgrafen mit den Komthuren der genannten Häuſer
haben wir keine nähere Nachrichten. 2
) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 50. De Wal VIII. 366. Johann von
Kafrin ſchrieb dem Herzog von Preußen: „Markgraf Albrecht hat den Teutſchen⸗
meiſter mit Brandtſchatzung und verherung etlicher heuſer zimlich zerzanſt. “
) Mandat des Deutſchmeiſters an die Komthure Balthaſar von Lichten⸗
ſtein zu Oettingen, Hans von Ehingen zu Blumenthal und den Statthalter der
Ballei Franken Wilhelm Lochinger, dat. Ulm am Abend Mariä Geburt (7. Sept.)
1552 bei Jaeger IV. 89. Das Notariats⸗Inſtrument über den .
Act, dat. 15. September 1552 in Brandenb. Uſurp.⸗Geſch. S. 270. Nr. a
*) Venator 263. Wymar Kapitel⸗Schlüſſe 189. it
BE ı,
vor, da er von den Bundesfürſten noch fo ſehr bedrängt war, um
ein nicht eben bedeutendes Geldanlehen angeſprochen, wofür das
reiche Haus der Fucker ſich als Selbſtſchuldner hatte verbürgen
ſollen. Der Deutſchmeiſter hatte ihm das Geſuch abgeſchlagen, wahr⸗
ſcheinlich weil er über eine ſolche Geldſumme damals ſelbſt nicht
verfügen konnte. Als er ſich jetzt zu Ulm erbot, dem Kaiſer zur
Belagerung von Metz, wo Franzöſiſche Beſatzung lag, mit einem
Reiterhaufen von 800 Pferden gegen Soldzahlung zu Dienſt zu
ziehen, wies ihn derſelbe mit den kurzen Worten ab: jetzt bedürfe
er ſeiner Hülfe und ſeiner Pferde nicht. Ein neuer empfindlicher
Verluſt für den Deutſchmeiſter, denn die Anwerbung der Reiter⸗
ſchaar hatte ihm 22,000 Gulden gefoftet ).
Und doch war es für den Deutſchmeiſter ein Glück, daß er
der traurigen und troſtloſen Belagerung von Metz nicht beiwohnen
durfte. Eine Zeitlang ſoll ihn damals eine Verhandlung mit dem
Meiſter des Johanniter⸗Ordens in Deutſchland beſchäftigt haben,
um einen Vertrag und ein Bündniß zu Stande zu bringen, deſſen
Erfolg ſein ſollte, beide Orden zu einem einzigen zu vereinigen.
Man ſoll ſich aber über die Meiſterwürde und die Juſignien der
Wappen nicht haben verſtändigen können ).
Kaum aber war der Landgraf Philipp von Heſſen in Folge
des Paſſauer Vertrags in ſein Fürſtenthum zurückgekehrt, als er als
Landesherr gegen den Orden wiederum eine Stellung nahm, die
bald den alten Streit von neuem erweckte. Gleich als habe der
Vertrag zu Paſſau die Beſtimmungen des von Oudenarden wieder
gänzlich aufgehoben, trat er ſofort mit der Forderung auf, der Land⸗
komthur von Heſſen ſolle zu der ihm auf einem Landtage zu Hom⸗
burg auf acht Jahre bewilligten Trankſteuer von ſeinem Wein eben⸗
falls eine Beiſteuer geben. Man willigte von Seiten des Ordens,
um neuen Hader zu vermeiden, ohne weiteres ein, da der Landgraf
ausdrücklich erklärte: es ſolle dieß den alten Freiheiten und Rechten
») Venator 263. Die Sache klärt ein Schreiben des Markgr. Johaun
von Küſtrin, dat. Mittwoch nach Circumciſ. Domini 1553 auf, worin er von
der verlangten Anleihe ſpricht. Der Kaiſer ſei mit „dem Deutſchen Michel (fo
nennt er den Deutſchmeiſter) nicht ſehr zufrieden und man merke, daß dieſer
valſo nicht faſt guten Wind zu Hofe habe.“
2) Wir finden die Nachricht blos in dem erwähnten Schreiben des Mark⸗
grafen Johann, dat. Küſtrin Mittwoch a0 u: MN 1553 im Ag.
Bene De ee A A, e
— 151 —
des Ordens durchaus keinen Nachtheil bringen). Und für einige
Zeit ſchien er damit zufrieden geſtellt. Allein er ging nachmals in
ſeinen Forderungen weiter. Bald lud er den Landkomthur ebenſo
wie ſeine andern Landſaſſen auf Landtage vor, wo dieſer nach dem
ausdrücklichen Verbot des Deutſchmeiſters nicht erſcheinen durfte ),
bald wieder forderte er von allen Ordensgütern in der Ballei die
ausgeſchriebene Türken⸗Steuer ). Der Deutſchmeiſter erklärte zwar:
Der Landgraf ſei nicht befugt, die Ballei Heſſen mit dergleichen Auf⸗
lagen zu beſchweren, ſie ſei davon eximirt und erkenne nur den
Deutſchmeiſter, den Reichs fürſten, als ihren Oberſten an; auch habe
er und der Orden als Reichsſtand nach der Reichsanlage auf dem
letzten Reichstage ſeine Unterthanen mit ſolcher Hülfsſteuer beladen
und man möge daher mit Rückſicht auf des Ordens Freiheiten und
Verträge ihn mit keiner weitern Forderung beläſtigen). Der Land⸗
graf aber entgegnete: auf dem Reichstage ſeien für dieſen Fall alle
Privilegien, Freiheiten und Verträge aufgehoben und ſonach auf
dem jüngſtgehaltenen Landtage auch einſtimmig beſchloſſen, daß von
dieſer Steuer keine Güter im Fürſtenthum, wem ſie auch gehören
möchten, verſchont bleiben ſollten ). Da indeß der Landkomthur
deſſenungeachtet bei ſeiner Verweigerung beharrte und überdies bald
noch andere Streitpunkte zur Sprache kamen, ſo traten endlich die
beiden Reichsgrafen Wilhelm von Naſſau und Philipp von Solms
als beiderſeitige Unterhändler und Vermittler auf; allein es glückte
auch ihnen nicht, eine Ausgleichung der Streitfragen herbeizuführen
und jo dauerte der Zwiſt auch ferner noch fort‘).
Mittlerweile hatte ſich zwiſchen dem Deutſchmeiſter und einem
andern benachbarten Fürſten ein neuer Streit entſponnen, der leicht
zum Kampfe hätte führen können. Der Pfalzgraf Heinrich, Biſchof
) Urkunde des Landgrafen vom J. 1553 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht
Nr. 179.
) Schreiben des Landkomthurs an den Landgrafen, dat. Marburg 12. März
1557 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 136.
) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Marburg 24. März
1557, ebendaſ. Nr. 137.
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landgrafen, dat. Mergentheim
21. April 1557, ebendaſ. Nr. 139.
5) Schreiben des Landgrafen an den Deutſchmeiſter, dat. . 8. Mai
1557, ebendaſ. Nr. 140.
) gl. das an in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht ©. 60. 53.
— 153 —
zu Freiſing hatte, wie früher erwähnt, dem Deutſchmeiſter vie
Propſtei Ellwangen abgetreten, dieſer ſich feitvem Propſt genannt
und der Kaiſer nachher ſeine Zuſtimmung ertheilt. Als nun aber
der Biſchof im J. 1552 ſtarb, ſchritt das dortige Stift, welches
die Reſignation nie anerkannt und bisher mit dem Deutſchmeiſter
am Röm. Hofe in Streit gelegen, zu einer neuen Propft⸗Wahl, die
auf den Biſchof Otto von Augsburg fiel. Das geiſtliche Gericht
zu Rom ſprach ſich zu Gunſten des Stifts und gegen des Deutſch⸗
meiſters bisheriges Verhalten aus). Ein Verſuch des Herzogs
Chriſtoph von Wirtemberg, des Schirmvogts des Stifts, den Streit
der Parteien in Güte beizulegen, blieb ohne Erfolg ). Da erſchien
plötzlich der Deutſchmeiſter Anfangs December (1552) mit einem
Reiterhaufen in der Stadt Ellwangen und ließ ſich ſofort huldigen.
Das Stift rief nun den Herzog als ſeinen Schutzherrn um Hülfe
an, der den Schritt des Deutſchmeiſters als Landfriedensbruch dem
Kaiſer meldend, alsbald rüſtete und ihm einen Fehdebrief ſandte.
Sogleich brach ein Reiterhaufe nebſt einer Schaar von Fußknechten
gegen Ellwangen auf und es würde zum offenen Kampfe gekommen
fein, wenn nicht der Deutſchmeiſter zuvor die Stadt verlaſſen hätte “).
Um ſich die Kriegskoſten von 30,000 Gulden zu erſetzen, ſtand der
Herzog im Begriff, ſich der Komthurei Winnenden und der Zinſen und
Zehnten zu Neckars⸗Ulm, Gundelsheim, Stockheim und einigen andern
Ordensbeſitzungen zu bemächtigen, als ihm ein vom Deutſchmeiſter
erwirktes Mandat des Kammergerichts und zugleich ein warnender
Befehl des Kaiſers “ zukamen, ſich aller fernern Gewaltſchritte zu
enthalten und den kammergerichtlichen Austrag zu erwarten. Nur
in den Ordensburgen zu Neckars⸗Ulm und Horneck, die er bereits
beſetzt hatte, ließ er geringe Beſatzungen zurück und gab auch die
Gefangenen frei, unter denen ſich ſelbſt der Komthur zu Winnenden,
Hans Georg von Bellersheim befand '). Zwar ſuchte der Biſchof
von Augsburg immer noch, ſeine Wahl geltend zu machen und das
) Sattler Geſchichte Wirtembergs IV. 46. Urkundliche Beilage Nr. 19.
Der Deutſchmeiſter wird in der Sentenz comminator, iactator, vexator, mo-
lestator, perturbator et inquietator genannt. Die Sentenz iR datirt 14. Juli
1552.
2) Das Nähere darüber bei Sattler a. a. O.
) Sattler IV. 47.
) Vom 3. Januar 1553.
) Sattler IV. 48.
— 2
222 * —
Kapitel unterſtützte ihn. Ehe aber noch das Kammergericht über
den Streit entſchied, vermittelten die Kurfürſten von Mainz und
von der Pfalz einen dem Herzog ziemlich günſtigen Vergleich. Der
Deutſchmeiſter vergütet ihm die Kriegskoſten mit 36,000 Gulden,
erhält jedoch von dieſer Summe einen Nachlaß von 6000 Gulden,
wofür er ihm die Patronats⸗Rechte über einige Pfarren und Kapla⸗
neien abtritt. Der Proceß am Kammergericht ſoll aufgehoben und
dem Deutſchmeiſter die Ausführung ſeines Rechts zur Propſtei vor⸗
behalten ſein. Alle noch ſonſt zwiſchen dem Deutſchmeiſter und dem
Herzog obwaltenden Streitigkeiten ſollen von den beiden vermitteln⸗
den Fürſten in nächſter Zeit ebenfalls ausgeglichen werden). So
endigte am 25. März 1553 der Streit, der leicht für den Orden
fehr verderblich hätte werden können, zumal unter den Wirren und
Zerwürfniſſen, wie fie damals in Franken herrſchten ).
So ging das für den Orden ſo unheilvolle Jahr 1553 vor⸗
über ). Seine Leiden aber dauerten im folgenden noch fort. Ob⸗
gleich durch die erwähnten Kriegsſtürme und die ſchweren Opfer,
die er hatte bringen müſſen, ſchon außerordentlich in ſeinen Kräf⸗
ten geſchwächt, ward der Orden doch fort und fort durch neue
Anforderungen in Anſpruch genommen. Der Kaiſer verlangte jetzt
die ihm vom Deutſchmeiſter vor zwei Jahren verſprochene Sold⸗
zahlung für eine damals angeworbene Reiterſchaar im Betrag
von 21,000 Gulden. Die Fränkiſchen Einungs verwandten, die Bi⸗
ſchöfe von Bamberg und Würzburg und die Stadt Nürnberg traten
wegen eines Bündniſſes, in welches ſich der Orden im Krieg gegen
den Markgrafen Albrecht von Brandenburg mit ihnen eingelaſſen,
mit einer Forderung von 40,000 Gulden auf. Der Deutſchmeiſter
verweigerte dieſe Summe und erbot ſich zu einer Rechtsentſcheidung,
weil er ſich dazu nicht verpflichtet glaubte. Allein die Bundesver⸗
wandten wieſen dieſe ohne weiteres zurück, mit der Drohung, die
Ordenshäuſer mit Krieg zu überziehen, ſofern man die Zahlung
) Außerdem noch einige minder wichtige Bedingungen.
) Sattler Wirtemberg. Geſch. IV. $ 25. 26. erwähnt des Streits aus⸗
führlich. Einiges darüber bei Thuan. I. 234.
) Bobleter Mscr. im R.⸗Archiv zu Stuttgart erwähnt, im J. 1553 fei
der Komthur zu Freiburg Wolfgang von Hohenegg vom Kapitel abgeordnet wor⸗
den, von den Bernern nach Inhalt des Vertrags die Wiedereinſetzung in die
Häuſer Konitz und Sunniswald zu erbitten. |
— 180 —
nicht leiſte. Für den Augenblick ſchützte den Orden zwar ein vom
Deutſchmeiſter eiligſt erwirktes Mandat des kaiſerl. Kammergerichts.
Der Herzog Heinrich der Jüngere von Braunſchweig aber, an den
ſich der Meiſter gewandt, wiederholte dieſelbige Drohung und in
der Mitte Juni ftand ſchon eine anſehnliche Heeresmacht der Ver⸗
bündeten bei Rotenburg a. d. Tauber verſammelt. Nur mit großer
Mühe gelang es einem Geſandten des Deutſchmeiſters eine Verlän⸗
gerung der Zahlungsfriſt und Ermäßigung der Summe auf 36,000
Gulden zu bewirken, die der Meiſter zum Theil durch aufgenom⸗
mene Anleihen ſofort entrichten mußte ).
So bedrängten den Orden Noth und Gefahr von allen Seiten.
Es war eine ſchwere Aufgabe zu löſen zumal unter den obwaltenden
Verhältniſſen. Der Meiſter berief ein General⸗Kapitel nach Frank⸗
furt a. M., wo es am Sonntag Martini (1554) eröffnet ward,
außer den Landkomthuren, von denen nur der von Thüringen nicht
erſchien, oder deren Stellvertretern auch von andern Gebietigern ſehr
zahlreich beſucht. Nach langen Berathungen über Annahme oder
Ablehnung der in Betreff der Verhältniſſe Preußens vorgeſchlagenen
kaiſerlichen Commiſſion, womit die Verhandlungen begannen, kam
es zu dem Beſchluß: man wolle ungeachtet aller Bedenklichkeiten
und Beſchwerden in die Commiſſion und in die Suspenſion der Acht
bis zum abgehaltenen angeordneten Tag einwilligen und dieß dem
Kaiſer anzeigen. Man ernannte zugleich die Gebietiger, welche dem
Tage beiwohnen ſollten ). Darauf kam das Geſuch des Livländi⸗
ſchen Meiſters um Hülfe gegen die ihm drohenden Moscowiter und
den König von Polen zur Sprache. Man konnte ihm „bei der
hohen Armuth, dem Verderben und den Gefahren, worin ſich eben
der Deutſchmeiſter, die Landkomthure und alle Gebietiger des Preu⸗
ßiſchen und Deutſchen Gebiets befänden,“ vorerſt nur geringen Bei⸗
ſtand verſprechen.
Wichtiger war es für den Augenblick, den Kaiſer und die Frän⸗
kiſchen Bundesverwandten in ihren Forderungen zu befriedigen. Man
1) Um die Anleihen zurückzuzahlen, mußte der Deutſchmeiſter eine allgemeine
Steuer von 3 pCt. ausſchreiben. Das Ausſchreiben, dat. Mergentheim 1. Oc-
tober 1554 bei Jaeger IV. 92. Wenn in der Abſchrift ſteht, man habe im
Juni vom Orden binnen drei Tagen eine Zahlung von 100,000 Gulden ver
langt, ſo mag dies ein Schreibfehler ſtatt 10,000 Gulden ſein.
) Kapitel⸗Schluß zu Frankfurt vom 11. November 1554 im K. Archiv zu
Stuttgart, Foliant p. 92. ff.
— 161 —
fa vornits, daß es bei erſterem nichts fruchten werde, wenn man
ihm die Opfer vorzähle, die ihm der Orden während feiner Regent⸗
ſchäft ſchon gebracht, oder die Verluſte, welche er für ihn ſeit dem
J. 1546 erlitten habe: Man hielt für rathſam, die Summe von
24,000 Gulven ohne weiteres an ihn abzutragen und beſtimmte als⸗
bald die Beiträge, zu welchen die einzelnen Balleien ſich verpflichten
mußten). Mit. den Fränkiſchen Bundesverwandten kam es zu einem
Vergleich, wonach von der Summe von 36,000 Gulden die Land⸗
komthure des Deutſchen Gebiets in den nächſten zwei Jahren 4000
Gulden entrichten ſollten; die übrige Summe übernahmen der Deutſch⸗
meiſter und der Statthalter der Ballei Franken durch eine Be⸗
ſteuerung ihrer Unterthanen zu beſtreiten ). Außerdem waren noch
die auf dem Reichstage zu Augsburg (1551) aufgewandten Koſten
im Betrage von 6518 Gulden und der auf demſelben bewilligte
„Vorrath“ von 3360 Gulden zu entrichten ), die ebenfalls verhält⸗
nißmäßig als Beiſteuern den Balleien auferlegt wurden und wovon
der Dentſchmeiſter und die Ballei ee einen Betrag von 5030
Gulden tragen mußte.
Man berechnete damals, daß die Kosten, welche der Orden ſeit
zehn Jahren zuerſt auf die Beihülfe für den Kaiſer auf ſeinem
Kriegszug gegen den König von Frankreich, dann im Schmalkal⸗
diſchen Bundeskrieg und im Krieg der Bundes fürſten gegen den
Kaiſer und zuletzt auf die Befriedigung der Fränkiſchen Bundesver⸗
wandten hatte verwenden müſſen, mit den durch Brand, Plünde⸗
rung, Ueberzug und Brandſchatzung erlittenen Verlusten ſich auf
1,200,000 Gulden beliefen, nicht gerechnet was er vor und in dieſer
Zeit au Balleien, Häuſern, Habe und Gut in Welſchland, in der
y Der Deutſchmeiſter, der Statthalter von Franken und die Ballei Franken
trugen von der ganzen Summe 8000 Gulden, die übrigen 11 Balleien die an⸗
dern 13,000 Guben, jedoch ſo daß Elſaß, Heſſen, Bieſen und Utrecht jede 1733
Gulden 5 Batzen, Oſterreich, N. d. Etſch, Koblenz, Thüringen, Weſtphalen,
Sachſen und Lothringen jede 866 Gulden 10 Batzen beitrugen. R.⸗Archiv zu
Stuttgart. Archiv zu Koblenz.
2) R. Archiv zu Stuttgart Fol. p. 105. Archiv zu Koblenz.
) Er wird bezeichnet als eine dem Orden auferlegte „Ergänzung des Reichs⸗
Borraths, der zum andernmal von Kurfürſten, Fürſten und Ständen bewilligt,
auf 20 Pferde und 80 zu Fuß auf ſechs Monate und auf den Römerzug di
worden war. n
Voigt, d. Deutſche Orden. I. we a 5 j 11 |
—
nn 108 REES
Schweiz, in Böhmen und Mähren, im Vogtland, Shäringen,
Sachſen u. ſ. w. verloren hatte ).
Wenn man nun weiß, daß bei allen ſolchen ſchwerrn gaben
der Deutſchmeiſter und die Ballei Franken immer den bedemendſten
Theil zu tragen hatten, und dabei bedenkt, welche Leiden aller Art
ſeit Jahren in den wilden Kriegsſtürmen die Ordenshänſer in Fran⸗
ken hatten erdulden müſſen, fo kann es nicht befremden, wenn jetzt
im Kapitel zu Frankfurt der Meiſter mit der Klage auftritt: es ſei
ihm in ſolch unruhvoller Zeit und bei den täglichen Anſprüchen an
ihn fortan unmoglich, feinem Stande gemäß zu leben; man müffe
ihm zu Hülfe kommen und in Berathung ziehen, wie man das
Meiſterthum, ſei es durch eine jährliche Beiſteuer ober auf andere
Weiſe geziemender ausſtatte. Weil indeß der Dentſchmeiſter dieſe
Sache den Landlomthuren nicht zuvor angezeigt und fie ſich mit
ihren Rathsbrüdern darüber nicht hatten berathen nn fo wurde
fie dem nächſten Kapitel vorbehalten ). 9 5
Hätte der Herzog von Preußen dieſe inneren Berhölnaſſe d des
Ordens in Deutſchland näher gekannt, er würde ſich nicht, wie in
den nächſten Jahren wiederholt geſchah, durch Nachrichten von ge⸗
fahrdrohenden, mit dem Meiſter von Livland verabredeten kriege
riſchen Unternehmungen gegen ihn ſo oft haben in Schrecken ſetzen
laffen. Beſonders war es der Herzog Johann Albrecht von Mellen⸗
burg, der ihm bald ſchrieb: „Ew. Liebden haben leicht abzunehmen,
daß der Deutſche Michel und anderes Pfaffengeſtndlein ſännmtlich
wider Ew. Liebden und andere chriſtliche Fürſten ihr Hell noch ver⸗
ſuchen werden“ ), bald berichtete er wieder: es ſei zwiſchen dem
Deutſchmelſter und dem von Lieland eine gewaltige Rüſtung gegen
Preußen im Werke, erſterer habe bereits ſeine oberſten Hauptleute
nach Hameln beſchieden und der Orden beſtelle auch ſchon nach Liv⸗
land Salpeter, Sättel und Harniſch ). Allein er konnte in feiner
jetzigen Lage an eine ſolche koſtſpielige Unternehmung wohl ſchwer⸗
lich denken. Wir hören zwar, daß er als Adminiſtrator des Hoch⸗
) Wymar Kapitel⸗Schlüſſe p. 188 — 190. Der Reiterdienſt, den der
Deutſchmeiſter im J. 1544 dem Kaiſer gegen Franz von Frankreich leiſtete, wird
hier auf mehr als 26,000 Gulden angeſchlagen.
2) Kapitel⸗Schluß im R.⸗Archiv zu Stuttgart Fol. p. 108.
) Schreiben des Herzogs Johann Albrecht von Meklenburg, dat. Schwerin
31. März 1556.
) Schreiben deſſelben, dat. Schwerin 10. April 1556.
—
— 183 —-
eſterthams Von ſeinem höheittichen wor gegen die Livländer in
ſeweit Gebrauch machte, daß er den im vörtigen Kapitel zum Coad⸗
futor mid künftigen Nachfolger des Lioländiſchen Meiſters Heinrichs
won Galen erwählten Komthur zu Velin Wilhelm von Fürſtenberg
beſtätigte ); wir finden aber nicht, daß er mit dem engen nn
in ſonſt näherer Verbindung geſtanden.
Seine Verhältniſſe in Deutſchland beſchäftigten ihn fort und
fort noch viel zu ſehr. Die Streitigkeiten mit dem Landgrafen von
Heſſen, beſonders in Betreff des Inhalts des Oudenarder Verkrags,
mit dem Kurfürſten von Sachſen wegen der Propſtei Zſchillen und
mit dem Burggrafen von Meißen wegen Rückgabe der Ordenshäuſer
im Vogtlande waren ihrer Entſcheivung noch um keinen Schritt
näher gekommen. Eben fo wenig war vom Röm. Könige zur Lö⸗
fung der Streitfrage über Preußen irgend etwas von Bedeutung
geſchehen. Nun legte aber, wie bekannt, Kaiſer Karl, nachdem er
der Krone Spaniens zuvor ſchon entſagt, Anfangs September 1556
auch die Kaiſerkrone nieder und es war ſchon gewiß, daß ſie auf
das Haupt feines Bruders, des Röm. Königes Ferdinand kommen
werde. Bei dem Wohlwollen, welches vieſer ſtets dem Herzog von
Preußen bewieſen und bei dem verwandtſchaftlichen Verhältniß. deſſel⸗
den zum Könige von Polen war jetzt noch viel weniger von ihm
ein entſcheidender Schritt zu erwarten, ber den Orden dem Ziel
feiner Beſtrebungen in Betreff Preußens hätte näher bringen können.
Es ſtand ein baldiger Reichstag bevor und es mußte berathen
werden, was man dort in den Angelegenheiten des Ordens zur Ver⸗
handlung bringen wolle. Da ſchon in einem frühern Kapitel be⸗
ſchloſſen war, daß in vorkommenden wichtigen Fällen der Deutſch⸗
meiſter, ſtatt ein General⸗Kapitel zu verſammeln, nur eine kleinere
Anzahl nahegeſeſſener Landkomthure, Statthalter und Rathsgebietiger
zu ſich berufen könne, um ſich mit ihnen zu berathen und daß deren
Beſchlüſſe ebenſo wie die eines Kapitels vollzogen werden ſollten,
ſo berief er Anfangs October (1556) eine ſolche Verſammlung nach
Rotenburg a. d. Tauber, verlegte fie dann aber wegen der dort
herrſchenden großen Sterblichkeit nach Heilbronn. Es ward zuerſt
berathen, wie ſich die Ordensgeſandten in Betreff der auf dem letzten
Reichstage zu Augsburg (1555) aufgeworfenen Frage wegen Aus⸗
gleichung der Religions⸗ Streitigkeiten, ob durch ein Concil oder
) Beſtätigungs⸗Brief vom 16. Juli 1588 bei Jaeger V. 4556.
11*
— 164 —
durch eine National-Verſammlung, auf nächſtem Reichstage zu ven
halten hätten). Die neue Veranſchlagung des Ordens in ſeinem
Deutſchen Gebiet bei dem doppelten Römerzug auf 38 zu Rob und
110 zu Fuß auf acht Monate mit einem Betrag von 7168: Gulden
beſchloß man zu bewilligen ), gegen die Reichsanlage aber zu. pro⸗
teſtiren, „weil der Deutſchmeiſter und der Orden ſolche Türlen⸗
und andere Reichshülfen und Anlagen mitnichten mehr ertragen
könnten“ ). In der Streitſache mit Heſſen ward für rathſam be⸗
funden, den Proceß am Kammergericht bis zum Schluß des Reichs ⸗
tags einzuſtellen; wenn es der Landgraf aber auf dem Reichstage
verſuche, die Sache vom Kammergericht in den Paſſauer Vertrag
zu ziehen, dagegen zu proteſtiren ). Den Burggrafen von Meißen
fand man für nothwendig auf dem Reichstage öffentlich wegen Un;
gehorſams gegen den Kaiſer anzuklagen, weil er dem kaiſerl. Man⸗
dat wegen Zurückgabe der Ordenshäuſer immer noch nicht Folge
geleiſtet, und dann beim Kammergericht gegen ihn zu procebiren.
Der Kurfürſt von Sachſen dagegen ſollte nur glimpflich in Betreff
der Propftei Zſchillen um eine Antwort erſucht werden; die Sache
Preußens endlich ſchien man jetzt abſichtlich mit Ben zu
übergeben ).
Den Deutſchmeiſter nöthigte bald darauf ſeine eigene Angele⸗
genheit, ſchon im Frühling des J. 1557 von neuem ein Kapitel
nach Mergentheim zu berufen. Er hatte, wie erwähnt, bereits im
letzten General⸗ Kapitel auf eine Vermehrung ſeines Einkommens,
ſeiner Competenz, wie man es nannte, zu einer ſeiner Fürſtenwürde
gemäßeren Hans- und Hofhaltung angetragen und er verabſäumte
dießmal nicht, dieſen Punkt mit unter den zu berathenden Gegen⸗
ſtänden den Kapitularen zur Vorberathung zuvor in gebräuchlicher
Weiſe anzuzeigen). Er bildete daher in dem am 25. März er⸗
öffneten. a ben Hauptgegenſtand der . Die:
.
1) e er p. 112 im R.-Arhio zu een
) Der Orden, heißt es, wolle dieß thun feiner Profeſſion' nach und .
der Gunſt beim Kaiſer.
) Fol. p. 113 im N.⸗Archiv zu Stuttgart.
9 Fol. p. 114 ebendaſ.
) Fol. p. 116 ebendaſ.
9 Kapitel⸗Verhandlung zu Mergentheim Fol. p. 120 im N.⸗Arch. zu Stutt⸗
gart. Wymar Kapitel⸗Schlüſſe p. 41. we J. 9 a .
letzt in der Seel Bieſen 300 Gulden.
— — m =
— 185 —
Pandkomthure beider Gebiete ⸗ſtellten an die Rathsgebietiger von
Franken und den wegen Krankheit abweſenden Landkomthur dieſer
Ballei ven Antrag: ſie möchten dem Adminiſtrator das Haus Mer⸗
Bentheim als Neſtdenz noch einige Jahre überlaſſen; fie würden
alsvann auch ihrer Seits „nach ihrem Vermögen ihm gern zu ſei⸗
ner Unterhaltung und Reputation eine Addition thun.“ Die Raths⸗
gebietiger erklärten jedoch, es liege dieß nicht in ihrer Vollmacht;
Sie. könnten ſich nur erbieten, zur Competenz des Dentſchmeiſters
das zu thun, was ihnen der Kapitel⸗Schluß zu Speier vom Jahre
4513 auferlege. Nach langen Verhandlungen kam es endlich wegen
Abweſenheid mehrer Landkomthure und mangelnder Vollmacht der
Anweſenden zu dem Beſchluß, die Sache bis zum nächſten Kapitel
auf ſich beruhen zu laſſen, wozu dann aber der . alle
. einberufen ſolle ).
Nachdem darauf im Frühling des folgenden Jahres (1568)
ver Orden vom Röm. Könige Ferdinand durch eine ſehr wohl⸗
wollende Beſtätigung aller feiner Privilegien, Freiheiten, Gerecht.
ſame, Regalien u. ſ. w., wie auch zuvor ſchen vom Könige Philipp
von Spanien durch eine ſolche in Betreff ſeiner Güter der Balleien
Alten⸗Bieſen, Utrecht und Koblenz in den Spaniſchen Niederlauden
erfreut worden), und dann auch ein Streit zwiſchen dem Deutſch⸗
meiſter und dem Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg
wegen der hohen fraistichen Obrigkeit, di h. wegen der Criminal⸗
gerichtsbatkeit, welche die Komthure von Ellingen und Virnsberg an
einigen Orten unbefugt auszuüben ſich unterfongen hatten, durch
ſchierstichterlichen Spruch beſeitigt war), berief der Adminiſtra⸗
tor wieder ein General ⸗ Kapitel nach Frankfurt a. M., wozu ihm
eine Geſandtſchaft des Ordensmeiſters in Livland Anlaß gab, der
— — — f . . en i 8 N .
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. p. 122. 123. im N.⸗Archiv zu Stuttgart.
9 Bestätigungs ⸗Urkunde des Röm. Königs, dat. in oppido Nergetha
XVI Martii 1558 in Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte uro. 84 p. 167. Urkunde
des Königs Philipp, dat. in civitate Bruxelles XIX Martii (1557) bei Jaeger
V. 1557. It unter Mergetha Mergentheim gemeint, jo würde Ferdinaud Ende
März 1558 beim Deutſchmeiſter anweſend geweſen fein.
) Darüber ein Schreiben des Markgrafen Georg Friedrich an den Admi⸗
niſtratox, dat. Onolzbach 5. Juli 1558 und ein Schreiben des Adminiſtrators
au den Grafen Wilhelm von Henneberg, dat. Nechars⸗Ulm Dieuſt. nach Exaltat.
orueis (0. Septemb.) 1558. Beide im 5 nn a en
Dir Brahiwan Schiedsrichter.
— 1686 —
den Orden aufs dringendſte gegen die ihn hart bedrängenden Muſſen
um Hülfe bat. Allein ſo viel darüber auch im Kapitel verhandelt
ward, jo ſcheint es doch zu keinem feſten Beſchluß gekommen z
ſein). Dagegen kam jetzt der Deutſchmeiſter ans Ziel ſeiner
Wünſche: Die zahlreich anweſenden Landkomthure faßten in Ueber⸗
einſtimmung mit den Gebietigern in Franken den Beſchluß: Da die
Zeit, für die dem Hach⸗ und Deutſchmeiſter der Beſitz des Ordens⸗
hauſes Mergentheim eingeräumt worden, vorüber ſei und derſelbe
den Antrag geſtellt habe, ihm daſſelbe auf Lebenslang zu überlaſſen,
die Lage der Verhältniſſe ſich aber nicht verbeſſert, vielmehr nech
verſchlimmert habe, man auch nicht abſehen könne, daß ſie ſich in
nächſter Zeit verbeſſern werde, ſo wolle man dem Wunſche des
Meiſters nachgeben. Zu ſeinem ſtandesmäßigen Unterhalt erboten
ſich der Landkomthur von Oeſterreich zu einer jährlichen Beiſtener
von 55 Gulden und die neun der andern Balleien jeder 110 Gul⸗
den zu entrichten ), jedoch mit dem Vorbehalt, daß dieſer Beſchluß
nach des Deutſchmeiſters Tod nach Lage der Umſtände von den
Gebietigern abgeändert werden könne ).
Kaiſer Ferdinand begann das Jahr 1559 am ‚ersten Tage mit
der Verkündigung eines neuen Reichstages zu Augsburg, Er war
jo günſtig für den Orden, wie kaum irgend einer je zuvor. Der
Herzog von Preußen hatte feinem, abgeordnsten Geſandten, dem klu⸗
gen und gewandten Ahasverus Brand, bei dem ſich der Kaiſer eine
Tages durch ſeinen vertrauten oberſten Kämmerer Gusmap ſehr ge
nau über die Umſtände und Beweggründe des Austritte des Her⸗
zogs aus dem Orden und ſeiner Hingebung an den König von Polen
erkundigen ließ), zwar den Auftrag ertheilt: er ſolle, wenn der
95 Kapitel⸗Verhaudlung zu Frankfurt im R.-Archbo zu Eine: Jaeger
V. 1558. In der Annotatio Rerum praecipuarum anni MDLVIII bei Freher
Script. rer. German. III. 469 heißt es: Irritaverat eum (Moschobitarum Prin-
cipem) Magister Teutonieus, qui ut Archiepfscopum Rigensem Wilhelmum
Marchionem opprimeret, certis ie atque pactis kereheabur Pan
cum Moeschobita fecisse.
) Die Balleien Elſaß und Franken fd dabei nicht genannt, letztere nicht,
weil ſchon die Abtretung des Hauſes Mergrutheim für eine weſentliche Beiſttuer
galt. Uebrigens war der Landkomthut von Elſaß. im Kapitel anweſend.
9 Kapitel⸗Schluß zu Frankfurt, dat. Freitag nach Martini 1558 bei Jae ger
IV. 95. Kapitel⸗ Verhandlung Fol. p. 131 im R.⸗Archid zu Stuttgart.
) Schreiben des Ahaeverns Brand an Herzeg Albrecht, dat. Augsburg
28. April 1559 im Archiv zu Königsberg. Er wm Sneman- em großen
— 117 —
Dentſchmeiſter beim neuen Kaiſer die Belehnung mit Preußen er⸗
neuern zu laſſen verſuche, mit den Geſandten der befreundeten Für⸗
ſten Alles anwenden, fie zu hintertreiben und insbeſondere dem Kaiſer
vorſtellen, wie ſehr eine ſolche Belehnung den König von Polen ver⸗
letzen würde); allein fie war zu Mergentheim bei der Durchreiſe
des Kaiſers von Frankfurt her dennoch bereits erfolgt und es blieb
jetzt dem Polniſchen Geſandten Cromer nichts. weiter übrig, als
ſich von ſeinem Könige den zu erbitten, e zu prote⸗
fixen’).
Dadurch ermuthigt ging der Deutf chmeifter bald weiter. &
reichte beim Kaiſer eine Supplication ein, worin er ausführlich zu
erweiſen : fuchte: der Herzog von Preußen könne und duͤrfe unter
den sbwältenden Umſtänden mit den Fränkiſchen Landen des ver⸗
ſtorbenen Markgrafen Albrecht des Juͤngern von Brandenburg⸗Kulm⸗
bach in keiner Weiſe belehnt werden. Als Geächteter könne er über⸗
haupt kein Fürſtenthum beſitzen, es ſei denn, daß er auf den Beſitz
Preußens verzichtend daſſelbe dem Orden, dem es gehöre, wieder
zueigne, widrigen Falls müſſe die Acht ihren Fortgang nehmen ).
Hierin aber trat ihm eine Anzahl der einflußreichſten Fürſten ent⸗
gegen. Der Erzherzog Karl von Oeſterreich, die Herzoge Albrecht
von Bahern, Chriſtoph von Wirtemberg, Johann Albrecht von Mek.
lenburg, der Pfalzgraf Wolfgang vom Rhein und der Markgraf Karl
von Baden hatten ſich bereits mit einer Fürbitte, die ſelbſt von den
KLurfürſten von Mainz und Trier unterſtützt ward, an den Kaiſer ge
wandt und dieſer hatte geantwortet: Es habe einer ſolchen Fürbitte
nicht bedurft, er ſei dem Herzog von Preußen ohnedieß mit aller Gnade
geneigt und es⸗ ſei nicht nöthig, einem laufenden Pferde die Sporen
zu geben. Er habe die Sache den Reichsfürſten zur Berathung
überwieſen; wenn dieſe erfolgt ſei, wolle er ſich mit einer gnädigſten
Antwort vernehmen laſſen). Sie war für Herzog Albrecht günſtig
Hiſpaniſchen Papiſten. Dieſer fragte unter andern auch, „ob der Herzog con-
sensu papae und der Ordensbrüder den Orden abgelegt e Brand ant⸗
wortete kurz: Das wiſſe er nicht.
) Inſtruction für Ahasverus Brand o. D. im Archiv zu Königsberg.
) Schreiben des Ahadverus Brand, dat. 22. Mai 1559.
2) Suppfication des Deutſchmeiſters, dat. vom 18, Juni u im aan
zu Königsberg.
) Schreiben des Herzogs Johann Albrecht von Metlenzurg an Herzog
Albrecht, dat. Augsburg 22. Mai 1559.
— 188 —
zu erwarten, denn fein Schwiegerſohn, der Herzog von Maktenburg
ließ es nicht an Eifer fehlen, für ihn in Betreff der Acht und der
Fränkiſchen al die. übrigen Sure N viel nur IE
gewinnen.
Glücklicher war der Deutſchmeiſter wi einer 8 Bitte, er
er dem Kaiſer auf dem Reichstage vorlegte. Lngenshiet des auf
einem frühern Reichstage zu Augsburg (1530) ergangenen Verbats
gegen das Wucherweſen der Juden und Jüdinnen mit Unterthanen
des Ordens war es dennoch nicht möglich geweſen, dem Unfug
überall zu ſteuern. Seit mehren Jahren hatte man des Verbots
faſt gar nicht mehr beachtet. Nicht ſelten waren Ordensunterthanen,
von Juden beim kaiſerl. Hofgericht zu Rottweil angeklagt, in die Acht
erklärt und in Kerker geworfen worden, oder die Hofrichter hatten
Vögten und Schultheißen den Befehl ertheilt, Juden als Eigenthümer
in den Beſitz verpfändeter Güter zu ſetzen. Dieß war nicht blos
bei Allodien, ſondern auch bei Lehen geſchehen. Daraus war vjel⸗
faches Unheil erfolgt, ganze Familien waren an den Bettelſtab ge⸗
kommen, hatten Haus und Hof verlaſſen oder im Gefängniß ſchmach⸗
ten müſſen, während Juden immer mehr zu Reichthum und Wehl⸗
leben gelangten. Dieß Alles ſtellte jetzt der Deutſchmeiſter dem
Kaiſer vor und auf ſeine Bitte erließ dieſer die Verordnung! kein
Jude ſolle fortan einem Ordensunterthan ohne des Deutſchmaiſters,
eines Gehietigers, Amtmanns oder Schultheißen ausdrückliche Ge⸗
nehmigung irgend etwas von Habe und Gut, was es auch ſein
möge, als Pfand auf Wucher, Contract oder eine Verſchreihung
leihen. Niemand ſolle mit Juden eine Verhandlung eingehen, welche
dieſe veranlaſſen könne, wegen Schulden einen Unterthan des Ordens
ver dem Hofgericht zu Rottweil oder einem fremden Richter zu ver⸗
klagen. Von Juden an Ordensunterthanen gegebene Anleihen feflten
für jene ohne weiteres verwirkt ſein und den Landkomthuren und
Komthuren der Ballei anheimfallen. Auch ſolle kein in ſolchen Din⸗
gen vor ein Gericht Vorgeladener zu erſcheinen ſchuldig ſein. Der
Kaiſer gebot zugleich allen Gerichten, dieſe „ hiuftes
ſtreng zu beobachten ).
1) Die Verordnung war eigentlich ſchon früher gegeben und führt das Datum:
Speier 17. März 1542. Sie wurde aber jetzt auf dem Reichstage vom Kaiſer
erneuert und beſtätigt, mit dem Datum: Augsburg 25. Mai 1559. Ebenſe be⸗
ſtätigte fie auf die Bitte des Deutſchmeiſters Georg Hund von Mendheim ne
Mace II, dat. Augsburg 18. Mai 1566. Im R.⸗Archiv zu Wien.
.. Wie hier gegen den Deutſchmeiſter, fo zeigte ſich der Kaiſer
einige Zeit nachher auch einer Bitte des. Landkomthurs von Heſſen
geneigt. Als dieſer ihm die Beſorgniß mittheilte, daß ungeachtet
der dem Deutſchmeiſter⸗ zuſtehenden Regalien in der Ballei Heſſen
mehre Rechte, namentlich die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, der
freie, öffentliche Weinſchank im Ordenshauſe zu Marburg und in
vier zu den Häuſern Marburg, Griffſtäßt und Schiffenberg gehö⸗
rigen Schäfereien durch mögliche Eingriffe und Entziehungen leicht
für. den Orden verloren gehen oder doch beeinträchtigt. werden könnten,
ſicherte fie ihm der Kaiſer „als oberſter. Schutz⸗ und Schirmherr
des Ordens“ durch eine ahermalige⸗Beſtätigung zu, unter Andro⸗
hung; von. vierzig Mark Goldes für jeden, der den Orden im Beſitz
ſeiner Rechte und Freiheiten e verlegen 0 beuuruhigen
werde ) .
In gleicher Weiſe trat der Kaiſer als Schutherr zur Aufrecht
haltung der Freiheiten und Rechte des Ordens in der Ballei Lothrin⸗
gen auf, Dort hatten trotz den wiederholten Verboten des Röm.
Königs Wenceslaus und der Freibriefe des Kalfers Karl V. und
det jetzigen Kaiſers Ferdinand die Zoll». und Steuerbeamten des
Herzogs Karl. von. Lothringen die Ordenshäuſer Beckingen, Pachten
und mehre andere) mit einer ſtarken Steuer belegt und da dieſe
ſie zu entrichten verweigerten, waren ihnen ihre Pferde und. Ochſen
abgepfändet und für den Steuerbetrag verkauft worden. Auf die
Klage des Landkomthurs Johann von der Fels wandte ſich der
Deutſchmeiſter um Abhülfe an den Kaiſer und biefer erließ alsbald
an den Herzog die ernſte Ermahnung, von der ungerechten, allen
Privilegien. des Ordens ‚wiberfireltanpen. Beſtenerung der Ordens⸗
zu laſſen und ſich fortan hahe Baska * Dae w air
halten ). 3 1
) Kaiſerl. Schutzbrief, dat. Augsburg. 4 Juli 1559 in Läni g nage
Archiv Deutſch. Orden p. 48. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 25.
) Es werden als ſolche en Dublingen, en und Nasen
annt.
9 Schreiben des Kaiſers an den Herzog Karl von Lothringen, dat. Au
gustae Vindelioorum I. August 1559 im Archiv zu Koblenz. Der Kaiſer ſagt
darin auch: Nos quoque meminimus, quod anno M. D. LV. eadem de re,
eum similes plane querelae ob eodem Adminiatratore Principe nostro ad nos
perlatae fuissent, ad Dilectionem tuam dederimus litteras. a DE
—
- — 170 —
Dennoch wagte es hierauf ver Landgraf Philipp von Heſſen
wieder, zu der ihm auf einem Landtage von der Ritterſchaft be⸗
willigten Reichs ⸗ und einer andern zu „feinem Behuf“ beſtimntten
Beiſteuer auch die Güter und Unterthanen des Ordens von neuem
in Anſpruch zu nehmen. Allein der Deutſchmeiſter wies ihn darauf
hin, daß folche Anforderungen nicht nur auf ihren Verhandlungs⸗
tagen ſowohl ſchriftlich als mündlich bereits abgelehnt worden, ſon⸗
bern dieß eben auch einer der noch unter ihnen ftreitigen Punkte
fei, die von den vom Kaiſer e ö a
und erörtert werden ſollten ).
Abgeſehen aber von den dem Orden bisher von jedem Kaiſer
gen beſtätigten Freiheiten und Privilegien, die ihn gegen ſolche
Steuerlaſten von Seiten der Fürſten ſchützen ſollten, und von den
bedeutenden Verluſten in feinen Einkünften durch die ihm von mehr
ren Landesfürſten entzogenen Befitzungen, hatte ber Deutſchmeiſter
jetzt noch um ſo mehr Anlaß, ſolchen Anforderungen mit allem
Ernſt entgegenzutreten, da die Vermoͤgenskräfte des Ordens gerade
in diefer Zeit außerordentlich in Anſpruch genommen wurden. Die
Koften des Beſuchs und der Beſendung der ſeit Jahren fo oft wie⸗
derkehrenden Reichstage, des Empfangs der Lehen und der Conftr⸗
mation der Ordensprivilegien von Seiten des neuen Kaiſers waren
fo bedeutend, daß dem Deutſchmeiſter im Ordenskapitel von ſämmt⸗
lichen Balleien auf neun Jahre tauſend Gulden bewilligt werden
mußten). Man hatte ferner den ſeit Jahren wiederholten drin⸗
gendſten Bitten des Meiſters von Livland um Hülfe gegen die
Moscowiter endlich Gehör gegeben und es war beſchloſſen, ihm zu
ſeiner Rettung die Summe von 50,000 Gulden zu ſenden. Es
felt lange Zeit ſehr ſchwer, ſie aus den Balleien zuſammenzubringen
und mehrmals mußten Landkomthure nachdrücklich gemahnt werden,
ihren Antheil ohne Verzug zu entrichten ).
) Schreiben des Landgrafen, dat. Marburg 31. Juli 1560. Schreiben
des Deuiſchmeiſters, dat. Mergentheim 2. Sept. 1560 in Hiſtor. diplom. Unterr.
Nr. 168. 169.
27 Berhandlung im Provinzial⸗Kapltek im Elfaß vom 18. April 1560 im
R.⸗Archiv zu Stuttgart. Die vier Balleien des Preußiſchen Gebiets bewilligten
den Beitrag ebenfalls, jedoch mit dem Vorbehalt, „daß ſolches den Adminiſtra⸗
toren und Landkomthuren des Preuß. Gebiets an ihren e Regalien,
Renten und Gerechtigkeiten unſchädlich fein ſolle.“
i) Ein Mahnbrief des Dentſchmeiſters und mehrer eumtonthure o. D. bei
Jaeger V. an. 1500:
4
— I —
irn aber noch dieſes Hülfsgeld abgeſantt werden konnte, —
man hatte, wie verſichert wird, auf dem Reichstage den Vidlänviſchen
Abgeordneten eine Summe von 100,000 Dueaten angebeten, fie
war jedoch als zu gering von ihnen nicht angenommen worden)
berief der Deutſchmeiſter gegen Ende Junt (1561) in größter Ente
alle Kemthure und Rathsgebietiger in Franken zu einem Kapitel⸗
Geſpräch nach Mergentheim. Es waren Geſandte vom Herzog ven
Bahern, aus den Niederlanden und aus Livland mit der Nachricht
angekommen, daß der Livländiſche Meifter Gotthard von Kettler in
Begriff ſtehe, ebenſo wie der einftige Hochmeiſter vor 36 Jahren
in Preußen, den Ordensmantel abzuwerfen und ſich mit einem Theil
der ihm noch verbliebenen Lande in den Schutz des Köntges von
Polen zu begeben). Es ward im Kapitel darüber viel verhandelt,
ehne einen fejten Beſchluß zu faſſen ).
„Die Nachricht beſtätigte ſich. Am 28. November 1561 ſchloß
Gotihard von Kettler zu Wilna mit dem Könige von Polen einen
Vertrag, nach welchem ihm und feinen Erben Kurland und Sem⸗
gallen als erbliches Fürſtenthum verbleiben, Livland aber und die
übwigen Lande der Krone Polen zufallen ſollten. Der König ver»
pflichtete ſich, die fämmtlichen Lande mit aller Macht gegen die
Mosoowiter in Schutz zu nehmen und kräftig zu verthefbigen, es
auch beim Kaifer und dem Deutſchmeiſter zu vermitteln, daß die
Aivländiſchen Stände ihrer Untergebung wegen nicht in die Acht er⸗
Härt würden. Gotthard von Kettler entſagte bald nachher (5. März
1502) förmlich und öffentlich ſeinem bisherigen e en
nannte ſich nun Herzog von Kurland).
Es war ein nener, harter Schlag für den S in Deutſc
land. Hatte bisher der Meiſter von Livland ſchen längſt auch nur
in einer ſehr lockern Verbindung mit ihm geſtanden, fo war er
1) Thuan. L. XXII. p. 446. f
) Hiärn Ehſt⸗ und Livl. Geſchichte S. 222 berichtet: Schon im Juni
1859 habe ſich Getthard von Kettler, damals noch Coadjutor, anf den Reichs
tag nach Augsburg begeben wollen, von Wien aber zurückgekehrt nur Gefandte
3 geſchickt und ſchon damals zu Wilna mit dem Runge von Polen gegen
die Moscowiter ein Vertheidigungs⸗Bündniß abgeſchloffen.
) Jaeger V. an. 1561, Schreiben eines N. N. an Herzog Albrecht,
dat. 2. Juli 1561 im Archie zu Königsberg. Ueber die Berhanblungen im Ra
pitel ſind wir nicht näher unterrichtet.
ae Niere ihrn ©. 288, 780
— 112 —
dem Deutſchmeiſter doch immer noch eine Stütze feiner Hoffnung
geweien, mittelſt ſeiner Beihülfe fich einſt noch in den Bells Pren⸗
sens ſetzen zu lönnen. Nun dieſe Hoffnung gefunklen war, fand
Herzog Albrecht, da ihm voa Livland aus keine Gefahr mehr drohte,
jetzt um fo beruhigter da. Die Zahl- feiner Gümmer und Freunde
war unter den Deutschen Fürſten fo bedeutend und der Herzog Chei⸗
ſtoyh von Wirtemberg, fowie der dem Herzog treu ergebene. Peter
Paul Vergerius förderten feine Sache überall mit. ſolchem Gißer,
. Orden für ihn nicht mehr viel zu fürchten war)
Bevor aber noch dem Deutſchmeiſter der Abſchluß der Ver
londfungen zwiſchen dem Lipländiſchen Meiſter und dem Könige
von Polen bekannt war, begab er ſich im Anguſt mit einem auſehn⸗
lichen Gelsite von Ordensrittern nach Wien zum Kaiſer, theils um
ſich mit ihm über die Verhältniſſe in Livland zu berathen, theils
uch um einen Streit über die vom Hauſe Oeſterreich in Inſpruch
genammene Viſitatien der Ballei an der Etſch auszugleichen“).
Ueber feine Verhandlungen in Betreff Linlands ſend wir nicht umter⸗
richtet; jeden Falls hatten ſie keinen nachwirkenden Erfolg. Anders
in ſeinen Mittheilungen an den Kaiſer über den innern Zuſtaum
ſeines Ordens. Es war ſeit Jahren in der Disciplin aud Lebteus⸗
ordnung der Ordensbrüder Vieles nicht nur wankend geworden,
ſondern zum Theil ganz aus ſeinen alten Fugen gewichen. Bald
hatte das Drbans- Kapitel einem Landkomthur an der Giſch wegen
ſeiges tadelswerthen Lebenswandels und ſeiner mordentlichen Amts
verwaltung einen ſcharfen Vexweis ertheilen, bald der Deutſchmeiſter
zwei Komthure zu Frieſach und⸗ Grätz in der Ballei Oeſterreich mit
ſtrengſtem Eruſt ermahnen müſſen, ihr Vorhaben, ing: weltliche Leben
zurückzutretm, aufzugeben und ihrem Orpenegelübde getren zu blei⸗
ben; bald war es ſelbſt nothwendig ‚geworben, ſämmtliche Naths⸗
gebietiger und Ordensbrüder in der Ballei Weſtphalen in die Grän⸗
zen der alten Ordnung zurückzuweiſen ). |
) Schreiben des Herzog Chriſtoph vou Wirtemberg an Herzog Albrecht,
dat. Stuttgart 20 Juni 1560 und 25. Oetober . wa 8 Pan EN
gerius 549. 551.
) So giebt der Deutschmeister. im Axeſchreiben, dat. Weltwoch nach Eu
ventii 1561 bei Jaeger V. an. 1561, worin er der Ballei Franken feine Reife
anzeigt, den Zweck derſelben felbft au. Sein Geleite e en 45 zen
Ordensrittern, Räthen und Secretären.
) Die Beiſpiele ſind aus den Kapitel „Berhouklungen: n 2 en
m —
Du Mues und Ashlichrs; machte der Muiſter em Nuifer da?
en mügekheilt: haben, worauf diefer an ihn ein Deeret ves In
halts erließ: Er fei in Erfahrung gekommen, daß nicht ſelten Or
dens perſonen allen Statuten und Ordnungen des Ordens. zuwider
ſich anmaßten., die vom. Ordeusweiſter angenrdneten Biſitativaenz
Nechunnzsabnahmm und dergleichen Verhandlungen zu verhindern
und ganz nach ihrem, Gefallen zu haufen und zu wirthſchaftzn; daß
ferner andere unter dem Schein der Religion aus dem Orden aus
ſchieven, nichttdeſtaweniger aber die Ordenshänfer nebst deven Habe
und Gnt in Beſitz behielten, ſich beweibten und ſomit den Orden
immer mehr. in. Verfall brächten. „Dieweil Uns aber, hieß es
dann, als Nöm. Kaiſer zuſteht, alle und jede unfere und des Meiches
Stände und. Glieder bei ihren. Würden und Weſen, anch alle löb⸗
lichen Satzungen, Stiftungen und Ordnungen, insbeſondere aber
Deinen Orden bei ſeinen Rechten und Freiheiten zu erhalten, dem⸗
nach. cuipfehlen wir Dir von Röm. kaiſerlicher Macht hiermit ernſtz
lich gebietend, daß Du männiglichs unverhindert, ſo oft es die Neil
excherbext, in allen und jeden. Balleien und Häuſern Viſitirungen;
Nußhnungs-Auböre, Inventirungen und was zur Erhaltung des, Or⸗
dent. Noth ſein würde, vornehmen, was ſchädlich und gebrechlith
abstellen und Dich, daran von niemand hindern laſfeſft ).
.. Wie ſehr im Orden hie und da, ſelbſt bei den oberſten Gebiet
tigern die alten geſetzlichen Banden des Gehorſams und der Ord⸗
ung gelockert und gelöſt waren, beweiſt auch des Deutſchmeiſtersg
Streit mit dem Landkomthur von Franken Heinrich von Baden
hunſen. Trotz dem über den Nachlaß verſtorbener Ordensperſonen
beſtehenden Geſetz nämlich, daß eine Juventariſirung und Verſtegelung
deſfelben ſtets nur vom Oberſten des Gebiets vererdurt werden
dürfe, hatte der genannte. Lanbkomihur nebſt einigen Rathsgelieg
tizern ſich angemaßt, nach dem Tode des Landklomthurs Wilhelm
Lechinger deſſen Nachlaß zu inventiren, zu verſiegeln, ahne den
Deutſchmeiſters Wiſſen Rechnungs⸗Verhöre abzuhalten und dieſem
nur ein Verzeichniß von Allem zuzuſenden. Der Meiſter ſah dieß
als einen Eingriff in ſeine Rechte an. Da Unterhandlungen dare
über: zu keiner Verſtändigzung führten und der ö eins
— —
Otilbronn aus den Jahren 1654 uud 1556 amen; aue . 8 5
gart Fol, 107. 109, 117. 2 —4
) Kaiſerl. Deeret, dat. Wien 5. September 1561. bei ER I. 96. 96.
— 4 —
Gutſchtidung urch ein Kapitel wicht zulaſſen wollte, wel ber Laud⸗
lomthar als Tapitulat zugleirh Partei fei, ſo legte er bei feinen
Anweſenheit in Wien die Sache dem Naiſer vor, mit ber. Bitte,
nicht nur eine Commiſſien zur Entſcheidaug des Streits auzuerduen,
ſondern zur Verhütung ähnlicher Zwiſtigkeiten vor allem auch vie
alten: Statuten des Hochmeiſters Winrich den Kuiprobe über: den
Nachlaß verſtorbener Ordensperſonen von neuem zu befeätigen, was
wem Kaiſer auch alsbald gejchah ).
Ein noch traurigeres Beiſpiel von Ungeherſam und Wiverppän-
ſtigkeit gab Haus von Germar, der Landkomthur von Thüringen.
Schoen jeit dem Jahre 1548 in dieſem Amt war er:faft nie der
Aufferderung gefolgt, in einem Kapitel zu erſcheinen, balr ſich mit
bringenden Geſchäften oder mit wichtigen Reifen in Angelegenheiten
des Kurfürſten von Sachſen entſchuldigend, bald ſogar ſchnode und
verläumberiſch behauptend, in mehren Kapiteln, namenilich in dem
zu Mergentheim ſeien fo viel beſchwerliche, der erkannten wange⸗
küchen Wahrheit und ſeinem chriſtlichen Gewiſſen widerſtreitende,
ſeloſt auch den Landesfürſten und aller Obrigkeit widerſtrebende
Nenerungen und Satzungen vorgekommen, daß er ſich nicht habe
dberwinden önnen, an ſolchen Berſammlungen Theil zu nehmen)).
Um feine unerſättliche Habſucht zu befriedigen, hatte er feit Jahren
leinen bei ihm zur Aufnahme in den Orden gemeldeten jungen
Adeligen in ſeine Ballei mehr aufgenommen, die ihm Zugtſaudten
zwückgewieſen, die Einkünfte meiſt für ſich zurückbehalten und um
im feiner Amtsverwaltung uur nach feinem Willen handeln zu kön⸗
nen, hatte er die übrigen Amtsbrüder der Ballei durch allerlei Zucht⸗
mittel ſo von ſich zurückgeſchreckt, daß es keiner mehr wagte, mit
ihm ein Wort über die Verwaltung zu ſprechen. Im Jahr 1550
glaubte er endlich am Ziel ſeiner Wünſche zu ſtehen. In das da⸗
malige General ⸗ Kapitel zu Frankfurt eingeladen, war er wieder
nicht erſchienen, hatte aber ſeine Ballei ⸗Brüder, unter dieſen auch
I Eonfirmations-Urtunde des Maifers, dat. Wien 5. September 1561 bei
Jaeger IV. 77. Er fügt au die RNeichsfürſten noch ausdrücklich die Warnung
nud den Befehl hinzu, daß auch fie dem Orden an diefen feinen Nichten keinen
Abbruch thun ſollten.
2) Der Deutſchmeiſter erklärt dieſe Beſchuldigung in einem Schreiben an
den Kurfürſten Auguſt von Sachſen füt durchaus unwahr. Niemand habe in
den l an ſolche Satzungen “ug nur gedacht und in ben ee
— 475 —
den Kemihur zu Lieb fart Georg von Dobeneck een
zufen, wo er ihnen, feine Verdienſte un den Orden rühmend, ber
kannt machte: er wolle ſich jetzt in Nuhe ſetzen und habe des hall
eine Berſchreibung zu feinem Unterhalt entworfen, bie fie unter,
ſchreiber und beſtegeln ſollten. Dobeneck, der älteſte unter ihnen,
erklärte: ſolch Verlangen ſei geſetz⸗ und ſtatutenwidrig. Der Laud⸗
komthur erwiderte aber: wenn es nicht gutwillig geſchehe, werde er
fie dazu wohl zu zwingen wiſſen. Durch die Drohung geſchrockt
fügten fie ſich und Dobeneck, der zun Kapitel geſandt werden ſollte,
mußte verſprechen, die Schrift dort dem Deutſchmeiſter vorzulegen
und ihre Genehmigung zu befürworten. Dobeneck aber theilte dieſem
den ganzen Vorgang ver. Sache mit. Mittlerweile hatte ſich der
Landkomthur ebenfalls: in die Nähe von Frankfurt begeben und. von
dort einen Entſchuldigungsbrief wegen ſeines Nichterſcheinens ins
Kapitel gefandt, worin er wegen angeblicher Schwäche feines Kör⸗
pers um Entlaſſung von feinem Amte und um einen Unterhalt nach;
fuchte, jedoch ohne der erpreßten Berſchreibung zu erwähnen. Det
Deutſchmerſter forderte ihn jetzt auf, er ſolle fein Geſuch beim Ka⸗
pitel näher begründen, es werde dann in der Sache nach den Or:
dens ⸗Statuten verfahren werden. Der Landkomthur aber leiſtete
dem keine Folge und erſchien auch nicht zu Mergentheim, wohin ihn
im Auftrag des Kapitels der Meiſter berief, um ihm die Urſachen
feiner Amtsentlaſſung näher mitzutheilen, fi immer nur kurz ent⸗
ſchuldigend, daß er nicht kommen könne. Er glaubte ſich durch vie
erzwungene Verſchreibung in feinem Unterhalt ſchon völlig geftchert.
Um nun aber ſeinen Ungehorſam und Trotz, den Bruch ſeines Eides,
daß er ſich alles Eigenthums enthalten wolle, einigermaßen zu recht⸗
fertigen, brachte er es ſogar über ſich, den Deutſchmeiſter und den
ganzen Orden beim Kurfürſten von Sachſen auf alle Weiſe zu vor
unglimpfen, die bisherige Wahlart und Anſtellung der Landkom⸗
thure und Statthalter zu verdächtigen und zu behaupten, ſeinen Eid
beim Eintritt in den Orden habe man ihm in ſeinem jugendlichen,
einfältigen Alter abgenommen, ohne daß er mit den Geſetzen und
dem Weſen des Ordens bekannt gewesen ie, r ke er: nicht ai
er könne für ihn bindend fein.
Der Deutſchmeiſter, don dem Allem na unterrichte, wandte
ſich jetzt an den Kurfürſten von Sachſen, ließ ſich ausführlich über
die Art und Weiſe aus, wie man bisher im Orden bei der Wahl
und Anſtellung der Landkomthure nach Ordnung, Geſetz und zwech⸗
— 176 —
müßthen Nückſichten in den Balleien verfahren ſei, widerleßzte die
Unwahrheiten, die ſich Germar hatte zu Schulden kommen laſſen,
namentlich in Betreff feines angeblich jugendlichen Alters, ſeiner
abgelegten Gelübde, feiner Unkenntuiß der Geſetze des Ordens, ber
ſonders bei der Uebernahme des Landkomthuramts in einem Alter,
wo er mit den Statuten aufs genaueſte habe belannt ſein müſſen,
unterrichtete dann den Kurfürften auch über feine Rechte, feine Pflich
ton und ſeine ganze Stellung, in denen er als Oberhaupt des Ordens
zu den Landkomthuren daſtehe), wies darauf hin, daß Germar
außer ſeiner ſchuöden Berletzung aller Ordnung und Geſetze des
Ordens „von Rechtswegen in die Strafe und Pön des Laſters ber
teidigter Majeſtät verfallen ſei und darin condemnirt und verurtheilt
werden müſſe, weil er die von den Kaiſern beſtätigten Geſetze
„unverſchämt“ übertreten, und bringt endlich die laiſerliche Verord⸗
nung in Erinnerung, daß, wenn ein Ordensbruder ſich bei Vergehen
gegen das Geſetz auch überdieß noch ungeherſam und wivderſetzlich
beweiſe, alle und jede Reichsſtände, wenn fie darum erſucht würden, -
einen ſolchen nicht ſchützen und ſchirmen, ſondern wiederum zum
Gehorſam und zur Reſtitution zu bringen und zu verhelfen ſchuldig
fein ſollten ). Dieß dentet darauf hin, daß der Deutſchmeiſter den
y Der Deutſchmeiſter ſagt unter andern: »Es iſt gebräuchlich und wir
sind zu thun ſchuldig, die Landkomthure und Statthalter in dem Kapitel zu er⸗
mahnen, daß fie ihrem befohlenen Amt treulich vorſein, männiglich gut Exempel
vortragen und ſich nach unſers Ordens Regel, Geſetz und Gewohnheiten, jo durch
die nächſten zwei zu Coſtnitz und Baſel gehaltene Allgemeine Coneilien, durch
Röm. Kaiſer und Könige successive confirmirt, in ihrem Thun und Laſſen,
wil Aufnehmung anderer qualificirtet adeliger Perſonen ſollen verhalten, gute
Heushaltung anrichten, die Pracht und übrigen Unkoſten abſtellen, uns in ge⸗
meines unſers Ordens Obliegen und Beſchwerungen ihrer Schuldigkeit nach mit
Kath und Hülfe beiſtändig, gehorſam und gewärtig fein, nichts in Eigennutz
verwenden, die Brüder in guter Disciplin, Zucht, Ehrbarkeit, brüderlicher Liebe
und Einigkeit erhalten, auch ſich der kaiferl. Majeſtät damals der Ceremonien
halber aufgerichteten und von gemeinen Ständen des Reichs angenommenen
Reformation allerdings gemäß zu erzeigen und dergleichen Allen und. Jedem
vermöge gethaner Pflicht und wie es ein Jeder gegen Gott, uns und unſere
Nachkommen und Orden getraut zu verantworten, treulich und fleißig nachzu⸗
1
— MM —
Ungehorſamen nuch dem Geſetz beſtrafen wollte). Allein obgleich
ſchon ſeit dem J. 1550 Wilhelm von Holdingshauſen das Amt des
Landkomthurs in Thüringen vom Meiſter überkommen hatte, ſo. blieb
Hans von Germar, der nun aus dem Orden ausgeſchieden war,
voch fortan im Beſitz der beiden Häuſer Liebſtädt und Nägelſtädt,
deren er ſich bemächtigt hatte. Es hatte auch keinen Erfolg, daß
ſich der Meiſter wiederholt an den Herzog mit der Bitte wandte,
den Unfug des Abtrünnigen in ſeinem Lande nicht zu dulden, denn
er erhielt die Antwort: „da der von Germar bereits im Beſitz ver.
Se ſei und ſich hierüber zu Recht erbiete, jo könne man ihn
nicht weiter bebrängen; was aber der Orden im Recht erlange, dazu
wolle man ihm behülflich ſein“ ). Wir werden jedoch ſpäter ſehen,
daß, obgleich der Herzog den Abtrümigen bald zu Bis Rai
ernannte), der Orden ſich damit nicht beruhigte.
Auf den bejahrten Meiſter machte der Verlauf dieser Dinge
den tiefſchmerzlichſten Eindruck. Zwar erfreute ihn nach einiger
Zeit der Landkomthur von Lothringen durch die Meldung, der Her⸗
zog Karl von Lothringen habe anf feine, des Meiſters, Bitte und
aus beſonderer freundlicher Zuneigung zum Orden ſämmtliche Ballei⸗
güter von Beſteuerung befreit und überdieß für alle Bedürfnifßfe
des Ordens völlige Zollfreiheit verliehen, er wolle auch in allen
ſonſt noch bei ihm anzubringenden Beſchwerden ſich dem Orden
gnädig erweiſen “). Allein er hatte am Kurfürſten Auguſt von.
Sachſen abermals die traurige Erfahrung gemacht, wie ihm die
Fürſten des Lutheriſchen Bekenntniſfes in feinen Beſtrebungen für
den Wohlſtand und das Gedeihen feines Ordens bald durch Nicht⸗
achtung und Verletzung feiner Freiheiten und Rechte, bald auf an⸗
dere Weiſe überall mit Hinderniſſen entgegentraten. Aber er er⸗
kannte ſelbſt auch wohl, daß dieſe mißgünſtigen Geſinnungen der
evangeliſchen Fürſten großen Theils mit ſeiner feindlichen Stellung:
8 | | red
) Der Deutſchmeiſter erklärte dem Herzog ausdrücklich: er ſei als Meiſter
vom Kaiſer dazu berufen, alle Ordensgebietiger und Perſonen „mit Rath der
Unſern zu ſetzen und zu entſetzen, zu ſtrafen und zu buſen und * andere
was der Obrigkeit anhangt, zu üben.“
) Nach den Kapitel. Serhandlungen zu Heilbronn von 1566. N. Archw zu
Stuttgart. f
) Als ſolchen finden wir ihn im J. 1564 Een a Fe
) Schreiben des Herzogs Karl von Lothringen an Johann von ber 800
Landkomthur von Lothringen, dat. Nancy 26. Februar 1568 im Arch. zu Koblenz.
Boigt, d. Deutſche Orden. II. 12
— 18 —
gegen. den Herzog von Preußen in engem Bufammenkeng ſtanden.
Er mußte alſo wohl wünſchen, die obwaltende Streitfrage mit
dieſem in irgend einer Weiſe bald ausgeglichen zu ſehen, zumal
da Kaiſer Ferdinand ſchon im höheren Alter ſtand und es unge
wiß war, was von feinem Nachfolger für den Orden zu erwarten
jet. Dieſen Wunſch hegte der Kaiſer auch ſelbſt. Schon in der
Mitte Septembers 1562 lud er den Deutſchmeiſter zu einem in Frank⸗
furt angeordneten Fürſtentag ein, nicht ohne ihm zu erkennen zu
gaben, wie ſehr er wünſche, er möge ſich in feinen Vorſchlägen zu
einer gütlichen Ausgleichung mit dem Herzog mild und nachgiebig
zeigen, damit der langjährige Streit endlich befeitigt werde). Der
WMeiſter erſchien dort im Anfang Novembers und der anweſende
Herzog Johann Albrecht von Meklenburg ließ es nicht an Eiſer
fehlen, auf den Kaifer günſtig für den Herzog einzuwirken ). Diefen.
aber hatten wieder „allerlei Weitläuftigkeiten,“ die er in dem ihm
mitgetheilten Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter gefunden
haben wollte, gegen jenen ſcheu gemacht und in ſeinem Verhältniſſe
zum Könige von Polen fürchtete er auch irgend einen Schritt zu
thun, der ihm bei dieſem „verweislich“ werden konnte). So blie⸗
ben die Verhandlungen wiederum ohne allen Erfolg und ſie ruhten
auch noch im Verlauf des Jahres 1563.
Kaiſer Ferdinand ſtarb nun aber im Sommer (25. Juli) des
J. 1564 und ſein Sohn der Röm. König Maximilian II hatte
fan die Kaiſerkrone aufs Haupt geſetzt, als der Deutſchmeiſter
ſofort in einem Schreiben an ihn die Zurückgabe Preußens an den
Orden als deſſen rechtmäßiges Eigeuthum ohne weiteres forderte ).
Es liefen bald Gerüchte umher, der Deutſchmeiſter habe bereits in
Ober⸗Deutſchland 5000 Reiter geworben, ſtehe mit Lübeck wegen
der nöthigen Schiffe in Unterhandlungen, habe auch ſchon mit
dem Moscowiter und dem aus ſeinem Gefängniß entlaſſenen vor⸗
letzten Livländiſchen Meiſter Wilhelm von Fürſtenberg ein Bündniß
) Einladungsſchreiben des Kaiſers, dat. Prag 17. Sept. 1562 im Archiv
zu Königsberg.
) Schreiben des Herzogs von Meklenburg an Herzog Albrecht, dat. Franl⸗
fuxt a. M. 4. November 1562 im Archiv zu Königsberg.
) Schreiben des Herzogs Albrecht an den von Meklenburg, dat. 6. Decem⸗
ber 1562.
*) Sqreiben des nn an den Kaiſer damen IL, dat. Mer⸗
nb 8. .
— 19 —
geſchleſſen, um mit deren Hüffe ſich Preußens wieder zu bauch
tigen ). Mechte dieß Alles meiſt vielleicht auch nur Gerütht fein;
es hatte doch die Folge, daß ſich der Herzog von . und der
nig von Polen zur Gegenwehr vüſteten
Im Verlauf des J. 1565 fiel der Meiſtet in ein ſchwedes
Siechthum, welches ihn faſt aller gewohnten Tätigkeit entzog. Sein
hohen Jahre ließen kaum eine Geneſung erwarten; er hoffte ſie aber
dennoch und ſchrieb im December ein General⸗Kapitel nach Mergent⸗
heim aus, wo es am 10. Februar des nächſten Jahres eröffnet
werden ſollte. — Die meiſten Gebietiger waren bereits dort ange⸗
langt; ſie fanden aber den Meiſter fo ſchwer erkrankt, daß ehe noch
das Kapitel eröffnet werden konnte, ſchon am 11. Februar 1566
ſeine Auflöſung erfolgte). Sein feierliches Begängniß im Beisein
aller verſammelten Gebietiger geſchah wenige Tage darauf in der
Ordenskirche zu Mergentheim, wie es der alte Gebrauch ordnungs⸗
mäßig vorſchrieb. Er hatte einen ſchweren Durchgang durchs Leben
gehabt. Sechs und dreißig Jahre lang hatte er in höheren Aemtern
geſtanden, zuerſt vierzehn Jahre in dem wichtigen Amt als Land⸗
komthur in Heſſen und dann über 21 Jahre lang als Oberhaupt
des Ordens in der fürſtlichen Würde des Deutſchmeiſters. Und in
dieſen Zeiten hatte er manchen harten Kampf zu beſtehen, wie
mit Fürſten, ſo ſelbſt mit ſeinen eigenen Ordensbrüdern. Wo er
aber kämpfte, galt es immer die ihm heilige Pflichtſache ſeines Or⸗
dens, deſſen Rechte und Freiheiten, deſſen Aufnahme und Wohlfahrt,
deſſen Erhaltung in guter Sitte, Ordnung und Geſetz, deſſen Ach⸗
tung und Ehre vor der Welt. In allen feinen Kämpfen erſcheint
er als ein Mann von feſtem Willen und ſtarkem Geiſt, der ſich
durch Wirren und Trübſale der Zeit nicht beirren und beugen läßt.
Nicht ſelten freilich blieb ſein Streben ohne Erfolg; das mindert
jedoch ſeine großen Verdienſte nicht, denn ſelbſt der ungebeugte,
) Schreiben des Juſtus Jonas an Herzog Albrecht, dat. Wittenberg 30. Ja⸗
uuar 1564. Schreiben des Herzogs Albrecht an den Herzog von Kurland, dat.
12. Auguſt 1564.
) Schreiben des Königs von Polen an Herzog Albrecht, dat. Parczovise
XIX. August und Petriooviae 31. December 1564. Einiges war allerdings
nicht bloßes Gerücht, ſo die Sendung des Deutſchmeiſters nach Moscau zum
Abſchluß eines Vertrags; darüber Venator S. 348 ff. De Wal VIII. 484.
) De Wal Recherches II. 324. Schriber 128. Heiss Hist. de
I' Empire 189.
12
E
— 80 —
immer wieder erſtarkte Muth, das Heil und Gedeihen feines Ordens
fort und fort mit aller Kraft und unermüdet gewollt und erftvebt
zu haben, bringt feinem Namen gerechtes Lob '), zumal in einer
Zeit, wo es keine geringe Aufgabe war, ſtets und in allen Dingen
im Sturm der Berhängniſſe feſt feinen Mann zu ſtehen. Selbſt
ſein raſtloſes Bemühen, das einſtige Ordensland Preußen für ſeinen
Orden wieder zu gewinnen, läßt ſich vollkommen rechtfertigen, denn
er ſah dieß als eine der wichtigſten Pflichten ſeines hohen Amtes
an. Man hat ihm den Plan zugeſchrieben: er habe den Berluft
Preußens durch ein beſonderes Nebenfürſtenthum in Dentſchland,
wozu Franken und Heſſen das Meiſte beitragen ſollten, erſetzen
wollen). Unſeres Wiſſens läßt ſich dieſe Behauptung nicht .
gründen.
) Bei De Wal VIII. 486 heißt es von ihm: Il gouverna l’Ordre pres
de 23 ans, dans des tems aussi malheureux que difficiles, n'avoit pas mon-
tré moins de zele que son predecesseur. — Uebrigens weiß De Wal von
ihm vom Jahre 1553 bis zu feinem Tod faſt gar nichts zu erzählen und füllt
dieſe große Lücke mit einer Geſchichte des Ordens in Libland aus. f
) Rommel Gedichte von Heſſen III. 375. Er führt nicht weiter an,
wer dem Deutſchmeiſter den . Plan EN
Vierten Rapitel
Der Orden unter dem Deuiſchmeiſer
Weng Hund von Wenckheim.
186661572. |
Nachdem man den verſtorbenen Meiſter feierlich zur Ruhe
Heſtattet, verfammelten ſich am 18. Februar die zu Mergentheim
unweſenden Gebietiger zum Kapitel. Ihre Zahl war anſehnlich,
denn nur wenige der Berufenen hatten wegen Verhinderungen nicht
perſönlich erſcheinen können oder ſich durch Abgeordnete vertreten
laſſen). Man ſchritt alsbald, nachdem man nach Vorſchrift des
Ordensbuchs zuerſt die dreizehn Wahlherren ernannt, zur Wahl
eines neuen Meiſters. Es ward zuvor an das Geſetz Kaiſer Karl V
erinnert, daß derjenige, auf den die Wahlſtimmen fallen würden,
ſich der Würde unterziehen ſolle ). Sie fielen unter den gewöhn⸗
lichen Förmlichkeiten auf Georg Hund von Wenckheim, damals
Statthalter in der Ballei Franken. Er war im J. 1544 in den
Orden eingetreten ), hatte dann vier Jahre darauf das Amt eines
Baumeiſters im Ordensconvent zu Heilbronn und nachdem auch
mehre Jahre das Komthuramt in Frankfurt bekleidet, worauf man
) Der Laubkomthur von Oeſterreich, zwar aufgefordert, war nicht erſchie⸗
nen, anch von ihm kein Stellvertreter, der von Thüringen auf der Reife erkrankt,
ber von Utrecht wegen Krankheit entſchuldigt. Sachſen hatte zur Zeit keimen
eigentlichen Landkomthur und in . Lande ie damals ee Stern
Rahleit.
) Es war bas Geſetz vom 6. e 1627. .
) N. ⸗Archiv zu Stuttgart 5
— 192 —
ihm die wichtige Statthalterſchaft in der Ballei Franken anvertraut.
Und in dieſen Aemtern hatte er ſich ſtets ſo thätig und ſo tüchtig
gezeigt, daß ihn das Kapitel wegen „feiner Ehrbarkeit, Tugend und
Geſchicklichkeit“ dem Kaiſer vor allen als des Meiſteramtes wär-
digſten zur Beſtätigung und zur Aufnahme in den Fürſtenrang em⸗
pfehlen konnte). Dieſe erfolgte auch am 31. März mit der Wei⸗
fung, ſich in beſtimmter Friſt auf dem ſoeben ſtattfindenden Neichs⸗
tage zu Augsburg perſönlich zum Empfang der Lehen und Regalien
einzufinden ).
Ehe dieß aber geſchah, wußte der neue Meiſter dem Kaiſer
eine Bitte erfüllen, die ſich nur ſchwer mit den Statutm des Or-
dens vereinigen ließ. Schon Kaiſer Ferdinand und dann and Ma⸗
rimilian ſelbſt hatten des Meiſters Vorgänger erſucht, den Rath
und Secretär des Erzherzogs Kart (Bruder des Kaiſers) Hans
Cobenzl von Croſeck, den ſie erſt mit adeligen Freiheiten in den
Adelſtand erhoben und zum Wappengenoß erklärt hatten, in den
Orden aufzunehmen. Weil jedoch der kaiſerliche Günſtling nicht
vie erforderlichen Ahnen aufzuweiſen hatte, ſo war die Sache, als
mit den Geſetzen des Ordens unvereinbar, zur weitern Berathung
im nächſten Kapitel verfeheben worden. Da num mittlerweile auch
der Erzherzog und ſelbſt der Papft Pins IV für ihn bittend ein⸗
geloummen waren, fo legte jetzt der neue Meiſter das Geſuch dem
Kapitel zur Berathung vor, nicht ohne darauf hinzuweiſen, daß wie
der Orden unter feinem Vorfahr die Gunſt des Kaiſers durch ein
ihm bewilligtes Darlehen von 20,000 Gulden zu gewinnen gewußt“),
wenn: fie auch jetzt wicht füglich aufs Spiel fegen dürfe. Die Auf
nahme Cobenzis ward demnach beſchloſſen und vom Meiſter alsbald
dem Kaiſer als eine beſondere Bewilligung feiner eren Bitte an⸗
gezeigt, jedoch mit dem Bemerken, „daß ſalches in allwege dem Or⸗
den in feinen Freiheiten und Statuten un vergriffen und unverketzitch
y Schreiben des General⸗Kapitels zu Mergentheim an den Kaiſer, dat.
Montag nach Sexagesima (18. Februar) 1566. Außer der Erwähnung der ge⸗
möhrlichen Wahlfeierlichleiten wird auch hier bemerkt: nach Ende des Te Deum
ſei der Gewählte durch Anſteckung eines geldenen Ninges nnd Uckerautworteng
des Siegels inveſtirt und in gebräuchlicher Wale an feine Pachten erme hut
werden. Staats-Archiv zu Wien. Bgl. Venator 378. 317. |
) Kaiſerliche Beſtätigung des Wee = Augeburg 81. Nur
1566 bei Jaeger IV. 98.
) eEs geſchah im J. 1565. 1 V. a
fein ſolle und daß man hoffe, kaiſerl. Majeſtät werde dieſe unter
thänigſte Bewilligung und Dispenſation dem Orden in keine Folge
und Conſequenz ziehen und ihn mit dergleichen Begehren hinfürter
allergnädigſt verſchonen und auch nicht geſtatten.“ Der Landkom⸗
Ihr von Oſterreich erhielt darauf Befehl, en in den .
einzukleiden ).
Auch in einem andern Fall fügte man fich bald darauf im des
LQaiſers Willen. Auf ſeinen Wunſch war, wie fchen erwähnt, mehre
gahre zuvor das Haus Brixenei feinem oberſten Falkenmeiſter Alonfe
de Mercado auf Lebenslang eingeräumt worden). Nach deſſen
Tod wiederholte jetzt der Kaiſer die Bitte, daſſelbe Haus feinem
Orator oder Geſandten in Rom, dem Grafen Prosper von der
Arch zu übergeben, obgleich dieſer ſoeben erſt in Rom vom Protector⸗
Statthalter der Deutſchen Nation in den Orden aufgenommen war;
und der Deutſchmeiſter willigte auch in dieſes Geſuch ).
Der Kaiſer bewies ſich dankbar. Nachdem ihm der Meiſter
in herkömmlicher Weiſe ſeine Bitte um Belehnung mit den Rega⸗
lien des Ordens eingereicht“) und er dann perſönlich auf dem Neichs⸗
tage ſich eingefunden, ertheilte ihm der Kaiſer nicht nur dleſe mit
allen gebräuchlichen Feierlichkeiten ), ſondern beſtätigte dem Orden
alle feine Privilegien und Freiheiten, uebſt der Conſtitution des
Meiſters Walther von Cronberg und in gleicher Weiſe auf des
Meiſters ausdrückliche Bitte zur Verhütung künftiger Irrungen auch
das erwähnte Statut Winrichs von . über den Nachlaß ver⸗
ſtorbener Ordens perſonen ).
Da nun aber im General⸗Kapitel zu Mergentheim, weil ber
mals der neuerwählte Meiſter vom Kaiſer noch nicht beſtätigt war,
0 Schreiben des Dentfämeifters an. den ua dat. See ». de
Gruar 1566 im N.⸗Archiv zu Wien.
2) Im Jahre 1548.
> P Die Aufnahme des Grafen in den Orden in Rom erregte 3 Be
Denken ; deshalb legte der Meiſter die Sache dem Kapitel vor. N.⸗Archiv zu
Stuttgart Fol. p. 167. Wir finden den Grafen auch von Artz genannt.
) Butſchreiben des Densſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Mergentheim 5. Wurz
1586 im RAin zu Wien.
) Belehnung über die Regalien, dal Augsburg 9. Mai 1566 im N. Arch.
zu Wien. Vgl. über die Lehensfeierlichkeiten Venator 378 ff.
) Sͤümimtlich dat. Augsburg 18. Mai 1566 im N.⸗Archiv zu Wien und
Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht nro. 26. Lünig Dentſch. Neichs⸗Archiv Pars spe
kem gültiger Beſchluß in einer Sache gefaßt” werden Lonnte und
dann auch auf dem Reichstage, wo er in einer Eingabe an den
Kaiſer erklärt hatte, daß er ſich auf eine gütliche Ausglbeichung mit
dem Herzog von Preußen nicht einlaſſen könne, noch manches au⸗
dere, was den Orden nahe berührte, zur Sprache gekommen war,
fo berief der Meiſter noch im J. 1566 ein neues General⸗Napitel
nach Frankfurt; es mußte jedoch der dort herrſchenden großen Sterb⸗
kichkeit wegen nach Heilbronn verlegt werden, wo es am 4. No⸗
vember eröffnet wurde. Er ſtattete zuerſt Bericht darüber ab, was
er auf dem Reichstage in der Preußiſchen Sache dem Kaifer und
den Reichsſtänden vorgetragen und wie der Polniſche Geſaudte den
Orden wegen eines heimlichen Bündniſſes mit dem Moscowiter be⸗
ſchuldigt habe. Der Röm. König habe Livland in feinen beſondern
Schutz genommen, den Herzog von Kurland wegen ſeines Nicht⸗
erſcheinens auf dem Reichstage entſchuldigt und zugleich darauf au⸗
getragen, die Acht gegen den hochbejahrten Herzog von Preußen
aufzuheben. Er aber, der Meiſter, habe dieſem Antrag wider⸗
ſprochen und eine Schrift eingereicht über die Gründe, warum er
in die Suspenſion der Acht und die Verzichtleiſtung auf das dem
Orden zuſtehende Land nicht einwilligen könne). Ein weiterer Be⸗
ſchluß in der Sache ſei auf dem Reichstage wegen des gefahrvollen
Türkenkriegs nicht erfolgt. Auf dieſen Vortrag des Meiſters be⸗
ſchloß das Kapitel, die Sache vorerſt auf ſich beruhen zu laſſen,
um günſtigere Zeiten abzuwarten ).
Der Deutſchmeiſter theilte dem Kapitel ferner mit, welche Vor⸗
ſtellungen er auf dem Reichstage dem Kaiſer wegen Verhinderung
der dom Orden verlangten Steuern und Anlagen gemacht und was
derſelbe in dieſer Sache verſprochen habe. Das Kapitel beſchloß:
män wolle zuerſt ſich in Güte auf den in Betreff des Ordens zwi⸗
ſchen dem Reich nebſt den Erblanden und dem Hauſe Burgund vor
Jahren geſchloſſenen Vertrag, auf die kaiſerlichen Decrete und Man⸗
date und auf die Promotorialen an den Papſt und den König von
Spanien ſtützen und dieſe in Anwendung bringen. Bleibe dieß ohne
Erfolg, ſo wolle man den Rechtsweg einſchlagen. Habe man dann
bei der Obrigkeit auch Ungnade zu fürchten, fo ſei es doch beſſer
) Emme Abſchrift der eingereichten Supplication des Deutſchmeiſters, ohne
Datum im Archiv zu Königsberg. Vena tor 388. De Wal VIII. 489.
) Kapitel⸗Berhandlung im N.⸗Archiv zu Stuttgart Fol. p. 138. * india
— 128 —
und rühmlicher, ſich mit Ehre und Recht zu wehren und ſelbſt auch
Gewalt zu erwarten, als ein Vorrecht gutwillig aufzugeben. Die
Vachkommen würden es um fo mehr entſchuldigen und der Orden
behalte für beſſere Zeiten freie Hand ).
Zu einer langen Verhandlung gab darauf die Mittheilung An⸗
laß, daß nach der Beſtimmung des Reichstages der Orden außer
der bewilligten gewöhnlichen Reichshülfe zum Türkenkrieg noch eine
außerordentliche Beihülfe leiſten müſſe. Man erklärte. z im Kapitel:
der Orden ſei zwar nicht im Stande, irgend etwas Großes beizu⸗
tragen, wolle aber das Möglichſte thun. Man übertrug einem be⸗
ſondern Ausſchuß die Beſtimmung: welche Volkszahl vom Orden geſtellt
werden und welchen Geldbeitrag der Deutſchmeiſter und jede Ballei
zu ihrer Unterhaltung auf acht Monate leiſten ſollten. Man ver⸗
mehrte die erſtere nach des Meiſters Vorſchlag bis auf 300 Reiter,
zu deren Führung, wenn er ſelbſt mit zu Feld ziehe, ſtatt der ge⸗
wöhnlichen monatlichen Tafelgelder von 1000 Gulden, er nur 600
verlangte, um nicht eigennützig zu erſcheinen ).
Außer der Beiſteuer zur Competenz des Deutſchmeiſters, die
ihm nach dem frühern Mergentheimer Vergleich „aus gar keiner
Gerechtigkeit, aber aus Gutwilligkeit“ (wie es ausdrücklich hieß)
jetzt wieder bewilligt wurde, hatten die Balleien auch von neuem
die Reichstagszehrung und die anſehnlichen Koſten bei dem Em⸗
pfang der Regalien und ne Confirmation der Ordensprivilegien zu
tragen ).
Man ging hierauf im Kapitel zur Berathung über die innern
Angelegenheiten des Ordens über. Es war nicht ſelten vorgekom⸗
men, daß Ordensritter gegen das ausdrückliche Verbot und wohl.
wiſſend, daß fie nicht nach eigenem Willen handeln durften, ohne
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 138. 139. Vena tor 389 hatte hier ebenfalls
die Kapitel⸗Schlüſſe zur Hand. ö
) Die ſehr ſpecielle Verhandlung im Fol. Kapitel⸗Schlüſſe p. 139 — 146
im N.⸗Archis zu Stuttgart. Die Kammer ⸗Balleien Elſaß und Koblenz hatten
in der Neichs⸗Matrikel ihren beſondern Anſchlag. Der Geldanſchlag geſchah da⸗
her auf die Deutſchen Balleien. Die Reiterei ſollte vom Deutſchmeiſter der
kaiſerlichen Beſtallung gemäß gehalten und beſoldet werden, durchaus nur aus
Schützen beſtehen und ganz ſchwarze Rüſtung tragen. Die R der
Rüſtung und Unterhaltung betrugen 46,000 Gulden.
b ) Kapitel⸗Schlüſſe Fol. 147. Ueber bie Competenz die Urkunde dat 8
bronn 9. November 1566. or
— \ — *
186 —
Erlaubniß ſich in fremden Krtegsvienſt in ünd außer dem Rel
eingelaſſen hatten. Die daraus für den Orden entſprungenen Nach⸗
heile veranlaßten das Kapitel, das darser beſtehende Mandat des
Deutſchmeiſters Walther von Cronberg nicht nur zu erneuern, ſon⸗
dern unter noch ſtrengeren Strafen zu verbieten, daß irgend ein
Gebietiger ohne des Deutſchmeiſters oder eines Landkomthurs und
Statthalters Wiſſen und Erlaubniß zu fremden Kriegszützen ober
andern „eigenwaltigen Handlungen“ ſich gebrauchen laſſen ſollte ).
Auf dem Reichstage zu Augsburg im J. 1555 hatten ferner
die Augsburgiſchen Confeſſionsverwandten die Frage zur Verhand⸗
lung gebracht: ob es einer Ordensperſon nicht frei ſtehen müfſe,
aus dem Orden, wenn ſie wollte, wieder auszuſcheiden? Sie hat⸗
ten dieſe „Freiſtellung“ verlangt, der Kaiſer aber hatte fie nicht ge⸗
ſtatten wollen. Sie widerſtritt nicht nur überhaupt ven Statuten:
des Ordens, ſondern auch dem erſt in einem zu Mergentheim im
J. 1557 gefaßten Kapitel⸗Schluß über die Vorſchrift, wozu ſich eine
Ordensperſon bei ihrer Aufnahme in den Orden verbürgen und
verpflichten ſolle. Die Verhandlung auf dem Reichstage hatte nun
aber die Folge gehabt, daß Manche von Adel, um keine ſolche
Verbürgung auszuſtellen, in den Orden nicht hatten eintreten wollen,
daß Andere ſich nur dann dazu geneigt erklärten, wenn ihnen zuvor
ein Ordenshaus oder eine Komthurei zugeſichert werde, noch Andere
hatten verlangt, daß man ihnen ihr Religions⸗Bekenntuiß frei laſſen
ſolle. Man war in einigen Balleien in dieſen Punkten nachſichtiger
geweſen, als es die Statuten zuließen. Das Kapitel beſchloß daher,
an dem Beſchluß zu Mergentheim fortan mit Strenge feftzuhalten.
Es verordnete zugleich, Ordensperſonen ſollten ſich nicht mehr wie
bisher dem Dienſt der landesfürſtlichen Obrigkeit als deren Räte,
Landrichter u. dgl. ſo bereitwillig hingeben, damit der Orden (der
in wichtigen Dingen an tauglichen Leuten ſtets Mangel leide) ſich
ihrer bedienen könne ).
Es erfolgten hierauf im Kapitel die ſ. g. Umfragen über die
Mängel und Klagen, bie jeder Gebietiger in feinem Verwaltungs
kreiſe zu führen hatte. Auf die Anzeige des Stellvertreters des
Statthalters in der Ballei ä daß der ehemalige Landkom⸗
1 Rositel-Cäitäfle Fol. 148. 149.
) Kapitel- Verhandlung zu Heilbronn im Fol. 100 100. 168. Vena-
tor 889.
— 181 —
thur Hans ven Germar immer noch im Beſitz der zwei von ihm
tingenommenen Häuſer Liebſtädt und Nägelſtädt ſei, beſchloß das
Kapitel, den Kurfürſten von Sachſen nochmals zu erſuchen, den Ab⸗
trünmnigen zur Zurückgabe der Häuſer aazuhalten und wenn dieß
uhne Erfolg bleibe, beim Kaiſer ven Weg Rechtens einzuſchlagen ).
Auch in der Ballei an der Stich ſtritt Manches gegen die alte Ord⸗
nung. Schon daß der Landkomthur im Kapitel nicht erfchiewen
war und ſich gegen die Regel ein Entſchuldigungsſchreiben beim
Kalter ausgewirkt hatte, mußte ihm ernſtlich verwieſen werden. Wir
hörten bereits, daß ohnedieß ſchon der Kaiſer Ferdinand wegen der
ſchlechten Verwaltung der Ballei und der Bergeubung des Ordens⸗
vermögens unter dem letztverſtorbenen Landkomthur in das Viſita⸗
tionsrecht des Ordens hatte eingreifen wollen und der Deutſchmeiſter
bei feiner Auweſenheit in Wien dieß nur mit Mühe abwenden
kenute. Man beſchloß daher jetzt, eine Viſitation der Ballei anzu⸗
erbnen ). Der Landkomthur von Koblenz lag am Kammergericht
fortwährend im Streit wegen Steuer ⸗ oder Zehntenforderungen theils
mit den Erzbiſchöfen von Mainz, Trier und Köln, theils mit dem
Herzog von Jülich, desgleichen der Landkomthur von Heſſen mit
dem Landgrafen Philipp wegen geforderter Reichs ſteuer und Türken⸗
‚bälfe oder wegen Zoll). Hierauf trat der Landkomthur von Bieſen
mit der Klage über die hohe Anlage und Acciſe auf, die ihm theils
in den Erblauden, theils von der Cleriſei täglich mehr abgedrungen
würden, und ebenſo über die eingeriſſene Religionsſpaltung und die
aus ihr hervorgegangenen aufrühreriſchen Bewegungen. Dieß gab
dem Kapitel Anlaß zu dem merkwürdigen Beſchluß: die Ballei ſolle
das kaiſerl. Mandat und die Promotorialen an den Papft und den
König von Spanien in Anwendung bringen und zugleich anzeigen:
der Orden gehöre nicht in die gemeine Cleriſei, ſei auch keineswege
dem Bapft unterworfen oder in deſſen Mandaten und Indulten mit
begriffen, noch ihnen zu gehorchen ſchuldig; er ſei dem Deutſchmeiſter
als feinem Oberſten und allein dem Kaiſer und Reich unmittelbar
unterthan. Bedränge man ihn ferner noch, fo werde er ſich bei
1) Kapitel⸗Berhandlung Fol. 149. Venator 385.
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 150. 164. Man war im Kapitel noch in Zweifel,
ob die Viſitation ohne Vorwiſſen des Erzherzogs Ferdinand, des Lendesfürſten
oder auch des Kaiſers geſchehen könne.
) Kapitel⸗Verhandlung Fel. 151. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 170. 171.
— 18 —
dieſen beklagen). Sn gleicher-MBeife beſchwerte fich er Statthalter
don Weſtphalen über den Biſchof von Münſter, der ihm ale zun
Eleriſei gehörig fort und fort mit Mandaten, Steuern u. a. be
täſtigte, und als er ihn auf Grund der Ordensprivilegien mit feinem
Forderungen zurückwies, nahm der Biſchof ſogar ein dem Hauſe gu
Münſter gehöriges Kapital von 400 Thaler in Beſthlag, worauf
ihm der Deutſchmeiſter ſchrieb: er ſolle „den Unfug abſtellen, eo
nicht, fo werde er den Gang Rechtens gegen ihn zur Hand neh⸗
men“ ). Ganz gleiche Klagen wie der Landlomthur von Heſſen
führten die Abgeordneten aus der Ballei Sachſen über den Erze
biſchof von Magdeburg, den dortigen Kurfürſten, den Fürſten von
Anhalt und den Grafen von Stolberg. Auch hier mußte man auf
Abwehr denken). Die Gebietiger der Riederländiſchen Balleien
endlich traten mit einer Anklage gegen den Erzbiſchof von Arras
auf, der ihre Komthureien und Paſtoreien immer wieder mit allerlei
Forderungen ſchonungslos belaſte, während der. Johanniter⸗Orden
ers ruhig im Genuß aller feiner Privilegien und Exemtioenen bleibe:
Man beſchloß ein gleiches Recht in Anſpruch zu nehmen, weil ja
den Deutſche Orden ſchon bei ſeiner Stiftung mit gleichen Grelr
heiten wie die Johanniter begabt ſei ).
Damit wurde das General⸗ - Kapitel zu Heilbronn in PERF
licher Weiſe geſchloſſen. Es fanden zwar theils in Folge der hier
gefaßten Beſchlüſſe, theils auch ſchon vorher in den Balleien überall
Provinzial⸗Rapitel ſtatt; allein fie haben für uns keine beſondere
Wichtigkeit. Wir erwähnen nur, daß in mehren Kapiteln und viel⸗
liicht gleicher Weiſe in allen Balleien als geſetzliche Ordnung zu
ſtnenger Beachtung beſchloſſen wurde: der Landkomthur ſolle nach
Ahſterben eines Komthurs deſſen Amt nie länger als drei Monate
uubeſetzt laſſen, es dann mit Rath feiner Kapitularen einem andern
Ordensbruder übertragen. Der Nachlaß des: Berſtorbenen an Gelr
ſolle nach Deckung etwaniger Schulden ſtets dem Treſſel (der Kaffe)
des Hauſes zufallen und nur Pferde und Kleinodien dem Landkom⸗
thur zu beliebiger Vertheilung überlaſſen bleiben. Dabei möge man
auch ſtets der Armen gedenken. Daſſelbe ſolle auch mit allen ſolchen
) Kapitel⸗Schluß Fol. 152. 8
9 Kapitel⸗ Verhandlung Fol. 154. . 8
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 155. e e e 1 8
1 Kapitel⸗Schluß Fal. 168. Venstor 366.
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Serehrungen geſchehen, welche an baarem Geld Ritterbrüder einem
Hauſe zubrächten. Keinem Landkomthur ſolle die Befugniß zuſtehen,
einen durch das Kapitel eingeſetzten Beamten ohne das Kapitel ſei⸗
nes Amtes zu entſetzen; wohl aber ſolle er bedacht fein, ſolche, die
ſich in kleinern Aemtern treu und redlich bewieſen, zu höheren und
beſſern zu befördern. Alles dieſes folle hinfort bei dem Ordens⸗Eid
unverbrüchlich gehalten werden ).
Kaum hatte nach des Landgrafen Philipp von Heſſen Tod
(31. März 1567) ſein Sohn und Nachfolger Ludwig IV die Re⸗
gentſchaft angetreten, als der Deutſchmeiſter auch mit ihm wieder
in unangenehme Berührungen kam. Der junge Fürſt hatte den
dortigen Landkomthur Johann von Rehen gleich als einen Land⸗
ſaſſen auffordern laſſen, ihm wie andere die gewöhnliche Huldigung
zu leiſten und dieſer war der Forderung endlich auch nachgekommen,
obgleich er Anfangs widerſtrebt und dem Fürſten vorgeſtellt hatte,
daß deſſen Verlangen eine bisher nie erhörte Neuerung, ein Land⸗
komthur zu keiner Huldigung verpflichtet, ſondern nur feinem Mei⸗
ſter und dem Orden unterthan fei*). , Dem Deutſchmeiſter war dieß
kaum gemeldet, als er dem Landkomthur nicht nur ſein großes Be⸗
fremden darüber zu erkennen gab und einen ernſten Verweis er⸗
theilte, daß er ſich zu „einem ſolchen unbefugten, ungewöhnlichen
Begehren“ habe bewegen laſſen können, ſondern ihm zugleich befahl,
ſich bis zu weiterer Erörterung der Sache auf nichts, was der
Ballei oder deren Häuſern irgendwie beſchwerlich werden könne,
einzulaſſen und bei der Behauptung zu beharren, daß er als bloßer
Diener und Verwalter in wichtigen Dingen ohne des Deutſchmeiſters
Erlaubniß und Vorwiſſen zu handeln nicht ermächtigt ſei“). Dem
Landgrafen zeigte der Meiſter an: was der Landkomthur gethan,
ſei mit der Ober⸗ und Botmäßigkeit des Ordens, der allein er
unterworfen ſei, unvereinbar, widerftreite feiner Ordenspflicht, feiner
1) So lauten die Beſtimmungen in mehren Kapitel⸗Verhandlungen im Arch.
zu Sachſenhauſen und bei Wymar Kapitel⸗Schlüſſe p. 42. 43.
2) Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 21. 118. Der dem Landkomthur vorge⸗
ſchriebene und von ihm geleiſtete Huldigungs⸗Eid bei Lünig Continuat. Spi-
cileg. eccles. 379. Er leiſtete ihn jedoch „mit dem Beding, daß er dadurch
dem Deutſchen Meiſter an ſeiner Gerechtigkeit nichts begeben, noch auch ſeinen
Pflichten, damit er dem Orden verwandt, präjudicirt haben wolle.“
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landkomthur von Heſſen, dat.
Mergentheim 30. Mai 1567 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 141.
.
— 190 —
beſtegelten und beſchwerenen Verſchreibung, ſowie der vom Kaiſer
beſtätigten Conſtitution des Ordens; überdieß ſei noch von leinem
Fürſten in Heſſen von einem Landkomthur die Huldigung verlangt
worden. Er erſuchte daher den Landgrafen, den Landkomthur ſeiner
geleiſteten Pflicht, wiewohl ſie ſchon an ſich unbündig ſei, wieder zu
entlaſſen.). Ludwig aber erfüllte dieſe Bitte nicht; er antwortete:
der Landkomthur ſitze in feinem Fürſtenthum, unter feinen Regalien,
ſeiner fürſtlichen Hoheit, ſeiner Gerichtsbarkeit und Obrigkeit. Der
Meiſter widerlegte dieſe Behauptung zwar, wiederholte fein Geſuch
noch einmal, ſchlug eine ſchieds richterliche Entſcheidung durch vier
regierende Fürſten vor und ſuchte in jeder Weiſe den Streit auf
gütlichem Wege auszugleichen“); allein der Landgraf wies dieß ohne
weiteres zurück und es waltete hier nun wiederum zwiſchen Beiven
ein Zwiſt ob, der, wie wir ſehen werden, ſich auf viele Jahre hin⸗
aus ſchob. N
Während man aber im Verlauf des 9. 1567 in den Balleien
überall beſchäftigt war, theils die zur Ausrüſtung des im letzten
General⸗Kapitel zugeſagten Reiterhaufens, theils die Anlagen der
Reichsſteuer zuſammenzubringen ), meldeten ſich wie häufig ſchon
früher, jetzt indeſſen mehr als je ungewöhnlich viele von Adel zur
Aufnahme in den Orden). Von allen Seiten gingen für fie Em⸗
pfehlungen und Fürbitten ein. Viele mußten zu ihrer Aufnahme
auf ſpätere Zeit vertröſtet, andere nach den Ordensſtatuten wegen
der Neuheit ihres Adels und wegen Mangel der vorſchriftsmäßigen
Ahnen für immer abgewieſen werden. Häufig war aber auch für
dieſe der Deutſchmeiſter mit wiederholten zudringlichen Fürbitten be⸗
läſtigt worden oder die Zurückgewieſenen hatten in ihrem Unwillen
ſich allerlei ſeltſame Reden und Verleumdungen gegen den Orden
erlaubt, aus Rache ſogar wohl auch gedroht, der Orden ſolle bald
genug durch ſchwere Verluſte ihre Zurückweiſung ſehr bereuen u. dgl.
Ohne Zweifel hatte ſich darüber der Deutſchmeiſter beim Kaiſer
beſchwert ') und ihm vorgeſtellt, daß, wenn man ſolchem Zudrang
) Schreiben des Deutſchmeiſters au den Landgrafen von Heſſen, dat. Mer⸗
gentheim 28. Juni 1567 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nr. 118.
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landgrafen von Heſſen, dat. Mer⸗
gentheim 11. October 1567 a. a. O. Nr. 142. N
) Venator 392.
) Wymar Kapitel⸗Schlüſſe 46. 52 führt davon viele Beiſpiele ad.
) Der Kaiſer if über die Verhältniſſe des Ordens fo gut unterrichtet, daß
— Mm —
der Nuuadeligen zum Orden nicht erntlich ſteuere, es in kurzer Zeit
leicht dahin kommen könne, daß die Balleien mit dergleichen Leuten
ganz überfüllt und der alte Adel, für den der Orden doch urſprüng⸗
lich geſtiftet ſei, aus ihm immer mehr verdrängt oder in ihm ganz
unterdrückt würde. Der Kaiſer erließ an ihn, wahrſcheinlich auf
feine Bitte, ein Mandat, worin er „von Röm. kaiſerlicher Macht“
gebot: der Ordensmeiſter ſolle hinfüro, wie von uralten Zeiten her,
keine andern Perſonen als nur ſolche von mehr als hundert Jahre
altem Adel, von wenigſtens vier Urahnen und die auch ſonſt dazu
geeignet und würdig ſeien, in den Orden aufnehmen und ſolches
den Landkomthuren und Statthaltern befehlen, fernere Fürbitten
aber und Empfehlungen hoher Perſonen für Neuadelige oder deren
Drohungen mit allerlei Gefahren nicht weiter beachten). Ohne
Zweifel ſollte dieſer kaiſerliche Befehl dem Deutſchmeiſter und deſſen
Gebietigern in allen künftigen Geſuchen der Art zur Entſchuldigung
und zum Vorhalt dienen.
Die vielfältigen Klagen der. Gebietiger im letzten General.
Kapitel über die Beläſtigungen von Seiten der Landesfürſten ver⸗
aulaßten den Deutſchmeiſter gegen dieſe den Schutz des Kaiſers
von neuem in Anſpruch zu nehmen. Obgleich dieſer erſt im Jahre
zuvor, wie erwähnt, alle Freiheiten und Vorrechte des Ordens be⸗
ſtätigt hatte, ſo mußte er doch jetzt wieder auf des Meiſters Bitte
den Reichsfürſten und Reichsſtänden aufs ernſtlichſte und mit An⸗
drohung harter Strafe das Verbot einſchärfen, den Orden ferner
noch mit irgend welchen Anforderungen von Steuern und Anlagen
zu beläſtigen und im Beſitz und Genuß ſeiner e und Vor⸗
rechte er zu beeinträchtigen ).
men wohl aunch hun muß, er hat einen Bexicht des Deutſchmeiſters vor Augen
.
5 Der Entwurf des kaiſerl. Mandats, dat. Wien 29. October 1567 im
R.⸗Archiv zu Wien. Es heißt darin: Der Orden ſoll ſich daran ainicher Für⸗
bitt und Intercession, ſy komme gleich von hohen geiſtlichen oder weltlichen
V ausgenommen, desgleichen weder Betrohung, vorſtehende
oder künſtige gefahr, ungnad, ungunſt, gaab, ſchankung, Verehrung, verheiſſung,
Sipp oder andere Freundſchafft, oder auch etwas anders, wie das immer erdacht,
fürgewendet oder fürgebildet werden mochte, gar nit irren, bekomern oder zu
richten andern bewegen laſſen. Das meinen Wir ernſtlich.
) Mandat des Kaiſers, dat. Wien 1. November 1567 im R.⸗Archiv zu
ze Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 27. Brandenburg. Uſurp.⸗Geſchichte
1
— 199 —
Während aber der Orden gegen Angriffe auf feine Freiheiten
von außenher fort und fort zu kämpfen hatte, lag der Deutſchmeiſter
in einem ähnlichen Streit mit ſeinem Landkomthur im Elſaß, denn
dieſer behauptete, daß, weil die Ballei ſelbſt einen Reichsſtand bilde
und deshalb in der Matrikel ihren beſondern Anſchlag habe, er von
Beiträgen zur Deutſchmeiſterlichen Reichstags⸗Zehrung, zum Empfang
der Regalien u. dgl. befreit ſei; nur wenn auf einem Reichstage
Angelegenheiten des Preußiſchen Gebiets verhandelt würden, erbot
er ſich zu einer Beiſteuer. Da jedoch der Meiſter dieß nicht zu⸗
geben wollte und der Landkomthur darauf drang, die Sache einem
ſchiedsrichterlichen Erkenntniß zu unterwerfen, ſo erklärte jener end⸗
lich: er ſei dem Landkomthur zu gewogen, als daß er mit ihm den
Weg Rechtens gehen wolle; die Streitfrage ſolle einem gütlichen
Vergleich anheimgeſtellt werden ).
Eine ehrenvolle Geſandtſchaft entzog hierauf den Dentſchmeiſter
einige Zeit ſeiner gewohnten Thätigkeit. Herzog Wilhelm von Bayern,
der Sohn des Herzogs Albrecht V und mütterlicher Seits ein Enkel
des Kaiſers Ferdinand I, wollte im Februar 1568 feine Vermäh⸗
lung mit Renate, der Tochter des Herzogs Franz von Lothrin⸗
gen feiern. Auch der Kaiſer Maximilian und die Kaiſerin waren
als nahe Verwandte eingeladen, das Feſt durch ihre Gegenwart zu
verherrlichen, jedoch durch Hinderniſſe abgehalten, perſönlich zu er⸗
ſcheinen. Der Kaiſer aber beehrte den Deutſchmeiſter als ſeinen
Stellvertreter mit dem Auftrag zur Ueberbringung des kaiſerlichen
Brautgeſchenks und zur Beglückwünſchung des herzoglichen Braut⸗
paars und deſſen ſämmtlicher Verwandten, wobei er indeß auch nicht
verfehlte, ihm zugleich die Weifung zu geben, bei allen öffentlichen
Vorgängen, Mahlzeiten und wo es ſonſt ſein möge, „die kaiſerliche
Reputation und Präeminenz beider kaiſerlicher Majeſtäten, als deren
Perſon er repräſentiren werde, wohl wahrzunehmen, gegen jeder⸗
männiglich ohne Ausnahme zu behaupten und daran nichts abbrechen
zu laſſen.“ Gegen den Kardinal von Augsburg jedoch als päpſt⸗
lichen Legaten werde er ſich aller Gebühr gemäß zu verhalten wiſſen.
Endlich erhielt der Meiſter noch den Befehl, nach ſeiner Heimkehr
von München dem Kaiſer von Allem, was an dem Feſte öffentlich
) Verhandlung im Provinzial apitel im = am 20. October 1567 im
N.⸗Archiv zu Stuttgart.
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— 18 —
oder privatim vorgefallen ſei, genauen Bericht abjuftatfen, was nach
feiner Rückkunft von Mergentheim aus auch geſchah ).
Bald nach feiner Rückkehr langte nun beim Deutſchmeiſter die
Botſchaft an, der hochbetagte Herzog von Preußen fei geſtorben ).
Da ſein Sohn Albrecht Friedrich noch unmündig und überdieß
geiſtesſchwach war, ſo hielt es der Meiſter jetzt, zumal bei der hohen
Gunſt, deren er ſich eben beim Kaiſer erfreute, für die geeignetſte
Zeit, die Anſprüche des Ordens auf Preußen nun endlich zu voller
Geltung zu bringen. Er wandte ſich deshalb nicht nur ſofort an
den kaiſerlichen und päpſtlichen Hof, ſondern knüpfte zu dem Zweck
auch mit wohlgeſinnten Fürſten in Deutſchland allerlei Verbindun⸗
gen an. Dieſe „Conſpirationen,“ wie man es nannte, die der
Meiſter das ganze Jahr hindurch fortſetzte, waren aber auch bald
im Norden und namentlich in Polen bekannt '). Die Gefahr ſchien
allerdings jetzt bei der Lage der Dinge in Preußen bedenklicher als
je zuvor. Man erfuhr bald, daß der Deutſchmeiſter in einem Schrei⸗
ben an den Rath von Danzig ſich entſchieden über ſeinen Entſchluß
ausgeſprochen habe, feine Anſprüche an Preußen wo möglich jetzt
geltend zu machen“). Der König von Polen, benachrichtigt, daß
der Deutſchmeiſter bereits anſehnliches Kriegsvolk ſammele, nahm
die Sache ſo ernſt, daß er ſchon im Frühling alle nöthigen An⸗
ſtalten zur Gegenwehr traf, obgleich der Kaiſer ſich erboten hatte,
ihn mit dem Deutſchmeiſter auf gütlichem Wege möglichſt bald
auszugleichen “).
Indeß ging das Jahr 1568 vorüber, ohne daß vom Meiſter
1) Venator 394-396. In dem kaiſerl. Schreiben an den Deutfchmeifter,
dat. Wien 31. Januar 1568 heißt es zuletzt: der Kaiſer ſei erbötig und wohl⸗
gewillt, dem Deutſchmeiſter und ſeinem Orden das Alles in allen kaiſerlichen
Gnaden wirklich und unvergeßlich zu erkennen und zu gedenken. Venator er⸗
wähnt auch des Berichts des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. e
26. März 1568.
) Herzog Albrecht ſtarb am 20. März 1568. N
9 Schon im April macht der Rath von Danzig die Regenten des Herzog⸗
thums Preußen aufmerkſam auf »die Conſpirationen und Ausrüſtung des
Deutſchmeiſters und anderer Deutſchen Fürſten.“ Vgl. De Wal VIII. 491.
9) Schreiben des Fränkiſchen Geſandten an die Regimentsräthe in Preußen,
dat. Balga 6. Juli 1568.
e) Schreiben des Königs von Polen an feine Reichsräthe, dat. Grobno
8. Mai 1568.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 13
— 194 3
irgend ein bedeutender Schritt zur Ausführung ſeines Plaus geſchah,
denn die eigene Kraft des Ordens reichte bei weitem nicht hin, einen
Kampf zur Eroberung Preußens, der zugleich ein Kampf mit dem
Könige von Polen war, mit Ausſicht auf glücklichen Erfolg zu wagen.
Auch in der erſten Hälfte des nächſten Jahres nahmen die innern
Angelegenheiten des Ordens die Thätigkeit des Meiſters noch viel⸗
fach in Anſpruch. Vieles, was aus der altgeſetzlichen Bahn ge⸗
wichen war, mußte wieder in Regel und Ordnung zurückgeführt
werden. Er mußte den Landkomthuren in Erinnerung bringen, daß
Des ſeit uralter Zeit in der Beſtimmung des Ordens liege, den
Gottesdienſt „der alten, wahren katholiſchen Religion gemäß“ in
allen Balleien und Häuſern aufrecht zu erhalten und Arme, Sieche
und Nothleidende mit Almoſen zu unterſtützen; er mußte ſie darauf
hinweiſen, daß alle Ordensglieder, Ritterbrüder und Geiſtliche, ſtets
in ehrbarer, chriſtlicher Disciplin in ihrem Lebenswandel, zumal
auch in züchtiger Kleidung und Führung andern zu gutem Exempel
erzogen und unterwieſen werden ſollten, daß jeder nach dem Geſetz
zu ſtrengem Gehorſam verpflichtet, der Orden nur für den Deut⸗
ſchen Adel „zum Aufenthalt ein Hospital ungetheilter Brüderſchaft“
ſei, mit Ausſchluß alles Eigenthums und eigenen Nutzens. „Damit
nun aber, hieß es dann, dem Allem nachgelebt und bei dieſem ein⸗
geriſſenen Zwieſpalt der Religion und dieſen ſchlüpfrigen Zeiten,
darin die Jugend leicht verführt, alle gute Disciplin und chriſtlichen
Geſetze gering geachtet werden und dieweil auch der Kaiſer gleich
feinen Vorfahren an Uns, an alle Landkomthure, desgleichen auch
an die Reichsſtände drei Mandate hat ergehen laſſen, worin er be⸗
fohlen, die gebührende Viſitation nach Ordens-Gebrauch, fo oft es
der Meiſter nothwendig findet, vorzunehmen und ſich ihr zu unter⸗
geben, ſo befehlen Wir dem Landkomthur kraft der Conſtitution des
Ordens und kaiſerlicher und päpſtlicher Gewaltmandate, die ge⸗
bührende Viſitation in der Spiritualität und Temporalität in der
Ballei überall anzuordnen, zuvörderſt ob dem Gottesdienſt feſtzu⸗
halten, unnöthige Unkoſten abzuſchaffen und nach Befinden einer
jeden Ordensperſon Rechnung und Haushaltung nach Gebühr vor⸗
zunehmen und auf Handel und Wandel zu achten ). Man ſieht,
) Wir haben darüber das Mandat des Deutſchmeiſters mit eigenpänbiger
Unterſchriſt an den Landkomthur von Bieſen, dat. Mergentheim Dienſtag nach
Trinitatis, 7. Juni 1569. Ohne Zweifel erhielten die übrigen Landkomthure
eine gleiche Zufertigung. 8
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111
wie ſehr es dem Meiſter am Herzen lag und wie ernſt er bemüht
war, die alte Verfaſſung des Ordens aufrecht zu erhalten und den
Geiſt derſelben im Leben der Ordensglieder feſt zu bewahren.
Mittlerweile war der junge Herzog Albrecht Friedrich zu Lublin
vom Könige von Polen mit dem Herzogthum Preußen in feierlicher
Weiſe belehnt worden und da der König auch den Kurfürſten
Joachim II von Brandenburg und den Markgrafen Georg Friedrich
von Anſpach, des jungen Herzogs Vetter, auf ihr Geſuch zur Mit⸗
belehnung durch Geſandte zugelaſſen hatte), fo waren auch fie zu
gewiſſen Anrechten an den einſt möglichen Beſitz des Herzogthums
gelangt. So gab es jetzt zwei oder in weiterer Ausdehnung ſogar
vier Fürſten, die mit Preußen belehnt waren, der Deutſchmeiſter
mit dem Orden vom Kaiſer, der junge Herzog mit ſeinen beiden
Verwandten vom Könige von Polen. Die Hoffnung, einſt je wie⸗
der in den Beſitz dieſes Landes zu gelangen, wenn überhaupt eine
ſolche für den Orden noch vorhanden ſein konnte, war jetzt wenig⸗
ſtens in die weiteſte, unabſehbare Ferne gerückt.
Aber es lag nun die Frage nahe, welche Stellung jetzt der Or⸗
den unter den obwaltenden Umſtänden in der Sache nehmen ſolle?
Der Deutſchmeiſter, von dem für den Orden fo wichtigen Ereigniß
benachrichtigt, berief alsbald zur Berathung ein General⸗Kapitel ins
Ordenshaus zu Frankfurt). Zahlreich von Landkomthuren, Statt⸗
haltern, Komthuren und andern Beamten des Ordens beſucht, ward
es am 24. October 1569 eröffnet). Die Sache Preußens ſtand
in der Berathung obenan. Nach langen Verhandlungen über die
vor 21 Jahren zur Ausgleichung des Streits angeordnete, aber bis⸗
her völlig erfolglos gebliebene Commiſſion und über die Mittel und
Wege, welche man jetzt gegen den König von Polen und die nun mit⸗
betheiligten Brandenburgiſchen Fürſten zu ergreifen habe, kam das
Kapitel zu folgenden Beſchlüſſen: Man wolle, obgleich der Wieder⸗
gewinn Preußens durch die Mitbelehnung der Markgrafen noch
ſchwieriger geworden und noch nicht ſo bald zu hoffen ſei, doch den
Weg gütlicher Unterhandlung noch weiter verfolgen, wegen der Be⸗
lehnung aber beim Kaiſer Beſchwerde führen, damit ſie dem Orden
nicht zum Präjudiz gereiche, da ja der Kaiſer dem Deutſchmeiſter
7 3) venator 402. 403.
) Es wurde ſchon am 28. Juli 1569 r
) Schriber D. Ordens⸗Chron. 129.
13 *
— 196 —
Öffentlich und mit Wiſſen und Rath aller Neichsſtänve die Regalien
über Preußen zugewieſen; es frage ſich alſo, ob nicht der Kaiſer
die Belehnung des Polniſchen Königes für ungültig erklären müſſe,
wie ſchon Kaiſer Karl gethan. Man wolle ferner den Kaifer er⸗
ſuchen, den König von Polen zu bewegen, noch vor dem nächſten
Reichstage eine gütliche Unterhandlung zu geſtatten, die am kaiſer⸗
lichen Hofe zwiſchen dem dortigen Polniſchen Geſandten und dem
Statthalter der Ballei Oeſterreich gehalten werden könne. Je nach⸗
dem ſich dann noch vor dem Reichstage von ſolcher Unterhandlung
entweder ein erſprießlicher Erfolg erwarten laſſe oder aber für den
Orden beſchwerliche und unannehmbare Vorſchläge vernommen wür⸗
den, könne man bei den Reichsſtänden und der Ritterſchaft nöthigen
Falls Rath und Hülfe ſuchen, um einen oder den andern Weg ein⸗
zuſchlagen. Jedoch müſſe man gleich Anfangs proteſtiren, daß ſich
der Deutſchmeiſter und der Orden durch die gütliche Unterhandlung
von den am Kammergericht ihnen zugewieſenen Rechten durchaus
nichts vergeben wollten. Es ward ferner beſchloſſen: man wolle
ſich an den Papſt mit der Bitte wenden: er möge in einem Schrei⸗
ben die katholiſchen Reichsſtände ermahnend auffordern, das von
ihm zum chriſtlichen Glauben und zum Röm. Reich gebrachte Land
Preußen wieder an den Orden zu bringen helfen, desgleichen auch
den König von Polen und die hohe Polniſche Geiſtlichkeit zu er⸗
mahnen, um des Glaubens willen ſich in den Unterhandlungen fried⸗
lich und förderlich zu erweiſen. Man erwog im Kapitel außerdem
noch mehre andere Vorſchläge zur Löſung der jetzt doppelt verwickel⸗
ten Streitfrage, ob z. B. der Orden Preußen als Lehen von dem
Könige von Polen annehmen oder der Kaiſer die Brandenburger
anhalten könne, den Orden durch eine Entſchädigung in Deutſchland
zu befriedigen oder auch ob der Orden, wie ſchon Herzog Johann
Albrecht von Meklenburg vorgeſchlagen, ſich für den Verluſt Preu⸗
ßeus durch eine gewiſſe Geldſumme entſchädigen laſſen wolle), ob
man zugeben könne, daß der König von Polen einen Theil des Landes
) Schriber 129 ſagt: Man habe berathen, „ob nit rhatſam, daß der
Orden die Länder der Cron Polen zu lehen auftrüge, oder aber von den Marck⸗
graven zu Brandenburg eine ergetzlichkeit ahn deren platz annehme, iſt eins noch
ander dienlich befunden, mit dieſem Zuſatz, das nit Chriſtlich noch bey der
Posteritet verantwortlich wehre vor das Chriſtenblut, So in ſelbiger länder er⸗
oberung ſo Ritterlich vergoſſen, gelt zu nehmen und ſich damit abkaufen zu
laſſen. “ ö
— 197
behalte und der Orden ſich nur den andern einräumen laſſe oder
endlich ob man die ganze Sache in einem Compromiß der Entſchei⸗
dung des Papſtes, des Kardinal⸗Collegiums, einiger katholiſchen
Fürſten oder drei katholiſcher Univerſitäten anheimſtellen wolle. Man
verkannte jedoch keineswegs die Bedenklichkeiten und Schwierigkeiten,
die jedem dieſer Vorſchläge in der Ausführung entgegenſtanden ).
Man fand jedoch im Kapitel rathſam, ſämmtliche Vorſchläge
dem Kaiſer einzureichen, theils um ihn zu überzeugen, daß der Or⸗
den, obgleich durch Urtheil dazu befugt, jetzt nicht mehr unbedingt
auf die völlige Reſtitution des Landes bringe, theils um ihn zu
veranlaſſen, den König von Polen in irgend einer Weiſe zu einer
Erfolg bringenden Unterhandlung zu bewegen. Wenn auch dieſe
erfolglos bleibe, beſchloß man, die Reichsſtände alsdann um Execu⸗
tion der Acht zu bitten, und wenn endlich auch dieſe nicht zu er⸗
wirken ſei, eine feierliche Proteſtation zu übergeben, daß der Orden
fortan nichts unterlaſſen werde, was nur irgend zum Wiedergewinn
des mit ſo vielen Mühen und Koſten dem Röm. Reich zugebrachten
Landes dienlich und thunlich fein könne )).
Nach dieſer langen Verhandlung ging das Kapitel zu andern
Gegenſtänden der Berathung über. Zunächſt ward dem Deutfch-
meiſter die früher zu Mergentheim bewilligte und dann im Kapitel
zu Heilbronn von neuem genehmigte Competenz abermals bis zum
nächſten Kapitel verlängert und der Steuer⸗Beitrag der Landkom⸗
thure zu ſeinem fürſtlichen Unterhalt ihm gleichfalls wieder zuge⸗
ſichert. Jedoch ward zugleich beſtimmt: in Betreff der Kapitelskoſten
ſolle es zwar bei dem früheren Vergleich auch ferner verbleiben,
der Meiſter aber mit ſeinem Geſinde ſich ſo einrichten, daß die
Kapitulare ſich nicht über unmäßige Koſten zu beklagen hätten ).
In Betreff der Ballei⸗Angelegenheiten, die hiernächſt zur Sprache
kamen, ward zuerſt beſchloſſen, in der Streitſache mit dem Land⸗
grafen von Heſſen über die von ihm geforderte Erbhuldigung ſich
in keine weitere Unterhandlung einzulaſſen, weil keine bisher Erfolg
gehabt, ſondern die Streitfrage vermöge der Reichsordnung auf
) Sehr ausführlich darüber die Kapitel» Verhandlungen im R.⸗Archiv zu
Stuttgart Fol. 176— 182. Bol. Venator 403-407 hat auch hier anthentiſche
Quellen benutzt.
) Venator 407. 408.
) Kapitel» Verhandlungen zu Frankfurt im R.⸗Archiv zu Stuttgart Fol.
182, 190.
— 198
nächſtem Reichstage auf dem Wege Rechtens zu verfolgen und finde
man ſich dann durch das Urtheil beſchwert, an das Kammergericht
zu appelliren!).
Aus der Ballei Oeſterreich war die Klage eingebracht, daß der
Komthur zu Lengmoos Ulrich von Strein, Freiherr zu Scharfeneck,
ſich gegen das Geſetz Winrichs von Kniprode mit Fürbitten großer
Herren in der Nieder⸗Oeſterreichiſchen Landſchaft in die Landkom⸗
thurei von Oeſterreich einzudrängen verſucht habe). Das Kapitel
beſchloß, dießmal das geſetzwidrige Unterfangen des Komthurs ſeinem
Unverſtand und ſeiner Unkenntniß der Ordensgeſetze zu gut zu hal⸗
ten, ihn aber mit Androhen der geſetzten Strafe ernſtlich zu er⸗
mahnen, ſich ſolches ferner nicht wieder zu Schulden kommen zu
laſſen und den Kaiſer zu erſuchen, das Geſetz von neuem zu beſtä⸗
tigen). Der Statthalter der Ballei beſchwerte ſich zugleich über
die unerſchwinglichen Steuern, Auflagen und Aufgebote, womit ſie
belaſtet ſei, über die Verwüſtung der Ordensgebiete an den Gränzen
durch die Türken und über den Verfall der Ordenshäuſer durch
Verwahrloſung unter dem letzten Landkomthur. Das Kapitel be⸗
dauerte zwar, daß „die Ballei ſo tief in die Landſäſſerei gekommen
ſei,“ konnte aber nur den Rath geben, der Statthalter werde ſich
in die Zeit ſchicken müſſen und dafür ſorgen, daß die Häufer wieder
in beſſern Bau und in gute Wirthſchaft gebracht würden ).
Am troſtloſeſten waren die Zuſtände der Ballei Thüringen.
Hier konnte man faſt fragen: ob ſie noch vorhanden und der Orden
noch Herr darin ſei? Es ſaß zwar noch ein Verwalter da; allein
die meiſten Häuſer waren mit Habe und Gut in fremden Händen
und alle Verhandlungen mit dem Kurfürſten von Sachſen, ſelbſt
eine perſönliche Zuſammenkunft zwiſchen ihm und dem Deutſchmei⸗
ſter zu Dresden hatten für ihren Wiedergewinn keinen Erfolg ge⸗
habt. Man trug im Kapitel Bedenken, gegen einen Fürſten von
ſolchem Einfluß und Gewicht im Reich den Weg Rechtens einzu⸗
ſchlagen und überließ es dem Meiſter, bei einer neuen perſönlichen
Verhandlung mit ihm möglichſt günſtige Erfolge zu erzielen).
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 183. 5 .
) Es wird erwähnt, daß ſelbſt der Kaiſer mit einer Fürbitte für ihn beim
Deutſchmeiſter eingekommen ſei. |
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 184.
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 185.
) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 184. Venator 409.
— 169 —
Auch die Landkomthure der andern Balleien überhäuften das
Kapitel wieder mit Klagen alter und neuer Art. Der zu Koblenz
beſchwerte ſich, daß die Amtleute des Herzogs von Jülich von den
auf Gütern in ihren Aemtern geſeſſenen Ordens⸗Unterthanen und
Pächtern den ſechſten Theil der von ihnen zu leiſtenden Pachtgelder
zund Renten verlangten. Das Kapitel beſchloß: man ſolle die Steuer
fortan verweigern; würde man pfänden, ſo ſolle der Meiſter va⸗
gegen beim Kammergericht ein Mandat auswirken). Der Land⸗
komthur von Bieſen klagte, daß die Ordenshäuſer feiner Ballel wäh⸗
rend der Kriegsunruhen in Brabant bei fortwährenden Durchzügen
durch Plünderung, Proviantirung und Einlagerung des Kriegsvolks
außerordentlichen Schaden erlitten und überdieß die in Brabant lie⸗
genden Ordensgüter mit Impoſten, Acciſen und andern Auflagen
belaſtet würden. Das Kapitel konnte nur ſein Mitleid bezeugen
und zugleich ermahnen, mit Geduld zu tragen, was in ſolchen Fällen
nicht zu ändern ſei ). Ganz eigenthümlich und befremdend war
eine Beſchwerde des Abgeordneten des Landkomthurs an der Etſch
über die zuerſt vom Deutſchmeiſter und dann auch vom Erzherzog
Ferdinand von neuem angeordnete Viſitation der Ballei, ſowie über
die mißgünſtige Beſchuldigung ihrer fehlechten Verwaltung, wodurch
jene veranlaßt ſei. Da er die des Deutſchmeiſters ſogar „eine un⸗
befugte” zu nennen wagte, fo bedeutete ihn das Kapitel, in welchem
ſtarken Irrthum er ſich befinde, wie der Meifter nach dem Ordens⸗
buch dazu vollkemmen berechtigt, ſelbſt auch verpflichtet ſei und wel⸗
chen Zweck eine ſolche Viſitation habe ). Die ihm ertheilte ernſte
Weiſung mochte wohl der Grund fein, warum er den Kapitel⸗Schluß
zu unterſiegeln verweigerte, obgleich er vorgab, vom Landkomthur
dazu keinen Befehl zu haben ). 8
1) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 185. g
2) Kapitel⸗Verhandlung Fol. 186. Bei dieſer Gelegenheit verlangte der
Landkomthur vom Deutſchmeiſter auch die Zurückzahlung von 12,000 Gulden
nebſt Zinfen, die im J. 1456 der damalige Landkomthur von Bieſen dem Deutſch⸗
meiſter Ulrich von Denter sheim geliehen habe. Das Kapitel aber gab d die kurze
Antwort: in vieſer Sache wiſſe man nicht zu rathen.
3) Kapitel» Verhandlung Fol. 187. Ven ator 409. 410. Rent die Sache
etwas anders dar. Er nimmt angenſcheinlich hier wie auch oft anderwärts
Nückſichten auf Perſönlichkeiten, die er zu nennen vermeidet. Im vorliegenden
Fall war es der Komthur zu Stertzing Maximilian Fugger, Abgeordneter des
Landkomthurs Lucas Römer von Maretſch, den er nicht namhaft macht.
9 Kapitel⸗Verhandlung Fol. 189.
— 200 —
Nachdem hierauf nach altem Gebrauch den Landkomthuren ihre
Aemter, die ſie bisher mit Treue und Fleiß verwaltet, von neuem
übergeben und einige Statthalter zu Landkomthuren erhoben worden
waren, wurde das General⸗Kapitel am 0. October nach einer Dauer
von ſechs Tagen geſchloſſen.
| Der Kaiſer hatte im Jahr 1570 einen Reichstag in Speier
ausgeſchrieben, wo auch wieder die Streitfrage über Preußen zur
Berathung kommen ſollte. Wie don Seiten des Herzogs von Preu⸗
ßen der berühmte Rechtsgelehrte Dr. Melchior Kling in Halle, der
ſchon auf dem Reichstage zu Regensburg die Suspenſion der Acht
hatte bewirken helfen, jetzt beauftragt war, die Verhandlung zu
Gunſten und im Intereſſe des Herzogs vorzubereiten ), jo brachte
es auch der Deutſchmeiſter ſchon vorher durch mündliche und ſchrift⸗
liche Bitten beim Kaiſer dahin, daß die Aurechte des Ordens an
Preußen mit in die Reichsverhandlungen gebracht werden ſollten ).
Er wollte dem Reichstage ſelbſt beiwohnen. Aber noch vor der
Abreiſe nach Speier erhielt er ebenſo wie der Biſchof Johann III
von Münſter, Graf von der Hoye, vom Kaifer den ehrenvollen Auf⸗
trag, deſſen älteſte Tochter, die Prinzeſſin Anna, die Verlobte des
Königs Philipp II, auf ihrer Reiſe nach Spanien bis in die Nie⸗
derlande zu begleiten. Der Kaiſer erſuchte ihn, der königlichen Braut
auf der Fahrt bis Nimwegen ſtets zur Seite zu ſein, wenn ihr bis
gen Köln ein fürſtlicher Empfang entgegenkomme, in ihrem Namen
den Dank dafür auszuſprechen, bei etwanigen Reiſebeſchwerden ihr
mit Rath und That beizuſtehen und ſie dann bei ihrer Ankunft in
den Niederlanden in Begleitung des Biſchofs im Namen des Kaiſers
und der Kaiſerin dem königlichen Statthalter Herzog von Alba vor⸗
zuſtellen und zu übergeben. Der Dentſchmeiſter erhielt überdieß
den Auftrag, mit Beihülfe des Biſchofs und des kaiſerlichen Ober⸗
Hofmeiſters Don Franciſco Laſſo de Caſtilia bei der feierlichen
Brautübergabe eine urkundliche . anfertigen zu laſſen
1) Schreiben des Dr. Melchior Ring, bat. Halle Mittwoch 106 Philippi
und Jacobi 1570 im Archiv zu Königsberg.
) Venator 410. 411. Nach den Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim
vom J. 1571 hatte ſich der Meiſter zuvor nach Wien begeben, um den Kaiſer
in der Sache um ſeinen Rath zu bitten, und dieſer N zu einer gütlichen Un⸗
terhandlung auf dem Reichstage gerathen.
— 261 —
und alsdann die Brant noch bis ans Meer, wo ſie das Schiff be⸗
ſteigen werde, zu begleiten ).
Der Melfter zog die Sache in reifliche Erwägung. Der Auf:
trag eines ſolchen Ehrengeleites erforderte nicht nur einen bedeu⸗
tenden Koſtenaufwand, den er in ſeiner Lage nicht unbeachtet laſſen
konnte), ſondern es ſchien ihm jetzt feine perſönliche Anweſenheit
auf dem Reichstage auch nothwendiger als je. Aber eine Ablehnung
des Auftrages konnte ihm auch leicht die Ungnade des Kaifers zu⸗
ziehen und nie bedurfte er für feines Ordens Sache der kaiſerlichen
Gunſt wohl mehr als jetzt. Zudem ließ ſich aus ſeiner Reiſe in
die Niederlande für die dortigen Balleien doch auch mancher erſprieß⸗
liche Nutzen hoffen). Er entſchloß ſich, der Aufforderung des Kai⸗
fers Folge zu leiſten.
| Er begab ſich zuvor in Begleitung mehrer Landkomthure nach
Speier hinüber, legte zuerſt dem Kaiſer die Bitte vor, während
ſeiner Abweſenheit die Sache des Ordens nicht aus dem Auge zu
laſſen und bei den Reichsſtänden möglichſt zu fördern, überreichte
ihm dann eine Petition, worin er die Anrechte des Ordens an
Preußen von neuem ausführlich darlegte und endlich auch eine Vor⸗
lage der Mittel und Wege, wie nach den Berathungen und Vor⸗
ſchlägen im General⸗Kapitel zu Frankfurt die Streitfrage möglicher
Weiſe gelöft werben könne. Er mochte wohl auch hoffen, daß ein
ihm mitgetheiltes Ermahnungsſchreiben des Papſts an den Polni⸗
ſchen König, deſſen geſammte hohe Geiſtlichkeit ſowie an mehre ka⸗
tholiſche Fürſten zur friedlichen Ausgleichung des Streits und daß
die Aufträge des Kaiſers an ſeinen Geſandten am Polniſchen Hofe
zur Förderung eines verſöhnlichen Einverſtändniſſes nicht ohne Wir⸗
kung bleiben würden. Der Kaiſer ſelbſt gab tröſtende Verſprechun⸗
gen, empfahl in einem Decret den Reichsſtänden die Sache des
Ordens als zugleich das Reich berührend zur reiflichſten Erwä⸗
gung und der Meiſter unterließ auch nicht, zu ſeiner Entſchul⸗
digung die Gründe vorzulegen, warum er in ſeinen Eingaben die
) Die kaiſerliche Inſtruction, dat. Speier 20. Juli 1570 im Auszug bei
Venator 396—399 aus dem Chronicon Schrenkii 875.
) Die Koſten der Reife mußten nachmals von den Landkemthuren beſtritten
werden. Sie betrugen, wie wir aus den Rapitel-Berhandlungen vom J. 1572
erſehen, 8075 Gulden.
) Venator 410. eee zu Mergentheim 1571 in N.
Archiv zu Stuttgart. 5
— 202 —
Keichsſtände umgangen und ſich zunächſt an den Kalfer- gewendet
habe, zumal weil er gemeint, die Reichsſtände wrden ſich dem Vor⸗
ſchlage des Kaiſers wohl leicht anſchließen ). Er erklärte endlich:
Wenn der Kaiſer und die Reichsſtände vielleicht noch andere er⸗
ſprießlichere Mittel als die von ihm vorgelegten vorſchlügen und ihm
vertraulich bekannt gemacht würden, wolle er ſich mit Rath feines
Ordens und des Reichs Ritterſchaft darauf unverweislich erzeigen,
denn er wünſche in dieſer ſo wichtigen Sache nur mit Vorwiſſen
und Rath des Kaiſers und der Stände zu handeln).
Als nun die Zeit der Heimführung der königlichen Braut her⸗
aunabete, geleitete fie der Meiſter von Speier aus zunächſt bis
Nimwegen, ſtattlich umſchaart von den Laudkomthuren von Franken,
Heſſen, Koblenz und Weſtphalen, dem Coadjutor der Ballei Bieſen,
den Komthuren zu Blumenthal, Heilbronn und Donauwörth, dem
Ueberreiter zu Mergentheim und dem Deutſchmeiſterlichen Kanzler
nebſt einer anſehnlichen Zahl anderer edler Herren und Deutſchmeiſter⸗
licher Hofjunker). Am Feſttage Mariä Himmelfahrt, 15. Auguſt,
fand auf dem Schloſſe zu Nimwegen die Uebergabe der Braut an
den Herzog von Alba in feierlicher Weiſe ſtatt, worauf ihr der
Meiſter, wie der Kaiſer angeordnet, 8 bis an die Meeresküſte
das Geleite gab ).
Bevor er aber heimkehrte, begab er ſich nach uteccht Dort
vernahm er vielfältige Klagen über unrechtmäßige Eingriffe in des
Ordens Freiheiten und Exemtionen, über Beläſtigungen und. Ge⸗
waltthätigkeiten gegen die Orpenthäuſer, Verletzung und Deranbung
ihres Eigenthums und andere willkührliche Beſchwerden, womit Geiſt⸗
liche und Weltliche ſie bedrückten und bedräugten. Er erließ daher
. au ben Statthalter, den Coadjutor ſowie an ſämmtliche Komthure
und Ordensglieder der Ballei eine Verordnung, warin er ihnen be
kannt machte: er habe zur Abhülfe ihrer Beſchwerden ſich an den
Kaiſer mit der Bitte . und biefelbe auch an die künftige
1 Kapitel- Verhandlungen zu Berge 1571 Br 208 im R. - Ben zu
Stuttgart. *
) Venator 412-414.
) Venator 414416 führt. fie alle aatgeullch a; bie Zahl ber Koffe
179. Die zwei Kammerjunfer des Deutſchmeiſters Chriſtoph von Dachreden
und Dietrich Goldacker waren ohne e das, was . die Kampane des
ifterg.
*) Venstor 416, Schriber 129.
=. 008:
Königin Anna gerichtet, den König von Spanien um einen ftvengen
Befehl zu erſuchen, daß des Landes Statthalter und Beamte die
Ballei gegen alle Beläſtigungen und Beraubungen in Schutz und
Schirm nehmen ſollten. Die letztere hatte ihm dieß freundlichſt zu⸗
geſichert. Den Herzog von Alba, dem er ebenfalls die Klagen der
Ballei über Steuern, Acciſe und andere Auflagen, womit man ihre
Güter belaſtete, vorſtellte ), erſuchte er, dieſen unrechtmäßigen An⸗
forderungen vorerſt wenigſtens ſo lange Einhalt zu thun, bis der
Kaiſer von feinem Könige darüber eine Antwort habe. Au die
Ordensbeamten der Ballei aber erließ der Meiſter ſofort den Befehl,
den Geiſtlichen und Weltlichen bei ihren Eingriffen in des Ordens
Freiheiten fortan keinen Gehorſam zu leiſten, allen ihren Anfor⸗
derungen, Befehlen und Gewaltſamkeiten mit feſtem Muth entgegen⸗
zutreten und feiner als des oberſten Ordens hauptes Hülfe ſtets ver⸗
ſichert zu ſein ).
Getroſten Muthes und in der Hoffnung, der dem Kaiſer ge⸗
leiſtete Dienſt werde den Verhandlungen in der Sache des Ordens
auf dem Reichstage förderlich fein, kehrte der Meiſter nach Speier
zurück. Allein er ſah ſich darin bald ſehr getäuſcht. Der Polniſche
Geſandte hatte mittlerweile am 16. Auguſt den Reichsſtänden eine
Schrift übergeben, worin er mit Wiederholung deſſen, was er ſchon
auf dem Reichstage zu Augsburg (1566) geſagt, unter andern er-
Härte: die gegen den Herzog Albrecht ausgeſprochene Acht ſei mit
ſeinem Tode erloſchen und über dieſen Punkt demnach eine fernere
Verhandlung unnöthig; ſeinem Sohn und Nachfolger habe der Kö⸗
nig von Polen das Land Preußen „als ein väterliches Stamm⸗ und
Erblehen übergeben und den jungen Fürſten als einen unmündigen
Blutsverwandten und Vaſallen kraft eines Teſtaments in ſeinen
Schutz und Vormundſchaft genommen“ ). Schon daraus konnte der
1) Er klagte bei dem Herzog de solutione seu contributione novi denarii,
qui Oudschiltgelt nominatur, Collectoribus eiusdem Regiae Maiestatis dudum
praestita et adhuc praestanda de omnibus praediis et honit immobilibus,
itidem de impositione Accisiarum vinorum Rhenensium, neenon de centg-
simo denario omnium nostras Balivise bonorum, etiam tactia Collectoribus
ad instar laicorum ubique solvendo, cum similibus non mediocribus grava-
minibus.
) Decret des Deuntſchmeiſters, dat. in inferiori Trajecto XXI Aug. 1570
in Matthaei Anal, V. 880. Lünig Continuat. Spicileg. eeeles. 381.
. ) Venator 417. Bericht des Vice⸗Kanzlers des ä Dr. Ju-
hann Baptiſta Weber im Archiv zu Königsberg. „
— 204 —
Meiſter entnehmen, daß kein erſprießlicher Erfolg von weitern Ver⸗
handlungen mit dem Könige zu erwarten ſei. Er reichte daher
auch ſeiner Seits einen Gegenbericht und eine Widerlegung an die
Reichsſtände ein, worin er meiſt ebenfalls nur wiederholte, was er
auf dem Reichstage zu Augsburg erklärt und widerlegt hatte).
So kam es auf dem Reichstage zu allerlei unerquicklichen Verhand⸗
lungen. Der Kaiſer rieth fort und fort eine gütliche Verſtändigung
an, empfahl den Reichsſtänden bald Dieſes, bald Jenes in Bera⸗
thung zu ziehen und ihm ihr Gutachten mitzutheilen. Der Polniſche
Geſandte erklärte, daß er weder dem Deutſchmeiſter noch dem Reiche
auf Preußen irgend ein Anrecht zugeſtehe und daß er zu gütlichen
Unterhandlungen überhaupt keine Vollmacht habe; was ſein König
ohne ſeinen Nachtheil und Schaden thun könne, werde dem Kaifer
zu Gefallen geſchehen. Der Vorſchlag des Meiſters, dem Orden
zu geſtatten, die Lande Preußen von der Krone Polen zu Lehen zu
nehmen, ward von den Reichsſtänden zurückgewieſen, weil dieß ihre
und des Kaiſers Lehensgerechtigkeit und Obereigenthum beeinträchtige
und der Deutſchmeiſter dadurch unter den Gehorſam der Krone
Polen treten werde). So hatten alle Verhandlungen den Erfolg,
daß ſie ohne allen Erfolg blieben. Da ſoll endlich, wie berichtet
wird, der Meiſter jetzt ohne alle Friedenshoffnung, aber ermuthigt
durch das Anerbieten einer großen Zahl von Grafen, Rittern und
andern Edlen, ihm einige Monate auf eigene Koſten Reiterdienſte
leiſten zu wollen, bei Kaiſer und Reich von neuem auf Exeention
ver Acht angetragen und zugleich erklärt haben: wenn Preußen mit
ihrer Hülfe erobert und der Orden wieder Herr des Landes ſei,
wolle er es als Pfand ſo lange in den Händen der Keichsſtünde
laſſen, bis ihnen ihre Kriegskoſten erſtattet ſeien).
Der Meiſter hatte aber, wie es ſcheint, den Reichstag noch
N verlaſſen, als ein Streit mit dem Rath von N zu
M Die Schrift des Deutſchmeiſters „Gegenbericht und een auf bes
Königs zu Polen Orators jüngſt den 16. Auguſt überreichte Oration, „ am
26. September 1570 zu Speier übergeben im Archid zu Königsberg. Ve na-
tor 418.
) Mehres über die Reichstags⸗Verhandlungen bei dem hierüber wohlunter⸗
richteten Ven ator 417419. 422424.
) Die Nachricht giebt Wy mar Kapitel ⸗ Schlüffe 207. 208; es erwähnt
ihrer auch der nachfolgende Deutſchmeiſter in ſeinem Schreiben an den Kaiſer
bei Venator 440.
— 205 —
schlichten war. Dort hatte ſich ein Ordensdiener, der in der Stadt
eine Miſfethat terübt, in das Ordens hans geflüchtet und war vom
Rath zur Verantwortung vor Gericht geladen worden. Der Deutſch⸗
meiſter, dem dieß berichtet wurde, proteſtirte gegen des Raths Ver⸗
fahren, behanptend, der Orden habe in ſeinem Ordenshauſe ſelbſt
die hohe Obrigkeit und Blutbann, um da peinlich und bürgerlich zu
ſtrafen. Der Rath indeß nannte das „eine unbefugte Aumaßung,“
weil dem im Stadtbezirk liegenden Ordens hauſe nie hohe fraisliche
Obrigkeit zugeſtanden ſei. Weil dieſer ſich aber in der Streitſache
auf Privilegien Kaifer Karl IV und Friedrich III ſtützte, fo er⸗
ſuchte auch der Meiſter den Kaiſer Maximilian, das Privilegium
Karl V über die Jurisdietion des Ordens durch eine Beſtätkgung
von neuem in Kraft zu ſetzen, wodurch der Streit zu Gunſten des
letztern entſchieden ward ).
Während ſich nun im Frühling 1571 im nördlichen Deutſch⸗
land ſchon allerlei Gerüchte von kriegeriſchen Maßregeln des Deutſch⸗
meiſters und einer eingeleiteten Verbindung mit dem Könige von
Dänemark zu einem Einfall in Preußen verbreiteten ), berief der
Meiſter von neuem ein General⸗Kapitel nach Mergentheim, wo es
Dam 17. Juni eröffnet ward. Er ſetzte zuerſt die Kapitulare über.
den Gang der Verhandlungen auf dem Reichstage in Betreff Preu⸗
ßens und Livlands in vollſtändige Kenntniß)) und eröffnete ihnen
dann, daß der Kaiſer ihm durch die Mittheilung eines an den Kö⸗
nig von Polen gerichteten Schreibens zu erkennen gegeben habe: er
wolle eine neue gütliche Unterhandlung einleiten und zu dem Zweck,
eine Anzahl geeigneter Schiedsrichter an ſeinen Hof berufen, wozu
er auch den König von Polen aufgefordert habe. Dem Meiſter
ſchien es demnach nothwendig, die etwa zu dieſer neuen Verhand⸗
lung vom Orden vorzulegenden Vorſchläge mit Beziehung auf die
im letzten Kapitel zu Frankfurt in Berathung zu ziehen, weil die
) Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg p. 151. 152. Die Pri⸗
vilegien, worauf ſich der Rath berief, waren die Karl IV von 1347 und 1355
und das Friedrich III von 1480. Die Beſtätigung des Privilegiums Karl V
von Maximilian II, dat. Speier 8. November 1570 in Brandenb. Ufurpat⸗ s,
" Gedichte Nr. 122-129 S. 289: und Nr. 97 S. 207. 15
) Schreiben des Raths von Danzig an den Herzog von draußen, dat.
Danzig 22. Mai 1571. 5
. ) Kapitel⸗Berhandlungen zu Bergenteim > 207—219 - N. agi m
Stuttgart. Venator 425 ff. 2
*
Annahme Preußens als Polniſches ehen vom Raifer und Weich
nicht genehmigt worden ſei. Das Kapitel überwies vie Berathung
einem Ausſchuß mehrer Laudlomthure und Komthurt, deffen Be
ſchluß dahin ging: Man müſſe zunächſt abwarten, ob ſich der König
zu einer gütlichen Verhandlung geneigt erkläre; geſchehe dieß und
erſchienen dann die Polniſchen Gefandten mit Vollmacht, fo müſſe
man die jüngft zu Speier eingereichte Petition, mit Ausnahme des
Bunkts über die Lehens⸗Annahme Preußens, ernenern und dem Hafer,
ver über des Ordens Recht vollkommen unterrichtet fei, als Ver⸗
mittler anheimſtellen, wie die Zurückgabe des Landes an den Ord
zu bewirken ſei ). 8
Auch dieſes Kapitel verlief nicht ohne Berathung über manche
betrübende Ereigniſſe in den innern Angelegenheiten des Ordens.
Man ſah ſich genöthigt, abermals gegen zwei Landkemthure den
Ernft des Geſetzes in Anwendung zu bringen. Es lief über den
letzten Landkomthur in Thüringen Wilhelm von Holvinghauſen die
Klage ein: er habe wie ſein Vorgänger Haus von Germar unter
feiner ſchlechten, ungetreuen Verwaltung nur ſeinem Eigennutz und
der Habſucht feiner Freunde gefröhnt. Nur ihrer Fflichtvergeſſen⸗
heit ſei es beizumeſſen, daß dem Kurfürſten von Sachſen in der
Ballei alle Oberherrlichkeit, Steuerberechtigung, Frohndienſte und
Aemterbeſetzung eingeräumt worden feien; ſie ſelbſt hätten es bei
ihm bewirkt durch falſche Angaben, daß nun der Deutſchmeiſter von
jenen Regalien, Stiftungen, Privilegien und Rechten vort faſt gar
keinen Gebrauch mehr machen könne. Holdinghaufen habe es mit
verſchuldet, daß der Günſtling des Kurfürſten, Graf Burkard von
Barbi, der in den Orden habe eintreten wollen, noch bevor ber.
Meifter deſſen Einkleidung vollzogen, dom Kurfürſten in die Ver⸗
waltung der Ballei eingewieſen worden ſei “). Der Angeklagte kam
nun zwar, fich entſchuldigend, mit der Bitte ein: man möge das,
was er gethan und verabfäumt, feiner Jugend, feinem Unverftand.
und der Furcht vor des Kurfürſten Zorn (der ihm ohnedieß nicht
9) Venator 428. 429 übereinſtimmend mit den Kapitel ⸗ Verhandlungen
a. a. O. S. 220. ö
) Kapitel Verhandlung zu Mergentheim 1671 Fol. 226 im N. Archiv zu
Stuttgart. Der Graf hatte dem Deutſchmeiſter verſprschen, bis ſich dieſer mit
dem Kurfürſten geeinigt habe, dem Orden nichts entwenden und von den Häu«
ſern nichts verſetzen zu wollen, ſondern die Verwaltung fo zu führen, als ſei er
dem Orden ſchon mit Pflichten verwandt. „ ee ons
— RE —
befoübert: guädtg geweſen) zu gut halten; ihn deshalb nicht aus dem
Orden verſtoßen, ſondern in ein Ordenshaus einweiſen, wo er Alles,
was er erworben, dem Orden wieder zubringen wolle Allein das
Kapitel erklärte: über folche Fälle entſcheide das Geſetz; man ftelle
dem Meiſter anheim, wie er es mit der Strafe halten wolle; mit
Strenge und Schärfe könne Gnade und Milde verbanden werden.
Dem Schuldigen aber wieder ein Ordenshaus einzuräumen, wider⸗
ſrteite allem Herkommen). Auch gegen den Landkomthur von
Koblenz mußte man mit Strenge verfahren. Weil er ſchon fett
längerer Zeit dem Dentfchmeifter. den Kammerzins ſchuldete, zum
Kapitel weder ſelbſt gekommen, noch auch ſein Abgeordneter zu einer
Ausgleichung mit dem Meiſter beauftragt war, vielmehr er ſich ſtets
wiverſpänſtig und trotzig bewieſen, fo wurde ihm jetzt fein Amts⸗
ſiegel entzogen und er ſomit des Amtes euntſetzt “). |
So waren es faſt ſtets feit Jahren nur traurige und beträ⸗
‚ benve Erſcheinungen, die ſich den Zielen der raftlofen Thätigleit des
Meifters für feinen Orden überall enkgegenſtellten. Alle ſeine Mü⸗
hen und alle ſeine Pläne zum Wiedergewinn des einſtigen großen
Länderbeſitzes im Norden waren ohne Erfolg geblieben und die Hoffe
nung, daß dort einſt ein Ordensmeiſter als Landesfürſt wieder
werde gebieten können, lag jetzt mehr als je in weiter Ferne. Aber
auch auf keine der Balleien, die noch in des Ordens Beſitz waren,
konnte der Meiſter mit ungetrübter Freude und Befriedigung blicken.
Faſt überall Streit mit den Fürſten, Zwiſt und Hader mit den
Städten, Verletzung und Mißachtung der alten Freiheiten und Pri⸗
vilegien durch Belaſtung mit Steuern, Dienſtleiſtungen und Anfor⸗
derungen von allerlei Art. Und hatte nicht auch das letzte General-
Kapitel dem Meiſter wiederum die Erfahrung gebracht, daß ſelbſt
in den vornehmſten Gliedern des Ordens ein tiefer Krebsſchaden
die noch geſunden Kräfte immer mehr unterwühlte und verzehrte?
Mußten es für ihn nicht troſtloſe Erſcheinungen ſein, wenn er ver⸗
nahm, wie die Landkomthure von Thüringen mit den dortigen Or
densgütern gehauſt und gewirthſchaftet, und wenn er hörte, mit
welchem Trotz ihm ein Landkomthur von Koblenz ſich widerſetzte?
Blickte ſomit gewiß der ſchon betagte Meiſter nicht ohne Trauer
1) Kapitel» Verhandlung a. a. O. S. 232. Venator 429 berührt den
Fall ebenfalls, nennt aber auch hier keinen Namen.
) Kapitel⸗Schluß Fol. 233 a. a. O.
— Mm —
auf feinen Orden hin, ſo ſollten ihm auch noch ſeſue letzten Tage
nicht ungetrübt vorübergehen. Landgraf Ludwig don Heſſen begann
die alte Fehde von neuem mit einer abermaligen Stenerforderung.
Da der Landkomthur fie verweigerte, fo drohte jener, ihm bei fer⸗
nerem Ungehorſam alle feine Güter, Renten, Gülten und Gefälle
in Beſchlag zu nehmen und überdieß noch eine ee .
zu verfügen, wonach er ſich zu richten wiſſe ).
Als der Meiſter hievon benachrichtigt ward, lag er bereits
ſchwer erkrankt darnieder. Sein raſtloſes Mühen und Sorgen für
das Beſte ſeines Ordens, ſein unermüdlicher Eifer in dem Streben,
ihm aus ſeiner bedrängten und gedrückten Lage wieder zu Wohlſtand
und friſchem Gedeihen emporzuhelfen, hatten zumal in den letzten
Jahren die Kräfte ſeines ohnedieß ſchwächlichen Körpers ſo gewaltig
in Anſpruch genommen), daß nun in feinem ſchweren Siechthum
bald alle Hoffnung zur Geneſung entſchwand. Die Erſolgloſigkeit
aller ſeiner Beſtrebungen und Entwürfe für das Heil ſeines Ordens
hatte feinen Geiſt fo tief erſchuͤttert und gebeugt, daß er am 17. Juni
des Jahres 1572 feinen Leiden erlag). Neben feinen Vorgängern
in der Ordenskirche zu Mergentheim fand er bei der feierlichen Be⸗
ſtattung ſeine ewige Ruheſtätte. Und er nahm den Ruhm eines
eben ſo weltklugen und erfahrungsreichen als wahrhaft frommen
und tugendhaften Mannes mit in feine Gruft); deß Zeuge iſt auch
des Kaiſers hohe Gunſt.
) Schreiben des Landgrafen Ludwig von Heſſen, dat. Marburg 13. Mai
1572 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 172.
7) De Wal VIII. 493 fagt: On voit que l’infatigable Grand-Maitre ne
negligeoit aucune occasion de parvenir à son but, et ces solis nuisirent
peut-ätre à sa santé.
) Venator 434. Jaeger IV. 100. Bei Schardius Script. rer. ge-
star. sub Maximil. II. T. IV. 180 heißt es von ihm: Princeps ordinis sui
honori et amplificationi studens. Verum majores animi spiritus gerens, quam
vires corporis infirmae atque exhaustae perficere valerent. Sehriber 129.
) De Wal VIII. 487: Les Historiens font le plus bel dloge de ce
prince; C stoit, disent-ils, un homme d'une vertu rare, qui avoit beaucoup
de jugement, et qui joignoit la plus saine politique & beancoup d habilité.
Der Orden. unter dem 1 „
Heinrich von Bobenhauſen. =
..1572—1588.
— — —
Mit der Trauerbotſchaft vom Hinſcheiden des Meiſters berief.
alsbald der Landkomthur in Franken Volprecht von Schwalbach
nebſt einigen ſeiner Rathsgebietiger die Landkomthure und Raths⸗
gebietiger des Deutſchen und Preußiſchen. Gebiets zum 3. Auguft:
zur neuen Meiſterwahl ins Wahlkapitel nach Neckars⸗Ulm. Sie
fanden ‚fi beider Seits ſehr zahlreich ein. Nur aus Thüringen
erſchien kein Vertreter, weil damals das dortige Landkomthur⸗Amt.
mit keiner Ordensperſon beſetzt war). Nachdem man das Kapitel
mit gebräuchlicher Feierlichkeit eröffnet, galt es⸗zuerſt die Frage: ob,
es in vorſtehender Wahl auch jetzt noch bei den früher zu Speier
(4543) und zu Mergentheim (1566) gefaßten Beſchlüſſen verbleiben
ſolle. Das Kapitel beſchloß: man wolle die zwiſchen den Gebie⸗
tigern beider Gebiete noch, ſchwebende Irrung über die Meiſterwahl“
der gütlichen Unterhandlung eines künftigen Adminiſtrators und
Deutſchmeiſters anheimſtellen, jetzt aber den Beſchluß zu Speier auf⸗
recht halten, jedoch jedem Theil an ſeinen Rechten unbeſchadet.
Demnach wurden auch die Gebietiger des Preußiſchen Gebiets zur;
Theilnahme an der Wahl in geſetzlicher Form aufgefordert; ſie lie⸗
ßen ſich indeß zuvor die Bedingung. verſichern, „Daß dieß ihnen ge-
— —
) Jaeger IV, 100, Auszug aut den. Verhandlungen des Wahllapitels.
) Nach Jaeger d. a. O. kamen dabei abermals die Anſprüche der Ballei.
Franken in Betreff einer Deutſchmeiſter⸗Wahl gegen: den en Balleien
zur Spreche. N Be Er
Voigt, d. Oeutſche Orden. II. 14
— 210 —
meinlich und ſonderlich, ſowie auch ihren Nachkommen und Balleien
keinen Eingang gebären und an allen und jeden ihren Rechten, Frei⸗
heiten, habenden Verträgen und löblichen, guten, althergebrachten
Gewohnheiten und Gerechtigkeiten hinfüro nichts benehmen, ſondern
in aller Maaße, Weiſe und Wege daran ganz unvergreiflich ſein
und bleiben ſolle ).
Sodann verhandelte man auch die Frage: ob der neugewählte
Meifter, wenn feine Präfentation beim Kaiſer eingereicht und feine
Beſtätigung erfolgt ſei, ſich dann ſelbſt ins kaiſerliche Hoflager zum
Empfang der Belehnung begeben müſſe oder ob dieß durch eine ges
ziemende Botſchaft geſchehen könne? Das Kapitel entſchied für das
Letztere und beſtimmte: Drei Bevollmächtigte aus den Balleien Oeſter⸗
eich und Franken und aus der Zahl der Hofräthe des Meiſters
ſollten den Kaiſer um Ertheilung der Regalien, Aufnahme in den
Fürſtenſtand und um die Belehnung mit Preußen bitten ). |
Hierauf erfolgte am 6. Auguſt nach althergebrachten Frierlich⸗
keiten in vorgeſchriebener Weiſe die Wahl des neuen Meiſters ).
Die Stimmen der Wahlherren fielen einmüthig auf Heinrich von
Bobenhauſen aus der Gegend von Hanau. Er hatte feine Würdig⸗
kelt zum Meiſteramte feit vielen Jahren längſt bewährt. Seit Jahr⸗
zehnten hatte er in mehren Aemtern eine ſo einſichtsvolle Geſchafts⸗
kunde und ſo reiche Erfahrungen erworben, wie kaum irgend ein
Anderer, zuerſt als Komthur in Mergentheim und Frankfurt (1548
bis 1557), dann als Landkomthur in Franken (1558 — 1561) und
zuletzt wieder als Komthur in Blumenthal. Als ſolcher ward er
jetzt zum Meiſter erkoren. |
Nachdem man darauf zuvörderſt die Geſandten an den Kaiſer
mit dem vom Kapitel genehmigten Präſentations⸗ Schreiben abge⸗
fertigt, worin der Meiſter wegen ſeines Nichterſcheinens in Perſon
ſich mit Ueberhäufung vieler Geſchäfte in feinem neuen Amte ent⸗
ſchuldigte, mit der Bitte, ihm die Belehnung mit den Regalien
durch die von ihm zu gewöhnlicher Pflicht⸗ und Eidesleiſtung voll⸗
kommen bevollmächtigte Abgeordnete in rechtsbeſtändiger Form zu
) Kapitel-Verhandlungen zu Nedars-Um Fol. 246. Der von den Lam⸗
komthuren des Deutſchen Gebiets denen des Preußiſchen ausgeſtellte Nevers, dat.
Neckars⸗Ulm 5. Auguſt 1572 Fol. 252. 253 im N. ⸗Archid zu ee Ve-
‚nator 435.
9 Rapitel-Berbanblung Fol. 246. |
) Venator 435. De Wal Recherches II. 324. Schriber 189: -
— 211 —
ertheilen ), :ftellte man im Kapitel alsdann für den Deutſchmeiſter,
die beiden Landkomthure im Elſaß und in Franken und für zwei
Rathsgebietiger eine unbedingte Vollmacht aus zu einer gütlichen
Unterhandlung mit dem Könige von Polen in Betreff Preußens,
ſei es am kaiſerlichen Hoflager oder auf einem Reichstage; man
genehmigte im voraus Alles, was ſie verhandeln und eee
würden).
| Die Kompetenz des Meiſters, ſeine Reſidenz im Se zu Mer
gentheim und die Beiſteuer der Balleien, die wiederum zur Sprache
kamen, verlängerte das Kapitel abermals auf die nächſten zehn Jahre
und beſtimmte, daß es auch in Betreff der Koſten des Empfangs
der Regalien, der Beſtätigung der Ordens ⸗ Privilegien und der
Reichstags ⸗Zehrung bei den früheren Beſchlüſſen verbleiben ſolle ).
Die innern Verhältniſſe der Balleien boten auch jetzt wieder
vielfachen Stoff zu Verhandlungen im Kapitel dar. Der Stand
der Dinge in der Ballei Thüringen war immer noch derſelbe. Ihr
Verwalter, der Graf von Barbi wollte ſich nicht eher in den Orden
aufnehmen laſſen, als bis die Irrungen zwiſchen dem Kurfürſten
von Sachſen und dem Deutſchmeiſter beſeitigt ſeien. Und wiederum
der Kurfürſt wollte ſich auf keine Ausgleichung einlaſſen, wenn ihm
nicht die Landſäſſerei über die Ballei und von Seiten des Land⸗
komthurs der Beſuch der Landtage, Folgeleiſtung, Steuer, Reiſe⸗
pflicht und alles dazu Gehörige eingeräumt würden. Es war kaum
abzuſehen, wie der Knoten zu löſen ſei. Man fand rathſam, der
Meiſter ſolle, wie ſchon früher beſchloſſen war, verſuchen, in einer
perſönlichen Zuſammenkunft ſich mit dem Kurfürſten zu verſtändigen,
Graf von Barbi aber ihn zuvor unterrichten, was es mit der Land⸗
fäfjeret für eine Bewandtniß habe). So waren auch in den Nie⸗
derländiſchen Balleien die bereits erwähnten Steuerbelaſtungen der
) Das Original des Präſentations⸗ Schreibens mit eigenhändiger Unter⸗
ſchrift des Deutſchmeiſters, dat. Mergentheim 9. September 1572 im N.⸗Archiv
zu Wien. Die Angabe des 9. September befremdet; Venat or 437 giebt da⸗
gegen den 6. Auguſt an. Die von ihm namentlich aufgeführten Abgeordneten
ſind auch im erwähnten Original genannt. Dieſes iſt daher offenbar nur eine
andere Ausfertigung.
) Vollmachts⸗Brief, dat. Neckars⸗Ulm am T. Laurentii (10. Aug.) 1878
Fol. 254. 255 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 246. 247. Venator 436.
) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 248. .
14 *
— 212 —
Ordensgüter noch nicht beſeitigt, obgleich auf Bitten des Kaiſers
der König von Spanien an den Herzog von Alba dazu gemeſſenen
Befehl erlaſſen. Das Kapitel beſchloß daher, die vier Balleien
Koblenz, Bieſen, Utrecht und Lothringen ſollten jetzt ohne Verzug
eine Geſandtſchaft nach Spanien ausfertigen, um die Bitte des Kai⸗
ſers beim Könige zu erneuern und von dieſem ſelbſt eine ſchriftliche
Erklärung auszuwirken ). Der Coadjutor der Ballei Bieſen kam
mit einem eigenthümlichen Vorſchlag ein. Er hatte bereits in einem
Provinzial⸗Kapitel den Wunſch geäußert, auf einer katholiſchen Uni⸗
verſität, in Rom oder Köln, zwei Burſen zu ſtiften zur Unterſtützung
eines Ritter⸗ und Prieſterbruders in ihren academiſchen Studien.
Man nahm den vorgelegten Plan mit vielem Beifall auf. Er be⸗
durfte jedoch der Einwilligung und Beſtätigung des Deutſchmeiſters ).
Sie erfolgte auch; jedoch beſtimmte man in einem ſpätern Kapitel:
„es dürfe dadurch keinem der Conventualen ſeine Portion oder Noth⸗
durft verkleinert oder verhalten, noch auch die Aemter, Jahrgülten
und Renten des Hauſes Bieſen deshalb gravirt, ſondern die ar
müſſe mit bereitem Gelde verſehen und verforgt werden“ ).
Nun war bereits im Sommer des J. 1572 König Sigismund
Auguſt von Polen geſtorben und mit ihm der Jagelloniſche Manns⸗
ſtamm erloſchen. Unter den Umtrieben der fünf Parteien im Reich
blieb, es lange ungewiß, welchem fremden Fürſten die Königskrone
zufallen werde. Eine päpſtliche Partei ſuchte ſie auf das Haupt
des zweiten Sohns des Kaiſers, Ernſt, damaligen Statthalters der
Niederlande zu bringen. Man fürchtete in Polen, der Deutſch⸗
meiſter werde dieſen Zuſtand der Dinge im Reich nicht unbenutzt
vorübergehen laſſen, um ſich Preußens wo möglich jetzt zu bemäch⸗
tigen). Und ſo geſchah es auch. In Preußen nämlich traten bald
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 249.
.)) Wymar Kapitel- Satzungen 52. Der Vorſchlag geſchah im J. 1572.
Der erwähnte Coadjutor war Heinrich von Ruiſſenberg (Reuſchenberg), der noch
in dieſem Jahre zum Landkomthur ernannt, wegen ſeines bewieſenen Eifers
in der Verwaltung ſehr gerühmt wird. Mau räumte ihm zur beſondern Be⸗
lohnung die Komthurei Siersdorf ein.
) Die Zuſtimmung zu dem »gottſeligen Bornehmen« erfolgte in einem
Kapitel im J. 1574. Wymar 58.
) Schreiben der Polniſchen Stände an den Herzog! von Preußen, dat. Co-
vieii XXIII Jul. 1572. Indem fie ihm den Tod ihres Königs melden, warnen
fie ihn zugleich, gegen die Plane des Deutſchmeiſters auf ſeiner Hut zu ſein.
— 213 —
ebenfalls Berhältniſſe ein, die den Orden feinen längſt verfolgten
Ziele jetzt näher zu führen ſchienen. Der bisher noch unmündige
Herzog Albrecht Friedrich hatte im J. 1572 die Regierung felbſt
angetreten. Seine Geiſtesſchwäche aber ging bald bis in faſt völligen
Blödſinn über und die Regentſchaft mußte nun auf den mitbelehnten
Markgrafen Georg Friedrich von Anſpach als den nächſten Lehens⸗
wvetter übertragen werden. Von dieſen Ereigniſſen in Polen und
Preußen benachrichtigt, ſäumte der Deutſchmeiſter nicht, ſich alsbald
in einem ausführlichen Schreiben an den Kaiſer zu wenden, ihm
vorſtellend: da die von feinem Vorgänger eingereichten Vorſchläge
zur Ausgleichung des Streits mit dem Könige von Polen nicht zum
Ziele geführt, habe ſchon jener zu Mitteln der Gewalt ſchreiten
wollen ), zumal da er auf die Beihülfe eines großen Theils der
Deutſchen Ritterſchaft habe rechnen dürfen; nur auf den Rath des
„Kaiſers und der Reichsstände ſei dieß damals unterblieben und man
habe wieder den Weg einer gütlichen Unterhandlung mit dem Kö⸗
nige eingeſchlagen, indem man die Streitſache zur Entſcheidung an
den kaiſerlichen Hof gezogen. Der Orden habe ſchon früher immer
der Hoffnung gelebt, es werde ſich bei der Ausſicht des kaiſerlichen
Hauſes auf die Thronfolge in Polen einſt eine günſtige Gelegenheit
ergeben, dem Orden wieder zu ſeinem Recht zu verhelfen, deshalb
habe er ſich ſtets auch dem Rath und Willen des Kaifers gern ge⸗
fügt. Dieſe Hoffnung ſei nun geſchwunden und mit des Polniſchen
Königs Tod auch jeder Erfolg der eingeleiteten gütlichen Unter⸗
handlung vereitelt. Dazu komme die Veränderung der Dinge in
Preußen, wo ein neuer König von Polen ſich wohl weder die Feind⸗
ſchaft des Kaiſers, des Reichs und der Deutſchen Ritterſchaft werde
zuziehen wollen, noch auch leicht Anerkennung bei den dortigen
Ständen hoffen könne, da ſie ſich längſt (wenn ſie ſich nicht kürzlich
verändert) nach des Kaiſers und des Reichs Schutz, Schirm und
Freiheiten geſehnt und wo „der jetzige vermeinte junge Herzog“ in
einem ſolchen geiſtigen Zuſtand ſei, daß ihm die Regentſchaft nicht
ferner anvertraut werden könne. Zwar würden, wie man vernehme,
die andern Markgrafen, „als angemaßte Lehen genoſfen“ . ver.
1) Der Meiſter fagt ganz offen: Sein Vorgänger habe ſich in bſſentichem
Reichs⸗Rath perſönlich erbotten, all ſein Vermögen, Leib, Gut und Blut aufzu⸗
ſetzen. Da auch die Land erobert, gemeinen Reichs⸗Ständen die fo lang und
viel zu verpfänden, bis der auſgewendte Erecntions- Koften Bien ng
werde.
— 214 —
fehlen, ſich der Regierung zu unterziehen; aber man hoffe, der Kai⸗
fer werde fie davon abmahnen und ihnen erklären, daß fie damit
das Recht des Kaiſers, des Reichs, des Ordens und der geſammten
Deutſchen Ritterſchaft aufs ſchwerſte beeinträchtigten, und man glaube,
fie würden ſich alsdann als des Kaiſers und des Reichs gehorſame
Fürſten erweiſen und nicht weitern Gefahren ausſetzen. Er habe
es demnach, fügt endlich der Meiſter hinzu, mit Rath mehrer ſeiner
Gebietiger für höchſtnothwendig erachtet, damit bei jetzt obwaltender
Gelegenheit, wie leicht geſchehen könne, ſich nicht andere in das
Land eindrängten, ſondern daſſelbe dem Orden wieder zugeeignet
werde, dieſe hochwichtige Sache nach dem Stand der bisherigen
Verhandlungen dem Kaiſer von neuem in Erinnerung zu bringen
und um Rath und Hülfe zu bitten, wie jetzt unter weit günſtigern
Umſtänden, als fie vor einigen Jahren geweſen, „das Necuperationd-
Werk erſprießlich anzugreifen ſei“ und man hoffe, der Kaiſer werde
dazu feine hülfreiche Hand reichen ).
Wir wiſſen nicht, ob und wie der Kaiſer dieſes Schreiben des
Meifters beantwortet. Gewiß iſt wenigſtens, es konnte bei ihm
keinen Anklang finden und es mußte erfolglos bleiben. Mochte des
Meiſters Eifer für die von ihm behauptete gerechte Sache ſeines
Ordens immerhin wohl löblich ſein, ein Krieg, wie er ihn hervor⸗
zurufen ſuchte, war, wie leicht jeder ſah, nicht ein Krieg, der ſeinen
Anfang und ſein Ende nur in der Eroberung Preußens fand; es
hätte mit ihm ein Kampf begonnen, der, wie es die damalige
Stellung der Staaten⸗Verhältniſſe befürchten ließ, die Gränzen des
Deutſchen Reichs weit überſchritten und ſich bis nach Polen und in
die Scandinaviſchen Reiche verbreitet haben würde. Und ſelbſt in
Deutſchland allein, welche Zwietracht und welche Zerwürfniſſe unter
den Fürſten und Reichsſtänden hätte er auf unabſehbare Zeiten hin⸗
aus heraufbeſchworen.
Mehrfache Ereigniſſe lenkten des Meiſters Blick bald wieder
auf die inneren Zuſtände ſeiner Balleien. Seit im März des
J. 1573 Herzog Johann Wilhelm von Sachſen⸗Weimar geſtorben
und Graf Barbi vom Deutſchmeiſter als Statthalter der Ballei
Thüringen anerkannt war, hatten zwiſchen dieſem, vom Meiſter dazu
) Das ausführliche Schreiben des Deutſchmeiſters bei Ven ator 488—447.
Es iſt ohne Zeitangabe, gehört aber ohne Zweifel in den Februar oder März
des J. 1573, da es der Vermählung des Herzogs von Preußen ä die
am 7. Februar 1573 erfolgte.
— 215 —
beauftragt, und dem Kurfürſten Unguft von Sachſen als Vormund
der beiden noch unmünbigen Söhne des genannten Herzogs man⸗
cherlei Verhandlungen über verſchiedene, einſt dem Ordenshauſe zu
Altenburg zugehörige, nachmals aber von der Bürgerſchaft durch
Kauf erworbene Beſitzungen ſtatt gefunden. Auf Grund eines Vor⸗
ſchlags des Statthalters, daß die Inhaber dieſer Güter gegen Nach⸗
zahlung eines mäßigen Kaufgeldes den fernern ungeſtörten Beſitz
und erbliches Eigenthum erwerben ſollten, hatte eine von beiden
Theilen ernannte Commiſſion die Sache ſo weit geregelt, daß am
6. Auguſt 1574 zwiſchen dem Statthalter, dem Rath und der Bür⸗
gerſchaft zu Altenburg ein Vertrag abgeſchloſſen werden konnte, der
einen vieljährigen Streit endigte, indem darin beſtimmt ward, daß
die auf dem Ordenshauſe ruhende Hofdienſtbarkeit und Geſchirr⸗
pflicht gegen Hof und Amt für alle Zeit wegfallen, das Eigenthum
ber vormaligen Ordensgüter an die derzeitigen Inhaber gegen Nach⸗
zahlung einer beſtimmten Summe erblich und unwiderruflich über⸗
gehen ſolle. Dieſer Vertrag wurde dann auch am Michaelis⸗Tage
vom Kurfürſten und dem Deutſchmeiſter genehmigt und beſtätigt ).
Noch länger beſchäftigte den Meiſter ein Streit mit der Ballei
Bieſen. Dort hatte das Kapitel nach dem Tode des Landkomthurs Jo⸗
hann von Goer (1572) den dortigen Statthalter Heinrich pon Reuſchen⸗
berg (Ruiſſenberg) zum Landkomthur ernannt und den Meiſter dann
erſucht, ihn zu beſtätigen und bei Uebernahme des Nachlaſſes feines
Vorgängers nicht weiter zu beſchweren. Beides wurde Anfangs
verweigert, der Nachlaß von zwei Abgeordneten in Beſchlag genom⸗
men und erſt nach wiederholter Bitte erfolgte die Beſtätigung des
Landkomthurs ). Dieß genügte aber den Kapitularen noch nicht;
fe verlangten auch die Freigabe des Nachlaſſes. Der Deutſchmei⸗
ſter drohte nun zwar: wenn man ſich ſeiner Anordnung ferner
widerſetze, ſo werde er das Geſetz Winrichs von Kniprode wegen
ungehorſamer Ordensbrüder an ihnen anzuwenden wiſſen; ihrem
Geſuch werde er „um des böfen Ingangs willen“ nicht Folge leiſten
und beharre man noch ferner darauf, fo werde er ſich an den Kaifer,
) Zwei Original⸗ Urkunden 1) des Vertrags zwiſchen dem Orden und der
Stadt Altenburg vom 6. Auguſt 1574 und 2) der Ratification deſſelben, am
T. Michaelis 1574 (den Vertrag enthaltend) im Archiv des Stadtraths zu Alten⸗
burg. Vgl. Mittheilungen der Geſchichtsforſchenden nn des Oſterlandes
II. 2. S. 164.
) Wymar Kapitel⸗Schlüſſe 53.
— 4216 —
den König von Spanien oder ſtatt deren an ben; Herzog von Alba
und an die Kurfürſten und Fürſten wenden und es nach Laut alter
Mandate Kaiſer Karl IV ſelbſt bis zum Proceß kommen laſſen.
Man ſieht, was es dem Meiſter koſtete, um ſich wo. möglich
Gehorſam zu erzwingen, und dennoch ſchreckte ſeine Drohung nicht.
Nicht nur die Kapitulare, ſondern ſämmtliche Ritter⸗ und Prieſter⸗
brüder der Ballei wiederholten ihr Geſuch: der Meiſter möge ſich
doch zufriedenſtellen und ihren Landkomthur nicht über Gebühr und
gegen alte Gewohnheit beſchweren, zumal da ihre Ballei ſchon
ohnedieß ſchwer genug belaſtet ſei. Der Meiſter erklärte nun zwar
wieder: er halte ihr Geſuch für ungeziemend und ſei nicht Willens,
ihm Folge zu leiſten, er werde ſich ſein Recht reſerviren und es zu
geeigneter Zeit zur Geltung bringen. Der Landkomthur aber berief
im J. 1574 ein Provinzial⸗Kapitel, thellte da alle feine Verhand⸗
lungen und Verſuche zu einer friedlichen Ausgleichung) mit dem
Deutſchmeiſter mit und ſetzte ſeine Rechtsanſprüche, geſtützt auf frü⸗
here Kapitel⸗Schlüſſe und auf die Conſtitution zu Frankfurt vom
J. 1529, ſo überzeugend auseinander, daß das Kapitel rieth: er
möge zwar auch fortan noch verſuchen, ſich mit dem Meiſter in ir⸗
gend einer Weiſe zu vergleichen, bringe jedoch dieſer die Sache zur
Klage, ſo perde das Kapitel die Rechte des Landkomthurs aufs
kräftigſte verantworten und vertreten 9 * I
In Folge dieſes Streits aber hatte ſich in dieſer Ballei eine
Stimmung erzeugt, die für den Meiſter nichts weniger als
war. Das zeigte ſich auch in dem ebenerwähnten Kapitel; es. faßte
Beſchlüſſe, als ſtände es von ihm völlig unabhängig da. Es er⸗
theilte z. B. dem Landkomthur die Befugniß, Güter und Jahrrenten,
die er in ſeiner Zeit erworben oder noch erwerben möge, nicht ner
Lebenslang für ſich zu benutzen, ſondern deren Benutzung nach Be⸗
lieben auch auf andere Ordensperſonen der Ballei zu Übertragen
und zwar von allen Aemtern, wo es nur geſchehen mochte. Ihm
ſolle es überlaſſen ſein, zu beſtimmen, bei welchen Aemtern ſolche
Erbgüter und Jahrrenten alsdann verbleiben ſollten ). Es geſtand
) Er ſagt z. B.: Er habe dem Meiſter für den Nachlaß ein Pferb von 101
Reichsthalern und einen Kopf (Becher) von 50 bis 60 Ducaten an Werth an⸗
geboten, er habe ſie aber nicht annehmen wollen, jedoch als Beehrungen oder
Geſchenke behalten. — 5 N „ 5 „
) Die Verhandl. über den Streit bei W ymar Kapitel⸗Schlüſſe 5357.
) Wymar 57. 58. e ee e
— — 217 —
ferner dem Lanpkomthur die Erlaubniß zu, feinen Kämmerling, der
nicht Glied des Ordens war, auf Koſten des Hauſes mit Wohnung,
Speiſung und Kleidung zu verſorgen, gleich treuen Dienern, die
man in caritatem annehme ). Es ſchlug dem Erzbiſchof Salentin
von Koln, der ſeinen Thürwärter in den Orden aufgenommen zu
ſehen wünſchte und dabei geltend machte, daß nicht nur viele Or⸗
densgüter innerhalb feines Stiftes lägen, ſondern er ſelbſt auch des
Ordens Conſervator ſei, feine Bitte nicht ganz ab und vertröſtete
ihn auf eine ſpäter eintretende Vacanz in der Zahl der Ritter⸗
brüder). Das Kapitel beſtimmte auch ſchon die Summe von
400 Gulden, die einft, wie für die beiden Vorgänger des Lanv⸗
komthurs, ſo auch nach deſſen Tode zu ſeiner jährlichen Gedächtniß⸗
feier an feinem. Sterbetag verwendet werden follten ).
Dieſe Spannung zwiſchen dem Deutſchmeiſter und der Ballei
ſcheint noch längere Zeit fort gedauert und der Landkomthur mit
jenem über mancherlei Streitfragen ſowohl ſchriftlich als mündlich
vielfach unterhandelt zu haben). Nun traten aber im Jahre 1576
Ereigniſſe ein, die an ſich ſchon ein engeres Anſchließen der ein⸗
zelnen Ballrien au die Geſammtheit des Ordens nothwendig her⸗
beiführten. Der Kaiſer hatte in den erſten Monaten dieſes Jahres
den Deutſchmeiſter und den Orden um ein bedeutendes Anlehen
„zu jenen. und gemeiner Chriſtenheit höchſtnöthigen Ausgaben“
augeſprochen. Es war nicht möglich gewefen, ihm dieſes Geſuch zu
erfüllen. Der Meiſter hatte ihm jedoch, ſich mit den bedrängten
Verhältniſſen feines Ordens entſchuldigend, eine Summe von 25,000
Gulden als Verehrung angeboten und ſie war vom Kaiſer mit Dank
en Bee ” Zu dieſem N mußte nun = Ballei
) Wy mar 68. |
) Wymar 59. Wir erfahren bei dieſer Gelegenheit, daß bie Ballei Biefen
damals 20 Ritterbrüder hatte und dem Landkomthur von Altersher das Recht
zuſtand, eine Stelle in dieſer Zahl ſelbſt vergeben zu können Die Anmeldungen
zur Aufnahme inͥ deu Orden waren wieder ſehr häufig. Nach „alter Ordonanz,
wollte man aber die Zahl von 20 Ritterbrüdern und 20 Prieſtern = Aber-
ſchreiten.
) Wy mar 58. Unter andern wirb beſtimmt: Jeder Orbensbruder, ver
an dem Sterbetag in die Kirche komme, jolle 3 Gulden erhalten und zwei Tage
nach einander ſollen am Herremtiſch zwei Viertel Wein gegeben werden. er
>) Kapitel-Berhandlungen au. ic vom 22. November 1218 “ Wy-.
mar 63.
) Danlſchreiben des Kaisers an ba Deatiguminit;: bels, Wee A0 April
— 28 —
einen verhältnißmäßigen Beitrag liefern, der für die Ballei Bieſen
2500 Gulden betrug. Außerdem hatte fie noch ihre rückſtän⸗
digen Beiträge zu den Reiſekoſten des Deutſchmeiſters nach Wien
und bei der Begleitung der jungen Königin von Spanien in die
Niederlande, ſowie zu mehren Ehrengeſchenken, die der Deutſch⸗
meiſter hatte machen müſſen, einzuliefern. Es drückte ſie alſo eine
ſchwere Verpflichtung. Sie erklärte ſich zwar bereit, ihren Beitrag
zum Geſchenk an den Kaiſer zu entrichten, erbat ſich jedoch einen
Nachlaß der übrigen Verpflichtungen. Der Meiſter indeß verwei⸗
gerte ihn und man unterhandelte darüber noch fort und fort, als
bald darauf eine neue Forderung hinzukam ).
Große Anſtrengungen in den letzten Jahren feines Lebens
rafften den Kaiſer Maximilian unerwartet ſchnell am 12. October
(1576) dahin, gerade an dem Tage, als der Reichsabſchird des da⸗
maligen Reichstages zu Regensburg erſchien. Ein Friedensbruch
des Sultans aber und ein neuer Einbruch der Türken ins christ
liche Gebiet hatten den Reichstag veranlaßt, eine neue Kriegsrüſtung
gegen den Glaubens feind auszuſchreiben, wobei auch der Orden zu
einem Reiterdienſt in Anſpruch genommen ward, deſſen often auf
46,000 Gulden veranſchlagt waren, die von den Balleien getragen
werden ſollten. Der Tod des Kaiſers ließ es zwar für den Augen
blick noch ungewiß, wann und wieweit der Kriegszug feinen Fort⸗
gang haben werde). Allein es lief zugleich die für den ganzen
Orden höchſt wichtige Nachricht ein, der Kaiſer habe, ohne des
Deutſchmeiſters Mitwiſſen, auf dem Reichstage den Vorſchlag machen
laſfen, zum Schutz der Chriſtenheit gegen die Türken an den Grän⸗
zen Ungarns einen Ritterorden zu gründen und ihn durch hinvei⸗
chende Einkünfte, Güter, Freiheiten und Privilegien vollkommen in
Stand zu ſetzen, eine ſtarke Gegenwehr gegen den Glaubens feind
zu bilden. Der Kaiſer hatte dazu den Dentfchen Orden mit Bei⸗
1576 bei Jaeger IV. 101. Er jagt: Wiewol wir dafür gehalten, Dein An⸗
dacht würde Uns mit einer mehren Summe Aunlehensweiß haben willfaren mö⸗
gen, dieweil fie ſich aber Deſſelbigen fo hoch entſchuldigt und Uns berürte Sum⸗
men frei angebotten, So nehmen Wir ſolliche gehorſame Erzeigung von Deiner
Andacht und deſſelben Orden zu danknemligen Gefallen an. Er bittet daun nur
um möglichſt baldige Auszahlung an ſeinen au Georg Hung, Bu in
Ober ⸗ und Nieder ⸗ Schwaben.
) Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf bei ye ar 68.
) Kapitel- Berhaudl, 4. 6. O. |
— 219 —
hülfe des Johanniter Ordens anserfehen. Die Reichsſtände hatten
darüber bereits berathſchlagt und erklärt, daß „fie ſolch löblich
und gemeinnützlich Werk ferner in Berathung ziehen, auch dazu alle
mögliche Beförderung zu thun geneigt ſein wollten.“ Die Sache
ſollte wegen ihrer Wichtigkeit für die Fürſten und Reichsſtände auf
nächſtem Depntationstage in nähere Erwägung genommen und mitt⸗
lerweile die beiden Meiſter des Deutſchen und Johanniter⸗Ordens
durch kaiſerliche Commiſſarien erſucht werden, der Ausführung des
Planes ihren geneigten Willen zuzuwenden ).
Der Deuntſchmeiſter war von dieſem die ganze bisherige exiſtenz
des Ordens bedrohenden Vorſchlage des Kaiſers und den Verhand-
lungen darüber auf dem Reichstage kaum unterrichtet, als er ſofort
alle Landkomthure davon in Kenntniß fette und mit dem Bedeuten,
man müfle auf alle Mittel denken, um ſolch einem Unternehmen
entgegenzuwirken, fie fämmtlich nebft den wichtigſten ihrer Gebietiger
zu einem General⸗Kapitel nach Neckars⸗Ulm berief). Hier ward
es am 21. Januar 1577 eröffnet. Es war äußerſt zahlreich bes
ſucht. Sämmtliche Landkomthure, nur mit Ausnahme des von Utrecht,
waren anweſend und außer ihnen viele Komthure und andere hö⸗
here Ordensbeamte ). Wohl war auch kaum je ein Kapitel von
größerer Wichtigkeit für den Orden gehalten worden. Drohte ihm
wohl jemals vom weltlichen Oberhaupt der Chriſtenheit für ſein
ferneres Daſein eine größere Gefahr? Stand nicht in dem Plane
des Kaiſers feine ganze Exiſtenz, fein ſeit Jahrhunderten unbeftrit-
tenes und ungeſtörtes Beſitzthum in allen ſeinen Balleien auf dem
Spiel? Ging nicht aus Allem des Kaiſers Meinung klar hervor,
daß der ganze Orden in allen feinen bisherigen Beſitzungen völlig
aufgehoben und wie ein verlorener Poſten an die Gränzen der
chriſtlichen Welt verpflanzt werden ſollte? Und konnte er dort mit
) Reichstags⸗Abſchiede und Satzungen. Frankf. a. M. 1720 p. 852. Die
kaiſerliche Propoſition wurde dem Reichstage am 17. Septemb. 1576 vorgelegt.
Venator 455. De Wal VIII. 500. Neue Sammlung der Reichs⸗Abſchiede
II. 358. Schriber 130. ö
) Die Berufung zum Kapitel erfolgte ſchon im November 1576 mit der
Weiſung, jeder Landkomthur ſolle zwei feiner Rathsgebietiger, ſein Amtsſiegel
und 40 Thaler Kapitelgeld zur Zehrung mitbringen. Wy mar 68. Das Schrei⸗
ben des Deutſchmeiſters darüber an den Landkomthur von Biefen hat ſchon das
Dat. Mergentheim 20. October 1576 bei Wy mar 117.
) Wymar 129. 190 zählt fie jümmtlih auf.
einer fo ſtarken Wehrkraft, mit einer fo mächeigen Kriegsrüſtung
verſorgt werden, daß nicht vielleicht ein einziger Anſturm eines über
mächtigen Türkenheeres ſchon hinreichte, ihn dort auf ewige Zeiten
zu vernichten? Konnte man denken, daß er der Macht eines Fein⸗
des werde widerſtehen können, den von den Gränzen der chriſtlichen
Länder fern zu halten felbft der Kaiſer und das Deulſche Reich
nicht Kraft und Macht gehabt zu haben ſchienen? Indeffen es lag
dennoch die Beſorgniß nahe, daß des Kaiſers Vorhaben zur Aus
führung kommen könne. Es war bereits kein Zweifel mehr, daß
viele mächtige Reichsfürſten und Reichsſtände, denen längſt nach
dem Beſitz der Orderszüter lüſterte und mit denen der Orden viel⸗
fach ſchon in Streit gelegen, gern die vargebotene Gelegenheit er⸗
greifen würden, den ihnen läſtig gewordenen Nitterorden aus ihren
Gebieten entfernt zu ſehen und der Kaiſer, des Ordens oberſter
Schutzherr, hatte ihnen jetzt ſelbſt dazu die Hand geboren.
Der Deutſchmeiſter war von Allem, was auf dem 3
tage in der Sache geſchehen war, aufs genauſte unterrichtet.
Kaiſet habe — fo eröffnete er dem General⸗ Kapitel — den 5 —
ſtänden erklärt: Da auf keinen feften Frieden mit den Türken zu
vertrauen und ein Offenſiv⸗Krieg gegen ſie in jetziger Zeit nicht
ausführbar fei, ſo köune man nur durch Beſftzung der Gräͤnzen
und durch Aufſteltung einer tüchtigen Kriegsmacht dort eine Abwehr
des Feindes vorbereiten. Dem Kaiſer allein ſei dieß nach feinen
Mitteln unmöglich und die Reichsſtände ſeien bisher durch die Türken⸗
Hübfe immer ſchon genug beläſtigt geweſen. Aber in alten Zeiten
ſchon habe man die Ritterorden in Mflen zum Kampf gegen die
Mlaubensfeinde angeordnet und mit eigenem Einkommen verſorgt,
mit der Pflicht, ſtets bewaffnet die Gläubigen zu vertherdigen ).
Bon ihnen ſehe man jetzt noch den Deutſchen Orden im beſten
Stand, zu dieſem Zweck geſtiftet, noch mit vielen weidlichen Rittern
verſehen, die lieber an der Gränze für Vaterland und Glauben
kämpfen, als daheim in müßiger Ruhe ſitzen würden. In ihm
werde der Deutſche Adel ſtets eine ritterliche Kriegsübung finden,
9) Außer dem Templer, Johanniter und Deutſchen Orden führte der
Kutter auch an: in Spauien den Orden von Calatrava wider die Mauren, in
Welſchland den Ritterorden S. Lazarus, vom Herzog von Savoyen wider die
Türken auf dem Meer wieder aufgetichtet, den vom Herzog don Glerenz jüngft
geſtifteten Orden S. Stephaul zum Gi ber Ctriſten.
|
— —
— —
die Deutſche Reiterei, bisher die Hauptſtärkr gegen den Glaubens⸗
feind, und in ihr erfahrene Kriegsleute ſich zu oberſten Rittmeiſtern
weit vollkommener ausbilden. Am Muſterbeiſpiel des Ordens könne
das ganze Kriegsweſen einen ganz neuen Aufſchwung gewinnen.
Noch ſei der Orden, meinte der Kaiſer, vermögend und mächtig
genug, um an der Gränze Ungarns, wenn er Vermögen und Macht
dahin, wende, dort eine ſtarke Wehr zu bilden. Er wolle, um ihn
dort aufs möglichſte zu ſtärken und für feine Komthure feſte Ritter⸗
hänuſer aufzurichten, auch ſeinen Bruder den Erzherzog von Oeſter⸗
reich und alle Fürſten und Reichsſtände zum Heil des Vaterlandes
zur Beihülfe auffordern. Er werde nicht ſäumen, die Landſtände
in Ungarn zu bewegen, dem Orden eine geeignete Gegend des Lan⸗
des, etwa bei Caniſa mit allen umliegenden Caſtellen und Bezirken
als Eigenthum einzuräumen und ihm beim Aufbau nöthiger Bew
feſtigungen behülflich zu ſein. Er wolle es bei den Reichsfürſten
befördern, daß fie dem Orden die unter ihrem Schntz liegenden
Komthureien folgen laſſen und auch die eingezogenen, wenn nicht
alle, doch zum Theil reſtituiren ſollten, auch bei den Domſtiften zu
bewirken ſuchen, daß ſie dem Orden zu dieſem Zweck jährlich in
jedem Dom einige Präbenden verabfolgen laſſen möchten. Mit
Rath der Reichsſtände hoffe er es dahinzubringen, daß der Johanniter⸗
Orden im ganzen Reich mit dem Deutſchen Orden verbunden und
ihm einverleibt werde. Beim Könige von Spanien und der Nieber-
ländiſchen Regentſchaft wolle er ſich bemühen, daß dem Orden ſeine
dortigen Hänſer zum gemeinen Beſten frei gegeben würden und daß
auch der Papſt zu Hülfe komme und nöthigen Falls Dispenſation
von gewiſſen Pflichten ertheile. Er ſelbſt werde den Orden mit
neuen Privilegien, Exemtionen und Befreiung von allen Reichs⸗
anlagen und Beſchwerden belohnen und endlich werde auch die
Deutſche Ritterſchaft bereit fein, ihm im e . e
Fäßhnlein zu Hülfe zu ſchicken ).
So war der Plan dem Reichstage Negele Man facht, der
—
9) Wir find über dieſe Sache dadurch ſehr genan unterrichtet worden, daß
in einem Kapitel zu Siersdorf im J. 1585 beſchloſſen wurde, die ganze Ver⸗
handlung fiber die Translation des Ordens nach Ungarn in das dortige „alte
Kapitele⸗Bertragsbuch aufzunehmen, und fo finden wir fie nun bei Wy mar
117—210 vollſtändig, ebenſo bei Bchriber 131— 140, der es das Balle,
Archiv von Alten⸗Bieſen benutzte
Kaiſer hatte ihn den Reichsſtänven, ſelbſt auch fo viel möglich dem
Orden mit zuverſichtlicher Hoffnung annehmbar zu machen geſucht.
Die auf dem Reichstage anweſenden Geſandten des Deutſchmeiſters,
über die ihnen ganz fremde und fie nicht wenig befremvende Sache
ohne Vollmacht, hatten ſich jeder Berhandlung darüber enthalten,
jedoch in einer Eingabe darauf angetragen, daß vorläufig und ohne
des Deutſchmeiſters und ganzen Ordens Mitwiſſen nichts darin
weiter vorgenommen und beſchloſſen werde, zumal da auf etwas der
Art einzugehen, nicht Sache des Meiſters allein, ſondern die aller
feiner Kapitularen und Rathsgebietiger, ja ſelbſt die der ganzen
Nitterſchaft Deutſcher Nation ſei, zu deren Aufenthalt der Orden
ausſchließlich geſtiftet und gewidmet worden.
Die Reichsſtände dagegen hatten ſchon damals den Vorſchlag
des Kaiſers „ein kaiſerlich hochvernünftig proponirtes Bedenken“ ge⸗
nannt, ihn alles Lobes und Dankes werth und für das Vaterland
hochnützlich gefunden, hatten erklärt: alle Stände des Reichs würden
zur Förderung des Unternehmens bereitwillig ſein. Nur eine Ver⸗
einigung des Johanniter⸗ und Deutſchen Ordens war ihnen nicht
rathſam erſchienen; ſie hatten gemeint, man müſſe jedem eine be⸗
ſondere Gränze anweiſen ).
Dieß Alles legte jetzt der Deutſchmeiſter dem General- Kapitel
zu Neckars⸗Ulm ausführlich vor. Es war aber kaum eröffnet, fo
erſchienen daſelbſt auch kaiſerliche Commiſſarien ), erbaten und er⸗
hielten Audienz und ſtellten dem Kapitel nach Inhalt ihrer Inſtrue⸗
tion vor: Der Türke bedrohe von Ungarn aus das Deutſche Vater⸗
land von Tag zu Tag fo gefahrvoll, daß ſchon auf letztem Reichs⸗
tage der verſtorbene Kaiſer einen kraftvollen Widerſtand für höchſt⸗
nothwendig befunden. Der jetzige Kaiſer aber habe erkannt, daß
bei der höchſten Erſchöpfung feiner Lande und Königreiche und bei
den unzureichenden Contributionen und Anlagen des Reichs ein
ſolcher nicht zu leiſten ſei. Deutſchland könne nur Hülfe und Ret⸗
tung finden, wenn der Deutſche Orden mit ſeiner ritterlichen Kriegs⸗
) Die Verhandlungen ausführlich bei Wy mar ad. a. O. Auch in den
Kapitel⸗Berhandl. Fol. 270-273 im Staats-⸗Archiv zu Stuttgart.
) Als folge werden genannt: Joachim Graf zu Fürſtenberg, Werdenberg
und Heiligenberg, Eitel Friedrich Graf zu Hohenzollern und Sigmaringen, Erz⸗
kämmerer, Georg Ludwig von Seinsheim zu Hohen⸗Cattenheim und .
und Timotheus Jung Doctor der Nechte. Venator 455.
— 223 —
übung nach Ungarn verſetzt and ihm dort eine oder mehre Feſtungen
eingeräumt würden, damit er allda eine beharrliche Wehrmannſchaft
gegen ven Feind des Glaubens bilde. Man hoffe um ſo mehr auf
des Ordens Zuftimmung, da er felbft wohl wiſſe, daß er allein zu
ſolcher ritterlichen Kriegsübung wider die Ungläubigen geſtiftet ſei.
Die Cemmiſſarien wieſen dann auf den Ruhm, die hohe Achtung
und Verbienfte hin, die er ſich bereits in alter Zeit durch ſolchen
Kampf erworben und ferner noch erwerben werde. Dazu biete ſich
gegen den Erbfeind in Ungarn alle erwünſchte Gelegenheit. Doch
ſei man nicht gemeint, ſolchen Kampf zum Widerſtand dem Orden
allein aufzubürden; der Kaiſer, das Reich und des erſtern König⸗
reiche und Erblande würden ihm ſtets in aller Noth nach aller
Moglichkeit getreulich zu Hülfe ſtehen. Auch mit neuen Freiheiten,
Privilegien und ländlichen Beſitzungen werde man ihn alsdann wies
der mehr emporheben. „Wir erſuchen demnach, ließ der Kaiſer
hinzufügen, den Deutſchmeiſter und den ganzen Orden hiemit für
Uns ſelbſt und im Namen gemeiner Reichsſtände kraft des nächſt⸗
vergangenen Regensburger Abſchieds, fie gnädig und väterlich er:
mahnend, fie wollen dieſe wichtige Sache zuvörderſt von der Ehre
Gottes, des chriſtlichen Glaubens und dann von des heil. Reichs
gemeiner Wohlfahrt wegen ſich treuherzig und eifrig zu Gemüth
führen, nach dem Exempel unſerer Vorfahren ihre männlichen und
ritterlich Deutſche Herzen erheben und ſich des Jammers und Elends,
worin unzählig viel chriſtliches Blut an den Gränzen von Tag zu
Tag verloren wird, erbarmen.“ "
Das Kapitel gab die Antwort: Gemäß der Pflicht des Deutſch⸗
meiſters und feiner Gebietiger, als des Ordens Verwalter, ſei höchſt
nothwendig, daß ein ſolch wichtiges Unternehmen zuvor auch au den
Deutſchen hohen und niedern Adel gebracht werde, um feinen Rath
und ſein Gutachten zu vernehmen, denn für ihn ſei der Orden ge⸗
ſtiftet und ſein Intereſſe dabei vor Allem im Spiel. So ſei es
ſtets in wichtigen Dingen geſchehen. Man könne demnach noch keine
Eutſcheidung geben, nehme aber mit Dank an, daß der Kaiſer den
Orden nicht zum Untergang und Verderben führen, ihm nichts Un⸗
mögliches zumuthen wolle. Man hoffe, auch er werde wie feine
Vorfahren ihn als adeliges Hospital in ſeinen Schutz und Schirm
nehmen. Das Werk nach allem Vermögen zu fördern, werde ſich
der Orden geneigt erweiſen; weil man aber nicht wiſſe, was jede
Ballei dazu beitragen könne, müſſe man zuvor darüber Kundſchaft
2 —
einziehen. Auf dem Deputationstage zu Frankfurt werde man durch
Abgeordnete beſchließliche Antwort geben ).
Das Kapitel erließ alsbald an alle abweſende Gebietiger des
Deutſchen und Preußiſchen Gebiets ein Ausſchreiben, worin ihnen
des Kaiſers Plan und was darüber das Kapitel beſchloſſen, bekannt
gemacht und zugleich befohlen ward, in allen ihren Ballei⸗Häuſerg
die ordentlichen Urbarien oder Zinsbücher, Regiſter und eine Auf⸗
nahme oder Verzeichniſſe ihres ganzen ordentlichen und außerordent⸗
lichen Einkommens und ihrer Nutzungen an beſtändigen, ablöslichen
oder wiederkäuflichen Zinſen, Renten, Gülten, Frucht⸗ und Wein⸗
gefällen, großen und kleinen Zehnten, ſowie eine Angabe der be⸗
rechneten Preiſe jeder Art von Früchten und der Weine nach den
gemeinen Jahrgängen, desgleichen eine genaue Angabe aller Aus⸗
gaben, Bürden und Beſchwerungen ihrer Häuſer auf Treue und
Glauben mit amtlichen Beglaubigungen anzufertigen und an den
Deutſchmeiſter einzuſenden, um ſolches Alles den Abgeordneten des
Kaiſers und der Reichsſtände auf dem Tage zu Frankfurt einhän⸗
digen laſſen zu können. Es ward befohlen, auf dieß Alles mög⸗
lichſte Sorgfalt und Fleiß zu verwenden, damit dem Kaiſer und
den Reichsſtänden über nichts der geringſte Zweifel begegnen könne.
Endlich ſolle jeder Landkomthur auch ein namentliches Verzeichniß
aller Ordensperſonen feiner Ballei hinzufügen ).
Darauf ernannte das Kapitel zugleich die Abgeordneten, die
auf dem Tage zu Frankfurt den ganzen Orden vertreten ſollten: an
ihrer Spitze der Deutſchmeiſter, ihn begleitend die Landkomthure
von Oeſterreich, Elſaß und Burgund, Koblenz, Franken, Heſſen,
Bae und Weſtphalen nebſt e Rathsgebietigern 1), In .
9 Ven ator 456 ſtimmt mit den Kapitel - Verhandl. völlig überein. "De
Wal VIII. 501. :
1) Ausſchreiben des Groß⸗Kapitels an die Gebietiger, dat. een
18. Januar 1577 bei Wymar d. a. O. Wir haben die obenerwähnten Ver⸗
zeichniſſe zum Theil noch und zen fie fpäterhin m Venator er
Sehriker 140.
9 Sie hießen: Sigmund vou e m Giſaß, Leonhard Fermenſiu in
Oeſterreich oder an ſeiner Stelle Johann Cobenzl von Proſſegk, Komihur zu
Brixen und Laibach, geheimer Rath des Erzherzogs Karl, Otto von Günſt in
Koblenz, Volprecht von Schwalbach in Franken, Alhart von Hörde in Heſſen,
Heinrich von Reuſchenberg in Bieſen und Neveling von der Nele in- Weſt⸗
—
— 225 —
Hände legte man des ganzen Ordens Schickſal, denn in ihrer Voll⸗
macht hieß es: Alles, was auf dem Tage in Betreff der Verſetzung
und Veränderung des Ordens berathen, verhandelt und bewilligt,
und alsdann nach dem Tage in einem vom Meiſter berufenen, das
geſammte Kapitel repräſentirenden Ausſchuß in der Sache rathſam
und gut befunden und beſchloſſen werde, ſolle als des mee
Ordens Wille gelten ).
Vor Allem wichtig war aber das Schreiben, welches jetzt das
General⸗Kapitel an die Deutſche Ritterſchaft ausgehen ließ, denn in
ihm ſprach ſich der Wille des geſammten Ordens ſchon ſtark und
entſchieden aus. Nachdem ihr zuvörderſt auseinandergeſetzt war,
was zuerſt vom Kaiſer auf dem Reichstage vorgeſchlagen und dann
im Kapitel darüber verhandelt worden, erklärte man: „Alles dieſes
iſt aus dem gefaßten Wahn hergefloſſen, als wenn dieſer unſer
Ritter⸗Orden noch in ſeinem Weſen und an gutem, trefflichem Ver⸗
mögen ſo ſtatthaft wäre, daß, wo er daſſelbige auf die Frontier in
Ungarn wider das Einbrechen des Türkiſchen Erbfeindes verwenden
ſollte, er zum wenigſten einen anſehnlichen Platz und eine Feſte mit
der umliegenden Gränze beſetzen, verwahren und erhalten könnte.“
Seit faſt vierhundert Jahren ſei nun der Orden durch Förderung
der beiden Häupter der Chriſtenheit und der Fürſten „als ein
Hospital zum Auf⸗ und Unterhalt nur des Deutſchen Adels“ zum
Streit wider die Ungläubigen vorhanden und man wiſſe, wie er in
den nordiſchen Landen ſeine Pflicht erfüllt und viel Land erworben.
Dieſes aber und andere große Beſitzungen ſeien demſelben durch
eigennützige Umtriebe und Spaltungen wieder entriſſen, die Reſte
hin und her zerſtreut, die Balleien und ihre Häuſer von den Reichs⸗
ftänden ausgeſogen, mit Steuern, Frohndienſten und andern Auf⸗
lagen belaſtet und überdieß in der Reichs⸗Matrikel auf die Balleien
ein ſo hoher und ſchwerer Anſchlag gelegt, daß ſolche und mehre
andere Reichsanlagen und Ausgaben dem Orden auf die Länge un⸗
erſchwinglich und unerträglich ſein würden. Klagen bei Kaiſer und
Reich und Bitten um die alten Privilegien hätten keinen Erfolg
gehabt. Eines Wiedergewinnes des Verlorenen habe man ſich wenig
zu erfreuen, „da ein jeder ſich bei dem Eingezogenen mit Gewalt
und mit der That handhabe und wenig achte, was dagegen mit oder
ohne Recht vorgenommen werde.“ So ſtehe nun der Orden ge⸗
) Vollmacht für die Aögeordneten, dat. Neckars⸗Ulm 19. Januar 1877.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 15 f
.
N 3 228 —
ſchwücht da und ſo könne man ermeſſen, ob er etwas Stattliches
auch nur für einige Jahre gegen einen ſo mächtigen Feind werde
ausrichten können, dem ja das ganze Röm. Reich und andere ge⸗
waltige Potentaten nicht allein in Ungarn, ſondern auch an andern
Orten weder zu Waſſer noch zu Land mit allen Koſten durch er⸗
fahrene Kriegsleute nichts oder wenig hätten abgewinnen können.
„Wolle man nun den letzten Stumpf des Ordens angreifen und an
eine baufällige, ungewiſſe Beſatzung und einen gewiß nicht langen
Aufenthalt verwenden, fo werde man auf ſolche Weiſe dieß adelige
Hospital und Collegium, worin etliche Hundert Jahre ſo viel vor⸗
nehme, namhafte Geſchlechter ſich erhalten und noch erhalten könn⸗
ten, völlig zu Grunde richten. Und endlich gehe das ganze Werk
den Orden nicht allein an, ſondern vielmehr den ganzen hohen und
niedern Adel Deutſcher Nation. Der Orden ſei nur der Verwalter
und der „Treuhänder“ dieſes Hospitals. Darum rufe man den
hohen Adel um Rath an, mit der Bitte, ſolchen „gutherzig und
vertraulich“ mitzutheilen, erwägend, daß es nicht allein ſeinem Ge⸗
ſchlecht, wie es jetzund lebe, ſondern auch der adeligen Nachkommen⸗
ſchaft zu Wohlfahrt und Gedeihen gereichen werde).
So weit die Verhandlungen des Kapitels über dieſe den Orden
fo ſchwer bedrohende Angelegenheit. Es lagen ihm. aber damals
auch noch andere drückende Sorgen ob. Dem Kaiſer war auf dem
Regensburger Reichstage auf 60 einfache Römermonate für ſechs
Jahre eine neue Türkenhülfe bewilligt, wobei auf den Deutſchmeiſter
ein Anſchlag von 26,880 Gulden fiel. Auf ſeine Anzeige indeß,
daß es ihm und der Ballei Franken allein unmöglich ſei, eine ſolche
Summe aufzubringen und daß in der Reichs⸗Matrikel auch ausdrücklich
der Anfchlag des Meiſters auf die Balleien des Deutſchen Gebiets
geſetzt werde, erklärten ſich dieſe bereit, nach Beſeitigung der Frage
über die Verſetzung des Ordens und wofern ſie von den Landes⸗
fürſten dießfalls unbeſchwert blieben, dem Meiſter wie billig zu Hülfe
zu kommen). Der Anſchlag auf die Ballei Elſaß und Burgund
als Glied und Stand des Röm. Reichs belief ſich auf 11,200 Gul⸗
1) Schreiben des General⸗Kapitels an die Deutſche Ritterſchaft. Ohne Da⸗
tum bei Wymar a. a. O. 136. 137. Staats⸗Archiv zu Stuttgart Fol. 288.
Venator 457. Ein ſolches Schreiben erging auch an die Burg Friedberg.
) Kapitel⸗Verhandl. zu Nedars-Um Fol. 279 im N. e zu Stuttgart.
Wymar . p. 127.
— 227 —
den). Außerdem hatten die Balleien auch noch ihre Antheile zu
dem dem verſtorbenen Kaiſer gemachten Geſchenk der 25,000 Gulden
zu entrichten, denn man hatte dieſe als verzinsbares Kapital auf⸗
nehmen müſſen ). Endlich ſtanden dem Meiſter beim Empfang
der Regalien und bei der Confirmation der Privilegien des Ordens
durch den neuen Kaiſer ebenfalls noch bedeutende Koſten bevor).
Dabei hatten die Landkomthure, als es im Kapitel zur Um⸗
frage kam, fort und fort über die Anforderungen und Beſchwerden
zu Hagen, die fie hie und da von den Landesfürſten zu ertragen
hatten. Der Landgraf Ludwig von Heſſen unterließ es trotz allen
Proteſtationen immer noch nicht, den dortigen Landkomthur zur Land⸗
ſäſſerei, d. h. zum Erſcheinen auf den von ihm ausgeſchriebenen
Landtagen zwingen zu wollen und von ihm Beiſteuer zur Türken⸗
hülfe zu fordern. Das Kapitel mußte daher auch jetzt wieder dem
Landkomthur die Weiſung geben: er ſolle ſich auf das Anſinnen des
Fürſten in keiner Weiſe einlaſſen, ſich mit des Meiſters Verbot ent⸗
ſchuldigen; komme es zu Pfändung und Arreſt, ſo werde man die
Streitfrage an das Kammergericht bringen). Die, Landkomthure
von Utrecht, Bieſen und Koblenz klagten, ihre Balleien ſeien in den
langwierigen Kriegsunruhen durch Einziehung des Zehnten und
Kriegsſteuer, Unterhalt des Kriegsvolks und durch Wegnahme der
Ordenshäuſer und ihrer Güter, ſowie durch andere aufgedrungene
Beſchwerden dermaßen ausgeſogen, daß ſie ſich nur noch kümmerlich
unterhalten könnten und ſchon einen Theil ihrer Ordensbrüder hätten
hinwegſchicken müſſen ). In Betreff der Ballei Thüringen lag der
Orden mit dem Kurfürſten von Sachſen immer noch in Streit.
Ein Verſuch, ihn auf dem Regensburger Reichstage auszugleichen,
hatte keinen Erfolg gehabt. Der Kurfürſt verſchob die Sache wieder
auf einen ſpätern Verhandlungstag zwiſchen ſeinen Räthen und
Abgeordneten des * * e Ma “= . bes m
) e a. a. O. Die Komthureien 8 eis und
Mühlhanſen waren von dem Anſchlage frei, weil fie ſchon unter den Oeſter⸗
reichiſchen Landſtänden übermäßig veranſchlagt waren.
2) Wymar p. 127.
3) Wymar p. 126.
) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nr. 173. Wymar p. 127. Kapitel Ber⸗
handl. Fol. 278 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Wy mar p. 190.
) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 282. Wymar p. 188. | Ä
15*
— 228 —
in Eger immer noch in Frage. Das Kapitel beſchloß, ſich vorerſt
in keinen Verkauf einzulaſſen, ſondern es mit einem Ordensbeamten
aus Thüringen oder Franken zu beſetzen ). Der Streit mit Polen
hatte ſeit dem Tod des Königes Sigismund und während des
Zwiſchenreichs unter Heinrich von Valois faſt ganz geruht. Da
jetzt Stephan Bathori auf dem Polniſchen Throne ſaß und der
Deutſchmeiſter vom Kaiſer wieder ſeine Lehen empfangen mußte, ſo
fand es das Kapitel nothwendig, die Verhandlungen wegen Preußen
von neuem anzuregen, auch ſchon damit es nicht ſcheine, als habe
der Orden auf das Land Verzicht geleiſtet ).
Die Berathung des Kapitels wandte ſich hierauf noch einigen
inneren Angelegenheiten des Ordens zu. Dahin gehörte unter an⸗
dern der Vorſchlag des Komthurs zu Sterzing Maximilian Fugger:
er wolle die Ordenshäuſer zu Padua, Bologna und S. Leonhard
nebſt einigen andern in Apulien und Sicilien auf eigene Koſten
wieder an den Orden zu bringen ſuchen, ſofern man ſie ihm als
Entſchädigung auf Lebenszeit zu Eigen überlaſſen werde. Man fand
zwar im Kapitel kein Bedenken, ihm dieß zu bewilligen, hielt jedoch
für rathſam, über die Entfremdung dieſer Häuſer zuvor noch eine
Vorſtellung an den Kaiſer und die Reichsdeputirten in Frankfurt
einzureichen). Hierauf ward das General-Kapitel in gewöhnlicher
Weiſe durch Wiedereinhändigung der Amtsſiegel an die Gebietiger
als Zeichen der neuen Uebergabe ihrer Aemter geſchloſſen 9).
Bis zu Anfang Juli waren die von den Landkomthuren gefor⸗
derten Verzeichniſſe über die Zuſtände ihrer Balleien nebſt den Rech⸗
nungen über die finanziellen Verhältniſſe derſelben beim Deutſch⸗
meiſter eingegangen und es war ſomit nun möglich geworden, eine
genaue Kenntniß von dem geſammten Vermögenszuſtand des ganzen
Ordens zu gewinnen ). Bald liefen bei ihm auch die Erklärungen
und Gutachten der Ritterſchaft der Rheinlande, aus der Wetterau,
Franken, Schwaben und des Ober⸗Sächſiſchen Kreiſes nach Laut
) Kapitel⸗Verhandl. a. a. O. Der Statthalter von Thüringen Graf von
Barbi hatte den Verkauf des Hauſes an die Stadt Eger vorgeſchlagen.
2) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 274.
Wymar p. 126. Schriber 130.
) Wymar p. 129 bemerkt hierbei: Der Landkomthur von Weſtphalen habe
fh entſchuldigt, daß er fein Amtsſiegel nicht habe mitbringen können, babe aber
„fein eigenes Wappen und feinen Botſchafter⸗Ring ⸗ übergeben.
) Bei wu p. 163—165.
m
ihrer Kreistags-Abfchieve ein. Sie entſprachen wohl keineswegs
des Meiſters Erwartungen. Die gefreite Ritterſchaft der ſechs Orte
in Franken ſprach ſich dahin aus: was der Kaiſer ſammt den Kur⸗
fürſten und übrigen Reichsſtänden ein dem Vaterlande hochnützliches
Werk genannt, könnte auch ſie nicht anders nennen; es ziele ja
auch nicht auf des Ordens Untergang und Verderben hin, zumal
da er ſeiner Stiftung gemäß gegen die Ungläubigen kämpfen ſolle.
Andere meinten, man müſſe erſt des Kaiſers und der beiden Ordens⸗
Meiſter Auslaſſung auf dem Deputationstage abwarten, dann erſt
könne eine weitere Berathung ſtatt finden. Ebenſo erklärten ſich
die Schwaben; ſie prieſen das Unternehmen ebenfalls als „ein hoch⸗
würdiges und wenn ausgeführt, ſehr nützliches.“ Die Ober⸗Rhei⸗
niſche Ritterſchaft fand es nicht nur für den Frieden und die Ruhe
des Vaterlandes, ſondern auch zur Verminderung der bisherigen
vielfältigen Contributionen höchſt erwünſcht und empfehlungswerth.
„Da nun unläugbar der Orden jetzt keine ritterliche Uebung mehr
habe und doch mit ſtattlichen Gefällen und Einkommen allenthalben
durchs ganze Reich herrlich begabt ſei und ſeine Stiftung ihn auf
den Kampf gegen den Erbfeind der Chriſtenheit hinweiſe, ſo müſſe
man den Orden zu dem Unternehmen zu bewegen ſuchen.“ Der
Ober⸗Sächſiſche Kreis⸗Abſchied ſprach ſich in mehrfachen Beſtim⸗
mungen über die Stiftung eines Ritter⸗Ordens gegen die Türken
mehr nur im Allgemeinen aus, ohne des Deutſchen Ordens zu er⸗
wähnen ).
Sonach konnte der Deutſchmeiſter nicht erwarten, an der Deut⸗
ſchen Ritterſchaft, wie er geglaubt, eine beſonders mächtige Stütze,
einen kräftigen Fürſprecher in ſeiner Sache zu finden. Als nun die
Zeit des Deputationstages herannahete, forderte ihn der Kaiſer noch⸗
mals auf, ſeine Abgeordneten mit genügender Vollmacht nach Frank⸗
furt abzufertigen ). Hier im Auguſt angelangt, fanden ſie bereits
die Propoſitionen vor, welche der Kaiſer zur Berathung geſandt )).
Die kaiſerlichen Commiſſarien “) ſtellten vor: Wie ſein Vorfahr, ſo
) Die ausführlichen Gutachten der Nitterſchaften bei Wy mar a. a. O.
2) Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter, dat. Wien 20. Juli 1577.
Die Namen fämmtlicher Abgeordneten des Ordens findet man bei Wy mar a. a. O.
5) Erneuerung der Neichs⸗Matrikel, Gränzweſen in Ungarn, Plan eines
neuen Ritter⸗Ordens, Handhabung des ee Berbefferung der AIR,
Ordnung u. a.
) Man findet die kaiſerl. Commiffarien und die Deputirten von Mainz,
— 280 —
habe auch der jetzige Kaiſer die beſſere Ordnung des Gränzweſens
in Ungarn als eine der wichtigſten ſeiner Pflichten erkannt und ſich
bereits in Wien mit kriegserfahrenen Perſonen daxüber vielfach be⸗
rathen. Er werde die Reſultate dieſer Berathung vorlegen und
man werde daraus erſehen, welche unerträglich ſchwere Summe für
den Kaiſer zu einer ordentlichen Gränzwehr gegen die Türken ſelbſt
zur Friedenszeit jährlich erforderlich ſei. Er und ſeine erſchöpften
Lande könnten ſie ohne des Reichs Beihülfe unmöglich erſchwingen.
Nun ſei zwar eine ſolche auf ſechs Jahre bewilligt; allein es gehe,
damit ſtets langſam und unrichtig zu und es komme davon wohl
kaum ein Drittheil ein. Die Commiſſarien wieſen darauf auf die
Propoſition des Kaiſers in Betreff der Stiftung eines neuen Ritter⸗
Ordens an den Gränzen hin, mit Beziehung auf den Vorſchlag,
den Deutſchen Orden als ritterliche Gränzwehr nach Ungarn zu ver⸗
pflanzen. In Folge des vom Kaiſer an den Deutſchmeiſter bereits
ergangenen Geſuchs, in dieſe Verpflanzung ſeines Ordens einzu⸗
willigen, forderten die Commiſſarien die Deputirten auf, die Sache
mit den Abgeordneten des Ordens reiflich zu berathen und möglichſt
zu fördern, indem ſie verſicherten, der Kaiſer werde nicht ermangeln,
ſich ſeiner Seits alles deſſen, was mit den Ungarn, dem Johanniter⸗
Meiſter und den Reichsfürſten, ſowie in Betreff der Ordens⸗Regeln
und Statuten weiter zu verhandeln ſei, eifrigſt zu befleißigen ).
Es war ein für das künftige Geſchick des Ordens höchſt wich⸗
tiger Moment. Die Frage ſtand auf Sein oder Nicht⸗Sein, und
das Loos für das letztere ſchien faſt nicht mehr zweifelhaft. Was
konnte den bedrängten Orden noch retten gezen den Willen eines
mächtigen Kaiſers, gegen die Wünſche der Reichsfürſten, die in der
Entfernung der Ordensherren aus ihren Landen nur Gewinn und
Vortheil fanden, gegen die Ritterſchaft, die für gehoffte Erleichterung
Trier, Köln, Pfalz, Sachſen, Brandenburg und Oeſterreich namentlich bei Wy-
mar d. a. O. Das kaiſerl. Beglaubigungsſchreiben für die Commiſſarien des
Kaiſers, dat. Wien 20. Juli 1577, ebendaſ.
) Kaiſerl. Propofition auf dem Deputationstage zu Frankfurt bei Wy mar
a. a. O. Der Kaiſer ließ zugleich auch anzeigen, daß er bereits „bei andern
Potentaten, die dergleichen Orden angeſtellt, ſowie auch beim Johanniter ⸗Orden
Erkundigungen eingezogen habe, um durch Vorbereitungen für das Werk einen
guten Anfang zu machen. Unter den Potentaten find der König von Spanien,
der Groß⸗Herzog von Etrurien und der Herzog von Savoyen gemeint. N
Schreiben des Naiſers an ſie, dat. Pragae 26. Januar 1577.
in Türkenſteuern und Türkenhülfen das alte, baufällige „Adels,
Hospital“ gern Preis zu geben ſchien?
In dieſem wichtigen Moment reichte man auf dem Tage zu
Frankfurt eine Schrift ein, worin die Abgeordneten des Deutſch⸗
meiſters erklärten: Der Meiſter und ſein Orden ſeien ihrer Stif⸗
tung wohl noch eingedenk und nichts wünſchten ſie mehr, als daß
ſie ihr gemäß der bedrängten Chriſtenheit im Streit gegen die Un⸗
gläubigen ſtets noch zu Hülfe ſtehen könnten. Am Willen gebreche
es nicht, wohl aber am Vermögen. Was der Orden einſt Gewal⸗
tiges gegen die Heiden ausgerichtet, ſehe man in Preußen und Liv⸗
land. Dieſe Lande aber und viele ſeiner trefflichen Balleien, Güter
und Häuſer in Deutſchland und Welſchland, in Böhmen und Mähren,
in Lombardien, Apulien und Sicilien ſeien ihm entriſſen. Vieles
habe man verpfändet und verkauft, um das Verlorene wieder zu
gewinnen und auch dieſes ohne Erfolg. Im Reiche ſelbſt habe man
den Orden gegen alle ſeine Freiheiten und Privilegien ſo vielfältig
belaſtet, beſchwert und bedrängt, daß es noch ein Wunder ſei, wie
er ſo viele Reichsanlagen und Forderungen habe erſchwingen und
ſich vom Verderben und Untergang retten können. Um fo mehr
dürfe nun der Orden vom Kaiſer und den Reichsſtänden Schonung
und Befreiung von den vielfältigen, ſchon oft vorgelegten Befchwer⸗
niſſen und Beläſtigungen erwarten. Aber man wolle nicht blos
Worte, man wolle auch die That reden und beweiſen laſſen, daß
es dem Deutſchmeiſter unmöglich gemacht fei, dem ſtrengernſten Ver⸗
langen des Kaiſers zu genügen und durch eine Verſetzung des Or⸗
dens nach Ungarn eine namhafte und beharrliche Hülfe zu gewähren.
Aus den Berichten der Landkomthure über den Vermögenszuſtand
ihrer Balleien und ſomit des ganzen Ordens (die Abgeordneten
legten ſolche den Deputirten zur Einſicht vor), werde man klar
erſehen, „daß es ein zu ſtark geſchöpfter Wahn ſei, als wenn der
Orden mit lauter goldenen und filbernen Bergen umringt und bei
ſo vortrefflichem Vermögen und ſolcher Baarſchaft wäre.“ Man
hoffe demnach, der Kaiſer, der den Orden ja nicht ins Verderben
bringen, vielmehr ſeine Aufnahme und ſein Glück fördern wolle,
werde ihm nichts Unmögliches zumuthen. Auf dem Tage zu Regens⸗
burg ſei der Ort, wohin man den Orden verpflanzen wolle, Caniſa
genannt worden, ein unangebauter, offener Flecken, den der Meiſter
wohl kenne und deſſen mittelmäßige Beſetzung, ſowie die Bemannung
einiger andern Orte und deren Befeſtigung jährlich nicht, wie auf
— 232 —
dem Reichstage gemeint ſei, an 100,000 Gulden, ſondern viermal
E
ſo viel koſten würden. Das Land umher ſei verwüſtet und in ſei⸗
nen vielen Thälern und Bergen ſo beſchaffen, daß es für den Feind
überall ſehr vortheilhaft, für den Deutſchen Krieger ſtets ſehr nach⸗
theilig ſein werde. Und ſo hoffe man, „man werde es der edlen
Deutſchen Jugend doch nicht gönnen, daß ſie ſich in eine ſolche
Mausfalle begeben und ohne alle ritterliche Gegenwehr mit Schmach
hinſchlachten laſſen ſolle.“ Im Norden, wo Gefahren von den
Moscowitern, Tataren und dem Könige von Polen drohten, möge
man dem Orden wieder zu dem Seinigen verhelfen, dann werde er
auch im Stande ſein, die Türken beſſer bekämpfen zu helfen. Jetzt
könne man es ihm nicht verdenken, wenn er ſich auf die vorgeſchla⸗
gene Verſetzung und auf die Vertheidigung einer Feſtung nicht ein⸗
laſſe) .
Die fürſtlichen Deputirten, welche die Sache hierauf in Bera⸗
thung genommen, gaben ihre Erklärung darüber dahin ab: des
Kaiſers Plan zur Anſtellung eines Ritter⸗Ordens an der Gränze
Ungarns ſei für jetzt noch ſo beſchaffen, daß dadurch den Türken
dort kein beharrlicher Widerſtand geleiſtet und für die bedrängten
Chriſten, ſowie für das Reich Ruhe und Sicherheit gewonnen wer⸗
den könnten. Ein ſo hochwichtiges und weitgreifendes Werk müſſe
in ſeinem erſten Anbau zuvörderſt ein feſtes und beſtändiges Fun⸗
dament erhalten. Vor aller weitern Berathung alſo müſſe man
erſt unterrichtet ſein, was bis jetzt in der Sache geſchehen ſei, um
alsdann mit den Abgeordneten des Deutſchmeiſters weiter unter⸗
handeln zu können ).
Die kaiſerlichen Commiſſarien ſandten ſowohl dieſe Erklärung
ſowie auch die der Abgeordneten des Deutſchmeiſters dem Kaiſer
mit der Bitte um weitern Beſcheid zu). Erſt am 6. November
) Dieß der weſentliche Inhalt der ausführlichen Supplication der Abge⸗
ordneten des Deutſchmeiſters an die Reichs⸗Deputirten und Commiſſarien auf
dem Deputationstage zu Frankfurt übergeben, bei Wymar a. a. O. e f
davon bei Venator 457. Schriber 141.
) Wymar a. a. O.
) Dieß geſchah einige Tage vor dem 29. Aua, wo die Cemmiſſarten
dem Deutſchmeiſter davon Nachricht gaben. — Merkwürdig iſt, daß einige Zeit
zuvor der Kaiſer den Meiſter zum Empfang ſeiner Regalien im September
(1577) zu ſich entbot. Dieſer bat jedoch wegen des Deputationstags um Ver⸗
längerung der Friſt. Schreiben dat. zen 25. Auguſt 1577 im R.⸗Ar⸗
chw zu Wien.
— 233 —
erhielten ſie von dieſem eine nähere Reſolution, die ſie nebſt den
fürſtlichen Deputirten für rathſam hielten zuvor dem Deutſchmeiſter
zu überſenden, ihm anheimſtellend, nach des Kaiſers Vorſchlag ein
Kapitel zu berufen und mit den wichtigften feiner Gebietiger ſich
über die Sache weiter zu berathen. Sie fügten den Rath hinzu:
er möge zugleich einen ſeiner Ritterbrüder zu fernerer Verhandlung
an den Kaiſer ſelbſt ſenden, um auch bei dieſem alles, was zur
Wohlfahrt der geſammten Chriſtenheit in dem hochnothwendigen
Werk zuträglich und erſprießlich ſei, aufs möglichſte fördern zu
helfen).
Der Kaiſer, noch feſt auf ſeinem Plan beharrend, hatte aus
der Erklärung des Ordens wohl erkannt, daß er ihm, wolle er ihn
für ſein Unternehmen gewinnen, noch günſtigere Ausſichten eröffnen
müſſe. Um zunächſt die ihm vorgeſtellten Bedenklichkeiten in Betreff
des von ihm vorgeſchlagenen Ortes Caniſa zu beſeitigen, ſtellte er
jetzt dem Meiſter anheim, einige ſeiner Ordensritter an die Unga⸗
riſchen Gränzen zu ſenden, dort eine geeignete Gegend zur Nieder⸗
laſſung aufſuchen zu laſſen und ihm vorzuſchlagen. Er wolle als⸗
dann auf nächſtem Landtage mit den Ständen Ungarns das Nö;
thige verhandeln, damit die ihm bezeichnete Gegend mit den um⸗
liegenden Kaſtellen und Bezirken dem Orden eingeräumt und zum
Aufbau der nöthigen Befeſtigungen die erforderliche Hülfe geleiſtet
werde. Was dieſer dort erobere, ſolle ihm als Eigenthum verblei⸗
ben, nur mit Vorbehalt der Regalien des Kaiſers und der Unga⸗
riſchen Krone. Der Kaiſer verſprach auch, mit den Reichsſtänden
zu verhandeln, daß dem Orden an ſeinem Einkommen im Reich
nichts entzogen und die ihm durch einen oder den andern Reichs⸗
ſtand entzogenen Güter und Einkünfte wieder zurückgegeben werden
ſollten. Bei den Domſtiften wolle er zu bewirken ſuchen, daß ſie
ihm zur Unterſtützung ſeines Werkes jährlich einige Präbenden ver⸗
abfolgen ließen. Beim Könige von Spanien wolle er es beantragen,
daß dem Orden ſeine Häuſer in den Niederlanden und in Burgund
frei gelaſſen würden, desgleichen in Lombardien und andern Orten.
Er ſelbſt und das ganze Oeſterreichiſche Haus würden nach Geſtalt
ver Dinge ſich in jeder Weiſe förderlich erweiſen und mit feinen
) Das Schreiben der Commiſſarien und Deputirten an den Dentfchmei-
ſter, dat. Frankfurt 6. November 1577 bei Wy mar d. a. nn und Venator
458—460.
— 294 —
Vettern auch darauf bedacht ſein, wie der Orden mit der Zeit in
ihrem Königreich und ihren Landen aus eingehenden Klöſtern und
geiſtlichen Gütern durch einige neue Komthureien verſtärkt werden
könne, wie dieß auch im Reich zu erlangen ſein werde. Den
Johanniter⸗Orden wolle er zu bewegen ſuchen, feine Einkünfte in
Deutſchland ebenfalls auf die Unterhaltung eines Gränzhauſes“)
oder einer Armada auf der Donau zu verwenden.
So lauteten die lockenden Ausſichten, die der Kaiſer dem Or⸗
den ſtellte. Er will ihm überall und in jeder möglichen Weiſe hülf⸗
reiche Hand reichen, er will nicht nur ſein Oberhaupt, Schutzherr
und Patron, ſondern auch ſein Vater ſein. Er kenne, ſagt er, des
Ordens Vermögens gut genug, um zu wiſſen, daß es ihm nicht
unmöglich ſei, ſich einem ſolchen Werk zu unterziehen. Wenn auch
der Anfang ſchwer ſei, jo werde Beharrlichkeit die Möglichkeit je
mehr und mehr an den Tag legen. Belaufe ſich der monatliche
Koſtenbetrag zum Unterhalt einer Beſatzung in einer Feſte an der
Gränze auch auf 9000 Gulden oder darüber und reiche des Ordens
Vermögen ſelbſt nach Zurückgabe ſeiner Güter und Einkünfte im
Reiche nicht hin, ſo wolle er den Mehrbetrag ſo lange aus ſeinen
eigenen Mitteln beſtreiten, bis der Orden im Stande ſei, die Be⸗
ſatzung genügend allein zu unterhalten. Es ſei keineswegs ſeine
Abficht, dem Orden eine beſchwerliche Veränderung zuzumuthen; er
möge immerhin in ſeinem jetzigen Zuſtand und Weſen bleiben und
wie bisher ſeine Komthureien und Einkünfte verwalten, nur ſolle
er fein jährliches Vermögen ), wie ſeither der Johanniter⸗Orden
nach Malta, fortan auf einen feſten Platz in Ungarn verwenden
und dort eine Anzahl Pferde mit freiwilligen und angehenden Or⸗
densrittern in der Ordnung und Weiſe unterhalten, wie man es
am beſten erachten werde. Den Mehrbetrag ſeines Vermögens könne
er immerhin auf den Unterhalt feines andern Kriegsvolkes anlegen.
Der Kaiſer verſprach, den feſten Platz einem angeſehenen und geeig⸗
neten Ordensritter als des Meiſters Lieutenant und kaiſerlichen
Oberſten ohne weiteres einzuräumen und ihm auch erfahrene Rriegs⸗
leute und Befehlshaber aus Ungarn und Deutſchland zuzuordnen,
ſo daß er wie andere Oberſte auf des Kaiſers oder deſſen General⸗
1) Der Kaiſer nennt Comora. Es könnte Komorn oder auch der Ort
Kemoro in dem Kom. Szaboles ſein, der der Türkiſchen Gränze näher e f
) Seine „Vermöglichkeit, „ wie ſich der Kaiſer ausdrückt. =
— 25 —
Oberſten, Lientenante und Statthalter gebührende Aufficht führen
ſolle. Eine Belagerung des Platzes, meinte der Kaiſer, ſei nicht
leicht zu beſorgen. Komme es aber zu Krieg und ziehe der Sultan
ſelbſt heran, ſo würde er nebſt ſeinen Königreichen, Erblanden und
dem ganzen Reich ihre geſammte Macht gegen den Feind aufbieten,
wie es auf jüngſtem Reichstage beſchloſſen ſei. Endlich fügte er
hinzu: Der Orden ſolle dort keineswegs der Ungariſchen Nation
unterworfen und ohne alle Vermiſchung mit Fremden nur für
Deutſche beſtimmt ſein, alſo nur Deutſcher Adel und Deutſche Ritter⸗
ſchaft zur Aufnahme gelangen können. Nicht allein die Ungariſchen
und Deutſchen Kriegsleute, ſondern auch die Bürger und Einwohner
des eingeräumten Platzes ſollten dem Orden und deſſen Oberſten,
jedoch unter des Kaiſers Oberhand und Regiment, zu vollem Ge⸗
horſam unterworfen ſein ).
Man ſieht, wie der Kaiſer alles Schwierige und Bedenkliche,
was man der Ausführung ſeines Plans bereits entgegengeſtellt oder
noch entgegenſtellen konnte, zu beſeitigen ſuchte. Er forderte nun
die Deputirten der Reichsſtände und den Orden auf, ohne weitern
Verzug Hand an das Werk zu legen. Nachdem dem Deutſchmeiſter
dieſer Beſcheid des Kaiſers überwieſen war, hielt er, wohl ohne
Zweifel mit Abſicht, die weitere Verhandlung darüber eine Zeitlang
hin. Erſt am 13. Januar 1578 überſandte er die kaiſerliche Re⸗
ſolution mehren ſeiner vornehmſten Landkomthure und Rathsgebie⸗
tiger zur Kenntnißnahme und lud ſie zugleich auf den 12. April
nach Heilbronn zu einer Berathung ein, mit der Anzeige, daß am
13. April ein neuer Deputationstag ſtatt finden und dieſem die
Erklärung des Ordens vorgelegt werden ſollte. „Ihr ſollt alsdann,
ſchrieb er ihnen, euer räthlich Gutachten mittheilen und die Sache
endlich abhandeln und ſchließen helfen, euch aber außerhalb Gottes
Gewalt durch nichts davon abhalten laſſen“ ).
Erſt am 24. Februar eutſchuldigte ſich der Deutſchmeiſter beim
) Dieß der weſentliche Inhalt der ausführlichen „Neſolution des Kaiſers
auf der Kurfürſten, Fürſten und anderer deputirten Stände en in
Betreff des Ritterordeus⸗ bei Wymar d. a. O.
2) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Landkomthure, dat. Mergentheim
13. Januar 1578 bei Wymar a. a O. Auffallend iſt, daß der hier fo gut
unterrichtete Dentſchmeiſterliche geiſtliche Rath und Ordens ⸗Prieſter Vena tor,
der über diefe Sache Archtos⸗Nachrichten an der .. en mit
keinem Worte erwähnt. j
— 236 —
Kaiſer, daß er ihm bisher wegen allerlei Hinderniſſe noch nicht habe
antworten können. Nachdem hierauf am beſtimmten Tage die be⸗
rufenen Gebietiger“) zu Heilbronn ſich mit ihm über die Antwort
an den Saifer berathen, erging an dieſen ein Schreiben, worin es
mit Dank anerkannt ward, daß er in Allem, was des Reiches Wohl⸗
fahrt und Gedeihen bezwecke, in ſeines Vaters Fußtapfen trete und
mit Sorgfalt verfolge. Der Meiſter ſetzte dann auseinander, warum
theils nach den auf dem Regensburger Reichstage gemachten Vor⸗
ſchlägen, theils auch nach den Berathungen auf dem Deputations⸗
tage zur Ausführung des Plans in Betreff des Ordens nichts habe
unternommen werden können, wobei er hervorhob, daß vor Allem
zwei Bedingungen hätten erfüllt werden müſſen: zuerſt nämlich ſei
erforderlich geweſen, dem wichtigen und weitgreifenden Werk ein ſo
ſicheres Fundament zu geben und es mit ſolchen Vorbereitungen an⸗
zufangen, daß man auch mit Sicherheit auf einen glücklichen Fort⸗
gang habe rechnen können; zum andern habe man, um vom Orden
in der Sache etwas Erſprießliches und Beharrliches zu erwarten,
den von ihm ſo oft angezeigten Beſchwerden, Beläſtigungen, Beein⸗
trächtigungen ſeines rechtmäßigen Beſitzes, ſeiner Rechte und Frei⸗
heiten zuvor abhelfen und darin Alles in die alte Ordnung bringen
müſſen. Dafür aber ſei bis jetzt noch nicht das Mindeſte geſchehen;
umſonſt feien alle feine Klagen über die Entziehung der im Reich
ihm zugehörigen Güter und Einkünfte geweſen, umſonſt alle ſeine
Bitten um Aufrechthaltung und Bewahrung ſeiner von Kaiſer zu
Kaiſer beſtätigten Privilegien und Exemtionen. „Was ſollen nun
die uns von neuem angebotenen Freiheiten fruchten, zu denen ſich
die Fürſten auch wohl nicht ſo leicht verſtehen werden, alldieweil
jedesmal von ihnen zur Beſchönigung vorgewandt wird: nachdem
meines Ordens Perſonen, Unterthanen und Güter in ihren Gebieten,
Obrigkeit und Superiorität begriffen ſeien, deren Schutz und Schirm
genöſſen und in ihre Landſäſſerei gehörten, daß ſie ihnen auch billig
mit Reichs⸗, Land⸗ und andern Steuern, Folge⸗, Reiſe⸗, und Land⸗
geboten und Verboten ſollten und müßten gewarten und gehorſamen.“
Und das, fügt der Meiſter hinzu, geſchehe ja ſelbſt in den kaiſerlichen
Erblanden „gleichſam als ein Exempel und Nachfolge.“
) Als Anweſende finden wir bei Jaeger IV. 102 genannt die Landkom⸗
thure von Elſaß und Burgund, Franken, Bieſen und Weſtphalen und die Kom-
thure von Heilbronn, Blumenthal und eee
— 837 —
Er wiederholt dann die Bitte, der Kaiſer möge dafür ſorgen,
den Orden, wenn dieſer ferner noch ein Glied des Reichs zu bleiben
und ihm ſchuldigen Gehorſam zu leiſten im Stande ſein ſollte, von
den je länger je mehr einreißenden Beläſtigungen zu befreien. Der
Meiſter widerlegt hierauf die in der Reſolution ausgeſprochene Be⸗
hauptung des Kaiſers, daß des Ordens Vermögen und deſſen hoffent⸗
liche Vermehrung und Verbeſſerung, ſoviel er wiſſe, noch fo beſchaffen
ſei, um ſich einem ſo hochnothwendigen Werk unterziehen zu können.
„Ich möchte wiſſen, ſagt er, wer doch mit Grund und Beſtand
ſolches Ew. kaiſerl. Majeſtät ſo hart und ſteif hat eingebildet. Ich
und meines Ordens hochbejahrte Mitglieder kennen den Zuſtand
deſſelben ganz genau und mehr als andere, ihnen ſei daher doch
wohl auch mehr zu glauben. Wie er ſeit undenklichen Jahren an
ſeiner Habe, ſeinen Gütern, Einkünften und Gerechtigkeiten abge⸗
nommen, davon gäben die auf dem Tage zu Frankfurt vorgelegten
Specificationen genügende Beweiſe. Es ſei allerdings wahr, daß
eine oder zwei der vornehmſten Balleien während der letzten langen
Theuerung, weil Früchte und Wein in hohen Preiſen geſtanden, in
den Häuſern, wo man ſolche verkauft habe, etwas Geld zuſammen⸗
gebracht und theils für künftige Nothfälle angelegt, theils damit einige
Güter gekauft oder auch einige nöthige Bauten ausgeführt hätten.
Könne man daraus aber ſchließen, der Orden beſitze ein ſo großes
Vermögen und einen ſo unerſchöpflichen Vorrath, daß er für ſich
allein Krieg führen und das vorgeſchlagene hochwichtige Werk auf
ſich nehmen könne?“
„Um aber, fährt der Meiſter fort, Euerer kaiſerl. Majeſtät
nichts zu verbergen, ſondern frei und rund heraus zu ſagen, was
ich weiß und berichtet bin,“ ſo melde er, daß etliche ſehr angefehene
Kurfürſten, Fürſten und Stände in den in Betreff dieſer Verſetzung
des Ordens gehaltenen Kreisverſammlungen und wo ſonſt darüber
verhandelt worden, ſich dahin erklärt hätten, daß ſie, da des Ordens
deute und Güter ſich in ihren Landen befänden, gleich der andern
eingeſeſſenen Ritterfchaft ſich ihres Schutzes und Schirms erfrenten
und zu ihrer Landſäſſerei gehörten, keineswegs geſonnen feien, die⸗
ſelben zu dem erwähnten Werke hinzugeben oder dazu noch andere
eingezogene geiſtliche Güter verabfolgen zu laſſen; dabei ſei auch
ſehr zu bedenken, ob man den Orden, der vornehmlich in den nor⸗
diſchen Landen und in des Reichs Gränzen feinen Grund und Bo⸗
den habe und als eine Vormauer gegen die Ungläubigen geſtiftet
9
— == 288 —
\ =
fei, als einen dem Reiche einverleibten, ihm zu Gehorſam unter-
gebenen, nicht unbedeutenden Reichsſtand vom Reiche abtrennen und
an andere Orte außerhalb des Reichs verſetzen und verwenden dürfe.
Damit aber der Kaiſer nicht auf eine bedeutende Reiterſchaar
von Seiten des Ordens rechnen zu können glaube, zeigte ihm der
Meiſter an, daß man in den Komthureien und den mit Ordens⸗
rittern beſetzten Häuſern, wo ein, zwei oder drei Pferde gehalten
würden, bald für die Kreiſe oder die Landesfürſten beim Aufgebot
gerüftet erſcheinen, bald in vorkommenden Fällen des Ordens Güter
und Rechte gegen unruhige Nachbarn vertheidigen oder auch, wenn
es die Noth erfordere, die reiſigen Pferde zum Feldbau gebrauchen
müſſe. | |
Der eigentliche Anfang und die befte Vorbereitung zu dem Un⸗
ternehmen, — ſo ſchließt der Meiſter ſein Schreiben — beruhe
demnach darauf, daß zuvörderſt die Reichsſtände, wie es der Kaiſer
auch beabſichtige, den Orden in allen ſeinen Beſitzungen reſtituirten,
ihn künftig in ſeinen Freiheiten, Exemtionen und Rechten ungekränkt
und unbeſchwert ließen, daß ſie ferner das Werk auch ſelbſt durch
eingezogene geiſtliche Güter und Gefälle zu fördern ſich geneigt be⸗
wieſen und daß man endlich dem Orden alle ſolche Bewilligungen
genügend vergewiſſere und verſichere. In dieſem Fall wiederhole
er mit ſeinem Orden das ſchon zu Frankfurt übergebene Anerbieten,
bei dem Werk des Ordens ganzes Vermögen an Leib und Gut gern
und willig zuzuſetzen und ſich alsdann ſammt andern Intereſſenten
gegen den Kaiſer des weitern zu erklären. Vor Erledigung der er⸗
wähnten Punkte aber möge er nicht weiter in ihn und den Orden
dringen). | 1
Man fieht, der Deutſchmeiſter hatte mit vieler Klugheit Be⸗
dingungen geſtellt, deren Erfüllung nicht in des Kaiſers Macht ſtand
und die den Reichsfürſten Opfer koſteten, welche, wie vorauszuſehen
war, dieſe dem Unternehmen ſicherlich nie bringen würden. Ohne
Zweifel um feiner Vorſtellung beim Kaiſer noch mehr Nachdruck zu
geben, erließ er an dieſen am nämlichen Tage noch ein zweites
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Heilbronn d. 15. April
1578 bei Wymar 203—210. Den Hauptinhalt theilt auch Ven ator 461.
462 mit. Er fügt noch ein beim Kaiſer eingereichtes Verzeichniß der ſeit Al⸗
brechts von Brandenburg Abfall erlittenen Verluſte und Geldopfer des Ordens
hinzu, welches das dermalige Unvermögen deſſelben erweiſen könne. De Wal
N
2 — [ -Ἀ4—4
—
Schreiben, worin er erklärte: wenn der Orden fernerhin, wie feine
Vorfahren gethan, den gebührenden Gehorſam leiſten ſolle, ſo müſſe
er von den immer mehr zunehmenden Beläſtigungen befreit und bei
feinen Immunitäten und Freiheiten geſchützt und geſichert werden,
widrigen Falls ſei es ihm fortan unmöglich und nnerſchwinglich,
den in der Reichsmatrikel ihm auferlegten hohen Anſchlag der Reichs⸗
and andern Steuern und Anlagen zu erlegen, vielmehr müſſe er
dagegen proteſtiren und es ſei die Nichtleiſtung dem Orden nicht
als Ungehorſam zuzumeſſen, ſondern der Unmöglichkeit zuzuſchreiben “).
Der Deutſchmeiſter benutzte zugleich die Anweſenheit der Ge⸗
bietiger in Heilbronn, einen zwiſchen dem Deutſchmeiſterthum und
der Ballei Koblenz ſchon ſeit dem Abfall Albrechts von Branden⸗
burg obwaltenden Streit auszugleichen. Es handelte ſich theils um
das Recht zur Beſetzung des Landkomthur⸗Amtes, theils um die
Entrichtung des Kammerzinſes, welches Beides die Ballei bisher
dem Deutſchmeiſter ſtreitig gemacht). Das dortige Kapitel hatte
wie ſchon früher ſo auch jetzt den derzeitigen Landkomthur Reinhard
Scheiffart von Merode wieder eigenmächtig ernannt, der Dentſch⸗
meiſter ihn aber nicht beſtätigt. Es war dieß keine ganz neue Er⸗
ſcheinung, denn Aehnliches war in dieſer Ballei ſchon früher ge⸗
ſchehen). Die anweſenden Landkomthure vermittelten den Streit
jetzt dahin: Der Deutſchmeiſter ſolle den von ſeinen Mitbrüdern
ernannten Landkomthur ſofort beſtätigen, bei einer neuen Amtserle⸗
digung aber ſolle es ihm anheimgeſtellt ſein, wen er zum Landkom⸗
thur ernennen wolle. Er erbot ſich jedoch ſelbſt zu der Beſchrän⸗
kung, daß bein auswärtiger Ordensritter mit dem Amte bekleidet
werden ſolle, ſo lange ſich in der Ballei ſelbſt noch u ein dazu
tauglicher Ritterbruder finde).
Der Kaiſer gab N Plan jetzt auf ). Bie neu). er .
1) Schreiben bes Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. balkrenn 1 15. April
1578 bei Wymar a. a. O.
) Ein früherer Verſuch zur Ausgleichung des Streits war durch den Tod
des Landkomthurs Otto von Güns im J. 1573 vereitelt worden.
). S. Bd. I. 133. 134.
) Auszug aus der Bergleichs⸗Urkunde, bat. Heilbronn 16 Apel ma
Jaeger IV. 102.
3) Auf dem Reichstage zu Regensburg 1582 kam die Sache doch ng ein
mal zur Sprache. Neue Sammlung der ar Abſchiede DI 403. ä
7
— 240 —
den Orden in deſſen Rechten und Freiheiten zu ſchützen bemüht war,
beweiſt der fortwährende Streit des Deutſchmeiſters mit dem Lauv⸗
grafen Ludwig von Heſſen. Seit dem Regensburger Reichstage
hatte dieſer den Landkomthur und die Orvensuntertbanen in der
Ballei wegen ihrer von ihm geforderten Steuerbeiträge zu der da⸗
mals bewilligten ſechsjährigen Türkenſteuer durch ſeine Beamten
bedrängen und mit harten Strafen bedrohen laſſen. Weder des
Meiſters freundliche Bitten um Schonung und Beachtung der Frei⸗
heiten ſeines Ordens, noch ſein Auerbieten, die Sache auf dem Wege
Rechtens vom kaiſerl. Kammergericht entſcheiden zu laſſen, hatten bei
ihm Gehör gefunden, vielmehr ließ er endlich, erbittert durch die
ſtandhafte Weigerung des Landkomthurs, der ſich auf Grund eines
ſtrengen Verbots des Meiſters zu keinem unterthänigen Schritt we⸗
der in der Leiſtung der Türkenſteuer, noch zu der von ihm gefor⸗
derten Landſäſſerei bewegen ließ, den Befehl ergehen, gegen ihn und
die Ordensunterthanen der Dörfer Seelheim und Goßfelden, die
ſich geweigert hatten, einer Vorladung vor die fürſtliche Kanzlei
Folge zu leiſten, die Strafe zu vollziehen, ihnen überall „Wege,
Weide, Waſſer und andere dergleichen Gemein⸗Rechte und Gerechtig⸗
keiten zu verbieten“ ). Als nun aber der Streit bis zu dieſem Ge⸗
waltſchritt gekommen war, der Landgraf dem Orden keine Ober⸗
herrlichkeit und Vorrechte in feinen Beſitzungen mehr anerkennen
zu wollen ſchien und ausdrücklich erklärte: er werde die Stener⸗
ſache und andere dergleichen keineswegs fallen laſſen, es koſte auch
was es wolle, wandte ſich der Deutſchmeiſter in der Mitte Mai
1578 mit einer Beſchwerde über die Gewaltthätigkeiten des Land⸗
grafen und zugleich mit der Bitte an den Kaiſer, ihn und feinen
Orden gegen ſolche unaufhörlichen Beläſtigungen und Verletzungen
ſeiner Freiheiten und Rechte in ſeinen Schutz und Schirm zu nehmen
und den Landgrafen anzuweiſen, „den Orden fernerhin nicht alſo
zu turbiren und zu beläſtigen“ ). Wir hören jedoch nicht, daß
der Kaiſer, der nicht lange zuvor erſt erklärt hatte, er wolle nicht
) Oder wie es auch heißt: „Sich aller Weidung, Waſſers, Gehens und
alles Gebrauchs mit Meuſchen und Vieh auf Heſſiſchem Boden gänzlich zu ent⸗
halten. |
2) Die näheren Verhandlungen über den Streit und das Schreiben des
Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Mergentheim 12. Mai 1578 in Hiſtor.⸗Li⸗
plomat. Unterricht Nr. 175. 176. 177.
nur des Ordens Schutzherr und Patron, Torben duch deſſen Vater
fein, in der Suche einen ernſten Schritt gethan).
Wärend diefer bewegten Zeit und bevor noch in den erwähnten
Verhandlungen mit dem Kaiſer die letzte Entſcheidung erfolgte, er⸗
hielt der Deutſchmeiſter auch Anlaß, ſein Augenmerk der Abtei Fulda
Ein feit längerer Zeit obwaltender Streit zwiſchen
ven. berttgen Abt Balthaſar von Dermbach und dem Biſchof Julius
son Würzburg, der feine Entſcheidung endlich vom Kaifer erhalten
ſollte, bewog dieſen letztern, die einstweilige Verwaltung der Abtei
dem Deutſchmeiſter anheimzugeben, welcher fie dem damaligen im
Geßchäftsweſen ſehr gewandten Komthur zu Sachſenhauſen Johann
Erſtach von Weſternach (den wir ſpäter noch näher kennen lernen
werden) als Statthalter anvertraute). Dann beſchaͤftigte ihn einige
Zeit auch ein Streit mit dem Grafen von Solms, der die Ablö⸗
ſung verſchirdener früher dem Hauſe zu Sachſenhauſen bewilligten
Freiheiten verlangte. Es gelang jedoch dem Meiſter, fie dean or
zu erhalten und den Grafen zu befriedigen ).
„Nach dem fo ſchwer drohenden Sturm in den lezten zwei
= verlief nun das Jahr 1579 in einer Ruhe für den Orden,
wie fie ihm lange nicht zu Theil geworden war. Der Meiſter in⸗
deß glaubte den vamaligen Krieg des Moscowiters mit dem Könige
Stephan von Polen und eine Aeußerung des letztern, welche von
wohlwollenden Geſinnungen gegen den Orden zeugte), nicht unbe⸗
unt laffen zu dürfen, um Livland oder doch wenigſtens den bedeu⸗
sendften Weil e wieder in den Beſitz s Ordens 8
5 Man darf dieß auch wohl daraus ſchließen, daß der Verfaſſer des Hiſt.⸗
diplomat. Unterricht p. 123 fagt: „Auch würde dieſer Proceß nicht erliegen blie⸗
ben ſeyn, wenn nicht ſolcher durch den einige u e erfolgten Carlſtädti⸗
ſchen Vertrag wäre aufgehoben worden.,
) Venator 454. Der Dentſchmeiſter ermäßet auch noch in einem Schrei⸗
ben an den Kaiſer vom 25. Auguſt 1577 (R.⸗Archiv zu Wien), daß er „mit
dem Fuldaiſchen Commiſſtons⸗Werk noch ſeht ee ©. Sl. . den Streit
Warz burger Chronik II. 171. 172.
) Das e daruber in rn Uetunbe vom 6. a 1638 bei Asian
F. 103.
) m — wilden den Ceßeler von Bilns und dem
Deutſcheteiſter hate jener im Namen des Königs erklärt: Haud ade nalieanm
de a fabra Regis Mainstate, ut Livania magnis ex oausis: sollieitanti Ma
3 veiusdem militiae N ret 5 eius 8 207.
. „ SE Ze
. d. Deutſche Orden. II. 16
— ME —
suhringen, Erfveut urch dieß Zaicken dee men eee
fertigte er im Herbſt eine Wefaubtſchaft ab, die bem Nnige nicht
nur die alten unbeſtreitbaren Rechte des Ordens anf den Beſtitz
dieſes Landes, ſondern auch die großen Vorthelle für den Miulg
vorſtellen mußte, wenn der Orden dort wieder als Herr des Laudes
mit ſeiner ſtets bewaffneten Heeres macht für die Nach barlande cee
bilden kanne. Dabei unterließ der Meiſter nicht, den Konig auf
den unſterblichen Ruhm hinzuweiſen, der feinen Namen in der ga
vm Welt ſchmücken werde, wenn durch ihn der Orden wieder in
ſein rechtmäßiges Beſiczthum eingeſetzt werde). Die Brandenburger
Fürſten verfänmten zwar nicht, den für Preußen gefahr drohenden
„Werbungen une Practikm des Dentſchmeiſters, ſobald fie Daten
Aunde erhielten, am Polniſchen Hefe durch ihre Geſaunten entgegen
zwarbeiten und es ward ſogar die Frage aufgeſtellt: ob es nicht
rathſam ſei, daß das VBraudenburgiſche Haus, den weitern An⸗
trägen des Ordens zuvorkomwend, ſich gegen Aufwendung einer
gewiſſen Geldſumme vom Kinige mit inland belehnen laſſe.
Allein die Orpensgeſandten ſcheinen dennoch nicht ahne Hoffnung
heimgelehrt zu fein, denn es verlautete bald: der Dentſchmeiſter
Habe auf den 22. December feine vornehmſten Gebietiger nach Wer⸗
guuheim berufen, wahrſcheinlich um Mittel und Wege zu beißen,
die dem Könige zur Aberetung Livlands an den Orden vorgeschlagen
werden sollten). Es ſcheint wirklich eine ſolche Beraihmng fünkt
gefunden zu haben. Wir find darüber zwar nicht unterrichtet; wir
hören aber doch, daß im Frühling des J. 1580 eine fehr ſtattliche
) Der Meiſter ließ dem Könige ſagen, daß er haue Regine in Magistrum
et militiam eius voluntatis magnam signißcationem humili et gratissimo
imo agnoscit. |
9) Darmber die Instructio Oratais Iheeteniel Legesstom apud —
Majestatem Polonise dominum Btephanum da sastris ad preopugnamus 10
vense proposita XII. Segtemb. 1579 im firchinv zu Milwigeberg.
) So viel wußte von der Sache durch ſeine Geſandten in Warſihan der
Bierigraf Georg Friedrich von Brandenbartz nach einem Schreiben an die Ober⸗
zütge in Preußen, dat. Anſpach 15. December 1579 un Archw zu Knigsberg.
Er war gegen die Belehnung, »denn wir Bunten des Oris keine ewehrſchaft
ee ri
Sorge, N und Feindſchaſt auf den Hals laden.“ N
3
— 243 —
Geſandiſchaft an den König von Polen, wie Zweifel wieder in
a Stiche, abgefertigt werden ſollte).
If verſchiedenen Balleien ward Mittlerweile Manches, was
biber nicht immer ſtreng der alten, geſetzlichen Ordnung gemäß
besbachtet worden, wieder in feſtere Geltung gebracht, Anderes da⸗
gegen den Anforderungen der Zeit entſprechend beſſer geregelt. In
der Baltei Bieſen war der Zudrang junger Evelleute zum Orden
feit mehren Jahren fo bedeutend, daß das Kapitel verordnen mußte,
fortan keinem die Aufnahme zu bewilligen, „der mit der Welſchen
Sprache befußt ſei“ und die Anzahl der Ritterbräver und Orvens⸗
prieſter von je 20 nicht zu überſteigen ). In der Ballei Oeſter⸗
reich dagegen klagte der Landkomthur, daß ſich äußerſt wenig „gute,
dhliche und geeignete Kdelige“ zur Einkleidung in den Orden mel⸗
weten, wovon der Grund, wie er angab, in der dortigen Religions⸗
Spaltung lag. Das Kapitel trug ihm auf, ſich aufs möglichſte zu
bemühen, die Ballei mit der ordnungsmäßigen Anzahl von Nitter⸗
brüdern beſetzt zu halten). Das Kapitel der Ballet Bieſen ſah
ſich, dem dortigen Landkomthur gegenüber, durch: einen Fall veran⸗
laßt, gegen den Mißbrauch einzuſchreiten, wichtige Ballei⸗Aemter
fungen, neuaufgenommenen Orbensbrüdern anzurertrauen, und die
Verordnung zu erneuern, nur ſelche damit zu bekleiden, die ſte nach
dem Otdensbuch und nach den beſtehenden Amtspftichten redlich ver⸗
walten könnten). Die Kapitulare in der Ballei im Alſaß wollten
die Erfahrung gemacht haben, daß mancher Komthur für fein Haus
mehr Sflbergeräth anſchaffen würde, wenn er wiſſe, vaß es dem⸗
ſelben verbleibe und nach feinem Tode nicht dem Landkomthur zu⸗
falle. Das Kapitel beſtimmte daher, daß ſolches angekaufte und im
Gebrauch des Hauſes geweſene Silbergeſchirr ſtets dem Haufe als
Eigenthum zugehören ſolle, in welchem der Nomthur geſtorben ſei ).
In gleicher Weiſe erfolgten auch im Jahre 1580 in .
1 Nach einer Se im Kapitel zu Siersborf am 10. Abril 1580
ſallte die Ballei Bieſen an Rohe ib: der n * a. Gul⸗
N . 65. „
) Wymar-bt. -
9 Vethandl. Im Bei zu nun Se. a0 im Rise, weint,
gest. Wymar 129. „ A
. ) Wymar6b. - . 0
. 9. Provmzial ⸗Kapitel im Fi am 18 W 128 im ue zu
Stuttgart. ; a 72 1
16˙
— 24 —
Balleien mancherlei Anordnungen und Veränderungen in ihren in⸗
nern Angelegenheiten. Aus dem Kapitel zu Siersdorf in der Ballei
Bieſen gelangte an den Deutſchmeiſter zwar die Klage: man könne
bei den außerordentlichen Verluſten der Ballei während der unauf⸗
hörlichen Kriegsſtürme die ihr aufgebürbeten Laſten der Beiſteuern
unmöglich länger ertragen; ſchon habe ein Theil der Orbenshäufer
verlaſſen werden müſſen und die Pächter ihrer Güter leiſteten keine
Zahlung mehr ). Daneben aber waren doch die nüthigen Mittel
vorhanden, um die früher erwähnte, von einem Coadjutor der Ballei
gegründete Stiftung einiger Burſen auf der Univerſität zu Köln)
noch bedentend zu erweitern. Das Kapitel beſchloß: es ſolle zu
zwölf dieſer Burſen eine beſondere Behauſung erbaut werden, mit
gewiſſen Sahresrenten für drei Adelige und drei Bürgerliche und
darm noch für ſechs andere Burſen, welche man die armen (pan-
peres) ngunte ). Der Landkomthur bot nicht nur hierzu die er⸗
forderlichen Mittel dar), ſondern erklärte ſich auch bereit, noch
eine beſondere Behauſung für zwölf Studenten aus feinem väter⸗
lichen Erbtheil anzukaufen. Die ganze Einrichtung wurde dem Ne⸗
genus einer in Köln ſchon beſtehenden Burſe) übertragen, für ben
man gewiſſe Statuten entwarf, nach welchen die Präſentation der
_ Shueventen zu den Burſen für immer dem Landkomthur von Bieſen
vorbehalten bleiben ſollte). Außer einigen in die
minder wichtig eingreifenden Anordnungen heißt es dann in den
Kapitel⸗ Satzungen: „Weil jetzt weniger Ordensritter und Priefter
in den Orden aufgenogumen werden könnten, viele Hänſer und Aemter
) Wy mar 35.
„ ) S. oben S., 212.
9 Die Jahresrenten für die 6 erxſtern ſellten 320 Goldgulden, bie für bie
6 armen Burſen 56 Goldgulden betragen. Jene Summe waren bie Zinſen
eines Kapitals von 8000 Goldgulden.
0 Namentlich vorräthige ee und feine eigenen „Patrimonial⸗
e. u 12
) Sie wird genaunt Barre 88 :
) Wymar 74. Schriber 183 fagt: „Der Lanbloutthur Kuiſchrubelg
hat daſelbſt (zu Gemert) zwölf Bursas vos ſechß ſtudenten von Gemert, brey
ven Grntrode und drey von Petersfouren, welche beksſtigt werden, fundirt,
ſulchen eudts au Hoff von Brabant erhalten, daß über vorhin beſchehene anlagen
und Incorporationes zehn Tauſend gulden in Brabant an erbſchafft, deren die
Sriſuiche ſunſten alda nit vehig, belegen mochte, darob gleich .
daſelbſten Pastor loei Rector iſt. =
— 245 —
in tiefem Verfall ſeien, den Amtsſtellen nicht mehr gehörig vorge⸗
ſtanden und der Gottesdienſt nicht pünktlich abgehalten werde, fo
erbiete ſich der Landkomthur aus beſonderer Liebe zum Orden, ſich
aufs möglichſte einzuſchränken, aber auch mit allem Ernſt dahin zu
wirken, daß den neuankommenden Ritter⸗ und Prieſterbrüdern ſichere
Jahresrenten belegt werden könnten, welche der Landkomthur und
der älteſte Komthur der Ballei den verdienteſten und bedürftigſten
unter ihnen jährlich ertheilen und ſie zugleich ermahnen wollten, in
den kleinen Hausämtern den Komthuren zu Hülfe zu ſtehen und
ſtets willig Folge zu leiſten, wenn man ſie dem Berufe des Ordens
gemäß gegen die Türken ziehen laſſen wolle. Dieſe Anordnung
ward vom Kapitel auch einſtimmig genehmigt). In Betreff der
Aufnahme neuer Ritterbrüder ließ es das Kapitel zwar nicht außer
Acht, daß in der drückenden Zeit viele Häuſer der Ballei in Ver⸗
fall gerathen ſeien; es beſchloß jedoch in Hoffnung auf eine baldige
beſſere Zeit, bei dem fortwährenden Zudrang zum Orden einer An⸗
zahl neuer Ritter die Aufnahme zu gewähren, weil die Zahl der
vorhandenen gar zu gering erſchien. Man fand indeß nothwendig,
dabei die Vorſchriften des Ordensbuchs immer ſtreng im ade a
behalten).
Auch in der Ballei im Elſaß führte die Zeit ne neue Be⸗
ſtimmungen herbei. Es kamen dort Fälle vor, daß Ordensritter
den Ordensmantel von ſich warfen, die ihnen anvertrauten Ordens⸗
güter aber zu großem Schaden der Ballei zurückbehielten. Das
dortige Kapitel fette daher geſetzlich feſt: Jeder in die Welllichkeit
Zurücktretende ſolle von ſelbſt ſchon aller geiſtlichen und weltlichen
Habe und Güter verluſtig und zugleich verbunden ſein, alles bei
ſeinem Austritt unterſchlagene Gut auf Ehre und Gewiſſen an den
Orden zurückzugeben ). Auch die amtlichen Verhältniſſe des Land⸗
komthurs mußten beſtimmter geregelt werden. Es wurde feſtgeſtellt:
Der Landkomthur erhalte fortan ſein Amt durch die Wahl nach den
Conſtitutionen der Ballei und der Gewählte müſſe mit allen Ordens⸗
1 dem katholifchen Belennteiß 8 bem Kelten
Y WI Wym ar 80. : “
) Wymar 78. Namentlich ſollte der mene wenigſtens das
wwanzigſte Jahr erreicht haben.
Y) „Es wäre denn, fügt der Kapitelſchluß hinzu, daß dieſe Beſtimmung
Minftig burch ein General⸗Käpitel oder ein National⸗Conecil mittelſt Reformation
ober durch eine kaiſerliche oder deutſchmeiſterliche Verordnung derogirt würde. /
— 246 —
Es wurde beſtimmt, wie es mit ſeiner Reſidenz zu Altshauſen, mit
dem zu ſeinem Amt gehörigen Unterhalt, Einnahmen und Ausgaben,
namentlich mit den Kammerzinſen der Häuſer Könitz und Sunnis⸗
wald !), mit feinem Nachlaß an Silbergeräth u. dgl. fernerhin ge⸗
halten werden ſolle. Man beſchloß, den „gemeinen Seckel“ oder die
Ballei⸗Kaſſe möglichſt zu vermehren. Der Landkomthur ſolle befugt
fein, aus ihr alle Ausgaben zu beſtreiten, jedoch mit der Verpflich⸗
tung, zweien ihm zur Kaſſeu⸗Verwaltung zugeordneten Rathsgebieti⸗
gern jedes Jahr Rechnung zu legen. Um in den Ordenshäuſern
ſtets gute Ordnung zu halten und allem Schuldenweſen vorzubeugen,
wurde den Landkomthuren ſtreng verboten, ohne höhere Genehmi⸗
gung irgend etwas zu verpfänden, zu verkaufen oder irgendwie zu
veräußern. Wer ſich dieß erlaube, ſolle nicht nur ſein Amt ver⸗
lieren, ſondern auch nach dem Ordensbuch einer ernſten Strafe une
terliegen ).
Trotz allen dieſen Bemühungen aber, die innern Angelegenheiten
der Balleien ſo viel möglich der Zeit gemäß zu ordnen, gerieth der
Deutſchmeiſter dennoch im J. 1581 in einen ſehr ärgerlichen Streit
mit dem Landkomthur und dem Kapitel zu Bieſen, theils einer von der
Ballei verlangten Geldanleihe wegen ), theils wegen des Nachlaſſes
des letzt verſtorbenen Landkomthurs und der freien Coadjutor⸗Wahl.
Es war bereits in den Verhandlungen darüber, wie der Meiſter den
Kapitularen vorwarf, zu „etwas unbeſcheidenen Aeußerungen“ gegen
ihn gekommen, weil er, wie ſie meinten, ihren Bitten und Klagen
kein Gehör gegeben habe. Er ſchrieb ihnen nun: Er kenne die
Verluſte der Ballei im Niederländiſchen Krieg noch gründlicher, als
ſie gemeldet hätten. Was aber die Häuſer und Güter bei Lüttich,
in Geldern und im Reich anlange, ſo ſeien ſie wohl zu verſchmerzen.
Er fordere . nichts un ſondern nur das, was ihm
1 ri =
) Wir finden ſchon in einem Kapitel- Schluß vom J. 1578, daß die Häuſer
Kbnitz und Sunniswald in der Schweiz zum Ballei⸗Seckel mit beitragen ſollten,
außer der Balleiſtener, die dem Landkemthur in gewöhnlicher Weiſe zuſteſen
ſolle. R.⸗Archiv zu Stuttgart.
2) Die ſehr ſpeciellen Verhandlungen des Kapitels im Elſaß vom 30, Aug.
1880 im N. Archiv zu Stuttgart. Das Obige iſt nur. ein Auszug. des Weſent⸗
lichſten. Viele BER Tingft oa un wurden nur erneuert ober.
aänzt.
EN u Sie bar bones die Beiſteuer zu ber x mene, ame nach
— 247 — 1
vun Nupitel⸗Siuß zur Deckung der für vas Beſte ves Ordens
verwendeten Unkoſten bewilligt ſei, und von biefer Forderung könne
er nicht abſtrhen. Der Nachlaß eines Landkomthurs ſtehe ihm nach
einer von den Päpſten und allen Kaifern beftätigten Verorvnung
mit vollem Recht zu und er fei mitnichten geſonnen, „ſolche wohl⸗
hergebrachte, titulirte Poſſeſſion, wie denn uns und unſern Vorfahren
von andern Landkomthuren mehrmals dergleichen Sperre und Ein⸗
trag begegnet, ſitzen zu laſſen.“ In Betreff eines Coadjutors ſtehe
durchaus keiner Ballei weder im Preußiſchen noch im Deutſchen
Gebiet irgend ein Wahlrecht zu. Es gründe ſich auch keineswegs
auf irgend ein altes Herkommen ). Sei es aber nothwendig und
werde man ihm eine oder zwei Ordensperſonen in Vorſchlag bringen,
ſo wolle er ſich „kraft habender Regalien und hoher Obrigkeit /
aller 3 zu verhalten wiſſen.
Die Kapitulare rechtfertigten ſich jedoch in einem Grgenſchreiben
in Betreff ihrer Schilderung der traurigen Lage ihrer Ballet, den
Meiſter zugleich berichtigend, daß die Ballei im Fürſtenthum Gel⸗
vern keinen Fuß breit Güter und keinen Pfennig an Renten habe.
Die Güter im Stift Lüttich und in Brabant ſeien gänzlich im Ver⸗
fall, das Conventshaus Biefen in Maſtricht verwüſtet, fo daß es
feit drei Jahren unbewohnt und die Ländereien unbenutzt geblieben
ſeien. Aehnlich ſei der Zuſtand der Häufer Bernheim, Lüttich, Alten⸗
Bieſen, Beckenfort u. a., manche ſeien von Soldaten beſetzt, andere
Jaller ihrer Einkünfte dermaßen beraukt, daß fick vie Ordensbrüder
darin nicht mehr hätten erhalten können. So hätten bisher nur
Siersdorf und die Rheiniſchen Güter die ganze Laſt der Unterhaltung
der Ballei tragen müfſen. Die Forderung des Meiſters in Betreff
des Nachlaſfes nannten die Kapitulare eine in ihrer Ballei bisher
ungewöhnliche Neuerung, die ſeit Menſchengedenken nur einmal und
zwar nur bedingungsweiſe und als Ausnahme vorgekommen ſei.
Das Recht zur Ernennung eines Coadjutors ſchienen fie dem Mei⸗
ſter nicht zuzugeſtehen, denn ſie ſprachen auch hierbei von gutem
») Als Grund fügt der Meiſter hinzu: „Weil Jr lein ſonderbar und ab⸗
geſondert Corpus oder Collegium, fondern uns und einem jeden regievenden
Abminiſtrator und Deutſchmeiſter unterworfen feyd, noch auch liberam admi-
nistrationem und freie Verwaltung Eneres Gefallens habt, wie denn aller. Land⸗
komthure Nevers und Berſchreibungen und Baier Be eehte .
tionen lauter mit Sch bringen. |
2 —
Brauch und Gewohnheit) Der Lanrkomthur erklerte daher dem
Meiſter bei Ueberſendung diefes Schreibens: Das Kapitel könne von
feinen Beſchlüſſen in den drei erwähnten Punkten nicht abſtehen,
ohne die Ballei in gründliches Verderben gerathen. zu ſehen. Der
Meiſter möge dieß nicht als Ungehorſam betrachten ).
Ob und wie der Meiſter den Kapitnlaren auf dieſe ihre Aus⸗
laſſung geantwortet, wiſſen wir nicht. Beide Parteien beharrten
aber fortan noch auf ihren, wie ſie meinten, unbeſtreitbaren Rechten.
Während dieſer Streithändel hören wir auch von allerlei Verun⸗
treuungen, die ſich Komthure in ihrer Verwaltung hatten zu Schul⸗
den kommen laſſen. Weil ſie ihre vorſchriftsmäßigen Jahresrech⸗
nungen oft mehre Jahre zu verabſäumen pflegten, ſo fand ſich nach
dem Tode des Einen, daß er die Einkünfte und Renten aus den
Ordensgütern meiſt nur zum Ausbau und zur Verbeſſerung ſeines
Hofes und ſeiner Patrimonialgüter verwandt habe, beim Tode eines
Andern, daß er aus feinem Haufe alles Geld und ſilberne Gerthe
entnommen, alle Obligationen und Recognitionen über ausſtehende
Schulden und ausgeliehene Gelder von mehren tauſend Gulden in
fremde Hände gebracht, Pächtern unrichtige Quittungen ausgeſtellt).
In Folge dieſer Veruntreuungen mußten vom Kapitel alte Verord⸗
nungen von neuem zu geſetzlicher Geltung vorgeſchrieben und die
Uebertretung derſelben mit noch ſtrengern Strafen verpönt werben ).
Im Juli des J. 1584 bereitete ſich aber ein Ereigniß vor,
welches für den ganzen Orden bald von der bedeutendſten Wichtige
keit wurde. Der Komthur zu Lengmoos Claudius von Roggabrunn
erſchien im Auftrage des Erzherzogs Ferdinand von Nieder⸗Oeſter⸗
reich mit der mündlichen und bald durch dieſen auch ſchriftlich wie⸗
derholten Bitte beim Deutſchmeiſter, feinem jungen Vetter, dem Erz⸗
herzog Maximilian, Sohn des Kaiſers Maximilian II und. Bruder
des Kaiſers Rudolf II, die von dieſem gewünſchte Aufnahme in
den * in geſtatten 5 Der . kam dem Ne ſo uner-
1) u ie Kapitulare der Ballei Bieſen an den Deutſchmeiſter, dat
Lüttich 20. Juni 1581 bei Wymar 94.
2) Schreiben des Landkomthurs von Dielen, dat. wie vor. wen 81
bis 94 über die ganze Streitſache.
) Kapitel ⸗Verhandl. zu eu um Visitet. Marine 1884. Wymar
99.
) Wymar 97.
) Nach einer Angabe im Drbenb-Hrfi zu Eisäfenbaufen.
— 29 —
wartet, daß er vorerſd nur die Antwort ertheiken konnte: So gern
er ſich ſtets dem Haufe Oeſterreich bereitwillig zeigen möge, fo jet
ber Wunſch des. Fürſten doch „eine fo hochbedenkliche und weit⸗
greifende Sache,“ daß er fie nicht auf ſich allein nehmen könne, ſon⸗
dern ſich mit einem General⸗Kapitel zuvor darüber berathen müſſe.
Er berief ſofort ein ſolches nach Mergentheim, wo es am 3. De⸗
cember eröffnet wurde. Da er dieß auch dem Kaiſer und ven Erz⸗
herzogen Ferdinand und Karl bereits gemeldet, fo erſchienen auch
von ihnen als Geſandte Eitel Friedrich Graf von Hohenzollern und
Sigmaringen, Sebaſtian Schenk von Staufenberg, Landvogt der
Markgrafſchaft Burgau, und Johann Achilles Ilſung von Kuͤnenberg
und Lindau. Sie erhielten Audienz und trugen im Kapitel mit
Hinweiſung auf die Begünſtigungen, deren ſich der Orden ſtets vom
Haufe Oeſterreich erfreut, die Fürbitten ihrer Fürſten vor, zugleich
erklärend: der Erzherzog wünſche nur die Aufnahme in den Orden,
verlange dabei nichts weiter als was jedem andern von Adel zu⸗
komme und werde ſich den Statuten deſſelben gern unterwerfen.
Nachdem ſich die Geſandten aus dem Kapitel wieder entfernt, begann
die Berathung. „Man fand zwar, heißt es, Thun und Laſſen gleich
beſchwerlich und bedenklich,“ beſchloß jedoch mit Rückſicht auf die
vielfachen Wohlthaten von Seiten des Oeſterreichiſchen Hauſes die
Aufnahme des Fürſten. Auf die an die Geſandten zuvor gerichtete
Anfrage: wie der Erzherzog ſeinen Unterhalt und wo er nach der
Einkleidung feine Reſivenz zu haben wünſche, erhielt das Kapidel
die Antwort: man ſolle deshalb unbeſorgt ſein, es werde daran nicht
mangeln. Mit einer Anweiſung verſehen, wie die Aufnahme des
Fürſten geſchehen ſolle, kehrten die Geſandten heim und fie erfolgte
auch bald darauf im Ordenshauſe zu Wien durch die damit beauf⸗
tragten Landkomthure von Elſaß und Franken a andern darm
verordneten Ordensbeamten ).
Der Meiſter legte darauf dem Kapitel das vom Kurfärſten
Ernſt von Köln und deſſen Bruder Herzog Wilhelm von Bayern
an ihn gerichtete Geſuch vor, der Orden möge dem erſtern zur Stil⸗
lung der Kriegsunruhen in feinem Erzſtift und: zur Beſuiedigung
des Kriegsvolks im Truchſeſſiſchen Kriege gleich andern katholiſchen
Ständen mit einer Beiſteuer zu Hülfe kommen und das Kapitel be⸗
5 9 Nach einem ausführlichen Bericht über dem oben ce ene im
Fol. 804—611 im en au Stuttgart: 3
— 250 —
wine ihm auch fefort einen Zuschuß von ont f. & mee
naten, die auf die Balleien vertheilt wurden).
Zu großer Freude des Deutſchmeiſters war nun endlich auch
der laugjährige Streit zwiſchen dem Orden und dem Landgrafen
Ludwig von Heſſen wenigſtens auf längere Zeit beigelegt. Auf dem
letzten Reichstage zu Augsburg hatte man zur Ausgleichunz der ber
reits. erwähnten Streitfragen eine kaiſerl. Commiſſion angeordnet,
beſtehend aus dem klugen und geſchäftskundigen Biſchof Julius von
Würzburg und dem Grafen Heinrich von Caſtell. Sie kamen am
22. April 1583 zu Karlſtadt am Main bei Würzburg zuſammen
und es erſchienen dort von beiden Parteien beſondere Bevollmächtigte.
Nachdem man mehre Tage über. die ſtreitigen Punkte verhandelt,
lam folgender Vertrag zu Stande, der als Grundbeſtimmungen feſt⸗
ſtellte: Der. Landkomthur von Heſſen fei kein Heſſiſcher Landfaſſe,
die Ballei kraft der Privilegien des Ordens von aller und jeder
Heſſiſchen Jurisdiction und Obrigkeit eximirt und demnach dem land⸗
gräflichen Haufe zu keiner Leiſtung irgend welcher Art ſtrenghin ver⸗
pflichtet. Im Fall jedoch wegen des Landes Rettung oder in all⸗
gemeiner Noth Ritterſchaft und Landſtände ſich zu einem Landtage
verſammelten, folle auch der Landkomthur erſcheinen, um mit zu
rathen und zu beſchließen. Der Vertrag vom J. 1496 ſolle auch
ferner gültig fein und der Landkomthur feinen Beſtimmungen Folge
leiſten, jedoch mit feinen Unterthanen durch weitere Gefolgepflicht
nicht beſchwert werden. Nur bei einem gewaltſamen Einfall ins
Fürſtenthun fehle er zur Landesrettung ſich dem andern Laudesadel
gleich verhalten. Zur Reichs- oder Türkenſteuer ſolle er von den
in Heſſen gelegenen Ordens⸗Gütern zur Hälfte dem Landgrafen und
zur Hälfte dem Deutſchmeiſter verpflichtet fein. Zu Landſteuern
dagegen bei allgemeiner Landes⸗Noth und Rettung ſolle er nebſt
feinen Unterthanen ebenſo wie der Landesadel mit beitragen. Die
peinliche und bürgerliche Gerichtsbarkeit in der Ballei ſolle ihm
allein unbehin dert zuſtehen, desgleichen die Verwaltung des Hospitals
nach uraltem Brauch. Der Orden ſolle auch fortan den freien
Weinſchank in feinem Haufe von Oftern bis zu Michaelis ungeſtört
ausüben, jedech dafür zu einer Trankſteuer verpflichtet fein. Außer
— Kapitel-Berhanblungen im Fol. 311. 312 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
Schriber 143. Venator 465. Wir hören dabei, daß die Bälleien Weſt⸗
Fhalen und in den Niederlanden durch den langwierigen Krieg ſo Bil im
Verfall waren, daß fie faſt dem Untesgemg entgegen gingen. 5
— 251 —
mehren andern minder wichtigen Beſtimmungen, z. B. die Uinterkals
tung der Univerſitäts⸗Stipendiaten, Jagd, Viehweide u. dgl. betref⸗
fend, wurde die im Vertrag von Oudenarde beſtimmte Entſchädi⸗
gungsſumme von 55,000 Gulden, ſowie dieſer ganze Vertrag für
aufgehoben erklärt. Dieſer neue Vertrag, den man den Karlſtadter
nennt, erhielt vom Deutſchmeiſter und den Landgrafen von Heſſen
feine volle Beſtätigung am 18. März des J. 1584).
Für immer waren jedoch damit die Streitigkeiten mit Heſſen
keineswegs beſeitigt. Der Landkomthur Alhard von Hörde hatte
zwar bei der Huldigung den üblichen Handſchlag nicht wiederholt;
weil der Deutſchmeiſter darin den Anſchein der Landſäſſerei zu fin⸗
den glaubte, und ſein Nachfolger Georg von Hörde gab zwar die
mündliche Erklärung ab, daß er perſönlich den Landgrafen als Lan⸗
desfürſten, Schutz⸗ und Schirmherrn anerkenne und bei ihm Leib
und Gut und Blut aufſetzen wolle). Allein wie wir ſpäter ſehen
werden, enthielt der Vertrag von Karlſtadt doch viele Punkte, N
die ſich noch ſtreiten ließ und auch viel geftritten wurde. |
Auch der Streit mit ver Ballei Bieſen ſchien ſich jetzt se
gütlichen Ausgleichung mehr und mehr zu nähern. Allerlei Unter⸗
handlungen, die bisher noch ſtattgefunden und in denen die dortigen
Gebietiger immer noch auf ihren vermeinten Rechten beharrten,
hatten doch die Folge gehabt, daß man über die Verhältuiſſe der
Ballei zum Meiſter als des Ordens Oberhaupt zu klarerer Kennt⸗
niß gekommen war. Als ihnen daher im Frühling des J. 1588
die Aufnahme des Erzherzogs Maximilian in den Orden gemeldet)
und zugleich der Landkomthur zum Erſcheinen in einem Generab⸗
Kapitel im Mai zu Mergentheim berufen ward, legte dieſer ſeinen
Kapitularen in einem Kapitel zu Siersdorf den Stand der Dinge
vor, wie er in Betreff der Coadjutor⸗Wahl durch genaue Nachfor⸗
) Der Vertrag beſtätigt und dat. Montag nach Judica 18. März 1584 in
Hiſtor. wiplom. Unterricht nro. 144. Die übrigen die Sache betreffenden Ur⸗
kunden nro. 145. 181. 182. 183. 191. 192. 193. Vgl. Rommel Geſchichte
von Heſſen VI. 44. Anmerk. 43. Eutdeckter Ungrund u. ſ. w. S. 97. fr
2) Rommel a. a. O. e
) Sie naßznen die Avfnabcte nicht gen; ahne Bedenlen Re Sie wollten
gefunden haben, „daß ſie durch des Ordeus Verwandten, die dem Hauſe Oeſter⸗
reich zunächſt geſeſten, mit ſalktritirt und betrieben worden fei. Sie ſezen vor⸗
aus, der Landkomthur werde vor . 5 iz ee 8
haben.
— 283 —
ſchungen ermittelt werden war. Man ntuſſe zwar allerdings zu⸗
geben, erklärte er, daß der Deutſchmeiſter bei feiner Weigerung ſieh
mit Recht auf das Ordensbuch und die Statuten berufen könne.
Aber man finde und durch langjährige Erfahrung wiſſe er auch ),
daß ſchon oft in der Ballei Coadjutoren gewählt und vom Deutſch⸗
meiſter jedesmal beſtätigt worden ſeien ). Das Ordensbuch er⸗
waͤhne weder der Coadjutoren oder Statthalter, noch viel weniger
verbiete es fi. Auf Grund dieſer Erklärung vereinigte ſich das
Kapitel über die Form der Wahl ) und erfor aus der Mitte ſeiner
Balleibrüder den Komthur zu Petersfuren Framlich Bock von Lich⸗
tenberg zum Coadjutor und künftigen Statthalter beim Tode des
Landkomthurs, um ihn dem Deuntſchmeiſter und General⸗Kapitel zur
Beſtätigung vorzuſchlagen ).
Man berieth hierauf im Kapitel, wie der Landkomthur den
Deutſchmeiſter auch in Betreff der von ihm verlangten rückſtändigen
Schuld und Beiſteuer befriedigen könne. Sie betrugen die Summe
von 5848 Gulden. Und um ſo viel möglich auch den dritten Streit⸗
punkt zu beſeitigen, beſtimmte das Kapitel, wie es forthin mit dem
Nachlaß des Landkomthurs und der Komthure gehalten werden ſolle.
Es beſchloß mit Bezug auf frühere Verordnungen: Der Landkom⸗
thur und jeder Komthur ſolle das, was von ihm erkauft und für
vie Ballei erworben ſei, auf ſeine Lebenszeit dem Orden zu Ehren
und zu feinen perſönlichen Bedürfniſſen zwar zum Gebrauch behalten,
jedoch nicht als ſein Eigenthum betrachten dürfen, ſondern es bei
dem Amte bleiben laſfen, wo es erkauft worden. Man ſuchte durch
mehre andere Beſtimmungen über den Nachlaß der Gebietiger wo
möglich jedem fernern Streit darüber vorzubeugen ).
Somit ſchienen die weſentlichſten Punkte des Streits mit dem
Deutſchmeiſter beſeitigt. Außerdem war der Landkemthur anch eifrigſt
bemüht, den geſunkenen Zuſtand ſeiner Ballei wieder mehr empor⸗
zuheben. Er ließ nicht nur den hülfsbedürftigſten Häuſern oft an⸗
ſehnliche Unterſtützungsgelder zu ihrem Aufkommen zufließen, ſondern
) Er erwähnt dabei, daß er ſchon 47 Jahre in vielen Aemtern dem Or⸗
den gedient habe. | | ’ |
9) Er führt dauon Beiſpiele vom J. 1509 bis zum 3. 15686 an, wo er
Mh als Coadjiutor gewählt ſei. 5 ee Br % es
+) Die genauere Beßimmung darüber bei Wymar 108.
) Kapitel⸗Verhandl. bei Wymar 99 -H 10
) Das Nähere bei Wy mar 106 ff.
— 282 —
er warf auch eine Anzahl ihm zugehöriger Kapitalien aus, deren
jährliche Renten an diejenigen Ordensbrüder vertheilt werden ſollten,
„die ſich durch löbklichen Wandel und beſondere Dienſtbefliſſenheit am
meiſten auszeichneten ). Wie fehr ihm ferner feine. milde Stiftung
an der Univerſität zu Köln immer noch am Herzen lag, bewies er
wieder dadurch, daß er auf die ihm zugelommene Nachricht, die
ſechs in den armen Burſen befindlichen Studenten könnten mit der
für ſie beſtimmten Summe von 56 Gulden nicht einmal ihre noth⸗
wendigſten Bevürfniſſe beſtreiten, ſich ſogleich bereit erklärte, eine
neue, mit Einwilligung des Deutſchmeiſters aus dem Ertrag ſeines
Patrimonialguts zu milden Zwecken geſammelte Summe von mehr
als 2000 Goldgulden nebſt mehren werthvollen goldenen Ketten zu
beſſerer Unterſtützung der Studirenden hinzugeben) und das Kapitel
genehmigte dieſe Verbeſſerung der Stiftung ).
Mittlerweile war im Amte des Deutſchmeiſters eine wichtige
Verönderung vorbereitet. Schon im letzten General⸗ Kapitel hatte
er den Wunſch ausgeſprochen, wegen ſeines hohen Alters und ſeiner
zunehmenden körperlichen Schwäche in der unruhevollen Zeit ſeines
Amtes entbunden zu fein. Die damals verſammelten Ordensgebie⸗
tiger, auf den unerwarteten Antrag nicht vorbereitet, waren indeß
nicht zu en gewefen, noch in bemfelbigen Kapitel feiner Bitte
9 Wymar 109. 110.
9) Schriber 170 nennt ihn daher Magnus ordinis Bensksster Dieſen
Titel giebt er auch dem zweiten Nachfolger Emund Huyn von Anſterade.
) Das Protokoll über die neue Stiftung, dat. Siersdorf Montag nach Res
miniſcere 1585. Wy mar 111. Es heißt dabei, die Aumnen hätten ſich nicht
verbindlich machen wollen, dem Orden künftig, wenn man ihrer bedürfe, für die
Unterſtätzung im geiſtlichen Staub zu dienen, mund iſt alſo die Rente der
Pietantie der Komthurei Bieſen in Köln zugeordnet, dieſelbe in illum finem
denjenigen, fo begehren statum ecclesiasticum anzunehmen und dem Orden zu
dienen, davon mitzutheilen und genießen zu laſſen.“ Sehriber 178 fagt von
diefer Stellung: „Der Landkomthur Ruifchenberg hat aus feinem Patrimoniali
2000 Golngulden dieſer geſtalt angelegt, daß von der halben rent jeder Ordens⸗
bender in Conventu nb zu Sierodorf, fo in die Aniniarum dem Gottesdienſt
beywobnt einen Goldgulden vor Presenz, auch die Kirche zu Bieſen pro fabrien
1 Goſdgulden, und dasjenige, was von der halben rent übrig, zum Wintertuch
den pauperibus applicirt, die andere halb rent aber an Ritter und Prieſter⸗
brüder, fo in Exercitiv wider den Erbfeindt oder aber in studils begriffen, au⸗
gewandt oder e in Mangel 1 a unter bie ara .
werden ſolle.
— DA u
nachzukommen und es war thuen durch viele dringende Vorſtellungen
gelungen, ihn zu bewegen, von feinem Antrag abzuſtehen und die
bisher fo rühmliche Verwaltung wenigſtens bis zum künftigen: Ge⸗
neral⸗Kapitel noch fortzuführen. Der Wunſch des Meiſters war
aber kaum bekannt geworden, als der Kaiſer ihm durch den Biſchof
Julius von Würzburg melden ließ: Sein Entſchluß, dem Meiſter⸗
amte zu entſagen, ſei ihm zwar befremdend und er hätte gern ge⸗
ſehen, daß er ihm auch ferner wie bisher in fo nätzlicher Weiſe
für den Orven vorſtehe. Da er ſich indeß nun einmal nach Ruhe
ſehne, fo möge er fo viel möglich dahin zu wirken ſuchen, daß ſein
bereits mit dem Ordenskreuz geſchmückter Bruder Maximilian, deſſen
Tugenden ja hinlänglich bekannt ſeien, bei der neuen Meiſterwahl
vor andern „mit ſolcher Dignität und Succeſſton“ berückſichtigt
werde. Der Kaiſer wolle ſich dafür dem Orden in jeder Hinſicht
erkenntlich beweiſen. In einer perſönlichen Zufammenkunft mit dem
Biſchof erwiderte darauf der Meiſter: Der Erzherzog zeichne fich
ullerdings durch große Geſchicklichkeit und klaren Verſtand, fowie
nicht minder durch eine aufrichtige und revlich deutſche Geſinnung
und manche andere Tugenden vor vielen aus; vie Freundſchaft des
Kaiferhauſes ſei auch für den Orden ſtets von größter Wichtigkeit.
„Allein bei einer Meiſterwahl könne ein Deutſchmeiſter wenig wirken
und es ſtehe ihm auch nicht die Befugniß zu, ſelbſt nur durch Nen⸗
nung eines zu Wählenden der Wahl irgendwie vorzugreifen oder
auf die freie Wahl irgendwelchen Einfluß zu üben. Man dürfe je⸗
doch erwarten, daß das Kapitel die Zeitumſtände bei der Wahl be⸗
rückſichtigen werde. .
Wenige Tage vor Eröffnung des General- Kapttels — ſie war
zum 20. Mai angrerdaet — erſchienen beim Deutſchmeiſter als
Geſandte des Erzherzogs Graf Karl von Hohenzollern, Sebaſtian
Schenk von Staufenberg, Landvogt der Markgrafſchaft Burgau und
Johann Achilles Ilſung von Dennenberg ') und legten ihm in ſei⸗
nem und des Kaiſers Namen daſſelbige Geſuch vor. Auf ſeine Er⸗
klärung, daß bei einer Meiſterwahl einzig nur die Regeln und Sta⸗
taten die geſetzliche Nichtſchnur ſeien, woran das Kapitel unverbrüch⸗
lich feft halte und daß demnach für den Erzherzog keine ſichere
Zuſage gegeben werden könne, erwiderten die Geſandten: Es ſei
des Kaiſers uud daß der Meiſter bie en feines Amtes
9 © finden wir ihn ebenfalls a
— 285 —
auch ferner noch fectfüͤhren uud ber Erzherzog ihm voverſt nur als
Coadintor zngeerdnet werden möge. Der Meiſter verſprach, dieß
der weitern Erwägung dem Kapitel anheim zu ſtellen.
As es am genannten Tage eröſſnet ward, fanden ſich in Mer⸗
gentheiin auch einige Botſchafter des Kalſers und des Königs von
Spanien tin und erhielten auf ihre Bitte im Kapitel Audienz“).
Nachdem ſte im Namen chrer Gebieter deren Dank für die Auf⸗
nahme des rzherzegs in den Orden ausgeſprochen, wiederholte ver
Weiſter feinen Wunſch in Betreff feiner Amtsentbindung, zugleich
trwähnend, was bisher durch des Kaifers Verwendung für den Erz⸗
Herzog mit ihm unterhandelt worden und dem Kapitel die weitere
Berathung und Entſcheidung darüber überlaſſend. Man unterließ
acht, ihn nechmals aufs Dringendſte zu erſuchen, bei „feiner noch
gefunden Geiſteskraft von ſeinem Wunſche abzuſtehen, man werde
ahn aller Seits in feinen Geſchäften unterſtützen, und er entſchloß
ſiuh endlich, für feine. noch übrige Lebenszeit „den Namen und Titel
des Adeniniſtrators und Deutſchmeiſters“ fort zu führen, jedoch mit
zer Bitte, man möge ihm einen Coadjuter zur Seite Bellen; er
wolle aber jeine beſondere Haushaltung haben und ſchlage dazu das
Haus zu Kren Weißenburg vor. Die Beſtimmung feines jährlichen
Deputats ſtelle er dem Kapitel anheim. Man habe ihm bersits
für jedes Quartal im Jahre 1000 Gulden aus der ventſchmeiſter⸗
lichen Sammer angeboten. Trete er aber einent gewählten Coab⸗
iutor die Reſidenz ab, jo möge man ihm dieß mit 500 Gulden für
dus Quartal und mit einem Trunk Neckarwein vergüten). Er
fügte endlich den Wunſch hinzu, es möge bei der Coadiutorwahl,
da fo hewichtwolſe Empfehlungen für den Erzherzog Matimilian
erfolgt ſeien, im Kapitel darauf Rückſicht genommen werden. Die
»Hapitulare willigten in Alles ein, was der allverehrte Meiſter ge⸗
wünſcht und als am folgenden Tage, am 21. Mai, das Kapitel zur
Coadjutorwahl zuſammentrat, fielen die Stimmen einmüthig auf
den erlauchten Fürſten ), den man fofort — es geſchah dieß zum
1 Es wirb dabei erwähnt, daß anch der Bifchef 8 .
Gpes Tommiſſtons - Schreiben, welches er in dieſen Angelegenheit erhalten, im
Apiel habe einreichen laffen. Ueber ſeinen Inhalt ſind wir jedoch nicht v une:
2) Schriber 148 verſichert, dem Meiſter ſei das Geſuch erfüllt worden.
) Lotichius Rer. Gesman. I. L. H. p. 48. r
51. 884.
erſtenmal, ſeit die Geſchichte von Deutſchen Orden wußte
Soadinter und inftigen Nachfolger des . bead
begrüßte).
Die nächſte Zeit verlief für den Orden, wi es. ſchennt, in u
ber Ruhe. Der hochbejahrte Meiſter zog ſich wahrſcheinlich noch
im Verlauf des J. 1585 in fein ſtilles Wohnhaus zu Weißruburg
zurück. Wir finden ihn dort als Schiedsrichter mit der Ausglei⸗
chung eines zwiſchen dim Biſchof don Würzburg und dem Rath
von Heilbronn über pfarrherrliche und anderweitige Rechte obwal⸗
tenden Streites beſchäftigt, womit der Kaiſer ihn und den Biſchef
Georg von Worms beauftragt hatte). Er vermittelte es auch,
daß im J. 1585 der Lanbbeſitz in der Ballei Franken durch eine
nicht unbedeutende neue Erwerbung bereichert ward, indem der dor⸗
tige Landlomthur den vierten Theil des Amts zu Münnerſtadt, der
nech dem Tode des kinderloſen Grafen Albrecht von Henneberg an
die Grafen von Stolberg gefallen und dann an ben Orden ver⸗
pfaͤndet worden war, durch Ankauf an die Ballei Franken brachte).
| Noch vor Ablauf des Jahres 1586 aber traten für den Orden
höchſt bedenkliche Zeiten ein. Gegen Ende dieſes Jahres war der
König Stephan Bathori von Polen geiterben und es ſtritten nun
um die Königskrone nicht wenizer als drei Parteien, eine Nuffiſche
und als deren Häupter eine Anzahl Litthaniſcher Großen, eine
Echwediſche, au deren Spoze ſich der Greßfeldherr Zamoysky und
der Primas für den Schwediſchen Erbprinzen Sigismund mit fo
vielem Erfolg verwandten, daß er am 9. Auguſt 1587 von ven
WBahlgerren zum König ven Polen ausgerufen ward, und eine
Defeerrehfiſche, C
| * Ueber die OR in biefem wichtigen Kapitel erhalten wir die peſten
Nachrichten im Fol. 311—317 im RN.⸗Archiv zu Stuttgart. Venat or und
De Wal VIII. 506 wiſſen davon äußerſt wenig. Wymar ſchließt mit dem
Jahr 1585 den erſten Theil ſeiner Kapitel⸗Verhandlungen oder Kapitel⸗Bücher,
wie ſte auch genannt wurden, er umfaßt die Jahre von . Der
zweite Theil beginnt mit dem J. 1586.
) Der kaiſerl. Auftrag, Bat. Prag 15. Mai 1586 bei J . 106.
Ueber den vom Kaiſer dem Deutſchmeiſter und dem Biſchof von Würzburg 1588
euiheilten Auftrag zur Ausgleichung des zwiſchrn dem zu den Neſormirten über⸗
getretenen Erzbiſchof Gebhard von Köln und dem Herzog Ernſt von Bayern ob⸗
6!!! 8 Wirosburg. 423.
) Schultes Dre Schriften und Sammlung * n
140. 198.
—
Defterveich zuerkannte ). Er nahm. fie an theils auf den Rath des
Kaiſers und ſeines ganzen Hauſes, theils auch in der Hoffnung,
daß er als König von Polen dem Orden feine einſtigen großen Ver⸗
luſte werde erſetzen und ihn wieder zu Wohlſtand emporheben kön⸗
nen). Er ſäumte auch nicht, ſich möglichſt bald in den, Beſitz
der ihm dargebotenen Krone zu ſetzen und rückte mit einem Heer⸗
haufen von Schleſien aus in Polen ein, wo ihm ſeine Partei eine
anfehnliche Hülfsſchaar entgegenbrachte). Kaum aber in der Nähe
don Krakau angelangt, erlitt er dort durch ſeinen Gegner Zamoyski
am: 25. November eine ſolche Niederlage, daß er ſich nach Schleſien
bis gen Bitſchin zurückziehen mußte). Der Feind aber folgte ihm
nach; es kam dort am 25. Januar 1588 abermals zur Schlacht.
Das Fußvolk des Erzherzogs ward faſt gänzlich aufgerieben und er
ſelbſt, in die Stadt geflüchtet, umzingelt und gefangen genommen.
Ein mit Zamoyski geſchloſſener Vertrag ſicherte ihm wenigſtens
einen feinem fuͤrſtlichen Stande angemeſſenen Gewahrſam und Unter-
halt), bis man ſich mit ihm und dem Kaiſer über die Friedens⸗
bedingungen werde geeinigt haben).
Die Nachricht von dem unglücklichen Schickſal des ie eds ver⸗
ſetzte das ganze kaiſerliche Haus in Trauer und Betrübniß, und machte
im Orden überall den tiefſten Eindruck. Der Kaiſer und mit ihm
auch der König von Spanien leiteten zwar ſogleich mit den Macht⸗
habern in a zu des gefangenen Fürſten Befreiung gütliche Unter:
1 Isthuanfi de rebus Ana 570. Heidenstein Bar: Polon. Libri
p. 253 sq.
9) So heißt es ausdrücklich in der Kapitel⸗Verhandl. zu Neckars⸗Ulm vom
28. November 1588; es wurde auch behauptet, daß der größte Theil der Stände
in Polen den Erzherzog zum König gewählt und proclamirt hätten.
) Isthuanfi l. e. Heidenstein |. c. ſagt: Existimabatur, quod si
ad regnum Maximilianus evectus esset, successionem Magisterii ordinis
Theutonieci filio suo Marchioni Burgaviae pactus ab eo fuisset.
) Is thuanfi 571 ſehr genau als Zeitgenoſſe. Heidenstein 276.
) In eustodiam, quae principis dignitati, tantique et tam clari- fastigii
homini conveniat. Is thuanfi l. o. Heidenstein 282. Thuan. Hi-
stor. 155.
) Mehre nähere Bericht über die währen Ereigniſſe und der Vertrag
mit Zamoyski, dat. Bitſchin 25. Januar 1588 im Archiv zu Königsberg. Vgl.
Meuſel Geſchichtsforſcher IV. 193. Wagner Geſchichte von Polen 501. 502.
Die Hauptquellen bleiben Is thuanfi l. e. Heidenstein 282, vornehmlich
Thuan. Histor. L. LXXXVIII. 155.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. b 17
benblunzen ein und ſandten bevollmächtigte Abgeordnete zu einer
friedlichen Ausgleichung), jedoch ohne allen Erfolg. Darauf be
rief der Kaiſer den Komthur zu Mergentheim Johann Euſtach von
Weſternach, dem der Erzherzog als Statthalter die einſtweilige Fuͤh⸗
rung feines Amtes anvertraut, im Auguſt zu ſich nach Prag zu
einer Berathung über die Mittel und Wege zu des Coadiuters Be-
freiung. Er forderte ihn zur Verſammlung eines General⸗Kapitels
auf, um darüber einen beſtimmten Beſchluß zu faſſen, „welcher Hülfe
man ſich jetzt in dieſer das Oberhaupt des Ordens (ſo bezeichnete
ver Kaiſer den bisherigen Coadjutor nun ſchon) betreffenden Sache
von dem letzteren zu verſehen habe.“ Zur Berufung eines ſolchen
Kapitels bevollmächtigte er alsdann den Statthalter durch einen be⸗
ſondern kaiſerlichen Befehl, worin er erklärte: er hoffe mit Zuver⸗
ſicht, daß im Fall eines Kriegs mit Polen der Orden mit dem
geſammten Hauſe Oeſterreich alle Kraft und Macht zur Befreiung
des gefangenen Fürſten aufbieten werde). Er erließ dann auch
eine beſondere Aufforderung an den alten Deutſchmeiſter, IE:
Seits in der Sache mit ernſtem Eifer mitzuwirken. 5
Schwer bekümmert nach Mergentheim zurückgekehrt berief als⸗
bald der Statthalter das ihm anbefohlene General⸗Kapitel nach
Neckars⸗Ulm, wo es am 28. November (1588) eröffnet ward. Er
ſtellte der Verſammlung vor: der Orden müſſe jetzt zu dem wich⸗
tigen Zweck, zu welchem das Kapitel berufen ſei, feine möglichſte
Kraft aufbieten, das fordere nicht nur das oberſte Haupt der Chri⸗
ſtenheit, von deſſen Hauſe er ſeine wichtigſten Begnadigungen, ſeine
Regalien, ſeinen Schutz und Schirm habe und unter deſſen und ſei⸗
ner befreundeten Fürſten Oberherrſchaft faſt alle Balleien gelegen
ſeien; es fordere es auch die Befreiung des Oberhaupts des Or⸗
dens, des Erzherzogs, der die Krone Polens nur angenommen habe,
um durch ſie den Orden wieder emporzuheben zu Wohlſtand und
Gedeihen und deſſen jetzige Hülfe gewiß nicht unbelohnt laſſen werde;
es fordere es endlich des Ordens eigenes Beſte, wenn er je wieder
zu Wohlſtand und Gedeihen emporzukommen hoffen walle. Jetzt
wie noch nie thue es vor Allem Noth, mit allen Opfern von Leib
und Leben, mit Gut und Blut am Hauſe Oeſterreich feſtzuhalten ).
) Is thuanfi 594.
2) Der Befehl des Kaiſers au ei Statthalter Jeheun Euſsach ı von Weſter⸗
nach, dat. Prag 15. Sept. 1588, im Fol. 826 im N.⸗Archw zu ä
9 n zu Neckars⸗Ulm, Fol. 921328.
—
— 2859 —
es folgte dier Vorſtellung eine lange — Mehra
Landkomthure konnten zwar nicht umhin, das täglich zunehmende
Unsermögen ihrer Balleien zu beklagen, jedoch auch ſie erklärten:
man dürfe jetzt kein Opfer ſcheuen, die Roth erfordere Hülfe, „denn
wenn das Haupt baruieber liege, könnten die Glieder nicht grünen.“
Man fertigte ein Schreiben ab, worin ſich der Orden erbot, im
nöthigen Fall 400 reiſige Pferde ſechs Monate lang auf feine Koſten
ins Feld zu ſtellen ). Dieſe fo geringe Zahl entſchuldigte man
mit dem faſt überall ſehr traurigen finanziellen Zuſtand des Ordens.
„Unſer Unvermögen, ſchrieb man dem Kaiſer, iſt alſo beſchaffen,
daß ein Theil der Balleien und Häuſer durch ſchädliche, langwierige
Kriegsempörungen dermaßen ausgeſogen und exmattet find, daß die Or⸗
densperſonen nicht einmal ihren ſchlechten Unterhalt haben, ein anderer
Theil mit vielfältigen und unzählbaren Beſchwerden von Kurfürſten
und Fürſten, unter denen fie gelegen, alſo belegt und belaſtet, daß
das Einkommen den Ausgaben ſchwerlich folgen mag.“ Sie ſeien
jedoch mitnichten gemeint, ſich als Glieder von ihrem Haupte zu
trennen, ſondern beim Kaiſer als unterthänige Baſallen und ihrem
Oberhaupt als getreue, gehorſame Glieder mit Darſtreckung Guts
und Bluts zu verharren).
Während dieſer Verhandlungen erſcheinen zwei Abgeordnete des
alten Deutſchmeiſters aus Kron⸗Weißenburg und legten in ſeinem
Auftrage dem Kapitel allerlei Beſchwerden vor. Es kränkte ihn,
daß nicht nur der Kaiſer, ſondern auch das General⸗Kapitel den
ſerzherzog Maximilian ſchon als „Adminiſtrator des Hochmeiſter⸗
thmmns und als Meiſter des Ordens in Deutſchen und Welſchen
Landen“ bezeichneten, während er bei ſeinem Rücktritt ſich den Titel
vieſer Würde ausdrücklich bis an ſein Lebensende vorbehalten hatte und
der Erzherzog nur als Coadjutor neben ihm ſtehen ſollte. Er fand
ſich dadurch in ſeiner Würde und Ehre verletzt, daß man das Kapitel
hinter ſeinem Rücken und ohne ſein Vorwiſſen ausgeſchrieben habe
und man wie ſchon früher ſo auch jetzt wieder über Dinge verhan⸗
dale, über welche bei ihrer Wichtigkeit ohne fein Mitwiſſen nicht
verhandelt werden dürfe. Er forderte das Kapitel auf, ruhig und
Pas
) Sehriber 145. ö
2) Schreiben des Geueral⸗Kapitels zu Neckars ⸗Ulm an den Kaiſer, dat.
1. December 1588 im Fol. 329 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
17 *
— 260 —
unparteilich zu erwägen, ob ein ſolches Verhalten gegen 15 zu-
läſſig ſei ).
Das Kapitel antwortete ihm in einem ausführlichen Schrei⸗
ben ): Es ſei ihm ſelbſt ja wohl bekannt, welche Mißverſtändniſſe
bisher fortwährend zwiſchen ihm und dem Erzherzog in Betreff der
Adminiſtration und der Verwaltung des Deutſchmeiſterthums obge⸗
waltet. Im Kapitel zu Mergentheim (1585) ) ſei der Erzherzog
einhellig „zum beſtändigen Succeſſor und des Ordens einigen Ober⸗
haupt“ erwählt und vom ganzen Orden, dem Kaiſer und allen
Reichsſtänden anerkannt worden. Er, der alte Meiſter, habe auch
ſelbſt die Amtsſchlüſſel und alles zum Amte Gehörige ihm über⸗
geben; alle Schreiben und Befehle ſeien bisher unter des Erzher⸗
zogs Namen und Siegel ausgegangen und die Kapitulare in allen
Angelegenheiten ihrer Balleien nur an ihn gewieſen worden. Es
liege am Tage, zu welcher Verunglimpfung und Verwirrung, zu
welcher Ungnade beim Kaiſer und dem ganzen Hauſe Oeſterreich
es führen werde, wenn man ſich von dem gewählten Oberhaupt,
bei welchem bisher Rath und Hülfe in allen Dingen gefunden, jetzt
trennen und ihm die übertragene Adminiſtration wieder abſprechen
wolle. Was demnach der König von Polen“) als Adminiſtrator
ſeit ſeiner Regierung entweder ſelbſt oder durch ſeine Befehlshaber
gethan und kraft ſeines Amtes habe thun müſſen, erkläre jetzt und
künftig das Kapitel für gültig und verbindlich, wie er denn auch
vollkommene Macht habe, fortan mit Zuziehung der ihm Beigeord⸗
neten Alles zu verhandeln, zu thun und zu verändern, was ihm
als Oberhaupt zuſtehe. „Doch bin ich, fügte der Statthalter hinzu,
willig und erbötig, alle vorfallenden wichtigen Ordensſachen bis zu
Erledigung und Ankunft des Königs Ew. Fürſtl. Gnaden nicht mir
zu berichten, ſondern auch Dero räthliches Ermeſſen anzuhören“ ).
Zur ſelbigen Zeit hatte ſich auch ein anderer Streit zwiſchen
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 332.
2) Der Erzherzog wird darin ebenfalls . Abminiſtrator und Meiſter
des Ordens genannt.
) Der alte Deutſchmeiſter hatte ausdrücklich eine Declaration des Kapitel⸗
ſchluſſes vom J. 1585 verlangt.
) So nennt noch das Kapitel den Erzherzog.
5) Schreiben des General-Kapitels an den alten Deutſchmeiſter, dat. im
Kapitel zu Neckars⸗Ulm 30. November 1588 im Fol. N im W
zu Stuttgart.
— 261 —
dem Orden und dem Pfalzgrafen Johann Kaſimir vom Rhein ent⸗
ſponnen, der im Kapitel zur Verhandlung kam. Der Komthur zu
Heilbronn Konrad Knipping, wegen feines ungebührlichen Beneh⸗
mens und wegen ſeiner beharrlichen Weigerung, von ſeiner Amts⸗
führung ordnungsmäßige Rechnung zu legen, war auf Grund des
Ordensgeſetzes vom Statthalter Euſtach von Weſternach feines- Amtes
entlaffen worden, hatte ſich aber als des Pfalzgrafen Schutzverwandter
(wie er ſich nannte) an dieſen mit der Klage gewandt: ſeine Amts⸗
entſetzung ſei ordnungswidrig und ohne einen kapitulariſchen Beſchluß
erfolgt, und zugleich mit der Bitte, der Pfalzgraf möge ihn gegen
dieſen Gewaltſchritt in ſeinen Schutz und Schirm nehmen. Letzterer
brachte jetzt durch zwei Abgeordnete beim Kapitel nicht nur dieſe
Klage des Komthurs, ſondern zugleich auch die Beſchwerde an, daß
man ihn ſelbſt unverſchuldet beim Kaiſer verunglimpft, ehrenrührig
verleumdet und beſchuldigt habe, daß er gegen die Reichsordnung
Abtrünnige gegen ihre Obrigkeit vertheidige und unterſtütze. Er
ließ dem Kapitel anzeigen, daß er bereits dem Kaiſer darüber um⸗
ſtändlich Bericht erſtattet, aber zugleich auch erklären, daß er keinen
Flüchtigen, ſondern einen Vertriebenen in Schutz genommen und
zwar mit des alten Deutſchmeiſters Vorwiſſen und nach einem ſeit
hundert Jahren zwiſchen der Pfalz und dem Orden beſtehenden Ein⸗
verſtändniß. Er forderte demnach das Kapitel auf, dem Komthur
in ſeiner Sache an einem unparteiiſchen Ort und vor dem alten
Deutſchmeiſter ordentliches Gehör zu geſtatten, um ſo mehr da er
ſich bereits beim Kaiſer und bei ihm, dem Pfalzgrafen, als unſchul⸗
dig ausgewiefen und erboten habe, an geeignetem Orte in N
Gegenwart gerechtfertigte Rechnung abzulegen.
Aber mehr noch als dieſe Einmiſchung des Pfalzgrafen in eine
ſolche Angelegenheit des Ordens fand es das Kapitel befremdend, daß
er biefes im Beglaubigungsſchreiben feiner Abgeordneten „ein uns
ordentlicher Maaßen erfordertes“ und Euſtach von Weſternach „einen
vermeinten Statthalter“ genannt hatte. In ſolcher Weiſe in ſeiner
Rechtmäßigkeit angetaſtet, antwortete ihm das Kapitel: mitnichten
unordentlicher Maaßen, ſondern vom Kaiſer ſei es erfordert, der
Statthalter als ſolcher von dieſem confirmirt, von den Fürſten an⸗
erkannt und von dem alten Deutſchmeiſter ſelbſt als ſolcher geachtet
worden. In Betreff des widerſpänſtigen Komthurs rechtfertigte das
Kapitel das Verfahren gegen ihn auf Grund des Ordensbuchs.
Man ſehe auch nicht, wie er den Schutz und Schirm eines Fürſten,
— 2. —
einer fremden Obrigkeit habe fuchen können. Nur den Kalfer und
ſonſt keinen andern erkenne der Orden als feinen Schutz- und Schirm⸗
herrn an und an fein Oberhaupt habe ſich der Komthur zu Recht
zu wenden gehabt. Das Kapitel verlange demnach: er ſolle ſich
vor vem Statthalter ſtellen und dieſem Rechnung legen. Halte er
ihn oder andere aus der Mitte des Kapitels für parteliſch, fo ſtelle
man ihm frei, ſich mit Allem, was dem Haufe Heilbronn gehörte,
zum alten Deutſchmeiſter zu begeben und in Gegenwart einiger Ge⸗
bietiger ans Franken ſeine Rechnung vorzulegen. Seinen Beſchwer⸗ |
den ſolle alsdann nach Billigkeit abgeholfen werden.
Da man erfuhr, daß der Komthm fich unfern von Neckars⸗
Um in einem pfalzgräflichen Flecken aufhalte, ſo fand vas Kapitel
rathſam, den Landkomthur von Heſſen und den Komthur von Frei⸗
burg an ihn abzuſenden, um zu hören, was er zu thun Willens fei.
Von ihm aber „höhniſch, ſpöttlich und ſchmälich“ aufgenommen, er⸗
hielten ſie die Antwort: er werde nicht eher Rechnung legen, als
bis er in fein Haus zu Heilbronn wieder zugelaſſen und auch ber
Statthalter und der Lanvkomthur von Franken gleichmäßig zur Nech⸗
nungslegung genöthigt würden. Gegen dieſe Gebietiger erlaubte er
fich ſogar Drohungen, die ihr Leben in Gefahr ſetzten, weil fie, wie
er vorgab, ihn zu vergiften geſucht. Das Haus zu Heilbrenn fei
ihm auch nicht zu feſt, um ſich ſeiner nicht mit Gewalt zu bemäch⸗
tigen und hundert Hakenbüchſen Händen ihm dazu in . Augen⸗
blick zur Hand. 8
| Dieſe und ähnliche gefahrdrohende Aeußerungen des Komthurs
und die feindſelige Stellung des Pfalzgrafen überzeugten das Ka⸗
pitel, daß große Gefahr im Verzug ſet. Es wandte fich daher ſo⸗
fort in einem ausführlichen Bericht über alle bisherigen Vorgänge
an den Kaiſer mit der Bitte: er möge durch ein Mandat die Stadt
Heilbronn verpflichten, das dortige Ordens haus gegen Gewaltan⸗
griffe kräftigſt zu vertheidigen und ihm feine Güter zu fichern, er
ſelbſt aber den Orden in Abweſenheit ſeines Oberhaupts gegen den
Pfalzgrafen in feinen kalſerlichen Schutz nehmen). |
Nächſtdem kamen noch einige einzelne Balleien betreffende An⸗
) Ein ſehr ausführlicher Bericht über die den obenerwähnten Streit be⸗
treffenden Kapitel⸗Verhandlungen nebſt dem Schreiben des Kapitels an den Kai⸗
fer im Fol. 336—351 im R.⸗Archid zu Stuttgart. Ueber den weitern rau
der Sache Haben ſich eme näheren Nachrichten ergeben.
gelegenheiten im Kapitel zur Pe Der Ausgang der Dinge in
der Ballei Thüringen war noch immer unentſchieden. Ein mit kur⸗
fürſtlichen Abgeordneten gehaltener Verhandlungstag zu Erfurt zu
einer gütlichen Ausgleichung war ohne Erfolg geblieben. Da man
die Streitſache auch nicht zu einem baldigen Compromiß hatte ſtellen
können, jo fand das Kapitel rathſam, in einer Beſchwerdeſchrift den
Kaifer zu bitten, die Sache auf einen rechtlichen Proceß zu richten,
jedoch der Wichtigkeit des Streites wegen vor weiterer Beſchließung
die Befreiung des Deutſchmeiſters abzuwarten). Auch in der
Ballei Koblenz lag man mit dem Kurfürſten von Köln, der den
dortigen Ordenshänſern wieder allerlei Beſchwerden, Anforderungen
und Auflagen aufbürdete, abermals in Streit. Das Kapitel beſchloß,
beim Kurfürſten mit Ernft dagegen einzuſchreiten ). Man warf
endlich auch die Frage auf, ob es jetzt bei dem Wohlwollen des
Kaiſers und des Königs von Spanien nicht an der Zeit ſei, die
einſt verlorenen Befitzungen des Ordens in Nalien und Spanien
in den alten Ordensverband zurückzubringen, wozu der Erzherzog
Maximilian beim Antritt feines Amtes ſchon Ausſichten eröffnet
hatte. Dazu ſei, meinte das Kapitel, das geeignetſte Mittel, unter
den obwaltenden Umſtänden in Italien von der ſtrengen Regel, nur
Deutſchen die Aufnahme in den Orden zu geſtatten, abzuſtehen, ſon⸗
dern dort auch Italiener von Adel in denſelben zuzulaſſen und mit
ihnen die Ordenshänſer zu beſetzen. Der Herzog von Terra nuova
hatte ſich bereits dazu erboten, wenn man einem feiner Söhne das
Ordenskreuz ertheilen werde, ihm als Komthur die Komthurei
S. Leonhart in Sicilien ſofort einräumen zu wollen. Man hatte
Verſprechungen ), daß Aehnliches auch mit andern ehemaligen Be⸗
ſitzungen des Ordens in Italien geſchehen ſolle. Ein feſter Be⸗
ſchluß in dieſer wichtigen Sache konnte jedoch erſt dann erfolgen,
wenn der gefangene A no Be an des Ordens
Spitze ſiehe ). |
1) Kapitel- Berhandl. gel. 328. 324. 331. 5
7) Kapitel⸗Berhaudl. Fol. 345. 846. Der Lanblomtzur von 8 er⸗
wähnt bei dieſer Gelegenheit, daß er zur Auslöſung des auf einer Reife in
Ordens⸗Angelegenheiten von Freibeutern gefangen genommenen Komthurs zu
Mecheln Kuno von Scharſenſtein 2250 Gulden habe zahlen müſſen.
) Namentlich vom e Kardinal Ra u. vom aus Nota
Orano.
9 aprt, Berbel gel. 201-8. 331.
— 284 —
Wie hier, ſo drängte ſich von allen Seiten immer mehr die
Notywendigkeit auf, die Freilaſſung des gefangenen Meiſters zu be⸗
wirken. Da alle Unterhandlungen des Kaiſers und des Königs von
Spanien mit Sigismund von Polen bisher keinen Erfolg gehabt,
jo wandten ſich jene an den Papſt Sixtus V mit der Bitte, in dem
Streit als Vermittler aufzutreten) und dieſem kam es ſehr er⸗
wünſcht, ſich dem Oeſterreichiſchen Hauſe geneigt und gefällig zu
erweiſen. Der ſtaatskluge Kardinal Hippolit Aldobrandini erhielt
alsbald als päpſtlicher Legat den Auftrag, die Sache in die Hand
zu nehmen. Auf ſeinen Vorſchlag wurden auf beiden Seiten Unter⸗
händler ernannt), die von Beuthen aus, an der Gränze Schle⸗
ſiens, wo ſich die kaiſerlichen verſammelt, und von Bendzin aus im
Palatinat von Krakau neue Unterhandlungen begannen. Und es
glückte der gewandten Vermittlung des päpſtlichen Legaten, daß am
9, März 1589 ein Vertrag zu Stande kam, der den Streit beſei⸗
tigte. Der Kaiſer, der Erzherzog und das geſammte Oeſterreichiſche
Haus erkannten Sigismund als König von Polen an, Maximilian
verzichtete auf den königlichen Titel und verſprach in ſeinem, des
Kaiſers und des ganzen Oeſterreichiſchen Hauſes Namen, niemals
wieder irgend welche Anſprüche zu erheben weder auf Polen, Lit⸗
thauen, Rußland, Preußen, Livland, noch auf irgend ein Gebiet
der Polniſchen Krone ). Er erhielt alsdann feine Freiheit wieder,
ward von Hrodlo, wo er bisher gefangen geſeſſen, mit einem ehren⸗
vollen Geleite vom Könige nach Bendzin eingeladen, der ihm hier
einen Beſuch abſtattete. Nachdem er endlich dem Könige noch hatte
verſprechen müſſen, ſobald er Polen verlaſſen habe, die Aufrecht⸗
haltung des Vertrags zu beſchwören und auch vom Kaiſer die Be⸗
ſtätigung deſſelben auszuwirken, kehrte er nach ne als see
verlauf gen ee in Er un ._ I
) Thuan. 155.
2) Unter den kaiſerlichen wird der Graf Johann von Cobenzl⸗Proſſeck da⸗
mals Komthur zu Laibach genannt. In der Zahl der Ungariſchen Geſandten
befand ſich auch Isthuanfi, wie er ſelbſt p. 574 erwähnt.
) De Wal VIII. 513 jagt: On voit elairement, que Sigismond avoit
fait insérer get article, à cause de l' Ordre Teutonique. Der Friedensvertrag
und die gegenſeitigen Beſtätigungen nebſt vielen andern darauf bezüglichen Ur⸗
kunden im Codex Polon. I. nro. LVI. LVII. ete. p. 231—272 zum Theil auch
aus dem J. 1590. Isthuanfi 574, 575. '
) Bei Isthuanfi 576 heißt es: Maximilianus prius quam Rodlone
. discessisset, pro se ac caeteris, qui secum erant, Germanici nominis en
Richten wir jetzt im letzten Verwaltungsjahre des Deutſch⸗
meiſters Heinrich von Bobenhauſen den Blick auf. die inneren Zu:
ſtände des Ordens, ſo dürfen wir ſchon nach den Klagen, die wir
ſo oft von den Gebietigern darüber vernommen haben, eben kein
beſonders erfreuliches Bild aus dieſer Zeit erwarten. Im J. 1577,
als der Orden an die Gränze Ungarns verſetzt werden ſollte und
der ganze finanzielle Zuſtand deſſelben aufs genaueſte berechnet und
aufgezeichnet wurde, betrug die Einnahme des Meiſterthums 35,541
Gulden, die Ausgabe dagegen 44,465 Gulden, alſo die Mehrans-
gabe 8423 Gulden ). Von den vier Balleien des Preußiſchen Ge
biets (den einſtigen Kammer⸗Balleien des Hochmeiſters) hatte nut
die einzige Ballei Oeſterreich gegen ein Einkommen von 5861 Gul⸗
den und eine Ausgabe von 4819 Gulden eine Mehreinnahme von
1041 Gulden. In der Ballei Elſaß und Burgund dagegen über⸗
ſtieg die Ausgabe von 42,377. Gulden das Einkommen von 41,510
Gulden mit einer Mehrausgabe von 866 Gulden. In der Ballet
Koblenz belief ſich gegen die Einnahme von 19,088 Gulden und
die Ausgabe von 19,885 das Deficit auf 796 Gulden. Die Ballet
an der Etſch hatte nur das geringe Einkommen von 7612 Gulden,
dagegen eine Ausgabe von 8813 Gulden, folglich eine Mehrausgabe
von 1201 Gulden. Sonach betrug das geſammte Einkommen dieſer
vier Balleien 74,071 Gulden, die Ausgabe dagegen 75,894 Gulden,
alſo die Mehrausgabe 1822 Gulden. In mehren Balleien des
Deutſchen Gebiets ſtellten fich die finanziellen Zuſtände allerdings
wohl etwas günſtiger dar, jedoch auch hier nur in mäßigen Ver⸗
hältniſſen. Die Ballei Franken konnte bei einem Einkommen von
54,313 Gulden und einer Ausgabe von 53,973 Gulden nur eine
Mehreinnahme von 339 Gulden nachweiſen. In der Ballet Heſſen
ſtieg gegen ein Einkommen von 13,400 Gulden und eine Ausgabe
von 11,725 Gulden das Mehreinkommen ebenfalls nur auf 1688
Gulden. Am meiſten noch konnten die finanziellen Verhältniſſe in
den beiden Balleien Bieſen und Utrecht befriedigen. Die erſtere
hatte bei einem Einkommen von 8702 Thalern und einer Ausgabe
*
solutis XL millibus argenteorum nummum, quos Talleros vooant, Samoscio
praesenti pecunia satisfecit. Daher ſpricht wohl auch Venator 467 von
einer „koſtbaren Erledigung.“
) Es iſt zu bemerken, daß die in den Verzeichniſſen erte Heinen
Differenzen von einigen Batzen, . und l 185 der u king
nicht mit angegeben fend.
— 266 —
von 5984 Thalern wenigſtens einen Ueberſchuß von 2718 Thalern
oder 3080 Gulden, in der andern betrug er bei der Einnahme von
10,355 Thalern und der Ausgabe von 4467 Thalern gegen 5888
Thaler). Am traurigſten dagegen ſtellten ſich die finanziellen Zu⸗
ſtände in den vier andern Balleien des Deutſchen Gebiets dar. In
der in Weſtphalen belief ſich bei dem Einkommen von 3985 Tha⸗
lern und der Ausgabe von 4031 das Deficit auf 246 Thaler, in
der Ballei Lothringen bei einer Einnahme von 2454 Gulden und
einer Ausgabe von 2925 Gulden auf 470 Gulden, in der armen
Ballei Thüringen berechnete man bei den Einkünften von 8032 Gul⸗
den und den Ausgaben von 9032 Gulden eine Mehrausgabe von
1010 Gulden. In der Ballei Sachſen endlich mag ein ähnliches
Verhältniß ftatt gefunden haben; fie hatte nur ein Einkommen von
2816 Gulden; ihre Ausgabe war nicht weiter nachgewiefen.
Stellt man hiernach die Geſammt⸗Einkünfte der acht Balleien
des Deutſchen Gebiets im Betrag von 107,285 Gulden den Geſammt⸗
Ausgaben von 94,072 Gulden gegenüber, ſo ergiebt ſich zwar eine
Mehreinnahme von 13,212 Gulden; dieſe Summe ermäßigt ſich
aber ſehr bedeutend, wenn man von dem Geſammt⸗Einkommen des
Meiſterthums und aller zwölf Balleien im Betrag von 216,898
Gulden die Geſammt⸗Ausgaben von 213,931 Gulden in Abzug
bringt; es beläuft ſich dann die geſammte Mehreinnahme des Or⸗
dens nur auf 2966 Gulden ).
Wir ſehen demnach, daß die finanziellen Verhältniſſe des Or⸗
dens in dieſer Zeit nichts weniger als günſtig erſcheinen und ſie
mögen ſich auch ſpäterhin wenig oder nicht verbeſſert haben; denn
wie im Jahre 1589 der Landkomthur zu Koblenz eine Summe von
3000 Gulden borgen und mit 150 Gulden jährlicher Rente ver⸗
zinſen muß, um ſie auf den Dienſt für den Deutſchmeiſter zu ver⸗
1) Dabei wird jedoch bemerkt, daß bei den Hänſern dieſer Ballei, deren
einige ganz im Verfall ſeien, gar keine Ausgabe weder in der Küche noch zu
andern Bedürfniſſen angeſetzt ſei; wenn dieß geſchehen wäre, würde nicht ſo viel
übrig bleiben.
2) Auch hierbei find die unbedentenden Differenzen von einigen Batzen nicht
mit in Betracht gezogen. — Sämmtliche obige Angaben, die im Jahr 1577 aus
den Balleien dem Dentſchmeiſter eingeliefert wurden, finden ſich bei Wy mar
164. 165. Einen ſehr genauen Bericht liefert er p. 187 —148 u. f. über den
ganzen innern Zuſtand der Ballei Bieſen und deren einzelne Häufer. Ein ähn⸗
licher vom Landkomthur von Lothringen über feine Ballei im Arch. zu Koblenz.
j
— 28 —
wenden ), ſo mag wohl Aehnliches auch in andern Balleien ge:
ſchehen ſein, denn zur Beſtreitung der Koſten des Kriegszugs des
Erzherzogs nach Polen hatten nicht nur mehre anſehnliche Ordens⸗
guter verkauft werden müſſen, ſondern die Balleien auch noch bes
veutenve Geldbeiſtenern geleiſtet, die ihnen nachmals der Deutſch⸗
meiſter durch ein Vermächtniß von 200,000 Gulden, die er bei
ſeiner Aufnahme in den Orden aus feinen een fich vorbe⸗
halten, wieder vergütete ).
Ungeachtet dieſer drückenden und beſchränkten finanziellen Ver⸗
häftniffe des Orvens aber begegnen wir doch mancher nützlichen
Anſtalt und milden Stiftung, die hie und da von höhern Ordens⸗
beamten zu wohlthätigen Zwecken gegründet wurden. Es iſt erfreu⸗
lich, wenn man hört, wie der Komthur zu Gemmert in der Ballei
Bieſen Gotthard von Ahr eine gewiſſe Summe beſtimmt, um jedes
Jahr zu Weihnachten fünf Arme mit Kleidern beſchenken und mit
Brot verſorgen zu laſſen, wobei er jedoch nicht verſäumt, für die
Ordensbrüder ſeines Hauſes an dem Feſte nach alter Weiſe eine
Pietanz zu ſtiften ). Auf ſeinen Antrag wird in Gemmert eine
Schule gegründet, worin zwölf Schüler aus Gemmert, Gruytrode
und Petersfuren aus dem Ertrage angekaufter Güter, Abgaben und
Renten in ihrer Ausbildung unterſtützt werden ſollten ). Nach dem
Beſchluß eines Kapitels übernimmt es auf den Vorſchlag eines päpſt⸗
lichen Nuntius der Orden, ein Kloſter in der Stadt Aachen in eine
katholiſche Schule umzuwandeln und der Nuntius verpflichtet ſich,
beim Papſt eine Befreiung von allen auf dem Kloſter liegenden
Verpflichtungen und Laſten auszuwirken ). Da eines Tages ein
armes Ehepaar mit ihrem Sohne vor dem Landkomthur von Lo⸗
thringen Johann von Eltz erſcheint und ihm vorſtellt, ihr fähiger,
lernbegieriger Sohn wolle ſich gern den Studien widmen, fie ſeien
10 Urkunde des Komthurs zu Koblenz, dat. Koblenz 3. Mai 1589 im Ar-
chiv zu Koblenz.
) Venator 478. Die Vergütung erfolgte erſt beim Tode des Deutſch⸗
meiſters durch eine teſtamentariſche Beſtimmung. |
) Kapitel⸗Verhandl. vom J. 1587 im Archiv zu Sachſenhauſen.
) Das Rähere darüber in den Kapitel⸗Verhandl. vom J. 1587 a. a. O.
Die Schüler werden darin „Studenten“ genannt. Im J. 1591 iſt von einem
Kapital von 10,000 Gulden die Rede, welches nach einem We vom .
1588 für die Schuld hatte deponirt werden ſollen.
5) Kapitel⸗Schluß vom J. 1593 im Archiv zu Sachſenhauſen.
— —
aber nicht vermögend genug, um ihn auf der hohen Schule zu unter-
halten, erklärt er ſich ſogleich bereit, den Sohn auf ſeine Koſten
ſtudiren zu laſſen, jedoch mit der Bedingung, daß er nach vollen⸗
deten Studien ſich in den Dienft des Ordens, ſei es in geiſtlichen
oder weltlichen Geſchäften, begeben und ohne Erlaubniß in keine
Dienſte eines andern Herrn treten ſolle “). Man ſieht mit Freude,
wie der Landkomthur zu Bieſen Heinrich von Ruiſchenberg mit ſei⸗
nen Kapitularen auch noch im J. 1589 ſeine academiſche Stiftung
in der Laurentianer Burſe zu Köln immer feſter zu begründen und
zu ſichern ſuchte, wie ſie bald für die „Alumnen“ auch von an⸗
dern Wohlthätern noch mehr bereichert und nach ihrem Muſter von
Utrecht aus eine ähnliche Utrechter Burſe an der dortigen Univer⸗
fität geſtiftet wurde ).
) Darüber eine gerichtliche Aufnahme vor dem Tabellio der Ballei Lo-
thringen, dat. Beckingen 1587 im Archiv zu Koblenz. ö
2) Kapitel⸗Schluß, dat. Ordenshans Bieſen 27. Auguſt 1589. Kapitel⸗
Protocol im Archiv zu Sachſenhauſen.
Seäften gapitel
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmetſter
ann Erzherzog von n.
168.— 1618.
—— — ñ——œ 8
* .
Es walteten in ganz Deutſchland in Kirche und Staat fo
verhängnißvolle Verhältniſſe ob und es thürmte ſich nach allen Rich⸗
tungen hin ein ſo unheildrohendes Gewitter auf, daß man in den
Paläſten wie in den Hütten nur mit kummervoller Sorge dem, was
in der Zukunft noch kommen werde, entgegen ſehen konnte. Wohin
fich der Blick auch wenden mochte, überall in kirchlichen und in
ſtaatlichen Dingen Erſcheinungen und Verwirrungen, die in ihrer
Löſung, ſobald fie erfolgen werde, unfehlbar einen furchtbaren Sturm
herbeiführen mußten. Der noch fortdauernde blutige Kampf um
Freiheit und Glauben in den Niederlanden, die unheilvollen Um⸗
triebe der Jeſuiten in den Oeſterreichiſchen Erblanden, wo ſich ein
Fürſt des kaiſerlichen Hauſes ſelbſt ſogar „Sohn der Jeſuiten“
nannte und keine beſtehenden Verträge mehr Geltung fanden, die
heftigen Streithändel um die Biſchofsſtühle in Köln und Straßburg
zwiſchen Katholiken und Proteſtanten, die religiöſen Wirren zwiſchen
der Calviniſten⸗Partei und der ftrenglutherifchen am kurſächſiſchen
Hofe, ſelbſt der bekannte Kalenderſtreit, der nur in einer ſolchen
Zeit gewiſſermaßen auch Sache des kirchlichen Gewiſſens werden
konnte: alle dieſe und ähnliche Erſcheinungen hatten in ganz Deutſch⸗
land einen Druck und eine Beängſtigung der Gemüther erzeugt,
die ſelbſt den Gleichgültigſten in Dingen des kirchlichen und .
lichen Lebens nicht ganz unberührt ließ. f
— 270 —
So war die Zeit, als der Deutſchmeiſter wahrſcheinlich erſt
gegen Anfang Auguſt 1589 aus ſeiner Gefangenſchaft nach Mergent⸗
heim zurückkehrte, dort von ſeinen Ordensgebietigern mit großer
Freude empfangen!). Wenn aber irgend je, fo war es unter den
Gefahren dieſer Zeit vor allem nothwendig, daß ein einiges Haupt
an der Spitze des Ordens ſtehe und von Einem Willen die Ober⸗
leitung des Ganzen ausgehe. Die Irrungen und Mißhelligkeiten,
die bisher zwiſchen dem Erzherzog, der ſchon allgemein als der Ad⸗
miniſtrator des Hochmeiſterthums und Deutſchmeiſter genannt, alſo
als das leitende Haupt des ganzen Ordens betrachtet wurde ), und
dem alten Meiſter Heinrich von Bobenhauſen, der bisher ebenfalls
noch den Titel dieſer hohen Würde geführt, hatten es nun auch
dieſen letztern klar erkennen laſſen, daß ſeine bisherige Stellung zum
Deutſchmeiſter dem Orden nur zu immer größerem Nachtheil ge⸗
reichen müſſe. Er bot daher auch gern die Hand zu einer fried⸗
lichen Ausgleichung aller bisherigen Mißverſtändniſſe und es ver⸗
einigten ſich demnach die beiden Meiſter über folgende Beſtimmungen
im Beiſein der Landkomthure von Franken und Elſaß und Burgund:
Da wegen Mitempfang der Regalien des Ordens für dieſen leicht
mancherlei Wirren und Gefahren entſtehen könnten, der alte Meiſter
jedoch Bedenken trage, bevor er nicht darüber die Meinung des
Kapitels befragt, dem Kaiſer in der Sache einen Bericht zu erſtatten,
fo ſollten zuvor die beiden Landkomthure an die Landkomthuxe der
übrigen Balleien ſchriftlich die Frage richten, ob ſie die Belehnung
des Erzherzogs mit den Regalien ſich gefallen laſſen und dieſelbe
genehmigen würden. Sobald ihre Einwilligung: erfolgt ſei, ſollte
er dem Kaiſer den Empfang der Regalien aufkündigen, dieſelben
dem Erzherzog überlajien, und die Beamten und Ordens untexthauen
ihrer Pflicht gegen ihn entbinden; dieſe ſollten alsdann von dem
neuen Meiſter in Pflicht genommen und ihm anch die Finwilligunss⸗
) Wenu nach Isthuanfi 575 Maximilian am 28. Juli 1589 noch in
Polen war, Jo kann er erſt im Anfang Auguſt nach Mergentheim gekaeumen ſeim.
2) So erklärt z. B. der Landkomthur zu Koblenz im 3, 1589 in einem
Kaufvertrag: der Kauf ſei geſchehen »mit Conſens des Erzherzegs Maximilian
von Oeßerreich, erwählten Königs zu Polen, Adminiſtrators des Hochmeiſter⸗
thums und Meiſters des D. Ordens.“ Urkunde dat. Koblenz 3. Mai 1589 im
Archiv zu Koblenz. In einem Schreiben an den Kaiſer, dat. Neuſtadt 18. Au⸗
guft 1591 fagt der Erzherzog ſelbſt: Die Adminiſtration ſei ihm bereits im g.
1585 übergeben und von ihm auch angetreten word. N-⸗Auchin zu Wien.
— 7111
ſchreiben ber Laubkomihure eingehänvigt werden. Der alte Meiſter
ſolle Zeitlebens den Titel eines Admiuniſtrators des Hochmeiſterthums
und Deutſchmeiſters behalten und der Unterhalt nebſt Allem, was
ihm bereits bewilligt ſei, ihm auch ferner verbleiben. Sofern in
Maximilians Abwefenheit von feinen Statthaltern, den Landkom⸗
thuren und der Regierung Aenderungen mit Ordensperſonen oder
Beamten vorgenommen würden, ſolle dieß dem alten Meiſter kund
gethan und in wichtigen Dingen fein Rath eingeholt und er
tigt werben ).
Die Einwilligung der Landkomthure erfolgte im Verlauf anger
Monate und der alte Meiſter, der, wie er ſelbſt ſagt, „für ſeine
Perſon alle Ordensſachen gern in einſamem, friedfertigem Weſen
und Stand erhalten ſehen und wünſchen wollte,“ ſtattete alsbald
dem Kaißer von feinem mit Maximilian geſchloſſenen Vergleich Bo
7
richt ab und kündigte die Regalien auf, mit der Bitte, dieſelben
feinem rechtmäßigen Nachfolger, dem Erzherzog zu übertragen ') und
ſo legte nun Heinrich von Bobenhauſen ſein Meiſteramt förmlich
nieder. Er hatte ſich in das Haus Kron⸗Weſßenbarg zurückgezogen, |
wo er am 21. März 1595 ftarb ).
Da nun aber kein Reichstag in Ausſicht ſtand, auf 90 wie f
.es bisher Brauch war, die feierliche Belehnung mit den Regalien
hätte geſchehen können, und der neue Meiſter, wie es ſcheint, auch
vielfach mit den innern Verhältniffen feines Ordens bei der nun
förmlich erfolgten Uebergabe des Meiſteramtes beſchäftigt war, ſo
konnte wohl die Beſorgniß entſtehen, es möchte leicht unter den Land⸗
komthuren, Rathsgebietigern, Komthuren oder auch unter den Or⸗
densunterthanen hie und da Zweifel an dem dem Meiſter ſchuldigen
Gehorſam erwachen oder es könnten, weil der neue Meiſter mit den
Negalten nicht belehnt und alſo zur Benutzung derſelben noch nicht
förmlich berechtigt ſei, gefährliche Irrungen und Ungehörtgleiten
) Die Vertragsartikel, dat. Neckars⸗Ulm Montag nach Laurentii (13. Aug.)
1500 in einer Copie im N. Archiv zu Wien, im Auszug bei Jaeger IV. 107.
„Mieten Vergleich zu beßelgen, ſagt Maximilian, verſprechen Wir mit e
Mmiglichen Worte.“,
) Schreiben des Deutſchmeiſters Heinrich von Bobenhauſen an den Kaiſer,
dat. Aron Weißenburg 12. December 1590. Original mit eigenhändiger Unter⸗
ſchrift im Reichs- Arch zu Wien. De Wal Recherch. I. 324 gebt das J.
1591 an.
?) De Wal Decherch. 1. e.
— m —
eintreten, die dem Orden großen Schaden bringen würden). Unt
dem Allem vorzubengen, ließ Maximilian im Frühling des J. 1591
an ſeinen Bruder, den Kaiſer, die Bitte ergehen: er möge ihm auf
ein Jahr zur wirklichen Inveſtirung mit den Regalien Friſt erthei⸗
len, aber zugleich, als habe er dieſelbe ſchon wirklich erhalten, ihn
ermächtigen, die Huldigung einnehmen zu können, und deshalb an
den geſammten Orden und alle feine Angehörigen „f. g. Geboets⸗
und e durch Patente in beſter Form .
laſſen“ ).
Es iſt kein Zweifel, daß der Kaiſer diefe Bitte erfüllt hat *
Für den Orden trat darauf eine längere Zeit der Ruhe ein. Aber
es war nur die Stille eines von neuem herandrohenden ſchweren
Sturms. Der Sultan: Murad rüſtete im Sommer des J. 1593
wieder mit gewaltiger Macht, um die blutige Niederlage der Türken
bei Siffek an der Kulpa am Kaiſer zu rächen, und wie an die Kur⸗
fürſten, Fürſten und die Stände des Reichs, ſo erging von dieſem
auch an den Orden die Aufforderung und Mahnung, ihm „mit
eilender Hülfe“ beizuſtehen ). Der Deutſchmeiſter berief alsbald
“ein General⸗Kapitel nach Mergentheim, wo es am 8. December
eröffnet wurde. „Wir find vom Kaiſer erſucht worden, erklärte er,
zum Schutz und zur Vertheidigung der Crabatiſchen und Windiſchen
Gränzlande, der rechten Vormauer Deutſcher Nation, ihm mit einer
Hülfsmacht zuzuziehen und eingedenk der Fundation des Ordens
und des öftern Vorwurfs feiner Widerwärtigen, daß er derſelben
nicht nachkomme, ſowie in Hoffnung des Ruhms für den Orden
2) Maximilian ſagt ſelbſt in einem Schreiben an den Kaiſer vom 18. An»
guſt 1591: Er könne der Adminiſtration im fo geſchwinden und ſchwierigen Zeiten
ohne gewöhnliche Belehnung und Aufnehmung der Regalien ſchwerlich vorſtehen
und den ſchuldigen Gehorſam erhalten.
2) Die Eingabe an den Kaiſer im Auftrage Maximilians (der bier no
„erwählte königl. Majeſtät in Polen“ genannt wird) von Haldenberg ausgeftellt,
dat. 23. März 1591 im Reichs⸗Archiv in Wien.
) De Wal Recherches II. 324 fagt: L’Empereur Rudolphe son frere,
lui donna les droits rögeliens par un diplome du 9. de Novembre 1591:
ainsi c'est de cette dpoque qu'il faut dater son Magistere. Maximilian fandte
zu dieſem Zweck den Statthalter und Komthur zu Mergentheim Johann Euſtach
von Weſternach, und die Landkomthure von Franken und Elſaß Vollprecht von
Schwalbach und Dietrich von Hohen⸗Landsberg au den Kaiſer. Schreiben deſ⸗
ſelben, dat. Neuſtadt 18. Aug. 1591 im R.⸗Archiv zu Wien. „
) Zinkeiſen Geſchichte des Osman. Reichs III. 5885901.
— 772 —
fördere er das Kapitel auf, die Sache in erwfle Erwägung zu ziehen,
die Rettung und Sicherheit der Chriſtenheit und des Vaterlandes,
ſewie die Ehre und den Nutzen des Ordens ins Auge zu faſſen.“
Er brachte einen Hülfshaufen von 200 oder mindeſtens 150 Rei⸗
tern und 100 Schützen zu Fuß in Vorſchlag, die zwei Jahre lang
vom Orden unterhalten werden ſollten. Er ſprach dabei die Hoffe
nung aus, beim Kaiſer zu bewirken, daß die auf nächſtem Reichs⸗
tage ihm zu bewilligende Reichs⸗Contribution dem Orden wenn nicht
ganz, doch zum Theil erlaſſen werde. Die Landkomthure klagten
zwar auch jetzt wieder, wie in ſolchen Fällen faſt immer, über den
unvermögenden Zuſtand ihrer Balleien und über den ſchweren Druck
der Zeit; man beſchloß jedoch, einen Heerhaufen von 150 Reitern
und 100 Schützen nach Reichsbeſtallung auf zwei Jahre ins Feld
zu ſtellen, freilich für die meiſten Balleien mit großen Opfern )).
es ward jedem Landkomthur freigeſtellt, wie viel Ritterbrüder und
Noffe er aus feiner Ballei hinzugeben wolle).
Es traten aber außerdem noch vielfache andere Verhältniſſe zur
Berathung in dieſem Kapitel hervor. Der Deutſchmeiſter ſtellte
ihm vor, daß er durch den unglücklichen Ausgang der Dinge in
Polen mit einer großen Schuldenlaſt beladen ſei, der Orden habe
zwar dabei das Seinige gethan; da aber die Annahme der Königs⸗
krone vornehmlich zur Verherrlichung und Wohlfahrt des Ordens
habe dienen ſollen, ſo ſei wohl billig, daß er ihm, als ſeinem Ober⸗
haupt, jetzt ſeine hülfreiche Hand biete. Er beantragte eine Summe
von 150,000 Gulden. Die Landkomthure erhoben zwar abermals
ihre altgewohnte Klage, daß es faſt unmöglich ſei, ſolche Opfer
ohne Veräußerung ihrer Güter zu bringen, bewilligten aber doch
die Summe von 100,000 Gulden es Se aus ihren Der
leien ). f
Eine lange Berathung nahm die Bitte des Fürſten Vernhard
von Anhalt um Aufnahme in den Orden in Anſpruch. Dieſer
) Man ſchlug die geſammte Koſten⸗Summe für zwei Jahre auf 63,600
Gulden an, die auf die Balleien vertheilt wurde. Für 18 Theile berechnet hatte
die Ballei Franken 10,600 Gulden zu zahlen, Oeſterreich, Koblenz und en der.
Etſch 3533, ebenſoviel Weſtyhalen, Lothringen, Sachſen und Thüringen. Kapitel
Berhandl. Fol. 356—359 im R.⸗Arch. zu Stuttgart. f
9) Wir finden, daß in einer Ballei beſtimmt wurde, 8 Ritterbeäber voll
ſtändig ausgerüſtet gegen die Türken mit nen |
) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 870-872... we
Voigt, b. Dertſche Orden. II. 18
— 214 —
junge Fürſt, ein Sohn des Fürſten Joachim Eruſt von Aofalt⸗
damals erſt 21 Jahre alt, war bereits ſeit dem Frühling 1591.
durch den Kurfürſten Chriſtian II von Sachſen mit dem Sut⸗
halter⸗Amte in der Ballei Thüringen betraut und die dortigen Kom
thure hatten ſich dieſer Anordnung fügen müſſen. Jetzt hatte aher
kurz zuvor der Deutſchmeiſter, weil der junge Fürſt weder feine
Einwilligung nachgeſucht, noch ſich ihm perſönlich vorgeſtellt, vom
Kurfürſten verlangt, daß ihm die Ballei wieder eingeräumt werde,
damit er über ihre Verwaltung anders verfügen könne, weil man
dem jungen Fürſten vorwarf, daß er mit den Wäldern ſchlecht ge⸗
wirthſchaftet und die Gebäude habe verfallen laſſen. Die beiden
Kurfürſten von Brandenburg und Sachſen hatten jedoch ſchon vor⸗
dem ſich an den Deutſchmeiſter mit der Bitte gewandt, die ange⸗
ordnete Verwaltung der Ballei auch fortan in Beſtand zu laffen,
ihm vorſtellend: es ſei jetzt die geeignetſte Zeit, die Irrungen und
Mißhelligkeiten, die ſchon länger als funfzehn Jahre über fie obge⸗
waltet und bisher durch keine Verhandlungen hätten ausgeglichen
werden können, endlich zu beſeitigen. Der junge Fürſt werde ſich
dazu bereit finden laſſen und in billigen Dingen dem Orden gern
die Hand bieten. Billig aber ſei vor Allem, daß man ihn im
Beſitz der ihm geſetzlich und feierlich (legitime und solenniter)
überwiefenen Verwaltung laſſe. Auch dürfe man nicht vergeſſen,
daß das Haus Anhalt dem Oeſterreichiſchen Hanſe ſtets ſehr zuge⸗
than geweſen ſei. Der Kurfürſt ſtellte dabei anheim, doch wohl zun
erwägen, daß es ſchwerlich zu einer gütlichen Ausgleichung kommen
werde, wenn jetzt der von Anhalt feines erlangten Beſitzes entsetzt
und auf alle bisherigen Verhandlungen keine Rückſicht geuommen
werde. Bernhard begab ſich hierauf ſelbſt nach Mergentheim, um
ſich beim Deutſchmeiſter zu entſchuldigen, daß er ſich ihm früher
nicht perfönlich vorgeſtellt und um ſeine Einwilligung nachgeſucht
habe. Da er ihn dort nicht anweſend fand, that er dieß ſchriftlich
mit der Verſicherung, er werde ſich gegen den Orden ſtets zu deſſen
völliger Zufriedenheit beweiſen, und zugleich ſich rechtfertigend in
Betreff der ihm gemachten N in Ruckſicht ſeiner Ber-
waltung. |
Der Dentfehmeifter fegte biefe Verhandlung jetzt dem General⸗
Kapitel zu näherer Erwägung vor. Man fand rathſam, dem jun⸗
gen Fürſten vie Ballei unter gewiſſen Bedingungen und gegen einen
genügenden Revers auf Lebenszeit zu überlaſſen, ſein eingereichtes
4
x
— ua
— 9 si —
Lunch idoch um Aufnahme in den Orden mit Stillſchweigen zu
übergehen. Dem jungen Fürſten wurde der Beſchluß des Kapitels
mitgetheilt, doch mit der Bemerkung: feine Einſetzung in das Land⸗
kemihur⸗Amt könne zwar keineswegs für legitim anerkannt werben,
denn früher habe das Haus Sachſen nie in die nur dem Orden
zu Recht zuſtehende Beſetzung der Ballei⸗Aemter eingegriffen und
erſt durch den Abfall des „ungetrenen, übelbengunten” Landkomthurs
von Germar ſeien darüber Irrungen entſtanden. Indeſſen „wenn
auch nicht ohne geringe Unſtatten“ wolle man zur friedlichen Bei⸗
gung alles Streites dießmal den beiden Kurfürſten zu Gefallen
leben, der junge Fürſt ſolle ſich aber verpflichten, die Ordenshäuſer.
wit ihren Gütern ‚stets in gutem Stand zu erhalten, nichts davon
zu: veräußern, fie nicht zu beſchweren, fie ausſchließlich nur mit Oor⸗
denaperſonen zu beſetzen, in allen wichtigen Dingen dieſe zu Rath
w ziehen, dem Deutſchmeiſter, fo oft es dieſer verlange, von feiner
Verwaltung Rechenſchaft zu geben und demſelben zum Zeichen ſeiner
Anerkennung als Oberhaupt jedes Jahr tauſend Thaler in eu
Kammer einzuſenden ).
Die übrigen früher zwiſchen EN Deutfchmeifter Heinrich von
Bobenhauſen und dem Kurfürſten Auguſt von Sachſen obwaltenden
Streitigkeiten und Irrungen über die Ballei Thüringen waren be⸗
reits ſeit Anfang dieſes Jahres auf einem Tag zu Naumburg durch
Bevollmächtigte des Deutſchmeiſters Maximilian und des Herzogs
Friedrich Wilhelm, damaligen Adminiſtrators von Kur⸗Sachſen,
friedlich ausgeglichen. Man hatte ſich über folgende Punkte ge⸗
einigt. 1) Der Komthur des zur Ballei Sachſen gehörigen Hauſes
Domitſch, bereits verhetrathet und ſchen hochbetagt, ſolle bis zu
ſeinem Tod in der Komthurei gelaſſen, jedoch nichts davon ver⸗
äußert, nach feinem Ableben das Haus dem Orden wieder zugeſtellt
und mit einem neuen Komthur beſetzt werden. 2) Der Landkom⸗
thur von Thüringen ſolle fortan auf allen Deutſchen Kapiteln er⸗
ſcheinen und deren Beſchlüſſen Folge leiſten, jedoch auch den Her⸗
zogen von Sachſen ſtets ein treuer Landſtand ſein. 3) Die Ordens⸗
perſonen in Thüringen ſollten vor ihrer Einkleidung in den Orden
der Regierung von Sachſen angezeigt und vorzüglich ſolche von
SLächſiſchem Adel, mit vier Ahnen und unbeſcholten, aufgenommen
) Die ſehr ausführliche Kapitel⸗Verhaudlung im Fol. 359—368 im R= 4
Archiv zu Stuttgart, dat. Mergentheim 9. December 1593. e
A 18*
werden. Auch Bekenner der Augsburgiſchen Confeſſton folkten baven
nicht ausgeſchloſſen fein. 4) Das Haus Sachſen ſolle zwar von
den Gütern der Ordensunterthanen die Laudſteuer einziehen, des
Ordens eigene Güter aber, die Reichsſteuer ausgenommen, davon
befreit ſein). Es war ein großes Opfer, welches der Orden in
ſeinen alten Privilegien und Freiheiten hatte bringen müſſen.
Und in denſelben Tagen verlor die Ballei Thüringen auch ihr
altes Ordenshaus zu Altenburg. Lange Zeit dem Hochmeiſtertham
in Preußen incorporirt') und bisher immer noch mit einer Or⸗
densperſon unter dem Namen eines Komthurs beſetzt, war es in
ſeinen Einkünften ſo ſehr zurückgekemmen, daß ſie zum fernern
Beſtand einer Komthurei kaum noch zureichten. Die erwähnten
Bevollmächtigten kamen daher im Auftrage ihrer Fürſten zu Torgan
darin überein: Der Komthurhof zu Altenburg ſolle mit allen feinen
Zubehörungen und Rechten dem Hauſe Sachſen erblich überlaſſen
und dem Amte Altenburg einverleibt werden, dieſes jedoch verpflichtet
ſein, dem jederzeitigen Hoch⸗ und Deutſchmeiſter jährlich eine Summe
von 500 Gulden als Penſion zu Frankfurt a. M. anzuweiſen. Der
jetzige Komthur ſolle in dem Hauſe bis zu ſeinem Tode gelaſſen
werden und auch dann erſt die Zahlung der Penſion eintreten).
Die Fürſten beſtimmten jedoch bei der Beſtätigung dieſes Vertrags,
daß dieſe Zahlung ſchon mit Ablauf von drei . . Anfang
nehmen ſolle ). |
Wie früberhin in Seffen und 2 5 Zeit in Thüringen, ſo
wurde der Orden jetzt auch in andern Landen in ſeinen alten Frei⸗
heiten vielſach gekränkt und hie und da in ſeinem Eigenthum ange⸗
8 So latte der e von on im über
) Ein Auszug aus ber Vertrags Urkunde, dat. Naumburg 25. Saunas
1593 bei Jaeger IV. 109. |
2) Es heißt in der Urkunde: „Nachdem der Compturhoff zu Altenburgk
von Alters hero dem Hohemeiſterthumb in Prüßen incorporirt u. ſ. w. Wir
kennen die näheren Umſtände dieſer Verhältniſſe nicht.
) Die Urkunde des e dat. Torgau 31. Januar 1593 bei Jae ger
IV. 10868.
) Die Beſtätigungs-Urkunde, bat. 6. Juni 1594 bei 3 ae ger k. 110.
In demſelben Jahr erfolgte auch die Beſtätigung des Kaiſers. Vgl. die Abhaud⸗
lung von Gabelentz in Mittheilungen der Alterthumsſorſchenden Geſellſchaft
des Oſterlandes II. H. I. 164. Abſchrift der Urkunden im . au mim: ;
die Originale im Archiv zu Altenburg. — i
-.—
— 27 — .
den Herzog Philipp von Brannſchweig, der ihn mit aller Gewalt
ter Leitung der Erbhuldigung zwingen wollte und damit noch nicht
erg ihm einige Jahre nachher auch wegen des Hauſes Luculum,
des gewöhnlichen Wohnſttzes des Landkomthurs, vielfache Drangſale
und Beſchwerden aller Art zufügen ließ. Aehnliche Klagen wurden
im Kapitel über die Fürſten von Anhalt geführt, fo daß der Orden
gezwungen war, ſeine Rechte beim kaiſerl. Kammergericht in Schutz
nehmen zu laſſen). In gleicher Weiſe bedrängte man in Franken
zen neuen Komthur in Ellingen und Virnsberg beim Antritt feines
Amtes mit der Forderung, in Anſpach perſönlich zu erſcheinen, um
die von ihm verlangte Rathspflicht zu beſchwören und es . .
ihmen nichts, daß ſie fich zuweilen weigerten ).
Die Bemühungen des Deutſchmeiſters, die Ordenshäuſer in
Stalien wieder in des Ordens Beſitz zu bringen, waren bisher ohne
alen Erfolg geblieben. Das alte Haus zu Venedig war vurch den
letzten Inhaber ſo ſehr in Verfall gerathen und man konnte ſo wenig
hoffen, die Venettaner würden es dem Orden ohne weiteres wieder
überlaſſen, daß der Meiſter vorſchlug, man möge ihr Anerbieten,
es gegen eine gewiſſe Geldſumme der Stadt käuflich zuzueignen,
bereitwillig annehmen und das Kapitel ſtimmte ihm bei). Eine
gleiche Bewandtniß hatte es mit den Ordenshäuſern in Apulien
mud Sicilien, die bereits „in fo ſtarken Händen waren,“ daß der
Meiſter nach vielen Bemühungen jetzt alle Hoffnung aufgab, ſie je
wieder an den Orden zurückzubringen. Sein Vorſchlag, ſie den
Juhabern gegen eine dem Orden jährlich zu entrichtende Penſion
vertragsmuͤßig erblich zu überlaſſen, wurde daher vom Kapitel
ebenfalls angenommen‘). Mehr Ausſicht gewann man, dem Orden
einige ihm einſt zugehörige Häuſer und Güter in Spanien wieder
zueignen zu können. Ein vornehmer Spanier von Adel, deſſen
Bruder Johanniter⸗Ritter war, kam bei dem Deutſchmeiſter mit der
Be um Aufnahme in den 9 et . dabei ſich erbie
N 9 8 an wangen im Bei 126 51 im x. a an
irt.
un
9) Oiniges Nähere über die us mit Benebig, die wir hier nicht
Weihe verfolgen knnen, finbet man bei Da: Wal VIII. . .
bei Schriber 145. 5
) Bohriber 145.
— 276 —
tend, er werde eins von den Ordenshänfern ), fofern man es ihm
auf Lebenszeit einräumen wolle, wiever in des Ordens Beſitz zu
bringen wiſſen. Da er, wie man wußte, beim Könige in hoher
Gnade ſtand, auch zu hoffen war, daß man durch ihn beim Könige
auch für die Niederländiſchen Balleien manches Wünſchenswerthe
werde ausrichten und der Orden in Spanien im Befttz eines Hanfes
dann auch leichter in den der andern kommen können, fo erklärt
ſich der Deutſchmeiſter geneigt, dem Spanier die Bitte zu erfüllen,
obgleich ihr die Ordensſtatuten entgegenſtanden. Das Kapitel funk
zwar deren Verletzung allerdings etwas bedenklich; allein es Thing
doch im vorliegenden Fall die Hoffnung auf den Gewinn hoher au
und willigte, in Vorausſetzung der kaiſerlichen Genehmigung, eben⸗
falls ein, daß der Spanier in den Orden aufgenommen und ein
Haus ihm eingeräumt werden ſolle, jedoch mit der ausdrücklichen
Bedingung, daß es nach ſeinem Tode an den Orden zurihckfallen und
alsdann mit einem Deutſchen befetzt werden ſolle ). |
Aber auch in den innern Verhältniſſen des Ordens war ſchon
Manches wieder aus der Bahn gewichen, in der es das Gefeh zu
halten gebot. In der Bekleidung der Ordensritter und in der Be⸗
ſchaffenheit des Ordens⸗Kreuzes hatte man ſich hie und da Wk
kührlichkeiten und regelwidrige Formen erlaubt, die ſelbſt bei Laien
vielfach Anſtoß erregten und als „ſektſame Uebelſtände“ zu allerlei
Aeußerungen Anlaß gaben. Auf den Antrag des Dentſchmeiſters,
„eine allgemeine, durchgehende ehrbare Gleichheit und Einigung über
Kreuz und Mantel“ zu treffen, wie und wo Beides von den Ordens
perſonen getragen werden ſolle, beſtimmte das General⸗Kupitek:
„Die Ritterbrüder ſollen je und immer im Kapitel, in der Kirche,
bei Convocationen, Geſprächen und überhaupt an allen ven Orten,
wo es ſonſt immer gebräuchlich geweſen, die weißen Mäntel, die
in der Länge bis an das Knie gehen, mit dem gewöhnlichen Krenz,
in den Ordenshäuſern aber die ſchwarzen Mäntel von gleicher Länge
mit einem ſchwarzen und weißen darauf angebrachten Ordens kreuz
tragen. Auf Reifen dagegen unn außer dent Haufe fo niemand
an dergleichen gebunden ſein, ſondern jedem frei ſtehen, mit dem
) Nach Sahriber 145 war e eine Smithurei zu Toru im Mnigreich
Won, la Eneomienda del Kapulceo rant, von’ Wee nente ahead
Einkünfte. f
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 968—370. S
— 1 —
wähnten Habit over in andern ehrbaren Kleidern zu erſcheinen.
A Vetreff des Kreuzes ſolle es dem Meiſter anheimgeſtellt fein,
Größe, gleiche Form und Maaß, wie es im Haufe und von jedem
getragen werden folle, vorzuſchreiben und den Landkomthuren zur
Rahadtung zuzufenben” ).
In Betreff der in den Orden aufzunehmenden Ordensritter
fand man im Kapitel die Beſtimmung nothwendig: Niemand ſolle
fortan bei ſeiner Aufnahme auf ſeine väterliche oder mütterliche
Güter Verzicht leiſten, noch auch von feinen Aeltern, Verwandten
und Freunden ſich darauf Obligation, Reverſale und Verſicherung
geben laſſen, ſo daß jeder zu jeder Zeit für „unverzichtet“ gelten
und gehalten werden ſolle. Was aber jemand erlange und erkaufe,
falle er einem der Ritterbrüder oder Prieſter auf Lebenszeit zuweiſen
dürfen). | I
Vor Allem aber drängte ſich je mehr und mehr die Pflicht auf,
kraft eines der allerwichtigſten Ordensgelübde mit ernſter Strenge
auf das ſtttlich unbeſcholtene Leben der Ordensglieder einzuwirken.
Man verfagte daher einem ſonſt achtbaren Manne, für den ſich ſelbſt
der Kaifer beim Dentſchmeiſter verwandt hatte, ſchon darum die
Aufnahme in den Orden, weil er verehelicht geweſen und noch Kin⸗
der am Leben habe). Und als man in Folge einer vom Biſchof
ven Seckau beabſichtigten, vom Orden aber als ungeſetzlich zurück⸗
gewieſenen Viſitation ver Ordenskirchen in der Ballei Oeſterreich
in Erfahrung brachte, daß einige der dortigen Ordensprieſter „mit
ver meinten Eheweibern behaftet feien, erließ das Kapitel den Be⸗
fehl, man ſolle, wenn fie nicht augenblicklich „ſolche verbotene An⸗
Hänge" von ſich entfernten, ihnen das Ordenskreuz abnehmen und
fie von ihren Pfarren hinwegweiſen ). Durch dieſe und ähnliche
Anzeigen veranlaßt erließ der Deutſchmeiſter von Prag aus, wo
er ſich gegen Ende des J. 1594 aufhielt, ein offenes Mandat,
worin es hieß: „Uns kommt A * zu, wie daß eln
9 gapitel⸗ Schluß zu Mergentheim im Fol. 373 im n N. Arch u Stuttgart
2) Kapitel⸗Schluß vom J. 1593 im Ordens⸗Archiv zu Sachſenhauſen.
) Kapitel-⸗Berhandl. zu Mergentheim Fol. 374 im Archto zu Stuttgart.
J Kapitel⸗ Schluß zu Mergentheim Fol. 275. Es kam dabei die Klage vor,
daß fehr ſchwer qualiſteirte Ordensprieſter zu belommen ſeien. Es wurde daher
jan Komußur freigestellt, andere Prisfter von gutem Namen zur Beſorgung
des Gottesdienſtes und anderer ee ae 8 zu
Sraſſengaufen.
4
urn 280 Ko = =
De —
Theil unferes Ordens Perſonen ſowohl alte als junge ein argertiches
Leben führen wider unſers Ordens Regel und Statuten, in dem daß
ſie unehrbare Weiber und verdächtige Perſonen bei ſich in den Hau⸗
ſern haben ſollen, welches nicht allein wider Gott iſt, ſondern wo⸗
von auch bei allen Geiſtlichen und Weltlichen hohen und niedern
Standes überall und ärgerlich geredet und unſer Orden dadurch
ausgeſchrieen wird. Derwegen, wie uns aus Schuldigkeit und ha⸗
bender hoher Obrigkeit zeitliches Einſehen zu haben gebührt, thun
Wir Euch hiemit ernſtlich befehlen, daß Ihr ſammt und ſonderlich
fleißig inquirirt und wo dergleichen verdächtige Perſonen befunden
werden, an Unſer Statt mit Ernſt daran ſeid, ſolche abzuſchaffen.
und ſich Ordens Gebrauch und Statuten nach eines ehrbaren, zuch⸗
tigen und unſerm Orden auferbaulichen Lebens und Wandels zu be⸗
fleißigen. Daß alſo geſchehe, wollen wir Uns zu Euch Lat und
ſonderlich verſehen“ ).
Der Krieg mit den Türken in Ungarn hatte bereits in Some
mer des J. 1593 begonnen, Anfangs mit abwechſelndem Glück, denn
es war dem Kaiſer nicht möglich geweſen, ſogleich dort eine Kriegs⸗
macht aufzuſtellen, die den zahlreichen Schaaren des Feindes ſtets
ſiegreich hätte die Spitze bieten können. Erſt im Frühling des J.
1594 konnte der Erzherzog Mathias mit der aus Deutſchland ver⸗
ſtärkten Macht den Feldzug mit einem Angriff auf. Gran eröffnen
und ſich dann gegen die bedeutende Hochwacht der Osmanen im
Norden wenden ). Ihm hatte auch der Deutſche Orden einen Heer⸗
haufen von einigen Hundert Rittern und andern veifigen Kriegern
zugeſandt, an deſſen Spitze, wie es ſcheint, der Komthur Anton von
Riedeſel ſtand ). Im Juli folgte ihnen der Dentſchmeiſter ſelbſt,
begleitet von einer kleinen Schaar von Rittterbrüdern ). Er be⸗
) Mandat des Deutſchmeiſters, dat. Prag 21. December 1594 bei Jaeger
IV. 111. Uebrigens erzählt Saſtrow in feinem Leben I. 285 ſchon in feiner
Zeit von dem luxnriöſen und ſchwelgeriſchen Leben eines Komthurs des Johan⸗
niter⸗Ordens und von deſſen Umgang mit einer Concubine ähnliche Dinge.
?) Isthuanfi 623. Zinkeiſen III. 595. 596. |
) Er wird bei Isthuanfi 627. 643 einigemal genannt und ſcheint eine
Zeitlang eine Anzahl von Kriegsfahrzeugen auf der Donau befehligt zu haben.
Wir finden, daß die Ballei Bieſen im April 1594 acht Ordensritter nach Un⸗
garn ſandte, deren Unterhaltung, für jeden 150 Thaler gerechnet, 1200 Thaler
betrug. Ordens⸗Archiv in Sachſenhauſen. Gleiches geſchah ohne Zweifel auch
von den andern Balleien. Die geſammten Kriegsloſten betrugen 68,600 Gulden.
) Elben 109 ſpricht von hundert Rittern aus den verſchiedenen Balleten
. — 281 —
Haufe ven Feind im Säven und es glückte ihm, außer mehren von
den Türken beſetzten feſten Orten auch Petrinia und Siſſek wieder
einzunehmen; allein aus Mangel an den nöthigen Streitkräften
konnte nur das letztere behauptet werden). Er ſcheint indeß im
Heiegsfelde nur bis Anfang des Winters geblieben zu ſein, denn
gegen Ende des Jahres finden wir ihn, wie erwähnt, in Prag).
Vielleicht ſchon anf feiner Rückkehr mochte er in Neuſtadt er⸗
ſacht worden ſein, im nächſten Jahre die ſchöne Prinzeſſin Maria
Chriſtina, eine Tochter des verſtorbenen Erzherzogs Karl von Oeſter⸗
reich, die mit dem Fürſten von Siebenbürgen Sigismund Bathori
verlobt war, dieſem ihrem künftigen Gemahl mit einem ſtattlichen
Ehrengeleite zuzuführen. Die fürſtliche Braut, begleitet von ihrer
Matter, der verwittweten Erzherzogin Maria (einer Tochter des
Herzags Albrecht V von Bayern) trat die Reife im Juni 1595 an,
umſchaart von 6000 Reitern, an deren Spitze der Deutſchmeiſter
ſtand. Glücklich in Kaſchau am 4. Juli angelangt, ward ſie dort
non einem Wieber befallen, welches eine Zeitlang die Weiterreise
verhinderte; es fanden überdieß auch noch Unterhandlungen mit dem
zürſten in Vetreff des Leibgedings ftatt, die ohne Zweifel der Deutſch⸗
„meiſter führte. Es war angeordnet, er ſolle von da in Begleitung
des Anbiſchofs von Gran die fürſtlichen Frauen bis an die Sieden⸗
kärgiſche Gränze geleiten und dort dem Fürſten Sigismund uns
den Laudſtänden von wegen des Kaiſers als Königs von Ungarn
den Eid abnehmen. Wenn man ſich dann über Alles geeinigt,
ſollten 2000 Reiter in Siebenbürgen als Beſatzung zum Schutz des
Landes bleiben, die übrige Schaar von 4000 unter der Führung
des. Dentſchmeiſters nach Kaſchau zurückziehen, um ven dort aus in
Verbindung mit anderm Ungariſchen Kriegsvolk Ober⸗Ungarn gegen
die Tinten zu Tate * m: Alles Er habs re. a nn ge.
8 aber dos unrichtige J. 1593. Nach Schriber 145 bildeten die Orbens-
ritter weine ſonderbare Leibcompnie des Meiſters.
) Isthuanfi 682. 683. Thuan. L. CI. 617. zinteiſen e
Lotichius L. II. c. I. p. 43.
) Bei Isthuanfi 634 heißt es: Maximilianus intra vigsninrum den,
oonfecto, pro quo venerat, bello, et reoeptis insigni celexitats quatnbr mu-
nitis arcibus, Hberatisque metu IIlyricis — m); quo . itinere,
per Gradiam et tries Neestadium est reversus.
. Ss berichtet Martin von Berzewitz in etnem Schreiben an bie Herzig
von Preußen Maris Eleonore, dat. Leißenau 77. Juli 1595 im Archie zu Ari
koſtet, daß die Bermählung erft im Augaft vollzogen werven konnte.
Und fo hatte auch der Deutſchmeiſter an den Kriegsereigniſſen ken
nen weſentlichen Antheil nehmen können. |
Im Sommer des Jahres 1596 aber begannen bie Türken
den Krieg wieder mit außerordentlichen Streitkräften. Das Haupt
ziel des großherrlichen Felvzuges war jetzt die Eroberung des
ſtarkbefeſtigten Erlan. An der Spitze des kaiſerlichen Heeres ſtand
jetzt nach dem Abgang des Erzherzogs Mathias ver Deutſch⸗
meiſter). Anſtatt aber dem heranziehenden Feinde entgegenzugehen,
um ihn in offener Feldſchlacht zurückzuwerfen, lagen die kaiſerlichen
Truppen vor der Stadt Hatvan und entehrten ſich nach ihrer Ein⸗
nahme durch ein entſetzliches Blutbad unter der Beſatzung. Mitt
lerwelle ward Erlau nach kaum achttägiger Belagerung von den
Türken erſtürmt, und nun erſt, viel zu ſpät, eilte Maximilian, in
Verbindung mit dem Fürſten von Siebenbürgen, heran, um ſich des
wichtigen Platzes wo möglich wieder zu bemächtigen. Es kam un⸗
weit der Stadt auf der Ebene von Keresztes zu einer dreitägigen
mörderiſchen Schlacht vom 23. bis 26. October, worin das chriſt⸗
liche Heer, fo ſehr auch Anfangs der Steg ſchwankte, eine ganzlich
Niederlage erlitt’). Der Deutſchmeiſter blieb zwar als oberſter
Befehlshaber des kaiſerlichen Kriegsheeres noch ein ganzes Jahr im
Feld; er kehrte erſt im Spätherbft 1597 nach Wien zurück. Allein
feine Kriegekräßte waren ſeit jener ſchweren Schlacht fo geſchwächt,
daß nichts von bedeutender Wichtigkelt gegen den Feind hatte unter⸗
„nommen werden können).
Auch dem Orven hatte der Krieg in Ungarn viele ſchwere Opher
getftt. Skufer ben Rriegefaufen, die er fiber bayn encgerifp
mad. außer den bedeutenden Verpflegungs⸗ und Soldfunnnen, vie
er hatte aufbringen müffen, kam im Sommer des Jahres 1597
an die Balleien eine neue Aufforderung zu einer außerordentlichen
Türkenſteuer. Wenn die Ballei im Elſaß zu einer Beiſtener von
uigsberg. Seine Nachrichten über die Türken laſſen vermuthen, daß er aus
euthentiſchen Quellen ſchöpſte. Ueber die Brautfahrt vgl. Isthuanfi: 6883.
: ) Asthrazfi G 99. 5 ‚ds Ge
. di betichius IL e. I. P 43.
„ 9) Zinkeifen III. 608. 604.
) Es iſt hier nicht der Out zu eiuer antjälielichenen Demenz 3
—_—,.—— nen. 5
en 714 Zinke ien. a. 4 O. 15
10,000 Gulden beranſchlagt war, vie, wal bie Ordens netterthanen
aus Armuth nichts beitragen konnten, in einer Anleihe aufgenommen
und von den Häufern der Ballei mit einer jährlichen Summe von
1500 Gulden für jedes wieder abgezahlt werden mußte), fo tt
zu ſchließen, daß in gleicher Weiſe auch don den übrigen Balleien
nach verhaältnißmäßigem Anſchlag ſehr . ‚Beiträge au diefer
Steuer eingefordert worden feien.
Uebrigens war während des Meiſters Abwesenheit in den ein⸗
ER Balleien nichts von merklicher Bedeutung geſchehen. We
etwa Aenderungen und Verbeſſernagen in irgend einer Weife als
nothwendig und zweckmäßig erſchienen, vereinigten ſich darüber bie
Lanblomthure mit ihren Kapitularen immer leicht in den Provirzial⸗
Kapiteln. Wir hören auch Jahre lang nichts mehr von den alten
Streithänveln mit den Landesfürſten. Vielmehr als einſt der Kom⸗
chur von Trier und Beckingen Heinrich Gtorg von Eltz bei dem
Herzog Karl IE von Lothringen darüber Klage führte, daß deffen
Beamte ſich hie und da willkührliche Eingriffe in des Ordens Recht
und Freiheiten erlaubten und die Ordensunterthanen nicht felten mitt
Allertei Anforderungen beläſtigten, beſtätigte nicht nur der Fürſt ſo⸗
fort aufs bereitwilligſte alle dem Orden von feinen Vorfahren je
ertheilten Privilegien und Gerechtſame, ſondern erließ zugleich auch
an feine fämmtkichen Beamte den gemeſſenſten Befehl, ven Orden
pr Genuß diefer feiner wohlerworbenen Rechte und Freiheiten in
keiner Weiſe zu beſchränken und zu beunruhigen ). Selbſt Reichs;
ftäbte, die früher mit dem Orden oft in Hader und. Streit gelegen,
bewieſen ſich jetzt in vorkommenden Zwiftigkeiten gegen ihn wei
nachſichtssoller. So erkannte zwar der Rath zu Nürnberg gegen
ven dortigen Hauskomthur Hans Wolf von Preifing und den Kons
ar zu . Hans nn von . 8 se
ARE, im Provinzial⸗ Kapitel im Elſaß vom 9. Juni 1597
im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
J Darüber zwei Deerete des Herzogs Karl von Lothringen, bat. Nane
N. März 1595 im Archid zu Noblenz. Es heißt darin: „Beſtettigen wir ind
approbiren vur uns, unſer Erben und nachkommen herzogen zu Lautringen
dieſelbige Privilegien und freyheiten unter unſerem gewalt und Herlichkeit gen-
in daß fo deren haben zu genießen mit fulchem gemalt und hohe gericht und
gerechetgfttt wir ander hei gerichcherren in unferum Densiätäumb Lonringen
nieffen und genieffen mogen. Beſonders . „ Anton
als gerühmten Wohlthaͤter des Ordens.
3
gent anf offener Strafe gegenseitig ſtark. verwundet, „zur Haud⸗
babung ſeiner Stadtfreibeiten“ eine polizeiliche Strafe von hundert
Gulden, ließ ſich jedoch durch die Vorſtellung beider Komthure, daß
fie als Adelige, geiſtlichen Standes und Rittersgenoſſen in ſolcher
Weiſe nicht beſtraft werden dürften, leicht bewegen, die Strafe für
„bieten. Balzhandel aus gutem Willen“ gegen fie fallen zu laſſen ).
Der fortdauernde Türkenkrieg rief im J. 1598 wieder einen
Neichstag zu Regensburg hervor. Unter den mancherlei Mitteln,
durch welche man damals die Türkenſache fördern zu können meinte,
als durch Bußpredigten, Bettage, Läuten der Türkenglocke, Aus⸗
Stellung. von Kaſten und Truhen zum Einſammeln der Türlenſteuer
an den Kirchthüren u. dgl.), brachten die Reichsräthe und mehre
fürſtliche Botſchafter auch den im Jahre 1577 fo viel beſprochenen
Plan in Betreff der Errichtung eines Ritterordens an den Unga⸗
riſchen Gränzen gegen die Türken von neuem zur Sprache. Es
war damit, wenn er auch nicht ausdrücklich genannt ward, anch
jagt wieder der Deutſche Orden gemeint. Wie indeß zu erwarten
war, fand die Sache beim Kaiſer, deſſen Bruder zur Zeit an der
Spitze des Ordens ſtand, keinen Anklang. „Wir haben uns zu be⸗
richten gewußt, hieß es im Reichsabſchied, was der Zeit für Diffi⸗
eultäten in dem Weg gelegen. Wir find aber des kaiferlichen Er⸗
Kette, deſſelben eingedenk zu fein und da etwas Fruchtbarliches
gehandelt werden kann, an unſerer ä a” Zuthun e
mangelt zu. laſſen“ ).
Seit der Deutſchzmeiſter wieder in feiner Refiveng zu Mergent⸗
ben verweilte, war ſeine Thätigkeit von neuem den innern Ver⸗
bälmiſſen des Ordens zugewandt und zwer zunächſt denen der Ballei
im Elſaß. Dort ſtarb im J. 1600 der Lanpkomthur Hugo Die
wich von Hohenlandsberg. Sein Nachlaß ward nach geßetzlicher Vor⸗
ſchrift gehörig von ſ. g. Geheimen inventariſirt und Alles genau ver⸗
zeichnet, was er als eine „Verehrung“ ſeinen Verwandten, einigen
Ritterbrüdern, Ordensprieſtern, Beamten und Dienern zugedacht,
2 was dem neuen Landkomthux zugehörte und in den ge⸗
meinen Seckel kommen ſollta. Man fand auch in den Rechnungen,
was an baarem Geld, an goldenen Kelten, Kltinsvien, Gilberge-
— —
n Darüber ein Notariatinſuument) bat f. Apel 1588 in Acts in G- N
ann de e gegen Nürnberg 182 fl. Ne. F |
) Neichs⸗Abſchied 8 45. 4.
) Keichs⸗Abſchied 3 48. ae 8 ee ee
— 288 —
ſchirre, Fus⸗ oder Kapitalienbriefen theils der allgemeinen Ballei⸗
Kaffe, theils dem Treſſel des Hauſes, theils dem Amtsnachfolger
zufließen mußte). Das Provinzial⸗Kapitel, dem dieſe Aufnahme
vorgelegt wurde, fand Alles in vollkommener Richtigkeit. Außer
mehren Anordnungen aber, die erſt noch des Deutſchmeiſters Beſtä⸗
tigung bedurften), faßte man auch einen Beſchluß, ber tief in feine
Vorrechte eingriff. Die Kapitulare traten nämlich mit der Behaup⸗
tung auf: Auf Grund eines mit dem ehemaligen Höchmeifter Albrecht
von Brandenburg im J. 1522 gefchloffenen Vertrages und kraft
alten Herkommens ſtehe ihnen das Recht zu, ſich ihren Landkomthur
ſelbft frei wählen zu dürfen. Der Deutſchmeiſter ſandte alsbald
einige Viſitatoren ab, um die Komthure über dieſe Anmaßung zur
Nede zu ſtellen; man hatte ihnen aber bei ihrer Ankunft zu Altz⸗
Haufen den Eingang verwehrt und fie vor dem Thore ſtehen laſſen.
Der Dentſchmeiſter berief daher gegen Ende Juni 1601 eine An⸗
zahl von Landkomthuren zu einem Kapitel nach Mergentheim, dem
beide Theile die Entſcheidung des Streits anheimſtellten. In ihrem
Verhör erwies er fein Recht kheils aus den Regeln und Statuten
des Ordens, theils aus den ihm vom Kaiſer zugewieſenen Regalien
und der ihm dadurch über alle Balleien beider Gebiete zukommenden
Oberbotmäßigkeit. Das Kapitel khat darauf den Ausſpruch: Es
gebühre der Ballei Elſaß mitnichten, auf Grund des mit Markgraf
Albrecht einſt geſchloſſenen, jedoch für nichtig erkannten und von den
Deutſchmeiſtern bisher ſtets widerſprochenen, jetzt zumal nach Ueber⸗
tragung der Adminiſtration des Hochmeiſterthums völlig erloſchenen
Vertrags, eine freie Wahl ihres Landkomthurs ſich anzumaßen; fie
habe ſich nur auf Nomination und Präſentation von zwei der Tüch⸗
tigſten zu beſchränken. Durch Abweiſung der Viſitatoren aber ſei
fie in die vom Ordensbuch vorgeſchriebene Strafe des Ungehorſams
verfallen, die der Meiſter an ihr vollführen laſſen . wenn > |
ven ihm durch Abbitte nichts Beſſeres erlange Pe a
y Nachweis im N.⸗Archiv zu Stuttgart. Der Nachfolger im Amt erhielt
unter andern an goldenen Ketten den 9 von 400 Kronen. Die „Geheimen
werden auch „geheime Komthner genannt.
) Namentlich in Betreff der dem Landkomthur wieder jngeisiefnen Ordens⸗
Muſer nit und Sunniswald, über den Nachlaß der Ordensprieſter, über die
Wiederbeſetzung der Ordenspfarren. Kapitel⸗Verhandl. im R.⸗Arch. zu Stuttg.
) Kapitel⸗Berbandl. dat. Mergentheim 26. 8 m in Be 5
im N.⸗Archto zu Stuttgart. |
RER ZR —
— 4a
geren Streit mit dem Rath zu Nürnberg verwickelt. In Felge
einer Perſonen Veränderung im Ordens hauſe zu Ellingen nämlich
war ein Ordensprieſter, den man auch als Treßler bezeichnete, in
das Ordenshospital zu Nürnberg verſetzt worden und hatte in der
dortigen Eliſabeth⸗ Kapelle mehrmals Meſſe geleſen. Als dieß in
der Stadt bekannt geworden, hatten ſich dort viele Italiener, die
ſich in Handelsgeſchäften in Nürnberg aufhielten, und zahlreiche
Haufen gemeines Volks eingefunden, um dem katholiſchen Gottes⸗
dienſt beizuwohnen. Die Sache erregte bald großes Aufſehen. Es
wurden daher zwei Nathsherren an den Hauskomthur abgeorduet,
mit der Aufforderung, den in der Stadt längſt abgethanen katho⸗
liſchen Gottesdienſt auch in der Eliſabethen⸗Kirche einſtellen zu laſſen,
weil ſein Fortbeſtand dem Paſſauer Vertrag zuwider ſei und man
ihn ſeit 60 bis 70 Jahren in der Stadt nicht mehr geduldet habe.
Da indeß dreimal wiederholte Warnungen und Verbote des Raths
nichts fruchteten, fo erſchien am 27. April ein Haufe von 30 Be⸗
waffneten vor dem Ordenshauſe, erzwangen ſich den Eingang und
verlaugten von dem Ordensprieſter das eidliche Verſprechen, wäh⸗
rend feines Aufenthalts in Nürnberg keine Meſſe wieder leſen zu
wollen. Da es der Prieſter verweigerte, that der auweſende Profoß
die ihm befohlene Pflicht und führte ihn gefangen hinweg ins Rath⸗
haus. Der Deutſchmeiſter, von Allem ſofort benachrichtigt, war
über den Vorgang höchſt entrüſtet. Er ſehe keine Urſache, ſchrieb
er dem Rath von Nürnberg, warum ſich dieſer einen fo gewaltſamen,
Einbruch ins Ordenshaus und die Feſtſetzung einer unſchuldigen
Orvensperſon habe erlauben dürfen. Mit der Ordens⸗ Spitalkirche.
babe der Math gar nichts zu ſchaffen; durch den darin gehaltenen
Gstiestiewit werde der Religion und den Kirchen der Stadt nichts
eutzegen. Ehe er ſich über das Vorgefallene beim Kaiſer beſchwere,
fordere er den Rath auf, den Ordensbruder augenblicklich frei zu
laſſen und ſich hinfüro ſolcher Gewaltthaten zu enthalten ').
Der Rath antwortete: Er habe gehandelt, wie er von Amts
wegen habe handeln müſſen, um einem Aufſtand in der Stadt vor⸗
zubengen. Schon vor Oſtern ſei ihm gemeldet worden, daß feit:
einiger Zeit zwei Bambergiſche Mönche ſich in das Deutſche Haus
a) Schreiben po Deusfgmeißers an den Kath zu Nürnberg, dat. Ner-
gentheim 29. April 1601. Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 67...
Angeſchlichen und dort öfters Meſſen geleſen hätten, weshalb auch
een = vielerlei anderes Geſindel dahin gelaufen ſeien. Ge
wöhnlich ſei der eine Mönch am Tage vor ſeiner Meſſe in welt⸗
lichen Kleidern auf dem Markt erſchienen und habe die Naliener
dazu eingeladen. Zu gleichem Zweck ſei ohne Zweifel auch der
Ordeusprieſter nach Nürnberg beſchieden und da er gegen alle War⸗
nungen auf feinem Trotz beharrt, habe man ihn zur Anafrechthaltung
der Ruhe der Stadt verſtricken laſſen müſſen. Von einem e
ine Deutſche Haus wiſſe man übrigens nichts). * |
Es fei „eine bloße Verblümung und Fürwendung,“ went je
Rath feine That zu rechtfertigen ſuche, erwiderte der Meiſter.
ſolchen Gründen könne man „ſolchen Trotz und Hochmuth 5
das Ordenshaus und des Ordens Privilegien“ nicht entſchuldigen.
Da der Rath einen Einfall ins Ordenshaus in Abrede ſtelle, fo
müſſe er ihn eines Beſſern belehren. An zwei Tagen ſei der Pro⸗
joß mit 8 bis 10 Menſchen in die Kapelle eingeſtürmt und habe
dann nicht nur dieſe fowie die Thüren im Spital und im Haufe
beſetzt, ſondern dabei auch allerlei Spott und Hohn getrieben, unter
andern auch gejagt: man habe gemeint, einen Wolf zu fangen und
fange doch kaum einen Fuchs. Zum drittenmal ſei er nebſt den
Abgeordneten des Raths mit 40 Bewaffneten gekommen, habe das
Thor innen und außen beſetzt und auf Befehl der Abgeordneten den
Ordensprieſter hinweggeführt. Das fei die Thatſache. Uebrigens
habe der Rath über einen Ordensprieſter keine Inrisdiction und
einem ſolchen weder etwas zu gebieten noch zu verbieten. Der Mei⸗
ſter forderte den Rath nochmals auf, ſich mit ihm über die Sache
zu vergleichen und des Ordens Freiheiten und Rechte fortan unnn⸗
. getaftet zu laſſen). Damit aber war der Streit noch nicht abge⸗
than. Der Rath ſelbſt brachte ihn an das Kammergericht, weil er
ſich in feiner amtlichen Ehre vom Deutſchmeiſter verletzt hielt und:
erſt nach vielen ä Dale en m ge .
beſeitigt . a
) Schreiben bes Raths von Nüruberg an den Deutſchmeiſter, bal. 6. Mel
„ . es
2) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Rath zu Nürnberg, dat. Mergent⸗
beim 9. Juni 1601. Acts in Sachen des Ordens u. |. w. 70—76.
) Die Verhandlungen über den Streit in Acta in Sachen des Ordens
genen Nürnberg p. 67—77 und 11—16. n darüber auch in Gan Moon, >
der ante zu Nürnberg. 2:
**
Nun tauchten aber auch wieder die alten Streichändel mit
Heſſen auf. Da Landgraf Ludwig IV im October 1604 Keuderlos
geſtorben war, ſo hatte bei der Landestheilung die Hälfte der Mar⸗
burgiſchen Erbſchaft der Landgraf Moritz von Heſſen⸗Caſſel über⸗
kommen und es erging alsbald an den damaligen Landkomthur der
Ballei Wilhelm von Oynhauſen die Aufforderung, er ſolle in Be⸗
treff der Erbhuldigung dem neuen Landesherrn die gewöhnliche Hand⸗
pflicht leiſten. Er verweigerte ſie, theils auf Grund des Karlſtadter
Vertrags, worin von ſolcher Erbhuldigung eines Landkomthurs mit
keinem Worte die Rede ſei, theils auch weil er ohne ausdrückliche
Genehmigung des Deutſchmeiſters in eine ſolche Verpflichtung, die
leicht als Landſäſſerei ausgedeutet werden könne, ſich einzulaſſen
nicht befugt ſei. Und da der Landkomthur trotz allen wiederholten
Mahnungen und Vorſtellungen bei ſeiner Weigerung ſtandhaft be⸗
harrte, ſo zog ſich der Streit, in ſo milder Sprache er auch beider
Seits geführt wurde, durch das ganze Jahr 1605 hindurch. Man
wollte ihn zwar endlich dadurch zur Nachgiebigkeit zwingen, daß man
ihm den vertragsmäßigen Zollbefreiungs⸗Brief für den dem Hauſe
zu Marburg zu liefernden Wein und das demſelben zukommende
Wildbret vorenthielt. Allein auch dieſes Zwangsmittel hatte keinen
Erfolg und noch im J. 1607 hielt man an der Verweigerung der
Handpflicht feſt). Eben ſo wenig wollte ſich der Landkomthur
dazu verſtehen, eine auch von ihm verlangte, wie von der übrigen
Ritterſchaft bereits bewilligte Beiftener zum Bau eines vom Land⸗
grafen beabſichtigten Gymnaſiums zu Gießen zu leiſten, fo dringend
ihm auch dieſer eine ohnedieß für die Ballei nur mäßige Beihülfe
vorſtellte) Zu B
Den Deutſchmeiſter Maximilian beſchäftigte jedoch damals eine
für den ganzen Orden noch ungleich wichtigere Sache. Er hatte
bei dem ſcharfen Blick, mit dem er alle bedeutenden Vorgänge im
Orden beachtete, längſt vielfach in Erfahrung gebracht, daß die
neuen Lebensverhältniſſe, wie ſie der gewaltige Umſchwung der Zeit⸗
3 im letzten Jahrhundert herbeigeführt, den Orden in eine
) Die ausführlichen Verhandlungen über den Huldigungeſtreit im wer *
diplomat. Unterricht Nro. 193198.
2) Die Schreiben des Landkomthurs und des Landgrafen vom 17. und
28. März. 1606 im Hiſtor.⸗dipkomat. Unterricht Nro. 246. 247. Wir erfehen
aus dem letztern, daß Wilhelm von Oynhauſen der en Seele zu;
gethan war.
=
— 289 —
andere Stellung zu der außer ihm ſtehenden Welt geſetzt und daß
Manches in den alten Geſetzen und Statuten des Ordens, was frü⸗
heren Zeiten angemeſſen damals heilſamen und zweckmäßigen Ge⸗
brauch gefunden, ſich mit den neueren Zeitverhältniſſen nicht mehr
vereinigen laſſe und häufig keine geſetzliche Ausführung und Anwen⸗
dung mehr finden könne. Die außerordentlichen Güterverluſte in
Folge der großen kirchlichen Spaltung im verfloſſenen Jahrhundert,
die damit verbundene äußerſt bedeutende Verminderung ſeiner Ein⸗
künfte und finanziellen Kräfte, gegenüber den vielfachen an ihn jetzt
mehr als je erhobenen Anforderungen von Seiten des Reichs, des
Kaiſers und der Landesfürſten, die in Folge der Güterverluſte und
der verminderten Ordensämter bedeutend verringerte Anzahl von
Ritterbrüdern, ſo daß in vielen einſtigen Komthureien kein geord⸗
netes Conventsleben nach altem Geſetz mehr Statt finden konnte
und dabei doch der noch fortwährende Zudrang zur Aufnahme in
den Orden, desgleichen die unter den kirchlichen Zuſtänden in Deutſch⸗
land immer mehr zunehmende Schwierigkeit, die ebenfalls ſehr ver⸗
minderte Zahl von Prieſterbrüdern, worüber die Landkomthure ſo
oft klagten, durch geeignete Prieſter zur Abhaltung des geſetzlich vor⸗
geſchriebenen Gottesdienſtes zu ergänzen: Dieß Alles ließ den Deutſch⸗
meiſter die Nothwendigkeit erkennen, eine Abänderung, eine Reform
der Ordens⸗Statuten vorzunehmen. „Er hatte, wie er ſelbſt er⸗
klärte, wohl erwogen, daß es mit des Ordens Beſchaffenheit, wie
auch mit jetzt ſchwebender Zeit alſo gewandt iſt, daß gleichſam un⸗
möglich den Statuten, wie ſolches der Buchſtabe in den Statuten⸗
Büchern mit ſich bringt, allerdings nachgegangen werden kann“ ).
Und es ſtand ihm auch vollkommen die Befugniß zu einer ſol⸗
chen Reform zu, denn er fand es in den Ordensſtatuten mehrmals
ausgeſprochen, daß, mit Ausnahme der drei Hauptgelübde der Keuſch⸗
heit, Entſagung alles Eigenthums und des Gehorſams, jedem Hoch⸗
meiſter zugelaffen und Gewalt gegeben ſei, nachdem es die Noth⸗
wendigkeit und Beſchaffenheit der Zeit erfordere, die alten Satzungen
zu ändern, zu mindern und zu mehren). Er beauftragte zunächſt
mit der neuen Abfaſſung des Ordensbuchs einige N mit
) In der . Publication der Statuten vom J. 1606 bei eis en Samml.
für die Geſchichte des Hoch- und Dentſchmeiſterthums S. 9. Verhandl. des
General⸗Kapitels zu Mergentheim 1606 Fol. 385 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
7) Publication a. a. O.
Voigt, v. Deutſche Orten, II. N 19
— 200 —
den Regeln und Geſetzen wohlvertraute Ordensperſonen, ſandte daun
den eingereichten Entwurf zur Prüfung und Begutachtung nach Köln
und an die meiſten Landkomthure ), berief endlich einige derſel⸗
ben und mehre ſeiner Räthe zu einer beſondern Berathung nach
Inſpruck, der er ſelbſt beiwohnte. Hier wurde auch über die Um⸗
arbeitung des Breviariums für die Ordensprieſter berathen, weil
darin ebenfalls Abänderungen nöthig waren.
Der Meiſter berief darauf ein General⸗Kapitel nach Mergent⸗
heim, wo es am 27. Februar 1606 feierlich eröffnet wurde. Mit
Ausnahme von Utrecht und Thüringen waren ſämmtliche Balleien
meiſt durch deren Landkomthure ſelbſt oder durch Bevollmächtigte
vertreten. Der Meiſter ſtellte zuerſt der Verſammlung vor, wie
nothwendig es die Ehre Gottes und die heilbringende Aufnahme
des Ordens forderten, daß „die Obſervanz einer allgemein durch⸗
gehenden und einförmigen Regel“ im ganzen Orden geltend werde.
Weil jedoch, fügte er, nach Erwähnung des von ihm bisher für die
neue Abfaſſung dieſer Regel Geſchehenen, hinzu, in Erwägung des
ungleichen Zuſtandes der Balleien darüber beſonders ohne Eintrag
der einen oder der andern nicht wohl zu berathen ſein möchte, ſo
ſollten alle etwanigen Bedenken auf ein General⸗Kapitel verſchoben
werden, wo alsdann jeder Landkomthur die Beſchaffenheit ſeiner
Ballei in dem einen oder andern Punkt anzeigen könne. Die Ge⸗
bietiger aber, zuvor ſchon auf Alles vorbereitet, ſchritten ſofort zur
Berathung über die einzelnen Punkte des Entwurfs, legten alsdann
ihre Aenderungen und Verbeſſerungen dem Meiſter zur Begutachtung
vor und nachdem dieſe erfolgt war, wurde mit ſeiner Zuſtimmung
im Kapitel über die Ausfertigung des e Ordensbuchs end⸗
gültiger Beſchluß gefaßt ).
Dieſes neue Ordensbuch umfaßt. in zwei Hauptabthellungen
1) die Regeln und 2) die Statuten der Brüder vom Deutfchen
Haufe. Die erſtere handelt in 19 Kapiteln von den Ordeus⸗
gelübden, von der gleichmäßigen Uebereinſtimmung des Ordensbuchs
Y Auffallend iſt, daß dabei der Landkomthure von Oeſterreich, Thüringen,
Sachſen und a. d. Etſch keine Erwähnung geſchieht, wohl aber des von Utrecht,
daher die Annahme bei De Wal VIII. 526 zu bezweifeln iſt, daß, weil dieſer
nicht im General⸗ Kapitel dieſes Jahres erſchien, man ſchließen müſſe, aue 5
Bailliage étoit deja soustrait & P'autorité du Grand- Maitre.
) Die Verhandl. des Kapitels im Fol. 385—387 u. 389. Vgl. die Publi⸗
cation des . bei Elben a. a. O. De. Wal VIII. 526.
1
— 221 —
in allen Balleien, vom täglichen Gebet, vom Festen, vom Empfang
des Abendmahls, vom Beobachten der Feiertage), von der Beklei⸗
dung der Nitterbrüder, von der Jagd, von weltlichen Spielen, von
der Pflege kranker Ordensbrüder, von den Pflichten der Prieſter⸗
brüder beim Gottesdienſt, von ihrer Bekleidung, von Verleihung der
Ordenspfarren, von der Ordensprieſter Unterhaltung und von der
Liebe und Eintracht der Ritter⸗ und Ordensbrüder. Die zweite
Hauptabtheilung enthält in 15 Kapiteln die Vorſchriften und das
. Geremoniel beim Ritterſchlag und bei der Aufnahme in den Orden,
über die Verpflichtung eines neuaufgenommenen Ordensritters zur
Bekämpfung der Ungläubigen an der Ungariſchen Gränze oder an⸗
derwärts und über fein dortiges Verhalten ), ſowie bei feiner Rück⸗
kehr beim Eintritt in fremden Kriegsdienſt oder auf Reiſen, über
die Uebernahme und Verwaltung eines Komthur⸗Amtes, über Beob⸗
achtung der Gebräuche beim Tode und Begängniß eines Komthurs
oder Ordensprieſters, über die Wiederbeſetzung einer vacanten Kom⸗
thurei, desgleichen über die Beſtattung eines Landkomthurs und die
Verwaltung ſeines Amtes bis zur neuen Wahl, über den Nachlaß
eines verſtorbenen Landkomthurs, über die Begräbnißgebräuche beim
Tode eines Hochmeiſters, die interimiſtiſche Verwaltung ſeiner Amts⸗
geſchäfte und die Art der Wahl ſeines Nachfolgers, über die Ver⸗
pflichtung der Landkomthure zur Einrichtung von Ballei⸗Kaſſen theils
zur Unterhaltung der jungen Ordensritter an der Ungariſchen Gränze
oder anderwärts, theils für andere nothwendige Bedürfniſſe, ſodann
auch über die bei etwanigen Vergehungen der Ritterbrüder oder
Ordensprieſter gegen ſie zu verhängenden Strafen und endlich über
die Frage: unter welchen Umſtänden es nachgegeben werden dürfe,
daß ein Ordensmitglied aus dem ee Orden wieder ausſchei⸗
den Lönne.
Am Schluſſe dieſes neuen Geſetbuches wurde es aber aus⸗
drücklich wieder ausgeſprochen: es ſolle jedem künftigen Hochmeiſter
die Befugniß zuſtehen, die vorgeſchriebenen Regeln und Ordnungen
(mit Ausnahme der drei Hauptgelübde) mit Wiſſen des großen Ka⸗
pitels zu mindern und zu mehren, je nachdem es der Zuſtand des
) Es waren deren nicht weniger als 36, außer dieſen noch die beweglichen
Feſte Oſtern, Himmelfahrt, Pfingſten, jedes drei Tage lang, Frohnleichnamsfeſt
und gewiſſe Local⸗Feiertage.
2) Hierüber find die Beſtimmungen ſehr genau. Die eden e eines Rit⸗
ters wider den Erbfeind / wurde auf drei Jahre . N
199
2
— 202
Ordens erfordere. Auch ward endlich noch hinzugefügt: Sofern
ſich einer oder der andere Ordensbruder geneigt fühle, fortan noch
den Regeln und Statuten der alten Statuten⸗Bücher gemäß zu leben,
ſo ſollten ihm an ſeinem „guten Vorhaben“ weder dieſe neuen noch
künftig erneuerte Regeln und Ordnungen in keiner Weiſe hinder⸗
lich fein. 5
Merkwürdig genug fand. man es jetzt bei der Publication dieſes
neuen Geſetzbuches auch nothwendig und rathſam, nach langem Schwei⸗
gen die alten Anſprüche des Ordens an den Beſitz des einſtigen
Ordenslandes Preußen wieder in Erinnerung zu bringen, nicht ohne
bittere Ausfälle auf den, der dem Orden dieſen Beſitz entzogen, und
mit der Erklärung, daß der Orden, obgleich ihm bisher ſeine viel⸗
fachen Bemühungen zum Wiedergewinn des Landes noch nicht ge⸗
glückt ſeien, ſich ſeiner wohlerworbenen Anrechte noch keineswegs
vergeben oder darauf verzichtet habe, desgleichen mit der Aufforde⸗
rung, es ſolle jedes Mitglied des Ordens hohen und niedern Stan⸗
des jede vorkommende Gelegenheit und jedes Ereigniß, welches dem
Orden wieder zu ſeinem Recht verhelfen könne, mit allem Eifer be⸗
wachen und beachten und dem Meiſter anzeigen, „denn wie man
ſich, heißt es, von Ordens wegen des Titels und Prädicats Hoch⸗
meiſter und der anhangenden Reichs⸗Seſſion und Stimme aus Be⸗
fehl und Zugebung der Röm. kaiſerl. Majeftät, aller Kur⸗ und
Fürſten auf erlangtes Recht bis anhero gebraucht, alſo hat man ſich
auch der Lande ſelbſten nicht zu begeben, ſondern auf die Recupe⸗
ration in ſo gerechter Sache gute, ſteife Hoffnung zu ſtellen und
das Aeußerſte dabei unverſchontes Leibes und Lebens bereit und gut⸗
willig aufzuſetzen.“ Daſſelbe, ward hinzugefügt, ſolle auch von Lir⸗
land gelten ).
Nachdem hierauf auch die Annahme des zu Infprud für die
Ordensprieſter neu entworfenen Breviariums nach Römiſchem Ritus
vom General⸗Kapitel genehmigt worden ), war der Hauptzweck feiner
Berufung erreicht. Bevor der Meiſter es jedoch entließ, trat er in
ſeinem und im Namen der Ballei Grafen: mit der Klage u:
) Gedruckt findet man die neuen Ordens⸗Statuten vom J. 1608 volſtän⸗
dig in Elben Samml. für die Geſchichte des Hoch⸗ und Dentſchmekperthums
S. 9—100 mit der Angabe der unterzeichneten Gebietiger und anderer Ordens⸗
glieder; auch bei Lünig Spicileg. eccles. Fortſetzung 8 Theil, ee vom
Teutſchen Orden 49 sd.
) Venator 476.
[4
— 298 —
Sie feien mit ihren Unterthanen durch den langwierigen Krieg gegen
die Türken in Ungarn und die dadurch veranlaßten unerträglichen
Reichsanlagen in ihren Geldmitteln jo erſchöpft und verarmt, daß
ſie die ſchwere Laſt unmöglich länger ertragen könnten und das Ka⸗
pitel, follten ſte nicht ganz zu Grunde gehen, auf Mittel zur Unter⸗
ſtützung denken müſſe; desgleichen ſeien mehre Balleien mit der nach
kapitulariſcher Anlage ihm zu leiſtenden Competenz und mit ben
Kammerzinſen ſeit ſo langer Zeit im Rückſtand, daß er ſie mit
Ernſt an ihre Schuldigkeit ermahnt haben wolle. Zwar unterſtützte
dieſe Klagen auch des Meiſters Statthalter Johann Euſtach von
Weſternach, die vermehrten Koſten bei der Unterhaltung der hoch⸗
meiſterlichen Reſidenz und der Kanzlei hervorhebend; allein die
Landkomthure gaben die troſtloſe Antwort: Weil fie theils als Reichs-
prälaten und Stände ebenfalls mit ſchweren Contributionen beladen
ſeien, theils den Landesfürſten Beiſteuern leiſten müßten, theils außer
ihrer Schuldenlaſt ihre Balleien durch Kriege, Plünderungen und
gewaltthätige Anfechtungen der Landesherren fort und fort zu leiden
hätten, fo könnten fie. außer dem, was fie zur Competenz und als
Kammerzins entrichteten, dem Deutſchmeiſter keine weitere Unter⸗
feützung gewähren ).
Daß dem alſo war, wenn auch vielleicht in gleichem Maaße
nicht in allen Balleien, ſo doch gewiß in vielen oder den meiſten,
das zeigte ſich bald in einem Provinzial⸗Kapitel in der Ballei Bieſen.
Als es dort bei Gelegenheit der ordnungsmäßigen Rechnungslegung
der Komthure und übrigen Ordensbeamten ) zur Berathung kam,
wie nach dem Beſchluß des General⸗Kapitels eine beſondere Ballei⸗
Kaffe am bequemſten anzulegen ſei, fanden zwar Alle die Anorb-
nung ſelbſt ſehr rathſam und zweckmäßig; aber in ſo bedrängten
Kriegszeiten, erklärten ſie, und unter den alle Ordenshäuſer ſo ſchwer
) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim im Fol. 387—390 im R.⸗Archiv zu
Stuttgart. Wir erfahren zugleich, daß der Orden auch noch um dieſe Zeit einen
ſtehenden Agenten oder Procurator in Rom jährlich mit 400 . e
wozu jede Ballei beiſteuern mußte.
) Weit man die Erfahrung gemacht hatte, daß ie böſe Rechnungen |
uud Regiſtraturen⸗ manche Häuſer der Ballei große Verluſte erlitten, fo ber
ſchloß man in dieſem Kapitel, in allen Amtsrechnungen und Inventarien den
uralten Brauch wieder einzuführen, daß in ihnen ſtets genau alle Einkünfte an
Geld und Getreide, jährliche Lieferungen, Rachlaſſungen oder * Vor⸗
räthe und Nückſtände ſpeciell verzeichnet werden ſollten.
drückenden Laſten, Contribntionen, Durchzügen u. ſ. w. ſei an die
Widerlegung eines beſondern Geldvorraths gar nicht zu denken.
Endlich indeß, um für die Sache doch etwas zu thun, wurde be⸗
ſchloſſen: jedes Groß⸗Amt folle außer feinem gewöhnlichen Rammer⸗
zins und feiner Competenz jährlich noch 50 Thaler, die halben und
kleineren Wemter aber nur etwa die Hälfte zu einer Ballei⸗Kaſſe
beifteuern. - Einige Hänfer, wie Beckenfort, S. Petersfuren, mußten
wegen zu großer Verarmung davon ganz frei geſprochen werden).
Während aber der Zudrang zur Aufnahme in den Orden und
zwar meiſtens von ſolchen, die als Ritterbrüder aufgenommen zu
werden wünſchten, wie ſich auch in dem eben erwähnten Kapitel
zeigte “), in manchen Balleien immer noch ſehr bedeutend war, die
Klagen der Landkomthure dagegen über den Mangel an geeigneten
und ausgebilseten Prieſterbrüdern fich fort und fort wiederholten,
fo gründete der Meiſter zu deſſen Abhülfe mit Unterſtützung der
Ballei Franken ein Bildungsinſtitut für Ordensprieſter, das Semi⸗
nar zu Mergentheim, verforgte es mit den nöthigen Unterhaltungs⸗
mitteln und ließ aus dem Elſaß und aus Oeſterreich mehre nam⸗
hafte Geiſtliche und tüchtige Kanzelrevner herbeikommen, was ihm
um ſo nothwendiger ſchien, da die Lutheriſche Lehre nicht nur in
der Umgegend von Mergentheim, ſondern in ganz Franken immer
mehr Eingang und weitere Verbreitung fand“ ).
Während der längern Abwefenheit ves Meiſters von Mergent⸗
heim gingen ſeitdem mehre Jahre vorüber, in denen nichts geſchah,
was irgendwie bedeutſam in die Verhältniſſe des Ordens hätte ein⸗
wirten können). Auch auf dem Reichstage zu Regensburg im
) Kapitel⸗Verhandl. zu Alten⸗Bieſen vom 19. November 1606 im Ordens⸗
Archi zu Sachſenhauſen. N
2) Es hatten ſich bei dem Landkomthur von Bieſen in kurzer Zeit nicht
weniger als 10 Adelige „um Ordensritter⸗Plätze beworben. Da aber bereits
zehn früher Angemeldete Zuſagen erhalten hatten, darunter ein Sohn Wilhelms
von Metternich zu Mullenark und ein Metternich von Butſchart, ſo wurde den
Nengemeldeten die Aufnahme nicht bewilligt.
%) Venator 476. 479. De Wal VIII. 526. 527. Im J. 1618 finden
wir als erſten Direetor des Seminars zu Mergentheim Heinrich Wen im Ge⸗
neral⸗Kapitel auweſend.
9) In einem Erlaß des Deutſchmeiſters an den Landkomthur von Bieſen,
dat. Mergentheim 23. Mai 1608, worin er die nachgeſuchte Einräumung eines
der Ballei gehörigen Kloſters zu Aachen an die Kapuziner erlaubt; ſpricht er
von feiner eben erfolgten Rückkunft in Mergentheim. Jaeger IV. 112.
— 28 —
Jahre 1618 (es hatte ſeit vielen Jahren lein folder Statt gefunden),
wohin der im Jahr zuvor neuerwählte Kaiſer Mathias den Deutſch⸗
meiſter zum Empfang der Regalien eingeladen, konnte er (wir wiſſen
nicht aus welchen Urſachen) nicht ſelbſt erſcheinen. Er ſandte vahin
als Abgeordnete ſeinen Rath und Kämmerer, den Statthalter zu
Mergentheim Johann Euſtach von Weſternach, den Landkomthur
von Franken Johann Konrad Schutzbar genannt Milchling, Komthur
zu Ellingen und Nürnberg, den Landkomthur im Elſaß und Bur-
a Chriſtoph Thum von Neuburg und den Komthur zu Heilbronn
Karl Freiherr von Wolkenſtein und Herr zu Troſtburg ). Sie
leiſteten im Namen des Deutſchmeiſters dem Kaiſer das gewöhnliche
Gelübde und den Lehenseid, ihm „als Röm. Kaiſer von wegen der
ertheilten Regalien, Lehen und Weltlichkeit getren, gehorſam und
gewärtig zu fein“ u. ſ. w. Dagegen erklärt der Kaiſer in dem
Lehensbriefe: „Wir gebieten weiland Albrechts Markgrafen zu Bran⸗
denburg nachgelaſſenem Sohn Albrecht Friedrich Markgrafen zu
Brandenburg und allen denjenigen, die ſich an ſeiner Statt des Lan⸗
des zu Preußen anmaßen, daß ſie ſich gedachtes Landes Preußen
unverzüglich entſchlagen und ſolches unſerm freundlichen, lieben Bru⸗
der als Apminiſtrator des Ordens abtreten, und fonft allen und
jeglichen der Lande Preußen Prälaten, Großkomthuren, Marſchällen,
Landkomthuren, Komthuren, Gebietigern und andern Perſonen des
Ordeus, wo bie find, die allbereits den Orden de facto muthwilli⸗
ger Weiſe, ſo viel an ihnen, hingelegt, und denjenigen, ſo den Or⸗
den noch profitiren und darin beharren, auch derſelben Lande Preu⸗
ßen Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Mannen, Vögten,
Amtleuten, Bürgermeiſtern, Räthen, Bürgern, Pflegern, Gemeinden,
Hinterfaffen und Unterthanen ernſtlich und feſtiglich mit dieſem Briefe,
daß fie den genannten unſern Bruder als Adminiſtrator des Hoch⸗
meiſterthums in Preußen für und als einen Adminiſtrator des Hoch⸗
meiſter⸗Amtes auf⸗ und annehmen und Sr. Liebden in allen und
jeglichen Ihr und Ihres Ordens und Land Preußen mit Ihren zu⸗
gehörten Geſchäften und Sachen, Sr. Liebden und Ihres Ordens
Regalien, Lehen, Gericht und Herrlichkeit berührend, und in allem
) Am 6. April 1613 befand ſich der Deutſchmeiſter zu Juſpruck und ent⸗
ſchuldigte ſich von dort beim Kaiſer, wenn feine Abgeordneten wegen Kraukheit
und anderer ae ae er auf: dem me ae könnten.
Wiener R.⸗Archiw .
— 2. —
andern Vorberührten als ihrem rechten Herrn ohne alle Irrung
und Widerrede unterthänig, gehorſam und gewärtig fein und ſich
daran, es ſei Huldigung, Gelübde, Pflicht, Eid oder fonft anders,
wie das Namen hat, nichts verhindern noch irren laffen, denn Wir
- folches Alles und Jedes mit wohlbedachtem Muth, rechtem Willen
und von unſerer kaiſerl. Machtvollkommenheit als freventlich, un⸗
bündig und untüchtig aufgehebt, vernichtet und ſie davon abfolvirt
haben! ).
So feſt aber auch der Orden, wie man hier ſieht, durch kaiſer⸗
liche Macht ſeine Anſprüche an den Beſitz Preußens immer noch
aufrecht und in Geltung zu halten ſuchte, ſo wenig war es ihm
dach möglich, ſich in ſeinen alten Rechten und Freiheiten, in ſeiner
völligen Unabhängigkeit von den Landesfürſten zu behaupten. Der
Landkomthur von Franken, Komthur zu Ellingen und Nürnberg und
die Komthure zu Virnsberg konnten ſich jetzt ſchon nicht mehr wei⸗
gern, dem Markgrafen von Brandenburg⸗Anſpach die verlangte Raths
pflicht zu leiſten und ſich mancherlei Dienſten zu unterziehen).
Desgleichen konnten auch der Landkomthur von Heſſen und der Kom⸗
thur zu Schiffenberg dem Landgrafen die Erbhuldigung, gegen die
ſich der Orden früherhin ſo ſehr geſträubt, nicht ferner mehr ver⸗
ſagen ). Und doch fand der Orden in dieſer Ballei keinen Schutz
für die nach dem Vertrag zu Karlſtadt ihm zuſtehenden, feſt ver⸗
bürgten Rechte. Bald wurden der Landkomthur und feine Haus⸗
beamten von landgräflichen Räthen und Amtleuten mit allerlei Pro⸗
ceſſen, Citationen und Befehlen beläſtigt oder in geringfügigen Din⸗
gen vor fremde, unbefugte Gerichte gezogen, bald griff man in des
Ordens Patronatsrecht ein, bald beſchränkte man ihn in ſeinem
Weide⸗ und Jagdrecht, fo daß es faſt keinen Punkt des Karlſtadter
Vertrags mehr gab, der nicht hier oder dort verletzt ward ).
) Lehenbrief des Kaiſers Mathias, dat. Regensburg 23. Auguſt 1613.
Wir haben abſichtlich ein⸗ für allemal aus ihm einen Auszug gegeben, denn die
von den ſpätern Kaiſern ertheilten Lehen⸗ und Regalienbriefe von 1622, 1625,
1628, 1697, 1651, 1661, 1665, 1696 lauten mehr oder minder völlig gleich.
Man findet fe ſämmtlich im R.⸗Archiv zu Wien.
2) Vgl. darüber Oetter Burggrafen von Nürnberg I. 380. 381. 885 ff.
) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht, Beilagen Nro. 19. 36.
*) Vgl. darüber das Klagſchreiben des Deutſchmeiſters an den Landgrafen
Moritz, dat. Neuſtadt 25. April 1618. Die Bitte um Abſtell ung der Beſchwer⸗
den hatte jedoch keinen Erfolg, wie man aus dem Schreiben des nachfolgenden
Deutſchmeiſters vom J. 1619 erſteht. Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 146. 147.
E
8 5
> 3 2 e 1
*
Mittlerweile aber trat im Jahre 1615. ein Errigniß ein, wel⸗
ches der Deutſchmeiſter Anfangs mit Freude begrüßte. Der Erz⸗
herzog Maximilian Ernſt, ein Sohn des Erzherzogs Karl von Oeſter⸗
reich und Großſohn Kaiſer Ferdinand I, damals in dem kräftigſten
Manuesalter von 32 Jahren, hatte den Wunſch geäußert, in den
Deutſchen Orden aufgenommen zu werden, und er ſollte ihm erfüllt
werden, denn der Meiſter hoffte, an ihm in ſeinem Amte eine kräf⸗
tige Stütze zu finden. Noch vor ſeiner Einkleidung aber verfiel er
in eine langwierige und ſehr gefährliche Krankheit. Als er ſich
einigermaßen wieder erholt, wurde auf ſeine Bitte die Aufnahme
im Ordenshauſe zu Gräz zwar feierlich vollzogen (2. Juli 1615)
und er fehlen nun auch feiner völligen Genefung entgegen zu gehen:
Es war für ihn das Gebietiger⸗Amt des Landkomthurs von Oeſter⸗
reich beſtimmt; er mag es auch ſchon angetreten und der Meiſter
ihn zu ſeinem einſtigen Coadjutor auserſehen haben. Allein ſchon
im Februar 1616 übereilte ihn der Tod Be großer Detenbeih des
* 9
Im Jahre nachher kam des eben d Erzberzogs jüngſter
Bruder, der Erzherzog Karl beim Deutſchmeiſter gleichfalls mit
der Bitte um Aufnahme in den Orden ein. Da er bereits die
biſchöflichen Würden zu Brixen und Breslan bekleidete, fo mochte
es dem Meifter, ungeachtet der für ihn eingegangenen Empfehlungen,
doch wohl ſelbſt bedenklich ſcheinen, den Wunſch des nahen Ver⸗
wandten ohne weiteres zu gewähren. Er berief ein General⸗Kapitel,
um darüber entſcheiden zu laſſen und weil er den Verhandlungen
nicht ſekbſt beiwohnen mochte, ernannte er zuvor den Landkomthur
im Elſaß und einige andere Gebietiger zu Commiſſarien, die feine
Stelle vertreten ſollten ). Sie legten dann in ſeinem Namen dem
Kapitel, als es am 5. Februar 1618 zu Frankfurt eröffnet wurde,
die Sache vor, u hinweiſend, wie im: es ſch der A ö
7 Fes 467. De Wal VI. 527. 528. Als b Sanbtemthur von
Oeſterreich war der Erzherzog wohl ohne Zweifel auch zum Coadjutor ſchon
defignirt. Wenn Duellius P. III. 44 bei Maximilian jagt: vide in Tabula
Chartam installationis, ut vocant, datam Graecii 12. Juli anne 1615, ſo iſt
wohl nicht zu zweifeln, daß er den Beſtallungsbrief geſehen hat. Schriber 146.
*) In einem Provinzial⸗Kapitel im Elſaß im Jahre 1618 wurde für
rathſam befunden, der Landkomthur ſolle, weil er als Commiffarius nicht mit
zu vetiren habe, im General⸗Kapitel ausdrücklich zu Brotvcoll: geben laſſen, „daß
er ſich deſſen ungeachtet des voti primi nicht vergebe. “ N.⸗Avchiv zu Stuttgart.
— 208. —
habe angelegen fein laſſen, nach dem Hinſtheiden des letzten Land⸗
komthurs von Oſterreich, des Erzherzogs Maximilian Ernſt, dieſe
Ballei durch einen einſtweiligen Statthalter mehr in Aufnahme und
zu größerem Wohlſtand emporzuheben und daß nun der Erzherzog
Karl an ihn die Bitte gerichtet habe, nach bewilligter Aufnahme in
den Orden mit der Adminiſtration dieſer Ballei betraut zu werden.
Das Kapitel ging fofert zur Berathung. Obgleich es nicht
verkannte, wie ehrenvoll für den Orden die Aufnahme eines Fürſten
aus einem ſo erlauchten Hauſe ſei und welche Vortheile ſie ihm
bringen könne, fo traten ihr doch mancherlei Bedenklichkeiten ent⸗
gegen. Es ſei, meinte man, faſt das allerwichtigſte Erforderniß,
daß die in den Orden Aufzunehmenden völlig frei und gegen Nie⸗
mand mit Pflicht und Eid verbunden ſeien. Der Erzherzog aber
ſei als Biſchof von zwei Bisthümern an ſie durch „ein geiſtliches
Matrimonium“ gebunden. Es ſei nicht denkbar, daß er dieſen geiſt⸗
lichen Würden gegen eine ſchlechte Ordensballei oder wohl auch im
Fall einer Vacanz gegen „das nun fo ſpolirte und abgeſchwächte
Hochmeiſterthum“ entſagen werde; man ſehe auch nicht, wie eine
geweihte biſchöfliche Perſon füglich mit Wehr und Waffen zum
Ritter geſchlagen und nach Inhalt der Regel in rittermäßiger Weiſe
in den Orden eingekleidet werden könne). Man kenne kein Bei⸗
ſpiel, daß je ein Biſchof oder eine andere geiſtliche Perſon den Or⸗
den begehrt oder darin ein Amt verwaltet habe; man erinnere ſich
nur, daß Ritterperſonen mit ihres Oberſten Einwilligung in andern
Stiftern zu Prälaturen und Bisthümern erhoben worden ſeien.
Man glaube demnach, der Erzherzog werde, wenn er dieſe Umſtände
wohl erwäge, ohne Verdruß von feinem Wunſche abſtehen.— Weil
indeß der Deutſchmeiſter dem Kapitel hatte zu verſtehen geben laſſen,
daß er auf feinen Todesfall dem Orden ein geeignetes, einfluß⸗
reiches Oberhaupt wünſche, fo ſchlugen die Kapitulare vor, beim
Könige Ferdinand von Böhmen Erkundigung einziehen zu laſſen, ob
einer ſeiner Prinzen in den Orden einzutreten wünſche, dem man,
wenn er das geſetzliche Alter erreicht, die Ballei Oeſterreich über⸗
weiſen und wohl auch die Anwartſchaft auf die einſtige Nachfolge
| im een ertheilen könne ).
1) Schriber 147.
) Berhandl. im General- Kapitel zu Frankfurt im Fol. 396—398 im N. ⸗
Archi zu Stuttgart. Einiges bei Venator 468, De WI VIII. 528. 529.
— 2992 —
Hierauf lenkte ein an den Dentſchmeiſter gerichtetes Geſuch
der Herzogin Dorothea Maria, Wittwe des Herzogs Johann von.
Weimar, die Berathung des Kapitels auf die Verhältniſſe Thürin⸗
gens hin. Der frühere Statthalter diefer Ballei Fürſt Bernhard
von Anhalt war ſchon im Herbſt 1596 in friſcher Yugenpblüthe in
Ungarn geſtorben und Herzog Johaun von Weimar hatte es zu be⸗
wirken gewußt, daß fein Sohn Johann Ernſt, der damals erſt
384 Jahre zählte, zum Landkomthur von Thüringen ernannt wurde,
feit 20. Auguſt 1597. Vor feiner Einweihung hatte der Vater
dem Kurfürſten von Sachſen einen Verſicherungsbrief ausſtellen
müſſen, daß der Sohn, wenn er ſich einſt zu verehelichen gedenke,
die Landkomthurei wieder abtreten werde. Eine gleiche Verſicherung
ertheilte er auch dem Deutſchmeiſter, worauf ihm auf Befehl des
Herzogs Friedrich Wilhelm durch kurſächſiſche Räthe die Adminiſtra⸗
tion der Ballei bis zu des Sohnes Mündigkeit überwieſen wurde.
Im J. 1617 hatte nun der junge Landkomthur das 23. Jahr
erreicht und es war auch an ihn vom Deutſchmeiſter die Aufforde⸗
rung ergangen, im General⸗Kapitel zu Frankfurt zu erſcheinen, denn
nach den Verträgen war es ausdrücklich zugegeben, daß die Land⸗
komthure der Ballei auf den Kapiteltagen ſich einfinden ſollten. Er
ſchien jedoch der Aufforderung des Meiſters nicht Folge leiſten zu
wollen und wandte ſich an den Kurfürſten von Sachſen um Ver⸗
haltungsbefehle. Da dieſer die Weigerung billigte, meldete der Land⸗
keeuthur dem Deutſchmeiſter: er könne nicht ins Kapitel kommen;
theils weil die Ballei mit keiner dem Orden verlobten, geſchworenen
„und zum Kapitel zuläffigen Perſon verſehen ſei, theils weil die Ci⸗
tation nur darauf hingehe, daß der Abgeordnete bloß den Kapitel⸗
ſchluß anhören ſolle und endlich auch, weil ſchon früher ſolcher Auf⸗
forderungen wegen zwiſchen dem Kurhaus Sachſen und dem Deutſch⸗
meiſter mancherlei Differenzen vorgefallen ſeien. Da bei der Ballei
Thüringen auch das Recht des Kurhauſes Sachſen betheiligt ſei, fo
habe er nicht umhin geloant, ben Kurfürſten in der Sache um W
zu fragen).
Man ſieht, der junge Fürſt ſtellte fich im Schuß des Kurfür⸗
ſten von Sachſen dem Deutſchmeiſter geradehin gegenüber und ſah
ſeine Ballei als frei und nicht mehr dem Orden unterworfen an.
1 Bgl. Leitzmann die Ballei Thüringen in Förſte mann 's Mithei⸗
lungen aus dem Gebiet hiſt.⸗antiquar. Forſchungen IV. Heft 4. S. 125. 126.
’ 5 800 *
Nun hatte feine Mutter, die ſchon erwähnte Herzogin Dorothea
Maria von Weimar bereits früher mehrmals und dann noch kurz
vor ihrem Hinſcheiden (1617) ſich an den Dentſchmeiſter mit der
Bitte gewandt: man möge die Adminiſtration der Ballei Thüringen,
wenn ihr älteſter Sohn Johann Ernſt auf dieſelbe Verzicht leiſten
werde, ihrem jüngſten Sohn Bernhard überweifen und ihm barüber
vorläufig eine ſichere Anwartſchaft ertheilen). Der Deutſchmeiſter
legte jetzt dieſes Geſuch der Fürſtin dem Kapitel zur Berathung
vor. Man wünſchte zwar, die Ballei möge wieder wie in alter Zeit
mit einer geeigneten Ordensperſon beſetzt und zu beſſerem Wohl⸗
ſtand gebracht werden; mau fand im Verhalten des jetzigen „In⸗
habers“ ), der die ihm geſtellten Bedingungen nicht erfüllt, auch
wohl Gründe genug, die Bitte der Herzogin zurückzuweiſen. Wegen
der vielen dringenden Fürſprachen aber ſtellte man dem Meiſter an⸗
heim, die vollſtändige Vollziehung der früheren Verträge und Ne
verſe jetzt entſchieden zu verlangen, damit zur Aufrechthaltung des
Rechts und der „uralten Autorität“ des Ordens wenigſtens eine
oder zwei Perſonen von Adel neben dem Statthalter in der Ballei
aufgenommen und unterhalten oder mindeſtens doch das jährliche
Reſpons- Geld) um etwas erhöht werde ).
Aber nicht bloß Thüringen, auch die Balleien Utrecht und Biefen
erweckten jetzt mehr als je vielfache Beſorgniſſe. Es ward dem
Kapitel angezeigt, daß die General⸗Staaten der Niederlande, wie
fie. ſich bereits gegen ihre natürliche Obrigkeit empört, den einge
ſeſſenen geiſtlichen Ständen ihre Güter geraubt und vor wenigen
Jahren erſt den Johanniter⸗Orden aus feinen dortigen Beſitzungen
vertrieben und dieſe eingezogen, fo nun auch die Deutſchen Ordens⸗
häuſer in der Ballei Utrecht durch Zwang und Drohung ſchon da⸗
hin gebracht hätten, daß ſich die Ordensperſonen keiner Abhängig⸗
keit vom Deutſchmeiſter als ihrem Oberhaupt oder vom Orden,
oder auch nur einer Correſpondenz, einer Beſtätigung oder irgend
eines Befehls nicht im mindeſten mehr vermerken laſſen, viel we⸗
niger noch dem e und dem Orden irgend welche Bei⸗
1) Kapitel⸗Verhandl. zu Frankfurt im Fol. 396 im gt. Archiv zu Stutig..
2) Man nannte ihn im Kapitel nicht Landkomthur.
) Es war die von dem frühern Statthalter Bernhard von Auhalt ver⸗
ſprochene Summe von 400 nalen, die er e dein e in signum re-
eognitionis zu zahlen hatte. Ze
9) Kapitel⸗Berhandl. im Fal. 290.
— 301 —
ſteuer leiſten dürften. So ſei num täglich zu fürchten, daß fich die
Staaten in die Ordensgüter „impatroniren“ und verſelben bemäch⸗
tigen würden. Gleiche Gefahr drohe der Ballei Weſtphalen mit
dem Haufe Otmarsheim. Somit löſe ſich nun ein Glied nach dem
andern vom Orden förmlich ab und der Meiſter verliere nicht allein
ſeinen jährlichen Kammerzins und ſeine Competenz, ſondern der Or⸗
den ſelbſt auch die Beiträge zur Reichstagszehrung, Weicheftenern,
zum Empfang der Regalien u. ſ. w. Mit einer gleichen Klage trat.
der Landkomthur von Bieſen auf. Schon vor einem Jahve hätten
die General⸗Staaten dem Statthalter der Ballei verboten, keine
Ordensperſonen mehr aufzunehmen und keinen Coadjutor zuzulaſſen,
der nicht ihres Glaubens und ihnen ſelbſt pflichtig ſei. Man müffe
daher beſorgen, ſie würden, wie es bereits in Friesland geſchehen,
auch im Stift Utrecht alle Ordenshäuſer an ſich ziehen. Der
Deutſchmeiſter hatte zwar ſchon eine Geſandtſchaft mit ernſten Vor⸗
ſtellungen an die General⸗Staaten abgefertigt, allein es ließ ſich
kaum erwarten, daß dieß von Erfolg fein werde ).
Und wie nun jo nach außenhin im Ausbau des Ordens in.
ſeinen Balleien bald hier bald dort ſo Manches im Sturm der Zeit
rettungslos zuſammenbrach, ſo wankten auch im Innern die Säulen,
die ihn Jahrhunderte lang ſo feſt und ſtark getragen und gehalten
hatten, in bedenklichſter Weiſe je mehr und mehr, und es erfüllte
ſich ſchon immer mehr das alte Wort des Ordensbuches: „Drei
Dinge ſind die Grundfeſten eines jeglichen geiſtlichen Lebens, das
iſt Keuſchheit, Gehorſam und ohne Eigenthum; an dieſen drei Din⸗
gen liegt der Regeln Kraft ſo gar, daß wenn man eins zerbricht,
ſo wären die Regeln alle zerbrochen.“ Das erkannte keiner mehr
als der erlauchte, edle Meiſter, und da er in Erfahrung gebracht,
daß in verſchiedenen Balleien und Komthureien der Mißbrauch ein⸗
geriſſen ſei, „allerhand befreundete Weibsperſonen zu unterhalten,
ließ er dieß im Kapitel nicht nur ernſtlich rügen und ſtreng warnen,
ſondern gebot zugleich den Kapitularen, ohne alle Nachſicht ſolchen
Mißbrauch abzuſtellen, den Landkoͤmthuren beſehlend, bei Viſitationen
ſtets ernſtlich darauf zu achten, „daß alle Komthureien und Or⸗
denshäuſer von allen verdächtigen Weibsperſonen rein gehalten
würden“ ).
') . zu ans im gl 997399 .
2 Kapitel⸗VBerhandl. zu Frankfurt im Fol. 400 im N.⸗Archiv zu e
— 302 — —
In Folge des Kapitel⸗Schluſſes knüpfte man als hald mit dem
Könige Ferdinand von Böhmen wegen Aufnahme eines feiner Söhne
in den Orden und wegen deſſen einſtiger Nachfolge in der Meiſter⸗
würde Unterhandlungen an. Sei es aber, daß er keinen feiner zwei
Söhne noch im Knabenalter dazu beſtimmen oder feinem Bruder
dem Erzherzog Karl nicht entgegentreten mochte: er lehnte das An⸗
erbieten ab und da nun letzterer auf ſeinem Wunſch beharrte, einſt
als Meiſter an der Spitze des Ordens zu ſtehen, wandte man ſich,
um die erwähnten Bedenklichkeiten des General⸗Kapitels zu befeitigen,
an den Papft Paul V mit der Bitte um Dispenſation in Betreff
der geiſtlichen Würden, welche Karl bekleidete. Als dieſe auch bald
erfolgte und der Erzherzog „aus Liebe und Luſt zum Orden“ jetzt
ſein Geſuch um Aufnahme erneuerte, mit der Verſicherung, er werde
ſich dem Gehorſam gegen den Meiſter ganz unterwerfen und alles
befolgen, mas die Statuten von ihm forderten, ward ein neues Ge⸗
neral⸗Kapitel nach Mergentheim berufen, wo es am 10. September
1618 eröffnet wurde) und der Deutſchmeiſter ſich abermals durch
Commiſſarien vertreten ließ. Die Kapitulare trugen jetzt kein Be⸗
denken mehr, die Aufnahme des jungen Fürſten zu genehmigen und
da der Meiſter ihnen zugleich aus mehren Gründen den Wunſch
zu erkennen geben ließ, daß man ſich über „eine anſehnliche und
reputirliche Perſon vereinigen möge, durch die der Orden einſt in
allen Fällen gut regiert, geſchützt und geſchirmt werden könne,“ die
Kapitulare aber auch ſelbſt dem Hauſe Oeſterreich, dem der Orden
mehr als jedem andern Fürſten verdankte, einen Beweis ihrer treuen
Anhänglichkeit geben wollten, ſo ſtimmten fie alle für den Beſchluß:
Der Erzherzog Karl ſolle als Nachfolger im Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſterthum erkoren ſein, im Fall des Abſcheidens des dermaligen
Meiſters die Regierung des Ordens alsbald wirklich antreten, in
gebührlicher Weiſe inthroniſirt und vom Kaiſer belehnt werden.
Man ließ zugleich zu dem Zweck nach Ordensgebrauch ein ver⸗
ſchloſſenes, umterzeichnetes und beſiegeltes Präſentations⸗ Schreiben
an den Kaiſer ausfertigen und dem Deutſchmeiſter einhändigen.
Endlich erklärte das Kapitel: der Erzherzeg werde ſich nicht be⸗
* Nicht am 18. September zu Frankfurt, wie De Wal VIII. 529 un-
richtig angiebt; in den Recherches I ER . 8 der = a ge-
nannt; ebenſo Bachem 58. e 73 . f
ſchwert finden, ebenſo wie der zeitige Meiſter ſich wegen der An⸗
nahme des Ordens und der Succeſſion gebührend zu reverſiren ).
Sehr befremdend war es dem Kapitel, daß man die bei dieſer
Gelegenheit nachgeſuchte Beſtätigung der Ordensprivilegien am Rö⸗
miſchen Hofe, ungeachtet einer gegebenen Zuſage, plötzlich und uner⸗
wartet verweigert Hatte, ſo daß es ſchien, als wolle man ſie gänzlich
aufheben. Dieß war um ſo bedenklicher, da jetzt gerade in mehren
Balleien mit Verletzung aller Freiheiten der Orden wieder vielfach
angefochten und beläſtigt wurde. Das Kapitel erſuchte daher den
Deutſchmeiſter, alle Mittel und Wege einzuſchlagen und ſelbſt die
Vermittlung des Kaiſers in Anſpruch zu nehmen, um die Confir⸗
mation der Privilegien zu bewirken, auch dann ſelbſt wenn ſie eini⸗
gen Veränderungen unterliegen müßten).
Vielleicht war es zum Theil dieſe Aigen weshalb ſich
der Meiſter im Spätherbſt nach Wien begab. Wir erfahren nicht,
ob er in der wichtigen Sache etwas bewirkt habe. Er verfiel dort
bald in eine höchſt gefährliche Krankheit, die ſchon nach kurzer Zeit
keine Geneſung hoffen ließ. Er ſtarb am 2. November 1618. Seine
Leiche ward nach Inſpruck gebracht und dort nach. un
feierlich beſtattet ).
Er hatte ein Alter von 60 Bahren erreicht hie: dem Orden
als Meiſter 23 Jahre vorgeſtanden. Kaum je war ein Ordens⸗
meiſter mit ſchöneren Tugenden durchs Leben gegangen und wer ihn
kannte, erkannte in ihm das wahrhafte Muſterbild eines tugendreichen,
hochbegabten Fürſten ). Ein Feind alles deſſen, was das Leben
befleckt, leuchtete ſein Beiſpiel des ſittenſtrengſten, reinſten Wandels
allen Ordensbrüdern voran; darum auch ſeine wiederholte ernſte War⸗
nung, wenn er hier oder dort das Gelübde fittlicher Reinheit und
) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim vom 10. September 1618 im Fol.
405—407. De Wal VIII. 530 fagt: Ce Prince fut fait Chevalier à Hall
en Tyrol. Charles d' Autriche est le premier qui ayant recu les ordres sa-
erés, obtint les dispenses hécessaires pour entrer dans l’Ordre religieux et
militaire des Chevaliers Teutoniques.
) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim im Fol. 408. 409.
) Bgl. darüber die Angaben bei De Wal VIII. 530. 531; Lotichius
L. II. c. I. p. 43.
) Bei Lotichius II. c. I. p. 43 beißt es von ihm: Princeps fuit na-
tura atque ingenio pacificus, mansuetus ac tractabilis, moribus Maximiliani
Imperatoris laudatiss. memoriae parenti, omnia par et similis.
—
— 804 —
Enthaltſamkeit irgendwie verletzt ſah. Seine ſtrenge Beobachtung
der im Ordensgeſetz vorgeſchriebenen gottesdienſtlichen Uebungen, der
regelmäßige Beſuch der ſ. g. Zeiten, der öftere Empfang des hei⸗
ligen Mahles und Anderes, was dahin gehörte, waren ihm nicht
gebotene Aeußerlichkeiten, fie floſſen in ihm aus dem Duell einer
tiefen, innerlichen Frömmigkeit). In feiner Herablaffung und ſei⸗
nem freundlichen Weſen, in ſeiner liebreichen Unterhaltung mit Jedem,
der ſich ihm nahte, und in ſeiner einfachen, ſchlichten Kleidung ließ
ſich der Fürſt in ihm oft kaum erkennen. Und doch hatte ſeine
kräftig männliche Geſtalt zugleich etwas Imponirendes. Es gab
Zeiten und Verhältniſſe, in denen, wie ein alter Zeuge ſagt, „eine
wunderbare Gravität und Ernſthaftigkeit auf ſeinem Geſicht erſchie⸗
nen, ſo daß ſelbſt vornehme Herren und Geſandte, die ſonſt öfter
mit fürſtlichen Perſonen geredet und den Mund zu gebrauchen wußten,
wenn ſie zur Audienz dieſes Erzherzogs gelangten, nur wenige Worte
zu ſprechen vermochten oder wohl gar verſtummten“ ). Ein ganz
anderer war er dagegen, wenn er am grünen Donnerſtag zwölf
armen Männern die Füße wuſch, ſie küßte und ſie dann am Tiſche
bediente oder wenn er ſich mit Handwerksleuten freundlich unterhielt.
Mit welchem Eifer und welcher Feſtigkeit er ſtets die Rechte
und Freiheiten ſeines Ordens aufrecht zu erhalten und zu verthei⸗
digen bemüht geweſen, wie er immer in ſeiner den Orden mit ſo
vielen Gefahren bedrohenden Zeit deſſen äußere Verhältniſſe mit
Einſicht und Klugheit geleitet und wie er ſtets nur deſſen Ehre,
Wohlfahrt und Gedeihen als Ziele alles ſeines Strebens vor Augen
gehabt, darf hier nicht wiederholt werden.
) Schriber 147 rühmt von ihm, daß er uicht nur das „Saminarinm
Presbyterorum et Alumnorum in Mergentheim geſtiftet, ſondern auch den Got⸗
tesdienſt bei Hofe, in der Stadt und auf dem Lande merklich gebeſſert, auch —
viele legata ad pias causas hin und wieder verordnet.“
) Venator 479.
Siebentes Kapitel.
Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern
Karl Erzherzog von Oeſterreich und Johann
Euſtach von Weſternach. |
1618—1624. 1625— 1627.
— — .
Wer auch nur einige Kenntniß von dem blutigen Völkerkrieg
gewonnen, welcher das Deutſche Vaterland dreißig Jahre lang, wie
noch nie ein anderer, verheerte und entvölkerte, der wird wiſſen,
welcher unheilvollen, unglückſeligen Zeit der Erzherzog Karl von
Oeſterreich entgegenging, als er gegen Ende des J. 1618 als Mei⸗
ſter an die Spitze des Ordens trat). Die feierliche Einführung
in ſein hohes Amt erfolgte jedoch zu Mergentheim erſt am 14. Ja⸗
nuar 1619. Es bedurfte dießmal keiner neuen Meiſterwahl, da
ihm im letzten General⸗Kapitel die Nachfolge ſchon einſtimmig zu⸗
erkannt war. Er ließ dem Kaiſer durch den Komthur Adam Frei⸗
herrn von Wolkenſtein die Bitte vortragen, ihm den Empfang der
Regalien auf acht Monate zu friſten, um bis dahin die dazu u
gen Bedürfniſſe ordnen a können ). b
1) Der Röm. König ſänmte nicht, bald nach dem Tod des Erzherzogs
Maximilian in einem Schreiben die Ordensgebietiger aufzufordern, den Erzher⸗
zog Karl, über deſſen Wahl bereits Alles in Ordnung gebracht ſei, nun »mit
den dazu gehörigen Requifiten und Teremonien unfehlbarlich aufzunehmen und
als oberſten Deutſchmeiſter anzuerkennen.) Das Schreiben dat. Wien 29. No⸗
vember 1618 im R.⸗Archiv zu Wien.
9) Schreiben des Freiherrn Adam v. Wolkenſtein an den Kaiſer, dat. 3. Ja⸗
unar 1619. 8
Voigt, d. Oeutſche Orden. II. 20
&
2. 308:
So ruhig aber, wie es ſcheint, für den neuen Meiſter das erſte
Jahr ſeiner Amtsführung vorüberging, ſo traurig geſtalteten ſich
die den Orden betreffenden Ereigniſſe im Jahre 1620. Während
jene verhängnißvolle Schlacht vor Prag auf dem weißen Berg ge⸗
ſchlagen ward, lag der Orden wieder in Streit mit Nürnberg. Es
galt abermals theils religiöſe Angelegenheiten, den katholiſchen Gottes⸗
dienſt, den der Rath in der S. Jacobs⸗ und S. Eliſabeth⸗Kirche
durchweg und für immer abgeſtellt wiſſen wollte, behauptend: ihm
allein ſtehe als Diöceſau⸗ Ordinarius das Recht zu, in geiſtlichen
Sachen der Stadt die Entſcheidung zu geben, der Orden dagegen
habe nirgends kirchliche Rechte gehabt, ſei allenthalben den Diöceſauen,
unter denen feine Güter gelegen, unterworfen geweſen ), theils be⸗
traf der Streit die Verurtheilung und Beſtrafung des dortigen Haus⸗
komthurs Michael von Dankersweil. Er hatte bei ſeiner Rückkehr
ins Ordenshaus in trunkenem Zuſtande ſeinen Treßlerſchreiber mit
einem Dolch lebensgefährlich verwundet. Des Meiſters Statthalter
Johann Euſtach von Weſternach und mehre Rathsgebietiger for⸗
derten ihn zum Verhör vor ihr Gericht nach Mergentheim, um
ihn nach dem Ordensgeſetz zur Strafe zu ziehen. Der Rath der
Stadt aber wollte dieß nicht dulden. Nach vielen Verhandlungen
brachte er die Sache an das kaiſerl. Kammergericht, wo er durch
ſeinen Syndicus die Behauptung aufſtellte: er habe in feiner Stadt
und deren Gebiet eine unbeſchränkte und allſeitige Jurisdiction ſchon
lange zuvor gehabt, ehe noch der Orden auch nur den Gedanken
habe hegen können, dort „ein ee Haus“ oder eine Kom⸗
thurei zu gründen).
Handelte es hier ſich nur um ein wenngleich für den Sa
immer wichtiges Vorrecht, jo galt es um dieſelbe Zeit in den Nie⸗
derlanden den Beſitz der ganzen Ballei Utrecht. Wir hörten bereits,
wie ſchwer man im General- Kapitel zu Frankfurt über die Maaß⸗
regeln klagte, durch welche die General⸗Staaten die Ballei von der
Abhängigkeit des Deutſchmeiſters völlig zu trennen und unter ihre
Gebote zu bringen ſuchten. Schon zur Zeit der Verwaltung des
Landkomthurs Dietrich de Blois von Treslongh war im J. 1615
von ihnen zu Amersfoort verordnet worden: man . dem Sand;
'y Acta in Sachen des Ordens gegen Nürnberg 21.
2) Wir wiſſen nicht, wie der Streit geendigt hat und müſſen uns nur auf N
das beſchränken, was die Acta in Sachen des Ordens gegen e 107. 135
darüber darbieten.
— 307 —
komthur und den Komthuren der Ballei Utrecht erlauben, zur Wahl
eines Coadjntors zu ſchreiten, doch nur eines ſolchen vom reformirten
Glauben und mit der Verpflichtung, vor Uebernahme ſeines Amtes
die Genehmigung der General-Staaten nachzuſuchen ). Zwar wählte
deſſenungeachtet das Kapitel im J. 1619 dennoch wieder einen Ka⸗
tholiken, Kaspar von Linden zum Landkomthur; allein es walteten
dabei beſondere Verwandtſchaftsverhältniſſe ob '), weshalb die Ge⸗
neral⸗ Staaten dieß nicht zu beachten ſchienen. Kaum hatte er das
Amt einige Wochen geführt, als der Graf von Naſſau, Ernſt Ka⸗
ſimir, damals Statthalter von Friesland und Gröningen und Feld⸗
marſchall der vereinigten Niederlande, an ihn das Geſuch ergehen
ließ, ſeinen Sohn, den jungen Grafen Heinrich in den Orden auf⸗
zunehmen. Obgleich dieſer erſt acht Jahre zählte und das Ordens⸗
geſetz entgegenſtand, ſo wagte man doch nicht, dem Geſuch zu wider⸗
ſprechen. Die Aufnahme des Knaben erfolgte und man meinte ſich
mit dem Geſetz durch die Bedingung verſöhnen zu können, daß er
erſt nach vollendetem achtzehnten Jahre ſeinen Aufenthalt in der
Ballei nehmen ſolle. Dem erſten Geſuch des Statthalters folgte
aber bald ein zweites, den Knaben⸗Ritter zum Coadjutor zu er⸗
nennen. Man fügte ſich auch dieſem Geſuch, obgleich man zuvor
zum Schein in einem Kapitel darüber eine Berathung hielt und
dabei die Bedingung ſtellte, daß wenn der Landkomthur eher ſterben
werde, bevor der junge Coadjutor das achtzehnte Jahr erreicht, das
Kapitel befugt ſein ſolle, zur Verwaltung der Ballei einen Admi⸗
niſtrator zu ernennen ). So wenig dieß Alles mit den Geſetzen
des Ordens vereinbar war, ſo hatte dieſes geſchmeidige Fügen in
des Statthalters Willen, wie man vermuthet, vorzüglich darin ſeinen
Grund, daß die meiſten Ordensritter der Ballei bereits dem refor⸗
mirten Bekenntniß zugethan waren, in welchem auch der junge Graf
Heinrich erzogen ward). Nun ſtarb aber der Landkomthur Kas⸗
par von Linden ſchon gegen Ende März 1620, nachdem er feinem
) De Wal VIII. 535: De proceder & l’election d'un Coadjuteur de la
religion réformée, qui sera obligé, avant d’entrer en Ben de demander
l’agröment aux Etats.
) De Wal VIII, 537 jagt, daß es vorzüglich die Verwandtſchaſt Kaspars
von Linden mit den Abgeordneten des Statthalters, den Seigneurs de Renesse
et de Zuylen geweſen ſei, die auf die = von Einfluß geweſen.
) De Wal HI. 536. Bu ; 5
De Wal VIII. 587. N 3 | |
20°
— 308 —
Amte kaum zehn Monate vorgeſtanden. Der Deutſchmeiſter ſäumte
zwar nicht, um ſein Recht geltend zu erhalten, als Nachfolger den
Ordensritter Johann Wilhelm von Warl von Vronſtein aus der Ballei
Utrecht zum Landkomthur zu ernennen. Allein auf Grund der BVer⸗
ordnung vom J. 1615 erklärte man ſeine Ernennung, da er Ka⸗
tholik war, für ungültig und der junge Graf Heinrich von Naſſau
trat ſofort in das erledigte Amt ein). War ſomit das Eine der
drei ſchweren Ordensgelübde, der „heilige Gehorſam“ gegen den
Meiſter gebrochen, ſo folgte nachmals der Bruch eines Zweiten, des
Gelübdes der Keuſchheit, denn im J. 1637 ward es dort im Ka⸗
pitel zum Beſchluß erhoben, daß fortan den Ordensrittern dieſer
Ballei das eheliche Leben erlaubt fein ſolle ). Von dem an waren
alle Banden, welche über vierhundert Jahre hindurch dieſe Ballei
mit dem Orden in Deutſchland vereinigt, für ewige Zeiten gelöſt.
Es war ein tief ins Leben des Ordens einſchneidender, unverwind⸗
licher Verluſt, der der Richtung der Zeit zum Opfer fiel.
Im Jahre darauf (1621) erweiterte zwar der Orden ſein Be⸗
ſitzthum wieder durch einen neuen Landgewinn, aber freilich in kei⸗
nem Verhältniß zu dem erlittenen Verluſt und nie in demartigen
innern Verbande, in welchem die nun entfremdete Ballei ſo lange
zur Geſammtheit des Ordens geſtanden. Wir erwähnten bereits,
daß der Deutſchmeiſter Maximilian, Karls Vorgänger, eine Summe
von 200,000 Gulden, die er bei ſeiner Aufnahme in den Orden
aus ſeinen Erbgütern ſich vorbehalten, durch ein Vermächtniß dazu
beſtimmt hatte, dem Orden die bedeutenden Geldbeiſteuern zu ver⸗
güten, die ihm die Balleien zur Beſtreitung der Koſten bei ſeinem
Kriegszug nach Polen geleiſtet '). Die Kapital⸗Summe ſollte, wie
im Teſtament verordnet war, dazu dienen, „zu ſonderbarer Recom⸗
pens und Hinterlaſſung eines unſterblichen, lobwürdigen Gedächt⸗
niſſes allen ſeinen Nachfolgern im Orden 10,000 Gulden Rhein.
jährliches Einkommen zu verſchaffen ). Jetzt ſchlug der Deutſchmeiſter
) De Wal I. c. jagt beim Tode Kaspars von Linden: Comme il fut le
dernier Grand- Commandeur Catholique, c’est de l’&poque de sa mort que
nous avons cru devoir dater la separation du Bailliage d' Utrecht.
) De Wal VIII. 538: Par ung resolution capitulaire de l’an 1637, on
permit le mariage aux Chevaliers, donnant pour raison que les Etats d’U-
trecht voyoient, avec peine, que les Commandeurs vécussent dans le celibat.
) S. oben S. 267.
) So heißt es in der kaiſerlichen Genehmigung: Er babe mju ſonderbarer
recompens, und e einer Unſterblichen lobwürdigen gedechtnus allen
— 309 —
Karl dem Kaiſer Ferdinand II, ſeinem Bruder, vor: Er möge zu
leichterer Ausführung und feſten Begründung des wohlgemeinten
Vermächtniſſes dem Orden die durch die Flucht des Rebellen Hans
von Würben erledigte und ihm, dem Kaiſer, anheimgefallene Herr⸗
ſchaft Freudenthal (in Schleſien) einräumen ). Der Kaiſer geneh⸗
migte den Vorſchlag, urkundlich erklärend: „Weil Wir nebſt dem,
daß Unſers abgelebten Vetters letzter Wille billig gebührender Maa⸗
ßen zu effectuiren iſt, auch gegen Unſers geliebten Bruders Liebden
Uns brüderlich, willfährig und gnädig zu erzeigen hohe und billig⸗
mäßige Urſache haben und ſolches im Werk zu thun ganz geneigt
ſind, als haben Wir auf vorhergegangene reife Berathſchlagung,
aus kaiſerlicher und königlicher Macht, als König zu Böhmen, in
erwähntes Unſers geliebten Bruders Suchen und Begehren aus
billigen Urſachen gewilligt und Ihrer Liebden und dero Succeſſoren
zu Handen des löblichen Ritter⸗Ordens nach Laut und Ausweiſung
des angedeuteten wohlmeinenden letzten Willens und Verordnung,
bemeldete Uns heimgefallene Herrſchaft Freudenthal mit allen Ein⸗
und Zugehörungen, wie dieſelben Namen haben mögen und Hans
von Würben in Beſitz und Genuß gehabt, vollkommlich, erblich und
eigenthümlich übergeben und eingeräumt, alſo daß dieſelbe zu einer
Kammeral⸗Kommende des Ordens aufgerichtet und hinfüro ſtets ver⸗
bleiben ſolle, nämlich auf ſolche angedeutete Weiſe und Geſtalt, wie
weiland Ihrer Liebden Erzherzogs Maximilian letzter Wille und Mei⸗
nung geweſen, inmaßen Wir denn die Herrſchaft Freudenthal mit
allen ihren Ein⸗ und Zugehörungen aus kaiſerl. und königl. Macht
und Gewalt als König von Böhmen hiemit und in Kraft dieſes
Briefes in denjenigen Stand, Art und Eigenſchaft geſetzt haben
wollen, wie andere des löblichen Ordens Güter und Kommenden in
Unſern Erb⸗ Königreichen, Fürſtenthümern und Ländern fich befinden.“
Der Kaiſer verlieh alsdann der neuen Komthurei alle Privilegien,
Exemtionen und Freiheiten des Ordens, behielt ſich dagegen aber
auch alle Steuern, Landescontributionen und „Biergelder“ vor, wie
deren im Hochermeldten Orden volgenden Succeſſorn zehen Tanfendt gulden
Rheiniſch Jährlichen Einkommens, oder folche mit Zweimahl hundert Taufendt
gulden Rheiniſch Capital Summen zu redimiren, . Ip, und ver⸗
ſchaffet. /
1) Die Erben des Hans von Würben erhoben zwar bei der Fürſten-Ber⸗
ſammlung zu Nürnberg, 1649 wieder Anſprüche auf Freudenthal, wurden aber
abgewieſen. Bresl. Archiv.
— 310 —
fte ihm von andern Komthureien in feinen Erblanden geleistet zu
werden pflegten, und verſprach endlich, den Orden in allen etwa⸗
nigen Anſprüchen, die irgendwie an den Beſitz dieſer Herrſchaft ge⸗
macht werden möchten, treulich zu vertreten ).
Einige Jahre ſpäter (1623) fügte der Deutſchmeiſter dem Be⸗
ſitzthum des Ordens in dieſen Gegenden auch noch die ſüdlich von
Freudenthal, in dem Erb⸗Markgrafthum Mähren liegende Herrfchaft-
Eulenberg hinzu, die er von Hans von Kobilka dem Weltern um
200,000 Thaler erkaufte und gleichfalls in eine Ordens ⸗Komthurei
verwandelte und der Kaiſer in feiner Betätigung mit denſelben
Vorrechten und Freiheiten wie die Komthurei Freudenthal beſchenkte,
jedoch in ihr ſich ebenfalls diefelben Leiſtungen vorbehielt ).
Sehr günſtig für den Orden und um ſo erfreulicher auch für
den Meiſter geſtalteten ſich jetzt die lange Zeit ſo ſchwierigen Ver⸗
hältniſſe in der Ballei Heſſen. Gewiß nicht ohne Grund hatte der
Kaiſer in einer vom Meiſter bei ihm nachgeſuchten Beſtätigung aller
Freiheiten, Immunitäten und Gerechtſame des Ordens ımd bei veſfen
Bitte um Schutz und Schirm für alle im Reich gelegenen Kammer⸗
häuſer und Balleien ganz beſonders die Ballei Heſſen mit ihren
Komthureien Marburg, Griffſtädt, Flörsheim, Schiffenberg und
allen ihren Kaſtenhäuſern hervorgehoben). Im März des Jahres
1624 erſchienen in Marburg einige kaiſerliche Commiſſarien 9, um
die fürſtlich Marburgiſche Succeſſions⸗Sache in Ordnung zu bringen.
Weil der Landgraf wünſchte, daß zugleich beſtimmt werde, was ein
Lundſaſſe demjenigen Fürſten, der Schloß und Stadt Marburg inne
habe, zu leiſten verpflichtet ſei, fo forderten die Commiſſarien unter
andern auch den Landkomthur Friedrich von Hörde zu einer Erklä⸗
rung über ſein Verhältniß zum Fürften auf. Er gab ſie mit den
) Urkunde des Kaiſers Ferdinand II, dat. Wien 17. Juli 1621; Copie
aus der Kaiſ. Königl. Mähr.⸗Schleſ. Landtafel. Auszug davon bei J ae ger
IV. 115. De Wal VIII. 532 hat nur eine kurze Notiz darüber.
) Kaiſerl. Urkunde, dat. Wien 7. Auguſt 1624. Original ⸗Abſchrift. Im
Auszug bei Jaeger IV. 114. Seit dieſer Zeit durfte der Deutſchmeißer auch
den Titel eines Herrn von Freudenthal und Eulenberg führen »zur Sicherung
des Beſitzſtandes beider Herrſchaften.) Schriber 148.
) Kaiſerl. Beſtätigungs⸗Urkunde, dat. Wien 5. Februar 1621. Original
im R.⸗Archid zu Wien (gedruckt und beſiegelt).
) Namentlich Dietrich von der Neck und . vo Bisher, Lands
Droſt in Weſtphalen.
— 311 —
Worten: er wiſſe ſich nicht verpflichtet als Landſaſſe dem Fürſten
irgend etwas zu leiſten, er ſei Niemand auf der Welt als nur ſei⸗
nem Oberſten, dem Adminiſtrator des Hochmeiſterthums und Meiſter
in Deutſchen Landen, ſowie ſeinem ritterlichen Deutſchen Orden mit
Eid und Pflicht, Huld und Gelübde verwandt und zugethan. Er
bewies zugleich aus früheren Verträgen, daß dieſes ſein Verhältniß
auch vollkommen dem Recht entſpreche. Der Landgraf ließ ihn dar⸗
auf zur Tafel laden und äußerte ihm ſeine volle Zufriedenheit mit
der von ihm gegebenen Erklärung, indem er zugleich verſicherte, daß
er die früheren Beeinträchtigungen des Ordens mitnichten billigen
könne und man von ihm nicht fürchten dürfe, daß dem Orden in
ſeinen Verträgen und Herkommen im geringſten Eintrag geſchehen
werde. Dieſe freundliche Geſinnung bezeugte er dem Landkomthur
auch noch durch einen perſönlichen Beſuch, womit er ihn im Ordens⸗
hauſe beehrte ).
Im Spätherbſt des J. 1624 erhielt der Deutſchmeiſter von
dem jungen König Philipp IV von Spanien den Antrag, in ſeinem
Namen die einſtweilige Regentſchaft des damals noch mit Spanien
vereinten Königreichs Portugal zu übernehmen. Er nahm das An-
erbieten an; er mochte ſich aus den unſeligen Wirren Deutſchlands
hinwegſehnen, denn eben damals ſtand der große Bund zwiſchen
England, Frankreich, Savoyen, Venedig, Graubünden und Holland
den beiden Mächten Oeſterreich und Spanien gegenüber. Man
meint auch, der Orden habe gehofft, der Meiſter werde vielleicht
durch des Königs Gunſt die einſtigen, freilich längſt verlorenen
Ordensbeſitzungen in Spanien für ihn wieder gewinnen können ).
Wohl möglich, daß auch der Meiſter dieſe Hoffnung theilte. Er
begab ſich im November in Livorno zu Schiff und langte nach glück⸗
licher Fahrt in Barcelona an. Dort ſoll aber ſchon der nicht ganz
mäßige Genuß des ungewohnten Spaniſchen Weins auf ſeine durch
die Seereiſe angegriffene Geſundheit nachtheilig gewirkt haben. Er
ſetzte jedoch deſſenungeachtet die Reiſe bis Madrid fort, wo er am
24. November höchſt ehrenvoll empfangen ward. Sein körperlicher
Zuſtand verſchlechterte ſich dort von Tag zu Tag, ſo daß bald alle
) Die Verhandlungen über die erwähnten Vorgänge im März und April
1624 im Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 199. 200. 201. Vgl. Rommel Geſch.
von Heſſen VI. 223 Anmerk. 160.
2) De Wal VIII. 541.
8
4
Hoffnung zur Geneſung entſchwand, bis er endlich am 28. December
feinen Leiden unterlag '). In der königlichen Todtenhalle im Eſcu⸗
rial fand er ſeine Ruheſtätte. In voller Blüthe ſeines Alters —
er hatte erſt das 34. Jahr vollendet — hatte er als Meiſter dem
Orden nur ſechs Jahre vorgeſtanden. Tritt in feiner Thaͤtigkeit
auch nichts von bedeutſamem und tief eingreifendem Einfluß in den
Verhältniſſen des öffentlichen Lebens hervor, ſo iſt dieß gewiß wohl
weniger ſeine Schuld, als weit mehr die ſeiner, wie für das ganze
Deutſche Vaterland, ſo . den Orden in gleichem Maaße En
vollen Zeit.
) Carafa Commentar: de Germania sacra restaurata 187. Er fagt:
Singulariter notavi in huius Archiducis decessu Caesaris modestiam, non
solum quando aequissime mortem fratris, et quidem fratris carissimi plus-
quam patienter tulit, sed quando Ordini Teutonico repetenti bona mobilia
Ordinis, defunctique Archidueis ea omnia concessit, quae cruce Ordinis si-
gnata reperta sunt, quam distinctionem tum in arce Neustadiensi, tum in
episcopatu Vratislaviensi, Nissae et in burgravico Marchionatu, ubi suas
sedes habuerat Archidux, clementissime admisit. Lotichius L. XV. c. l.
p. 417 giebt als Karls Todestag VII. Cal. Januar. an, De Wal VIII. 543.
Recherch. II. 325. Schriber 149 richtiger den 28. December..
ee IB,
Veran Euſtach von Weſternach, Landkomthur in Fran⸗
ken und vom Meiſter zu ſeinem Statthalter während ſeiner Abwe⸗
ſenheit ernannt), ſtand wieder in heftigen Streithändeln mit dem
Rath von Nürnberg. Bald nach des Meiſters Abreiſe hatte jener
auf die Nachricht, daß der dortige Komthur immer noch katholiſchen
Gottesdienſt im Ordenshauſe halten laſſe, einen Notar dahin abge⸗
fertigt, um den wahren Thatbeſtand zu ermitteln. Die unhöfliche
Aufnahme dieſes Beamten aber und die etwas unſanfte Ausweiſung
deſſelben aus dem Hauſe veranlaßten den Rath, beim Landkomthur
darüber in ernſten Worten Beſchwerde zu führen. Er dürfe, erklärte
er, dabei ſich auf den Religionsfrieden und den Paſſauer Vertrag
berufend, die Uebung des katholiſchen Gottesdienſtes, „in Erwägung
eines größern Unheils, welches aus dem Hin⸗ und Wiederwallen
der Bürger und Einwohner von Deutſchen und Welſchen, Manns⸗
und Weibsperſonen leicht entſtehen möchte,“ nicht länger dulden.
Er forderte vom Landkomthur, dem Komthur die Abſtellung des
katholiſchen Gottesdienſtes anzubefehlen und ihm wegen ſeiner unge⸗
bührlichen Aeußerung, worin er den Rath der Duldung der Ketzerei
beſchuldigt, einen ernſten Verweis zu geben ). Der Landkomthur
ließ jedoch die Erklärung geben: es ſeien ungegründete Urſachen,
weshalb der Rath die alte Religion in der ihm anvertrauten Kom⸗
thurei unterſagt haben wolle. Daß aber derſelbe ſich einen „uner⸗
hörten Dominat und Superiorität“ über die erwähnte Komthurei
zu erzwingen ſuche, könne er als Landkomthur nach Amt, Stand und
Pflicht nicht ſtillſchweigend hingehen laſſen und müſſe er nothwendig
zurückweiſen. Er bewies alsdann ausführlich, daß dem Rath nicht
das geringſte Recht zuſtehe, ſich in die Angelegenheiten der Ballei
oder Komthurei einzumiſchen ). Der Rath indeß ſtellte dieſer Er⸗
1) Neue Sammlung der Reichs ⸗Abſchiede Ill. 444.
2) Schreiben des Raths von e an den Landkomthur von Franken,
dat. 29. November 1624.
) Das darüber ausgefertigte, ſehr ausführliche Protocoll des Landkomthurs,
dat. 14. Januar 1625. |
*
— 814 —
klärung die Proteſtation entgegen, „daß ihm ſolche Inſinuation an
ſeinem uralten, unvordenklichen Herkommen, dem Religionsfrieden
und Paſſauer Vertrag, auch an andern ſeinen Privilegien, Frei⸗
heiten, Rechten und Verträgen unpräjudicirlich und ohne Nachtheil
ſein ſolle.“ Der Streit ging jetzt bis an den Kaiſer. Der Land⸗
komthur, der ſich deshalb ſelbſt nach Wien begab, richtete au ihn
die Bitte, gegen den Rath ein Pönal⸗Mandat ergehen zu laſſen und
ihm auf Grund der Ordens⸗Privilegien ernſtlich zu gebieten, den
Landkomthur und alle diejenigen, welche zur Ausübung des katho⸗
liſchen Gottesdienſtes im Deutſchen Hauſe zu Nürnberg berufen
ſeien, fortan nicht weiter zu beläſtigen ). Der Kaiſer aber trat
gegen den Rath milder auf, als man es erwartet hatte. Erſt nach
längerer Zeit erließ er an ihn die Aufforderung, ſich binnen zwei
Monaten über die Klage zu verantworten. Wenn ſich die Sache
fo verhalte, fügte er hinzu, wie fie der Orden dargeſtellt, fo ſehe
er nicht ein, warum er in feinem Recht nicht ungekränkt bleiben
ſolle; jedoch wolle er auch den Rath nicht ungehört laſſen. Der
Streit zog ſich indeß noch durch mehre Jahre hindurch, denn wenn
dem Orden nachmals durch den Regensburger Urtelſpruch freie Ber,
ligiensübung auch zuerkannt wurde, fo waren die Parteien damit.
doch noch nicht geſühnt ).
Mittlerweile war die Trauerbotſchaft von des Meiſters Tod
in Mergentheim angelangt. Der Statthalter berief alsbald zum
17. März ins Haupthaus ein General⸗Kapitel zur neuen Meiſter⸗
Wahl. Bevor es aber noch verſammelt war, trat um die Meiſter⸗
Würde ein Bewerber auf, den Niemand erwartet hatte. Es war
der bis dahin mit vollem Siegerruhm ſo reichbeglückte Graf Johann
Derklas von Tilly, Feldmarſchall der Liga. Er richtete ſchon im
Anfang Februar 1625 von Hersfeld aus, wo er damals lagerte,
an ale die Bitte: er a, * lebt bei der .
—
0 Schreiben des Landtomthurs von Franken an den Kaiser, dat. Wien
28. Januar 1625. |
9) Die obenerwähnten und eine bedeutende Zahl anderer gewechseler Streit⸗
ſchriften über die oben nur in gedrängter Ueberſicht dargeſtellte Streitfache füllen
einen ganzen Folioband, in Nürnberg 1631 gedruckt unter dem Titel: Acta in
Sachen, jo zwiſchen dem Hochlöbl. Ritterl. Deutſchen Orden, Kläger an einem,
+
dann Bürgermeifter und Rath der Stadt Nürnberg, Beklagten andern Teils
am Kammergericht und Reichstofrath, das Erercitium Beligionis- im Teutſch⸗
Haus⸗Capellen zu S. Eliſabeth und der Kirche zu S. Jacob u. . w. betreffend.
— 315 —
Ertedigung des Meiſter⸗Amtes des Deutſchen Ordens zur Erlan⸗
gung der Meifler⸗Würde geeigneten Orts eine gnädigft förderliche
Empfehlung angedeihen laſſen). „Wenn Ew. kaiſerl. Majeſtät, fo
lauteten feine Worte, Zweifelsfrei meine Deroſelben und dem allge⸗
meinen Weſen (ſoender Ruhm) geleiſteten aufrichtig⸗getreuſten Dienſte
in allergnädigſte Conftderation und zu kaiſerlichem Gemüth ziehen
werden, als will ich mich allerunterthänigſt getröſten, Sie werden
um ſo viel mehr Anlaß ſchöpfen, weil es Deroſelben bis daher an
der Gelegenheit gemangelt, mir anderweitlich und in dergleichen eine
katſerliche Gnade zu erweifen, bei gegenwärtiger Gelegenheit meiner
allergnävigſt zu gedenken und an gehörigen Orten erſprießliche Be⸗
förderung zu thun. Darum auch habe Dieſelbe ich hiemit aller⸗
unterthänigſt anlangen und um Erzeigung Ders kaiſerl. Majeſtät
Gnade anfuchen und bitten wollen, vermittelſt Dero anſehnlicher
allerhöchſter kaiſerlicher Auctorität dahin zu trachten, damit ich bei
meinen erlebten Jahren und weißen Haaren zu ſolcher Ehre und
Würdigkeit des Meiſterthums gereichen und erhebt werben möge.
Und gleichwie ich nun um ſo viel mehr animirt und angezündet
würde, dieſe meine obliegende Charge mit deſto heftigerem Eifer
und angelegener Sorgfalt zu Ew. kaiſerl. Majeſtät und Dero ge⸗
treugehorſamer Kur⸗, Fürſten und Stände wohlgefälligen Ehren und
Dienſten, auch zu des allgemeinen Weſens Inerement und Wohl⸗
fährigkeit fortzuſetzen, geſtalt ich dann bei ſo erlangter Oecaſion
ein Solches deſto füglicher leiſten und ins Werk ſetzen möchte; alſo
will ich um Ew. kaiſerl. Majeftät und Dero hochlöbliches Erzhaus
ſolche bezeigte kaiſerliche Gnade und Beförderniß mit Aufſetzung
Guts und Bluts Zeit meines Lebens und ſo lange ein Athem in
mir fein wird, in allerunterthänigſter, ſchuldiggetreuſter Devotion
zu verdienen in keine Vergeſſenheit ſtellen“ ).
Auch der Kurfürſt Philipp Chriſtoph von Trier verwandte ſich
beim Kaiſer für den hochberühmten, vielverdienten Feldherrn um
eine dringende Empfehlung bei vorſtehender Meiſterwahl im Orden.
Er hob beſonders hervor: es ſei die Meinung mehrer Kurfürſten
und Fürſten und ame Dr ganzen batholiſchen Union, es werde
5). Ueber den frühen Tod des e . Ba ſich Ni ſehr theif«
nehmend und Brißfihfronmn aus.
7) Schreiben des Gruen Tuly an den Reife, dat. Hersfeld 6. PFebrnar
10 5 eee N ö Be von an 10 .
—
— 36 —
für ven Kaiſer, für das ganze Reich und beffen gemeines Weſen,
ſowie auch für den Orden ſelbſt ſehr rathſam fein, weun unbe⸗
ſchadet der freien Wahl des letztern und ohne Schmälerung ſeiner
Privilegien und Freiheiten, Graf von Tilly um ſeiner hohen Ver⸗
dienſte willen zu der Würde des Deutſchmeiſterthums erhöht würde,
denn der Kaiſer werde ſich dadurch nicht allein die ganze Union
und das ganze Röm. Reich um ſo mehr noch zum Dank verpflichten,
ſondern ſich auch des Grafen Tilly Perſon gegen die Türken und
alle andern in⸗ und ausländiſchen Feinde, ſowie auch ſonſt zu vor⸗
kommenden Kriegsdienſten verſichern ). Da außerdem nach wenigen
Tagen der Kaiſer eine ähnliche Fürbitte für den Grafen auch vom
Kurfürſten Maximilian von Bayern erhielt”), fo erließ er nun an
das Directorium des Ordens ein Empfehlungsſchreiben, worin er
es erſuchte, bei der neuen Meiſter⸗Wahl den Grafen Tilly vor allen
zu berückſichtigen, und erfreute dieſen dann auch ſelbſt mit der Nach⸗
richt, was von ihm für ſeinen Wunſch geſchehen ſei ).
Als. am 17. März das General⸗Kapitel zu Mergentheim eröff⸗
net ward, kam ihm, außer mehren andern ſchriftlichen und münd⸗
lichen Empfehlungen für den Grafen Tilly von Seiten verſchiedener
Fürſten oder deren Geſandten, auch ein Schreiben von ihm ſelbſt
zu, worin er die Aufnahme in den Orden und zugleich um Ver⸗
leihung der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter⸗Würde nachſuchte. Die Mei⸗
nungen der Kapitulare ſollen eine Zeitlang getheilt geweſen ſein );
g ) Schreiben des Kurfürſten Philipp Chriſtoph von Trier an den Kaiſer,
dat. Trier 2. März 162⁵ (Original mit eigenhändiger Unterſchrift) u R.⸗Arch.
zu Wien.
) Dieſes . a 155 Kaiſer in ſeinem nachfolgenden Schreiben
an Tilly. s
) Schreiben des Kaisers an den Grafe Tilly, dat. Wien 25. März 1625,
Entwurf im R.⸗Archiv zu Wien. Es heißt darin: Wann wir dann in anje-
hung und gnediger erkandtnus Deiner Unß, dem kayſ. Reich und allgemeinen
höchſt periclitirenden Catholiſchen Weſen in vihl weg erwiſenen und ſtätts noch
beharrenden weldtkündigen ſehr angenemen Ritterlich flegreichen nu und erſpries⸗
lichen Dienſten Dich zu obgerürter dignitet ganz würdig erkennen und ſowohl
in dieſem alß auch ſonſten anderen weg in demjehnigen, was zu Deiner wohl⸗
ſahrt, aufnemen und gedewlichkeit geraichen mag, alle gnadt und zubefürderung
zu erzeigen genaigt. Als haben wir nicht underloſſen Dein Perſohn an dieyeh⸗
nige ortt, an welchen sede vacante bey mehrbeſtimtten Deutſchen Orden das
direotorium am meiſten hafftet anfs, peſte zu rerommendiren. N
+) Dieß deutet auch Carafa 187 an, wenn er ſagt: de quo .
Teutonicorum Equitum) non levis inter Equites fuit oontroversia. :
— 317 —
und allerdings die Fürſprache des Kaiſers, die Empfehlungen und
Fürbitten der Fürſten, der Kriegsruhm und das gewaltige Anſehen
des an der Spitze der kaiſerlichen Heeresmacht ſtehenden Feldherrn,
fein bedeutender Einfluß und feine Gunft beim Kaiſer ſtanden ge
wichtvoll genug den Regeln, Statuten und Gewohnheiten ves Ordens
gegenüber, die, wenn die Wahl des Grafen Tilly trotz den erwähnten
Vorgängen dennoch vollzogen worden wäre, in bevenklicher Weiſe
verletzt und in ihrer geltenden Kraft würden erſchüttert worden fein;
denn bekanntlich verbot das Geſetz vor einer neuen Meiſter⸗Wahl
jede namentliche Bewerbung. Und nach reiflicher Erwägung über⸗
wog auch dieſes Geſetz alle übrigen Rückſichten. Es wurde dem
Grafen vom Kapitel gemeldet, daß ſein Geſuch mit des Ordens
Regeln und Statuten unvereinbar ſei; habe er aber ſonſt Luſt zum
Orden und werde er ſich gleich andern dazu „habilitiren,“ ſo ſei
man erbötig, ihm dabei alle gute Beförderung zu erweiſen ).
Bevor man nun zur Wahl des neuen Meiſters ſchritt, kam es
wieder zur Sprache, daß einſt der verſtordene Meiſter den Wunſch
geäußert habe, den jüngern Sohn des Kaiſers Ferdinand II, Leopold
Wilhelm, zum Coadjutor ernannt zu ſehen. Man war damals
darauf nicht eingegangen, weil dieſer Prinz noch in ven Knaben
jahren, der Meiſter ſelbſt auch noch im kräftigſten Maunesulter da⸗
ſtand ). Jetzt machten ſich, ſchon um der Gunſt des Kaifers willen,
andere Rückſichten geltend und man fand rathſam, den jungen Prinzen
bei der Meiſter⸗Wahl nicht ganz unbeachtet zu laſffen. Es wurde
beſchloſſen, man wolle ihn in folgender Weiſe zum Coadjutor er⸗
bitten: wenn er das 20. Jahr erreicht) in den Orden zu treten
wünſche, fo ſolle der dann regierende Deutſchmeiſter verbunden fein,
gegen ein jährliches Deputat von 15,000 Gulden und eine beſon⸗
dere Reſidenz, jedoch mit Beibehaltung des Meiſter⸗Titels die Re⸗
gierung an den Prinzen abzutreten. Um jedoch dieſem mittlerweile
neine beſſere Anmuthung zum Orden“ zu gewähren, ſolle ihm von
der Herrſchaft ee und . vom Kufa au x Boffenben
er ee im go. 414 im u Archo zu Stuttgart. 2
) Carafa 187. Seine Angabe mag won ihre Rn 1 aus
De Wal VIII. 546 bezweifelt fie nicht. Ä
+») Carafa L c. ſpricht- vom 18ten Jahr, bie: enn debe ae d bas
20ſte an. De Wal VIII. 546.
— 318 —
— jährlich eine Summe von 12,000 dulden bargereicht
werden).
Nachdem man hierauf in herkömmlicher Weiſe die dreizehn
Wahlherren erkoren, fünf aus den Balleien des Preußiſchen und
acht aus denen des Deutſchen Gebiets, und dann auch jetzt wieder
beſtimmt war, daß durch dieſe Wahlform den Rechten, Freiheiten
und Gewohnheiten leines Gebiets etwas benommen ſein ſolle, ging
man am 19. März unter den gewöhnlichen gottesdienſtlichen Feier⸗
lichkeiten zur Meiſter Wahl. Die Mehrzahl der Stimmen fiel auf
den Statthalter und Landkomthur von Franken Johann Euſtach von
Wefternach. Nachdem man ihn nach altem Brauch mit den In⸗
ſiguien des Meiſters geſchmückt und feierlich in fein Amt eingeführt,
ward zugleich auch die herkömmliche Präſentation an den Kaiſer
ausgefertigt). Die Wahl hätte kaum auf einen Würdigern fallen
können. Trotz ſeinem hohen Alter von 80 Jahren fand man ihn
noch kräftig und rüſtig genug, um dem Meiſteramte vorzuſtehen.
Er trug den Ordensmantel ſchon im Jahr 1566, bekleidete dann
eine Zeitlang das Komthuramt in Sachſenhauſen und verwaltete
darauf eine lange Reihe von Jahren hindurch als Amtsverwalter in
Mergentheim zugleich auch das Landkomthuramt in Franken und
die Komthureien zu Ellingen, Nürnberg und Kapfenburg). So
oft der vorige Meiſter von ſeiner Reſidenz abweſend ſein mußte,
war er deſſen Stellvertreter im Meiſteramte und der Kaiſer hatte
ihn zum kaiſerlichen Geheimen Rath und Kämmerer ernannt. Wie
dieſer, ſo hatte auch der Deutſchmeiſter ihn mehrmals mit den wich⸗
—
1) Carafa l. o. mit den Kapitel⸗Verhandl. übereinſtimmend. Die letztern
fügen hinzu: Da der verſtorbene Meiſter den Jeſuiten um ihrer treuen Dienſte
willen aus der Herrſchaft Eulenberg ein jährliches Deputat von 1000 Thalern
zugeſagt, jo habe man im Kapitel beſchloſſen, dieſem letzten Willen des Meiſters
zu willfahren, jedoch ſolle der künftige Meiſter ermächtigt ſein, dieſe Schuld mit
20,000 Thaler abzulöſen.
2) Kapitel⸗Verhandl. in Mergentheim 1625 im Fol. 414. 415. Wir haben
uns hier in der Darſtellung an die Verhandlungen im Kapitel ſelbſt gehalten
und überlaſſen dem Leſer die Lectüre bes: Näſennements, welches De Wal
VIII. 546—550 macht. Er hat N Recht, wenn er Mauches 1 Carafa
J. e. in Zweifel zieht.
) Zu feiner Zeit nautzte man den Laustemihur ven N 5 Wlufig
Landkomthur von Ellingen.
— 39 —
tigten Gefchäften: betraut). So. wohnte er im J. 1611 der Ver⸗
ſammlung der proteſtantiſchen Fürſten zu Rotenburg a. d. Tauber
als kaiſerlicher Geſandte bei). Und in dieſen Aemtern und amt⸗
lichen Verhältniſſen hatte er durch Klugheit, Umſicht und Beſonnen⸗
heit eine Welt⸗ und Menſchenkenntniß, eine ſolche Geſchaäftskunde
und eine ſo reiche Erfahrung in ſtaatlichen und kirchlichen Dingen
gewonnen, daß ihm keiner der Gebietiger darin zu vergleichen war.
Theils wegen des Meiſters hohen Alters, theils auch wegen
Erſparung großer Koſten fand das Kapitel rathſam, daß er die
Regalien nicht perſönlich, ſondern durch bevollmächtigte Gefandte
erhalte und es ernannte als ſolche den Landkomthur von Oeſterreich
Johann Rudolf von Gemmingen, und einen Komthur aus der Ballei
Elſaß, denen der Meiſter noch den Komthur zu Donauwörth Adam
Freiherr von Wolkenſtein hinzufügte. Sie erhielten zu Wien am
12. Mai 1625 die Belehnung ganz in derſelben Weiſe, wie die
früheren Kaiſer ſie den Vorgängern des jetzigen Meiſters ertheilt
hatten, namentlich auch wieder mit den alten Anſprüchen des Ordens
au den Beſitz Preußens). Zur Verſicherung aber, daß die Herr⸗
ſchaften Freudenthal und Eulenberg ewig im Beſitz des Ordens,
namentlich beim Meiſterthum verbleiben ſollten, wurde im Kapitel
beſtimmt, daß der Deutſchmeiſter fortan a den Titel dieſer Herr⸗ N
ſchaften führen werde ).
Nachdem hiemit die Wahl⸗ Angelegenheiten im Kapitel beſeitigt
waren, fanden ſich die Kapitulare des Preußiſchen Gebiets, weil ſie
ſich, wie es ſcheint, in dem bisherigen Verfahren zurückgeſetzt glaubten,
zu einer Erörterung der Frage veranlaßt: wie es künftig sede va-
cante mit der Ausſchreibung des Wahlkapitels und mit dem Direc⸗
torium oder der Regierung des Hoch» und Deutſchmeiſterthums bis
zur Wahl eines neuen Meiſters der Ordnung gemäß gehalten wer⸗
den ſolle. Der zwölfte Abſchnitt des neuen Ordensbuchs beſtimmte
zwar: „Sobald die Landkomthure zu einer Meiſter⸗Wahl verſammelt
, Venator 455 fagt: „Die Statthalterey hat der in mehr als hundert
Commiſſtonen gebrauchte Herr Johann Euſtachius von Weſternach verkreten. „
2) Schmidt Neuere Geſchichte der . III. 337. Fürſtentag zu
Rotenburg a. d. Tauber 1611. 1
) R.⸗Archiv zu Wien. Duellius II. 32. Neo. LXIM. Die kaiſerliche
Beſtätigung der Freiheit des Ordens von fremden Gerichten, dat. Wien un Mai
1625 in Acta in Sachen des Ordens gegen R E
9) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 416.
-
— 320 —
ſeien, ſollten die zwei, die ſonſt die erſte Seſſton im großen Kapitel
haben, nämlich Elſaß und Franken, alſo einer des Preußiſchen und
einer des Deutſchen Gebiets, das Directorium bis auf einen andern
erwählten Hochmeiſter ſowohl in Anſagung und Führung des Ka⸗
pitels als in allen andern Sachen haben. Der Statthalter, Kanzler
und Räthe aber ſollten während der Zeit, wo kein Hochmeiſter ſei,
in Ordens ⸗Sachen keinen Beſcheid ertheilen „). Allein dieſe Be⸗
ſtimmung, meinten die Kapitulare des Preußiſchen Gebiets, löſe ihre
Frage nicht, wie die des Deutſchen Gebiets behaupten wollten, denn
es handelte ſich um die Zeit bis zur Berufung eines General⸗
Kapitels. Man beſchloß demnach: es ſolle fortan bei eines Meiſters
Hinſcheiden dergeſtalt gehalten werden, daß die Direction in Sachen
des Ordens bei den Balleien Franken und Elſaß ſein, beide ſich
über die Beſtimmung eines Kapitel⸗Tags vereinigen und über die
Anordnung eines Statthalters oder Präſidenten bis zur Meiſter⸗
Wahl vergleichen ſollten. Sei jedoch zuvor ſchon ein Statthalter
angeordnet, ſo ſolle ſolcher im Amte verbleiben, in wichtigen Ange⸗
legenheiten des Ordens aber nichts ohne der are Vorwiſſen
beſchließen und verhandeln ).
Hierauf trat der Landkomthur von Biesen 5 einem Antrag
in Betreff des künftigen Nachlaſſes eines verſtorbenen Landkomthurs
in ſeiner Ballei auf. Es war in dem neuen Ordensbuche feſtgeſetzt,
was beim Tode eines Landkomthurs von deſſen Nachlaß an baarem
Geld, Ketten, Ringen, Kleinodien, Kleidern, reiſigem Zeug, Wagen
und Pferden dem Hochmeiſter als alleinigem Erben anheimfallen
und was dagegen als der Landkomthurei gehörig dieſer jeder Zeit
verbleiben ſolle). Der genannte Landkomthur machte jetzt das
Anerbteten, dieſe „Erbgerechtigkeit“ (wie es der Meiſter nannte) in
eben der Weiſe, wie es bereits in der Ballei Elſaß geſchehen war,
mit einer gewiſſen Entſchädigungsſumme abzulöſen. Der Meiſter
nahm dieß an, mit der Bedingung, daß ihm beim Todesfall jedes
Landkomthurs die Summe von 1000 Ducaten gezahlt und das beſte
Pferd zugeſtellt werden . Auch das Kapitel ertheilte dazu ſeine
Einwilligung Ir |
) Elben Ordens⸗Statuten S. 81.
2) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 417.
9) Elben a. a. O. 78. 79. f
) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 417, wo die Summe "4000 Dacaten in Gold
angegeben iſt. Bei Jaeger IV. 116, der einen Auszug aus dem Erlaß des
— 321 —
Die Stellung des Ordens zu Kaiſer und Reich war damals,
als es unter der Gewaltherrſchaft des Kriegsſchwerts in den aller⸗
wichtigſten Verhältniſſen des Lebens Sein oder Nichtſein galt, eine
äußerſt ſchwierige. Seit zwei Jahren ſtand der Herzog Maximilian
von Bayern nun als Kurfürſt, zu welcher Würde ihn der Kaiſer
trotz der Mißbilligung Sachſens und Brandenburgs erhoben, als
Oberhaupt an der Spitze der katholiſchen Liga. Das Heer, über
welches der Feldmarſchall Tilly gebot, hieß zwar ein ligiſtiſch⸗kaiſer⸗
liches; Alles aber, was durch ihn mit dieſer Heeresmacht geſchah,
lenkte faſt allein der Kurfürſt von München aus. Das im Kriegs⸗
glück immer mehr wachſende Gewicht der Liga ward jedoch von Tag
zu Tag für den Kaiſer um ſo drückender, als ſein Streben immer
feſter auf ein freies Schalten und Walten im ganzen Reiche zielte.
Um ſo lebendiger mußte es ſein Wunſch werden, von der Liga un⸗
abhängig dazuſtehen und mit einer eigenen Heeresmacht im Kriegs⸗
felde aufzutreten. Wie er deshalb mit Albrecht von Wallenſtein in
nähere Verhandlungen trat, ſo ſcheint er damals auch den Deutſch⸗
meiſter zu einer Erklärung über die Stellung des Ordens zur Liga
aufgefordert zu haben und dieſer hatte ihm erklärt, der Orden werde
auch fortan mit der Liga immer feſt zuſammenhalten. Das Ka⸗
pitel, dem er dieß mittheilte, billigte nicht nur, was er gethan, ſon⸗
dern beſchloß zugleich, die vom Kurfürſten von Bayern als Bundes⸗
Oberſten ſoeben vom Orden verlangte neue Beiſteuer an Geld,
Früchten und Proviant ohne weiteres zu gewähren. Nur der Ballei
Elſaß ſollte eine Ermäßigung zu gut kommen, weil der dortige Land⸗
komthur ohnedieß ſchon dem gräflichen Collegium in Schwaben wegen
des Bundes contribuiren mußte). Und in dieſer Stellung zur
Liga und zum Kaiſer beharrte der Orden auch in der folgenden
Zeit ). |
Deutſchmeiſters darüber mittheilt, finden wir bloß die Summe von 1000 un⸗
verſchlagener vollwichtiger Ducaten in Gold. Das Eine oder das Andere kann
ein Schreibfehler ſein. Die letztere Summe ſcheint jedoch die richtige zu ſein,
denn beim Tode des Landkomthurs von Elſaß 1626 wird als „Erbſucceſſion
des Meiſters“ ebenfalls die Summe von 1000 Ducaten angegeben.
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 416. a
2) Namentlich beſchloß man auch im General. Kapitel 1627, bis zu einem
beſtändigen Frieden an der Liga feſtzuhalten und »weil es noch nicht rathſam
ſei, die Bundes⸗Atmada abzudanken, ſolle jedes Ordeusglied die äußerſte Mög-
lichkeit anwenden, dem Meiſterthum und der Ballei Franken, welche bisher die
größte Laſt der Bundescontribution getragen, zu Hülfe zu kommen.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 21
— 322 —
Unter dieſen Verhältniſſen ging das Jahr 1626 für den Orden
ohne wichtige Ereigniſſe vorüber. Wir hören auch nicht, daß er
an den wilden Kriegswirren dieſer Zeit irgend hervortretend Theil
genommen ). Mit dem Landgrafen von Heſſen ſchwebten zwar noch
verſchiedene Streitfragen über einige Beſtimmungen des Karlſtadter
Vertrags ob; allein bei der friedlichen Geſinnung des Fürſten ſchei⸗
nen ſie bald beſeitigt worden zu ſein ).
Nur ein ſehnlichſter Wunſch lebte noch in des hochbetagten
Meiſters Seele in voller Kraft, durch deſſen Verwirklichung der
Orden wieder zu neuem Wohlſtand und Gedeihen hätte emporgehoben
werden können, der Wunſch, ihm wo möglich alle ſeine verlorenen
großen Beſitzungen wieder zugeeignet zu ſehen. Es war eine Hoff⸗
nung, die der alte Meiſter bis in den ſpäten Abend ſeines Lebens
immer noch feſtgehalten, mit Vertrauen auf des Ordens unabweis⸗
bares Recht ſtets in ſich genährt hatte. Und jetzt ſchien ihm in
der Stellung der Welthändel, bei der Machtfülle, mit der der Kaiſer
und die Liga in Deutſchland faſt unumſchränkt gebietend daſtanden
und bei der Gunſt, deren ſich der Orden wie am Kaiſerhofe ſo bei
dem Oberhaupt der Ligiſten erfreute, ſelbſt auch unter den Verhält⸗
niſſen, in denen die Häuſer Brandenburg und Sachſen zum Kaiſer
ſtanden — jetzt ſchien ihm die Zeit gekommen, in der ſeine Hoff⸗
nung in Erfüllung gehen könne. .
Er berief in der Mitte März 1627 ein zahlreiches General⸗
Kapitel nach Mergentheim ). Hier ſtellte er den Gebietigern die
politiſchen Verhältniſſe der Zeit in Beziehung auf die dem Orden
entriſſenen Beſitzungen ausführlich vor. Preußen, erklärte er, dürfe
vom Orden nie aufgegeben werden und jetzt ſei es an der Zeit,
das Land wieder für ihn zu gewinnen. Nachdem der Schweden⸗
König die Polen aus Preußen und Livland vertrieben, erbiete ſich
die beſte Gelegenheit, mit Hülfe des Kaiſers und des katholiſchen
Bundes⸗Heeres in das wehrloſe Land einzudringen. Gelinge es auch
nicht, daſſelbe ganz zu erobern, ſo werde man „doch einen Fuß
darein ſetzen und damit demonſtriren, daß man ſich deſſelben von
) Einige Male nennt Schriber 150—152 5 Komthur und Oberg von
Kortenbach als Theilnehmer an einigen Kriegsereigniſſen.
) Schreiben des Landkomthurs von Heſſen an den Dentſchmeiſter, dat.
Marburg 12. Mai 1626 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 148.
| ) Von den Landkomthuren war nur der von Sachſen „wegen. gänzlicher
Deſolation ſeiner Ballei nicht erſchienen.
= — — — — k ͤ“DœU —
— 323 —
Ordens wegen noch keineswegs vergeben und darauf verzichtet habe.“
Auch die Ballei Utrecht, fuhr der Meiſter fort, dürfe man noch
nicht für verloren geben. Um das Recht ihres Beſitzes zu behaupten,
ſchlug er vor, einer geeigneten Ordensperſon aus einer benachbarten
Ballei wenigſtens den Titel, die Seſſion und Stimme eines Land⸗
komthurs oder Statthalters von Utrecht beizulegen. In Betreff der
Ballei Thüringen erſtattete der Meiſter dem Kapitel Bericht, wie
ſehr man feit 60 Jahren (namentlich ſeit 1566) fort und fort be⸗
müht geweſen, dieſe Ballei den Anſprüchen Kurſachſens zu entziehen
und wieder in den freien Beſitz des Ordens zu bringen, was bis⸗
her aber noch nicht gelungen ſei. Jetzt ſcheine ſich dazu wieder
eine Gelegenheit darzubieten, denn der bisherige Statthalter Herzog
Johann Ernſt von Sachſen ſei Anfangs December 1626 in Ungarn
geſtorben; nun habe zwar ſein Bruder Herzog Albrecht von Sachſen⸗
Weimar um die Statthalterſchaft in der Ballei angehalten und ſich
zugleich nach der kapitulariſchen Bewilligung zu Frankfurt (vom
J. 1618) auch zur Ausſtellung des damals ausbedungenen Reverſes
erboten, jedoch ohne dabei der Aufnahme von Ordensperſonen und
der freien Reſignation auf die Ballei zu des Ordens Händen irgend
zu erwähnen. Der Meiſter aber erklärte: man dürfe dieſe letztern
Bedingungen ſchlechterdings nicht aufgeben; an ſie knüpfe ſich das
unabweisbare Beſitzrecht auf die Ballei; könne man auch nicht um⸗
hin, den Herzog zur Statthalterſchaft zuzulaffen, jo dürfe doch der
kapitulariſche Beſchluß nicht übertreten werden, man müſſe wenig⸗
ſtens immer daran feſthalten, daß eine Ordensperſon in die Ballei
aufgenommen und „der Orden dadurch deſto beſſer darin ſtabilirt
werde“ ).
Das General⸗Kapitel ſtimmte den Vorſchlägen des Meiſters
nur inſofern bei, daß man in Betreff Preußens nichts ohne des
Kaiſers Wiſſen und Willen unternehmen dürfe, nothwendig alſo
zuvor ein Botſchafter mit ausführlicher Inſtruction an den kaiſer⸗
lichen Hof geſandt, die vornehmſten kaiſerlichen Räthe mit Vorſicht
über Alles genau unterrichtet und der Beſchluß des Kaiſers abge⸗
wartet werden müſſe. Damit war auch der Meiſter einverſtanden.
In Rückſicht der Ballei Utrecht fand das Kapitel den Vorſchlag des
Meiſters wegen der Sieh von Seiten ber N Staaten
) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim 1627 im Fol. nn 424 im R.⸗Arch.
zu Stuttgart.
21
— 324 —
nicht rathfam; man meinte, im Fall eines Friedens zwiſchen ihnen
und Spanien könne mit Hülfe des Kaiſers immer noch eine Wieder⸗
vereinigung mit der Ballei vermittelt werden. Die Ordnung der
Dinge in Thüringen überließ das Kapitel ganz des Meiſters Ent⸗
ſcheidung ).
Auch für den Wiedergewinn einiger der einſtigen Befigungen
des Ordens in Italien ſchien fich eine neue, wenngleich noch etwas
ferne Ausſicht zu eröffnen. Der Agent des Deutſchmeiſters in Rom,
Camillus Cataneus Abt von Eaſtiglione '), päpſtlicher Kämmerer,
der ſich in ſeiner Stellung ſchon vielfache Verdienſte erworben, hatte
ſich jüngſt erboten, durch ſeinen weitreichenden Einfluß und ſeine
zahlreichen Verbindungen zu bewirken, daß der Orden wieder in
Beſitz ſeiner ihm entzogenen Güter in Italien komme, ſofern man
feines Bruders, eines Mailändiſchen Edelmannes Sohn in den
Orden aufnehmen und etwa eine der Beſitzungen ihm einräumen
wolle ). Der Deutſchmeiſter legte dieß jetzt dem Kapitel zu nä⸗
herer Erwägung vor und man beſchloß: wenn es dem Abt gelinge,
die dortigen Ordenshäuſer wieder in des Ordens Befitz zu bringen
und namentlich die Komthurei S. Leonardi in Apulien für feinen
Brudersſohn zu gewinnen, wolle man ihm gern deren Benutzung
Lebenslang und wohl auch feinen Nachkommen noch länger geftatten.
Nach ſeinem Tode aber müſſe der Orden frei darüber verfügen
dürfen. Die Aufnahme in den Orden ſchlug jedoch das Kapitel
ab, weil nach dem Geſetz kein Undeutſcher das Ordenskreuz tragen
dürfe ). Der Meiſter nahm aber zugleich dieſe Gelegenheit wahr,
das Kapitel darauf hinzuweiſen, wie wichtig es zur Aufrechthaltung
der Privilegien und zu erſprießlicher Leitung der Geſchäfte des Or⸗
dens jet, wenn am kaiſerlichen und am päpſtlichen Hofe fortan „be⸗
harrliche,“ d. h. feſtſtehende Agenten unterhalten würden, und man
beſchloß ſofort, vorläufig in Rom einen ſolchen anzuordnen ).
9) Kapitel⸗Verhandl. a. a. O. * nz
e) So nennt ihn der Deutſchmeiſter. Ohne zugleich Ordensbruder zu ſein,
wie früzer der Ordens⸗Procurator, ſcheint er ein e Privat ⸗Geſchäſtsver⸗
walter des Deutſchmeiſters geweſen zu ſein.
) Die letztere Bedingung finden wir zwar nicht, rad gusgeſprochen,
ſie verſtand ſich aber wohl von ſelbſt.
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 423.
5) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 428. Der Agent erhielt ein . von N
Thaler. f
— 825 —
An die Hoffnung auf den Wiedergewinn Preußens knüßpfte ſich
auch die Ausſicht, daß alsdann dort ein ſ. g. exercitium militare,
eine militäriſche Bildungs⸗ und Uebungsſchule, worüber der Meiſter
ſchon längere Zeit mit dem Kaiſer unterhandelt hatte, angeordnet wer⸗
den könne, denn man hatte es bisher oft getadelt, daß die jungen
Ritter im Kriegsweſen viel zu unerfahren in den Orden aufgenommen
würden. Man meinte, in Preußen werde ſich hinlänglich Gelegenheit
zu ſolchen Kriegsübungen finden. Im Fall der Plan gegen Preußen
aber nicht auszuführen ſei, beſchloß man im Kapitel, um allen
„verkleinerlichen Afterreden gegen den Orden“ künftighin vorzu⸗
beugen, auf den Vorſchlag des Meiſters: den Kaiſer zu erſuchen,
er möge vem Orden an der Gränze von Ungarn oder Croatien ir⸗
gend einen feſten Platz anweiſen, etwa Komorn, Sziszek oder Pe⸗
trinia, und ſich zugleich zu erbieten, der Orden wolle, wenn er nach
hergeſtelltem Frieden im Reich von den Bundesſteuern befreit ſei
und vom Kaiſer und Reich, ſowie von den Landſchaften, worin bie
genannten Plätze lägen, mit den nöthigen Unterhaltungsmitteln ge⸗
nügend unterſtützt werde, den angewieſenen feſten Platz alsdann in
ſichern Verwahrſam nehmen, ihn mit einer Anzahl von Ordens⸗
rittern als genügender Beſatzung verſehen und zu deren Verpflegung
theils aus dem Schatze des Deutſchmeiſters, theils durch Beiträge
der Balleien eine Summe von 34,000 Gulden jedes Jahr bei⸗
ſteuern ). Weil jedoch vorauszuſehen war, daß dieſe Anordnung,
auch wenn ſie der Kaiſer genehmige ), noch nicht fo bald werde
ins Leben treten können, erging auf des Meiſters Antrag vom Ka⸗
pitel an alle Landkomthure die Aufforderung, in ihren Balleien
ſtets ſtreng darauf zu achten, daß die jungen Ritterbrüder nach Aus⸗
weis der Ordensſtatuten in ritterlichen Tugenden geübt und wenn
ſich für ſie irgend eine Gelegenheit biete, im Kriegsweſen verſucht
und unterrichtet würden ).
Der Meiſter mußte das Kapitel mit der traurigen Nachricht
ſchließen, daß feine beiden Herrſchaften Freudenthal und Enlenberg
vor kurzem von einem feindlichen Heerhaufen plötzlich überfallen,
ausgeplündert und ſein dortiger Statthalter Georg Wilhelm von
) Sehriber D. Ordens⸗Chron. 142.
2) An den Kaiſer war fie im Auguſt ſchon ergangen; vgl. Kaiſerl. Reſo⸗
Intion vom 23. Auguſt 1627 in Acta in Sachen des Ordens gegen Nürn⸗
berg 54.
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 422.
— 326 —
Elkerhauſen genannt Klüppel, Komthur zu Oettingen, gefangen hin⸗
weggeführt worden ſei. Die Kapitulare erboten ſich ſogleich zu
einer Beiſteuer, um ſobald als möglich ſeine Befreiung zu bewirken,
wie dieß auch ſonſt in ſolchen Fällen geſchehen war ).
Wohl mochte der hochverdiente Meiſter hoffen und wünſchen,
es möge ihm am Abend feines Lebens vergönnt fein, wenigſtens die
wichtigſten der auf feinen Rath zumeift in dieſem Kapitel gefaßten
Beſchlüſſe in Ausführung gebracht zu ſehen. Allein obgleich dazu
ungeachtet ſeines hohen Alters ſeine Geſundheit auch Hoffnung zu
geben ſchien, ſo ward ihm dieß Glück doch nicht zu Theil. Er
ſtarb ſehr plötzlich zu Mergentheim am 25. October 1627 in ſeinem
82. Lebensjahr ), nachdem er dem Orden als Meiſter nur etwa
Dritthalb Jahre vorgeſtanden. Er nahm den Ruhm eines der um
den Orden hochverdienteſten Männer mit in ſeine Ruheſtätte, die
ihm in der eech au ana neben an Vorgängern
bereitet ward.
7) Kapitel⸗Verhandl. 423.
) Bachem 58 und De Wal VIII. 551. Recherch. II. 325 geben den
28. October als Todestag an; die Kapitel⸗Verhandlung zu Mergentheim vom
30. December 1627 nennt dagegen beſtimmt den 25. October, ebenſo Schri-
ber 151.
Achtes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſer
Johann Kaspar von Stadion.
1627 — 1641. |
—
Bevor man dießmal zur Wahl eines neuen Meiſters ſchritt,
fand man rathſam, ſich darüber mit dem Kaiſer zu verſtändigen.
Bald nach des Meiſters Hinſcheiden begab ſich daher der damalige
Landkomthur der Ballei Elſaß und Burgund Johann Kaspar von
Stadion als einer der beiden Directoren des Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſterthums nach Wien. Nach einer, wie es ſcheint, dort nur kur⸗
zen Verhandlung mit dem Kaiſer, gab ihm dieſer von Prag aus
(13. November) die ſchriftliche Erklärung: er ſei zwar keineswegs
gemeint, irgendwie maßgebend in die neue Meiſter⸗Wahl einzuwirken,
ſie möge auch jetzt wie immer frei und ungehindert nach des Ordens
Regeln und Statuten vollzogen werden; jedoch müſſe man dabei
die bereits im J. 1625 feſtgeſtellte und von ihm ſelbſt jüngſt gegen
Stadion zu Wien wieder reſervirte Maßnahme aufrecht halten ).
Man erkannte in dieſer Erklärung des Kaiſers Liebe und wohlmei⸗
nende Sorgfalt gegen den Orden und verſicherte ihn, man werde
bei der Wahl den frühern Beſchluß gewiſſenhaft in Geltung erhalten
und „Alles zu des Kaiſers Satisfaction verhandeln“ ).
) Sie betraf, wie oben erwähnt, die im Kapitel zu Mergentheim getroffene
Beſtimmung wegen der Aufnahme des jungen Sohns des Kaiſers Leopold
Wilhelm in den Orden und deſſen Wahl zum Coadjntor.
Y) Schreiben der verordneten Directoren des Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums
Johann Kaspar von Stadion und Gebhard von Nenningen Landkomthure im
Elſaß und Franken an den Kaiſer, dat. Mergentheim 21. November 1627,
Original im R.⸗Archiv zu Wien.
— 328 —
Es ward hierauf zur neuen Meiſter⸗Wahl zum 27. December
ein General-⸗Kapitel nach Mergentheim berufen. Die Landkomthure
und Gebietiger, Komthure und Rathsgebietiger erſchienen in ſehr an⸗
ſehulicher Zahl ſowohl aus dem Deutſchen als auch dem Preußifchen
Gebiet. Nachdem in gewöhnlicher Weiſe ein feierlicher Gottesdienſt
abgehalten und alsdann die vorgeſchriebenen Förmlichkeiten bei der
Wahl beobachtet waren, fielen am 30. December die Stimmen der
dreizehn Wahlherren insgeſammt auf den Landkomthur im Elſaß,
Johann Kaspar von Stadion, der damals auch ſchon kaiſerlicher
geheimer Rath war, ein Mann, der ſich bereits früher in ſeiner
vieljährigen Verwaltung des Komthuramts zu Freiburg) und ſeit
einigen Jahren als Landkomthur ganz beſonders ausgezeichnet, deſſen
„Ehrbarkeit, Tugend und Geſchicklichkeit,“ wie man ihn beim Kaiſer
rühmte, im ganzen Orden allgemein anerkannt waren. Er ſtellte
es zwar dem Kapitel bedenklich vor, wenn man in ſo ſchwerbedroh⸗
ter, gefahrvoller Zeit ihn, einen Mann, der ſeine „Ungenügſamkeit,
fein’ vorgeſchrittenes Alter und ſeine Leibesblödigkeit“ (wie er ſich
ausdrückte) ſo ſehr fühle, an die Spitze des Ordens ſtelle, gab je⸗
doch endlich den Bitten des geſammten Kapitels nach, und in feier⸗
licher Weiſe vom Landkomthur von Oeſterreich mit dem Preußiſchen
Kreuz und dem goldenen Ring zefhmüdt, ſowie vom Landkomthur
von Franken mit dem Schlüſſel und Siegel begabt, trat er ſein
Amt als Adminiſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen und als
Deutſchmeiſter noch an demſelben Tage an ). Man meldete dieß
alsbald auch dem Kaifer °) und fertigte an ihn eine Geſandtſchaft
ab, mit der Bitte um Aufnahme des neuen Meiſters unter die Zahl
der Reichsfürſten und um Belehnung mit den Regalien, die auch
bald darauf im Anfang des J. 1628 erfolgte ). |
) Bir. finden ihn als Komthur zu Freiburg von 1606 bis 1625.
2) Kapitel⸗Verhandl. zu Mergentheim im Fol. 427—429 im R. Archiv
zu Stuttgart.
) Schreiben des General-Kapitels zu Mergeuthein an den Kaiſer, dat. im
Kapitel zu Mergentheim 30. December 1627 im R.⸗Archiv zu Wien. Es wer⸗
den darin ſämmtliche anweſende Kapitulare genannt.
) Vollmacht des Deutſchmeiſters Johann Kaspar von Stadion für Georg
Wilhelm von Elkershaufen genannt Klüppel, Statthalter in den Herrſchaften
Freudenthal und Eulenberg, Komthur zu Oettingen, zum Empfang der Rega⸗
lien, an den Kaiſer gerichtet, dat. Mergentheim 8. Jannar 1628 im N. ⸗Archiw
zu Wien. Die Beſtätigung von Seiten des Kaifers kann nicht, wie De wel
VIII. 552 meint, noch im Jahre 1627 erfolgt ſein.
*
— 329 —
Außer der Meiſter⸗Wahl lagen jedoch dem General⸗ Kapitel
noch mehre andere Angelegenheiten des Ordens zur Berathung und
Beſchließung vor. Vor Allem mußte dem Kaiſer zu Gefallen die
Verſicherung erneuert werden, daß der kaiſerliche Prinz Leopold
Wilhelm, wenn er nach ſeinem zwanzigſten Jahre die Aufnahme in
den Orden verlange, zugleich unter den im früheren Kapitel zu
Mergentheim feſtgeſtellten Beſtimmungen zum Coadjutor des Hoch⸗
und Deutſchmeiſters poſtulirt fein ſolle. Sodann war ein Streit
zu ſchlichten, der unter den anweſenden Gebietigern ſelbſt ſchon vor
der Meiſter⸗Wahl begonnen hatte. Weil nämlich die Rathsgebietiger
aus Franken, fo oft es der Deutſchmeiſter verlangte, bei ihm zu‘
kapitulariſchen Berathungen zu erſcheinen verpflichtet und ihm alſo
als beftändige Räthe adjungirt waren, während es in den andern
Balleien vom Gutdünken der Landkomthure abhing, ob ſie ihre
Rathsgebietiger zu ſolchen Berathungen mitnehmen wollten oder nicht,
ſo behaupteten jene zugleich, mit Berufung auf das reformirte Or⸗
densbuch, auch das Vorrecht zu haben, daß die, ohne die anweſenden
Landkomthure und die abweſenden Bevollmächtigten, an der Zahl
der 13 Wahlherren etwa noch fehlenden jedesmal aus ihrer Mitte
ergänzt werden müßten. Die übrigen Gebietiger aber beftritten
dieſes Recht, weil dadurch die Ballei Franken ein entſchiedenes Ueber⸗
gewicht in der Stimmenzahl der Wahlherren erhalten haben würde.
Nach langer Verhandlung erklärten endlich die Franken: ſie wollten
es des Friedens wegen nachſehen, daß zur Ergänzung der 13 Wähler
wenigſtens zwei aus ihrer Mitte und die zwei andern aus den Ge⸗
bietigern des Preußiſchen und Deutſchen Gebiets gewählt worden
ſeien; ihrem Rechte jedoch ſolle dieß keinen Eintrag thun und man
erwarte, daß der neuerkorene Meiſter dieſe Sache zur Verhütung
fernern Streites durch genaue ee zur Entſcheidung brin⸗
gen werde ).
Hierauf kam auch wieder die ſchon im letzten General⸗Kapitel
berathene Anordnung des ſ. g. exercitium militare zur Sprache.
Der verſtorbene Dentſchmeiſter hatte dem Kaiſer die damals dar⸗
über gemachten Vorſchläge mitgetheilt und dieſer in Folge mehr⸗
facher Verhandlungen über den Plan einer ſolchen Anordnung an
der Ungariſchen Gränze eine Erklärung abgegeben, die jetzt der neue
Meiſter dem N zur N g vorlegte. Man lime
) Ropitel-Berfanbt Fol. 428 m n. Archi zu Stuttgart,
— 330 —
zwar über die Zweckmäßigkeit der Sache ſelbſt faft allgemein über-
ein, zumal auch aus Rückſicht auf den Kaifer '); als jedoch die
Beiträge beſtimmt werden ſollten, welche jede Ballei zu der im
vorigen Kapitel beſchloſſenen und auch bereits dem Kaiſer angezeigten
Summe von 34,000 Gulden beizuſteuern habe, erklärten die Lande
komthure von Heſſen, Weſtphalen und Lothringen, ſich mit den Be⸗
drängniſſen ihrer Balleien entſchuldigend, daß ſie wenig oder gar
nichts würden beitragen können. Sie wurden jedoch überſtimmt
und der Beſchluß des Kapitels ging dahin: es könne in ſo hochwich⸗
tiger Sache ſich keine Ballei ausſchließen; jeder Komthur müſſe
ſeine Haushaltung darnach anftellen, daß er dem Orden auch zur
Erhaltung ſeines guten Namens ein Opfer zu bringen vermöge ).
Sonach wurde alsbald dem Deutſchmeiſter theils zu weitern Ver⸗
handlungen über diefe Sache und wegen Preußen, theils zum Em⸗
pfang der Regalien, Beſtätigung der Privilegien und zur Vergütung
der Reiſekoſten vom Kapitel eine Summe von 6800 Thalern be⸗
willigt und die Beiträge nach Ordensgebrauch den Balleien auf⸗
erlegt ).
Wie ſoeben erwähnt, fanden immer auch noch Unterhandlungen
in Betreff Preußens Statt. Der Meiſter theilte dem Kapitel mit,
daß man bisher in dieſer Sache nur „mit großer Discretion und
Verſchwiegenheit habe procediren müſſen.“ Wir ſind daher hier⸗
über nicht weiter unterrichtet und hören nur, daß der Meiſter bei
ſeiner vorjährigen Auweſenheit in Wien ſein Gutachten darüber am
kaiſerlichen Hofe vorgeleſen habe und daß jetzt das Kapitel das
weitere Vorſchreiten in dieſer Sache dem Gutdünken des Deutſch⸗
meiſters mit Beirath der Landkomthure von Elſaß, Koblenz, Bieſen
und Franken anheim ſtellte ). f
| Wahrſcheinlich hatte der Aufſchwung und die Machtentfaltung
des Kaiſers und der katholiſchen Partei in dem damaligen Kampfe
unter Wallenſteins und u: Fahnen die . die a
9 E heißt wenigſtens: Die Erklärung des Kaiſers ſei vom Kapitel inter⸗
pretirt und approbirt worden. Das Nähere darüber iſt uns unbekannt.
| °) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 429. 430. Schriber 142 erwähnt, der da⸗
malige Landkomthur von Bieſen von Anſterode habe zu dem oben erwähnten
Zweck der dortigen Ballei⸗Kaſſe eine Beiſtener von 20,000 Thalern angeboten.
9 Kapitel⸗Verhandl. 430. ̃
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 423. Der Meiſter ſpricht ſelbſt im Kapitel ſehr
vorſichtig über die Sache. — 1
=
—
iu. BU:
- faffen laſſen, es ſei jetzt die Zeit gekommen, in welcher die pro⸗
teſtantiſche Partei überall völlig niedergekämpft und die katholiſche
Kirche aller Orten wieder zu ihrer alten, alleingeltenden Macht und
Herrſchergewalt emporgehoben werden könne. Sie waren daher noch
vor der Meiſter⸗Wahl in dem Beſchluß übereingekommen: der neu⸗
zuerwählende Meiſter ſolle die Verpflichtung auf ſich nehmen, alle
nichtkatholiſchen Unterthanen innerhalb ſeines Meiſterthums ſo viel
nur möglich zu „reformiren,“ d. h. zur rechtgläubigen Kirche zurück⸗
zuführen. Der neue Meiſter mußte dieß jetzt im Kapitel als eine
ihm obliegende Pflicht förmlich anerkennen, unterließ jedoch auch
nicht zu erklären: er ſetze voraus, die Landkomthure würden es ſich
mit allem Ernſt und Eifer ohne alle menſchliche Rückſicht ange⸗
legen fein laſſen, in ihren Balleien in gleicher Weiſe zu verfahren !).
Nachdem man endlich dem Meiſter ausnahmsweiſe die Voll⸗
macht ertheilt, ſeine bisherige Landkomthurei im Elſaß vorläufig
einem Statthalter anzuvertrauen und ihn ſpäter nach feinem Gnt-
dünken, ohne kapitulariſche Zuſtimmung, als Landkomthur zu beſtä⸗
tigen ), ward hiemit das Kapitel geſchloſſen.
Man ſchritt ſofort ans Werk. Der Deutſchmeiſter erhielt bald
darauf, wie es ſcheint, vom Kaiſer den Auftrag, in den Städten
Giengen, Bopfingen, Nördlingen, Aalen, Dinkelsbühl und Gmünd
die religiöſen Zuſtände genau zu unterſuchen, das kirchliche Weſen,
wo man darin Mängel und Gebrechen finde, mit Berufung auf den
Religionsfrieden zu reſtituiren und es in den alten Zuſtand, wie
es zur Zeit des Paſſauer Vertrags geweſen, zurückzuführen). Des⸗
gleichen kam ihm die Weiſung zu, den Stteit mit Nürnberg in
Betreff des katholiſchen Gottesvienſtes vor dem Reichskammergericht
) Kapitel ⸗Verhandl. Fol. 431. In einer Brevis enarratio aliquorum
negotiorum, quae sub Imperio s. Caesareae Maiestatis Ferdinandi II. in
puncto Reformationis religionis in Cancellaria Imperii tractata sunt ab anno
1620 usque ad 1629 heißt es: Anno 1628 vigesimo nono Maji Generalis
Teutonici Ordinis in principio Reformationis eo fait informatus, ut in istis
locis suo nobilissimo Ordini appertinentibus, in quibus tam principalem,
quam ordinariam iurisdietionem habet, Reformationem ex . pacis
Religionis institut. N
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 430. Daß man 1885 Meiſter die erwähnte Voll⸗
macht gab, ward als Sache des Vertrauens angeſehen, „daß er zu dem Ak
eine tüchtige Perſon kieſen werben /
) Brevis enarratio eto. 41.
*
*
r Pr ——
zur Entſcheivung zu bringen), der Stadt ſelbft aber ward be⸗
fohlen, ihren Bürgern während des noch obwaltenden Streites zum
Beſuch des Gottesdienſtes in dem dortigen Ordeushanſe keine om
derniſſe entgegen zu legen ).
Der Meifter ſcheint jedoch bei der Ausführung diefer Befehle
von Seiten der proteſtantiſch Geſinnten hartnäckigen Widerſtaud
und gefahrvollen Aufruhr gefürchtet und vielleicht auch ſchon er⸗
fahren zu haben. Er fand ſich ſchon im Juni (1628) veranlaßt,
durch einen Geſandten an den Kaiſer die Bitte gelangen zu laſſen,
dieſer möge ihm, wie er ſich ausdrückte, „die kaiſerliche Autorität ſo
weit angedeihen laſſe, daß er in verſchiedenen Orten die ihm und
ſeinem Orden vermöge des Religionsfriedens zugehörige, zum Theil
ſchon angefangene oder noch bevorſtehende Religionsänderung vor⸗
nehmen und bei dieſer Sache von den unkatholiſchen, anmaßenden
und unbefugten Contradicenten und Turbatoren in aller Weiſe un⸗
angefochten bleiben könne. Der Meiſter trug dem Geſandten auf,
dem Kaiſer die näheren Umftände in EN biefer Bitte mündlich
vorzutragen ).
Es iſt kein Zweifel, daß be Kaiſer die Bitte erfüllte. Der
Meiſter ſelbſt bezieht ſich darauf in einem Schreiben an den Grafen
Wilhelm Ludwig von Naſſau⸗Saarbrück, der dem Landkomthur von
Lothringen) Philipp Arnold von Ahr die Weiſung hatte zugehen
laſſen, dem Komthur im Hauſe zu Saarbrück die Abhaltung der
Meile in der dortigen Ordenskirche zu unterſagen, weil er einen
ſolchen Gottesdienſt ferner nicht geſtatten wolle). Der Deutſch⸗
meiſter aber ſchrieb alsbald dem Grafen: er habe ſich bei Ueber⸗
nahme feines Amtes verpflichten wüffen, in allen Balleien und Häuſern
ſeines Ordens die alte Religion wiederherſtellen zu laſſen, wozu er
überdieß auch vom Kaiſer aufs ernſtlichſte ermahnt worden ſei. Auf
Grund deſſen habe er auch dem Landkomthur von Lothringen be⸗
) Wenn es in der Brevis enarratio 43 heißt: Domino Generali Ordinis
Teutonici contra Gvitatem Norinbergam in exercitio Religionis catholioas
in Collegio Germanieo processus instituatur, mandatum est, fo ſcheint unter
dieſem Collegium Germanioum das Kammergericht verſtandem werden zu müſſen.
2) Die Brevis enarratio 43 läßt dieſen Befehl am 1. Ang. 1628 ergeben.
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den e dat. ö 28. Juni
1038 im R.⸗Archiv zu Wien. 13
) Landkomthur von Beckingen, wie in der ont ene 8
) Archiv zu Koblenz. — *
— 383 —
fohlen, in der gomthuret zu Saarbrück den Gotkesdienſt nach altem
Brauch wieder anzurichten und er hege die Zuverſicht, man- werde
den Landkemthur daran forthin nicht mehr hindern). Noch leichter
gelang ihm jetzt die Wiederherſtellung des katholiſchen Gottesdienſtes
in den Komthureien der Ballei Franken. In Ulm z. B., wo der
dortige Rath vor lauger Zeit die Predigt in der Ordenskirche unter
harter Strafe aufs ſtrengſte unterſagt hatte und alle Verhandlungen
darüber von Mergentheim aus ſeit länger als ſechszig Jahren ohne
Erfolg geblieben waren, wurde jetzt im Ordenshauſe der katholiſche
Gottesdienſt wieder ganz in der alten vorſchriftsmäßigen Form ab⸗
gehalten). Auch der langjährige Streit mit Nürnberg nahm jetzt
eine für den Orden günftige Wendung. Die Erklärung, mit der
der Meiſter gegen den dortigen Rath auftrak: „weder der Rath
noch irgend jemand habe ihm Zeit oder Ziel, Maaß oder Ordnung
zu geben, ob und wie lange er ſein Hausweſen mit dieſen und an⸗
dern geiſtlichen Perſonen beſtellen und den Goctesdienſt verrichten
laſſen wolle; dieß ſtehe ganz allein in ſeinem Willen und dem Rath
geſchehe daran kein Eintrag in feinen Rechten“), — diefe Erklärung
erhielt im J. 1630 durch ein kaiſerliches Endurtheil in der obwal⸗
tenden Streitſache ihre vollſte Beſtätigung. Es hieß darin: „es iſt
nach beider Parteien Vorbringen zu Recht erkannt, daß der Kläger
und deſſen Orden das Exereitium der katholiſchen Religion im
Deutſchen Haufe zu Nürnberg und in den beiden demſelben zuge⸗
hörigen Kirchen bei S. Eliſabeth und S. Jacob einzuführen befugt
geweſen und dem Beklagten (dem Rath der Stadt) nicht gebührt
noch geziemi hat, den Orden hieran zu turbiren und zu verhindern,
daß er daran Unrecht gethan, derwegen von ſolchem Allem abzu⸗
ſtehen, ſich deſſen hinfüro zu enthalten und die katholiſchen Bürger
und Einwohner das katholiſche Exercitium in Befuchung ſolcher
Kapelle und Kirche zu S. Eliſabeth und S. Jacob, wie auch im
Gebrauch, Genießung und Adminiſtration der heil. Sacramente in
allen Dingen ungeirrt, ungehindert und unbewältigt üben zu laſſen
hat.“ Der Rath wurde verurtheilt, eine genügende Caution zu
1) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Grafen Wilhelm Ludwig von Naſſau⸗
Saarbrück vom J. 1629 im Archiv zu Koblenz. Er bemerkt darin: „Die ka⸗
tholiſche Religion ſei in Saarbrück bis zum F. 1578 berrſchend geweſen und bis⸗
her nur per iniuriam temporum eingeſtellt worden.
2) Darüber eine Schrift vom J. 1629 im N.⸗Archiv zu Stuttgart, *
) Acta in Sachen des Ordens gegen e 181.
— 324 —
leiften und die beider Seits aufgelaufenen Gerichtskoſten auszu⸗
gleichen ). a
Wohl mochte man im ganzen Orden auf dieſe und ähnliche
günſtige Erfolge der Thätigkeit des Meiſters mit Freude und Be⸗
friedigung hinſehen. Allein es folgten für ihn auch bald wieder
ſchwere und betrübte Tage. In der Ballei Heſſen war man zwar
in einer Verhandlung zwiſchen dem Landkomthur und dem Land⸗
grafen Georg bemüht, die noch obwaltenden Irrungen in Betreff
des Karlſtadter Vertrags auszugleichen, denn in mehren ſeiner Be⸗
ſtimmungen waren die anerkannten Rechte des Ordens ſeitdem wie⸗
der vielfach verletzt, andere gar nicht vollzogen worden. Der Kaiſer
hatte damals auch an den Kurfürſten von Mainz das Geſuch er⸗
laſſen, durch Vermittlung und Theilnahme an der Verhandlung die
Gerechtſame des Ordens in Geltung zu erhalten, ingleichen den
Landgrafen ſelbſt ermahnt und gebeten, endlich doch ein gutes nach⸗
barliches Vertrauen und Wohlpernehmen mit dem Orden herbei⸗
zuführen ). Anders aber meinten es die Prälaten und die Ritter⸗
ſchaft des Fürſtenthums. Sie ſtellten dem Landgrafen vor: es ſei
bekannt, daß die Komthureien und Ordensgüter aus dem Grund⸗
beſitz des Fürſtenthums und großen Theils aus fürſtlichem Kammer⸗
gut hergenommen ſeien. Sie behaupteten: die beiden Balleien Thů⸗
ringen und Heſſen hätten ſeit undenklichen Zeiten ihre beſondere
Verfaſſung, nach welcher der Landkomthur in der Aufnahme neuer
Ordensritter und deren Verſetzung in die Convente dem Deutſch⸗
meiſter gegenüber frei und ungehindert handeln könne; ſeit vielen
hundert Jahren ſeien die Landkomthure und Komthure in Heſſen
unbezweifelt Landſtände, gleich den andern Landſtänden des Fürſten⸗
thums zu den Landtagen aufgefordert, auf ihnen auch erſchienen
und an den Berathungen und Beſchlüſſen theilnehmend bei deren
Vollziehung und Ausführung dem Landesfürſten auch zur Steuer⸗
leiſtung, Reiſefolge und andern Auflagen verpflichtet geweſen und
1) Kaiſerl. Endurtheil, dat. Regensburg 22. October 1630 in Abſchrift im
Archiv zu Nürnberg, gedruckt in Brandenb.⸗Uſurpat. Geſch. S. 233 Nro. 121.
Acta in Sachen des Ordens u. ſ. w. 228. |
9 Schreiben des Kaiſers an den Kurfürſten von Mainz und den Land⸗
grafen Georg von Heſſen, dat. Wien 15. September 1628 im Hiſtor.⸗diplomat.
Unterricht Nro. 149 und 150. Rommel VI. 227 Anmerk. 166565.
— 335
ſeien es auch künftig noch). Man ſieht, wie viel l Stoff zu alete
neuen Streithändeln damit wieder hingeworfen war ).
Und ſolche Streithändel würden gewiß bald erfolgt ſein, wenn
nicht damals noch die Allgewalt des Kaiſers, des mächtigen Schutz⸗
herrn des ihm ſo unerſchütterlich treuen Ordens, im ganzen Reich
Fürſten und Völkern in jedem Schritt, der nicht nach ſeinem Willen
war, widerſtanden hätte. Nun erfolgte aber im Herbſt des Jahres
1631 jene ungeheure Wendung der Dinge, indem der ruhmreiche
Sieg des Schweden⸗Heeres bei Breitenfeld die Uebermacht des Kai⸗
ſers und der Liga zu Boden warf, auch für den Orden ein unheil⸗
voller Tag. Es iſt bekannt, daß ſich der Schweden⸗König Guſtav
Adolf an der Spitze ſeiner Kriegsmacht über Thüringen ohne allen
Widerſtand ins mittlere Deutſchland nach Franken wandte. Auch
dort fand er keinen Feind mehr, der ihm jetzt die Spitze zu bieten
wagte. Wie Würzburg, Hanau, Aſchaffenburg, Frankfurt und an⸗
dere Städte ſich feiner Macht untergeben mußten ), fo belagerte,
während er ſelbſt ſich in die Rheinlande warf, fein Feldherr Guſtav
; Horn die Meiſter⸗Reſidenz Mergentheim mit einer ſtarken Heer⸗
ſchaar. Es eilte zwar bald zu ihrer Hülfe ein kaiſerlicher Kriegs⸗
haufe herbei, allein er wurde zurückgeworfen“) und die Stadt,
durch ihre Lage wenig zu einer kräftigen Vertheidigung begünſtigt,
mußte ſich dem Feinde ergeben. Wenn man hört, wie das wilde
Kriegsvolk damals bei der Erſtürmung der Nachbarſtadt Würzburg
ſich nicht bloß mit Raub und Plünderung begnügte, ſondern Gräuel
und Schandthaten aller Art verübte, ſo bedarf es wohl keiner Schil⸗
derung der Verwüſtung und Vernichtungswuth, die er in ſeiner
Rache an dem Orte ausließ, wo ſeit alten Zeiten einer der getreuſten
) Schreiben der Prälaten und Ritterſchaft an den Landgrafen von Heſſen,
dat. im Auguſt 1630 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Beilagen Nro. 23.
2) In dieſe Zeit fällt auch die ſcandalöſe Geſchichte des Komthurs von
Otmarsheim Gisbert von Bergen mit ſeiner Concubine Anna Sejungels, wor⸗
über man noch das kaiſerliche Urtheil bei Lünig Continuat. Spicileg. eccles.
382 nachleſen mag.
) Pap pus Epitome rer. German. herausgegeben von Arndts 61.
) Lotichius L. XLII. c. V. p. 965 ſagt blos: Quanquam tam Cae-
sareani quam Ligariani locum fortunae Suecicae eripere tentarent, nihil
tamen agentes proposito exciderunt. Nach Khevenhiller Annal. Ferdi-
nand. T. XI. p. 1909 kam es zwiſchen Guſtav Horn mit 8000 Mann und den
Kaiſerlichen 800 Mann ſtark zum Gefecht und von letzten blieben 300 Mann.
Würzburger Chronik II. 224. Lo tichius L. XLII. c. II. p. 959.
Anhänger des Oeſterreichiſchen Kaiſerhaufes ſeinen Wohnfitz hatte
und von wo erſt jüngſt wieder der Deutſchmeiſter dahin zu wirken
geſucht, da wo es in ſeiner Macht lag, an Stelle der aufgenom⸗
menen Lutheriſchen Lehre den katholiſchen Glauben wieder zur Gel⸗
tung zu bringen. So war wohl auch das Kapuziner⸗Kloſter, wel⸗
ches der Meiſter erſt einige Jahre zuvor hatte erbauen laſſen, nicht
das Einzige, was der gänzlichen Zerſtörung durch das Kriegsvolk
unterlag). Ein ähnliches Loos der Plünderung und Verwüſtung
traf wohl ohne Zweifel im Verlauf dieſer Kriegsſtürme die meiſten
andern Komthureien in der Ballei Franken ). Als bald nach der
Einnahme Mergentheims auch Heilbronn ſich den Schweden ergeben
mußte und Guſtav Horn im dortigen Ordenshauſe Quartier nahm,
der Komthur aber ſich darüber unzufrieden äußerte, ward ihm ge⸗
antwortet: „Weil der König Mergentheim, des Deutſchen Ordens⸗
meiſters Reſidenz, inne habe, gehöre nunmehr der Orden ſammt
den Häuſern dem Könige zu“ ). In Nürnberg, vor deſſen Mauern
der Feind nachmals einige Zeit im Lager ſtand, herrſchte im dor⸗
tigen Ordens hauſe der alte Brauch, daß die dortigen Stadtdiener
am S. Jacobstage auf das Haus eingeladen und mit Speiſe und
„Trank bewirthet werden mußten. Da dieß einige Jahre während
der Kriegsunruhen nicht geſchehen war und der dortige Hauskomthur
daran erinnert ward, „die alte Gerechtigkeit“ auch fernerhin zu
beobachten, mußte er ſich damit entſchuldigen, ſein Haus ſei in dem
Maaße beraubt und verarmt, daß er zu jenem Zweck nicht einmal
die gewöhnlichen Trinkgefäße mehr in den Händen habe. Er ver⸗
ſprach, in beſſern Zeiten die alte Sitte nicht außer Acht zu laſſen ).
Aehnliche Schickſale hatten manche Ordenshäuſer in andern Balleien.
In Lothringen z. B. war die Komthurei zu Saarbrück ſo gänzlich
zu Grunde gerichtet, daß ſich kein Komthur dort mehr unterhalten
) Wir haben über die Einzelnheiten alles deſſen, was damals in Mer⸗
gentheim geſchah, keine näberen Nachrichten. Der Zerſtörung des Kloſters er⸗
wähnt auch Schriber 152.
) De Wal VIII. 553 erwähnt: Deux ans apres (1633) la ville d’Eschen-
bach, qui appartenoit & l’Ordre, effrayée du traitement que les Suédois
avoient fait à celle de Heriden, dont ils awoient fait passer la garnison an
fil de l’öpde, ouvrit ses portes aux memes ennemis, et il est à oroire qu'elle
ne fut pas mieux traitée que Mergentheim.
) Khevenhiller Annal. Ferdin. L. XI. p. 1911.
) Die Verhandlung darüber vom 28. Juli 1635 im Archip zu Nürnberg
— 337 —
konnte. Ihr geringer Ertrag wurde dem Komthur zu Trier über⸗
wieſen). Und nun, als von der Uebermacht des Kaiſers nicht
mehr viel zu fürchten war, da glaubte es auch der Landgraf Georg
von Heſſen wagen zu können, die dortige Ballei in Beſitz zu neh⸗
men, die Ordenshäuſer mit ſeinen Kriegsleuten beſetzen und ſich
von den Ordensperſonen und deren Unterthanen Gehorſam geloben
zu laſſen. Auf die Beſchwerde des Statthalters Konrad von Cloß
erhielt er die kurze Antwort: es ſei vom Landgrafen geſchehen, da⸗
mit es kein anderer thue. Dem Kaiſer wurde vorgeſtellt: das
Caſſeliſche Kriegsvolk ſei bis an das Haus zu Marburg herange⸗
ſtreift, wie verlautet, um ſich deſſen zu bemächtigen; dem habe man
zuvorkommen müſſen. Bald darauf ward aber dennoch ein Theil
der Ballei von Heſſen⸗Caſſel und die Komthurei Griffſtädt von
Kur⸗Sachſen in Beſitz genommen, unter dem Vorwand, weil es der
Orden mit dem Kaiſer halte. Nach dem Prager Frieden gab zwar
Kur⸗Sachſen die Komthurei an den Orden zurück, allein einige Jahre
nachher bemächtigten ſich ihrer wieder die Schweden; alle Ordens⸗
perſonen hatten die Flucht ergriffen und ſo ſtanden nun in der
Ballei Häuſer und Güter verwüſtet und lange Zeit herrenlos da.
Das Haus zu Marburg und die Komthurei Schiffenberg wurden
zwar im Jahre 1635 dem Orden wieder eingeräumt; allein in den
Wiederbeſitz der andern ihm entriſſenen Häuſer und Güter kam er
erſt weit ſpäter, erſt nach dem Weſtphäliſchen Frieden. Die ganze
Ballei hatte in dieſen Kriegswirren unermeßliche Verluſte erlitten.
Jahre lang lagen die Häuſer aller ihrer Einkünfte entblößt, Höfe
und Güter verödet und verheert da und es bedurfte einer langen
Zeit, ehe die Ballei mit ihrem verkümmerten Einkommen ſich nur
einigermaßen wieder zu erholen im Stande war”).
Der Kaiſer aber erkannte, daß Alles, was in der ſchweren
Kriegszeit im Glück und Unglück ihm der Orden geleiſtet und was
er erduldet, gelittten und an Habe und Gut verloren, daß alles
dieß ein Opfer der alten, treubewährten Anhänglichkeit, der uner⸗
ſchütterlichen Hingebung ſei, mit der ihm und ſeinem Hauſe der
Meiſter und der Orden überall, wo es Hülfe galt, immer bereit
und dienſtwillig zur Seite geſtanden. Er erkannte es als ſeine
Pflicht, „dem Deutſchmeiſter den beſtändigen, gutwilligen, getreuen
) Urkundliche Nachricht eines Ordensbeamten im Archiv zu Koblenz.
) Darüber noch einiges Nähere in Hiſtor. . Unterr. 61. 62 6 32.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 22
Gehorſam und die Dieunſtwilligkeit, womit er ſich wn ihn und was
Röm. Reich ſeit langen Jahren in den beſchwerlichen Kriegsläuften
die wichtigſten Verdienſte erworben, ſelbſt mit Hintanſetzung ſeines
eigenen Fürſtenthums und feiner deshalb in den äußerſten Ruin ‚ger
rathenen Lande, in würdiger Weiſe zu belohnen“). Nun hatte
der Kaiſer ſchon einige Jahre zuvor den Grafen Georg Friedrich
von Hohenlohe, theils weil er auf der Seite der Gegner gegen ihn
in den Waffen ſtand, theils ſich auch Beleidigungen der kaiſerlichen
Majeſtät und „andere ſchwere verübte Verwürkungen“ zu Schulden
kommen laſſen ), nicht nur in die Reichsfriedens⸗Tractate nicht mit
aufgenommen und von der Amneſtie ausgeſchloſſen, ſondern auch
ſeine Grafſchaft Weikersheim im Jaxtkreis an der Tauber mit Allem,
was dazu gehörte, eingezogen und dem kaiſerlichen Fiscus zuge⸗
eignet. Er verlieh ſie jetzt dem Deutſchmeiſter in ihrem ganzen
Umfange mit allen ihren Regalien und hoheitlichen Rechten, jedoch
mit der Verpflichtung, alle nach Anſchlag der Reichsmatrikel anf
ſie fallenden Anlagen, Steuern und Contributionen, ſowie die für
Wittwen und Waiſen auf ihr liegenden Verpflichtungen zu über⸗
nehmen und zu entrichten ).
Es war der letzte Beweis der hohen Gunſt, deren ich ber
Orden von feinem kaiſerlichen Schutzherrn Ferdinand II ſtets zu
erfreuen gehabt, denn im Monat darauf, am 15. Februar 1637
ſegnete dieſer das Zeitliche. Im Herbſt dieſes Jahres befand ſich
der Deutſchmeiſter wieder in ſeiner Reſidenz zu Mergentheim und
empfing dort die ihm von dem neuen Kaiſer Ferdinand III er⸗
theilte Belehnung mit den Regalien der genannten Herrſchaft ).
Es liefen nun zwar im Frühling des J. 1638 bei ihm wieder neue
) Es wird vom Kaiſer beſonders hervorgehoben, daß der Deutſchmeiſter
wegen ſeiner Treue gegen ihn vornehmlich von den Schweden ſchwer verfolgt
und von Landen und Leuten vertrieben worden ſei.
) Wiederholt wird »des abſcheulichen Verbrechens der beleidigten Majeſtät /
des Grafen erwähnt.
) Schenkungs⸗Urkunde des Kaiſers, dat. Regensburg 16. Januar 1637 in
Abſchrift nach dem Original (welches in Köln liegen ſoll) im N.⸗Arch. zu Wien.
Lünig Cont. spieileg. ecoles. 385 Nro. 33. Die Schenkungs⸗ Urkunde vom
Kaiſer Ferdinand III beſtätigt, dat. Wien 1. September 1637. Die Donation
war eigentlich ſchon am 21. Mai 1635 geſchehen, im Jahre 1637 aber erſt voll
zogen.
). Daukſchreiben des Dentſchmeiſters an den Saifer, dat. 8
2. Oetober 1637 im R.⸗Archiv zu Wien.
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— 339 —
Klagen über allerlei Beſchwerden, Steuern, Contributionen und
Kriegslaſten ein, womit der Landkomthur und die Ordensunter⸗
thanen in der Ballei Heſſen während der wilden Kriegsſtürme, nicht
ſelten auch unter harten Drohungen, beläſtigt und überbürdet wor⸗
den waren; allein der Laudgraf Georg entſchuldigte dieß Alles in
einem Schreiben an den Meiſter durch den Drang der Noth und
der das ganze Land bedrohenden Gefahren auf eine fo befriedigende
Weiſe und ſprach ſich jetzt wieder ſo wohlwollend gegen den Orden
aus, daß ſchon dadurch jeder weitere Streit beſeitigt war. Ueber⸗
dieß meldete er dem Meiſter, daß er bereits aufs ernſtlichſte be⸗
fohlen habe, alle während des Schwediſchen Unwefens in feinem
Fürſtenthum erhobenen und ſeinen zum Beſten des Ordens angeord⸗
neten Adminiſtratoren eingehändigten Ordensgefälle ſollten demfelben
wieder zurückgegeben werden ). Indeß ſcheint der Landgraf bei der
gänzlichen Erſchöpfung ſeiner Kammerkaſſe im J. 1639 doch wieder
genöthigt geweſen zu ſein, von Seiten des Landkomthurs eine Bei⸗
ſteuer zur Landesrettung in Anſpruch zu nehmen ).
Der kaiſerliche Prinz Leopold Wilhelm, des Kaiſers Ferdi⸗
nand III Bruder, dem ſchon früher, wie oben erwähnt, die Aus⸗
ſicht zur Aufnahme in den Orden und zugleich zur Coadjutor⸗Würde
eröffnet worden, ſtand jetzt in ſeinem 25. Lebensjahre). Von
ſchwächlichem Körperbau war er von frühan zum geiſtlichen Stande
beſtimmt, zu welchem er ſich ſelbſt auch, durch Jeſuiten gebildet, in
ſeiner von dieſen in ihm genährten äußerſt ſtrengen Frömmigkeit
am meiſten hingezogen fühlte. Nicht ohne Geſchmack an ſchönen
Künften und auch nicht ohne Kenntniſſe in einigen Naturwiſſen⸗
ſchaften, beſonders in der Pflanzenkunde, foll er ſich eine fo ftrenge
Enthaltſamkeit aller ſinnlichen Genüſſe zur gewiſſenhaften Pflicht
gemacht haben, daß er ſich nicht einmal den Geruch der Blumen
erlaubte, die er erzogen hatte. Selbſt die Nähe ſeiner eigenen Schwe⸗
fter ſoll er meiſt geflohen haben). Schon in früher Jugend über⸗
häufte man ihn mit mehren hohen geiſtlichen Würden. In ſeinem
) Schreiben des Landgrafen von Heſſen an den Deutſchmeiſter, dat. Gießen
26. Mai 1638 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 250.
) Schreiben des Landgrafen an den Landkomthur, dat. Marburg 18. Mai
1639 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 240,
) Mailath Geſchichte Oeſterreichs III. 464 läßt ihn im J. 1689 er dad
33. Juhr erreichen; er war jedoch im J. 1614 geboren.
) Lore Geſchichte des Hauſes Oeſterreich III. 46. 47.
22.
— 340 —
elften Jahre (1625) war er ſchon Biſchof von Straßburg und
Paſſau und im Beſitz der reichen Abteien Marbach, Hersfeld und
Weißenau. Zwei Jahre nachher ward er zum Biſchof von Halber⸗
ſtadt ernannt ), und der Papſt übertrug ihm auch noch die biſchöf⸗
lichen Sitze von Magdeburg und Bremen ), deren der Einfall der
Schweden ihn jedoch beraubte und auf die er dann auch verzichtete,
als fein Vater mit Kur⸗Sachſen Frieden ſchloß. Dagegen wurde.
er nachher (1637) zum Biſchof von Olmütz erkoren und ſpäterhin
(1655) auch zum Biſchof von Breslau. Im J. 1639 erneuerte er
ſeinen Wunſch zur Aufnahme in den Orden und er wurde ihm als⸗
bald erfüllt. Am 22. Auguſt legte er mit dem Schmuck des Kreuzes
und des Rittermantels die herkömmlichen Gelübde ab, und er ſprach
ſie mit einem Gebet um Gottes Beiſtand mit einer ſo innigſt gott⸗
ergebenen und frommen Geſinnung aus, wie man es kaum je von
einem andern gehört). Das Kapitel ernannte ihn zugleich auch
zum Coadjutor des hochbetagten Deutſchmeiſters ).
Es geſchah um die Zeit, als kurz zuvor, im Juli 1639, Her⸗
zog Bernhard von Weimar dem feindlichen Heere durch plötzlichen
Tod entriſſen war und der Kaiſer den Oberbefehlshaber ſeines Heeres,
General Gallas aus ſeinem Dienſt entließ, daß ſich Baner mit dem
Schwediſchen Heere von neuem nach Böhmen warf und ohne Wider⸗
ſtand bis Prag vordrang, das Land weit und breit mit Feuer und
Schwert verwüſtend. Der Kaiſer ſuchte einen Feldherrn, der im
Stande ſei, ihm im Felde die Spitze zu bieten. Seine Wahl fiel
auf ſeinen Bruder Leopold Wilhelm, den Coadjutor des Deutſch⸗
meiſters ). Sie erweckte indeß nicht geringe Beſorgniſſe, denn nie⸗
mand hatte in ihm bisher irgend hervorſtechende Anlagen und ſolche
Eigenſchaften entdecken können, die ihn zu einer Stellung, in welche
er jetzt vom Kaiſer erhoben ward, tüchtig und geeignet hätten er⸗
) Carafa Comment. 325.
) Mailath Geſch. Oeſterreichs III. 133. 161. 171. 464. Heiss 190.
) Vgl. De Wal VIII. 555 nach Avancini. |
9) Ueber das Kapitel, wo die Aufnahme geſchah, fehlen uns nähere Nach⸗
richten. Nach Schriber 161 erfolgte fie in einem Kapitel zu Wien; ebenſo
nach Heiss 190. Der Adminiſtrator ſchmückte den Coadjutor mit dem Preu⸗
ßiſchen Kreuz, pour marquer qu'il le declaroit son Coadjuteur, avec droit
de lui succeder en la Grande Maistrise d' Allemagne et d’Italie.
5) Hochmeiſter war er um dieſe Zeit noch nicht, wie Mailath III. 464
angiebt. N „
— —— W —uũ
— 3841 —
ſcheinen laſſen). Nur dieſer, fein Bruder, mochte ihn ſchon näher
und tiefer erkannt haben, und der junge Fürſt bewährte ſich auch
als Feldherr und als perſönlich tapfer auf die glänzendſte Weiſe.
Was ihm zur Zeit noch an kriegeriſchen Erfahrungen gebrach, konn⸗
ten ihm der General Octavio Piccolomini, der vom Kaiſer aus den
Niederlanden herbeigerufen ward, und der hochbejahrte Deutſchmeiſter
von Stadion erſetzen, zwei erfahrene Kriegsmänner, die ihm der
Kaiſer zur Seite ſtellte). Von ihnen geführt drang im Februar
und März 1640 das kaiſerliche Heer in Böhmen ein und vertrieb
die Schweden von dort und aus Schleſien nach Meißen und Thü⸗
ringen nach einem heftigen Kampf bei Plauen, worin die Kaiſer⸗
lichen ſiegten ). Obgleich indeß Baner ſich bald mit Franzöfiſchen
und Braunſchweigiſchen Hülfsvölkern bedeutend verſtärkte, ſo kam
es doch bei der in ſeinem ſo gemiſchten Heere herrſchenden Eifer⸗
ſucht zu nichts Entſcheidendem“) und die Heere erſchöpften fich den
ganzen Sommer hindurch durch erfolgloſe Hin- und Herzüge, bis
ſie ſich endlich in ihre Winterquartiere einlagerten. Nachdem im
Jahre darauf durch Baners Tod (20. Mai) dem Schwediſchen Heere
ſein Oberanführer entriſſen war, glückte es dieſem zwar, die Kaiſer⸗
lichen in einem blutigen Gefecht bei Wolfenbüttel zu ſchlagen );
allein auch dieß blieb ohne ſonderlichen Erfolg, denn bei den Zer⸗
würfniſſen unter ſeinen Führern und bei der innern Gährung, die
im ganzen Heere herrſchte, gerieth es ſogar in Gefahr einer völligen
Auflöſung. Erſt im November 1641, als Torſtenſon mit neuen
Geldmitteln und verſtärkter Mannſchaft aus Schweden den Ober⸗
befehl übernommen hatte, kam wieder Einheit und neues Leben ins
Schwediſche Heer.
In dieſer Zeit war es, daß der alte Deutſchmeiſter von Sta⸗
dion, in ſeinem 70. Lebensjahre durch Kriegsmühen ſchwer erſchöpft,
) An der Kriegführung hatte Leopold allerdings ſchon früher W ge⸗
nommen. Pappus 13. ö
) Pappus 109.
0 ) Barthold Geſchichte des großen ge Krieges II. 247 ff. Pap-
pus 113.
) Barthold II. 263.
) Der Erzherzog hatte ſich kurz zuvor, 24. Juni, nachdem er in Regens⸗
burg und München das beſte Einverſtändniß zwiſchen dem kaiſerlichen Hauſe
und dem Bayeriſchen befördert, mit einer Verſtärkung von Reitern aus Böhmen
mit Piccolomini vereinigt. Barthold II. 325—327.
— mM —-
im dam kleinen Dorfe Ammern bei Mühlhauſen in Thüringen in
ſeiner Geſundheit tief erſchüttert darniederlag. Dort feste auch am
21. November, am Tage Präſentationis Mariä, ein Nervenſchlag
ſeinem Leben ein Ende). Man brachte feinen Leichnam nach Mer⸗
gentheim, wo er in der von ihm einige Jahre zuvor wieder aufge-
bauten Kapuziner⸗Kirche beigeſetzt wurde). Er hatte dem Orden
vierzehn Jahre als Meiſter vorgeſtanden und in dieſer auch für ihn
fo ſchweren und trüben Zeit in feinen verſchiedenen Lebensverhält⸗
niſſen, als kaiſerlicher geheimer Rath, als Präſident des Kriegsraths,
als Commandant von Wien und als Oberhaupt ſeines Ordens durch
ſeine treuſte Anhänglichkeit am Kaiſerhauſe, feine tiefe Lebensweis⸗
heit und feine Klugheit und Befonnenheit im Geſchäftsweſen, wie
nicht minder durch feinen frommen, fittlichreinen Lebenswandel ſich
jtets und überall als ein Mann bewährt, deſſen Verluſt jetzt den
Kaiſer und das ganze kaiſerliche Haus mit tiefer Trauer erfüllte ).
) Nach Duellius 48 ſtarb er apoplexia tactus. De Wal VIII. 556
jagt von ſeinem Todestage: On remarque qui’l est mort le jour de la Presen-
tation de la Ste. Vierge, féte qu'il avoit celebree toute sa vie avec beau-
coup de dévotion. Schriber 161 nennt denſelben Todestag. Pappus 139.
) Nach Lotichius Rer. German. II. 975 geſchah dieß erſt im Februar
1642 und zwar operosa ac solenni cum pompa. Bei Schriber 158 beſtn⸗
det ſich der den Meiſter als Wiedererbauer des Kloſters lobpreiſende ee
der in den Grundſtein gelegt wurde.
) Der Zeitgenoſſe Lot ichius II. 803 u. 975 nennt ihn exercitatae sa-
pientiae princeps, fide, sapientia, militari experientia, autoritate ac canitie
maxime venerabilis; eins fatum Caesari et Archiducibus profundum conci-
tavit dolorem. Bei Gropp 499 heißt es von ihm: Religiosissimus ac in
religione fortissimus heros, cuius memoria in benedictione est, dum inter
easteras, quikus: plurimem eminebat, virtutes, religiosae castimoniae coro-
nam ita statuit oonservaxe illibatam, ut non solum foeminarum colloquia
et familiares aspectus, sed etiam proprium conclave Mergentheimensis aulae
suse, ab hostibus tunc temporis muliebri inhabitatione profanatum a bello
redux abhorruerit, et aliud ab hac infamia liberum in habitationem sibi
elegerit.
Neuntes Kapitel.
*
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter
Leopold Wilhelm Erzherzog von Oeſterreich.
1641 —1662.
— — —
Eine neue Meiſter⸗Wahl war für dießmal nicht erforderlich,
denn dem bisherigen Coadjutor, Erzherzog Leopold Wilhelm wurde
die Nachfolge in der Meiſter⸗Würde beim einſtigen Abſcheiden des
letzten Meiſters ſchon früher ohne weiteres zugeſichert ). Die feier⸗
liche Uebernahme des Meiſteramtes konnte indeß nicht ſogleich ſtatt
finden. Dem jungen Fürſten ſtand jetzt an der Spitze des Schwe⸗
diſchen Heeres in Torſtenſon ein Feldherr gegenüber, der bei der
drohenden Gefahr des Plans, den er ſogleich ſeit Anfang des Jahres
1642 verfolgte, alle Kraft des kaiſerlichen Heeres zum Widerſtand
in Auſpruch nahm. Torſtenſon richtete fein Ziel auf einen Angriff
gegen die kaiſerlichen Erbſtaaten, fiel durchs Brandenburgiſche in
Schleſien ein, nahm Glogau mit Sturm, eroberte dann auch Schweid⸗
nitz, Neiſſe, Koſel, Oppeln und belagerte endlich Brieg, um ſich
ſomit ganz Schleſiens zu bemächtigen). Der Erzherzog und Pic⸗
colomini an der Spitze des kaiſerlichen Heeres folgten ihm nach,
jedoch ohne es zu einer Schlacht kommen zu laſſen, um mit unge⸗
ſchwüchter Macht die . Erblande gegen feindlichen Einfall
zu e
) Er trat daher fein Aut ſegleich am N ſeines Vorgängers, am
21. November an.
) Barthold II. 894. 295.
— 344 —
Während Torſtenſons Heerhaufen ſich noch in Schlefien und
Mähren umhertrieben, war der Erzherzog nach Wien vorausgeeilt ),
denn bis dahin hatte ſich ſchon Angſt und Schrecken verbreitet.
Dort fand nun auch am 4. Mai in der Auguſtiner⸗Kirche in Gegen⸗
wart des Kaiſers, der Kaiſerin, des ganzen Hofſtaates und der
beiden Landkomthure von Elſaß und Franken, als Vertreter des
Preußiſchen und Deutſchen Gebiets, die feierliche Uebernahme des
Meiſteramtes ſtatt und der neue Meiſter nahm zugleich in dieſer
ſeiner Würde den jungen Edelherrn Johann Ludwig von Lobenſtein
als Ritterbruder in den Orden auf ). Da wegen der Kriegsun⸗
ruhen kein eigentliches Ordens⸗Kapitel hatte berufen werden können,
ſo ſcheinen damals auch keine andern wichtigen Angelegenheiten des
Ordens in Berathung gezogen worden zu ſein. Doch zeigte damals
ohne Zweifel der Landkomthur vom Elſaß dem Meiſter an, mit
welch ſtrengem Ernſt er gegen den bisherigen Statthalter der Kom⸗
thurei zu Mainau, von Berndorf, habe verfahren müſſen. Der letzt⸗
verſtorbene Meiſter nämlich hatte beim Antritt feines Meifteramtes
ſich die Einkünfte der erwähnten Komthurei mit Zuſtimmung des
Kapitels auf Lebenszeit vorbehalten und deren Verwaltung dem ge⸗
nannten Ordensritter von Berndorf) übertragen. Beim Tode des
Meiſters ermittelte ſich nun aber, daß er lange Zeit nicht nur keine
Rechnung gelegt und eingenommene Gelder unterſchlagen, ſondern
ſogar ohne des Meiſters Mitwiſſen mehre Güter des Haufes ver⸗
kauft und verpfändet habe. Der Landkomthur berief alsbald ein
Provinzial⸗Kapitel, in welchem Berndorf mit Schimpf ſeines Amtes
verluſtig erklärt, aus dem Hauſe verwieſen und der Komthur zu
Straßburg von Hundbiß ) zum Komthur von Mainau und Raths⸗
gebietiger der Ballei ernannt wurde ).
) Nach Barthold II. 394 fällt die Reiſe des Erzherzogs in den März 1642.
) Wir haben darüber nur die Angabe bei De Wal VIII. 558, der
Avancini Prolegom. citirt, ein Werk, welches ich nicht habe benutzen können.
Pappus 129 ſagt: Archidux Leopoldus frater Caesaris Viennae magna
cum pompa Teutonicus magister creatur.
) Wahrſcheinlich Philipp Albrecht von Berndorf, den wir B (4651)
als Komthur in Mühlhauſen finden; um dieſelbe Zeit wurde er auch Nathege⸗
bietiger in der Ballei Elſaß.
) Es gab um die Zeit zwei dieſes Namens im Orden, Johann Theobald
und Johann Werner von Hundbiß, beide im Jahre 1627 Komthure zu Win⸗
nenden und Ruffach.
) Verhandl. des Provinzial⸗Kapitels im Elſaß vom J. 1642: im, R.⸗Archiv
— mM —
Nach kurzem Berweilen in Wien begab ſich der junge Meiſter
eiligft wieder an die Spitze ſeines Heeres, welches mit den Kriegs⸗
fairen des Generals Piccelomini zum Schutz der Erbſtaaten min
zu einer Macht von 33,000 Mann vereinigt gegen Torſtenſon auf⸗
brach, der ſchon ſeit vier Wochen (ſeit 27. Juni) das immer noch
tapfer vertheidigte Brieg belagerte. Auf die Nachricht von dem Her⸗
annahen diefer bedentenden Heeresmacht gab der ſtürmende Schwede
die Belagerung auf, wich in die Lauſitz zurück) und da es ihm
nicht gelang, das laiferliche Heer zu einer Schlacht zu verlocken,
brach er in Sachſen ein und belagerte Leipzig). Hier, „auf Deutſch⸗
lands ewigem Schlachtfelde, in der Ebene von Breitenfeld, wo elf
Jahre zuvor der Schweden⸗König ſeinen ruhmreichen Sieg erfochten,
trafen die Heere am 2. November, am Tage Aller Heiligen 1642
auf einander. Wo der große König geſtegt, ſiegte jetzt auch Tor⸗
ſumſon. Zehntauſend Kaiſerliche bedeckten in wenigen Stunden das
Schlachtfeld und ſämmtliches Geſchütz, Gepäck und des Erzherzogs
koſtbares Tafelgeräth fiel den Schweden in die Hände ). Der
junge Deutſchmeiſter blieb im wilden Handgemenge bis zum letzten
Augenblick. Em feindlicher Soldat ſetzte ihm fein Gewehr auf die
Bruſt; glücklicher Weiſe verfagte es und fo entging er dem Tode.
Mit Gewalt riß man ihn aus dem Kampfe heraus. Er zog mit
dem Heere nach Böhmen zurück; da hielt er bei Nakoniz Gericht
über die, deren Flucht oder Feigheit den Verluſt der Schlacht ver⸗
ſchuldet). Ein ganzes Regiment wurde aufgelöſt, die Standarten
vom Henker zerriſſen und von den Officieren mehre erſchoſſen, von
den Gemeinen aber der zehnte Mann nach dem Loos gehenkt ).
Bald darauf legte der Erzherzog den Heerbefehl nieder. Piccolomini
zu Stuttgart. Die Wahl eines Komthurs geſchah jetzt, wie wir hier hören, in
folgender Weiſe: Der Landkomthur blieb im Kapitel» Zimmer; die Kapitulare
begaben ſich in einen nahe liegenden Saal, von wo dann einer nach dem an⸗
dern beim Landkomthur wieder erſcheinend fein Votum abgab. Dieſer eröffnete
hierauf der Verſammlung, daß die eee a Wee oder jenen
gefallen fei.
) Barthold H. 395. 396.
) Barthold II. 420—423.
9 Pappus 158.
) Barthold a. a. O. Das Kriegagericht eu beſonders die ungarische
und Kroatiſche ſeldflüchtige Reiterei.
) Pappus 130: Triginta suspendio vitam finiernnt.
. *
man ö —
trat in Spauiſche Dienſte und der Kaiſer ſtellte unn den früher
wegen Kriegsunglück entlaſſenen General Gallas wieder aw die Spitze
ſeiner Streitmacht). Der Deutſchmeiſter begub fich bald nachher
in die Niederlande, wo er den Kardinal Jafanten Ferdinand, einen
Bruder des Königs von Spanien, in den dortigen Kriegshänvelm er⸗
ſetzen ſollte ). Wir wiſſen micht genau, wie lange er dort verweilt
habe und für die Geſchichte des Ordens hat dieß auch leine Wichtig⸗
keit). Erſt im Spätherbſt 1644 finden wir ihn wieder in des
Kaifers Umgebung. Er begleitete dieſen nach Prag, um nach den
ſchweren Verluſten, die Gallas wiederholt im Felde erlitten, die
Aufſtellung eines neuen Heeres zu beſchleunigen. Gallas ward aber⸗
mals des Oberbeſehls entfetzt) und Piceolomini und Hatzfeld traten
wieder in des Kaiſers Dienſte an die Spitze der neugeworbenen
Truppen. Torſtenſon ſtürmte jedoch ſchon im Februar 1645 von
neuem mit ſtarker Macht in Böhmen ein). Et kam ſofort am
25. Februar bei Jankau, unfern von Tabor, zur Schlacht und nach
achtſtündigem Kampfe war das letzte Heer des Kaiſers faft gänzlich
aufgerieben, feine beften Feldherren auf dem Schlachtfelde geblieben
oder gefangen und der Weg in die Erbſtaaten ſtand jetzt dem Feinde
offen. Schon nach wenigen Wochen lagerte das Schwediſche Heer
nach ſeinem Zug durch Mähren und ins Oeſterreichiſche hinein vor
den Mauern Wiens. Der Kaiſer, um die Sicherheit feiner Farnilie
beſorgt, hatte ſich nach Regensburg und von da mit dem Hoß nebſt
allen Koſtbarkeiten nach Grätz geflüchtet). Er hatte dem Deutſch⸗
meiſter die Vertheidigung der Hauptſtadt gegen den Feind über⸗
tragen. Sie war in gutem wehrhaften Zuſtand und alles, was
darin waffenfähig war, ſchaarte ſich zu ihrer Rettung zuſaunmen.
Die Wehranſtalten leitete der ritterliche Erzherzog von ſeinem Stand⸗
lager in der Wolfsau aus. Dort ſchützte ihn abermals ſein guter
Stern vor Lebensgefahr, denn als er eines Tags in früher Stunde
) Meiſt nach Mailath Be des Oeſterreich. Kaiſerſtaats III. 469.
Barthold II. 445.
2) Lore Geſchichte des Hauſes Oeſterreich III. 70.
) Wir berühren alles oben Erwähnte auch nur, um den Faden für die
Geſchichte des Ordens feſtzuhalten.
) Barthold II. 503. 504.
) Bon ihm wur im J. 1648 des Ordenshaus ihn nach einer funf.
wöchentlichen Belagerung erſtürmt worden.
) Hormayr Wien IV. H. 3. G. 104.
—
in feinem Zelte kmennd fein Morgengebet verrichtete, ſchlug eine
feindliche Stückkiugel nahe an ſeinen Füßen nieder, jedoch ohne ihn
zu beſchüdigen. Zum Andenken ließ er nachmals auf dem Platze
eine Kapelle erbauen, die ver heil. Brigitte gewidenet ward). Die
Kaiſerſtadt wurde jedoch nach einiger Zeit vom Feinde befreit.
Torſteuſen, zu ſchwach, um die Belagerung mit Nachdruck fortzu⸗
ſetzen und in feiner Hoffnung auf den Zuzug des Fürſten von
Siebenbürgen getäuſcht, zog ſich nach Mähren zurück und belagerte
Brünn vier Monate lang und gleichfalls ohne Erfolg ).
Es galt jetzt aber vor Allem, eine nene Kriegsmacht aufzu⸗
ſtellen, um den verheerenden Feind aus Mähren und Böhmen zu
vertreiben. Der Deutſchmeiſter fand es fo billig als nothwendig,
daß auch der Orden dazu das Seinige thue. Er hatte bereits allen
Landlemthuren beider Gebiete in einem Rundſchreiben gemeldet, daß
er „das Generalat über die kaiferliche Armada“ von neuem übernommen
habe, aber zugleich ihnen auch vorgeſtellt, wie nothwendig zunächſt
die Aufrichtung eines möglichſt ſtarken Leibregiments zu Pferd fei,
wozu auch der Orden Hülfe leiſten müſſe. Da aber jetzt wegen der
überall drohenden Kriegsgefahren nicht, wie ſonſt in ſolchen Fällen,
ein General⸗Rapitel zuſammenkommen konnte, und auch manche an⸗
dere Angelegenheiten des Ordens einer näheren Beratchung bedurften,
fo berief der Meiſter die beiden Landkomthure von Oeſterreich und
Franken nebſt mehren Komthuren und Rathsgebietigern aus diefen
Balleien zum 10. Juli zu einem Kapitel nach Wien ). Es fehlte
nun zwar in der Verſammlung begreiflicher Weiſe jetzt wieder nicht
an vielſeitigen Klagen über den traurigen und hülfleſen Zuſtand der
Balleien; allein man erkannte doch auch, der Orden dürfe und könne
in berritwilligen Opfern für Kaifer und Reich nicht zurückſtehen und
wie die beiden Landkomthure von Oeſterreich und Franken ſich zu
Beiſtenern von 58000 Gulden alsbald bereit erklärten, fo hoffte
man auf ähnliche verhältnißmäßige Beihülfe aus den übrigen Balleien.
9 Mailath Geſchichte des Ohe e IH. 476. ee
a. . Ol
) Barthold M. 507. Her mar IV. 106.
) Kapitel⸗Verhandl. in Wien im Fol. 434 im R. Archiv zu Ken
Auſiar den beiden Landkomthuren waren auweſend: Der Komthur zu Kaffen⸗
burg Johann Konrad von Lichtenſtein, der Komthur zu deegensburg und Statt⸗
halter zu Freudenthal Auguſt Oswald von Lchtenſtein, 8 N ans
Franken und die Komthure zu Laibach und Möttling. 5
„
— 5 —
Man beſchloß demnach auf des Meiſters Antrag ein Neziment
von 6 Compagnien Küraſſiere, 4 Compatzuien Arquebuſire und
2 Compagnien Dragoner, jede zu hundert Mann zu errichten. Der
Meiſter hoffte, beim Kaiſer zu bewirken, daß diefes Regiment unter
jenem ausſchließlichen Heerbefehl ſtehen und die höheren Commando⸗
ſtellen, als die des Oberſten, des Oberſtlientenants, des Oberſtwach⸗
meiſters, der Rittmeiſter und Cornete nur mit Ordensrittern bejegt
werben follten ).
Hierauf ging man im Kapitel zur Berathung über die dama⸗
ligen Verhältniſſe der Ballei Thüringen über. Herzog Albrecht von
Sachſen, der bisherige Statthalter im Landkomthuramt, war gegen
Ende des J. 1644 geſtorben. Um die dortigen Ordens hänſer, zu
denen zur Zeit noch Zwetzen, Liebſtädt, Leeſten und Nägelſtädt ge⸗
hörten, nebſt ihren Gütern und Unterthanen unter den ſtürm ifchen
Kriegsunruhen vor Verluſten und Schaden zu ſchützen, hatte Herzog
Wilhelm von Sachfen⸗Weimar, Albrechts Bruder, ſie alsbald unter
‚feine Aufſicht und Obhut genommen und vorläufig beſetzen laſſen.
Er kam jedoch nach einiger Zeit bei dem Deutſchmeiſter mit der
Bitte ein: man möge die Statthalterſchaft in der Ballei auf feinen
älteften Sohn, den jungen Prinzen Johann Ernſt übertragen und
der Meiſter fand auch kein Bedenken, ihm dazu beim nächſten Or⸗
denskapitel ziemlich ſichere Ausſichten zu eröffnen. Der Kurfürſt
Johann Georg von Sachſen aber, der immer noch gewiſſe Aurechte
des Kurhauſes an die Ballei aufrecht hielt, erließ bald darauf an
den Dentſchmeiſter das Geſuch, das erledigte Statthalteramt in
Thüringen ſeinem jüngften Sohne, dem Herzog Moritz anzuver⸗
trauen. Der Meiſter entſchuldigte ſich nun zwar mit der dem Herzog
Wilhelm bereits gegebenen Zuſicherung, allein der Kurfürſt wieder⸗
holte ſein Verlangen auf eine ſo ernſte und entſchiedene Weiſe, daß
der Meiſter für nöthig fand, die Sache dem Kapitel zur Berathung
und Entſcheidung vorzulegen. Ihre Wichtigkeit, erklärte er, erfor⸗
dere zwar eine ſorgfältige Verhandlung in einem General⸗Kapitel;
weil man indeß in des Kurfürſten Schreiben die Worte finde: „er
wolle ſich der Ballei für ſeinen Sohn bemächtigen, ſei es mit Lieb
oder Unlieb,“ ſo rathe er, ſeinem Verlangen zu des Ordens Glimpf
) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 434—437 im N. Archiv zu Stuttgart. Ernaunt
wurden: zum Oberſten Johann Luzwig von Löwenſtein, Komthur zu Laibach,
zum Oberſtlieutenant Auzuft Oswald ven Lichtenſtein, Statthalter zu e
thal; die Beſetzung der übrigen Stellen wurde noch vorbehalten.
— 340 —
zu willfähren und zwar um ſo mehr, damit nicht das herzogliche
Haus zu Weimar etwa ein Erbrecht auf die Statthalter ſchaft be⸗
haupten dürfe. Doch müſſe man auch dafür forgen, „daß die Ballei
dem Kurhauſe nicht nach und nach durch die jetzige Collatux appro⸗
birt werde.“ Man müffe daher vom jungen Prinzen die alther⸗
koͤmmlichen Reverſale verlangen und beim Kurfürſten bewirken, daß
jener nicht allein das Ordenskreuz als Statthalter am Hals trage,
ſondern auch einen oder zwei Ritter ernenne, die in gleicher Weiſe,
wie in den Balleien Heſſen und Sachſen, nach Ordensgebrauch in
den Orden eingekleidet und mit der Verwaltung der Ballei (die
Herzog Moritz doch vermuthlich nicht ſelbſt übernahmen werde) be⸗
traut werden müßten). Dieſer Borſchlag des Meiſters fand im
Kapitel allgemeine Zuſtimmung und Herzog Moritz ward ſomit als
Statthalter der Ballei anerkannt. Wir wiſſen nicht, ob vielleicht
zuvor noch einige Hinderniſſe befeitigt werden mußten. Wir finden
wenigſtens, daß die förmliche Einführung des neuen Statthalters
in ſein Amt erſt nach einigen Jahren (1648) ſtatt fand ).
Auch aus andern Balleien liefen beim Kapitel mancherlei traue
rige Nachrichten ein. Schon mehrmals hatten verſchiedene Ordens⸗
mitglieder aus der Ballei Lothringen beim Deutſchmeiſter über die
Verwaltung ihres Landkomthurs Philipp Lanz genannt Roben, mit
dem fie ſeit längerer Zeit in Streit lagen, Klage geführt und man
war im Kapitel eben im Begriff, eine genaue Unterſuchung der
Streitfache in der Ballei anzuordnen, als dem Deutſchmeiſter ge⸗
meldet wurde, der Landkomthur ſei von einer Lothringiſchen Partei
meuchleriſch überfallen und erſchoſſen worden ). Eben fo unerfreu⸗
lich war für den Meiſter die Nachricht, welche ihm der Landkom⸗
thur von Bieſen Gottfried Graf Huyn, Freiherr von Gelen),
1) Kapitel⸗Verhandl. zu Wien im Fol. 439 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Befehl des Kurfürſten von Sachſen an Dietrich von Werthern zu Beich⸗
lingen und Georg Sebaſtian von Oſterhauſen zu Gleina zur Ueberweiſung der
Ballei an Herzog Moritz, dat. Dresden 14. October 1648 in Leitzmann Ab⸗
handlung über die Ballei Thitringen in Förſtemann Neuen Mittheilungen
ans dem Gebiet hiſtor.⸗antiquar. FJorſchungen IV. . 4. 128-130. Wir wer⸗
den fpäter die Sache noch einmal berühren.
9) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 441.
)) Wir finden ihn bald, wie oben, bald ar Sof u Freiherr
von Stehen, bald auch Gottfried Graf Huin, N von Gerken —
De Wal VIII. 557. Pappus 121.
„
. ein un
teiferticher Feldmarſchall, einer ver ausgezeichuetfien Herrfuhrer '),
über die wegen feines Teldumrfchallnienftes feiner Ballei von den
naheliegenden Franzöſiſchen Kriogsvöllern angedrohten Gefahren durch
Raub und Verheerung überbringen ließ. Der Deutſchmeiſter brachte
die Sache zur Berathung. Der Vorſchlag, man möge den Laud⸗
komthur bewegen, entweder ſein Landkemthur⸗Amt oder feinen Kriegs⸗
dienſt aufzugeben, fand im Kapitel keinen Beifall, weil man meinte,
die Franzoſen würden weder das Eine noch das Andere beachten
und ſich der Ballei ebenfo bemächtigen, wie es bereite mit des
Deutſchmeiſters Kammerhänſern am Rhein, zu Kron⸗Weißenburg,
Speier und Mainz geſchehen fei. Man beſchloß daher, den tüch⸗
tigen Kriegsmann dem kaiferlichen Dienſt nicht zu entziehen und
lieber vorerſt die Ballei ihrem Schickſal zu überlaffen ). Selbſt
aus des Meiſters Reſidenz zu Mergettheim kamen ihm betrübende
Berichte zu. Wegen feiner häufigen Abweſenheit hatte er dort mit
der Führung der Geſchäfte den Ordensritter Haus Bernhard von
Metternich als Statthalter betraut. Es herrſchte aber zwiſchen
dieſem und den dortigen Verwaltungsräthen ſchon ſeit langer Zeit
unaufhörlich jo viel Hader und Streit, daß der Statthalter endlich
genöthigt war, um Entlaſſung aus feinem Amte zu bitten. Der
Meiſter fand auch felbft, um dem weitern Verfall feines ohnedieß
ſchon ſehr zerrütteten Meiſterthums vorzubeugen, eine Aenderung
rathſam und ernannte an des Entlaffenen Stelle den Landkomthur
von Franken Georg Wilhelm von Elkerahanſen (Elrichshaufen) zum
Statthalter, ſetzte ihm jedoch zur Führung der Ballei⸗Geſchafte noch
einen Vice⸗ Statthalter zar Seite). f
Sofort ſchon nach einigen Wochen ſtand der Deutſchmeiſter
wieder an der Spitze einer neuen, ſchnell geſammeiten Kriegemacht.
Wir finden ihn zuerſt mit Gallas vereinigt mit einer beträchtlichen
Reiterſchaar in Bayern, wo er, auf des Kurfürſten dringende
) Ueber feine wichtige Stellung und Theilnahme au 800 Rriegsereigniffen
vgl. Barthold II. 514 ff. Nach Schriber 157 wohnte er ſchon im Jahre
1681, bevor er noch Ordensritter war, als Bayeriſcher Oberſt über 2000 Mann
Fußwolk der Schlacht bei Leipzig bei und vertheidigte dann Wolfenbüttel. Im
Jahre 1682 war er in den Orden getreten. licher feine Kriegszütge bis zum
Jahre 1639 Mehres bei. Schriber 157 160.
2) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 441.
) Kapitel- Derhandl. Fol. 487. 488. Der Deutſchmeiſter zeigte dieß dem
Kapitel uur an und zwar wit er . mn. zen und 8 Prä⸗
judiz feiner freien Dispofition.«
— 1 —
Forderungen mit deſſen Kriegshaufen und mit Johann von Werth
verbunden, die Franzöſiſchen Streitvölker unter Turenne über Heil⸗
beonn, Schwäbiſch⸗Hall und Wimpfen bis unter die Mauern von
Phllippsburg zurückwarf ). War ihm ſein Plan, fie vor dem Ueber⸗
gange über den Neckar zu überfallen, auch nicht gelungen, ſo hatte er
doch wenigſtens die Fvende, die Trümmer des Franzsfiſchen Heeres,
welches jo glänzende Siege verheißen und fo viel Blut aufgeopfert,
im ſchlechteſten Zuſtande jenſeits des Rheins Winterquartiere fuchen
zu ſehen ). Und die Folge war die Wiedereinnahme aller der
Städte, die nach der ä bei Nörvlingen in feindliche en
gefallen waren.
Jetzt da vom Rhein herüber vorerſt keine Gefahr mehr zu
fürchten war, richtete der Kaifer ſein Hauptaugenmerk auf die Be⸗
freiung Böhmens, wohin ſich Torſtenſon, nachdem er die Belagerung
Brünus aufgegeben, zurückgezogen hatte. Er trat zwar bald darauf
vom Kriegsſchauplatz zurück; allein fein Nachfolger Guſtav Wrangel
übernahm mit dem Felpherrnſtab zugleich auch ſeinen Plan, den
verheerenden Kriegsſchauplatz in die kaiſerlichen Erbkänder hinzu⸗
ſpielen. Diefer von Norden her aufs neue drohenden Gefahr zu
begegnen, wandte ſich jetzt der Deutſchmeiſter mit einer Macht von
24,000 Mann gegen das Schwediſche Heer in Böhmen). Dieſen
Streitkräften des Feindes fühlte ſich jedoch Wrangel nicht gewachſen,
verließ Böhmen und zog durch Meißen und Thüringen weiter und
weiter bis an die Weſer, während der Meiſter mit ſeinem Heere
Büchmen nun ebenfalls wieder verließ, ſich im Februar 1646 zuerft
in die Oberpfalz wandte und dann ſeine Macht im Markgrafthum
Kuimbach ausbreitete). Es gingen Monate vorüber, ohne daß im
Kuiegsfelde irgend etwas Bedeutendes geſchah. Erſt im Sommer
ſaßte Wrangel, in der Hoffnung, durch Franzöſiſche Streitkräfte ſich
bald wieder werftärtt zu ſehen, den Plan, auf die Donau lsszugehen,
um von dort aus in des Kaiſers Erblande vorzudringen. Als er
ſich indeß auf Oberheſſen wandte, rückte der Deutſchmeiſter mit dem
Landkomthur von Bieſen Graf Gottfried von Huyn, Freiherr von
Geleen, der ihm ie dur Seite e mit ‚eier e an
1 Barthold u. 528
2) Barthold Johann von Werth 168. 169. |
3) Auch hier find Johann von Werth und ber 8 von Biesen
Feldmarſchall Galeen mit dem Deutſchmeiſter vereinigt. Bart en H. 928. 547
) Barthold II. 547.
4
— 352 —
den Main, wodurch ſich der Schwede, in feimer Macht zu schwach
und überdieß in feiner Hoffnung. auf Franzöſiſche Beihnlfe getünſcht,
genöthigt ſah, ſich nach Nieder⸗Heſſen zurückzuziehen, um in einer
feſten Stellung bei Amöneburg die ihm zugefagte Franzöſiſche Hülfs⸗
macht unter Turenne abzuwarten. Der Deutſchmeiſter aber zeg
ihm dorthin nach und lagerte ſich in der Nähe bei Homburg a. d.
Ohm und bei Schweinsberg und es kam ſchon nach wenigen Tagen,
am 5. Juli zu einem hitzigen Reitergefecht, in welchem der Land⸗
komthur mehrfach ſchwer verwundet wurde). Während aber der
Schwede von Kaſſel her mit Allem reichlich verſehen ward, nöthigten
der Mangel an Lebensmitteln und eine in feiner Reiterei wäthende
Seuche, wodurch feine Streitkräfte ſehr bedeutend geſchwäsght wurden,
den Deutſchmeiſter ſich in die Wetterau zurückzuziehen ). Dadurch
ermuthigt und zugleich durch die nun endlich erfolgte Hülfsmacht
unter Turenne anſehnlich verſtärkt, gedachte jetzt Wrangel an der
Spitze eines zahlreichen Heeres von 40,000 Mann zuerſt in Bayern
und dann die Donau hinnnter in Oeſterreich einzudringen. Der
Deutſchmeiſter wollte den Feind wo möglich in Schwaben feſthalten.
Während er aber auf dem weiten Umweg über Würzburg, Bamberg,
durch die Oberpfalz gegen Regensburg hin, wo er Verſtärkung aus
Oeſterreich und Böhmen erhielt, und dann weiter bei Straubing
über die Donau ging und ſich dem Lech näherte, gewann das
Schwediſche Heer den Vorſprung, überſchritt bei Aſchaffenburg den
Main, dann auch den Neckar und rückte ohne Widerſtand über
Dinkelsbühl und Nördlingen, die Donau und den Lech bis vor
Augsburg, welches ſofort belagert ward). Vergebens bemühte ſich
der Schweviſche Feldherr die Reichsſtadt durch verlsckende Unter⸗
redung zu gewinnen; ſie ward durch eine muthige Beſatzung aufs
tapferſte vertheidigt, bis endlich am 12. October zuerſt Johaun von
Werth mit einer anfehnlichen Reiterſchaar und bald nach ihm auch
der Deutſchmeiſter an der Spitze des ganzen Kaiſerlichen und Bayeri⸗
ſchen Heeres zu ihrer Rettung in der Nähe erſchienen und durch
ihre überlegene Macht den Feind nöthigten, die Belagerung aufzu⸗
geben). Während der letztere hierauf über den Lech bis gegen die
Iller nach Memmingen vordrang, um den Feind über die Donan
1) Barthold II. 552.
) Am 16. Juli. 1
) Barthold II. 553—555
) Barthold II. 556.
— 353 —
zurückzuwerfen, öffnete er dieſem, der ihn mit liſtigen Bewegungen auf
die Donau hin täuſchte, den Weg in die wehrloſen, offenen Bayeri⸗
ſchen Lande, zu deren Schutz er aus der Ferne herbeigeeilt und in
die ihm nun die Rückkehr abgeſchnitten war. Es gelang ihm end⸗
lich auf das rechte Lech⸗Ufer überzugehen und da bereits der Winter
nahte, ſah ſich der Schwediſche Feldherr nach Eroberung der Bre⸗
genzer Alpenklauſe genöthigt, in den Gegenden des Bodenſees fein
Winterlager aufzuſchlagen ). Damit endigten die Kriegswirren des
J. 1646 und zugleich auch die Befehlshaberſchaft des Deutſchmei⸗
ſters. Unzufrieden über die Verhältniſſe, wie ſie ſich durch den
Kurfürſten Maximilian mittlerweile in Bayern geftaltet ), überließ
er den Oberbefehl über das kaiſerliche Heer wieder dem kranken
und altersſchwachen Grafen Gallas und übernahm im Jahre 1647
»die Statthalterſchaft in den Niederlanden.
Erwägt man die außerordentlichen Schwierigkeiten einer Kriegs⸗
führung, mit denen ein junger Befehlshaber zu kämpfen hatte, dem
ſo umſichtige und kriegserfahrene Feldherren, Torſtenſon, Türenne
und Guſtav Wrangel im Kriegsfelde gegenüberſtanden, jo. darf man
wohl ſagen: der Deutſchmeiſter, der damals erſt das 32. Jahr
zählte, hatte ſich, wenn auch keine Lorbeeren in ſolchen Kriegswirren
u erringen waren, als vollkommen tüchtig und würdig bewieſen, an
der Spitze des kaiſerlichen Heeres zu ſtehen. Und nicht minder
tüchtig hatte ſich ihm zur Seite auch ſtets der Landkomthur von
Bieſen Graf Gottfried von Huhn, Freiherr von Geleen als kaiſer⸗
licher und Bayeriſcher Feldmarſchall im Kriegsfelde bewährt ).
Für die Verwaltung und Ordnung der innern Angelegenheiten
des Ordens gingen freilich dieſe troſtloſen Zeiten faſt völlig ſpurlos
vorüber. Hielt man hie und da in den Balleien zuweilen auch Ka⸗
pitel, wie es z. B. im Februar 1646 zu Siersdorf in der Ballei
Bieſen geſchah ), ſo berieth man ſich darin meiſt nur über Mittel
) Barthold II. 557. 558.
9) In Köln fol er in Gegenwart eines erlauchten Hauptes geſagt haben:
Der Bayer habe ſich eines ſchwärzeren Majeſtätsverbrechens gegen den Kaiſer
ſchuldig gemacht, als ſelbſt der ſo hart beſtrafte Friedrich von der Pfalz. Bar⸗
thold Johann von Werth 179.
) Barthold Johann von Werth 170. 171. 176. Ueber Geleen iſt vor⸗
züglich Barthold Geſch. des großen Deutſchen Kriegs II. 546 ff. nachzuleſen.
) Sie hatte damals noch 10 Komthure, einen Statthalter zu Feucht und
17 Ordens⸗Prieſter, darunter Hermannus Fabricius Praeses Seminarii Teu-
tonici Lovaniensis.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 23
und Wege, wie man den Auflagen und Geldforderungen genügen
könne, die immer wieder und wieder als Kriegsſteuern von den
Balleien geleiſtet werden mußten. Da hören wir denn fort und
fort nichts als Klagen über den tiefgeſunkenen, hülfloſen Zuſtand
der Balleien. Als der Deutſchmeiſter zu Ende des Januar 1646
von der Ballei Bieſen verlangte, ſie ſolle, da die verarmte und ver⸗
heerte Ballei Franken nicht 5000 Gulden mehr aufbringen könne,
Halle ihre Mittel aufbieten, um wenigſtens noch etwa 3000 Gulden
oder 2000 Thaler beizuſteuern, antwortete man ihm von Seiten
des Kapitels: die Balleikaſſe ſei völlig ausgeleert, die meiſten der
Kapitulare ſeien durch die Kriegsbeſchwerden bereits aller Mittel
beraubt, irgend einen Beitrag zu leiſten. Es bleibe alſo nichts weiter
übrig, um des Meiſters Befehl nachzukommen, als eine Summe
von 2000 Thaler auf Credit aufzunehmen. Das ſei aber auch das
Aeußerſte, was ſie thun könnten. Weiter möge der Meiſter ſie nun
nicht beſchweren und doch wohl beherzigen, daß ihr Landkomthur
während der 12 Jahre ſeiner Verwaltung kaum fünf Jahre in der
Ballei anweſend geweſen und zum größten Schaden derſelben bei
Kaiſer und Reich beſtändig in Kriegsexpeditionen geſtanden habe,
immer auf ſeine und des Ordens ſchwere Unkoſten. Man dürfe
wohl behaupten, keine Ballei habe im Dienſt des gemeinen Weſens
jo viel gethan wie dieſe). Und um dieſelbe Zeit erklärte auch der
Komthur zu Köln Wilhelm von Metternich, daß er wegen der fort⸗
währenden Contributionen zur Kriegshülfe fortan nicht nur nichts
mehr beiſteuern, ſondern auch ſelbſt nicht mehr länger beſtehen könne,
wenn man ihm nicht mit einer Unterſtützung Beiſtand leiſte). Um
der erſchöpften Balleikaſſe wieder etwas aufzuhelfen und die Ballei
nicht mit neuen Schulden zu beſchweren, ſchlug man vor, den Deutſch⸗
meiſter um die Einwilligung zu bitten, daß bei eintretenden Va⸗
canzen der Komthureien dieſe eine Zeitlang unbeſetzt bleiben, dem
Komthurhauſe alsdann auch nur das zur Haushaltung unbedingt
Nothwendige zukommen, dagegen alle andern Einkünfte und die Vor⸗
räthe an Früchten während der Vacanz der Balleikaſſe zufließen,
der Landkomthur in ſolchem Fall ſich auch mit dem hinterbliebenen
Geldvorrath, den Pferden und dem übrigen Nachlaß des Verſtor⸗
9 Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf vom 6. Februar 1646 im Ordens⸗Archiv
zu Sachſenhauſen. |
) Schreiben des Komthurs zu Köln, dat. Köln 1. Februar 1646.
— 355 —
benen begnügen folle ). Der letztere und der Meiſter genehmigten
dieſen Vorſchlag ).
Noch bedenklicher war der Zuſtand der Dinge in der Ballei
Lothringen, denn es drohte dem Orden dort die Gefahr, mehre
ſeiner Komthureien für immer zu verlieren. Der Komthur von
Saarbrück Johann Chriſtoph von Deutſch wandte ſich mit einem
klagevollen Schreiben an die Gräfin Anna Amalie von Naſſau⸗
Saarbrück, Wittwe des Grafen Wilhelm Ludwig und Vormünderin
ihrer Söhne, mit der dringenden Bitte: ſie möge doch das in ihrer
Grafſchaft gelegene Ordenshaus nebſt deſſen Gütern, Dienerſchaft und
Unterthanen, deren nur noch eine geringe Zahl ſei, in ihren gnä⸗
digen Schutz nehmen; er habe das Haus ſchon vorlängſt verlaſſen,
einem andern es übergeben müſſen und bis jetzt noch nicht wieder zu⸗
rückkehren können, zumal da zu fürchten ſei, der dortige, dem Orden
feindlich geſinnte Franzöſiſche Commandant Roger d' Auteville de la
Fontaine werde, ſobald er dazu Anlaß erhalte, nicht unterlaſſen, ſich
deſſelben zu bemächtigen ).
Und nur zu bald ging dieſe Beſorgniß in Erfüllung. Schon
gegen Ende März 1648 meinte der junge König Ludwig XIV nach
dem Rath feiner Mutter, die ausgezeichneten Dienfte des genannten
Kommandanten dadurch am beſten belohnen zu können, daß er ihm
den Beſitz und Genuß aller der Komthurei zu Saarbrück zugehörigen
Güter, Häuſer, Renten und Einkünfte als Geſchenk überwies und
den Gouverneuren und Offteieren der benachbarten, von feinem
Kriegsvolk beſetzten Plätze den Befehl ertheilte, dem Commandan⸗
ten zur Beſitznahme der Komthurei mit allem Nachdruck Beiſtand
zu leiſten, weil ihm, wie er erklärte, nach Kriegsrecht jetzt die freie
Verfügung über dieſe Güter des Ordens zuſtehe). Der Comman⸗
baut hatte ſich der Komthurei auch wirklich fofort bemächtigt, wie
wir aus einem Schreiben des Komthurs an die erwähnte Gräfin
) Kapitel⸗Berhandl. zu Siersdorf vom 5. Febrnar 1646.
2) Schreiben des Landkomthurs zu Biejen? dat. Hauptquartier zu Weida
24. Februar 1646.
) Schreiben des Komthurs von Saarbrück an die Gräfin Anna Amalie
von Naſſau⸗Saarbrück, dat. Trier 10. Januar 1648 im Archiv zu Koblenz.
) Im Decret des Königs heißt es: Sa Majesté par Padvis de la Reyne
Bagente sa mere, luy a accordé et fait don de la jouissance des biens,
maisons, terres, rentes et revenues dependans de la commanderie dud. Sar-
brick de l'ordre Teutonique, dont la disposition appartient a Sad. Majeste
23 *
— 356 —
von Naſſau⸗Saarbrück erſehen, worin er ſich aufs bitterſte über
dieſen gewaltthätigen Eingriff in des Ordens Eigenthum beſchwert ).
Der Beſitz dauerte indeß nur kurze Zeit, denn da nach Inhalt des
Weſtphäliſchen Friedens die einer anſehnlichen Zahl von Fürſten⸗
häuſern entzogenen geiſtlichen und weltlichen Güter insgeſammt, wie
ſie ſolche vor dem Kriege beſeſſen, ihnen reſtituirt werden ſollten,
ſo galt dieß auch für den Orden in Betreff ſeiner Gebietsverluſte.
Der Franzöſiſche Geſandte zu Münſter Graf Servien unterließ daher
auch nicht, in Folge dieſer Beſtimmung auf den Antrag des dortigen
Abgeordneten des Deutſchmeiſters Herrn Johann von Ghiffen den
Commandanten zu Saarbrück von dem betreffenden Artikel des
Friedensſchluſſes zu benachrichtigen, mit der Weiſung, dem Komthur
den vollen Befit feiner Komthurei mit allen ihren Einkünften als⸗
bald wieder zurückzugeben). Dagegen gelang es den Franzöſiſchen
Geſandten durch ihre eifrige Verwendung für die Entſchädigung des
Hauſes Heſſen⸗Kaſſel, daß der Deutſchmeiſter auf den Beſitz der
Abtei Hirſchfeld verzichten mußte; ſie wurde ſeculariſirt und dem
Landgrafen von Heſſen⸗Kaſſel als Entſchädigung zugewieſen. Der
alten Ordenslande Kurland, Eſthland und Livland geſchah im Frie⸗
densſchluſſe keiner weitern Erwähnung. Preußen, ſchon längſt dem
Hauſe Brandenburg heimgefallen, ward nur nebenbei genannt, als
von der von Brandenburg verlangten Entſchädigung für das an
Schweden überlaſſene Vorpommern die Rede war ).
Auch der Orden ſah auf dieſen Frieden, ſo ſehnlichſt man ihn
in dem wilden Kriegsſturme endlich herbeigewünſcht, nur mit Trauer
— ns
tant au moyen de la conqueste que ses armes en ont faite que par ce que
celuy qui est pourvue de lad, commanderie est subject du Roy d' Espagne
et porte les armes contre le service de cette couronne. Das Deeret nach
dem Original collationirt, dat. XXV. Mars 1648 im Archiv zu Koblenz.
) Schreiben des Komthurs von Saarbrück, dat. Trier 24. Auguſt 1648
im Archiv zu Koblenz.
2) Schreiben des Grafen Servien, dat. Münſter 14. November 1648 im
Archiv zu Koblenz. Er nennt den Abgeordneten des Deutſchmeiſters Monsieur
de Ghiffen und ſagt: II a desiré ma recommandation aupres de vous pour
la restitution du Johann Christoph Deutsch de Caulen chevalier de Ordre
dans la Commanderie qui est a Sarbrucken et tous les biens, maison, ter-
res, rentes et revenuz, qui en dependent, dont il a esté pourvu. Encore
que je promette de votre generosite, que vous faeiliterez autant qu'il sera
possible, ce que la Justice oblige de fair.
) Menzel Neuere Geſchichte der Deutſchen VIII. 268.
i — 357 —
und Betrübniß hin. Ihm war für alle ſeine ſchweren Opfer nicht
die mindeſte Entſchädigung zu Theil geworden. Hatte er auch an
Landen und Beſitzungen, ſo viel wir wiſſen, keine bedeutenden Ver⸗
luſte erlitten ), jo lagen feine Balleien doch überall entvölkert, ver⸗
armt und verwüſtet da, in allen ſeinen Häuſern waren die Kaſſen
in ihren Mitteln gänzlich erſchöpft und da ſeine Gutsunterthanen,
in allen Balleien in die tiefſte Armuth verſunken, nur mit den drin⸗
gendſten Bedürfniſſen ihres Lebens zu kämpfen hatten, überdieß auch
viele Ländereien des Ordens ohne Bewohner brach und unangebaut
liegen bleiben mußten, ſo konnte man vorerſt nur wenig Hoffnung
faffen, in nächſter Zukunft den Orden aus ſeiner gänzlichen Er⸗
mattung wieder zu einiger friſcherer Lebenskraft emporgehoben zu
ſehen. Wie troſtlos der Zuſtand mancher Ballei und vielleicht der
meiſten war, davon zeugt unter andern die im Elſaß. Zwei Jahre
hatte ihr Landkomthur Johann Jacob von Stein unter drückendem
Mangel der nöthigſten Lebensbedürfniſſe in dem kleinen Ordenshauſe
zu Hitzlirch wie „im Exil“ fein kümmerliches Leben friſten müſſen ),
und als er im J. 1649 hochbejahrt ſtarb, war ſein Nachlaß faſt
der eines Bettlers. Sein früherer Wohnſitz, das Haus zu Altz⸗
hauſen im Saulgau war durch Brand, Plünderung und mancherlei
anderes Unglück ſo gänzlich im Verfall, daß vorerſt eine Haushal⸗
tung darin unmöglich war, zumal da auch hier die völlig erſchöpfte
Balleikaſſe aller Mittel entbehrte, um nur die nöthigſten Bedürfniſſe
zu beſtreiten ). Eben ſo traurig war während der wilden Kriegs⸗
ſtürme die Lage der Dinge in der Ballei Heſſen. Wir hörten be⸗
reits, wie mehre ihrer Ordenshäuſer nebſt ihren Gütern von den
Schweden faſt gänzlich verwüſtet wurden und lange Zeit völlig ver⸗
ödet da lagen, andere wie Fritzlar, Friedberg, Felsberg und Wetzlar
bis zum Weſtphäliſchen Frieden in feindlichen Händen blieben. Im
Hauſe zu Flersheim hatten die Schweden, nachdem ſie Alles darin
vernichtet, dem Komthur die Kleider vom Leibe geriſſen, 200 Fu⸗
der Wein, 3000 Malter Früchte hinweggeführt und endlich alle
1) Instrumentum paeis Caesareo-Suecicum 8 25. Ix.
2) In einer Kapitel ⸗Verhandl. vom J. 1651 heißt es: Der gandlomthur
von Stein habe ſchon ſeit dem J. 1632 im Exil zugebracht und bei ſeiner Flucht
im Jahr 1646 Alles, was er beſeſſen, feindlichen Händen Preis geben müſſen.
) Verhandl. im n im Elſaß vom 8. März 1649 im
N.⸗Archiv zu Stuttgart.
9
— 358 — *
Thüren und Fenſter ausgebrochen, ſo daß das Haus lange Zeit
gar nicht mehr bewohnt werden konnte).
In der Ballei Thüringen war, wie bereits erwähnt, ſchon frü⸗
her Herzog Moritz von Sachſen als Statthalter vom Ordens⸗Ka⸗-⸗
pitel anerkannt. Seine förmliche Einweiſung in das Amt erfolgte
jedoch erſt zu Ende des Jahres 1648. Einige Monate zuvor aber
(24. Auguſt) einigte er ſich mit dem Deutſchmeiſter über einen Ver⸗
gleich, worin er verſprach: Er übernehme die Verwaltung der Ballei
auf Lebenszeit oder ſo lange er unverheirathet bleibe und werde ſie
ſtets „im pflegenden Stand“ erhalten; zur Vertretung auf Kapitels⸗
tagen und bei anderer vorfallender Gelegenheit wolle er eine adelige
Perſon zum Ritter vorſchlagen, die alsdann zu Mergentheim in den
Ritterſtand erhoben, von der Ballei ſunterhalten und nach ſeinem
Gefallen entweder Komthur, Hauskomthur, Statthalter oder Amts⸗
verwalter genannt werden ſolle. Bei ſeinem Tode oder ſeiner Ver⸗
heirathung ſolle die Ballei wieder zu des Ordens freier Verfügung
ſtehen So lange ſie aber unter ſeiner Verwaltung ſei, wolle er
dem Deutſchmeiſter, deſſen Nachfolgern und dem Orden eine von
Jahr zu Jahr bis zu vierhundert Thaler ſteigende Summe zur An⸗
erkennung der Oberherrlichkeit alljährlich entrichten laſſen, ſonſt aber
ſolle er keine Kapitular⸗, Ordens⸗ und andere Anlagen zu tragen
ſchuldig ſein, wie denn auch dem Kurhauſe Sachſen hierdurch an
deſſen des Orts habender Gerechtigkeit nichts entzogen werden. In
dem Einweiſungs⸗Decret fügte überdieß der Kurfürſt ſelbſt noch
hinzu: „es ſollen uns bei ſolcher An⸗ und Einweiſung die Folge,
Steuer, Dienſtgeſchirre und andere Pflichten, ſo unſern Vorfahren
und uns zuſtehen und bis daher geleiſtet worden und unſer landes⸗
fürſtlichen Hoheit und Oberbotmäßigkeit anhängig, ausdrücklich vor⸗
behalten ſein“ ).
Seit dem Münſterſchen Frieden hatten zu Nürnberg wieder
neue Mißhelligkeiten über die alte, ſchon oft erwähnte religiäfe
) Hiſtor.⸗diplom. Unterricht 62. — Ueber den Zuſtand der Ballei Frauken
haben wir keine ſpeciellen Nachrichten. Wenn man aber hört, wie oft Schwe⸗
diſche und Franzöſiſche Heere und das ſich ihnen anſchließende mikitäriſche Raub⸗
geſindel im Lande hin und her ſtürmten und wie oft namentlich auch Mergent⸗
heim von feindlichen Heerhanſen heimgeſucht wurde, fo käßt ſich wohl denken,
wie troſtlos auch hier die Lage der Orbenshänfer fein mochte.
) Leitzmann, die Ballei Thüringen a. a. O. S. 130. Die ae
des Herzogs Moritz erfolgte zu Zwetzen am 29. December 1648.
— 852 —
Streitſache ſtattgefunden. Man mochte aber wohl erwägen, daß es
jetzt nicht an der Zeit ſei, über Dinge lange noch zu ſtreiten und
zu hadern, für die ſeit dreißig Jahren ſo viel Blut auf Deutſchem
Boden vergoſſen war. Es kam im März 1649 zwiſchen dem Rath
der Stadt und dem Landkomthur von Franken, der zugleich Kom⸗
thur zu Nürnberg und Ellingen war, nebſt den Rathsgebietigern ')
der Ballei zu einem gütlichen Ausgleich. Der Orden ſolle fortan
ebenſo wie im Jahre 1624 in der S. Eliſabeth⸗Kapelle den katho⸗
liſchen Gottesdienſt halten dürfen, jedoch nur bei geſchloſſenen Thüren.
Nach der Frühmeſſe in der S. Jacobs⸗Kirche ſolle der Kaplan in
der Kapelle den evangeliſchen Gottesdienſt öffentlich eine Viertel⸗
ſtunde celebriren können, jedoch nur an einem Altar und ohne ſich
der andern Altäre und des Chors zu bedienen. Keinem ſolle der
Zutritt zum katholiſchen Gottesdienſt verwehrt ſein, außer inſofern
der Magiſtrat ſeinen Bürgern und Unterthanen ſolchen verbiete oder
zulaſſe. Derſelbe ſolle aber von niemand als nur von einem ver⸗
pflichteten Ordensprieſter oder Kaplan verrichtet‘ und weder Kapu⸗
ziner, noch Jeſuiten oder andere Mönche zugelaſſen, deren auch kei⸗
ner im Deutſchen Hauſe geduldet und beherbergt werden. Außer
mehren andern Beſtimmungen über den Unterhalt der Kaplane bei
S. Jacob, die Räumlichkeiten im Hospital, Begräbniſſe, katholiſche
Amtshandlungen der Ordensprieſter u. dgl., verſprach man ſich
gegenfeitig, beide Theile wollten ſich hinfort friedlicher Nachbarſchaft
befleißigen und keiner den andern in ſeiner Religionsübung hin⸗
bern ).
Man war nun Jahre lang in allen Balleien aufs eifrigſte fo
piel nur möglich bemüht, nach fo ſchwerer Erſchöpfung die aufge-
apferten Kräfte wieder zu erſetzen und durch Erſparniſſe, wo ſie
) Als ſolche werden außer dem Landkomthur Georg Wilhelm von Elckers⸗
hauſen, genannt Klüppel, erwähnt: Adam Graf von Falkenſtein Komthur zu
Heilbronn, Johann Konrad von Lichtenſtein Komthur zu Kaffenburg, Johann
Bernhard von Metternich, Komthur zu Blumenthal, Johann Adam Löſch von
Hilderhauſen, Komthur zu Winnenden und Johann = von Partenheim
Komthur zu Virnsberg.
2) Der Reeeß, abgeſchloſſen am Freitag nach Lätare 1649 in einem Manufer. .
der Bibliothek zu Nürnberg. In einer dortigen Schrift, betitelt: „Eigenſchaften,
ſind die zahlreichen Güter, Hofſtätten, Mühlen, Gülten, Zinſen und Renten ver⸗
zeichnet, die damals das Ordenshaus und Spital in und um Nürnberg noch
beſaß. |
— 350 —
nur irgend möglich waren oder durch neue Hülfsquellen die erlit⸗
tenen Verluſte zu ergänzen. Wie man in der ſo hart bedrängten
Ballei Elſaß genöthigt war, die Ordensunterthanen nach ihrem
Vermögen neu zu beſteuern, theils um die gänzlich erſchöpfte Ballei⸗
kaſſe wieder etwas zu füllen, theils um die durch den Feind ausge⸗
plünderten und durch Brand ſtark beſchädigten Ordenshäuſer, na⸗
mentlich das durch Drangſale ſo ſchwer heimgeſuchte Ordenshaus
Altzhauſen wieder in bewohnlichen Stand zu ſetzen ), fo geſchah
Aehnliches in Franken und den andern Balleien. Auch zur Unter⸗
haltung eines in Freiburg zu errichtenden geiſtlichen Alumnats be⸗
durfte es neuer Geldmittel, weil unter den zur Zeit obwaltenden
kirchlichen Verhältniſſen der Mangel an geeigneten e
ein ſolches nothwendig erforderte ).
Dem Käaiſer aber bot ſich jetzt eine Gelegenheit dar, dem Or⸗
den für die ihm in dem langen, ſchweren Kampfe mit ſo treuer
Anhänglichkeit geleiſteten Dienſte zu lohnen und ihm ſeine ſo viel⸗
fach erlittenen Verluſte einigermaßen zu vergüten. Schon Kaiſer
Mathias hatte einſt (1616) dem Deutſchmeiſter Maximilian, Erz⸗
herzog von Oeſterreich, die Lehens⸗Anwartſchaft auf die ſchon frü⸗
her mit mancherlei Vorrechten begünſtigte Herrſchaft Absberg in
Franken im Fall des Ausſterbens des Mannsſtammes der von Abs⸗
berg urkundlich zugeſichert ). Dieſer Fall war jetzt erfolgt. Mit
dem Tode der damals) mit Schloß und Markt nebſt den zuge⸗
hörigen Landen belehnten beiden Herren Veit Dietrich von Eyb und
Burkard von Hensberg und des Hans Veit von Absoberg, des letz⸗
ten Inhabers des Lehens, war der lehnbar⸗ männliche Stamm der
Absberg erloſchen. Da nun auch der jetzige Kaiſer Ferdinand ſchon
vor mehren Jahren dem Deutſchmeiſter die Belehnungszuſage von
neuem beſtätigt hatte, ſo erfüllte er nun ſehr bereitwillig zu dankbarer
Anerkennung der ihm vom Orden ſo treu geleiſteten Dienſte die
) Verhandl. im Provinzial⸗Kapitel im Elſaß vom 15. Februar 1651 im
Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. Wir erfahren zugleich, daß kurz zuvor die Kom⸗
thurei Hitzkirch nach dem Abfall des Komthurs von Mühlinen von den Eidge⸗
noſſen der ſieben katholiſchen Orte eingezogen worden war. Sie ſollte nun reſti⸗
tuirt werden. |
2) Kapitel⸗Verhandl. vom 15. Februar 1651.
) Die Urkunde des Kaiſers, dat. Prag 29. April 1616 in ne
Uſurpat. ⸗Geſchichte Nro. 134 S. 257.
) Schon im Jahr 1614.
— 361 —
von Seiten des Meiſters an ihn gerichtete Bitte, den an ihn
gefandten Abgeordneten in des Meiſters Namen die Belehnung
mit Schloß und Markt Absberg nebſt den Höfen Reichenpühl und
Auger und allen damit verbundenen hoheitlichen Rechten in lehns⸗
gebräuchlicher Weiſe zu ertheilen. Es geſchah zu Wien am 9. Juni
1651 in Anweſenheit des dazu bevollmächtigten . von
Oeſterreich).
Die vieljährige Anweſenheit des Deutſchmeiſters in den Nieder⸗
landen, wo er vielfach in die damaligen Spaniſchen und Franzö⸗
ſiſchen Streithändel theilnehmend verwickelt war ), ohne feine Thä⸗
tigkeit den innern Angelegenheiten des Ordens in eingreifender Weiſe
zuwenden zu können, mag wohl mit ein weſentlicher Grund ſein,
daß Jahre lang im Orden in Deutſchland, ſo viel wir wiſſen, nichts
von ſonderlicher Bedeutung geſchah, was der geſchichtlichen Aufzeich⸗
nung werth wäre. Mag auch in den verſchiedenen Balleien im
Lauf der Jahre vieles Einzelne in der Verwaltung und wo es ſonſt
nöthig war, neu geordnet, umgeſtaltet und verbeſſert worden ſein;
im Allgemeinen blieb der Zuſtand der Dinge im Orden, wie er
einmal war, zumal da bei der langen Abweſenheit des Oberhaupts
des Ordens (bis zum J. 1656) und ohne ein General⸗Kapitel ſchon
au ſich keine weſentliche, in die geſammte Verfaſſung eingreifende
Veränderung der Ordnung und Geſetze ſtattfinden konnte.
In der Ballei Heſſen aber wachten bald nach dem Münſterſchen
Friedensſchluſſe die alten, eine Zeitlang beſchwichtigten Streithändel
von neuem auf. Schon im J. 1649 ſah ſich der dortige Landkom⸗
thur Georg Daniel von Habell wieder genöthigt, die auf Befehl
der Landgräfin zu Kaſſel an ihn ergangene Aufforderung, in gleicher
) Das Patent des Deutſchmeiſters, worin er den Landkomthur von Oeſter⸗
reich Johann Jacob Grafen von und zu Dhaun und den Reichs hofrath und
hochmeiſterlichen Rath Georg Ludwig von Lindenſpür zum Lehensempfang be⸗
vollmächtigt, dat. Brüſſel 31. Januar 1651 im Original im R.⸗Archiv zu Wien.
Die kaiſerliche Lehensurkunde, dat. Wien 9. Juni 1651 in Brandenb. Uſurpat.
Geſchichte Nro. 135 S. 259; in Nro. 136 folgt die Reihe der ſpätern kaiſerl.
Beſtätigungen bis auf den jüngſten Erlerigungsfall unter Franz II. 1790.
Schönemann Codex für pract. Diplomatik II. 260.
) Wir können hier die Kriegs⸗ und ſtaatsſächlichen Angelegenheiten in de⸗
nen der Erzherzog Leopold Wilhelm in den Niederlanden mit thätig war, da
fe den Orden nicht weiter berührten, füglich unbeachtet laffen und verweisen
über ſie auf Schmidt Geſchichte von Frankreich IV. 24 ff. N
— 362 —
Weiſe, wie die übrige Ritterſchaft im Lande, Huldigung und Dienſt⸗
pflicht zu leiſten, auf Grund des Karlſtadter Vertrags als unge⸗
bührlich entſchieden zurückzuweiſen ). Einige Jahre nachher klagte
der Ordensritter von Nordeck zu Schiffenberg ſchon wieder, daß
trotz allen ſeinen rechtlichen Nachweiſungen die Räthe zu Gießen das
genannte Haus unbefugter Weiſe unter Heſſiſche Jurisdiction ziehen
wollten ). Der Statthalter und die Ordens-Räthe zu Mergent⸗
heim konnten nicht umhin, beim Landgrafen Ludwig von Heſſen⸗
Darmſtadt über dieſen Eingriff in des Ordens Privilegien und
Exemtion ernſtlich Beſchwerde zu führen, den verſuchten Gerichts⸗
zwang gegen das Haus Schiffenberg als eine willkuͤhrliche Anma⸗
ßung mit Entſchiedenheit zurückzuweiſen ) und den Fürſten dringend
zu erſuchen, dahin zu wirken, daß es bei der Aufrechthaltung ſo⸗
wohl der kaiſerlichen Privilegien als auch des Karlſtadter Vertrags
fortan ſtets ſein unverändertes Verbleiben habe). Wie wenig aber
ſolche Hinweiſungen auf die Freiheiten und Vorrechte des Ordens
fruchteten, zeigte ſchon in den nächſten Jahren die wieder erneuerte
Streitfrage über die Beſtenerung der Ordenshäuſer in der Ballei
Heffen ). Mochte man daher von Seiten des Ordens immerhin
die Behauptung wiederholen, „der Karlſtadter Vertrag gebe klares
Ziel und Maaß, was ein Landkomthur dieſes Orts dem Herrn
Landgrafen zu präſtiren ſchuldig fei,“ und mochte man von Zeit zu
Zeit auch eine gegenſeitige Ausgleichung der eben obwaltenden Streit⸗
frage verſuchen, man kam nie damit zu einem feſtbeſtimmten Ziel;
es ergab ſich bald immer wieder neuer Stoff zum Streit über er
und Befugniſſe *
) Schreiben des Landkomthurs, dat. Marburg 16. Sept. 1649. in Hiſtor.
diplomat. Unterricht Nro. 202, vgl. S. 164.
2) Schreiben des Ordensritters, dat. Schiffenberg 7. Nov. 1652 in Hiſtor.
diplomat. Unterricht Nro. 218, vgl. S. 175.
3) Sie führen dabei auch das Argument an, „daß die Commende Schiffen ⸗
berg in dem fürſtl. Heſſiſchen Territorio gar nicht gelegen und ſituiret, ſondern
ſeiner erſten Ankunft und Urſprung nach von den Herrn Grafen von Naffan
an den löbl. Deutſchen Orden gelangt und kommen if. Vgl. Ebendaſ. S. 25.
9) Schreiben des Hauskomthurs und der. Käthe zu Mergentheim, dat.
31. Mai 1653 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 204. vgl. S. 169.
) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 254 und 255.
) Nachweiſe dazu geben die Streitſchriften: Hiſtor.⸗diplomat. Untterhät
b »Enideckter N . . u. |. w. in Bes Mache
an die Hand.
— 868 —
Aber auch anberwärts machte man in dieſer ſchweren Zeit hie
und da an den Orden Anforderungen, die nur mit äußerſter An⸗
ſtrengung aller ſeiner Kräfte oder zuweilen auch gar nicht erfüllt
werden konnten. So hatte man in den Münſterſchen Friedensver⸗
handlungen dem Kaiſer eine Reichshülfe von hundert ſ. g. Römer⸗
Monaten bewilligt. Die auf die Balleien des Ordens fallenden
Anlagen, welche z. B. für die Ballei im Ekſaß nicht weniger als
14,000 Gulden betrugen, konnten überall nur mit Aufbietung aller
irgend erfindlichen Mittel, namentlich auch ſtärkerer Beſteuerung der
Ordensunterthanen geleiſtet werden ). So ließ ferner der Erzherzog
Ferdinand Karl von Oeſterreich und Graf von Tirol, ein Neffe des
Kaiſers, den Deutſchmeiſter erſuchen, ihm die Inſel Mainau im
Bodenſee mit dem dortigen Ordenshauſe durch Kauf oder Tauſch
zu überlaſſen. Man erklärte dieß indeß für unzuläſſig, theils weil
das uralte Haus Mainau, eine der erſten Komthureien der Ballei,
eine unveräußerliche Stiftung eines in den Orden eingetretenen
Herrn von Langenſtein ſei, theils auch weil das, was der Erzherzog
als Aequivalent entgegenbiete, in Reichslehen beſtehe und überdieß
vas Haus Oeſterreich ſchon mit Schulden beladen ſei, die es nicht
Bezahlen könne). Es gab hie und da Ordenshäuſer, die durch die
unaufhörlichen Anforderungen, denen fie hatten genügen müſſen, ſo
gänzlich in Verfall gerathen waren, daß ſie kaum noch beſtehen
konnten. So war z. B. das früher ſo wohlbegüterte, ſchöne Haus
zu Beckingen in dem durch die Drangſale des Kriegs ſo ſchwer
heimgeſuchten Herzogthum Lothringen über zwanzig Jahre lang durch
Franzöſiſche und Lothringiſche Einlagerungen zuletzt dergeſtalt ver⸗
armt und aller Mittel zu ſeiner fernern Exiſtenz beraubt, daß es
ſich vor gänzlichem Untergang kaum noch retten konnte, denn ſchon
konnte keine Ordensperſon darin mehr unterhalten werden und längſt
hatten bereits alle dortigen Ordensunterthanen Haus und Hof ver⸗
laſſen, um ihr kümmerliches Leben anderwärts zu friſten. Der Lartb-
komthur von Lothringen Lothar Braun von Schmidtburg mußte ſich
daher zu einem Vertrag entſchließen, nach welchem der Kurfürft Karl
Kaspar von Trier das Haus Beckingen in ſeinen beſondern Schutz
und Schirm nahm, wofür ihm jener die Bedingung zugeftänd, „daß
alle dieſem Hauſe zukommenden Nutzbarkeiten an Ackerland, Gärten,
1) Kapitel⸗Berhandl. vom 4. April 1653 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
1) Kapitel⸗Verhandl. vom 18. Juni 1554 im R.⸗Archis zu Stuttgart.
— 364 —
Weiern, Wieſen, Jagd und Fiſcherei und was noch ſonſt dazu ge⸗
höre, ſechs Jahre lang beiden Contrahenten gemeinſam fein und vom
erſten Tage des Jahres 1656 bis zum letzten des Jahres 1661 zu
gemeinſchaftlicher Nutznießung verbleiben ſollten. Alles ſolle gemein⸗
ſam verwaltet, unterhalten, gekauft und das übrig Bleibende getheilt
werben ). |
Der Deutſchmeiſter war im Verlauf des J. 1656 aus den
Niederlanden, wo Juan von Auſtria, ein unächter Sohn des Königs
Philipp IV, an ſeiner Stelle die Statthalterſchaft übernommen hatte,
nach Deutſchland zurückgekehrt. Wir haben keine Nachricht darüber,
ob und inwiefern er damals in irgend einer Ballei ſeine Wirkſam⸗
keit den innern Angelegenheiten des Ordens zugewendet habe. Im
Frühling des J. 1657 aber ward er wieder mit in die eben ob⸗
waltenden Reichshändel hineingezogen. Am 2. April nämlich war
ſein Bruder, Kaiſer Ferdinand III plötzlich geſtorben. Der höchſt
widerwärtige Streit über die neue Kaiſerwahl gewann bald auch
für den Deutſchen Orden eine beſondere Wichtigkeit. Es iſt be⸗
kannt, daß König Ludwig XIV die Kaiſerkrone gern auf ſeinem
Haupte zu tragen wünſchte und ſeine Geſandten in Deutſchland
ſcheuten kein Mittel, unter den Deutſchen Fürſten zu Gunſten ihres
Herrn für dieſen Zweck zu wirken). Selbſt die Kurfürſten von
Trier, Köln und Bayern neigten ſich zu Frankreich hin. Als indeß
dieſe Partei ſah, daß die Wahl des Königs nicht durchzuſetzen ſei,
weil die proteſtantiſchen Kurfürſten, dem Oeſterreichiſchen Hauſe zu⸗
gethan, die Krone auf das Haupt Leopolds, Ferdinands III Sohn
zu bringen ſuchten, ſo ſchlug ſie den damals erſt 22jährigen Kur⸗
fürſten Ferdinand Maria von Bayern zum Kaiſer vor, mit dem
Anerbieten, ihm mit drei Millionen Livres zur Unterhaltung eines
kaiſerlichen Hofſtaates zu Hülfe zu kommen. Da dieſer es aber
unwürdig fand, ſich von Frankreich zur Behauptung der Kaiſerwürde
unterſtützen zu laſſen, trat der Kurfürſt von Mainz Johann Philipp
von Schönborn, damals einer der tüchtigſten und thätigſten Staats⸗
männer im Reich, mit dem Vorſchlag auf, ſtatt Leopolds, der be⸗
reits König von Ungarn war, des verſtorbenen Kaiſers Bruder,
den Deutſchmeiſter, der ohne Hausmacht daſtand, zum Kaifer zu
) Der Vertrag, dat. Trier 12. September 1655 im Original im Archie
zn Koblenz.
) Schmidt Geſchichte Frankreichs IV. 175.
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— 366 —
wählen. Oieſer letztere Umſtand und die Hoffnung, auf dieſe Weiſe
das Oeſterreichiſche Haus in ſich ſelbſt zu entzweien, bewogen auch
die Franzöſiſche Partei, dem Vorſchlag des Erzbiſchofs beizuſtimmen.
Der Deutſchmeiſter aber, der den argliſtigen Plan bald durchſchaute,
wies den Antrag nicht nur ohne weiteres zurück, ſondern theilte ihn
ſofort auch ſeinem Neffen Leopold mit und da nun alle Bemühun⸗
gen der Gegenpartei, dieſen von der Kaiſerwahl auszuſchließen, er⸗
folglos waren, der Kurfürſt von Mainz ſich endlich ſelbft auch für
ihn entſchied, ſo erfolgte jetzt nach ſo vielen Umtrieben im ganzen
Reich Leopolds Wahl am 18. Juli 1658, denn ſo lange hatte es
gedauert, ehe es damit zur Entſcheidung kam ).
Nach altem Brauch machte eine neue Kaiſerwahl zugleich auch
eine neue Ertheilung des Deutſchmeiſterlichen Lehensempfangs noth⸗
„wendig. Der Orden kämpfte aber in allen Balleien, wie man aus
den Kapitel⸗Berichten erſieht, unter den alten und neuen Laſten, die
auf ihm lagen, immer noch mit ſolcher Noth und das Deutſch⸗
meiſterthum zumal war durch den langjährigen, heilloſen Krieg in
einen ſo verderblichen Zuſtand gerathen, daß es ihm unmöglich war,
die zur Belehnung erforderliche Geldſumme zuſammenzubringen,
weshalb ſich der Deutſchmeiſter genöthigt ſah, den Kaiſer um ein
Jahr Friſt zu bitten und als ſich das Jahr dann neigte, die Bitte
um Verlängerung der Friſt noch auf ein halbes Jahr zu erneuern,
„ weil er immer noch nicht im Stande war, „das nöthige Geld von
der geringen Anzahl feiner armen Unterthanen einzuziehen“ ).
Seitdem gingen mehre Jahre in großer Ruhe für den Orden
vorüber, freilich nur in der Ruhe einer tiefen, ſchweren Erſchöpfung“).
Allein es drängte ſich jetzt immer mehr die Nothwendigkeit auf,
Vieles, was im Verlauf der ſtürmiſchen Kriegszeiten verabſäumt
und vergeſſen worden, wieder in Geltung zu bringen, Anderes, was
aus Noth und Drang aus ſeiner geſetzlichen Bahn getrieben war,
wieder in Richtung und Ordnung zurückzuführen; es hatte ſich über⸗
haupt ſeit dem letzten General⸗Kapitel — ſeit 34 Jahren war ein
1) Menzel a. a. O. VIII. 319 ff.
) Zwei Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. 23. Juni 1659
und 9. December 1660 im R.⸗Archiv zu Wien.
) Ueber die in den Jahren 1658 — 1664 zwiſchen dem Deutſchmeiſter und
den Staaten der vereinigten Niederlande obwaltenden Streitigkeiten über die
Komthurei Gemmert vgl. die Verhandlungen bei Lüni 8 Deutſch. Reichs⸗Archiv
Spieileg. eccles. Fortſetzung I. 75— 77.
ſolches nicht verſammelt geweſen — im ganzen Orden fo Manches
umgeſtaltet, verändert und nicht immer nach Regel und Geſetz gel⸗
tend gemacht, daß es jetzt unabweislich ward, in einer allgemeinen
Berathung der Gebietiger des Ordens den Zuſtand der Dinge einer
neuen Sichtung und Prüfung zu unterwerfen. Es kam hinzu, daß
die Geſundheit des Deutſchmeiſters, obgleich er ſein 50. Lebensjahr
noch nicht erreicht hatte, früher ſchon immer ſehr ſchwankend, in
der letztern Zeit ſo tief erſchüttert war, daß er ſelbſt keine lauge
Lebensdauer hoffen konnte.
Er berief daher im Frühling des J. 1662 ein General- Kapitel
nach Wien, wo es am 12. April in der dortigen kaiſerlichen Hef⸗
burg eröffnet ward ). Nachdem er hier, im Krankenbette darnie⸗
derliegend, den Kapitularen, wie gebräuchlich war, die zur Bera⸗
thung beſtimmten Propoſitionen mitgetheilt und alsdann ſeinen Statt⸗
halter in Mergentheim und die Landkomthure Johann Kaspar von
Ampringen in Oeſterreich und Philipp Albrecht von Berndorf im
Elſaß ) zu Directoren oder Präſidenten der kapitulariſchen Bera⸗
thung ernannt, zogen ſie ſich ins Deutſche Haus zurück. Der erſte
Gegenſtand, über den zu berathen war, betraf die Wahl eines Co⸗
adjutors, den ſich der Deutſchmeiſter in der Perſon des Erzherzogs
Karl Joſeph, eines Bruders des Kaiſers Leopold, des bereits er⸗
wählten künftigen Biſchofs von Paſſau, zugleich als einftigen Nach⸗
folger in der Deutſchmeiſterlichen Würde an die Seite geſetzt zu
ſehen wünſchte, zumal da dieſer junge Fürſt zur Annahme des Or⸗
deuskreuzes ſich oft ſchon ſehr geneigt erklärt. Obgleich er erſt das
dreizehnte Jahr zählte, jo hatte ihn der Deutſchmeiſter den Kapi⸗
tularen doch dringend empfohlen, wiewohl er dem Kapitel anzeigen
ließ, daß er dadurch deſſen Wahl nicht vorgreifen a um fie ihm
den Statuten gemäß frei zu laſſen ).
) In der Angabe der Eröffnungstage der General⸗Kapitel weichen die Be⸗
richte meiſt von einander ab, fo auch hier. Nach De Wal VIII. 561 wäre
das oben erwähnte erſt am 17. April, nach einem vorhandenen Kapitel⸗Verzeich⸗
niß ſogar erſt am 6. Juni eröffnet worden. Wir ſind wie früher, ſo auch hier
den Angaben der Kapitel⸗Verhandlungen im R.⸗Archiv zu Stuttgart als der
ſicherſten Quelle gefolgt und folgen ihnen darin auch fernerhin.
) Er war erſt zwei Jahre im Amte, erklärte aber ſogleich in feinem erſten
Provinzial⸗Kapitel, daß bei ſeinem einſtigen Tode mit ſeinem Körper nicht das
gewöhnliche Gepräuge gemacht, er auch nicht einbalſamirt, ſondern das dazu Er⸗
forderliche unter die Armen vertheilt werden ſolle. N.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Kapitel⸗Verhandl. vom 12. April 1662 im Fol. 444 im N.⸗Arch. zu Stutig.
r u.
Nach reiflicher Erwägung aller obwaltenben Verhältniſſe, be⸗
ſonders mit Rückſicht auf das Oeſterreichiſche Kaiſerhaus ward auf
Grund einer päpſtlichen Dispenſation die Aufnahme des jungen
Erzherzogs in den Orden beſchloſſen und ſie erfolgte ſchon nach
wenigen Tagen (14. April) in der Auguſtiner⸗Kirche zu Wien.
Einige Zeit nachher (5. Mai) wurde ihm beim einſtigen Abgange
des Deutſchmeiſters auch die Nachfolge im Hoch⸗ und Deutſchmeiſter⸗
thum zugeſichert. Man ſetzte darüber Folgendes feſt. Der junge
Fürſt ſolle, wenn er beim Todesfall des Deutſchmeiſters das zwan⸗
zigſte Jahr erreicht habe, ohne weiteres in das hohe Amt feierlich
inveſtirt und inthroniſirt werden. Sei er jedoch alsdann noch min⸗
derjährig, ſo ſollten einſtweilen des Meiſters Statthalter in Mer⸗
gentheim Auguſtin Oswald von Lichtenſtein mit beſtimmter Inſtruc⸗
tion und die ihm beigeordueten Landkomthure Johann Kaspar von
Ampringen in Oeſterreich und Egmund Gottfried Freiherr von
Buchholtz (Bocholz) in der Ballei Bieſen als Condirectoren vom
General⸗Kapitel bevollmächtigt von Ordenswegen und im Namen
des Erzherzogs Karl Joſeph die Verwaltung führen, dergeſtalt daß
die beiden letztern von Halbjahr zu Halbjahr oder von Viertel- zu
Vierteljahr an der Stelle zu Mergentheim mit einander abwechſeln
ſollten ). Indeß ſolle doch durch dieſe Anordnung den beiden Land⸗
komthuren von Elſaß und Franken das ihnen zukommende Direc⸗
toratsrecht bei einer Vacanz nicht benommen oder beeinträchtigt ſein.
Habe der Erzherzog das zwanzigſte Jahr erreicht, ſo ſolle er noch
vor der Inthroniſation die bei ſeiner jetzigen Aufnahme in den Or⸗
den wegen ſeiner Minderjährigkeit noch nicht abgeleiſteten gewöhn⸗
lichen Gelübde und die ordnungsmäßige, von jedem in den Orden
Eintretenden auszuſtellende Verſchreibung in gebührender Weiſe nach⸗
holen und überhaupt bei der Inthroniſation jede bisherige Obſer⸗
vanz vollziehen.
Nachdem hierauf in herkömmlicher Form eine verſchloſſene,
von allen Kapitularen unterzeichnete und beſiegelte Eventual⸗Präſen⸗
tation an den Kaiſer ausgefertigt war, bewilligte das Kapitel dem
jungen Erzherzog während der Interims-Verwaltung, im Fall fie
eintrete, aus der Herrſchaft Freudenthal ein jährliches Deputat von
12,000 Rhein. Gulden. Die Verhandlung ſchloß mit der merk⸗
1) Die Augabe bei De Wal VIII. 561 ſtimmt hier mit dem aun
Schluß überein.
— 368 —
würdigen Beſtimmung: „Wenn der Erzherzog bei der Inthroniſation
alles Erforderliche geleiſtet habe, ſolte es ihm dann unverwehrt und
vorbehalten fein, den Orden aus erheblichen, wichtigen Urſachen
wieder abzulegen“ ).
Es erhielt aber dieſes General ⸗Kapitel ee eine andere für
den Orden fehr bedentende Wichtigkeit. Es wurden in ihm, nach⸗
dem in einer großen Reihe von Jahren für Ordnung und Geſetz
in ſeinen innern Verhältniſſen wenig oder nichts geſchehen, eine
Menge nothwendiger Beſtimmungen und Anordnungen getroffen, auf
die ſpäterhin als mit geltender Geſetzlichkeit vielfach Bezug genom⸗
men wurde. Schon darum und weil ſie zugleich ein helleres Licht
auf die innern Zuſtände des Ordens werfen, liegt uns hier die
Pflicht ob, fie etwas näher zu beleuchten ).
Vor Allem wurde ein ſchon früher ergangenes Gebot er⸗
neuert: es ſolle in Betreff des Gelübdes der Keuſchheit bei Viſita⸗
tionen von den Landkomthuren ſtreng darauf gehalten werden, daß
verdächtige Weibsperſonen und anderes ähnliches Gefindel unter
Strafe des Geſetzes aus allen Komthureien und Ordenshäuſern ent⸗
fernt würden. Jede übermäßige koſtbare Hausführung und jeder
pompöſe Ueberfluß ſowohl in Kleidern als an Dienern, Pferden
Hund Hunden ſollten beſchränkt und auch hierin Regeln und Sta⸗
tuten genauer beobachtet werden. Die Ordensgüter und beſonders
Waldungen ſolle man ſtets in gutem Zuſtand und Ordnung halten.
Das Ordensgeſetz gebiete, daß man mit angränzenden Ständen in
ſtets guter Nachbarſchaft lebe und dem Orden zum Schaden keinen
unnöthigen Zwiſt veranlaſſe. Es ſoll in allen Balleien eine Ge⸗
mein⸗Kaſſe angelegt werden und wie der Landkomthur darüber vor
ſeinen Rathsgebietigern Rechnung abzulegen hat, ſo ſoll ihnen auch
von den Komthuren über ihre Haushaltung, Einnahme und Aus⸗
gabe eine vollkommen richtige Rechenſchaft gegeben werden bei Strafe
des Amtsverluſtes. Deshalb ſollen die Viſitationen, welche ein Land⸗
komthur laut feines Reverſalbriefes wenn nicht jährlich, doch wenig⸗
) Die Wahl⸗Verhandl. im Fol. 444 — 447 im N.⸗Archiv zu Stuttgart.
Ueber die zuletzt erwähnte, befremdende Beſtimmung haben wir keinen nähern
Aufſchluß gefunden.
2) Wir laſſen die Beſtimmungen der Reihe nach folgen, wie die Kapitel-
Schlüſſe fie an die Hand geben und wie fie im Kapitel nach einander verhan⸗
delt zu ſein ſcheinen.
. *
0 369 ———
ſtens jedes zweite Jahr vorzunehmen ſchuldig iſt, nicht aufgeſchoben,
ſondern jährlich gehalten und auch hierin den Ordensſtatuten treu
nachgelebt werden. Desgleichen ſoll man auch die „Quatemper⸗
Zeiten für die geſtorbenen Ordensbrüder und des Ordens .
thäter“ pünktlich und fleißig halten.
Es ward ferner beſtimmt: Beſchwerte Unterthanen follen in
ihren Anliegenheiten nach Nothdurft angehört und denſelben nach
befundenen Umſtänden nach Billigkeit und wie es eines jeden Be⸗
amten Fertigungsbrief, Inſtruction und Revers ohnedieß ausweifen,
geholfen, ſie geſchützt und geſchirmt werden, jedoch mit Vorbehalt
der dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter von Amts wegen in einzelnen
Fällen obliegenden nothwendigen und nachdrücklichen Ahndungen und
Warnungen gegen den Einen oder den Andern.
Im Fall ein Landkomthur oder Komthur einer unvermöͤgenden
Ballei oder Komthurei viel oder wenig zu deren Verbeſſerung und
Erhebung vorgeſchoſſen hat, fo ſoll er ſolches nur inſofern zurück⸗
zufordern befugt ſein, als dazu die Mittel vorhanden ſind, damit
eine Komthurei dadurch nicht wieder zurückgebracht werde.
Die General- oder Groß⸗Kapitel ſollen künftig regelmäßig von
fünf zu fünf Jahren ausgeſchrieben und nirgend anderswo als in
der Reſidenz zu Mergentheim gehalten werden. Kurz vor ihrem
Anfang ſollen Viſitationen ſtatt finden, außer wenn in eintretenden
Nothfaͤllen es anders erforderlich BUS, worüber der A
zu entſcheiden hat.
Die Novizen ſollen künftig das Probejahr vollſtändig und zwar
Anfangs die erſte Hälfte in der Ballei, wo fie aufgenommen find,
und das zweite halbe Jahr zu Mergentheim abhalten, zugleich aber
zu ihrem Unterhalt hundert Thaler, einen Diener und ein Pferd
mitbringen, theils damit man ihre Sitten und Eigenſchaften kennen
ferne, theils fie auch ſelbſt in der Ballei ſich in den Ordensſtatuten
und Gebräuchen unterrichten und dann 0 ln noch mehr
ausbilden könnten.
Wenn vacante Komthureien neu zu beſeten find, ſollen die
Landkomthure die Vorſchrift der Statuten in Obacht nehmen und
die Rathsgebietiger erinnern, Gunſt und Mißgunſt bei Seite zu
ſetzen und durch Mißbrauch der Vorſchrift ihr Gewiſſen nicht bes
ſchweren.
Damit bis zur Einrichtung eines militäriſchen Exercitiums die
Voigt, d. Deutſche Orden. IN. 24
— 77 —
jungen Ritterbrüder die Zeit nicht müßig verbringen und den Land⸗
komthuren beſchwerlich fallen, hat der Deutſchmeiſter für aut ger
achtet, daß fie zu kaiſerlichen Kriegsdienſten angewieſen und die ſich
meldenden dem Kaiſer nach ihren Eigenſchaften empfohlen werden.
Desgleichen iſt von Seiten der Landkomthure darauf zu ſehen, daß
vermögende Perſonen, die ſich bis zur Erlangung einer Komthurei
aus eigenen Mitteln unterhalten können, in den Orden aufgenommen
werden. Wenn ſich indeß Unvermögende mit guten Eigenſchaften
und Tugenden zur Aufnahme melden, ſoll dieſelbe den .
thuren und deren Kapitularen anheimgeſtellt fein.
Es ward ferner beſchloſſen, daß künftig in jeder Ballei zu Ver⸗
hütung von allerlei Irrungen dem Landkomthur eine gewiſſe Anzahl
Rathsgebietiger zugeordnet und in wichtigen Dingen rathen und
helfen ſollen, nämlich im Meiſterthum und im der Ballei Franken 6,
in den Balleien Elſaß, Oeſterreich, Koblenz, a. d. Etſch, Heſſen,
Weſtphalen, Lothringen und Sachſen je 2, in Bieſen aber 5 ber
älteſten und bewährteſten Komthure. Dem Landkomthur ſtehen bei
Berathungen im Kapitel zwei Stimmen zu. Was darin beſchloſſen
wird, dem ſoll jeder Gehorſam leiſten. In wichtigen Dingen und
wo es die Statuten erfordern, ſoll ein Kapitelſchluß dem Deutſch⸗
meiſter zur Genehmigung vorgelegt werden. Wird im Kapitel über
die Beſetzung eines erledigten Landkomthuramtes oder über eine
Aufnahme in den Orden verhandelt, ſo ſollen alle Komthure und
Ordensperſonen zugegen und namentlich auch die Prieſtar nicht aus⸗
geſchloſſen ſein).
Weil Recommenbationen fremder Herren für Drdensritter zur
Erlangung von Komthureien und Aemtern ſehr häufig erfolgten, da⸗
durch aber den Kapiteln die freie Beſtimmung oft verhindert wurde,
ſo ward beſchloſſen, ſolche fortan dem Orden zum Nachtheil nicht zu
viel zu beachten, ſondern diejenigen, welche dergleichen wider des
Ordens Gewohnheit bei den vorgeſetzten Obern nachſuchten, gebüh⸗
rend zurückzuweiſen; jedoch ſolle damit dem Deutſchmeiſter als Ober⸗
haupt vie Einlegung der Recommendation für eine eisen und
verdiente Perſon in keiner Weiſe benommen ſein.
Weil zu Zeiten auch in Betreff des Nachlaſſes Verſterbener
den Statuten zuwider gehandelt worden, ward beſchloſſen, fortan
Y De Wal Recherch. II. 51.
— 471 —
den huchſtäßlichen Iubalt derſelben nicht zu üherſchreiten. Es foll
kawem Komthur erlaubt fein, die von ihm zu verlaſſende Komthurgi
von ihrem Vorrath oder Mobiliar zu eptklößen. Uebernimmt einer
ein leeres, des Haus und erhebt er es aus ſeinen Mitteln, ſo ſoll
ſich mit ſeinem Nachfolger um die Hälfte vergleichen, die andere
aber ſoll ſtets bei der Komthurei bleihen.
Damit die Komthure und alle andere Ordens perſonzt mehr
dar Beobachtung per Ordensregeln und Statuten, beſondarz zu guter
Oecongmie um ſo nachdrücklicher angetrieben werden, wird nochmals,
wie ſchon in den Statuten und Regeln, daran erinnert, daß jeder
Kohithur, Ritter⸗ zur Prieſterbruder eine Abſchrift des Ordens buchs
zur Hand habe, ſich darin umſehe und dem Inhalt gemäß erzeige.
Don Novizen ſoll ed ebenfalls gegeben werden, doch mit dem Befehl,
daß es nicht in fremde Hände komme. Während des ER
ſollen fig bisweilen darüber examinirt werden. ö
Keinem Komthur ſoll künftig eine beſſere Komthurei, als m
hat, verlighen werden, er habe denn zuvor glaubhaft hewieſen, wel⸗
cen Nutzen er bei feiner Komthurei geſchaffen und wie merklich fie
wach ihn verbeſſert worden. Auch ſoll jeder perbunden ſein, alle
drei Jahre ſpeciell darzuthun, oh und worin er während dieſer Zeit
ſeine Komthurei verbeſſert hahe.
Dis Lanpkomthure und Komthure ſollen ihre Diener, beſenders
pie, welche mit Rechnungen verbundene Aemter führen, wicht in ihre
Pflicht allein, ſondern zugleich auch in die des Ordens nehmen, damit
ves Ordens Nutzen mehr gefördert und die Komthureien vor Schg⸗
den geſichert werden.
Den Komthuren ſoll künftig nicht erlaubt ſein, ohne des Land⸗
lomthurs Vorwiſſen und Einwilligung Ordensgüter als Emphpteuſe
oder auf Zeit zu verleihen oder zu verpfänden.
Wer auf des Landkomthurs Vorkadung ohne erhebliche Urſachen
nicht erſcheint und ſich nicht gebührend entſchuldigt, ſoll der Strafe
det Ungehorſams unterworfen ſein.
So lauteten die in dieſem Kapitel beſchloſſenen regulativzn Dee
ſtimmungen. Weil aber bei Eröffnung deſſelben darüber Zweifel
obgewattet, welchem der beiden Landlomthure von Lothringen und
Sachſen der Vorſitz gebühre, indem man in vorgelegten Kapitel⸗
ſchlüſſen bald des einen, bald des andern Namen vorangefetzt fand,
ſo ward endlich einſtimmig beſchloſſen, für jetzt die Präcedenz dem
24 *
— 372 —
vom Lothringen zu laſſen, bis ſich in ältern Kapitelſchlüſſen oder in
Archivsnachrichten zu Mergentheim, worauf ſich der von es
berief, die Sache anders finde ).
Hierauf wandte ſich die Berathung des Kapitels auf die 895
der Dinge in der Ballei Thüringen. Der dortige Statthalter Herzog
Moritz hatte, wie früher erwähnt, bei ſeiner Einweiſung in das
Amt das Verſprechen gegeben, wenn er ſich einſt verheirathe, von
der Verwaltung der Ballei abzuſtehen. Ohne jedoch dieſe Zuſage
erfüllt zu haben, hatte er ſich bereits zum zweitenmal vermählt !),
auch ſchon mehre Söhne und Töchter und war nun unlängſt bei
dem Deutſchmeiſter mit dem Geſuch eingekommen, ihm die Statt⸗
halterſchaft in Thüringen erblich für einen ſeiner Söhne zu über⸗
tragen. Das Kapitel trug zwar Bedenken, eine ſolche Vererbung
Heines Ordensamts (denn als ſolches betrachtete man die Stelle des
Herzogs immer noch) ohne weiteres zuzulaſſen. Um jedoch dem
Herzog von des Ordens gutem Willen und des Deutſchmeiſters
Zuneigung einen Beweis zu geben und ihn zugleich zu überzeugen,
daß man ſeine Verdienſte um die Verbeſſerung der Ballei während
ſeiner Verwaltung dankbar anerkenne, beſchloß das Kapitel: man
wolle ihm den Genuß und Beſitz der Ballei, obgleich man das Recht
habe, auf ihrer Abtretung zu beharren ), noch ferner auf LXebens-
zeit überlaſſen, jedoch dergeſtalt, daß er zu den bisherigen 400 Rthlr.
jährlich noch 200 Rthlr. Reſponsgelder, beſonders zur Aufrichtung
und Unterhaltung eines militäriſchen Exercitiums beitragen ſolle.
Nach ſeinem Tode aber ſolle die Ballei mit allen ihren Komthureien
in gutem Zuſtand dem Orden wieder übergeben werden ).
) Die erwähnten regulativen Beſtimmungen vollſtändig im Fol. 448 —454
im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Der erwähnte Präcedenz⸗Streit wurde im J. 1671
im General⸗Kapitel zu Mergentheim dahin entſchieden, daß der Vorgang und
Vorſitz zwiſchen den beiden Landkomthuren und ihren Rathsgebietigern wöchent⸗
lich wechſeln ſollten.
Y Zuerſt mit Sophie Hedwig, Tochter des Herzogs Philipp von Holſtein⸗
Glücksburg von 1650 — 1652, dann mit Dorothee W . des Herzogs
Wilhelm von Sachſen⸗Weimar von 1656 1675.
.). Oder wie es wörtlich heißt: Wiewohl man fonſt kraft der extradirten
Reverſalen um derſelben Erledigung und Anderes willen Urſach und Befugniß
gehabt hat, auf der angeſonnenen und auch ſchuldigen Abtretung zu beharren.
) Kapitel Jerhandl. zu Wien im Fol. 448 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
Vgl. Leitzmann die Ballei Thüringen a. a. O. S. 131.
— 373 —
Die Anordnung eines zur kriegeriſchen Ausbildung der jungen
Ordensritter nothwendigen militäriſchen Exercitiums betrieb man
jetzt mit größerem Eifer als je zuvor. Vielleicht mochte man ſchon
in den kriegeriſchen Zeiten, die man durchlebt, dieſes Bedürfniß als
immer dringender erkannt haben, das General⸗Kapitel zu Wien aber
ſah es zugleich auch als das geeignetſte Mittel an, „um das An⸗
ſehen und den guten Namen des Ordens bei der Welt zu inſtau⸗
riren.“ Wie oft hatte er ſchon den Vorwurf hören müſſen, daß
er ſeine urälteſte Beſtimmung, den weſentlichen Zweck ſeines Da⸗
ſeins, den Kampf gegen die Heiden, die Feinde der Kirche, wenn
nicht ganz vergeſſen, doch wenigſtens längſt gänzlich verabſäumt habe.
Man hatte ſchon früher einmal in einem Kapitel im Elſaß über
die Incorporirung des Deutſchen Ordens mit dem Johanniter⸗Orden
Berathung gepflogen ') und es hatten nachher auch Verhandlungen
ſtatt gefunden, um mit den Johannitern auf Malta in eine engere
Verbindung zu treten. Der Plan hatte jedoch aufgegeben werden
müſſen, weil feine Ausführung für den Deutſchen Orden zu koſt⸗
ſpielig war. Man dachte daher im Kapitel zu Wien jetzt wieder
an eine Gränzfeſte in Ungarn, von welcher aus den jungen Rittern
eine Kriegsübung im Kampfe gegen die Türken ermöglicht werden
ſollte und der Landkomthur von Oeſterreich erhielt mit dem Kom⸗
thur zu Horneck den Auftrag, die Sache im Namen des Kapitels
zuerſt mit dem Deutſchmeiſter näher zu berathen und dann in Ver⸗
bindung mit dieſem ſich auch mit dem Kaiſer über den Plan und
deſſen Ausführung weiter zu, verſtändigen. Das Kapitel beſtimmte,
es ſollten zu dieſem Zweck vom Orden in zwei Terminen je 13,000
Rhein. Gulden in Mergentheim eingezahlt werden ).
Man bezeichnete zu dem Unternehmen den ſchon früher
vom Kaiſer Ferdinand dem Orden zugewieſenen Gränzort in Un⸗
garn wieder als am meiſten geeignet. Dazu aber reichten die vom
Kapitel beſtimmten Geldmittel bei weitem nicht hin. Hören wir
doch, daß es ſogar an den nöthigen Reiſegeldern gemangelt habe,
um die Balleien Elſaß, Weſtphalen und Sachſen in ihren Kaſſen⸗
beſtänden zum Zweck des erwähnten Planes genau unterſuchen zu
1) Kapitel- Berhandi. vom 4. Mai 1658 im Fol. im R.⸗Archiv zu Stutt-
gart.
2) Kapitel⸗Verhandl. zu Wien von 1662 im Fol. 48. Die Sache deutet
auch Imhoff Notitia Procerum III. 18. 9 kurz an.
— 374 —
ſaſſen ). Da ſoll ſich der Deutſchmeiſter wegen Zurückzabe der
dem Orden einſt entzogenen Komthureien in Spänten und Italſen
an ben Papſt gewandt haben, um wo möglich auf dirſe Welſe die
zu dem Unternehmen erforderlichen Summen zu gewinnen, jedoch
zugleich, in der Vorausſicht, daß dieſe Sache ſich ſehr in die Lanze
ztehen werde, von ihm der Vorſchlag hinzutzefügt werden fein, bie
Novizen des Ordens nach Rom in das Deutſche Hans zu ſchicken,
vamit fie von dort aus im Dienft auf den päpſtlichen Galeeren
Proben ihrer Tapferkeit im Kampfe gegen die Barbaresken geben
und Erfahrungen im Kriegsweſen gewinnen könnten. Und da auch
dieſer Weg ihn nicht zum erwünſchten Ziele geführt, ſoll er den
Entſchluß gefaßt haben, auf eigene Koften ein beſonderes Regiment
vornehmlich zum Kampf gegen die Türken zu errichten, in welchem
vrzüglich die Ritterbrüder des Ordens Gelegenheit zur Ausbildung
im Kriegsweſen finden könnten ).
Wohl möglich, daß der Meiſter die Hoffnunz gehegt habe, dieſen
Plan zur Ausführung bringen zu können. Allein es war ihm dieſes
nicht beſchieden. Seine tief erſchütterte Geſundheit ließ balv keine
Hoffnung mehr zu einer völligen Geneſung zu. Seine außerordent⸗
lichen Kriegsmühen und das raſt⸗ und ruheloſe Felvlager zuerſt in
den Kriegswirren in Deutſchland, dann viele Jahre lang in den
Niederlanden, wo er in feiner hohen Stellung mit anſtrengender
Arbeit, Mühen und Sorgen fort und fort überladen wär, hatten
ſeine Körperkräfte aufgezehrt. So ſiechte er im Sommer des Jahres
1662 mehr und mehr dahin, bis endlich feine Auflöſung herannahete.
Er hätte Wien nicht wiever verlaſſen können und ſtärb dort am
20. November in feinem 49. Lebensjahre). Noch nie hatte ein
Deutſchmeiſter in einer ſo wildbewegten und ſturmvollen Zeit an
der Spitze des Ordens geſtanden. War es ihm auch nicht vergönnt
RB: PR * *
9) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 449.
2) So De Wal V. 559. 560 nach dem Werk des Jeſuiten Avancin
Deepoidi GaMebmi Arehidite. Anktrike Principis pace et bello incliti Virtitek
etc. Antwerp. 1665. Nach ihm würde der Deutſchmeiſter das erwähnte Regi⸗
ment wirklich auch errichtet haben, denn es heißt: Leopold voyant que rien
ar fui réuszissbit, leva à ses frais un Mögiment destiné prindipalement A com-
battre contre les Turcs, dans lequel il fit entrer une grande quantit& de
Gevalers de kon Ordre.
) De Wal Recherches H. 325. Bachem 59. Heiss 190.
— 375 —
geweſen, für ſein Aufkommen und Gedeihen viel zu wirken, ſo ruht
auf ſeinem Namen doch das Verdienſt, ihn in dem Sturm der Zeit,
der ſo Vieles darniederwarf und zertrümmerte, errettet und erhalten
zu haben. Er hegte für ihn noch Hoffnungen in einer beſſern und
friedlicheren Zeit; fie gingen mit ihm zu Grabe ).
) Ihm widmete der von uns oft erwähnte Paulus Schriber fein ge-
ſchichtliches Werk, welches unter dem Titel: Compendium Historicum, eine Ge-
ſchichte des Dentſchen Ordens bis gegen das Jahr 1640 enthält. Beſonders
wichtig iſt die hinzugefügte, aus Urkunden entnommene Geſchichte der Ballei
Alten⸗Bieſen. | |
*
Zehntes Kapitel.
Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern
Karl Joſeph Erzherzog von Oeſterreich und
Johann Kaspar von Ampringen.
1662 — 1664. 16641684.
Beim Tode des Deutſchmeiſters Leopold Wilhelm war die
Lage der Dinge im Orden, wie man ſie im letzten General⸗Kapitel
vorgeſehen. Der als ſein einſtiger Nachfolger deſignirte Erzherzog
Karl Joſeph war noch minderjährig und es trat demnach, wie da⸗
mals beſtimmt worden, die von den drei bevollmächtigten Direc⸗
toren geführte ftellvertretende Verwaltung ein). Es mußte ſobald
als möglich ein General⸗Kapitel berufen werden und man ſchrieb
es nun vorſchriftsmäßig nach Mergentheim aus, wo es am 20. Fe⸗
bruar 1663 eröffnet ward.
Es kam zuerſt die Frage zur Berathung: Wie es während der
Directoren⸗Verwaltung mit dem bisherigen deutſchmeiſterlichen Siegel
gehalten werden ſolle? Das Kapitel ſchlug eine Form vor, in welcher
es ohne den Namen des Meiſters nur als Siegel des Ordens gelten
könne). Der junge Erzherzog überſandte dagegen zum Gebrauch
) De Wal Recherch. II. 325.
) Es war die Form des alten Deutſchmeiſter⸗ Siegels, mit dem Bilde
unſerer lieben Fran ſitzend unter einem Thron, mit dem Jeſuskindlein
auf dem Schooß, unten anſtatt des Meiſterthums und Meiſters Wappen
das Preußiſche und Deutſche Ordenskreuz, in der Mitte derſelben etwas erhöht
das Oeſterreichiſche Schild nebſt der Umſchrift: Sigillum Ordinis Theutonicorum
mit der Jahrzahl 1662.
— 377 —
in allgemeinen Verwaltungs⸗Sachen ein anderes mit ſeinem Namen
und Wappen und dem in der Mitte aufgeſtochenen Preußiſchen Or⸗
denskreuz. Man beſchloß endlich: wenn der Erzherzog auf die An⸗
nahme dieſes Siegels dringe, ſolle es ihm zu Ehren und Glimpf,
beſonders in Regierungs⸗Sachen und an hohe Orte Reſpects halber
gebraucht werden ).
Hierauf ſtattete der Landkomthur von Oeſterreich Bericht ab in
Betreff der ihm aufgetragenen Berathung mit dem Kaiſer und meh⸗
ren Staatsmännern über das oft beſprochene militäriſche Exercitinm
für die Ordensritter. Man hatte ihm den Beſcheid gegeben: Bevor
man nicht wiſſe, ob man von den Türken Krieg oder Friede zu er⸗
warten habe, könne der Plan nicht ausgeführt, noch überhaupt etwas
darüber beſchloſſen werden. Das Kapitel fand daher rathſam, ſich
vorerſt nur auf die Leiſtung der nöthigen Geldbeiträge aus den
Balleien zu beſchränken, dieſe jedoch mit allem Nachdruck zu betrei⸗
ben und die Sache nöthigen Sa auf dem Reichstage den Reichs⸗
ſtänden vorzulegen).
Zu einer für das Kapitel En Verhandlung gab eine
an die Directoren gerichtete Eingabe der Teſtamentare des letzt
verſtorbenen Deutſchmeiſters Anlaß. Sie verlangten darin, daß alle
Vorräthe an Wein und Getreide, ſowie auch alles Geld und was
von Geldeswerth ſei, wie man ſolches beim Tode des Meiſters im
Meiſterthum vorgefunden, im Beiſein eines deutſchmeiſterlichen Ra⸗
thes und eines Notarius verzeichnet und ihnen überliefert würden,
weil ſie meinten, es gehöre dieß Alles zu des Erzherzogs Nachlaß.
Das Kapitel aber beſchloß, dieſer Forderung in keiner Weiſe Folge
zu leiſten und die Teſtamentare hinzuweiſen theils auf die Be⸗
ſtimmungen der Ordensſtatuten, denen ſich der Erzherzog durch Eid
und Reverſale unterworfen erklärt, theils auch auf den von ihm bei
ſeiner Coadjutorwahl im J. 1639 mit dem damaligen Deutſchmeiſter
und einigen Landkomthuren aufgerichteten Receß. Man glaubte je⸗
doch dem Geſetze gemäß noch weiter gehen zu dürfen. Man wollte
) Kapitel ⸗Verhandl. im Fol. 458 im R.⸗Archiv zu Stuttgart. Man be⸗
ſtimmte in dem ſpätern Kapitel 1671, daß außer dem Preußiſchen und Deutſchen
Kreuz auch das angeborene Wappen des regierenden Meiſters in das Ordens⸗
Siegel kommen ſolle mit der Umſchrift: Sigillum supremi Magistri et Capituli
ordinis Theutonicorum ad oausas und man wollte ſich deſſen nur auswärts
bedienen. | , |
?) gapitel⸗Berhandl Fol. 459. N
— 378 —
auch verſuchen, die dem Orden zugehörigen, in den Händen des
Deutſchmeiſters gelaffenen Pretioſen, Silbergeräthe n. dgl. an den
Orden zurückzubringen und insbeſondere auch die Einlieferung der
einſt für den Deutſchmeiſter Erzherzog Maximilian verfaßten latei⸗
niſchen Chronik (ohne Zweifel eine Ordens⸗Chronik) zur Aufbewah⸗
rung im Archiv zu Mergentheim zu verlangen ).
Nach Berathung einiger andern minder bedeutenden Angelegen⸗
heiten einzelner Balleien ward das e noch am naͤmlichen Tage
geſchloſſen ).
Es waren aber noch nicht ſechs Monate vorüber, als eine neue
Berathung unter einer Anzahl der oberſten Ordensbeamten in Mer⸗
gentheim gehalten werden mußte. Zunächft war fie veranlaßt durch
den Tod des einen der drei Directoren, Auguſtin Oswald von Lich⸗
tenſtein. Man hatte zur neuen Beſetzung ſeiner Stelle ſchon vorher
die Stimmen der abweſenden Landkomthure eingeholt und es fiel die
Mehrheit derſelben bei der Wahl auf den Statthalter der Ballei
Franken Philipp Freiherr von Graveneck'). Er nahm die Würde
nicht ohne einiges Widerſtreben an und zwar mit Verzicht auf jede
Vergütung ſeiner Mühewaltung. Darauf kam wieder das ſo oft
ſchon verhandelte militäriſche Exercitium zur Sprache. Es drängte
ſich immer mehr die Nothwendigkeit auf, daß etwas Beſtimmtes in
der Sache geſchehen müſſe; aber man ſah eben fo wohl em, daß
die Hoffnung zu einer Gränzfeſte in Ungarn viel zu unſicher und
abgeſehen von allen dabei obwaltenden Schwierigkeiten, auch viel zu
ſehr in die Ferne geſchoben ſei, als daß man an eine baldige Aus⸗
führung dieſes Planes denken konnte. Man ließ ihn jetzt fallen und
beſchloß dagegen, von Seiten des Ordens den Gedanken des letzt
verſtorbenen Meiſters wieder aufzunehmen, ein beſonderes Regiment
) Man ſcheint auf dieſe Chronik einen ganz beſondern Werth gelegt zu
haben. Es heißt: „Wegen der Chronik ſolle der Erzherzog Karl Joſeph von
Directoriats wegen erſucht werden, dieſelbe unbeſchwert remittiren zu laſſen,
mit dem Erbieten, weil nach einem Bericht nur erſt die Hälfte davon durch den
dazu beſtimmten erzherzoglichen Canceliſten copirt ſei und es ſich mit ihm viel
zu lang verzögern würde, daß man ſie in Mergentheim zierlich vollenden, ab⸗
ſchreiben und überſchicken wolle oder doch es dort beſchleunigen zu laſſen, damtt
das Buch endlich einmal an dem gehörigen Ort, in dem Archie au Mergentheim
reponirt werden könne.,
2) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 458—468 . R.⸗Archtv zu Stuttgart.
) In den Kapitel ⸗Verhandl. von 1663 wird er Freiherr genannt. Wir
finden ihn dann aber auch als Grafen bezeichnet. f
— 779 —
ober vorläufig wehigſtens eine Schwadron von 600 Mann zu Fuß
aufzuſtellen. Man ſchlug die Werb⸗ und Unterhaltungskoſten für
ein Jahr auf 60 dis 70,000 Rhein. Gulden an. Zu ver im letzten
General⸗Kapitel zu Wien bestimmten Summe von 21,400 Gulden),
„Welche die Bätleien aufs valdigſte einzahlen follten, ſollte das Con⸗
fingent der bewilligten Türkenhülfe geſchlagen werden. Was an
30,000 Gulden etwa noch fehle, wollte man nach des letzten Mei⸗
ſters Zufage vurch Ausbietung der Jahresſteuern von Freudenthal
und Galenberg und durch die Branntwein⸗ und Bieraceiſe ergänzen
helfen. Endlich beſchloß man, zu vollkommener Ausführung dieſes
Planes auf nächſtem Reichstage ein Memorial einzureichen, um bei
diefer Gelegenheit die Kurfürften und übrigen Reichsſtände aufzu⸗
fördern, dem Orden zum Wiedergewinn der Ballei Utrecht und der
Beſitzungen in Nalien behülflich zu fein”).
Ein anderer Gegenſtand der Berathung war der Judenſchutz
in Mergentheim. Der ihnen bewilligte Schutzbrief auf zehn Jahre
Wär dem Ablauf nahe and es entſtäand die Frage: ob man ihnen
den Schutz ganz aufkänvigen oder fie wenigſtens anhalten ſolle, tm
aufs neue beim Directortat nachzuſuchen, oder auch ob man ihre
Synagoge nicht überhaupt einſtweilen ganz aufheben müſſe. Die
Meinungen darüber gingen in der Verſammlung ſehr auseinander.
Die Wegſchaffung der Synagoge aus der Stadt wurde als dem
erzherzögzlichen Schutzbriefe widerſprechend gefunden. Man beſtimmte
endlich: Enrwever ſollten die Juden an jedem Sonn⸗ und Feiertage
dus jedem Judenhauſe die, welche ſich zur Synagoge hielten, wie
virß auch in Nom geſchehe, bei namhafter Strafe zur Anhörung der
Predizt in die Kirche ſchicken, an welche fie gewieſen würden, und
auch ven dazu angeſtellten Prediger unterhalten und beſolven, oder
aber wenn vieß ihnen zu beſchwerlich ſei, ein⸗ für allemal 1000 Gul⸗
ven zur Herſtenung und Unterhaltung der Pfarrkirche oder auch
jähtlich zu gleichem Zweck 100 Gulden für die fernere Zulaſſung
ihrer Synagoge in der Stadt entrichten und zwar, wie es heißt,
„zu Folge des erzherzoglichen Schutzbriefs ganz ſtill und ohne einige
Klage.“ Sofern ſie ihren Schutzbrief in Monatsfriſt erneuern
) So wird dier die Geſammt Summe angegeben; 13,000 Gulden ſollte
die gebßere Hüfte fein.
) Tuneren⸗erdandt. u Mergentheim en ER “ en u
Gtutigart.
— 80 —
laſſen würden, ſollten ſie ſolchen Schutz auch ferner ruhig genießen
können ).
Im Uebrigen ſcheint die Verwaltung in den Balleien unter
ſorgſamer Aufſicht der Landkomthure einen ſo ruhigen Fortgang ge⸗
habt zu haben, daß wir nirgend woher eine Klage über etwann ſtö⸗
rende Eingriffe der Fürſten in die Angelegenheiten des Ordens höͤ⸗
ren, denn wenn der Landkomthur an der Etſch ſich auch einmal be⸗
ſchwerte, daß die Landeshauptleute in Tirol ihm den Vorrang bei
Proceſſionen und anderen kirchlichen Feierlichkeiten ſtreitig machten,
ſo wußte man eine ſo unbedeutende Sache leicht wieder zu beſei⸗
tigen”).
Es würde überhaupt der Pflicht der Geſchichtſchreibung nicht
entſprechen, wollte man nicht anerkennen, daß es der unermüdliche
Eifer, die umſichtige Geſchäftskunde und die bereitwillige Aufopfe⸗
rung aller ihrer Kräfte waren, die für den ganzen Orden, wie er
zur Zeit noch daſtand, eine glücklichere und heilbringende Zukunft
erwarten ließen. Und dieſe Hoffnung ruhte auch mit auf dem jun⸗
gen Fürſten, den man einſt als Meiſter an die Spitze des Ordens
geſtellt ſehen wollte. Seine eminenten Anlagen entwickelten ſich ja
fo glänzend, daß; man ihn „ein Wunder von Geiſt“ genannt hat).
Allein ſie entſchwand nur zu bald, dieſe beglückende Hoffnung. Die
außerordentlichen Anſtrengungen, mit denen er ſich täglich ſchwer er⸗
müdenden Arbeiten ſchon ſo früh, da er erſt das vierzehnte Jahr
vollendet, ohne Raſt hingab, zehrten bei ſeiner ohnedieß ſchwachen
und ſehr ſchwankenden Geſundheit bald alle feine Kräfte auf und
als zu Ende des J. 1663 ihn eine ſchwere Krankheit überfiel, war
ſchon nach wenigen Wochen bei ſeiner gänzlichen Erſchöpfung keine
Geneſung mehr zu erwarten. Er ſtarb im 15. Lebensjahr in Linz
am 27. Januar 1664). Hatte er das hohe Amt, welches ihm einſt
beſtimmt war, auch noch nicht ſelbſt übernehmen können, ſo war bis⸗
her doch ausdrücklich in ſeinem Namen die Verwaltung geführt“)
) Conferenz⸗Verhandl. Fol. 469.
) Conferenz⸗Verhandl. Fol. 468.
) Co pe Geſchichte Oeſterreichs III. 125.
) Den erwähnten Todestag finden wir bei Bachem Chronolog. der Hoch⸗
meiſter 60. De Wal Recherches II. 325.
) Es heißt im General⸗Kapitelſchluß zu Wien vom 12. April 1662 aus-
drücklich: Die vom Großkapitel bevollmächtigten Directoren ſollten »von Or⸗
dens wegen“ allein unter der Intitulatur im Namen des . en Jo.
ſeph die Adminiſtration führen.
— 3: —
und er als deſignirter Adminiſtrator des Hochmeiſterthums und
Dutſchmeiſter betrachtet worden; und ſo . er van) auch mit Recht
als ſolcher genannt werden.
Sehen wir aber jetzt auf den innern Zuſtand des Ordens hin,
in welchem er in dieſer Zeit vor uns ſteht, und vergleichen wir ihn
mit den Zuſtänden, wie wir ſie in den Jahrhunderten des Mittel⸗
alters kennen gelernt, fo tritt er uns jetzt in einem vielfach verän⸗
derten Bilde vor Augen. In ſeinem innern Weſen, im ganzen Cha⸗
racter ſeines eigenthümlichen Geiſtes war unendlich Vieles ganz an⸗
ders geworden. Man könnte faſt ſagen, die Zeit hatte das eigenſte,
innerliche Weſen des Ordens ſchon größtentheils verzehrt. Alle
Richtungen und Beſtrebungen in ihm waren faſt ausſchließlich nur
auf das Weltliche hin umgeſchlagen. Es gab in ihm noch Prieſter
für den gewöhnlichen Gottesdienſt, aber wo hört man noch von der
ſtrengen Beobachtung der gottesdienſtlichen Zeiten zu Tag und Nacht,
zu denen einſt das Geſetz jeden Ordensbruder verpflichtete? Wo
übte man noch die einſt ſo heilig gehaltene Pflicht der Armen⸗ und
Krankenpflege in den Hospitälern? Nannte ſich der Orden, wie
wohl zuweilen geſchah, auch noch das Haus vom Hospital zu Je⸗
ruſalem, ſo war dieß jetzt für ihn ein Wort ohne innere Bedeutung,
ein Name ohne Sinn. Der alte, Alles ſo feſt in ſich umſchlingende
Verband der Ordensdisciplin hatte ſich ſchon längſt gelöſt und jene
feſten Fugen des einſt ſo großartig aufgerichteten Ordensbaues, wie
ſie durch Geſetz, Regel und Gewohnheit des Ordensbuches vorge⸗
zeichnet und geordnet in alter Zeit den großen Bau zuſammen hiel⸗
ten, ſie waren ſchon lange auseinander gewichen. Wo fand man noch
jenes in ſich geſchloſſene, alle Ordensglieder, Ritter und Prieſter
verbrüdernde, ſtille Conventsleben, wie es ſonſt war, jene Zurück⸗
gezogenheit aus dem Weltgetümmel, jene willige Aufopferung aller
Kraft nur in und für das Heil, den Ruhm und das Wohlergehen des
Ordens? Kaum wird in einem Ordenshauſe auch nur noch der
Name eines Convents erwähnt. Viele traten in den Orden, um
in ihm bald mit einem höheren Amte bekleidet zugleich auch wieder
in äußere weltliche Dienſte zu treten. Wir finden Landkomthure
zugleich als kaiſerliche und fürſtliche Räthe, andere als fürſtliche
— 39 —
Kämmerer, Kemthure zugleich als Oberſte genaunt). Mit wenigen
Worten: der Orden war aus ſeiner alten abgeſchloſſenen Zurückae⸗
zogenheit in ſeinem ganzen Weſen in die Weltlichkeit binens ge
treten.
Der frühe Tod des jungen Erzherzogs hatte dem Kapitelſchluß
zu Wien vom J. 1662 ſeine fernere Geltung entnommen. Das
Directoriat durfte nicht länger fortdauern; es mußte ein neuer Mei⸗
ſter gewählt werden. Es ward deshalb von dem nach heſtebenden
Directorium ein General⸗Kapitel nach Mergentheim berufen, we am
18. März 1664 feine Eröffnung ſtattfaud. Es hatten ſich dießmal,
was bisher noch nie geſchehen war, mehre geiſtliche und weltliche
Reichsfürſten an das Kapitel mit Geſuchen nicht nur um Aufnahme
in den Orden, ſondern zugleich auch um Verleihung der deutſch⸗
meiſterlichen Würde gewandt. Manche hatten ſich überdieß vom
Kaiſer oder von Kurfürſten und Fürſten beſonders noch empfehlen
laſſen; von andern waren in Mergentheim Geſandte erſchieuen, die
durch mündliche Empfehlungen ihre Bewerbungen unterſtützen falle
ten). Man wies jedoch im Kapitel alle dieſe Geſuche als mit dem
Geſetz des Ordens unvereinbar „mit glimpflicher Entſchuldigeng“
zurück und beſchloß, um in der Wahl den Statuten zu genügen, „in
gremio zu verbleiben.“ Es erfolgte alſo erſt wieder die Wahl der
dreizehn Wähler, fünf aus dem Preußiſchen Gebiet, nämlich dis
Landkomthure von Oeſterreich, Elſaß, Koblenz und a. d. Etſch, nebſt
dem Komthur von Beuggen (Bukein) und acht aus dem Deutſchen
Gebiet, die Statthalter von Franken und Weſtphalen, die Landkom⸗
thure von Heſſen, Bieſen, Lothringen und Sachſen, vebſt den Kem⸗
thuren von Virnsberg und Oettingen). Die Wahl geſchah am
20. März und die Stimmenmehrheit fiel auf den Landkomthur hun
Oeſterreich Johann Kaspar von Ampringen, aus, einer Breisgaui⸗
) Während bes dreißigjährigen Kriegs war der Landkomthur von Biefen
Goitfvied Humm von Gelee kaiſerl. Hofkriegsrath, Feldmarſchall Oberſt zu Woß
und Fuß, der von Oesterreich Johann Jacob ven Daun Kämmerer und herd
Stallmeiſter, der von Elſaß Jobann Jacob von Stein fwiſer, Rath und Kür;
merer.
2) Kapitel ⸗Verhandl. vom 18. März 1664 Fol. 470 im R.- Archiv zu
Stuttgart. Genannt werden die Fürſten hier nicht.
) Die beiden genannten Komthure erſetzten Utrecht, welches belanntlich für
den Otden verloren war, und Thüringen, wo Deuzog. Moritz richt mit wählen
— 283 —
ſchen Familie entſproſſen, jedoch in Ungarn gaboren). Damals
noch im kräftigſten Mannesalter, denn er zählte an dem Wahltage
erſt fein 45ftes Jahr!), war er bereits deutſchmeiſterlicher Rath und
wirklicher Kämmerer, Statthalter der Herrſchaften Freudenthal und
Eulenberg, Rathsgebietiger in Franken und Komthur zu Groß⸗Sonn⸗
tas und Würzburg)). Seit zwei Jahren ſahen wir ihn als einen
der Directoren mit an der Spitze der geſammten Verwaltung des
Ordens ſtehen und nachdem ihm nun nach ſeiner Wahl der Land⸗
komthur vom Elſaß das deutſchmeiſterliche Siegel und der Statt⸗
halter von Franken den goldenen Schlüſſel überreicht, ward er mit
dem Deutſchmeiſter⸗Kreuz und dem goldenen Ring in herkömmlicher
Weiße geſchmückt. Seit 47 Jahren hatte man in ſolcher Art keine
ſolche Meiſterwahl feierlich vollzogen. N
Aber es war wieder eine verhängnißvolle Zeit, als Ampringen
an die Spitze des Ordens trat. Die Türken lagen wieder in Un⸗
garn mit einer Heeresmacht von beinahe 200,000 Mann Sie wa⸗
ren bereits über Gran hinweg bis in die Gegend von Komorn und
Naab vorzedrungen, hatten ſich dann nördlich hinauf des feſten
Platzes Neuhäuſel bemächtigt und ſtürmten von da immer weiter
nach Norden hin gen Freiſtadt und Schintau. Auch Neutra am
Fluſſe gleiches Namens war ſchon in ihrer Gewalt und im Herbſt
1663 ſtreiften ihre Raubſchaaren mit furchtbarer Verwüſtung auch
bereits in Mähren bis drei Meilen vor Olmütz. Ihre gewaltige
Rüſtung aber im Verlauf des Winters bewies, daß ihre Eroberungs⸗
plane noch weiter gingen). Die ganze chriſtliche Welt war voll
ſchwerer Beſorgniß. Man bielt es in Wien ſchon für gewiß, der
Greſwezir werde im Frühling vor den Mauern der Kaiſerſtadt er⸗
ſcheinen, um ſie zu einem Waffenplatz für ſeine weiteren Unterneh⸗
mungen zu machen. Der Kaiſer bot alle mögliche Kraft auf, um
mit einer angemeſſenen Kriegsmacht dem Feind entgegen zu treten,
) De Wal VIII. 563 nennt feinen Vater Johann Chriſtoph von Amp⸗
ringen und feine Mutter Suſanne von Landsberg; er fügt hinzu: II dteit nd
an Hongrie, 09 qui persuade ane son pere (toit au service de l' Empereur.
2) Bach em 60 giebt als ſeinen Geburtstag den 20. März (19. Jan.) 1619 au.
) In dieſen Aemtern und Würden finden wir ihn ſchon im J. 1662.
Wagner Historie Lecpoldi IV. 340 jagt von ihm: Opibus, belli paeisqne
artibun claras, fide ac ineorrupta pietata se Casssri commendarat.
) Zinkeiſen Geſchichte des Osman. Reichs IV. 916 fl. Mailath Ge
ſchichte des Oeſterreich. Kaiſerſtaats IV. 22.
— 384 —
und auf dem Reichstage zu Regensburg erklärten ſich die Reichs⸗
ſtände ſofort bereit, das Dreifache der gewöhnlichen N ins
Feld zu ſtellen.
In ſolcher Gefahr für Kaiſer und Reich durfte 800 der Deutſche
Orden nicht zurückſtehen. Noch vor Eröffnung des General⸗Kapitels
hatte der kaiſerliche geheime Rath, Oeſterreichiſcher Landmarſchall
und General⸗Hauszeugmeiſter Graf von Auersberg als kaiferlicher
Geſandte die Directoren des Ordens von der Kriegsrüſtung des
Kaiſers unterrichtet und in deſſen Namen zur Beihülfe aufgefordert.
Es bedurfte im Kapitel keiner langen Erwägung; man beſchloß als⸗
bald, ſich nicht nur zu der bereits aufgebrachten Reichshülfe mit
einer Reiterſchaar und mit Fußvolk nach des Ordens alter Matrikel
zu betheiligen, ſondern dem Kaiſer auch mit einer Beiftener von
15,000 Gulden zu Hülfe zu ſtehen. Die Anerbietungen des neuen
Deutſchmeiſters und der Landkomthure (von denen nur der von
Heſſen wegen Unvermögen nichts beiſteuern konnte) waren ſo an⸗
ſehnlich, daß eine Summe von 19,000 Gulden zuſammenkam ).
Es geſchah, wie bemerkt wird, „um ſich damit beim Kaiſer und
dem ganzen Reich deſto mehr beliebt und renomirt zu machen.“
Man erſuchte jedoch den Deutſchmeiſter, zu bewirken, daß das Fuß⸗
volk des Ordens vorzugsweiſe zu der e Schiffsarmatur
gebraucht werden möge.
Es kam dabei noch die Frage zur Berathung: Ob auch der
Orden dem von einigen Kurfürſten und Fürſten mit Frankreich ge⸗
ſchloſſenen Bündniß beitreten ſolle? Man fand jedoch rathſam, be⸗
vor ſich nicht der Kaiſer ſelbſt dazu verſtehe oder der Orden etwa
mit Gewalt dazu gezwungen werde, ſich auf nichts in ee mr
einzulaſſen ).
Nach dieſer Berathung über äußere Angelegenheiten ſah fich
das Kapitel veranlaßt, auch über Einiges in dem innern Verfaf⸗
ſungsweſen des Ordens nähere Beſtimmungen zu treffen. Es wurde
zunächſt in Beziehung auf einen frühern Beſchluß eine beſtimmtere
) Das Speciellere in den Kapitel⸗Verhandl. Fol. 471 — 472. Nan hatte
zur Vertheilung der Beiträge eine eigene Particular⸗Matrikel, über deren Recti⸗
fication man aber damals bei der darüber ſtattfindenden Berathung keinen ſiche⸗
ren Maaßſtab anzulegen wußte. Man nahm daher vorläufig auf fünf Jahre
einen Proviſtons⸗Anſchlag für 18 Perſonen an. Das Meiſterthum galt für
5 Perſonen, ebenſo die Ballei Franken.
2) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 473. N Zr
— 385 —
Dererdunng über bie amiliche⸗ Stellung der Rathsgebietiger für noth⸗
wendig befunden. Man ſetzte feft: die Nathsgebietiger follen fortan
in allen wichtigen Angelegenheiten, namentlich in den vom Hoch⸗
meiſter zur Berathung mitgetheilten Ordensgeſchäften und überhaupt
in allen die Ballei betreffenden Sachen dem Landkomthur zu Bei⸗
rath verpflichtet ſein. Berühren fie die Ballei allein, fo müſſen
auch die übrigen Kapitulare mit ihrem Gutachten gehört werden.
In der Ballei Franken vagegen bleibt es bei der bisherigen Obfer-
vonz, daß man in gemeinen Ordens ⸗ und Ballei⸗ Angelegenheiten
nur die Nathsgebietiger zum Beirath zuſammenruft; jedoch haben
bei der Wahl des Landkomthurs alle Ritter der Ballei ein votum
virile ).
In Betreff der ſ. g. Aufſchwörer, d. b. ſolcher 8 die bei
der Aufnahme von Novizen in den Orden eidlich bezeugen mußten,
daß der Aufzunehmende von ächt adeligem Geblüte und Deutſcher
Abstammung ſei, auch die geſetzlich erforderlichen Ahnen habe, fand
man aus Vorſicht die Beſtimmung nöthig, daß ſie in ihren über
ihre Ausſagen ausgeſtellten Reverſalen ausdrücklich erklärten, daß
ihnen über die Abſtammung und Ahnenzahl „nichts anderes kund
und wiſſend ſei, als das, was fie bezeugt hätten). Es ſollten
aber auch nur ſolche Aufſchwörer zugelaſſen werden, die mit dem
vittermößigen ei des nn ganz genau bekannt
1 Nach dem Schluß des Kapitels Wende der Deutſchmeiſter als⸗
bald mit allem Eifer ſeine ganze Thätigkeit auf die Ausrüſtung der
Kriegsmaunſchaft, die das Kapitel dem Kaiſer zugeſagt. Er führte
fie bann felbft nach Ungarn, umgeben von einer großen Anzahl ſei⸗
ner Ordensritter 9). Ohne Zweifel ſchloß er ſich der Heeresmaſſe
der Reichstruppen an, die der Markgraf Wilhelm Leopold von Ba⸗
) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 473.
2) Bisher hatte es in der Formel geheißen: „daß uns wohl kund und
= fein ꝛc.
) Kapitel⸗Berhandl. Fol. 47 3. ‘ |
) Wenn Bagner in feiner Geſchichte des Kaiſers Levppold 1. ſagt: Teu-
temioerum Equitum Magister, opibus, belli pacisque artibus clarus, fide et
incorrupta pietate, se Caesari oommendafat. Quarto et sexagesimo anno
peditum equitumque legiones, suo aere conseriptas in Hungariam ipse ad-
durit, fo mwiflett wir doch aus den Kapitel-Berbanplungen, daß nicht der Meiſter
allein, ſondern der ganze Orden die krzegewſten trug. De Wal VII. 564
ſchreibt die erwähnte Angabe nach. Be
Boigt, d. Oeutſche Orden. II. 25
— 3886 —
den als Reichs feldmarſchall befehligte. Es wird nas nicht gefaßt,
welche Stellung er in dem großen Neichs heere unter den übrigen
Führern gehabt, auch nicht ob und in welcher Weiße die Heerhaufen
des Ordens in den Kämpfen ſich etwa beſonders ausgezeichnet. Der
Krieg mit den Türken dauerte von deman ohndieß auch nur noch
kurze Zeit. Die große Entſcheidungsſchlacht in der Nähe des Ci⸗
ſtercienſer Kloſters S. Gotthard am 1. Auguſt 1664 ſchwächte durch
eine gänzliche Niederlage der Osmanen ihre Macht in dem Maaße,
daß fie die Hand zum Frieden boten. Er wurde am 10. Angeft
bei dem Dorfe Vasvar an der Raab beider Seits unterzeichnet).
Der Kaiſer aber bezeugte dem Orden feinen. beſondern Dank für
die ihm ſo reichlich und willig geleiſtete Kriegshülfe mit den Wor⸗
ten: er wolle ihm dieſe Bereitwilligkeit in allen Gnaden erkennen).
Die nächſten Jahre gingen für den Orden, fo. viel wir wiſſen,
in großer Ruhe vorüber. Einige Mißhelligkeiten zwiſchen dem Or⸗
densprieſter an der S. Eliſabeth⸗Kapelle und dem Pfarrer zu S.
Lorenz in Nürnberg über verſchiedene kirchliche Verrichtungen, den
Schulunterricht katholiſcher und proteſtantiſcher Kinder u. dl. ver⸗
dienen kaum einer Erwähnung und wurden vom Deutſchmeiſter und
dem Rath von Nürnberg auf friedlichem Wege beſeitigt). Ueber
die Verhandlungen, welche im J. 1666 wegen Veräußerung. dar
Ordenshäuſer Sunniswald und König in der Schweiz ſtattfanden,
entgehen uns nähere Nachrichten. Erfolg hatten fie wenigſtens noch
nicht, denn erſt gegen Ende dieſes Jahrhunvertk erkannte es der
Orden für vortheilhafter, die beiden Komthureien theils wegen ihrer
Entlegenheit, theils auch wegen mehrer auf ihnen, laſtenden Be⸗
ſchwerden für namhafte Summen an die Regierung in Bern zu ver⸗
kaufen, womit zugleich das faſt e ER des Or⸗
dens im Kanton Bern endigte ).
Während aber der Deutſchmeiſter in der Ballei Beanten 18
) Vgl. Mailath IV. 30 ff. Zinkeiſen IV. 922 ff.
2) Wir erfahren dieß durch ein Schreiben aus Mergentheim vom 20. Oc-
tober 1664, wonach es der Kaiſer ſehr dankbar anerkannte, daß ihm oder Orden
in der damaligen Campagne von Reiche wegen in triplo und noch . ultro
tine Particular⸗Hülfe offerirt habe.“ Reichs⸗Archiv zu Wien. u
) Receß vom 16. Mai 1665 in der Bibliothek zu Nürnberg. !
) Nach Stettler Verſuch einer Geſchichte des Deutſch. Ordens im Kauton
Bern S. 82 erhielt der Orden für die Komthurei Sunniswald die Summe don
36,000 Rthlr. und für König 120,000 Rthlr. Der Verkauf geſchah 1698.
— 387 —
g. 1607 die Huldigung empfing), nahmen ſchon wieder kriegeriſche
Näſtungen feine Thätigkeit in Auſpruch. Durch die Wegnahme
mehrer Türkiſcher Schiffe durch ein Malteſiſches Geſchwader zur
Rache gegen die Abendländer gereizt, hatte der Großherr, da ihm
die Einnahme Malta's zu ſchwierig ſchien, ſeinen Eroberungsplan
auf die Inſel Candia gerichtet, die damals der Republik Venedig
gehörte. Seit einer Reihe von Jahren ſchon hatte ſich das Kriegs⸗
gluͤck bald den N der Venetianer, bald denen der Türken zu⸗
gewandt 93 |
Während die e in Ungarn ihre ganze Kraft gegen die
dortigen chriſtlichen Heere hatten aufbieten müſſen, war es ihnen
gelungen, die Venetianer durch Anerbietung günſtiger Friedensbedin⸗
gungen eine Zeitlang zu täuſchen ). Als fie ſich aber von den
ſchweren Verluſten, die ihnen die Schlacht bei S. Gotthard gebracht,
wieder erholt, erſchienen fie auf der Inſel im Frühling des J. 1667
von neuem mit einer gewaltigen Macht, um ſich durch eine Bela⸗
gerung der Stadt TCandia zu bemächtigen, denn fie bildete den
Schlüſſel zum Beſitz des ganzen Eilands. Der Kaiſer war zu kei⸗
ner krüftigen Hülfe für Venedig zu gewinnen; ihm konnte die Fort⸗
bauer des Kampfes zwiſchen den Osmanen und der ihm ohnedieß
mißliebigen Republik für die Ruhe in Ungarn nicht anders als ſehr
erwünſcht ſein. Clemens IX dagegen, der eben erſt (20. Juni 1667)
den apoſtoliſchon Stuhl beſtiegen, ſah im Verluſte Candia's die
größte Gefahr für das chriſtliche Abendland und ihm galt die Ret⸗
tung der Inſel für eine der wichtigſten und dringendſten Pflichten
ſeines neuen geiſtlichen Amtes. Außer der anſehnlichen Beihülfe,
welche der päpſtliche Stuhl der Republik nun noch in verſtärktem
Maaße ſelbſt gewährte“), ließ er auch kein Mittel unverſucht, den
ſchon ſehr erkalteten Eifer der chriſtlichen Fürſten für den heiligen
Krieg gegen den Glaubensfeind wieder zu erwärmen). Hatten feine
Bemühnngen auch nicht überall den erwünſchten Erfolg, bei dem
Meiſter des Deutſchen Ordens fand ſein ermahnendes Wort An⸗
klang. Er that nach Verhältniß N Kräfte ungleich mehr als
9 Brandenb. Uſurpat. Geſchichte 279, wo man ein Verzeichniß aller damals
zur Laudkomthurei Ellingen gehörigen Orte findet.
2) Zinkeiſen IV. 941 ff. Leo Geſchichte Italiens V. 671 ff.
) Daru Histeire de Venise XVIII. 102— 103.
.) Bower Geſchichte der Päpſte X. 127. Zinkeiſen IV. 962.
) Daru XVIII. 112. 121.
25 *
— 388 —
andere Deutſche Fürſten ). Er fanbte nicht nur zuerft: eine ans⸗
erleſene Streitſchaar von 188 Mann unter der Führung des Kom⸗
thurs von Koblenz Johann Wilhelm von Metzenhaufen in Beglei⸗
tung mehrer anderen Ordensritter) den Venetianern auf Canvta
zu Hülfe, ſondern er trat bald ſelbſt an die Spitze eines anſehn⸗
lichen Kriegerhaufens und führte ihn, begleitet von vielen ſeiner
Ordensritter, nach Candia hinüber. Wiſſen wir auch nicht, imdie⸗
fern der Meiſter mit ſeinen Kriegern ſich im Kampfe mit den Tür⸗
ken ausgezeichnet“), fo dürfen wir doch aus den verbindlichen Wor⸗
ten, womit ihm der Papſt und die Repubkik für das, was er ge⸗
leiſtet, ihren Dank bezeugten, wohl mit Recht ſchließen, daß er fich
in ihrer Sache weſentliche Verdienſte erworben haben müſſe ).
So ſchwach aber im Verlauf des J. 1689 auch noch die Hoff⸗
nung war, daß die geringe chriſtliche Streitmacht auf Candia dem
Waffenglück der Türken auf die Länge werde widerſtehen können,
ſo ſcheint es der Deutſchmeiſter doch für zweckmäßig erachtet zu ha⸗
ben, den Streithaufen des Ordens auch nach Ablauf der dem Senat
von Venedig zugeſagten Dienſtzeit vorerſt noch auf der Imfel ver⸗
bleiben zu laſſen. Dort ſchien ja jetzt für junge Ordensritter die
längſt geſuchte Gelegenheit zur Kriegsübung im Kampfe mit dem
Glaubensfeind gefunden zu ſein. Doch konnte er darüber nicht allein
entſcheiden. Er legte daher ſämmtlichen Landkomthuren die Fragen
vor: ob fie meinten, daß man bei dem herannahenden Ablauf der
zugeſicherten Dienſtfriſt den Heerhaufen des Ordens von Candia
zurückziehen ſolle oder ob es nicht rathſamer ſei, ihn „zu des Or⸗
dens höhern Ruhm aus vielen Gründen“ noch ferner dort im Dienſt
zu laſſen und in ſolchem Fall mit der Signorie zu Benevig wegen
eines beſtimmten Unterhalts in Unterhandlung zu treten, „um in
folcher Weiſe wider den Erbfeind der Chriſtenheit wenn auch nur
) II est très probable que les secours que le Grand- Maitre envoya et
celui qu'il y porta lui m&me, devancerent ceux des autres Princes de l’Alle-
magne. De Wal VIII. 566.
2) In der von De Wa! 1. c. benutzten Histoire des troubles de Hongrie
werden noch genannt: de Guidobald Comte d' Arco et des Barons d' Enneten
et Lhoé de Vissen (c'est Eynaten et Loé) als Ordensritter. Der von Eyna⸗
ten könnte Johann von Eynaten ſein, im J. 1646 Komthur zu Siersdorf. Doe
war im J. 1671 Komthur zu Ramersdorf.
| ) Daru XVIII. ſpricht überall nur von der Beihülfe ver e und
der Deutſchen überhaupt. ö
) De Wal VIII. 567.
—
— 389 —
ein geringes Häuflein in Kriegsübung des Ordens Profeffion gemäß
erhalten zu können?“ Die Landkomthure mochten wohl ſchon in der
Faſſung dieſer Fragen des Meiſters Meinung leicht erkennen. Die
meiſten hatten bereits eine ihm beiſtimmende Erklärung gegeben ),
als im Herbſt auch der von Bieſen zu dieſem Zweck ein Kapitel
nach Siersdorf berief. Die Kapitulare aber erklärten hier: Sie
wünſchten zwar ebenfalls, den Abſichten des Meiſters zur Ehre des
Ordens beiſtimmen zu können; allein wegen der großen Schuldenlaſt
ihrer Ballei und von allen nöthigen Mitteln entblößt, könnten ſie
ſich auf Mehres nicht einlaſſen, als daß man im Nothfall noch auf
ein Jahr mit Venedig unterhandle und die Mannſchaft auf Candia
nur auf hundert Mann oder auch auf weniger beſchränke, mit der
Bedingung, daß wenn mittlerweile ein Krieg mit dem Erbfeind im
Reich oder in Ungarn ausbreche oder der auf Candia ein Ende
habe, die Ordensmannſchaft von dort zurückgezogen werden könne.
Das Kapitel bewilligte demnach noch für ein Jahr den der Ballei
auferlegten Beitrag zu den Unterhaltungskoſten der Mannſchaft !).
Nach dieſer Verhandlung trug der Landkomthur von Bieſen
im Kapitel darauf an, dem Ordensritter von der Los, der ſich zu⸗
exſt freiwillig nicht ohne große Koſten zu ſeiner militäriſchen Aus⸗
bildung nach Malta begeben, dann den erwähnten Landkomthur
van Koblenz) auf dem Zuge nach Candia begleitet und ſich dort
als Fähnrich im Deutſchen Ordenshaufen oft in höchſter Lebensge⸗
fahr. und unter den größten Beſchwerden durch Tapferkeit, Eifer
„und Muth vor allen andern ausgezeichnet, ein öffentliches Zeichen
der Anerkennung ſeines rühmlichen, ritterlichen Verhaltens zu geben
und das Kapitel beſchloß alsbald, ihm außer einer jährlichen Unter⸗
ſtützung von 300 Thalern auch die Würde eines Komthurs von Ra⸗
mersdorf zu ertheilen *).. |
) Die Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf erwähnen ihrer.
2) Kapitel⸗Verhandl. zu Siersdorf vom 11. Octob. 1669 im Ord.⸗Archiv
zu Sachſenhauſen.
5) Im Rheiniſchen Antiquarius III. wird bemerkt, daß an der Fronte des
Hofhauſes zu Mallendar noch das Wappen des Landkomthurs von Metzenhauſen
mit der Jahrzahl 1667 vorhanden ſei.
) Kapitel ⸗Verhandl. zu Siersdorf. Wir erfahren hier zugleich, daß der
ſchon erwähnte Ordensritter von Eynaten als Fähnrich im Ordenshaufen anf
Candia geſtorben war. Wenn Daru XVIII. 112 jagt: Le nom de quelgues-
uns des chefs de l’entreprise, ce qu'il y avait de romanesque dans cette
— 990 —
Es iſt ungewiß, wie lange ver Deutſchmeiſter auf Gaudia ver⸗
weilt habe. Wahrſcheinlich war er ſchon vor oder doch bald nach
der Uebergabe der Stadt Candia an die Türken im Septemb. 1668
nach Deutſchland zurückgekehrt. Sein Plan aber, dort für ſeine
jungen Ordensritter eine Art von kriegeriſcher Uebungsſchule zu
gründen, konnte nicht zur Ausführung kommen. Wir kennen zwar
die Hinderniſſe nicht, die ihm dabei entgegentraten; es möchte jedoch
zu vermuthen ſein, daß die Unterhandlungen mit Venedig nicht den
erwünſchten Erfolg gehabt. Wir ſehen ihn daher im Herbſt des
J. 1670 in Mergentheim wieder!) mit dem ſchon fo oft beſproche⸗
nen Gedanken beſchäftigt, zur Einrichtung einer ſolchen militäriſchen
Uebungsanſtalt, wie man fie im Orden nun einmal nabebingt noth⸗
wendig fand, den Kaiſer um die Zuweiſung eines Gränzhanſes in
einem der an der Gränze Ungarns eingezogenen Orte zu erfuchen.
Doch forderte er auch darüber zuvörderſt die Landkomthure zur wä⸗
bern Erwägung und Begutachtung auf!).
Die Sache mußte nothwendig wegen ihrer Wichtigkeit für den
ganzen Orden in einem General- Kapitel verhandelt und berathen
werden. Seit ſieben Jahren war ein ſolches nicht verſammelt ge⸗
weſen. Im Verlauf der Zeit aber hatten ſich im Orden ſo viele
Verhältniſſe anders geſtaltet, manche alte löbliche Einrichtung und
Anordnung war ſchon fo lange verabſäumt oder jo gänzlich ver⸗
geſſen, vieles noch Beſtehende bedurfte jo dringend einer neuen feſte⸗
ren Regelung und dem Meiſter drängte ſich ſo unabweislich die
Nothwendigkeit auf, das innere Verfaſſungsweſen des Ordens einer
ſorgſam prüfenden Berathung zu unterwerfen, daß er im Frühling
des J. 1671 ein General⸗Kapitel nach Mergentheim berief. Wie
Vieles überall zu verbeſſern, feſter zu regeln und von neuem anzu⸗
ordnen war, bewieſen ihm die Berichte einer zuvor auf ſeinen Be⸗
expédition, les yeux de toute I' Europe attachés sur Candie, tout cela suf-
fisait pour exalter l'imagination d'une jeunesse amoureuse de la gloire, et
semblait lui offrir une occasion brillante de se signaler, fo kann dies wohl
auch von den Deutſchen Ordens⸗Rittern gelten.
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Landkomthur von Bieſen, dat.
Mergentheim 27. Octob. 1670.
2) Wir kennen darüber nur die Verhandkungen des Provinzial Kapitels
der Ballei Bieſen vom 20. Novemb. 1670. Es war der Meinung, man möge
mit dem Unternehmen nicht zu ſehr eilen, bis man wiſſe, ob nicht bald von
Seitta des Reiche dem Orden (in ſchweres Contingent .
thet werde. |
— 39 —
fehl in allen Balleien abgehaltenen Geusral-Bifitation, worin ihm
die hie und da gefundenen Mängel und Gebrechen, „Exceſſe und
Defecten “ vorgelegt waren. |
Nachdem zuvor allen Landkomthuren, wie es alte Orbnung war,
in den Propoſitionen die wichtigſten Gegenſtände, die zur Verhand⸗
lung kommen ſollten, zur Vorberathung mit ihren Kapitularen zu⸗
geſandt waren), wurde das General⸗Kapitel am 20. April eröffnet.
Es war lange Zeit keins von ſolcher Wichtigkeit für den ganzen
Orden gehalten worden. Seine Berathungen und Beſchlüſſe hatten
zum großen Theil für die Zukunft eine ſo nachhaltige Wirkung,
griffen ſo einflußreich in alle Verhältniſſe des Ordens ein und er⸗
öffnen uns überdieß einen ſo erwünſchten Blick in das ganze Weſen
und die Geſtalt der Dinge, wie der Orden damals eben daſtand,
daß ſich ſomit von ſelbſt ſchon eine nähere Mittheilung derſelben
rechtfertigt. Die wichtigſten Beſchlüſſe waren ſonach folgende“):
Der Gottesdienſt ſoll fortan allenthalben, wie ſich gebührt,
fleißig gehalten werden. — Man ſoll die Quatember⸗Zeiten für die
geſtorbenen Wohlthäter des Ordens, ſowie für Ritter⸗ und Prieſter⸗
brüder ſtets mit Meſſen halten. — Alle Ordensglieder ſollen von
ihren Superioren mit Abſchriften des Ordenbuchs (welches ſie fleißig
verwahren müſſen und keinem Fremden zeigen oder davon Kenntniß
geben dürfen) verſehen und den im Kriege befindlichen Ritter⸗ und
Prieſterbrüdern ein Auszug davon gegeben werden. — Man ſoll
allenthalben ſorgfältig und mit Fleiß auf die höchſtnothwendige Un⸗
terweiſung der Jugend und Belehrung der Kinder ſehen. — Ge⸗
ſtiftete Almoſen ſollen ſtets richtig und ohne Schmälerung geſpendet,
auch freiwillige Armengaben, ſowie die Hospitalität, worauf der
Orden hauptſächlich gegründet iſt, nach Vermögen nie außer Acht
gelaſſen werden. — Alle ſchädlichen Simultäten, Mißverſtändniſſe
und Widerwille ſowohl unter den Ordensgliedern als zwiſchen den
Superioren und ihren Untergebenen ſollen forthin abgeſtellt und alle
ärgerliche Zwiſtigkeiten vermieden, dagegen ein aufrichtiges, recht⸗
ſchaffenes, Deutſches Vertrauen, ordensbrüderliche Liebe und Einig⸗
) Es waren ihrer dießmal 11. Wir lernen die Vorberathung darüber
aus dem ſehr ausführlichen Bericht über ein am 8. März 1671 im Hauſe Bie⸗
ſen zu Maſtricht en Provinzial⸗Kapitel (im Ordens⸗ A zu Sachſen⸗
Haufen) kennen.
. Bir Bus fie in der Neihe folgen, wit fie im Kapitel zur URN
— 392 —
keit gehegt und gepflegt wereen. — Große und kleine Ordensprä⸗
benden, Komthureien, Aemter und geiſtliche Benefteien ſoll man nur
tauglichen und würdigen Perſonen und zwar umſonſt, nicht aber für
Geld oder Geldeswerth verleihen und geiſtliche Beneficien vor allen
nur mit Ordensbrüdern verſehen. — Die dem Orden zugehörigen
Hospitale ſollen jedes Vierteljahr einmal durch angeſehene Perſonen
ſorgſam vifitirt und gefundene Mängel verbeſſert werden. Bei jeder
Ballei⸗Viſttation ſollen die Landkomthure auch fragen, ob jedem
Kranken ſein Gebührliches widerfahre, und betreffenden Falls ernſte
und nachdrückliche Remedur befehlen. — Alle Quartale ſollen einmal
die Schulen beſucht und ſcharf inquirirt werden, ob die Präceptoren
der zarten Jugend mit Lehre und Wandel vorlenchten. — Alle ge
widmeten Fundationen und Stiftungen ſollen allenthalben ſtets un⸗
abbrüchig und treufleißig ausgeführt werden.
Einen zweiten Hauptgegenſtand der Kapitelberathung bildete bas
innere Regierungs⸗ und Rechnungsweſen im Orden. Im Weſent⸗
lichen beſchloß man hierüber Folgendes: Dem Geluͤbde der Armuth
gemäß ſoll keine Perſon des Ordens deſſen Güter, Renten und Ge⸗
fälle, gleich als wären fle ihr eigen, genießen. — Jeder Komthur
ſoll über ſeine Haushaltung, Einnahme und Ausgabe bei Verluſt
feiner Komthurei nach dem Wiener Kapitelſchluß (1662) aufrichtige
Rechnung legen, desgleichen jeder Landkomthur ſeinen Rathsgebieti⸗
gern über ſeine Verwaltung, Haushaltung und die Ballei⸗Kaſſe, wie
es auch der Deutſchmeiſter mit Zuziehung ſeiner und der Ballei
Franken Rathsgebietiger zu thun pflegt. — Kein Landkomthur und
Komthur ſoll ſich erlauben, unnöthige Gebäude aufzuführen. An
den Gebäuden ſoll zur Verhütung der Eigenthumspräfumtion nach
der Ballei Beſchaffenheit das Preußiſche und Deutſche Ordenskreuz
nebft dem Wappen des regierenden Deutſchmeiſters am bemerkbarſten
Orte angebracht werden. — Jeder Landkomthur ſoll feine Ballei,
alle ihre Häufer und vornehmlich die Kirchen, wo es füglich ges
ſchehen kann, jedes Jahr oder wenigſtens im zweitem Jahre viſitiren,
jedoch mit möglichft beſchränktem Geleite und Erſparung der Koſten.
— Keine dem Orden noch nutzbare Güter ſollen ohne Beirath der
Kapitulare und des Meiſters Einwilligung verkauft werden. — Beim
Tode eines Komthurs ſoll nichts anderes, als was nach jeder
Ballei Gewohnheit dem Landkomthur gebührt, unter die Erbſchaft
gezogen werden, jedoch hiermit der Dispoſition wegen der ver⸗
Jlaſſenen Baarſchaftseinſchüttung in die Kriegskaſſe nichts derogirt
— 386 —
ſein ). — Bei der Einkleivung neuer Ordensritter follen vie über
ſchweren Koſten nach Möglichkeit ermäßigt und bei der dießfalls in
den Balleien Koblenz und Bieſen angeordneten Mäßigung und Ob⸗
ſervanz es um ſo mehr ohne Uenderung gelaffen werden, weil bie
dabei fallenden Gelder dem Orden wieder zu gut kommen. — Wer
auf die Vorladung des Landkomthurs zum Provinzial⸗ Kapitel ohne
erhebliche Verhinderung und gebührende Entſchuldigung nicht er⸗
ſcheint, wird nach den Statuten mit der zweiten Strafe des Unge⸗
horſams beſtraft. — Den beiden Landkomthuren zu Koblenz und
Vieſen, die ſich von einigen Ordensgütern als Herren zu präbiciren:
pflegen, foll auf ihre in dieſem Groß - Kapitel: abgelegte Erklärung,
daß ſie dem Gelübde der Armuth gemäß darüber kein Eigenthum
ſuchen, ſondern dieſes Prädicat bloß im Namen und Neſpect des
Ordens führen, dieſe Titulatur als eine ſchon in richtigem Schwank
gehende vergönnt werden. — Nach den Ordensſtatuten ſoll von kei⸗
nem Landkomthur oder Komthur ohne kapitulariſche Berathung und
Gutbefinden und ohne des Deutſchmeiſters Zuſtimmung Geld auf
Zinfen entlehnt, noch auch Ordensgüter dafür verpfändet werden.
— Statt der bisher bei der Aufnahme in den Orden erforderlichen
vier Ahnen von väterlicher und mütterlicher Seite ward jetzt be⸗
ſchloſſen: In Betracht, daß faſt bei allen Erz⸗, Hoch⸗ und adeligen
Stiften, auch den Ritterſchaften im Röm. Reich Keiner an⸗ und
aufgenommen wird, der nicht mit 16 Ahnen, 8 vom Vater und 8
von der Mutter, fein rittermäßiges Herkommen erweiſt, iſt auch für
den ritterlichen Deutſchen Orden in dieſer groß⸗kapitulariſchen Ver⸗
fammlung die künftige Probe auf 16 Ahnen ausgedehnt. Dabei iſt
wohlbedächtig erwogen und aus erheblichen Urſachen feſtgeſtellt wor⸗
den, daß des Probanten 8 nächſte Ahnen von Vater und Mutter
unfehlbar aus Deutſchem Geblüt im bisherigen Berſtaud fein follen,
in den andern 8 aber nicht ſo ſtricte darauf zu ſehen iſt, als viel⸗
mehr, daß ſolche Ahnen von guten, rittermäßigen Familien, die un⸗
ter das Deutſche Reich gehören, herſtammen. Bei den Balleien
Koblenz und Bieſen aber, weil man dort dem Berichte nach von
den 16 Ahnen wahre Wilfenfchaft wohl haben kann, fol es bei dem
bisher üblichen Eide der Aufſchwörer und dem Verſtand gelaſſen
) Es folgt hierbei noch eine ſpecielle Vorſchrift, wie bei der Empfangnahme,
5 und Berfiegehung des ae et * Bee
werden ſolle.
werden, daß unter den Morten Deutsche Gebtär” N un
Niederdentſche begriffen ſind. |
Nächſt dieſen Beſchlüſſen wer auch das nllitäriſche Axercitiun
für junge Ordensritter wieder Gogenſtand der lapitulariſchen Bera⸗
thung. Weil man indeß allgemein darin übereinſtimmte, daß ohne
eine erſprießliche Beihülfe des Kaiſers und ohne Begründung einer
Ordens ⸗Kriegskaſſe der Zweck nimmermehr erreicht werden könne,
ſo ward beſchloſſen, in der deutſchmeiſterlichen Reſidenz zu Mergent⸗
heim eine ſolche anzuordnen und es wurde zugleich genan beſtimmt,
welche Summen ihr von den Ordenseinkünften und Neunten aus
allen Balleien, ans den Koſten bei der Aufnahme in den Orden,
ven deu ſteuerpflichtigen Unterthauen verſchiedener Balleien, aus dem
Nachlaß der Komthare, verſtorbener Ordensritter und Prieſter, von
dem halben Ertrag des erſten Jahres einer vacanten Komthurzi,
aus der Hälfte der Gefälle einer Landlomthurei und von den Sta⸗
tuten⸗ Geldern der Balleien zufließen ſollten. Man zweifelte nicht,
daß auf dieſe Weiſe nach und nach eine beträchtliche Summe in dir
Kaſſe kommen und der Kaiſer bei feiner Zuneigung zum Deutſch⸗
meiſter und Orden bei dargebotener guter Gelegenheit alsdann zur
Ueberlaffung eines geeigneten. Gränzorts in Ungarn ſich auch ſehr
bereitwillig zeigen werde.
Demnächſt nahmen die beſouderkn Verhältniſſe einiger Balleien
vie Beratung des Kapitels in Auſpruch. Man erwog zuerſt, auf
welche Weiſe der Orden we möglich zum Wiedargewinn der ver⸗
lerenen Ballei Utrecht gelangen könne. Es kamen mehre Wee in
Vyrſchlag und man beſchloß endlich, vorläufig auf dem bereits vor
einigen Jahren eingeſchlagenen zu gütlichen Unterhandlungen mit
den Staaten der Provinz Utrecht fortzugehen; wenn dieſer aber nicht
zum Ziele führe, ſich daun den Kurfürſten und Fürſten anzuſchlis hen,
die auf dem Reichstage mit Beſchwerden gegen Holland aufgetreten
waren). Große Pedenklichkeiten erregte ferner das von neuem au
den Deutſchmeiſter gerichtete Geſuch des Statthalters der Ballei
Thüringen, Herzog Moritz von Sachſen, einem ſeiner jungen Prin⸗
un wie Anwartſchaft auf die Statthalterſchaft ſchan jetzt feſt zuzu⸗
1) Es wurde in dieſem Kapitel auch die Frage aufgeworfen: Ob nicht die
Ballei Lothringen „wegen ihres ſchlechten Zuſtandes und notoriſchen Unvermö⸗
gens ihrer Häuſer, in denen ſich lein Komthur ehrlich erhalten und feinen ge⸗
bührlichen Unterhalt Ainbeg Tönen, einer anderen nahe liagenden Vallei einver⸗
leibt werden könne? Man verwarf jedoch den Vorſchlag als unerhört.
.
— —— \
U
ſichern. Man zog vie Sache um ſo nuhr in reiſuche Erwägung,
da Moritz ſelbſt bereits der dritte Fürſt ans. dem Haufe Sachſen
war, dem man die Adminiſtration der Ballei in die Hände gegeben
hatte, und daraus leicht nachtheilige Folgen für den Orden Herner:
gehen kremten. Das Kapitel konnte unn zwar nicht mahin, in das
Geſoch des. Herzogs zu willigen, jedoch nur unter derſelben Bedin⸗
gungen und Verpflichtungen für den jungen Färſten, vater denen
man früher die Statthalterſchaft dem Herzog überlaſſen hatte, und
mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß daraus keine Vererbung oder
inzend welche andere Anſprüche gefolgert werden dürften. Auch in
ber Ballei Heſſen waltete wieder Streit ob, weil die Regierung zu
Heſſen⸗Kaſſel keine katholiſchen Ordensritter in das Haus zu Mar⸗
burg mehr zulaſſen wollte. Man beſchloß im Kapitel, den aher
beim Weichs hofrath anhängig gemachten Froceß mit Ernit und Eifer
fortzuführen. Der Landkomthur von Elſaß lenkte endlich die Auf⸗
moeslſamkeit des Kapitels auf fein Haus Makmu. Es ſei, weint
er, ein Ort, der in feiner Lage auf einer Juſel im Bodenfte, wenn
er beffer befeftigt, gehörig bemaunt und genügend verprviautirt
werde, zu einer unbezwinglichen Fefte umgeſchafft werden une. Da
aber weder Seine Ballei, noch ſelbſt der ganze Orden zu einem
folchen Unternehmen die nöthtgen Mittel beſäßen und der Ort leicht
wieder, wie ſchon im vorigen Deutſchen Krieg z, in fremde Hände
fallen könne, ſo ſtelle er zur Bevathung anheim: ob es der Ballei
und dem Orden nicht zuträglicher ſei, das Haus nebſt allen Zuhe-
hörungen gegen ein genügendes Aequivalent zu verkaufen. Weil unn
bereits vor längerer Zeit nicht nur das fürſtliche Haus Fürſteaberg⸗
Heiligenberg mit einem fehr vortheil haften Anerbisten, ſondern much
der Kaifer ſich um den Anlauf von Mainau beworben hatten, 0
beichloß jet das Kapitel, das Haus zuerſt dem Kaifer zum Berdmuf
mubdeten, in ver Hoffnung, er werbe Winter dem Angebot der
Förſtenberger nicht zurückſtehen, wenn man fich aber nicht einigen
konne, daun mit dem Haufe Fürſtenberg in Unterhandlung zu treten.
Der Dentſchmeiſter erhielt den Auftrag, die Wache in die Hand en
neuen und dem Kaiſer ſewohl wie dem Landgrafen Hemm
Open Grafe Grafen von Gärftenberg den Beſchluß des Kapnels zu melden).
9) Dante hatten ihn in ihren een bi i Bei
Barthold 1. 558. g
) Ueber die Bechandlung — 1 Zt.
501. 502 im N.⸗Arch ya Stuttgart. Ihre ewige au De Wal VIIL 568,
*
Do run
„
Hierauf kamen im Kapitel verſchiedene Finau⸗ Angelegenheiten
zu näherer Berathung. Sie betrafen theils die jeden Landloumhur
auferlegte Verpflichtung zur Anordnung einer beſendern Ballakaſſe,
wens die für den Dentſchmeiſter zu Ieiitenben Keſtenbeiträge beim
Weinsempfaug umd bei Ertheilung der Nagzalien, ſowie zu dem fort⸗
wüuͤhrenden Neichsanſchlag, theils auch eine vom Meiſter verlangte
uud ds mwermeidlich nothwendige Beihülfe zur Unterhaltung ſeines
Hoſſtaats. Caſt ſämmtliche Balleien erklärten fi zu des Meiſters
Fubeichemfeit alsbald dazu bereit nud boten -genägembe: Zuſchüſſe;
voch konnte der letztere dabei die Erinnerung nicht unterdrücken,
„daß wan anch. die e ee ohnehin ſehr ſchlechtan und geringen
mupetenzgelder und Kaumerzinfen hinfüro pünktlicher wiegen
und die noch nicht eingezahlten einliefern möge.“
ee wurde dann die Frage berathen: ob es nicht einem aber
dem andern Landkeinthur und Ordensritter erlaubt werden köune,
ſih in fremver Herren Staats ⸗ und Kriegs dienſte, Beſtallung und
Verpflichtung begaben zu dürfen? Man ſtimmte jedoch allgemein
dafür; daß, wenn dabei eine Ballei, eine Komthurei oder irgend das
Autereſſe des Ordens den geringſten Nachtheil erleide, man ſich ſtreng
an das Verbet der Ordensſtatuten halten müſſe. Nur wenn diaß
nicht der Full ſei, meinten mehre Kapitulare, könne man fremde
Krieg edienſte in bedingtem Wache: geſtatten, weil der Orden ſich
dadurch Gunſt erwerben, die Ordensritter Erfahrung ſammeln und
ſelche daun 8 zum Nuten des Ordens ſelbſt . 3
hartan ').
. Bernägfide wichtig. wurde dieſes General- Tapitel er nech ii
fofgenben Beſchuß ): „Da-es dem Gapitel tif zu Gemüth. gegen-
gen iſt, daß der hohe Deutſche Nittererden leider in ſo großes Ab⸗
nahmen und faſt gänzüche Verachtung gerathen, woran guten Theis
und ſchier meiſtens ſowohl jetzt als in voriger Zeit viele ſeltſame
Glieder große Schuld tragen, und weil die Balleien und Käufer
im Nom. Reich hin und wieder unter Kurfürſten, Grafen, Herren
und Mittern weitlünftig zerſtreut liegen, ſonderlich hei dieſen elenden
Zeiten und Conjuncturen, da die Inſtiz ſehr ſchiecht gehandhabt
wird und die Potenz präbeminirt, will faſt kein anderes Mitter
) Es worte nachher noch die Bedingung hinzugefügt ein ſelcher in frem⸗
dem Dienft ſtehender Ordensritter müffe jährlich feine Komthurei. beſuchen. Nur
der Dentſchateiſter Wunte die Grlaubniß zu fvemdem Dienſt geben.
9 n gbauben dhe mii wörtlich geben zu müſſe n.
r
u N rn
Bar aalen En 60 5 ab. wc — a mr
Orden bertrügucer fei, Ba und 1 als. vinfe un. ‚all
Yard Gattungen von Leuten (darunter einer: mehr verderben, als
zehn wieder gut mathen können) zu haben, zu folgendem Beſchinß
nicht ſo ſehr bewogen, als vielmehr genothdrängt werden? nämlich
daß hinfürs keinem, der in ven Orden verlangt, er ſei auch wer er
wolle, vor völlig erreichtem Alter von 24 Jahren uud alibertie
geübten Kriegesdienſten, auch den übrigen zum. Orden erfar derlichen
Qualitäten einige Exſpectanz oder Verſprechen gegeben, noch weniger
aber andere als nur qualificirte und dem Orden in einiger Wuiſe
nützliche und wohlanſtändige Cavaliere mit Hintauſtellung alles an⸗
dern Reſpects in denſelben an⸗ und aufgenommen, und über dieſen
netchmespigen Beſchluß in allen Balleien und im ganzen Orden ohne
Dimitatien und Dispenſation feſt und unverbrüchlich gehalten: mer⸗
den ſolle“ ). Auf die Bitte ves Kapitels erklärte auch ber. Deutſah⸗
meiſter, daß er ſich diefem Statut gemäß verhallen weile. Man
dwerband damit zugleich aber die Verordnung, daß bei vacasten Land
komthureien und Komthurämtern die Statuten hiuf ür mehr. as
becher beobachtet und bei Beförderungen nicht fo fehr auf uns Aber
der Ordensglicber, als vielmehr auf ihre Qualitäten, bie: von men
eeforverlichen treuen Dienſte und ihren Giſchäzsseiſer geräte et
werden ſolle; mim im Fall der Qualität müſſe aus Achtung vor
dem Alter der Aeltere dem Jüngern ſtets vorgezogen werden. Und
um endlich auch dem in mehren Balleien herrſchenden Mangel ven
geeigneten Ordens prieſtern abzuhelfen, ward den Landlomthuren an⸗
heimgeſtellt, tauglichen Perſonen nach Beſchaffenheit der Unſtande
die Erlaubniß zu ertheilen, über die Hälfte ihres Vermögens oder
auch über das ganze teſtamentariſch verfügen zu dürfen, „jedoch ſo
daß ſie auch den Orden mit Etwas gebührlich bedenken möchten.“
g Dieſen Anordnungen fügte man am Schluß des Kapitels nech
. über den ſittlichen ans der Ordens uittar u)
) Ueber 15 Abnenprobe und den did der ſ. g. Auſcchwörer vol. des N-
here in Eſtor Practiſche Anleitung zur chnenprobe 128. 149 fl.
9 Dem Komthur zu Koblenz Johaun Wilhelm von Metzenbauſen, er ‚fh
im Kriege auf Candin ſehr ausgezeichnet, mußte fpäterkie der Deutſchmeiſter bie
Weiſung geben, feine Köchin, die ſ. g. Kathrin zu entfernen. »Wuwoehl wir
marie Reigen während ihren Probejahrs in eines Ballet und in
Wespe wicht. den Muziggaag zu überlaſßen, ſoltze man fie
Sets cheils mit pünkilicher Abhaltung des. Gottesdienstes, theils weit
gründlicher Belehrung in den Ordensregeln, oder auch mit Dierſt⸗
ieißungen für ihr Tüuftiges Oberhaupt und andern amftäbigen Aber
richtungen beſchäftigen, zu mei aber auch auf ihren Wandel un
iche ſütliche Rührung genaue Aufſicht führen und mit Strenge peu⸗
fen, ob fie zur Aufnahme in den Orden geeignet. Weil man ferner
hie und da an Orbdensxittern allerlei Ausſchreitungen in „allzu
Ssfibarır Kleidung und in gar zu bunten und farbigen Trachten“
bemerlt hatte, dieß aber, wie man erfahren, zu unnützer Geldver⸗
ſchwendung, Schulden und zu ärgerlichem Geſpoͤtt Aber den eben
mulaß gegeben, ſo unterließ der Meiſter nicht, an das Kapitel die
Aufforderung ergehen zu laſſen, fortan auch hierin die Ordens regel
Aureng in Auwendung zu bringen, jede Ueberſchreitung ſofort abgn⸗
Kelten und darauf zu ſehen, daß man ſich überall „eines ehrbaren,
ſaubern ; reputirlichen und ſtandes mäßigen Aufzugs aside und
unnüthige Schulden aufs Außerſte vermieden würden.“
Hiemit wunde das Geeral⸗Kapitel nach einer monatlichen Dauer
am 1 Mai geſchloſſen). Wan fickt, es war in ihm Vieles wen
poſtaltet, nen geordnet uud geregelt worden, was bei trener Beſel⸗
gung und gewiffen hafter Ausführung zum Heil des Ordens dienen
donate. Ber Allem aber ging der Deutſchmeiſer von dem Gedanken
aud md niches lag ihn mehr am Herzen, als daß der Orden,
. wieder * ö . und zur alten .
nicht glauben, 65 er, daß e in der mit ihr vertichteten Bertrau⸗
Ste untetlaufe, EDEN Re ß a
©. „773077317 Ve
) Die Verhandlungen dieſes wichtigen Kapitels finden ſich ſehr vollfäudig
im Fol. 478—505 im R.⸗Arch. zu Stuttgart. Wir erwähnen daraus noch die
Verordnung, daß in den Balleien die Archive und die darin befindlichen Docu⸗
mente ordentlich regiſtrirt, die nicht mehr nöthigen Originalien aus den Kom⸗
thureien in die Landkomthurei eingeliefert und da ſicher verwahrt werden ſollten.
Sem ben "wichtigen Documenten fallten ans aller Baſteien authentiſche Mkidirif-
ten zum Hauptarchiv in Mergentheim eingeſandt werden. — Damals war auch
Johann Kaspar Venator, theologiae Doctor, oslsissimi Magistri ae Ordinis
teutonicor. in Eetlesissticis Ocmsiliarins et prosbiter seminariique Mergent-
hemiensis pro tempore direeter beim Kapitel anweſend. Er widmete feine
VV . ä
van enen.
5
— 9 —
Aahaung wor der Walt galangen wolle, auch mieter qu eimer, für
„Eirche und Siaat henbringenden Beſtimmung, zu einem dem Demi⸗
schen Vaterlaude geweihten Dienſt entgegengeführt merden müſſe.
Er. fand dieß nur möglich im Kauipfe zur Abwehr bes Kirche und
Staat und das ganze Deutſche Vaterlaud mit gleichen Gefahren
bebrohenden Glanbensfeindes, im Kampfe gegen die Türken, worm
er zugleich das läugſt erſtrebte zwockdienlichſte Wi zur n
digen Kriegeübung für feine Ordensritter ſah. n
Er beſchloß eine Reiſe nach Wien, wozu ihm auch die 1
„Angelegenheit in Betreff des Hauſes Mainau Anlaß gab, um über
die Ausführung. ſeines Plaus mit dem Kaiſer perfönlich in Unter⸗
Handlung zu treten. Wir finden fonach den Dentſchmeiſter im Or⸗
ober 1671 in der Kaiferſtadt. Er hatte dort dem Kaiſer ſowahl
mündlich als ſchriftlich feinen Plan vorgelegt und dießer ihm in
einem Schreiben feine Billigung des für den Orden jo. rühmlichen
Vorhabens zu erkennen gegeben, zugleich ſich auch geneigt erklärt,
daſſelbe ſeiner Seits foviel nur möglich zu fördern, jedoch dabei fein
Bedenken geäußert, ſich in der Sache ſelbſt ſchon jetzt zu erat be⸗
innat zu verpflichten, „weil, wie er ſich ausdrüclte, dos ihm ver⸗
Zeletzte Anbringen nichts Getiſſes oder Determinirtes in ſich bale,
von Ordens wegen continuirlich unterhalten wolle, genemmen werden
üſſe.“ Auf die Aufforderung des Kaiſers, ſich über die Ansfuh⸗
rung des Plans mit näheren Vorſchlägen zu erklären, erwieerte der
Meiſter: Er wünſche von genzem Herzen, daß es ihm und ſeinem
Orden möglich wäre, ſich entweder ſelbſt „in den alten proſeſſions⸗
mäßigen Stand und Wirkungskreis emperzuſchwingen oder dach
ttwas Bedeutendes dazu beizutragen. Um fe mehr möchte er auch
gern ſich zu Vorſchlägen in Betreff des Orts und der Striegklerte
entſchließen können. Allein der unvermögende und kraftlaſe Zuſtand
des Ordens ſei allgemein bekannt. Da nun dem Kaiſer durch die
jetzigen Conjuncturen im Königreich Ungarn ſo anſehnliche Mittel
zur Hand gekommen und wohl ſchon zur Landesvertheidigung be⸗
ſtimmt ſeien, womit zugleich ohne Nachtheil auch dem Orden all⸗
mählich wieder emporgeholſen werden könne, da dieſer ferner nichts
mehr wünſche, als „ſich in akten Stand und Profeſſion gefetzt zu
ſehen,“ um ſich zu künftiger größerer Wirkſamkeit fähig zu machen
und dem Vorwurf zu begegnen, als habe er ſich mehr nur nach
müßiger Ruhe als nach Thätigkeit ichn ſo habe man im letzt⸗
— 400 —
gehaltenen Grrß⸗Kapitel zu Mergentheim nach vielfältigem Erwügin
tinmüthig den Beſchluß gefaßt: dem Kaiſer als des Deutſchen Adels
und des zum Beſten des gemeinen chrifitichen Weſens geſtiſteten
Wuter⸗ Ordens höchſtem Oberhaupt den vor Augen ſtehenden Unter⸗
gang deſſelben dorzuſtellen und ihn zu bitten, den Orden nicht nur
ferner in ſeinen kaiſerlichen Schutz zu nehmen, ſondern ihm auch
bei den ſich darbietenden Gelegenheiten ein neues Aufleben möglich
zu machen. Ob und wie dieß zu bewirken ſei, ob durch Uebergabe
eines oder des andern feſten Platzes nebſt deſſen einträglichen Zur
behörungen in Ungarn und durch Befreiung der gefammten wenigen
Ordensgüter in den kaiſerlichen Erblanden, oder in welcher andern
Weite, das Alles ſtelle man lediglich den Beſtimmungen des Kalſers
anheim. „Gewiß iſt aber, fügte der Meiſter hinzu, daß der Orden
für ſich allein, ohne merkliche Ew. Majeſtät weſende Beihülfe und
erlangenden Vortheil weder einen geringen, noch großen Ort zu
übernehmen vermag und daß nicht unzeitig zu beſorgen wäre, daß,
wenn er ſich ſchon ſolcher Geſtalt einlaſſen follte, nicht allein ein
ſchlechter und faſt gar kein Nutzen davon zu erwarten ſei, ſondern
er auch dazu noch, zumal bei den jetzigen gefährlichen Läuften im
em. Reich, dergeſtalt kraftlos und entnervt werden würde, daß er
duch die bisherigen zu Ew. Majeſtät und des Reichs Dienſten ge⸗
tragenen Laſten nicht mehr beſtreiten oder ausrichten könnte.“ Der
Meifter wiederholte daher die Bitte, der Kaiſer möge dem Orden
einen oder den andern Ort mit den dazu gehörigen ergiebigen Ein⸗
karrften und andern nothwendigen Bebürfniſſen überweiſen, und er⸗
bot ſich, alsdann mit den kaiſerlichen Miniſtern über Art und Weiſe
der Ausführung des Plaus das Weitere zu berathen ).
Ob in dieſen Verhandlungen mit dem Kaiſer auch vom Hauſe
- Mainau die Rede geweſen und ob es ihm der Meiſter, wie be⸗
hauptet worden, zum Tauſch gegen einen Ort in Ungarn angeboten
habe, läßt ſich zur Zeit nicht ſicher ſtellen. Gewiß iſt wenigſtens, daß
die etwanigen Verhandlungen keinen weitern Erfolg hatten. Der
Orden behielt das Haus auch ferner noch ). |
) Gigenhänbiges Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, bat. Wien
80, Dietsber 1671 im Original im Neichs⸗ Archiv zu Wien. Der Anweſenheit
des Meiſters in Wien erwähnt auch De Wal VIII. 569 und zwar, wie er
ſagt, avec une grande suite.
) Von einem dorgeſchlagenen Tauſch ſpricht De Wal VIII. 569. er
jagt im Jahr 1790: Meynau appartient encore aujourd'hui à T Ordre.
— 401 —
Nach einiger Zeit war die Nachricht von dieſen Verhandlungen
zwiſchen dem Kaiſer und dem Deutſchmeiſter und von des letztern
Vorhaben auch zur Kenntniß Herzog Ernſt des Frommen von Gotha
gekommen. War es ein beſonderes reges Intereſſe für das friſchere
Wiederaufleben des Ordens oder irgend ein anderer Grund ), er
wandte ſich ſofort nicht nur an feinen Agenten, den er in Wien
hatte, ſondern auch an den Deutſchmeiſter ſelbſt mit der Anfrage:
wie weit der Plan, einen Theil des Ordens nach Ungarn zu über⸗
ſiedeln, vorgeſchritten ſei? Man konnte ihm jedoch am Ende des
Jahres 1671 nur das Allgemeine darüber mittheilen, denn man war
noch zu keinem feſten Beſchluß gekommen). Zwar wollte im An⸗
fang des J. 1672 der Agent die glaubwürdige Nachricht haben,
man habe dem Orden die Feſtung Szala, nicht ſehr fern von Ka⸗
niſa, in der Nähe des Platten⸗See, und jährlich 24,000 Gulden
aus der Ungariſchen Kammer zu feinem Unterhalt angewieſen ).
Auf des Herzogs Bitte aber um nähere Nachricht darüber, wobei
er zugleich ſeine Freude zu erkennen giebt, daß der Orden ſeiner
uralten Stiftung gemäß ſeine Kraft wieder auf den Kampf gegen
den Erbfeind der Chriſtenheit verwenden wolle, antwortete der Deutſch⸗
meiſter im März: Es ſei allerdings gegründet, daß er beim Kaiſer
um eine Reſtauration des bei dem Orden theils aus Mangel an
Mitteln, theils wegen anderer erlittener Drangſale faſt ganz in
Verfall gerathenen Kriegsdienſtes ſeiner Ordensritter nachgeſucht
habe. Weil aber der Kaiſer ſelbſt zu der Zeit noch nicht unter⸗
richtet geweſen, wie es mit der Güterconfiscation in Ungarn *) und
mit dem Ertrage der dortigen Orte beſchaffen ſei, ſo habe er ſich
deshalb noch nicht beſtimmt über die Sache erklären können ).
1) Das Erſtere rühmt wenigſtens der Deutſchmeiſter in einem Schreiben
an den Herzog. a |
2) Schreiben des Herzogs Ernſt von Gotha an feinen Agenten Braun in
Wien und an den Deutſchmeiſter, dat. Friedenſtein 27. und 29. November 1671.
Antwortſchreiben des Agenten, dat. Wien 31. December 1671 im Herzoglichen
Archiv zu Gotha. ö
3) Schreiben des Agenten Braun an Herzog Ernſt, dat. Wien 17. Januar
1672. Er ſagt ſogar: Der Deutſchmeiſter habe bei ſeiner Abreiſe von Wien
zum Baden⸗Durlachiſchen Agenten geäußert: er habe vom Kaiſer Alles erhalten,
was er begehrt. 6
) Vgl. darüber Mailath Geſchichte des Oeſterreich. Kaiſerſtaats IV. 93.
. ) Schreiben des Herzogs Ernſt von Gotha an den Deutſchmeiſter, dat.
Friedenſtein 18. Januar 1672. Antwortſchreiben des letztern, dat. Freudenthal
26
Voigt, d. Deutſche Orden. II.
— 402 —
Wir finden den Deutſchmeiſter im März des J. 1672 wieder
in ſeiner Herrſchaft Freudenthal. Wenn indeß die Ausführung ſeines
Planes wegen der obwaltenden Schwierigkeiten auch noch zweifelhaft
war, ſo hatten ſich doch ſchon während ſeiner Anweſenheit in Wien
die Schickſale vorbereitet, durch die er mehre Jahre lang dem Kreiſe
ſeines Ordens entzogen und ſeine Thätigkeit auf andere Verhält⸗
niſſe hingewieſen ward. =
Ungarn lag damals in einem höchſt jammervollen und troft-
loſen Zuſtande da. Empörungen und Verſchwörungen einer großen
„Anzahl von Unzufriedenen aus dem hohen Adel des Landes zum
Umſturz der vom Kaiſer eingeführten und mit Strenge gehandhabten
Verwaltung, immer wiederholte aufrühreriſche Verſuche zur Be⸗
freiung von den durch die Deutſchen Befehlshaber in den Städten
und feſten Plätzen geübten Bedrückungen und den Quälereien und
Ausſchweifungen des ausländiſchen Kriegsvolkes, Hinrichtungen der
vornehmſten Häupter der Verſchwörung, fortwährender Krieg eines
großen Theils der geflüchteten Verſchworenen von Siebenbürgen
gegen den Kaiſer, zu deſſen Bekämpfung ſie die Türken zur Bei⸗
hülfe aufriefen und mit ihnen in Verbindung traten, im Innern
des Landes Mißachtung aller geſetzlichen Ordnung, faſt wie an der
Tagesordnung Raub und Plünderung, Mißhandlungen und Er⸗
preſſungen der Ungarn gegen die Deutſchen, der Ausländer gegen
die Eingeborenen, dazu die ſchonungsloſeſte Bedrückung und Ver⸗
folgung der dortigen Proteſtanten durch die hohe katholiſche Geiſt⸗
lichkeit, Zerſtörung ihrer Bethäuſer und Kirchen, Einkerkerung und
Verbannung der evangeliſchen Prediger, — dieß ſind nur in we⸗
nigen Umriſſen die gräuelvollen Scenen, die ſich dem Betrachter
des Landes in deſſen troftlofem Zuſtande in dieſer Zeit darbieten.
Der Kaiſer fand in ſolcher Lage der Dinge eine Veränderung
der Regierung und der ganzen Verwaltung des Landes unbedingt
12. März 1672, letzteres im Original im Herzogl. Archiv zu Gotha. De Wal
VIII. 569 ſagt, der Meiſter habe gehofft, qu'il ne lui seroit pas difficile d'ob-
tenir quelqu'une des places qui avoient été confisquées sur les mécontens
de la Hongrie: mais comme les biens de ces malheureux dtoient charges
de dettes, I' quité demandoit qu'elles fussent discutdes avant qu'on püt dis-
poser de ce qui leur avoit appartenu, et la negotiation dchoua.
1) Vgl. das Nähere über den damaligen Zuſtand Ungarns Feßler Gef.
der Ungarn IX. 207 ff. Mailath Geſchichte Oeſterreichs IV. 124 ff. Ra u-
0 er Geſchichte Europas IV. 217. Hormayr Wien, feine Geſchicke IV. H. 3.
5. 121 ff.
#
— — p ee EEE za, — —
— 408 —
25 —
nothwendig. Der Erzbiſchof Szelepeſenyi von Gran, bisher des
Landes Statthalter, hatte, weil ſeine Vorſtellungen beim Kaiſer kein
Gehör fanden oder wahrſcheinlich nicht einmal zu deſſen Kenntniß
kamen, ſeinem hohen Amte entſagt ſchon gegen Ende des Jahres
1672). Es war bisher ſtets von einem Eingeborenen aus dem
hohen Landesadel bekleidet worden. In dieſem aber konnte der
Kaiſer jetzt keinen Mann finden, den er zu der wichtigen Würde
geeignet und würdig erachtet. Nachdem er eine Zeitlang in ſeiner
Wahl geſchwankt ), fiel ſein Auge auf den Deutſchmeiſter, den er
während deſſen Anweſenheit in Wien näher kennen gelernt und in
dem er alle Eigenſchaften vereinigt zu ſehen glaubte, welche zur
Verwaltung der Statthalterwürde in Ungarn erforderlich ſchienen.
In diefem Lande geboren, alſo gewiſſermaßen diefer feiner Geburt
nach ein Ungar, kannte der Meiſter die Landesſprache, kannte des
Volkes Sitten und Gebräuche, überhaupt deſſen Nationalität, auch
wohl einen. großen Theil der Beſchaffenheit des Landes ).
ſeine äußere Perſönlichkeit, ſein männlich feſter Character, ſeine
treue Anhänglichkeit am Kaiſerhauſe mochten dem Kaiſer zur Ver⸗
waltung der Statthalterſchaft in dem ordnungsloſen Lande seem
seen .
Er trug dem Meiſter das bohe Amt an. Dieſer d
wohl auch, da ihm die wirren Zuſtände in Ungarn gewiß vollkom⸗
men bekannt waren, keineswegs die ganze Größe und den gewaltigen
) Feßler IX. 236. Hormayr Wien IV. H. 3. S. 133. 134.
2) De Wal VIII 570. Apres avoir jetté ses yeux sur plusieurs sujets.
) Vir animi magnitudine, armis litterisque clarus et in Hungarorum
mores mirifice factus Belii Notitia Hungariae I. 425.
) Man findet bei dieſer Gelegenheit das Weſen und den Character des
Dentſchmeiſters ſehr verſchieden geſchildert. Bei De Wal VIII. 570 heißt es:
Ampringen ötoit trös-instruit, fort affable, plein de candeur, simple pour ga
personne, étant ordinairement vétu en militaire, mais il étoit magnifique
dans ses dquipages, et sur-tout dans le service de sa table: qualités qui
paroissoient propres à plaire aux Hongrois nach Bell. c. 426. Nach Feßler
IX. 236 und 266 war er „ein tapferer Krieger, rauher, ſtrenger Mann, hart,
ſtolz und aller tiefern Staatsklugheit ermangelnd.“ Naumer a. a. O. Der
Kaiſer Leopold rühmt ihn als de serenigsima domo Nostra quam optime mei
ritum, ac ob insignem et singularem fidelitatem cognitum, et adeptam in
rebus gerendis eximiam experientiam, dignitati et functioni vel: aptissimum.
Bel 426. Anders ſchildert ihn Dun a. a. D. rein. beſchräntter, gewatt
thätiger, eigennütziger Mann. u |
26*
— 404 —
Umfang der Schwierigkeiten, deren Ueberwältigung ihm der Kaiſer
in dem ehrenvollen Auftrage zumuthete. Es konnte ihm nicht ent⸗
gehen, welche Aufgabe es war, in einem Lande wieder Ordnung
herzuſtellen, wo alle Ordnung aufgelöſt war, dem Geſetz wieder
Geltung zu verfchaffen® wo man im Volke kaum noch einem Geſetz
des Kaiſers freiwillig Gehorſam leiftete, Ruhe und Friede zu be⸗
wirken, wo durch Aufruhr und Verſchwörung Alles unterwühlt war.
Und dennoch konnte und durfte er unter den Verhältniſſen, in denen
er und fein Orden damals eben zum Kaiſer ſtanden, den Antrag
nicht von ſich weiſen. Indem er beſchloß, dem Vertrauen des Kai⸗
ſers nach Kräften zu entſprechen, mochte er vielleicht auch die Hoff⸗
nung hegen, daß es ihm in ſeiner neuen Stellung nun leicht gelin⸗
gen könne, den für ſeinen Orden längſt gehegten und bisher immer
ohne Erfolg gebliebenen Plan zur Ausführung zu bringen. Er
nahm den Antrag des Kaiſers an und erhielt darauf die von dieſem
am 27. Februar 1673 vollzogene Beſtallung als bevollmächtigter
Gubernator für Ungarn und die dazu gehörigen Provinzen )).
Als ſolcher war der Meiſter mit vollkommener Macht ſowohl
in der Civil⸗Verwaltung als in militäriſchen Angelegenheiten aus⸗
geſtattet. Der Kaiſer, in der Meinung, der neue Gubernator
müſſe ſogleich bei ſeinem Eintritt in das Land durch Pracht und
Glanz auf den Landesadel mächtigen Eindruck machen, hatte durch
Rundſchreiben die einflußreichſten Großen des Landes aufgefordert,
ſeinem königlichen Stellvertreter am 14. März zu Presburg einen
glänzenden Empfang mit allen ihm gebührenden Ehren zu bereiten).
Allein es wurden ihm nicht die Huldigungen zu Theil, die man
vielleicht erwartet hatte. Tief gekränkt ſahen in ihm die Prälaten,
Magnaten und Landherren, ingleichen auch die Städte immer nur
den Fremdling, deſſen Wahl zum Gubernator die alte Reichsver⸗
faſſung durchbrochen und verletzt hatte. Mit der hohen Palatinus⸗
Würde war von uralten Zeiten her ſtets nur ein Mächtiger ihres
) Sie ſteht bei Ka zy Historia Hung. X. 242 (welches Werk dem Ver⸗
faſſer dieſes Werkes nicht zugänglich geweſen iſt. Feßler IX. führt als Tag
der Ausfertigung Montag nach Matthiä an. Dieß kann aber nicht, wie er an⸗
nimmt, der 17. Februar fein, denn der Tag Matthiä ift im Jahre 1673 der
24. Februar. Der 27. Februar bei De Wal VIII. 571 ſcheint ganz richtig.
Wir haben ihn annehmen zu müſſen geglaubt, weil das Document bei Bel
426—428 ebenfalls dieſes Datum hat. |
) Bel 428. 429. De Wal VIII. 571.
Landes bekleidet geweſen. Sie konnten zu dem Manne kein Ver⸗
trauen faſſen, der wenngleich in ihrem Lande geboren, nicht zu ihrem
Volke gehörte. Mochte er daher auch immerhin bemüht ſein, durch
milde Maaßregeln, wo fie nur irgend zuläſſig waren, durch Scho⸗
nung und Nachſicht ſelbſt gegen Schuldige, durch Güte gegen
Verirrte und Verführte, durch Bevorzugung ſolcher, die ſich dem
Kaiſer treu bewährten, und auf jede andere Weiſe ſich des Ver⸗
trauens würdig zu beweiſen und die Mißvergnügten für ſich zu ge⸗
winnen, alles dieß hatte keinen Erfolg). Man begnügte ſich im
Volk nicht mit Milde und Schonung, man verlangte Wiederher⸗
ſtellung der alten Reichsverfaſſung. Es kam hinzu, daß der Guber⸗
nator ſchon im Verlauf des erſten Jahres genöthigt war, zur Ver⸗
pflegung des Kriegsvolkes ſehr drückende Steuern und allerlei andere
Lieferungen auszuſchreiben, desgleichen eine neu eingeführte Abgabe
von allem Verbrauch der Nahrungsmittel einfordern und wo man
ſie nicht freiwillig leiſtete, mit bewaffneter Gewalt vom Adel in den
Geſpanſchaften eintreiben zu laſſen ). Da nun zu gleicher Zeit die
königlichen Befehlshaber die Mißvergnügten oder auch nur irgend⸗
wie Verdächtigen fortwährend oft aufs grauſamſte verfolgten, die
Eingefangenen ſogar reihenweiſe ſpießen ließen und durch allerlei
Erpreſſungen ihre Habſucht zu befriedigen ſuchten ), fo ſteigerte ſich
der Haß des Volkes von Tag zu Tag noch mehr. Aus drei Ge⸗
ſpanſchaften wurden faſt ſämmtliche evangeliſche Prediger unter allerlei
Anklagen theils des Landes verwieſen, theils ihres Amtes entſetzt.
Alles was zur Herſtellung der Ruhe vom Gubernator geſchah, blieb
ohne allen Erfolg).
Aber auch ſelbſt in dieſen trüben Tagen vergaß der Meiſter
ſeines Ordens nicht. Wie bekannt, lag ſchon im J. 1672 der Kaiſer
mit Ludwig XIV von Frankreich im Krieg. Der letztere war in
die Vereinigten Niederlande eingefallen, ſich dort der meiſten feſten
Plätze faſt ohne allen Widerſtand bemächtigend. Wie England
) Bel 429. |
) Feßler IX. 242. Mailath IV. 125.
) Feßler a. a. O.
) Non tam ad gubernandum missum le: quam ad ferendas in-
iurias. Bel 429. Hormayr Wien IV. 134 beſchuldigt den Deutſchmeiſter,
ver habe immerfort neue Verſchwörungen und Gefahren berichtet, damit feine
Freunde in Wien Recht behielten, damit die . Klagen und die gemä⸗
ßigtſten Rathſchläge keinen Einzang fänden la
— 406 —
fo ſtand auch Schweden mit Frankreich gegen den Kaiſer im Bunde,
der ſich dagegen mit der niederländiſchen Republik verbündet. Da
er den Krieg aber bisher nur läſſig und ohne kräftigen Nachdruck,
dabei nicht ohne bedeutende Verluſte geführt, ſo trat Schweden bei
den weitern ſiegreichen Fortſchritten der Franzoſen in den Nieder⸗
landen im Frühling des J. 1673 zwiſchen den Mächten als Ver⸗
mittler auf und es ward wegen eines Friedenscongreſſes verhandelt,
der in Köln ſtatt finden ſollte. Dem Meiſter ſchien es jetzt mehr
als je an der Zeit, bei dieſer Gelegenheit ſeine längſt entfremdete
Ballei Utrecht wo möglich an den Orden zurückzubringen. Er er⸗
theilte feinem Anwalt am kaiſerlichen Hofe den Auftrag: dem Kaiſer
in ſeinem Namen vorzuſtellen, wie ſchon ſeit länger als fünfzig
Jahren die General⸗Staaten in ihrem damaligen Kriege mit Spa⸗
nien, obgleich der Orden dabei nicht betheiligt geweſen, dieſem die
Ballei Utrecht gegen alles Recht entriſſen hätten und alle bisherigen
Verhandlungen zu ihrer Wiedererlangung ſtets ohne Erfolg geblieben
ſeien. Und doch trotz dieſem Verluſte habe der Orden bei allen im
Reiche eingetretenen Fällen dieſe Ballei vertreten und verſteuern
müſſen. Man hoffe nun zwar, die Krone Frankreich werde in Folge
der beim Reichstage zu Regensburg und auch öffentlich ausgeſpro⸗
chenen Erklärungen dem Orden das Seinige wieder zurückgeben,
nachdem ſie unlängſt die Provinz Utrecht und ſomit auch die Ballei
unter ihre Gewalt gebracht. Man hege aber auch zum Kaiſer das
Vertrauen, er werde bei den bevorſtehenden Friedensverhandlungen
„zur Wiederbeibringung der Reichspertinenzien“ ſich dieſes Beſitz⸗
thums des Ordens nachdrücklich annehmen und bitte daher, er möge
ſeiner dazu abzuordnenden Geſandtſchaft auch die Zurückforderung
der genannten Ballei angelegentlichſt empfehlen ). Wir wiſſen nicht,
ob und welchen Schritt der Kaiſer in der Sache gethan habe. Was
aber auch geſchehen ſein mag, der Friedenscongreß löſte ſich wegen
der gewaltſamen Verhaftung des Kölniſchen Geſandten Wilhelm von
Fürſtenberg, die ſich der Kaiſer erlaubte, nach einiger Zeit erfolglos
wieder auf ).
Auch während dieſer Friedensverhandlungen hatten die Waf⸗
fen nicht geruht weder zu Lande noch zur See. Von dem vom
) Vorſtellen des deutſchmeiſterlichen Anwalts Johaun Jacob Khellner au
den Kaiſer vom 27. Mai 1673 im RNeichs⸗Archiv zu Wien.
) Schmidt Geſchichte von Frankreich IV. 323 — 325.
er 407. —
Framzſiſchen Feldherrn Turenne befehligten Heere war auf feinem
Zuge über Würzburg nach Ochſenfurt ein Streithaufe weiter hin
bis Mergentheim unter Sengen und Brennen vorgedrungen) und
hatte dort durch Einlagerung von zwölf Compagnien Dragoner in
den Beſitzungen und der Reſidenz des Deutſchmeiſters in kurzer Zeit
mit wilder Verwüſtung Alles ſo verheert und ausgeplündert, daß
der fürſtliche Wohnſitz kaum noch der eines Reichsfürſten zu ſein
ſchien. Der Meiſter, davon benachrichtigt, wandte ſich deshalb am
17. October von Presburg aus an den Kaiſer um Rettung ſeiner
verwüſteten Beſitzungen, bemerkend: er habe abſichtlich Anſtand ge⸗
nommen, in Regensburg über das Geſchehene Klage zu führen,
„weil daſelbſt nicht allein ein ſchlechter Effect zu erwarten, ſondern
auch zu beſorgen ſei, daß die Franzoſen hievon Anlaß nehmen dürf⸗
ten, gegen den Orden noch härter zu verfahren“). Der Kaiſer
ſprach bloß ſein Bedauern aus, ohne Hülfe ſchaffen zu können. Er
antwortete dem Meiſter: „Wir haben nicht allein die geklagten feind⸗
ſeligen Proceduren ſehr ungern vernommen, ſondern es gereicht Uns
bevorab auch dieſes zu ungnädigſtem Mißfallen, daß man zu Regens⸗
burg zu Abwendung dergleichen Unthaten fo gar keinen rechtſchaffenen
Ernſt erſcheinen läßt. Nachdem ſich aber der Lauf der Waffen am
Rheinſtrom ſeither dergeſtalt verändert, daß beide kriegende Theile
dem Vernehmen nach ſich bereits jenſeits des Rheins befinden),
alſo leben Wir der Zuverſicht, man werde ſich wenigſtens dießſeits
des Rheins dergleichen Drangſale nicht mehr zu beſorgen haben;
allermaßen Wir nicht ermangeln werden, Deinen ritterlichen Orden
und demſelben zugehörigen Lande und Leute wie bisher alſo auch
noch ferner in beſtmöglichſter Protection zu erhalten“ ).
Der Orden hatte aber damals ſchon jenſeits des Rheins ſehr
bedeutende Verluſte erlitten, denn in den Balleien Lothringen, Elſaß
und Bieſen hatte ihm König Ludwig von Frankreich mehre ſeiner
Komthureien, namentlich auch das Ordenshaus zu Mecheln entriſſen
und ſie mit allen ihren Einkünften dem von ihm . in
0 Würzburger Chronik nach Gropp II. 320. ö
9) So giebt der Kaiſer ſelbſt die Worte des Meiſters in 18 Antwort
an dieſen an.
) Schon im October hatte die kaiſerliche Armee Turenne über den Rhein
zurückgedrängt. Schmidt IV. 324.
) Schreiben des Kaiſers an den eee dat. Wien 14. Nov. 1673
im Reichs⸗Archiv zu Wien. .
— 406 —
ganz Frankreich verbreiteten vereinigten S. Lazarus⸗ und Unſer
Lieben Frauen⸗Orden vom Berg Karmel zum Zweck ſeiner Kranken⸗
pflege als Geſchenk zugewieſen). Es war unter den Kriegsſtürmen
der Zeit kaum noch eine Hoffnung, daß ne je wieder Eigenthum
des Ordens werden könnten.
Mittlerweile war und blieb die Lage des Deutſchmeiſters in
Ungarn noch Jahre lang gedrückt und bedrängt, wie ſie vom An⸗
fang an geweſen. Es war ihm unmöglich, die Unruhen im Lande
zu bewältigen, die Wühlereien und Verfolgungen der religiöfen und
politiſchen Parteien zu unterdrücken. Vom Kaiſer aber konnten die
Ungarn, ſo lange er mit Frankreich und Schweden in Krieg ver⸗
wickelt war, keine Rettung aus ihren Wirren erwarten, denn ſeine
ganze Aufmerkſamkeit und Thätigkeit beſchäftigten die Kriegsereig⸗
niſſe am Rhein. Weder Verſuche einer mildern Behandlung, noch
ernſtliche und ſtrenge Maaßregeln gegen die Mißvergnügten hatten
irgend welchen Erfolg; ſie erklärten immer wieder einſtimmig, die
Waffen nicht eher niederzulegen, als bis die alte Reichsverfaſſung
wieder hergeſtellt, ein Palatin erwählt und das ausländiſche Kriegs⸗
volk aus dem Lande geſchafft ſei). Wo der Gubernator erſchien,
war er ihnen ein Gegenſtand des Aergerniſſes und was er that,
betrachtete man als unbefugten Eingriff in die alten Landesrechte,
denn er erſchien ihnen ſtets als ein Fremdling in einem Amte, wel⸗
ches einem andern aus ihrem Volke zugehörte ).
Der Deutſchmeiſter hatte mehrmals den Kaiſer um Entlaſſung
aus ſeinem ſchweren Amte gebeten. Dieſer indeß konnte ſich nie
dazu entſchließen. Er ſuchte jenen auf jede Weiſe zu begütigen.
Er ſcheint ihm ſchon im April 1676 die Hoffnung vorgehalten zu
haben, ihm einſt die Verwaltung der Fürſtenthümer Liegnitz und
Brieg als Belohnung zukommen zu laſſen ). Er gab darauf auch
ſeinen bevollmächtigten Abgeordneten, die er im Sommer deſſelben
Jahres zu den zwiſchen den kriegführenden Mächten aufgenommenen
Friedensverhandlungen nach Nimwegen ſandte, die früher erwähnte
Eingabe des deutſchmeiſterlichen Anwalts in Betreff der Ballei Utrecht,
1) Vitriar. IIlustrat. II. 932 ſpricht von dem Verluſt im J. 1672, Mi-
raeus Opera diplomat. II. 989 von dem in Mecheln im J. 1674. *
2) Feßler IX. 252. |
9) Sentiebat vir sapiens, suum gubernatoris nomen, veluti servitutis
auctoramentum invisum Hungaris. Bel 429. |
) Continuatio XXXII. Diarii Europaei 428. (Anno 1676. April),
— 409 —
die auf dem Congreß zu Köln unberückſichtigt geblieben war, nebſt
einer dringenden Empfehlung zum Beſten des Ordens mit )).
Im Sommer des J. 1677 finden wir den Meiſter in Laxen⸗
burg, alſo in der Nähe von Wien, wo er wahrſcheinlich beim Kaiſer
ſeine Bitte um Entlaſſung aus ſeinem Statthalter⸗Amte wiederholte.
Er erließ aber von dort zur Ermäßigung der dem Orden obliegen⸗
den Reichs⸗Anlagen auch ein Geſuch an die Reichs⸗Verfammlung
zu Regensburg, worin er dieſer den damaligen traurigen Zuſtand
des Ordens in ſeinen verſchiedenen Balleien vor Augen ſtellt.
„Seit fünf Jahren, ſagt er, ſei der Orden durch den fortwährenden
Krieg in einen überaus großen Ruin und Verfall gerathen, da er
allenthalben im Reich zerſtreut auch um ſo mehr überall den Kriegs⸗
beſchwerden unterworfen geweſen. Auf ſein deutſchmeiſterliches Für⸗
ſtenthum ſei er im alten Matrikel⸗Anſchlag für alle zum Deutſchen
Gebiet gehörigen Balleien mit nahe an fünfhalbhundert Gulden ver⸗
anſchlagt, wovon die letztern zwei Drittel und das Meiſterthum ein
Drittel nebſt der Ballei Franken zu entrichten hätten. In der ſo
traurigen Lage des Ordens liege jetzt die ganze Matrikel⸗Laſt auf
dem Meiſterthum und der Ballei Franken, denn die Balleien des
Preußiſchen Gebiets, als Elſaß und Burgund nebſt Koblenz, hätten
als Reichsſtände ihren beſondern Matrikel⸗Anſchlag und die Balleien
Oeſterreich und an der Etſch thäten ihre Concurrenz anderswohin.
Die Balleien des Deutſchen Gebiets aber ſeien theils in feindlichen
Händen, wie Maſtricht und Lothringen, theils dem Orden entwendet
wie Utrecht von den Vereinigten Niederlanden, theils wie Thüringen
vom Hauſe Sachſen vorenthalten, theils endlich wie Heſſen, Weſt⸗
phalen und Sachſen in großem Ruin, mit ſchweren Schulden be⸗
laden und überdieß in die Kriegscontributionen und Exactionen der
Kreiſe gezogen, in denen ſie lägen. Seit dem Kriege mit Frank⸗
reich habe man von dieſen Balleien keinen Kreuzer als Beitrag er⸗
heben können, ſo daß man bisher alle Reichs⸗ und Kreislaſten nach
dem Matrikular⸗Anſchlag aus dem Deutſchmeiſterthum und der in⸗
corporirten Ballei Franken habe tragen müſſen. Aber auch dieſe
hatten wegen der Nähe des Kriegsſchauplatzes von freundlichen und
feindlichen Heeren ſehr große Verluſte erlitten. Die deutſchmeiſter⸗
lichen Kammer ⸗Komthurei⸗Häuſer, deren Unterthanen und Gefälle
1) Abſchrift der Eingabe für die Rt Malen, Be 14. Juli
1676 im Reichs⸗Archiv 2 Wien.
— 410 —
in der Pfalz ſeien dem Meiſter ganz entgangen, nicht zu gedenken
des Brandes Kron⸗Weißenburgs und mehrer anderer, ſowie der
Contributionen und Brandſchatzungen in den über dem Neckar lie⸗
genden Ordens ⸗Aemtern während drei Jahren. Dazu endlich noch
die ſtarken, in zwei Jahren dreimal auf einander erfolgten kaiſer⸗
lichen und Brandenburgiſchen Winterquartiere in Franken, welche
dem Meiſterthum und der Ballei über 300,000 Gulden gekoſtet.
Durch alles dieß bewogen, fügt der Meiſter hinzu, habe er bei
der letzten Fränkiſchen Kreis⸗Verſammlung um Erleichterung und
zwar um die Anwendung der im J. 1645 vom Kaiſer Ferdinand III
dem Orden in ähnlich bedrängten Umſtänden vergönnten und dann
im J. 1654 wiederholten Ermäßigung des alten Matrikular⸗Au⸗
ſchlags für den Orden bis auf ein Drittel (149% Gulden) monat⸗
lich anſuchen laſſen und man habe ihm die rühmliche Reſolution er⸗
theilt, daß man ſolche Ermäßigung dem Orden wohl gönne, wenn
nur dadurch dem geſammten Kreiſe nicht präjudicirt würde und das
moderirte Quantum des Kreis⸗Anſchlags nicht den Ständen zuwach⸗
fen, ſondern die moderirten zwei Drittel (2983 Gulden) vom Frän⸗
kiſchen Kreis⸗Contingent von Reichs wegen abgeſchrieben werden
möchten. Der Deutſchmeiſter erſucht demnach die Reichsverſamm⸗
lung zu Regensburg, dieſen Vorſchlag der Kreisverſammlung anzu⸗
nehmen und zugleich durch ein kaiſerliches Decret alsdann declariren
zu laſſen ).
Wahrſcheinlich hatte der Meiſter dieſe Sache damals auch mit
dem Kaiſer beſprochen und ohne Zweifel ihm zugleich die Lage der
Dinge in Ungarn vorgeſtellt. Er kehrte dahin zurück, fand jedoch
den Zuſtand des Landes, wie er ihn verlaſſen hatte. Man ver⸗
ſuchte mit Beginn des J. 1678 wieder Maaßregeln der Milde und
Verſöhnung; es wurde den Mißvergnügten, die zur Treue gegen
den König zurückkehren würden, in deſſen Namen durch offene Briefe
‚ völlige Verzeihung und Wiedereinſetzung in ihre Güter zugeſichert;
allein ſie konnten, ſo lange ſie noch Fremdlinge an der Spitze der
Verwaltung ihres Landes ſahen, zur Redlichkeit ſolcher Verſicherun⸗
gen kein Vertrauen faſſen. Es kam hinzu, daß der Gubernator zu
gleicher Zeit durch ſämmtliche Geſpanſchaften Dörferweiſe Unter⸗
ſuchungen verfügte und darüber vierteljährige Berichterſtattung for⸗
) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Reichsverſammlung zu Regens⸗
burg dat. Laxenburg 18. Juli 1677 in Teutſcher Reichs⸗Canzlei III. 655.
— 111 —
derte, ob nicht die darin grundſäſſigen Edelleute etwa eines Staats⸗
verbrechens verdächtig oder ſchuldig ſeien. Dieſe die Unterthanen
wider ihre Herren aufwiegelnde Verfügung wurde verachtet, verab⸗
ſcheut, gründete das Mißtrauen gegen Alles, was von dem Wiener
Regenten kam, nur noch feſter und bewies ſich als wirkſames Mittel,
die Zahl und die Kräfte der Mißvergnügten zu verſtärken ).
Der Deutſchmeiſter ſehnte ſich immer mehr aus einem Lande
hinweg, in welchem feiner Wirkſamkeit bei jedem Schritte neue Hin⸗
derniſſe entgegentraten, ſeine Thätigkeit faſt ohne allen vom Kaiſer
erwarteten Erfolg blieb). Er wünſchte feine ganze Kraft wieder
ſeinem Orden zuwenden zu können, was ihm in der traurigen Lage,
in welcher er ihn ſah, ſo unbedingt nothwendig erſchien und wozu
ihn auch die wichtigſte ſeiner Pflichten rief. Die Reichsverſamm⸗
lung zu Regensburg hatte, ſtatt das Geſuch des Meiſters in vollem
Umfang zu genehmigen, dem Orden nur ein Drittheil von ſeinem
Matrilular⸗Anſchlag nachgelaſſen und der Kaiſer dieſes Reichsgut⸗
achten vorläufig auch beſtätigt. Allein es genügte dieß jenem noch
keineswegs. Er wandte ſich jetzt im Verlaufe des J. 1678 in der⸗
ſelben Sache auch an den Kaiſer, ihm den Zuſtand ſeines Ordens
und die Lage der Dinge eben ſo vorſtellend, wie in ſeinem Geſuch
an die Reichsverſammlung geſchehen war, mit der Bitte, auf ge⸗
eignete Weiſe zu bewirken, daß ihm und ſeinem Orden die von ihm
erbetene Ermäßigung des Matrikular⸗Anſchlags in dem ganzen von
ihm beantragten Maaße gewährt werde. Der Kaiſer zeigte ſich
auch dem Wunſche des Meiſters ſehr geneigt. In einem Schreiben
an den Grafen Ludwig Guſtav von Hohenlohe) erklärte er: „die
auf dem Ritterorden liegenden Beſchwerden haben ſeit langer Zeit
nicht ab⸗, ſondern vielmehr ſo zugenommen, daß ihm bei bevor⸗
ſtehender Winterquartierlaſt außer der vorhin erlangten Moderation
mit Abnehmung eines Drittheils wohl noch eine größere Erleichte⸗
rung zu vergönnen iſt, da zumal der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Uns
ſowohl in Unſerem Königreich Ungarn als auch ſonſt ſehr erſprieß⸗
liche Dienſte ungeſparten Fleißes leiſtet und ſich die Beförderung
des gemeinen Weſens mit rühmlichem Eifer ſorgfältig angelegen
ſein läßt, mithin dadurch ein nicht geringes Verdienſt ſich erwirbt,
) Worte Feßlers IX. 266.
) Bel 430.
) Kaiſerl. wirklicher Geheimer⸗Rath und Reichshofrath.
— 112 —
welches nun billig in anderm Wege danknehmlich zu erkennen iſt.“
Der Kaiſer trägt alsdann dem Grafen auf, ſich mit dem Herzog
von Lothringen, an den er ſich gleichfalls deshalb gewandt, „ver⸗
traulich“ zu berathen und beider Seits darauf bedacht zu ſein, wie
es zu bewirken ſei, daß der Deutſchmeiſter nicht nur, wie erwähnt,
bei den jetzigen Quartierbeſchwerden gleich Andern auf ein Drit⸗
theil komme, ſondern dieſelben auch „insgeheim und den übrigen
Kreis⸗Ständen unvermerkt“ noch um ein halbes Drittheil erleichtert,
folglich nicht mehr, als ſo viel die Hälfte des alten, unmoderirten
Matrikular⸗Anſchlags ausmache, beizutragen angeſtrengt Euer belegt
werde ). f
Endlich ward des Meiſters längſt gehegter Wunſch erfüllt, ſich
ſeines ſchweren Gubernator⸗Amtes entbunden zu ſehen und für im⸗
mer das unglückſelige Land verlaffen zu können. Eine wüthende
Peſtkrankheit, die ſich von Ungarn aus auch über Oeſterreich ver⸗
breitete, bot dazu einen ſchicklichen Vorwand. Dieß geſchah im
September des J. 1679). Der Meiſter verweilte zuerſt einige
Zeit in Wien, von wo aus er mit dem Kaiſer, der ſich nach Prag
begeben, wegen Uebergabe der Komthurei Mailberg an den kaiſer⸗
lichen Kämmerer Ludwig von Colloredo in Verhandlungen ſtand )).
) Schreiben des Kaiſers an den Grafen Ludwig Guſtav von Hohenlohe,
dat. Ebersdorf 12. October 1678 im Entwurf im Reichs⸗Archiv zu Wien. Wir
finden in den Verhandlungen eines Provinzial⸗Kapitels im Elſaß vom Jahre
1679 die Summe der Verluſte des Meiſterthums und der Ballei Franken im
Krieg und der Reichs⸗Anſchläge über 500,000 Gulden angegeben, ohne die Na⸗
tural⸗Verpflegung der Soldaten; desgleichen die der Ballei Elſaß über 200,000
Gulden, welche Summe größten Theils die beiden Häuſer Altzhauſen und Mai⸗
nau mit ihren Unterthanen hatten tragen müſſen, denn von den früheren 13
collectablen Hänſern waren 11 entfremdet. Die Komthurei in Freiburg war
bei der Stadt verwüſtet und in Straßburg das Ordenshaus mit ſeiner Kirche
ſchon im J. 1633 demolirt worden. Reichs⸗Archiv zu Stuttgart.
D Auch Feßler IX. 287 nimmt ungefähr dieſe Zeit an. De Wal VIII.
573 hat nach Bel 429 das unrichtige Jahr 1682. Uebrigens behielt der Mei⸗
ſter den Titel Gubernator in Ungarn auch noch ſpäter bei. Wenn Hormayr
Wien IV. 135 ſagt: der Hof habe dem Ampringen verboten, aus Ungarn e
zukehren, ſo erfährt man nicht, woher dieſe Nachricht genommen iſt.
) Wir kennen die Verhandlung nur aus einem Schreiben des Deutſch⸗
meiſters an den Kaiſer, dat. Wien 26. September 1679. im Reichs⸗Archiv zu
Wien, ohne daß es nähern Aufſchluß giebt. Auch der Komthurei Mailberg be⸗
gegnen wir hier zum erſtenmal; es iſt damit e e das Dorf Mailberg
in Oeſterreich unter der Ens gemeint. |
— 413 —
Darauf begab er ſich nach Mergentheim, wohin er die vornehmſten
der Ordensgebietiger im December zur Berathung und Beſchließung
über mehre wichtige Angelegenheiten des Ordens zu einem General⸗
Kapitel berief. |
Der Pfalzgraf Philipp Wilhelm von Pfalz⸗Neuburg und deſſen
Sohn Ludwig Anton hatten ſich an den Deutſchmeiſter mit der
Bitte um Aufnahme des Letztern in den Deutſchen Orden gewandt.
Zwar hatte dieſer junge Prinz eben erſt ſein neunzehntes Jahr voll⸗
endet; man meinte jedoch, das Ordens⸗Kapitel könne von dem noch
nicht erreichten geſetzlichen Alter deſſelben in dieſem Fall wohl Ab⸗
ſtand nehmen. Es war bereits am 6. December in Mergentheim
und zwar ſehr zahlreich verſammelt. Außer den fieben Landkom⸗
thuren von Elſaß, Koblenz, Franken, Heſſen und Sachſen, Bieſen,
Weſtphalen und Lothringen waren auch als Rathsgebietiger von
Franken die vier Komthure von Würzburg, Münnerſtadt, Heilbronn
und Kapfenburg, nebſt einer großen Zahl anderer Kapitulare, Kom⸗
thure, Hauskomthure, Trapiere und anderer Ordens-Beamten aus
nahen und entfernten Ordenshäuſern erſchienen. Noch vor Eröff-
nung des Kapitels waren die Kapitulare darüber einig, daß der-
9 15 Fürſt von dem geſetzlichen Alter dispenſirt werden könne und
es fand alsdann am 10. December in der dortigen Pfarrkirche der
Ritterſchlag, die Einkleidung und Aufnahme deſſelben in den Orden
in Gegenwart vieler als ſ. g. Aufſchwörer erſchienenen Grafen und
hohen Herren und ſämmtlicher verſammelten Kapitulare mit allen
gebräuchlichen Feierlichkeiten ſtatt). Es war aber als kaiſerlicher
Geſandte auch der Baron von Strangen mit dem Auftrag erſchienen,
dem Deutſchmeiſter des Kaiſers Wunſch vorzutragen, daß der junge
Fürſt vom Kapitel zugleich zum Coadjutor des Meiſters und ein⸗
ſtigen Nachfolger in der Hoch⸗ und 6 erwählt
werden möge ).
) Eine ſehr genaue Beſchreibung des ganzen Ceremoniels giebt der dabei
ſelbſt anweſende Venator als Vorbericht zu ſeiner Ordensgeſchichte S. 1— 15;
wörtlich auch in Eünig Reichs⸗Archiv D. O. 78—80.
) Dieſes Umſtandes und des Namens des kaiſerlichen Geſandten erwähnt
Fe nicht, obgleich er S. 10 von der beſondern Zuſammenkunft des Ge⸗
ſandten mit dem Deutſchmeiſter ſpricht. Die Kapitel⸗Verhandlungen dagegen
ſagen ausdrücklich, daß zuvor der Geſandte „mit ſeiner Werbung, den Prinzen
zum Coadjiutor mit künftiger Succeſſion im Hoch⸗ und Deutſchmeiſterithum ca-
pitulariter zu wählen, im fürſtlichen Gemach vernommen w orbenfei«
— 414 —
Die Verhandlungen des Kapitels betrafen zuerſt nach ſeiner
feierlichen Eröffnung verſchiedene mehr oder minder wichtige Diſci⸗
plinar⸗Verordnungen. So wurde z. B. feſtgeſtellt: die den Ordens⸗
geiſtlichen mitgetheilten Schulregeln und Inſtructionen für die Lehr⸗
meiſter ſollten in allen Balleien, wo ſich's thun laſſe, zum noth⸗
wendigen Unterricht der Jugend eingeführt und ſtets pünktlich beob⸗
achtet werden. Alle Ordensritter und Prieſterbrüder ſollten ſich
ſtets eines exemplariſch guten Wandels befleißigen und ſich in keine
verdächtige Geſellſchaft und Familiarität einlaſſen. Niemand in
einer Kommende °) folle ſich hinfüro mit unnöthigen Hunden beladen,
vielmehr das Brot Elenden und Armen als Almoſen geben).
Hierauf trat der Deutſchmeiſter im Kapitel mit der Erklärung
auf, daß er aus mehren erheblichen Gründen, beſonders bei ſeinem
zunehmenden Alter ſich einen Coadjutor zur Seite geſetzt zu ſehen
wünſche, der zugleich fein einftiger Nachfolger in der Meiſter⸗Würde
ſein könne. Er ſchlug als ſolchen den eben erſt in den Orden auf⸗
genommenen jungen Pfalzgrafen Ludwig Anton von Pfalz⸗Neuburg
vor, deſſen Wahl, wie erwähnt, auch der Kaiſer wünſchte). Ob⸗
gleich dieſer Vorſchlag nach dem ſtrengen Ordensgeſetz allerdings
wohl manchen Bedenklichkeiten hätte unterliegen können, ſo nahm
ihn das Kapitel, ſo viel wir wiſſen, doch ohne weiteres an. Die
Wahl des jungen Prinzen zum Coadjutor und künftigen Nachfolger
im Meiſter⸗Amt ward ſofort in gewöhnlicher Form vollzogen und
zugleich die vorſchriftsmäßige Präſentationsſchrift an den Kaiſer
ausgefertigt“). |
Der junge Fürſt mußte jedoch zuvor eine beſondere Wahl⸗Ka⸗
pitulation ausſtellen, deren Mittheilung im Weſentlichen, nicht nur
weil uns eine ſolche in der Geſchichte des Ordens hier zum erſten⸗
mal begegnet '), ſondern auch weil fie manchen Aufſchluß über die
) Das Wort Commende wird um dieſe Zeit ſchon häufig für „Komthurei⸗
gebraucht und wir werden Les nun ebenfalls hier gelten laſſen.
9 Unter andern heißt es auch noch: Man ſolle das Ordens⸗Kreuz als bes
Ordens Kleinod nicht zu üppigen Statuen, Schildereien und unehrbaren Ge⸗
mälden mißbrauchen. Wo Viſitatoren ſolche fänden, ſollten fie fie vernichten
und verbrennen.
) Es iſt zu bemerken, daß der Kaiſer Leopold die älteſte Schweſter des
jungen Pfalzgrafen Eleonore Magdalene zur Gemahlin hatte.
) Kapitel⸗Verhandl. im Fol. 510 ff. im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart.
) Es ſoll damit nicht geſagt fein, daß es die erſte Wahl⸗Kapitulatien ſei,
45:
damaligen Zuſtände deſſelben darbietet, wir uns nicht verſagen kön⸗
nen. Nach einer kurzen Darſtellung des Vorgangs ſeiner Wahl
zum Coadjutor ) erklärt der Fürſt: „Wir geloben und verſprechen
hiermit in der allerbeſtändigſten Form und Weiſe, als ſolches von
Rechts und Gewohnheit wegen immer geſchehen kann und mag, uns
des Ordens Statuten, Fundamental⸗Satzungen, Kapitelſchlüſſen und
Ordnungen gemäß zu verhalten, vor Sr. Liebden des Deutſchmeiſters
tödtlichem Hintritt und unſerer gebräuchlichen Inthroniſation uns
der Adminiſtration oder Mitregierung keineswegs zu unterziehen,
noch von Sr. Liebden oder dem Orden das Geringſte zu begehren,
auch wenn dieſelbe unter zehn Jahren dieſe Zeitlichkeit ſegnen würde,
uns die daran noch übrige und vom letzten December dieſes Jahres
anzurechnende Zeit, und Jahr, und auch reſpective inskünftige, fo
lange wir leben und das Meiſterthum führen, zwar mit eines fonft
zeitlichen regierenden Hoch⸗ und Deutſchmeiſters Kammergefällen
und Einkünften, ohne Contrahirung einiger Schulden, es geſchehe
durch Geldaufnahme oder in anderem Wege, durch Verpfändung oder
Alienation unſeres Ordens vorhandenen Schatzes, der Kleinodien,
goldenen und filbernen Geſchirre, oder auch unbeweglicher Güter,
gänzlich contentiren zu laſſen, jedoch alſo daß davon zuvörderſt der
zu Mergentheim angeordneten Regierung und Haushaltung die ge⸗
hörige Subſiſtenz, Unterhalt und Beſoldungen alljährlich und jedes
Jahrs beſonders richtig bezahlt werden. Und indem das Meiſter⸗
thum und deſſen angehörige Kammerhäuſer, Aemter und Güter ſehr
baufällig, ruinirt und entmittelt ſind, auch daher einer Reparation
und Wiederaufhelfung unentbehrlich bedürfen, ſo ſollen von beiden
Herrſchaften Freudenthal und Eulenberg (woſelbſt jeder Zeit bei un⸗
ſerer Adminiſtration des Meiſterthums ein Statthalter und Haus⸗
komthur aus dem Meiſterthum und der Ballei Franken fein ſollen)
Lieferungen alle Jahr und jedes Jahres beſonders, ſo lange bis die
obberührte Anzahl Jahre voll ſein wird und nicht länger, Achttau⸗
ſend Gulden zur Mergentheimiſchen Rentei und zur Beſtreitung erſt
angeführter und mehrer anderer Nothdurften, ohne unſern Einhalt
oder Verhinderung, richtig geliefert, daſelbſt zu berührtem Ende
wohl angewendet und treulich verrechnet werden; in Folge deſſen
die ein Dentſchmeiſter bei feiner Wahl ausgeſtellt habe, ſondern nur, daß wir
keine frühere kennen.
1) Er nennt darin den Deutſchmeiſter noch „der Röm. kaiſerl. Majeſtät
bevollmächtigten Gubernator des Königreichs Hungarn.“
== Ai
hiermit und kraft Dieſes dem jetzigen Statthalter daſelbſt und ſei⸗
nen Nachfolgern befohlen wird und ſein ſoll, uns nicht mehr, als
was nach Abführung ſolcher nach Mergentheim gehöriger Achttauſend
Gulden, auch der Herrſchaften eigenen Hof⸗ und Haushaltung ge⸗
hörigen Subſiſtenzmittel übrig ſein wird, zu liefern. Wir wollen
und ſollen auch des jetzigen Herrn Hoch- und Deutſchmeiſters bei
deſſen Leb⸗ und Regierungszeit verübte Handlungen genehm halten
und dawider ſelbſt nicht thun, noch andern dergleichen zu thun ge⸗
ſtatten. Gemeines unſeres Ordens täglich vorfallende Sachen wollen
wir, auf den Fall wir die Adminiſtration gebührend werden erlangt
haben, mit zeitlichem gutem Rath verhandeln, aber in wichtigen und
nachdenklichen Dingen mit Rath unſerer Rathsgebietiger der Ballei
Franken und wo vonnöthen, der nächſtgeſeſſenen Landkomthure, und
was für Ordensſachen bisher und inskünftige vor ein Gemein⸗Ka⸗
pitel oder Geſpräch gehörig und gezogen ſein werden, darin mit
ſämmtlicher und mehrentheils Landkomthure und Rathsgebietiger
Rath und Beſchluß verfahren, demſelben wirklich nachſetzen und daß
von andern dergleichen geſchehe, darob und daran ſein, den Orden
bei gemeinen und ſonderbaren Privilegien, Conceſſionen, Exemtionen
aufgerichteten Verträgen, Recht und Gerechtigkeiten, löblichem Her⸗
kommen und Gebräuchen, in dem Stand, Regimentsformen, Würden
und Weſen, wie derſelbe mit ſeinen Perſonen, Verwandten und
Unterthanen, Balleien, Häuſern, Habe und Gütern in gegenwärtiger
Zeit verfaßt ſteht, nicht allein mit gebührlichem Schutz und Schirm
handhaben und erhalten, ſondern auch künftig zutragender Gelegen⸗
heit nach erhöhen, vermehren und was demſelben widerrechtlich ent⸗
zogen worden, nach Möglichkeit wieder herbeibringen, auch wo der⸗
ſelbe und deſſen Balleien und Häuſer gegen Recht und Billigkeit
und wider die von Röm. Kaiſern und Königen allergnädigſt er⸗
theilten und confirmirten Privilegien mit Atzt, Collecten, Zoll und
andern Exactionen beſchwert werden, ſolches nach beſtem Vermögen
abwenden, auch in unſeres fürſtlichen Hauſes Herzogthum und Lan⸗
den dergleichen nicht gegen den Orden verhängen und übrigens den
Beſchwerden mit Promotorialen an die Röm. kaiſerliche Majeſtät,
auch Kurfürſten, Fürſten und Stände williglich zu Statten kommen.
Wir wollen und ſollen auch aufs wenigſte ein Paar erfahrene Or⸗
dens⸗Ritterbrüder in honorablen Chargen und wirklichen Rathsbe⸗
dienungen ſtets um und bei uns haben und wenn wir von der Röm.
kaiſerlichen Majeſtät zu irgend einer Kriegsdienſtleiſtung aufgefordert
— 417 — ’
würden, dabei vor andern unſere Ordensritter gebrauchen, um mit-
hin ein etwelches Exercitium militare dem Orden zur Renomee zu
unterhalten und inskünftige nach Gelegenheit deſto füglicher zu ſta⸗
biliren, auch unſeres Ordens Geſchäfte durch niemand andern als
demſelben mit Pflichten zugethanen Rittern und Miniſtern mit Gut⸗
achten der angeordneten Regierung (bei welcher jeder Zeit ein Statt⸗
halter und Hauskomthur, reſpective aus dem Schooße des Ordens,
die aus dem Meiſterthum und der Ballei Franken ſein und denen
in Ordensſachen wohl informirten Kanzler und Räthen keine Frem⸗
den vorgezogen werden ſollen) und ohne Entziehung oder Schmä⸗
lerung ihrer Kanzlei⸗Rechte und Taxen förderlich expediren laſſen,
auch den zu uns kommenden Ordensgliedern und Officianten gern
und willig den Zutritt gönnen, gnädiges Gehör geben und ſchleunige
Abfertigung widerfahren laſſen.
Die Steuern, Contribution und Schatzung bei unſerem Meiſter⸗
thum und der incorporirten Ballei Franken wollen und ſollen wir
ohne erheiſchenden Nothfall und Vorwiſſen und Willen unſeres Land⸗
komthurs und der Rathsgebietiger derſelben Ballei nicht erhöhen,
noch uns dieſelbigen zueignen, ſondern fie nach dem löblichen Exempel
des jetzt regierenden Herrn und ſeiner Herren Vorfahren dem Orden
und gemeiner Landſchaft zu Gutem vertragen und beſonders ver⸗
walten laſſen, um damit die allgemeinen Reichs⸗ und Kreisleiſtungen
und Vorfallenheiten gebührend beſtreiten zu können. Dieweil auch
unſer Orden aus ſonderlichen Grundurſachen gegen ſeine Unter⸗
thanen und Spruchsverwandte ſich jeder Zeit der Gelindigkeit be⸗
fliſſen und einen Abſcheu getragen hat, dieſelbigen mit unherkömm⸗
lichen und odioſen Impoſten, Acciſe, Aufſchlagen, Subſidien⸗Geldern
und mehren andern dergleichen Exactionen, wie ſie Namen haben
möchten, zu beſchweren, fo wollen wir es dabei auch ohne einfüh⸗
rende Neuerung bewenden laſſen und ſie ſowohl als die Ordens⸗
häuſer, außer den ſonſt ſchuldigen Präſtationen, Frohnen und in
gewiſſen Ordensangelegenheiten gebräuchlichen Procurationen und
Fertigungen, mit weitern Frohnen, Atze und Hospitationen für uns
ſelbſt gnädigſt gern verſchonen und durch andere keineswegs damit
graviren laſſen. |
Das einem zeitlichen Hoch⸗ und Deutſchmeiſter zukommende
Erbregal wollen und ſollen wir über die Gebühr, altes Herkommen
und Verbriefung nicht extendiren und was wir ſolchergeſtalt an Klei⸗
nodien, Gold⸗ und Silberwerk und ale aus competirenden
Voigt, d. Oeutſche Orden. II. | 27
ze
Erbſchaften empfangen, das wollen wir dem Orden hinwieder zu
Gutem kommen laſſen und anwenden, des gnädigſten Verſehens,
man werde auch uns an ſolchem Erbregal wider die Gebühr nichts
entziehen, noch darin gefahren, ohne daß wir dem Orden oder deffen
Güter zu vererben gemeint oder berechtigt ſein ſollten, wie wir denn
auch unſeres Ordens Credenz⸗ und Silberwerk zu Mergentheim
von der Reſidenz nicht abführen, ſondern daſelbſt unanſprüchig ver⸗
bleiben laſſen wollen. Da ſich auch zutragen möchte, daß wir um
erheblicher und in unſers Ordens Statuten begründeter Urſache
willen uns des Ordens Adminiſtration und Meiſterthums abthun
und begeben follten, wollen wir ſolches niemand anderm, als einem
Gemeinen Kapitel reſigniren und übergeben, auch ohne deſſen Vor⸗
wiſſen, Conſens und Einwilligung niemand von unſerem oder an⸗
derem hohen Haufe im Orden auf⸗ und annehmen, oder einen Co⸗
adjutor bei Lebzeiten begehren, ſondern das Kapitel feine freie, un⸗
beſchränkte und unbedingte Wahl vollkommen genießen laſſen, und
uns insgemein in ſolcher unſerer anbefohlenen Regierung dermaßen
erweiſen, wie wir es gegen gemeinen unſern Orden allhier zeitlich
und Gott den Allmächtigen am jüngſten Gericht zu verantworten
getrauen. | |
Daß wir nun ſolches Alles und Jedes neben und über oban-
gezogene unſere Verſicherung angenehm, ſtet, feſt und unverbrüchlich
zu halten, demſelben nachzukommen und nachzuleben auf Maaß und
Weife, wie vor ſteht, mit dem Worte der Wahrheit und auf das
heilige Evangelium gelegten Fingern eidlich betheuert, verſprochen
und zugeſagt haben, auch uns von dieſem unſerm Eid, ſo lange wir
im Orden und deſſen Meiſterthum verbleiben, nicht abſolviren laſſen
wollen noch können, deſſen haben wir zum Zeugniß und uns ſelbſt
damit zu beſagen, dieſen Brief dreifach ausgefertigt, mit unſern
eigenen Händen unterſchrieben und unſer Inſiegel daran gehangen
(davon ein gefertigtes Exemplar dem Herrn Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſter unſerm Oberſten, ſodann die andern zwei den Preußiſchen
und Deutſchen Gebietigern, nämlich Elſaß und Franken als Vor⸗
gehern zugeſtellt worden), auch über uns genommen und verbindlich
zugeſagt, von der Röm. kaiſerlichen Majeſtät, unſerm allergnädigſten
Herrn, wie auch unſerm leiblichen Herrn Vater dem durchlauchtig⸗
ſten Fürſten Herrn Philipp Wilhelm Pfalzgrafen bei Rhein, in
Baiern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, eine gleichmäßige Ver⸗
ſicherung und resp. Confirmation unter der kaiſerlichen und fürſt⸗
— 419 —
lichen eigenhändigen Unterzeichnung und Inſiegeln demnächſt an
Hand zu bringen und dem Herrn Hoch- und Deutſchmeiſter ein⸗
händigen zu laſſen, Alles getreulich, deutſchaufrichtig und ohne Ge⸗
fährde ).
Nach dieſer wichtigen Verhandlung kam im General⸗Kapitel
auch die früher ſchon öfter berathene Frage in Betreff des Nach⸗
laſſes eines verſtorbenen Landkomthurs, Komthurs, Ritter⸗ und
Prieſterbruders wegen einer nothwendigen nähern Erörterung wie⸗
derum zur Sprache ). Man ließ es zwar im Allgemeinen bei der
bisherigen Gewohnheit, beſtimmte jedoch, daß unter dem Nachlaß
eines Verſtorbenen und als folgbar und dem Erbrecht unterworfen
nur das zu verſtehen ſei, was Einem von anfallenden Erbſchaften
und Vermächtniſſen ſeiner Freunde und Andern zukomme, was er
durch Kriegs- oder politiſche Dienſte oder auf anderm zuläſſigem
Wege erwerbe, ſeien es Kleinodien, Ketten, Gold⸗ und Silbergeſchirre,
Baarſchaft, Waffen, Güter, Pferde, Kapitalien u. ſ. w. Was da⸗
gegen bei den Kommenden und Häuſern aus Ordensmitteln und
Gefällen durch gute Haushaltung neben dem Unterhalt übrig bleibe
und erſpart werde, gehöre nicht zu dem Nachlaß, ſondern dem Or⸗
den, desgleichen Gelder, die ſich nicht in des Verſtorbenen Wohn⸗
und Schlafzimmer, ſondern anderswo im Hauſe verwahrt finden.
Hierauf kamen die damals wieder ſtreitigen innern Angelegen⸗
heiten der Ballei Heſſen zur Berathung ). Unter den Beſchwerden,
die aus den verſchiedenen Balleien beim Deutſchmeiſter angebracht
waren und deren Unterſuchung und Abhülfe er dem Kapitel über⸗
trug, war eine der bedeutendſten die große Schuldenlaſt, mit welcher
die Häuſer Marburg, Ober- Flörsheim und Schiffenberg beladen
) Kapitulation zwiſchen dem Deutſchen Orden und dem Herzog Ludwig
Anton Pfalzgrafen bei Rhein, D. O. R., dat. Mergentheim den 16. December
1679, die Beſtätigung des Kaiſers Leopold, dat. Prag den 21. Mai 1680, beide
in getreuen Abſchriften im Reichs⸗Archiv zu Wien. De Wal Recherch. II.
326 läßt die Coadjutor⸗Wahl am 19. December 1679 erfolgen.
2) Wir erfahren aus den Verhandlungen eines Provinzial⸗Kapitels im Elſaß
im März 1680, daß der Deutſchmeiſter ſchon durch ein Reſeript aus Preßburg
vom 21. October 1678 von den Kapitularen Bericht darüber verlaugt hatte,
wie das von den Landkomthuren und Statthaltern prätendirte Erbrecht über den
Nachlaß der Komthure in der Ballei de jure et facto ausgeübt werde. Ihre
Antwort vom 16. December 1678 im Fol. des Reichs⸗Archivs zu Stuttgart.
) Des damals ſchon verhandelten Confeſſionsſtreits werden wir ſpäter er⸗
wähnen.
27 ˙ |
— 420 —
waren. Es ermittelte ſich aber, daß die vor kurzem verſtorbenen
Komthure der beiden zuletzt genannten Häuſer Alhard Joſt von
Weſtphalen und Moritz von Nordeck zu Rabenau eine von ihnen
hinterlaſſene Schuldſumme von 28,000 Thalern größten Theils ohne
kapitulariſche Zuſtimmung und des Deutſchmeiſters Conſenz ord⸗
nungswidrig aufgehäuft hatten. Man leitete daher mit dem da⸗
maligen Statthalter der Ballei von Priort zur. Tilgung eines Theils
derſelben einen Vergleich ein. Die nicht legitimirten Anforderungen
dagegen, namentlich in allen den Fällen, bei denen die Einwilligung
des Kapitels und die Genehmigung des Deutſchmeiſters fehlten, wur⸗
den als geſetzwidrig zurückgewieſen und die Zahlung verweigert.
In Folge deſſen fand man zugleich rathſam, die Landkomthure an⸗
zuweiſen, für diejenigen, welche in den Orden aufgenommen zu wer⸗
den wünſchten, die Reverſale noch beſonders in dem Punkt, daß ſie
den Orden oder deſſen Güter nicht mit Schulden beladen ſollten,
mehr zu ſchärfen, ſie darin in allen Balleien gleichmäßig einzurichten
und ſtreng darauf zu halten. Desgleichen wurde verordnet: Zur
Verhütung ſolcher Verwirrungen ſollten die Komthure die Rechnun⸗
gen über Einnahme und Ausgabe ihrer Commenden nicht ſelbſt
führen, ſondern nur darauf ſehen, daß überall gute Oeconomie ge⸗
halten und die Geſchäfte von den Beamten treu verwaltet würden.
Mit Bedauern brachte das Kapitel in Erfahrung, daß hie und
da unter den Ritterbrüdern Zwietracht und Zänkereien obwalteten,
die ſogar zu Schimpf⸗ und Schmähworten, ſelbſt in grobe Injurien
ausarteten. Das Kapitel trat dieſem Unweſen mit Androhung einer
ſehr ernſten und unausbleiblichen Strafe entgegen, wobei es zugleich
verordnete: Wenn in Provinzial⸗ und Großkapiteln oder andern
Verſammlungen Ordensglieder in Uneinigkeit und Zwiſt geriethen,
ſo ſollten die dabei anweſenden Ritterbrüder verpflichtet ſein, die
Unruhigen im Namen des Deutſchmeiſters und unter dem Gebot
des heiligen Gehorſams zu Ruhe und Friede aufzufordern und
wenn ſie nicht Folge leiſteten, dem Deutſchmeiſter und ihren Obern
umſtändlichen Bericht darüber abzuſtatten, damit gegen die Wider⸗
ſpänſtigen ſofort mit ſtrengem Arreſt und dann nach Unterſuchung
der Sache gegen die Schuldigen mit ernſter Strafe eingeſchritten
werden könne. |
Endlich unterließ das Kapitel auch dießmal nicht, dem Meiſter
die Wiedererlangung der entwendeten Ordensbeſitzungen in der Lom⸗
bardei, Apulien und Sicilien aufs angelegentlichſte anzuempfehlen,
— 421 —
ſowie es dem Landkomthur von Bieſen die Fortſetzung der Ver⸗
handlungen wegen Zurückgabe der Ballei Utrecht übertrug, wozu
ihm der Meiſter eine Summe von 2093 Gulden überwies.
Nach dieſen Verhandlungen wurde das General⸗Kapitel am
28. December 1679 geſchloſſen !).
Der Deutſchmeiſter ſäumte nicht, den ihm vom General⸗Ka⸗
pitel gegebenen Auftrag in Betreff der dem Orden entzogenen Or⸗
densbeſitzungen ſo viel möglich auszuführen. Schon im Februar
oder Anfang März 1680 ſandte er den ihm als gewandten Unter⸗
händler empfohlenen Baron Meinrad von und zu Rhein, der da⸗
mals noch Ordens⸗Novize war, nach Paris, um den König zur
Rückgabe der von ihm in Beſitz genommenen Komthureien im Elſaß
zu bewegen). Indeß ſcheint dieſe Sendung nicht von ſonderlichem
Erfolg geweſen zu ſein, denn als im Verlauf dieſes Jahres (28. Aug.)
der Kurfürſt Karl Ludwig von der Pfalz ſtarb, wandte ſich bald
darauf der Deutſchmeiſter an den Kaiſer. Der Tod dieſes Fürſten,
ſchrieb er ihm, ſei nicht nur für ihn und den Orden, ſondern auch
für den Kaiſer und das ganze Röm. Reich ein höchſt bedauerns⸗
werther Verluſt, theils wegen der edlen Geſinnungen, die er gegen
ſie alle gehegt, theils auch weil „er ſich den Plänen der Krone
Frankreich männlich entgegenzuſtellen ſtets bereit geweſen und zwar
nicht mit Worten, ſondern durch die That ſelbſt wahrhaft mit ſei⸗
nem eigenen und ſeines Landes großem Schaden und Gefahr ſich
immer und überall rechtſchaffen, treu und generös bewieſen.“ Es
ſei ſehr zu fürchten, daß nun bei dem jungen Pfälziſchen Kur⸗Erben
Karl der König von Frankreich noch mehr zu verſuchen ſich gelüſten
laſſen werde; jedoch ſei es ein Troſt, daß auch dieſer Fürſt, wie
man ſicher wiſſe, gleichfalls gegen den Kaiſer und das Reich eine
rechtſchaffene, treue Ergebenheit und brave Geſinnung hege und da⸗
her für das allgemeine Wohl das Seinige nach äußerſtem Vermögen
gern und willig aufopfern werde, wenn man ihn dazu nur ermu⸗
thige und ſeinen Beſtrebungen eine gute Leitung gebe. Aus treuſter
) Kapitel⸗Verhandl. im Fol. 514—518 im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart.
Für die Balleien Elſaß, Koblenz, Franken und Bieſen wurde die Beſtimmung
gegeben: die Aufnahme mehrer Ritterbrüder ſolle in ihnen vorläufig eingeſtellt
werden, weil fie ſchon überflüſſig mit ſolchen verſehen und ohnedieß mit Schul⸗
den beladen ſeien. |
2) Wir finden dieſe Angabe in den Provinzial- Kapitel» Verhandlungen im
Elſaß im März 1680.
\
Hingebung und ſchuldiger Pflicht habe er, (der Meifter) dem Kaifer
vorläufig davon Nachricht geben wollen, „um zu zeigen, daß ich zu
Beobachtung Ew. kaiſerl. Majeſtät und des lieben Vaterlandes nicht
ruhe und nicht ſchlafe.“ Er ſtelle es demnach in des Kaiſers Be⸗
lieben, ob er von dieſer durch den genannten Fürſten dargebotenen
Gelegenheit, noch bevor fie durch Widriggeſinnte etwa eine andere
Richtung bekäme, zu ſeinen Dienſten und des Reiches Beſten Ge⸗
brauch machen wolle ).
Man erſieht aus des Meiſters Worten, wie ſehr er immer
noch feindliche Schritte vom Franzöſiſchen Könige befürchtete. Der
Kaiſer nahm ſeine Mittheilung mit ganz beſonderm Wohlwollen
auf. Er antwortete ihm — und auch dieſe Antwort zeigt, welches
ausgezeichnete Vertrauen er dem Meiſter ſchenkte —: Zuvörderſt
gebühre ihm hoher Dank für das, was er ihm gemeldet, und es
gereiche ihm zu unſterblichem Nachruhm, daß er ſich das, was er
nur irgend zur Beförderung der allgemeinen Reichswohlfahrt ge⸗
deihlich finde, mit ſo unausgeſetztem patriotiſchem Eifer angelegen
ſein laſſe. Er werde aber ſeine bereits erworbenen vielfältigen Ver⸗
dienſte nicht wenig vermehren, wenn er es ſich gefallen laſſen wolle,
zu kräftiger Beibehaltung des erwähnten Kurfürſten auch ferner alle
nur beſtmöglichſte Dienſte zu leiſten und ihm (dem Kaiſer) zugleich
im hergebrachten Vertrauen wohlmeinend mitzutheilen, wie er glaube,
daß ſowohl der Kurfürſt, als auch einer oder der andere ſeiner Mi⸗
niſter für das Beſte des gemeinen Weſens gewonnen werden könne.
Der Kaiſer fügte hinzu: Er habe äußerlich vernommen, daß der
verſtorbene Kurfürſt die Abſicht gehabt, vom Fränkiſchen und Schwä⸗
biſchen Kreiſe gewiſſe Ausſchreiben wegen der dem Orden von der
Krone Frankreich zugefügten Gewaltthätigkeiten zu erlangen, damit
ſie ihm auf den auszuſchreibenden Kreistagen mit ihrem Beiſtand
förderlich ſein möchten. Der Meiſter werde ihm (dem Kaiſer) einen
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Mergentheim 25. Sep⸗
tember 1680 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. Er ſagt darin: „Es
wäre noch viel zu melden von dieſer meiner opinion und Erinnerung, dieſelbe
recht zu beobachten, ſo aber ſicherer zu reden, als der Feder anzuvertrauen
ſtünde., (Das Schreiben iſt übrigens nach damaliger Gewohnheit fo ſehr mit
lateiniſchen und andern undeutſchen Wörtern durchwebt, daß es nicht gut mög⸗
lich war, es irgend wortgetreu wiederzugeben.) |
— 3 —
ganz beſondern Gefallen erweiſen, wenn er ſich erkundige, ob der
jetzige Kurfürſt ebenfalls etwas dergleichen beabſichtige ).
Der hochverdiente Meiſter wünſchte ſich jetzt, je mehr er ſchon
dem höhern Alter entgegenging, am Abend ſeines Lebens ruhigere
Tage; allein ſie waren ihm nicht beſchieden. Obgleich der Orden
ſchon faft in allen feinen Balleien an feinen Rechten und Beſitzun⸗
gen die empfindlichſten Verluſte erlitten, die Fürſten griffen dennoch
bald hier bald dort immer wieder von neuem in ſeine alten Frei⸗
heiten und in ſeine Verfaſſung ein, und wie ſchon immer nirgend
mehr als in der Ballei Heſſen. Man ſchien in Heſſen⸗Caſſel wäh⸗
rend der Vormundſchaft der Landgräfin Hedwig Sophie, der Wittwe
des längſt verſtorbenen Landgrafen Wilhelm VI, immer mehr den
Plan zu verfolgen, den Orden durch allerlei Gewaltthaten wo mög⸗
lich aus dem Lande völlig zu verdrängen oder doch wenigſtens den
größten Theil ſeiner Güter dadurch den Händen der Katholiken zu
entwinden, daß man immer mehr die Aufnahme Augsburgiſcher Con⸗
feſſionsverwandten und Reformirter aus dem Adel in den Orden
zu bewirken ſuchte. Es war ſchon Jahre lang über dieſe und an⸗
dere Dinge beider Seits bei den Reichsgerichten hin⸗ und herge⸗
ſtritten, bis im J. 1678 ein neuer Schritt zu einem gütlichen Ver⸗
gleich geſchah. Allein die Forderungen von Seiten Heſſen⸗Caſſels
waren Anfangs noch ſo hoch geſpannt, daß man kaum einen für
den Orden nur irgend günſtigen Erfolg erwarten durfte). Nie⸗
mand mehr als der Deutſchmeiſter wünſchte eine Beſeitigung der
Streitigkeiten. Auf ſeinen Rath hatte man daher im letzten General⸗
Kapitel den Beſchluß gefaßt, daß, wenn bei den mit dem Hauſe
Heſſen⸗Caſſel wieder aufzunehmenden Vergleichs⸗Verhandlungen nichts
mehr und nichts Beſſeres für die Katholiken zu erlangen ſei, man
) Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter, dat. Linz 13. October
1680 im Reichs⸗Archiv zu Wien. |
2) Vgl. Hiftor.-diplomat. Unterricht 63. Der Deutſchmeiſter ſchrieb damals
dem Landkomthur von Heſſen, dat. Laxenburg 19. Mai 1678: Obwohlen wir
aus Euern unterm 5. April an uns und unſerer hinterlaſſenen Regierung zu
Mergentheim eingeſchickten ausführlichen Bericht⸗Schreiben fo viel nicht unklar
abmerken können, daß bey ſo gefaßten ungereimten Heſſiſchen Principiis gar
ſchlechter Effect von veranlaßter gütlicher Handlung zu Marburg werde zu ge⸗
warten ſeyn; So haben wir doch, um der ganzen erbaren Welt kund zu machen,
daß wir unſers Theils alles, was zu Abkehrunz androhender Weitläuftigkeiten
dienlich geweſt, beyzutragen nicht ermangelt, unſerer Negierung zu ee daß
Selbte die veranlaßte Conferenz beſuche u. . w.
am Ende für dieſelben eine durchgehende Parität und Gleichheit
mit den Augsburgiſchen Confeſſionsverwandten und den reformirten
Rittern ausbedingen müſſe, ſie jedoch durchaus nicht von den Digni⸗
täten und Häuſern ausſchließen dürfe ).
Man vereinigte ſich endlich beider Seits auf einem Verhand⸗
lungstag in Marburg zur gütlichen Ausgleichung aller obwaltenden
Streitigkeiten. Es kamen dort die bevollmächtigten Abgeordneten
des Deutſchmeiſters und des Landgrafen Karl im Verlauf des Jahres
1680 in einem Vertrag überein, der auf die wejentlichiten Beſtim⸗
mungen des Karlſtadter Vertrags gegründet und dann im folgenden
Jahre 1681 durch den Caſſeler Vertrag noch mehr ergänzt, alle
bisher vorliegenden Streithändel beſeitigen ſollte. Der Orden mußte
jedoch wieder manche ſeiner alten Freiheiten und Rechte zum Opfer
bringen. So mußte er jetzt die Verpflichtung genehmigen, daß der
Landkomthur der Ballei Heſſen auf allen vom Landesfürſten in
Marburg ausgeſchriebenen allgemeinen Landtagen entweder in Per⸗
ſon erſcheinen oder ſich durch einen Ordensritter vertreten laſſen,
die allgemeine Landes⸗Nothdurft mit berathen, darüber mit Be⸗
ſchlüſſe faſſen und nach ſeinem Theil zu ihrer Abhülfe gleich andern
Prälaten, Rittern und der Landſchaft mit beiſteuern ſolle. In an⸗
dern Dingen verglich man ſich über einzelne Punkte des Karlſtadter
Vertrags, über deren Auslegung und Ausdehnung man bisher im
Streit gelegen. Am wichtigſten aber war die Beſtimmung über die
künftige Aufnahme von Ordensrittern in der Ballei Heſſen. Um
alle bisherigen Mißhelligkeiten darüber auszugleichen, „vereinbarte
man ſich beider Seits dahin, daß hinfüro in der Ballei Heſſen
allein ein Katholiſcher, die übrigen aber, ſo viel es der Ballei Zu⸗
ſtand erleiden möge, von den der reformirten und Lutheriſchen Re⸗
ligion zugethanen Cavalieren und zwar dieſer beider Religionen jeder
Zeit pares numero auf- und angenommen werden ſollten.“ Der
katholiſche Ordensritter ſolle vor den andern an keinen gewiſſen Ort
gebunden, noch von einigen Ordenshäuſern ausgeſchloſſen ſein, ſon⸗
dern es ſolle mit ihm gleich andern Deutſchen Ordensrittern in der
Ballei gehalten und alſo unter den drei Religions⸗Verwandten alle
Zeit eine durchgehende Gleichheit beobachtet, e auch keiner
1) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 514 im Staats⸗Archiv zu Stuttgart. — Auch
in den Balleien Sachſen und Thüringen wurden im J. 1687 Proteſtanten in
den Orden aufgenommen.
— 22 —
unter ihnen von den ſich eröffnenden Ordenswürden und Aemtern,
namentlich von der Landkomthurwürde ausgeſchloſſen werden. Da⸗
mit aber dieſer Vergleich aufs baldigſte in Kraft trete, ſolle ſogleich
nach ausgewechſelter Beſtätigung dieſes Vertrags ein reformirter
Ritter unter den zu leiſtenden Bedingungen und mit der ſtatuten⸗
mäßig vorgeſchriebenen Probezeit in den Orden aufgenommen wer⸗
den. Jedoch auch von dieſer und von der förmlichen Einkleidung
eines Ritters in betreffenden Fällen Diſpenſation zu ertheilen, ſolle
ſich der Deutſchmeiſter auf Erſuchen des Landgrafen geneigt er⸗
weiſen. Wirklich ward auch ſchon im Jahre 1681 auf des Land⸗
grafen Empfehlung der reformirte Graf Auguſt von Lippe und
Sternberg, damals General-Lientenant über die landgräflichen Trup⸗
pen, wegen ſeiner vielfachen Verdienſte, namentlich auch im Krieg
gegen die Türken, mit der Anwartſchaft auf die einſtige Nachfolge
in der Landkomthurwürde in den Orden aufgenommen, wobei zu⸗
gleich beſtimmt wurde, wie es künftig nach feinem einſtigen Abgang
mit der Beſetzung dieſes Ordensamtes in der Ballei gehalten wer⸗
den folle ). Wir werden jedoch ſpäter ſehen, daß auch dieſe Ver⸗
träge, obgleich ſie für beide Theile Regel und Richtſchnur ſein ſollten,
den Orden noch keineswegs vor neuen Eingriffen der Fürſten in
ſeine Rechte ſchützten ).
So ſchwer es aber dem Deutſchmeiſter, der überall die Frei⸗
heiten und Privilegien des Ordens aufs eifrigſte aufrecht zu erhalten
ſuchte, geworden ſein mag, den erwähnten Verträgen ſeine Zuſtim⸗
mung zu ertheilen, ſo erfreute ihn der Kaiſer doch bald nachher
durch eine neue Gunſtbezeugung zur Anerkennung ſeiner vielen Ver⸗
dienſte. Am 19. Februar 1682 war der Kardinal⸗Biſchof von Bres⸗
lau Friedrich Landgraf von Heſſen⸗Darmſtadt geftorben. Der Kaiſer
gedachte dieſe hohe geiſtliche Würde, womit zugleich das Ehrenamt
eines General⸗Hauptmanns in Ober⸗ und Nieder⸗Schleſien verbunden
war, dem Deutſchmeiſter zuzuweiſen. Es ſtand nun zwar das Lan⸗
desgeſetz entgegen, daß mit dieſem Amte nur ein in Schleſien ge⸗
borener oder in einem Fürſtenthum dort angeſeſſener Fürſt bekleidet
werden könne. Der Kaiſer indeß wußte Rath, dieſes Hinderniß zu
beſeitigen. Er verlieh für des Meiſters Lebenszeit der Stadt Freuden⸗
) Die beiden Verträge, der Marburger, dat. am 16./ 26. Juni 1680 und
der Caſſeler, dat. am 18./23. October 1681 im Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht
Nro. 152 und 153. N ö
9) Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht 64.
\
. 428 —
*
thal mit ihrem Territorium den Rang eines Fürſtenthums. So
war dem Geſetze Genüge geſchehen; das hohe Amt wurde dem
Meiſter überwieſen und er mit Freude von den Schleſiern als
Oberhauptmann aufgenommen ).
Für den Meiſter ſelbſt aber war es wohl die letzte Freude, die
man ihm bereitete. Noch bis in ſein letztes Lebensjahr beſchäftigte
ihn ein ähnlicher und eben ſo widerwärtiger Streit mit den Fürſten
von Anhalt, wie er ihn lange Zeit mit den Landgrafen von Heſſen
geführt. Dieſe Fürſten nämlich, in deren Gebiet die Komthurei
Burow lag, hielten ebenfalls die Meinung feſt, dieſelbe ſei ihrer
Landeshoheit unterworfen. Es fehlte allerdings zwar nicht an Bei⸗
ſpielen, daß beinahe feit hundert Jahren die Komthure des geuaun-
ten Hauſes hie und da die gewöhnliche Lehens⸗ und Unterthauen⸗
pflicht geleiſtet hatten, auch wohl zuweilen auf Landtagen erſchienen
waren. Allein die Beſteuerung ihres Hauſes und ihrer Beſitzungen,
namentlich die von ihnen verlangten Beiträge zur Türkenſteuer hat⸗
ten ſie ſelbſt nach erfolgter Pfändung fort und fort verweigert.
Schon zur Zeit des Deutſchmeiſters Maximilian von Oeſterreich,
alſo ſeit faſt hundert Jahren, war die Sache zum Rechtshandel
beim Reichs⸗ Kammergericht geworden, aber nie zur endlichen Ent⸗
ſcheidung gekommen, denn bald hatten die Komthure in vorkommen⸗
den Fällen die Huldigung, bald andere verlangte Pflichtleiſtungen
verweigert und der Streitſtoff hatte ſich jo immer mehr gehäuft.
Sonach hatte ſich der Streit bis ins J. 1684 fortgeſponnen. Der
Deutſchmeiſter vermittelte nun endlich einen Vergleich, der jedoch
ebenfalls erſt nach dreizehn Jahren (1697) zum völligen Abſchluß
kam. Aber es mußten auch hier wieder alte Freiheiten und Vor⸗
rechte des Ordens geopfert werden. Der damalige Komthur von
Burow Freiherr von Stein mußte verſprechen, daß er wegen der
landſchaftlichen Anforderung bis zum J. 1684 überhaupt 100 Thaler
und ſtatt der übrigen Steuern jedes Jahr 16 Thaler zahlen wolle,
daß ein Komthur ſtets verpflichtet ſein ſolle, die fürſtlichen Edicte
beobachten zu laſſen, dem Landesherrn handgelöblich Treue zuzu⸗
ſichern, auf den Landtagen perſönlich zu erſcheinen, von ſeinen Se
richten Appellationen zu geſtatten u. |. w.)
) De Wal VIII. 574. Mandat des Kaiſers, dat. Wien 4. Nop. 1682.
) Wir kennen dieſen Streit nur aus Krauſe Fortſetzung der Bertrami⸗
ſchen Geſchichte von Anhalt II. 485. Stenzel Handbuch der Anhaltiſchen Ge⸗
ſchichte 255 berührt = nur ganz kurz. |
— 427 —
Der Deutſchmeiſter aber mochte ſein Auge nicht ſchließen, ohne
es nochmals verſucht zu haben, die in Lothringen und Elſaß dem
Orden entriſſenen Beſitzungen an dieſen wieder zurückzubringen.
Sie waren zwar, wie wir bereits erwähnten, vom Könige von Frank⸗
reich ſchon ſeit vielen Jahren dem vereinigten S. Lazarus⸗ und
Unſer Lieben Frauen⸗Orden vom Berge Karmel als Geſchenk zuge⸗
wieſen ); allein der Meiſter hielt es doch für möglich, ſie jetzt
unter günſtigen Zeitverhältniſſen, da der Kaiſer und das Reich im
Auguſt 1684 mit dem Könige auf zwanzig Jahre Waffenſtillſtand
geſchloſſen, dem Orden wieder zuzueignen. Er erſuchte daher den
Kaiſer, die Zurückgabe der ihm entzogenen Komthureien dem Reichs⸗
tage zu Regensburg zur Berathung vorzulegen, um ſie N zur
Geſammtſache des Reichs zu machen).
Allein es war dem Meiſter nicht vergönnt, den Erfolg zu er⸗
leben. Er erkrankte bald darauf zu Breslau, wo er ſeit einiger
Zeit als Oberhauptmann des Landes ſeinen Wohnſitz gehabt, und
ſtarb daſelbſt, wie es ſcheint, nach kurzer Krankheit am 9. September
des J. 1684). Seine ewige Ruheſtätte wurde ihm zu Freudenthal
in der dortigen Ordenskirche zubereitet. Er ſtand in ſeinem 66. Le⸗
bensjahr und hatte die hohe Meiſterwürde über 20 Jahre bekleidet.
Vom Katſerthron bis zum geringſten Ordensdiener war ihm in
dieſer Zeit Ehre und Ruhm in vollſtem Maaße bis zum Grabe zu
Theil geworden.
) S. oben S. 408.
) Kaiſerl. Commiſſions⸗Deeret, dat. Regensburg 10. December 1684 in
Faber Europ. Staats⸗Canzlei II. 586.
) De Wal Recherches II. 325. Bachem 64.
Elftes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter
Ludwig Anton Herzog von Pfalz-Neuburg.
1684 1694. |
————
Schon bei ſeiner Coadjutor⸗Wahl war dem jungen Pfalz⸗
grafen Ludwig Anton, wie erwähnt, die Nachfolge im Meiſter⸗Amte
zugeſichert und es bedurfte alſo keiner neuen Meiſter⸗Wahl). Am
9. Juni 1660 geboren war er, wie ſein älterer Bruder Wolfgang
Georg, in früher Jugend zum geiſtlichen Stande beſtimmt, war
auch ſchon Kanonikus geweſen, hatte ſich aber nachmals dem Waffen⸗
dienſt im kaiſerlichen Heere zugewandt), wo er ſchon im J. 1683
im Range eines Generals ſtand. Er wohnte als ſolcher unter dem
Oberbefehl des Herzogs Karl von Lothringen am 12. September
dieſes Jahres der blutigen Schlacht bei Nußdorf bei, welche Wien
von der Belagerung der Türken befreite). Er blieb in dieſem
Kriegsdienſt auch noch, nachdem das Meiſter-Amt des Ordens auf
ihn übergegangen war, jedoch ohne vorerſt an dem fortgeſetzten
Krieg gegen die Türken Theil zu nehmen.
In der erſten Zeit ſeiner neuen Amtsverwaltung verweilte er
bald in Mergentheim, bald auch in Heidelberg, dort ohne Zweifel
viel mit Unterhandlungen in Angelegenheiten feines Ordens be⸗
) Eine Präſentation des Neuerwählten wurde aber doch beim Kaiſer für
nöthig erachtet und dieſem in Prag eingehändigt. Sein Amt trat er ſchon am
9. September 1684 an.
) Häuſſer Geſchichte der Rhein⸗Pfalz II. 785.
) Mailath Geſchichte des Oeſterreich. Kaiſerſtaats IV. 188.
— 429 —
ſchäftigt, beſonders mit denen, welche damals auf dem Reichstage
zu Regensburg ſtatt fanden. Der verſtorbene Meiſter hatte dahin
wenige Wochen vor ſeinem Tod den hochmeiſterlichen Bevollmäch⸗
tigten Georg Caſimir Mai mit dem Auftrag geſandt, in ſeinem
Namen die dort anweſenden Reichsſtände aufs dringenſte zu erſuchen,
dahin zu wirken, daß dem Orden das ihm entzogene Eigenthum
der ganzen Ballei Lothringen mit allen ihr zugehörigen Komthureien,
Häufern, Renten, Einkünften und allen oberherrlichen Rechten wieder
zurückgegeben werde, zumal da der Deutſchmeiſter ſie unter ſeinem
Matrikular⸗Anſchlag gegen das Röm. Reich vertreten mußte, daß
ihm ferner die Ballei Elſaß und deren incorporirte Häuſer und
Commenden, vornehmlich Ruffach und Gebweiler wieder frei geſtellt
und endlich auch die hoch- und deutſchmeiſterliche Kammer⸗Commende
zu Kron⸗Weißenburg mit allen ihren Einkünften und Gerechtſamen
dem Meiſter zu freier und ruhiger Benutzung gelaſſen werde. Der
Bevollmächtigte war beauftragt, den Reichsſtänden die unbeſtreit⸗
baren Rechte des Ordens und die Gründe zu dieſem ſeinem Geſuch
rechtfertig vorzulegen, wobei er beſonders hervorhob, daß der Orden
niemals im, geringſten feindlich gegen den König von Frankreich auf⸗
getreten ſei und um ſo mehr hoffen könne, dieſer werde ihm auch
vollkommen Recht widerfahren laſſen, daß ferner der Meiſter und
der Orden mit ihren Beſitzungen „ein vornehmes Fürſtenthum des
Reichs conſtituirten und daſſelbe in allen Reichs⸗ und Kreisanlagen
koſtbarlich vertreten, folglich auch des Genuſſes, ſo allen und jeden
Kurfürſten, Fürſten und Ständen deſſelben vermöge des Weſtphä⸗
liſchen und darauf gegründeten Nimwegiſchen Friedensſchluſſes zu⸗
komme, gleichmäßig fähig ſei und billig darin verbleiben ſolle“ “).
Auch der Kaiſer kam der Bitte des verſtorbenen Meiſters nach;
er erließ an ſeine Commiſſarien auf dem Reichstage den Befehl,
den Reichsſtänden die dem Orden durch die Krone Frankreich zuge⸗
fügten Verluſte in den genannten Balleien aufs dringendſte ans
Herz zu legen und es als ſeinen ausdrücklichen Willen zu erklären,
daß dieſe wichtige Angelegenheit auf dem Reichstage mit Ernſt und
Nachdruck in Berathung genommen werde, damit der Orden wieder
*
1) Memoriale des Hochfürſtl. Deutſch⸗Meiſteriſchen Abgeſandten an den
Reeichs⸗Convent wegen der Balley Lothringen und dazu gehörigen Commenden,
dat. Regensburg 9. Auguſt 1684 in Londorp Acta Publ. XII. Continuat.
VIII. L. LXVII. p. 123. Vitri ar. Illustrat. II. 932.
— 480 —
in den Beſitz aller ihm entzogenen Lande und Nechte gelange ).
Es gingen jedoch Monate vorüber, ohne daß ein Erfolg ſichtbar
war. Der Bevollmächtigte des Deutſchmeiſters reichte bei den
Reichsſtänden am 31. März 1685 eine neue, noch nachdrücklichere
Beſchwerde ein, worin er den ganzen Verluſt des Ordens namhaft
machte, die völlig unrechtmäßige und gewaltthätige Zuweiſung der
verlorenen Beſitzungen an den S. Lazarus⸗Orden hervorhob *) und
das Verlangen ſtellte: Die Reichsſtände möchten ſich in einem „be⸗
weglichen Schreiben an den König von Frankreich über den Unfug
des S. Lazarus⸗Hospitals nachdenklichſt und gebührend erklären“
und aufs ſorgfältigſte darauf bedacht ſein, daß dem Ritter⸗Orden
und ſomit auch dem Röm. Reich das ihnen unrechtmäßig entzogene
Beſitzthum fortan erhalten werde).
Allein auch dieſes fruchtete nicht und eben ſo wenig ein bald
darauf erneuertes Geſuch des erwähnten Bevollmächtigten, worin er
den Reichsſtänden die bereits begonnene gewaltſame Beſitznahme
mehrer Commenden von Seiten des Lazarus⸗Ordens anzeigte.). Es
wurde nun endlich im Reichsrath, freilich erſt wieder nach Verlauf
mehrer Monate, beſchloſſen, nicht nur den Kaiſer von Reichs wegen
um eine Vermittlung in der Sache des Deutſchen Ordens zu er⸗
ſuchen, ſondern auch das verlangte Recommendations⸗Schreiben von
Seiten des Reichs an den König von Frankreich gelangen zu lafſen ').
Um den letztern ſo viel als möglich für den Orden geneigt zu ſtim⸗
men, erlaubte man ſich in einem Kapitel zu Heilbronn einen Schritt,
der nur als Ausnahme von der geſetzlichen Ordnung durch die ob⸗
1) Kaiſerl. Commiffions »Decret, dat. Regensburg 10. December 1684 in
Londorp l. o. L. XCVIII. p. 153. Faber Europ. Staats⸗Canzlei II. 586.
Lünig Continuat. Spicileg. eccl. 389.
) Es werden acht Commenden im Elſaß, nämlich Freiburg, Baſel, Mühl⸗
hauſen, Rufach, Gebweiler, Andlau, Kaiſerberg und Straßburg genannt, die
dem Orden entriſſen waren; in der Ballei Lothringen hatte dieſer nur noch die
einzige Commende Trier.
) Eingabe des deutſchmeiſterl. Bevollmächtigten Georg Caſunis Mai an
die Reichsſtände, dat. Regensburg 31. März 1685 in Londorp l. o. L. XVII.
p. 471. Daſſelbe auch wieder mit dem Datum 21. März 1686 ebendaſ. L. XIII.
p. 583. N
) Memoriale des Deutſch. Ordens an den Reichs⸗Convent, dat. sent:
burg 13. April 1685 bei Londorp l. e. L. XXI. p. 473.
) Reichs⸗Beſchluß, dat. Regensburg 4. Juni 1685 bei Londorp I. o.
L. XIX. p. 478.
— 491 —
waltenden Verhältniſſe gerechtfertigt werden konnte. Man beſchloß,
den Marquis von Bouillon, einen Neffen des damals beim Könige
in hoher Gunſt ſtehenden Kardinals Emanuel Theodoſe von Bouillon,
in den Orden aufzunehmen und ihm zugleich die Ueberweiſung der
Ballei Lothringen oder Elſaß, welche von beiden er wählen werde,
zuzuſichern. Man hoffte, der mächtige Einfluß dieſes hohen Prä⸗
laten am königlichen Hofe (er war zugleich Dekan des heil. Colle⸗
giums, Groß ⸗Almoſenier von Frankreich, Biſchof von Oſtia und
Velletrt, Abt und General des Ordens von Clugny) werde am
ſicherſten zum erwünſchten Ziele führen. Und um kein Mittel un⸗
verſucht zu laſſen, beſchloß man in demſelben Kapitel, eine Summe
von 50,000 Gulden aufzunehmen, die man auf den Wiedergewinn
der beiden Balleien verwenden wollte).
Der Deutſchmeiſter hielt es jetzt für angemeſſen, den König
auch durch eine mündliche Vorſtellung von dem dem Orden zuge⸗
fügten Unrecht zu überzeugen. Er ſandte deshalb im Sommer des
J. 1685 den Komthur zu Siersdorf, Baron Schenk von Nydeck
mit einer Vollmacht nach Paris. Dieſer fand indeß eine Aufnahme
und beim Könige eine Behandlung, die faſt alle Hoffnung nieder⸗
ſchlug. Hören wir, wie ſich der Meiſter darüber beim Kaiſer be⸗
ſchwerte. Man habe, ſchreibt er ihm, ſeinen nach Paris geſandten
Ordensritter in der Qualität eines Deputirten nicht nur nicht an⸗
genommen, ſondern ſogar gleichſam aus der Stadt verwieſen. Da⸗
bei ſei es aber nicht geblieben; ſtatt daß man gehofft, der königliche
Hof werde die zweimal an ihn ergangenen Memoriale berückſichtigen
und ſich überzeugen, daß die anmaßliche Uſurpation des S. Lazarus⸗
Ordens vor dem Recht nicht Beſtand habe, ſei man vielmehr noch
weiter gegangen: zwölf Komthureien und Häuſer in den Balleien
Lothringen und Elſaß mit allen ihren Gütern und Einkünften),
die Kammer⸗Commende Kron⸗Weißenburg mit dem dazu gehörigen
ſchönen Dorf Riedſeltz ), auch das deutſchmeiſterliche Kammer⸗Haus
) Wir kennen die Verhandlungen des Kapitels zu Heilbronn nicht näher
und exfahren das Geſagte nur aus einem im Provinzial⸗Kapitel im Elſaß vor⸗
geleſenen Receß, wo es zugleich heißt: es ſollten ad redimendas Lotharingiae
Alsatiaeque eommendas ex manibus Ordinis 8. Lazari 50 M. N aufge⸗
nommen werden.
2) In einem andern Schreiben bei e I. c. L. CVIII. p. 245 is
der Meiſter 14 Komthureien als dem Orden entriſſen an.
) Ueber die Einziehung der e zu Kron⸗Weißenburg und Baſel
— 42 —
zu Speier nebſt dem Dorf Rülzheim, das Alles ſei nun auf könig⸗
lichen Befehl von den Rittern des S. Lazarus⸗Ordens in Beſitz
oder in Beſchlag genommen. „Gleichwie mir aber die gegen meinen
Deputirten am königlichen Hofe zu Paris vorgenommene Procedur
tief zu Herzen geht, weil ſie ſowohl mir, als andern Reichsfürſten
zu nicht geringer Schmälerung ihrer Hoheit gereicht und es auch
dem in den Friedens⸗Inſtrumenten von der Krone Frankreich ſelbſt
mitbeliebten Staats⸗ und Völkerrecht zuwiderläuft, daß mein Abge⸗
ſandter unter dem Vorwand, es ſei noch keine ſolche Geſandtſchaft
von meinen Vorfahren jemals an den königlichen Hof geſchehen,
daſelbſt gar nicht angenommen und ohne den geringſten Anlaß ſo
disreputirlich fortgeſchafft worden iſt (da doch dergleichen ſogar bar⸗
bariſchen Legaten niemals widerfahren), ſo kann auch die Wegnahme
meiner Ordens⸗Kommenden in den Balleien nun und nimmermehr
vor dem Recht beſtehen.“ Der Meiſter ſpricht ſich dann über das
völlig ungerechtfertigte, gewaltthätige Verfahren des Franzöſiſchen
Königs noch ausführlicher aus und richtet darauf an den Kaiſer
die Bitte: er möge zur Verhütung fernerer ſolcher Gewaltſchritte
gegen Deutſche Reichsglieder und zu deren Sicherheit das ſchon vor
einigen Monaten von allen drei Reichscollegien zu Regensburg für
ihn und den Orden ausgegangene Reichsgutachten nicht allein be⸗
ſtätigen, ſondern auch deſſen ſchleunige Ausführung auf jede Weiſe
fördern. Am Schluſſe ſeines Schreibens meldet er dem Kaiſer, daß
er alle ſeine und ſeines Ordens Beſchwerden gleichfalls auch der
Reichsverſammlung vorlegen laſſe und da er es ſeinem Hoch⸗ und
Deutſchmeiſter⸗Amt widerſtreitend und ganz unverantwortlich finde,
ſich laut der königlichen Reſolution der Cognition des großen Raths
zu Paris in dieſer Sache unterwerfen zu ſollen, dieſelben ſeine Kla⸗
gen und Beſchwerden auch an die Könige von England und Schwe⸗
den, desgleichen an die General⸗Staaten der Vereinigten Nieder⸗
lande als Garante des Nimweger Friedens und des geſchloſſenen
Waffenſtillſtands bringen laſſen werde ).
vgl. den Bericht des Landkomthurs vom Elſaß, dat. Altzhauſen 19. Mai 1685
bei Londorp J. c. C. LXXXIII. p. 217. f
) Dieß der weſentliche Inhalt des ausführlichen eigenhändigen Schreibens
des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Heidelberg 5. November 1685 im
Reichs⸗Archiv zu Wien. Der Meiſter bittet ihn zugleich: „er möge feinen an
den genannten Höfen und im Haag fubfiftirenden Ministris und Reſidenten au-
befehlen, daß ſie meine und meines Ordens Angelegenheit aller Orten beſtens
I
— 133 —
Wie ſoeben erwähnt, wandte ſich der Deutſchmeiſter zu gleicher
Zeit in einem faſt gleichlautenden Schreiben mit ſeinen Beſchwerden
an die Reichsſtände und an den Fürſten von Schwarzenberg, als
Präſidenten des Reichsſenats, berichtete dieſen aber noch näher, wie
ſchnöde fein Geſandte in Paris behandelt worden ſei. Man habe
dort Anfangs Schwierigkeiten erhoben, Geſandte von einem Deutſch⸗
meiſter anzunehmen, weil noch nie ein ſolcher dort erſchienen. Der
Geſandte habe zwar dagegen remonſtrirt und bewieſen, daß dem
Deutſchmeiſter als Reichsfürſten ein ſolches Recht zuſtehe und die
Sendung durchaus keine Neuerung fei, auch habe man nach Ueber⸗
gabe zweier Memorialien einige Hoffnung gehabt, man werde dem
Orden das Seinige wieder zurückgeben. Allein das Blatt habe ſich
plötzlich gewendet. Mit einemmal ſei dem Geſandten der ernſte
Befehl des Königs zugekommen, er ſolle die Stadt verlaſſen und
man habe ihm trotz ſeiner Remonſtration nicht einmal Zeit gelaſſen,
ſeinen zerbrochenen Wagen vorher repariren zu laſſen. Um „ein
unbeliebiges Tractament zu vermeiden,“ wovon man ſchon geſprochen,
habe er auf einem Miethswagen aus der Stadt hinwegfahren müſſen.
Man habe ihm zwar anheimgeſtellt, einen Procurator zu ernennen,
der die Angelegenheit des Ordens beim großen Rath in Paris ver⸗
treten könne; dennoch aber ſeien bald darauf in des Königs Namen
neue Gewaltthätigkeiten gegen die Kammer⸗Kommende Kron⸗Weißen⸗
burg und gegen das Kammer⸗Haus zu Speier erfolgt. Der Meiſter
richtete daher an die Reichsſtände dieſelbige Bitte, wie ſie 1.
Schreiben an den Kaiſer enthielt“).
Nach alter Ordnung mußte ein neu erwählter Deutſchmeiſter
jeder Zeit in ſeinem erſten Verwaltungsjahre vom Kaiſer, wenn
dieſer nicht Indult ertheilte, die Belehnung mit den hoch- und deutſch⸗
meiſterlichen Regalien erhalten, und gern hätte er ſich theils zu
dieſem Zweck, theils auch wegen der eben erwähnten feindlichen
Spannung zwiſchen ihm und dem König von Frankreich an den
kaiſerlichen Hof begeben. Allein eine Menge ſehr wichtiger, beim
Antritt ſeines Amtes vorgefundener Ordensgeſchäfte, die noch Br
vorſtellen und ener auch ſonſten dergeſtalten hierin negotiren und ſich mit
einander verſtehen wollen, damit eine favorable Reſolution durch allſeitig beſt⸗
möglichſte Cooperation erfolgen möge. (Probe des deutſchmeiſterlichen Stils!)
) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Reichsſtände und an den Fürſten
von. ee vom 5. November 1685 bei N XIII. C. Nin
p- 245. a
Voigt, d. Deutſche Orden. I. 28
— 484 —
ganz beſeitigte kurpfälziſche Succeſſionsſache und ein bevorſtehender
Kriegszug nach Ungarn nöthigten ihn, den Kaiſer um Aufſchub der
Belehnung bis zu einer füglicheren Zeit zu bitten ). |
Der Kaiſer gewährte dem Meiſter nicht nur dieſe Bitte, fo
dern erwiderte ihm auch bald darauf auf feine eingereichte Be⸗
ſchwerde: „Nachdem wir die unbilligen Proceduren der Krone Frank⸗
reich ganz ungern vernommen, nichts mehr wünſchend, als daß nach
Inhalt des 20jährigen Stillſtands ein jeder Kurfürft und Stand
des heiligen Reichs ohne Beeinträchtigung bei demjenigen gelaſſen
werde, was er bis daher rechtmäßig beſeſſen, unterdeſſen aber gleich⸗
wol vom Nieder⸗Burgundiſchen Kreiſe, in Unſers Erzhauſes Oeſter⸗
reich Vorlanden, im Breisgau, ingleichem von mehren andern Stän⸗
den unterſchiedliche Beſchwerden in kirchlichen und politiſchen Dingen
einkommen, fo haben Wir nicht allein an die geſammten Kurfürſten
beweglich geſchrieben, ſondern auch Unſerer kaiſerlichen Commifſton
bei der Regensburger Reichsverſammlung anbefohlen, Deiner Liebden
Anſuchen äußerſt zu befördern. Ueberdieß wollen Wir auch nicht
ermangeln, Deiner Liebden billiges Begehren durch Unſere Abge⸗
ſandten und Miniſter am Franzöſiſchen und andern Höfen nachdrück⸗
lich ſecundiren zu laſſen, indem Wir gemeint ſind, Deiner Liebden
und dem ritterlichen Orden allen nur immer thunlichen Beiſtand zu
leiſten und mögliche Befriedigung zu verſchaffen“ ).
a An demſelben Tage noch erließ der Kaiſer gleichlautende Schrei⸗
ben an ſeine Geſandten und Reſidenten in Paris Grafen von Lob⸗
kowitz, Grafen von Noſtitz am Schwediſchen Hof und an den in
Londen ), worin er ihnen des Deutſchmeiſters Beſchwerden zu er⸗
kennen gab, bemerkend, dieſer habe ihn um feinen kaiſerlichen Schutz
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Heidelberg 28. Aug.
1685 im Reichs⸗Archiv zu Wien. Er ſagt darin: wer finde ſich umgänglich ge⸗
müßigt, bei dem Kaiſer des Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums Regalien, Hoheit,
Lehenſchaft und Weltlichkeiten, ſammt dem Reichslehen zu Absberg zu requiriren
und zu muthen, doch mit der Bitte, der Kaiſer möge der wichtigen Verhinde⸗
vungs⸗Urſachen wegen die Belehnung bis auf eine füglichere Zeit dahinſtellen
und ihn deshalb mit einem Indult und Muthſchein verſehen laſſen.) — Der
Deutſchmeiſter. bat dann am 15. April 1686 wiederum um Verlängerung der
Friſt und der Kaiſer bewilligte ſie abermals.
Y Schreiben des Kaiſers an den Deutſchmeiſter, dat. Wien 29. Deceniber
1685 im Reichs⸗Archiv zu Wien.
) Wir finden ihn Kramprich Foglin geſchrieben. Bei Londorp Acta
publica XIII. 214 nennt er ſich D. J. Campricht. j
— 435 —
und Schirm angerufen und wie der Meiſter, ſo habe auch der
Regensburger Tonvent durch ein Neichsgutachten um eine Vermitt⸗
lung und zugleich um ſeine Zuſtimmung gebeten, daß auch die Kur⸗
fürften und Reichſtände ein Schreiben an den Konig von Frankreich
ergehen laſſen könnten, damit dem Orden das ihm Entzogene reſti⸗
tuirt werde. Der Kaiſer befahl demnach den Geſandten, die Sache
den Königen von England und Schweden und den General⸗Staaten
der Vereinigten Niederlande als Garanten des Nimweger Friedens
zu Behuf „ihrer erſprießlichen Ofſteien umſtändlich vorzuſtellen und
Alles, was von dem Meiſter und Orden an ſie gelangen werde,
beweglich und nachdrücklich in ſeinem Namen zu ſecundiren“ ).
An dem nämlichen Tage legte die kaiſerl. Commiſſion den Beſchluß
des Kaiſers in der Sache auch der Reichsverſammlung zu Regens⸗
burg vor, ihr eine reifliche Erwägung empfehlend, in welcher Weiſe
von des geſammten Reichs wegen eine zulängliche Vermittlung ein⸗
zuleiten ſei, damit die Krone Frankreich veranlaßt werde, bei dem
unverbrüchlich zu verharren, wozu ſie ſich ſelbſt in dem 20jährigen
Waffenſtillſtand verbindlich gemacht. Der Kaiſer verlange demnach,
erklärte ſie, von der Reichsverſammlung ein Gutachten, wie der
König zu bewegen ſei, Alles, was er in dem Waffenſtillſtand, als
der Grundfeſte eines nachbarlich guten Einverſtändniſſes, zugeſagt,
beſtändig und unverbrüchlich zu beobachten ).
Trotz allen dieſen Bemühungen aber, ſo eifrig ſie auch betrie⸗
ben wurden, hielt König Ludwig noch Jahre auf Jahre unerbittlich
fett an dem gemachten Raube. Den Deutſchmeiſter entzog vorerſt
im Berlauf des Jahres 1686 ſeine Theilnahme an dem Kriegszuge
nach Ungarn, wozu ihn der Kaiſer aufgefordert, der Thätigkeit für
den Orden. Es galt dort im Juni zunächft Ofen von den Türken
zu befreien, die ſich der Stadt bemächtigt hatten. Der Meiſter
) Schreiben des Kaiſers an feine Geſandten in Paris, London und in
den Niederlanden, dat. Wien 29. December 1685 im Reichs⸗Archiv zu Wien.
Das Memorial an die General⸗Staaten in Franzöſiſcher Sprache, dat. & la
Haye 28. Mart. 1686 bei Lan dorp L. XIII. e. CXIXIII. p. 511.
2) Decretum Commissionis Caesareae an die Reihsflände des Deutſchen
Ordens gravamina betreffend, dat. 29. December 1685 im Reichs Archiv zu
Wien. Vgl. das kaiſerl. Commiſſions⸗Deeret in Betreff der Beſchwerden des
Ordens, dat. Megensburg 12. Jannar 1686 bei Londorp L. XIII. » II.
p. 573; das Memoriale des Dentſchmeiſterlichen Bevollmächtigten in RNegens⸗
burg vom 4. Auguſt 1686 cbendaſ. p- 608. 600 Neue DENN der Reicher
" 8 IV. 155.
28
— 4363 —
wohnte als General⸗Lieutenant unter dem Oberbefehl des Herzogs
Karl von Lothringen der Belagerung bei und erwarb ſich vielen
Ruhm durch ſeine ritterliche Tapferkeit und kühnen Muth. Er war
es, der am Johannisfeſte dem Grafen Karl von Souches, der mit
einigen tauſend Mann einen Ueberfall gegen die Türken wagte, in
der höchſten Gefahr zu Hülfe eilte, denn der Graf mit all den
Seinen hätte der gewaltigen Gegenmacht unterliegen müſſen, hätte
ihn nicht der Meiſter gerettet. Dieſen aber erblickend, ließen die
Türken den Muth ſinken und flüchteten in die Stadt zurück). Als
einige Wochen nachher am Sonnabend vor Jacobi ein zweiter hef⸗
—
tiger Sturm auf die Stadt unternommen ward, ſtand auch der
Meiſter neben dem Grafen von Souches mit unter der Reihe der
Führer). Während des Anſturms aber traf ihn eine feindliche
Kugel, zerſchmetterte ſein Ordenskreuz, an dem ſich ihre Kraft brach,
warf ihn jedoch verwundet zu Boden. Die Verwundung war in⸗
deſſen nicht gefährlich und der Meiſter genas bald wieder). Wahr⸗
ſcheinlich hinderte dieß auch ſeine fernere Theilnahme am Kampfe.
Es iſt ungewiß, wie lange er noch, nachdem Ofen von feindlicher
Macht befreit war, in Ungarn verweilt habe. Da wir ihn jedoch
in den nächſten Jahren in Deutſchland nirgends thätig ſehen, ſo
ſcheint es wohl, daß er auch fortan noch an den Kriegsereigniſſen
in Ungarn Theil genommen und erſt im Frühling des J. 1689
mit dem Herzog von Lothringen das unglückliche Land wieder ver⸗
laſſen habe ).
Mittlerweile aber hatte König Ludwig von Frankreich im Herbſt
des Jahres 1688 gegen Kaifer und Reich abermals die Waffen er-
hoben, hatte ſich außer mehren pfälziſchen Städten ſchon der Reichs⸗
ſtädte Speier und Worms, Mainz und Heilbronn bemächtigt und
feine Heerſchaaren waren bereits mit Raub und Brand auch in
Schwaben und Franken eingedrungen ). Dabei hatte auch der Or⸗
den in ſeinen Balleien Franken, Elſaß, Lothringen, Heſſen und wo
) Feßier Geſchichte der Ungem N. 373. Binteifen. nn des
Osman. Reichs V. 122 ff.
9 Feßler IX. 377. | |
) De Wal VII. 577 nach einem Ms. betitelt: Chronica historica Pro-
vineiae Wallobelgicae Carmelit. auct. P. Hermanno a. S. Barbara.
) Für die Geſchichte des Ordens iſt uns das Jahr 1687 fat ganz unbe⸗
kaunt geblieben und auch aus dem J. 1688 wiffen wir nur wenig. N
°) en, Ba XIII. 675 ff. I
— 4372 —
er dort umher noch irgend welche Beſitzungen a
Berinfte erlitten; wo nicht Feuer Alles in Aſche verwandelte, war
durch Raub und Plünderung in unmenſchlicher Wette Alles verödet
und verheert. Die Komthureien zu Frankfurt, Speier, Mainz,
-Hornock, Neckars ⸗Ulm, Freiburg, Heilbronn, Flörsheim, Trier,
Beckingen und mehre andere hatten an Brandſchatzungen, Contribu⸗
tionen, Einquartierungen, Lieferungen an Wein, Früchten, Vieh u. dgl.
unermeßliche, kaum erſchwingliche Opfer gebracht, denn wo das feind⸗
liche Kriegsvolk hinſtürmte, erſchien es auch immer als Feind des
zum Reiche gehörigen und mit dem Kaiſer verbündeten Ordens.
Man berechnete nachmals feine durch Feuer und Plünderung, durch-
Brandſchatzungen und allerlei Lieferungen erlittenen Verluſte auf
2,136,047 Gulden, ohne die ſchweren Koſten, die ihm überdieß die
nun nothwendige Werbung und Aufſtellung einer bewaffneten Mann⸗
ſchaſt verurſachte ). Auch das prachtvolle Schloß zu Heidelberg,
wo jo oft der Dentſchmeiſter feinen Wohnſitz gehabt, wurde zum
Theil mit der Neckarbrücke in die Luft geſprengt und die Gebeine
der Kurfürſten aus ihren Gräbern geworfen ). Selbſt der dreißig⸗
jährige Krieg weiſet kaum eine Art von Gräuelthaten und Grau⸗
ſamkeiten auf, die jetzt nicht der mordgierige und raubſüchtige Feind,
wo er erſchien, in geſteigertem Maaße ausübte. Der Einfall der
feindlichen Heermaſſen aber kam überall ſo ſchnell und unerwartet,
daß ſie faſt nirgends bedeutenden Widerſtand fanden. 5
Endlich mit anbrechendem Frühling des J. 1689 trat außer
den Kurfürſten von Bayern und Sachſen auch die langſam zuſam⸗
meugebrachte kaiſerliche und Deutſche Reichsmacht im Felde auf,
an ihrer Spitze der ritterliche Herzog Karl von Lothringen, denn
ihm, aus Ungarn herbeigerufen, hatte der Kaiſer den Oberbefehl
übertragen und ihm zur Seite ſtand auch jetzt wieder der Deutſch⸗
meiſter Ludwig Anton im kaiſerlichen Dienſt ). Man wollte raſch
durch die Rhein⸗ und Moſellande vordringen, ward jedoch zunächſt
genöthigt, Mainz zu belagern. Die feſte Stadt mußte ſich nach eini⸗
gen Monaten ergeben; der Deutſchmeiſter war aber während der
) Man findet das im J. 1697 auf dem Reichstage zu Regensburg ein-
gereichte Verzeichniß des im October 1688 erlittenen Schadens in den Ordens⸗
häuſern in Faber Europ. Staats⸗Canzlei II. 528—536.
) Theatrum Europ. XIII. 678.
) Das Theatrum . XIII. 723 um des Deutſchmeiſters en
ment zu Fuß. ö
Belagerung durch die Kugel eines Fallenens fo ſchwer verwundet
worden, daß er an den weitern Krieggereigniſſen ferner nicht mehr
Theil nehmen konute 9.
Seitdem legte er das Kriegsſchwert für immer nieder. Von
ſeiner Verwundung wieder geneſen, begleitete er feine Schweſter
Maria Anna, die Königsbraut Karls II, nach Spanien, wo er vort
am 4. Mai 1690 dem glänzenden Vermählungafeſte beiwohnte ).
Er mag längere Zeit am dortigen königlichen Hofe und auf Reiſen
im Lande umher verweilt haben ). Nach feiner Rückkehr neigte er ſich
immer mehr dem geiſtlichen Stande und verſchiedenen kirchlichen An⸗
gelegenheiten zu. Er ward zuerſt gepfründeter oder weltlicher Abt des
Kloſters Jescamp in der Normandie, Propſt von Ellwangen), dann
auch (14. April 1691) Coadjutor des Erzbiſchofs von Mainz Anshelm
Franz von Ingelheim und etwas ſpäterhin (1691) wurde er auch
zum Biſchof von Worms gewählt. Einige Jahre nachher hatte er
beim Tode des Biſchefs von Lüttich Johann Ludwig von Elveren
in dem dortigen Wahllapitel ebenfalls eine Partei für ſich, die zahl⸗
reichere Gegenpartei aber brachte die Wahl auf den Erzbiſchof von
Köln Joſeph Clemens Herzog von Bayern ).
Im Frühling des J. 1692 hatte ſich der Meiſter nach Wien
) Wir können uns bier auf bie. Angabe bei De Wal VIII. 577 auf
Grund des von ihm citirten Mscr. ſtützen; er fagt: II fut blesse au siege de
Mayence d'un coup de fouconneau, et il est apparent qu'il ne servit plus
apres la mort de ce grand Capitaine Due de Lorraine) arrivée le 18 avril
de Pan 1090. Im Theatrum Europ. XIII. 726 heißt es: Zwo Stunven in
der Nacht beſuchte der Herr Teulſchmeiſter die Poſten der Treuſcheen, da bann
ein Falconet⸗ Angel die Erden und Faſchinen burchzedrungen und den Fürſten
ſeitwärts in die Lenden geſchlagen, daß er auf das Angeſicht niedergefallen, nach
„Erholung des Athems aber wieder aufgeſtanden und nach ſeinem Quartier ge⸗
fahren.
9 J. Holzapfel der Deutſche Orden in feinem Wirken für Kirche und
Reich 115. Nach dem Theatrum Europ. LHI. 1885 erhielt der Deufſchmeiſter
beian Abſchied vom Könige als Geschenke 20 ſchöne Pferde und als Neiſcksſten
400,000 Kronen. Auf dem Nückwege gin ging er zu Schiff nach Genna. f
) Seine Abreiſe vom Spaniſchen Hofe erfolgte erſt am 6. Juli.
*) Ueber eine Eingabe des Meiſters als Propſt von Elwangen beim Neichs⸗
Convent zu Regensburg wegen Erwägung des Matricular⸗Anſchlags für dieſes
fein Stift im J. 1690 |. Theatrum Europ. XIII. 1173.
) Der Deutſchmeiſter wird dennoch auch Biſchof von Lüttich genannt (in
den genenlogifchen Tabellen von Hübner und Voigtel, Bachem Chronologie
der Hochmeiſter 61). De Wal VIII. 578. 579 erklärt die Sache in folgenden
begeben, um mit. dem Kaiſer manche Angelegenheiten des Ordens
zu beſprechen, über die er eine baldige Entſcheidung wünſchte. Die
wichtigſte betraf die Ballei Koblenz. Vor drei Jahren nämlich hatte
der Kaiſer angeordnet, daß jeder Landkomthur von Koblenz von den
zu ſeiner Ballei gehörigen Komthureien, Dörfern, Höfen und Gü⸗
tern jährlich eine Summe von 4000 Gulden an Kur⸗Trier ent
richten ſolle, wogegen er das Verſprechen gegeben, dafür ſorgen zu
wollen, daß die Ballei fortan mit keinerlei Auflagen, Einquartierun⸗
gen oder andern Kriegslaſten beſchwert werde. Man hatte dieſe
Anordnung drei Jahre lang aufs pünktlichſte befolgt. Dennoch aber
forderte der in Aachen anweſende kurbrandenburgiſche Kriegscom⸗
miſſarius von der kleinen zur Ballei Koblenz gehörigen Herrſchaft
Eltz. (Elßen) eine Kriegsſteuer von 700 Thalern, unter dem Vor⸗
wand, daß laut einer kaiſerlichen Beſtimmung vom J. 1690 dem
Kurfürſten von Brandenburg ſämmtliche zwiſchen der Maas und
dem Rhein gelegenen Orte zu Winterquartieren und zur Verpfle⸗
gung ſeiner Truppen angewieſen ſeien und er drohte, die Forderung.
mit Gewalt zu erzwingen, wenn man ſie nicht freiwillig erfülle.
Man hielt ihm zwar die erwähnte kaiſerliche Anordnung vor, um
ihm zu beweiſen, daß nicht nur das Jülicher Land, ſondern auch
die Eifel und die zwiſchen Rhein und Maas gelegenen Orte Erke⸗
lenz und Keppen (2) !) zu keiner Contribution an Kurbrandenburg
verpflichtet ſeien. Dieß hatte jedoch keinen Erfolg; der Commiſſa⸗
rins drohte mit ſtrenger Execution und es war zu fürchten, daß
die ſchon durch den Einfall der Franzoſen ſo ſchwer heimgeſuchten
und verarmten Ordensunterthanen in kurzem völlig zu Grunde ge⸗
richtet werden würden. So ſtand die Sache, als der Meiſter nach
Wien eilte. Er ſtellte ſie dem Kaiſer mit der dringendſten Bitte
vor: er möge, um dem unbefugten Verfahren des Commiſſarius ein
Ziel zu ſetzen, eiligſt an ihn eine nachdrückliche Verordnung ergehen
laſſen, von ſeiner angemaßten Forderung abzuſtehen und wenn er
mittlerweile die angedrohte Execution ausgeführt haben ſollte, ihm
zu befehlen, das ungebührlich Erpreßte ſofort und ohne Widerrede
Worten: Cette double dleetion alloit ocoasionner des difficultés, dont H pa-
roit que l’issue n’auroit point été favorable au dernier (Grand-Maltre): mais
la mort de ee Prince laissa Joseph Clément en paisible possession de
V’Bröche. 5 N
) Beide werden vom Meiſter „Spaniſche Orte⸗ genannt.
— 40 —
zurückzugeben nebſt Vergütung aller . Lxecutionskoſten
und ſonſt erlittenen Schadens).
Eine andere Angelegenheit, über die der Meiſter des gaiſero
Meinung, bevor er darin einen weitern Schritt thun wollte, zu er⸗
fahren wünſchte, betraf die den Orden ſo ſchwer drückende feindliche
Stellung gegen den König von Frankreich. Es waren ihm von
dieſem Anerbietungen und Vorſchläge gemacht, die ihren Streit aus⸗
gleichen ſollten ). Der Meiſter fragte jetzt beim Kaiſer an und
bat um ſeinen Rath, ob er ſie annehmen könne. Dieſer ließ ihm
den Beſcheid ertheilen: Es gereiche ihm zwar zu großem Gefallen,
daß der Meiſter als getreuer, gehorſamer Reichsfürſt ſich ohne des
Kaiſers Vorwiſſen und Einwilligung zu nichts in der Sache habe
entſchließen und zuvor deſſen Meinung vernehmen wollen; es werde
für ihn jedoch ſehr rühmlich ſein und andern Reichsſtänden zum
loͤblichen Beiſpiel dienen, wenn er ſich auch hierin, wie in andern
Sachen, den ins Reich ergangenen Advocatorien gemäß bezeige und
ſich in keine Correſpondenz oder particulare Verhandlung mit dem
allgemeinen Reichsfeind einlaſſe. Komme es, wie zu hoffen ſei, zu
einem günſtigen Frieden, ſo werde der Kaiſer nicht ermangeln, ſich
des Ordens kräftigſt mn und deſſen * möglichſt ai
befördern ).
Höchſt wahrscheinlich kamen damals zwiſchen dem Kaiſer und
dem Meiſter auch die ſtreitigen Verhältniſſe der Ballei Thüringen
zur Sprache. Nach des Herzogs Moritz von Sachſen Tod (1681)
hatten dort mehre Jahre einige Adminiſtratoren die Verwaltung ge⸗
führt, bis fie endlich nach einer Verordnung des Kurfürften von
Sachſen wieder einem Statthalter, nämlich dem Herzog Chriſtian
Auguſt von Sachfen⸗Zeitz im J. 1688 in üblicher Weiſe übertragen
wurde ). lg Jahre darauf aber (1692) ing er zur katholiſchen
1 Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Wien 1. Mai 1692
im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien.
9 Wir kennen ſie nicht näher, denn es iſt nur im Allgemeinen „von den
on Kron Frankreich geſchehenen Offerten und zugemutheten Abordnungen ⸗
die Rede.
) Kaiſerl. Refolution für den Deutſchmeiſter, dat. 26. Mai 1692 im ur
Archiv zu Wien.
) Sein damals ausgeftellter Nevers im Auszug in der Abhaublung von
Leitzmann die Ballei Thüringen in den 8 . Wurz. Sächſtſ⸗
Vereins IV. H. 4. S. 131 fl.
— 41 —
Kirche über, ein Schritt, der großes Auffehen erregte, zumal da er
die Ballei nicht abtreten wollte, und weil nun der vom Kurfürſten
von Sachſen darüber eingeforderte Bericht ſeiner Räthe für ihn
ungünſtig ausfiel, fo wurde er ſeines Amtes für verluſtig erklärt
und die e e einem ä zur Verwaltung über⸗
geben).
Von e Reife nach Wien hatte fich der Meiſter jedoch keines-
wegs des erwünſchten Erfolgs zu erfreuen. Dem ungebührlichen
Benehmen des Brandenburgiſchen Commiſſarius ſcheint zwar der
Kaiſer mit Eruſt entgegengetreten zu fein, denn wir hören darüber
ſeitdem keine neue Beſchwerde. Allein ſchon im Anfang des Jahres
1688 mußte der Meifter beim Kaiſer von neuem die Klage führen,
daß die Brandenburgiſchen Kriegsvölker binnen zwei Jahren in der
Ballei Koblenz über 5940 Thaler erpreßt hätten und dieſe Summe
ſei noch gering gegen die unaufhörlichen Märſche, Einquartierung.
Verpflegung, Sommer⸗ und⸗Wintergelder und andere ähnliche Kriegs⸗
auflagen. Im Anfang der Winterquartiere ſeien öfters die Ordens⸗
häfe bald mit halben, bald mit ganzen Compagnien Fußvolk und
Reiterei belegt worden. Unter ſolchen Umſtänden werde die Ballei
unmöglich mehr im Stande fein, ferner noch die beſtimmte Summe
von 4000: Gulden zu entrichten, wenn er nicht dafür forge, daß fie
von ſolchen Kriegslaſten verſchont bleibe und die erwähnte erpreßte
Summe zurückerſtattet würde. Vermöge dieß der Kaiſer nicht, jo
möge er die Ballei doch wenigftens von der Auflage der e
den befreien).
Es mochte dem Kaiſer wohl ſchwer fallen, vielleicht a 5
obwaltenden Umſtänden ſogar unmöglich ſein, den Klagen des Mei⸗
ſters abzuhelfen; er ſuchte jedoch dem Orden in anderer Weiſe wo
möglich eine Erleichterung zu verſchaffen. Es war bereits ein be⸗
deutendes Franzöſiſches Kriegsheer unter dem General de Lorges
bei Mannheim über den Mhein gegangen und eine Niederlage det
Adminiſtrators Friedrich Karl von Wirtemberg, wobei dieſer ge⸗
fangen ward, N ihm den Weg nach Schwaben und u
) Nach Leitzmann a. a. 0. Als bevollmächtigten Adminiſtrator finden
wir im J. 1694 in der Ballei Thüringen den Freiherrn Johann Karl Goswin
Adolf von Neſſelrode.
) Der Deutſchmeiſter ließ obige Klage durch feinen Rath. Franz Anton
Dummer beim Kaiſer anbringen. Sie iſt ohne Datum, gehört: aber ohne Aueh:
fel in den Anfang des J. 1698. Im Reichs⸗ Archiv zu Wien. ;
— 42 —
geöffnet. Um dem Vordringen vieſer feindlichen Macht mit aller
Kraft entgegenzutreten, hatte der Kaiſer den tapfern und kriegser⸗
fahrenen Markgrafen Ludwig von Baven aus. Ungarn, wo er bis⸗
her an der Spitze der kaiſerlichen Truppen geſtanden, in größter
Eile herbeigerufen und ihm die Führung des Reichsheers über⸗
tragen. An ihn richtete er nun ein Schreiben in Betreff des Or⸗
dens: Der Dentſchmeiſter habe ſich mit Recht beſchwert, daß ſein
Meiſterthum, wiewohl es ohnedieß ſchon in ſeinem Matricular⸗Con⸗
tingent höher als andere Reichsſtände veranſchlagt und im vorigen
Kriege vom Feind hart mitgenommen ſei, dennoch von Jahr zu Jahr
immer ſchwerer belaftet und ſomit in völlige Armuth niedergedrückt
werde. Weil er jetzt aber ſehr beſorge, daß bei der eben bevor⸗
ſtehenden Kriegsunternehmung die ſchon ſehr verarmten Unterthanen
ſeines Meiſterthums ganz zu Grunde gerichtet werden würden, wenn
man ſie nicht von Einquartierungen, Durchmärſchen und andern
dergleichen Kriegsbeſchwerden verſchone, jo habe er gebeten, deshalb
den nöthigen Befehl ergehen zu laſſen. Er wolle hierin aber gern,
fügt der Kaiſer hinzu, des Meiſters Bitte ſo viel möglich willfahren
und deſſen Unterthanen die nachgeſuchte Erleichterung gönnen; der
Markgraf möge daher das Weitere verordnen und dafür ſorgen,
daß fie fo viel nur immer möglich von den erwähnten Kriegslaſten
befreit blieben).
Im Jahre darauf (1694) war am 1. Gebruar der Biſchof
von Lüttich Johann Ludwig von Elderen geſtorben. Wie erwähnt,
hatte neben dem Erzbiſchof von Köln auch der Deutſchmeiſter Aus⸗
fit, vie dortige biſchöfliche Würde zu erhalten. Dieß bewog ihn,
ſich ſelbſt im April nach Lüttich zu begeben, um durch perfönlichen
Einfluß ſeine Wahl zu fördern. Kaum aber dort angelangt, über⸗
ſtel ihn eine ſehr heftige Fieberkrankheit, aus der er nicht wieder
genejen konnte. Er erlag ihr am 4. Mai 1694 in feinem kräftig⸗
ften Lebensalter), denn er zählte noch nicht ganz 34 Jahre. Seine
Leiche ward nach Düſſeldorf gebracht und in der dortigen Kirche
der Jeſuiten beigeſetzt. Mam kann nicht ſagen, daß er in den zehn
Jahren ſeines Meiſteramtes Bedeutendes für den Orden bewirkt,
wohl aber daß er ſtets und mit raſtloſem Eifer beſtrebt geweſen,
) Schreiben des Kaiſers au den Markgrafen Ludwig von — bat. Wien
231. Nürz 1698 im Neichs⸗Archiv zu Wien.
?) De Wal Bechessh, H. 306. Bachem 61.
U
— 443 —
für ihn Bedeutendes zu bewirken. So lange er den alten, ruhm⸗
reichen Namen eines Hochmeiſters trug, hatte er immer das Ziel
verfolgt, das durch Franzöſiſche Gewaltherrſchaft entriſſene Beſitz⸗
thum zweier einſt reicher Balleien an den Orden wieder zurückzu⸗
bringen. Daß er es nicht erreichte, lag außer feiner Macht ).
) De Wal VIII. 578 ſagt zu feinem Ruhm: Le Grand-Maitre n'avoit
point été un simple spectateur des événements qui 8’etoient passés, pen-
dant qu'il servoit dans les armées de l’Empereur, il y avoit eu une part
tres distingude: on peut en eroire le Düd de Lorraine, un des plus grands
hommes du siecle dernier, qui vantoit sa prudence et sa sagacité dans les
conseils, sa promptitude dans l’exdention, et, ses ressources dans les voca-
sions inopindes.
Zwölftes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutfehmeifter
Franz Ludwig Herzog von Pfalz-Neuburg.
1694 — 1732.
Sobald des verſtorbenen Meiſters Hinſcheiden gemeldet war,
eilten ſofort die beiden angeordneten Directoren des Deutſchen und
Preußiſchen Gebiets nach Mergentheim, theils um während der
Erledigung des Meiſteramtes, wie es das Geſetz vorſchrieb, die
Verwaltung zu führen, theils um von dort zur neuen Meiſter⸗Wahl
ein General⸗Kapitel zuſammenzuberufen. Als die wichtigſten Ordens⸗
gebietiger Anfangs Juli ſich in genügender Anzahl eingefunden, ward
zuvor die Leichenfeier für den verſtorbenen Meiſter in gebräuchlicher
Weiſe abgehalten, wozu auch des Hingeſchiedenen Bruder, der Pfalz⸗
graf Franz Ludwig, damals ſchon Biſchof von Breslau, eingeladen
und erſchienen war.
Einige Tage darauf verſammelten ſich die Kapitulare zur Be⸗
rathung über die neue Meiſter⸗Wahl. Es drängte ſich zunächſt die
Frage auf: ob es unter den obwaltenden Umſtänden und Verhält⸗
niſſen des Ordens rathſam oder auch wohl möglich ſei, den neuen
Meiſter aus der Zahl der Ordensgebietiger ſelbſt zu wählen? Man
ſprach mit Gründen für und gegen die bisherige Ordnung. Man
faßte ſie endlich ſchriftlich zuſammen und der Beſchluß des Kapitels
fiel dahin aus: eine andere Zeit fordere und gebiete eine andere
Ordnung; unter den jetzigen Zeitumſtänden ſei es nicht mehr mög-
lich, aus dem Hochmeiſterthum die geziemende Subſiſtenz des künf⸗
tigen Regenten zu erſchwingen; man müſſe jetzt aus Noth das
— 445 —
Augenmerk auf eine Perſönlichkeit richten, die nicht nur ſelbſt ſchon
mit den Mitteln zu einem ihrem Stande gemäßen Unterhalt ver⸗
ſehen, ſondern zugleich auch durch ihre hohe Verbindungen geeignet
ſei, bei den nächſten Friedensverhandlungen wegen der durch die
Franzöfiſchen Waffen erlittenen, ſo höchſt bedeutenden Verluſte des
Ordens ein kräftiges, eruſtes Wort mit darein zu reden und mit
allem Nachdruck für die Sache aufzutreten. Dieſe Anſicht leitete,
das Kapitel wieder auf das mit dem Kaiſer, mit vielen andern
Europäiſchen Häuptern und mit den Deutſchen Reichsfürſten in
vielfachen, nahen Verbindungen ſtehende Kurhaus Pfalz, namentlich
zunächft auf den eben in Mergentheim anweſenden Pfalzgrafen Franz
Ludwig, Herzog von Bayern, Jülich, Eleve und Berg. Das Ka⸗
pitel ſah in ihm alle Eigenſchaften und Bedingungen vereinigt, die
es für das Oberhaupt des Ordens jetzt nothwendig erforderlich er⸗
achtet. Noch im kräftigſten Lebensalter von erſt dreißig Jahren war
er bereits, wie erwähnt, ſeit 1683 Biſchof von Breslau, auch ſchon
poſtulirter Propſt und Herr zu Ellwangen, kaiſerlicher Oberſt⸗Haupt⸗
mann des Herzogthums Ober⸗ und Nieder⸗Schleſien. Es war ſchon
vor der Wahl mit ihm darüber unterhandelt worden; in Folge
deſſen hatte er auch die Aufnahme in den Orden beim Kapitel nach⸗
geſucht und es war ihm dann am 11. Juli von den beiden Direo⸗
toren und dem Landkomthur vom Elſaß der Ritterſchlag zu Theil
geworden ). Jedoch hatte er noch vor der Einkleidung mit des
Kapitels Bewilligung ſich ausdrücklich vorbehalten: „über diejenigen
Mittel, die er von feinen andern Stiftern und Beneficien genieße,
ſowohl denen, welche er ſchon beſitze, als folchen, die er noch
erlangen werde, völlig frei verfügen und teſtamentariſch beſtimmen
zu können, worunter aber das nicht verſtanden ſein ſolle, was er
vom Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthum erübrigen werde, wenn die
Wahl ihm zufalle. Sie fand ſchon am nächftfolgenden Tage, am
12. Juli ſtatt; man beſeitigte das ſonſt gewöhnliche Scrutinium
und alle Stimmen vereinigten ſich auf des Pfalzgrafen Namen,
worauf er ſofort mit den Inſignien der Meiſterwürde in gewöhn⸗
licher Weife feierlich inveſtirt wurde). Mit dem neuen aa
2) Junge Ordensritter und Prieſter (die noch nicht '„mextibre sapita"
waren) baten damals um Erlaubniß, der Aufnahme des obengenannten Fürſten
im Kapitel beiwohnen zu dürfen; ſie wurde ihnen gewährt, ledoch ohne Con-
ſequenz für künftige Fälle.
) Der ganze Hergang der Wahl in den General · Kapitel „Berhandl. im |
— 4s —
umte ging zugleich auch die biſchlöflͤche Würde zu Worms auf ihn
über 9.
Bu einer fehr unerfreulichen Berathung im Kapitel 5 hier
auf die hinterlaſſenen Schulden des verſtorbenen Deutſchmeiſters
Anlaß. Sie waren bedeutend. Da man indeß in ſeinem Nachlaß
auch viele koſtbare Juwelen und andere Pretioſen, die er dem Or⸗
den zum Andenken hatte hinterlaſſen wollen, vorgefunden, fo ward
beſchloſſen, ſie zur Tilgung der Schulden des Verſtorbenen dem
neuen Deutſchmeiſter für die Summe von 50,000 Gulden zum Kauf
anzubieten, ihm anheimſtellend, dieſen Kaufpreis etwa in Jahresfriſt
abzuzahlen. Um jedoch künftigen Fällen ſolcher Art vorzubeugen,
faßte das Kapitel zugleich den Beſchluß: in Zukunft keine Schulden
eines verſtorbenen Deutſchmeiſters von Seiten des Ordens mehr
anzuerkennen und zu bezahlen, „es ſei denn, daß darüber den cano⸗
niſchen Rechten und der Capitulation gemäß, neben dem kapitula⸗
riſchen Conſens, auch die übrigen Erforderniſſe der Nothwendigkeit
und des Nutzens ſich ergeben würden.“ Get in einem Fall vie
Zeit zur Einholung des kapitulariſchen Conſenſes nach Umſtänven
zu kurz, fo müſſe wenigſtens ſogleich nach contrahirter Schuld ſämmt⸗
lichen Kapitularen eine Anzeige davon geſchehen nur ihre Zuſtim⸗
mung eingeholt werden ).
Andere Gegenſtände der kapitulariſchen Verhandlungen waren
von minderer Bedeutung, ſo die Entſcheidung eines Streits zwiſchen
den Rathsgebietigern des Preußiſchen Gebiets und denen der Ballei
Franken über den Vorrang, die Beſtimmung, daß bie Ordensprieſter
in den Balleien Elſaß, Koblenz, a. d. Etſch und Weſtphalen nach
Fol. 520522 im Stoats⸗ Archiv zu Stuttgart. Es heißt am Schluß: die
Wahl fei geſchehen am 12. Juli, (alſo nicht am 13. Juli, wie Andere angeben)
wobei mit bei Seitſetzung des gewöhnlichen Serutinii per quasi inspirationem
spiritus sancti der Pfalzgraf unanimi voto et voce erwählt und proclamirt,
und unter Läuten der Glocken, Trompeten⸗ und Heerpaukenſchall und Löſung
der Stücke in die Schloßkirche geführt und daſelbſt wie gewöhnlich inveſtirt
wurde mit rauz, Ning, gowenem Schlüffel und Siegel von den Laubkamthuren
von Elſaß und Franken.
) Moyer Onomastäkon Ohronol. hierarebiae German. 124. Häuſſer
Geſchichte der Nhein⸗Pfalz II. 785.
) Kapitel ⸗Schluß zu Mergentheim von 1694 im Fol. 820 im Staats⸗
Archiv zu e
— 47 —
bisheriger Obſervanz auch ferner die Erkaubniß zu teſtamentariſchen
Vermächtniſſen genießen ſollten u. ſ. w.).
Der Deutſchmeiſter hatte ſein hohes Amt aber noch nicht ein
gahr verwaltet, als ihn ſeine Pflicht in eine für ihn höchſt unan⸗
genehme Stellung zum Kaiſer brachte. Der Kurfürſt Friedrich III
von Brandenburg war ſeit Jahren ein ſo wichtiger und treuer Ver⸗
bündeter des Kaiſers, hatte für ihn im Krieg in Ungarn und gegen
den König von Frankreich ſich ſtets zu ſo außerordentlichen Opfern
bereitwillig gezeigt, ihm ſo vielfache Beweiſe der treuſten Anhäng⸗
lichkeit gegeben und feine Macht und fein Einfluß unter den Dent⸗
ſchen Reichsfürften waren jetzt von je hoher Wichtigkeit, daß ihm
der Kaiſer den aus Rückſicht auf den Deutſchen Orden ihm bisher
immer noch verweigerten Titel eines Herzogs von Preußen nicht
länger verſagen zu können glaubte. Es war daher im Frühling
des J. 1695 an die Beamten der kaiſerlichen Erblande und ebenſo
an das Oberamt in Schleſien der kaiſerliche Befehl ergangen, in
allen Kanzleien dem Kurfürſten von Brandenburg künftig auch den
Titel Herzog von Preußen beizulegen. Der Deutſchmeiſter hatte
ihn als Oberſt⸗Hauptmann von Schleſtien ebenfalls erhalten und
feines Amtspflicht gemäß zwar auch an die Oberamts⸗Collegien zur
befohlenen Beobachtung gelangen laſſen, dabei aber feierlichſt pra _
teſtirt, daß er ſich zu einer für ihn und den ganzen ritterlichen Or⸗
den ſo ſchweren Beeinträchtigung in keiner Weiſe herablaſſen, dazu
nicht ſtillſchweigen und demnach die Einhändigung des Befehls
keineswegs als unter feinem Namen erfolgen laſſen könne ). |
Der Meiſter fand jetzt nothwendig, in der Sache einen offenen
Schritt zu thun. Sich an den Kaiſer ſelbſt zu wenden, mochte ihm
nicht rathſam ſcheinen. Er wandte ſich an die Kaiſerin, feine
Schweſter Eleonore Magdalene, ſtellte ihr ausführlich vor, wie das,
was jetzt vom ſtaiſer geſchehen, den Anrechten des Ordens auf
Preußen durchaus widerspreche, wie dieſer ſchon im vorigen und dem
jetzigen Jahrhundert durch ſeine fortwährenden Verhandlungen und
Bemühungen zum Wiedergewinn des ihm gewaltthätig abgedrungenen
Landes bewieſen, daß er fein Eigenthumsrecht auf daſſelbe nie auf⸗
—— ͤ — 55 „ j '
’) Kapitel⸗Verhandl. Fol. 524. 525 im Staats⸗Archiv zu Stuttgart. Wir
erfahren gelegentlich, daß ein ehemaliger Komthur zu Griffſtädt Stephan Franz
von Neuhoff damals ſchon drei Jahre im Gefängniß ſaß.
D) So erklärt ſich der Meiſter ſelbſt darüber in dem nachfolgenden 1
ben am ſeine Schweſter, die Kaiſerin Heonore Magdalene.
1
— 446 —
gegeben habe, daher man ſich bisher auch immer wohl gehütet, durch
Ertheilung eines ſolchen Titels an das Kurhaus Brandenburg deſſen
Raub zu autoriſiren. Das ſei bis jetzt noch des Ordens einziger
Troſt geweſen. „Deshalb ift mir und dem Orden, fährt der Mei⸗
ſter fort, die kaiſerliche Reſolution auch um ſo mehr unvermuthet
gekommen, als man es ſich niemals in Sinn und Gedanken hat
kommen laſſen, daß Ihre kaiſerliche Majeſtät, als welche jeder Zeit
den hohen Orden in Dero höchſte Protection und Schutz genommen
und bisher erhalten, wie Dieſelbe auch durch Ihre Geſandten noch
bei meiner Wahl ſolche Zuſicherungen hat thun laſſen, zu ſo baldiger
Betrübniß in einer dermaßen wichtigen und des Ordens höchſtes
Kleinod betreffenden Angelegenheit etwas ſo Widriges habe ſtatniren
können, ehe man die hierbei ſo merklich intereſſirte Partei wenigſtens
gehört und vernommen hätte.“ Da nun aber die Sache ohne
Zweifel durch heimlich geführte und ſchon längſt darauf abzielende
kurbrandenburgiſche Unterhandlungen betrieben worden und bevor
man davon die geringfte Kenntniß erhalten, „erſchnellt ſei,“ fo werde
die Kaiſerin ſelbſt ermeſſen, „wie höchſt empfindlich und ſchmerz⸗
haft mir fallen mußte, daß, da eben der Orden bei meiner Wahl
ein ſonderliches allerunterthänigſtes Vertrauen auf die allerhöchſte
kaiſerliche Protection geſetzt, gleich im Anfang meiner Regierung
ein ſo großes Beſchwerniß derſelben zugefügt, wie auch mir ein
unablöſchliches Blama bei dem ganzen Orden bleiben würde, daß
unter meiner Direction demſelben ein ſo großes Kleinod wäre ent⸗
zogen worden, zu geſchweigen, was hieraus nicht allein bei den
Ordensgenoſſen für Discurſe, ſondern auch bei andern Reichsglie⸗
dern, beſonders bei den Stiftern für nachtheilige Urtheile hervor⸗
gehen werden.“ Kur⸗ Brandenburg werde zwar ohne Zweifel die
Sache als unbedeutend vargeſtellt haben, ſo daß der Kaiſer gedacht
haben möge, ſie werde für den Orden durch die hinzugefügten Worte:
„daß dieß dem hohen Orden an ſeinen Rechten unabbrüchig ſein
ſolle,“ kein ſonderliches Bedenken haben. Allein fie verhalte ſich
ganz anders. Es ſei mit dieſem ſo lange geſuchten Titel haupt⸗
ſächlich auf die Autoriſirung und Behauptung der widerrechtliche
Brandenburgiſchen Invaſion und des bisherigen unbefugten, gewalt⸗
thätigen Beſitzes angeſehen, um den Orden künftig von ſeinen Rech⸗
ten und ſelbſt auch von dem Titel ganz und gar zu verdrängen.
„Ich kann mich, ſagt der Meiſter, in die Sache um ſo weniger
finden, da ſie zugleich eine die katholiſche Religion und deren Empor⸗
haltung betreffende ift, worin ohne Vorwiſſen des Röm. Stuhls,
der Reichsſtände und beſonders des intereſſirten Ritter⸗Ordens, wie
auch Meiner billig nichts hätte verhängt werden können. Ew.
kaiſerl. Majeſtät vergeben mir allergnädigſt, daß ich dieſe meine
billigen und bis in das Innerſte meines Herzens dringenden Schmer⸗
zen Deroſelben in tiefſtem Reſpect zu eröffnen genöthigt werde.
Alſo bitte ich hiemit ganz fußfällig, flehentlich und demüthigſt,
Ew. kaiſerl. Majeſtät geruhen Dero weltbekannte Gnade und aller⸗
gnädigſte mächtige Hand von dem Orden nicht abzuziehen, ſondern
denſelben gegen die ſo ſchädlichen, dem Kaiſer von einigen Miß⸗
gönnern des Ordens gegebenen Rathſchläge allergnädigſt zu ſchützen
und diefe mit Dero allerhöchſter Autorität hintertreiben zu helfen,
welche große Gnade ich mit meinem Leben und Blut ſammt dem
ganzen Orden abzuverdienen eifrigſt befliſſen ſein werde“ ).
So war durch den Kaiſer ſelbſt veranlaßt im Deutſchmeiſter
der Gedanke an das einſtige Ordensland Preußen und an deſſen
immer noch denkbar möglichen Wiedergewinn, nachdem darüber lange
Zeit im Orden tiefes Schweigen geherrſcht, aufs lebendigſte wieder
aufgeregt. Aber man erkennt auch aus ſeinen Worten, mit welchen
ſchmerzlichen Gefühlen zugleich dieſer Gedanke unter den obwaltenden
Umſtänden ſeine ganze Seele erfüllte. Wir wiſſen nicht, ob die
Kaiſerin, ſeine Schweſter, ihn darüber zu beruhigen geſucht. Viel⸗
leicht geſchah es auf ihren Rath, daß er ſich im Herbſt 1695 auch
an den Kaiſer ſelbſt wandte, ihm vorſtellend: der Orden habe, ob⸗
gleich deſſen Meiſter ſich bisher immer nur mit der Inveſtitur und
Ertheilung der Regalien begnügt, doch niemals die Hoffnung auf
den Wiederbeſitz des alten Ordenslandes verloren. Sie ſei aber in
jängfter Zeit wider Vermuthen dadurch ſehr erſchüttert, daß der
1) Schreiben des Deutſchmeiſters an die Röm. Kaiſerin, dat. Neisden
16. Mai 1695. Er unterzeichnet ſich: „Allerunterthänigſter, Treugehorſamſter,
Demütigſter Knecht und unwürdigſter bruder beſtändig bis in den Tot, Franz
Ludwig Pfgr.) Am Schluß fügt er die Worte hinzu: „Ew. kaiſerl. Majeftät
bitte ich auch nochmalen demütigſt des Regiments halber, welches durch Dero
allergnädigſten Hände zu erhalten ehiſtens ich hoffe, mir die Gelegenheit dadurch
mildreichſt zu verleien, daß ich meinem von Gott dem Almächtigen darin geſetz⸗
ten Hoch Meiſterthumb nach ſich ziehenden Beruf nach meine wenigen und ge⸗
ringſten Kräfte zu Gott der Religion und Ihro Maj. meines allergnädigſten
herrn Dienſte würklich mit realen Veltzug gegen den Erbfeindt anzuwenden er⸗
laubt werde., Ä
Voigt, d. Deutfche Orden. II. 29
— 430 —
Kurfürſt von Brandenburg ohne Zweifel durch allerlei Vorſtellungen!)
den ihm vom kaiſerlichen Hof und von Reichs wegen nicht nur nie⸗
mals gegebenen, ſondern mit Urtheil und Recht abgeſprochenen und
dem Orden zuerkannten Titel „Herzog von Preußen zum Schaden
des Ordens und zu gefährlicher Conſequenz erſchlichen habe;“ derm
nun ſei zu beſorgen, Kur-Brandenburg werde jetzt zum Titel auch
den Beſitz erzwingen. Er müſſe demnach dagegen proteſtiren und
bitte den Kaiſer, die Rechte des Ordens aufrecht zu erhalten ).
Außer dieſer Angelegenheit, über deren weitere Verhandlunz
wir keine nähere Kenntniß haben, beſchäftigten den Meiſter um dieſe
Zeit auch lebhaft die Verhältniſſe der Ballei Thüringen. Wir er⸗
wähnten bereits, daß der bisherige Statthalter Herzog Chriſtian
Auguſt von Sachſen⸗Zeitz wegen ſeines Uebertritts zur katholiſchen
Kirche ſeines Amts verluſtig erklärt, die Ballei in Sequeſtration
genommen und ihre Verwaltung auf Befehl des Kurfürſten Johann
Georg von Sachſen einem Adminiſtrator übergeben wurde, bis ſie
wieder einem der evangeliſch⸗lutheriſchen Confeſſion zugethanen Statt:
halter anvertraut werden könne. Nach dieſes Fürſten Tod aber
(1694) war bei deſſen Nachfolger, dem Kurfürſten Friedrich Augaſt,
Herzog Chriſtian Auguſt, jetzt Biſchof zu Raab, mit der Bitte ein⸗
gekommen, ihm den Beſitz und Genuß der Ballei wieder einzu⸗
räumen; es ſolle dieß, wie er ausdrücklich bemerkte, „nur für ihn
als nahen Verwandten, blos aus freundvetterlicher Liebe, ohne alle
Conſequenz und Beeinträchtigung des Friedensvertrags geſchehen,
weshalb auch der Deutſchmeiſter mit dem ganzen Orden einen ver⸗
bindlichen Revers darüber ausſtellen werde.“ Der Kurfürſt willigte
unter dieſer Bedingung ein und Herzog Chriſtian Auguſt kehrte
alſo in fein Statthalteramt zurück, doch, wie es ausdrücklich dieß,
nur ſo lange bis er etwa zu einem andern katholiſch⸗geiſtlichen Reichs⸗
fürſtenthum gewählt werde. Der Deutſchmeiſter aber und die Land⸗
komthure von Elſaß und Franken mußten im Namen des geſammten
Ordens in einem Revers erklären, daß dieſes Uebereinkommen der
Territorial⸗Hoheit des Kurfürſten, ſeiner Nachfolger und der andern
evangeliſchen Stände in keiner Hinſicht nachtheilig ſein und daß
wenn die Ballei wieder vacant werde, kein anderer als nur ein der
evangeliſch⸗lutheriſchen Confeſſion zugethaner Statthalter zugelaſſen
) Im Schreiben heißt es eigentlich: „durch allzu milde narrata.“
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaifer, dat. Mergentheim 18. en
tober 1695 (Original) im Reichs⸗Archiv zu Wien.
— 1
werden ſolle. Geſchehe es aber je wieder, daß ein evangeliſcher
Statthalter zur katholiſchen Kirche übertrete, fo ſolle er der Ballei
verluſtig ſein und das Kurhaus Sachſen mit der Sequeſtration der⸗
ſelben ebenſo wie bisher ohne Widerſpruch verfahren können ). Der
Herzog blieb nun in ſeinem Amt bis zu ſeinem Tod (1725).
Endlich ward nach vielen und doch immer fruchtloſen Klagen
umd Bemühungen dem Orden das Glück zu Theil, wieder zum
Befitz der ihm entriſſenen Komthureien in den Balleien Elſaß und
Lothringen zu gelangen. Noch während der obwaltenden Friedens⸗
verhandlungen zwiſchen Frankreich und dem Kaiſer hatte der Deutſch⸗
meiſter durch ſeinen Abgeordneten im Reichsconvent zu Regensburg
den Fürſten und Reichsſtänden, außer einem Verzeichniß des durch
die feindlichen Einfälle der Franzoſen in den Balleien erlittenen
außerordentlichen Schadens des Ordens, auch die dringendſte Bitte
vorlegen laſſen, beim Kaiſer und den Friedensvermittlern die Sache
des Ordens aufs möglichſte zu unterſtützen, damit ihm beim Frie⸗
densſchluß nicht nur die geraubten Komthureien und Güter zurück⸗
gegeben, ſondern auch die bedeutenden erlittenen Verluſte vergütet
und wegen des ſeinen Geſandten in Paris angethanen Schimpfs
und Spotts Genugthuung gewährt werde )).
Und dieß hatte den glücklichen Erfolg, daß in dem zwiſchen
dem Kaiſer und Ludwig XIV am 30. October 1697 abgeſchloſſenen
Friedensvertrag zu Ryswik, wohin der Deutſchmeiſter als Abgeord⸗
neten den Ordensritter Karl Freiherr von der Los geſandt, beſtimmt
wurde: dem Deutſchmeiſter ſollten alle bisher vom Könige beſetzt
geweſenen, dem Deutſchen Orden ſeit alten Zeiten zugehörigen Kom⸗
chureien, Orte, Einkünfte und Gerechtſame zurückgegeben werden
und der letztere in Betreff der Verleihung und Verwaltung dieſer
Komthureien und Güter ſich wieder aller der Nutzungen, Privile⸗
gien und Freiheiten zu erfreuen haben, die ihm zuvor nach ſeinen
Statuten und Regeln wie auch dem Johanniter⸗Orden ſchon zuge⸗
ſtanden hätten). Dieſe für den Orden fo wichtige Beſtimmung
4) Der Revers des Deutſchmeiſters und der beiden genannten Landkom⸗
thure, dat. Mergentheim 19. und 30. September 1695 im Reichs⸗Archiv zu
Wien. Er enthält den ganzen Vorgang der Sache. Die Sequeſtration dauerte
te nicht bis zum J. 1697, wie Leitzmann a. a. O. angiebt.
2) Copia memorialis an den Reichsconvent zu e in Faber
Europäiſche Staats⸗Canzlei II. 525—527.
) Im Artic. XI. des Ryswiker Friedensſchluſſes heißt es: Magno Ordi-
29 *
— 452 —
ward auch nachmals im Badener Frieden (1714) von neuem be⸗
ſtätigt ). . |
Für den Orden gingen jetzt, wie es ſcheint, einige Jahre un-
geſtörter Ruhe vorüber. Der Kurfürſt Friedrich von Brandenburg
war jedoch, wie der Deutſchmeiſter wohl erkannt, mit dem erlangten
Titel eines Herzogs von Preußen noch keineswegs am Ziele ſeiner
Wünſche. Dieſer Titel war ihm nun ſchon öffentlich bei dem letzten
Kur⸗ und Reichslehens⸗Empfang feierlich zuertheilt und zugleich auch
auf die beiden Brandenburg-Kulmbachiſche und Anſpachiſche Linien
ausgedehnt worden, ohne daß der Kaiſer auf die erwähnte, an ihn
gerichtete Gegenerklärung des Ordens irgend welche Rückſicht ge⸗
nommen. Es ſchien dem Meiſter jetzt nothwendig, ſich über die
Sache mit ſeinen ſämmtlichen Gebietigern näher zu berathen, welche
weitere Schritte gegen den Kurfürſten zu thun ſeien. Er berief ſie
daher in der zweiten Hälfte des Juni 1700 zu einem General⸗
Kapitel nach Mergentheim und es fand, als es da eröffnet war,
über den nun einzuſchlagenden Weg eine umſtändliche Berathung
ſtatt. Allein man kam doch endlich nur zu dem Beſchluß: Sämmt⸗
liche Landkomthure, Statthalter und die Kapitulare des ganzen Ordens
ſollten dem Kaiſer nochmals aufs dringendſte vorſtellen, wie ſehr die
Ertheilung des Preußiſchen Herzogs⸗Titels an den Kurfürſten vielen
kaiſerlichen Decreten und Verſicherungen, Reichs-Kammergerichts⸗
urtheilen und erfolgten Achtserklärungen, auch noch vielen andern
Mandaten durchaus widerſtreite. Es wurde ein Schreiben an den
Kaiſer abgefaßt, worin es hieß: der Orden finde ſich durch das
ihm geſchehene Unrecht nothgedrungen, den Kaiſer zu erſuchen, er
möge, „weil nicht nur dem Deutſchen Ritter-Orden, ſondern auch
ihm, dem Kaiſer und dem heil. Röm. Reiche, von dem die Lande
Preußen ein unbezweifeltes Lehen ſeien und zu deren Recuperation
ſich der Kaiſer bei ſeiner Wahlcapitulation verbunden habe, aufs
nis Teutonici Magistro et Episcopo Wormiensi, Dn. Prineipi Ludovico Pa-
latino reddentur plene ablatae a Gallia inclyto Ordini antiquitus dicatae
seu possessae Commendae, loca, reditus et iura, frueturque dictus Ordo ra-
tione Commendarum et bonorum sub Dominio Gallico sitorum, tam circa
collationem, quam administrationem iisdem usibus, privilegiis et immuni-
tatibus, quibus antehac iuxta statuta et regulas suas gavisus est et Ordo
S. Johannis Hierosol. gaudere consuevit. Neue Sammlung der Reichs⸗Ab⸗
ſchiede IV. 166. Ranke Franzöſiſche Geſchichte IV. 90.
) De Wal VIII. 587.
— 453 —
höchſte daran gelegen ſei, gegen die erwähnte Prädicats⸗Beilegung
und die dadurch zu des Ordens, wie auch des Reichs unwiederbring⸗
lichen Schaden zu erſchleichende titulirte Poſſeſſion ein genugſames,
hinlängliches und adäquates remedium satisfactionis vorkehren“ ).
Man überſandte jedoch dem Kaiſer dieſes Schreiben erſt nach meh⸗
ren Monaten und dieſer ließ dann, wie wir ſehen werden, faſt ein
ganzes Jahr vorübergehen, ehe er darauf antwortete.
Das General⸗Kapitel fand ſich aber außerdem auch zu verſchie⸗
denen Anordnungen und geſetzlichen Beſtimmungen veranlaßt, die
ihm „zur Emporbringung des ſo hart niedergedrückten Ordens“
durchaus nothwendig ſchienen. Die weſentlichſten lauteten alſo:
Jedem Groß- Kapitel ſolle eine hochmeiſterliche General⸗Viſitation
vorausgehen; desgleichen ſollen auch die Landkomthure den Kapitel⸗
ſchlüſſen gemäß zuvor ihre Balleien viſitiren und ihre Relationen
und Protocolle darüber ausführlich vorlegen. Es ſollen fortan auch
alle Beſchlüſſe der Provinzial⸗Kapitel dem Hochmeiſter zur Beſtä⸗
tigung eingereicht werden. Kein Landkomthur kann fernerhin eigen⸗
mächtig jungen Edelleuten die Aufnahme in den Orden gewähren;
er muß ſie dem Kapitel vorſchlagen und wenn dieſes ſie der Ballei
dienlich findet, mögen ſich ihre Verwandten an den Hochmeiſter
wenden. Wegen einiger in Mähren angekauften Herrſchaften ſollen
auch Böhmiſche, Mähriſche und Schleſiſche Familien, wenn ſie ihre
Deutſche ritterliche Abkunft nachweiſen können, zur Aufnahme in
den Orden befähigt ſein. Vor dem Ritterſchlag ſollen eigentlich
jeder Zeit drei Feldzüge unternommen und gegen die Türken ge⸗
richtet ſein. Wenn ſich jedoch dazu keine Gelegenheit bietet, ſoll der
Ordenscandidat entweder die drei Caravanen unter dem Johanniter⸗
Orden auf Malta verrichten oder im Fall des Unvermögens ſich
wenigſtens in einem offenen Krieg gebrauchen laſſen, doch nicht gegen
Kaiſer und Reich. Der früher erwähnte Rangſtreit zwiſchen den
Balleien Weſtphalen und Thüringen ſolle dahin entſchieden ſein,
daß beide Landkomthure von einem Groß-Kapitel zum andern ab⸗
wechſeln ſollten. Außerhalb der Ballei haben die Landkomthure,
Rathsgebietiger, Komthure und Ordensritter ihren Rang nach ihren
Balleien. Kein Komthur ſolle fortan zu einer beſſern Kommende
1) Schreiben ſämmtlicher Landkomthure, Statthalter und Kapitulare des
Ordens an den Kaiſer, dat. 7. September 1700 in der Teutſchen Reichs⸗Canzlei
V. 246.
— 454 —
zugelaſſen werden, er zeige denn zuvor die weſentliche Verbeſſerung
ſeiner vorigen. Der Landkomthur ſolle aber bei jeder Viſitatien
ſolche Verbeſſerungen genau prüfen und dem Hochmeiſter darüber
berichten, widrigen Falls ſelbſt dafür verantwortlich ſein. Gegen
diejenigen, welche ohne päpſtliche Diſpenſation und des Hochmeiſters
Erlaubniß den Orden verlaſſen und ſich verehelichen, ſolle nicht
nur mit der in den Statuten enthaltenen vierten Strafe der Degra⸗
dation verfahren, ſondern ſie auch, wenn ihnen nicht wohl beizu⸗
kommen ſei, für infame, ehr⸗ und pflichtvergeſſene Menſchen öffent⸗
lich erklärt werden!). Man fand endlich auch die Verordnung
nothwendig: Jeder Ordensritter ſolle ſich ſtets eines mäßigen und
frugalen Lebens befleißigen, allen Ueberfluß an Kleidung, Tiſchge⸗
nüſſen, Bedienten und Pferden abſtellen und ſich alles Schulden⸗
machens ohne des Hochmeiſters Conſens bei feſtgeſetzter Strafe ent⸗
halten. Keine ohne ſolchen Conſens aufgenommenen Kapitalien ſoll⸗
ten nach dem Tode eines Ritters vom Orden zurückgezahlt werden“).
| Im Verlauf des Jahres 1700 aber ward es nun klar, daß
der Preußiſche Herzogs⸗Titel für den Kurfürſten Friedrich von Bran⸗
denburg nur eine Stufe hatte ſein ſollen, auf der er höher empor⸗
ſteigen wollte. Wir dürfen als bekannt vorausſetzen, in welcher Lage
unter den ſtaatlichen Verhältniſſen Europas der Kaiſer ſchon ſeit
Jahren war, als der Kurfürſt, bisher ſein treuſter Verbündeter und
ſtets für ihn und ſein Haus zu allen Opfern bereit, bei ihm die
erſten Schritte that, um ſich durch ſeine kaiſerliche Gunſt die Königs⸗
krone Preußens aufs Haupt ſetzen zu können. Es war bereits ſeit
mehren Jahren darüber höchſt geheim zwiſchen ihnen unterhandelt
worden, um die Bedenklichkeiten und Schwierigkeiten zu beſeitigen,
die dabei obwalteten ), bis endlich zwiſchen beiden am 16. November
1700 der geheime Kronvertrag zu Wien zu Stande kam). Der
1) Es wird hinzugefügt: „Wider den Ordensritter Rudolf Ferdinand Gra⸗
fen von der Lippe, der zu dergleichen Deſertion dem Vernehmen nach geneigt
fein ſolle', ſoll, nachdem er zuvor zu feiner Verantwortung unter 3000 Thaler
Strafe vorgeladen worden, fürgefahren werden.“
2) Einige Abänderungen und nähere Beſtimmungen über das Kaſſenweſen
ſowohl der General⸗Ordenskaſſe als der Balleikaſſen köunen wir hier füglich
übergehen.
) Es iſt hier nicht der Ort, dieſe Verhältniſſe näher auseinander zu ſetzen.
Vgl. darüber die gründliche Darſtellung in Stenzel Geſchichte des Preuß.
Staats III. 87 ff. ö
) Ranke Franzöſiſche Geſchichte IV. 167.
— 455 —
Saifer erklänte darit gegen gewiſſe Zuſagen und Bedingungen, die
ihm der Kurfürſt in dem Vertrag verbürgte: „er habe, in Betracht
des uralten Glanzes, Macht und Anſehens des Kurhauſes Branden⸗
burg und von wegen der von dem jetzt regierenden Kurfürſten dem
gemeinen Weſen bisher geleiſteten großen Dienſte reſolpirt, eine
ſolche wohlverdiente Dignität des königlichen Titels dem Kurfürſten
beizulegen, erkläre auch aus kaiſerlicher Macht und Vallkommenheit:
wenn der Kurfürſt dieſer erlangten Approbation zufolge ſich wegen
ſeines Herzogthums Preußen zum Könige ausrufen und krönen laſſe,
daß er, der Kaiſer und ſein Sohn der Röm. König, auf erhaltene
Anzeige ihn unverzögert in⸗ und außerhalb des Reichs für einen
König in Preußen ehren, würdigen und erkennen und ihm diejenigen
Prärogative, Titel und Ehren erweiſen wolle, welche andere Euro⸗
päiſche Könige vom Kaiſer und kaiſerlichen Hofe erhielten, auch zu
befördern, daß daſſelbe von andern Mächten geſchehe, Alles jedoch,
wie der Kurfürſt ſich bereits gegen den König von Polen an
ohne Präjudiz für dieſe Krone, ſowie für das Reich“ ).
Die königliche Krönung des Kurfürſten fand bekanntlich am
18. Januar 1701 zu Königsberg in Preußen ſtatt; die Könige von
England und Dänemark erkannten auch alsbald ſeine königliche Würde
an und andere Fürſten folgten ihnen darin ſpäterhin nach. Der
Deutſchmeiſter aber wandte ſich ſofort am 11. Februar mit einer
Proteſtation nicht nur an den Reichstag zu Regensburg, ſondern
insheionpere auch an den Kaiſer und die Kurfürſten, worin er dieſes
nene Unternehmen gleichfalls als allen kaiſerlichen Decreten, Kam⸗
mergerichtsmandaten und Achtserklärungen widerſtreitend bezeichnete,
jedoch ohne erwünſchten Erfolg, denn nur die Kurfürſten von Bayern
won Köln waren für den Orden ), und der Kaiſer antwortete end⸗
lich den Landkemthuren, Statthaltern und Kapitularen auf deren
Schreiben vom 7. September vergangenen Jahres: „Wir haben
) Stenzel a. a. O. S. 106 nach der Vertrags-Urkunde in Rousset
Supplem. II. P. I. 461. Förſter Höfe und Cabinette I. Urkundenbuch 8—18.
Es iſt zu bemerken, daß in dem hier mitgetheilten Krou⸗Tractat, dat. Wien
36. Rosember 1700 und vom Kurfürſten zu Cöln an der Spree am 27. No⸗
vember 1700 ratificirt, vom Deutſchen Orden kaum mit einer Sylbe die Rede
zt; es heißt nur § 8: „Daß hierdurch dem Reich und Teutſchen Orden (bei
Förſter ſteht: „Boden) eben jo wenig praejudicirt werden folle.u Guſter⸗
mann Geſch. Preuß. 91 und 130 erwähnt der Worte: „salvo jure 8 et
ondinis teutarnüci.* »
?) Pauli Preuß. Staats⸗Geſchichte VII. 243.
Br;
aus demſelben Schreiben ſowohl, als aus Eneres Ordensritters unt
Komthurs zu Ulm Marſilius von Eiſenheim mündlichen Vortrag
mit Mehrem verſtanden, was Uns Ihr wegen des von Uns des
„Kurfürſten von Brandenburg Liebden zugelegten erſt herzoglichen,
hernach königlichen Preußiſchen Titels demüthigſt vorzuſtellen er⸗
meſſen habt. Nun iſt nicht ohne, daß Wir aus verſchiedenen wich⸗
tigen Urſachen Sr. Liebden dergleichen Titulatur nicht zu verweigern
bewogen worden. Gleichwie aber Unſerer Seits dabei ausdrücklich
bedungen und verwahrt worden iſt, daß ſolche Titulatur Allen und
Jedem und inſonderheit dem Reiche und Deutſchen Orden an ihren
Rechten, Prärogativen und Inveſtituren ohne Schaden und Nach⸗
theil fein ſollte und demnach Wir ſowohl, als Unfere Nachkommen
am Reich bei zutragenden Fällen dem Orden und deſſen erwähltem
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter die gewöhnlichen Inveſtituren zu ertheilen
nicht unterlaſſen werden, alſo vermeinen Wir auch nicht, daß Ihr
über ſolche Titulatur Euch ſonderlich zu bekümmern oder zu be⸗
ſchweren Urſache habt und könnt hingegen verſichert ſein, daß wo
Wir zur Conſervation und Wohlfahrt des Ordens etwas Erſprieß⸗
liches beizutragen die Gelegenheit haben, Wir Uns dazu allzeit ge⸗
neigt bezeigen werden und Euch dann ſammt und ſonders mit .
lichen Gnaden wohlgewogen bleiben“ ).
Auch der Papft Clemens XI, der eben erft den päpfttichen
Stuhl beſtiegen und an den ſich der Deutſchmeiſter ebenfalls um
Schutz für die gekränkten Rechte des Ordens wandte, ſäumte nicht,
ſich der Sache in ſeiner Weiſe mit Ernſt und Eifer anzunehmen.
Er erließ nicht nur an die katholiſchen Könige und Fürſten, an Be
nedig und die Schweiz, an die Erzbiſchöfe und Biſchöfe nach allen
Orten die ernſtermahnende Aufforderung, die Königswürde des Kur⸗
fürſten von Brandenburg nicht anzuerkennen ), ſondern er beſchwerte
ſich auch in einem Schreiben an den Kaiſer darüber, daß der Kur⸗
fürſt ſich den Königstitel über ein Land angemaßt, an welches der
1) Schreiben des Kaiſers an die Landkomthure u. ſ. w. dat. Wien am
27. Anguft 1701 (Abſchrift) im Reichs⸗Archiv zu Wien. De Wal VIII. 591
fagt: Leopold n’avoit point eu le projet de nuire aux droits de l' Empire,
ni de l' Ordre Teutonique, puisqu'il fit une reserve tres . en leur
faveur, dans le traité de la couronne.
) Stenzel Geſchichte des Preuß. Staats III. 111. Die Briefe des Papſts
ig Thucelii Actis publicis I. 776 ff. und Lünig Litterae Procerum Euro-
pae III. 724.
— 461 —
Deutſche Orden unbeſtreitbare, uralte Anrechte beſitze, ohnedieß ein
ketzeriſcher Fürſt, dem man nach canoniſchen Beſtimmungen eher
feine bisherigen Titel und Ehren entziehen müſſe, als ſich die Königs⸗
würde anmaßen laſſen dürfe. Und damit noch nicht genug, trat
der Papft in denſelben Tagen (21. April) in einem geheimen Con⸗
fiſtorium vor den Kardinälen mit einer Proteſtation und der Er⸗
klärung auf: der Kaiſer (über den er ſich nicht ohne Heftigkeit be⸗
ſchwerte) habe das neue Königthum errichtet, ohne zu bedenken, daß
das Recht, Könige zu ernennen, nur dem heiligen Stuhle gebühre.
Der Kurfürſt, ein offener Feind der katholiſchen Kirche, beſitze
Preußen doch nur in Folge des Abfalles eines ſeiner Vorfahren
und nur durch deſſen Uſurpation geheiligter Kirchengüter. Er (der
Papft) werde dazu nie ſeine Zuſtimmung geben und fordere hiemit
auf, den Kurfürften nicht als König anzuerkennen ).
Dieß Alles aber hatte für den Orden nicht den allermindeſten
Erfolg. Eine Sprache, ſo anmaßend und beleidigend wie für den
Kaifer ſo für die weltlichen Fürſten, konnte bei ihnen für die
Sache des Ordens unmöglich günſtig, mußte vielmehr nur nach⸗
theilig wirken. Das zeigte ſich auch auf dem Reichstage zu Regens⸗
burg, dem der Dentſchmeiſter eine ausführliche Denkſchrift vorlegen
ließ, worin man die Rechte und Anſprüche des Ordens auf den
Beſitz Preußens, wie es früher ſchon oft geſchehen, aufs neue zu
erweiſen gefucht, und es mochte wohl einzelne Fürſten geben, in
denen das Intereſſe für den Orden wieder etwas angeregt wurde ).
Aber auch dieſer Verſuch blieb ohne weſentlichen Erfolg. Anderer
Seits wurden bald hie und da, zum Theil durch den Papſt ſelbſt
hervorgerufen, öffentliche Stimmen laut, die auf die allgemeine Mei⸗
nung weit entſchiedener einwirkten, als es die ungeziemende Sprache
des Papſtes vermocht. Wir meinen damit zuerſt die Schrift des
berühmten Profeſſors der Rechte Johann Peter Ludwig in Halle,
mit dem Titel: „päpſtlicher Unfug über das Recht Könige zu er⸗
nennen,” worin mit fo vieler Gelehrſamkeit als Bitterkeit die päpft-
lichen Anmaßungen bekämpft wurden ), und dann die Schrift eines
y Lamberty Memoires I. 383. Bower Hiſtorie der Päpſte X. 239.
„) De Wal VIII. 599 ſagt wenigſtens von der Denkſchrift: II ne produit
d’autre effet que de reveiller l’interdt qu'une partie des Princes prenoient
à l’Ordre Teutonique.
) Stenzel Geſchichte des Preuß. Staats III. 112. Die Schrift fand. i in
kurzer Zeit deutſch und lateiniſch einen ſehr bedeutenden Abſatz.
— 456 —
Ungenannten, betitelt: „Berthaivdigtes Preußen wider den bermeinten
und widerrechtlichen Anſpruch des Teutſchen Ritter⸗Ordens ) und
insbeſondere deſſen im J. 1701 auf dem Reichstage zu Regensburg
ausgeſtreutes, unbefugtes und in jure et facto irriges gra vamen
über die königliche Würde in Preußen“ ).
Was aber endlich der Sache des Ordens alle weitere Theil:
nahme entzog und fie in den tiefiten Hintergrund zurückdwüngte,
ihn dann auch ſelbſt aufs empfindlichſte berührte, war der Ausbruch
des Spaniſchen Erbfolgekriegs. Nachdem er im Jahr 1701 begon⸗
nen und mehre Jahre die blutigſten Ereigniſſe herbeigeführt hatte,
waren in den Jahren 1703 und 1704 vornehmlich Schwaben und
Franken der Schauplatz des Krieges geworden ). Zu den fehweren
Berluften aber, die der Orden in feinen dortigen Komthureien er⸗
litten und zu den außerordentlichen Opfern, die er ſchon ſeit Jahren
hatte bringen müſſen, kam nun noch hinzu, daß das kaiſerliche Ge⸗
neral⸗Commiſſariat von den Ordenshäuſern unerſchwingliche Sum⸗
men als Brandſchatzung oder Contribution verlangte; ſo ſchrieb es
auf das Pfleggericht Aichach eine Summe von 60,000 Gulden aus
und der kaiſerl. General⸗Feldmarſchall Graf von Erbpille forderte
von den beiden Komthureien zu Regensburg und Genghefen die
Summe von 70,000 Gulden unter Androhung militäriſcher Execu⸗
tion, wenn nicht binnen 14 Tagen der Forderung Genüge geſchehe.
Der Orden nahm feinen Recurs als Mitglied des Främkiſchen Krei⸗
ſes an den zu Nürnberg verſammelten Kreis⸗Connent und dieſer
ſäumte auch nicht, dem Adminiſtrator des kaiſerl. General⸗Kriegs⸗
Commiſſariats vorzuſtellen: die zur Ballei Franken gehörigen Kom⸗
thureien Regensburg, Genghofen und Blumenthal ſeien ſchon in dem
Fränkiſchen Matricular⸗Anſchlag mit angezogen, die Ballei fei bis⸗
her ihren Reichs⸗ und Kreisleiſtungen ſtets richtig und redlich nach⸗
gekommen und werde in ihrem Gehorſam gegen Kaifer und. Neich
auch fortan beſtändig treu verharren, ſofern ihr nur nicht, wie es
jetzt das Anſehen habe, durch dergleichen unverſchuldete Auforde⸗
rungen alle Kraft genommen werde. Der Convent erfuchte dann
1) Erſchien unter dem Druckort Mergentheim 1703.
) Die Schrift erſchien unter dem Druckort Mergentheim 1766. Vgl.
Ludwig Erörterung etlicher Schriften wider das Urtheil einiger Uebelgeſtunten.
Von den Schriften für die Preußische Krone 1701. In ſeinen an SS
ten 1705.
) Vgl. Ranke Franzöſiſche Geſchichte IV. 197 .
— 459 —
im Namen der Fränkiſchen Kreis⸗Fürſten und Stände den Admi⸗
niſtrator inſtändigſt, gehörigen Orts zu vermitteln und zu verfügen,
daß die in Bayern zerſtreuten Ordensunterthanen von ſolchen Ton⸗
tribnttens⸗ Forderungen verſchont bleiben möchten, eine Berückſich⸗
tigung, die ja auch der Hoch- und Deutſchmeiſter von ſelbft mit
allem Recht verdiene. Sollte dieß aber wider Vermuthen nicht ſo⸗
fort ins Werk zu ſtellen fein, fo hoffe man wenigſtens und trage
drauf an, daß die angedrohte Execution fo lange eingeſtellt bleibe,
bis vom Kaiſer, an den man die Sache ebenfalls bringen wolle,
„eine ganz zuverfichtliche, das Werk auf einmal deeidirende Refoln-
tion erfolgt fein werde“ ).
Der Dentſchmeiſter wandte ſich nach einigen Tagen in einem
Schreiben am den Kaiſer ſelbſt. Es dürfte zweckmäßig und nicht
ohne Intereſſe fein, zu hören, wie er ihm die Sache darſtellt.
„Och werde durch die Conjunctur des obwaltenden ſchweren Krieges,
worin mau mich ſammt meinem ohnedieß aller Orten bedrängten
Nitter⸗Orden wider alles Recht und Billigkeit auf eine gar unleid⸗
liche Weiſe hin und wieder zu drücken nicht unterläßt, unumgänglich
genöthigt, Ew. kaiſerl. Majeſtät mit allerunterthänigſtem Reſpect
vorzuſtelten, wie Derſelben ſowohl bekannt, als es auch reichskundtg
iſt, daß mein Ritter⸗Orden mit feinen Balleien, Kommenden, Herr⸗
ſchaften und Gütern in verſchiedenen Reichskreiſen auch in dieſes
oder jens Kurfürſten und Fürſten Land zwar gelegen iſt, dennoch
aber collective ein eigenes und zwar vornehmes Reichsglied und
Fürſtentham conſtttwirt, welches feinen particularen Reichs⸗ und
Kreisanſchlag zu vertreten hat und alſo für ein Corpus zu halten
iſt. Es iſt auch mehr als reichskandig und unbeſtreitbar, daß mein
Deutſchmeiſterthum und was davon am Neckar und der Tanber ge⸗
legen iſt, fammt der bemfelben incorporirten Ballei Franken und
ben übrigen demſelben zugehörigen Balleien, zwar in verſchiedenen
Kreiſen und Diſtricten des Reichs hin und wieder zerſtreut, den⸗
noch ebenfalls ein einiges Corpus conſtituirt, fie ihren eigenen Reichs⸗
anſchlag haben und mit dem Meiſterthum allein unter des Frän⸗
kiſchen Kreiſes Berfofiung gehören, wie man es denn bei ihnen alle
Zeit beſtündig gehalten, das Seinige auch über alle Kräfte bisher
1) Schreiben des Fränkiſchen Kreis⸗Convents zu Nürnberg an den kaiſerl.
General⸗Kriegs⸗Commiſſariats-Amts⸗ Subſtituirten Adminiſtrator Herrn Forſter,
Fat. Minuberg 285. Anzuſt 1204 im Reichs⸗Archir u Sien. |
— 400 —
in den vorigen und jetzigen Reichskriegen an Mannſchaft und Geld
unverweigerlich beigetragen hat und annoch ferner beizutragan er⸗
bötig iſt, wenn man nur bei ſo viel Kräften erhalten wird, das
Erforderliche leiſten und alſo Ew. kaiſerl. . rechtſchaffen
beiſtehen zu können.
Obgleich nun zwar bei ſolcher wahren ih reichskundigen Be⸗
wandtniß die Vernunft und ſelbſtredend die Billigkeit erfordert, daß
mein Ritter⸗Orden ſammt ſeinen Unterthanen in ſolcher ſeiner Ver⸗
faſſung nicht beläſtigt, weder anderwärts verlagt oder bejchwert,
folglich mit unerträglicher doppelter Laſt gedrückt werden ſollte, ſo
will ſich dennoch zutragen, daß Ew. kaiſerl. Majeſtät beſtellte Ge⸗
neralität und das Kriegs⸗Commiſſariat im Reich bei dem jetzt in
das hosticum geſchehenen Ausſchreiben der Contribution meines
Ordens Kommenden, Häuſer und Unterthanen (welche zwar auf
dem Bayeriſchen Boden gelegen, aber meiner Ballei Franken incor⸗
porirt und unter meines Meiſterthums Anſchlag beim Fränkiſchen
Kreiſe mit begriffen ſind) zugleich mit als feindliche Unterthanen
anſehen und mit Contribution beſchweren wollen, wie denn der
General⸗Feldmarſchall Graf von Erbville meine Kommenden Regens,
burg und Genghofen ſammt ihren Gütern und Unterthanen mit
unter die Bayeriſchen Aemter Heidau, Stadt am Hof und Kehl⸗
heim zieht und die Kriegs⸗Commiſſariats⸗Adminiſtration zu Neu⸗
burg an der Donau meine Kommende Blumenthal ſammt deren
Zubehörungen unter die Pflege Aichach involvirt, folglich mich und
meine dortigen Unterthanen dem Feinde gleich contribuabel zu machen
im Begriff iſt.
So äußert ſich auch vielfältig und ich muß es mit unerſetz⸗
lichem Schaden erfahren, daß auch andere meinem Meiſterthum und
der Ballei Franken einverleibte Kommenden und Häuſer ſammt
ihren Unterthanen, die zwar in dem Diſtrict des Schwäbiſchen
Kreiſes gelegen, aber in des Fränkiſchen Kreiſes Matricular⸗An⸗
ſchlag gehören, nicht allein in vorfallenden Hin⸗ und Hermärſchen
und Stilllagern, ſondern auch bei andern extraordinären Laſten, als
Winterquartieren, Fourage⸗ und Proviantlieferungen, Transport⸗
fuhren und dergleichen (welche dennoch dieſelben zum Fränkiſchen
Kreiſe ebenmäßig und über Vermögen täglich zu präſtiren haben)
wider alle Vernunft und die ſelbſtredende Billigkeit zu dem Schwä⸗
biſchen Kreiſe mitgezogen, folglich doppelt und mehr beſchwert wer⸗
den, wovon die Schuld theils der kaiſerlichen Generalität und dem
= 6
Kriegs -Sommiffartat, theils dem Schwäbiſchen Kreiſe felbſt, als
deffen Stände mit ihren a zu zahlen ßes ſind, beizu⸗
meſſen iſt.
Dieſem unziemlichen und ſehr harten, auch von mir als einem
willigen und getreuen Reichs⸗ und Kreismitſtand unverdienten Ver⸗
fahren ift zwar ein löblicher Fränkiſcher Kreis feines dabei obwal⸗
tenden Intereſſe wegen gemeint, ſich zu widerſetzen und meinen Ritter
Orden zu vertreten, hat auch ſowohl den General⸗Feldmarſchall von
Erbville als das Kriegs⸗Commiſſariat in nachdrücklichen Worten
belangt; weil aber zu befürchten iſt, daß man keine Raiſon anneh⸗
men, ſondern bei dem irrigen Princip und der ungleichen Informa⸗
„tion beſtehen, mithin mich und meinen Orden wider alles Recht zu
beſchweren fortfahren dürfte, werde ich unumgänglich gemüßigt, Ew.
kaiferl. Majeſtät allerunterthänigſt und fleißig zu belangen, viefelbe
geruhen allergnädigſt und ſchleunigſt zu verfügen und die nöthigen
Inhibitorien und Protectorien an die im Reich commandirende Ge⸗
neralität, wie auch an das Kriegs-Commiſſariat ergehen zu laſſen,
auf daß ich und mein Orden als ein getreuer und williger Reichs⸗
ftand fo wenig mit den ausgeſchriebenen Contributionen und Col⸗
lecten beſchwert, als auch mit fremden Anlagen aus dem Fränkiſchen
Kreife gezogen, alſo nicht wider alle Billigkeit zwei⸗ und mehrfach
belaftet, folglich ganz entkräftet und zu Grunde gerichtet werden
mögen. Ich verſpreche mir dieſe gerechteſte Verfügung von Ew.
kaiſerl. Majeſtät Gerechtigkeitsliebe um ſo mehr, als Derſelben noch
in unabfälligem Andenken ruhen wird, wie Sie mir mehrmals und
zwar noch letzthin bei Gelegenheit der bekannten, mir höchſt beſchwer⸗
lichen Preußiſchen Sache die allergnädigſte Verſicherung ſelbſt ge⸗
than und durch andere haben thun laſſen, daß Sie in allen vor⸗
fallenden Angelegenheiten meines bedrängten Ritter⸗Ordeus in katſer⸗
licher Huld gedenken und denſelben wiver alle Unbill und et
allergnädigſt zu ſchützen nicht ermangeln wollten“ ).
Es iſt uns ungewiß geblieben, ob vom Kaiſer irgend ein wirt.
1) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Neysden 5. September
1704 im Original im Reiche ⸗Archiv zu Wien. Der Deutfchmeifter hat ſich
unterzeichnet: allerunterthänigſter, gehorſamſter, demüthigſter Vetter, Vaſall und
Diener beſtändig bis in den Tod Franz Ludwig P. — Es muß bemerkt wer⸗
den, daß die obige Mittheilung des Schreibens nicht ganz wörtlich iſt, nament⸗
lich die nach damaliger Sitte eingeflochtenen eee lateiniſchen Floskeln ver⸗
mieden find.
— 462 —
famer Schritt zu des Ordens Schatz geſchehen ſei. Da jedoch dot
Deutſchmeiſter nachmals in einer bei dem Reichstage zu Negensburg
eingereichten Denkſchrift die während der Jahre 1701 bis 1707
erlittenen außerordentlichen Verluſte des Ordens in ſeinen Beſitzungen
in der Ballei Franken auf die enorme Höhe von 10,555,831 Gulden
auſchlug, fo möchte, wenn auch die Summe übertrieben fein ſollte,
an einem ernſten und kräftigen Schutz von Seiten des Kaiſers wohl
ſehr zu zweifeln ſein ). Mußte doch der Meifter in demſelben Jahr
ſich abermals an den Kaiſer mit der Bitte wenden, die Privilegien
und Freiheiten des Ordens, namentlich die Befreiung von Zöllen
und fremder Gerichtsbarkeit, die faſt nirgend mehr im Röm. Reich,
ſelbſt auch in den kaiſerlichen Erblanden nicht beachtet und als gel⸗
tend betrachtet wurden, in Schutz zu nehmen und aufrecht erhalten
zu helfen, an ſämmtliche Fürſten alſo und Reichsſtände, beſonderg
auch in die kaiſerl. Erblande unter namhafter Strafe den Befehl
zu erlaſſen, den Orden in f Freiheiten fortan nicht zu beein⸗
trächtigen).
Mittlerweile hatte ſich be Orden ein anſehnliches Beſitzthum
in Schleſien zugeeignet). Der Hochmeiſter erwarb im J. 1708
vom Kaiſer Leopold durch eine Kaufſumme von 110,000 Gulden
das bisher vom Rath zu Breslau innegehabte königl. Burglehen
Namslau mit allen dazu gehörigen Dörfern, Gütern und Viegen⸗
ſchaften zu vollem erblichen Eigenthum, mit hoher und niederer
Gerichtsbarkeit und allen herrſchaftlichen Rechten. Es ſollte fortas
„als rechter, freier Ritterſitz“ eine beſondere Kommende bilden, mit
allen des Ordens Privilegien, Exemtionen und Freiheiten begabt.
Der Kaiſer behielt ſich jedoch vor, von ihr ebenfalls alle bisher
vom Rath zu Breslau getragenen Steuern, Landescontributionen
und Leiſtungen verlangen zu können. Dagegen ſprach er dem vom
Hochmeiſter ernannten Komthur von Namslau die Begnadigung zu,
daß er „der erſte königliche Mann und Landes⸗Aelteſter mit allen
zulommenden Prärogativen und Emolumenten im Namslaniſchen
*
) De Wal VIII. 600 jagt: von der Summe paroit dvidemment eragers.
Sein Gewährsmann iſt freilich nur das Dictionnaire de Moreri.
9) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Breslau 9. Juni 1707
im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien.
) Ueber die früheren vereinzelten Beſitzungen des Ordens in Schleſten,
namentlich im Namslauiſchen vgl, Stenzel Geſchichte Schleſiens I. 281.
— 468 —
Weichbilde fein und Sitz und Stimme iu den bendesverſammlungen
a ſolle“ ). |
Kurze Zeit nachher, als der Meiſter das erwöhnte Schreiben
aus Breslau an den Kaiſer erlaſſen, trat er in Begleitung feines
Oberſtallmeiſters Maximilian Rudolf von Weſternach) und feines
Mundſchenks eine Reiſe ins Naſſauiſche an, um in dem dortigen
Schlangenbad ſeine Geſundheit zu ſtärken. Eines Tages aber, am
17. Juli, in ſehr früher Morgenſtunde wurde der Ort von einer
Franzöſiſchen Reiterſchaar von 40 Mann, angeführt von einem
Parteigänger Namens Kleinholtz ), plötzlich überfallen und der
Deutſchmeiſter nebſt dem Herzog von Meklenburg und andern Bade⸗
„gäſten gefangen hinweggeführt. Der Oberftallmeifter und Mund⸗
ſchenk, die ihren Herrn hatten vertheidigen wollen, waren erſchlagen
werden. Der Räuberhaufe war mit den Gefangenen, von denen
er ſich ohne Zweifel ein anſehnliches Löfegeld verſprochen, bereits
bis in die Gegend zwiſchen Raventhal und Kutterich“) gekommen,
als eine große Schaar von Bauern aus den naheliegenden Dörfern,
von der Frevelthat benachrichtigt, heranſtürmte, den Neiterhaufen
angriff, neun Mann tödtete und die übrigen in das nahegelegene
Maiaz abführte. So kehrten die e befreit nach ä
bad zuvück).
Die nüchſten Jahre, ſo ſtürmiſch und bewegt fie theils darch
fortdauernden Krieg, theils durch Unterhandlungen zwiſchen den in
ver Spantſchen Erbfolge betheiligten Staaten auch waren, ſcheinen
für den Orden ohne bedeutende Ereigniſſe vorübergegangen zu ſein.
Am 17. April 1711 war Kaiſer Joſeph I geſtorben und fein Br:
der Kark VI hatte darauf am 12. October 1711 den keferlichen
Thron beſtiegen. Man war bereits nach einem zehnjährigen Kampfe
darüber Bag! das N = eo zetheilt Ba, zn
4) Die kaiſerl. Beſtätigung des zwiſchen der kaiſerl. Hofkammer und dem
hochmeiſterl. Bevollmächtigten Komthur zu Ulm Marfilius Häußlein von Eiſen⸗
heimb abgeſchloffenen Kaufcontracts, dat. Wien 8. Juni 1703 m N im
Arch zu Breslau.
) Er war im J. 1704 Komthur zu Sachſenhauſen.
2) Diefet Kleimholtz ſpielte nachmals im J. 1714 als Brigadier und Oberſt
bei der Wegnahme der proteſtantiſchen Kirchen in der Pfalz eine N e
vgl. Faber Eurcpäiſche Staats⸗Canzlei XXIV. 108 fr.
.) So nennt De Wal VIII. 001 die Orte. Ob die Namen ig far
) De Wal VIII. 600. 601, nach Moreri Dietionnalre.
— 464. —
von Anjon König von Spanien bleiben und die Spaniſchen Nieder⸗
lande nebſt dem Spaniſchen Antheil in Italien ſollten Kaiſer Karl VI
zufallen. Darauf begannen im Anfang des Jahres 1712 die wei⸗
tern Friedensunterhandlungen zu Utrecht. Nachdem die Franzö⸗
ſiſchen Friedensvorſchläge bekannt geworden und nun auch die Frage
entſtand, was in das künftige Friedensinſtrument in Betreff der
Preußiſchen Königswürde aufgenommen werden ſolle, wandte ſich in
vieſer Angelegenheit der Deutſchmeiſter mit einem beſondern Vor⸗
ſtellen an den neuen Kaiſer. Dieſer überſandte es alsbald einem
ſeiner Abgeordneten auf dem Congreß zu Utrecht, mit der Erklä⸗
rung: es gehe daraus hervor, daß ſein Vater bei den dem Kur⸗
hauſe Brandenburg in Betreff Preußens beigelegten Würden und
Titel in der mit Brandenburg (1700) errichteten Allianz des Or⸗
dens Gerechtſame beſonders vorbehalten habe). „Demnach finden
Wir billig, heißt es dann, und befehlen Euch auch hiermit, dieſem
Verwahrungs⸗Wege nöthigen Falls mit erforderlichem Glimpf nach⸗
zugehen, wie Wir darüber und ſonderlich über die Art und Weiſe,
wenn es die Zeit zuläßt, unſern gnädigen Willen weiter eröffnen
werden“ ).
Der Deutſchmeiſter, dem dieſes Mandat ebenfalls nicht unbe⸗
kannt blieb und im Verlauf der Verhandlungen zu Utrecht auch die
Nachricht zukam, daß der Kurfürſt von Brandenburg Alles aufbiete,
um die Preußiſche Königs⸗Würde in dem Friedenstractat förmlich
und öffentlich anerkannt zu ſehen, fand ſich veranlaßt, ſich darüber
ausdrücklich und beſtimmt gegen den Kaiſer auszuſprechen. Was
die Anerkennung des zum höchſten Nachtheil des Ordens angemaßten
Königstitels betreffe, erklärte er ihm, ſo beharre er bei der ſchon
mehrmals wiederholten Bitte, daß man ſie in jeder Weiſe abzu⸗
wenden ſuchen müſſe. Da man aber aus Utrecht die Nachricht er⸗
halte, die Republik Holland ſolle mit dem Kaiſer wegen Ueberlaſſung
eines Theils vom Herzogthum Geldern in Unterhandlung ſtehen,
ſo erlaube er ſich, dem Kaiſer vorzuſtellen, daß ſein Ritter⸗Orden
in dieſem Herzogthum im Beſitz verſchiedener Komthureien und
Güter ſei und dieſe auch unter der Spaniſchen Herrſchaft mit allen
) Offenbar mit Bezug auf die Worte: salvo iure ordinis teutonici.
9) Mandat des Kaiſers Karl VI., dat. Wien 6. April 1712 im Reichs⸗
Archiv zu Wien. An wen es gerichtet geweſen, iſt nicht angegeben. Das nach⸗
folgende Schreiben des Deutſchmeiſters deutet jedoch darauf daß es für die
kaiſerl. Geſandtſchaft in Utrecht beſtimmt war.
— 465 —
ihren Exemtionen und Freiheiten, wie andere Ordens häuſer ruhig
und ungeſtört beſeſſen habe. Er zweifle daher zwar auch nicht, der
Kaiſer werde bei einer etwanigen Abtretung dieſes Landes an eine
nichtkatholiſche Macht von ſelbſt dafür Sorge tragen, daß in Betreff
der Religion Alles im bisherigen Zuſtand bleibe, jedoch richte er
an ihn zugleich die Bitte, daß auf jeden Fall auch auf ſeine im
Geldriſchen Gebiete liegenden Ordens⸗Komthureien, Güter, Gefälle
und Einkünfte Rückſicht genommen und deren ſpeciale Exception in
dem Stande, wie fie vermöge kaiſerlicher und königl. Spaniſcher
Privilegien in kirchlichen und weltlichen Dingen bisher beſeffen wor⸗
den ſeien, mit einbedungen und in den Artikeln mit aufgenommen
werden möchten, was eben fo billig als gerecht ſei ).
Um dieſelbe Zeit beſchäftigte den Dentſchmeiſter zugleich ein
langjähriger Streit mit der Reichsſtadt Worms, wo er, wie bereits
früher erwähnt, ſeit vielen Jahren die biſchöfliche Würde bekleidete.
Schon ſeit drei Jahren hatte ſich der dortige Magiſtrat wiederholt
über die von den „biſchöflichen Räthen“ ) veranlaßten, fortwähren⸗
den Eingriffe und Beeinträchtigungen ihrer kirchlichen und bürger⸗
lichen Rechte beſchweren müſſen. Klagen beim Kaiſer und dem
Reichs⸗ Kammergericht hatten zwar mehre Mandate zur Folge ge⸗
habt, die Räthe aber nur noch mehr erbittert. Wo ſich nur irgend
ein Schein des Rechts finden ließ, hatten ſie bald Rathsherren mit
Arreſt beſtraft, bald die Einkünfte und Zölle der Stadt auf vieſe
oder jene Weiſe zu beſchränken geſucht, durch allerlei Verordnungen
den freien Handel und Wandel eingeengt und endlich auch den Ma⸗
giſtrat bei einer Reparatur der der Stadt ausdrücklich allein zuge⸗
hörigen S. Magnus⸗Kirche mit fo vielen Hinderniffen befäftigt, daß
dieſer ſich im September 1712 an die evangeliſchen Kurfürſten und
Reichsſtände auf dem Reichstage zu Regensburg mit der dringend⸗
ſten Bitte wenden mußte, ſie möchten, um ferneren Gewaltſchritten
vorzubeugen, bei dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter zu vermitteln ſuchen,
daß den vielfältigen Bedrängniſſen, welche die Stadt durch die
ſchrankenloſe Willkühr der biſchöflichen Räthe bisher habe erdulden
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Neysden 12. Decem-
ber 1712 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien.
2) Die vom Deutſchmeiſter als Biſchof in Worms änseickte Regierung
beſtand aus einem Statthalter, einigen Geheimen Räthen, einem Vice⸗Kanzler
und einigen Hofräthen; er nahm es daher übel, daß die Wormfer Stadi⸗Ton⸗
ſulenten ſchlechthin nur von feinen „Räthen ſprachen.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 30
— 406 —
müſſen, durch ernfte Maaßregeln geſteuert werde. Es erging zwar
von da Anfangs des J. 1713 auch ein Schreiben ') an den Deutſch⸗
meiſter mit dem dringenden Erſuchen, den vielfältigen Eingriffen
ſeiner Räthe in die ſtädtiſchen Gerechtſame, beſonders auch ihren
ungerechtfertigten Schritten bei der Reparatur der genannten Luthe⸗
riſchen Kirche ernſtlich Einhalt zu thun. Er lehnte jedoch dieſes
Geſuch ab), nannte die von den Wormſern angebrachten Klagen
„falſche narrata, verſicherte, daß er ſich über jeden Klagpunkt von
ſeiner Regierung habe Bericht erſtatten laſſen ), woraus jeder Un⸗
parteiiſche erkennen könne, „daß der Wormſer Stadtrath und deſſen
allzuhitzige Conſulenten aus keinem rechtſchaffenen Grund und An⸗
laß, ſondern alleinigem verleumderiſchen Geiſt bemüht geweſen, Uns,
Unſer Hochſtift und Angehörigen bei denjenigen, welche aus unzei⸗
tigem Roligienseifer dergleichen unbegründeten Blamirungen leichter
Gehör und Glauben beimeſſen, odiös zu machen.“ Man werde ihm
nicht zumuthen, daß „Wir unſern allzu klaren, hohen Rechten und
Territorial⸗Gerechtſamen, auch unſerer von undenklichen Zeiten wohl⸗
hergebrachten Poſſeſſion Abbruch geſchehen laſſen und hingegen dem
gegentheiligen Willmuth fo ſchlechter Dinge nachſehen ſollten.“ Es
jet nachgewieſen, behauptete er, daß die Augsburgiſchen Confeſſions⸗
Verwandten gar kein Recht und keinen Anſpruch an die ſeinem
Callegiat⸗Stift S. Andreä zugehörige Pfarrkirche S. Magnus
hätten und folglich der Magiſtrat auch gar nicht befugt ſei, eine
Reparatur vorzunehmen). Er trug daher darauf an, den Ma⸗
giſtrat in feinen falſchen Angaben fortan zur Ruhe zu verweiſen.
Damit ſcheint der Streit fein Ende gefunden zu haben ).
Wuprendpeß walteten aber noch andere für den Orden nicht
unwichtige Verhandlungen ob, die, obgleich nicht von ihm ſelbſt aus⸗
gegangen, doch fein Intereſſe und feine Verhältniſſe zum König
ven Preußen nahe berührten oder vielmehr zum weſentlichen Gegen⸗
) Es iſt Datirt: Regensburg 22. September 1712.
Y Schreiben des Deutſchmeiſters, dat. Breslau 1. Mai 1713.
) Dieſer Bericht der Wormſer biſchöflichen Regierung, dat. Worms 28. Fe⸗
bruar 1713 iſt unterzeichnet von Adolf Friedrich Herrn zu Eltz, Johann Adam
von Hoheneck, Johann Friedrich Faber, Johann Georg Dresler und Adam Franz
r.
) Der Nachweis darüber in Faber Europäiſche Staats⸗Canzlei XXIV. M.
) Sämmtliche Verhandlungen über den Streit bei Faber a. a. O. ©.
44—107. ’
— 467 —
ſtand hatten. Die Reichs⸗Collegien hatten ſich bekanntlich nach
langen Verhandlungen über die Feſtſtellung einer beſtändigen (per⸗
petuirlichen) Wahlcapitulation nach Kaiſer Joſephs I Tod endlich
ſo weit vereinigt, daß in den erſten Tagen des Juli 1711 die bis⸗
her vorgelegten Entwürfe in ein Ganzes zuſammengefaßt und als
Geſammt⸗Entwurf vorgelegt werden konnten). Obgleich fie nachher
durch die Reichsfürſten in einigen Punkten noch mancherlei Perän⸗
derungen erlitt, ſo hatte ſie doch der neue Kaiſer Karl VI ſogleich
nach ſeiner Wahl, wiewohl ſie ſchon von ſeinen Bevollmächtigten
beſchworen war, nochmals ſelbſt beſchworen und unterſchrieben ).
Darin lautete es nun aber im 10. Abſchnitt alſo: „Da auch dem
Ritterlichen Deutſchen oder Johanniter⸗Orden in und außerhalb des
Reichs anſehnliche Güter entzogen oder bishero vorenthalten worden,
jo ſoll und will er (der Röm. Kaiſer) ſolche Reſtitution zu beför⸗
dern ſich ſorgfältig angelegen ſein laſſen, jedoch dem Weſtphäliſchen
Friedens ⸗Schluß unabbrüchig und einem Jeden an ſeinen Rechten
ohne Präjudiz“ ).
König Friedrich von Preußen, dem durch dieſe Beſtimmung dur
fernere rechtmäßige Beſitz ſeiner Preußiſchen Krone und des Für⸗
ſtenthums Neufchatel und Valengin in Zweifel geſtellt ſchien, hieß
im Reichs⸗Convent erklären: Er könne nimmer zugeben, daß ein
Röm. Kaiſer durch den Inhalt des erwähnten Artikels verpflichtet
ſein ſolle, ſeine Königskrone und das genannte Fürſtenthum zu einer
beſtändigen Streitfrage zu machen und ſeine darauf habenden Rechte
ewig zu beſtreiten. Er müſſe daher den Reichs⸗Convent erſuchen,
>
dieſe Beſtimmung aus der beſtändigen Wahlcapitulation, wie es be⸗
reits in den beiden jüngſten kaiſerlichen Wahlcapitulationen geſchehen
ſei, wieder zu entfernen. Der Deutſchmeiſter erwiderte darauf: die
Wahlcapitulation, über die man ſich faſt zehn Jahre lang berathen,
endlich verglichen und als unabänderlich angeordnet habe, ſei jetzt
eine abgemachte Sache und könne, zumal da fie einmüthig, ſelbſt
auch vom kurbrandenburgiſchen Geſandten genehm gehalten worden,
nicht ſo ſchlechtweg wieder umgeſtoßen werden. Die evangeliſchen
Stände enthielten ſich vorerſt jeder weitern Aeußerung )).
Ohne Zweifel in des Meiſters Auftrag brachte darauf der
) Schmidt Geſchichte der Dentſchen XVI. 95. 1 :
2) Schmidt XVI. 107.
) Neue Sammlung der Reichs⸗Abſchiede IV. 240.
) Faber Europ. Staats⸗Canzlei XXIV. 158. 159.
\
— 468 — |
Graf Damian Hugo von Schönborn, Landkomthur der beiden Balleien
Heſſen und Alten⸗Bieſen, kaiſerl. Geheimer Rath und Abgeſandter
im Ober⸗ und Nieder ⸗Sächſiſchen Kreiſe, ein durch vielfache Ver⸗
dienſte an den meiſten Fürſtenhöfen vielgeltender Diplomat, die
Sache auch an den Kaiſer, ihm die Beſorgniß vorſtellend, in der
ſich der Orden wegen des für ihn höchſtnachtheiligen Antrages des
Königs von Preußen befinde. Karl ließ ſich jedoch auf keine be⸗
ſtimmte Erklärung ein. „Wir haben in andern Gelegenheiten be⸗
zeugt, antwortete er, daß wir des Ordens Anliegen vermöge unſeres
kaiſerl. Amts und Gewalt zu Herzen nehmen und werden auch dieß⸗
falls ob dem, wozu uns deſſelben erweisliche Gerechtſame und die
vorhergehenden Lehenbriefe Anleitung geben, ſo viel an uns und
ſonſten thunlich iſt, feſtzuhalten nicht umgehen“). Im fürſtlichen
Collegium zu Regensburg ſuchte man nun alle nur möglichen Gründe
auf, den König durch ſeinen Geſandten zu bewegen, von ſeinem
Autrage, der leicht das ganze Werk wieder zerſtören und unter den
Reichsſtänden neue Spaltung und Zwiſtigkeiten veranlaſſen könnte,
abzuſtehen und ſeine Befugniſſe und Rechte in irgend welcher an⸗
dern zulänglichen Weiſe zu verwahren, zumal da ja ohnedieß durch
die in dem Artikel aufgenommene Beziehung auf den Weſtphäliſchen
Frieden die Befugniß eines Jeden ſchon ſicher genug geſtellt ſei ).
Der König nahm jedoch ſeine Forderung nicht zurück; er erſuchte
vielmehr jetzt auch den Kurfürſten von Hannover Georg Ludwig
von Braunſchweig⸗Lüneburg, durch ſeine Geſandtſchaft im Reichs⸗
Convent zu Regensburg mit dahin wirken zu laſſen, daß der er⸗
wähnte Artikel entfernt werde, denn „er fcheine, erklärte der König
offen, nur darauf gerichtet zu fein, als werde ein künftiger Kaiſer
dadurch förmlich angewieſen, ihm wegen ſeines Königreichs Preußen
das ſouveräne Fürſtenthum Neufchatel und Valengin ſtreitig zu
machen. Werde ihm die Auslaſſung der Artikels nicht bewilligt, ſo
werde er die Wahlcapitulation nicht als gültig anerkennen und
) Schreiben des Kaiſers Karl VI. an den Grafen Damian Hugo von
Schönborn, dat. Wien 17. Januar 1713. Er bezieht ſich auf ein Schreiben des
Grafen vom 23. December 1712. In einem ſpätern Schreiben des Kaiſers an
den Hochmeiſter, dat. Wien 12. Juli 1713 entſchuldigt er den Grafen wegen
deſſen langer Abweſenheit aus ſeinen Balleien, weil ſie durch wichtige Reichs⸗
geſchäfte verurſacht werde. Beide Schreiben im Reichs⸗Archiv zu Wien.
) Faber a. a. O. 159 — 164.
— 1 x
— 469 —
dagegen proteftiren“ ). Dem Kurfürſten ſchien jedoch das Geſuch
des Königs ebenfalls ſehr bedenklich; er wies ihn in einem Schrei⸗
ben theils auf die Schwierigkeiten hin, welche der erwähnte Punkt
bei den Katholiken haben werde, wenn man der Sache der Capi⸗
tulation abermals Hinderniſſe entgegenlege, theils auch auf die im
fürſtlichen Collegium leicht wieder auflebenden Zerwürfniſſe ).
Wegen des Königs bald darauf erfolgten Todes konnte erſt
nach einiger Zeit ſein Nachfolger Friedrich Wilhelm I die Sache
wieder in die Hand nehmen. Er könne zwar, antwortete dieſer dem
Kurfürſten, die von ihm geäußerten Beſorgniſſe nicht theilen, finde
jedoch den ihm gemachten Vorſchlag in Betreff einer gegen den
ſtreitigen Artikel einzuwendenden Reſervation annehmbar, ſofern
darin nur ausdrücklich beſtimmt werde, „daß die künftigen Kaiſer
zwar verpflichtet werden, die von dem Deutſchen Orden und dem
Reiche in der Schweiz abgekommenen Lande und Zubehörungen wie⸗
der herbeizubringen, ſolches aber vom Königreich Preußen und dem
Fürſtenthum Neufchatel nicht verſtanden, noch darauf bezogen wer⸗
den ſolle“). Der Kaiſer, an den ſich ſchon König Friedrich kurz
vor feinem Tode und dann auch ſein Nachfolger ebenfalls mit ihrem
Antrage gewandt, ließ ſich jetzt wieder auf keine beſtimmte Ent⸗
ſcheidung ein; er antwortete dem letztern in einem höflichen Schrei⸗
ben: Nachdem über die Sache der Wahlcapitulation faſt funfzig
Jahre lang verhandelt und endlich von den drei Reichs⸗Collegien
zum Schluß gebracht worden, ſei ſie als eine in ſo weit richtige
Sache zu betrachten, daß ſie ihm mittelſt eines gewöhnlichen Reichs⸗
Gutachtens zu ſeiner Erklärung vorgelegt werden müſſe. Bevor
dieß nicht geſchehen ſei, werde es allzu bedenklich und gefährlich ſein,
ſich darüber auszulaſſen. Er müſſe ſeiner Pflicht gemäß die Vor⸗
legung des gebräuchlichen Reichs⸗ Gutachtens über das völlige Ca⸗
pitulations⸗Geſchäft abwarten und werde dann thun, was ſein kaiſer⸗
liches Amt und deſſen alte und neue allgemein verbindliche Satzun⸗
1) Schreiben des Königs von Preußen an den Kurfürſten von Braun⸗
ſchweig⸗Lüneburg, dat. Köln an der Spree 28. Januar 1713. Teutſche Reichs⸗
Canzlei VII. 1006.
2) Schreiben des Kurfürſten an den König, dat. Hannover 12. Februar
1713. Teutſche Reichs⸗Canzlei VII. 1009. Faber a. a. O. 165.
) Schreiben des Königs von Preußen, dat. Köln an der Spree 4. März
1713 in Faber Europ. Reichs⸗Canzlei XXIV. 165. Teutſche Reichs⸗Canzlei
VII. 1010.
— 470 —
gen forderten. Es ſolle jedoch ſtets ſeine Sorge ſein, daß einer
Seits aller Orten die Würde und Hoheit des heil. Reichs und
deſſen innere Einigkeit ſtets aufrecht erhalten werde, und anderer
Seits niemand in⸗ oder außerhalb des Reichs mit ſeiner Bewilli⸗
gung und Zuthun irgend welches Unrecht geſchehe ).
Der König aber war damit in ſeinen Beſorgniſſen noch nicht
beruhigt. Er ſah es als eine Kränkung ſeiner königlichen Würde
an, daß man ihm zumuthe, ſich der ihm überkommenen Lande und
Leute bei erſter guter Gelegenheit wieder entfremdet zu ſehen. Er
trug daher feinem Gefandten in Regensburg auf, die Angelegenheit
zur Sache der evangeliſchen Reichsſtände zu machen und dahin zu
wirken, daß dieſe ſich mit ihm vereinigten, um ſeine Forderung
durchzuführen). Dagegen aber reichte jetzt der Geſandte des Deutſch⸗
meiſters ein Pro⸗Memoria ein, worin er erklärte: Der Hochmeiſter
habe „mit nicht geringer Gemüths⸗Beſtürzung vernehmen müſſen,“
welche gewaltige Anſtrengungen das Kurhaus Brandenburg bisher
gemacht habe, um den ſchon ſeit funfzig Jahren in die Wahlcapi⸗
tulation aufgenommenen zehnten Artikel daraus wieder entfernen
oder ſo verdunkeln zu laſſen, daß er völlig wie vernichtet und wir⸗
kungslos gemacht werde. Am meiſten aber müſſe befremden, daß
man ſich nicht geſcheut habe, die Angelegenheit der Geſammtheit
der Augsburger Confeſſionsverwandten vorzutragen und ſie ſomit
gleichſam zu einer Religionsſache zu machen, um „durch dieſes Mittel
mit vereinten Kräften durchzudrücken, was man einſeitig ſich nicht
zu behaupten getraut.“ Mit der Religion habe die Sache durchaus
nichts zu thun und der Hochmeiſter könne nicht umgehen, als „ſol⸗
chem Unfug ſich nur mit wenigem entgegenzuſetzen, was ſolcher⸗
geſtalt aus den Reichs⸗Deliberationen für ein confuſes Chaos wer⸗
den koͤnnte und müßte, wenn ſolcherlei Dinge, welche mit dem
Religionsweſen nicht die geringſte Connexion haben, nichtsdeſto⸗
weniger an die Geſammtheit der Proteſtanten gezogen würden.“ Die
Reichsſtände möchten daher wohl bedenken, wohin es im Röm. Reich
führen könne, wenn man in ſolcher Weiſe, „ja ſogar mit unter⸗
) Schreiben des Kaiſers an den König von Preußen, dat. Wien 27. Oec⸗
tober 1713. Teutſche Reichs⸗Canzlei VII. 889. Faber a. a. O. S. 169 (wo
aber unrichtig das J. 1714 angegeben iſt). Der Kaiſer fertigte dieſes Schrei⸗
ben in Abſchrift auch dem Fürſten von Löwenſtein zu, um ſich darnach zu richten
und bie Einreichung des Reichs⸗Gutachtens möglichſt zu fördern. Faber 166.
) Antrag des Brandenb. Geſandten vom 4. Mai 1714. Faber 172.
— 41 —
mengten Drohungen eine Sache durchzudrücken ſuche, bie Tängft
ausgemacht ſei, denn die Behandlung, die heute dem Deutſchen Ritter⸗
Orden widerfahre, könne morgen und täglich einem jeven Reichs⸗
ſtand begegnen“ ).
Der Kur⸗Brandenburgiſche Geſandte glaubte Anfangs dieſe
Schrift kaum einer Beachtung werth halten zu dürfen. Sie ſchien
ihm nach Inhalt und Form das Machwerk irgend eines Ungenannten,
der zu einem frommen Betrug den Namen ves Deutſchmeiſters vor⸗
geſchoben habe, denn nur dadurch, meinte er, könne er ſich die Un⸗
richtigkeiten in der Sache und die Unhöflichkeiten in den Ausdrücken
erklären. Er faßte jedoch die Schrift, als er erfuhr, daß der Or⸗
densgeſandte fie gefliſſentlich überall hatte verbreiten laſſen, von
einer ernſtern Seite auf. Er widerlegt zuerſt in ſeiner Gegenſchrift
(ohne den deutſchmeiſterlichen Geſandten in ſeinem Styl nachzu⸗
ahmen) die Anſchuldigung, daß der König auf dem eingeſchlagenen
Wege feine Sache habe „durchdrücken oder durchtreiben“ wollen,
vielmehr Alles, was er von Rechts wegen zu erlangen hoffe, von
dem Beifall feiner Mitſtände gewärtig ſei. Das aber, fährt er
fort, könne er mit Stillſchweigen nicht übergehen, daß der deutſch⸗
meiſterliche Geſandte ein Verbrechen daraus machen wolle, daß man
im evangeliſchen Stande auch von andern als Religionsſachen verhan⸗
deln wolle, das heiße: den evangeliſchen Ständen den Grund aller
ihrer Sicherheit umreißen und „ihnen den Dolch an die Gurgel
ſetzen.“ Wenn man ihm aber ſein Poſtulat zugeſtünde und es ſo
weit mit den Evangeliſchen gekommen wäre, daß ſie nur in Reli⸗
gionsſachen unter ſich deliberiren könnten, ſo müßte uns der Herr
Geſandte doch erſt bereden, es ſei allhier um keine Religtonsfache
zu thun. Er ſagt es auch, wenn es am Sagen genug iſt und will,
daß ſeine Sache mit dem Religionsweſen, in corpore, wie ihm be⸗
liebt zu reden, nicht die mindeſte Connexion, auch nicht einmal in⸗
directe habe; einen evangeliſchen Stand von Land und Leuten brin⸗
gen wollen, iſt eine Religionsſache und wenn proximus Ucalegon
brennt, barf ſich niemand regen). Das mögen wohl nene Para⸗
doxe heißen, die beim Cicero nicht zu finden ſind. Dieweil es nun
alſo gemeint wäre, daß die evangeliſchen Stände von nichts mehr
als von Catechismusſachen unter ſich verhandeln, ſich ein Glied nach
) Das Pro⸗Memoria des Ordens⸗Geſandten bei Faber a. à. O. 178—178.
) Sprichwörtliche Redensart nach Virgil Aeneid. II. 311.
— 472 —
dem andern abreißen laſſen und ſolches nicht einmal für ihre Sache
achten, ſondern hinter einer papiernen, leider ſchon mehr als zu viel
durchlöcherten Wand ſicher ſchlafen, mit einem Worte, ſich alle
Mittel der eigenen Erhaltung abſchneiden laſſen, ja ſelbſt Hand
dazu anlegen ſollen, ſo möchten die Evangeliſchen doch nun bedenken,
ob man ihnen nicht bei dem Capitulationsweſen einen tödtlichen
Streich verſetzen würde, wenn man es dazu kommen laſſen wollte,
daß alle künftigen Kaiſer bis an der Welt Ende ſogar durch einen
Eid verbunden würden, eine der vornehmſten Stützen dieſer Corpo⸗
ration bei erſter bequemer Gelegenheit über den Haufen zu werfen,
damit durch deren Ruin das ganze Gebäu fallen müſſe.“ Der
Brandenburgiſche Geſandte erneuerte demnach ſeinen frühern Antrag
an die evangeliſchen Stände, ſich mit dem Könige zur Entfernung
des zehnten Artikels aus der Wahlcapitulation einmüthig zu ver⸗
binden). Wir erſehen auch aus einem Schreiben des Abts von
Fulda an ſeine Geſandten in Augsburg, daß die evangeliſchen Stände
ſich dem Antrage wirklich geneigt erwieſen ).
Die Streitſache zog ſich jedoch noch weit in die Ferne hinaus
und ihre Löſung ward bald noch verwickelter. Nachdem am 4. De⸗
cember 1715 der Erzbiſchof von Trier Karl Joſeph Herzog von
Lothringen das Zeitliche geſegnet, hatte der Deutſchmeiſter, den be⸗
reits die biſchöflichen Würden von Worms und Breslau ſchmückten,
am 20. Februar 1716 auch das Glück, zum Erzbiſchof von Trier
erwählt zu werden. Als ſolcher wandte er ſich nun an den Kaiſer
mit der Bitte um Belehnung mit den ſeit uralten Zeiten dem Or⸗
den zukommenden Regalien und Lehen. Dieſer ertheilte ſie auch,
nebſt einer Beſtätigung aller ſeiner Beſitzungen und Privilegien nicht
bloß in Deutſchland und Italien, ſondern auch in Preußen. In
Betreff dieſes letztern aber hieß es hier wieder ausdrücklich: „Wir
gebieten allen denjenigen, ſo nach weiland Albrechten Markgrafen zu
Brandenburg, etwann Hochmeiſter Deutſches Ordens, nachgelaſſener
Sohn Albrecht Friedrich Markgrafen zu Brandenburg und an ſeiner
Statt des Landes zu Preußen ſich anmaßen, daß ſie ſich gedachten
Landes Preußen unverzögentlich entſchlagen und daſſelbe unſerem
Vetter und Kurfürſten als Adminiſtrator des Ordens abtreten, und
) Die ausführliche Gegenſchrift des Brandenburg. Geſandten bei Faber
a. a. O. 178—187.
) Schreiben des Abts von Fulda, dat. 22. Juli 1714 bei Faber
a. a. O. 187.
Eu
allen Prälaten und jeglichen der Lande Preußen Perſonen u. |. w.,
daß ſie den genannten Kurfürſten als Adminiſtrator des Hochmeiſter⸗
thums in Preußen auf⸗ und annehmen und ihm als ihrem rechten
Herrn ohne alle Irrung und Widerrede unterthänig, gehorſam und
gewärtig ſeien und ſich daran, es ſeien Huldigungspflicht, Eid oder
ſonſt anderes, wie es Namen hat, nicht verhindern noch irren laſſen;
denn wir ſolches und jedes mit wohlbedachtem Muth, rechtem Wiſſen
und von Unſerer kaiſerl. Machtvollkommenheit als freventlich, un⸗
bündig und untüchtig aufgehoben und ſie davon abſolvirt haben, wie
wir denn ſolches Alles mit und in Kraft dieſes Briefes aufheben,
vernichten und fie davon abſolviren“ ).
Allerdings war das, was hier der Kaiſer dem Orden wieder
zuſicherte, nur eine beſtätigende Erklärung der Worte in dem er-
wähnten Kron⸗Vertrag, daß die Verleihung der Königswürde an
den Kurfürſten von Brandenburg dem Rechte des Ordens unbe⸗
ſchadet ſein, daſſelbe alſo nicht beeinträchtigen ſolle ). Wenn aber
jetzt, wie eben erwähnt, der Kaiſer dem Könige von Preußen gebot ),
dieſes Land dem Adminiſtrator des Hochmeiſterthums wieder zurück⸗
zugeben, wenn er die Bewohner deſſelben ihres Gehorſams und
Eides gegen den König entband, ihre Huldigungspflicht für aufge⸗
hoben und nichtig erklärte, ſie aufforderte, nur „den Adminiſtrator
des Hochmeiſterthums in Preußen als ihren rechten Herrn“ anzu⸗
erkennen, was konnte dann der Titel eines Königs von Preußen
bedeuten, den er ſelbſt dem Kurfürſten zugeſtanden, der Titel von
einem Lande, deſſen Beſitz er für den neuen König für unrechtmäßig
erklärte? Und wie ſollte ſich nun endlich in ſolcher Verwickelung
der Dinge der angeregte Streit löſen und wohin konnte er führen,
wenn nach dem zehnten Artikel der neuen Wahlcapitulation fortan
jeder Röm. Kaiſer, dem anerkannten Könige von Preußen gegenüber,
verpflichtet ſein ſollte, dieſes Land ihm zu entziehen und wieder in
des Ordens Beſitz zu bringen? Wenn nicht der Orden ſelbſt dar⸗
auf verzichtete, ſchien kaum eine Löſung DIE
) Belehnungsbrief des Kaiſers Karl VI für den Deutſchmeiſter, dat. Wien
10. December 1717 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 37.
2) Salvo jure Ordinis teutonici, wie oben erwähnt iſt.
) Gewiß nicht ohne Abſicht war im Belehnungsbrief der Name des Kö⸗
nigs vermieden und nur von denen die Rede, die als Nachfolger des Mark⸗
grafen Albrecht Friedrich von Brandenburg „an feiner Statt des ne zu
Preußen ſich anmaßen. ,
N
— 474 —
Den Deutſchmeiſter ſcheinen von deman, obgleich er noch im
kräftigſten Alter von erſt 53 Jahren ſtand, faſt ausſchließlich nur
ſeine hohen geiſtlichen Aemter in Trier, Worms und Breslau be⸗
ſchäftigt zu haben. Er reſidirte auch gewöhnlich in letzterer Stadt
oder in Neiße, nur ſelten ſah ihn Mergentheim. Von ſeiner Wirk⸗
ſamkeit für den Orden faſt bis an ſein Lebensende finden ſich nur
wenig Spuren). Im J. 1720 ward fein Blick auf die Ballei
Koblenz gerichtet und auch dazu durch unerfreuliche Ereigniſſe ver⸗
anlaßt. Hader und Zwietracht zwiſchen einem vom Landkomthur
Jobſt Moritz von Droſt neu eingeſetzten Trapperie⸗Verwalter und
mehren Komthuren bald wegen verſäumter oder unrichtiger Rech⸗
nungslegung, bald wegen vorenthaltener Geldzahlungen u. dgl. hatten
das Verwaltungsweſen in der Ballei in eine ſolche Unordnung ge⸗
bracht, daß, um weitergreifenden Verwirrungen vorzubeugen, eine
ſtrenge Unterſuchung nothwendig war. Da der Deutſchmeiſter den
Landkomthur für alle fernern Geſetzwidrigkeiten verantwortlich machte,
jo ordnete dieſer eine genaue Viſitation ) an, wie ſie das alte
Geſetz des Ordens vorſchrieb s). Man fand allerdings zwar Vieles
noch in guter, vorſchriftsmäßiger Orvnung. Es fand noch ein regel⸗
mäßiger Gottesdienſt ſtatt. An die Armen wurde nicht nur das
gewöhnliche, ſtiftungsmäßige, ſondern auch noch manches andere
reichliche Almoſen verabreicht. Die meiſten Häuſer waren völlig
ſchuldenfrei. Man verwandte überall vielen Fleiß auf Verbefferung
ves Landbaues und Anpflanzung neuer Waldungen, auf deren
N
') De Wal VIII. 600 weiß vom Jahre 1709 an bis zu des Meiſters
Todesjahr 1732 gar nichts über ihn zu berichten.
2) Archiv zu Koblenz.
9) Es waren noch die alten Viſitationsfragen üblich: Ob der Gottesdienſt
den Stiftungen gemäß, auch die Exequien für die Ordens⸗Wohlthäter und die
verſtorbenen Ordensbrüder nach den Statuten abgehalten würden? Ob man
den Armen die fundirten oder ſonſt herkömmlichen Almoſen austheile? Ob von
den in den Kommenden befindlichen Perſonen ein frommer, ehrbarer Wandel
geführt werde? Ob die im Ordensbuch beſtimmten Feſttage überall gehalten
würden? Dieſe und ähnliche Fragen hießen Eeclesiastica, Andere dagegen
Politica und Administrativa, z. B. Ob eine Kommende Prozeſſe zu führen habe?
Ob ſie oder der Komthur mit Schulden beladen ſei? Ob man gegen den Kom⸗
thur oder ob diefer über feine Beamten, Pächter und andere Untergebenen zu
klagen habe? Ob die alljährlichen Rechnungen an den Landkomthur richtig ein⸗
geliefert würden? u. f. w. Eine dritte Klaſſe von Fragen hießen Oeconomita;
fie betrafen die innere Haushaltung, Benutzung der Wälder, Weinbau u. dgl.
— 45 —
Benutzung man großen Werth legte). Von ven früher ſo oft vor⸗
kommenden Verkäufen und Verpfändungen von Ordensgütern ver⸗
lautete jetzt nichts mehr. Anderer Seits aber fehlte es auch nicht
an Klagen über allerlei eingeriffene Unordnungen und Mißbräuche.
Im Hauſe zu Koblenz hatte der Landkomthur wegen öfterer Ab⸗
weſenheit die Verwaltung, wie erwähnt, einem ſ. g. Trapperie⸗Ver⸗
walter übergeben und da es dieſem an geſetzlicher Autoritat und
Gewalt fehlte, ſo hatten ſich die ihm Untergebenen nach und nach
allerlei Ausſchweifungen und Geſetzwidrigkeiten erlaubt, fo daß’ bie
innere Hausdiſciplin faſt völlig aufgelöft war). In andern Kom⸗
thureien klagte man vielfältig über Unordnung in der Rechnungs⸗
führung über Einkünfte und Ausgaben. Es kam der Fall vor, daß
ein Komthur die ganze Führung der Hauswirthſchaft einer hab⸗
ſüchtigen Haushälterin überlaſſen hatte, die nur für ihren Beutel
ſorgte; man ſprach von „Schleppereien und Unterſchleifen, die ſie
Jahre lang getrieben hatte.“ Wir wiſſen nicht, ob und welche
Mittel der Deutſchmeiſter ergriffen haben mag, um folden Unord⸗
nungen in der Ballei zu ſteuern.
In gleicher Weiſe war auch der Blick auf manche andere
Balleien damals kein erfreulicher. In Heffen gab es immer wieder
neuen Streit in Dingen, die man längſt befeitigt glanbte. Es fand
ſich jetzt kein einziger Punkt der alten drei Verträge mehr, ber nicht
von Seiten der Landgrafen oder ihrer Beamten von Zeit zu Zeit
verletzt worden wäre. Die Türken⸗ und Reichsſtener z. B., welche
die Landgrafen ſeit faſt drei Jahrzehnten nur zur Hälfte einzu⸗
nehmen befugt geweſen, ward jetzt ganz von ihnen in Anſpruch ge⸗
nommen und die Hälfte dem Orden entzogen. Als der Landkom⸗
thur aber auf Grund des Karlſtadter Vertrags dagegen Einſpruch
that und die Ablieferung feines Betrags verweigerte, wurde im
J. 1722 gegen ihn Execution verfügt und die Abzahlung erzwungen.
In gleicher Weiſe verlangte man auch bald, daß der Landkomthur
auf allen Landtagen erſcheinen und alles das leiſten und zahlen
ſolle, was dem Landgrafen von der Ritterſchaft und Landſchaft
9 Der Hochmeiſter publicirte im J. 1722 eine beſondere Wald⸗ und Forſt⸗
ordnung. Breslauer Archiv. a b
) Bericht im Archiv zu Koblenz. »Alles ging durch einander und die
Leute ohne Scheu nach ihrem Wohlgefallen mit Eſſen und Trinken ſich unter
einander wohl tractirt und luſtig gemacht, mithin des Komthurs Keller und
Küche ſchlechte menage und Vortheil dabei gehabt.“ N
— 16 —
bewilligt werde. Es fehlte ſelbſt an offenbaren Gewaltthaten nicht,
die man ſich gegen Unterthanen und andere Angehörigen des Ordens
erlaubte).
Auf die Verwaltung der Ballei Thüringen hatte der Orden
nur noch ſehr geringen Einfluß. Als im J. 1725 der bisherige
Statthalter Herzog Chriſtian Auguſt von Sachſen⸗Zeitz ſtarb, trat
eine abermalige Sequeſtration ein, die das Kurhaus Sachſen fünf
Jahre lang übernahm. Es machte während dieſer Zeit den Verſuch,
die Einkünfte der Ballei wenigſtens zum Theil der kurfürſtlichen
Kammer zuzueignen, ſtand jedoch davon ab, als ſich erwies, daß
dieß wider alles Recht und alle bisherige Ordnung ſtreite. Im
J. 1731 wurde dann Karl Freiherr von Stein zuerſt als Statt⸗
halter und nachher als Landkomthur mit der Verwaltung der Ballei
betraut. Wahrſcheinlich zuvor ſchon Komthur im Hauſe zu Burow
genoß er auch als kaiſerl. geheimer Rath und kurmainziſcher Ober⸗
hofmeiſter fo großes Anſehen, daß ihm bald darauf in einem Ge⸗
neral⸗Kapitel das Ehrenrecht (welches lange Zeit ſeine Vorfahren
nicht genoſſen) zu Theil ward, Sitz und Stimme in demſelben zu
haben und zwar als beſonderer Vorzug, der nur ihm wegen ſeiner
bisherigen großen Verdienſte um den Orden gelten, nicht aber auf
die nachfolgenden Verwalter der Ballei übergehen ſollte ).
Der Deutſchmeiſter hatte, wie es ſcheint, an den Ordens⸗
angelegenheiten ziemlich theilnahmlos, auch die letzten Jahre ſeines
Lebens faft ausſchließlich in Neiße und Breslau verlebt. Seiner
erzbiſchöflichen Würde zu Trier hatte er bereits im Anfang März
des J. 1729 entſagt, als er nach dem einige Monate zuvor erfolgten
Tode des Erzbiſchofs von Mainz Lothar Franz von Schönborn
Beſitz vom kurfürſtlichen Stuhl zu Mainz nahm, wo er ſchon über
achtzehn Jahre die Coadjutor⸗Würde bekleidet. Er ſtand in ſeinem
68. Lebensjahre, als am 18. April 1732 ein Schlagfluß ein ſchnelles
Ende feiner Tage herbeiführte. Er ſtarb zu Breslau), wo er in
der von ihm ſelbſt prachtvoll geſchmückten Kapelle der dortigen
Kathedral⸗Kirche feine ewige Ruhe fand). Er hat als Hoch⸗ und
) Vgl. das Nähere in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht $ 35. p. 64 ff.
) Leitzmann die Ballei Thüringen in Förſtemann Neue Mittheilungen
aus dem Gebiet hiſtor.⸗antiquar. Forſchungen IV. H. 4. S. 133.
Mooyer Onomasticon chronolog. 63. Bachem 61. Häuſſer a. a. O.
) De Wal VIII. 602 führt die auf feinem Grabdenkmal befindliche, von
ihm ſelbſt beſtimmte Inſchrift an: Hic jacet pecoator Franciscus Ludovicus,
orate pro eo.
— 477 —
Deutſchmeiſter dem Orden faſt 38 Jahre vorgeſtanden. Man rühmte
an ihm ſeine Frömmigkeit und eine gewiſſe freigebige Prachtliebe,
die er den Aeußerlichkeiten des Gottesdienſtes zuwandte, ohne Zweifel
hervorgegangen aus ſeiner beſondern Zuneigung zum geiſtlichen Stand.
Und in ihr mag auch der Grund liegen, daß ſeine Wirkſamkeit für
den Orden, in welchem ihm das geiſtliche Element ſchon ſehr ge⸗
ſchwächt, hie und da ſchon faſt ganz erſtorben ſchien, wenigſtens in
der letztern Zeit ſeines Lebens nicht von ſonderlicher Bedeutſamkeit
war ). Der Biſchof und Erzbiſchof hatten in ihm den Ordens⸗
meiſter, ſo zu ſagen, mehr und mehr zurückgedrängt.
) Eine vom Deutſchmeiſter im J. 1730 vom Kaiſer Karl VI erbetene und
von dieſem ertheilte Beſtätigung aller dem Orden von frühern Kaiſern verlie⸗
henen Freiheiten und Privilegien, beſonders der Befreiung von aller fremden
Gerichtsbarkeit, enthält nichts Neues. Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 34.
Dreizehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter
Klemens Auguſt Herzog von Bayern.
1732— 1761.
Bald nach des letzten Meiſters Tode ward zur Wahl eines
Nachfolgers in gewöhnlicher Weiſe ein General-Kapitel zuſammen⸗
berufen. Es fand in der Mitte Juli 1732 in der Meiſter⸗Reſidenz
zu Mergentheim ſtatt ). Die Stimmen bei der Meiſter⸗Wahl fielen,
wir wiſſen nicht, wodurch veranlaßt oder gewonnen, einmüthig auf
den Herzog Klemens Auguſt von Bayern, einen Sohn des Kurfürſten
Maximilian Maria Emanuel von Bayern und deſſen zweiter Gemahlin
Thereſie Kunigunde Sobieska, einer Tochter des Königs Johann III
von Polen. Er war, damals erſt 32 Jahre alt, am Tage vor
ſeiner Wahl (16. Juli) mit dem Ordenskreuz geſchmückt worden, ohne
Zweifel weil man ihn bereits als künftigen Meiſter auserkoren.
Er hatte in ſeiner frühern Jugend eine höchſt traurige Zeit
durchlebt. In Brüſſel im J. 1700 geboren, ſtand er erſt in ſeinem
ſechsten Lebensjahr, als im Spaniſchen Erbfolge⸗Krieg, in welchem
ſein Vater, der Kurfürſt, Frankreichs Verbündeter war, Kaiſer Jo⸗
ſeph I im J. 1706 mit ſtarker Heeresmacht ganz Bayern über⸗
wältigte, während der Kurfürſt in den Niederlanden verweilte und
die Kurfürſtin Thereſie ſich nach Venedig hatte flüchten müſſen, in
) Wir haben von den Verhandlungen dieſes Kapitels, in denen gewiß
außer der Meiſter⸗Wahl noch manches Andere zur Sprache kam, keine nähere
Kenntniß. De Wal Recherches II. 326 und Bachem 62 geben den 17. Juli
1732 als Wahltag an.
— 419 —
tiefem Schmerz dort immer auf neue Mittel finnend, mit Liſt oder
Gewalt ihre zurückgebliebenen Kinder aus den Händen des Feindes
zu befreien. Der Kaiſer aber, ſei es, um für die Ruhe des Landes
Geißeln in den Händen zu haben oder den Kurfürſten zu ſchrecken,
ließ deſſen vier ältere Söhne, unter denen Klemens Auguſt der
jüngſte damals erſt fünf Jahre war, zuerſt nach Oeſterreich und
dann unter ſtarker Bedeckung nach Klagenfurt in Kärnthen führen,
unter dem Vorwand, weil das Bayeriſche Landvolk ihre Befreiung
als Urſache eines Angriffs auf München angegeben habe. Hier
lebten ſie fortan ſtreng bewacht, nicht als Fürſten, ſondern als Grafen
von Wittelsbach behandelt. Ihr Oberhofmeiſter und mit größerer
Härte ihr Oberſtallmeiſter bewachten jeden ihrer Schritte. Niemand
konnte ſich ohne deren Wiſſen den gefangenen Fürſtenkindern nahen,
noch weniger ſie ohne Zeugen ſprechen. Selbſt der Name ihrer
Aeltern durfte nie vor ihnen ausgeſprochen werden und jedes Ge⸗
ſpräch, welches fie ſelbſt auf die theuern Gegenſtände brachten, ward
auf Befehl von den anweſenden Aufſehern jeder Zeit alsbald unter⸗
brochen. Beinahe ein Jahr blieb der Kurfürſt ohne beſtimmte Nach⸗
richt vom Schickſal feiner Kinder ), während über ihn ſelbſt die
Reichsacht ausgeſprochen ward. So gingen fünf Jahre voll tiefer
Trauer vorüber. Erſt nach Kaiſer Joſephs I Tode im J. 1711
wurden ſie auf Karls VI Befehl von Klagenfurt gen Grätz ge⸗
bracht und milder und fürſtlicher behandelt. In der Hofburg von
einem zahlreichen Hofſtaat umgeben, genoſſen ſie nun auch Unter⸗
richt in Wiſſenſchaften und Künſten, bis auch für ſie mit den Frie⸗
densſchlüſſen zu Raſtadt und Baden die Erlöſung erſchien. Es war
der erſte Freudentag ihres kummervollen Lebens, als ſie im März
1715 ſich aus der Burg zu Grätz verabſchiedeten, um in das Vater⸗
land zurückzukehren ).
So waren die Jugendjahre für den fürſtlichen Jüngling Kle⸗
mens Auguſt traurig genug dahingegangen. Zum geiſtlichen Stande
beſtimmt, begab er ſich noch in demſelben Jahre zum Studium des
canoniſchen Rechts nach Rom, wo ſich der Papſt Klemens XI feiner
aufs freundlichſte annahm und feine Studien leitete. Und in dem
nämlichen Jahre noch, als habe das Schickſal ihm die Leiden ſeiner
Jugend vergelten wollen, ward er zum Coadjutor des Biſchofs von
i) Nach Zſookke Bayeriſche Geſchichte III. 636. 537.
) Zſchokke a. a. O. 556.
_ 480 —
Regensburg ernannt, deſſen biſchöfliche Würde er bald darauf auch
ſelbſt empfing). Er legte fie jedoch wieder nieder, als er im
Jahre 1719 zum Biſchof von Paderborn und Münſter gewählt
wurde und es gingen wieder nur wenige Jahre vorüber, als man
ihn auch zum Coadjutor des Erzbiſchofs Joſeph Klemens von Köln
erfor. Nach deſſen Tode ſchon im folgenden Jahre (1728) fiel ihm
auch die erzbiſchöfliche Würde zu, er wurde Kurfürſt von Köln, da⸗
mals erſt 23 Jahre alt, und wiederum war nicht einmal ein Jahr
vorüber, ſo wählte man ihn zum Biſchof von Hildesheim. Als
dann im Jahre 1728 der Biſchof Ernſt Auguft II von Osnabrück,
Herzog von Braunſchweig⸗Lüneburg ſtarb, erhob man ihn auch dort
auf den erledigten biſchöflichen Stuhl, nachdem im Jahre zuvor
Papſt Benedict XIII ihm zu Viterbo das erzbiſchöfliche Pallium
verliehen ). Sonach bekleidete Klemens Auguſt als Kurfürſt von
Köln und Hoch⸗ und Deutſchmeiſter nicht weniger als vier biſchöf⸗
liche Würden und galt in ſeinen Einkünften für einen der reichſten
geiſtlichen Fürſten im Deutſchen Reiche ).
Auch ſeine Zeit ging für ihn und den Orden nicht ohne man⸗
nichfachen Streit vorüber. Schon vor ſeiner Wahl hatte wegen
der von der Regierung zu Heſſen⸗Caſſel vom dortigen Landkomthur
und allen ſeinen Angehörigen abermals geforderten Erbhuldigungs⸗
Leiſtung, ſowie auch wegen anderer Verletzungen der beſtehenden
Verträge der Kaiſer Karl VI mit einem ernſten Mandat zum Schutz
des Ordens eingreifen und den vertragswidrigen Schritten der Re⸗
gierung unter angedrohter ſtrenger Strafe Einhalt thun müſſen ).
Ein anderer Streit waltete wieder mit Nürnberg ob, wo der Rath
dem Orden eine Kapelle, eine ſeiner letzten dortigen, einſt ſo reichen
Beſitzungen entreißen wollte. Auch hier mußte der Deutſchmeiſter
des Kaiſers oberſtrichterliche Hülfe in Anſpruch nehmen)).
) Mooyer Onomasticon 89 führt ihn vom 26. März 1716 bis 2. Juli
1719 auch als Biſchof von Regensburg auf. Nach De. Wal VIII. 604 würde
er bis 1719 nur Coadjutor geweſen ſein. | |
) Vgl. Mooyer Onomasticon 29. 49. 73. 79. 89. De Wal VIII. 604.
) Vielleicht mit ein weſentlicher Grund, daß man ihn zum Meiſter erkor.
) Kaiſerl. Mandat in der Caſſeliſchen Huldigungs⸗Sache, dat. Wien 29. März
1732 in Hiſtor.⸗diplom. Unterricht Nro. 157; vgl. ebendaſ. p. 75. 76.
) Eingabe des Deutſchmeiſters an den Kaiſer (Entwurf) ohne Datum.
Sie iſt zunächſt an den Landkomthur von Franken gerichtet, der ſie an den Kai⸗
ſer bringen ſollte. Es heißt darin: „So wenig Ew. kaiſerl. Majeſtät nach Dero
6
— 481 —
Schon im Jahre 1733 ward auch die Preußiſche Königskrone
wiederum zur Sprache gebracht. Man hatte die Nachricht erhalten,
daß der Deutſchmeiſter beim Kaiſer die Inveftitur über das Hoch⸗
und Deutſchmeiſterthum nachgeſucht und zugleich um die Belehnung
mit Preußen gebeten habe. Der damalige Preußiſche Geheime Le⸗
gationsrath und Reſident am kaiſerl. Hofe Johann Friedrich Edler
von Gräve erhielt alsbald den Auftrag, dem Kaiſer vorzuſtellen:
ein ſolches Geſuch des Deutſchmeiſters ſei an ſich ſchon unſtatthaft,
denn es ſei weltkundig, daß das ehemalige Herzogthum und nun⸗
mehrige Königreich Preußen zuerſt durch Polniſche Belehnung, nach⸗
mals aber durch den Wehlauer Vertrag und den Olivaer Frieden
unter Kaifer Leopolds höchſteigener Garantie mit dem Königstitel und
völliger Souverainität über das erwähnte Herzogthum an das Haus
Brandenburg gekommen ſei. In ſolcher Weiſe ſei dann auch Frie⸗
drich I als ſouverainer König von Preußen und das Herzogthum
Preußen einmüthig als ein ſouveraines Königreich anerkannt, wor⸗
aus ſich von ſelbſt ergebe, daß außer dem königlichen und kurbran⸗
denburgiſchen Hauſe daran Niemand weder in Deutſchland noch
ſonſtwo irgend ein Recht oder Eigenthum zuſtehe und es viel we⸗
niger noch mit dem heil. Röm. Reich die geringſte Connexion habe.
Wolle daher, jo ſchließt der Reſident feine Vorſtellung an den Kaifer,
das Hochmeiſterthum an die königlich Preußiſchen ſouverainen Lande
ſein ungegründetes Anrecht behaupten, ſo widerſpreche er „einem ſo
incompetenten als unſtatthaften Anmaßen des Deutſchen Ritter⸗
Ordens auf das nachdrücklichſte und feierlichſte“ ). Es mochte
Folge dieſer Erklärung ſein, daß der Kaiſer dem e die
Jupeſtitur vorläufig noch nicht ertheilte.
Wie dieſe für den Orden, wie es ihm dünkte, immer noch ſehr
wichtige Sache, fo nöthigten im Jahre 1736 auch manche andere
Verhältniſſe zur Zuſammenberufung eines General⸗Kapitels. Es
kam darin vor Allem die eben erwähnte Angelegenheit zur Sprache
und es wurde beſchloſſen, daß, wie der Orden vordem ſtets gegen
die Führung des herzoglichen Titels über Preußen proteſtirt habe,
weltkundigen Gerechtigkeits⸗Eifer geneigt find, der proteſtantiſchen Religion eini-
gen Eintrag geſchehen zu laſſen, um fo viel mehr werden Allerhöchſtdieſelben
geneigt ſein, der katholiſchen Religion einen ſo merklichen und augenſcheinlichen
Nachtheil durch Dero oberſtrichterliche Hülfe abzuwenden.“ Reichs⸗Archiv zu Wien.
) Eingabe des Preuß. Reſtdenten Joh. Friedr. Edler von Gräve an den
Kaiſer, dat. 22. Juni 1733 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 31
*
man nun auch fortan gegen den königlichen Titel ſowohl in Betreff
Kur⸗ Brandenburgs als auch der markgräflichen Häufer Branten-
burg⸗Kulmbach und Anſpach proteſtiren müſſe. Da man wußte,
daß dieſe Häuſer in dem Reichsfürſtenrath zu Regensburg eine Pro⸗
teftation gegen den Orden erwirkt hatten, fo fand das Kapitel rath⸗
ſam, ebenfalls zu Regensburg durch den hoch⸗ und deutſchmeiſter⸗
lichen Geſandten reproteſtiren zu laſſen und dem Orden feine Rue
immerdar vorzubehalten ).
Eine andere wichtige Berathung im Kapitel veraunlaßten di
damaligen Verhältniſſe der Ballei Lothringen. Es ſchwebten bereits
im Jahre 1735 in den Europäiſchen Streithändeln, die hier nicht
weiter erörtert werden können, Unterhandlungen zwiſchen dem Kaiſer
Karl VI und dem König Ludwig XV von Frankreich, welche im
October dieſes Jahres in den bekannten Wiener Präliminarien endlich
ihren Abſchluß fanden ). Darin war unter andern beſtimmt: das
Großherzogthum Toscana ſolle nach dem Tode des damaligen Groß⸗
herzogs an den zum Gemahl der kaiſerlichen Prinzeſſin Maria Thereſia
beſtimmten Herzog Franz Stephan von Lothringen fallen und vieſer
dagegen ſein Herzogthum nebſt Bar dem König Stanislaus von
Polen überlaſſen, jedoch mit der Bedingung, daß es unmittelbar
nach deſſen Tode als vollkommenes Eigenthum, mit voller Souve⸗
rainität und in ſeinem ganzen Umfange, wie es das Haus Lothringen
beſeſſen, an die Krone Frankreich kommen ſolle). Man vernahm
im Orden dieſe Beſtimmung nicht ohne große Beſorgniß. Es ent
jtand die Frage: wird die Ballei Lothringen mit ihren Komthureien
Beckingen, Saarburg und andern dortigen Ordensbeſitzungen, wenn
das Herzogthum an einen andern Fürſten übergeht, in den ihr don
den Herzogen von Lothringen verliehenen Vorrechten und Freiheiten
ungekränkt gelaſſen werden? Wird der neue Oberherr alsdann auch
den fernern Genuß der in dem Herzogthum geltend gewordenen
päpſtlichen Indulten und kaiſerlichen Exemtions⸗Patenten aufs nene
für den Orden beſtätigen? Es fragte ſich ſelbſt auch: ob ſich König
Ludwig XV überhaupt an den elften Artikel des Ryswicker Friedens⸗
tractats und an die beſondere Beſtimmung gebunden glauben würde,
den Deutſchen Orden in allen Dingen mit dem Johanniter⸗Orden
1) Neue Ordens ⸗Statuten S. 106 Nro. 28. |
) Schmidt Geſchichte von e IV. 689.
°) sun a. a. O.
u AB
gleich zu ſtellen? Nachdem man dieſe Berhältniſſe im Kapitel aufs
ſorgſamſte erwogen, wandte fi der Hochmeiſter mit einem Bitt⸗
ſchreiben an den Kaiſer. Er ſprach darin zuerſt die Hoffnung aus:
die Krone Frankreich werde ſich durch des Kaiſers Vermittlung in
Betweff der Ballei Lothringen wohl um fo willfähriger beweiſen, da
fie bereits im Ryswicker Frieden die Verbindlichkeit übernommen
habe, dem Orden nicht nur die ihm von Alters her zuſtehenden
Komthureien, Einkünfte und Gerechtſame vollſtändig wiederzugeben
und ihn aller Orten, auch in den unter Franuzöſiſcher Botmäßigkeit
gelegenen Komthureien und Gütern ſeine Nutzungen, Privilegien und
Immunitäten, ſowie in deren Vergebung und Verwaltung nach ſei⸗
nen Regeln und Statuten fortgenießen zu laſſen, ſondern ihn auch
dem S. Johanniter⸗Orden durchgehends gleich zu ſtellen. „Ew.
kaiſerl. Majeſtät, fügte dann der Meiſter hinzu, legt ſich daher
mein Deutſcher Ritter⸗Orden mit der unterthänigſten Bitte zu Füßen,
daß den zu dem Friedensgeſchäft allerhöchſt verordneten Miniſtern
der Befehl und die Inſtruction ertheilt werden möge, ſich aller Orten
mit vermögendem Nachdruck dieſer meines Ordens Angelegenheit
anzunehmen und dieſelbe durch die mit der Krone Frankreich zu
ſtipulirende verbindliche Erklärung zum gewährigen Ausgang in
Sicherheit zu ſtellen! ).
Ohne Zweifel kam dann im Kapitel auch der ſchon erwähnte
immer noch ſchwebende Streit mit dem Rath von Nürnberg wegen
der dortigen Kapelle zur Sprache, der deswegen von Wichtigkeit
war, weil er zugleich die Ausübung des katholiſchen Gottesdienſtes
in der Reichsſtadt in Frage ſtellte. Höchſtwahrſcheinlich geſchah es
im Auftrage des General⸗Kapitels, daß ſich der damalige Landkom⸗
thur von Franken Franz Sigismund Friedrich Graf von Sazenhofen
abermals mit einer Klage an den Kaiſer wandte. „Reichskundig,
ſchrieb er ihm, iſt jene ſchon von ſo vielen Jahren her am kaiſer⸗
lichen Reichshofrath vechtsanhängige Streitigkeit, darin beſtehend,
daß der Nürnbergiſche Magiſtrat mehr aus nicht zu billigendem
Eigenſinn als aus gegründeter Beiſorge nicht zugeben will, daß die
in der Nürnberger Kommende ſtehende Kapelle, worin ſogar die
proteſtantiſche Bürgerſchaft eine reſtringirte Religionsübung hat,
reparirt und um ein Geringes auf der Kommende Grund und Boden,
9 Schreiben des Hochmeiſters Klemens Auguſt an den N dat. Bonn
4. April 1736 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien.
31 *
— 484 —
folglich ohne des Stadteigenthums mindeſte Benachtheiligung erwei⸗
tert werde, indem er vielmehr durch das nächſtens bevorſtehende
Zuſammenfallen dieſer Kapelle den hier noch alleinigen katholiſchen
Gottesdienſt gern gehemmt oder gar aus der Stadt Nürnberg ver⸗
trieben ſehen möchte. Dieß iſt der weſentliche Inhalt des weit⸗
wendigen Schriftwechſels, welcher der Ordens⸗Kommende ſchon fo
viele Tauſend Gulden gekoſtet und dennoch nach ſo vielen. Jahren
den Allerhöchſtrichterlichen Ausſpruch nicht hat erlangen können.
Indeſſen nahet der vor Jedermanns Augen ſtehende Umfall dieſer.
Kapelle immer mehr herbei, ja er ſteht ſelbſt ſchon täglich zu er⸗
warten. Solche Gefahr aber und meine landkomthurliche Obliegen-
heit, womit ich dem hochdeutſchen Orden verpflichtet bin, nöthigen
mich, Ew. kaiſerl. Majeſtät mit dieſer meiner allerunterthänigſten
Bitte in Perſon beſchwerlich zu fallen. Da ich jedoch um nichts
anderes bitte, als daß endlich dieſe meine und meiner Vorfahren
rechtliche Beſchwerniß dermaleinſt die fo lange gewünſchte Abhülfe
erhalten möge, ſo darf ich mich vollkommen getröſten, daß ein ſo
großer Kaiſer, deſſen gerechteſte Denkart bereits ſo viele Stände
erprobt, auch mir allergnädigſten Beiſtand angedeihen laſſen werde.
Hierzu kommt der Nothſtand der hierunter leidenden katholiſchen
Religion, für deren Aufrechthaltung Ew. kaiſerl. Majeſtät glor⸗
würdigſte Stammväter von ſo vielen Hundert Jahren her Gut
und Blut großmüthig aufgeopfert haben“ ).
Außer dieſen den Orden nach außen hin und ſeine einzelne
Balleien betreffenden Angelegenheiten, hatten ſich je mehr und mehr
auch im innern Verfaſſungsweſen deſſelben in verſchiedenen Punkten.
theils Veränderungen, theils wenigſtens feſtere Beſtimmungen als
nothwendig herausgeſtellt und das General⸗Kapitel wandte auch dieſen.
eine nähere Berathung zu. Es verordnete unter andern: Von der
Aufnahme in den Orden ſollten fortan alle Glieder ſolcher Familien
ausgeſchloſſen bleiben, die ſich der Plünderung der Nachlaſſenſchaft
eines Ordensbruders in irgend einer Weiſe ſchuldig gemacht. Das
einjährige Noviziat ſowohl der Ritter als der Prieſter ſolle ferner⸗
hin in allen Balleien mit gleicher Strenge gehalten) und in den
) Schreiben des Landkomthurs von Franken an den Kaiſer, im Reichs⸗
Archiv zu Wien im Original. Es iſt ohne Datum, gehört aber ohne Zweifel
in dieſe Zeit.
2) Holzapfel der Deutſche Ritter⸗Orden in feinem Wirken für Kirche und
Reich. Wien 1850 S. 127. Er führt auch an: es ſei unter dieſem Hochmeiſter
— 485 —
Ceremonien des Ritterſchlags überall die gleichförmige Vorſchrift
des Ordensbuchs beobachtet werden. Die drei geſetzlich beſtimmten
Feldzüge noch vor Ertheilung des Ritterſchlags ſolle der Candidat
ſtets auf eigene Koſten ausführen. Zur Verhütung alles Rang⸗
ſtreits wurde beſtimmt, daß ein in eine andere Ballei verſetzter
Ordensritter allen bereits dort angeſtellten in der Reihe nachſtehen,
höhere Geburt alſo keinen Vorrang geben ſolle. In Betreff der
Einkünfte und des ganzen Kaſſenweſens wurden in mehren Verord⸗
nungen Erſparniſſe und ſtrenge Ordnungen in Einnahmen und Aus⸗
gaben zum Theil nach ſchon beſtehenden Vorſchriften den Ordens⸗
beamten zur Pflicht gemacht. Dahin zielte auch die Beſtimmung,
daß die landkomthurlichen Viſitationen in den Balleien anſtatt wie
bisher alle zwei Jahre zur Erſparung der Koſten nur alle drei oder
vier Jahre vorgenommen werden ſollten; desgleichen ſollten aus
demſelben Grunde zu den General-Kapiteln neben den Landkom⸗
thuren oder deren kapituläriſchen Stellvertretern nur Rathsgebietiger
als Beiſitzer angenommen werben ).
Man hatte in dem damaligen General⸗Kapitel auch beſchloſſen,
daß, wenn (wie bald zu erwarten war) der männliche Stamm der
von Kettler ausſterben werde, man alle möglichen Mittel anwenden
wolle, um die alten Beſitzrechte des Ordens, wie bisher auf Preußen,
ſo nun auch auf Kurland und Livland von neuem in Anregung und
wo möglich zur Geltung zu bringen oder doch im äußerſten Fall
die Anrechte des Ordens ſowohl am kaiſerlichen Hofe als auch im
Reichsconvent durch eine Proteſtation gegen jede fremde Beſitznahme
zu ſichern und zu wahren ). Der erwartete Fall trat ſchon im
folgenden Jahre 1737 wirklich ein. Mit dem zu Danzig erfolgten
Tode des kinderloſen Herzogs Ferdinand von Kurland, des letzten
Nachkommen Gotthard Kettlers, war der Stamm erloſchen. Die
Kurländiſchen Stände wählten nun zwar ſofort auf Antrieb der
Käiſerin Anna von Rußland deren Kammerherrn und Günſtling,
den Grafen Johann Ernſt von Biron zu ihrem Herzog. Allein
der Hochmeiſter ſäumte nicht, am 23. October in ſeinem und
des Ordens Namen auf dem Reichstage zu Regensburg eine Pro⸗
der Gebrauch aufgekommen, das ſchwarze, weiß eingefaßte Ordenskreuz auf der
linken Seite der Bruſt zu tragen. (Holzapfel iſt Prieſter im Deutſchen Orden.)
) Nene Ordens⸗Statuten S. 31 Nro. 15. S. 85. Nro. 23.
2) Neue Ordens ⸗ Statuten S. 106 Nro. 28. Michael Ranfft Genealo⸗
giſcher Archivarius S. 901. ö 1
— 486 —
teſtation dagegen und ein Memorial einreichen zu laſſen, worin er
auf Grund ſeiner Anſprüche zu bedenken gab, „ob man nicht durch
eine beſondere Deputation über die ſo wichtige Sache zum Vortheil
des Ordens und zugleich auch des Deutſchen Reichs am Ruſſiſchen
und andern dabei intereſſirten Höfen Unterhandlungen anknüpfen
könne“ ). Es darf kaum erwähnt werden, daß auch dieſe Bemü⸗
hungen ohne allen Erfolg blieben.
Drei Jahre lang beſchäftigte damals den Kaiſer der unglück⸗
liche Türkenkrieg. Es galt dabei, in Verbindung mit Rußland die
verwilderten Länder an der untern Donau, Bosnien und die Wallachei
zu erobern. Die Kaiſerin von Rußland beſtand auf dieſem Vor⸗
ſatze unerſchütterlich feſt und dem Kaiſer Karl VI hatte ſein Beicht⸗
vater vorſtellen müſſen, daß es Gewiſſenspflicht eines katholiſchen
Fürſten, vornehmlich des Kaiſers ſei, den Erbfeind der Chriſtenheit
gänzlich zu vertilgen ). Nun hatte man zwar in dem eben erwähn⸗
ten General⸗Kapitel offen erklärt, daß, wenn ein Krieg gegen dieſen
Glaubensfeind ausbreche, es die Pflicht des ganzen Ordens fordere,
an dem Kampfe Theil zu nehmen. Der Wille aber ging auch hier
wieder über die Kraft hinaus. Denn als der Krieg mit den Türken
nun ſchon zwei Jahre gedauert hatte und im Frühling des J. 1739
ein dritter Feldzug beginnen ſollte ), mußte der Deutſchmeiſter auf
die an ihn ergangene Aufforderung um Beihülfe dem Kaiſer ant⸗
worten: Er ſei zwar ſehr bereit, zur Verſtärkung des kaiſerlichen
Heeres gegen den Erbfeind der Chriſtenheit unentgeltlich die ver⸗
langte Kriegsmannſchaft ins Feld zu ſtellen, müſſe jedoch beklagen,
daß er wegen der den Orden bisher ſo oft betroffenen verderblichen
Zeitereigniſſe und weil er durch die an verſchiedenen Orten erdul⸗
deten ſchweren Bedrückungen ſehr in Verfall gerathen ſei, nicht mehr
leiſten und mit größerer Hülfe erſcheinen könne ).
Und es war noch nicht ein Jahr vorüber, als der Hochmeiſter
genöthigt war, mit einer neuen Klage bei dem Kaiſer aufzutreten.
Obgleich dem Orden, ſchrieb er dieſem, noch im J. 1711 ſeine
Privilegien, Immunitäten und Freiheiten von allen Landeslaſten in
1) Ranfft Genealog. Archivarius auf das J. 1737 S. 901. De Wal
VIII. 605.
2) Core Geſchichte des Hauſes Oeſterreich IV. 38.
) Mailath Geſchichte Oeſterreichs IV. 637. 638.
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Zons 23. April 1739
im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien.
— 487 —
Brabant und überhaupt in den Niederlanden durch königliche Auto⸗
rität wiederum beſtätigt worden, ſo werde dieß doch dort nicht mehr
beachtet und der Orden zumal von den Brabantiſchen Ständen viel⸗
fach beläſtigt, was von ihnen am wenigſten zu erwarten geweſen,
da ſie ſelbſt noch in den Jahren 1694 und 1699 die Freilaſſung
der Ordeusgüter von allen Beſchwerden und Landeslaſten ſämmt⸗
lichen Vorſtehern dortiger Dörfer und Orte ausdrücklich anbefohlen
hätten, dergeſtalt daß Alles, was dieſe Güter hätten beiſteuern ſollen,
ſofern ſie ſteuerpflichtig geweſen, vom Anſchlage ihrer Dörfer in
ihren Subſidien und dergleichen Laſten abgeſchrieben werden ſolle.
Allem dem werde jetzt entgegengehandelt und man bitte den Kaiſer,
durch entſcheidende Verordnungen auch hier den Orden in ſeinen
Freiheiten und Rechten zu ſchützen ). Da aber Karl VI, der Letzte
ſeines männlichen Stammes, noch in demſelben Jahre (20. October
1740) ſtarb, ſeine Tochter Maria Thereſia ſofort von ihres Vaters
ſämmtlichen Staaten Beſitz nahm und nun zwiſchen ihr nebſt ihrem
Gemahl, dem bisherigen Großherzog Franz von Lothringen, und dem
Kurfürſten Karl Albrecht von Bayern, der ſich bald Kaiſer Karl VII
nannte, der Streit um die Kaiſerwürde und um die Erhaltung der
Erbfolge in dem neugegründeten Oeſterreichiſch⸗Lothringiſchen Hauſe
eutitand, fo mag in dieſer wirren Zeit wohl ſchwerlich etwas von
Bedeutung für den Schutz des Ordens geſchehen ſein.
Es war im Anfang des Jahres 1742 während des fortdauern⸗
den Exbfolge⸗Kriegs noch ungewiß, welches Haus die Kaiſerkrone
behaupten werde. England war für Oeſterreich, Frankreich für
Bayern, das Deutſche Reich in ſeinen Fürſten in ſich zerriſſen und
geſpalten; König Friedrich II von Preußen hatte ſich bereits Schle⸗
ſiens bemächtigt und im Januar des genannten Jahres war der
Kurfürſt von Bayern als Kaiſer Karl VII in Frankfurt gekrönt
worden. Der Deutſche Orden, ſeit Menſchengedenken dem Oeſter⸗
reichiſchen Kaiſerhauſe mit unwandelbarer Treue ergeben, ward jetzt,
wie es ſcheint, zum erſtenmal ungewiß, welchem Hauſe er ſich zu⸗
wenden ſolle, denn in den Gebieten Oeſterreichs wie in denen Bayerns
lagen zur Zeit noch ſeine bedeutendſten, einträglichſten Beſitzungen.
Der Hochmeiſter ſelbſt aber, obgleich ein Bruder des Kaiſers Karl,
wurde doch bald ſcheu gegen ihn, als er von deſſen Kaiſerkrönung
) Schreiben des Deutſchmeiſters an den Kaiſer, dat. Bonn 26. Februar
1740 im Original im Reichs⸗Archiv zu Wien. ö
— 488 —
Nachricht erhielt. Es mußte ihm befremdend erſcheinen, daß in
der dabei in Anwendung gekommenen, neuen Wahlcapitulation we⸗
der des Deutſchen Ordens, noch feiner ſelbſt als Adminiſtrators
des Hochmeiſterthums in Preußen Erwähnung geſchehen und daß
ferner auch, um das hochwichtige Wahlgeſchäft, wie er hörte, mög⸗
lichſt zu beſchleunigen, auch davon Abſtand genommen worden war,
daß nach dem zehnten Artikel der im J. 1711 von allen Kurfürſten,
Fürſten und Reichsſtänden einmüthig angenommenen und publicirten
perpetuirlichen Wahlcapitulation dem Deutſchen wie dem Johanniter⸗
Orden ihre rechtmäßigen Anſprüche an ihre in Preußen und an
andern Orten des Deutſchen Reiches entriſſenen Lande vorbehalten
ſein ſollten ). Der Hochmeiſter, in Beſorgniß, daß dieſes, wie es
ihm ſchien, abſichtliche Schweigen über ſeine und ſeines Ordens
Sache ihm künftig zu großem Nachtheil gereichen könne, wandte ſich
alsbald an ſeinen Bruder, den Kaiſer, mit der Bitte um nähere
Aufklärung über die für ihn ſo wichtige Angelegenheit und zugleich
um „Ertheilung eines Salvatoriums zur Abwendung aller hierunter
beſorglichen Nachtheile.“
Der Kaiſer antwortete: Es ſei keineswegs irgendwie ſeine Ab⸗
ficht geweſen und werde es auch nie fein, daß aus der von ihm
beſchworenen Wahlcapitulation ihm, dem Hochmeiſter, und deſſen
Ritter⸗Orden einiger Nachtheil erwachſen ſolle. Er erkläre daher
hiermit, daß es dem Meiſter und deſſen Orden „zu keiner verfäng⸗
lichen und ſchädlichen Conſequenz gereichen, noch jemals angezogen
werden könne und ſolle, daß in der Wahlcapitulation der Kurfürſt
von Brandenburg als König genannt, dagegen in Betreff des Hoch⸗
meiſters von dem Titel eines Adminiſtrators des Hochmeiſterthums
in Preußen daſelbſt abſtrahirt, auch bei dem zehnten Artikel gegen
den Inhalt des Projects der perpetuirlichen Wahlcapitulation des
Ritter⸗Ordens nicht erwähnt worden ſei“ ). Der Hochmeiſter
ſäumte nun auch nicht, abermals eine Proteſtation gegen den Preu⸗
ßiſchen Königstitel erfolgen zu laſſen ).
) Es liegt wohl nahe genug, daß dieß abſichtlich mit Rückſicht auf König
Friedrich II von Preußen geſchehen war.
2) Schreiben des Kaiſers Karl VII an den Hochmeiſter, dat. Frankfurt
31. März 1742 im R.⸗Archiv zu Wien. Der Kaiſer giebt darin dem Meiſter
auch den vollſtändigen Titel: Adminiſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen,
Meiſter Deutſches Ordens in Deutſchen und Welſchen Landen, Erzbiſchof zu Köln,
Kurfürſt u. ſ. w.
) Sie iſt vom J. 1743.
— 489 —
Uebrigens fand Kaiſer Karl wenig Gelegenheit und es hinderten
ihn wohl mehr noch die Wirren ſeiner Zeit, in irgend einer Weiſe
für den Orden günſtig zu wirken. Er unterließ zwar nicht, gegen
den Landgrafen Ludwig von Heſſen, als dieſer in der dortigen Ballei
von dem Verwalter der Komthurei Schiffenberg den Erbhuldigungs⸗
eid fordern ließ, auf des Meiſters Klage mit allem Ernſt einzu⸗
ſchreiten und ihm unter angedrohter Strafe zu gebieten, den Orden
in keinem ſeiner Rechte zu kränken oder gegen ſeine Freiheiten in
irgend einer Weiſe zu beläſtigen ). Allein ſolche Mandate waren
in ähnlichen Fällen ſchon oft gegeben und hatten nie nachhaltigen
Erfolg gehabt.
Karl VII genoß jedoch die Freude des Kaifertitels. nur wenige
Jahre. Sein frühzeitiger Tod (20. Januar 1745) entſchied den
Streit um die Kaiſerkrone und der Gemahl der Kaiſerstochter Maria
Thereſia, ſchon früher von ihr zum Mitregenten der Oeſterreichiſchen
Erblande ernannt, ward nun ſeit ſeiner Wahl am 13. September
1745 als Kaiſer Franz I im Deutſchen Reiche allgemein anerkannt.
Zu ſeiner Krönung in Frankfurt a. M. am 4. October war auch
der Landkomthur von Franken Franz Sigmund Friedrich Graf von
Sazenhofen als abgeordneter hoch⸗ und deutſchmeiſterlicher Geſandte
erſchienen. Es war von Wichtigkeit, auch durch den neuen Kaiſer
dem Orden Alles wieder verbürgen und verſichern zu laſſen, was
ihm in der Wahlcapitulation vom J. 1711 zugeſtanden war und
zwar um ſo mehr, da bei der Wahl ſoeben einige Veränderungen
ſtatt gefunden hatten, die jenen Zugeſtändniſſen nicht völlig zu ent⸗
ſprechen ſchienen. Noch in denſelben Tagen reichte daher der Ge⸗
ſandte auf des Meiſters Befehl beim Kaiſer die Bitte ein: Gleich⸗
wie frühere Kaiſer als des Deutſchen Ritter» Ordens allerhöchſte
Schützer und Beſchirmer bei dergleichen Begebenheiten den Hoch⸗
meiſtern und dem Orden verſchiedene Salvatorien ertheilt und auch
der letzte kurfürſtliche Wahlconvent eine ſolenne Verwahrungs⸗Ur⸗
kunde darüber erſt jüngſt habe ausfertigen laſſen, ſo nehme er (der
Geſandte) auf feines Meiſters Befehl auch jetzt zu ihm, dem Kaiſer
als nunmehrigem allerhöchſten Schirmherrn des ritterlichen Deut⸗
ſchen Ordens ſeine Zuflucht, ihn bittend: er möge dem Hochmeiſter
und deſſen Orden „ein Salvatorium allergerechteſt dahin ertheilen,
) Mandat Kaiſer Karls VII an den Landgrafen von Heſſen, dat. Frank⸗
furt 17. Januar 1743 in Hiſtor.⸗diplomat. Unterricht Nro. 160. 161.
— 490 —
daß dasjenige, was bei dem zehnten Artikel Ew. kaiſerlichen Ma⸗
jeſtät Temporal⸗Capitulation gegen den Inhalt der perpetuirlichen,
ſomit gegen die offenbaren Ordens⸗Gerechtſame vorgegangen iſt,
dem Hochmeiſter und dem Orden in keiner Weiſe Schaden, noch
jemals einigen Abbruch oder Nachtheil bringen ſolle“), Es iſt
kein Grund zu zweifeln, daß der Kaiſer dieſer Bitte entſprochen habe.
Seit dieſer Zeit tritt uns in der Geſchichte des Ordens wäh⸗
rend einer ziemlichen Reihe von Jahren kein für ihn wichtiges Ereig⸗
niß entgegen, worin der Hochmeiſter für feine Ritterſchaft in irgend
einer Weiſe thätig erſchiene. Auch bei dem im J. 1754 zwiſchen
dem Markgrafen Friedrich von Brandenburg-Kulmbach und den
beiden Ordens⸗Kommenden Virnsberg und Nürnberg geſchloſſenen
Vertrag wirkte er nicht weiter ein, als daß er ihm ſeine Genehmigung
ertheilte. Seit vielen Jahren nämlich hatten zwiſchen dem Mark⸗
grafen und den genannten Komthureien allerlei Irrungen und Rechts⸗
auſprüche obgewaltet und weder das kaiſerliche Reichs⸗ Kammergericht
noch der Reichs⸗Hofrath hatten die verwickelten Streitigkeiten beſei⸗
tigen können. Man verglich ſich darüber endlich in der Mitte März
1754 auf einem Verhandlungstag zu Nürnberg durch gegenſeitige
Abgeordnete auf gütliche Weiſe. Man verſtändigte ſich über bis⸗
herige Streitfragen in Betreff verſchiedener Diſtricts⸗ und Gränz⸗
beſtimmungen zwiſchen dem Gebiet des Markgrafen und den Be⸗
ſitzungen des Ordens, über die in den letzteren dem Orden fortan
ausſchließlich und unbeſtreitbar zuſtehende Eutſcheidung und Aus⸗
übung der Jurisdictions⸗ Angelegenheiten, desgleichen in allen die
hohe Territoxial⸗ Obrigkeit betreffenden Dingen; man traf Beſtim⸗
mungen über die Ausgleichung und den Austauſch der bisher zwi⸗
ſchen den Kommenden und dem Hauſe Brandenburg in Rückſicht
ihrer Zugehörigkeit ſtreitig geweſenen Unterthanen und über die
künftig an gewiſſen Orten feſtzuhaltende Ordnung in verſchiedenen
kirchlichen Angelegenheiten, beſonders zu Ickelheim, wo ſich noch ein
Ordens haus befand. Man beſeitigte ferner die ſeit langer Zeit
vielfach verhandelten Streitfragen über mancherlei Belaſtungen, Ab⸗
geben und Zölle, von denen die Ordensunterthanen der Kemmen den
in den markgräflichen Landen künftighin entweder befreit oder zu
) Schreiben des Landkomthurs von Franken, Grafen von Sazenhofen an
den Keiſer Franz J, dat. Frankfurt 6. October 1745, Original im N.⸗Archiv
zu Wien. ö
7
*
— 491 —
denen ſie ferner noch verpflichtet ſein ſollten. Endlich verpflichtete
ſich der Hochmeiſter, dem Markgrafen theils in Betreff der bereits
im Jahre zuvor regulirten Forſt⸗ und Jagd⸗Receſſe, theils zu wirk⸗
licher Ausführung mehrer Beſtimmungen dieſes Vertrags eine Summe
von 100,000 Gulden zu entrichten, die der Markgraf zum Nutzen
des markgräflich Brandenburgiſchen Hauſes und ſeiner Lande ver⸗
wenden ſollte ). Wie beſtimmt war, ertheilte auch der König
Friedrich II von Preußen dieſem Vertrage ſeine ausdrückliche Ge⸗
nehmigung ).
Während der Zeit des nun folgenden ſiebenjührigen Krieges
ſteht in den großen Weltereigniſſen der Orden ſtets ſo tief im Hin⸗
tergrunde, daß ſich kaum noch eine Spur von ſeinem Daſein zeigt.
Wir hören nur, daß im Heere der Kaiſerin gegen Friedrich von
Preußen auch Ritter vom Deutſchen Orden mit im Felde ſtanden ).
Ehe aber noch dieſer Krieg beendigt ward, hatte bereits der Hoch⸗
meiſter das Zeitliche geſegnet. Es war am 5. Februar 1761, als
er von ſeiner Reſidenz zu Bonn eine Reiſe antrat, um ſich nach
Bayern zu begeben. Er war bis zur kurfürſtlichen Reſidenz des
Erzbiſchofs von Trier in Ehrenbreitftein gelangt und ſaß bei dieſem
zur Mittagstafel, als er plötzlich durch einen heftigen Anfall von
Kolik ſehr ſchwer erkrankte). Seine Leiden ſteigerten ſich fo außer⸗
ordentlich ſchnell und in ſo hohem Grade, daß er ihnen ſchon am
Abend des folgenden Tages, am 6. Februar unterlag ). Er ſtarb
in ſeinem 61. Lebensjahre und hatte als Meiſter dem Orden 29 Jahre
1) Der ſehr ſpecielle Vertrag, dat. Baireuth (16. März) 1754 vollſtändig
in der Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte Nro. 146.
2) Conſens des K. Friedrich II, dat. Berlin 28. September 1754, ebendaſ.
Nro. 147. Schönemann Codex für practiſche Diplomatik II. 253.
) Wir finden die Notiz bei Holzapfel a. a. O. S. 128.
) „Eine 24ſtündige Bruſtkrankheit, nennt es der Bericht des Wahllapitels.
) Ueber den richtigen Todestag dieſes Hochmeiſters ſind die Angaben etwas
ungewiß. De Wal VIII. 606 nimmt wohl richtig den 6. Februar an, und
zwar wie er ſagt, suivant la derniere édition de l’Art de verifier les dates;
mais on lit dans la partie historique du Calendrier de la cour de Bonn de
ran 1778, qu'il mourut le 4 de Febrier. Dieß Letztere iſt durchaus unrichtig.
In einem Wahlbericht über den Nachſolger aus Mergentheim vom 14. Mai
1761 (im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart) wird der 5. Februar, in einem andern
dagegen aus Mergentheim vom 5. Mai (im Reichs⸗Archiv zu Wien) iſt der
6. Februar als Todestag angegeben. Dieſe Angabe iſt wohl die richtige. De
Wal Recherches II. 326 hat den 4. Februar.
— 222 —
vorgeſtanden. Als Kurfürſt von Köln fand er ſeine ewige Ruhe⸗
ſtätte in der dortigen Metropolitan⸗Kirche. Man hat an ihm ge⸗
rühmt, daß er unter allen feinen geiftlichen Aemtern auf fein hohes
Meiſteramt einen ganz vorzüglichen Werth gelegt und ſich mit Vor⸗
liebe und Eifer deſſen Pflichten gewidmet habe). Und die Ge⸗
ſchichte wird ihm immer mit Recht den Ruhm laſſen, vaß er ſtets
und überall für ſeinen Orden gethan, was in ſeiner Zeit für ihn
zu thun noch möglich war.
) De Wal VIII. 606.
Vierzehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter
Karl Alexander Herzog zu Lothringen.
1761—1780.
3 —— —
Nach Vorſchrift der Ordensſtatuten traten alsbald nach des
letzten Meiſters Hinſcheiden die Landkomthure von Elſaß und Fran⸗
ken das angeordnete Directorium im Preußiſchen und Deutſchen
Gebiete an und beriefen ſofort auf den 15. April nach Mergent⸗
heim ein General ⸗Kapitel zur neuen Meifter- Wahl. Die Ordens⸗
gebietiger fanden ſich ſehr zahlreich ein, theils in eigener Perſon,
theils durch bevollmächtigte Stellvertretende). Es erſchienen: Chri⸗
ſtian Moritz Eugen Franz Reichsgraf zu Königsegg und Rothenfels
Landkomthur im Elſaß und Burgund und Komthur zu Altshanfen,
Karl Baromée Graf von Colloredo zu Wallſee und Mels Coad⸗
jutor und Komthur zu Speier als Bevollmächtigter der Ballei
Oeſterreich, Ignaz Felix Freiherr von Zoll zu Bernan Landkomthur
zu Koblenz, Komthur zu S. Catharina binnen Köln, Antoin Jungen
Graf Recordin von Stein Landkomthur an der Etſch und Komthur
zu Rigenſtein (?) ), Friedrich Karl Freiherr von Eyb Landkom⸗
thur von Franken und Komthur zu Ellingen, Nürnberg und Flörs⸗
heim, Chriſtian Ludwig Graf zu Iſenburg und Büdingen Land⸗
1) Ich gebe das Verzeichniß vollſtändig, theils zur Kenntniß der damaligen
Perſönlichkeiten in den verſchiedenen Ordens⸗Aemtern, theils zur Ueberſicht des
damals noch vorhandenen Beſitzſtandes des Ordens.
) Eine uns unbekannte Komthurei; wahrfcheinlich iſt Reiffenſtein gemeint,
wo im J. 1773 ein Pfleger ſaß.
— 494 —
komthur in Heſſen und Komthur zu Marburg, Stimmführer der
Ballei Thüringen, Kaspar Antoin Freiherr von Belderbuſch, Coad⸗
jutor und Komthur zu Aachen als Bevollmächtigter der Ballei Alten⸗
Bieſen, Ferdinand Moritz Franz Freiherr von Mengerſen Land⸗
komthur zu Weſtphalen, Komthur zu Mühlheim und Münſter,
Kaſimir Freiherr Boos von Waldeck, Rathsgebietiger und Komthur
zu Meinſiedel als Bevollmächtigter der Ballei Lothringen, Daniel
Chriſtoph Graf von Schulenburg Landkomthur in Sachſen, Kom⸗
thur zu Luklum und Langeln, Johaun Baptiſt Freiherr von Epptin⸗
gen und Beat Konrad Friedrich Philipp Freiherr Reutner von Weyl
Rathsgebietiger der Ballei Elſaß und Komthure zu Hitzkirch und
Meinau, Karl Friedrich Freiherr von Eltz und Rothendorf. Kom:
thur zu Heilbronn, Reinhard Adrian Freiherr von Hochſtetten
Komthur zu Kapfenburg, Friedrich Philipp Freiherr von Wilden⸗
ſtein, Komthur von Virnsberg, Philipp Hartmann Chriſtoph Schutz⸗
bar genannt Milchling Komthur zu Blumenthal, Adolf Heinrich
Karl Aloyſius Freiherr von und zu Werdenſtein Komthur zu Ulm,
ſämmtlich Rathsgebietiger der Ballei Franken, Alexander Freiherr
won. Diemar Rathsgebietiger der Ballei Heſſen und Komthur zu
Griffſtädt, Graf von Rindsmaul Rathsgebietiger der Ballei Oeſter⸗
reich und Komthur zu Groß⸗Sonntag, Friedrich Chriſtian. Freiherr
von Mengerſen und Ignaz Graf von Wurmbrand RNathsgebietiger
der Ballei Koblenz und Komthure zu Mecheln und Koblenz, Johann
Baptiſt Freiherr von Ulm und Johann Theodor Freiherr von Beb
derbuſch Nathsgebietiger der Ballei an der Etſch an Lu zu
Schlanders und Sterzing ).
Nachdem am beſtimmten Tage ſämmtliche Gebietiger in der
Ordenskirche verfammelt und das Kapitel nach Vorſchrift durch Hoch⸗
amt und Gebet eröffnet war, mußten zuerſt nach altem Brauch, wie
es der Landkomthur vom Elſaß gebot, die Ballei⸗Siegel aller an⸗
weſenden Ordensbeamten auf einen Tiſch niedergelegt und dem
jängften Rathsgebietiger der Ballei Franken zur Verwahrung über⸗
geben werden. Alsdann verlas und prüfte man die Vollmachten
der abweſenden Landkomthure. Der von Thüringen Heinrich Moritz
Freiherr von Berlepſch war mit der Bitte eingekommen, man möge
1) Die oben genannten ſämmtlichen Gebietiger finden wir in dem an den
Kaiſer gerichteten Mahl⸗Receß, dat. Im General⸗Kapitel zu . 5. Mai
1761, in collationirter Abſchrift im Reichs⸗Archio zu Wien. „
*
. ee 495 u
auch item Sitz und Stimme im Kapitel geftatten; es wurde ihm
jevoch nach einem früheren Kapttel⸗Schluß und dem von ihm ſelbſt
ausgeſtellten landkomthurlichen Revers in ſeinem Geſuche nicht will⸗
fahrt, bis er gewiſſe ihm auferlegte Bedingungen erfüllt habe ).
Das Thüringiſche Ballei⸗Votum wurde demnächſt für dieſes Kapitel
und in Betreff der Meiſter⸗Wahl dem Landkomthur von an“
übertragen ).
Vier Tage widmete man alsdann den feierlichen Exequien des
verftorchenen Hochmeiſters und nachdem hierauf nach alter Ordnung
das Abverhör der rückſtändigen Rechnungen der Ordenskaſſen zwei
Rathogebletigern des Preußiſchen und Deutſchen Gebiets übertragen
war, ſchritt man zur Berathung über die neue Meiſter⸗Wahl. Zu⸗
vörderſt erfolgte die Umfrage: ob man unter den obwaltenden ge⸗
fahrvollen Zeitumſtänden bei der Wahl im Gremium der Ordens⸗
gebietiger verbleiben wolle oder nicht? Es ward nach reifer Er⸗
wägung beſchloſſen: wenn eine durch einflußreiche Verbindungen und
hohe Abſtammung ausgezeichnete Perſon ſich um die Meiſter⸗Würde
bewerben werde, ihr Geſuch anzunehmen und wenn in dem Nach⸗
weis ihres Stammes ſich etwa eine Familie von nichtdeutſchem Ge⸗
blüte befinden würde, ſowohl hiervon als auch von dem ſtatuten⸗
mäßigen Novitiat aus kapitulariſcher Macht ohne weiteres Abſtand
zu nehmen. Damit bei dem Ritterſchlag einer fürſtlichen Perſon
in Betreff ihrer Reverſalien, ihrer Inthroniſation und der üblichen
Gebräuche Alles in geziemender Weiſe beobachtet werde, wurde das
herkömmliche Ceremoniel und der vom Inveſtirenden und den ſ. g.
Aufſchwörern auszuſtellende Reversbrief für ſolchen Fall zuvor im
Kapitel genau geregelt. Man beſchloß zugleich, dem Neuzuwählenden
zuvor auch einen ſchon im J. 1732 abgefaßten Entwurf einer Wahl⸗
capitulation') durch zwei Rathsgebietiger zur vorläufigen EEinſicht
) Es heißt: Man wolle ſeiner Bitte näheres Gehör geben, wenn er die
Dresdener zur General-Ordenskaſſe noch rückſtändigen Negotiationsgelder revers⸗
mäßig abführe, zu gütlicher Abſtellung der zwiſchen Kur⸗Sachſen und dem Or⸗
den wegen der Ballei Thüringen und der Komthurei Griffſtädt noch obwaltenden
Streitigkeit ſich beim kurſächſiſchen Miniſterium verwende und zugleich ver⸗
mittelt habe, daß wegen der bevorſtehenden Einweiſung des für Griffſtädt er⸗
nannten Komthurs vom Kreis-Amt Tennſtädt keine eee gemacht
wür den.
) Vgl. Leitzmann die Ballei Thüringen a. a. O. S. 133. N wo aber
die Angabe des J. 1765. unrichtig iſt und 1761 heißen muß.
) Von dieſer Wahlceapitulation haben wir keine nähere geuntniß.
— 406 —
und Genehmigung vorlegen zu laſſen, jedoch mit der Beſtimmung,
daß in einem oder zwei Jahren abermals ein General⸗Kapitel ans⸗
geſchrieben werden müſſe. .
Ohne Zweifel hatte man bei dieſen Vorberathungen ſchon den
Fürſten im Auge, der in denſelben Tagen in Mergentheim anlangte.
Es war des Kaiſers Franz J jüngerer Bruder Karl Alexander,
Herzog von Lothringen und Bar, Kaiſerlicher und Reichs⸗Feldmar⸗
ſchall, Statthalter, Gouverneur und General⸗Kapitain der Oeſter⸗
reichiſchen Niederlande, ſeit dem J. 1744 Wittwer der Erzherzogin
Maria Anna, zweiter Tochter des Kaiſers Karl VI. Es zierten
ihn bereits das goldene Vließ und das Großkreuz des militäriſchen
Maria⸗Thereſien⸗Ordens. Alsbald nach ſeiner Ankunft in Mergent⸗
heim am 2. Mai richtete er an das General⸗Kapitel das Geſuch
um Aufnahme in den Deutſchen Orden und ſchon am folgenden
Tage wurde ihm die Bitte erfüllt. Im Kapitel erſcheinend legte
er zuerſt die drei üblichen Gelübde ab und ward dann in der Or⸗
deuskirche in herkömmlicher feierlicher Weiſe mit dem Ordensmantel
und Kreuz geſchmückt und vom Landkomthur von Lothringen und
Burgund, dem Reichsgrafen von Königsegg zum Ritter geſchlagen.
Am Tage darauf, 4. Mai erfolgte nun die Meiſter⸗Wahl und die
Stimmen fielen einhellig auf den eben in den Orden aufgenommenen
Fürſten). Seine Inthroniſation als Hoch⸗ und Deutſchmeiſter ge⸗
ſchah alsdann mit den vorgeſchriebenen Feierlichkeiten und allen
üblichen Feſtlichkeiten wie im Kreiſe der Ordensgebietiger, ſo unter
der Bürgerſchaft der Stadt. Nach geſchloſſener Wahl erließ ſofort
das Kapitel die herkömmliche Bitte an den Kaiſer um. ferneren
Schutz des Ordens in allen ſeinen Freiheiten und Rechten, um Auf⸗
nahme des neu erkorenen Meiſters in den Neichsfürften-Stand und
um Ertheilung der Belehnung mit den Regalien ).
war wohl ohne Zweifel ihrem weſeutlichen Inhalt nach dieſelbe, welche im J.
1679 der junge Herzog Ludwig Anton von Pfalz⸗Neuburg beſchwören mußte.
S. oben S. 414. In den Neueſten Statuten des Ordens S. 144. 145 befindet
ſich eine „Skizze der Wahlcapitulation eines Hoch⸗ und Deutſchmeiſters ohne
Jahrangabe; wohl möglich, daß dieſe unter der obenerwähnten gemeint iſt. Sie
wurde ſpäter für ungültig erklärt.
1) De Wal Recherches II. 326. Bachem 63. ’
2) Wir haben verſchiedene Berichte über dieſe Meifter-Wahl. Zuerſt das
oben erwähnte Bittſchreiben an den Kaiſer, dat. Mergentheim im Geueral⸗Ka⸗
pitel 5. Mai 1761 in Abſchrift im Reichs⸗Archiv zu Wien; ferner das vom
Hochmeiſter und dem Kapitel unterſchriebene und beſiegelte Kapitel ⸗Protocoll,
— 497 —
Um eine der wichtigsten Pflichten zu erfüllen, die der Meiſter
mit ſeinem hohen Amte übernommen, binnen zwei Jahren nämlich
ein neues General⸗Kapitel zu berufen, mußte zuvor nach alter An⸗
ordnung durch eine allgemeine Viſitation der geſammte innere Zu⸗
ſtand aller Balleien genau unterſucht und zu des Meiſters Kennt⸗
niß gebracht werden. Dieſes unter den damaligen Zeitereigniſſen
gewiß noch ungleich ſchwierigere und mühevollere Geſchäft nahm
eine geraume Zeit in Anſpruch, ſo daß erſt am 28. September
1764 die erwähnte große Kapitel⸗Verſammlung zu Mergentheim
ſtatt finden und mit den herkömmlichen Feierlichkeiten eröffnet werden
konnte. Man hatte bei dem letzten Wahl⸗Kapitel, wie es ſcheint
mit Abſicht, weil damals der in den Orden eben erſt aufgenommene
neue Deutſchmeiſter mit deſſen inneren Zuſtänden und Verhältniſſen
noch unbekannt war, auch keine weitern Verhandlungen darüber zu⸗
gelaſſen. Nachdem aber jetzt die ganze innere Lage und Beſchaffen⸗
heit des Ordens aufs genauſte ermittelt worden und in den Be⸗
richten darüber ſowohl dem Meiſter als den ſämmtlichen Gebietigern
klar vor Augen lagen, mußten die Berathungen im Kapitel auch
um jo mehr an Wichtigkeit gewinnen. Wir laſſen die wichtigſten
Kapitelſchlüſſe hier in derſelben Reihe folgen, wie fie zur Verhand⸗
lung kamen. Sie geben uns e Aufſchluß über des .
damalige Zuſtände.
Der Hochmeiſter bezeugte vor Allem ſein Wohlgefallen und
feine volle Zufriedenheit, daß in fämmtlichen Balleien nicht nur die
Statuten und General⸗Kapitelſchlüſſe aufs möglichſte beobachtet und
das Gedeihen der Balleien von den Landkomthuren eifrigſt gefördert,
ſondern auch der Gottesdienſt, Hospitalität, Almoſenſpendung und
Beneficienverleihung überall mit Sorgfalt ausgeübt, desgleichen auch
von Zeit zu Zeit Provinzial⸗Vifitationen und Kapitel⸗Geſpräche ge⸗
halten würden. — Die Landkomthure erhielten die Weiſung, die⸗
jenigen ihrer Ordensritter, welche ihre ordnungsmäßigen Feldzüge
noch nicht verrichtet, mit Ernſt anzuhalten, nicht nur an den nahe
bevorſtehenden kriegeriſchen Unternehmungen gegen den Erbfeind der
Chriſtenheit Theil zu nehmen, ſondern ſich auch in andern Kriegen,
dat. Mergentheim 14. Mai 1761 in Original⸗Abſchrift im Reichs⸗Archiv zu
Stuttgart. Es wurde für den Hochmeiſter und die Landkomthure von Elſaß
und Franken in drei Exemplaren ausgefertigt; eine genaue Beſchreibung des
Ceremoniells bei der Inthroniſation des Meiſters im Provinzial ⸗ Archiv zu
Breslau, Collectan. Hettersdorf. Man findet hier den 3. Mai als Wahltag.
Voigt, d. Deutſche Orden. I,
en
fofern fie nicht gegen Kaiſer und Reich gerichtet fein, in Dienften
gebrauchen zu laſſen. Es folle fortan keinem Ordensritter erlaubt
ſein, Militär⸗ und Civildienſte, die er mit Einwilligung des Mei⸗
ſters und feines Landkomthurs angenommen, ohne deren Geuehmi⸗
gung wieder zu verlaſſen. Dem jetzt von neuem und dringend ge⸗
äußerten Verlangen faſt ſämmtlicher Landkomthure und Nathsgebie⸗
tiger wegen Einrichtung eines exercitium militare für die jungen
Nitter ſtellte ſich immer noch der Mangel des dazu ausreichenden
Fonds entgegen. — Das Kapitel ging ſodann zur Berathung der
Angelegenheiten einzelner Balleien über. Von Seiten der Ballei an
der Stich ward Klage geführt, daß nicht nur die dortige Landes⸗
herrſchaft dem Viſitator des Ordens einen Commiſſarius zugeordnet,
ſondern die Biſchöfe ihm auch die Viſitation in gottesdienſtlichen
Dingen nicht geſtattet, ſogar mit Excommunication gedroht hätten.
Der Deutſchmeiſter verſprach, bei ſeiner nächſten Anweſenheit in
Wien ſich nachdrücklich für die Sache an den Kaiſer zu wenden und
auch am heil. Stuhl zu Rom die nöthigen Verfügungen darüber
auszuwirken. Er wolle alsdann gleichfalls beim Kaiſer ein Mandat
vermitteln, kraft deſſen die Ballei Alten⸗Bieſen in den Spaniſchen
Niederlanden bei ihren von den Königen von Spanien erhaltenen
und vom Kaiſer beſtätigten Privilegien geſchützt und in ihrer mehr
als hundertjährigen Freiheit und Exemtion auch ferner gehandhabt
werde. — Es kam hierauf die Frage zur Berathung, ob ein neuer
Verſuch Hoffnung geben könne, die einſt dem Orden gewaltſam ent⸗
riſſenen Komthureien und Güter in Spanien, Sicilien, Calabrien,
Apulien, Oberitalien, Ungarn und Böhmen an ihn wieder zurück⸗
zubringen? In Erwägung der großen, ſtets erfolglos zu dieſem
Zweck verwandten Koſten aber und der immer noch unüberwind⸗
lichen Hinderniſſe wurde beſchloſſen, „die Sache nunmehr der gött⸗
lichen Fügung zu überlaſſen“ ). Indeß fügte man doch die Be⸗
ſtimmung hinzu: Wenn ein ausländiſcher, altadeliger, geburts⸗ und
ſtiftsmäßiger Ritter auf ſeine Koſten eine oder mehre Beſitzungen
dem Orden wieder zueignen oder eine neue Komthurei begründen
wolle, ſo wolle man ihm nicht nur die dazu dienlichen Documente
und nöthige Vollmacht an die Hand bieten, ſondern ihn auch wegen
feines nichtdeutſchen Geblüts nach Kapitelſchluß dispenſiren und mit
) Merkwürdig, daß bei dieſer Gelegenheit und N in dieſem Kapitel
von Preußen gar nicht weiter die Rede war. N
— 400 —
dem Krruze begmabigen; jedoch dürfe er weder dem Preazicen
noch dem Deutſchen Gebiete einverleibt werden. — In Betreff der
Ballei Thüringen, deren Laudkomthur von Berlepſch abermals wegen
Sitz und Stimme im Kapitel eingekommen war, aber wiederum auf
die ſchon erwähnten Bedingungen verwieſen wurde), fand man
jetzt rathſam, um allen weitern koſtſpieligen Unterhandlungen vorzu⸗
beugen, dem Adminiſtrator des Kurfürſtenthums Sachſen durch den
dandlomthur im Namen des Kapitels einen gütlichen Vergleich an⸗
bieten zu laffen. — Weit ſchwieriger ſchien es, die Ballei Utrecht
wieder an den Orden zurückzubringen; um ſie jedoch nicht völlig für
verloren zu achten, beſchloß man den Vorſchlag zu machen, ob nicht
etwa eine eben ſolche Reunion, wie ſie das Malteſer Priorat in
Deutſchland mit der Ballei Brandenburg anzuordnen kein Bedenlen
getragen ), zu Stande gebracht werden könne.
Hierauf trat der Deutſchmeiſter mit der Erklärung a: Er
habe mit tiefem Schmerz vernommen, wie viel Uneinigkeit und Miß⸗
helligkeiten vornehmlich die Rathsgebietiger von Franken durch öftere
in den Kapiteln aufgeworfene Streitfragen, namentlich in Betreff
der von ihnen behaupteten Viril⸗Stimme veranlaßt und wie ſie da⸗
durch unter den Ordensgliedern, die doch ihren Gelübden nach ſtets
in brüderlicher Liebe und Eintracht friedlich mit einander leben
ſollten, immer wieder neues Mißtrauen, Zwieſpalt und Wider⸗
willen angeregt. hätten). Um dieſes Uebel für immer zu befeitigen,
habe er eine genaue Unterſuchung der Sache angeordnet und Alles
gründlich prüfen laſſen. Das Ergebniß ſei: es ſtehe den Raths⸗
gebietigern von Franken durchaus kein Viril⸗Votum, ſondern nur
ein Curiat⸗Votum in den General⸗Kapiteln zu, ſie hätten ſich vor
denen des Preußiſchen Gebiets auch keinen Vorrang anzumaßen,
vielmehr nach Maßgabe der im J. 1786 ergangenen großkapitula⸗
riſchen Entſcheidung ſich gehorſam zu zeigen und mit der Pefiunmung
4 Bei Leigmann die Ballei Thüringen S. 134 findet man Br 8
vollſtändigen Kapitelſchluß vom 10. October 1764.
9) Vgl. Wedekind Geſchichte des Ritterlichen S. Johanniter⸗Ordens, be⸗
ſonders des Heermeiſterthums Sonnenburg oder der Ballei Brandenburg 124 ff.
) Es war darüber auch wieder in dem letzten General⸗Kapitel (1761) ge-
firitten worden, indem die Nathsgebietiger und mit ihnen auch der Landkomthur
von Franken behaupteten: es gebühre einem jeden von ihnen bei allen groß-
kapitulariſchen Berathungen ein eigenes oder votum virile. Dem hatten ſchon
damals alle übrigen Landlomthure widerſprochen. „ ee
22 ö
— 500 —
dieſes General⸗Kapitels zu begnügen bei Vermeidung ſtatutenmäßiger
Strafe. Das folle fortan immerwährendes Gefeg ſein. Zur Er⸗
gänzung der zwei mangelnden Wahlſtimmen (für Utrecht und Thü⸗
ringen) ſolle die eine einem Rathsgebietiger von Elſaß, die anbere
einem aus Franken gebühren.
Es kam hierauf die für ſehr zweckmäßig en Reoiken
und Erneuerung des Ordensbuchs in Vorſchlag. Sie mußte jedoch
vorzüglich wegen Mangel ſolcher Männer, die nicht nur mit den
Grundprincipien des Ordens überhaupt, ſondern auch mit den Eigen⸗
thümlichkeiten der einzelnen Balleien ganz genau bekannt ſeien, auf
ſpätere Zeiten ausgeſetzt bleiben. Mittlerweile aber ſollten die ſeit
der Erneuerung des Ordensbuchs im J. 1606 hinzugekommenen
und die Satzungen modificirenden Kapitelſchlüſſe in Auszügen zu⸗
ſammengeſtellt und diefe den Balleien zur NE. mitgetheilt
werben ).
Außer mehren zum Theil ſchon früheren, aber einer Neuerung
bedürfenden Beſtimmungen über die Verpflichtungen der Landkom⸗
thure und Rathsgebietiger faßte man in Betreff der Aufnahme neuer
Ordensritter den neuen Beſchluß, daß alle mit Zuſtimmung des
Meiſters und der Landkomthure bereits in den Orden Aufgenomme⸗
nen noch die bisherigen Statutengelder von 300 Gulden, die neueren
dagegen 1000 Gulden noch vor Antritt des Probejahrs zu entrichten
ſchuldig ſein und dieſe Gelder auch dann dem Orden zur Ballei⸗
Kaſſe verbleiben ſollten, wenn der Novize während feines: Noviziats
ſeinen Entſchluß verändern und aus dem Orden wieder austreten
würde). Es wurde dann das ſchon früher erwähnte Gefetz er
neuert, daß niemand vor zurückgelegtem 24. Jahre zum Noviziat
zugelaſſen werden folle ’) und der Meiſter verpflichtete ſich, ohne
wichtige Urſachen nicht davon zu dispenſiren. Dabei wurde dem
gräflichen Hauſe von Baſſenheim die ehrenvolle Auszeichnung zu
) Der erwähnte Vorſchlag ging von der Ballei Sachſen aus. Wir wer⸗
den ſpäter ſehen, daß es noch 27 Jahre dauerte, ehe der Entwurf eines neuen
Ordensbuchs zu Stande kam.
9 Als 1747 der furköfnifhe Kämmerer Maximilian Xaver Freiherr von
Rindheim um Aufnahme in den Orden nachſuchte, mußte er ſich zuvor vor
einem Notar verpflichten, aus freiem Antrieb auf alle Anfprüche an ſeine väter⸗
lichen Güter Verzicht zu leiſten, doch unter der Bedingung, daß ihm ſein Vater
lebenslänglich eine jährliche Apanage von 600 Gulden zuſichert. Noturiato⸗
inſtrument, dat. Ellingen 27. Mai 1747 im Archiv zu Breslau. A
) Das Geſetz war auch ſchon im J. 1700 erneuert.
#
— 501 —
Theil, daß auf das Geſuch des damaligen Präfidenten des Reichs⸗
lammergerichts Johann Maria Rudolf Grafen von Walbot zu Baſfen⸗
heim und mit Rückſicht darauf, daß der Orden bei ſeiner Stiftung
aus dieſem hohen Hauſe ſeinen erſten Hochmeiſter erhalten hatte,
ber jederzeitige älteſte Stammhalter der älteren gräflichen Linie
dieſes Hauſes zum Erbritter des Deutſchen Ordens ernannt und
anerkannt, ihm auch geſtattet ward, nach vollendetem 24. Lebensjahr
das Komthur⸗Kreuz am ſchwarzen Bande um den Hals und auf
dem Rock linker Seite der Bruſt, nicht aber auf dem Mantel tra⸗
gen, jedoch auch im Pettſchaft führad zu dürfen ). Bei dieſer Ge⸗
legenheit äußerten die Landkomthure und Rathsgebietiger den Wunſch,
eine beſtimmtere Ordens⸗ Uniform einzuführen; fie ſollte in rother
und blauer Farbe und mit goldenen Bortchen A la Bourgogne be-
fetzt ſein, jedoch die der Landkomthure auf den Aufſchlägen und Taſchen
mit einer Borte mehr zum Unterſchied von den Rathsgebietigern,
Komthuren und Rittern.
Es kam endlich noch zur Frage: was man eigentlich bei der
Aufnahme in den Orden unter „Deutſchem Geblüt“ zu verfteben
habe? Das Kapitel beſtimmte die Antwort dahin: Alle zur Zeit
noch wirklich zum Reich und den Reichskreiſen gehörenden oder doch
zur Zeit Kaiſer Karl V dem Deutſchen Reiche einverleibt geweſenen,
ſeitdem aber demſelben gewaltſam entriſſenen Provinzen, wie Elſaß,
die Grafſchaft Burgund und ein Theil des Burgundiſchen Kreiſes
follten auch ferner für den Orden als Deutſche Provinzen gelten.
Adelige Geſchlechter alſo aus dieſen Landen, ſofern ſie ordensfähige
Ritterbürtigkeit nachweiſen könnten, ſollten von der Aufnahme in
den Orden nicht ausgeſchloſſen ſein.
Hiemit waren die wichtigeren Verhandlungen des General⸗Kapitels
(40. Octob.) geſchloſſen ). Es lag jedoch noch eine für den ganzen
Orden höchſt wichtige Sache zur näheren Berathung vor, für welche
) De Wal Recherches II. 238 fügt feinem Bericht noch hinzu: Ces
graces furent accordées avec certaines conditions, telles que de ne point se
ms6sallier, de ne pas abandonner la, religion catholique, et de ne pas porter
la eroix, mème apres avoir atteint Ta age de 24 ans, avant d'en avoir obtenu.
la permission du Grand-Maitre.
2) Verſchiedene minder wichtige Angelegenheiten haben wir abſichtlich nicht
weiter erwähnen wollen, z. B. die Geſuche des Deutſchmeiſters, verſchiedene ihm
als Hochmeiſter zugehörigen Häuſer, Vorwerke und Mühlen in Schleſten und
Mähren ihres geringen Ertrags wegen verkaufen, über ſeine eigenen Güter und
— 502 —
am Schluß. des Kapitels eine beſondere Sitzung abgehalten wurde. Sie
betraf den bisherigen Landkomthur von Franken Friedrich Karl Freiherr
von Eyb, der mit dieſem Amte ſeit dem Jahre 1748 bekleidet war).
Früherhin nämlich hatte ein Komthur dieſer Ballei ſich theils durch
Lieferung beſtimmter Naturalien aus ſeiner Komthurei, theils von
einem ihm zukommenden mäßigen Gelddeputat in ſeinen Bedürfniſſen
unterhalten müſſen. Dieſes letztere war nach und nach bis zu
1000 Gulden geſtiegen. Der genannte Landkomthur glaubte nun
aber in dieſer Anordnung die Quelle vieler Mißbräuche und der
von mehren Komthuren vernäcgäffigten wirthſchaftlichen Verwaltung
zu finden, die er in manchen Komthureien bemerkt hatte. Er traf
daher, ohne weitere Anfrage beim Hochmeiſter oder dem General⸗
Kapitel, die Einrichtung, daß ein Komthur außer ſeinem Komthur⸗
deputat ſtatt der bisherigen Naturalien⸗Lieferung die Hälfte des
ganzen Komthurei⸗Ertrags zu ſeinem Unterhalt erhalten ſolle. Der
Landkomthur mochte allerdings wohl meinen, auf dieſe Weiſe am
leichteſten eine beſſere Verwaltung der Komthureien erwirken zu
können, da ja bei jeder Verbeſſerung zugleich immer auch das In⸗
tereſſe des Komthurs mit im Spiel war. ö
Davon aber abgeſehen, daß dieſe völlig willkührliche Anordnung
mit der Verfaſſung des Ordens durchaus im Widerſpruch ſtand
und es gar nicht in eines Landkomthurs Befugniß lag, eine ſo tief
eingreifende Umgeſtaltung der Verwaltungs⸗Verhältniſſe in ſeiner
Ballei geltend zu machen ), traten bald überall die verderblichſten
Folgen hervor. In einer Komthurei von etwa 12,000 Gulden Ein⸗
künfte mußten davon zuerſt alle nothwendigen Adminiſtrations⸗Aus⸗
gaben und was die Erhaltung des Haufes in ſeinem Aeußern und
Innern koſtete, im Betrag von 4000 Gulden beſtritten werden.
Von den noch übrigen 8000 Gulden kam dem Komthur zuvörderſt
die Hälfte und dann von den noch übrigen 4000 ſein Komthur⸗
deputat von 1000 Gulden zu. Der auf der Komthurei liegende
Ballei⸗Anſchlag betrug ungefähr 1500 Gulden. Sonach verblieb
fein Vermögen teſtamentariſch verfügen zu dürfen u. f. w. — Sehr vollſtandig
befinden ſich die Verhandlungen dieſes am 10. October 1764 geſchloſſenen Ka⸗
pitels im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart.
) Er war im J. 1730 in den Orden getreten.
) Man findet auch die Angabe, daß der Streit des ganbkemthare mit
ſeinen Nathsgebietigern durch die Aufführung großer Gebäude und dadurch ver⸗
urſachte außerordentliche Ausgaben veranlaßt ſei.
— 503 —
dem Haufe nach Abzug der an den Hochmetiſter zu entrichtenden
Hofverpflegungs⸗Gelder nur die höchſt unbedeutende, zur Beſtreitung
der Bedürfniſſe deſſelben völlig unzureichende Summe von etwa
1000 Gulden. Die Folge war ein äußerſt nachtheiliges Sparſyſtem.
Um den Komthurei⸗Ertrag in möglichſter Höhe zu erhalten oder ſo
viel nur möglich zu ſteigern, ſparte man, wo zu ſparen pflichtwidrig
war. Man ſcheute Baukoſten und die Gebäude der Komthureien
geriethen mehr und mehr in Verfall, man ſchränkte milde Stiftun⸗
gen ein, kargte mit Almoſen⸗Spenden, drückte die Unterthanen der
Häuſer mit neuen Steuern und Abgaben u. ſ. w. Es waren, ſeit⸗
dem dieſe Verhältniſſe dem Hochmeiſter näher bekannt geworden,
mehrmals von dieſem Verordnungen und Ermahnungen „mehr väter⸗
lich als fürſtlich“ an den Landkomthur ergangen, jedoch ſtets ohne
Erfolg geblieben). |
Es konnte ihm nicht unbekannt fein, welche Strafe wegen fel-
nes Ungehorſams das Ordensgeſetz über ihn verhängen könne. Er
hatte ſich daher noch vor der Verſammlung des General⸗Kapitels
mit einer bedeutenden Geldſumme, mehren Pretiofen aus ſeiner und
andern Komthureien und ſogar mit dem Balleiſiegel in die Schweiz
geflüchtet und bereits unter allerlei Anſchuldigungen bei der dortigen
Nuntiatur einen Proceß gegen den Orden eingeleitet). Das Or⸗
denskapitel hielt jetzt Gericht über ihn. Er wurde, nachdem ſein
bisheriges geſetzwidriges Verhalten in ſeinem Amte den Kapitularen
vorgelegt war, zuerſt von dem Amte ſuspendirt und dann wegen
ſeines trotzigen Ungehorſams gegen den Meiſter der dritten und
höheren Strafe nach dem Ordensgeſetz ſchuldig erklärt). Von
dieſem Beſchluß ward er ſofort benachrichtigt und ihm eine Friſt
von ſechs Wochen geſtellt, binnen welcher er vor dem Hochmeiſter
zur Verautwortung erſcheinen oder widrigenfalls gewärtigen ſolle,
daß über ihn die vierte und höchſte Strafe des Ordensgeſetzes er⸗
kannt werde. So weit die Verhandlungen des Kapitels über ihn.
Es übertrug das erledigte Amt dem Freiherrn Franz Sigmund von
Schreiben des Hochmeiſters, dat. Matiemont 17. September 1765.
2) Vgl. Faber Nene Europäiſche Staats⸗Canzlei XXIII. 292.
) Das Urtheil lautete: „Daß er der ihm anvertraut geweſenen Landkom⸗
Murei und übrigen in der Ballei Franken und Heſſen beſeſſenen Komthureien
verluſtig, auch vor das künftige zu allen Ordens⸗Beneſicien unfähig erklärt; fe
weiter wegen ſeines ärgerlichen Verbrechens zu einem Perſonal⸗Arreſt condem⸗
nirt worden.
— 504 —
Lehrbach vorläufig als Statthalter und ſpäterhin als Landkeen⸗
thur ).
Der Ordensritter folgte jedoch der Vorladung nicht, Der
Hochmeiſter ſah ſich vielmehr durch deſſen fortwährende Umtriebe
und Anfechtungen gegen ihn und den Orden bald darauf genöthigt,
das ganze bisherige geſetzwidrige Verhalten des ungehorſamen Rit⸗
ters zur Kenntniß des Kaiſers zu bringen, ihm zugleich meldend:
der von Eyb habe ſich überdieß ſeit kurzer Zeit ſo weit vergangen,
daß er ſich ſogar erdreiſtet, „ſeine hoch⸗ und dentſchmeiſterliche
rechtmäßige Wahl zu verdächtigen, ihn ſomit von dem Reichsfürſten⸗
Stuhl herunter zu fegen und wo möglich den ganzen Ritter⸗Orden
umzuſtürzen“ ). Nach einiger Zeit aber kam dem Meiſter auf
zuverläſſigem Wege die Nachricht zu, der von Eyb habe ſogar am
kaiſerl. Hofe ſich den Titel eines kaiſerl. Geheimen Raths erbeten
und er ſtehe auch wirklich ſchon auf der Liſte derer, die beſtätigt
werden ſollten. Der Meiſter ſäumte nicht, den Kaiſer ſofort aufs
dringendſte zu erſuchen, „die Beſtätigung wenigſtens ſo lange an⸗
ſtehen zu laſſen, bis ſich der ungehorſame Ordensritter ihm als
ſeinem Hoch- und Deutſchmeiſter unterworfen habe, dieweil es den
Kurfürſten und Fürſten des Reichs ſonſt ſcheinen dürfte, als wäre
derſelbe wegen ſeines an ihm begangenen groben Frevels vom Kaiſer
ſogar noch belohnt worden“). In denſelben Tagen erhielt nun
Eyb auf die Anklage des Meiſters, daß er ſich nicht nur durch
verfaſſungswidrige Steuererhebung in ſeiner Ballei unrechtmäßige
Eingriffe in die Rechte des Hochmeiſters erlaubt, ſondern auch nach
ſeiner Amtsentſetzung und. feiner Flucht in ſeiner verbrecheriſchen
Sache einen ordnungswidrigen Recurs an den päpſtlichen Hof ge⸗
nommen und einen Proceß gegen den Orden eingeleitet babe *), ein
ſcharfes kaiſerliches Mandat, worin ihm unter ſtrenger Strafe ge⸗
boten wurde, von ſeinem ungerechtfertigten Recurs un Rom ns
1 Kapitel⸗BVerhandlung vom 8. October 1764 im 88 zu Stutt⸗
gart. Faber a. a. O. 313.
2) Dieſes Schreiben des Meiſters erging an den Raifer in der Mitte ga-
nuar 1766. Der Kaiſer erwähnt einer ſolchen Anklage in einem Mandat an
den von Eyb; ſ. Faber Neue Europäiſche Staats⸗Canzlei XX. 263.
) Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer, dat. Brüſſel 23. April 1786
im Reichs⸗Archiv zu Wien.
J Vgl. Eingabe des Anwalts des Hochmeiſters beim . bei. eben
a. a. O. XXIII. 272.
— 505 —
ſeinem Proceß ſofort abzuſtehen, an einem beſtimmten Gerichtstage
aber entweder ſelbſt oder durch einen bevollmächtigten Anwalt am
kaiſerlichen Hofe vor Gericht zu erſcheinen, um ſich wegen ſeines
geſetzwidrigen Verfahrens zu verantworten ). Er erſchien jedoch
nicht. Es wurde ihm eine erbetene Friſt nach der andern bewilligt.
Sein Anwalt trat ſogar mit der Behauptung auf: „der Landkom⸗
thur befinde ſich durch ſein Schickſal in ſo leidigen Umſtänden und
in einer ſo betrübten Lage, daß er, nachdem er um einer gerechten
Sache und um des Rechts Gebrauch willen von und aus der Ballei
Franken vertrieben und bis auf das äußerſte verfolgt ſei, zur Ret⸗
tung ſeiner Perſon in der Schweiz bei der hohen Nuntiatur zu Lu⸗
cern ſich aufhalten müſſe, anbei ſich auch genöthigt befunden, bei
dem heil. apoſtoliſchen Stuhl in Rom zu Erflehung der allerhöchſt
richterlichen Einſicht des heiligſten Vaters in des hohen Deutſchen
Ordens geiſtliches Verfaſſungsweſen ſeine rechtliche Zuflucht zu neh⸗
men“ ). Eyb fand auch manche Gönner und Vertheidiger, vor
allem bot fort und fort ſein eben erwähnter Anwalt alle möglichen
Künſte auf, den Angeklagten zu rechtfertigen). So zog ſich der
Streit noch mehre Jahre hindurch. Endlich erfolgte auf eine ſehr
ausführliche Darſtellung des Sachverhältniſſes von Seiten des An⸗
walts an den Kaiſer ) die von dieſem beſtätigte Entſcheidung des
kaiſerlichen Reichshofraths, in deren Folge dem Meiſter die Wei⸗
ſung ertheilt wurde: kaiſerl. Majeſtät habe aus den ihr gemachten
Mittheilungen mißfällig vernommen, daß der Deutſche Orden auf
Grund ſeines erneuerten Statuten⸗Buches ganz unbefugt und nichtig
ſich angemaßt, alle Appellationen und Recurſe von den Ausſprüchen
eines Großkapitels zu einem ſolchen Verbrechen zu machen, welches
die dritte und höhere Ordensſtrafe nach ſich ziehen ſolle und daß
er in vorkommenden Fällen wohl auch kein Bedenken trage, dieſes
nichtige Princip ſelbſt gegen den Kaiſer und deſſen Reichs⸗Gerichte
in der Anwendung zur Geltung zu bringen. Der . könne
) Kaiſerliches Mandat, dat. 8 21. April 1766 bei Beben, a. a. 0
XXIII. 262. 326. 8
2) Faber a. a. O. XXIV. 231. i
) Vgl. e ſeine Eingabe beim e bei geber a. d. o. v.
„
) Man findet he, bat, 19. Mai 1767 van bei deer a. a. o.
XXVII. 396 ff. 2
7
— 806 —
ſolche Ungebühr keineswegs geſtatten, werde mit Caſſation, biefes
Artikels im Ordensbuche deſſen Anwendung, ſo viel fie ihn betreffe,
mit aller Schärfe ahnden laſſen und wolle ihn hiemit für künftig
aufs nachdrücklichſte verboten haben). Dem Orden war ſomit alle
Hoffnung entnommen, den Streit mit Erfolg weiter zu verfolgen.
Es glückte dem von Eyb ſogar, daß er als „jubilirter Landkomthur“
mit einer Penſion von 12,000 Gulden auf ſeine Familiengüter ver⸗
ſetzt wurde, wo er mit dem Titel eines kaiſerlichen und hoch⸗ und
deutſchmeiſterlichen wirklichen Geheimen Raths im J. 1773 als Greis
von ſiebenzig Jahren ſtarb ).
Im Verlauf dieſes Streits erfolgte noch eine wichtige Verän⸗
derung in den finanziellen Verhältniſſen des Meiſterthums und der
Ballei Franken, die wir nicht unerwähnt laſſen dürfen. Schon
mehrmals war der Hochmeiſter von dem dortigen Provinzial⸗Kapitel
erſucht worden, der Ballei in ihrem Umkreiſe das Steuer⸗Regal
abzutreten. Man hatte dagegen versprochen: die Ballei wolle als⸗
dann dafür beſtändig die Hälfte der Beiſteuern der Ballei auf fi
nehmen und dieſelbe für immer aus den zu erhebenden Steuermit⸗
teln beim Hochmeiſterthum vertreten; man werde ſich ferner aufs
bündigſte von ſieben zu ſieben Jahren reverſiren, daß die Ballei die
Zulaſſung der Steuererhebung nur als eine ihr zugewieſene höchſte
Gnade anerkennen, niemals aber deren Genuß als ein ihr gebüh⸗
rendes Recht ſich zueignen wolle. Man erbot ſich auch noch zu der
Verpflichtung, zur beſſern Subſiſtenz des Hochmeiſters aus den Ballei⸗
mitteln jährlich eine Summe von 10,000 Gulden zahlen zu laffen.
Die Sache kam jetzt in einem im November 1764 zu Ellingen ge⸗
haltenen Provinzial⸗Kapitelgeſpräch von neuem zur Sprache und da
9) Concinſum des Reichs hofraths von 11. April 1768 bei Faber . a. O.
XXVII. 452. Ich fand außerdem über dieſen langwierigen Streit auch im
Reichs⸗Archiv zu Wien mehre große Acten⸗Stöße aus den Jahren 1767—1770
mit der Ueberſchrift: Teutſch⸗Ordens acta von Eyb illiciti recursus ad Curiam
Romanam. N
)) Der günftige Ausgang feines Streits wird der Einwirkung des Neichs⸗
hofraths zugeſchrieben. Noch im General⸗Kapitel im J. 1769 beklagt der Hoch⸗
meiſter den fortwährenden ſtarren Ungehorſam des von Eyb, wodurch er in die
driite, härtere Ordensſtrafe verfallen ſei. Der Kaiſer und die Kaiſerin hätten
mehrmals feine Begnadigung gewünſcht; er könne aber nur dann Guade vor
Nicht ergehen laſſen, meun ſich der Ungehorfame dem Orden unterwerſe, fo habe
er dem Kaiſer geantwortet.
*
— 507 —
man von hier aus dem Hochmeiſter auch noch das Anerbieten machte,
ihm mit Rückſicht auf die vom letzten Meifter Clemens Auguſt zu
ſeiner ſtandesmäßigen Subſiſtenz geſtellten Forderung einer jährlichen
Beiſtener von 6— 7000 Gulden bei ſeiner Rückkunft von Wien die
Summe von 6000 Ducaten überreichen zu laffen, ſo gab er jetzt,
in der Hoffnung, der dermalige Statthalter Freiherr von Lehrbach
und die ihm anvertraute Ballei würden wie ſchon jetzt, fo auch fer⸗
ner ſich angelegen ſein laſſen, ſich um ihn und das Meiſterthum
verdient zu machen, die Erklärung ab: das Steuer⸗Regal in der
Ballei Franken ſolle hinfort unter den obgenannten zugeſicherten
Bedingungen dem Statthalter und künftigen Landkomthur, ſo wie
deſſen Ballei übertragen und zugeſtanden ſein ). Der Landkomthur
ſtellte dann nachmals den zugeſagten Revers aus ).
Der Hochmeiſter hielt ſich ſeitdem mehre Jahre meiſtens in
Brüffel auf und es ſcheint in dieſer Zeit nichts von irgend welcher
Wichtigkeit in und für den Orden geſchehen zu ſein. Außer ſeinen
Kriegsämtern — er war kaiſerlicher General⸗Feldmarſchall und
Oberſt über zwei Regimenter zu Fuß — beſchäftigte ihn dert zu⸗
meiſt fein hoher Poſten als Statthalter und General» Gouverneur
der Oeſterreichiſchen Niederlande in der Landesverwaltung ).
Dorthin berief er in den letzten Tagen des Septembers 1769
ein General⸗Kapitel; es war ſehr zahlreich aus allen Balleien (nur
mit Ausnahme Thüringens) beſucht theils von den Landkomthuren
ſelbſt, theils von Rathsgebietigern, die zum Theil als ſtellvertretende
Bevollmächtigte erſchienen ). Nachdem es am 30. September mit
) Extractus resolutionum Magistralium über das am 22. November 1764
angefangene und am 5. December geendigte Provinzial⸗Kapitelgeſpräch (zu Ellin⸗
gen) dat. Wien den 27. December 1764 im Archiv zu Breslau. Der Meiſter
verlangt in ſeiner Erklärung, daß der jährliche Beitrag von 10,000 Gulden
zum Meiſterthum von Martini 1764 ſofort anfangen ſolle.
2) Der Revers des Landkomthurs Freiherrn von Lehrbach, dat. München
3. Sannar 1779 im Archiv zu Breslau. Es war vielleicht aber nicht der erſte
Revers.
7 Außer den bekannten Ordenswürden führte er die Titel: berzog von
Lothringen und Bar, Marquis, Herzog zu Calabrien, Geldern, Montferat, in
Schleſien zu Teſchen, Fürſt zu Charleville, Markgraf zu Pont à Mousson und
Nomeny, Graf zu Provence, Vaudemont, Blankenburg, Zütphen, 8
Salm und Falkenſtein, Herr zu Freudenthal und Eulenberg.
) Außer den beiden Rathsgebietigern Rudolf Heinrich von Werbenßein N
aus Franken und Clement Freiherr von Plettenberg aus Alten⸗Bitſen, die nur
— 5086 —
den gewöhnlichen Feierlichkeiten und vorgeſchriebenen Förmlichkeiten
eröffnet war, trat zunächſt der Landkomthur vom Elſaß Graf
Chriſtian Moritz Eugen Franz von Königsegg-Rothenfels, ohne
Zweifel auf Anlaß des Hochmeifters, mit dem Antrag auf, den
jungen Erzherzog Maximilian Franz Joſeph von Oeſterreich, des
Kaiſers Franz I und der Maria Thereſia jüngſten Sohn, in den
Orden aufzunehmen. Es hieß in der darüber vorgelegten Pro⸗
poſition: der genannte Prinz habe ſich bereits durch eine ganz be⸗
ſondere Liebe und Zuneigung zum Deutſchen Ritter⸗Orden ausge⸗
zeichnet. Der Kaiſer wünſche daher deffen Aufnahme, weshalb ſich
auch eine kalſerliche Botſchaft beim Kapitel einfinden werde. Seine
Aufnahme, hatte der Hochmeiſter erklärt, hänge allerdings von dem
Willen und der Geneigtheit des Groß⸗Kapitels ab; er wolle es
barin nicht im mindeſten beſchränken. Jedoch wünſche auch er, daß
nach ſeinem Tode der Orden von einem Oberhaupt geleitet werde,
deſſen Regierungsweiſe nach Klugheit und Weisheit abgemeſſen zu⸗
gleich Stärke und Nachdruck genug habe, ſein Anfehen aufrecht zu
erhalten. Ohne aber durch dieſen Wunſch, einen ſolchen künftigen
Nachfolger im Meiſteramte gewählt zu ſehen, der freien Wahl des
Kapitels vorgreifen zu wollen, könne er jedoch nicht umhin, auf die
dermaligen Umſtände des Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthums aufmerk⸗
ſam zu machen, vor Allem daß ein Hochmeiſter mit den ihm zu⸗
kommenden Renten und Gefällen ſeinen fürſtlichen, ſtandesmäßigen
Unterhalt nicht beſtreiten könne, weshalb er es gern ſehe, wenn das
Kapitel fein Augenmerk auf einen Candidaten richte, dem es an
Mitteln zu ſeinem Unterhalt nicht gebreche und der zugleich dem
Orden in ſo gefahrvollen Zeiten auch den nöthigen Schutz gewähren
könne. Man werde auch nicht verkennen, daß der Orden ſich bis⸗
her unter dem Schirm des Oeſterreichiſchen Hauſes ſtets wohl be⸗
funden. Dazu komme, daß der Erzherzog Maximilian Joſeph mit
ausnehmend fürſtlichen Tugenden und Eigenſchaften, einem vortreff⸗
lichen Gemüth begabt, ganz dazu geeignet ſei, dem Orden „mit
großer Vernunft“ vorzuſtehen ). | I
So die Weiſung an das Kapitel. Das Ordensgeſetz ſtand ihr
allerdings entgegen; der junge Erzherzog, am 8. December 1756
„Hochwürdige Gnaden, titulirt werden, erhalten alle übrige das Prädicat . Hoch⸗
wilrden Excellenz. , | Ä
2... Die: Propoſttion, bat. Brüſſel 29. September 1709.
— 500 —
geboren, zählte erſt das dreizehnte Lebensjahr. Der Landkomthur
vom Elſaß ſtellte jedoch den Antrag: man möge den jungen Prinzen
wegen ſeines noch nicht ſtatutenmäßigen Alters und der in ſeinem
Stammbaum etwa vorhandenen nichtdeutſchen Familiengliedex, des⸗
gleichen wegen Abhaltung des vorgeſchriebenen Novitiats und Ab⸗
legung der drei Ordensgelübde bis zum 20. Jahre dispenſiren, bis
dahin auch die Ausſtellung der üblichen Reverſale ausſetzen und es
als genügend betrachten, wenn unterdeſſen der Kaiſer, wie es ſchon
beim Ritterſchlag des Erzherzogs Karl Joſeph (1662) geſchehen ſei,
vor der Einkleidung des jungen Erzherzogs die Reverſale ausſtelle.
Dann könne mit dem Ritterſchlag wie damals nach dem Ordens⸗
buch verfahren werden. Das Kapitel ſtimmte dem Vorſchlag bei
und auch der Hochmeiſter genehmigte ihn. ö
Man ſchritt jedoch nicht ſofort zur Coadjutor⸗Wahl. Es ward
zuvor am folgenden Tage der bereits angelangte kaiſerliche Com⸗
miſſarins Geheime Rath Graf von Cobenzl)), bevollmächtigter Mi⸗
niſter in den Niederlanden, Ritter des goldenen Bließes, mit ſtatt⸗
lichem Geleite zu einer geheimen Audienz zum Hochmeiſter eingeführt
und dann am Tage darauf in einer glänzend feierlichen Auffahrt
zu einer öffentlichen Audienz ins Kapitel geleitet, wo er mit einer,
bündigen, wohlgeſetzten Rede demſelben fein Commiſſorinm in Bez
treff der bevorſtehenden Wahl eines hoch⸗ und deutſchmeiſterlichen
Coadjutors überreichte, worauf er dann, nachdem ihm der Ordens⸗
Kanzler in geziemender Weiſe geantwortet, in gleicher feierlicher
Weiſe ans dem Kapitel wieder entlaſſen und zurückgeleitet ward).
220) Der Graf hatte von der Kaiferin Maria Thereſia den Anftrag (dat.
Wien 29. Aug. 1769): „was bei der Coadjutor⸗Wahl das Intereffe unſeres
Erzhaufes betreffen kann, forgfältig zu beobachten und zu befördern, und wenn
die Wahl auf unſern geliebteſten Sohn, den Erzherzogen M. J. ausfallen ſollte,
ſolche in Unſerem als Mutter und Chef des Erzhauſes Namen anzunehmen.“ u
Das Ereditiv des Kaiſers für den Commiſſarius, dat. Wien 17. Aug. 1769.
) Ueber das erwähnte, nicht unintereſſante Ceremoniell ſpricht außer dem
Protocoll über die Kapitel⸗Sitzungen im Fol. im Reichs⸗Archtv zu Stuttgart
eine ebendaſelbſt befindliche Beſchreibung mit dem Titel: Note de ce qui a tc
observé pour la Tenue du Chapitre General de l’Ordre Teutonique lars da.
Election de S. A. Roy. Monseigneur l’Archiduc Maximilien pour Coad-
juteur à la Grande Maistre, abgefaßt von J. T. Maleck de Werthenfaldt,
fourrier de la Chambre de Son Alt. Royale. Wir finden darin auch eine
genaue Angabe der Sitze, welche im Kapitel und in der Ordenskirche der Meiſter,
die Landkomthure und übrigen Kapitulare ihrem Range nach einnahmen
— 510 —
Zuvörderſt ließ nun der Meiſter durch den 8 Bericht
abſtatten, was bisher in der damals noch nicht beendigten Steak
ſache des Ordensritters von Eyb in Wien und Nom vorgegangen
fei; man hielt für gut, da der Strafbare von ſeinem Ungehorſam
noch nicht ablaſſe, die Sache vorerſt auf ſich beruhen zu laſſen; doch
warnte der Meiſter, den „verkleinerlichen Reden,“ die zum Nachtheil
ves Ordens hie und da verlauteten, kein weiteres Gehör zu geben.
Sodann fand ſich der Meiſter wiederum veranlaßt, das ſchon
früher erlaſſene kapitulariſche Verbot der Empfehlungen, die ſich
Komthure und Ordensritter zur Erlangung beſſerer Kommenden bei
Fürſten und hohen Herren auszuwirken pflegten, abermals zu er⸗
nenern, mit dem Auftrag an die Landkomthure, ſolchen Mißbrauch
ernſtlich zu verpönen und außer der Strafe jedem, der ſich deſſen
ſchuldig mache, für alle Zeit jede Hoffnung auf weitere Beförderung
zu entnehmen. Mit gleicher Strenge mußte auch das für die Ehre
des Ordens ſo „ſchimpfliche und ſchädliche Schuldenmachen“ auf
Grund früherer Verbote unter geſchärfter Strafe von neuem unter⸗
ſagt werden). |
Auch mancher andern Unbill und Geſetzwidrigkeit mußte wieder
geſteuert werden. Es muß ein nicht geringes Vergehen verſchuldet
worden ſein, wenn im Kapitel der Hochmeiſter dem Komthur zu
Oettingen den Auftrag ertheilt, ſofort nach Würzburg zu eilen und
den dortigen Komthur Johann Philipp von Milchling, genannt
Schutzbar in Arreſt zu nehmen, fich ſeiner Schriften zu bemächtigen
und ihn nach Mergentheim abzuführen, wenn er ihn aber unpäßlich
finde, ihn in ſicherem Verwahrſam zu halten ). Die Landkomthure
werden aufgefordert, mit ſtrengerem Ernſt darauf zu ſehen, daß die
ſtatutenmäßige Subordination bei den unterworfenen Ordensperſonen
pünktlicher beobachtet und keine muthwilligen Uebertretungen der laud-
komthurlichen Anordnungen und Befehle ferner mehr ungeahndet
gelaſſen werden. Mit tiefem Bedauern zeigt dann der Meiſter dem
Kapitel an, wie er mit großem Mißfallen vernommen habe, „daß
ein und der andere Ordens⸗Cavalier mit dem weiblichen Geſchlecht
allzu vertrauten Umgang pflege, Frauensperſonen nicht nur in fremden
) Schon in früheren Verboten von 1740, 1750 und 1766 war für die
Uebertreter Entſetzung von ihren Komthurämtern, auch wohl n .
en oder kürzere Zeit angedroht worden. Ä
) Wir find über die Sache ſelbſt nicht näher unterrichtet, finden aber den
Remihur im J. 1773 in Würzburg 1 in ſeinem Amte.
— 511 —
Wohnungen, fondern ſogar bei ſich unter einem Dach unterhalte
und ſo großes Aergerniß errege.“ Die Landkomthure erhalten Be⸗
fehl, die ihnen Untergebenen vor ſolchen pflichtwidrigen Dingen aufs
ernſtlichſte zu warnen und wenn nicht Güte fruchte, ohne Rückſicht
nach dem Ordensgeſetz gegen fie zu verfahren ).
Am 3. October in ſeiner dritten Sitzung ſchritt nun das Ka⸗
pitel zur Coadjutor Wahl. Der Kaiſer ließ zuvor durch feinen
Commiſſarius verkündigen: Er habe vom Hochmeiſter den Wunſch
vernommen, einen Coadjutor an ſeiner Seite zu ſehen, und er billige
ihn, um künftigen Irrungen vorzubeugen, obgleich er die Fortführung
ſeiner ſo wohlthätigen und ruhmvollen Regierung über den Orden
noch für viele Jahre wünſche. Aus Fürſorge für des Ordens Er⸗
haltung wolle er als deſſen oberſter Schutzherr die Kapitulare er⸗
mahnen, bei der vorhabenden Wahl die dem Kaiſer und dem Orden
ſchuldige Treue und Pflichten ſorgſam vor Augen zu haben und
„ihre Nathſchläge nach Maaßgabe der kaiſerlichen Verleihungen und
Ordnungen dahin zu wenden, daß dem Orden nebſt ſeinen Landen
und Leuten wohl vorgeſtanden werde und es zugleich auch zu des
Kaiſers und des Reiches Nutzen gereiche.“ Dagegen verſpreche er
dem Orden feinen fernern Schutz und Schirm ).
Das Kapitel verſtand, was der Kaiſer wünſchte. Es ließ dem
Commiſſarius zwar erklären: „Es werde ein ſolcher Beſchluß ge⸗
faßt werden, der mit den Statuten, Großkapitelſchlüſſen und det
Ordens Grundregeln vereinbarlich und ähnlich ſei.“ Man wußte
jedoch bereits, daß nicht nur der Hochmeiſter den jungen Erzherzog
Maximilian Joſeph als Coadjutor gewählt wünſchte, ſondern auch
der Kaiſer in einem Schreiben an den Meiſter dieſen Wunſch aus⸗
geſprochen habe), und fo fiel nun auch die „canoniſche Wahl“
(ſo nannte man ſie) einſtimmig auf den genannten Erzherzog, zur
1) Kapitel⸗ Verhandlungen vom Jahre 1769 im Bot. im Reichs⸗Archiv zu
Stuttgart.
) Propoſition des kaiſerl. Commiſſarius an das General⸗Kapitel.
) Handſchreiben des Kaiſers Joſeph II. an den Hochmeiſter, dat. Wien
17. Ang. 1769. Schon in einem Schreiben vom 31. Juli hatte der Meiſter
dem Kaifer den jungen Prinzen als erwünſchten Coadjutor bezeichnet, und der
Kaiſer bezeugt nun in ſehr huldvollen und für den Meiſter ſehr ſchmeichelhaften
Worten, »zu welchem danknehmigen Vergnügen ihm dieß gereiche.“ Er hoffe,
das Großkapitel werde wohl nicht Auſtand N mit ihm 8 dem .
darin a Ei So
— 812 —
„unausſprechlichen Freude“ des Hoͤchmeiſters, wie dieſer alsbalb dem
Kaiſer meldete, und als „durch Einſprechung des heiligen Geiſtes
geſchehen, ſowie aus Rückſicht auf die ausgezeichneten Eigenſchaften
und Tugenden des Erzherzogs,“ wie das Kapitel dieſem anzeigte ).
Das Kapitel fertigte alsdann ſofort ein Meldungsſchreiben an den
Kaiſer ab, mit der Bitte: den gewählten Coadjutor zugleich als un⸗
bezweifelten Nachfolger im Hoch- und Deutſchmeiſterthum anzu⸗
erkennen, wenn er das zwanzigſte Jahr erreicht und nach erlangter
Mündigkeit bei der jetzt noch nicht erfolgten Aufnahme in den Or⸗
den die drei Gelübde abgelegt, die gewöhnlichen Reverſale ausge⸗
ſtellt, nach des jetzigen Meiſters Tod die Wahlcapitulation, wie die
bisherigen Hochmeiſter, mit leiblichem Eid beſchworen und er als⸗
dann nach geſchehener ſtatutenmäßiger Inthroniſation die Regierung
wirklich angetreten habe, ihm die mit dem Hochmeiſterthum verbun⸗
denen Regalien und weltlichen Rechte zu ertheilen ).
Hiemit waren die wichtigſten Geſchäfte des General⸗Kapitels
abgethan. Der kaiſerliche Commiſſarius legte ihm noch im Na⸗
men des Kaiſers den Antrag vor: dem erwählten Coadjutor zu er⸗
lauben, einſt über ſein Vermögen durch Teſtament nach ſeinem Willen
verfügen zu dürfen. Das Kapitel willigte einſtimmig auch in dieſes
Geſuch: es ſolle ihm völlig frei ſtehen, über ſeine Patrimonial⸗
Güter, ſowie über andere außer dem Orden erworbenen Einkünfte,
Renten und Gefälle teſtamentariſch Beſtimmungen zu treffen, wie
es ihm beliebe. An ſeinen einſtigen Nachlaß werde der Orden außer
dem, was er dieſem etwa gutwillig zuweiſe, keinen weitern Anſpruch
machen.
Nachdem man endlich noch vom Grafen von Cobenzl kraft der
ihm ertheilten Vollmacht die Zuſicherung erhalten hatte, daß er
binnen zwei Monaten die von Seiten des Kaiſers und der Kaiſerin
f .
1) Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer uns des Kapitels an den Erz⸗
Bass, dat. Brüſſel 3. October 1769.
2) Schreiben des General⸗Kapitels mit den eigenhändigen unterſchriſten und
den Siegeln der Landkomthure von Elſaß und Franken, dat. Brüſſel 3. October
1769 im Reichs⸗Archiv zu Wien (Original) und im Fol. im Reichs⸗Archiv zu
Stuttgart. Wir wiſſen nicht, wiefern es begründet iſt, wenn De Wal VIII.
608 jagt: La o6rdmonie de la reception de Son Altesse Royale (Archid.)
Maximilien) comme Chevalier et comme Coadjuteur, se > fit a Vienne dans
l’eglise des Peres Augustins, le 9 juillet de l'an 1770.
— 513 — .
Maria Thereſia ausgefertigten Reversbriefe) für den jungen Erz⸗
herzog an den Hochmeiſter einzuliefern verpflichtet ſein wolle, ward
das General⸗Kapitel am 6. October mit den herkömmlichen Ge⸗
bräuchen und den gewöhnlichen gottesdienſtlichen Feierlichkeiten ge⸗
ſchloſſen !). Den kaiſerlichen Commiſſarius beehrte es mit einem
Geſchenk von 2000 Ducaten.
Die Thätigkeit des Hochmeiſters nahmen ſeine vielſeitigen Ge⸗
ſchäfte der Statthalterſchaft in den Niederlanden, wo er ſich des
Volkes allgemeine Liebe erwarb, und überdieß ſein wichtiges Amt
als kaiſerl. und Reichs⸗Feldmarſchall, ſowie ſein Heerbefehl über
ſeine Regimenter noch Jahre lang ſo ſehr in Anſpruch, daß wir
ihn nur ſelten in die Verhältniſſe des Ordens eingreifen ſehen.
Werfen wir jetzt einen Blick auf den damaligen Zuſtand des
Ordens, ſo finden wir über den elf noch vorhandenen Balleien (mit
Ausſchluß der von Utrecht) überall noch als oberſte Ordensbeamte
die Landkomthure und in den Ordenshäuſern der Balleien ſaßen
als Verwalter noch Komthure, meiſt freilich ſchon in ſehr vermin⸗
derter Zahl. Die Ballei Elſaß zählte damals noch 9 (mehre Häuſer
ſtanden unter einem Komthur), Oeſterreich nur noch 2, Koblenz
noch 6, die an der Etſch noch 3, Franken noch 11, Heſſen 4, Alten⸗
Bieſen 11, Weſtphalen 4, Lothringen nur 3 und Sachſen noch 5.
Außerdem aber gab es, mit Ausnahme der Landkomthure von Heſſen
und Thüringen, keinen einzigen, der nicht zugleich auch über ein
oder zwei, ſelbſt ſogar über drei Ordenshäuſer Komthur war, deren
Verwaltung und Einkünfte unter des Landkomthurs unmittelbarer
1) Der Kaiſer ſollte darin die Verſicherung ausſtellen, „daß der junge Erz⸗
herzog ſeiner Vernunft und Glieder mächtig, geſchickt und an Leib ganz unge⸗
brechlich ſei, und ſich verobligier, verbinden und verpflichten ſolle, des Ordens
Statuten, Ordnungen und Satzungen ſeines äußerſten und beſten Vermögens
nachzuleben, wie auch ſonſt alles das zu thun und zu laſſen, was einer gehor⸗
ſam ergebenen Ordensperſon zuſteht, mit ausdrücklicher Verzeihung und Bege⸗
bung des Reichs⸗Abſchieds vom J. 1558, ſoviel nämlich die Religion betrifft. —
Die Kaiſerin ſollte als Mutter und Chef des Erzhauſes für ihn gutſagen, daß
er die hochmeiſterliche Regierung künftig antreten, die wegen der Minderjährig⸗
keit noch unterbliebene Ablegung der Ordensgelübde noch vor der Inthroniſation
wirklich vollführen, und die Wahlcapitulation wie im J. 1761 mit einem leib⸗
lichen Eid beſchwören werde.
2) Ein ſehr ausführliches, Protocoll über dieſes General-⸗Kapitel nebſt den
betreffenden Documenten im Fol. des Reichs⸗Archivs zu Stuttgart. N
Voigt, d. Deutſche Orden. II.
| 0 54 —
Oberaufſicht und zu ſeiner Verfügung ſtanden). Man würde ſich
aber ſehr täuſchen, wollte man meinen, in dieſen Landkomthuren
und Komthuren das Bild der alten Ordensbeamten gleiches Namens,
wie wir es in früheren Jahrhunderten kennen gelernt, in dieſen
Zeiten wieder zu finden. Es waren jetzt nicht mehr jene alten
Gebietiger, die ihre ganze Lebensthätigkeit einzig nur dem Orden
weihten, die unter dem Geſetz und in den Pflichten, die er ihnen
vorſchrieb und auferlegte, ausſchließlich nur in der Förderung ſeines
Gedeihens, feiner Ehre und feines Ruhmes das ſchönſte Ziel ihres
Lebens erkannten, die aus dem Weltleben ausgeſchieden und ſei⸗
nen Freuden entſagend die Stunden ihrer Lebenstage zumeiſt nur
dem Dienſte Gottes und der Milderung menſchlicher Leiden wid⸗
meten. Dieſes hehre Bild der alten Zeit dürfen wir nicht mehr
in den Ordensgebietigern dieſer Zeit erwarten wollen. Die wilden
Stürme, die ſchweren Schickſale, die unſäglichen Opfer und Verluſte,
die der Orden ſeit Jahrhunderten erduldet, hatten längſt ſein ganzes
Weſen und damit zugleich auch das Leben aller ſeiner Glieder in
aller Hinſicht umgeſtaltet. Die beſchränkende Abgeſchloſſenheit des
Ordenslebens war aufgelöſt und die Glieder des Ordens höheren
und niedern Ranges, aus den einſtigen einſam⸗ſtillen Conventshallen
in das Weltleben hinausgetrieben, lebten nun auch nothwendig in
und mit und für die Welt.
Und ſo ſtehen jetzt die oberen Gebietiger des Ordens, die dan
komthure und Komthure zumeiſt, man möchte jagen, wie in einem
Doppelbilde da, im Bilde eines Ordensgliedes unter des Ordens
Geſetzen und Regeln, und im Bilde eines Dieners in ſtaatlichen
Aemtern mit Pflichten und Obliegenheiten ſeiner weltlichen Thätig⸗
kett. Wie dieſes gemeint ſei, mögen einige Beiſpiele zeigen. Der
Landkomthur von Oeſterreich, auch Komthur zu Wien und hoch⸗
und deutſchmeiſterlicher wirklicher geheimer Rath ſteht als ſolcher
unter den Ordnungen und Geſetzen des Ordens, aber zugleich als
kaiſerlicher geheimer Rath, General-Feldmarſchall, Lieutenant und
Oberſter über ein Regiment auch im Dienſt des Kaiſers mit hohen
amtlichen Pflichten. Eine gleiche Stellung hat der Landkomthur vom
Elſaß, Komthur zu Altshauſen. Der von Alten⸗Bieſen, auch Komthur
) Wir ſehen dieß in einem Verzeichniß aus dem J. 1778, wo wir z. B.
den Landkomthur von Lothringen zugleich als Komthur zu Trier, Recklingen
und Saarbrück, den von Franken auch als Komthur zu Ellingen, Mainz und
Kloppenheim genannt finden u. ſ. w.
— 515 —
zu Maſtricht, bekleidet dabei das Amt eines kurfürſtlich⸗kölniſchen
Geheimen Raths, Staats- und Conferenz-Miniſters. In gleicher
Weiſe führt der Landkomthur von Weſtphalen, Komthur zu Mühl⸗
heim, den Titel und das Amt eines kurfürſtlich⸗kölniſchen, hoch⸗ und
deutſchmeiſterlichen Geheimen und Conferenz-Raths, hochfürſtlich⸗
münſterſchen General⸗Lieutenants und Geheimen Kriegsraths; des⸗
gleichen wird der von Lothringen auch kurfürſtlich-trieriſcher und
kurfürſtlich⸗pfälziſcher wirklicher Geheimer Rath und General⸗Major
der Cavallerie genannt ). |
In gleicher Weiſe erſcheinen die Komthure meift in einer ſolchen
Doppel⸗Stellung. Wir finden ſie zugleich bald als wirkliche Geheime
und Conferenz⸗Räthe, kaiſerliche und königliche Kämmerer, kurfürſt⸗
liche Kammerherren, Oberſt⸗Stallmeiſter, Erb⸗Landjägermeiſter, ge⸗
heime Hofkriegs⸗ und kaiſerlich⸗königliche Commercien⸗Hofräthe, bald
den einen als Feldmarſchall und Oberſt eines Franzöſiſchen Schweizer⸗
Regiments, einen andern als General⸗Feldmarſchall des Fränkiſchen
Kreiſes, wieder andere als General⸗Majore, Oberſte, Majore und
Capitäne genannt. Es gab in manchen Balleien faſt keinen Kom⸗
thur, der nicht irgend eine höhere militäriſche Charge bekleidete.
Selbſt unter den nichtbeamteten Ordensrittern finden wir (1773)
einen General eines Baden⸗Badenſchen Cavallerie⸗Regiments, einen
Oberſt des Harrachiſchen Regiments u. ſ. w.
Bei ſolcher Umgeſtaltung des Ordensweſens waren auch die
einſtigen Pflichten und Obliegenheiten der Landkomthure und Kom⸗
thure in allen Zweigen der Verwaltung der Ordensämter ihnen
mehr und mehr entfremdet oder ganz entnommen und auf andere,
meiſt ſolche Beamte übergegangen, die nicht mit im Verbande des
Ordens und nur in ſeinem Dienſtſold ſtanden. Wir finden alſo in den
verſchiedenen Kommenden⸗Aemtern, die früherhin nur von Ordens⸗
brüdern bekleidet wurden, jetzt allerlei beſoldete Beamte, Hof⸗ und
Balleiräthe, Oeconomieräthe, Rechnungs⸗Reviſionsräthe, Hausmeiſter,
Schaffner, Obervögte, Rentmeiſter, Amtmanne, Amtsvögte, Amts⸗
verwalter, Amtskämmerer, Pfleger, Caſtner, Trappanei⸗ und Hos⸗
pital⸗Verwalter u. ſ. w. Alle dieſe Beamte waren faſt ohne Aus⸗
nahme der Lateiniſchen Sprache, häufig auch noch der Franzöſiſchen,
zuweilen ſelbſt der Italieniſchen mächtig. Ueber die amtlichen Ver⸗
hältniſſe dieſer verſchiedenen Beamten zu den Landkomthuren und
9 Vgl. Büſching Neue Erdbeſchreibung II. Th. III. 539. 540.
| =
— 516 —
Komthuren als ihren vorgeſetzten Betzörden haben wir jedoch keine
nähere Kunde gewinnen können.
In den meiſten Balleien, mit Ausnahme von Heſſen, Thüringen
und Sachſen, ſtehen jetzt immer noch Ordensprieſter dem Gottes⸗
dienſt und der Abhaltung der vorgeſchriebenen gottesdienſtlichen Zei⸗
ten vor, faſt überall freilich in ſehr bedeutend verminderter Zahl ).
Sie heißen bald Pfarrer, Pfarr⸗Verweſer, Vicare, Beneficiate,
Stipendiare, bald führten ſie die höhern Titel von hoch⸗ und
deutſchmeiſterlichen geiſtlichen Räthen, Kapitulare⸗Canonici, Groß⸗
paſtore, Rectore u. ſ. w.
Auch in den finanziellen Verhältniſſen der Balleien hatte die
Umgeſtaltung des Ordensweſens bedeutende Veränderungen zur Folge
gehabt. Es fehlen uns zwar aus den einzelnen Balleien darüber
nähere Nachrichten. Wie aber der Zuſtand der Dinge damals in
der Ballei Franken war, ſo mag er in ähnlicher Weiſe auch in den
übrigen verhältnißmäßig geweſen fein. Es beſtand bei der Ballei⸗
kaſſe, der „Tryſolei,“ ein für manche Ausgaben feſtbeſtimmter, für
andere dagegen wechſelnder Ausgabe⸗Etat, der aus dem reinen Er⸗
trag der Balleieinkünfte beſtritten werden mußte. Die Ordens⸗
beamten bezogen daraus ihre beſtimmten jährlichen Deputate, der
Landkomthur 2000 Gulden, der Hauskomthur 700, der Schatzmeiſter
(Trysler) 500, der Haushofmeiſter 350, desgleichen auch die Or⸗
densritter ihre feſtgeſetzten Deputate, ſowie die Beamten ihre Be⸗
ſoldungen. Dieſer feſte Deputats⸗ und Beſoldungs⸗Etat betrug in
Franken jährlich die regelmäßige Summe von 4,300 Gulden ).
Manche Ausgaben wechſelten dagegen in ihrem Betrage oft ſo be⸗
deutend, daß innerhalb zehn Jahren im Ausgaben⸗ Betrage eine
Differenz von 12,434 bis zu 26,591 Gulden entſtand. Im Rech⸗
nungsjahre 1777 bis 1778 ſtieg die Summe bis zu 31,444 Gulden
und im Jahre 1774 bis 1775 ſogar bis zu 51,288 Gulden).
1) Auffallend, daß wir in einem Verzeichniß vom J. 1773 in der Ballei
Oeſterreich keine Ordensprieſter genannt finden. Alten ⸗Bieſen hatte noch die
größte Zahl von 21, die Ballei an der Etſch noch 11, Franken eben ſo viel,
Elſaß 7, Weſtphalen nur 2, Lothringen nur 1, jedoch mehre Säcular⸗Prieſter.
9 So nach Rechnungen ganz regelmäßig in den Jahren 1774 bis 1786.
Breslauer Archiv.
) Der Bau⸗Etat war jährlich nur auf 4000 Gulden feſtgeſtellt; die Bau⸗
Ausgaben betrugen aber im J. 1774 die Summe von 21,548 Gulden. Ebenſo
variirten die Ausgaben für Hausrath und Hauseinrichtung u. a. Specielle An⸗
gaben über dieſe Finanz⸗Verhältniſſe im Breslauer Archiv.
— 517 —
Die finanziellen Verhältniſſe mancher Balleien berührte zum
Theil auch der zwiſchen dem Hochmeiſter und dem Könige Ludwig XV
am 17. April 1774 zu Brüſſel abgeſchloſſene Vertrag, wodurch
dieſer in Frankreich, jener in den vom Reich unmittelbar abhän⸗
gigen Ordensbeſitzungen zu Gunſten ihrer gegenſeitigen Unterthanen
das Recht des Heimfalls der Verlaſſenſchaft eines Fremden an den
Landesherrn aufhoben ). |
Seitdem gingen mehre Jahre in den Deutſchen Balleien in
faſt völlig thatloſer Ruhe hin, ſo daß ſie nur hie und da durch
einzelne Streithändel auf kurze Zeit unterbrochen wurde und ſelbſt
dieſe waren von keiner ſonderlichen Bedeutung. So meldet der
Landkomthur von Franken dem Reichs⸗Vice⸗ Kanzler Fürſten von
Colloredo, daß der Magiſtrat von Nürnberg, mit dem er eine Zeit⸗
lang wegen des nothwendigen Baues und der Erweiterung der dor⸗
tigen Ordens⸗Kapelle immer noch im Streit gelegen, ſich nun end⸗
lich zur Ausgleichung der Differentien geneigt zeige). Um dieſelbe
Zeit walten auch einige Irrungen zwiſchen dem Hochmeiſter und
dem Kurfürſten von Mainz ob, weil dieſer nicht geſtatten will, daß
die zur Kommende Mainz gehörige und zur Unterhaltung eines
Ordensritters unwiderruflich beſtimmte Kellerei Kloppenheim einge⸗
zogen und wie der Meiſter beabſichtigte, dem Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſterthum einverleibt werden ſollte ). Auch die alten Streithändel
mit dem Hauſe Heſſen⸗Caſſel waren wieder aufgewacht. Der Hoch⸗
meiſter findet die Zeitumſtände günſtig, ſie jetzt gütlich auszugleichen
und bittet den Kaiſer, feinen am Ober⸗Rheiniſchen Kreis accredi⸗
tirten Miniſter, den Landkomthur von Franken Freiherrn von Lehr⸗
bach in Betreff der Streitſache dem Hofe zu Heſſen⸗Caſſel beſonders
zu empfehlen. Es wird jedoch bedenklich gefunden, weil dieſer Or⸗
densritter dem Hofe als parteiiſch erſcheinen müſſe und die Empfeh⸗
lung des Kaiſers ſomit ohne Wirkung fein werde ).
1) Wir kennen den Vertrag nur nach einer kurzen Andeutung bei De Wal
VIII. 608. Er betraf le droit d’aubaine en faveur des sujets respectifs.
2) Schreiben des Landkomthurs von Franken, dat. Nürnberg 26. N
1774 im R.⸗Archiv zu Wien.
3) Schreiben des Kurfürſten von Mainz an den Reichs - Bicelanzler von
Colloredo, dat. Mainz 24. April 1774 im R.⸗Archiv zu Wien.
9 Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer, dat. Brüſſel 28. Juni 1775.
Schreiben des Reichs⸗Vicekanzlers an den Hochmeiſter, dat. Wien 27. Juli 1775
im Reichs⸗Archiv zu Wien. .
— 518 —
Da trat im J. 1776 ein. Vorfall ein, der ein altes Gefetz des
Ordens in Frage ſtellte, ſo daß der Hochmeiſter allein darüber nicht
entſcheiden konnte. Man hatte einſt, wie bereits früher erwähnt
iſt, in einem General⸗Kapitel aus dankbarer Geſinnung gegen den
erſten Hochmeiſter und Mitſtifter des Ordens das gräfliche Ge⸗
ſchlecht der Walpot von Baſſenheim mit der Auszeichnung beehrt,
daß, ſo lange der Orden beſtehen werde, ein Sprößling dieſes Stam⸗
mes ſich mit der Zierde des Ordenskreuzes ſolle ſchmücken und ſtets
den Ehrentitel eines Erbritters des Deutſchen Ordens führen dür⸗
fen. Dieſe Ehre genoß jetzt der kaiſerl. Geheime Rath und Kammer⸗
gerichts⸗Präſident Graf Walpot von Baſſenheim. Er hatte nun
aber zugleich als ein von ſeinen Urahnen her geborener Burgmann
und Mithausgenoſſe der kaiſerl. und Reichsburg Friedberg auch das
Recht, an allen dieſer Burg zuſtehenden Gerechtſamen und den ihr
von Kaiſern zugewieſenen Vorrechten und Privilegien in der Art
Theil zu nehmen, daß es nur von der Stimmenmehrheit abhing,
um die wichtigen Stellen eines Regiments⸗Burgmannes, eines Bau⸗
meiſters und eines Burggrafen erhalten zu können. Mit ſolcher
Burgmannſchaft waren bedeutende Einkünfte verbunden, denn ſie
hatte in der Umgegend einen zahlreichen Güterbeſitz. Kaiſer Joſeph II
hatte nun aber ihr zum Schmuck (1768) einen ihr ausſchließlich
eigenen Orden, den S. Joſephs⸗Ritterorden geſtiftet, ſich ſelbſt zum
Großmeiſter erklärt, dem jederzeitigen Burggrafen das Ordens⸗Groß⸗
priorat und dem Baumeiſter und Regiments⸗Burgmanne den Schmuck
eines Komthurkreuzes zuertheilt, ſo daß der Inhaber einer ſolchen
Amtswürde ſtets auch verbunden war, das ihr zugewieſene Ordens⸗
zeichen anzunehmen.
Nun hatte der genannte Graf, vor kurzem zum Regiments⸗
Burgmann erwählt, ſichere Hoffnung, durch die Gunſt des Kai⸗
ſers bald auch zu den höheren Burgämtern gelangen. zu können,
war jedoch verpflichtet, auch den mit dieſen Aemtern verbundenen
Joſephs⸗Orden anzunehmen. Durfte er dieß als Ritter des Deut⸗
ſchen Ordens nach deſſen uraltem Geſetz? Er wußte wohl, daß
dieß nicht zuläſſig ſei und ſuchte daher beim Hochmeiſter um die
Erlaubniß nach, nebſt dem Ordenskreuz auch das Ehrenkreuz des
Joſephs⸗Ordens tragen zu dürfen, ihm vorſtellend, „daß ja die Mit⸗
hausgenoſſenſchaft bei der Reichsburg Friedberg mit keiner andern
Verpflichtung als mit der des Deutſchen Ordens beſchwert ſei, dem
— 519 —
Kaiſer und Reich nämlich lebenslänglich mit Treue und Huld zuge⸗
than zu ſein.“
Der Hochmeiſter war unſchlüſſig, ob er das Geſuc gewähren
dürfe. Es war dem Grafen mit dem ihm ertheilten Ritter⸗Diplom
zugleich das ausdrückliche Verbot bekannt gemacht, daß er ſich nie⸗
mals weder um einen andern Orden bewerben, noch je einen ſol⸗
chen annehmen dürfe. Er ſelbſt hatte bei feiner Meiſter⸗ Wahl,
und ebenſo der jüngſt gewählte Coadjutor beim Empfang des
Deutſch⸗Ordenskreuzes alle ihre bisherigen Ordenszeichen abgelegt
und damit den Beweis gegeben, daß mit jenem kein fremdes Or⸗
denszeichen vereinbar ſei. Und doch dagegen: ſollte nicht das dem
Grafen „aus alleiniger Rückſicht auf die von ſeinem Vorfahr beim
Urſprung des Ordens geleiſteten Dienſte“ ertheilte Erb-Ritterkreuz
ein bloßes Ehrendenkmal ſein? Hatte man ihm damit nicht bloß
eine ausgezeichnete Begünſtigung erzeigen wollen, ohne zu meinen,
daß ſolche Gunſt ihm einſt zum Schaden gereichen würde? Brachte
es ihm nicht jetzt und künftig feiner ganzen Nachkommenſchaft ım-
verwindlichen Verluſt, wenn ihm die Annahme der Amtswürden im
Joſephs⸗Orden unterſagt und ſomit er und alle ſeine Nachkommen
zu ewiger Zeit für unfähig zu ſolchen Würden erklärt würden?
In ſolchen Erwägungen ſchwankte der Meiſter eine Zeitlang
ohne Entſchluß hin und her ). Er ſchien endlich geneigt, der Sache
eine für den Grafen günſtige Deutung zu geben. Man dürfe nicht
überſehen, meinte er, daß der Joſephs⸗Orden zur Zeit der Verlei⸗
hung des Erb⸗Ritterkreuzes an den Grafen noch nicht beſtanden,
folglich auch die damit verbundenen beſondern Umſtände damals
noch nicht ſtatt gefunden hätten. Anders aber beurtheilte die Sache
der Landkomthur von Franken, den der Hochmeiſter unter tiefſter
Verſchwiegenheit um ſeine Meinung befragte. Er kenne nur einen
Fall, daß einmal einem Herrn von Rochau, der nicht Ordensbruder
geweſen, erlaubt worden ſei, das Ordenskreuz in einer Medaille zu
tragen. Niemals aber ſei daſſelbe, ſo viel er nachgeforſcht, mit
einem andern Orden vereinbart worden. Alle Hochmeiſter hätten
ſtets ihre früheren Ordenszeichen abgelegt und ſeit Hunderten von
) Wir erfahren dieß alles aus einem Schreiben des Hochmeiſters au den
Landkomthur von Franken aus dem N des Jahres 1776 im Reichs⸗Archiv
zu Wien.
— 580 —
Jahren ſich nicht erlaubt, von dem unveränderten Ordensgeſetz ab⸗
zuweichen, denn darin unterſcheide ſich eben der Deutſche Orden auf
ausgezeichnete Weiſe. Die Kaiſerin Maria Thereſia habe mit allen
ihren Miniſtern ſehr gewünſcht, der zum einſtigen Coadjutor ge⸗
wählte Erzherzog Maximilian möge davon dispenſirt und ihm er⸗
laubt werden, feine übrigen Orden wenigſtens fo lange behalten zu
dürfen, bis er durch Ablegung der Ordensgelübde in des Ordens
Regular⸗Verbindlichkeiten treten werde. Vergebens, man habe be⸗
harrlich am Ordensgeſetz feſtgehalten. Als bei der Stiftung des
Maria⸗Thereſien⸗Ordens die Frage entſtanden ſei, ob ein Deutſcher
Ordensritter für eine etwanige Heldenthat wohl auch das Ehren⸗
zeichen dieſes Ordens annehmen dürfe, ſei nach großkapitulariſcher
Berathung darüber im J. 1758 eine verneinende deutſchmeiſterliche
Entſcheidung erfolgt. Ungeachtet des für den Grafen Walpot be⸗
treffenden Falls unvermeidlichen Verluſts der bei der Burg Fried⸗
berg zu erwartenden Vortheile, bleibe es immer für den Orden
höchſt bedenklich, um ſolcher Privatvortheile des Grafen wegen von
der Ordens⸗Grundverfaſſung abzuweichen und ohne Beifpiel bei ihm
eine Ausnahme zuzulaſſen, die ſelbſt bei Mitgliedern des Erzhauſes
Oeſterreich nie ſtatt gefunden habe). Ein Auskunftsmittel, fügt
der Landkomthur hinzu, möchte wohl ſein, wenn der Graf beim
kaiſerl. Hofe die Dispenſation von der Annahme des Joſephs⸗Ordens
zu erwirken ſuche, ſo daß er ohne denſelben zu allen Aemtern der
Burg Friedberg nach wie vor als fähig zu achten fein würde ).
) Der Landkomthur macht dabei noch folgenden Umſtand geltend: Im
Jahr 1429 habe der D. Orden vom König Sigismund die Gnade erhalten,
daß alle und jeglicher Komthur zu Frankfurt ein Erb⸗Burgmann zu Friedberg
und Gelnhauſen ſein, auch alle Burgmannsrechte und Freiungen haben ſolle,
wie andere Erb⸗Burgmanne in demſelben Burglehen geſeſſen. Dieſes Erb⸗Burg⸗
mannsrecht ſei einſtmals von Seiten der Burg beſtritten, dem Orden aber, der
es ſtandhaͤft behauptet, im J. 1503 wieder feierlich zuerkannt worden und habe
es ſeitdem in ruhigem Beſitz gehabt. In gleicher Weiſe ſtehe daſſelbe dem jeder⸗
zeitigen Landkomthur von Heſſen zu und zwar mit dem beſondern Prärogativ
eines perpetui collectoris votorum bei der Burggrafenwahl. Im Fall nun der
Graf Walpot neben dem Ordenskreuz den Joſephs⸗Orden als weſentliches Er⸗
forderniß zu den Burgämtern tragen müſſe, ſo würde folgen, daß die beiden
Gebietiger von der Regiment⸗Burgmannsſtelle und dem Burgpriorat auf ewig
ausgeſchloſſen wären, weil ihnen die Annahme des Joſephs⸗Ordens nie erwilligt
werden könne.
) Schreiben des Laudkomthurs von Franken an den ee dat. Mainz
28. Februar 1776 im R.⸗Archiv zu Wien.
— 521 —
Da mittlerweile aber beim Hochmeiſter auch die Gutachten an⸗
derer Großkapitularen über die Sache eingegangen waren und die
Stimmenmehrheit dafür entſchied, daß dem Grafen nicht verweigert
werden könne, mit dem Ordenskreuz auch das Zeichen des Joſephs⸗
Ordens zu tragen, ſo meldete er dem Landkomthur: er habe nun
nicht Anſtand genommen, auch feiner Seits diefem Beſchluſſe bei⸗
zuſtimmen und dem Grafen ein Reſcript zugehen zu laſſen, worin
ihm dieſe Begünſtigung als einem geborenen Burgmanne der Reichs⸗
burg Friedberg für alle Zeiten zugeſichert ſei ).
Nur unter Umftänden, wie fie damals im ganzen Orden be-
ſtanden, ſowohl beim Hochmeiſter wie bei den Großgebietigern,
konnten Sachen ſolcher Art als ſo wichtig betrachtet, mit ſolcher
Beſorglichkeit verhandelt werden. Denn als im Anfang des Jahres
1777 die Zeit nahte, wo nach Verlauf von ſieben Jahren nach
Inhalt der Wahlcapitulation der Meiſter verpflichtet war, ein Ge⸗
neral⸗Kapitel auszuſchreiben, und er dieſer Verpflichtung nachkommen
wollte, wandte er ſich zuvor, mit Rückſicht auf die beträchtlichen
Koſten und allerlei große Beſchwerden, die eine ſolche Verſammlung
in Brüſſel für die Kapitulare aus entfernten Balleien verurſachen
würde, an die Landkomthure mit der Anfrage: ob ſo wichtige Ordens⸗
Angelegenheiten vorhanden und zu berathen ſeien, die nothwendig
die Berufung eines Groß ⸗Kapitels erforderten? Er erhielt von
allen die Erklärung: es liege nichts von irgend welcher Wichtigkeit
vor; einzelne vorfallende Ordens⸗Geſchäfte könnten füglich entweder
vom Meiſter ſelbſt oder durch die gewöhnliche Circular⸗Berathung
abgethan werben ).
Es bot ſich im ganzen Orden, wie er damals daſtand, alſo
gar nichts von Wichtigkeit dar, was zur Aenderung und Beſſerung
einer gemeinſamen Berathung bedurft hätte. Man ſieht demnach,
mit welcher Befriedigung man in den Zuſtänden, wie ſie eben waren,
ſorglos dahinlebte. Je weniger nun aber im Verlauf der Jahre
etwas von Bedeutung für und in dem Orden geſchah und je ſel⸗
tener er nun ſchon im öffentlichen Volksleben in irgend einer Weiſe
wirkſam und eingreifend erſcheint, um ſo mehr verödet und um ſo
) Schreiben des Hochmeisters an den Landkomthur von Franken, dat.
Brüſſel 12. März 1776 im R.⸗Archiv zu Wien.
2) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von e dat.
Brüſſel 14. Jan. und 16. April 1777. Schreiben des letztern an 985 N
meiſter, dat. Trier 9. Februar 1777 im N⸗Archid zu Stuttgart. N
— 322 — ;
inhaltsleerer wird auch oft Jahre lang das Feld feiner Gefchichte '),
Nicht als ob die edlen Männer, die an feiner Spitze ſtanden, nur
im Genuſſe deſſen, was er ihnen darbot, ihr Leben thatenlos ver⸗
träumt hätten. Wir wiſſen, der Hochmeiſter wirkte in den Nieder⸗
landen und in ſeinem hohen Range im Reichsfürſtenrath auf der
geiſtlichen Bank in dem Kreiſe einer weiteingreifenden Thätigkeit.
Wir hörten bereits, daß die Landkomthure faſt ſämmtlich und zum
Theil auch die Komthure mit verſchiedenartigen Aemtern und Wür⸗
den im Kriegs⸗ und Staatsverwaltungsweſen betraut waren und
wer mag bezweifeln, daß ſie hierin nicht ſtets mit Treue und Eifer
ihren Pflichten obgelegen. Allein was fie hier wirkten, fruchtete
und frommte nicht dem Orden. Die Fürſten ſahen in ihnen mehr
nur geſchickte und erfahrene Beamte für Kriegs⸗ oder Staatsgeſchäfte.
Im übrigen meiſt als Lanudſaſſen betrachtet, wurden fie auch als
ſolche behandelt.
Es gingen Jahre hin, in denen kaum einmal ein Fürſt mit
gnädigem Auge auf den Orden hinblickte. Es tritt als ſeltene Er⸗
ſcheinung hervor, wenn im J. 1779 der Kurfürſt Karl Theodor
von Bayern die drei Kommenden Blumenthal, Regensburg und
Genghofen von der von ihnen verlangten Decimation als Militär⸗
Beitrag frei ſpricht, indem er erklärt: es ſei nicht in der Ordnung
und habe ſich als unrichtig erwieſen, daß man den Orden in Be⸗
treff der drei Kommenden zum Prälaten⸗ oder geiſtlichen Staud
gezählt; „er ſei je und allezeit dem weltlichen Stand der Ritter⸗
ſchaft beigethan und demſelben Leiſtungen und Laſten betreffend durch⸗
aus parificirt geweſen; deshalb ſehe er (der Kurfürſt) nicht, wie
dennoch derſelbe bei dieſen Kommenden mit der dem geiſtlichen Stand
allein obliegenden Decimation und Landesſchutz⸗Beitrag füglich habe
belegt und executive dazu angehalten werden können. Man ſolle
ihn damit verſchonen“ ).
Der Hochmeiſter verweilte auch noch im Sommer des J. 1780
) Beiläufig mag erwähnt werden, daß im J. 1779 der damalige Erz⸗
biſchof von Mainz Friedrich Karl von Erthal durch Vermittlung der Kaiſerin
Maria Thereſia auf ſeinen Wunſch vom Hochmeiſter die Erlaubniß erhielt, als
Zeichen ſeiner Ordens⸗Mitbruderſchaft das Ordenskreuz zu tragen. De Wal
Recherches II. 233.
2) Deeret des Kurfürſten von Bayern an die kurfürſtl. Hofkammer, dat.
München 3. Mai 1779 im Archiv zu Breslau (Abſchrift). Es erfolgte auf
eine dem Kurfürſten eingereichte Vorſtellung des Ordens⸗Auwalts.
— 523 —
in den Niederlanden, wo er auf dem Luſtſchloſſe zu Tervueren un⸗
fern von Löwen und Brüſſel Erholung und Erfriſchung ſeiner er⸗
ſchöpften Kräfte ſuchte. Dort überfiel ihn aber im Anfang Juli
eine ſchwere Krankheit, die ihn ſchon nach wenigen Tagen, am 4. Juli
hinraffte). Wie er als Statthalter in Brüſſel allgemeine Liebe,
ſo hatte er auch im ganzen Orden ſich hohe Achtung und Vereh⸗
rung erworben ). Faſt zwanzig Jahre hatte er als Meiſter an
deſſen Spitze geſtanden. Er fand ſeine ewige Ruhe in der Kirche
zu S. Gudula in Brüſſel. | |
) De Wal Recherch. II. 326. Bachem 63.
) Ce Prince possedoit le plus heureux de tous les dons, eelui de se
faire aimer. Nous pourrions lui donner beaucoup d'éloges qu'il a merites;
mais il semble que ce trait suffit seul pour honorer sa mémoire. De Wal
VIII. 609. Ueber ihn: Karl Alexander's, Herzogs von Lothringen Lebensgeſch.
und Thaten. 2 Theile. Leipzig und Frankfurt 1743 und 1758.
Fünfzehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutfchmeifter
Maximilian Franz, Erzherzog von Oeſterreich.
1780— 1801.
— —
Der im letzten General⸗Kapitel zum Coadjutor gewählte Erz⸗
herzog Maximilian Franz hatte noch nicht das 24. Jahr vollendet,
als ihn der unerwartete Tod des letzten Meiſters zur Uebernahme
der hochmeiſterlichen Würde rief ). Es wurde alsbald ein General⸗
Kapitel nach Mergentheim ausgeſchrieben, wo zunächſt, als die Ka⸗
pitulare ſich dort eingefunden, am 23. October die eigentliche
Aufnahme des jungen Fürſten, der Ritterſchlag und die Einkleidung,
die, wie erwähnt, in dem letzten General⸗Kapitel noch vorbehalten
worden, vollzogen ward. Nachdem er alsdann am 24. October nach
geſetzlicher Vorſchrift die Reverſale und die Wahlcapitulation unter⸗
ſchrieben und die letztere in Gegenwart ſämmtlicher Kapitulare feier⸗
lich beſchworen, erfolgte Tags darauf mit den ſchon früher erwähnten,
altherkömmlichen Förmlichkeiten die Inveſtitur und Inthroniſation
des Meiſters in fein hohes Amt ).
Nun erſt wurde das Kapitel in vorgeſchriebener Weiſe eröffnet,
indem zunächſt die Führung des immer noch nicht vertretenen Thü⸗
ringiſchen Votums dießmal dem Landkomthur von Alten⸗Bieſen
) Er trat das Amt am 4. Juli, dem Todestage ſeines Vorgängers, an.
De Wal Recherch. II. 326.
) Dieß geſchah nach dem Protocoll der Kapitel-Verhandlungen am 25. Oc⸗
tober, nicht am 23., wie De Wal VIII. 609 und Bachem 63 anführen.
übertragen ward. Unter den zur Berathung vorliegenden Gegenftän-
den betraf der erſte die ſchon früher (1764) angeregte und auch jetzt
wieder nothwendig befundene Veränderung und Verbeſſerung des
Ordens⸗Statutenbuchs, wo man ſo oft nähere Aufklärungen und feſtere
Beſtimmungen vermißt hatte. Man ſchob jedoch die Sache wieder
auf die Seite, weil man meinte, ſie greife zu ſehr in die innere
Ordensverfaſſung ein, als daß die Zeit zu einer gründlichen Bera⸗
thung darüber zureiche. Und doch traten immer wieder alte Män⸗
gel und Gebrechen hervor, die ein ſtrengeres Geſetz unerläßlich machten.
So nachdrücklich auch ſchon im letzten General⸗Kapitel das geſetz⸗
widrige Schuldenmachen unterſagt und verpönt worden war, ſo
hatten doch wieder nicht ſelten vorkommende Fälle ſo viel Schaden
und Verdruß veranlaßt, daß man in dieſem Kapitel abermals ge⸗
nöthigt war, nicht nur gegen die Pflichtvergeſſenheit der Aſpiranten,
die, wenn ſie in den Orden eintreten wollten, muthwillig gemachte
Schulden verheimlichten, ſondern ſelbſt auch gegen Geſetzwidrigkeiten
mancher Komthure und Landkomthure in dieſem Punkte mit ſtrengen
Maaßregeln einzuſchreiten ). Ingleichen mußte auch das ſchon
früher ergangene Verbot fremder Empfehlungen von Fürſten und
vornehmen Herren zur Verſorgung und Beförderung im Orden,
weil auch dieſe wieder manchen Verdruß und Unannehmlichkeiten
verurſacht hatten, jetzt von neuem eingeſchärft und dahin erweitert
werden, daß es auch von den Recommendationen zu verſtehen ſei,
die (wie man oft vorgewandt hatte) ohne Vorwiſſen und Willen
derer, welche ſie beträfen, ergehen würden.
Außer mehren andern Vorlagen zur Berathung, (die wir hier
übergehen, theils weil darüber keine allgemein ins Verfaſſungsweſen
des Ordens eingreifende Beſchlüſſe erfolgten, theils auch nur ein⸗
zelne Perſönlichkeiten betrafen )), hatte der Landkomthur von Thü⸗
ringen Heinrich Moritz von Berlepſch in einer Zuſchrift an das
Kapitel ſein Geſuch um Ertheilung des Sitz⸗ und Stimmrechts,
) Es heißt unter andern: Helfen alle gegebenen Ermahnungen nichts, fo
ſoll ein ſolcher Schuldenmacher von allen vom Orden zu hoffenden Verſorgungen,
Kommenden und Würden ſo lange ausgeſchloſſen bleiben, bis er durch Bezah⸗
lung ſeiner Schulden und eine mehr öconomiſche und frugale Lebensweiſe Pro⸗
ben feiner Beſſerung und feines ordnungsmäßigen Verhaltens giebt.
) Z. B. die Verhandlungen über Einrichtung von Ballei⸗ und Hauskaſſen,
über die bedauerlichen und für den Orden höchſt nachtheiligen Folgen der großen
Schuldenlast des verſtorbenen Komthurs zu Freiburg u. dgl.
— 526 —
wie ſchon im letzten General⸗Kapitel, abermals erneuert. Er hatte
bereits damals nachgewieſen, daß er alle ihm früher auferlegten
Verpflichtungen erfüllt, namentlich die von ihm verlangte Abzahlung
einer beſtimmten Geldſumme an die General⸗Ordenskaſſe pünktlich
vollführt habe). Durch die Umfrage wurde daher beſchloſſen: es
ſolle ihm bei den Wahl⸗ und Groß⸗Kapiteln das Sitz⸗ und Stimm⸗
recht fortan zuſtehen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß er, wie ſein
Vorgänger, der Landkomthur Freiherr von Stein, ausdrücklich er⸗
kläre: er betrachte dieß nur in Bezug auf ſeine Perſon und aus
beſonderer Gnade geſchehen, er wolle ſich auch ferner beim Sächſiſchen
Hof und in allen Ordensangelegenheiten zu Dienſten willig ge⸗
brauchen laſſen und in ſeinen Verpflichtungen gegen die ä
Ordenskaſſe jeder Zeit pünktlich erweiſen.
Endlich ward noch über eine Sache verhandelt, deren wir u
erwähnen würden, wenn von wichtigeren Dingen in dieſem Kapitel
die Rede geweſen wäre. Man hielt es eben für wichtig genug,
auf den von dem genannten Landkomthur von Thüringen eingereichten
Antrag zur Abänderung der bisherigen, theils zu koſtbaren, theils
auch dem Geſchmack der Zeit nicht mehr angemeſſenen Uniform der
Ordensritter einzugehen. Nachdem ſich eine vom Hochmeiſter dazu
ernannte Commiſſion darüber berathen, ward eine neue Uniform
beliebt, beſtehend in Bleu de Roi mit gleichem Futter, carmoiſin⸗
rothen Aufſchlägen, Weſten und Beinkleidern mit Gold geſtickt,
einem maſſiven matten Knopf mit einem ſchmal bordirten Ranf und
in der Mitte das Ordenskreuz. Die der Ritter und Komthure ſolle
einfach ſein, die der Landkomthure aber an den Aufſchlägen und
Taſchen eine doppelt geſtickte Einfaſſung haben. Zu täglichem Ge⸗
brauch dagegen ſolle eine kleinere gleichartige Uniform ohne Bor⸗
dirung der Röcke mit einem Engliſchen Kragen und eine gleiche mit
goldener Borde beſetzte Wefte dienen. Dem Hochmeiſter wollte das
Kapitel über ſeine Ordenstracht keine Vorſchrift geben, ſondern
ſtellte deren Beſtimmung ihm ſelbſt anheim). Damit ward das
General⸗Kapitel am 1. November geſchloſſen.
Man ſieht auch aus dieſen kapitulariſchen Verhandlungen
1) Es betraf die Zahlung der Negotiationsgelder von 3613 Gulden.
2) Kapitel⸗Verhandl. vom J. 1780 im Fol. im R.⸗Archiv zu Stuttg. Wir
erfahren, daß der Hochmeiſter dem Kapitel auch eine Bulle in Betreff der vom
Papſt wegen der Ordensgelübde erhaltenen Diſpenſation vorlegte. Sie betraf
den Hochmeiſter.
| — 527 —
wieder, man kümmerte ſich, je mehr im Orden ſein urſprüng⸗
licher, innerer Geiſt entſchwunden und erſtorben, ſeine einſtige ſo
edle und ſo hohe Beſtimmung Thon faſt ganz vergeſſen war, zur
Zeit immer nur noch mit einigem Eifer um das äußere Formen⸗
weſen, um Aufrechthaltung oder Veränderung dieſer oder jener alt⸗
herkömmlichen Aeußerlichkeiten. So legte man auch jetzt noch immer
einen Werth darauf, daß der Hochmeiſter in dem vom Kaiſer ihm
ertheilten, in alter Form abgefaßten Lehensbriefe ſtets auch noch
„Adminiſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen“ genannt werde
und er verſäumte nicht, in feinem Bittſchreiben an den Kaiſer zu⸗
gleich um Belehnung mit den Regalien und Beſtätigung der Pri⸗
vilegien dieſes Hochmeiſterthums nachzuſuchen ). Zu ſolchen Aeußer⸗
lichkeiten ohne innere Bedeutung gehört auch ein von dem neuen
Hochmeiſter eingeführtes neues Ceremoniel beim Ritterſchlag, wenn
er ihn in eigener Perſon ertheilte, wobei genau beſtimmt war,
welche Stellung die anweſenden Ordensritter im Halbkreiſe um den
Candidaten einnehmen, wann ſie den Degen ziehen und wieder ein⸗
ſtecken, wie ſie ſich beim Abſingen des Evangeliums verhalten ſoll⸗
ten u. ſ. w.
Und da nun 115 im Orden nichts Höheres und Wichtigeres
geſchah, ſo geht die Geſchichte wieder Jahre lang faſt völlig ſchwei⸗
gend an ihm vorüber. Der junge Hochmeiſter verweilte meiſt in
»Bonn, weil er im J. 1784 (15. April) zum Erzbiſchof von Köln
und zugleich zum Fürſt⸗Biſchof von Münſter gewählt worden war”).
Von dort aus ertheilte er (1786) dem Landkomthur von Franken
durch einen ſ. g. Bannbrief auf zwei Jahre, als eins ſeiner Rega⸗
lien, die Vollmacht und Befugniß, an allen Orten ſeiner Ballei,
insbeſondere auch zu Absburg und wo ihm ſonſt das Halsgericht
zuſtehe, entweder ſelbſt oder durch einen Beauftragten über alle
Uebelthäter und ſchädliche Perſonen nach eingeholten richterlichen
*
Urtheilen der Univerſität zu Ingolſtadt oder Würzburg Gericht üben
und vollführen zu dürfen, jedoch mit Vorbehalt des dem Hochmeiſter
1) So ſchon in dem von Joſeph II ertheilten Lehensbriefe, dat. Wien
24. Juli 1775; ebenſo in dem für den neuen Hochmeiſter, dat. Wien 29. De⸗
cember 1781 und in deſſen Bittſchreiben an den Kaiſer vom Jahre 1784, im
Reichs⸗Archiv zu Wien.
2) Ueber den Streit in Betreff der Wahl vgl. Mailath Geſchichte des
Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaats V. 118. 119. Das hier angegebene Jabr 1780 iſt
unrichtig.
— 528 —
gebührenden Begnadigungsrechts in peinlichen Fragen oder Todes⸗
ſtrafen ).
Es ſtand jedoch dieſer Ballei, damals immer noch eine der um⸗
fangreichſten, bald eine Veränderung von der größten Wichtigkeit
in allen ihren innern Verhältniſſen bevor. Werfen wir zuvor noch
einen Blick auf den Orden im Ganzen und auf die innern Zu⸗
ſtände der eben genannten Ballei, wie wir ſie in dieſer Zeit noch
vor uns finden.
Der Orden zählte jetzt in ſeinen noch beſtehenden zehn Balleien
mit Einſchluß der Landkomthure und Komthure noch gegen Hundert
Ordensritter und zwar im Elſaß und Burgund 14, in Oeſter⸗
reich 9, in Koblenz 9, an der Etſch 5—6, in Franken 18, in
Heſſen 9— 10, in Alten⸗Bieſen 15, in Weſtphalen 6— 7, in Lothrin⸗
gen 3—4, in Sachſen 7. Die Komthure hatten aber nicht alle
und nicht immer, wie in alter Zeit, ihren Wohnſitz in den ihnen
zugewieſenen Komthurhäuſern, ſondern ſie wählten ihren Aufenthalt,
wie es ſcheint, mehr nach Belieben oder doch nach gewiſſen oblie⸗
genden Umſtänden. So ſehen wir den Komthur von Andlau in
München, den von Donauwörth in Freudenthal, den von Ruffach
in Kolmar u. ſ. w. ). Hier bezogen fie aus den Einkünften ihrer
Komthureien die für ſie beſtimmten Deputate. Dieſe Komthurei⸗
Revenüen waren natürlich nach dem Güterumfang und ihrer länd⸗
lichen Beſchaffenheit ſehr verſchieden. Während ſie z. B. in der
Ballei Lothringen (1781), außer den ebenfalls in ihrem Betrag
ſehr verſchiedenen Natural⸗Lieferungen, an baarem Geld für die
Kommende Beckingen 6902 Gulden, für die in Trier 3299 Gulden
und die von Saarbrück 1645 Gulden betrugen, beliefen ſie ſich in
der Kommende Meinſiedel nur auf 970 und in Luxemburg nur auf
641 Gulden ).
) Bannbrief des Hochmeiſters, dat. Bonn 10. Auguſt 1786 in Schöne⸗
mann Codex für practiſche Diplomatik II. 255. Er erklärt darin das Bann⸗
recht ausdrücklich als eins ſeiner Regalien, als eine vom Kaiſer verliehene
Freiheit.
2) Verzeichniß vom J. 1787 im Archiv zu Breslau.
2) Summariſcher Bericht ſämmtlicher Revenüen der Ballei Lothringen im
J. 1781 im Archiv zu Breslau. Die Kommenden hatten noch ſehr anſehnliche
Natural⸗Lieferungen aus ihren Gütern. Außer den verſchiedenen Getreide⸗Lie⸗
ferungen erhielten die fünf Kommenden jährlich 145 Kapaunen, 336 Hühner,
54 Gänſe, 743 Eier, 12 Schweine von 110 bis 200 Pfund, 9 Hüte Zucker u. a.
— 529 —
Die Ballei Franken umfaßte damals noch 21 Kommenden ),
außerdem die Herrſchaft Freudenthal, die Obervogteien Absberg,
Dinkelsbühl und Eſchenbach nebſt einer anſehnlichen Zahl von Aem⸗
tern und Pflegen. Man zählte mit Einſchluß der Kommenden noch
gegen 50 größere und kleinere Beſitzungen. Ein hochfürſtliches Rent⸗
Amt in Mergentheim bezog feine Einkünfte aus ſämmtlichen Balleien
des Ordens; es befand ſich daſelbſt auch noch eine Trappanei over
Trapperei. Die Ballei⸗Kaſſe oder Treſolei war dagegen in das
Haus zu Ellingen verlegt. Sie hatte in den zwölf Jahren von
1774 bis 1787 eine Geſammt⸗Einnahme von 763,492 Gulden, be⸗
ſtritt damit eine Ausgabe von 495,371 Gulden und es verbkieb
ſonach ein Ueberſchuß von 268,121 Gulden. Es belief ſich während
dieſes Zeitraums im Durchſchnitt auf ein Jahr die Einnahme auf
63,624 Gulden, die Ausgabe auf 41,280 Gulden, der Ueberſchuß
auf 22,343 Gulden ).
Das geſammte Perſonal der Ballei beſtand im gahre 1787
1) aus 18 Ordensrittern, deren einer Hauskomthur zu Mergent⸗
heim, ein anderer Trappier daſelbſt, ein dritter Treßler, Baus und
Küchenmeiſter zu Ellingen, einige Rathsgebietiger, die meiſten Kom⸗
thure waren. Dieſe letztern, mit Ausnahme der zu Regensburg und
Genghofen, Ulm, Ramslan und Horneck, ſtanden entweder in Mi⸗
litär⸗ oder Civildienſten, als General⸗Majore, Oberfte oder Kam⸗
merherren; der von Blumenthal war Fränkiſcher Kreis⸗General⸗
Feldmarſchall⸗Lieutenant. 2) aus 10 Ordensprieſtern, meiſt Pfarrer,
einige auch Doctoren der Theologie). 3) aus 13 Ballei⸗Räthen,
mehre mit noch andern verſchiedenen Amtstiteln, unter ihnen ein
Landkomthurei⸗Rath und Obervogt zu Ulm. 4) aus 27 verſchie⸗
denen Ballei⸗Beamten, Pflegern, Amtsvögten, Kaſtnern, Stadt⸗
vögten u. ſ. w. und 5) aus 6 eee ee
u. dgl. 9).
a
) Mergentheim, Frankfurt, Brotfelden, Horneck, Winnenden, Heidelberg
und Speier werden ſeit 1444 als Kammer⸗Kommenden des Deutſ ſchmeiſters ber
zeichnet.
) Die Einnahme wechſelte von 49,652 Gulden (im J. 1776. 1777) bis
zur Höhe von 78,965 (im J. 1782. 1788). Die Ausgabe ſchwankte immer nur
zwiſchen 34,710 und 45,301 Gulden; daher differirte auch der Ueberſchuß >
ſchen 14,942 und 35,812 Gulden. Breslauer Archiv⸗Nachrichten. u
) Unter ihnen finden wir auch Johann Michael Höpfner Prieſter und
Stadt⸗Pfarrer zu Lauchheim genannt.
) Nach Verzeichniſſen im Archiv zu Breslau.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 3⁴
— 880 —
Was die Ordensritter ſelbſt betrifft, ſo bezogen ſie ihre De⸗
putate und nöthigen Verpflegungsgelder aus der Ballei, ſofern ſie
nicht im Militär⸗ oder Civildienſt ihren zureichenden Unterhalt
hatten. So war für den Landkomthur ein Deputat von 5500 Gul⸗
den, für den Hauskomthur und Tresler zuſammen ein ſolches von
1200 Gulden ausgeworfen. Dabei betrugen aber die Ausgaben für
die landkomthurliche und Cavalier⸗Tafel nebſt den übrigen Haus⸗
bedürfniſſen noch eine Summe von 12,000 Gulden. Der Raths⸗
gebietiger bezog als ſolcher nur das feſtſtehende Deputat von 500
Gulden, dagegen der Komthur zu Regensburg, der in keinen Dien⸗
ſten ſtand, aus ſeinen Kommenden Regensburg und Genghofen eine
Summe von 2000 Gulden, wie der zu Ulm 2663). Vom Mei⸗
ſterthum ward aus der Ballei eine Summe von 20,500 Gulden
bezogen. |
Es war die ſtürmiſche, wild bewegte Zeit der letzten Regierungs⸗
jahre Kaiſer Joſeph II, in der wir den Orden und die genannte
Ballei in den erwähnten Zuſtänden finden: jene Zeit, in der mit
überſtürzender Haſt mit einemmal Alles anders werden ſollte, jene
mit Gewaltſamkeiten aller Art überfüllte Zeit rückſichtsloſer Neue⸗
rungsſucht, die ohne Schonung alter Sitten und Gewohnheiten,
urälterlicher Ueberzeugungen und Gebräuche, ohne Beachtung hun⸗
dertjähriger Stiftungen und feſtbegründeter Rechte die Vergangen⸗
heit ſo zu ſagen mit Füßen trat, um mit einem Schlage in welt⸗
lichen und geiſtlichen Dingen, in Kirche und Staat für die Gegen⸗
wart und Zukunft eine ganz neue Schöpfung hervorzuzaubern. Es
iſt bekannt genug, wie Kaiſer Joſeph in Glaubensſachen und in kirch⸗
lichen Angelegenheiten, wie er mit geiſtlichen Stiftungen und Pfrün⸗
den, mit Klöftern und frommen Brüderſchaften nach ſchonungsloſer
Willkühr verfuhr. Wir wiſſen nicht, in wiefern der Hochmeiſter,
der in dieſer Zeit zuweilen in des Kaiſers, ſeines Bruders, Umge⸗
bung war, deſſen Verfahren mißbilligte oder billigte. Gewiß aber
thut man ihm nicht Unrecht, wenn man auch ihn in einem Anflug
ſolcher Neuerungsſucht befangen findet. Was zunächſt in der Ballei
Franken geſchah, mag davon als Zeugniß dienen.
Es ward im Spätherbſt des J. 1788 ein Provinzial⸗Kapitel
nach Ellingen ausgeſchrieben und am 5. November eröffnet. Man
fand es jo zahlreich beſucht, daß nur drei Komthure ihre Abweſenheit
) Specielle Berechnung darüber im Archiv zu Breslau.
entſchuldigten, denn ausnahmsweiſe waren auch ſämmtliche Ordens⸗
ritter zur Verſammlung einberufen ). Der Hochmeiſter hatte ſich
ſelbſt in ſeine Reſidenz Mergentheim begeben, um den Gang der
Verhandlungen in der Nähe zu beobachten. Die dem Kapitel zur
Berathung vorgelegten Gegenſtände betrafen theils Vorſchläge zur
Wahl eines künftigen Statthalters und Landkomthurs in Stelle des
im Jahr zuvor verſtorbenen Freiherrn von Lehrbach, theils gewiſſe
die ganze Ballei betreffende und wie es ausdrücklich hieß, ihr zum
Beſten gereichende Anordnungen. Man zog dieſe letztern zuerſt in
Berathung, weil erſt nach ihrer Regelung auch jene demgemäß näher
zu beſtimmen möglich war.
Es handelte ſich in dem, was der Meiſter dem Kapitel zur
Verhandlung vorgelegt, um nichts Geringeres als um eine völlige
Auflöſung und Umgeſtaltung aller inneren Verhältniſſe der Ballei.
Es waren dabei ſo viele und ſo höchſtwichtige Intereſſen im Spiel,
daß es mehre Wochen bedurfte, um den geſammten öconomiſchen
und politiſchen Zuſtand der Ballei in reifliche Erwägung zu ziehen.
Erſt am 4. December faßte man, und gewiß nicht ohne Mitwiſſen
und Mitwirken des Hochmeiſters, den höchſtwichtigen Beſchluß:
„Sämmtliche Beſitzungen und Güter der Ballei Franken gegen ange⸗
meſſene Deputate dem Hochmeiſterthum zu deſſen, der Ballei und
des ganzen Ordens Nutzen und Frommen, auch aus andern bewe⸗
genden Gründen ganz und vollſtändig zu incorporiren und mit dem⸗
ſelben zu conſolidiren.“ An den Hochmeiſter erging alsbald die
Bitte: Er möge die ihm nach Kapitelſchluß angetragene Incorporation
und Conſolidation der Ballei⸗Güter genehmigen und ſich perſönlich
nach Ellingen begeben, um mit dem Kapitel die weitern Beſtim⸗
mungen und Bedingungen näher zu berathen und feſtzuſtellen. Er
kam, und es ward nun am 5. Januar 1789 — ſo lange dauerten
noch die capitulariſchen Verhandlungen darüber — als „ein ewiges
zwiſchen dem Hochmeiſter und der Ballei Franken feſt ee
Geſetz“ folgender Hauptvertrag geſchloſſen .
Das Kapitel der Ballei überträgt mit Einſtimmung aller ihrer
Ordensglieder dem Hochmeiſterthum auf ewige Zeit alle ihre Be⸗
figungen, Güter, Häuſer und Kommenden, nebſt allen ihren Rechten
1) Es war dieß auf ausdrücklichen Befehl des Hochmeiſters geſchehen, „je⸗
doch ohne Conſequenz.« wie er in einem Schreiben an den Statthalter fagt.
2) Er kann natürlich hier nur in ſeinem weſentlichen Inhalt mitgetheilt
werden. 5
34 *
— 532 —
und Gerechtigkeiten, ſowie alle ihr zugehörigen Kapitalien und Baar⸗
ſchaften, dergeſtalt daß alles dieſes jeder zeitige Meiſter in Kraft
dieſes Vertrages völlig unbeſchränkt, jedoch ordensverfaſſungsmäßig
regieren und alle Einkünfte der Ballei von denen des Meiſterthums
unabgeſondert „nach Sinn und Geiſt des Ordens“ benutzen und
verwalten kann. Alle Kommenden der Ballei und deren Verwaltung
durch den Landkomthur und die Komthure werden demnach aufge⸗
löſt und dem Hochmeiſter pleno jure überlaſſen.
Damit jedoch die Ballei durch eine gewiſſe Zahl von Raths⸗
gebietigern, Komthuren und Ordensrittern, auch in ihrer innern
Kapitelverfaſſung, ihren Prärogativen, Würden und Privilegien in
ihrer Exiſtenz erhalten werde, follen fortan neben dem Landkom⸗
thur noch 18 Ordensritter, nämlich 6 Rathsgebietiger, 6 Komthure,
und 6 Ritter daſelbſt ihren Unterhalt finden und dieſe Zahl nie
vermindert werden. Zu dieſem ſichern und ſtandesmäßigen Unter⸗
halt wird die Summe von 73,000 Gulden feſtgeſetzt, welche jähr⸗
lich aus dem hochmeiſterlichen Aerarium nach einer vom Ballei⸗
Kapitel zu beſtimmenden Claſſen⸗Vertheilung an die erwähnten Or⸗
densritter in vierteljährigen Zahlungen als Deputate entrichtet wer⸗
den ſollen, und zwar, wie es ausdrücklich heißt, unvermindert und
mit Ausſchluß aller etwa eintretenden Unglücksfälle, wie ſie nur
irgend Namen haben, alſo daß der Hochmeiſter alle nur erdenk⸗
lichen Zufälle, Gewinne und Verluſte für immer auf eigene Gefahr
übernimmt). Die außerhalb der hochmeiſterlichen Lande in aus⸗
wärtigen Kriegs⸗ und Civildienſten ſich aufhaltenden Ordensritter
können ihre Deputate zu Frankfurt, Nürnberg und Ulm in Empfang
nehmen.
Zwölf Mitglieder der Ballei ſollen auch fortan das Prädicat
als Komthure von den beſtehenden Kommenden führen und dem
Kapitel die Befugniß bleiben, wie und an welche Ordensritter es
dieſe Prädicate verfaſſungsmäßig ertheilen will. Der Hochmeiſter
aber giebt dabei für ſich und ſeine Nachfolger die Zuſicherung, daß
bei Vergebung der Aemter und Stellen im Meiſterthum, als Statt⸗
haltereien, Präſidenten⸗, Oberamtmanns⸗, adeliger Hofraths⸗ und
Militärſtellen bei den Kreiscompagnien auf die Mitglieder der Ballei
ſtets vorzüglich Rückſicht genommen und nach der Eigenſchaft ihres
) Diefer Punkt wurde ſpäterhin von beſonderer Wichtigkeit.
— 533 —
Amts außer ihrer Claſſen⸗Verſorgung ihnen ein angemeſſener Ge⸗
halt ertheilt werden ſolle ). |
Der Hochmeiſter verpflichtet ſich und feine Nachfolger, ſechs
von den beſtehenden Kommende⸗Häuſern nach ſeiner Beſtimmung zu
Wohnungen für die ſechs älteſten Rathsgebietiger und Komthure in
baulichem Stand zu halten und mit den nöthigen Einrichtungen,
Mobilien, Tiſchgeſchirre von Silber und Weißzeug zu verſehen.
Zum Sitz des Landkomthurs wird das Kommende- Haus zu Heil⸗
bronn und das Sommer⸗Haus zu Sondheim beſtimmt und es ſoll
dort auch zu capitulariſchen Verſammlungen eine mit den nöthigen
Bedürfniſſen verſehene Wohnung eingerichtet werden.
Zur Unterhaltung des Dienſtperſonals für die Ballei⸗Geſchäfte
und zu Ausgaben auf Kapitelsreiſen wird eine beſondere Ballei⸗Kaſſe
errichtet, welche der Hochmeiſter mit einer Summe von 100,000 Gul⸗
den in zinstragenden Kapitalien gründet. Als Zuwachs derſelben
ſoll ihr, wenn die Zahl der 18 Ordensritter nicht vollſtändig iſt,
das vacante Deputat zufließen. |
Die innere Kapitular⸗Verfaſſung der Ballei bleibt auch forthin
in ihrer bisherigen ordensverfaſſungsmäßigen Beſchaffenheit und es
beſteht demnach das Provinzial⸗Kapitel wie zuvor unabänderlich aus
dem Landkomthur und ſechs Rathsgebietigern. Die Wahl des Land⸗
komthurs und der Rathsgebietiger geſchieht wie vordem nach den
Statuten und der in der Ballei beſtehenden Obſervanz. Das Pro⸗
vinzial⸗Kapitel hat die Vefugniß, mit Zuſtimmung des Hochmeiſters
in Gemäßheit der Ordensgeſetze nach Rang und Verdienſten zu be⸗
ſtimmen, welchem Ritter dieſe oder jene Claſſen⸗Verſorgung gebühre,
ferner über die Aufnahme der Ritter und Prieſter in den Orden
zu entſcheiden; es übt auch forthin noch die Gerichtsbarkeit in Unter⸗
ſuchung und Beſtrafung der untergeordneten Ritter und andern ge⸗
eigneten Fällen.
Da den Mitgliedern der Ballei ihre bisherigen Würden und
Prärogative unverändert bleiben, ſo folgt, daß der Landkomthur in
Franken immer als der erſte Landkomthur des Deutſchen Gebiets
zu betrachten iſt und er auch ferner das Condirectorium bei Erle⸗
digung der Meiſterwürde führt, desgleichen daß auch die Raths⸗
—
) Als Grund dieſer Beſtimmung wird angegeben, daß bisher verſchiedene
Aemter und Stellen im Meiſterthum wahlcapitulations⸗ und vertragsmäßig
durch die der Ballei Franken einverleibten Ordensritter beſetzt werden mußten.
— 534 —
gebietiger ſich fortan ihrer großcapitnlariſchen beſtimmten Vorrechte
zu erfreuen haben, mit der Berechtigung, jährlich die deutſchmeiſter⸗
lichen Rechnungen abzuhören und vom Zuſtand und der deonomiſchen
Haushaltung des Hochmeiſterthums Einſicht zu nehmen.
Es bleibt bei der Wahlcapitulation des Hochmeiſters unab⸗
änderlich, daß die Steuern und Schatzungen bei dem Meiſterthum
und in der Ballei Franken ohne Noth, Vorwiſſen und Willen des
Landkomthurs und der Rathsgebietiger nicht erhöht, noch der hoch⸗
meiſterlichen Kammer zugeeignet, ſondern allein dem Orden und
gemeiner Landſchaft zum Beſten verwendet, auch ftets beſonders ver⸗
waltet werden ſollen, um damit die allgemeinen Reichs⸗ und Kreis-
leiſtungen beſtreiten zu können.
Dem Hochmeiſter wird die Aufnahme der Alumnen in das
hochfürſtliche Seminar zu Mergentheim, ſowie die Beſetzung der
Pfarreien, Beneficien und Caplaneien im Meiſterthum und der
Ballei frei und ausſchließlich überlaſſen.
Zur Sicherheit dieſes Incorporations⸗Vertrags, des darin fest
geſetzten Beſtandes der Ballei und der vertragenen Deputaten⸗Summe
beſtellt der Hochmeiſter für ſich und ſeine Nachfolger als eine legale
und vollgültige Hypothek das ganze hohe Meiſterthum und insbe⸗
ſondere das geſammte nun ihm überlaſſene Ballei⸗Vermögen ohne
Ausnahme, dergeſtalt daß die Ballei, im Fall dieſem Vertrag in
irgend einem Punkt entgegengehandelt oder nicht Genüge geleiſtet
würde, ſich daran zu halten befugt ſein ſoll. Zugleich verpflichtet
ſich der Hochmeiſter, bei dem künftigen Groß⸗Kapitel die Einleitung
zu treffen, daß dieſer Vertrag als ein ewiges Fundamental⸗Geſetz
der Wahlcapitulation eines Hochmeiſters einverleibt und von dem
Neugewählten beſchworen werde. Dieß ſoll auch von jedem Land⸗
komthur bei feiner Konfirmation, von jedem Rathsgebietiger bei
ſeiner Verpflichtung zum Kapitel und jedem in die Ballei aufge⸗
nommenen Ritter vor dem Ritterſchlag geſchehen und kein weltliches
oder geiſtliches Gericht ſoll ſie von ſolchem Eid entbinden können.
Der Hochmeiſter verſpricht nicht nur, die Beſtätigung dieſes Ver⸗
trags auch beim Kaiſer nachzuſuchen, ſondern er verpflichtet ſich zu⸗
gleich aufs feierlichſte, ihn ſobald als möglich vom General⸗Kapitel
beſtätigen zu laſſen und zu bewirken, daß alle Großkapitulare die
erwähnte conſtituirte Hypothek anerkennten und zur genauen Feſt⸗
haltung des Vertrags das Groß⸗Kapitel dadurch befugt und ermäch⸗
tigt ſein ſolle, den Hochmeiſter an ſeine Pflicht zu erinnern, wenn
„ .
8 95 114 1
— 535 —
er es an der ſchulvigen Erfüllung eines Artikels mangeln laſſen
würde.
Um einer etwanigen Verſchlechterung des hochmeiſterlichen Kam⸗
meral⸗Weſens und ſeines Vermögens vorzubeugen, ſollen die daſſelbe
betreffenden Rechnungen ſtets in Gegenwart eines Nathsgebietigers
abgehört und von den aus der Ballei übernommenen Gütern nichts
verkauft, vertauſcht oder verändert werden können ohne Berathung
mit dem Ballei⸗Kapitel und ohne der Großkapitulare Einwilligung“).
Am Schluſſe des Kapitels wurde der bisherige Komthur zu
Würzburg und Münnerſtadt Freiherr von Zobel zu Giebelſtadt
vom Hochmeiſter zum Statthalter und Landkomthur erhoben und
die Komthure Freiherren Reichlin von Meldegg und von Redwitz
und der Graf von Fugger als erwählte Rathsgebietiger beſtätigt.
Der Meiſter erließ hierauf an das Oberamt zu Ellingen ein
Decret, daß in Folge der veränderten Verhältniſſe der Ballei in
der ihm nun allein zuſtehenden Verwaltung alle Regierungs⸗ und
Juſtizſachen fortan ausſchließlich auch nur in ſeinem Namen ge⸗
führt, alle eigentlichen Regierungs⸗ und Kammeral⸗ Angelegenheiten
durch feine zu Mergentheim bereits beſtehende Regierung und Hof⸗
kammer, Juſtiz⸗Sachen dagegen in erſter Inſtanz bei den Aemtern,
in zweiter bei den nächſtgelegenen Oberämtern und bei weitern Be⸗
rufungen wie bisher bei ſeinem Hofrath in Mergentheim behandelt
werden ſollten ). |
| Nach feiner Rückkehr nach Bonn genehmigte er ſodann auch
die bereits einmüthig beſchloſſene Beſtimmung des landlomthurlichen
Deputats und der Claſſen⸗Verſorgung der Nitter in folgender Weiſe:
Für den Landkomthur 15,000 Fl., für die zwei erſten Rathsgebietiger
je 7000 Fl., für zwei andere je 6000 und für die letzten zwei je
5000 Fl.; für die ſechs Komthure zwei je 4000, zwei je 3000 und
zwei je 2000 Fl.; für drei Ordensritter jeder 1000 und für drei
1) Der Incorporations- und Conſolidations⸗Vertrag, dat. Ellingen 5. Ja⸗
nuar 1789 gedruckt im Auszug in der „Sammlung der neuſten Regeln, Sta⸗
tuten u. ſ. w. (Wien 1840) S. 140; vollßändig mit den Namens⸗Unterſchriften
aller Ballei Mitglieder im Archiv zu Breslau. Er umfaßt in feinem ganzen
Umfang 48 Artikel. Häberlin Staatsarchiv 1801. H. 24. S. 485 —496.
2) Decret des Hochmeiſters, dat. Ellingen 20. Jannar 1789. Es werden
darin die Oberämter zu Horneck, Mergentheim und Ellingen und die neue Ber-
waltung der verſchiedenen Geſchäfts⸗Angelegenheiten, Keen Polizei, Con⸗
ſiſtorial⸗Sachen u. |. w. näher beſtimmt.
— 588 —
audere jeder 500 Fl. Dieß zuſammen betrug die im Vertrag aus⸗
geſetzte Summe von 73,500 Gulden. Er genehmigte ferner den
Antrag in Betreff der komthurlichen Prädicate, daß der Statthalter
fortan auch Komthur zu Heilbronn, die ſechs Rathsgebietiger Kom⸗
thure zu Blumenthal, Donauwörth, Nürnberg, Kapfenburg, Würz⸗
burg und Münnerſtädt, ſechs Ordensritter endlich Komthure zu
Virnsberg, Mainz und Kloppenheim, Oettingen, Regensburg, Ulm
und Frankfurt genannt werden ſollten ). Dieß war zugleich die
Stufenordnung für den Genuß der Deputate. Der Hochmeiſter
verordnete endlich, die von ihm neugegründete Ballei⸗Kaſſe ſolle ſtets
unter einem dreifachen Verſchluß des Landkomthurs, des nahege⸗
feſſenen Rathsgebietigers und des Rechnungsführers gehalten wer den
und erſterer nicht befugt ſein, ohne des Kapitels Bewilligung aus
ihr eine Ausgabe zu beſtreiten )).
In ſolcher Weiſe hatte durch dieſen Vertrag in der Ballei
Franken mit einemmal Alles eine Geſtalt gewonnen, die man mit
Recht als eine völlige Auflöſung derſelben betrachten mußte. Mochten
immerhin die Prädicate eines Landkomthurs, der Komthure und das,
was man Kapitel nannte, noch an den Orden erinnern, fie hatten
für dieſen keine weitere Bedeutung mehr. Wie es nun keine Ver⸗
waltung wirklicher Komthureien mehr gab, ſo ſtanden der Land⸗
komthur und die Komthure ſeitdem als bloße Penſionäre da, die
man mit inhaltleeren Titeln ſchmückte. Und was ſollte noch ein
Kapitel, wo für die höhern Zwecke des Ordens nichts mehr zu
verhandeln und zu wirken war!
Das Jahr nach dieſen Ereigniſſen (1790) würde in der Ge⸗
ſchichte des Ordens kaum eine Erwähnung finden dürfen, wenn
nicht der Hochmeiſter die Kaiſerwahl und Krönung Leopolds II zu
Frankfurt a. M. im Herbſt hätte benutzen wollen, vor dem anwe⸗
fenden Kaiſer, der Kaiſerin, dem König und der Königin von Neapel
und Sicilien, ſämmtlichen Erzherzogen und Erzherzoginnen, dem Erz⸗
biſchof von Mainz und einer großen Zahl anderer Reichsfürſten in
9 Hiernach hatten die Komthure zu Blumentbal und Donauwörth jeder
7000 Gulden, die zu Nürnberg und Kapfenburg jeder 6000, die zu Würzburg
und Münnerſtadt jeder 5000, die zu Virnsberg und Mainz jeder 4000, die zu
Oettingen und Regensburg jeder 3000, die zu Ulm und Frankfurt jeder 2000
Gulden. Drei Ordensritter erhielten jeder 1000 Gulden.
2) Schreiben des Hochmeiſters an den nr, dat. Bonn 1. 15
1789 im Archiv zu Breslau.
— 537 —
einer feierlichen Ordens⸗Handlung mit möglichſter Pracht und Pomp
aufzutreten. Er hatte abſichtlich die Aufnahme eines Freiherrn von
Andlau in den Orden bis auf dieſe Zeit aufgeſchoben. Da nun
der Kaifer und mehre Fürſten den Wunſch geäußert, der Feierlich⸗
keit beizuwohnen, die dortige Ordenskirche aber in ihrer beengten
Räumlichkeit die anweſenden Fürſten und Herren nicht faſſen konnte,
ſo wurde beſchloſſen, ſie in der geräumigen Wahl⸗ und Krönungs⸗
kirche zu S. Bartholomäus ſtatt finden zu laſſen. Wenige Tage
nach der Krönungsfeier, am 12. October, ward zuvor im Ordens⸗
hanſe in Anweſenheit vieler Ordensgebietiger das gewöhnliche Re⸗
eeptions⸗Kapitel abgehalten, der Prüfung der Ahnenprobe nebſt der
Aufſchwörung Genüge gethan und die Ordensgelübde abgelegt. Nach⸗
dem mittlerweile der Kaiſer mit den Fürſten und Fürſtinnen ſich
im Gotteshauſe verſammelt, von einer großen Schaar hoher adeliger
Herren begleitet, ſieht man vom Ordenshauſe voran vier Deutſche
Ordensprieſter im feſtlichen Ordensgewande zu Roß herüberkommen;
nach ihnen die prachtvolle Ordens ⸗Fahne von weißem Atlas mit
ſilbernen Frangen, darauf das Ordenskreuz und der Namenszug des
Deutſchmeiſters, vom Ordensritter Freiherrn von Maltitz getragen.
Ihr folgt der Ritter Freiherr von Rabenau mit der hochmeiſterlichen
Standarte von weißem Silber⸗Moor mit goldenen Frangen, auf
der einen Seite das hoch⸗ und deutſchmeiſterliche Kreuz, auf der
andern der kurfürſtliche Namenszug mit Gold geſtickt; alsdann der
Hochmeiſter in ſeinem Ordensgewand einfach und würdig zu Roß,
umgeben von acht Schweizer Garden und begleitet von einer großen
Zahl von Landkomthuren, Komthuren und Ordensrittern Paarweiſe
zu Roß. Am Gotteshauſe vom Erzbiſchof von Mainz und deſſen
ganzem Erzſtift empfangen, vollzog hierauf nach abgehaltenem Hoch⸗
amt der Hochmeiſter mit allen gebräuchlichen Feierlichkeiten an dem
jungen Freiherrn den ſolennen Ritterſchlag. Nach der Rückkehr ins
Ordenshaus beſchloß das Feſt ein glänzendes Mahl. Aber man
gedachte dabei doch auch der Ordenspflicht der Hospitalität. Sechszig
arme Männer waren als Gäſte geladen, um auf Koſten des Ordens
völlig neu gekleidet, jeder mit einem Ducaten beſchenkt und an meh⸗
ren Tafeln geſpeiſt zu werden. Die anweſenden Ordensritter ſelbſt
trugen ihnen die Schüſſeln auf und füllten ihre Gläſer ).
) Dieß Alles nach einem Bericht des damals dabei anweſenden Komthurs
zu Frankfurt und Genghoſen Freiherrn von Hettersdorf im Archiv zu Breslau.
Das Jahr 1791 begann in feinen erſten Tagen für den Orden
inſofern günſtig, als ihm eins feiner alten, eine Zeitlang aber ent⸗
zogene Vorrecht von neuem fefter zugeſichert wurde. Anlaß gab
ein Streit zwiſchen dem Hochmeiſter und der Regierung zu Freiburg,
die es ſich erlaubt hatte, auf den Nachlaß des kürzlich dort verſtor⸗
benen Rathsgebietigers und Komthurs Freiherrn Stürzel von Buch:
heim Arreſt zu legen, um nach Gutbefinden darüber zu verfügen.
Das Haus zu Freiburg hatte ſich zwar aus alter Zeit für ſolchen
Fall einer beſondern vertragsmäßigen Freiheit zu erfreuen gehabt
und es war dann auch in Folge ähnlicher Streitigkeiten in den
Oeſterreichiſchen Erblanden von Seiten der Kaiſerin Maria Therefia
(1766) die Verordnung ergangen, daß wenn Ordensperſonen ohne
Schulden ſtürben, ausſchließlich nur der Orden über ihren Nachlaß
zu verfügen habe und nur bei hinterlaſſenen Schulden auch den
Landesbehörden eine Verhandlung darüber mit zuſtehen ſolle. Allein
die Regierung zu Freiburg ſtützte ſich auf das Geſetz Kaiſer Jo⸗
feph II vom J. 1784, durch welches alle privilegirten Gerichtsſtellen
und Exemtionen aufgehoben worden waren. Der Hochmeiſter brachte
jetzt in einer Klage die Sache zur Entſcheidung an den Kaiſer und
dieſer verordnete: Dem Orden ſolle auch fortan ſein altes Recht
verbleiben und das Geſetz der Kaiſerin vom J. 1766 künftig wieder
zur Richtſchnur dienen, namentlich auch in den in den Oeſterreichi⸗
ſchen Erblanden gelegenen Balleien ). |
Es kamen aber im Verlaufe dieſes Jahres noch weit wichtigere
Dinge zur Verhandlung. Der Hochmeiſter hatte im Provinzial⸗
Kapitel zu Ellingen, wie erwähnt, ſich feierlichſt verpflichtet, den
Incorporations⸗Vertrag möglichſt bald vom General⸗Kapitel beſtä⸗
tigen zu laſſen und zu bewirken, daß alle Großkapitulare die in dem⸗
ſelben conſtituirte Hypothek auch ihrer Seits anerkennten. Dieſes
Kapitel ward im Herbſt nach Mergentheim zuſammenberufen und
am 18. September eröffnet. Man erledigte zuerſt einige minder
wichtige perſönliche Dinge. Weil der Landkomthur von Thüringen
Freiherr von Berlepſch, der meiſt in Dresden verweilend ſich um
die Ordensangelegenheiten wenig bekümmerte, wieder nicht erſchienen
war, ſo mußte ſein Votum dem Statthalter zu Mergentheim über⸗
tragen werden). Ferner war der Hochmeiſter mit dem Geſuch
) Bericht im Namen des Kaiſers an den Hochmeiſter und den Kurfürſten
von Mainz, dat. Wien 2. Januar 1791 im Reichs⸗Archiv zu Wien.
) Berlepſch mußte auch wieder erinnert werden, ſeinem Revers gemäß
2 2 * 2 ES 2
=.
T Ar 2 Fr r r 0 0.73. =
— 539 —
eingekommen, ob ihm als conſecrirten Erzbiſchof die ihm ſchon frü⸗
her vorläufig nachgelaſſene Ablegung der Ordensgelübde nicht gänz⸗
lich erlaſſen werden könne; das Kapitel willigte ein. Sodann wurde
zwiſchen den Balleien Sachſen und Lothringen ein Vergleich ge⸗
troffen, daß fie im General⸗Kapitel im Rang der Sitze, des Vo⸗
tirens u. ſ. w. nicht mehr wöchentlich, ſondern von Kapitel zu Ka⸗
pitel mit einander abwechſeln wollten ).
Hierauf folgte die Verhandlung über den Vertrag. Das Ka⸗
pitel erklärte, die in ihm conſtituirte Hypothek als geſetzlich anzu⸗
erkennen, den ganzen Inhalt deſſelben als gültig zu beſtätigen, dar⸗
über die Garantie zu leiſten, über dieß Alles eine umfafſende Ur⸗
kunde ausfertigen, ſolche von allen Großkapitularen unterzeichnen
zu laſſen und anzuordnen, daß der Vertrag ſelbſt den künftig zu
errichtenden Wahlcapitulationen als ein ewiges Fundamental⸗Geſetz
des Ordens beigefügt und von jedem neuerwählten Hochmeiſter mit
beſchworen werden ſolle. Man fügte jedoch dieſem Beſchluß zwei
Bedingungen hinzu, einmal nämlich daß die den Nathsgebietigern
von Franken in dem Vertrag zugeſicherten Rechte, Prärogative und
Benennungen nicht anders als nach der Beſtimmung der Groß⸗
Kapitelſchlüſſe von 1736 und 1764 zu verſtehen ſeien und daß zwei⸗
tens die in dem Vertrag den Rittern der Ballei Franken zugeſagte
vorzügliche Berückſichtigung bei Vergebung der hochmeiſterlichen
Official⸗Stellen ihnen kein größeres Vorrecht geben ſolle, als ihnen
bereits auf die von ihnen wahlcapitulations⸗ und vertragsmäßig
inne gehabten Aemter vorbehalten ſei; keineswegs aber ſolle es als
ein die Ritter der andern Balleien von andern unter hochmeiſter⸗
licher Beſetzung ſtehenden Aemtern ausſchließendes privatives Recht
angeſehen werden. Endlich beſchloß das Kapitel, daß mit keiner
wenigſtens einen Ordensritter in die ihm anvertraute Ballei e
Leitzmann die Ballei Thüringen 135.
. Die Sache dürfte kaum erwähnt werden, aber man hielt fie damals
noch für wichtig. Es beſtand im Kapitel eine feſte, beſtimmte Rangorbnung,
die wir noch bis zum Jahre 1805 beobachtet finden. Wir ſehen ner die Land⸗
8 gegenüber ſtehend ſo geordnet:
Elſaß . . . Oeſterreich.
Koblenz. . Etſch.
Franken . . Heflen.
Alten⸗Bieſen . Thüringen.
Weſtphalen . . Lothringen.
Sachſen . (wechſelnd).
— 540 —
andern Ballei je ein Gleiches von einem Hochmeiſter aus irgend
welcher Urſache geſchehen ſolle. Eine kaiſerliche Beſtätigung des
Vertrags wurde übrigens für nicht nothwendig befunden, wohl aber
ſollte ein beglaubigtes Verzeichniß des geſammten Güter⸗ und Ver⸗
mögensbeſtandes der Ballei angefertigt und fämmtlichen Balleien
mitgetheilt werden ). Es ermittelte ſich, daß die Spitäler und an⸗
dere milde Stiftungen der Kommenden und Güter des Hoch⸗ und
Deutſchmeiſterthums und der Ballei Franken, außer den Einkünften
von liegenden Grundſtücken, damals ein Capital⸗ Vermögen von
792,314 Gulden beſaßen ).
Das Kapitel aber konnte nicht umhin, auch noch audere Ver⸗
hältniſſe des Ordens, für welche die Zeit nothwendig eine Reorga⸗
niſation verlangte, in näher prüfende Berathung zu ziehen und zwar
zunächſt die in dem dermaligen Verwaltungszuſtand immer wichtiger
hervortretende Stellung der Rathsgebietiger. Man fand es uner⸗
läßlich, von der bei ihrer Wahl bisher berückſichtigten Anciennetät
als geltender Richtſchnur abzuſtehen. Kein im Range ſtehender äl⸗
terer Ordensritter folle als Rathsgebietiger gewählt werden, wenn
er ſich irgendje ſolcher Vergehungen gegen die Statuten ſchuldig ge⸗
macht, die ihn von einer Kommende ausſchließen, wenn er ſich nicht
die zu ſolchem Amte erforderlichen Kenntniſſe in der Verwaltung
erworben, wenn er nicht eine beſondere Liebe und Anhänglichkeit an
den Orden bewährt und zugleich eine friedfertige Geſinnung bewieſen,
desgleichen auch wenn ſein Aufenthalt von der Landkommende, als
dem Orte der Ballei⸗Verwaltung, zu weit entfernt ſei und endlich
wenn ihn Civil⸗ oder Militärdienſte außer Stand ſetzten, ſeinem
Landkomthur mit Rath und That beizuſtehen ).
) Kapitel⸗Verhandl. von 1791 im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart. Samm⸗
lung der neueſten Regeln, Statuten u. ſ. w. S. 140. Das oben erwähnte Ver⸗
zeichniß wurde alsbald angefertigt und am 24. October 1791 einer Commiſſion
zur Prüfung vorgelegt. Es enthielt den geſammten »politiſchen und Cameral⸗
Zuſtand der einzelnen Kommenden, Aemter u. ſ. w., namentlich die Zahl der
Ordensunterthanen, Gülten, Liegenſchaften u. a. Wir fanden es in Abſchrift
im Archiv zu Breslau. N
2) Breslauer Archiv. |
) Kapitel⸗Verhandlung. Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 80.
Dabei heißt es noch: Kein Ordensritter, der bei einer ſolchen Wahl umgangen
iſt, ſoll ſich bei N Strafe des Ungehorſams erlauben, darüber Klage zu
führen. ur
— 541 —
Man fand ferner nothwendig, mehr Aufmerkſamkeit auf die
Auswahl der in den Orden aufzunehmenden Ritter zu verwenden.
Nur den mit erprobten guten Eigenſchaften begabten, in wichtigen
Civil⸗ oder Militärdienſten ſtehenden und mit zulänglichem Ver⸗
mögen oder zum ſtandesmäßigen Unterhalt hinreichenden Einkünften
verſehenen Perſonen ſolle die Gunſt zu Theil werden. Um jedoch
einer Ueberfüllung der Balleien mit Ordensrittern vorzubeugen,
wurde beſtimmt: Elſaß ſolle künftig mit Einſchluß des Landkomthurs
nur 12 unterhalten, Oeſterreich nur 8, Koblenz 7 bis 8, Etſch 5,
Franken 19, Heſſen 7, Weſtphalen 6, Sachſen 7 bis 8, Lothrin⸗
gen 41). Der Landkomthur von Thüringen ſollte zur Aufnahme
eines Ritters in ſeine Ballei erinnert werden. Man ſolle ſich aber
bei der Aufnahme in den Orden möglichſt nur auf ſolche beſchränken,
die ſich als Officiere wirklich in Militärdienſten befänden, ſei es
beim Kaiſer oder bei Deutſchen Erz⸗ und Hochſtiftern, Fürſten⸗
häufern und Reichskreiſen. Jedoch behielt ſich dabei der Hochmeiſter
nach Umſtänden die Dispenſation vor. Hierbei kam es zur Sprache,
ob auch Preußiſche Familien, von denen man vermuthen dürfe, daß
ihre Vorfahren einſt bei dem Abfall vom Orden mit betheiligt ge⸗
weſen, in denſelben aufzunehmen ſeien. Das Kapitel beſchloß die
Ausſchließung aller ſolcher „Original⸗Preußiſchen Familien“; jedoch
auch hier mit vorbehaltener Dispenſation des Hochmeiſters.
Die weitere Berathung des Kapitels betrifft ſodann ein Werl,
deſſen ſich der Orden damals zum erſtenmal erfreute. Es iſt die
„Geſchichte des Deutſchen Ordens,“ verfaßt von einem Deutſchen
Ordensritter, dem Freiherrn Wilhelm Eugen Joſeph von Wal,
welches in Franzöſiſcher Sprache im Jahre zuvor im Druck erſchie⸗
nen war)). Das Kapitel erkennt des Verfaſſers Verdienſte, feine
geſchickte Darſtellung und bewieſene Sachkenntniß rühmend an, be⸗
ſchließt jedoch, um es in etwanigen Mängeln zu berichtigen und
möglichft zu vervollkommnen, durch zwei ſachkundige Männer ) eine
1) In Heſſen ſollte wegen der vertragsmäßigen Religionsparität die Auf⸗
nahme nicht zu ſehr beſchränkt ſein. Kapitel⸗Schluß von 1791.
2) Es iſt die oft erwähnte Histoire de l’Ordre Teutonique par un Che-
valier de l’Ordre T. VIII. a Paris et a Rheims 17%. Der Berfaffer Frei⸗
herr von Wal war im J. 1787 Ordensritter in der Ballei Alten⸗Bieſen, wo
er bis zum J. 1805 eine Komthurei verwaltete. In dieſem Jahr bam er nach
Franken als Kapitular und Komthur zu Münnerſtadt. i
) Als ſolche werden der damalige Archivar zu Mergentheim dureh Potzer
und der ee und geiſtliche Rath Simon genannt.
— 542. —
Reviſion deſſelben vornehmen und dem Verfaſſer noch unbenutzte
Hülfsmittel und ſachdienliche Urkunden an die Hand geben zu laſſen.
In ſolcher Weiſe berichtigt und vervollſtändigt ſolle es alsdann auf
Koſten der General⸗Ordenskaſſe in einer neuen Auflage in Denut⸗
ſcher Sprache mit aller anſtändigen typographiſchen Pracht ausge⸗
ſtattet erſcheinen. Zum Zeichen der Erkenntlichkeit und des Wohl⸗
gefallens ließ das General⸗Kapitel dem Saar ein Geſchenk von
tauſend Ducaten überreichen).
Wir erinnern uns, daß ſchon im J. 1764 mancherlei Vorbe⸗
reitungen zu einer nothwendigen neuen Abfaſſung des Ordensbuches
in einem damaligen General⸗Kapitel getroffen wurden). Es war
endlich ein zweckmäßiger Entwurf dazu zu Stande gekommen, der
jetzt dem Kapitel zur Prüfung überreicht wurde). Der große Uns
fang und die Wichtigkeit der Sache für den ganzen Orden ließen
es jedoch rathſam finden, dabei mit möglichſter Umſicht und Sorg⸗
falt zu Werke zu gehen. Man beſchloß daher, den Entwurf zuvor
jedem Landkomthur zur nochmaligen Durchſicht, Berichtigung und
Vervollſtändigung mitzutheilen, um alsdann im nächſten General⸗
Kapitel das Ganze in gemeinſame Berathung zu ziehen und darüber
Beſchluß zu faſſen.
Nach dieſen allgemeinen Verhandlungen wurden, außer een
nur perſönlichen Angelegenheiten) noch folgende den ganzen Orden
betreffende Beſchlüſſe gefaßt. Um dem Hochmeiſter die nöthige Kennt⸗
niß der Balleien⸗Verhältniſſe möglich zu machen, follen feiner Re
gierung von Zeit zu Zeit Berichte über ihre Vorrechte, Privilegien
und über ihre Stellung zu ihren Landesherren ſowohl in geiſtlichen
als weltlichen Angelegenheiten eingeſandt werden. Eine ſchon frü⸗
here Verordnung in Betreff der Vervollſtändigung des Hauptarchivs
zu Mergentheim durch Einſendung von Original⸗Urkunden ), be⸗
glaubigten Abſchriften und Repertorien aus den Ballei⸗Archiven
wurde wieder erneuert. In Stelle der früheren Verordnung, die
von drei zu drei Jahren vorzunehmenden Ballei⸗Viſitationen be⸗
) Kapitel⸗Verhandlungen zu Mergentheim 5 20. 21.
2) S. oben S. 500.
3) Der Verfaſſer war der ſchon erwähnte geiſtl. Rath Simon.
) Z. B. auch die Beſtimmung, daß die Prieſterbrüder ihr Ordenskreuz
forthin nicht mehr an einem ſeidenen Band, ſondern nur an einer Schnur tra⸗
gen und ihre Siegel nicht mit einem Helm zieren ſollten. |
e) Die wichtigſten ſollten in den Ballei-Archiven bleiben.
— 543 —
treffend, wurde beſtimmt, daß dieſelben wegen der erforderlichen, zu
oft wiederkehrenden Koſten nur von fünf zu fünf Jahren, daun aber
jedesmal unausbleiblich ſtatt finden ſollten. Ein Jahr nach einer
Viſitation ſolle jeder Zeit ein Provinzial⸗ oder Balleikapitel abge⸗
halten und die Gegenſtände der Berathung den Kapitularen zuvor
mitgetheilt werden. Zu General⸗Kapiteln ſolle man ſich nicht mehr
wie bisher alle ſieben, ſondern der großen Koſten wegen nur von
zehn zu zehn Jahren verſammeln, außer in nothdringenden Fällen ).
In Betreff der in ganz Deutſchland mit päpſtlicher Bewilligung er⸗
folgten Beſchränkung der Feiertage erlaubte ſchon der vorige Hoch⸗
meiſter, daß man im Orden nur Hauptfeſte, das S. Georgs, Kreuz⸗
Erfindung, Kreuz⸗Erhöhung und das der heil. Eliſabeth von Thü⸗
ringen (19. November) feiern ſolle.
Wir übergehen andere, nur einzelne Ballei⸗Angelegenheiten oder
beſondere perſönliche Verhältniſſe betreffende Berathungen und Be⸗
ſchlüſſe) und bemerken nur noch, daß am Schluſſe des Kapitels
die bereits erwähnte Conſolidations⸗Vertrags⸗Urkunde den Kapitu⸗
laren ausgefertigt vorgelegt, von allen unterzeichnet und beſiegelt
und das Kapitel alsdann vom Hochmeiſter am 20. October in her⸗
kömmlicher Weiſe entlaſſen wurde ).
Somit war alſo in dieſem General⸗Kapitel — - ohne Zweifel
der wichtigſte aller feiner Beſchlüſſe — der erwähnte Incorporations⸗
Vertrag der Ballei Franken kapitulariſch beſtätigt und urkundlich
garantirt. Es ſchien demnach auch die große Zufriedenheit mit
dieſer neuen Ordnung der Dinge, von der ſchon vorher die Partei
des Hochmeiſters viel zu reden und zu rühmen gewußt, eine gewiſſe
Begründung gefunden zu haben. Allein es waren in dieſem Kapitel
doch ſchon Aeußerungen laut geworden und in der Ballei Alten⸗Bieſen
) Dieſe Beſtimmung ward im Jahre 1801 im Groß⸗Kapitel zu Wien er⸗
neuert.
) Dahin gehört z. B. ein Rangſtreit zwiſchen den der Ballei Heſſen ein-
verleibten, der Augsburgiſchen CTonfeſſion zugethanen Rittern, dem Landkomthur
von Berlepſch, dem Herrn von Freudenberg und dem reformirten Ordensritter
Freiherrn von Dörnberg; ferner der immer noch obwaltende Streit und einge⸗
leitete Vergleich zwiſchen dem Orden und den Häuſern Heſſen⸗Kaſſel und Darm⸗
ſtadt wegen der prätendirten Landeshoheit über die Landkomthurei Marburg und
die Kommende Schiffenberg u. a.
) Die ſehr ausführlichen Verhandlungen und Beſchlüſſe dieſes General.
Kapitels im Fol. im Reichs ⸗ Archiv zu Stuttgart; Auszüge in der .
der BER Regeln, Statuten u, ſ. w.
— 544 —
kam es in eben der Zeit in Betreff dieſer Veränderung im Orden
zu Auftritten ), die an der vielgerühmten Zufriedenheit ſehr zwei⸗
feln ließen. Im Publicum, in höheren Kreiſen, bei Männern, die
an Staats ⸗Ereigniſſen regen Antheil nahmen, erregte dieſer plöß-
liche Umſturz der alten Ordnung großes Aufſehen. „Man tadelte
es öffentlich und ſcharf (ſagt ein Zeitgenoſſe), daß nur Eigennutz
die Triebfeder geweſen und die Ordensritter nur ihres Privat⸗In⸗
tereſſe wegen eine Veränderung begünſtigt und bewilligt hätten, durch
die nicht nur ihre eigene Selbſtſtändigkeit aufgeopfert und der Zu⸗
ſtand ihrer Unterthanen verſchlimmert, ſondern auch die nächſte und
unmittelbare Veranlaſſung zum Untergang und Verluſt des noch
übrigen wenigen Glanzes des ganzen Ordens gegeben worden ſei.
Man hat gleich nach dem Vorgang jener Veränderung öffentlich in
einer Zeitſchrift') dem Publicum in ſehr giftigen Ausdrücken ge
fagt, daß fie, durch die ſich vorzüglich auch das fonft jo blühende
Städtchen Ellingen ins Verderben und an den Bettelſtab gebracht
ſehe, nur eine Folge der Habſucht der Großen, der niedrigen Eigen⸗
nützigkeit oder feigen Schwäche der Ritter ſei, welche ſich dabei ent-
weder als verächtliche Söldlinge des Hofes oder als unpatriotiſche
Egoiſten bewieſen hätten“ )).
Ein höherer Ordensbeamte unternahm es zwar bald darauf,
dieſe Vorwürfe zurückzuweiſen, die Ordensherren in ihrem Verhalten
zu rechtfertigen und theils den Beweis zu liefern, daß die vorge⸗
nommene Conſolidation der Ballei mit dem Hochmeiſterthum eine
Nothwendigkeit geweſen ſei, theils den Ungrund irgend einer Gefahr
für die Selbſtſtändigkeit der übrigen Balleien darzuſtellen. Allein es
ſcheint nicht, daß dieſe Schrift öffentlich ans Licht getreten ift *). Wir
werden aber ſpäterhin ſehen, daß auch unter den Ordensgebietigern
ſelbſt nachmals mancherlei Bedenklichkeiten erwachten, ob den Beſtim⸗
mungen des Vertrags immer völlig Genüge geleiſtet werden könne, und
daß es zu allerlei unangenehmen Erörterungen kam, die ihren Grund
in der neuen Stellung der Ordensritter zum Hochmeiſter hatten.
y Wir finden dieſe nur angedeutet, haben aber keinen nähern Aufſchluß
darüber gewinnen können. |
) Annalen der Menſchheit J. Bd. Heft I. Juli 1789.
) Denkſchrift eines Zeitgenoſſen im Archiv zu Breslau.
) Sie befindet ſich im Archiv zu Breslau, hier aber noch unvollendet.
Ihr Verfaſſer war ohne Zweifel der damalige Komthur zu Frankfurt Baron von
Hettersdorf. |
wu. BAR: zes
Der Hochmeifter ſuchte jetzt immer noch gewiſſe Rechte feſtzu⸗
halten, auf die man, wenn auch alle Ausſicht verſchwunden war,
ſie jemals wieder zu verwirklichen, doch wenigſtens der Form nach
noch nicht Verzicht leiſten wollte. Wie er ſchon beim Tode Kaiſer
Jofeph II deſſen Nachfolger Leopold II in ſeinem Geſuch um die
Belehnung mit den zum Deutſchmeiſterthum gehörigen Regalien,
Hoheiten, Privilegien und Rechten, ſowie mit dem Absbergiſchen
Reichslehen ausdrücklich auch wieder um die Belehnung mit der
Adminiſtration des Hochmeiſterthums in Preußen gebeten ), jo er⸗
neuerte er dieſelbe Bitte nach Leopolds II Tod auch bei dem neuen
Kaiſer Franz II). Und dieſer genehmigte fie auch, ausdrücklich
gebietend: „ſeinen Oheim, den Erzherzog zu Oeſterreich als Admi⸗
niſtrator des Hochmeiſterthums in Preußen für und als einen Ad⸗
miniſtrator des Hochmeiſterthums auf⸗ und anzunehmen, zu halten
und ihm in ſeinen, ſeines Ordens und der Lande Preußen Ge⸗
ſchäften und Sachen als ihrem rechten Herrn unterthänig, gehorſam
und gewärtig zu ſein“ ). Einige Monate ſpäter erneuerte der
Kaiſer auch die Belehnung mit dem Absbergiſchen Reichslehen 9
Dieſe ſorgfältigen Zuſicherungen und Beſtätigungen alter Rechte,
Anſprüche und Beſitzungen ſchützten jedoch den Orden keineswegs
vor den ſchmerzlichen Verluſten, die er bald erdulden mußte. Durch
den Incorporations⸗Vertrag war der Hochmeiſter im Beſitz der
Ballei Franken der unmittelbare Nachbarfürſt des Markgrafen Karl
Alexander von Ansbach und Baireuth geworden. Beide Fürſten,
friedlich geſinnt, kamen ſich in dem Wunſche entgegen, die zwiſchen
ihren Landen und Unterthanen beſtehenden Irrungen durch Ver⸗
gleiche und Einperſtändniſſe fo viel nur möglich zu befeitigen °)
1) Schreiben des Hochmeiſters an den Kaiſer, dat. Bonn 16. März 1791
im Reichs⸗Archiv zu Wien.
2) Schreiben des Hochmeiſters an Kaiſer Franz II., dat. Bonn 30. Auguſt
1792 im Reichs⸗Archiv zu Wien.
3) Lehnsbrief des Kaiſers Franz II., dat. Wien 11. März 1793 im Reichs⸗
Archiv zu Wien; gedruckt in Brandenburg. Uſurpat. Geſchichte Nro. 80 S. 152.
Die Gebühren für den Lehnsbrief oder Muthſchein betrugen damals für das
Libell ſelbſt 2162 Gulden, für Kapſel und Siegel 14 Gulden 30 Kreuzer, für
Indult von 33 Monate 55 Gulden, im Ganzen 2231 Gulden 30 Kr. Die
Zahlung geſchah an das Reichstaxamt.
) Der Lehnsbrief, dat. Wien 9. Juli 1793 in Schönemann Codex für
pract. Diplomatik II. 260.
) Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte 13— 18. Beilagen Nr. 13— 16.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 35
— 546 —
und ſo blieb dieſer friedliche Zuſtand noch einige Jahre ungeſtört.
Da der Markgraf der letzte ſeines Stammes war, ſo waltete ſchon
früher und namentlich auch in König Friedrich II der Gedanke ob,
die beiden Fürſtenthümer der Brandenburgiſchen Seitenlinie mit
der Preußiſchen Königskrone möglichſt bald zu vereinigen. Die
Verhandlungen darüber zogen ſich unter Friedrichs Nachfolger Fried⸗
rich Wilhelm II, zum Theil am Wiener Hofe geführt, nachdem
in einem geheimen Artikel des Reichenbacher Vertrags (2. Auguſt
1790) Oeſterreich ſeine Zuſtimmung zur Vereinigung der Fürſten⸗
thümer mit der Krone Preußen zugeſagt, bis ins Jahr 1791 hin.
Da übertrug zuerſt am 9. Juni der Markgraf aus Gründen und
Anläſſen, die wir hier nicht zu erörtern haben, angeblich wegen einer
längern Abweſenheit aus ſeinen Fürſtenthümern, die Regierung der⸗
ſelben dem Preußiſchen Staatsminiſter von Hardenberg unter Preu⸗
ßens Schutz und Oberleitung, trat ſie dann aber am 2. December
gegen eine lebenslängliche Penſion an die Krone Preußen förm⸗
lich ab. a
Preußen nahm alsbald im Anfange des Jahres 1792 von den
Fürſtenthümern Beſitz und es war ſomit auch in nachbarliche Ver⸗
hältniſſe und Berührungen mit dem Orden und zwar zunächſt mit
dem Hochmeiſter gekommen. Die Fürſten und Stände des Frän⸗
kiſchen Kreiſes erhielten zwar von Seiten des Königs Friedrich
Wilhelm ſogleich die Zuſage: „Man wolle ſich äußerſt angelegen
ſein laſſen, eine aufrichtige nachbarliche Freundſchaft und gutes Ein⸗
verſtändniß zu unterhalten; man ſchmeichle ſich dagegen gleiche Ge⸗
ſinnungen bei den Fürſten und Ständen dieſes Kreiſes erwidert zu
finden). Das augenblickliche Vertrauen aber, welches dieſe Worte
erweckten, wurde nur zu bald erſchüttert, zuerſt ſchon als man den
Inhalt der Patente kennen lernte, wodurch die Preußiſche Beſitz⸗
nahme publicirt wurde, die man wie anderwärts in den Fürſten⸗
thümern, ſogar auch häufig in Beſitzungen des Ordensgebietes an⸗
geheftet fand, denn es befremdete nicht wenig, daß darin auch in
Beziehung auf das Eigenthum des Ordens von Landes-Herrſchaft,
Unterthanen⸗Pflicht, Gehorſam und künftiger Erbhuldigung die Rede
war. Es erfolgte nun zwar bald ein königl. Befehl, der dieſe Ein⸗
ſchreitungen nicht allein mißbilligte, ſondern auch die Erklärung ent⸗
) Kur⸗ Brandenburg. Notificationsſchreiben, dat. Berlin 16. Januar 1792
in Brandenb. Uſurpat.⸗Geſchichte Beilage 4.
— 547 —
hielt: Seine Majeſtät wären keineswegs geſonnen, veraltete An⸗
ſprüche aufzuſuchen und darauf ein Syſtem von Vergrößerung zu
bauen, noch weniger durch Gewalt und Anſehen Mindermächtige zu
Aufopferungen zu nöthigen, welche ihnen ſchwer fallen würden und
worauf Se. Majeſtät kein gegründetes Recht hätten!). Allein es wal⸗
teten zwiſchen den Fürſtenthümern und dem Ordensgebiet immer noch
allerlei Irrungen ob und der König ließ zu deren Beilegung in
einem Promemoria an die Deutſche Ordens-Geſandtſchaft unter
andern auch erklären: Seine Abſicht ſei keineswegs auf Vergrößerung
gerichtet, ſondern blos auf Rundung, auf möglichſte Auseinander⸗
ſetzung und Abtheilung ſeiner eigenen Gerechtſame und der ſeiner
Nachbarn, mit einem Worte: ſich ſelbſt und dieſen einen völlig ru⸗
higen Beſitz zu verſchaffen und eben dadurch das Freundſchaftsver⸗
hältniß zu begründen ). So friedlich aber ein Theil dieſer Worte
lautete, ſo ließen doch andere wieder eine Deutung zu, die neues
Mißtrauen gegen die Abſichten des Königs anregte. Nun leitete
zwar der Hochmeiſter noch im Sommer des J. 1792 zur Beſeiti⸗
gung der noch obwaltenden Irrungen eine Vergleichs-Verhandlung
mit dem Regenten der Fürſtenthümer ein, indem er ſeinem Kreis⸗
Geſandten den Auftrag ertheilte: dem dirigirenden Miniſter Frei⸗
herrn von Hardenberg und dem Brandenburgiſchen Miniſter und
Geſandten Grafen von Soden ſeine volle Geneigtheit zu einer güt⸗
lichen Ausgleichung aller noch ſchwebenden Streitpunkte zu ver⸗
ſichern und ſie zu erſuchen, entweder ſelbſt oder durch Bevollmächtigte
einen Präliminar⸗Receß abzuſchließen und darin ſowohl die Art,
wie das Vergleichs- oder ein etwaniges Austauſch⸗Geſchäft am ſchick⸗
lichſten zu behandeln ſei, als auch die Punkte feſtzuſetzen, über welche
der Vergleich ſtatt finden könne ). |
Der wilde Sturm aber, der eben damals von Frankreich aus,
das Deutſche Reich mit ſo ſchwerem Unheil bedrohend, im J. 1793
ſchon gegen den Rhein herantobte und zu ungleich wichtigeren Ver⸗
handlungen, bald auch zu kriegeriſchen Rüſtungen gegen den Reichs⸗
feind zwang, die Maſſe der dem Miniſter von Hardenberg in ſeiner
hohen Stellung obliegenden Geſchäfte ließen erſt im J. 1794 zwiſchen
) Königl. Verfügung vom 17. März 1792 ebendaſ. Beil. 5.
2) Brandenburg. Promemoria und Erklärung, Nürnberg 21. April 1792
ebendaſ. Beil. 7. 8.
3) Reſeript des Hochmeiſters an den geheimen Rath und Kreis- „Geſandten
Kleudgen, dat. Frankfurt 17. Juli 1792 ebendaſ. Beil. 16.
35 *
— 548 —
den beiderſeitigen Abgeordneten eine ſ. g. Präliminar⸗Vergleichs⸗Punk⸗
tation im Entwurf zu Stande kommen ).
Somit war zwar die Bahn zu einer gütlichen Ausgleichung
ſo viel nur möglich geebnet. Der Hochmeiſter, unter den damaligen
Stürmen der Zeit nichts ſehnlicher wünſchend, als die Sache aufs
baldigſte zum Abſchluß zu bringen, ernannte fofort zur nähern Prü-
fung des für ihn fo wichtigen Vergleichs⸗Entwurfs eine beſondere
Deputation. Allein es ſtellten ſich dieſer in den Jahren 1794 und
1795, in denen die alte Ordnung der Dinge aller Orten ſo tief
erſchüttert und Vieles aus ſeiner alten Bahn herausgeriſſen ward,
Schwierigkeiten aller Art und Hinderniſſe auf Hinderniſſe entgegen.
Das Prüfungsgeſchäft auf beiden Seiten konnte keinen geregelten
Fortgang gewinnen, gerieth immer wieder ins Stocken. Mittler⸗
weile war König Friedrich Wilhelm durch den Separatfrieden mit
der Franzöſiſchen Republik zu Baſel aus der Theilnahme an den
Kriegsſtürmen zurückgetreten und hatte ſeine überrheiniſchen Länder
einſtweilen bis zum Abſchluß eines allgemeinen Friedens mit dem
Deutſchen Reiche in der Gewalt der Franzoſen gelaſſen. Dieſer
Friede kam jedoch nicht zu Stande. Das Jahr 1796 kam heran.
Anfangs Juli brachen die Franzöſiſchen Heerhaufen in das ſüdliche
Deutſchland ein, drangen über die Lahn vor und überſchwemmten
faſt ganz Frankenland unter Gräuel und Miſſethaten aller Art.
Die plötzlich überfallenen Kreisſtände ſahen ſich gezwungen, in aller
Eile mit ſchweren Opfern einen Waffenſtillſtand zu erkaufen. Da
geſchah nun um dieſelbe Zeit, daß eines Tages im Auguſt ein Preu⸗
ßiſcher Reiterhaufe unerwartet vor Ellingen erſchien, das Schloß,
Rathhaus und die Thore beſetzte und daß unter dieſem militäriſchen
Schutz Abgeordnete zugleich auch die Brandenburgiſchen Wappen
und andere Zeichen der Brandenburgiſchen Landeshoheit aufrichteten.
Nachdem alsdann der Huldigungs⸗Eid geleiſtet war, erfolgte der Be⸗
fehl, daß künftig die Landes⸗Steuern von allen in 49 Ortſchaften
befindlichen Ordens⸗Unterthanen nach Ansbach abgeliefert werden
ſollten). Aehnliches und Gleiches geſchah darauf auch in dem
Absbergiſchen Reichslehen, in der Vogtei Eſchenbach, in den
Ordens⸗Aemtern zu Nürnberg, Virnsberg, Oettingen, Dinkelsbühl,
) Sie hat das Datum: Nürnberg 31. März 1794 ebendaſelbſt Beil. 17.
Schönemann Codex für pract. Diplomatik II. 265.
) Brandenburg. Uſurpat.⸗Geſchichte 32.
— 549 —
Stopfenheim, Poſtbauer, Ritzenhauſen und Gellheim. Ueberall ward
Alles der Brandenburgiſchen Landeshoheit untergeordnet, allenthalben
mußte ihr gehuldigt werden). Und nun verſtand und empfand
man auch, was der König in dem erwähnten geſandtſchaftlichen Pro⸗
memoria vor einigen Jahren unter der von ihm gewünſchten und
angeſtrebten „Ründung“ ſeiner neuen Fränkiſchen Beſitzungen ge⸗
meint hatte. In gleicher Weiſe erhob er Anſprüche auf bedeutende
Theile des Bamberger und Würzburger Gebiets und ließ auch dieſe
ohne weiteres in Beſitz nehmen ).
Es erfolgten zwar alsbald von Seiten der Fränkiſchen Kreis⸗
Verſammlung zahlreiche Proteſtationen, Verwahrungen und drin⸗
gende Vorſtellungen wie an den Kaiſer und die Reichs⸗-Verſammlung,
jo wiederholt auch an den König von Preußen, worin man in mög-
lichſter Ausführlichkeit das Ordnungs⸗ und Geſetzwidrige, das Ver⸗
nichtende und Verderbliche ſolcher gewaltthätigen Eingriffe für Alles,
was Eigenthumsrecht und feſtbegründeter Beſitz heiße, das höchſt
Gefahrdrohende für den Fortbeſtand der geſetzlichen Reichs-Ordnung
und Reichs⸗Verfaſſung vor Augen ſtellte. „Wenn die geſetzlichen
Wirkungen des althergebrachten Beſitzſtandes aufhören ſollen, hieß
es in einer Vorſtellung an den König, wenn feierliche Verträge der
ältern Landesregenten und reichsgerichtliche, in geſetzmäßigem Wege
erwirkte Erkenntniſſe durch die bloße Vermuthung, daß ſie erſchlichen
ſein möchten, umgeſtoßen werden können, wenn der reichsgerichtliche
Weg nicht mehr betreten und an deſſen Statt die Selbſthülfe ein⸗
geführt werde, ſo iſt ganz unmißkenntlich, daß damit alle Sicherheit
ſtändiſcher Eigenthumsrechte aufhörte, daß der geſetzloſe Zuſtand der
Vorzeiten, vor Errichtung des allgemeinen Landfriedens zurückkehren
müßte, der das Deutſche Vaterland Jahrhunderte hindurch verwüſtet
hat und in feiner Geſchichte das ſchrecklichſte Bild darſtellt“ ).
Bei dem Könige aber blieben dieſe Vorſtellungen ohne Wirkung.
1) Ueber die einzelnen Vorgänge das Nähere in dem Promemoria an die
Fränkiſche Kreisverſammlung von der Hoch- und Deutſchmeiſteriſchen Kreis⸗Ge⸗
ſandtſchaft. Nürnberg vom 20. Februar 1797. Die von Seiten Kur⸗Branden⸗
burgs ſich zugeeignete Landeshoheit über mehre dem hohen Deutſchen Orden
zugehörigen Beſitzungen und Unterthanen betreffend. In Brandenb. Uſurpat.⸗
Geſchichte Beil. 18.
2) Würzburger Chronik II. 543.
) Sämmtliche Proteſtationen und Vorſtellungen in Brandenb. Ujurpat.-
Geſchichte Beil. 19 — 26.
— 550 —
Er ließ der Kreis⸗Verſammlung antworten: Seine gegenwärtigen
Schritte hätten blos die Ausübung ſeiner Landeshoheit und beſon⸗
dere Staats⸗Verhältniſſe mit einzelnen Nachbarn zum Gegenſtand;
dieß könne alſo in keinem Fall zu einer Kreis⸗Sache qualificirt
werden. Er werde ſich demnach über dergleichen Angelegenheiten
am Kreiſe ſchlechterdings nicht äußern ). Ebenſo erfolglos blieben
auch die noch im nächſten Jahr 1797 fortgeſetzten Verhandlungen
und erneuerten Vorſtellungen an den Kaiſer, die Reichs⸗Verſammlung
und den König von Preußen ).
Noch vor dieſen traurigen Ereigniſſen in Franken hatte ſich
der Hochmeiſter nach Mergentheim begeben und verweilte dort auch
noch im Jahre 1799. Es ſtanden ihm ſchon in den erſten Jahren
ſeiner dortigen Anweſenheit in ſeinem Hochmeiſterthum ſo bedeutende
Verluſte in feinen Einkünften bevor ') und er hatte in dem Incor⸗
porations⸗Vertrag, alſo noch vor dieſen drohenden Verluſten, wie
wir wiſſen, ſo wichtige Verpflichtungen übernommen, daß nothwendig
ſeine ganze Thätigkeit, ſo viel es die ſtürmiſchen Ereigniſſe der Zeit
geſtatteten, der Regelung und Ordnung ſeiner finanziellen Verhält⸗
niſſe zugewendet werden mußte. Und es ſtand ihm dort ein Mann
zur Seite, der mit eben ſo viel Freimuth und Offenheit ihm die
bisher in der Verwaltung und Stellung der Unterbeamten noch obs
waltenden Mängel und Gebrechen aufdeckte, als er mit Umſicht,
Erfahrung und Geſchäftskenntniß ihn zugleich auf die Veränderungen
und Anordnungen hinwies, wodurch die finanziellen Zuſtände des
Meiſterthums mehr geregelt, geſichert und verbeſſert werden konnten.
Es war der Komthur und Oberamtmann zu Ellingen, Freiherr von
Hettersdorf. Schon früher als Hauskomthur zu Mergentheim und
dann als Komthur zu Frankfurt und Genghofen über zehn Jahre
lang in die Geſchäftsführung mehrer Aemter eingeweiht, kannte keiner
den Verwaltungszuſtand der Ballei ſo genau wie er. Mit ihm ver⸗
handelte daher der Hochmeiſter ſchon ſeit dem J. 1795 fort und
fort über die einer Verbeſſerung bedürfenden Gegenſtände der Ad⸗
1) Promemoria an die Fränkiſche Kreis⸗Verſammlung, dat. Nürnberg
3. Juli 1796, ebendaf. Beil. 27.
2) Ebendaſ. Beil. 28—31.
5) Wir finden die Angabe, daß durch die militäriſche Beſitznahme von mehr
als hundert Dorfſchaften in der Ballei Franken von Seiten Preußens in den
Jahren 1796 und 1797 dem Orden ein Steuerbeitrag von 273,077 Gulden
entzogen wurde und ihm nur noch 820,622 Gulden verblieben.
— 551 —
miniſtration ). Er ſchrieb ihm im Juni 1797: Er habe aus dem
ihm zugefertigten Bericht über die letzte Rechnungslegung ſeinen der
Verwaltung zugewandten Eifer mit großem Wohlgefallen erkannt
und ſeine Hofkammer angewieſen, über die ihm gemachten Vorſchläge
zu einer beſſern und nutzbarern Einrichtung des Deconomie-Wefens
in Ellingen ein Gutachten abzuſtatten. Er fügte zugleich die Auf⸗
forderung hinzu, ihm die gerügten Mängel näher zu bezeichnen,
gegen die nothwendig eingeſchritten werden müſſe ). Dieß geſchah
zwar auch, allein es waren großen Theils Unordnungen, die eine
gründliche Unterſuchung erforderten und zu deren Abſtellung, wie
der Hochmeiſter ſelbſt erklärte, eine ruhigere Zeit abgewartet werden
mußte ).
Um eine genaue Kenntniß des ganzen Zuſtandes der innern
Verwaltung der Ballei zu gewinnen, ließ er ſich von den einzelnen
Komthuren eine überſichtliche Nachweiſung über eine achtjährige Ein⸗
nahme und Ausgabe in zwei beſondern Zeiträumen, nämlich vom
J. 1790 bis 1792 und vom J. 1793 bis 1797 vorlegen. Es er⸗
gab ſich hieraus, daß in der Komthurei Ellingen, immer noch einer
der bedeutendſten, im erſten Zeitraum die Geſammteinnahme 50,462,
die Geſammtausgabe dagegen 50,686 Gulden, oder im Durchſchnitt
erſtere jährlich 16,820, die letztere aber 16,895 Gulden betragen
hatten. Im zweiten Zeitraum von fünf Jahren belief ſich zwar die
Geſammteinnahme auf 124,921, die Geſammtausgabe auf 124,834
Gulden, oder erſtere jährlich durchſchnittlich auf 24,984, letztere auf
24,966 Gulden. Dabei befremdete es aber dennoch, daß nicht nur
das geſammte Einkommen der reichen Komthurei ihrem Güterum⸗
fange nicht entſprach, ſondern auch in manchen Jahren die Ausgabe
durch die Einnahme nicht einmal beſtritten worden war“). Der
Hochmeiſter ſchrieb daher an Hettersdorf: Er habe mißfällig ver⸗
nommen, daß nicht allein das Oeconomie⸗Weſen zu Ellingen unge⸗
1) Schreiben des Hochmeiſters an Hettersdorf, dat. Mergentheim 12. Oc-
tober 1795 im Archiv zu Breslau.
) Schreiben des Hochmeiſters an Hettersdorf, dat. Mergentheim 19. Juni
1797.
) Schreiben des Komthurs v. Forſtmeiſter an Hettersdorf, dat. Frankfurt
6. October 1798.
) Die Nachweiſung giebt im Einzelnen eine klare Einſicht in den ücono-
miſchen Zuſtand der Komthurei. Im J. 1791 betrug die Einnahme 17,108
Gulden, die Ausgabe 17,304, im J. 1796 die Einnahme 33,875, die Ausgabe
33,920. So groß waren Beide vorher nie geweſen.
— 552 —
achtet ſeines großen Umfanges und innern Reichthums kaum den
Erſatz der jährlich darauf verwendeten Koſten abwerfe, ſondern daß
ſogar in manchen Jahren bei einzelnen Beſtandtheilen deſſelben die
Ausgabe die Einnahme übertroffen habe. Er trug ihm deshalb
auf, eine gründliche Unterſuchung des dermaligen Zuſtandes des
dortigen Oeconomie⸗Weſens in allen ſeinen Beſtandtheilen anzuordnen,
die Urſachen des erwähnten Mißverhältniſſes zu ermitteln und ihm
die Ergebniſſe darüber nebſt Vorſchlägen zur Abhülfe der vorgefun⸗
denen Mißverhältniſſe vorzulegen). Dieß geſchah nun zwar auch
noch im Verlaufe des J. 1799. Hettersdorf fand es ſelbſt befrem⸗
dend, daß ein ſolcher Güterumfang unter ſo vortheilhaften Verhält⸗
niſſen einen ſo geringen Ertrag abwerfe und ſchlug daher dem Hoch⸗
meiſter vor, die bisherige Adminiſtration ganz aufzuheben und eine
Verpachtung der einzelnen Güter anzuordnen ). Wir können jedoch
nicht ſagen, ob und in wie weit eine Veränderung in der Verwal⸗
tung ſtatt gefunden habe ).
Aus dem Allem aber geht hervor, daß die Verwaltung der
Ordensgüter noch in den Händen der Ordensbeamten war. Wir
erſehen dieß auch aus einer andern vorliegenden Angabe der Ein⸗
künfte in den dem Hochmeiſter und der Ballei Franken gehörigen
Gütern und Kommenden. Sie betrugen in den Jahren 1789 bis
1798 nach einer zehnjährigen Durchſchnitts⸗Rechnung noch 498,416
Gulden. An Kapitalien waren noch vorhanden 970,515 Gulden,
an Baarſchaft 58,292, an Rückſtänden 443,065 und an Naturalien-
Vorrath 365,737 Gulden. Man hatte noch ein Silber⸗Inventar
von 8839 Mark ).
Der Orden betrachtete alſo, wie man ſieht, die von den Preußen
beſetzten Kommenden noch als ſein rechtmäßiges Eigenthum. Der
Hochmeiſter verweilte ſelbſt im Sommer des J. 1799 eine Zeitlang
in Ellingen. Im Frühling des J. 1800 aber begab er ſich nach
Wien ), von wo er dem Oberamtmann von Hettersdorf, dem er
) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Ellingen 10. Inni 1799. Archiv zu
Breslan. |
2) Bericht Hettersdorfs. Er ſpricht von 42,000 Gulden, die man in den
letzten 8 Jahren als Ertrag hätte erwarten können.
) Die uns zur Hand liegenden Quellen geben darüber keinen Aufſchluß.
Nach einer Zuſammenſtellung des Barons von Buddenbrock im Archiv
zu Breslau.
) Seine Abreiſe aus Ellingen erfolgte nach einem Schreiben an Hetters⸗
dorf (19. April) am 20. April 1800.
— 553 —
zur Aufrechthaltung guter Zucht und Ordnung die Oberaufſicht über
ſein zurückgelaſſenes Hofperſonal übertragen hatte, die Erlaubniß
ertheilte, den aus den Rheinlanden in Ellingen angekommenen Emi⸗
granten ſo viel nur möglich paſſende Wohnungen anzuweiſen. Nur
den ebenfalls dorthin geflüchteten Hechinger Fürſten Hermann Fried⸗
rich Otto mochte er nicht gern im dortigen Schloſſe aufgenommen
ſehen; „er ſei, bemerkte er, keine beſondere Acquiſition und würde
beſſeren und würdigeren Emigranten den Raum benehmen“ ). Wahr⸗
ſcheinlich um dem vorzubeugen, meldete er wenige Tage nachher,
daß er das Schloß in Ellingen mit allen ſeinen Zubehörungen dem
Kurfürſten von Trier, der ſich in der Gegend von Eichſtädt auf⸗
halten ſolle, und deſſen Schweſter der Prinzeſſin Kunigunde (von
Sachſen) habe anbieten laſſen, weil ſie dort den Verlauf der Kriegs⸗
ſtürme am ruhigſten abwarten könnten. „Sonſt würde, fügte er
hinzu, das Haus Ellingen, ſowie Absberg in ihrem dermaligen Ver⸗
hältniß vorzüglich für flüchtende Ordensglieder, z. B. den Landkom⸗
thuren von Elſaß und Franken oder auch den aus Schwaben ver⸗
triebenen Commandeurs dienen können, wobei um unangenehme
Colliſionen, vielleicht gar Schadenfreude der Preußen zu vermeiden,
keine andere Fremde in den mit dem Preußiſchen Adler umzingelten
Deutſchen Ordens⸗Landen aufzunehmen wären, als ſolche, welche
die Erlaubniß, ſich in Preußiſchen Landen aufzuhalten, bereits von
der Preußiſchen Behörde erhalten haben“ ).
Wie man im Sommer des J. 1800 faſt ganz Bayern den
Franzoſen hatte Preis geben müſſen, ſo war auch Mergentheim von
ihnen beſetzt und wie ſie überall in Stadt und Land unerſchwing⸗
liche Geldcontributionen und Leiſtungen aller Art erpreßten, ſo ſtell⸗
ten fie auch an den Ordens⸗Miniſter Freiherrn von Forſtmeiſter,
dem damals die dortige Verwaltung übertragen war, die unmäßig⸗
ſten Forderungen. Auf ſeine Anfrage beim Hochmeiſter um Rath,
wie er ſich in ſeinen ſchweren Bedrängniſſen zu verhalten habe, er⸗
widerte ihm dieſer: Vor allem ſei nothwendig, daß keiner der Ober⸗
Amtleute und Unterbeamten ſein Amt verlaſſe. Man müſſe es ſo
ſchwer wie möglich machen, Gelder aufzutreiben und keine Schulden
aufhäufen. Die jetzige Unzufriedenheit und ſelbſt Erpreſſungen ſcha⸗
) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Wien 20. Mai 1800. Bresl. Archiv.
2) Verfügung an die Hoch⸗ und Deutſchmeiſterliche Hofkammer, verordnete
ſtatthalteriſche Stellvertreter, Kanzler, Hofkammer⸗Director, Geheime und Hof⸗
kammer⸗Räthe, dat. Wien 23. Mai 1800.
— 554 —
deten viel weniger, als die künftigen Nachwehen. Jetzt ſehe und
fühle jeder Unterthan die Uebermacht des Feindes, die Leiden des
Krieges. Dieſe ihm jetzt erleichtern zu wollen, ſei vergebene Mühe.
Künftig aber werde man ſorgen müſſen, daß die Folgen des Krieges
möglichſt bald vergeſſen würden. Jetzt Küche und Hausgeräthe zu
exequiren ſei allerdings hart, aber eine augenblickliche Folge des
Krieges. Man werde die Summen, die man jetzt gegen Wucher⸗
zinſen aufnehme und woran man dann lange abzahlen müſſe, nach
dem Frieden bei wieder hergeſtellter Ordnung und geſichertem Cre⸗
dit unter viel leichteren Bedingungen erhalten und zur Entſchädi⸗
gung des Kriegsſchadens verwenden können. Jetzt gelte es, „den
Credit zu ſchonen und viel Schreien über die Franzöſiſchen Er⸗
preſſungen zu erregen“ ).
Er wollte nicht eher nach Mergentheim zurückkehren, als bis
ein feſter Friede geſchloſſen ſei. Nun ſchien zwar in Franken durch
den Waffenſtillſtand zu Parsdorf ſeit der Mitte Juli zwiſchen den
Oeſterreichiſchen und Franzöſiſchen Heeren vorerſt einige Ruhe in
kriegeriſchen Unternehmungen einzutreten; allein der Hochmeiſter
fürchtete auch während dieſer Zeit allerlei Unordnungen und Ex⸗
ceſſe, zumal da man in den von den Franzoſen beſetzten Komthu⸗
reien noch vor ihrer Ankunft das beſte Hausgeräth, Betten u. dgl.
hinweggenommen und in Sicherheit gebracht hatte, indem man hoffte,
daß man, weil auf dieſe Weiſe die Häuſer faſt ganz unbewohnbar
geworden, auch um jo eher der Einquartirungs⸗ und Verpflegungs⸗
koſten des feindlichen Kriegsvolks überhoben fein werde). Ohne⸗
dieß aber würden ihn auch das während der Kriegszeit überall, be⸗
ſonders in Ellingen und Mergentheim eingeriſſene Sittenverderbniß,
das dort im Publicum üblich gewordene Schmähen und Schimpfen
über die Ordensherren wegen der von ihnen veranlaßten oder doch
geduldeten Incorporation der Ballei, die Kränkungen, denen die
Oberbeamten durch Pasquille u. dgl. faſt täglich ausgeſetzt waren:
dieſer ganze widerwärtige Zuſtand der Verhältniſſe in Franken würde
ihn kaum daran haben denken laſſen, in feine Reſidenz zurückzukehren).
) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Wien 30. Juli 1800. Bresl. Archiv.
2) Der Hochmeiſter billigte dieſe Maaßregel in einem Schreiben an den
Oberamtmann von Hettersdorf, dat. Wien 27. Auguſt 1800.
) Den oben erwähnten Zuſtand der Dinge in Franken ſchildert Hetters⸗
dorf in einem Schreiben an den Hochmeiſter, dat. Ellingen 22. September 1800
und in einem andern ohne Datum (1800) im Archiv zu Breslau.
=, Bode
Er verweilte alſo fortan noch in Wien. Mittlerweile aber
traf den Orden ein neuer harter Schickſalsſchlag; es kam nach den
Verhandlungen der feindlichen Mächte am 9. Februar 1801 der
Lüneviller Friede zu Stande, nach welchem durch die Abtretung
ſämmtlicher Deutſcher Beſitzungen auf dem linken Rhein-Ufer an
Frankreich dem Orden drei ſeiner Balleien und mehre andere ſehr
beträchtliche Gebiete ſeines bisherigen Beſitzthums entriſſen wurden.
Da kam im Hochmeiſter, durch dieſen ſchweren Verluſt von
neuem tief niedergebeugt, je mehr und mehr der Entſchluß zur Reife,
ſich der troſtloſen Ordensangelegenheiten, an denen er keine Freude
mehr fand, ſo viel als möglich zu entſchlagen. Er ſchrieb darüber
an die abweſenden Rathsgebietiger und Komthure im April: „Es
ſind nunmehr an zwei und dreißig Jahre, daß Wir das Glück ha⸗
ben, dem hohen Deutſchen Ritterorden einverleibt zu ſein und in
die ein und zwanzig Jahre führen Wir nunmehr die Verwaltung
des Hoch⸗ und Deutſchmeiſteriſchen Amtes. In dieſer langen Zeit
war ſtetshin Unſer eifrigſtes Beſtreben dahin gerichtet, ſowohl Un⸗
ſers ritterlichen Deutſchen Ordens Wohlfahrt, Nutzen und Auf⸗
nahme nach Kräften zu befördern, als auch jene Obliegenheiten und
Pflichten treulichſt zu erfüllen, die Wir in Unſerer Eigenſchaft als
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Ihro Römiſch⸗kaiſerlicher Majeſtät und
dem Deutſchen Reiche ſchuldig ſind. Unſer ſehnlichſter Wunſch iſt
aber auch, Unſere Geſinnungen auf Unſern dereinſtigen Nachfolger
in der Hoch⸗ und Deutſchmeiſteriſchen Würde noch bei Unſern
Lebenszeiten fortpflanzen zu können und gleichſam vererbt zu ſehen.
In dieſem Wunſch gründet ſich Unſer dermaliges Verlangen, durch
eine feierliche, freie und weiſe Wahl Unſerer Herren, Großkapitulare
einen Coadjutor und dereinſten Nachfolger am Hoch- und Deutſch⸗
meiſterthum zu erhalten, von dem ſich hoffen laſſen wird, daß er
Unſerm ritterlichen Orden mit Würde und Nutzen vorſtehen, auch
ſeine reichsſtändiſchen Obliegenheiten genau und redlich mit treuſter
Ergebenheit an Ihro Römiſch⸗kaiſerliche Majeſtät zu erfüllen ſich
ſtetshin beeifern und übrigens durch ſeine perſönlichen Eigenſchaften,
ſein Anſehen und ſeine Verbindungen im Stande ſein werde, Un⸗
ſerm Deutſchen Ritterorden einen mächtigen Schutz zu gewähren.
Was aber dieſes Unſer Verlangen noch lebhafter macht, ſind die
Betrachtungen, daß die tiefen Wunden, welche der erſt ſeit kurzem
beendigte Krieg Unſerm Deutſchen Ritterorden geſchlagen hat und
die deſſen allgemeinen Wohlſtand, den Wir Unſern Herren Groß⸗
— 556 —
kapitularen bei Gelegenheit des letzten Großkapitels im Jahre 1791
ſo blühend darſtellen konnten, leider in eine allgemeine Zerrüttung
und Erſchöpfung verwandelt haben, eine mit angeſtrengter Aufmerk⸗
ſamkeit zu führende Verwaltung erfordern, um auch nur in etwas
nach und nach wieder geheilt werden zu können; Wir hingegen
wegen Unſerer übrigen ſo weit entlegenen reichsſtändiſchen Beſitzun⸗
gen, beſonders weil Uns Unſere Geſundheits-Umſtände das öftere
Hin⸗ und Herreiſen ſehr beſchwerlich machen, nur mit Mühe im
Stande ſind, bei der Verwaltung Unſeres Hoch- und Deutſchmei⸗
ſteriſchen Amtes jene thätige und perſönliche Aufmerkſamkeit fort⸗
zuſetzen, die Wir bei derſelben anzuwenden Uns bisher beſtrebt haben.
Wir müſſen ſofort um ſo mehr wünſchen, durch die Beigebung
eines würdigen Coadjutors erleichtert zu werden, als der jetzige Zeit⸗
punkt für Unſern Ritterorden von der größten Wichtigkeit iſt. Der⸗
ſelbe hat nicht nur durch den zwiſchen dem Deutſchen Reich und
Frankreich am 9. Februar dieſes Jahres zu Lüneville abgeſchloſſenen
Frieden drei Balleien und mehre andere ſehr beträchtliche Beſitzungen
verloren, ſondern theilt auch noch mit den ſämmtlichen geiſtlichen
Staaten in Deutſchland die Gefahr, zu den Entſchädigungen ver⸗
wendet zu werden, welche in dem beſagten Frieden den erblichen
Fürſten zugeſichert worden ſind. Um nun ſowohl das letztere Uebel
zu entfernen, als auch Unſerm ritterlichen Deutſchen Orden für das
Verlorene wo möglich einigen Erſatz zu verſchaffen, ſcheint Uns kein
Mittel zweckmäßiger zu ſein, als die Wahl eines Coadjutors, von
deſſen perſönlichen Eigenſchaften, Anſehen und Einfluß ſich der hohe
Orden zu ſeiner künftigen Wiederemporbringung und fernern Fort⸗
dauer eine günſtige und mächtige Einwirkung würde verſprechen
können. Wir haben Uns daher entſchloſſen, Uns mit Unſern Herren
Großkapitularen in einem auf den 1. des kommenden Monats Juni
abzuhaltenden Groß⸗Kapitel über den Euch hierdurch gnädigſt eröff⸗
neten, ſo wichtigen Gegenſtand, nämlich die Wahl eines Coadjutors
und Unſeres dereinſtigen Nachfolgers im Hoch- und Deutſchmeiſter⸗
thum zu berathſchlagen und derſelben Meinung darüber zu ver⸗
nehmen. Wir gedenken die großkapitulariſche Verſammlung in Un⸗
ſers Ordens Landkommende dahier abzuhalten, weil eines Theils
mehre Herren Großkapitulare ſchon hier anweſend oder doch nicht
weit von hier entfernt ſind, andern Theils aber wir noch zur Zeit
zuverläſſig nicht wiſſen können, ob bis zum Juni hin die politiſchen
Umſtände ſich ſo werden entwickelt haben, daß die großkapitulariſche
\ ’
— 557 —
Verſammlung zu Mergentheim oder in einem andern in dem hohen
Meiſterthum gelegenen Ordenshaus mit Ruhe hätte abgehalten wer⸗
den können.“ Der Hochmeiſter ladet hierauf die Großkapitulare
ein, zu beſtimmter Zeit in Wien zu erſcheinen !).
Das General-Kapitel ward nun auch, wie der Hochmeiſter an⸗
geordnet, zu Wien am 1. Juni mit gewöhnlichen Feierlichkeiten er⸗
öffnet ). Auf feinen Antrag wurde zuvörderſt der Erzherzog Karl
Ludwig, zweiter Bruder Kaiſer Franz II und dritter Sohn Kaiſer
Leopold II in den Orden aufgenommen, ein Prinz, der damals
zwar noch nicht volle dreißig Jahre zählte, ſich aber bereits als
Krieger durch Tapferkeit, Muth und gründliche Kenntniß des Kriegs⸗
weſens ſo ausgezeichnet, daß das Kapitel von einigen in ſeinem
Stammbaum vorkommenden nichtdeutſchen Familien abſehen ') und
ihn auch von Abhaltung des vorgeſchriebenen Noviziats entbinden
zu dürfen glaubte. Selbſt die Ablegung der drei Ordensgelübde
ward auf eine ſpätere Zeit verſchoben, „wo ein wirklicher Ordens⸗
genuß ſie erfordern würde.“
Hierauf ward dem Kapitel in Betreff der Coadjutor⸗Wahl die
Frage vorgelegt: Ob ſie dießmal nicht ohne das ſonſt herkömmliche
Scrutinium vorgenommen werden könne? Sie wurde bejaht und
nachdem man alsdann beſchloſſen, daß der neugewählte Coadjutor
nach erhaltenem Ritterſchlag und vollzogener Einkleidung die ihm
vorgelegte Wahlcapitulation ſofort zu beſchwören habe, fielen nach
kurzer Berathung am 3. Juni die Stimmen einmüthig auf den eben
in den Orden aufgenommenen Erzherzog Karl Ludwig, dem auch
alsbald durch Abgeordnete, ſowie dem Kaiſer durch das gewöhnliche
Präſentations⸗Schreiben die einſtimmige Wahl bekanut gemacht ward.
Diefer Vorgang der Dinge *) entſprach jedoch keineswegs des Hoch⸗
meiſters Wünſchen. Es wird uns berichtet: er habe ſchon mehre
Jahre ſich mehrmals vergebens an den Kaiſer gewandt, um von
1) Schreiben des Hochmeiſters an den Rathsgebietiger und Komthur Frei⸗
herrn von Hettersdorf, dat. Wien 21. April 1801 im Archiv zu Breslau. Daß
ſolche Schreiben auch an die übrigen Kapitulare ergingen, geht aus einer Mit⸗
theilung des Landkomthurs von Franken Freiherrn von Zobel an Hettersdorf,
dat. Mergentheim 10. Mai 1801 hervor.
2) Das Thüringiſche Ballei⸗Votum mußte auch jetzt wieder dem Coadjutor
der Ballei Heſſen übertragen werden.
) Seine Mutter Marie Louiſe war eine Spanierin, Tochter König Karl III.
) Nach dem Protocoll des General⸗Kapitels im Reichs⸗Archiv zu Stuttg.
— 558 —
ihm zu vernehmen, wen er ſich zu ſeinem einſtigen Nachfolger im
Hochmeiſterthum wählen laſſen ſolle. Gleichfalls ohne Erfolg habe
er dann nochmals zu demſelben Zweck zwei außerordentliche Geſandte
an den Kaiſer und zu näherer Nachfrage in die kaiſerliche Staats-
kanzlei abgefertigt. Seine unerfreulichen Geſundheitsumſtände hätten
ihn endlich genöthigt, den längſt von ihm gehegten Wunſch auszu⸗
ſprechen, den Sohn des Erzherzogs Ferdinand von Oeſterreich-Eſte
Maximilian Joſeph, ſeinen Neffen und Taufpathen, ſich als Coadjutor
an die Seite geſetzt zu ſehen. Kaum aber ſei dieß lautbar gewor⸗
den, als ſich der Erzherzog Karl um dieſe Würde habe bewerben
müſſen, nicht ohne ſchmerzliche Kränkung des Hochmeiſters, der nun
ſeiner Hoffnung, dem Sohne ſeines durch den Verluſt von Modena
unglücklich gewordenen Bruders das Coadjutor⸗- und einſtige Hoch⸗
meiſter⸗Amt übertragen zu ſehen, entſagen mußte. Er mußte es,
weil ohne Zweifel bei der Wahl des Erzherzogs Karl Triebfedern
in Bewegung waren, deren geheime Wirkungen er nicht füglich hem⸗
men durfte ).
Nun entſtand aber die bedenkliche Frage: Wie ſollte es mit
dem Groß⸗Kreuz des Maria Thereſien-Ordens, welches bereits die
Bruſt des neuen Coadjutors ſchmückte, nunmehr gehalten werden?
Wir wiſſen, was nach früherem Kapitel-Schluß darüber geſetzliche
Beſtimmung war. Jetzt dagegen beſchloß das Kapitel: „In Erwä⸗
gung, daß Deutſchland in dem mit Frankreich geführten Kriege feine
Rettung vornehmlich den Heldenthaten Sr. königlichen Hoheit zu
verdanken habe, aus eigener Bewegung dem neuen Coadjutor als
Dankopfer zu überlaſſen und zu bewilligen, mit und unter dem
Ordens⸗ und einſtigen Hoch- und Deutſchmeiſter-Kreuz auch das
Groß ⸗Kreuz des Maria Thereſien-Ordens beibehalten zu können,
doch unter der Vorausſetzung, daß dem Ordens-Kreuz als dem in
Stand und Würden ſich auszeichnenden Haupt-Orden überall der
gebührende Vorzug gelaſſen und mit dem Vorbehalt, daß dieſe Aus⸗
nahme von der ordensgeſetzlichen Verfaſſung und altem Herkommen
nur ausſchließlich auf die Perſon des Coadjutors beſchränkt und
für keinen andern als Beiſpiel angenommen werden ſolle.“ Es
wurde daher auch das Geſetz erneuert, daß mit und neben dem
Ordens⸗Kreuz kein anderes Ordens⸗Zeichen getragen werden dürfe;
) So berichtet der Rathsgebietiger von Hettersdorf.
dieſes Verbot ſolle ausdrücklich auch in die Reverſalien der jungen
Ritter mit aufgenommen werden, und da man in Erfahrung brachte,
daß der Komthur von Mainz Graf von Merveldt den Maria The⸗
reſien⸗ Orden angenommen und trage, fo erhielt der Landkomthur
von Franken den Auftrag, den Grafen anzuweiſen, dieſen Orden
ſofort abzulegen ).
Bei der Berathung über den einzuſchlagenden Weg, um den
Orden wieder in freien Beſitz der von Brandenburg uſurpirten Lande
zu bringen, kam man nur zu dem Beſchluß, die Wiedererlangung
dieſer Ordensbeſitzungen ſolle in der Wahlcapitulation fortan jedem
Hochmeiſter als Pflicht ſeines Amtes auferlegt werden.
Nachdem hierauf dem neugewählten Coadjutor auf ſein ein⸗
gereichtes Geſuch die Befugniß ertheilt war, über ſeine ſämmtlichen
Patrimonial⸗Beſitzungen, fein ganzes Vermögen und alle feine vom
Orden unabhängigen Einkünfte, nach ſeinem Belieben, frei teſtamen⸗
tariſch verfügen zu können, legte der Hochmeiſter dem Kapitel ein
an ihn gerichtetes Geſuch wegen Aufnahme ſeines ſchon erwähnten
Neffen, des jungen Erzherzogs Maximilian Joſeph in den Orden
vor, ohne Zweifel, um ihm für künftige Zeiten damit die Bahn zu
eröffnen, auf der er ihn jetzt ſchon zu ſehen gewünſcht. Es ward
einſtimmig der auch vom Hochmeiſter „von Amts wegen“ genehmigte
Beſchluß gefaßt: „Obgleich alle wichtigen, aus der urſprünglichen
Verfaſſung des für den Deutſchen Adel geſtifteten Ordens abgelei-
teten Gründe, nach welchen, auch auf Grund großkapitulariſcher Be⸗
ſchlüſſe, fürſtlichen Perſonen die Aufnahme in den Orden verſagt
werden ſolle, auch hier in Anwendung kommen würden, ſo wolle
man doch von General-Kapitels wegen in Erwägung ziehen, daß
der Kaiſer des Ordens oberſter Schutzherr ſei, daß der Orden von
den Röm. Kaiſern und Königen ſeine ſtattlichſten Privilegien erhal⸗
ten, beim Oeſterreichiſchen Erzhauſe ſtets Schutz und Unterſtützung
gefunden und der Kaiſer ihm jetzt neue Beweiſe ſeiner Gunſt und
ſeines Schutzes gegeben habe; darum wolle man einwilligen, daß
der Erzherzog Maximilian, durch ausgezeichnete Tugenden, Geiſtes⸗
und Gemüthsgaben bekannt, in den Orden aufgenommen werde,
doch dergeſtalt, daß derſelbe Alles, was ein anderer in den Orden
eintretende Adeliger leiſten müſſe, ebenfalls zu erfüllen habe, daß er
1) Kapitel⸗Verhandlungen von Wien 1801 im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
— 560: —
alſo (jedoch unbeſchadet des dem Hochmeiſter verfaſſungsmäßig ge⸗
bührenden Dispenſations⸗ Rechts) die vorgeſchriebenen drei Feldzüge
zu verrichten, das Noviziat zu beſtehen, die Reverſalien vor dem
Ritterſchlag auszuſtellen, die drei Hauptgelübde in gehöriger Zeit
abzulegen, auf eine Accommodation oder Verſorgung beim Orden
und in der Ballei (ſie geſchehe denn mit hochmeiſterlicher Ratification
von Kapitels wegen) keinen Anſpruch zu machen und ſich überhaupt
nach den Ordensregeln, Statuten, Geſetzen und Kapitelſchlüſſen zu
benehmen und zu richten, ſowie Alles und Jedes gleich einem an⸗
dern Ordensritter zu verrichten, zu leiſten und zu befolgen haben
ſolle. Werde ſich der Erzherzog unter Verbürgung und Vertretung
ſeines Vaters zur Erfüllung alles deſſen verbindlich erklären, ſo ſolle
ihm nach Kapitelſchluß die Aufnahme bewilligt fein“ ).
Zugleich aber faßte das Kapitel doch den Beſchluß, daß künftig
außer einem Hochmeiſter und deſſen Coadjutor, wenn hierzu Fürſten
aus mächtigen Häuſern erwählt würden, keine fürſtlichen Perſonen
weiter in den Orden aufgenommen und hiervon in der Folge nie
wieder abgewichen, ſonach alſo das bisher ſo lange dießfalls nur an
Geſetzes ſtatt beobachtete Herkommen nunmehr zum förmlichen und
unverbrüchlichen ewigen Geſetz erhoben werden ſolle.
An demſelben Tage noch, am 14. Juni, wurden die Be⸗
rathungen des Kapitels mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten ge⸗
ſchloſſen ). | |
Der Hochmeiſter hatte den Berathungen dieſes Kapitels noch
in ziemlich feſter Geſundheit beigewohnt). Er ſtand auch noch in
dem kräftigſten Mannesalter, welches ihn noch eine lange Lebens⸗
dauer hoffen ließ, denn er hatte noch nicht das 45. Jahr vollendet.
Allein als habe er doch ſchon geahnet, daß ihm nicht mehr viele
Tage des zeitlichen Daſeins beſchieden ſeien, machte er bereits am
24. Juni, zehn Tage nach dem Schluß des Kapitels, ſein Teſta⸗
ment, worin er ſeinen ſo innig geliebten Neffen, den Erzherzog
Maximilian zu feinem Univerſal⸗Erben einſetzte und außer andern
) Kapitel⸗Verhaudl. im R.⸗Archiv zu Stuttgart.
) Sämmtliche Verhandlungen dieſes Groß-Kapitels im Reichs⸗Archiv zu
Stuttgart.
) Er jagt ſelbſt in ſeinem Teſtament (vom 24. Juni 1801): er ſei „an⸗
noch bei guten Leibes⸗ und vollkommenen Seelen- und Geiſteskräften.“
— 561 —
näheren Beſtimmungen über ſeinen anderweitigen Nachlaß, zugleich
auch anordnete, daß man ihm feine einſtige ewige Ruhe in der
erzherzoglichen Familien⸗Gruft zu Wien bei den Kapuzinern bereiten
möge. Und er fand ſie dort ſchon nach wenigen Wochen. Er
ſtarb in der Nacht vom 26. zum 27. Juli 1801), wie es ſcheint,
plötzlich und ohne eine ſchwere Krankheit, zu Hetzendorf auf dem
dortigen kaiſerlichen Luſtſchloſſe bei Wien.
) De Wal Recherches II. 326. Bachem 63.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. | 36
Sechszehntes Kapitel.
Der Orden unter den Hoch- und Deutſchmeiſtern
Karl Ludwig und Anton Victor, Erzherzogen
von Oeſterreich.
1801 — 1835.
Es wird zweckmäßig ſein, jetzt zuvor einen Blick auf den Um⸗
fang der Beſitzungen zu werfen, in denen der Orden um dieſe Zeit
noch unbeſtritten Eigenthümer war oder auf deren Eigenthum er
doch immer noch fein gut begründetes Recht behauptete ').
In der Ballei Elſaß zählte der dortige Landkomthur noch
9 Kommenden: Altshauſen, wo er ſelbſt Komthur war, Beuggen ),
Maynau, Freiburg, Hitzkirch, Rohr, Waldſtetten, Achberg und Hohen⸗
fels, außerdem eben fo viel Pfarreien; erſtere waren jedoch nicht
mehr einzeln von Komthuren beſetzt, ſondern zum Theil unter einem
Komthur vereinigt. ö
Die Ballei Oeſterreich umfaßte wie in früherer Zeit noch
10 Kommenden: Wien, Neuſtadt, Gräz, Laibach, Großſonntag, Frie⸗
ſach, Sandhof, Möttling, Tſchernembel und Linz, dazu noch 7 Pfar⸗
reien. Auch hier ſtanden die Kommenden zu Neuſtadt, Gräz und
Linz unter dem Komthur zu Wien und die zu Sandhof unter dem
Komthur zu Frieſach.
) Wir entnehmen dieſen Ueberblick zum Theil aus einer handſchriftlichen
Mittheilung eines Freundes in Wien, deren Richtigkeit wir vorausſetzen müſſen.
) Dieſes beſaß der Orden nach einer andern Angabe um dieſe Zeit .
nicht mehr.
— 563 —
In der Ballei Franken beſtanden dem Namen nach noch
18 Kommenden: Ellingen, Nürnberg, Regensburg, Virnsberg, Do⸗
nauwörth, Kapfenburg, Münnerſtadt, Mergentheim, Ulm, Oettingen, |
Heilbronn, Frankfurt, Genghofen, Blumenthal, Mainz, Kloppenheim,
Würzburg und Namslau; zudem noch 12 Pfarreien. Wir wiſſen
aber, in welchem Verhältniß die Komthure hier zum Hochmeiſter
ſtanden und hörten auch ſchon, daß ein Theil dieſer Kommenden
von Seiten Preußens in Beſitz genommen war ).
In der Ballei Heſſen zählte man zwar noch 6 Kommenden:
Marburg, Griffſtädt, Fritzlar, Wetzlar, Friedberg und Gießen; allein
nur die drei erſtgenannten waren mit Komthuren beſetzt und der
dortige Landkomthur zugleich auch Komthur zu Marburg, Ra
und Weddingen (in der Ballei Sachen).
Die Ballei Thüringen hatte zwar noch ihre drei Kom⸗
menden zu Zwetzen, Liebſtädt und Nägelſtädt und auch dem Namen
nach einen Landkomthur, aber ſchon längſt keine Komthure mehr.
In der Ballei Alten-Biefen dagegen finden wir neben einem
Landkomthur immer auch noch mehre Komthure genannt; es ſcheinen
jedoch dort keine eigentlichen Kommenden mehr beſtanden zu haben.
Die einſtigen dortigen Komthureien, wie Siersdorf, Bekefort, Gem⸗
mert u. a. waren, wie es ſcheint, in bloße Pfarreien und Rectorate
umgewandelt, deren man in der Ballei jetzt 13 zählte ).
An der Ballei Weſtphalen beſaß der Orden noch 6 Kom⸗
menden: Münſter, Mühlheim, Mahlenburg, Brakel, Welheim und
Osnabrück, daneben noch 3 Pfarreien; mehre der erſtern aber waren
auch hier unter einem Komthur vereinigt.
Die Ballei Sachſen beſtand damals noch aus 5 Kommen⸗
den: Burow, Göttingen, Langeln, Lucklum und Weddingen; der
Landkomthur war zugleich Komthur zu Lucklum und Langeln, und
der von Heſſen zugleich Komthur zu Weddingen.
Die Ballei an der Etſch und im Gebirg mit ihren 5 alten
Kommenden: Botzen, Sterzing, Lengmoos, Schlanders und Weggen⸗
ſtein hatte zwar noch ihren Landkomthur und einige Komthure,
außerdem auch 5 Pfarreien, war aber eine Zeitlang aufgehoben und
wurde erſt feit dem Pariſer Frieden reſtituirt. .
) Auch Mainz, Speier, Weißenburg, der Hof Oppau und Weinheim waren
für die Ballei Franken oder für das Hochmeiſterthum verloren.
) Dieſe Ballei verlor am meiſten in ihren am linken Weinuer liegenden
Kommenden und Beſitzungen. 5
36 *
au. TER
Die Balleien Koblenz und Lothringen hatte der Orden
durch die Abtretung des linken Rhein⸗Ufers an Frankreich völlig
verloren. Durch den Verluſt der erſtern entgingen ihm jetzt an
Einkünften 84,667 Gulden, durch den der andern 38,335 Gulden.
Außerdem waren auch in den übrigen Balleien ein großer Theil
ihrer Kommenden und andere Beſitzungen in Folge der für den
Orden ſo unheilvollen Kriegswirren ſo bedeutend verringert, daß
man den Verluſt an Einkünften im Deutſchmeiſterthum auf 45,370
Gulden, den in der Ballei Elſaß auf 42,754, den in der Ballei
Heſſen, wo die Kommende Ober⸗Flörsheim verloren war, auf 7,586,
den in der Ballei Alten⸗Bieſen auf 176,892, überhaupt den ge⸗
ſammten Verluſt auf 395,604 an jährlichen Einkünften anſchlug -).
Bei dieſen in allen Balleien ſo ſehr geſchmälerten Einkünften
konnte auch in den Kommenden, wo ſie noch beſtanden, verhältniß⸗
mäßig nur eine geringe Zahl von Ordensrittern unterhalten werden.
Die Landkomthure und Komthure bekleideten faſt ohne Ausnahme,
wie ſchon früher bemerkt, entweder hohe Civil⸗Aemter oder ſie ſtan⸗
den in Militär⸗Dienſten höheren Ranges. Man nahm ſchon ſo
wenig wie möglich Novizen auf. Am bedeutendſten war noch die
Zahl der Ordensprieſter; ſie konnte wegen der noch vorhandenen
Pfarreien nicht mehr beſchränkt werden ).
Dazu kam, daß die Komthureien, wo ſie noch vorhanden waren,
durch Verheerung und Verwüſtung in den letzten Kriegsjahren faſt
überall außerordentliche Verluſte im Ertrag ihrer Güter und Be⸗
ſitzungen erlitten. Man darf nur auf die Ballei Franken blicken.
Das Oberamt Horneck z. B. umfaßte mit der Kommende und der
Stadt Gundelsheim in ſeinen fünf Aemtern noch die Stadt Neckars⸗
Ulm und 19 Dörfer nebſt mehren Höfen. Aber ſie waren ſämmt⸗
lich ſo verarmt und verheert, daß nur ein ſehr ſpärliches Einkom⸗
men von ihnen erwartet werden konnte. Der Landkomthur von
Franken zählte damals noch 838 erbgehuldigte Ordens⸗Unterthanen
in 51 Ortſchaften (über die der Orden freilich nur zum Theil die
j So finden wir die Angaben in einer bei der Reichs⸗Deputation zu Re⸗
gensburg eingereichten Vorſtellung des bei ihr acereditirten Geſandten des Hoch⸗
meiſters, dat. Regensburg 30. Auguſt 1802. De Wal Recherches II. 329
ſagt: L’Ordre perdit par la seule cession de la rive gauche du Rhin un re-
venu annuel de trois cent quatre vingt quinze mille six cent quatre florins
d' Allemagne, faisant plus de huit cent soixante-trois mille livres de France.
) De Wall. e.
— 565 —
alleinige und unbeſtrittene Dorfherrſchaft führte); allein überall
hatten Brand der Gebäude, Plünderungen, Verheerungen der Felder
und anderes vielfältiges Unglück während der Kriegsjahre den frü⸗
hern Wohlſtand völlig untergraben und eine troſtloſe Armuth zur
Folge gehabt.
In ſolch traurigem Zuſtand des Ordens übernahm jetzt der ſchon
als Coadjutor mit dem Recht der Nachfolge gewählte Erzherzog
Karl alsbald nach dem Hinſcheiden ſeines Vorgängers (27. Juli) ohne
weiteres das hohe Meiſteramt ), ein Fürſt, der ſich um das Reich
und das Oeſterreichiſche Kaiſerhaus die glänzendſten Verdienſte er⸗
worben und im Kriegsfelde dem mächtigſten Feinde gegenüber mit
einem Siegerruhm umſtrahlt war, wie ihn bisher noch kein Hoch⸗
meiſter auf ſeinem Namen getragen. Allein für den in ſeinem
Wohlſtand ſo tief geſunkenen und in ſolcher Ermattung daſtehenden
Orden brachte dieß Alles jetzt kein Frommen. Wir möchten auch
nicht behaupten, daß ein beſonderer innerer Trieb, ein lebendiges
innerliches Intereſſe für den Orden dem Erzherzog den Wunſch
eingegeben habe, in denſelben als Ritter aufgenommen zu werden
oder daß er mit der ſichern Hoffnung an ſeine Spitze getreten ſei,
ihn wo möglich wieder zu frifcherem. Gedeihen und zur Wohlhaben⸗
heit emporheben, in dem ermatteten Körper neue Lebenskräfte er⸗
wecken zu können. Wir finden in der Geſchichte, ſo viel ſie uns
bekannt iſt, keine Spur, daß er es auch nur verſucht habe, eine in
die allgemeinen Zuſtände und Verhältniſſe des Ordens eingreifende
Veränderung und Verbeſſerung herbeizuführen oder in irgend einer
Weiſe eine im Geiſte des Ordens gedachte, erneuernde Schöpfung
hervorzurufen.
Im Orden ſelbſt und zwar zunächſt in Franken, wo die Or⸗
dens herren, wie wir wiſſen, zum Hochmeiſter in einem weit abhän⸗
gigeren Verhältniß ſtanden, beſchäftigte man ſich ebenfalls nur mit
allerlei Aeußerlichkeiten, von denen nichts Heilbringendes für den
Orden im Ganzen zu erwarten war. Die für den verſtorbenen
Hochmeiſter angeordneten Trauerfeierlichkeiten und Exequien waren
„kaum vorüber, als, während ein dießmal auf ein ganzes Vierteljahr
verlängertes Trauergeläute täglich an ſein Hinſcheiden erinnern ae,
1) De Wal Recherches II. 326.
) Der Landkomthur von Franken zeigt aus Mergentheim am 7. Auguſt
1801 an, daß das ſonſt nur auf 10 Tage angeordnete Trauergeläute „aus be⸗
wegenden Urſachen⸗ eine Trauerzeit von einem Vierteljahr anzeigen ſolle.
— 566 —
ſein bekannt gewordenes Teſtament unter den dortigen Ordensherren
viel von ſich zu reden gab. Man fand es zwar ganz angemeſſen,
daß er darin verordnet hatte: dem kurkölner Erzſtifte, dem Hoch⸗
ſtifte Münſter und dem Deutſchen Orden ſollten alle in der Landes⸗
Rentkammer und in allen ſonſtigen zu den Stiftern und dem Orden
gehörigen Kaſſen am Tage ſeines Ablebens ſich vorfindlichen Gelder,
Forderungen, Reſtanten und überhaupt Alles, was er bis zu ſeinem
Sterbetage nicht ſchon an ſich und in ſeine Privatkaſſe genommen
habe, zufallen und gelaſſen werden, „um alle Stockung im Fort⸗
gang der Geſchäfte und in den gewöhnlichen Zahlungen zu ver⸗
meiden.“ Sonſt aber hatte er den Orden gar nicht weiter bedacht,
während er doch zur Stiftung ſeines Jahrestags an ſeinem Sterbe⸗
tage für das Heil ſeiner Seele jedem der beiden genannten Stifter
eine Summe von 10,000 Gulden zugewieſen hatte. Man fand es
ferner ſehr befremdend, daß er außer einem Kammerdiener, dem er
wegen ſeiner langjährigen Dienſte ein jährliches Gnadengehalt von
1200 Gulden ausgeſetzt hatte, für feine übrige Dienerſchaft nicht im
mindeſten geſorgt habe. „Es wäre ſehr zu wünſchen, meinte man,
er möge lieber kein Teſtament gemacht haben; man würde dann ge⸗
ſagt haben: er habe Gutes thun wollen, der Tod aber habe ihn
überraſcht. Nun ſei er in der Ewigkeit und man hoffe, ſeine dort
gefundene Dienerſchaft, die in Elend zur Ewigkeit gewandert, werde
ihn zum Thron des Allerhöchſten begleitet haben“ ).
Bald fürchtete man auch von neuem gewaltthätige Eingriffe von
Seiten Preußens in altgeheiligte Ordnungen und Rechte. Nicht
ohne Beſorgniß und mit geſpannter Erwartung ſah man deshalb
auf Köln und Münſter hin, wo der erzbiſchöfliche und fürſtbiſchöf⸗
liche Stuhl durch den Tod des Erzherzogs Maximilian erledigt
waren. Man wollte hinter den Bemühungen Preußens am kaiſerl.
Hofe, bei den obwaltenden Veränderungen im Deutſchen Reiche die
neue Wahl in die Länge hinauszuſchieben oder wohl ganz zu ver⸗
hindern, allerlei gefährliche Plane verſteckt finden. Um ſo mehr
eilten die Domkapitel, mit Unterſtützung des Kaiſers, ihre Wahl zu
vollziehen. Sie fiel auf deſſen Bruder, den Erzherzog Anton Bictor
zuerſt zum Fürſtbiſchof von Münſter, dann auch trotz der Proteſta⸗
tion Preußens zum Erzbiſchof von Köln. Wie groß die Beſorg⸗
) Aeußerungen aus einem Schreiben des Hrn. v. Diericke, dat. nber
heim 15. Auguſt 1801 im Archiv zu Breslau. f
— 567 —
niſſe geweſen, bewies der allgemeine Jubel bei der Nachricht von
der geſchehenen Wahl ).
Nun ward noch im Herbſt des J. 1801 zur Löſung der Ent⸗
ſchädigungsfrage in Betreff der Verluſte für die dabei betheiligten
Fürſten eine außerordentliche Reichsdeputation angeordnet, beſtehend
aus den fünf Kurfürſten von Mainz, Böhmen, Brandenburg, Sach⸗
ſen und Pfalzbayern, den Fürſten von Wirtemberg und Heſſen⸗
Kaſſel und dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter. In zwei entgegengeſetzte
Parteien getheilt, in deren einer der Hochmeiſter mit Oeſterreich
zuſammenſtand, konnte ſie erſt am 24. Auguſt 1802 eröffnet wer⸗
den ). Bald darauf reichte der bei der Deputation accrebitirte
Geſandte des Hochmeiſters Freiherr Gottfried von Ulrich eine Vor⸗
ſtellung ein, worin er zur Berückſichtigung bei gegenwärtiger Berich⸗
tigung des Lüneviller Friedens erklärte: „Der Deutſche Orden habe
unbezweifelt durch die Abtretung des linken Rhein⸗Ufers an Frank⸗
reich verhältnißmäßig am meiſten verloren. Sein Verluſt betrage
an jährlichen Einkünften nach genauer Berechnung die Summe von
395,604 Gulden, ohne die vielen niedergebrannten Gebäude und die
ungeheuren Kriegskoſten. Der Hochmeiſter verliere gegen 50,000
Gulden jährlichen Einkommens und der Orden überhaupt die Hälfte
der für ſeine Mitglieder beſtimmten Verſorgungsmittel, außerdem
anſehnliche Prärogative und Gerechtſame, mehre ſehr bedeutende
Stiftungen und Beneficien“ ).
„Die Folge des Verluſtes von drei Balleien und elf andern
1) Schreiben des Herrn v. Diericke, dat. Mergentheim 28. Auguſt und
10. September 1801. In einem Schreiben des Herrn v. Wreden, dat. Arns⸗
berg 12. September 1801 heißt es: Die Pracht der Feierlichkeiten übertraf Alles,
was in ähnlichen Fällen ſonſt üblich war; aber auch dieß ward übertroffen durch
den Jubel, die Theilnahme und den Enthuſiasmus des Volks. Herr v. Dohm
(Preuß. Unterhändler in den Entſchädigungs⸗ Angelegenheiten) war zwar kurz
vor der Wahl in Münſter, hielt ſich aber ſtill und entfernte ſich vor der An⸗
kuuft des kaiſerl. Geſandten. Seine ftille Abreiſe und das glückliche Reiſe wün⸗
ſchen des Volks, das auch die wachſamſte Policei nicht hindern konnte, contra⸗
ſtirte ſehr mit dem jubelnden Empfang des Grafen von Weſtphalen, dem man
die Pferde ausſpannte und unter ſtetem Freudengeſchrei an ſein Haus brachte.
) Wir können uns hier natürlich auf die ſpeciellen Verhandlungen nicht
weiter einlaſſen und nur das berühren, was das Intereſſe des Ordens betrifft.
Vgl. Gaspari der Deputations⸗Receß 107.
) Gaspari II. 235, wo der Verluſt am Einkommen des zu
auf 45,310 ee angegeben wird. 5
— 5686 —
Kommenden jenſeits des Rheins, des ohnedieß ſehr geſchwächten
Meiſterthums und der durch die langen, ſchweren Kriegslaſten ver⸗
urſachten Entkräftung der noch übrig gebliebenen Beſitzungen konne
keine andere ſein, als eine in demſelben Verhältniß zunehmende Ver⸗
minderung der Zahl der Ordensritter, gerade jetzt, wo bei bevor⸗
ſtehender Aufhebung ſo vieler Domſtifte und der damit verbundenen
Verſorgungen der Orden, ein in ſo mancher Rückſicht ſo wichtiges
National⸗Inſtitut, für den Deutſchen Adel als ein allgemeiner Zu⸗
fluchtsort angeſehen werden müſſe, auf welchen jeder von ritterlicher
Herkunft aus allen Gegenden Deutſchlands und in drei Balleien
auch proteſtantiſche Glaubensgenoͤſſen Anſpruch machen, worin zu⸗
gleich Militär⸗ und Civildienſt vereinigt und ſo jeder Ritter für
den Staat um fo nützlicher und brauchbarer werden könne“ ).
„Vertrauend auf die patriotiſchen Geſinnungen der Reichs⸗De⸗
putation hoffe der Hochmeiſter, ſie werde bei dem Entſchädigungs⸗
Geſchäft Mittel finden, um das uralte, ſo ganz Deutſche und für
den Deutſchen Adel ſo wohlthätige Inſtitut zu deſſen Beſten mit⸗
telſt einer angemeſſenen Entſchädigung wenigſtens wieder in den
Stand zu ſetzen wie vor dem Ausbruch des letzten Krieges. Der
Hochmeiſter könne nicht zweifeln, daß die Reichs⸗Deputation nicht
willfährig ſein ſolle, die in dem Entſchädigungs⸗Vorſchlag der Re⸗
publik Frankreich und des Ruſſiſchen Hofes enthaltene Rückſicht für
das Deutſche Großpriorat des Malteſer Ordens auch auf einen bloß
Deutſchen National⸗Orden nach dem Verhältniß ſeines ſo großen
Verluſtes um ſo mehr anzuwenden, da die Ausmittlung dadurch ſehr
erleichtert werde, daß dem Deutſchen Orden, deſſen Beſitzungen in
mehren Reichs⸗Kreiſen zerſtreut ſeien, nicht allein einzelne, wo im⸗
mer in Deutſchland gelegene reichsunmittelbare, ſondern auch mittel⸗
bare Entſchädigungs⸗Gegenſtände zugewieſen werden könnten“ ).
Der Einfluß Oeſterreichs, mit dem, wie erwähnt, der Hoch⸗
meiſter zuſammenſtand, war jedoch bekanntlich in den Entſchädigungs⸗
Angelegenheiten durch das Zuſammenwirken Frankreichs und Ruß⸗
lands außerordentlich zurückgedrängt und abgeſchwächt. Dieſe faſt
1) Gaspari II. 235. 236.
) Die Eingabe, dat. Regensburg 30. Auguſt 1802, gedruckt im Archiv zu
Breslau. Sie wurde nebſt einer „allgemeinen Ueberſicht derjenigen Befigungen
und Einkünfte, welche der Deutſche Ritter⸗Orden durch Abtretung des linken
Rhein⸗Ufers an . verloren hat, 1 bei der R am 31. Au⸗
guſt eingereicht.
— 569 —
ganz allein hatten dabei die entſcheidenden Stimmen ). Sie hatten
auch den Entſchädigungs⸗Plan feſtgeſtellt. Er enthielt in Betreff
des Deutſchen Ordens die Beſtimmung: „Der Deutſche und Mal⸗
teſer⸗Orden ſollen in Betracht der Kriegsdienſte ihrer Mitglieder
der Säcnulariſation (anderer geiſtlicher Fürſtenthümer) nicht unter⸗
worfen fein und nach Verhältniß ihrer Verluſte am linken Rhein⸗
Ufer Entſchädigung erhalten“ ).
Nun war aber nach den wiederholten Veränderungen des Ent⸗
ſchädigungs⸗Plans endlich ein Deputations⸗Hauptſchluß erforderlich,
der dem Kaiſer vorgelegt werden ſollte. Bevor er indeß noch zu
Stande kam, erließ der Hochmeiſter (Nov. 1802) an die Reichs⸗
Deputation das Geſuch, daß in den Deputations⸗Schluß auch die
ausdrückliche Verwahrung aufgenommen werde, welche dem Deut⸗
ſchen Orden die unverletzliche Erhaltung bei allen ſeinen Beſitzungen
in ihren bisherigen reichsverfaſſungsmäßig anerkannten und zu Recht
beſtehenden Verhältniſſen zuſichere). Als jedoch im Anfange des
J. 1803 der Deputations-Hauptſchluß vollendet erſchien, war dem
erwähnten Geſuch keineswegs befriedigend Genüge geſchehen. Der
Hochmeiſter ließ daher Anfangs März bei der damals ſtatt finden⸗
den Reichsverſammlung zu Regensburg eine neue Vorſtellung ein⸗
reichen, worin er erklärte: „Es könne zwar bei den wohlwollenden
Geſinnungen der vermittelnden Mächte, die den Deutſchen Orden
aus Rückſicht der Kriegsdienſte ſeiner Glieder nicht nur erhalten,
ſondern ihm auch eine Vergütung für ſeine Verluſte zugedacht hätten,
) Gaspari der Deputations⸗Receß I. 100. Ueber die Thätigkeit und
Theilnahme des Deutſchmeiſters an den Verhandlungen S. 111. 159. 163 ff.
) Reichs⸗Deputations⸗Hauptſchluß, 25. Februar 1803: Les Ordres Teu-
tonique et de Malte sont, en consideration des services militaires de leurs
membres, soustraits à la sécularisation, et à raison de leurs pertes & la
rive gauche du Rhin, ils regoivent en compensation, savoir: Le Grand-
Maitre et l’Ordre Teutonique, les chapitres, abbayes et convents mediats du
Vorarlberg, de la Souabe Autrichienne et gendralement tous les convens
mediats des dioceses d’Augsbourg et de Constance en Souabe, dont il n'a
pas été disposé, hors ceux de Brisgau. Deutſch bei Gaspari II. 232.
De Wal Recherch. II. 335.
) Acht Stimmen nämlich hatten ſich bei der Berathung gegen das Geſuch
des Deutſchmeiſters erklärt. Gas pari a. a. O. S. 249. In einer Sitzung
wurde unter andern der Vorſchlag gemacht, dem jedesmaligen Deutſchmeiſter die
Kurwürde zu ertheilen, S. 258. 274 II. 266. In der Aufrufordnung der alten
und neuen Stimmen im Reichsfürſtenrath erhielt der Orden die 9. Stimme.
— 570 —
kein Zweifel ſein, daß ſeine Erhaltung bei ſeinen dermaligen Be⸗
ſitzungen, Rechten und Zuſtändigkeiten ſich von ſelbſt verſtehe und
eine nothwendige Folge von der durch den Entſchädigungs⸗ Plan
der vermittelnden Mächte und den darauf erfolgten Deputations⸗
Hauptſchluß ſichergeſtellten Fortdauer ſeiner reichsverfaſſungsmäßigen
Exiſtenz ſei. Die zerſtreute Lage feiner Beſitzungen aber, die Ver⸗
ſchiedenheit der Verhältniſſe der Länder, in denen ſie lägen, und
die in Deutſchland bevorſtehenden nachbarlichen und landesherrlichen
Veränderungen machten im Orden immer noch den Wunſch lebendig
rege und veranlaßten den Hochmeiſter, die ſchon der Reichs⸗Depu⸗
tation vorgetragene Bitte nun auch bei den mit ihrem Oberhaupt
verſammelten Reichsſtänden dahin zu erneuern: es möge in dem an
den Kaiſer zu erſtattenden Gutachten auf die Ertheilung folgender
ſalvatoriſcher Clauſel für den Deutſchen Orden angetragen werden:
„Daß des hohen Deutſchen Ritterordens im Deutſchen Reich gele⸗
gene ſämmtliche Beſitzungen in ihren reichsverfaſſungsmäßig an⸗
erkannten und zu Recht beſtehenden Verhältniſſen behalten, ſomit
beſonders in den Ländern, welche als Entſchädigungen an neue Be⸗
ſitzer und Landesherren übergehen würden, von dieſen nicht nur ganz
ungeſtört und ungekränkt in den Verhältniſſen gelaſſen werden ſollen,
in welchen ſie reichsconſtitutionsmäßig und zu Recht beſtehend gegen
die vorigen Beſitzer und Landesherren geſtanden ſind, daß hingegen
rückſichtlich der neuen Beſitzungen, welche dem Orden als Entſchä⸗
digungen zufallen werden, ſolche an denſelben in dem nämlichen
Ordensverhältniſſe übergehen ſollen, welches bei feinen andern der⸗
maligen Mediatbeſitzungen beſteht“ ). Als Entſchädigung für ſeine
Verluſte beſtimmte man für den Orden die mittelbaren Stifter,
Abteien und Klöſter im Vorarlberg, im Oeſterreichiſchen Schwaben
und überhaupt alle Mediat⸗Klöſter der Augsburger und Konſtanzer
Diöceſen in Schwaben, worüber noch nicht disponirt worden, mit
Ausnahme der im Breisgau gelegenen. Der Hochmeiſter lehnte je⸗
doch einen Theil dieſer Entſchädigung ab und erklärte, nur die⸗
jenigen Beſtandtheile derſelben annehmen zu können, die in ſolchen
Landen gelegen ſeien, welche ſelbſt in die allgemeine Eutſchädigungs⸗
maſſe gezogen worden, nicht aber diejenigen, welche in den alten
) Eingabe des Geſandten des Hochmeiſters bei der Reichs⸗Deputation an
den Reichstag zu ä dat. ä 9. nn 1803, N im
Archiv zu Breslau. in
— 571 —
Erblanden lägen. Durch dieſe großmüthige Entſagung wurde frei⸗
lich die Entſchädigung für den Orden bedeutend verringert).
Einige Zeit nachher wandte ſich der Erzherzog Anton Bictor
von Oeſterreich an ſeinen Bruder, den Hochmeiſter (ohne Zweifel
nicht ohne deſſen Vorwiſſen) mit der Bitte um Aufnahme in den
Dentfchen Orden, verſichernd, er habe durch längere Selbſtprüfung
die Ueberzeugung gewonnen, daß er feſten Willens alle Obliegen⸗
heiten des Ordens aufs gewiſſenhafteſte erfüllen werde). Dadurch
veranlaßt ſäumte der Hochmeiſter nicht, alsbald ein General⸗Kapitel
auf den 10. October auszuſchreiben und zwar nicht, wie die Wahl⸗
capitulation verlangte, nach Mergentheim, ſondern nach Wien, weil
ſeine Dienſtverhältniſſe zum Kaiſer eine Reiſe dorthin unmöglich
machten. Als Hauptgegenſtände der Berathung meldete er den
Großkapitularen die Aufnahme ſeines Bruders Anton in den Orden,
die Wahl eines Coadjutors, die Lage der Dinge in den verlorenen
Balleien jenſeits des Rheins und die Ermittlung eines erforderlichen
Erſatzes für die verlorenen Beiträge dieſer Balleien zu der General⸗
Ordenskaſſe. In Betreff des zweiten Punkts hob er beſonders hervor, |
daß die Ernennung eines würdigen Coadjutors gewiß am geeignet-
ſten ſei, das Wohl des Ordens am ſicherſten zu begründen ).
Am beſtimmten Tage ward das Kapitel in herkömmlicher Weiſe
eröffnet. Außer mehren Großkapitularen war auch der Landkom⸗
thur von Franken Freiherr von Zobel zu Giebelſtadt“) dießmal
nicht erſchienen, an ſeiner Stelle aber als Bevollmächtigter der Erz⸗
herzog Maximilian, damals Coadjutor deſſelben. Auch der Land⸗
komthur von Koblenz und Elſaß Karl Friedrich Freiherr von Forſt⸗
meiſter war anweſend, dagegen mußte die Führung des Thüringiſchen,
Votums wegen des auch dießmal abweſenden Landkomthurs von
Berlepſch an den Rathsgebietiger von Franken Freiherrn Reutner
von Weyl übertragen werden ).
Zuerſt erhob ſich jetzt die Frage: wie es in Betreff der N
') Gas pari I. 222. 223. II. 236. 237.
) Schreiben des Erzherzogs Anton, dat. Wien 7. Anguſt 1808, Archiv zu
Breslau (in Abſchrift).
) Ausſchreiben des Hochmeiſters an die Großlapitulare, dat. Wien 10. Au⸗
guſt 1803.
) Er war erblindet.
) Merkwürdig iſt, daß das ſchon ungß verlorene landkomthurliche Amts⸗
ſiegel von Thüringen bis jetzt nicht wieder erneuert worden war.
— 572 —
Nachſicht wegen der vom Hochmeiſter noch nicht vollzogenen Able⸗
gung der Ordensgelübde und der verfaſſungsmäßigen Inthroniſation
gehalten werden ſolle und ob in Rückſicht der erſtern eine päpſtliche
Dispenſation nachzuſuchen nöthig ſei? Das Kapitel beſchloß: weil
gewiſſe Verhältniſſe und darin begründete wichtige Urſachen, durch
welche jenes Beides bisher unthunlich geweſen, noch fortdauerten,
ſolle es dem Hochmeiſter kraft der kapitulariſchen Einwilligung über⸗
laſſen ſein, in einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Zeit die
päpſtliche Dispenſation einzuholen und dem Großfapitel zur An⸗
nahme vorzulegen.
Die hierauf verhandelte Frage: ob ein Coadjutor mit der Hoff⸗
nung der Nachfolge im Hochmeiſter⸗Amte zu wählen ſei, fiel dem
Wunſche des Hochmeiſters gemäß bejahend aus). Man ergänzte
zuerſt die erforderlichen Wahlſtimmen und beſtimmte den 18. October
als Wahltag. Nachdem an dieſem Tage zunächſt ein die Wahl be⸗
treffender Vortrag des Hochmeiſters in Berathung gezogen war
(wir wiſſen nicht, ob dabei auch der im letzten Kapitel gefaßte Be⸗
ſchluß in Betreff der beſchränkten Aufnahme fürſtlicher Perſonen in
den Orden zur Sprache kam) ), vereinigten ſich die dreizehn Wahl⸗
ſtimmen insgeſammt in der Wahl des Erzherzogs Anton Victor.
Als er die ihm angetragene Würde angenommen, ward ihm als⸗
bald auch die Aufnahme in den Orden zuerkannt, indem man ihn
nicht nur von den in ſeinem Stammbaum etwa vorkommenden nicht⸗
deutſchen Familiengliedern ), ſondern auch vom vorſchriftsmäßigen
Noviziat ſofort dispenſirte. Obgleich er am 31. Auguſt erſt das
zum Eintritt ins Noviziat erforderliche 24. Jahr und ſomit noch
‚ nicht das zur Gelübde⸗Ablegung geſetzliche Alter bon 25 Jahren er-
reicht“), fo nahm man doch an, daß, weil bei den Erzherzogen das
18. Jahr als das der Großjährigkeit beſtimmt war, eine Dispen⸗
ſation eintreten und in dem vor dem Ritterſchlag abzuhaltenden
Receptions⸗Kapitel die drei Hauptgelübde von ihm abgelegt werden
könnten. Seine Aufnahme, die feierliche Einkleidung und der Ritter⸗
) Die Bevollmächtigten der Balleien Franken, Alten⸗Bieſen, Thüringen
und Sachſen übergaben ihre ſchriftlich abgefaßten Vota verſchloſſen; fie wurden
im Kapitel erbrochen.
2) Wenigſtens war dieſer Beſchluß bei Eröffnung des Kapitels durch Vor⸗
leſung der Beſchlüſſe des letzten General⸗Kapitels wieder in Erinnerung gebracht.
3) Seine Mutter war eine Spanierin, Tochter Karls III. von Spanien.
) Es fehlten daran noch 10 Monate.
— 573 —
ſchlag erfolgten ſodann am 26. October, ſowie zugleich ſeine In⸗
ſtallation als Coadjutor, nachdem er zuvor die ihm vorgelegte Wahl⸗
capitulation und den vollſtändig in ihr aufgenommenen Fränkiſchen
Ballei⸗Incorporations⸗Vertrag feierlich beſchworen hatte. Von nun
an ſchmückte ihn zugleich das hoch⸗ und deutſchmeiſterliche Kreuz ).
Der zweite Hauptgegenſtand der Berathungen betraf die Ver⸗
hältniſſe der ehemaligen Balleien Koblenz, Alten⸗Bieſen, Lothringen,
Elſaß und Burgund. Das Kapitel fand rathſam, die bisherigen
Benennungen derſelben vorerſt noch beſtehen zu laſſen und von dem
gemachten Vorſchlag, den noch verbliebenen Beſitzſtand in eine ein⸗
zige Ballei zu vereinigen, vorläufig noch abzuſtehen. Binnen Jahres⸗
friſt ſollten ſie, beſonders Koblenz und Alten⸗Bieſen ihren derma⸗
ligen Vermögensſtand ausweiſen und hiernach das Maximum zum
Unterhalt und zur Verpflegung eines Landkomthurs, Rathsgebieti⸗
gers und Komthurs der andern Valleien nach dem Verhältniß des
hergeſtellten Vermögens feſtgeſetzt werden. Der Landkomthur von
Koblenz verzichtete auf alle Einkünfte, um damit die Ordensritter
ſeiner Ballei verſorgen zu können. Der von Lothringen erklärte,
ſich vorläufig bis in beſſere Zeitumſtände mit dem geringen Genuß
ſeiner Ballei⸗Einkünfte begnügen zu wollen. Für den von Alten⸗
Bieſen ſollte einſtweilen ein Maximum von 5000 Gulden, ſowie
für einen Rathsgebietiger dieſer Ballei und der von Lothringen
2400 Gulden und für einen Komthur beider Balleien 1500 Gulden
aus Beiträgen der nicht in Verluſt geralienen Balleien ermittelt
werben.
In Betreff der Frage endlich, wie der General⸗ „Ordenskaſſe
und dem fürſtlichen Rentamt der Abgang der Beiträge der eben
genannten drei verlorenen Balleien erſetzt werden ſolle, beſtimmte
das Kapitel, daß er von den übrigen Balleien übernommen werden
ſolle, wenigſtens ſo lange, bis jene ſelbſt wieder zu einem vermö⸗
genden Zuſtand gelangt oder ein anderer, für die Balleien erleich⸗
ternder Coneurrenz⸗Maaßſtab ermittelt fein werde.
Hierauf wurde nach Beſeitigung einiger minder wichtiger An⸗
gelegenheiten das Kapitel am 15. November 1803 geſchloſſen ).
) Außer dem Kapitel⸗Protocoll eine genaue Beſchreibung der Aufnahme⸗
Feierlichkeiten, der Angaben der Aufſchwörer u. ſ. w. im Archiv zu Breslau.
Es wird ausdrücklich geſagt, daß das landkomthurliche Kreuz dem Erzherzog ab⸗
genommen und das Hoch⸗ und Deutſchmeiſterliche angehängt werden ſolle.
) Die Kapitel⸗Verhandlungen, dat. Wien 15. November 1803. im Reichs ⸗
— 574 —
Offenbar aber hatte dieſes General⸗Kapitel im Weſentlichen
zugleich einen gewiß ſchon damals vom Hochmeiſter gefaßten Ent⸗
ſchluß vorbereiten ſollen, den er im Vorſommer des J. 1804 zur
Ausführung brachte. Er erließ zunächſt am 27. Mai an den Land⸗
komthur von Franken ein Schreiben folgendes Inhalts:
„Die einſtimmige Wahl Unſerer Herren Großkapitulare, welche
Uns im J. 1801 als Coadjutor zur Nachfolge der hoch⸗ und deutſch⸗
meiſterlichen Würde berief, war Uns einer der angenehmſten Be⸗
weiſe von beſonderem Zutrauen eines durch den Geiſt ſeiner Stif⸗
tung und durch das Anſehen ſeines alterworbenen Ruhmes vor allen
übrigen ausgezeichneten Orden und hatte in dieſer Hinficht für Uns
den höchſten Werth.“
„Bald darauf näherte ſich die Kriſis, welche dem Deutſchen
Reiche eine andere Geſtalt geben ſollte. Unſerem ritterlichen Orden
drohte hierbei insbeſondere Vernichtung ſeiner politiſchen Exiſtenz.
Beides forderte Uns auf das Dringendſte auf, jenem Zutrauen zu
entſprechen und es war für Uns das angenehmſte Ereigniß, daß
Wir ſo glücklich waren, mit dem Schutze Sr. Majeſtät des Kaiſers
Unſern ritterlichen Deutſchen Orden jener Gefahr zu entziehen und
ihn neben fo vielen dahin ſinkenden Stiftungen e erhalten
zu ſehen.“ 1
„Die frohe Empfindung, welche Uns die Erinnerung hieran ge⸗
währt, kann Uns jedoch nicht ganz über das täglich in Uns ſich er⸗
neunernde Gefühl beruhigen, daß Wir bei den äußerſt wichtigen Ge⸗
ſchäften und der faſt ausſchließlichen Aufmerkſamkeit, welche der
Dienſt Sr. Majeſtät des Kaiſers, in Unſerer Eigenſchaft als Kriegs⸗
und Conferenzminiſter, von Uns fordert, nicht in der Lage ſind, den
Angelegenheiten des ritterlichen Deutſchen Ordens nur eine getheilte
Sorgfalt widmen zu können.“
„Unter dieſen Verhältniſſen haben Wir Uns bis jetzt nicht ein⸗
mal der Unſerm Herzen ſo theuren und angenehmen Pflicht, Uns
in Unſerer Reſidenzſtadt Mergentheim inthroniſiren zu laſſen und
die Huldigung dort zu empfangen, entledigen können und auch für
das laufende Jahr ſehen Wir Uns daran gehindert, da die ſtete
Aufſicht, welche die von Sr. Majeſtät Uns anvertraute Militär⸗
verwaltung erheiſcht und insbeſondere mehre Uebungslager, welche
Archiv zu Stuttgart. Dem Rathsgebietiger und Bevollmächtigten der Ballei
Alten⸗Bieſen, der von allen Einkünften entblößt war, mußten die kapitulariſchen
Neiſekoſten aus der General- Ordenskaſſe mit 1000 Gulden vergütet werben.
55 —
während dieſes Sommers der Bildung der Truppen gewidmet find,
Unſere Gegenwart hier in Wien und in den beſtimmten Lagerplätzen
nothwendig machen. Wir ſehen zugleich voraus, daß für die nächſt⸗
folgenden Jahre nicht nur gleiche Hinderniſſe eintreten, ſondern auch
die Bereiſungen mehrer Provinzen, welche mit Unſerer Dienſtpflicht
verbunden ſind und periodiſch wiederkehren, Uns ſogar oft längere
Zeit von Wien entfernt halten und Uns ſomit die Geſchäfte des
Deutſchen Ordens ſehr erſchweren werden.“
„Unſere theilnahmvolle Neigung für Unſern ritterlichen Orden
müßte minder ſtark und lebhaft ſein, wenn dieſe wichtigen Rückſichten
nicht den Gedanken in Uns erregt und bei näherer Erwägung zur
Reife gebracht hätten, einen Schritt zu thun, wodurch den mit jenen
Hinderniſſen nothwendig verbundenen Nachtheilen zuvorgekommen
werden und der Orden einer ganz ungetheilten Leitung der Regie⸗
rungsgeſchäfte ſich erfreuen könne.“
„„Schon vorher hatte einzig und allein die Neigung und Sorg⸗
falt für Unſern ritterlichen Orden Uns bewogen, die Wahl eines
Coadjutors zu verlangen, welche zu Unſerer innigſten Freude auf
Unſers Herrn Bruders Erzherzogs Anton Liebden gefallen iſt. Auch
haben Wir Hochdenſelben ſeitdem zu den Regierungsgeſchäften ge⸗
zogen und Uns vorzüglich angelegen ſein laſſen, ihn ſowohl mit der
Verfaſſung als den Verhältniſſen des Ordens vertraut zu machen.“
„Dieſer glückliche Umſtand erleichtert Unſer nach langem Nach⸗
denken gereiftes Vorhaben, da Wir Uns der beruhigenden Hoffnung
überlaſſen können, daß Unſers Herrn Bruders des Erzherzogs Lieb⸗
den von gleichen Geſinnungen und Gefühlen gegen den Deutſchen
Orden, wie Wir, belebt, deſſen Angelegenheiten die größte Aufmerk⸗
ſamkeit widmen und ſich beſtreben wird, dieſelbe in allen Vorfallen⸗
heiten zu beweiſen.“ ö
„Wir wollen daher länger nicht entſtehen, Euch zu eröffnen,
daß Wir entſchloſſen ſind, die Regierung des Deutſchen Ordens und
die hoch⸗ und deutſchmeiſteriſche Würde an Unſers Herrn Bruders
Erzherzogs Anton Liebden zu übergeben, um für die Angelegenheiten
des Ordens eine ſtets ungeſtörte Leitung zu erzielen und zugleich
für Unſere Perſon durch Unſern Austritt aus dem Orden für die
Erfüllung Unſerer Pflichten gegen Se. Majeſtät den Kaiſer, die
Uns bei ihrer außerordentlichen Wichtigkeit und ſelbſt nach den
Banden des Bluts vor allen andern die theuerſten ſein ie |
eine völlige Freiheit von andern Verbindlichkeiten zu. gewinnen.“
— 576 —
„Wir verbinden mit dieſer Eröffnung die Verſicherung, daß das
Andenken an das Uns bezeigte Vertrauen und die während Unſerer
Regierung Uns bewieſene Anhänglichkeit Uns immer unvergeßlich
ſind, daß Wir dieſe mit dem lebhafteſten Dank erkennen und bei
jeder Gelegenheit, wo es Uns möglich ſein wird, etwas für das
Beſte des Ordens zu thun, dieſes zu bewirken, ſtets befliffen fein
werden“ ). |
Nachdem die Aeußerungen der Großkapitulare über den Ent⸗
ſchluß des Hochmeiſters, wozu er ſie aufgefordert, beiſtimmig lautend
bei ihm eingegangen waren, fand an dem von ihm beſtimmten Tag,
am 30. Juni 1804, zu Wien, wohin er mehre Großgebietiger zu ſich
berufen, die feierliche Uebergabe des hochmeiſterlichen Amtes an den
bisherigen Coadjutor, Erzherzog Anton, in der Weiſe ſtatt, daß der
Hochmeiſter zur Anzeige der Niederlegung ſeiner Regierung und
ſeines Austritts aus dem Orden in der Verſammlung der hohen
Ordensherren das hoch⸗ und deutſchmeiſterliche Kreuz, den Ordens⸗
mantel und das Statuten⸗Buch den beiden Landkomthuren von Oeſter⸗
reich und Heſſen übergab, um ſie dem neuen Hochmeiſter einzuhän⸗
digen. Zum Zeugniß ſeiner fortdauernden wohlwollenden Geſin⸗
nungen gegen den Orden verſprach er eine eigene Urkunde abfaſſen
und dem neuen Oberhaupte deſſelben überreichen zu laſſen ).
„Heute, ſprach er dann zu den Verſammelten, wo ich Sie,
meine Herren, zum letztenmal in meiner bisherigen Eigenſchaft als
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter bei mir verſammelt ſehe, kann ich Sie
nicht entlaſſen, ohne Ihnen meine Gefühle bei dem Schritt, den ich
gethan, auszudrücken. Die Geſchäfte, die ich als Oberhaupt des
Ordens zu leiten und zu entſcheiden hatte, gewährten meinem Her⸗
zen ſehr oft das angenehme Gefühl, eine Wohlthat erweiſen und
Gutes verbreiten zu können. Ich habe in ſehr vielen Gliedern des
Ordens die ſchöne Erfahrung beſtätigt geſehen, daß ein Inſtitut,
ſeine Errichtung ſei noch ſo ehrwürdig und der erworbene Ruhm
noch ſo allgemein anerkannt, den ſchönſten Glanz durch das perſön⸗
liche Verdienſt ſeiner Glieder erhält. Ich fand in der öffentlichen
1) Schreiben des Hochmeiſters Erzherzog Karl an den Landkomthur von
Franken Freiherrn Zobel von Giebelſtadt, dat. Wien 27. Mai 1804. Abſchrift
im Archiv zu Breslau.
2) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von Franken, dat. Wien
30. Juni 1804. Des Hochmeiſter⸗Ringes wird dabei nicht erwähnt. De Wal
Recherches II. 326. |
— 577 —
Verwaltung die wichtige Lehre practiſch bewährt, daß kleine Hülfs⸗
quellen durch ſtrenge Verwendung und ordentliche Adminiſtration
erhalten, ſelbſt vermehrt und ſo geſchont werden können, daß ſie in
drangvollen Zeiten eine außerordentliche Anſtrengung möglich machen.
Vor Allem ward mir der für jeden Fürſten unſchätzbare Vortheil
zu Theil, mich von Männern umgeben zu ſehen, die durch ihre
Anhänglichkeit, Klugheit und Rechtſchaffenheit mein ganzes Vertrauen
eben ſo ſehr erwarben, als ſie es verdienten, deren Rath in allen
Angelegenheiten Kraft mit der gehörigen Mäßigung verband und
mir bei jedem Vorfall eine beruhigende Richtſchnur zu meinen Ent⸗
ſchließungen an die Hand gab.“
Nachdem er dann dem Landkomthur von Oeſterreich Grafen
von Zinzendorf mit wärmſtem Dank ſeine ganze Erkenntlichkeit für
die Bereitwilligkeit bezeugt, womit dieſer beinahe ſeit drei Jahren
die Stelle eines Meiſters bei den Conferenzen in den Angelegen⸗
heiten des Ordens vertreten hatte, fügte er hinzu: „Der ſtets be-
währte allerhöchſte Schutz Sr. Majeſtät des Kaiſers, die Geſinnungen
meines Herrn Nachfolgers und das vollkommene Vertrauen, daß
Sie, meine Herren, die guten Abſichten, welche derſelbe gegen den
Orden und die Unterthanen des Hochmeiſterthums ſtets hegen wird,
eben ſo redlich als die meinigen unterſtützen werden, ſind es allein,
welche bei der Niederlegung meiner Regierung mir völlige Beruhi⸗
gung einflößen.“
„So zuverſichtlich aber dieſe iſt, ſo muß ich doch meine eigene
perſönliche Obliegenheit erfüllen, indem ich meinem Herrn Nach⸗
folger und geliebtem Bruder hiemit die größte Sorgfalt für das
Beſte ſeines Ordens, Vertrauen auf die Rathſchläge ſo geprüfter
Diener, als ich zu finden fo glücklich war, und eine eben fo vor-
ſichtige Erwägung als ſtandhafte Behauptung ſeiner Entſchließungen,
Ihnen aber, meine Herren, gleiche Anhänglichkeit an denſelben und
gleiche Thätigkeit für die Geſchäfte anempfehle.“ |
„Ich wünſche alle Glieder und Unterthanen des Ordens zu Zeus
gen machen zu können, mit welchem Antheil für ihr Wohl ich die
Sorge dafür in die Hände meines Nachfolgers übergebe und wie
wahr die Verſicherung iſt, daß ich nie aufhören werde, gleiche Ge⸗
finnungen für ihr Glück zu unterhalten ).“ N
) Der Erzherzog Karl trug dem neuen Hochmeiſter auf, feine Abſchieds⸗
worte allen Großkapitularen und der Regierung zu Mergentheim bekannt zu
machen. Eine Abſchrift im Archiv zu Breslau. |
Voigt, d. Deutſche Orden. I. 37
— 578 —
Es war der Stolz des hohen Deutſchen Ordens, erwiverte
unter andern der Landkomthur von Oeſterreich, einen Fürſten an
ſeiner Spitze zu ſehen, deſſen mit Herzensgüte und Biederſinn ver⸗
bundenem Heldenmuth alle Fürſten Deutſchlands, ja alle Mächte
von Europa eine freiwillige Verehrung zollen. Mit Recht erwartete
der Orden die gedeihlichſten Folgen von einer ſo glücklich getroffenen
Wahl und ſeine Erwartung wurde nicht getäuſcht. Das Beſtreben,
den Beifall eines allgemein geliebten und verehrten Fürſten zu ver⸗
dienen, verbreitete Schnellkraft und Zweckmäßigkeit in alle Geſchäfte.
Nie war man mit ſo anhaltendem Ernſt befliſſen geweſen, den Re⸗
gierungsangelegenheiten zu Mergentheim mehr Ordnung und Häus⸗
lichkeit einzuflößen und den in der Verwaltung der Einkünfte des
Meiſterthums eingeſchlichenen Mißbräuchen einen haltbaren Damm
entgegenzuſetzen.
Somit ſchied jetzt der weitgefeierte Fürſt aus dem Verband
des Ordens und deſſen hohem Meiſteramt aus, nachdem er dieſes
noch ag ganz drei Jahre bekleidet.
— 519 —
Eine dringende Ermahnung, die in der Verſammlung zu
Wien an den neuen, noch jugendlichen Hochmeiſter gerichtet ward,
wies ihn vornehmlich auf die Pflicht hin, mit männlicher Kraft und
ritterlichem Muthe das fortzuſetzen, was ſein ruhmgekrönter Vor⸗
gänger mit ſo eifriger Sorge für die Erhaltung und das fernere
Gedeihen des Ordens eingeleitet und bereits bewirkt hatte. Und
gewiß der junge Fürſt, der damals erſt 25 Jahre zählte, übernahm
das hohe Meiſteramt auch mit dem feſten Willen, dieſer Pflicht
aufs gewiſſenhafteſte Folge zu leiſten, damals noch nicht ahnend, daß
die Zeit fo nahe ſei, in der ein gewaltiger, wilder Sturm ben alt-
ehrwürdigen, nun ſchon über ſechs Jahrhunderte daſtehenden Ordens⸗
bau faſt gänzlich auseinanderreißen würde.
Schon im erſten Jahre ſeiner Regierung — es war noch eine
friedliche Zeit, denn Napoleon befand ſich eben in Italien, um ſich
als König dieſes Landes in Mailand die Krone aufs Haupt zu
ſetzen — am 10. April 1805 ſchrieb der Hochmeiſter ein General⸗
Kapitel nach Mergentheim aus, wo es am 6. Auguſt eröffnet ward.
Der Landkomthure waren nur wenige erſchienen, denn die von Oeſter⸗
reich, Alten⸗Bieſen, Thüringen, Weſtphalen und Sachſen ließen ſich
durch Rathsgebietiger oder andere Bevollmächtigte, ſich entſchuldigend,
vertreten. Am 8. Auguſt fand zunächſt mit allen gebräuchlichen Feier⸗
lichkeiten in der dortigen Hofkirche die Inthroniſation des Hochmei⸗
ſters ſtatt, indem er in herkömmlicher Weiſe mit dem hochmeiſter⸗
lichen Kreuz, Ring und Mantel geſchmückt und die goldenen Schlüffel‘
und Ordensſiegel ihm von den Landkomthuren von Elſaß und Fran⸗
ken eingehändigt wurden.
Der Hochmeiſter zeigte ſodann dem Kapitel an, daß er dem
alten, erblindeten Landkomthur von Franken Freiherrn von Zobel
erlaubt habe, ſein Amt niederzulegen und die Verwaltung ſeinem
bisherigen Coadjutor Erzherzog Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte zu
37 *
— 580 —
übertragen, der auch zugleich durch Ertheilung des großen landkom⸗
thurlichen Kreuzes als Landkomthur verpflichtet und beſtätigt ward.
Man machte hieranf dem Kapitel die ſeit dem Frühling dieſes
Jahres mit Kurpfalz» Bayern gepflogenen Unterhandlungen in Be⸗
treff eines beabſichtigten wechſelſeitigen Purificationg- und Austauſch⸗
Vertrags bekannt und theilte auch die ſchon Anfangs Auguſt 1804
darüber abgeſchloſſenen Präliminarien mit, um die Frage entſcheiden
zu laſſen: ob dieſe Verhandlungen nach Maaßgabe der Prälimina-
rien⸗Punctation ferner noch fortgeſetzt oder unterbrochen werden foll-
ten? Man erwog die Vortheile, welche nicht nur in politiſcher und
kameraliſtiſcher Hinſicht, ſondern auch in Betreff der Verwaltungs-
Koſten zu gewinnen ſeien, wenn man ſeine Beſitzungen von der
Einmiſchung anderer, beſonders mehr mächtiger Staaten befreien
oder ſie näher an einander reihen und hierdurch zugleich der Um⸗
zingelung eines Stärkeren entziehen könne. Man zog nach vorlie—
genden Erfahrungen ferner in Betracht, welchen Mißhelligkeiten,
Umgriffen und Zudringlichkeiten man ausgeſetzt ſei, wenn ein Stär⸗
kerer im Gebiet eines Mindermächtigen gemeinſchaftliche Rechte habe
oder doch in Anſpruch nehme. Das Kapitel beſchloß demnach, die
ſchon im Frühling mit Kurpfalz⸗Bayern vereinbarten Puncte hin⸗
ſichtlich der theilweiſen Purification zu genehmigen und den Hoch-
meiſter zu bevollmächtigen, die weitern Unterhandlungen nach Maaß⸗
gabe der Präliminar-Artikel und mit Rückſicht auf die in dem
Fränkiſchen⸗Incorporations⸗Vertrage liegenden Verbindlichkeiten fort⸗
zuſetzen. Beim Abſchluß eines definitiven Vertrages aber ſollte
dieſer zuvor dem Kapitel der Ballei Franken zur Prüfung des
daraus hervorgehenden Gewinnes oder Schadens und Verluſtes vor⸗
gelegt werden ). u
Hierauf nahmen die verſchiedenen Verhältniſſe der Balleien jen-
ſeits des Rheins die Berathungen des Kapitels mehre Tage in An⸗
ſpruch. Es wurde darüber Folgendes beſtimmt.
Die Balleien Koblenz und Alten⸗Bieſen ſollten nach dem aus⸗
gewieſenen und durch den Antheil aus der Entſchädigungsmaſſe noch
vermehrten Vermögensſtand, desgleichen auch Elſaß und Burgund
unter ihren bisherigen Benennungen noch ferner beſtehen.
Das ſämmtliche noch übrig gebliebene Vermögen der Ballei
Lothringen ſollte, da ſie nur noch dem Namen nach ſelbſtſtändig
10 Kapitel⸗Verhaudlungen im Reichs⸗Archiv zu Stuttgart.
=
— 581 —
bleiben könne, der General-Ordenskaſſe einverleibt und aus dieſer
die noch übrigen Ritter dieſer Ballei, mit Ausſchluß des anderweitig
verſorgten Landkomthurs, mit lebenslänglichen Deputaten von 2400
und 1500 Gulden jährlich bedacht werden. Übrigens ſollten auch
in dieſer Ballei die Benennung und das Disciplinar-Verhältniß
der Ritter zum Landkomthur ferner wie bisher beſtehen.
Die Balleien Koblenz und Alten-Biefen ſollten eine ihren jetzi⸗
gen Kräften angemeſſene Real- und Perſonal⸗Eintheilung für künf⸗
tige Zeiten feſtſetzen und dem Hochmeiſter und Großkapitel vorlegen,
wobei ſie weſentlich auf die Beibehaltung eines Landkomthurs, eines
Rathsgebietigers, eines Komthurs als Kapitularen, allenfalls auch
eines Ritters und auf die hinlängliche Dotirung einer Ballei-Kaffe
zu ſehen hätten, theils zur Unterhaltung der Ballei- Diener, theils
zur Beſtreitung der Kapitels⸗ und anderer Ausgaben, ſowie für die
Beiträge zur General⸗Ordenskaſſe und zum fürſtlichen Rentamt ).
In Rückſicht des Verhältniſſes zwiſchen dem Preußiſchen und
Deutſchen Gebiet, ſowie der hochmeiſterlichen Kammer⸗Ballei Koblenz
ſolle es bei dem bisherigen Stand verbleiben.
Nachdem hierauf beſtimmt war, wie es nach Abſterben des
Landkomthurs und der andern Ritter der Ballei Lothringen mit
deren Stimmführung bei Wahlen und Kapitel⸗Berathungen gehalten
werden ſolle und welche Mittel zu ergreifen ſeien, um den Mängeln
und Mißbräuchen in der Verwaltung des der Ballei Alten-Bieſen
noch übrig verbliebenen Vermögens zu begegnen, ging man zu der
Berathung über: wie nach den jetzt beſtehenden Verhältniſſen und
der nunmehrigen Selbſtſtändigkeit der drei genannten Balleien die
Beiträge zu der General-Ordenskaſſe und zum Rent⸗ und Contri⸗
butions⸗Amt zu ordnen ſeien. Man beſchloß zuerſt eine proviſoriſch
zu ermittelnde Matricular⸗Moderation auf die nächſten zehn Jahre;
ſodann wurde für die zu leiſtenden Beiträge eine Durchſchnittsſumme
von 8284 Gulden angenommen und dieſe ebenfalls auf zehn Jahre
auf das Meiſterthum und neun Balleien verhaltnißmäßig vertheilt *).
) Wir bemerken hierbei, daß die Koſten des bisher mit Brandenburg ge⸗
führten Proceſſes ſich ſchon auf 9790 Gulden beliefen. Der Hochmeiſter ſtand
von deren Erſtattung aus der General⸗Ordenskaſſe ab, weil jede Ballei ihre
Proceßkoſten ſelbſt zu beſtreiten habe.
2) Die Verhandlungen hierüber find ſehr ſpeciell. Wir bemerken hier nur,
daß die repartirten Beiträge für das Meiſterthum 1584 Gulden, für die Balleien
— 582 —
In Betreff gewiſſer Irrungen in der Ballei Heſſen wurde rath⸗
ſam befunden, daß, wenn es dem dortigen Landkomthur von Secken⸗
dorf gelingen und er ausweiſen werde, daß Kurheſſen in der Land⸗
kommende Marburg weder die Verrichtung des Ritterſchlags fortan
mehr hindern, noch auch durch Abordnung eines Commiſſarius oder
ſonſtwie in dieſelbe ſich einmiſchen würde, der Hochmeiſter ferner
kein Bedenken tragen wolle, zu bewilligen, daß daſelbſt die Ritter⸗
ſchläge und Einkleidungen Heſſiſcher Rittercandidaten verrichtet wer⸗
den könnten. ö
In der auch jetzt wieder zur Sprache gebrachten Reformation
des Ordensbuchs kam man wiederum nicht weiter, als daß der
ſchon gefaßte Beſchluß abermals erneuert wurde.
Das Kapitel genehmigte ferner, daß zur Aufbringung legaler
Abſchriften von verlorenen Ordens⸗Urkunden, beſonders päpftlicher
Bullen 100 Ducaten ausgeſetzt und dem Komthur und, Kapitular
Freiherrn von Wal die ihm ſchon gegebene Zuſicherung von 4—500
Gulden zum Druck ſeines Werkes über die Geſchichte des Ordens
aus der General⸗Ordenskaſſe ausgerichtet werden ſolle. Dem Ver⸗
faſſer ſolle die Fortſetzung und Vollendung deſſelben unter dem frü⸗
her beſtimmten Vorbehalt von neuem anempfohlen und „das Werk
dann ſelbſt mit typographiſcher Schönheit auf alle Weiſe verherr⸗
licht werden“ ). ö
Mit großer Befriedigung nahm alsdann das Kapitel des Hoch⸗
meiſters Verſicherung entgegen, daß das in einem früheren Kapitel⸗
ſchluß (1791) enthaltene Dispenſations⸗Prärogativ wegen undeutſchen
Geblüts zum Beſten des Deutſchen Adels nur höchſt ſelten und
nicht ohne die wichtigſten Urſachen ausgeübt werden ſolle, zumal da
in der jetzigen kritiſchen Lage der Dinge dem Adel durch Auflöſung
fo vieler Erz- und Domſtifte manche reichliche Verſorgung und Hülfs⸗
quellen entzogen würden und dadurch der Zudrang zum Orden ſehr
bedeutend werden müſſe.
In Betreff der Aufnahme in den Orden ſollten fortan die
Worte: „auch wolle er (der Candidat) des Ordens Geheimniſſe
Elſaß 988, Oeſterreich 803, Koblenz 145, Etſch 240, Franken 3439, Heſſen 313,
Alten⸗Bieſen 145, Weſtphalen 311 und Sachſen 311 Gulden betrugen.
) Der Orden legte damals auf das Werk (wovon im Jahr 1790 der
8. Band erſchienen, damit aber noch nicht ganz beendigt war) einen ſehr großen
Werth. Es ſollte mit dem hochmeiſterlichen Porträt, Kupfertafeln, Münzab⸗
drücken, Wappen u. ſ. w. ausgeſtattet werden.
— 583 —
Niemand offenbaren“ dahin abgeändert werden: „auch wolle er die
nöthige Verſchwiegenheit in den Ordens⸗Angelegenheiten beobachten.“
Desgleichen ſolle auch die darin enthaltene Entſagung auf den Re⸗
ligionsfrieden von 1555 zur Vermeidung aller Bedenklichkeiten weg⸗
fallen und hinſichtlich der Proteſtanten nach den von den Balleien
Heſſen, Thüringen und Sachſen eigens abgegebenen Erklärungen es
bei dem belaſſen werden, was bisher üblich geweſen.
Mit Bezug auf die ſchon im J. 1791 gefaßten Kapitelſchlüſſe
erneuerte und ergänzte man die Vorſchriften über die eingeforderten
ſtatiſtiſchen Ueberſichten der Vermögenszuſtände der Balleien, über
die Vervollſtändigung des Hauptarchivs zu Mergentheim und die
Anordnung der Balleiarchive, über Viſitationen und anderes, was
damals ſchon zur Sprache gebracht war.
Es ward hierauf die Frage erörtert: ob nicht ebenſo wie in
Franken in andern Balleien die Deputaten⸗Ordnung einzuführen ſei?
Man beſchloß jedoch: es ſolle dem Ermeſſen jedes Landkomthurs
und ſeines Balleikapitels überlaſſen werden, ob eine ſolche Einrich⸗
tung für eine Ballei angemeſſen und vortheilhaft ſei. Jeden Falls
ſolle ſie zuvor dem Hochmeiſter zur Entſchließung vorgelegt werden.
Wir übergehen mehre Anordnungen und Beſchlüſſe dieſes Kar
pitels, theils weil ſie nur einzelne Perſönlichkeiten betrafen, theils
auch kein beſonderes Intereſſe darbieten, z. B. die Einführung der
Stempel⸗Taxe, die Anordnung einer neuen Ordens⸗Uniform u. dgl.
Wir erwähnen nur ſchließlich noch des Beſchluſſes, daß forthin in
allen Balleien katholiſcher Religion bei der Aufnahme eines Prieſter⸗
candidaten pünktlich dieſelbe verfaſſungsmäßige Ordnung, wie bei
der eines Rittercandidaten beobachtet werden ſolle. Zuerſt ſolle er
dem Landkomthur in einem Kapitelgeſpräch oder durch Umlauf⸗
ſchreiben in Vorſchlag gebracht und zu ſeiner Aufnahme und Ein⸗
berufung in das Noviziat die Einwilligung des Hochmeiſters nach⸗
geſucht, ſodann nach zurückgelegter erſten Hälfte des Noviziats über
ſein Betragen Bericht erſtattet, dieſer nach Vollendung deſſelben
wiederholt und zugleich um die Erlaubniß zur Einkleidung und Ver⸗
leihung des Ordenskreuzes gebeten werden.
Faſt ein ganzer Monat war ſeit Eröffnung dieſes Kapitels
vorüber. Am 4. September bezeugte der Landkomthur vom Elſaß
Freiherr von Forſtmeiſter im Namen der Kapitulare dem Hoch⸗
meiſter den gebührenden Dank für die bewieſene weiſe Leitung der
Geſchäfte des Kapitels und für die Mäßigung, Milde und den Adel
— 584 —
ſeiner Geſinnungen. Nachdem alsdann nach altem Brauch den
Ordensgebietigern ihre Ballei⸗Siegel wieder eingehändigt waren,
wurde das Kapitel in gewöhnlicher feierlicher Weiſe geſchloſſen ).
Es war im Umfang ſeiner Verhandlungen eins der umfaſſend⸗
ſten und gehaltreichſten General⸗Kapitel, die jemals in Mergentheim
ſtatt gefunden. Man hatte mit Umſicht und Beſonnenheit Vieles
berathen, beſchloſſen und geordnet, was unter glücklicheren Verhält⸗
niſſen das Heil und Gedeihen des Ordens, ſo weit ihm ſolches noch
möglich war, wieder mehr hätte fördern können). Noch ahnete
damals Keiner den gewaltigen, unheilvollen Schlag, der ihn ſchon
nach wenigen Monden niederſchmettern ſollte.
Aber ſchon während der letzten Tage, als das Kapitel in der
hochmeiſterlichen Reſidenz noch verſammelt war, thürmte ſich im
Weſten Deutſchlands das ſchwere Ungewitter auf, welches auch über
den Deutſchen Orden Unheil und Verderben brachte. Am 27. Auguſt
hatte bereits Napoleon ſeinen Heereshaufen den Befehl ertheilt, ſich
nach dem Rhein hin in Bewegung zu ſetzen, wo ſeine ganze Streit⸗
macht, „die große Armee,“ verſammelt werden ſollte und nach einem
Monat brach er mit ihr von Strasburg auf, um Oeſterreich, weil
dieſes fich -feinen Machtgeboten nicht hatte fügen wollen, feinen Zorn
und ſeine Rache fühlen zu laſſen. Das Schreckenswort des Macht⸗
habers an die Deutſchen Fürſten von Baden und Wirtemberg:
„Wer nicht mit mir iſt, der iſt wider mich,“ traf auch den Deut⸗
ſchen Orden; er war und blieb dem Kaiſer treu. Während die
Fürſten ſich dem Willen des mächtigen Gebieters ergeben mußten,
empfand jener bald im Verlauf des Krieges die ganze Schwere
jenes zornigen Wortes. „Die großen Verheerungen, ſchrieb nach
einiger Zeit ein Rathsgebietiger an den Hochmeiſter, welche die
Lande Ew. Königl. Hoheit in verfloſſener Woche durch die Fran⸗
zöſiſche Invaſion erlitten haben, erfüllen jedes patriotiſche Herz mit
dem tiefſten Kummer. Sie müſſen auch unter der ſchmerzlichen
Wunde, die ſie dieſen Augenblick dem Lande verſetzten, von noch
ſchmerzlicheren und traurigeren Folgen ſein, wenn auf das zu achten
iſt, was die erſten kaiſerlich Franzöſiſchen Generale öffentlich erklärten.
) Die Verhandlungen dieſes General⸗Kapitels ſehr vollſtändig in einem
Protocoll, dat. Mergentheim 4. September 1805 im Archiv zu Breslau und im
Reichs ⸗Archiv zu Stuttgart. |
) Wir haben uns im Auszug über die oft in ſehr fpecielle Verhältniſſe
eingehenden Kapitel⸗Verhandlungen nur auf das Weſentlichſte beſchränken müſſen.
N *
— 585 —
Dieſe begnügten ſich nämlich nicht damit, den hoch- und deutſch⸗
meiſterlichen Beſitzungen allgemeines Verderben zu weiſſagen, ſon—
dern ſie kündigten ſogar auch laut dem geſammten Orden ſeine ent⸗
ſchiedene Auflöſung an“ .
Es bewährte ſich in der That nur zu bald, was der Raths⸗
gebietiger vernommen. Am ſiebenzehnten Tag nach der Drei⸗Kaiſer⸗
ſchlacht bei Auſterlitz, am 19. December erließ Napoleon im voraus
an alle Franzöſiſchen Commandanten den Tagesbefehl, den Truppen
und Agenten der Kurfürſten von Bayern, Wirtemberg und Baden
in der Beſitzergreifung der Güter des Deutſchen Ordens in ihren
Landen bewaffnete Hülfe zu leiſten, weil ihnen die vollkommene und
gänzliche Souverainetät ihrer Staaten garantirt ſei. Wirtemberg
hatte bereits einen Monat früher durch ein Patent befohlen, daß
ſowohl die Güter der Reichsritterſchaft, als die des Deutſchen und
Johanniter⸗Ordens vorläufig occupirt werden ſollten ).
Und ſchon ſieben Tage nach jenem Befehle Napoleons wurde
dem Orden im Presburger Friedensſchluß am 26. December 1805,
*
man kann wohl ſagen, das letzte Urtheil über ſein ferneres Daſein
gefprochen, nach einer Dauer von 615 Jahren ). Der Kaiſer ſelbſt
machte es dem Hochmeiſter durch folgendes Schreiben vom 17. Fe⸗
bruar 1806 bekannt. „Der zwiſchen Mir und dem Kaiſer der Fran⸗
zoſen, König von Italien, zu Presburg am 26. December 1805 ab⸗
geſchloſſene, beiderſeits ratificirte und am 1. Januar l. J. in Wien
ausgewechſelte Friedensſchluß, wovon Ich Euern Liebden in der An⸗
lage einen Abdruck beifüge, enthält in ſeinem zwölften Artikel, Be⸗
ſtimmungen, die ſowohl das Hoch- und Deutſchmeiſterthum, als
auch den geſammten ritterlichen Deutſchen Orden betreffen. In
Folge DIE Artikels ſollen „„Die Würde eines Hoch- und Deutſch⸗
) Schreiben des Komthurs und Rathsgebietigers von Hettersdorf, dat.
Eichſtädt im December 1805. Breslauer Archiv. .
2) Pfiſter Geſchichte der Deutſchen V. 654. — Auch die Kommende Nams-
lan ſtand nicht mehr unabhängig da. Der Hochmeiſter ernannte zwar noch die
Komthure, jedoch nur, „unter gehoffter Genehmigung des Königs von Preußen
und dieſer ertheilte die Beſtätigung jedesmal erſt nach abgelegtem Eid der Treue.
So im J. 1751 und 1772.
) De Wal Recherches II. 327 ſagt: C'est done au 26. de Decembre
de l'an 1805, que l'on doit marquer la chüte de cet Ordre illustre, qui a
asubsisté avec gloire, pendant 615 ans, qui a rendu de si grands services
à la religion, et qui a été une si grande ressource pour la noblesse de
Empire Germanique. '
3
meiſters, die Rechte, Domainen und Einkünfte, welche vor dem
gegenwärtigen Kriege von Mergentheim, dem Hauptſitz des Deutſchen
Ordens, abhingen, die andern Rechte, Domainen und Einkünfte,
die zur Zeit der Ratification und Auswechſelung des gegenwärtigen
Friedenstractats mit dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthum verbunden
ſind, ſowie die Domainen und Einkünfte, die beſagter Orden zu der
nämlichen Zeit beſitzen wird, nach der Ordnung der Erſtgeburt in
der Perſon und der geraden männlichen Abſtammung desjenigen
Prinzen Meines kaiſerlichen Hauſes erblich werden, der von Mir
dazu auserſehen werden wird.““
Ew. Liebden belieben daraus zu entnehmen, bar: ſowohl alle
Rechte, Domainen und Einkünfte des Hoch⸗ und Deutſchmeiſter⸗
thums, als auch alle Domainen und Einkünfte des D. Ordens
überhaupt, welche nach dem eben angeführten Inhalt des 12. Artikels
des Friedens entweder vor dem gegenwärtigen Kriege von Mergent⸗
heim abgehangen haben, das iſt, von den dortigen Dicaſterien ver⸗
waltet wurden, oder zur Zeit der Ratifications⸗Auswechſelung, näm⸗
lich am 1. Januar d. J. mit dem Hoch- und Deutſchmeiſterthum
verbunden oder im Beſitz des Deutſchen Ordens waren, mit allen
der Würde eines Hoch- und Deutſchmeiſters anklebenden Gerecht⸗
ſamen an Mein Kaiſerliches Haus zu Gunſten eines von Mir zu
beſtimmenden Prinzen als ein erbliches Eigenthum gekommen ſind.
Dieſe Verfügungen geben Mir für jetzt die ſehr angenehme
Gelegenheit, Ew. Liebden von neuem das aufrichtige, brüderliche
Wohlwollen zu beſtätigen, mit welchem Ich derſelben zugethan bin.
Aus Achtung und Rückſicht gegen Ew. Liebden als Meinen
vielgeliebten Bruder belaſſe Ich nicht allein dieſelbe in dem Stand,
der Würde und dem Amt eines Hoch- und Deutſchmeiſters mit
allen Rechten, Vorzügen und Einkünften, die mit dieſer Eigenſchaft
verbunden find, ſondern um auch den noch lebenden Ordens-Mit⸗
gliedern ſowohl, als dem Deutſchen Adel überhaupt einen neuen
Beweis Meiner wohlwollenden Geſinnungen zu geben, finde Ich mich
bewogen, noch zur Zeit den Deutſchen Ritter-Orden in ſeinem Stand
dergeſtalt zu belaſſen, daß in ſeiner nunmehrigen Verfaſſung nur
diejenigen Beſtimmungen getroffen werden ſollen, welche die Pflichten
gegen Mein kaiſerl. Haus und die neuen Verhältniſſe des Hoch⸗
und Deutſchmeiſters gegen daſſelbe von Mir fordern.
Dieſe Beſtimmungen, hinſichtlich welcher es immerhin in Meiner
Macht ſtehen ſoll, dieſelben nach Gutbefinden zu beſchränken, aus⸗
— 587 —
zudehnen und überhaupt abzuändern, ſind nun während der Zeit,
als Ew. Liebden das Amt, die Würde und den Rang eines Hoch⸗
und Deutſchmeiſters führen und bis zur nachherigen Beſtimmung
des Prinzen aus Meinem kaiſerl. Hauſe, der dieſes Amt nach dem
Friedensſchluß erblich beſitzen ſoll, folgende:
1. Da das oberſte Eigenthum, welches zuvor dem Hoch- und
Deutſchmeiſter und dem geſammten Orden und resp. deſſelben Groß⸗
kapitel zuſtand, vermöge des mehrgedachten 12. Friedens⸗Artikels
Meinem kaiſerl. Hauſe zugewieſen worden iſt, ſo gehen nunmehr
alle Beziehungen, Gerechtſame und Verbindlichkeiten, in welchen der
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter gegen das Großkapitel im Allgemeinen
und gegen die Ballei Franken insbeſondere geſtanden, in allen wich⸗
tigen, nicht eigentlichen Ordens, ſondern mehr in die Verwaltung
einſchlagenden Angelegenheiten, welche gemäß der Großkapitel⸗Schlüſſe,
der hoch⸗ und deutſchmeiſterlichen Wahlkapitulationen und des In⸗
corporations⸗ und Conſolidations-Vertrags vom 5. Januar 1789
zur Berathung oder Einwilligung des Großkapitels oder der Ballei
Franken geeigenſchaftet waren, auf Mein kaiſerl. Haus dergeſtalt
über, daß der nunmehrige Hoch⸗ und Deutſchmeiſter in allen dieſen
angeführten Fällen ſich an das Haupt des erh Oeſterreichiſchen
Hauſes zu wenden verbunden iſt.
2. In deſſen Gemäßheit bleibt es von nun an dem Gutbe⸗
finden des Hoch⸗ und Deutſchmeiſters anheimgeſtellt, die jährliche
Rechnungsabhöre vorzunehmen und die erforderlichen Verfügungen
zu treffen, um das Rechnungsweſen auf eine zweckmäßige Art ſicher
zu ſtellen. |
3. Sowie der Hoch- und Deutſchmeiſter für jetzt, fo verbleibt
auch jeder Ordens⸗Ritter, Komthur, Rathsgebietiger und Landkom⸗
thur bei ſeinen Gelübden ſowohl, als in der Verwaltung der ihm
anvertrauten Kommende, Landkommende oder in dem Genuß der ihm
angewieſenen Ordens⸗Einkünfte und ſoll aus dieſer Verwaltung und
dieſem Genuß nicht anders, als aus verfaſſungsmäßigen Urſachen
entſetzt werden.
4. Die Vorrückungen in den Kommenden oder zu einträg⸗
licheren Deputaten ſollen nach der bisherigen Verfaſſung auch ferner,
jedoch dergeſtalt ſtatt haben, daß ſie nur von dem Betragen der be⸗
treffenden Ordens⸗Mitglieder gegen den Orden und deſſen Ober⸗
haupt und von deſſen Entſcheidung abhängen ſollen.
5. Die in den Orden in aufgenommenen Candidaten
— 588 —
können zwar zum Noviziat zugelaſſen werden und die es bereits
angefangen haben, können es vollenden und den Ritterſchlag erhal⸗
ten; jedoch hat der Hochmeiſter keine neue Aufnahme zu geſtatten,
ohne zuvor des Kaiſers Einwilligung eingeholt zu haben.
Der Kaiſer macht es dann dem Hochmeiſter zur beſondern
Pflicht, auf die Erhaltung und zweckmäßige Verwaltung und Be⸗
nutzung ſämmtlicher durch den Presburger Frieden zum Eigenthum
des kaiſerlichen Hauſes gewordenen Gegenſtände um ſo gewiſſen⸗
hafter zu ſehen und alle zu dieſem Zweck dienlichen Mittel mit um
ſo mehr Eifer anzuordnen, als er dadurch am ſchönſten das Ver⸗
trauen belohnen werde, welches der Kaiſer in ihn ſetze, indem er
ihn von neuem in ſeiner Würde beibehalten habe. Er beauftragt
ihn, dieſe Beſtimmungen auch den übrigen Ordensgliedern zu ihrer
Beruhigung und Nachachtung als Beweiſe ſeiner Gnade bekannt zu
machen, fügt aber hinzu: er werde nächſtens, durch die neuen Ver⸗
hältniſſe des Hochmeiſters und der Ordensbeſitzungen veranlaßt,
einen Commiſſarius nach Mergentheim ſenden, um dort für das
kaiſerl. Haus ſeine Rechte, Domainen und Einkünfte in Beſitz neh⸗
men zu laſſen. Da dieſer Commiſſarius auch den Auftrag erhalten
werde, das hochmeiſterliche Dienſtperſonal in Mergentheim in kaiſer⸗
liche Pflicht zu nehmen und die dortige Bürgerſchaft den Huldigungs⸗
eid an ihn und das kaiſerl. Haus ablegen zu laſſen, ſo erſuche er
den Hochmeiſter, beide ihrer Pflicht und ihres Huldigungseides zu
entbinden, womit ſie bisher ihm und dem Orden zugethan geweſen,
ingleichen auch für die übrigen Ordensdiener und Unterthanen *
Mergentheim ſolches zu veranlaſſen ).
Wenige Tage nach Empfang dieſer Verordnung des Kaiſers
erließ der Hochmeiſter ein Schreiben an den Landkomthur von Fran⸗
ken, Erzherzog Maximilian, worin er ſich über den Eindruck aus⸗
ſpricht, den die eben erwähnte kaiſerliche Mittheilung auf ihn ge⸗
macht habe. „Es wird, ſchrieb er ihm, Ew. Liebden aus Unſerem
höchſten Reſeript vom 23. December v. J. erinnerlich ſein, wie ſehr
Wir Uns beſtrebt haben, die Gefahren, mit denen Unſer hoher Orden
bedroht war, von ihm abzuwenden und mit welchem Eifer und
warmer Anhänglichkeit Wir befliſſen waren, alle Mittel anzuwenden
und alle Schritte zu thun, die Uns zweckmäßig ſchienen, um die
) Schreiben des Kaiſers an den Hoch- und Deutſchmeiſter, dat. Wien
17. Februar 1806 im Archiv zu Breslau.
— 589 —
Erhaltung und Fortdauer Unſers hohen Ordens zu ſichern. Zu
Unſerem innigſten Troſt und zu Unſerer wahren Beruhigung ſind
auch dieſe Unſere Bemühungen bereits von Ew. Liebden und von
den Herren Landkomthuren, Herrn von Forſtmeiſter, Grafen von
Zinzendorf, Grafen von Colloredo, Herrn von Seckendorf, Grafen
von Kaunitz, Herrn von Zweyer und Freiherrn von Münchhauſen
mit Dank anerkannt worden.“
„Indeſſen je mehr ſich der Krieg ſeinem Ende zu nähern ſchien,
deſto mehr mußten, Wir können es Ew. Liebden nicht bergen, Unſere
Beſorgniſſe wegen des künftigen Schickſals Unſeres Ordens wachſen,
da die unglücklichen Umſtände, unter denen der Friede unterhandelt
wurde, Uns die gänzliche Auflöſung Unſers hohen Ordens höchſt⸗
wahrſcheinlich machten. Mit banger Furcht erhielten Wir die Nach⸗
richt von dem am 26. December 1805 zu Presburg abgeſchloſſenen
Frieden. Unſere Beſorgniſſe verwandelten ſich aber bald in Hoff⸗
nung und Freude, als Wir vernahmen, daß durch den 12. Artikel
des Presburger Friedensſchluſſes das ganze Schickſal Unſers ritter⸗
lichen D. Ordens den gnädigſten Beſtimmungen Ihrer Kaiſerl.
Königl. Majeſtät überlaſſen worden ſei.“
„Höchſtderen Uns ſchon ſo oft bewieſene brüderliche Zuneigung,
ſowie überhaupt Höchſtderen bei jeder Gelegenheit an den Tag ge-
legten milden und großmüthigen Geſinnungen gaben Uns die ge—
gründetſten Hoffnungen, daß Unſere Verwendungen zu Gunſten Un-
ſers hohen Ordens nicht ohne Erfolg bleiben würden. Dieſe Hoff⸗
nungen ſind nun auf das Vollkommenſte erfüllt worden. Ihro
Kaiſerl. Königl. Majeſtät haben, wie Ew. Liebden aus dem gnä⸗
digſten kaiſerl. Schreiben, das Wir denſelben abſchriftlich hier bei-
ſchließen, des Mehren erſehen werden, gnädigſt geruhet, nicht allein
Uns in dem Stand, der Würde und dem Amt eines Hoch- und
Deutſchmeiſters mit allen Rechten, Vorzügen und Einkuͤnften, die mit
dieſer Eigenſchaft verbunden ſind, ſondern auch Unſern D. Orden
in ſeinem Stand dergeſtalt zu belaſſen, daß in ſeiner nunmehrigen
Verfaſſung nur jene Beſtimmungen getroffen werden ſollen, welche
die Pflichten gegen Höchſtihr kaiſerliches Haus und die neuen Ver⸗
hältniſſe des Hoch⸗ und Deutſchmeiſters gegen daſſelbe von Höchſt⸗
Ihnen fordern.“
„Der Beweis des brüderlichen Wohlwollens und der allerhöchſten
Gnade, den Se. Kaiſerl. Königl. Majeſtät Uns und Unſerm ge⸗
ſammten ritterlichen D. Orden hierdurch gegeben haben, erheiſchet
— 590 —
Unſern und Unſers geſammten D. Ordens ehrerbietigſten, tiefſten
Dank, den Wir Ihrer Kaiſerl. Königl. Majeſtät mit der Verſiche⸗
rung unterthänigſt zu erſtatten nicht ermangeln werden, daß es Un⸗
ſere und der ſämmtlichen Mitglieder Unſers hohen Ordens heiligſte
Pflicht ſein ſolle, Höchſtderoſelben ſowohl jetzigen, als künftigen An⸗
ordnungen und Beſtimmungen den ſchuldigen Gehorſam jeder Zeit
unverbrüchlich zu leiſten. Daß aber Ew. Liebden und die denſelben
untergebenen Ordensglieder dieſe Unſere Verſicherung ehren, auch
ſich ſchuldig und verbunden halten werden, die Höchſten Entſchlie⸗
ßungen mit aufrichtigem, redlichem Gehorſam zu befolgen, welche in
dem beigeſchloſſenen kaiſerlichen Schreiben enthalten ſind und die
Wir Ew. Liebden zu Dero Nachricht und Nachachtung hierdurch
ausdrücklich mit dem Auftrag bekannt machen, daß Ew. Liebden die⸗
ſelben den ſämmtlichen Ihnen untergebenen Ordensgliedern eben⸗
falls zu ihrer Nachricht und Nachachtung ſammt Unſerm gegen⸗
wärtigen höchſten Reſcript mittheilen ſollen, verbürgen Uns Ew.
Liebden biedern, ehrliebenden Geſinnungen und die Regungen der
Dankbarkeit, von der Dieſelben für die ausgezeichnete, preiswürdigſte
Großmuth beſeelt fein werden, die Se. Kaiſerl. Königl. Majeſtät
Uns allen zu bezeigen gnädigſt geruht haben“ ).
Anfangs März machte der Landkomthur von Franken das kaiſer⸗
liche Edict den betreffenden Rathsgebietigern und Komthuren, dem
erwähnten Befehl gemäß, bekannt. Allein es fand nicht überall die
befriedigende Aufnahme, wie ſie der Hochmeiſter erwartet zu haben
ſcheint. Es wurden über die Art und Weiſe, wie der Kaiſer manche
Punkte des Presburger Friedens gedeutet hatte und über manche
ſeiner Beſtimmungen allerlei Bedenklichkeiten und Beſorgniſſe rege.
Warum, fragte man, hat der Kaiſer die Worte im Friedensſchluß:
nes ſolle Alles Genannte bei demjenigen Prinzen des kaiſerl. Haufes,
den er dazu auserſehen werde, erblich ſein,“ in die Worte umge⸗
ſetzt: „es ſei Alles an Mein kaiſerl. Haus zu Gunſten eines
von mir zu beſtimmenden Prinzen als erbliches Eigenthum gekom⸗
men?“ Hat er auf dieſe gefliſſentliche Verſetzung der Worte etwa
die Verfügungen gründen wollen, die er dem Orden in ſeinem
Schreiben ertheilt? Dem Kaiſer iſt, ſagte man, in dem erwähnten
) Reſeript des Hochmeiſters Anton Victor an den Landkomthur von Fran⸗
ken Erzherzog Maximilian, dat. Wien 21. Hornung 1806 im Archiv zu Bres⸗
lau (in Abſchrift).
— 591 —.
-
Friedensartikel kein Recht weiter zugeſtanden, als nur das, einen
Prinzen ſeines Hauſes zu ernennen, welcher die Würde eines Hoch⸗
meiſters und alle des Ordens Beſitzungen für ſich und feine Deſcen⸗
denz erblich erhalten ſoll. Wenn aber dem Kaiſer, wie jeder zugeben
muß, nur dieſes und kein anderes Recht eingeräumt worden iſt, ſo
muß man ſich wundern, wie er erklären kann, daß er „noch zur
Zeit den D. Orden in ſeinem Stand belaſſen wolle.“ Der von
ihm zu ernennende Deutſchmeiſter hat durch den Friedensſchluß zwar
wohl das Eigenthums⸗Recht an die Ordensbeſitzungen, keineswegs
aber das alleinige Nutznießungs⸗Recht an ſie erhalten, ſo lange die
noch lebenden Nutznießer von den Paciſcenden des Friedensſchluſſes
ihrer bisherigen Nutznießung nicht gewaltſam entſetzt ſind. Wenn
ferner der Kaiſer ſich vorbehalten hat, „ſeine Beſtimmungen zu be⸗
ſchränken, auszudehnen und überhaupt abzuändern,“ mit Bezug auf
feine Worte, „noch zur Zeit den Orden in feinem Stand zu be-
laſſen,“ ſo muß jedes Mitglied des Ordens mit Schrecken an ſeine
künftigen Lebenstage denken, da ihm dadurch keine andere als nur
eine precäre Exiſtenz bevorſteht. Durch die Beſtimmung, daß nun⸗
mehr der Hochmeiſter in allen die Verwaltung betreffenden Fällen
ſich an das Haupt des kaiſerl. Hauſes zu wenden habe, ſind zugleich
alle Ordens verbindungen in ihren beſtandenen bürgerlichen Wirkun⸗
gen aufgehoben, die Ordensgüter ſäculariſirt und der ſonſt geiſtlich
geweſene Deutſchmeiſter iſt von den ihm obliegenden Pflichten gegen
den Orden freigeſprochen. Da ſeine auf die Statuten des Ordens
gegründete Verbindlichkeit, dem Orden von der Verwaltung des ihm
anvertrauten geiſtlichen Gutes Rechenſchaft abzulegen, aufgehoben iſt,
ſo wird er von einem Theil ſeines geiſtlichen Mönchshabits ent⸗
kleidet und ſomit von den Gelübden des Gehorſams und der Ar⸗
muth entledigt. Es iſt kein Fall denkbar, daß dieſer nunmehr halb⸗
geiſtliche Deutſchmeiſter dem Orden ſeinen Gehorſam erweiſen kann,
da er von der Erfüllung der Statuten entbunden iſt. Man kann
nicht abſehen, wie der Erzherzog Anton, der nur als Repräſentant
oder Statthalter des künftigen Erbfürſten des Deutſchmeiſterthums
zu betrachten iſt, zu den Ordensgelübden verpflichtet werden kann.
Von allen Verbindungen gegen den Orden frei erklärt, iſt er als
Adminiſtrator des erblichen Hochmeiſterthums in die Pflichten des
Oeſterreichiſchen Kaiſers getreten.
So ſprach ſich über die neue Geſtaltung der Dinge damals
ein Mann aus, der als Rathsgebietiger und Komthur noch von
— 592 —
innigſter Anhänglichkeit gegen den Orden beſeelt war, den das
Schickſal, welches denſelben getroffen, aufs tiefſte erſchüttert hatte!).
Die Beſorgniſſe über die traurigen Folgen des letzten Krieges
und des Presburger Friedensſchluſſes häuften ſich bald noch mehr,
als man ſah, daß die in dem letztern dem Orden vorbehaltenen
Rechte und Einkünfte keineswegs überall geltend gemacht werden
konnten, zumal in den Deutſchen Staaten, welche das Deutſche Reich
nicht mehr anerkannten und in den Rheinbund übertraten. Dadurch
veranlaßt, erließ der Hochmeiſter im April an die fürſtliche Hof⸗
kammer ein Reſcript, worin es hieß: Da dem Rentamte wenigſtens
für jetzt die Einkünfte ſo vieler Aemter entzogen ſeien, welche Bayern,
Wirtemberg und Baden in Beſitz genommen, ſo ſei daſſelbe, beſon⸗
ders bei der dermaligen geringen Baarſchaft, welche für den Monat
Februar nur in 63,429 Gulden 41 Kr. beſtand, offenbar ganz außer
Stand, ohne die eigene hochmeiſterliche Competenz zu gefährden, die
auf den erſten Mai fälligen Deputate für die Mitglieder der Ballei
Franken vollſtändig auszuzahlen. Die Hofkammer erhielt daher den
Auftrag, die Deputate nur nach Raten des dermaligen Beſitzſtandes
auszahlen zu laſſen ). Indem der Hochmeiſter auch den Landkom⸗
thur von Franken mit dieſer Verfügung bekannt machte, erinnerte
er ihn zugleich, daß die während des letzten Kriegs durch Bayern,
»Wirtemberg und Baden dem Meiſterthum durch Entreißung des
beträchtlichſten Theils ſeiner Beſitzungen zugefügten Verluſte nach
einem ermittelten Durchſchnitt an jährlichen reinen Einkünften die
Summe von 226,015 Gulden betrügen. Er habe zwar gehofft,
fügte er hinzu, daß in Folge des Presburger Friedens die entriſſe⸗
nen Beſitzungen, weil ſie ſämmtlich vor dem Kriege von Mergent⸗
heim abgehangen hätten, wieder zurückgegeben werden würden. Da
dieß aber bis jetzt noch nicht habe bewirkt werden können, ſo ſei er
zu ſeinem innigſten Bedauern zu der erwähnten Verfügung gend-
thigt geweſen. Sobald jedoch günſtigere Umſtände einträten, werde
er mit deſto größerer Freude und Bereitwilligkeit dieſe Maaßregel,
die zu ergreifen ſeinem Herzen ſo ſchwer geworden ſei, wieder
zurücknehmen ). |
) Es iſt der Rathsgebietiger und Komthur zu Namslau Freiherr von
Hettersdorf, aus deſſen Bemerkungen über das kaiſerliche Edict das oben Geſagte
im Auszuge entnommen iſt.
) Reſceript des Hochmeiſters an die Hofkammer, dat. Wien 11. April 1806.
3) Schreiben des Hochmeiſters, dat. Wien 11. April 1806.
— 593 —
Sobald dieſe Verfügung den Komthuren der Ballei bekannt
ward, rief ſie überall Mißbilligung und Unzufriedenheit hervor.
„Man fertigt die Ordensritter in Franken, äußerte einer der Be⸗
theiligten, mit der Weiſung auf „günſtigere Umſtände“ ab. Kennt
man aber Mergentheim und das dort herrſchende Syſtem, ſo er⸗
wartet man gewiß nicht günſtigere Umſtände von dort zu erhalten;
da weiß man zwar Millionen zu verſchlingen, aber keinen Kreuzer
zu produciren. Wenn man erwägt, wer und was die Auflöſung des
Ordens veranlaßt hat und warum derſelbe in Armuth geſtorben iſt,
dann wird man finden, daß ich damit nicht zu viel geſagt habe.
Wir haben zwar durch die kaiſerliche Erklärung vom 17. Februar
unſere Deputate aufs neue beſtätigt bekommen; allein da wir ver⸗
möge unſerer verlorenen Selbſtſtändigkeit keinen activen, ſondern nur
einen paſſiven Antheil an der Verwaltung der ehemaligen Ordens⸗
güter haben, wer aſſecurirt uns die richtige Bezahlung unferer De⸗
putate? Geht auch Mergentheim mit deſſen Beſitzungen verloren,
ſo iſt an eine Penſion vom Kaiſer nicht zu denken, denn man wird
alsdann dieſen Verluſt als den unſrigen erklären, weil wir uns dort
die Deputate haben bezahlen laſſen ). |
Der Rathsgebietiger und Komthur zu Namslau von Hetters⸗
dorf nahm jetzt im Namen ſämmtlicher Betheiligten die Sache in
ſeine Hand. Er ſtellte zuerſt dem Landkomthur von Franken vor,
wie an ſich ſchon jeder Verluſt, den die Ordensritter in Franken
an ihren ohnehin geringen Deputaten für die zum allgemeinen Be⸗
ſten des Ordens dem Meiſterthum überlaſſenen Kommenden erdulden
müßten, ihnen äußerſt ſchmerzlich falle, dann ferner auch, daß ſie
durch den Verluſt ihrer eigenen Güterverwaltung mehr als eine
Million Gulden verloren, welche ſie aus dem Ertrag nach einer im
J. 1803 angefertigten Berechnung würden zurückgelegt haben und
wie ſie ſich leicht durch ihren nun verſchleuderten Hausrath und
das dem Meiſterthum (1799) aufgeopferte Silber an Werth von
100, 000 Gulden einen Nothpfennig hätten verſchaffen können. „Be⸗
herzigen Ew. Königl. Hoheit, fügte er dann hinzu, daß die Ritter
Ihrer Ballei die eherne Hand ihres Verhältniſſes härter fühlen,
als alle im J. 1802 ſäculariſirt gewordenen Kloſtergeiſtlichen, denen |
nach dem Deputations⸗Abſchluß doch eine ſichere Penſion ertheilt
werden mußte. Geruhen Höchſtdieſelben zu erwägen, daß die Ein⸗
) Aeußerungen eines Komthurs. Breslauer Archiv.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. 38
— 594 —
künfte von den dermalen noch vorhandenen, der Ballei Franken als
Spectal- Hypothek gehörigen Kommenden und Güter nach einem
vierjährigen Rechnungsdurchſchnitt (1794— 1797), mit Ausſchluß der
Zinſen von ausgelehnten und den Kommenden gehörigen Kapitalten,
noch 98,925 Gulden betragen, wobei zu bemerken iſt, daß dieſe vier
Jahre in die Verwaltungszeit von drei eines großen Betrugs über⸗
führten Beamten fallen und der Feind in den J. 1795 und 1796
die meiften Beſitzungen ruinirt hatte, wodurch die Einnahme um
viele Tauſende zu gering erſcheint. Nach dieſen noch vorhandenen
Ballei⸗Einkünften fehlt es alſo ſo wenig an den Mitteln, den Mit⸗
gliedern der Ballei die vertragsmäßigen Deputate zu bezahlen, als
es an dem Willen des Hochmeiſters fehlen kann, deſſen Herz nicht
fähig ift, jemand zu betrüben.“
„Nur die in Mergentheim ſchon oft gewagten Vorſchläge, die
Deputate der Ritter zu ſchmälern, die der Kurfürſt Maximilian im
Auguſt 1799 mit Verachtung zurückwies, ſind die Urſache, daß man
dermalen dieß durchzuſetzen ſucht. Sollen aber die Ritter nach der
kaiſerl. Erklärung in ihren alten Verhältniſſen verbleiben, ſo bleiben
auch ihre errichteten Verträge nach wie vor in ihrer Kraft und
Wirkung. Dieſes Alternativ ſcheint entweder noch nicht entſchieden
zu ſein, oder man will ſie nach Umſtänden mit einander verwech⸗
ſeln. Ew. Königl. Hoheit geruhen daher ſich dahin zu verwenden,
daß entweder das Eine oder das Andere nicht dem Namen nach,
ſondern nach feinen natürlichen und rechtlichen Folgen feſtgeſetzt
wird“ ). |
Der Landkomthur, Erzherzog Maximilian, der ſich ſeit dem
Frühling in Wien befand, nahm ſich der Sache, wie zu erwarten
war, mit dem rühmlichſten Eifer an. Da noch einige andere Ballei⸗
Mitglieder im Namen der übrigen ähnliche Vorſtellungen bei ihm
eingereicht hatten, ſo legte er dieſe dem Hochmeiſter mit der Erklä⸗
rung vor: Es fordere von ihm ſeine Pflicht für das Wohl der
ihm anvertrauten Ballei, es offen auszusprechen, in welche mißliche
Lage ſich die meiſten Ritter der Ballei durch die Entbehrung von
mehr als zwei Drittel der zu ihrem Unterhalt beſtimmten Deputate
verſetzt ſähen. In dem Incorporations-⸗Vertrag heiße es ausdrück⸗
) Schreiben des Komthurs und Rathsgebietigers Freiherrn von Hetters⸗
dorf an den Landkomthur von Franken, dat. Namslau 5. Mai 1806 im Archiv
zu Breslau.
— 595 —
lich: Die Abtretung der Ballei⸗Beſitzungen ſei unter der einzigen
Gegenbedingung geſchehen, „daß die feſtgeſetzten ritterlichen Deputate
auf des hohen Meiſterthums alleinige Koſten, unabhängig und un⸗
vermindert, mit Ausſchluß aller etwa eintretenden Unglücksfälle, wie
das ſowohl nach den politiſchen, als Cameral⸗Verhältniſſen Namen
haben mag, entrichtet werden ſollen, ſo daß von dem hohen Meiſter⸗
thum alle nur immer erdenkliche und eintretende Zufälle, Gewinn
und Verluſt auf eigene Gefahr für jetzt und für die Zukunft über⸗
nommen werden.“ Dieß ſei die einzige aus dem Vertrag dem
Meiſterthum zuwachſende Bedingung. Seit 16 Jahren habe es
daraus einen beträchtlichen Ueberſchuß gezogen, ſie gehöre zur Weſen⸗
heit der Handlung, denn ohne ſie wäre die Ballei einen ihr ſo
nachtheiligen Vertrag nie eingegangen. Außerdem bekräftige die hin⸗
zugefügte Hypothek der Fränkiſchen Ballei⸗Beſitzungen und die des
ganzen Meiſterthums die Wirkung dieſer Bedingung noch mehr und
zwar dergeſtalt, daß die Hofkammer unter allen Umſtänden ver⸗
pflichtet ſei, alle von den vormaligen Ballei⸗Beſitzungen percipirten
Einkünfte zur Ergänzung der ritterlichen Deputate zu verwenden
und nach Erſchöpfung dieſer Hypothek die Abgänge aus der Hypo⸗
thek des Meiſterthums zu erſetzen. „Aus dieſer Lage der Dinge,
fügt er dann hinzu, möge Ew. Königl. Hoheit entnehmen, daß ich
durch die als Ballei⸗Vorſteher aufhabenden Pflichten gezwungen bin,
mich Namens der ganzen Ballei in jedem Falle an Höchſtdieſelbe
als den unmittelbaren Schuldner zu halten und ſomit aus ange⸗
führten Gründen die unterthänigſte Vorſtellung und Bitte zu unter⸗
legen, damit die Deputate der Ritter der Ballei Franken von Höchſt⸗
dero Hofkammer für das verfloſſene Quartal ergänzt und in der
Zukunft ohne allen Abzug in der feſtgeſetzten Summe verabfolgt
werden.“ Am Schluß ſeiner Vorſtellung ſtimmt der Landkomthur
auch dem von ſämmtlichen Ballei⸗Mitgliedern gemachten Vorſchlag
bei, ein aufs billigſte gegründetes Geſuch an die Könige von Bayern
und Wirtemberg im Namen der Ballei zu richten, damit ven ihnen
ein ihrem Beſitzſtand der ehemaligen Ordens⸗Veſitzungen verhältniß⸗
mäßiger Beitrag zu den Deputaten übernommen werden möge ).
1) Vorſtellung des Landkomthurs von Franken an den Hochmeiſter, dat.
Wien 22. Juli 1806, im Archiv zu Breslau. Zuletzt heißt es: „Gleichwie nun
die Ballei blos aus beſonderer Schonung gegen das höchſte Aerarium und aus
jener innigen Ergebenheit, die jedes Ordensglied an die höchſtverehrte Perſon
Ew. königl. Hoheit feſſelt, dieſe Schritte einſtweilen wagt, ſo finde ich mich in
38
—
*
— 596 —
Der Landkomthur fügte dieſer Vorſtellung zugleich auch Ab⸗
ſchriften der im Namen der Ballei an die beiden genannten Könige
gerichteten Schreiben hinzu. Der Hochmeiſter billigte ſie, indem er
bemerkte, daß, wenn es auch noch unentſchieden ſei, ob Bayern und
Wirtemberg ſich im Beſitz deſſen, was ſie dem Presburger Frieden
zuwider dem Hochmeiſterthum entriſſen und ſich zugeeignet hätten,
würden behaupten können, ſo dürfe man doch mit Recht verlangen,
daß ſie in Betreff der Beſitzungen, von denen ſie jetzt die Einkünfte
bezögen, auch die darauf haftenden Laſten übernehmen müßten. Er
erließ ſofort an ſeine Hofkammer auch den Befehl: Es ſolle nach
dem Verhältniß des jetzigen Beſitzſtandes eine Repartition des ſo⸗
wohl das Hochmeiſterthum, als Bayern und Wirtemberg treffenden
Antheils an den Deputaten entworfen werden, die er alsdann dem
Landkomthur zufertigen laſſen wollte, um davon Gebrauch zu machen,
ſobald ſich die Könige zu den Wagen Beiträgen bereit erklärt
haben würden. |
So weit ging ber Hochmeifter auf die Vorſtellung des Land⸗
komthurs bereitwillig ein. In Rückſicht der Verbindlichkeiten da⸗
gegen, welche dieſer für ihn aus dem Conſolidations⸗Vertrag her⸗
geleitet und wonach er ihn als unmittelbaren Schuldner zur Erlan⸗
gung der gebührenden Deputate betrachten zu können glaubte, erklärte
der Hochmeiſter: „Wir müſſen darüber Unſere Entſcheidung aus
dem Grunde noch ausgeſetzt laſſen, weil die Beurtheilung des Be⸗
ftandes der angeführten Verbindlichkeit für Uns und der eingelegten
Verwahrung, Uns weſentlich von der Entſcheidung der Vorfrage
abzuhängen ſcheint, ob der Incorporations⸗ und Conſolidations⸗Ver⸗
trag noch einige rechtliche Wirkung habe, nachdem das Vermögen
des Hochmeiſterthums und des geſammten Ordens ein erbliches
Eigenthum des kaiſerlich Oeſterreichiſchen Hauſes geworden iſt und
ſomit die Anſprüche, welche rückſichtlich des Hochmeiſterthums den
Rittern der Ballei Franken auf die von ihnen bisher bezogenen
die Nothwendigkeit verſetzt, die aus dem Conſolidations⸗Vertrag entſpringenden
Gerechtſame der Ballei hiemit ausdrücklich zu verwahren, damit beſonders aus
dieſen Schritten keine nachtheilige Folgerung für die Ballei ſelbſt hergeholt werde,
welche das ihr zuſtehende Recht, ſich an Ew. königl. Hoheit als unmittelbaren
Schuldner zur Erhaltung der gebührenden Deputate zu halten, keineswegs ver⸗
geben kann und ſich daſſelbe ſelbſt dann noch vorbehält, wenn die Könige von
Bayern und Wirtemberg ſich zu den verhältnißmäßigen Beiträgen herbeilaſſen
ſollten.
— 597 —
Deputate zuſtehen, allein in des Kaiſers Entſchließung vom 17. Fe⸗
bruar, „den Deutſchen Orden noch zur Zeit in ſeinem Stand be⸗
laſſen zu wollen,“ begründet fein mögen“).
Mittlerweile trat in Paris geſchloſſen (12. Juli 1806) der
Rheinbund auf, auch für den Deutſchen Orden in ſeinem Inhalt
unheilvoll und verderblich. Dem Könige von Bayern ward nun in
der Bundesacte außer der Stadt und dem Gebiet von Nürnberg
der Beſitz der Deutſchen Komthureien Rohr und Waldſtetten feſt
und förmlich zugewieſen, desgleichen dem Könige von Wirtemberg
die Komthureien Kapfenburg, Lauchheim und Alſchhauſen (Alts⸗
hauſen) und dem Großherzog von Baden die Komthureien Beuggen
(einſt Buckein) und Freiburg ). Sie waren ſeitdem ſämmtlich ine
den Orden unwiederbringlich verloren. j
Und nun thürmte ſich bald auch jenes ſchwere Ungewitter auf,
welches Preußens Exiſtenz faſt völlig vernichtete. Es ift bekannt,
wie weit nach allen Richtungen hin ganz Deutſchland im October
dieſes Jahres von Kriegsheeren durchzogen und mit Gräueln und
Miſſethaten aller Art heimgeſucht war. Wie damals der Land⸗
komthur von Sachſen aus Beſorgniß, feine Komthurei Lucklum möge
von Franzöſiſchen Heerhaufen beſetzt und geplündert werden, ſich
dadurch zu ſchützen ſuchte, daß er den 12. Artikel des Presburger
Friedens publiciren und den Franzöſiſchen Truppenführern ſeine
Ballei als ein Beſitzthum des Kaiſers von Oeſterreich bezeichnen
ließ), fo mögen ähnliche Rettungsmittel auch für andere Ordens⸗
häuſer, wo ſie noch beſtanden, ergriffen worden ſein.
Kein Wunder, daß unter den damaligen Kriegsſtürmen die Kö⸗
nige von Bayern und Wirtemberg, ohnedieß im Beſitz der einge⸗
zogenen Ordensgüter jetzt vollkommen geſichert, die an ſie gerichteten
Geſuche lange Zeit gar nicht weiter zu beachten ſchienen. „Sie
ſagen durch ihr Schweigen, daß ſie nichts geben wollen,“ ſchrieb im
December der Landkomthur von Franken dem Hochmeiſter, „aber
damit könnten die ihres nöthigen Lebensunterhalts beraubten Ritter
fich nicht beruhigen, es erwecke in ihnen die kümmerlichſten Beſorg⸗
niſſe, ihn aber treibe in der kummervollen Lage der Dinge ſein
) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von Franken, dat.
Wien 26. Juli 1806.
2) Die Rheinbundsacte Artikel 17. 18. 19.
3) Publicandum auf Befehl des Landkomthurs von Sachſen, dat. Lucklum
20. October 1806. Archiv zu Breslau.
— 598 —
Pflichtgefühl, feine frühere Vorſtellung beim Meiſter nochmals zu
wiederholen. Er wolle es deſſen Urtheil überlaſſen, ob der Sinn
der kaiſerlichen Verfügung dahin gehe, etwas von den beſtehenden
vertragsmäßigen Verhältniſſen zwiſchen dem jetzigen Hochmeiſter und
der Ballei Franken zu ändern, oder ob nicht vielmehr jene Ent⸗
ſchließung vom 17. Februar: „Jeder Ordensritter ſolle im Genuß
der ihm angewieſenen Ordens⸗Einkünfte belaſſen und dieſes Genuſſes
nicht anders als aus verfaſſungsmäßigen Urſachen entſetzt werden,“
und ob demnach der Incorporations⸗ Vertrag in feiner ehemaligen
Rechtsgültigkeit verbleibe. Der Landkomthur erneuerte dann noch⸗
mals ſein dringendes Geſuch um eine Verfügung an die fürſtliche
Hofkammer, die ritterlichen Deputate, wo nicht in dem feſtgeſetzten
Maaße, doch wenigſtens nach einem den jetzigen Einkünften des gan⸗
zen Meiſterthums angemeſſenen Verhäͤltniſſe entrichten zu laſſen.
„Die Pflichten, fügte er endlich hinzu, die mir als Ballei⸗Vorſteher
obliegen, ſind mir zu heilig, als daß ich dieſe meine 88
hätte unterdrücken können“ ).
Dieß dringende Wort des Landkomthurs hatte wenigftens den
Erfolg, daß ihm der Hochmeiſter erwiderte: „Mit wahrem Bedauern
haben Wir aus Ew. Liebden Vorſtellung zu erſehen gehabt, daß
von den Königen von Bayern und Wirtemberg auf das an Höchſt⸗
dieſelben gebrachte Anſuchen bis jetzt keine Entſchließung ertheilt
worden iſt. Noch mehr aber müſſen Wir bedauern, daß nunmehr,
da auch die im Anſpachiſchen gelegenen hoch⸗ und deutſchmeiſteriſchen
Beſitzungen ſeit Ende Juli von Seiten Bayerns Uns entriſſen wor⸗
den ſind, für Unſer Rentamt ſogar die Unmöglichkeit eingetreten ſei,
die Deputate an die Ritter nach dem im Mai angenommenen Maaß⸗
ſtab fortzubezahlen. Um indeſſen dieſe Ritter, welche ihren Unter⸗
halt allein oder doch größten Theils aus den Deputaten bezogen
haben, nicht ganz hülflos zu laſſen, geben Wir Ew. Liebden an-
heim, dieſelben aus den Mitteln der Ballei⸗Kaſſe zu unterſtützen und
hierzu jene Gelder und Kapitalien zu verwenden, welche in gedachter
Kaſſe in dem urſprünglichen Stiftungsfonds von 100,000 Gulden
vorhanden ſind.“
„Dieſe Maaßregel ift die einzige, die die nothwendige augen⸗
blickliche Hülfe gewähren kann und ſcheint auch in der Betracht
) Schreiben des Landkomthurs von Franken an den Hochmeiſter, dat. Wien
17. December 1806.
— 596 —
zweckmäßig zu ſein, weil nach den jetzigen Umſtänden zu hoffen iſt,
daß des hohen Ordens Verhältniſſe eine endliche Entſcheidung bald
erhalten werden“ ). |
Der Landkomthur theilte jetzt, im Anfang des J. 1807, den
Komthuren ſeiner Ballei ſämmtliche bisher gepflogenen Verhandlun⸗
gen mit, theils um ſie zu überzeugen, daß er ſeiner Seits Alles,
was in ſeiner Macht geſtanden, erſchöpft habe, um das höchſttraurige
Schickſal der Ballei nach Möglichkeit abzuwenden, theils um ihre
Meinung zu vernehmen, welches Verfahren nunmehr für die nöthige,
bei einigen ſogar höchſtdringende Verſorgung der Ballei⸗ Mitglieder
einzuleiten ſei. Er meldete ihnen, daß der Hochmeiſter zwar erlaubt
habe, den urſprünglichen Kapital⸗Fonds von 100,000 Gulden in
der Ballei⸗Kaſſe zur Unterſtützung zu benutzen, bemerkte aber, daß
zwei bedeutende Kapitalien dieſes Fonds jetzt nicht zinsflüſſig ſeien,
von andern die Zinſen in Wiener Banko⸗Zetteln ausgezahlt würden.
„Es iſt hieraus leicht zu entnehmen, fügt er hinzu, wie ſehr die
Einkünfte dieſer Kaſſe geſchwächt ſind und wie gering jene Summen
ausfallen werden, auf welche zu dem vorliegenden Zweck gerechnet
werden kann. Dieſe Betrachtungen würden die größte Bangigkeit
für die Möglichkeit erregen, hieraus den nöthigſten Unterhalt für
diejenigen Ritter zu ſchöpfen, welche von andern Hülfsmitteln faſt
gänzlich entblößt find, wenn nicht die bekannten uneigennützigen und
wahrhaft ordensbrüderlichen Geſinnungen, welche jedes Ballei⸗Glied
beſeelen, mich hierüber vollkommen beruhigten und mit Zuverſicht dar⸗
auf rechnen ließen, daß jene Mitglieder, die ein günſtigeres Geſchick
in eine beſſere Lage verſetzt hat, mit zuvorkommender Bereitwilligkeit
auf jeden Antheil an dieſer Vertheilung der Ballei⸗Kaſſen⸗Erſpar⸗
niſſe zum Vortheil derjenigen Ordensbrüder, welche deren ſo ſehr
bedürfen, Verzicht leiſten werden.“ Der Landkomthur legte dem⸗
nach zur Beantwortung drei Fragen vor: 1) Worin eigentlich die
zu vertheilende Summe beſtehen ſolle, ob bloß der ſehr kleine Kaſſen⸗
Reſt hierzu zu verwenden ſei, oder ob Kapitalien aufzukündigen,
Obligationen zu verkaufen oder gar Kapitalien in Leibrenten zu ho⸗
hen Procenten durch beſondere Accorde mit den Schuldnern zu ver⸗
wandeln wären? 2) Ob dieſer oder jener Ordensbruder auch ſelbſt
an der Vertheilung Theil nehmen wolle? 3) Ob dieſe Vertheilung
) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur von Franken, dat. Wien
27. December 1806.
\
— 600 —
in gleichen Theilen geſchehen ſolle oder ein anderer Maaßſtab anzu⸗
nehmen jei? !). |
Wir wiſſen nicht, wie die verſchiedenen Komthure dieſes Schrei-
ben des Landkomthurs beantwortet haben mögen. Wir kennen nur
die Antwort des Rathsgebietigers und Komthurs zu Namslau, Frei⸗
herrn von Hettersdorf. Er hatte eine Zeitlang die drückendſten
Requiſitionen und Brandſchatzungen, um Execution zu vermeiden,
aus eigener Baarſchaft beſtreiten, endlich aber wegen der unerträg⸗
lichſten Kriegslaſten ſeine Kommende verlaſſen müſſen. Faſt völlig
verarmt, hatte er zwei Monate fein Leben nur durch die Großmuth
des Vice⸗Statthalters zu Burſcheidt gefriſtet, von wo er ſich an
den Kaiſer von Oeſterreich mit der Bitte gewandt, ihm wenigſtens
fo viel Hülfe zu gewähren, daß er nothdürftig leben könne )).
Seine Antwort an den Landkomthur von Franken eröffnet uns einen
zu klaren Blick in die damaligen Verhältniſſe des Ordens, als daß
wir es uns verſagen könnten, das Weſentlichſte hier mitzutheilen.
„Die aus Ew. Königl. Hoheit höchſtem Reſcript vom 10. vo⸗
riges Monats mit innigſter Rührung entnommene gnädigſte Ver⸗
wendung für die Milderung des Schickſals der ſchuldlos unglücklich
gewordenen Ordensritter Hochdero Ballei Franken wird ein Denk⸗
mal des Ruhms in der Geſchichte eben ſo gewiß verbleiben, als die
Zerſtörung einer ſeit Jahrhunderten anerkannten Verſorgungs⸗An⸗
ſtalt des Deutſchen Adels durch das Plündern und durch die Ein⸗
ziehung der Deutſch⸗Ordens⸗Kommenden in dieſer nämlichen Ge⸗
ſchichte ohne Glimpf erwähnt werden müßte, wenn die Verfaſſung
des Deutſchen Ordens bei ſeiner Erlöſchung noch die nämliche ge⸗
weſen wäre, wie ſie mehre Jahrhunderte zuvor geweſen iſt. Be⸗
kanntlich wurde bei dem Orden das größte, das wahrſte Intereſſe
um eines chimäriſchen, um die Begründung eines fonveränen Fürſten⸗
thums willen vergeſſen. Damit das allgemeine Intereſſe des Or⸗
dens einem beſondern Intereſſe deſto zuverſichtlicher geopfert werden
mußte, wurde derſelbe, ein ſonſt in brüderlichem Verband geſtan⸗
dener, in allen Theilen und in allen Rückſichten gemeinſchaftlich
vereinigter Körper, nach und nach ein Gegenſtand fremder Leiden⸗
ſchaft von Neid und Mißgunſt, indem ſich ein anderer Stand, der
) Sendſchreiben des Landkomthurs von Franken, dat. Wien 10. Januar
1807. Archiv zu Breslau. |
?) Darüber fein Schreiben an den Landkomthur von Franken, ohne Datum.
(Jan. 1807.)
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ſich ſo gern zu dem ſeinwollenden Verdienſt⸗Adel rechnen will, in
die Verfaſſung des Ordens als unentbehrlich eingezogen ſah und
vielleicht gar als die Stütze des Ordens betrachtete. Hätte hier⸗
durch die Verfaſſung des Ordens eine Befeſtigung erhalten, ſo
würde es gleich viel geweſen ſein, ob der bemeldete oder erbliche Adel
den edelmüthigen Zweck erreicht hätte, den die Stifter bei der reichen
Beſchenkung ihrer Beſitzungen an den Orden gehabt haben mögen.
Allein nun hat dieſer lange geherrſchte Neid Bankerott gemacht.
Jeder Angehörige, beſeelt von der Anhänglichkeit und dem Eifer für
das Beſte des Ordens, mußte ſeine über kurz oder lang eintretende
Auflöſung ahnden, denn dieſe mußte theils durch die ſchädliche Ein⸗
richtung bei der Verwaltung der Ordens⸗Güter und das Wohl ganz
untergrabende Unordnungen, theils dadurch erreicht werden, daß
jeder Landesherr auf die in ſeinem Lande gelegenen Kommenden
keinen Ritter des Ordens mehr verſorgt und dagegen die Verwal⸗
tung in den Händen übermüthiger, ja oft betrügeriſcher Beamten
ſah, die die Einkünfte außer Landes ſchickten, wogegen ſonſt durch
ihre Verzehrung im Lande mit der Nachbarſchaft eine Gaſtfreund⸗
ſchaft gepflogen und der Ueberfluß der Revenüen unter die Noth⸗
leidenden vertheilt, auch andere dem Lande nützliche Ausgaben be⸗
ſtritten wurden, womit man ſich bei Hohen und Niedern beliebt
machte. Die Geſchichte wird demnach die Einziehung der Ordens⸗
Kommenden der Ballei Franken damit rechtfertigen, daß man einer
nicht mehr vorhandenen Geſellſchaft nichts hat wegnehmen können.
Nur den noch lebenden Penſioniſten von dieſen ehemals Ballei⸗Frän⸗
kiſchen Kommenden tritt man durch die Ungerechtigkeit zu nahe, daß
man dieſe Penſionen nach Raten nicht bezahlen will. Allein giebt
man bei dem Orden nicht ſelbſt das verführeriſche Beiſpiel dazu?
Aus den von Ew. Königl. Hoheit mir gnädigſt mitgetheilten Vor⸗
ſtellungen und Antworten habe ich mit Verwunderung erſehen, daß
obſchon der Deutſche Orden durch die allerhöchſte kaiſerl. Erklärung
vom 17. Februar v. J. noch zur Zeit mit allen ſeinen Würden
und Verträgen verbleiben ſoll, doch dieſe nicht gehalten werden
wollen und die Mitglieder der Ballei Franken allein den Verluſt
der eingezogenen Kommenden tragen ſollen, die nicht ſie, ſondern
andere beſeſſen haben. Dabei ſoll die der Ballei Franken bei der
Incorporation ihrer Güter in das Hochmeiſterthum ihr conſtituirte
General⸗Hypothek nicht in Anſpruch genommen werden können, unter
welcher die Kommende Mergentheim ſich befindet, die heute noch
— 602 —
nicht insbeſondere, ſo wenig als ein Theil von Freudenthal an das
hohe Meiſterthum von der Ballei Franken abgetreten worden iſt.
Beide Beſitzungen ſind ihr theils durch Schenkung, theils durch Auf⸗
wendung ihres Vermögens acquirirt worden, wovon man ihr nicht
einmal eine Schenkung zum Unterhalt der ihrer Subſiſtenz beraubten
Mitglieder machen will, wozu man doch aus mehren Rückſichten ver⸗
pflichtet iſt. Ich muß freimüthig bekennen, daß bei dieſem unver⸗
ſchuldet überkommenen harten Schickſal die Ballei Franken glücklich
geweſen ſei, wenn ſie im J. 1802 mit andern geiſtlichen Orden
ſäculariſirt worden wäre.“ Der Komthur ſtellt ſodann anheim,
zur Regulirung einer Penſion für die Mitglieder der Ballei eine
Vorſtellung und Bitte an den Kaiſer als den Erbeigenthümer der
Deutſchen Ordensgüter zu richten. „Dieß würde, ſagt er, um ſo
angemeſſener ſein, da nach dem Presburger Frieden dem Meiſter⸗
thum noch gegen 90,000 Gulden jährliche Einkünfte aus den ehe⸗
maligen Ballei⸗Fränkiſchen Gütern übrig geblieben waren, welche
zwar mittlerweile vom Könige von Bayern auch eingezogen worden,
jedoch wohl nicht anders als mit allerhöchſt kaiſerlicher Einwilligung.“
In Rückſicht der Vertheilung der in der Ballei⸗Kaſſe erſparten
Summe von 29,400 Gulden giebt der Komthur ſein Gutachten
dahin ab: ſie möge unter ſämmtliche Ballei⸗Mitglieder zu gleichen
Theilen vertheilt werden; jedem bleibe alsdann überlaſſen, welchen
Gebrauch er von feinem Antheil machen wolle !).
Um dieſelbe Zeit langte bei dem Landkomthur endlich auch die
längſt erwartete Antwort des Königs von Bayern an. Sie ent⸗
hielt die Zuſicherung einer vorläufigen verhältnißmäßigen Beihülfe
zum Unterhalt derjenigen Ordens⸗ Glieder, die darauf Anſpruch
machen könnten). Mit großer Freude erkannte der Landkomthur
) Schreiben des Komthurs Freiherrn von Hettersdorf an den Landkom⸗
thur von Franken, Erzherzog Maximilian, dat. N. Februar 1807 im Archiv zu
Breslau.
| ?) Das Schreiben lautet: Monsieur mon Cousin. Jai regu la lettre que
Votre Altesse Royale m'a écrité en date du 26 du mois passé pour me re-
commander de nouveau les interöts des Chevaliers de l’Ordre Teutoniqne de-
pendans du Baillage de Franconie. Si je n'ai point fait jusqu' ici de re-
ponse Monsieur mon Cousin, à celle que Vous m'aviés adressée sur le mäme
sujet au mois de Juillet de année derniére, c'est que j'ai eru qu' avant de
statuer definitivement sur les indemnités a / accorder aux Chevaliers, il fal-
loit d’abord constater l’6tat et les rapports de celles des possessions de
Ordre qui sont dchus à la Bavißre. Les discussions qui se sont dlevdes
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in dem wohlwollenden Schreiben des Königs ſeine darin bewieſene
Gerechtigkeitsliebe und in Vertrauen darauf ſäumte er nun auch
nicht, die geeigneten Mittel zu ergreifen, um den König zur Feſt⸗
ſtellung einer beſtimmten verhältnißmäßigen Beiſteuer zu den Depu⸗
tatenzahlungen zu veranlaſſen. In Folge der kaiſerlichen Erlaubniß
zur Benutzung der in der Ballei⸗Kaſſe vorhandenen erſparten Summe
nahm er ſofort damit eine Theilung vor und zwar dergeſtalt, daß
billiger Weiſe die älteren Ordens⸗Mitglieder in größern Antheilen
den Vorrang hatten und jedem Rathsgebietiger, Komthur und Or⸗
densritter die Hälfte des ihm gebührenden Deputats angewieſen
wurde. Sonach erhielt z. B. der ältefte Rathsgebietiger Freiherr
von Truchſeß ſtatt ſeines vollen Deputats von 7000 Gulden nur
3500, der Komthur Freiherr von Wal ſtatt 2000 nur 1000, und
der Ordensritter Freiherr von Zobel ebenfalls nur 1000 Gulden.
Es waren unter die damaligen 11 Mitglieder der Ballei im Ganzen
23,000 Gulden zur Vertheilung gekommen ).
Damit aber war die Noth nur für kurze Zeit beſeitigt; ſie
kehrte ſchon im Anfang des nächſten Jahres 1808 an allen Orten
von neuem zurück und es gebrach bald wieder an den nöthigen Mit⸗
teln, ihr auch nur einigermaßen auf längere Zeit zu ſteuern. Der
Kaſſenverwalter zu Mergentheim, der einem Rathsgebietiger an ſei⸗
nem Deputat das Sümmchen von 88 Gulden zuſendet und ihm
entre les differentes Cours interessdes sur le partage de ces terres ont mis
aussi des obstacles à ce travail: et il n'est point entierement terminé à
Theure qu'il est. Cependant pour rendre ce retard moins penible aux in-
dividus qui sont dans le cas d'aspirer à des pensions, je viens de donner
les ordres necessaires pour qu'il leur soit assigné provisairement des se-
cours proportionds anx traitemens qui peuvent leur etre düs depuis l’epoque
de la prise de possession des objéts aux quels ces charges devront rester
affeotdes. J’eprouve d’autant plus de satisfaction en annoncer cette mesure
& Votre Altesse Royale que je puis me flatter qu’ Elle voudra bien la re-
garder comme un gage des sentimens qne je lui ai voués et du prix que
j’attache à sa recommendation sur ce etc.
Münich le 6. Fevrier 1807. Max Joseph.
1) Schreiben des Landkomthurs von Fraulen, dat. Wien 14. April 1807.
Der Vertheilungsplan vom nämlichen Datum, im Archiv zu Breslau. Die
11 Mitglieder der Ballei waren der Aneiennetät nach: Freiherr von Truchſeß,
Graf von Thürheim, die Freiherren von Hettersdorf, von Reutner, von Enzen⸗
berg und von Rabenau, ſämmtlich Rathsgebietiger, die Komthure Freiherren
von Burſcheidt und von Wal, und die beiden Ordensritter Freiherren von Groß
und von Zobel.
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meldet, daß er zu Ende April eine gleiche Summe zu erwarten
habe, fügt jedoch hinzu: „Ich glaube nicht, daß annoch ſo viel Geld
zuſammengebracht werden kann, als zur Zahlung der Deputate, Be⸗
ſoldungen u. ſ. w. erforderlich iſt. Wer hätte bei letztem Groß⸗
Kapitel denken können, daß fo bald hernach die hoch- und deutſch⸗
meiſteriſchen Beſitzungen und Einkünfte ſo ſehr zuſammenſchmelzen
würden. Es ſteht ſehr zu fürchten, daß auch noch die einzige Kom⸗
mende Frankfurt und Kloppenheim mit den Balleien Heſſen und
Weſtphalen bald, vielleicht nächſtens werden geſpeiſt werden und
dann gar nichts mehr übrig bleibt, als nur die drei in ihren Re⸗
venüen ſehr unbedeutenden Aemter Neuhaus, Balbach und Wachbach,
womit das Meiſterthum mit dem ganzen hohen Orden von ſelbſt
erlöſchen muß“ )).
Und es bedurfte wohl keines ſcharfen Blickes, um dieſen Aus⸗
gang der Dinge vorauszuſehen. Man ſah ja überall den alten
Ordensbau, wo er noch in ſeinen Ruinen vorhanden war, im troſt⸗
loſeſten Zuſtande. Es gab. Viele, die behaupteten, der eigentliche
Orden beſtehe überhaupt nicht mehr, ſchon mit dem Pres burger
Frieden habe er ſeine Exiſtenz verloren, denn ſeitdem die Würde
des Hochmeiſters faſt ausſchließlich von einem Prinzen des Oeſter⸗
reichiſchen Hauſes bekleidet worden und in einigen Jahren nicht
weniger als drei Prinzen aus dieſem Hauſe Aufnahme in dem Or⸗
den gefunden hätten, ſomit alſo die Abſicht klar an den Tag ge⸗
treten ſei, man wolle in ihm aus ſeinen beträchtlichen Einkünften
nur eine Verſorgungsanſtalt für Prinzen des genannten Hauſes be⸗
gründen, ſeitdem alsdann durch den bekannten Artikel des Pres⸗
burger Friedens dieſer Plan zum Theil auch wirklich in Ausführung
gekommen ſei, hätten die Fürſten, in deren Staaten die Ordensgüter
gelegen, wegen des unangenehmen und ihren Landen leicht nachthei⸗
ligen Beſitzes eines fremden Prinzen beſorgt, den Orden in ihren
Gebieten als nicht mehr vorhanden und durch den Presburger Frie⸗
den in ſeinem urſprünglichen Weſen als aufgelöſt betrachtet. Andere
1) Schreiben des Hofkammer ⸗Raths Lindner, dat. Mergentheim 25. April
1808. Das volle Deputat des Rathsgebietigers und Komthurs von Hetters⸗
dorf betrug 6000 Gulden und nach der Ermäßigung im J. 1807 noch 3000.
Er hätte ſonach vom 1. Mai bis Martini 1808 1500 Gulden erhalten ſollen,
erhielt aber nur 176 Gulden, 15 Kreuzer. Im J. 1802 quittirte er noch über
1250 Gulden Deputat pro Quartal Lichtmeß und über 375 Gulden Ober⸗Amt⸗
mannsgehalt für daſſelbe Quartal.
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gaben zwar zu, daß der Orden noch beftehe, die Ordensritter aber
weder an ihre alten ſtrengen Pflichten und Gelübde gebunden, noch
auch als Nutznießer und Ordens⸗Eigenthümer, ſondern nur als Pen⸗
ſionairs anzuſehen ſeien. Noch andere meinten, daß er wenigſtens
aufgehört habe, ein geiſtlicher Orden zu ſein, weil ſeine Beſitzungen
in dem Kaiſerhauſe erblich geworden, er jetzt außer Stand geſetzt
ſei, ſeinen urſprünglichen Verpflichtungen nachzukommen und ſomit
ſeine Exiſtenz und Verfaſſung eine ganz andere Geſtalt angenommen
hätten.
Im Orden ſelbſt hielt man noch feſt an der Annahme und
der Landkomthur von Heſſen, Freiherr von Seckendorf ſprach ſie
auch noch als allgemein geltend aus, daß 1) der Orden wirklich
noch beſtehe, weil man ſich kein Haupt ohne Glieder, keinen Erb⸗
Hochmeiſter ohne den Orden denken könne; er ſei aber jetzt ein welt⸗
licher Orden, deſſen Exiſtenz allein vom allerhöchſten Willen des
Hauſes Oeſterreich abhänge, welches ſeine Verfaſſung abändern und
modificiren, ſeine Exiſtenz verlängern und verkürzen, auch den ganzen
Orden gegen Penſionirung der Nutznießer über kurz oder lang auf⸗
heben könne. 2) Die Exiſtenz deſſelben ſei auch deshalb unbezwei⸗
felt, weil, wenngleich alle ſeine Beſitzungen dem Hauſe Oeſterreich
erblich übergeben ſeien, in dem Presburger Frieden kein Laut zu
finden ſei, der auf die Aufhebung des Ordens hindeute. Es giebt
zwar, fügt der Landkomthur 3) hinzu, mehre Souveraine, die aus
Eigennutz den Orden als aufgehoben anſehen wollen; dieſe Anſicht
aber iſt unrichtig, denn ſie können nicht in Abrede ſtellen, daß der
Orden mit allen ſeinen Beſitzungen durch den Presburger Frieden
dem Hauſe Oeſterreich als Eigenthum übergeben worden iſt und
daß es nur dieſem Hauſe frei ſteht, die Nutznießer der Ordens⸗
Beſitzungen, ſo lange es ſolches für gut findet, beſtehen zu laſſen
oder unter welchen Modificationen, wie es die Zeitumſtände, ſeine
und des Ordens Intereſſe und Convenienz erfordern, völlig aufzu⸗
heben und die Verſorgung der noch lebenden Mitglieder zu über⸗
nehmen. 4) Fordert es des Hauſes Oeſterreich höchſtes Intereſſe,
den Orden, ſo lange noch Willkühr in Deutſchland an der Tages⸗
ordnung iſt, nicht aufzuheben, um ſich ſeine noch übrigen Beſitzungen
zu ſichern, denn es iſt nicht zu bezweifeln, daß ſobald der König
von Weſtphalen die Hand auf die Ordens⸗Beſitzungen in feinem
Königreiche legt, auch alle übrigen Souveraine dieſem Beiſpiel folgen
werden. Aus gleichem Intereſſe muß 5) das Haus Oeſterreich den
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Grundſatz aufftellen, daß der Orden durch die erbliche Uebernahme
ſeiner Beſitzungen die Qualität einer geiſtlichen Stiftung verloren
habe, wenngleich ſeine Ritter perſönlich noch ſo lange an ihre geiſt⸗
lichen Pflichten gebunden ſind, bis man ſie förmlich davon dispenſirt.
Sieht man den Orden noch als eine geiſtliche Stiftung an, ſo
unterliegt er mit allen ſeinen Beſitzungen dem Schickſal aller ſolcher
Stiftungen, d. h. der Willkühr der conföderirten Souveraine. Ich
habe, fügt der Landkomthur hinzu, bei den im Königreich Weſt⸗
phalen erlaſſenen, die geiſtlichen Stiftungen betreffenden Verordnun⸗
gen mich ſo ruhig verhalten, als wenn ſie die Ballei gar nicht be⸗
träfen. Erfolgt aber darüber an mich eine eigene Inſinuation, ſo
werde ich den Grundſatz zu behaupten ſuchen, daß der Orden mit
dem Presburger Frieden aufgehört habe, eine geiſtliche Stiftung und
Corporation zu ſein ).
So begegnen wir in dieſer Zeit den verſchiedenſten Anſichten
vom Orden, einer Seits bei vielen, vielleicht den meiſten mit ein⸗
ander übereinſtimmenden Deutſchen Fürſten, anderer Seits im Or⸗
den ſelbſt. Der Hochmeiſter billigte vollkommen, wie ſich der er⸗
wähnte Landkomthur von Heſſen über ihn ausgeſprochen. „Ihr
habt, erwiderte er ihm, in Euerem unterthänigen Bericht die Ver⸗
hältniſſe ſowohl der Ordens⸗Glieder, als auch der Ordens⸗Beſitzun⸗
gen, welche durch den Presburger Frieden herbeigeführt worden find,
ſo richtig beurtheilt und eine ſo deutliche Anſicht darüber aufgeſtellt,
daß dieſe Euch ſelbſt zu der Inſtruction dienen kann, welche Ihr
von Uns zu erhalten wünſchet. Als ſehr günſtig betrachte ich den
Umſtand, daß das Decret vom 5. Februar in Anſehung der geiſt⸗
lichen Stiftungen in der Ballei Heſſen bis jetzt nicht bekannt ge⸗
macht worden iſt und es war ſehr klug von Euch, daß Ihr von
dieſem Decret gar keine Kenntniß genommen und Euch überhaupt
in Bezug auf daſſelbe ſo benommen habt, als wäre der Fall gar
nicht denkbar, daß ſolches die Beſitzungen der Ballei Heſſen betreffen
könnte. Damit aber nicht ſelbſt dieſſeits durch ein ungleiches Ver⸗
halten oder durch von einander abweichende Aeußerungen der Anlaß
gegeben werde, die jetzigen Verhältniſſe der Ordens⸗Beſitzungen aus
einem unrichtigen Geſichtspunkt zu beurtheilen, ſo halte ich für voll⸗
) Schreiben des Landkomthurs von Heſſen, Freiherrn von Seckendorf an
den Hochmeiſter, dat. Wien 21. April 1808. Er war damals im Begriff, in
ſeine Landcommende zurückzukehren. 5 |
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kommen zweckmäßig, daß die betroffenen Balleien zu einer gleich⸗
mäßigen Sprache und einem gleichförmigen Benehmen angewieſen
werden, daß Ihr demnach auch, weil Wir nicht wiffen, ob eine un⸗
mittelbare Weiſung von Uns Unſeres Ordens Landkomthur der
Ballei Sachſen Herrn von Münchhauſen, der am meiſten in der
Sache befangen iſt, ſicher zukommen werde, demſelben nicht allein
von dem ganzen Inhalt Eueres an Uns (21. April) erſtatteten
Berichts, ſondern auch von Unſerer gegenwärtigen höchſten Ent⸗
ſchließung Kenntniß gebet“ ).
Der Hochmeiſter ahnete wohl damals nicht, daß es ſein letztes
Wort ſein werde, welches er zur Erhaltung ſeines Ordens in den
Deutſchen Balleien ſprach. So ſehr er bisher immer noch mit
allem Eifer bemüht geweſen, die letzten Ueberreſte des alten Ordens⸗
baues gegen die Stürme, die ihn ſo oft bedrohten und erſchütterten,
aufs möglichſte noch zu ſchützen und zu retten, ſo nahete nun doch
die Zeit ſeines faſt völligen Unterganges. Es begann das auch für
ihn ſo verhängnißvolle Jahr 1809, das traurigſte und unheilvollſte
in ſeiner ganzen Geſchichte. Schon im Februar und März war es
gewiß, daß ein neuer Krieg zwiſchen Oeſterreich und dem Kaiſer
von Frankreich nicht mehr zu vermeiden ſei und am 6. April kün⸗
bigte auch bereits ein Tagsbefehl des Erzherzogs Karl von Oeſter⸗
reich dem Heere ſeinen Wiederausbruch an. Der Orden zählte
damals noch gegen 60 Ritter). Die meiſten, denen es Alter und
Kraft geſtatteten, ſtanden unter den Fahnen ihres Kaiſers, des ober⸗
ſten Hauptes ihres Ordens. Es iſt bekannt genug, wie ungünſtig
in faſt allen Kämpfen die Entſcheidung der Waffen für Oeſterreich
fiel, und am letzten Tage des fünftägigen, mörberifchen Kampfes bei
Abensberg und Eckmühl (20 — 24 April) ward auch das Schickſal
des Ordens für alle Zeit entſchieden. Napoleon ſprach in Regens⸗
burg am 24. April über ihn das gebieteriſche Machtwort aus:
1) Schreiben des Hochmeiſters an den Landkomthur Herrn von Seckendorf,
dat. Wien 30. April 1808. Der Hochmeiſter zog in die Sache auch den Staats-
Miniſter der auswärtigen Geſchäfte Grafen von Stadion zu Rathe, der ſeinen
Erlaß an den Landkomthur von Heſſen vollkommen angemeſſen fand.
) De Wal Recherches II. 335: On ne doit point ötre surpris de voir
l’Ordre reduit à un si petit nombre des chevaliers: dans le tems qu'il fai-
soit des pertes journalieres et où il risquoit souvent de tout perdre, les an-
ciens payoient le tribut & la nature, et la prudence ne permettoit point de
recevoir des novices, il y avoit deja trop de malheureux aux besoins des-
quels il etoit difficile de pourvoir. |
\
*
— 608 —
1. Der Deutſche Orden iſt in allen Staaten des Rheinbundes
aufgehoben (supprimé) ).
2. Alle Güter und Domainen des Ordens werden mit der Do⸗
maine der Fürſten, in deren Staaten ſie liegen, vereinigt.
3. Die Fürſten, mit deren Domaine die erwähnten Güter ver⸗
einigt werden, werden denjenigen ihrer Unterthanen, die als
Mitglieder des Ordens in ihrem Nießbrauch waren, Penſionen
bewilligen.
Ausgeſchloſſen von gegenwärtiger Beſtimmung ſind diejenigen
Mitglieder des Ordens, die während des gegenwärtigen Krie⸗
ges die Waffen tragen werden, ſei es gegen uns oder gegen
die Bundesſtaaten oder die von der Kriegserklärung an in
Oeſterreich bleiben werden.
4. Das Gebiet von Mergentheim mit den an das Großmeiſter⸗
thum geknüpften Rechten, Domainen, Revenüen, deren im
12. Artikel des Presburger Tractats erwähnt iſt, wird mit
der Krone Wirtemberg vereinigt ').
So war der 24. April, der Tag nach der Feſtfeier des heil.
Albertus, der letzte Tag der Geſchichte des Deutſchen Ordens in
ſeinen Deutſchen Balleien. Es blieben ihm jetzt nur noch ſeine
Beſitzungen im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat. Faſt überall ging nun
die Umwandlung der Dinge völlig friedlich und ruhig vor. In der
Ballei Thüringen z. B., der älteſten des Ordens, fielen die Beſitzun⸗
gen der einſtigen Komthureien Zwetzen, Liebſtädt und Lehſten an
das herzogliche Haus Weimar, die der Komthurei Nägelſtädt da⸗
gegen an die Krone Sachſen. Sie überließ jedoch den Nießbrauch
davon ſowie den der Heſſiſchen Komthurei Griffſtädt auf Lebens⸗
zeit dem letzten Landkomthur, dem oft genannten Freiherrn von
Berlepſch' ). Nicht jo in Mergentheim. Wirtemberg hatte zwar
) De Wal erklärte noch im Jahre 1807: L' Ordre n'est pas su p-
prime: nous avons les mémes obligations à remplir qu’auparavant; et
dans notre malheur, nous ne saurions rendre assés d’actions de & sa Majesté
l’Empereur d’Autriche pour nous avoir laissé, jusqu’& present, le chef en
qui nous avons mis notre amour et notre confiance.
2) Das Decret, dat. En notre camp imperial de Ratisbonne le 24. avril
1809 im Moniteur 23. Mai 1809, abgedruckt bei Hennes Cod. diplom. Ord.
Theut. 439. Statuten des D. Ritterordens von 1839 in der Vorerinnerung.
Venturini Chronik des 19. Jahrhunderts VI. 119.
3) Er ſtarb ſchon am 3. December 1809. Leitzmann, die Ballei Thü⸗
ringen in Förſtemann Neue Mitth. hiſt.⸗antiq. Forſchungen IV. H. 4. S. 136.
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die Stadt in Beſitz genommen und militäriſch beſetzt; allein man
wollte ſich dem neuen Herrn nicht fügen; im Grimm über den Ver⸗
luſt alter Freiheiten und Rechte griff die Bürgerſchaft zu den Waffen,
nahm im Aufruhr die Beſatzung gefangen, vertrieb die neuen Be⸗
amten und ſetzte wieder das alte deutſchmeiſteriſche Regiment ein.
Bald jedoch rückte ein ſtarker Wirtembergiſcher Heerhaufe heran
und umlagerte die Stadt nach allen Seiten. Die Bürger verthei⸗
digten ſie zwar eine Zeit lang mit muthigſter Kraft; allein bei einem
Sturmangriff ſprengten die Wirtemberger die Thore, drangen wuth⸗
entbrannt in die Stadt und es erfolgte nun Stunden lang in allen
Straßen ein fürchterlicher Kampf, bis endlich die Anführer der em⸗
pörten Bürger theils gefallen, theils zur Flucht genöthigt waren.
Es erging nun aber über die Stadt, zumal über die Schuldigſten
ein ſchweres, hartes Strafgericht durch Kerker und Schwert). Man
ließ auf dem Schloßhofe die hochmeiſterlichen Wappen verbrennen;
das fürſtliche Reſidenzſchloß wurde völlig ausgeplündert und Alles,
was brauchbar und beweglich war, Oefen, Gemälde, Lampen u. ſ. w.
nach Stuttgart weggeführt. Der Frevel fchonte ſelbſt der Ruhe⸗
ſtätten der Todten nicht. Die Gebeine der alten, hochverdienten
Hochmeiſter wurden aus den kupfernen und bleiernen Särgen weg⸗
geworfen, um aus dem Metall Gewinn zu ziehen. Das ſchöne
Grabmahl des Deutſchmeiſters Walter von Cronberg, weil es von
Erz war, ward weggeriſſen und das Monument des Meiſters Jo⸗
hann Kaspar von Stadion aufs ſchnödeſte verſtümmelt, indem man
das darauf befindliche, verhaßte Ordenskreuz hinwegmeißelte ).
So endigt die Geſchichte der einſt fo reichen und blühenden
Ordens⸗Ballei in Franken mit Miſſethat und Frevel!
) Ven turini a. a. O. 231. 232.
) Holzapfel (Ordensprieſter) der Deutſche Ritter⸗Orden in feinem Wir⸗
ken für Kirche und Reich 136.
Voigt, d. Deutfche Orden. II. 39
Von den zwölf Deutſchen Balleien, in denen ſich einſt der
Orden in der Blüthe ſeines aufſtrebenden Jugendlebens mit dem
Reichthum ſeiner Beſitzungen über das ganze Deutſche Reich ver⸗
zweigt und trotz den vielfachen, ſeine Exiſtenz bald hier bald dort
oft ſo ſchwer bedroheuden Stürmen der Zeit fein Daſein doch im⸗
mer noch erhalten hatte, waren ihm jetzt nur noch zwei verblieben,
die Ballei Oeſterreich und die Ballei Utrecht, die jedoch ſchon längſt
aus dem engern Verband mit den Schweſter-Balleien in Deutſch⸗
land ausgeſchieden und getrennt daſtand, vom Hoch- und Deutſch⸗
meiſter in allen Dingen unabhängig. Obgleich aber nur noch letzte
Trümmer des einſtmaligen großartigen Baues des altehrwürdigen
Ordens » Staates find fie doch noch heute die redenden Fundament⸗
ſteine, die fort und fort haben Zeugniß geben und auch kommenden
Zeiten immer wieder beweiſen und verkündigen ſollen, was einſt
Germaniſcher Geiſt durch den Deutſchen Orden für Deutſche Eigen⸗
thümlichkeit und volksthümliches Leben erſtrebt, bewirkt und voll⸗
bracht hat. Darum darf man wohl ſagen, ein günſtiges Geſchick
habe ſie als redende Zeugen aus allen Stürmen der Jahrhunderte
bis dieſen Tag erhalten.
Wie ſie ſelbſt aber nur noch als Trümmer aus dem Ruin des
einſtigen großen Baues daſtehen, ſo beſchränkt ſich nunmehr auch
die Geſchichte des Ordens nur auf die engeren Gränzen ihrer Schick⸗
ſale bis auf unſere Tage. Dabei tritt jedoch mit allem Recht die
Ballei Oeſterreich im Geſammtumfange ihrer dermaligen Beſitzungen
im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat in jeder Hinſicht entſchieden in den
Vordergrund, denn es ſteht in ihr nicht nur noch ein erhabenes
Oberhaupt an der Spitze des Ordens, der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter
als leitender und ordnender Regent für alle Verhältniſſe, welche das
Intereſſe des Ordens in irgend einer Weiſe berühren, ſondern es
walten und gelten in ihr auch noch alte Sitte und alter Brauch,
= el >
altes Geſetz und alte Ordnung, wenngleich auch fie im Fortgange
der Zeitrichtungen, im Drange gebieteriſcher Weltverhältniſſe hin
und wieder zeitgemäßen Umwandlungen und Reformen haben unter⸗
liegen müſſen. Ihre Geſchichte jedoch, wenn wir ſie jetzt näher be⸗
trachten, wird Zeugniß geben, daß auch hierbei den Forderungen der
Zeit in Allem, was in der Ordnung und Verfaſſung des Ordens
geſchah, ſtets mit tiefer Einſicht und Beſonnenheit Rechnung getragen
ward, daß man mit kluger Umſicht und weiſer Mäßigung aufrecht
erhalten, ſchonend bewahrt und als Regel und Geſetz Alles geſichert
hat, was zum fernern Fortbeſtand des Ordens gleich einem heiligen
Vermächtniß unangetaſtet bleiben und in vollgültiger Kraft feſtge⸗
halten werden mußte.
Die Ballei Oeſterreich nebſt Tirol.
Der Wiener Friedensſchluß vom Jahre 1809 entzog dem Orden,
wie erwähnt, zwar ſeine ſämmtlichen, in den Rheiniſchen Vundes⸗
ſtaaten gelegenen Beſitzungen, ließ ihn jedoch im Oeſterreichiſchen
Kaiſerſtaat unberührt. Hier beſtand die Ballei jetzt noch aus der
Landkomthurei Oeſterreich, nämlich den Commenden Wien, Wiene⸗
riſch⸗Neuſtadt und Linz, die zur Nutznießung und Dotation des
jederzeitigen Landkomthurs beſtimmt waren, ferner aus den Steieri⸗
ſchen Commenden bei Grätz, zu Meretingen und zu Groß⸗Sonntag,
aus denen zu Frieſach und Sandhof und endlich aus den Com—
menden Laibach, Möttling, Tſchernembel und dem Ordenshauſe zu
Neuſtadtl '). Außerdem verblieb dem Orden auch feine Landkom⸗
thurei an der Etſch und im Gebirg in den dortigen bereits bekannten
Beſitzungen, wo namentlich zu Lengmoos noch ein Komthur die Ver⸗
waltung führte. Es wurde ihm auch die bei Frankfurt gelegene
einſtige Commende Sachſenhauſen wieder zurückgeſtellt. In Oeſter⸗
reichiſch Schleſien gehörten ihm noch die Herrſchaften Freudenthal
und Eulenberg nebſt ſeinen Beſitzungen und Pfarreien in der Um⸗
gegend von Troppau. Endlich beſaß er damals auch noch in Preu⸗
ßiſch Schleſien die TCommende Namslau mit mehren in der Nähe
dieſer Stadt liegenden Gütern. Sie gehörte indeß dem Orden nur
noch einige Jahre. Seit dem Tod des letzten Komthurs (1799)
1) Hormayr, Wien, feine Geſchichte u. ſ. w. II. 110.
39%
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war fie drei Jahre unbeſetzt geblieben, weil fich kein Ordensritter
fand, der die Verwaltung übernehmen mochte. Da nun ein Ver⸗
kauf derſelben nicht zu Stande kam, das Miniſterium der auswär⸗
tigen Angelegenheiten zu Berlin jedoch nachdrücklich verlangte, daß
der Orden die Commende ordnungsmäßig mit einem Komthur be⸗
ſetzen ſolle, ſo erhielt der Freiherr von Hettersdorf, der ſich bereits
ſeit achtzehn Jahren in mehren Civil⸗ und Kameral⸗Aemtern die
vollſte Zufriedenheit ſeiner Vorgeſetzten erworben, höhern Orts den
Auftrag, ſeine Stelle als Chef des oberamtlichen Collegiums zu
Ellingen aufzugeben und die Commende Namslau zu eigener Be⸗
uutzung und Genuß zu übernehmen. Er fand fie bei der Ueber⸗
nahme im J. 1802 in einem äußerſt verwahrloſten Zuſtande, be⸗
ſonders in den Gebäuden, auf deren Ausbau er aus eigenen Mit⸗
teln namhafte Summen verwenden mußte ). Es gelang jedoch im
Verlauf von 8 Jahren feiner Umſicht und unermüdlichen Thätigkeit,
den Ertrag der Commende von 4000 Thaler bis auf 8400 zu er⸗
höhen ). Da erfolgte nun aber am 30. October 1810 das königl.
Edict, durch welches die Güter des Johanniter- und des Deutſchen
Ordens, wie überhaupt ſämmtliche Beſitzungen geiſtlicher Stifter
und Klöſter in der Monarchie ſäculariſirt und für Staatsgüter er⸗
klärt wurden). In Folge deſſen ward am 12. December 1810
auch die Commende Namslau als geiſtliches Gut dem Freiherrn
von Hettersdorf abgenommen, dagegen eine angemeſſene Entſchädi⸗
gung zugeſichert, jedoch von Seiten der Säculariſations⸗Commiſſion
ihm zugleich auch eröffnet, daß ſeine Widerſetzlichkeit bei der Ueber⸗
gabe des Grund⸗ und baaren Vermögens der Commende ihn vom
Genuß einer Entſchädigung ausſchließen würde. Er leiſtete daher
der landesherrlichen Anordnung ohne weiteres Folge, zumal da er
ſchon ſeit dritthalb Jahren ohne alle Verbindung mit dem Orden
in Oeſterreich geblieben und von dort aus gleichſam für verloren
gegeben war ).
Während der Kriegsſtürme der folgenden Jahre trat in den
) Er erwähnt beiläufig, ſein Eintritt in, den Orden habe ihm 8000 Gul⸗
den gekoſtet. |
) Bericht des Komthurs von Hettersdorf aus dem J. 1810 im Archiv zu
Breslau. n N
) Das königl. Edict vollſtändig bei Wedekind Geſchichte des Johanniter⸗
Ordens 145 — 147.
) Bericht des Komthurs von Hettersdorf a. a. O.
— 613 —
Staatsgeſchäften die Regulirung der Entſchädigungen Anfangs tief
in den Hintergrund. Im Februar 1813 aber erhielt der Komthur
von Hettersdorf vom Staatskanzler von Hardenberg die Anzeige:
der König habe genehmigt, daß die Komthure des Deutſchen und
Johanniter⸗Ordens in Schlefien für die ganze Nutzung ihrer einge⸗
zogenen Commenden nach dem Anſchlags⸗ und etatsmäßigen Ertrag
entſchädigt und diejenigen, welche es vorziehen würden, ſtatt der
ihnen zu dieſem Behuf zu bewilligenden Penſion eine Abfindung in
geiſtlichen Gütern anzunehmen, nach den auch in andern Fällen gel⸗
tend gewordenen Grundſätzen befriedigt werden ſollten. Durch Ca⸗
binets⸗Verfügung vom 20. Januar ſei ihm als Komthur von Nams⸗
lau eine Penſion von 6,300 Thalern oder bei feinem 52jährigen
Alter eine Abfindung in Gütern von 73,000 Thalern mit der Be⸗
ſtimmung bewilligt, daß ihm die Penſion vom Tage der Einziehung
der Commende⸗Revenuen bis zu dem Tage, wo die Annahme der
Abfindung für die Penſion ſtatt finde, ausgezahlt, dagegen aber die
Abfindungsſumme in dem Falle, daß ſolche erſt fpäter angenommen
würde, principienmäßig vermindert werden ſolle. Da ſich der Kom⸗
thur, zur Entſcheidung aufgefordert, zur Annahme des Vorwerks
Glauche als Abfindung unter Bedingungen bereit erklärte, die dem
Fiscus annehmlich waren, ſo unterließ nun der Staatskanzler nicht,
die Ueberlaſſung dieſes Guts an ihn möglichſt zu beſchleunigen ).
Einige Jahre nachher genehmigte auch der König von Bayern, daß
dem genannten Komthur die von ihm geforderte rückſtändige Ordens⸗
Penſion bis zum 1. Februar 1813 ausgezahlt werden ſolle, mit der
Erlaubniß, fie auch im Ausland ohne Abzug genießen zu dürfen )).
Nach dem Verluſt dieſer Komthurei in Schleſien mochte man
unter den günſtigen und ruhmreichen Ereigniſſen in den Jahren
1814 und 1815 im Orden eine Zeitlang wohl die Hoffnung hegen,
er werde ſeine verlorenen Beſitzungen in Deutſchland zurückerhalten;
allein ſie wurde nicht erfüllt. Er blieb daher auch fernerhin nur
auf ſein Beſitzthum im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat beſchränkt. In
Wien, dem nunmehrigen Sitz des Meiſters, war man im Ver⸗
lauf der Zeit um ſo mehr darauf bedacht, ſeine Fordauer und
) Decret des Staatskanzlers v. Hardenberg, dat. Breslau 13. Febr. 1813.
2) Schreiben der Finanzdirection des Retzat⸗Kreiſes im Namen des Königs
von Bayern an den Komthur Freiherrn von Hettersdorf in Breslau, dat. An⸗
ſpach 1. und 11. November 1815 im Archiv zu Breslau. Die Penſions⸗Summe
betrug 18,864 Gulden. N
— 614 —
ſeine alte Verfaſſung zeitgemäß unter des Kaiſers Schutz aufrecht zu
erhalten und zu ſichern.
Näheren Anlaß zu einer zeitgemäßen Reorganiſtrung des Or⸗
dens gab ein Handſchreiben Sr. Majeſtät des Kaiſers vom 20. Fe⸗
bruar 1826 an den Fürſten Metternich, indem darin die Frage
aufgeworfen ward: ob es nicht an der Zeit ſei, den Deutſchen Or⸗
den in den Oeſterreichiſchen Staaten in ſeine vorige Exiſtenz herzu⸗
ſtellen und die Befugniſſe des Großkapitels den Oeſterreichiſchen
Komthuren zu übertragen. Es knüpfte ſich daran der unmittelbare
Befehl, im Einverſtändniß mit dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter die
dießfälligen Anträge auszuarbeiten ). Die Sache verzögerte ſich je⸗
doch noch mehre Jahre, bis es endlich im Frühling des J. 1834
dem Orden glückte, wieder eine ungleich freiere Stellung zu erhalten.
Am 8. März dieſes Jahres nämlich erſchien ein allerhöchſtes Deeret,
worin der Kaiſer auf die durch den Presburger Frieden (Artikel XII.)
erlangten Rechte zu Gunſten des Deutſchen Ordens Verzicht leiſtete,
in Folge deſſen die im kaiſerl. Handſchreiben vom 17. Februar 1806
erlaſſenen, den Orden beſchränkenden Beſtimmungen außer Wirkung
ſetzte, ſich ſelbſt als deſſen beſtändigen Schutz⸗ und Schirmherrn er⸗
klärte und ihn in den Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaaten „als ein ſelbſt⸗
ſtändiges, geiſtlich⸗militäriſches Inſtitut“, jedoch unter dem Bande
eines unmittelbaren kaiſerlichen Lehens den Umſtänden gemäß reha⸗
bilitirte ), deſſen Beſtand auf das Hoch⸗ und Deutſchmeiſterthum,
die Ballei Oeſterreich und die wiederherzuſtellende Ballei an der
Etſch und im Gebirg feſtgeſetzt ward. Es wurde zugleich das der⸗
malige Großkapitel beſtimmt ), dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter dabei
jedoch das Recht eingeräumt, die Anzahl der Großkapitulare nach
Umſtänden zu vermehren. Im Fall des Ablebens oder der Reſig⸗
) Mittheilung aus Wien.
2) Es ſollten daher die in die Oeſterreichiſchen Balleien eintretenden Ordens⸗
ritter auch nicht befugt ſein, ohne beſondere Erlaubniß des Kaiſers, als oberſten
Lehens⸗Herrn des Ordens, in die Dienſte auswärtiger Souveraine und Staaten
zu treten.
) Das Großfapitel bildeten folgende fünf Ordensmitglieder: Der jeweilige
Landkomthur der Ballei Oeſterreich, der jeweilige Landkomthur an der Etſch und
im Gebirg, der damalige Landkomthur der ehemaligen Ballei Franken, Erzherzog
Maximilian, der Rathsgebietiger der ehemaligen Ballei Franken, Freiherr von
Enzenberg und der Rathsgebietiger der ehemaligen Ballei Weſtphalen Freiherr
von Wydenbruck.
—
— 615 —
nation des Hochmeiſters ſollte, ſofern kein Coadjutor vorhanden fei,
das Directorium während der Vacanz der Meiſterwürde den beiden
Landkomthuren von Oeſterreich und Tirol übertragen ſein, mit der
Verpflichtung, alsbald ein neues Wahlkapitel auszuſchreiben. Die
Ausübung des freien Wahlrechts bei einer neuen Meiſterwahl ſollte
zwar fortan unbeſchränkt ſein; man ſprach jedoch im Vertrauen auf
des Ordens Dankbarkeit die Erwartung aus, daß, wenn zur Zeit
ein oder mehre Prinzen des Kaiſerhauſes ſich unter den Ordens⸗
mitgliedern befänden, auf dieſe vorzügliche Rückſicht genommen werde
und zwar „nach Thunlichkeit auf jenen Prinzen, der dem Aller⸗
höchſten Chef des Kaiſerhauſes am nächſten ſteht.“ Der Kaiſer
behielt ſich zugleich das Recht vor, im Nothfall hierauf entſcheiden⸗
den Einfluß zu nehmen. Von Wichtigkeit war auch noch die Be⸗
ſtimmung, daß dem Orden, der nun in ſeine Rechte und Pflichten
eingeſetzt ward, fortan geſtattet fein ſolle, von der durch den Papſt
Innocenz IV erlangten Machtvollkommenheit, in ſeinen Regeln und
Statuten diejenigen Veränderungen vorzunehmen, welche ſeinen gegen⸗
wärtigen Verhältniſfen und dem Bedürfniß der Zeit angemeſſen
ſeien, fernerhin den gehörigen Gebrauch zu machen). Der Kaiſer
behielt ſich jedoch die Einſicht ſolcher Beſtimmungen vor deren Voll⸗
ziehung in der Abficht vor, ſolche Verfügungen, welche etwa mit
den Geſetzen und Intereſſen ſeiner Staaten unverträglich ſeien, aus⸗
zuſchließen. Er fügte außerdem noch folgende Anordnungen hinzu:
Das Oberhaupt des Deutſchen Ordens ſoll fortan den Titel: „Hoch⸗
und Deutſchmeiſter des Deutſchen Ritter⸗Ordens“ führen. Der
dermalige Hoch⸗ und Deutſchmeifſter Erzherzog Anton wird in den
Oeſterreichiſchen Staaten forthin als Souverain behandelt und ge⸗
nießt in dieſer Eigenſchaft für ſich und für die bei ihm unmittelbar
angeſtellten Beamten und Diener alle bis jetzt denſelben zugeſtan⸗
denen Immunitäten. Die nachfolgenden Hoch⸗ und Deutſchmeiſter
haben als ſolche vor dem Antritt ihres Amtes und bei jeder Ver⸗
änderung des Oeſterreichiſchen Regierungs⸗Oberhaupts die Beleh⸗
nung für ſich und den ganzen Ordenskörper vom Kaiſer nachzu⸗
ſuchen und falls ſie nicht ausdrücklich davon dispenſirt werden,
feierlich zu empfangen. Sie werden als Oeſterreichiſch geiſtliche
) Es bezieht ſich dieß auf die Bulle des Papſts Inuocenz IV. dat. Late-
rani V. Idus Februar. pont. nostri anno I (1244) bei Hennes 118. 119.
— 616 —
Lehenfürſten gehalten und genießen den Rang vor allen geiſtlichen
und weltlichen Fürſten, deren Fürſtenwürde jünger, als die Zeit
der erſten Gründung des Deutſchen Ritter⸗Ordens iſt. Die Prinzen
aus dem kaiſerlich Oeſterreichiſchen Hauſe behalten den Rang und
die Rechte ihrer Geburt.“
N Dem Deutſchen Orden, heißt es ferner, ſteht in den taiſerlich
Oeſterreichiſchen Staaten in Abſicht auf die Verwaltung ſeines be⸗
weglichen und unbeweglichen Vermögens der Inbegriff aller Rechte
und Pflichten zu, welche die Geſetze und die Landesverfaſſungen
jedem Privat⸗Eigenthümer einräumen und rückſichtlich auferlegen.
Insbeſondere wird der Deutſche Orden von der allgemeinen Ober⸗
aufſicht eximirt, welche den Oeſterreichiſch landesfürſtlichen Behörden
über geiſtliche Gemeinden und ihre Zubehörden übertragen iſt. Da
jedoch dem Kaiſer als oberſtem Lehens⸗, Schutz⸗ und Schirmherrn
des Ordens die Oberaufſicht auf die Erhaltung des Ordensvermö⸗
gens, die inneren Einrichtungen und die Verwaltung deſſelben zu⸗
ſteht, ſo behält er ſich vor, von dem Ordens⸗Oberhaupt, ſo oft er
es für nöthig findet, die nöthigen Nachweiſungen und Auskünfte
ſich vorlegen zu laſſen.
Die Glieder des Deutſchen Ordens werden nach ihren auf⸗
habenden Ordenspflichten als Religioſe angeſehen; ſie unterſtehen
in Disciplinarfällen den Verfügungen ihres Ordens⸗Oberhaupts, in
allen übrigen Beziehungen aber den landesfürſtlichen Behörden. Der
Orden bleibt berechtigt, die ihm incorporirten Pfarren wie bisher
mit ſeinen eigenen Ordensprieſtern zu beſetzen und die Unterhaltung
derſelben nach ſeinem eigenen Ermeſſen zu ordnen. Es bleibt ihm
ferner unbenommen, in allen Provinzen der Oeſterreichiſchen Mon⸗
archie ungehindert ſein bewegliches und unbewegliches Ordensver⸗
mögen zu vermehren, auch bei bedingten Dotationen hierüber von
dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter mit Einverſtändniß feines Groß⸗
kapitels verbindliche Urkunden ausſtellen zu laſſen. Die Güter des
Ordens ſind wie die Realitäten eines weltlichen Grundbeſitzers zu
behandeln und gehören ſomit in Abſicht auf Beſteuerung und aller
ſonſtigen Staats⸗ und Provinziallaſten in die Kategorie der welt⸗
lichen Güter. Wenn der Orden durch Verfügungen der landes⸗
fürſtlichen Behörden ſich beſchwert glaubt, ohne im ordentlichen Wege
Abhülfe zu erwirken, ſo ſteht ihm das Recht zu, ſich unmittelbar
an den Kaiſer zu wenden und Abhülfe zu erbitten. Tritt der Fall
"ae BIT. =
ein, daß der Hochmeiſter über Gegenſtände von Wichtigkeit ſich mit
dem Großkapitel nicht einigen könnte, ſo behält ſich, da für dieſen
Fall in den Ordens ⸗Statuten nichts beſtimmt iſt, der Kaiſer hier⸗
über die Entſcheidung vor ).
So lauteten im Weſentlichen die Beſtimmungen, welche der
Kaiſer über die Art und Weiſe der Reorganiſirung des Ordens
dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Anton zufertigte. Sie bil⸗
deten die Grundlage der Berathungen des Großkapitels, welches dieſer
am 27. Mai nach Wien zuſammenberief. Bei der großen Wichtigkeit
ſeiner Verhandlungen blieb es bis zum 5. Juni verſammelt. Außer
den Berathungen über die betreffenden Modificationen wurde auch
die Wiederherſtellung der Ballei Tirol beſchloſſen. Im Kapitelſchluß
ſprachen alsdann die Großkapitulare dem Kaiſer für den von ihm
dem Orden verliehenen Schutz, für die demſelben gewährte Fort⸗
dauer und die ihm in den kaiſerlichen Staaten für die Zukunft an⸗
gewieſene ehrenvolle Stellung im Namen des geſammten Ordens
den ehrfurchtsvollen Dank aus. In Betreff der zeitgemäßen Modi⸗
ficationen in den Regeln und Statuten des Ordens ward aus Pietät
für die alten, Jahrhunderte hindurch geſetzlich beſtandenen Vorſchrif⸗
ten das alte Ordensbuch vom Jahre 1606 als Grundlage beibe⸗
halten und es wurden ihm nur ſolche Zuſätze hinzugefügt, welche
durch die neuen äußern Beziehungen und innern Einrichtungen des
Ordens nothwendig geworden ).
Man darf wohl ſagen, Kaiſer Franz. hatte durch das, was
er mit kaiſerlicher Huld in den erwähnten Anordnungen für den
Deutſchen Orden gethan, ihm von neuem das Leben gefriſtet, ihn
aus der tiefen Niederlage, in die er verfallen war, zu neuer Lebens⸗
thätigkeit emporgehoben. Aber nicht minder groß waren die Ver⸗
dienſte des hochherzigen Hochmeiſters Erzherzogs Anton Victor.
Er hatte den Orden ſeit dreißig Jahren durch die gewaltigen, Alles
erſchütternden Zeitſtürme mit ſchützender Hand hindurchgeführt und
y Diefe vom Kaiſer am 8. März 1834 an den Hoch⸗ und Deutſchmeiſter
Erzherzog Anton erlaſſenen Beſtimmungen über die Art und Weiſe der Reor⸗
ganiſirung des Ordens in der Sammlung der neueſten Regeln, Statuten und
Verwaltungsvorſchriften S. 7— 10.
2) Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 11 ff. Holzapfel der
Deutſche Ritter⸗Orden 138.
6.
— 619 —
aus Gefahren, die ihn mehrmals mit völligem Untergang bedrohten,
mit Vorſicht und Weisheit zu fernerem Leben gerettet. Und als
wenn ein höheres Geſchick ſie Beide im Leben vereint ſo lange habe
erhalten wollen, bis auch dieſe ihre Aufgabe der Wiedererhebung
des Deutſchen Ordens gelöſt ſei, ſegneten fie auch Beide das Zeit⸗
liche bald nach einander, zuerſt der Kaiſer am 2. März 1835 und
einen Monat fpäter, am 2. April, auch der Hoch⸗ und Deutſch⸗
meiſter.
Siebenzehntes Kapitel.
Der Orden unter dem Hoch- und Deutſchmeiſter
Erzherzog Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte.
1835—1858.
— —
Nach altem Geſetz und den eben erwähnten Beſtimmungen des
Kaiſers ward alsbald nach des letzten Hochmeiſters Hinſcheiden zur
neuen Meiſter⸗Wahl ein Großkapitel nach Wien berufen, wo es am
21. April feierlich eröffnet wurde. Es wählte ſofort in freier, un⸗
beſchränkter Wahl nach altgeſetzlichem Gebrauch aus ſeiner Mitte
den Landkomthur der einſtigen Ballei Franken, Se. königl. Hoheit
den Erzherzog Maximilian Joſeph Johann Ambroſius Karl von
Oeſterreich⸗Eſte, dritten Sohn des Erzherzogs Ferdinand von Oeſter⸗
reich⸗Eſte, zum Oberhaupt des Deutſchen Ordens). Am 14. Juli
1782 geboren ſtand er damals eben im Lebensalter voller männ⸗
licher Kraft. Seit ſeinem 19. Lebensjahr (1801) ſchmückte ihn
ſchon das Ordenskreuz und ſchon in dieſer ſeiner Jugendzeit rühmte
man bei feiner Aufnahme in den Orden im General- Kapitel zu
Wien „die ausgezeichneten Tugenden, Geiſtes⸗ und Gemüthsgaben,
durch die er vor Vielen ſeines Alters hervorglänzte.“ Vier Jahre
nach ſeinem Eintritt in den Orden (ſeit 1805) vertraute man ihm
— ein Beweis der frühen Reife ſeines Geiſtes — auch ſchon die
) Die noch jetzt geltende Wahlkapitulation, die ein neugewählter Hochmei⸗
ſter eigenhändig unterſchreiben, beſiegeln und dem Ordenskanzler zur Verwah⸗
rung übergeben mußte, mit dem Auftrage, vidimirte Abſchriften den beiden
Balleien Oeſterreich und an der Etſch zuzuſtellen, in der Sammlung der neueſten
Regeln u. ſ. w. S. 165.
— 620 —
Verwaltung der Ballei Franken und er bekleidete ſeitdem das Amt
und die Würde eines Landkomthurs von Franken volle dreißig Jahre
hindurch, ſtets der treuſte, einſichtvollſte Rathgeber des damaligen
Oberhaupts des Ordens. Nun er zum Hochmeiſter erkoren war,
lag in ſeinem Geiſte ein reicher Schatz vielfältiger Lebenserfahrun⸗
gen, denn die ſchweren Schickſale, die im Verlauf dieſer Zeit ſeinen
Orden getroffen, hatten auch ihn oftmals aufs tiefſte erſchüttert;
aber ſie waren für ihn zugleich eine lehrreiche Schule für das Leben
geweſen.
So trat er jetzt nach vielfachen, oft ſchweren Prüfungen auf
ſeiner Lebensbahn mit froher und feſtbegründeter Zuverſicht auf das
fernere gebeihliche Fortbeſtehen des Ordens als Hochmeiſter an deſſen
Spitze und die Zahl ſeiner Mitglieder vermehrte ſich nun auch ſchon
in den Jahren 1835 und 1836 in erfreulicher Weiſe durch die Auf⸗
nahme mehrer hervorragender Männer von hohem Adel, wie des
Fürſten Franz Georg von Lobkowitz u. a., wobei wir auch jetzt noch
die altgebräuchlichen Feierlichkeiten beobachtet und die anweſenden
Aufſchwörer, Schildträger und Polſterträger mit dem Ordens⸗Mantel,
Kreuz, Degen und Sporen die ihnen obliegenden Pflichten und Ge⸗
bräuche verrichten ſehen ).
Und nun gab im nächſten Jahre (1837) auch Se. Majeſtät
Kaiſer Ferdinand I, dem erhabenen Beiſpiel feines kaiſerlichen Va⸗
ters folgend, dem Orden einen Beweis ſeines hohen Wohlwollens,
indem er durch ein an den Hoch- und Deutſchmeiſter erlaſſenes
allerhöchſtes Handſchreiben vom 30. Juni die erwähnten Großkapitel⸗
Schlüſſe vom J. 1834 in Betreff der innern und äußern Geſtal⸗
tung des Ordens im Weſentlichen und nur mit einigen nothwendig
befundenen Modificationen genehmigte ).
Es bedurfte jedoch noch einiger Zeit, um alles das, was bis⸗
her über die veränderte Geſtaltung des Ordens ſo vielfach berathen
und reiflich beſchloſſen war, in feſte, geſetzliche Formen zu faſſen.
Es entſtand in ſolcher Weiſe das neue, noch jetzt geſetzlich geltende
) Bei der Aufnahme des Fürſten von Lobkowitz im J. 1835 war einer
der drei Aufſchwörer der Staatskanzler Fürſt von Metternich. Eine ausführ⸗
liche Beſchreibung der Gebräuche bei der Aufſchwörung, dem Ritterſchlag und
der Einkleidung eines in den D. Orden aufzunehmenden Novizen (aus einer
Handſchrift entnommen) findet man in Meiners und Spittlers Götting.
Hiſtor. Magazin Bd. VI. S. 513 —521.
) Mittheilung aus Wien. Holzapfel a. a. O.
7 [4
— 621 —
Ordens⸗Buch oder „Sammlung der neueſten Regeln, Statuten und
Verwaltungsvorſchriften des Deutſchen Ritterordens 1606 bis 1839.“
Es umfaßt folgenden Inhalt: Voran die Statuten des Deutſchen
Ritterordens. Erſte Abtheilung: Die von Sr. Majeſtät dem Kaiſer
und Könige unterm 8. März 1834 Sr. k. k. Hoheit, dem Herrn
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Anton mitgetheilten Beſtim⸗
mungen über die Art und Weiſe der Reorganiſirung des Deutſchen
Ritterordens. Zweite Abtheilung: Die Regeln der Brüder vom
Deutſchen Hauſe St. Mariens zu Jeruſalem, in 19 Kapiteln. Dritte
Abtheilung: Die Statuten der Brüder vom Deutſchen Hauſe St.
Mariens zu Jeruſalem, in 15 Kapiteln. Vierte Abtheilung: Die
inneren Einrichtungen des Deutſchen Ritterordens, dann die Ver⸗
waltung des Ordens⸗Vermögens, in 26 Paragraphen.
In dieſer Anordnung ward das neue Ordens⸗Buch einem am
26. Februar 1839 zu Wien verſammelten Großkapitel vorgelegt,
von demſelben genehmigt und von Sr. königl. Hoheit dem Erzher⸗
zog Maximilian als Hoch⸗ und Deutſchmeiſter, dem Grafen Eugen
Haugwitz als Landkomthur der Ballei Oeſterreich, dem Grafen Jo⸗
ſeph Attems als Landkomthur der Ballei an der Etſch und im Ge⸗
birg, dem Fürſten F. G. von Lobkowitz als Rathsgebietiger der
Ballei Oeſterreich und Komthur zu Großſonntag und dem Land⸗
grafen K. M. Fürſtenberg als Rathsgebietiger der Ballei an der
Etſch und im Gebirg, Komthur zu Lengmoos zu geſetzlicher Gültig⸗
keit eigenhändig unterzeichnet). Der Kaiſer erließ hierauf am
16. Juli nachfolgende Beſtätigungs⸗Urkunde:
Wir Ferdinand der Erſte, von Gottes Gnaden Kaiſer von
Oeſterreich, König zu Hungarn und Böhmen, dieſes Namens der
Fünfte u. f. w. Bekennen für Uus und Unſere Nachkommen:
Nachdem Unſeres in Gott ruhenden Herrn Vaters des Kaiſers
Franz Majeſtät mittelſt Seiner Entſchließung vom 8. März 1834
den ritterlichen Deutſchen Orden in den öſterreichiſchen Staaten
nicht nur zu erhalten, ſondern auch mit neuen Rechten und Vor⸗
zügen auszuſtatten und dergeſtalt auf das Neue zu begründen be⸗
funden, auch demſelben in 8. 3. der dieſerhalb erlaſſenen Directiven
die Befugniß ertheilt haben, in ſeinen Regeln und Statuten jene
Veränderungen vorzunehmen, die ſeinen gegenwärtigen Verhältniſſen
und den Bedürfniſſen der Zeit angemeſſen ſein könnten;
) Sammlung der neueſten Regeln u. |. w. S. 11—48.
— 622 —
Nachdem in Folge deſſen Unſers Herrn Vetters des Hochwür⸗
digſt Durchlauchtigſten Erzherzogs Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte
Hoch- und Deutſchmeiſters Liebden, in Gemeinſchaft mit dem ver⸗
ſammelten Ordens⸗Großkapitel die bisher beſtandenen Ordens⸗Regeln
und Statuten in reifliche Erwägung gezogen haben, und auf den
Grund derſelben, ſo wie mit ſtetem Hinblick auf die Directiven Sr.
Majeſtät des Kaiſers Franz vom 8. März 1834 und auf die von
dem Orden in dem öſterreichiſchen Staate in Folge derſelben künftig
einzunehmende Stellung, mittelſt des Kapitelſchluſſes vom 26. Fe⸗
bruar 1839 ein Statut entworfen worden, welches unter dem Titel:
„Statuten des Deutſchen Ritter⸗Ordens“ in vier Abtheilungen die
von des Kaiſers Franz Majeſtät am 8. März 1834 dem Orden
gegebenen Directiven, dann die Regeln der Brüder vom Deutſchen
Hauſe St. Mariens zu Jeruſalem, die Statuten eben dieſer Brüder,
endlich die, die inneren Einrichtungen des Deutſchen Ritter⸗Ordens
umd die Verwaltung des Ordensvermögens betreffenden Beſtimmun⸗
gen enthält, und von dem Hoch- und Deutſchmeiſter, den beiden
Landkommenthuren, Eugen Graf Haugwitz und Joſeph Graf Attems,
und den Rathsgebietigern Franz Georg Fürſt Lobkowitz und Karl
Max Landgraf Fürſtenberg gefertigt und beſiegelt iſt;
Und nachdem Uns vorgedacht Unſers Herrn Vetters des Hoch⸗
und Deutſchmeiſters Liebden dieſe mit ſeinen Großkapitularen ge⸗
meinſam entworfenen Satzungen vorgelegt, auch Uns um deren lan⸗
desfürſtliche Beſtätigung unterthänigſt gebeten haben; So haben Wir
den in vier Abſchnitten des eben erwähnten Statutes enthaltenen
Beſtimmungen, als wären ſelbe wörtlich hier eingeſchaltet, Unſere
landesfürſtliche Beſtätigung in Gnaden zu ertheilen befunden, beſtä⸗
tigen und genehmigen ſelbe hiemit und befehlen zugleich, daß die⸗
ſelben dem Orden für immerwährende Zeiten als Geſetz und Regel
zu gelten haben, und daß ſie nicht minder von Unſeren landesfürſt⸗
lichen Behörden, von einer jeden, in ſo weit der Gegenſtand ihren
Wirkungskreis angehen mag, beachtet, und in allen den ritterlich
Deutſchen Orden betreffenden Angelegenheiten zur Richtſchnur ge⸗
nommen werden ſollen.
Urkund deſſen haben Wir gegenwärtige Beſtätigungs⸗ Urkunde
in doppelter Ausfertigung, wovon eine dem ritterlich Deutſchen Or⸗
den übergeben, die andere in Unſerem geheimen Haus⸗Hof⸗ und
Staatsarchive hinterlegt werden ſoll, eigenhändig unterzeichnet und
mit dem größeren Staatsinſiegel verſehen laſſen.
— 628 —
So geſchehen zu Schönbrunn den 16. Juli im Jahre des Herrn
Eintaufend achthundert neun und dreißig, Unſerer Reiche im fünften.
Unterzeichnet:
Ferdinand m. p.
C. W. L. Fürſt von Metternich m. p.
Auf Allerhöchſteigenen Befehl Sr. kaiſerlich
königlichen apoſtoliſchen Majeſtät:
Joſeph Freiherr von Werner m. p. ).
Sollte aber der altehrwürdige, durch ein Alter von vielen Jahr⸗
hunderten geheiligte Geiſt und Character des Deutſchen Ordens ſo
viel als möglich den Abwandlungen und Richtungen der Zeit gemäß
noch aufrecht erhalten und durch Ordnung und Geſetz auch noch für
künftige Zeiten gefichert werden, jo galt es die Aufgabe, die älteren
Ordens⸗Statuten und Satzungen, in denen jener ehrwürdige Ordens⸗
geiſt gleichſam erzogen und erſtarkt war, mit den neuern Anord⸗
nungen und Vorſchriften, die im Verlauf der Zeiten als Ergän⸗
zungen, Veränderungen und Verbeſſerungen der alten Geſetze ſich
als nothwendige Erforderniſſe ergeben hatten, in der Art zu einem
Ganzen zu vereinigen, daß es zugleich als ein altes und neues Ge⸗
ſetzbuch mit gleich geltender geſetzlicher Kraft aufgeſtellt werden
kounte. Dieß geſchah, indem man das im Jahr 1606 neu ver⸗
faßte Ordensgeſetz im Weſentlichen als Grundlage zu fernerer Gel⸗
tung aufrecht hielt, jedoch zugleich auch den vielfachen Reformen,
Ergänzungen und Umwandlungen, die in vielen ſeiner Regeln und
Statuten ſeitdem durch die General⸗Kapitelſchlüſſe von mehr als
zwei Jahrhunderten erfolgt waren, volle geſetzliche Geltung für alle
Zeiten zuſchrieb. In ſolcher Form ward das neue Werk als Er⸗
gänzung der im Februar dieſes Jahres unterzeichneten Ordens⸗
Statuten dem am 18. April (1839) abermals in Wien verſammelten
Großkapitel vorgelegt und von demſelben „als ein integrirender
Theil der jetzt beſtehenden Verfaſſung des Deutſchen Ritterordens“
auch genehmigt und beſtätigt. Es wurde daher als „Anhang zu
den Statuten des Ordens“ in die erwähnte „Sammlung der neueſten
Regeln, Statuten und Verwaltungsvorſchriften“ mit aufgenommen )).
Nachdem in ſolcher Weiſe die inneren Verhältniſſe des Ordens
9) Gedruckt in der Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 51. 52.
und bei Hennes Codex diplomat. 439.
) Sammlung der neueften Regeln u. ſ. w. S. 53— 155.
— 624 —
mit ihren nothwendigen zeitgemäßen Abänderungen geordnet waren,
ward es rathſam befunden, auch die dem Orden durch ſeine Sta⸗
tuten in ſtaats⸗ und privatrechtlicher Beziehung jetzt angewieſene
Stellung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Der Kaiſer erließ
darüber am 28. Juni 1840 ein allerhöchſtes Patent, welches wir
nicht umhin können zur klaren Einſicht in den dermaligen ſtaat⸗
lichen Zuſtand des Deutſchen Ordens hier vollſtändig folgen zu laſſen.
Es lautet alſo:
Wir Ferdinand der Erſte von Gottes Gnaden Kaiſer von
Oeſterreich u. ſ. w. Unſeres in Gott ruhenden Vaters des Kaiſers
Franz Majeſtät haben zur Ausführung Ihrer zu jeder Zeit auf
Schutz und Erhaltung des Deutſchen Ritter⸗Ordens gerichteten Ab⸗
ſichten durch Handſchreiben vom 17. Februar 1806, den damaligen
Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog Anton in ſeiner Würde, und
den Orden in dem Beſitze ſeiner in dem Preßburger Friedens⸗
Schluſſe der Verfügung des Oberhauptes des Erzhauſes Oeſterreich
anheimgegebenen Güter beſtätiget, das Verhältniß des Ordens gegen
den Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat beſtimmt, und nachdem erſterer in
der Folge in den Genuß ſeiner Güter in Illirien und Tirol und
der Commende zu Frankfurt am Main wieder eingetreten war, ihn
zu derjenigen Berichtigung und Ergänzung der Orbens- Statuten
vom Jahre 1606 auffordern laſſen, welche durch die Auflöſung der
Deutſchen Reichsverfaſſung und durch die neue Stellung des Or⸗
dens gegen das Oberhaupt des Oeſterreichiſchen Kaiſerthums noth⸗
wendig geworden, und zu welcher er durch die ihm vom Papſt In⸗
nocenz IV verliehenen Privilegien berechtiget war. Dem zu Folge
ſind die Statuten des Ordens mittelſt einhelligen Beſchluſſes ſeines
Groß⸗Kapitels erneuert und durch mehre den dermaligen Zeitum⸗
ſtänden angemeſſene Abänderungen und Zuſätze näher beſtimmt wor⸗
den. Wir haben in voller Uebereinſtimmung mit den von des höchſt⸗
ſeligen Kaiſers Franz Majeſtät gegen den Orden geäußerten wohl⸗
wollenden Geſinnungen den auf ſolche Art errichteten neuen Statuten
Unſere landesfürſtliche Genehmigung ertheilt, und wollen, um die⸗
jenigen Verfügungen derſelben, welche ſich auf die ſtaats⸗ und pri⸗
vatrechtlichen Verhältniſſe des Ordens und ſeiner einzelnen Mit⸗
glieder beziehen, zur allgemeinen Kunde und Nachachtung zu bringen,
hiemit Folgendes verordnen.
| 8. 1. Der Deutſche Orden ſoll in Unſeren Staaten als ein
ſelbſtſtändiges geiſtlich ritterliches Inſtitut, jedoch unter dem Bande
— 625 —
eines unmittelbaren taiſerlichen Lehens angeſehen und EN
werben.
8.2. Wir erklären Uns für uns und Unſere Nachfolger zum
beſtändigen Schutz⸗ und Schirmherrn des Deutſchen Ritter⸗Ordens.
§. 3. Demſelben werden in Unſeren Staaten in Rückſicht der
Verwaltung ſeines beweglichen und unbeweglichen Vermögens alle
Rechte eingeräumt und alle Pflichten auferlegt, welche jedem Privat⸗
Eigenthümer nach den Geſetzen und Landesverfaſſungen zuſtehen.
Der Orden wird von der allgemeinen Oberaufſicht der landes⸗
fürſtlichen Behörden, unter welcher geiſtliche Gemeinden und ihre
Güter ſtehen, befreit. Da Uns jedoch als oberſtem Lehen⸗, Schutz⸗
und Schirmherrn des Deutſchen Ordens die Oberaufſicht über die
innere Einrichtung des Ordens, ſo wie über die Erhaltung ſeines
Vermögens und die Verwaltung deſſelben gebührt, ſo behalten Wir
Uns vor, Uns, fo oft Wir es nöthig finden werden, von dem
Ordens⸗Oberhaupte die erforderlichen Nachweiſungen und Auskünfte
vorlegen zu laſſen.
§. 4. Alle zur Dotation des Oberhauptes des Ordens be⸗
ſtimmten oder zur Erhaltung der Ordensglieder gewidmeten Güter,
Capitalien, Rechte, Gefälle und Einkünfte bilden das mit dem Le⸗
henbande gegen Unſer Kaiſerhaus behaftete Geſammteigenthum des
Deutſchen Ritter⸗Ordens. Seine unbeweglichen Güter ſowohl, als
die zu dem Stammvermögen deſſelbigen gehörigen Capitalien können
ohne landesfürſtliche Genehmigung weder verpfändet noch veräußert
werden. Die Capitalien des Ordens ſind nach den in dem allge⸗
meinen bürgerlichen Geſetzbuche für die Gelder der Mündel und
Pflegebefohlenen ertheilten Vorſchriften zu verſichern. Die Anlegung
erſparter oder baar eingegangener Capitalien kann nur mit Geneh⸗ |
migung des Ordens⸗Oberhauptes erfolgen.
8.5. Dem Deutſchen Orden bleibt unbenommen, in allen
Provinzen der Oeſterreichiſchen Monarchie ſein bewegliches und un⸗
bewegliches Vermögen ungehindert zu vermehren; auch können über
bedingte Dotationen von dem Ordens⸗Oberhaupte mit Einverſtänd⸗
niß des Groß⸗Kapitels verbindliche Urkunden ausgeſtellt werden.
§. 6. In Rückſicht der Steuern und aller anderen Staats⸗
und Provinzial⸗Laſten ſind die Güter des Deutſchen Ordens den
weltlichen Gütern gleich zu halten.
§. 7. Das Oberhaupt des Ordens führt den Titel: *
und Deutſchmeiſter des Deutſchen Ritter⸗Ordens. |
Voigt, d. Deutſche Orden. II. | 40
— 626 —
8. 8. Die Hoch⸗ und Deutſchmeiſter haben als ſolche vor dem
Antritt ihres Amtes und bei jeder Veränderung in der Perſon des
Landesfürſten die landesfürſtliche Belehnung für ſich und den ganzen
Orden anzuſuchen und, falls ſie nicht ausdrücklich davon dispenſirt
werden, feierlich zu empfangen. Sie werden als Oeſterreichiſche,
geiſtliche Lehenfürſten behandelt und genießen den Rang vor allen
geiſtlichen und weltlichen Fürſten, deren Fürſtenwürde jünger als
die Zeit der erſten Gründung des Deutſchen Ritter⸗Ordens iſt.
8.9. Der dermalige Hoch⸗ und Deutſchmeiſter Erzherzog
Maximilian jo wie auch in Zukunft alle Hoch- und Deutſchmeiſter
und Ordensglieder aus Unſerem kaiſerlichen Hauſe genießen den
Rang und die Rechte ihrer Geburt. Dem zu Folge gelten insbe⸗
ſondere in Anſehung des Gerichtsſtandes für ſie und ihre Diener⸗
ſchaft die für andere Mitglieder des kaiſerlichen Hauſes, die keine
Landesfürſten ſind, und ihre Diener ertheilten Vorſchriften.
§. 10. Die Ordensritter und Prieſter werden nach ihren Or⸗
densgelübden als Religioſe angeſehen. Sie bleiben jedoch im Ge⸗
nuſſe ihres Vermögens. Sie können auch nach dem Eintritt in den
Orden durch Handlungen unter Lebenden ſowohl, als durch Erb-
ſchaften nicht nur freieigenes Vermögen, ſondern auch Lehen und
Fideicommiſſe, ſo weit es der Inhalt der Fideicommiß⸗Inſtitute ge⸗
ſtattet, erwerben. Sie haben zwar freie Macht durch Handlungen
unter Lebenden über ihr Eigenthum zu verfügen, doch muß bei
Schenkungen, welche den Betrag von dreihundert Ducaten über⸗
ſteigen, hierzu früher die Einwilligung des ee und N
meiſters eingeholt werden.
8. 11. Kein Mitglied des Ordens kann eine Vormundſchaft
oder eine Bürgſchaft übernehmen, in ſo fern ihm dieſes nicht von
dem Hoch⸗ und Deutſchmeiſter durch eine Dispenſation von den
Ordensgeſetzen geſtattet wird.
§. 12. Letzte Willenserklärungen und Schenkungen von Todes⸗
wegen der Mitglieder des Ordens ſind null und nichtig, wenn nicht
der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter entweder die beſondere Genehmigung
hierzu ertheilt, oder dem Ordensmitgliede im Allgemeinen das Recht
zur Errichtung eines letzten Willens eingeräumt hat. Die Erlaub⸗
niß zur Errichtung eines letzten Willens oder einer Schenkung von
Todeswegen kann einem Ordensmitgliede nur bei Lebzeiten deſſelben
ertheilt, ſie wird aber ohne beſondere Gründe nie verweigert werden.
Die vor dem Eintritt in den Orden bereits errichteten letztwilligen
—
— 627 —
Anordnungen find nur dann gültig, wenn der Erblaſſer die Erlaub-
niß zu teſtiren nach ſeinem Eintritt von dem Hoch- und Deutſch⸗
meiſter erhalten hat. Das Ordens-Oberhaupt hat, wenn es einen
letzten Willen zu errichten geſonnen iſt, das Großkapitel des Ordens
um die Ermächtigung dazu anzugehen.
8. 13. Stirbt das Oberhaupt oder ein Mitglied des Ordens
ohne gültigen letzten Willen, ſo fällt deſſen freieigenes Vermögen
dem Orden zu. Nur muß den Notherben deſſelben der ihnen allen—
falls gebührende Pflichttheil verabfolgt werden. Der Orden haftet
für keine Schulden des Erblaſſers. Er iſt aber berechtigt, für Ver⸗
nachläſſigungen an Gebäuden, Abgang am fundus instructus und
für andere Verkürzungen oder Beſchädigungen an der Ordens-Sub⸗
ſtanz ſich den Erſatz aus dem Nachlaſſe des Verſtorbenen zu ver—
ſchaffen. |
8. 14. Nach dem Ableben eines Mitgliedes des Ordens haben
ein Ordensritter und ein Ordensbeamter auf deſſen Nachlaß die
enge Sperre anzulegen. Findet ſich bei einem Ordensmitgliede,
welches die Erlaubniß zur Errichtung eines letzten Willens erhalten
hatte, eine letzte Willenserklärung, ſo hat der Landkomthur dieſelbe
dem Hoch- und Deutſchmeiſter zu übergeben, damit derſelbe die
Richtigkeit dieſer dem Erblaſſer ertheilten Erlaubniß zur Errichtung
eines letzten Willens beſtätigen könne.
8. 15. Der Deutſche Orden iſt über das freieigene Vermögen
des Hoch- und Deutſchmeiſters, der Ordensritter und Ordensprieſter
in ſo fern die Abhandlung zu pflegen berechtigt, als dadurch keine
mit der Ausübung der ſtreitigen Gerichtsbarkeit zuſammenhängende
Gerichtshandlung unternommen wird.
Der Orden kann Sperren anlegen, Erbserklärungen annehmen,
Inventarien errichten, Convocations-Edicte ausfertigen, Erbſchafts⸗
und Teſtaments⸗Ausweiſungen erledigen, Abhandlungs-Gebühren, un⸗
beſtrittene Schulden und Vermächtniſſe berichtigen laſſen und die
Erbſchaft dem anerkannten Erben oder der Ordens -Caſſe einant-
worten. Dagegen iſt über Klagen der Erbſchaftsgläubiger oder
Vermächtnißnehmer, über Verbote und andere rechtliche Vorfichts-
mittel, über gerichtliche Execution, oder über die verhältnißmäßige
Vertheilung einer zur Berichtigung der Schulden nicht hinreichenden
Verlaſſenſchafts⸗Maſſe, ſo wie über alle ſtreitigen Erbſchafts-Ange⸗
legenheiten bei der Gerichtsbehörde, welcher über die Perſon des
Erblaſſers die Jurisdiction zugeſtanden hat, zu verhandeln und zu
| 40?
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entſcheiden. Das dem Orden eingeräumte Recht der Abhandlung
erſtreckt ſich weder auf Fideicommiſſe und Subſtitutions⸗Maſſen,
noch auf die Verlaſſenſchaften der Beamten und Diener des Ordens
oder der Beamten und Diener der einzelnen Ordensmitglieder. Die
Ordens⸗Kanzleien haben bei den Verlaſſenſchafts⸗Abhandlungen die
Geſetze genau zu beobachten und ſtehen in dieſen Geſchäften unter
dem Appellations⸗Gericht des Landes.
8. 16. Die Mitglieder des Ordens ſtehen nur in Ordens⸗
Angelegenheiten unter den Ordens⸗Oberen, in jeder andern Rückſicht
unter den Behörden, welchen ſie nach ihren übrigen Verhältniſſen
unterworfen ſind. Die Vernachläſſigung der durch den Eintritt in
den Orden gegen denſelben übernommenen, beſondern Pflichten wird
von den Ordens⸗Oberen geahndet. Die Unterſuchung und Beſtra⸗
fung aller andern Vergehen und Verbrechen gehört vor die von dem
Staate dazu beſtellten Behörden. Sollte ſich ein Mitglied des Or⸗
dens muthwillig in Schulden ſtürzen, ſo kann das ordentliche Gericht
von den Ordens⸗Oberen angegangen werden, daſſelbe öffentlich für
einen Verſchwender zu erklären.
Kraft des Uns zuſtehenden Schutz⸗ und Schirmrechtes wird
Unſere geheime Haus⸗, Hof⸗ und Staatskanzlei als diejenige Be⸗
hörde beſtimmt, welche in Unſerem Namen über die Vollziehung der
von Uns bei der Reorganiſation des Deutſchen Ritter⸗Ordens er⸗
laſſenen Beſtimmungen zu wachen hat.
So geſchehen in Unſerer Haupt⸗ und Reſidenzſtadt Wien am
acht und zwanzigſten Junius nach Chriſti Geburt im Ein Tauſend
acht Hundert vierzigſten, Unſerer Reiche im Sechſten Jare.
Ferdinand. 5
Anton Friedr. Graf Mittrowsky von Mittrowiz und un
Oberſter Kanzler:
Carl Graf von Ingaghi,
Hofkanzler.
Franz Freiherr von Pillersdorf,
Kanzler.
Johann Limbeck Freiherr v. Lilienau,
Vice⸗Kanzler. |
Nach Sr. k. k. apoſtol. Majeſtät
höchſt eigenem Befehle:
Joſeph Edler von Fölſch ).
) Gedruckt in der Sammlung der neueſten Regeln u. ſ. w. S. 169—173
und bei Hennes 441—446.
— 629 —
In dieſer ſtaatlichen Stellung und ſeiner innern Verfaſſung
beſteht nun der Orden im Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaat noch bis dieſen
Tag ohne weſentliche Veränderungen. Spätere Verfügungen be⸗
treffen theils lediglich nur Abänderungen in der Dotation der Or⸗
densmitglieder, theils verſchiedene innere Anordnungen, die kein ge⸗
ſchichtliches Intereſſe bieten. Auch im Bereiche ſeiner Beſitzungen
gingen ſeitdem, ſo viel wir wiſſen, keine merklichen Veränderungen
vor. Im Jahre 1845 finden wir jedoch eines zwiſchen dem Kaiſer
von Oeſterreich und dem Hoch- und Deutſchmeiſter Erzherzog Maxi⸗
milian von Oeſterreich⸗Eſte einer, und der Stadt Frankfurt a. M.
anderer Seits am 28. September abgeſchloſſenen Vertrages erwähnt,
worin die Verhältniſſe des dem Deutſchen Orden dort noch zugehö⸗
rigen Deutſchen Hauſes und ſeiner Zugehörungen zur Stadt feſt⸗
geſtellt und dem Hauſe dadurch damals geſandtſchaftliche Rechte
zuertheit wurden. Die auf dem Gebiete Frankfurts gelegenen Güter
des Ordens hatte die Stadt bereits an ſich gebracht).
Im Jahre nachher (1846) feierte der Orden ein ſeltenes Feſt,
die Aufnahme Sr. kaiſerl. Hoheit des Erzherzogs Wilhelm Franz
Karl in den Deutſchen Orden. Der jüngſte Prinz des ehemaligen
Hoch- und Deutſchmeiſters Karl Ludwig Erzherzog von Oeſterreich
war damals, als er in feierlicher altherkömmlicher Weiſe zum
Ritter geſchlagen und mit dem Ordensmantel und Ordenskreuz ge⸗
ſchmückt ward, erſt im 19. Lebensjahr. Er bekleidet ſeitdem zu⸗
gleich auch die Würde eines Coadjutors im Orden ).
Sonach beſtand der Orden im Jahre 1847 mit Einſchluß des
Hoch⸗ und Deutſchmeiſters und des eben erwähnten Coadjutors noch
aus 19 Ordensrittern; unter ihnen der Graf Eugen von Haugwitz
als Landkomthur von Oeſterreich und Georg Franz Fürſt von Lob⸗
kowitz als Rathsgebietiger dieſer Ballei, der Graf Joſeph von Attems
als Landkomthur an der Etſch und im Gebirg, und Karl Maximi⸗
lian Landgraf von Fürſtenberg als Rathsgebietiger in Tirol. Zur
Ballei Oeſterreich gehörten außer dem Landkomthur und dem Raths⸗
gebietiger noch der Freiherr Franz Ludwig von Ulm auf Erbach,
Graf Chriſtoph von Cavriani, Graf Maximilian von Coudenhoven,
Graf Guſtav von Breda, der Freiherr Johann von Vernier⸗Rouge⸗
y Allgemeine Preuß. Zeitung vom 14. December 1845. Nähere Kennt⸗
niß von dem erwähnten Vertrag haben wir nicht erhalten. a
) Mittheilung aus Wien. Holzapfel 139. 140.
— 630 —
mont, der Freiherr Anton Dobrzensky und Graf Guſtav von Rins⸗
maul; zur Ballei a. d. Etſch dagegen außer dem Landkomthur und
dem Rathsgebietiger noch der Freiherr Theodor von Rieſenfels,
Graf Philipp von Stadion, Graf Heinrich von Coudenhoven, Graf
Leopold von Stürgkh und der Freiherr Rudolf von Gemmingen.
Die beiden Letzteren jtarben aber noch im Verlauf des J. 1847.
Sämmtliche Ordensritter bekleideten hohe Chargen in Militär-Dien⸗
ſten und kämpften beſonders im Jahre 1848 während des Aufruhrs
und in den wilden Kriegsſtürmen in Ungarn und Italien in den
Reihen des kaiſerlichen Heeres für Kaiſer und Reich, für Ordnung
und Geſetz mit ruhmvoller Tapferkeit. An dieſe Ritterbrüder ſchloſſen
ſich noch 30 Ordensprieſter nebſt 7 Prieſternovizen zur Verrichtung
der geſetzlich vorgeſchriebenen gottesdienſtlichen Anordnungen. Man
zählte demnach damals im ganzen Orden 56 Ordensglieder.
Lioüngſt aber trug der hochſinnige Meiſter des Ordens, „einge⸗
denk des doppelten Berufes des Deutſchen Hauſes und Hospitals
Unſerer lieben Frau zu Jeruſalem, für die Erhaltung der Kirche
zu ſtreiten und zugleich Werke chriſtlicher Barmherzigkeit zu üben,“
den edlen Gedanken in ſeiner Seele, ein Inſtitut wieder ins Leben
zu rufen, welches ſchon früher im Orden beſtanden, lange Zeit höchſt
wohlthätig und ſegensreich gewirkt hatte und vom Papſt Innocenz VI
durch eine beſondere Bulle genehmigt und beſtätigt worden war ):
die Wiedereinführung der Deutſchen Ordens-Schweſtern, die ſich
theils mit der Krankenpflege, theils mit der Erziehung und dem
Unterricht der weiblichen Jugend beſchäftigen ſollten. Der Plan zu
dieſer neuen Anordnung war auf den Wunſch des Hochmeiſters ſchon
im Jahre 1840 entworfen und ſodann Verſuchsweiſe unter beſtimm⸗
ten Regeln und Statuten auch bereits in Ausführung gekommen.
Es beſtanden ſeitdem zwei ſolcher Schweſter-Inſtitute zu Troppau
in Schleſien und zu Lana in Tirol :). Sie hatten ſich in ihrer
wohlthätigen Wirkſamkeit vollkommen erprobt, wurden daher in einem
Großkapitel zu Wien am 15. December 1855 nun auch förmlich
als feſtbeſtehend dem Orden affiliirt, durch die Munificenz Sr. königl.
1) Nach einer Bulle des Papſts Innocenz VI. vom 11. December 1357.
2) So finden wir die Nachricht in einem Artikel in der Preuß. Staats-
Zeitung, aus Wien dat. am 24. November 1843, wo erwähnt wird: Die erſte
Einrichtung des Inſtituts der Ordensſchweſtern ſei auf den Wunſch des Hoch⸗
meiſters im J. 1840 erfolgt. Es heißt jedoch ausdrücklich, ſie ſei zu Lana in
Tirol und zu Troppau in Schleſien „probeweiſe⸗ getroffen.
— 631 —
Hoheit des Erzherzogs Maximilian ausreichend dotirt und dem
jederzeitigen Hoch- und Deutſchmeiſter unmittelbar untergeordnet ).
So beſteht dieſes wohlthätige und ſegensreich wirkende Inftitift im
Orden noch bis dieſen Tag.
Die neueſte Aufnahme in den Orden geſchah am 1. September
1857 durch die feierliche Ertheilung des Ritterſchlags an den Grafen
Anton Leopold von Auersperg durch den Hochmeiſter in Anweſenheit
des Coadjutors Erzherzog Wilhelm und ſämmtlicher Ordensritter ).
So ſteht alſo der altehrwürdige Deutſche Orden, wenn wir es
in wenigen Worten zuſammenfaſſen, jetzt im Jahre 1858 vor uns
in folgendem Bilde da:
An der Spitze als Oberhaupt der Hoch⸗ und Deutſchmeiſter
Erzherzog Maximilian von Oeſterreich⸗Eſte, ihm zur Seite als Coad⸗
jutor der Erzherzog Wilhelm von Oeſterreich; dieſen untergeordnet
zwei Landkomthure in den beiden Balleien Oeſterreich und Tirol;
erſtere zählt jetzt noch ſieben Komthure und zwei Ritter, letztere
noch vier Komthure und zwei Ordensritter. Den Ritterhrüdern
ſchließen ſich die Prieſter an, theils dem Meiſterthum einverleibt,
wo fie die dem Orden incorporirten Pfarren verſehen )) und zu⸗
gleich die unmittelbare Aufſicht und Leitung der Schweſterhäuſer zu
beſorgen haben, theils gehören ſie zur Ausführung gottesdienſtlicher
Obliegenheiten den beiden Balleien Oeſterreich und Tirol. Den
Schluß bilden die wieder ins Leben gerufenen Ordens⸗Schweſtern.
) Mittheilung aus Wien.
2) Spenerſche Zeitung 1857 Nro. 206.
) Ueber die Ordens⸗Pfarren ſagt Hormayr Geſchichte Wiens II. 110:
„Die Verhältniſſe bei den Ordens⸗Pfarren find dieſelben, wie bei den Regular⸗
Pfarren anderer Stifte und Klöſter. Sie werden gewöhnlich mit Ordens⸗Prie⸗
ſtern beſetzt. In deren Ermangelung ſchlägt das Ordinariat dem Landkomthur
Prieſter aus dem Säcularclerus vor, aus denen er einen nach Belieben wählt
und als Pfarr ⸗Verweſer einſetzt, indem die e Rechte ſelbſt dem
zu Orden zuftehen.«
Die Ballei Utrecht
ſiit dem Jahre 1637.
Die Ballei Utrecht, ſeit ihrer im Jahre 1637 erfolgten Tren⸗
nung von dem Verbande mit den Schweſter⸗Balleien in Deutſch⸗
land ) völlig ſelbſtſtändig und vom Hoch⸗ und Deutſchmeiſter unab⸗
hängig, beſtand damals noch aus der Landkomthurei Utrecht, deren
Verwaltung bis zum Jahre 1640 Graf Heinrich von Naſſau führte,
und aus neun Komthureien, nämlich 1) zu Maasland, 2) zu Thiel
an der Waal, 3) zu Rhenen am Rhein, ſüdöſtlich von Utrecht,
4) zu Leyden und Katwyk, 5) zu Schooten in Friesland, 6) zu
Doesburg an der Yſſel, 7) zu Schalunen, 8) zu Middelburg und
„Dieren auf der Inſel Walcheren und 9) zu Schoonhoven ).
Der Verwaltung dieſer Komthureien ſtanden damals noch Kom⸗
thure vor, die von ihnen ihre Namen führten. Ihr nächſter oberſter
Vorſtand war der jederzeitige Landkomthur. Ihm leiſteten die Ritter
bei ihrer Aufnahme in den Orden den Eid). Zur Seite ſtand
ihm als Amtsgehülfe der Coadjutor, mit der Anwartſchaft, im Falle
ſeines Todes in ſeine Stelle zu treten.
Die Verwaltung der Ballei⸗Güter durch Komthure, wobei jeder
die Einkünfte aus den zu ſeiner Komthurei zugehörigen Liegenſchaften
ſelbſt einzog, verwendete und berechnete, dauerte noch fort bis zum
J. 1760 und bis dahin war es herkömmlich, daß beim Tode eines
Komthurs der ihm nächſtſtehende aufgenommene Ritter als N
1) S. oben 308.
) De Wal VIII. 539. Mittheilung aus dem Ordens Archie zu u Utrecht
(durch Gefälligkeit mir zugelommen).
) Wir erfahren nur, daß „auquel les Chevaliers en serment“; ben
Inhalt des Eides kennen wir nicht.
— 633 —
folger in ſeine Stelle eintrat, die ihm dann ebenfalls auf Lebenszeit
verblieb. Mancherlei Nachtheile dieſes lebenslänglichen Beſitzes in
der Hand eines Komthurs veranlaßten jedoch in dem genannten
Jahre die zweckmäßigere Anordnung einer General⸗Adminiſtration
ſämmtlicher Ordensgüter, wobei die Einkünfte ae nunmehr in
eine gemeinſchaftliche Kaffe floſſen “).
Aus dieſer General⸗Balleikaſſe erhielten von jetzt an die Kom⸗
thure, welche nun ebenſo, wie es in der Ballei Franken geſchah,
nur noch die Titel ihrer Komthureien führten ), die für fie aus⸗
geſetzten, nach dem Zuſtand der Ballei, von der einer ſeinen Titel
hatte, verſchieden zugemeſſenen Deputate jedes Jahr ausgezahlt.
Da ſchon öfter in dieſer Ballei ebenfalls Ordensgüter zu andern
Zwecken eingezogen oder ſonſt für den Orden verloren gegangen
waren, ſo hatten ſich auch die Einkünfte der Komthureien im Ver⸗
lauf der Zeit merklich verringert; es waren daher die Deputate
der Komthure auch nicht ſonderlich bedeutend. Wir finden ſie in
folgender Weiſe bejtimmt. Der Landkomthur erhält 5500 Gulden,
der Coadjutor, zugleich auch Komthur von Dieren 5000, der von
Maasland 1600, der von Thiel 1300, der von Rhenen 1000, der
von Leyden und Katwyk 800, der von Schooten 600, der von Does⸗
burg 500, der von Schalunen 400, der von Middelburg 300, der
von Schoonhoven 200 und der erſte und zweite Ritter (ſie heißen
Jungherren '), haben das Recht der Decoration und Sitz im Ka⸗
pitel, aber keine Stimme) jeder 100 Gulden. Beim Tode eines
Vorgängers rückt der zunächſt folgende Komthur ſtets an deſſen
Stelle und in deſſen Deputat ein. Der Mehrbetrag an Einkünften
wird jeder Zeit unter ſämmtliche Komthure vertheilt, jedoch ſo daß
der Landkomthur und Coadjutor bei jeder Vertheilung je hundert
Holländiſche Gulden voraus bekommen müſſen ).
Beim Tode des Landkomthurs folgt regelmäßig der Coadjutor |
in beffen Amt und Würde. Dieſen aber wählt das Kapitel. Die
Wahl fällt jedoch faſt immer auf den älteſten Komthur. Die im
Kapitel neu ernannten Komthure bedürfen ſtets erſt der landes⸗
) Baczko in den Beiträgen zur Kunde Preußens III. 312.
2) Les Commandeurs ne sont que titulaires-. De Wall. e. Les neuf
Commandeurs s’appellent d' apres d’anciennes stations ou ea: terri-
toriales. Mittheilung aus Utrecht.
) Jon kheren, écuyers.
) So Baczko a. a. O. De Wal I. o.
— 634 —
herrlichen Beſtätigung, desgleichen die Kapitelſchlüſſe zu ae Gel⸗
tung der landesherrlichen Genehmigung.
Wer in den Orden aufgenommen zu werden wünſcht, läßt ſich
durch einen Komthur auf die Liſte der Expectanten bringen, wobei
100 Ducaten zu entrichten ſind. Es findet dabei noch keine Ahnen⸗
probe ſtatt und niemand wird bei ſolcher Anmeldung zurückgewieſen.
Sie geſchieht ſelbſt auch für Kinder in der Wiege oder im Knaben⸗
alter. Tritt alsdann in der Zahl der Ritter eine Vacanz ein, ſo
wird der Aelteſte auf der Expectanten⸗Liſte aufgefordert, ſich nach
dem Geſetz über ſeine Perſönlichkeit näher auszuweiſen. Die im
Jahre 1740 modificirten alten Statuten erfordern nämlich haupt⸗
ſächlich zweierlei: einmal das Glaubensbekenntniß der reformirten
Kirche; es dürfen demnach nur Bekenner dieſer Confeſſion zur Auf⸗
nahme in den Orden gelangen ') und dann die Ausweiſung von
wenigſtens vier Ahnen, zwei von Vater⸗ und zwei von Mutter⸗Seite,
deren Adel zweihundert Jahre zurückreichen muß. Iſt die Ahnen:
probe richtig befunden und hat der König die Aufnahme des Can⸗
didaten genehmigt, ſo wird dieſer als Ritter aufgenommen, entrichtet
zum Eintritt in den Orden 760 Gulden und erwirbt ſomit das
Recht, in die Reihe der Komthure einzurücken ).
Der eingeſchriebene Expectant trägt zuerſt, nach erhaltener lan⸗
desherrlicher Genehmigung, das kleine Ordenskreuz; fie iſt auch er⸗
forderlich, wenn er in die Zahl der Ritter aufgenommen das
goldene Kreuz mit ſchwarzer Emaille, wie die Ordensritter in
—
—
!) Yan Giessenburg De Duitsche Orde p. 166: De leden der orde
moeten steeds ingevolge de oude bepalingen tot de Hervormde kerk be-
hooren. — Die Angabe Baczko's a. a. O., daß nur geborene Holländer auf⸗
genommen werden könnten, ſcheint nicht richtig. Im J. 1850 ſtarb Karl Wil⸗
helm Georg Johann Theodor Baron Bodelſchwingh⸗Plettenberg als Landkomthur
der Ballei Utrecht und zur Zeit iſt der Kammerherr und Ober-Hofmeifter Ihrer
Majeſtät der Königin von Preußen Herr Graf von Dönhoff auch Deutſcher
Ordensritter in Utrecht.
9) In der erwähnten Mittheilung aus Utrecht heißt es: Moyennant paye-
ment de cent ducats en or un chacun a le droit, de se faire inscrire comme
aspirant. Les interessés font inscrire leurs fils en bas age, puisqu'on a
entre au chapitre que par droit d’anciennete. Si les preuves sont trouvdes
valables et que le Roi a agree, on paye f. 760 comme droit d’entree. Ceci
a fait dire qu'au fond ce n’dtait plus guere qu'une tontine avec une deco-
ration.
— 635 —
Deutſchland, tragen darf). Das ſchwarze, mit Silberſchnur ein⸗
gefaßte Kreuz, wie es die Deutſchen Ordensritter auf ihren Kleidern
tragen, war bei den Rittern der Ballei Utrecht ſeit ihrer Trennung
außer Gebrauch gekommen; die Komthure haben es jedoch nachmals
wieder angenommen. Ordens⸗Gelübde legen die dortigen Ordens⸗
ritter nicht mehr ab; ſie verpflichten ſich nur, auf die Erhaltung
der Privilegien und die Förderung des gemeinen an der Ballei
zu wachen.
Zur Zeit der Gewaltherrſchaft Napoleons ward im J. 1811
auch dieſe Ballei mit allen ihren Gütern und Einkünften eingezogen
und dem Staate zugeeignet. Als indeß die Niederlande im Jahre
1813 ihre Unabhängigkeit wieder erlangten, verwandten ſich der da⸗
malige Landkomthur Volkier Rudolf Baron Bentinck von Schoon⸗
heten und das aufgehobene Kapitel im Anfange des Jahres 1814
bei dem neuen ſouverainen Fürſten Wilhelm Friedrich mit allem
Eifer um die Wiederherſtellung des Ordens; und ſie erfreuten ſich
des Glücks, die Ballei durch ein Geſetz vom 8. Auguſt 1815 ebenſo
wieder ins Leben treten zu ſehen, wie ſie bei ihrer Aufhebung im
Jahre 1811 dageſtanden hatte ). Jedoch behielt ſich der Fürſt,
der nun als Wilhelm J den königlichen Thron der Niederlande be⸗
ſtiegen, gewiſſe Rechte und namentlich auch die Befugniß vor, der
Ballei von Zeit zu Zeit noch anderweitige, zweckmäßigere Einrich⸗
tungen zu geben, wie er ſie für gut finden werde. Er verordnete
zugleich, daß die ihr wieder zurückgegebenen, ihr vormals zugehö⸗
rigen Güter und Beſitzungen, ſofern ſie in Natura noch vorhanden
waren, nunmehr durch die Domainen⸗Adminiſtration mit verwaltet
werden ſollten ).
Man hatte zwar damals ſchon dem Könige auch einen Ent⸗
wurf zur Abänderung der Statuten durch das Kapitel überreichen
laſſen; man iſt jedoch höhern Orts darauf nicht eingegangen und
) De Wal 1. c. bemerkt: Quelques-uns d’eux (Chevaliers) ayant neglige
anciennement de porter cette croix, il fut ordonné, sous peine d' amende,
de la porter toujours, par une resolution capitulaire de l'an 1676.
2) Mittheilung aus Utrecht: Apres 1795 et sous le regime Francais l’or-
dre s’evertua à passer inapercu; a telle enseigne que les biens n’ayant pas
été alienés le Roi Guillaume I put prendre un arreté en 1815, qui recon-
noisait l’ordre et lui assurait ses proprietes; souf & exiger l’agreation pour
V’entrde dans le Chapitre et les avancements subsequents.
) Van Giessenburg I. e. |
+
— 636 —
ſomit Alles noch auf dem alten Fuß geblieben. Ueber die Art der
Finanzverwaltung iſt des Königs Genehmigung erforderlich und jähr⸗
lich wird darüber Bericht erſtattet, desgleichen über alle Kapitel⸗
Verhandlungen und die entworfenen Veränderungen in den geſetz⸗
lichen Anordnungen. |
So tft der Zuſtand der Dinge in dieſer Ballei, fo viel wir
wiſſen, noch bis dieſen Tag. Noch jetzt ſteht ihr ein Landkomthur
als Oberſter der dortigen Ordensritter vor. Die Würde bekleidet
zur Zeit ſeit dem Jahre 1857 Herr Boudewyn Reint Wolter Baron
Sloet von Hagendorp, der 59. in der geſammten Reihe der Land⸗
komthure von Utrecht.
_
Beilage.
=;
Alphabetifches Verzeichniß
| der
vornehmſten Deutſchen Ordensritter, Landkomthure, Komthure,
Hauskomthure und anderer höherer Ordens⸗Beamte.
Bemerkung.
Die Namen der ah in nachſtehendem Verzeichniß find dem größten
Theile nach aus Urkunden entlommen. Wer mit Urkunden zu thun hat, wird
wiſſen, daß in ihnen oft ein und derſelbe Name ſehr verſchieden geſchrieben vor⸗
kommt. Die den Namen hinzugefügten Zahlen bezeichnen das erſte und letzte
Jahr, in welchem ein Ordensritter in dem genannten Amte gefunden worden
iſt. Bei Amtsveränderungen kehrt derſelbe Name oftmals wjeder. Häufig findet
man in älterer Zeit nur die Taufnamen der Komthure; ſie ſind jedoch auf⸗
genommen, um vollſtändige Komthurliſten für die Ordenshäuſer möglich zu
machen.
A.
Aosberg, Stephan v., Komthur, Aichach und Blumenthal. 1352. 1353.
Absberg, Stephan v., Komthur, Meſſingen. 1380.
Adelmann, Hans v. Adelmannsfelden, Komthur, Virnsberg. 1496.
Adelmann, Hans v. Adelmannsfelden, Komthur, Blumenthal. 1499. 1508.
Adelmann, Hans v. Adelmannsfelden, Komthur, Heilbronn. 1500.
Adelmann, Johann v. Adelmannsfelden, Komthur, Mergentheim. 1508. 1510.
Asbeke, Reinhold v., Komthur, Osnabrück. 1435.
Aſthauſen (Aſchhauſen) Konrad v., Ballei⸗Pfleger, Ellingen. 1362. 1370.
Appels, Dietrich, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1429.
Albert, Komthur, Schweinfurt. 1297.
Arnold, Komthur, Horneck 1416.
Amendorf, Albert v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1271. 1283.
Amendorf, Albert v., Komthur, Griffſtädt. 1277.
Amendorf, Albert v., Komthur, Schillen. 1294.
Amera, Dietrich genannt v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1310.
Amera, Heinrich v., Hofmeiſter, Zwetzen. 1457. i |
Auer, Chriſtoph v. Herrnkirchen, Landkomthur, Oeſterreich. 1513. 1524.
Archoltzheim, Beringer v., Komthur, Aichach. 1400. 1428.
Archoltzheim, Beringer v., Komthur, Blumenthal. 1405. 1408.
Albrecht, Komthur, Ellingen. 1294. |
Athimis (Atthumis) Ludwig v., Komthur, Frieſach. 1554. 1557.
Attems, Johann Jacob Reichsgraf, Ordensritter, Oeſterreich. 1679. 7 1684.
Attems, Ignaz Franz Reichsgraf, Komthur, Möttling u. Tſchernembel. 1782. 1787.
Attems, Joſeph Aloys Graf v., Komthur, Frieſach. 1819.
Attems, Joſeph Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Laibach. 1834.
Attems, Joſeph Graf v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1847. 1858.
Auersperg, Aloys Graf v., Novize, Oeſterreich. 1773.
Auersperg, Aloys Graf v., Komthur, Groß⸗Sonntag. 1780.
Auersperg, Aloys Graf v., Komthur, Frieſach und Sandhof. 1787.
Auersperg, Aloys Graf v., Rathsgebietiger, Oeſterreich. 1801. 1804.
Auersperg, Aloys Graf v., Komthur, Laibach. 1805.
Auersperg, Anton Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1857.
Alexander, Komthur, Weißenburg. 1312.
Ahr, Gotthard v., Komthur, Beckenfort. 1566. 1572.
Ahr, Gotthard v., Komthur, Gemmert. 1572. 1593.
— 640 —
Ahr, Philipp Arnold v., Komthur, Einſiedel. 1606.
»Ahr, Philipp Arnold v., Landkomthur, Lothringen. 1625. 1629.
Aſſeburg, Friedrich v. der (in Hindenburg), Stallmeiſter des Deutſchmeiſters,
Mergentheim. 1667.
Aſſeburg, Friedrich v. der, Komthur, Blumenthal. 1687.
Aſſeburg, Friedrich v. der, Komthur, Ulm. 1689.
Aſſeburg, Heinrich v. der, Ordensritter, 7 1694.
Awe, Ludwig v., Komthur, Regensburg. 1305.
Awe, Sebaſtian v., Komthur, Ulm. 1548. 1557.
Awe (Owe), Maximilian Adam v., Trapier des Deutſchmeiſters, Mergentheim.
1667. 1671.
Awe, Maximilian Adam v., Komthur, Horneck. 1679.
Awe (Owe), Maximilian Adam v., Komthur, Ulm. 1682. 1687.
Awe, Maximilian Adam Baron v., Landkomthur, Franken. 1690. f 1702.
Aurach, Wolfram v., Komthur, Münnerſtadt. 1403.
Aurach, Wolfart v., Hauskomthur, Nürnberg. 1414.
Andlau, Balthaſar v., Komthur, Ruffach. 1572.
Andlau, Philipp Heinrich v., Bau⸗ und Küchmeiſter, Mergentheim. 1671.
Andlau, Philipp Heinrich v., Hauskomthur, Frankfurt. 1677. 1687.
Andlau, Baron v., Hauskomthur, Ellingen. 1746.
Andlau, Baron v., Komthur, Mainz und Kloppenheim. 1796.
Andlau, Johann Baptiſt Chriſtoph v., Komthur und Rathsgebietiger, Kapfen⸗
burg. 1787.
Andlau, Johann Baptiſt Simon Chriſt. Baron, Komthur und Rathsgebietiger,
Ulm. 1770. 1805. 1807.
Anewill, Hans v. (Anweiler), Landkomthur und Komthur, Oeſterreich, Wien.
1424. 1437. f 1438.
Albrecht, Komthur, Brotfelden. 1450.
Anſelm, Komthur, Sachſenhauſen. 1280. 1297.
Arnold, Komthur, Virnsberg. 1313.
Arthrem, Johannes v., Komthur, Altenburg. 1292.
Amſteradt, Johann v., Komthur, Bernsheim. 1524.
Amſteradt, Johann v., Coadjutor, Bieſen. 1526. 1 1530.
Amſteradt, Nicolaus Huyn v., Komthur, Bernsheim. 1549. f 1584.
Amſteradt, Emond Huyn v., Komthur, Bernsheim. 1604. 1606.
Amſteradt, Emond Huyn v., Landkomthur, Bieſen. 1606. 1625.
Amſteradt, Emond Huyn v., Komthur, Maſtricht. 1612.
Arch, Prosper, Graf v., Komthur, Brixenei. 1569.
Angeloch, Georg v., Komthur, Freiburg. 1569.
Adolzhauſen, Ulrich v., Hauskomthur, Ellingen. 1532.
Arnold, Komthur, Main:. 1277. |
Allmendingen, Johann Marquard Renner, Komthur, Ulm. 1696.
Altfrauenberg, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1749.
Altmannshauſen, Hans Jacob v., Ueberreiter u. Baumeiſter, Mergentheim. 1606.
Arnſtein, Walther v., Landkomthur, Sachſen. 1310.
— 641 —
Alochus, Landkomthur, a. d. Etſch. 1257.
Auhalt, Bernhard Fürſt v., Statthalter, Thüringen. 1591. f 1596.
Anhalt, Karl Ludwig Prinz v., Landkomthur, Utrecht. + 1806.
Aurat, Landkomthur, Lothringen. 1245.
Aſpach, Heinrich Stumpf v., Landkomthur, Lothringen. 1420. 1428.
Alckemade, Heinrich v., Landkomthur, Utrecht. F 1373 oder 1375.
- Ambringen, Johann Kaspar v., Statthalter, Freudenthal u. Eulenberg. 1654.
Ambringen, Johann Kaspar v., Hauskomthur, Mergentheim. 1650. 1653.
Ambringen, Johann Kaspar v., Komthur, Freudenthal. 1654.
Ambringen, Johann Kaspar v., Landkomthur, Oeſterreich. 1661. 1663.
Amſtel, Walther (v. Minden), Landkomthur, Utrecht. 1529. + 1539.
Angreth, Cöleſtin Octavins Kempf v., Komthur, Baſel n. Mühlhauſen. 1773.
1787.
Angreth, Cöleſtin Octavius Kempf, v., Komthur, Rixheim. 1787.
Amſchwag v., Komtbur, Hitzkirch. 1787. f
Amerongen, Jacob Taets v., Landkomthur, Utrecht. 1592. f 1612.
Amerongen, Floris Borre v., Landkomthur, Utrecht. 7 1675.
Amerongen, Gotthard Baron v. Reede, Landkomthur, Utrecht. F 1703.
Amerongen, Friedrich Borre v., Landkomthur, Utrecht. f 1722.
Amelunx, Lnpold v., Komthur, Griffſtädt. 1302.
B.
Bocksberg, Siegfried Marſchall v., Hauskomthur, Ellingen. 1345. 1346.
Berthold, Komthur, Wien. 1305. 1309.
Bibra, Wilhelm v., Komthur, Regensburg. 1409. 1410.
Bibra, Mathes v., Hauskomthur, Nürnberg. 1453. 1458.
Bibra, Mathes v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1468. 1469.
Bibra, Wolfgang v., Hauskomthur, Nürnberg. 1500. 1514.
Bibra, Wolfgang v., Komthur, Virnsberg. 1517. 1524.
Bibra, Wolfgang v., Komthur, Mergentheim. 1524. 1534.
Bubenberg, Vincentius v., Landkomthur, Elſaß. 1379.
Bubenberg, Vincentius v., Hauskomthur, Buckheim (Beuggen). 1379. 1386.
Bubenberg, Marquard v., Komthur, Sunniswald. 1394.
Baden, Marquard v., Komthur, Buckheim. 1394.
Baden, Marquard v., Statthalter, Elſaß. 1394.
Baden, Johann Friedrich v., Komthur und Nathsgebietiger, Freiburg. 1662.
1671.
Baden, Johann Friedrich v., Komthur, Buckheim. 1671. 1683.
Baden, Johann Friedrich v., Landkomthur, Elſaß. 1684. f 1688.
Baden, Franz Benedict v., Komthur, Freiburg. 1679.
Baden, Franz Benedict v., Landkomthur, Elſaß. 1694. f 1707.
Brensbach, (Breusbach) Voltz v., Komthur, Frankfurt. 1359. 1362.
Bronsbach, Friedrich v., Komthur, Heilbronn. 1396.
Voißt, d. Deutſche Orden. I. - 41
— 642 —
Bronsbach, Friedrich v., Landkomthur, Lothringen. 1419. 1420.
Brandis, Mangold v., Landkomthur, Franken. 1354. 1355.
Brandis, Werner v., Komthur, Sunniswald. 1386.
Brandis, Mangold v., Landkomthur, Elſaß. 1350. 1357.
Brandis, Andreas v., Ordensritter, a. d. Etſch. 1542.
Brandis, Andreas v., Komthur, Lengmoos. 1548. 1554.
Brandis, Karl Graf, Ordensritter, Oeſterreich. 1733.
Brandis, Ignaz Judas Thaddäus Adam Graf, Komthur und Nathsgebletiger,
Sterzing und Slanders. 1773. 1787.
Brandis, Ignaz Judas Thaddäus Graf v., Coadjutor und Landkomthur, a. d
Etſch. 1801. 1805.
Brandis, Anton Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1787.
Brandis, Adam Franz Anton Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Groß⸗
Sonntag. 1805.
Breitenbach (Breidbach), Konrad v., Komthur, Sachſenhauſen. 1391. 1394.
Beclyn, Laurenz, Komthur, Aachen 1419.
Babenberg, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1288. 1289.
Babenberg, Konrad v., Komthur, Frankfurt. 1294.
Bruel (Bruwel) Konrad v., Komthur, Würzbürg. 1329.
Brühl, Moritz Graf v., Landkomthur, Thüringen. 1734. + 1755.
Bruneck, Gottfried v., Komthur, Argshofen. 1333.
Brüneck, Heinrich v., Komthur, Mergentheim. 1340.
Burchard, Komthur, Münnerſtadt. 1292. 1303.
Bertram, Komthur, Münnerſtadt. 1274.
Bißcopnich, Lubbert, Komthur, Münſter. 1426.
Bergenrode, Jordan v., Komthur, Frieſach ?
Bergenrode, Jordan v., Landkomthur, Oeſterreich. 1522 (7).
Bichlingen, Nicolaus v., Komthur, Erfurt. 1333.
Bachlo, Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1310. 1324.
Bodelſchwing, Heinrich v., Landkomthur und Komthur, le Osnabrück.
1499. 1515.
Berg, Philipp Schelm v., Ueberreiter, Mergentheim. 1577.
Berg, Philipp Schelm v., Hauskomthur, Weinheim. 15888.
Bergen, Culmann v., Komthur, Sachſenhauſen. 1314.
Bergen, Johann v., Komthur, Osnabrück. 1566.
Bergen, Johann auf dem, Komthur, Brakel. 1569. 1588.
Bergen, Arnold v., Komthur, Beckenfort. 1604. 1606.
Berg, Giſelbert auf dem, Komthur, Osnabrück und Othmarſen. 1615.
Baer, Hermann Otto der, Komthur, Osnabrück. 1664.
Bobenhauſen, Heinrich v., Komthur, Mergentheim. 1548. 1549.
Bobenhauſen, Heinrich v., Komthur, Frankfurt. 1549. 1557.
Bobenhauſen, Heinrich v., Landkomthur, Franken. 1558. 1561.
Bobenhauſen, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1566.
Bobenhauſen, Heinrich v., mann und Rathsgebietiger, . 1566.
1571.
— 643 —
Buſeck, Ernſt v. genannt Mönch, Komthur, Virusberg. 1594.
Buſeck, Johann Chriſtoph v., Landkomthur, Franken. 1750.
Bubenhofen, Wilhelm v., Komthur, Oettingen. 1601. 1606.
Bubenhofen, Hans Wilhelm v., Komthur, Virnsberg. 1612. 1618.
Bubenhofen, . . . v., Komthur, Ulm. 1646.
Bubenhofen, Lothar Franz Johann Ignaz v., Ordensritter. Franken 1773.
Bubenhofen, Lothar Franz Johann Ignaz v., Komthur, Virnsberg. 1787. 1789.
Bruno, Komthur, Mainz. 1308. 1312.
Berthold, Komthur, Mühlhauſen. 1291.
Brueling, Georg, Komthur, Eger. 1488.
Brunhauſen, Hans v., Komthur, Altenburg. 1509.
Blankenfels, Hans v., Hauskomthur, Kapfenburg. vor 1505.
Blankenfels, Hans v., Hauskomthur, Virnsberg. 1505.
Blankenfels, Hans v., Hauskomthur, Blumenthal. 1510.
Bock, Heinrich der, Baumeiſter, Nürnberg. 1344.
Bock, Heinrich der, Ueberreiter, Eſchenbach. 1351.
Bock, Chriſtoph, Komthur, Wien. 1491.
Berthold, Komthur, Nürnberg. 1242.
Berenger (Bernger), Komthur, Regensburg. 1269.
Beppenhofen, Reinhart v., Komthur, Pitzenburg. 1458. 1463.
Bruno, Komthur, Hof zu Gleine (Glehn). 1274.
Beldersheim, Konrad v., Landkomthur, Thüringen. 1379. 1386.
Baldersheim, Konrad v., Landkomthur, Lothringen. 1392. 1394 (7).
Baldersheim (Beldersheim) Konrad v., Komthur, Marburg. 1396. 1407.
Bellersheim, Hans Georg v., Hauskomthur, Heilbronn. vor 1545.
Bellersheim, Hans Georg v., Komthur, Winnenden. 1545. 1553.
Ventzke, Nicolaus v., Landkomthur, Sachſen. 1475. 1489.
Brantlicht (Brannicht) Hermann v., Landkomthur, Weſtphalen. 1392. 1396.
Büdingen, Konrad v., Komthur, Marburg. 1244. 1248. ö
Baſtheim, Albert v., Komthur, Mergentheim. 1245.
Bertram, Komthur, Aichach. 1268.
Burchard, Komthur, Würzburg. 1312.
Buches, Berthold v., Komthur, Marburg. 1313. 1319.
Bucheck, Berthold v., Komthur, Koblenz. 1324.
Buchis, Ludwig v., Hauskomthur, Weinheim. 1534.
Berndorf, Philipp Albrecht v., Komthur, Altzhauſen u. Mainau. 1640. 1662
Berndorf, Philipp Albrecht v., Rathsgebietiger, Elſaß. 1649. ä
Berndorf, Philipp Albrecht v., Komthur, Mühlhauſen. 1651.
Berndorf, Philipp Albrecht, Laundkomthur, Elſaß. 1660. 1666.
Berndorf, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1745.
Bülandt, Johaun Adrian Freiherr, Komthur, Gruitrad. 1662.
Bylandt, Otto Anna Graf v., Landkomthur, Utrecht. f 1857.
Bynsfeld, Chriſtian v., Komthur, Koblenz. 1356.
Bern, Konrad v., Trapier, Mergentheim. 1379. 1383.
Berlichingen, Kilian v., Baumeiſter u. Ueberreiter, Mergentheim. 1529. 1531.
41?
— 644 —
Berlichingen, Kilian v., Hauskomthur, Mergentheim, 1536.
Berlichingen, Kilian v., Komthur, Münnerſtadt. 1538. |
Berlichingen, Hans Hercules v., Ueberreiter, Mergentheim. 1548.
Bevering (Beverden), Bernhard v., Komthur, Othmarsheim. 1564. 1584.
Bönen, Bakheim v, (Bünen), Hauskomthur, Nürnberg. 1557.
Bönen, Bachem v. (Bünen, Backe), Komthur, Blumenthal und Due:
1566. 1568.
Bönen, Bachem v., Komthur, Heilbronn. 1569. 1577.
Beruhard, Komthur, Gräz. 1360.
Britzkau, Kurt v., Komthur, Burow. 1585.
Britzgo, Henning v., Komthur, Burow. 1395.
Britzgow, Heuning v., (Britzke), Landkomthur, Sachſen. 1606.
Briezke, Franz Damian v., Treßler, Ellingen. T 1703.
Baumgart, Adolf v., Baumeiſter, Koblenz. 1588.
Baumgart, Adolf v, (Bongard) Komthur, Koblenz. 1588. 1628.
Baumgarten, Hans Werner v., Komthur, Koblenz. 1606. 1625.
Belaſy, Hercules Khun zu, Trapier, Mergentheim. 1593.
Beccarden, Bernhard v., Komthur, Othmarsheim. 1557. 1558.
Bartenheim, Hans Wolf v., Komthur, Ulm. 1630. 1642.
Baldenſtein, Chriſtoph Rink v., Komthur, Straßburg und Ruffach. 1667.
Baldenſtein, Chriſtoph Rink v., Komthur, Mainau. 1683.
Blumenau, Johann v., Komthur, Saarburg. 1382. 1390.
Bernhauſen, Chriſtoph v., Komthur, Straßburg. 1618.
Bullesheim, Werner Spieß v., Landkomthur und * Koblenz und Köln
1499. 1501.
Bullesheim, Werner Spieß v., Komthur, Muffendorf. 1618. 1625.
Bernhauſen, Volmar v., Landkomthur, Franken. 1268. 1276.
Bocholz, Emund Gottfried v. Gruitrode Baron, Statthalter, Ramersdorf. 1638.
Bocholz, Egmund Gottfried v., Komthur, Ramersdorf. 1642. 1646.
Bocholz, Egmund Gottfried v., Komthur, Köln. 1649.
Bocholz, Egmund Gottfried v., Landkomthur, Bieſen. 1658. 1687.
Boickholt, Gelis v., Komthur, Bedenfort. 1466.
Blankenburg, Otto v., Komthur, Langeln. 1577.
Beynenburg, Johann, gen. v. Hohenſtein, Tiel. 1571.
Bayer, Hans, Pietanzmeiſter, Aichach. 1534.
Billew, Johann Friedrich v., Ordensritter, ? 1662.
Burſcheidt, Karl Joſeph Maria Baron, Komthur, Regensburg. 1799. 1808.
Berlepſch, Heinrich v., Komthur. Ober⸗ Flörsheim. 1787.
Berlepſch, Heinrich Moritz Baron, Landkomthur, Thüringen. 1755. 1805. 11809.
Berlepſch, Heinrich Moritz Baron, Komthur, Griffſtädt. 1805.
Beneſſys, Gerhard v., Komthur, Koblenz. 1420. 1427.
Bickin, Gottfried v., Komthur, Koblenz. 1379.
Brun, Herold v., Komthur, Ulm. 1354.
Baumbach, Karl Friedrich Reinhold Baron, Komthur, Ober⸗Flörsheim. 1773.
Baumbach, e v., Ordensritter, Heſſen. 1787.
— 645 —
Baumbach, Ernſt Baron v., Hauskomthur, Marburg. 1805.
Benixen, Bethmann Franz v., Ordensritter, ? 1671.
Berthold, Komthur, Laibach. 1277.
Bentinck, Friedrich Wilhelm Joſeph Salvius v., Sibenik Bieſen. 1773.
Bentinck, Friedrich Wilhelm Joſeph Baron v., Komthur, Ramersdorf. 1787.
Bentinck, Friedrich Wilhelm Joſeph Baron v., Komthur, Ballei Bieſen. 1805.
Bentinck, Volkier Rudolf Baron v., Landkomthur, Utrecht. 7 1820. |
Braunſchweig, Heinrich v., Ordensritter, 7 1315.
Braunſchweig, Erich Herzog v., Komthur, Koblenz. 1527. 1532.
Bruningsheim, Marquard v., Komthur, Mainz. 1303.
Berthold Wilhelm, Biſchof Sigenensis, Komthur, Münnerſtadt. 1354.
Buttelsdorf, Otto v., Komthur, Sachſenhauſen. 1416.
Bickenbach, Philipp v., Komthur, Mergentheim. 1352. 1361.
Bickenbach, Philipp v., Landkomthur, Franken. 1358. 1360.
Bodenrode, Lndolf v., Landkomthur, Sachſen. 1339.
Belderbuſch, C. Anton v., Coadiutor und Landkomthur, Bieſen. 1761. 1780.
Belderbuſch, Johann Theodor Baron v., Komthur und Coadjutor, Sterzing.
1773. 1791.
Brügnoys, Adolf v., Komthur, Koblenz. 1388.
Battenburg, Werner v., Komthur, Marburg. 1252. 1 8
Barby, Burkard Graf v., Landkomthur, Thüringen, 1570. 1577.
Beckenhauſen, Dietrich v., Landkomthur, Bieſen. 1438, + 1440. .
Breil, Weinand v., Landkomthur und Komthur, Bieſen. Maſtricht. 1536. 1551.
+ 1554.
Botwyl (Baldewül), Hartmann, Landkomthur, Lothringen. 1354. 1355.
Bunne, Leopold v., Landkomthur, Utrecht. + 1288.
Blaſſenburg, Hans v., Komthur, Regensburg. 1564. ‚
Byevern, Friedrich v. (Bevern), Komthur, Othmarsheim. 1444. 1449.
Berthold (Berchtold), Komthur, Groß⸗Sonntag. 1273.
Beroldingen, Leopold Pelagius Aloys, Novize, Kapitular, a. d. Etsch. 1773.
1787.
Borchgrave, Nicolaus Bernhard Graf, Komthur und Rathsgebietiger, Gemmert.
1773.
Bucheim, Alexander Joſeph Stürzel v., Komthur und Rathsgebietiger, Frei⸗
burg. 1787. f 1790. | |
Brökhuyſen, Lucas Wilhelm Baron, Landkomthur, Utrecht. 7 1748.
Bandwyl, Franz Steven Karl Baron, Landkomthur, Utrecht. 7 1785.
Breda, Guſtav Graf v., Ordensritter, Komthur, Oeſterreich. Möttling. 1836.
1847. 1857. |
Boos, Freiherr, Rathsgebietiger, Franken. 1761. a
Boos⸗Waldeck, Phil. Hermann Johann Anton Graf, Ordensritter, Oeſterreich.
1836. 1847. 1857. ö
Berthold, Komthur, Wien. 1305.
Berdenburg, Konrad v., Komthur, Sonntag. 1342. 1343
Berghauſen, Balthaſar v., Komthur, Gräz. 1479.
— 646 —
Berthold, Komthur, Sonntag. 1273.
Bernhard, Komthur, Sonntag. 1341. 1351. 35
Baſſenheim v. Walbot, Johann Maria, Erbritter des Ordens. 1764.
Braunſchweig, Herzog Albrecht v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1338.
Boyenburg, Hans Heinrich v., Ordensritter, Heſſen. 1687.
Beuer, Bernhard v., Komthur, Othmarſen. 1557.
Biſſingen⸗Nippenburg, Cajetan Graf, Ordensritter, Oeſterreich. 1855.
C.
Cronberg, Walther v., Komthur, Frankfurt. 1506. 1526.
Cruthem (Crautheim) Kraft v., Komthur, Heilbronn. 1288. 1293.
Carlsbach, Johann v., Hauskomthur, Breitbach. 1510.
Carlsbach, Johann v., Komthur, Münnerſtadt. 1519.
Chlieber, H. der, Komthur, Lengmoos. 1308. 1316.
Czitz, Johann, Komthur, Reichenbach. 1418.
Chatzelsdorfer, Eberhard der, Komthur, Regensburg. 1415.
Caſtell, Jacob v., Komthur, Saarbrück. 1352. 1358. |
Cobenzl, Hans Graf v. Projed, Komthur, Laibach und Grätz. 1569. 1592
Crawinkel, Heinrich v., Komthur, Altenburg. 1504.
Czernim, Wenzel Wilhelm Baron v., Ordensritter, 2 1672.
Czernim, Johann Procop Camillus Graf, Ordensritter ? 1790.
Chriſtian, Komthur, Gruytrode (Gruitreud). 1261.
Caſtell, Heinrich Schenk v., Komthur, Ruffach. 1618. 1625.
Caſtell, Heinrich Schenk v., Komthur, Freiburg. 1627. 1628.
Caſtell, Schenk v., Landkomthur, Elſaß. 1651.
Cleen, Dietrich v., Landkomthur, Marburg. 1489. 1515.
Cartiels Librecht Horn v., Komthur, Bernsheim. 1510.
Cardick (Carndick), Jacob, Komthur, Domitſch. 1566.
Caſtell, Schenk v., Komthur, Beuggen. 1649.
Cronberg, Ulrich v., Ueberreiter, Odenwald. 1584. 1589.
Cronberg, Ulrich v., Komthur, Trier. 1595.
Capellen, Jacob v., Komthur, Schalunen. 1537. |
Capell, Gisbert, v. der, Ordensritter, Weſtphalen. 1625.
Colmar, Wolf Andreas Baron v., Ordensritter, ? 1694.
Colloredo, Karl Anton Graf zu, Landkomthur, Oeſterreich. 1761. 1780. 7 1786.
Colloredo, Wenzel Graf, Konithur, Pitzenburg in Mecheln. 1773. 1787.
Colloredo, Wenzel Johann Nepomuk Graf, Komthur u. Rathsgebietiger, Koblenz.
1801. 1809.
Culmann, Komthur, Mainz. 1328.
Cronberg, Eberhard v., Komthur, Mainz. 1500.
Crutheim (Crautheim) Walther, Komthur, Mergentheim. 1268. 1269.
Cronheim, Hans Georg v., Statthalter, Franken. 1545.
*
— 647 —
Cloſen, Konrad v., Komthur, Marburg. 1637.
Corner (der Corner) Gottfried v., Landkomthur, Thüringen. 1302. 1308.
Creutzer, Gabriel, Statthalter u. Landkomthur, Oeſterreich. 1542. 1566. + 1568.
Cloth, Freiherr v., Komthur, Rheinberg. 1720.
Croix, Franz Theodor Marquis de, Komthur, Ordingen. 1773.
Croix, Franz Theodor de, Komthur, Gruitrode. 1787.
Cavriani, Chriſtian Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1836. 1857.
Coudenhoven, Max Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1836. 1847.
Coudenhoven, Heinrich Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847.
Coudenhoven, Heinrich Graf v., Komthur, Sterzing. 1857.
Coudenhoven, Maximilian Graf v., Komthur, Tſchernembel. 1857.
D.
Dalheim, Ulrich v., Komthur, Bergen (Magdeburg). 1339.
Dalem (Dalheim) Heinrich v., Komthur, Langelen. 1339.
Diemar, Georg v., Komthur, Brotfelden. 1469.
Diemar, Georg v., Komthur, Heilbronn. 1470.
Diemar, Georg v., Komthur, Virnsberg. 1479.
Diemar, Georg v., Komthur, Kapfenburg. 1490.
Diemar, Alexius v., Komthur, Blumenthal, Kapfenburg. 1540. 1543.
Diemar, Alexius v., Komthur, Oettingen. 1542.
Diemar, Alexius v., Komthur, Virnsberg. 1543. 1545.
-
Diemar, Alexius v., Komthur, Heilbronn. 1545. 1565.
Diemar, Alexius v., Komthur, Frankfurt. 1566.
Diemar, Alexius v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1572.
Diemar, Ernſt Hartmann v., Komthur und Rathsgebietiger, Marburg. 1754.
Diemar, Adam Alexander Baron v., Komthur und Rathsgebietiger, Griffſtädt.
1761. 1773.
Ditzeſtau, Marquard v., Komthur, Genghofen. 1444.
Dulken, Rüdiger v., Hauskomthur, Weißenburg. 1382.
Dulken, Rüdiger v., Komthur, Speier. 1389.
Dulken, Rüdiger v., Spitalmeiſter, Brotfelden. 1396.
Dirolff, Peter, Komthur, Beckingen. 1397.
Drockow, Ulrich v., Komthur, Nürnberg. 1311.
Dietrich, Komthur, Rotenburg. 1343.
Dietrich, Komthur, Münſter. 1307. 1310.
Diepenbrok, Sweder v., Komthur, Münſter. 1446. 1447.
Diepenbrok, Sweder v., Landkomthur, Weſtphalen. 1464. 1472.
Diepenbrok, Sweder v., Komthur, Osnabrück. 1475. 1502.
Dorth (Dört), Adrian v., Landkomthur, Weſtphalen. 1475. 1492.
Dudelsheim, Auton v., Ueberreiter, Nürnberg. 1549.
Dudelsheim, Anton v. „Komthur, Heilbronn, Donauwörth. 1566
— 643 —
Dudelsheim, Anton v., Komthur, Frankfurt. 1577.
Dreſchirch (Dreskirch) Ortolf v., Komthur, Frieſach. 1250.
Dille, Friedrich v., Ordensritter, Lothringen. 1254.
Dietrich, Komthur, Botzen. 1278.
Dalwigk, Elger v., Ordensritter, ? 1514.
Dalwigk, Georg v., Ordensritter? 1522.
Dalwigk, Chriſtoph v., (Dellweg) Komthur, Welheim. 1593. 1606.
Dietrich, Komthur, Aichach und Blumenthal. 1296. 1307.
Duitenberger, Konrad der, Baumeiſter, Aichach. 1330.
Dermo (Termo), Melchior, Hauskomthur, Rotenburg. 1557.
Dermo, Melchior, Hauskomthur, Nürnberg. 1559 (?).
Dermo, Melchior, Komthur, Sachſenhauſen. 1565. 1566.
Dermo, Melchior, Komthur, Donauwörth. 1572.
Dachenhauſen, Hans Georg v., Komthur, Münnerſtadt. 1575.
Dachenhauſen, Hans Georg v., Komthur, Frankfurt. 1587. 1588.
Dachenhauſen, Hans Georg v., Komthur, Speier und Weinheim. 1593. 1596.
Dankersweil, Michael v., Hauskomthur, Nürnberg. 1618. 1620.
Dhaun, Johann Jacob Graf v. u. zu, Landkomthur, Oeſterreich. 1642. 7 1660.
Dhaun, Johann Jacob Graf v. u. zu, Komthur, Groß⸗Sonntag. 1651.
Dhann, Johann Jacob v., Komthur, Weggenſtein. 1662.
Düſſen (Duſſen), Claus v. der, Komthur, Gemmert. 1451. 1453.
Düſſen, Claus v. der, Landkomthur, Bieſen und Utrecht. 1464. 1466. 7 1467.
Derenbach, Wolfram v., Landkomthur, Lothringen. 1371. 1382.
Dernbach, Melchior v., Komthur, Donauwörth. 1570.
Dernbach (Dermbach) Wilhelm v., (Greuet) Komthur, Ulm. 1564. 1570.
Dernbach, Wilhelm v., gen. Gravel (7) Komthur, Oettingen. 1584. 1585.
Dorf, Arnold v., Komthur, Nägelſtädt. 1235.
Dachröden, Chriſtoph v., Hauskomthur, Horneck. 1566. 1572.
Dachröden, Chriſtoph v., Komthur, Winnenden. 1577.
Dachröden, Chriſtoph v., Komthur, Sachſenhauſen. 1599.
Debelin, Chriſtian, Trapier, Mergentheim. 1572.
Diez, Haus Koer v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1548.
Dettenheimer, Martin, Trapier, Mergentheim. 1531.
Dettenheimer, Martin, Komthur, Rotenburg. 1540.
Dobe, Ferdinand v., Ordensritter, 7 1694.
Diet (Dietrich), Komthur, Groß⸗Sonntag. 1277.
Direltzſtein, Anton v., Komthur, Sachſenhauſen. 1579. f 1587.
Dienheim, Wilhelm Ludwig Baron v., Ordensritter, Lothringen. 1773.
Dienheim, Wilhelm Ludwig Baron v., Komthur, Luxemburg. 1787. 1805.
Droſte, Jobſt Moritz Baron zu Senden, Komthur, Koblenz. 1720. 1782.
Droſte, Heinrich Johann Baron v., Komthur, Ramersdorf. 1773.
Droſte, Heinrich von, zum Hülfshof, Komthur, Petersfuren. 1787.
Didenhauſen, Gerlach v., Komthur, Marburg. 1272. 1288.
Dollendorf, (Dudillendorf) Cuno v., Komthur, Marburg. 1320. 1330.
Drefurt (Drivort), Friedrich v., Landkomthur, Thüringen. 1347. 1362.
Drongelen, Heckeren v., Landkomthur, Utrecht. 71825.
Drongelen, Johann v., Landkomthur, Utrecht. 1478. F 1492.
Dobeneck, Georg v., Komthur, Liebſtädt. 1543. 1558. 1
Dörnberg, Karl Ludwig Freiherr v., Komthur und Rathsgebietiger, Fritzlar u.
Schiffenberg. 1787. 1805.
Dobrzensky, Anton Freiherr v. Dobrzenz, Ordensritter, Oeſterreich. 1847.
Dobrenski von Doberitz, Hauskomthur, Wien. 1857.
Deutſch, Johann Chriſtoph v. (Kanlen), Komthur, Saarbrück. 1648.
E.
Eybe, Ludwig v., Hauskomthur, Nürnberg. 1326.
Eybe (Ibe, Iben), Martin v., Komthur, Virnsberg. 1446. 1462.
Eyb, Hans Joachim v., Ueberreiter, Frankfurt. 1618.
Eyb, Johann Joachim v., Komthur, Ulm. 1626. |
Eyb, Johann Joachim v., Komthur, Sachſenhauſen. 1629.
Eyb, Friedrich Karl Freiherr v., Landkomthur, Franken. 1748. 1764. f 1778.
Eyb, Franz Ludwig Chriſt. Alexander, Komthur, Virnsberg. 1773.
Eyb, Franz Ludwig Chriſt. Alexander, Hauskomthur, Ellingen. 1773.
Eyb, Heinrich Adam Baron, Komthur, Aachen. 1773. |
Eyb, Heinrich v., Komthur, Köln. 1787.
Egloffſteiner, Ueberreiter, Ellingen. 1375.
Egloffſtein, Friedrich v., Komthur, Ellingen. 1391.
Egloffſtein, Friedrich v., Pfleger der Ballei Franken. 1371. 1385.
Egloffſtein, Friedrich v., Komthur, Virusberg. 1371. 1394.
Egloffſtein, Friedrich v., Komthur, Mergentheim. 1376.
Egloffſtein, Friedrich v., Landkomthur, Franken. 1383. 1392.
Egloffſtein, Wolfgang v., Hauskomthur, Virnsberg. 1381.
Egloffſtein, Wolfram v., Komthur, Meſſingen. 1383. 1386.
Egloffſtein, Wolfram v., Landkomthur, Franken. 1398. 1405.
Egloffſtein, Konrad v., Komthur, Virnsberg. 1383. 1386.
Egloffſtein, Konrad v., Komthur, Ellingen. 1392. 1394.
Egloffſtein, Konrad v., Komthur, Nürnberg. 1390. 1392.
Egloffſtein, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1396.
Egloffſtein, Johann v., Komthur, Virnsberg. 1417. 1419.
Egloffſtein, Hartung v., Komthur, Nürnberg. 1451. 1460.
Egloffſtein, Hartung v., Statthalter und Komthur, Franken, Ellingen. 1455.
1461. |
Ehingen, Eberhard v., Küchmeiſter, Horneck. 1500.
Ehingen, Eberhard v., Komthur, Horneck. 1519.
Ehingen, Eberhard v., Komthur, Heilbronn. 1522. 1536.
Ehingen, Eberhard v., Komthur, Blumenthal. 1537.
Ehingen, Eberhard v., e und e Franken, a 1543.
1549. 7 1549.
— 650 —
Ehingen, Hans v., Hauskomthur, Weinheim. 155.
Ehingen, Haus v., Komthur, Kapfenburg. 1529. 1531.
Ehingen, Hans v., Hauskomthur, Regensburg. 1534. 1538.
Ehingen, Hans v., Komthur, Rotenburg. 1538. 1540.
Ehingen, Hans v., Komthur, Münnerſtadt. 1540. 1543.
Ehingen, Hans v., Komthur, Blumenthal. 1545. 1552.
Engelhard, Komthur, Horneck. 1297.
Engelhard, Landkomthur, Elſaß. 1296.
Espelbach, Peter v., Komthur, Marburg. 1419. 1420.
Espelbach, Peter v., Komthur, Weißenburg. 1416.
Espelbach, Peter v., Komthur, Frankfurt. 1420. 1428.
Eichelsheim, Beringer, Komthur, Blumenthal. 1419. 1438.
Erlichheim, Philipp v., Komthur, Weinheim. 1515.
Ewershofen, Stephan v., Hauskomthur, Mergentheim. 1496.
Ewershofen, Stephan v., Hauskomthur, Horneck. 1501.
Ewershofen, Stephan v., Komthur, Regensburg. 1515.
Eger, Heinrich v., Hauskomthur, Weinheim. 1404. 1416.
Espenfeld, Otto v., Komthur, Würzburg. 1282.
Espenfeld, Friedrich v., Komthur, Regensburg. 1334.
Espenfeld, Friedrich v., Komthur, Münnerſtadt. 1338. 1340.
Eſchenbach, Heinrich v., Komthur, Sterzing. 1303.
Eſchenbach, Heinrich v., Komthur, Trient. 1308. 1316.
Eſchenbach, Siegfried v., Komthur und Pfarrer, Rotenburg. 1398.
Eberwein (Eberswyn), Komthur, Mergentheim. 1276. 1291.
Eberwein, Komthur, Würzburg. 1292.
Eberwein, Hauskomthur, Ellingen. 1323.
Eiſenberg, Wilhelm Graf v., Komthur, Koblenz. 1524.
Eiſenberg, Wilhelm Graf v., Komthur, Mainz. 1535.
Ehrenberg, Dietrich v., Komthur, Würzburg. 1319. 1339.
Ehrenberg, Mathis v., Komthur, Breitenbach. 1500 (7).
Eitenftater, Hans der, Hauskomthur, Regensburg. 1383.
Eligen, Hermann v., Komthur, Donauwörth. 1299.
Erich, Ordens⸗Pfarrer, Schillen. 1347.
Elxleiben, Berthold v., Komthur, Griffſtädt. 1333.
Eltz, Georg v., Hauskomthur, Köln. 1499. 1501.
Eltz, Georg v., Landkomthur, Elſaß. 1518 (2). 1523.
Eltz, Georg v. Groß⸗Marſchall, Komthur, Mainz. 1529. 1531.
Eltz, Georg v., Komthur, Koblenz. + 1532.
Eltz, Johann v., Landkomthur und Komthur, Lothringen, Trier. 1544.
Eltz, Johann v., Komthur, Saarbrück. 1577.
Eltz, Johaun v., Statthalter und Landkomthur, Lothringen. 1584. 1598.
Eltz, Adam v., Komthur, Ulm. 1574.
Eltz, Heinrich Georg v., Komthur, Saarbrück. 1588. 1594.
Eltz, Bachorn zu, Romihur, Einſiedel. 1627.
Eltz, Karl Friedrich Freiherr v., Rathsgebietiger, Franken. 1761.
— 651 —
Eltz, Karl Friedrich Freiherr v., Komthur u. Rathsgebietiger, Heilbronn. 1769.
1773.
Eptingen, Johann Baptiſta nn v., Komthur u. Rathsgebietiger, Beuggen.
1764. 1780.
Eptingen, Karl Ludwig Joſeph v., „Komthur und Rathsgebietiger, Blumenthal.
1773. 1780. a
Erbach, Chriſtian Graf zu, Ordensritter, Heffen. 1773.
Erbach, Chriſtian Graf zu, Komthur, Möttling (?). 1787.
Erbach, Chriſtian Graf zu, Statthalter, Mergentheim. 1791.
Enſchringen, Jacob v., Komthur, Kaufmanns⸗Saarburg. 1548. 1554.
Enſchringen, Jacob v., Komthur, Einſiedel. 1557. 1572.
Enſchringen, Jacob v., Statthalter und Landkomthur, Lothringen. 1577.
Enſchringen, Johann Dietrich v., Komthur, Einſiedel. 1572. 1581.
Enſchringen, Johann Ludwig v., Komthur (letzter), Saarbrück. 1618.
Eckart, Komthur, Trient. 1423. 1427.
Egk (Egg, Eck), Marquard Freiherr zu Hungersbach, Komthur, Möttling. 1585.
1593. \
Egk, Marquard Freiherr, Komthur, Laibach. 1598.
Egk, Marquard Freiherr, Landkomthur, Oeſterreich. 1596. 1606. f 1618.
Eckſtein, v., Spitalmeiſter, Mergentheim. 1500.
Ebenbach, Leopold Joſeph Baron Zweyer, Komthur und Statthalter, Trier und
Beckingen. 1781.
Ebenbach, Leopold Joſeph Baron Zweyer, Landkomthur, Lothringen. 1791. 1806.
Ebenbach, Franz Zweyer, Ordensritter, Lothringen. 1787.
Ebenbach, Franz Sigmund Baron Zweyer, Komthur, Lothringen. 1805.
Eglinger, Georg, Landkomthur, a. d. Etſch. 1419. 1420.
Enghuſen (Zughuſen), Dietrich v., Landkomthur, Utrecht. 1438. 1455. f 1463.
Erthal, Veit Dietrich v., Komthur, Virnsberg. 1731.
Erthal, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1735.
Eynatten (Eynotten), Mathlian, Statthalter und Landkomthur, Bieſen. 1502.
1 1512.
Eynatten, Hendrich v, Komthur, Gemmert. 1536.
Eynatten, Wynant (Vainant) v., Komthur, Gemmert. 1560. 1569.
Eynatten, Johann v., Schaffner, Petersfuren. 1604. 1606.
Eynatten, Johann v., Komthur, Gruitrad. 1618. 1625.
Eynatten, Johann v., Komthur, Siersdorf. 1527. 1646.
Elkershauſen (Elrichshauſen), Georg Wilhelm v., Komthur, Oettingen. 1628.
Elkershauſen, Georg Wilhelm v., Statthalter, Freudenthal. bis 1641.
Elkershauſen, Georg Wilhelm gen. Klüppel, Komthur, Ellingen und Nürnberg.
1636. 1649.
Elkershauſen, Georg Wilhelm, Statthalter und Landkomthur, Franken. 1636.
1649. f 1654.
Einbeck, Balthar v., Coadjutor und Komthur, Sachſen. Weddingen. 1618.
Ebert, Georg Marſchall v., Hauskomthur, Rotenburg. 1531.
Elffingen, Phipel v., Komthur, Luxemburg. 1429.
*
— 652 —
Elgaſt, Komthur, Mainz. 1344. 1346.
Eiſenheim, Marfilins Eiſeler Häußlein, Komthur, Ulm. 1699. 1701. + 1702.
Ebern, Nicolaus v., Komthur, Münnerſtadt. 1472.
Engen, Gerhard Splinder aus der, Komthur, Utrecht. 1383. 1392. F 1405.
Erlach, Hermann v., Komthur, Hitzkirch. 1442. 1444.
Eller, Johann v. (zu Oofft), Statthalter, Koblenz. 1642.
Enſenberg (Enzberg), Julius Cäſar v., Ordensritter, Franken. 1787. 1789.
Enſenberg, Julius Cäſar v. (Enzenberg), Trapier, Mergentheim. 1789.
Enſenberg, Julius Cäſar Freiherr v., Komthur und Rathsgebietiger, Münner⸗
ſtadt, Franken. 1796. 1808. 1835.
Epenberg, Daus Freiherr v., Rathsgebietiger, Franken. 1805.
Engelhard, Hauskomthur, Slanders. 1534. 1539.
Erthal, Friedrich Karl Jofeph, Erzbiſchof von Mainz, Confrater. 1779.
F.
Frankfurt, Konrad v., Komthur, Marburg. 1343.
Frankfurt, Konrad v., Komthur, Mainz. 1354. 1381.
Frankfurt, Konrad v., Landkomthur, Bieſen. 1349.
Frankfurt, Mathes v., Landkomthur, Bieſen. 1271.
Fuchs, Gottfried der, Komthur, Nürnberg. 1359. 1369.
Fuchs, Gottfried (Gözze) der, Komthur, Schweinfurt. 1383.
Fuchs, Iring (Georg), Komthur, Münnerſtadt. 1376. 1377.
Fuchs, Johann, Komthur, Griffſtädt. 1618. 1625.
Fuchs, Johann, Komthur, Marburg. 1627. 1631.
Frankenſtein, Johann v., Komthur, Brotfelden. 1417.
Frankenſtein, Johann v., Komthur, Nürnberg. 1427.
Frankenſtein, Johann v., Komthur, Mergentheim. 1419.
Frankenſtein, Karl Philipp Ferdinand Georg, Komthur, Mainz und Kloppen⸗
heim. 1789.
Friedrich, Komthur, Virnsberg. 1299.
Foctzo, Komthur, Frankfurt. 1351.
Freiberg, Heinrich v., Komthur, Stertzing. 1461.
Freiberg, Heinrich v., Statthalter u. Komthur, a. d. Etſch, Botzen. 1456. 1463.
Freiberg, Heinrich v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1469. 1484. f 1486.
Freiberg, Georg v., Küchmeiſter, Virnsberg. 1510.
Fortſch, Albrecht, Komthur, Frankfurt. 1441.
Furbach, Ditmar v., Komthur, Reichenbach. 1300.
Fels, Johann v. der, Komthur, Saarbrück. 1529.
Fels, Johann v. der, Komthur, Trier. 1544.
Fels, Johann v. der, Komthur, Saarburg. 1557.
Fels, Johann v. der, Statthalter und Landkomthur, Lothringen. 1536. 1566.
Friedrich, Komthur, Stertzing. 1271.
Friedrich, Komthur, Wien. 1825.
— 653 —
Frodtſtädt, Hans v., Komthur, Altenburg. 1522.
Forſtmeiſter, Philipp v. (Gelnhauſen), Hauskomthur, Regensburg. 1501.
Forſtmeiſter, Philipp v., Hauskomthur, Frankfurt, ſeit 1501.
Forſtmeiſter, Philipp Benedict v., Statthalter, Mergentheim. 1687.
Forſtmeiſter, Karl Franz Friedrich Baron, Coadjutor und Komthur, Koblenz.
1773. 1805.
Forſtmeiſter, Karl Friedrich v., Coadjutor und Komthur, Gelnhauſen. 1787.
Forſtmeiſter, Karl Franz Friedrich Baron, Landkomthur, Elſaß. 1803. 1806.
Feuchtwangen, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1283. 1289.
Feuchtwangen, Konrad v., Komthur, Regensburg. 1289.
Felde, Johann v. dem, Schaffner, Maſtricht. 1466.
Felde, Johann v. dem, Landkomthur, Bieſen. 1473. 1479. f 1481.
Flersheim, Konrad v., Komthur, Sachſenhauſen. 1312.
Flersheim, Johannes v., Landkomthur, Lothringen. 1479. 1489.
Fugger, Maximilian, Komthur, Stertzing. 1569. 1577.
Fugger, Anſelm Joſeph Graf v., Trapier, Mergentheim. 1773.
Fugger, Anſelm Joſeph Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Horneck a
Münnerſtadt. 1787. 71794.
Frenz, Johann Raitz v., Ordensritter, Horneck. 1625.
Flachs, Haus Paul v., Ueberreiter, Franken. 1625.
Fechenbach, Baron v., Komthur, Münnerſtadt. 1721.
Friedrich, Komthur, Mainz. 1396. 1401.
Flachsland, Hans Kaspar v., Komthur, Ulm. 1612.
Flachsland, Hans Kaspar v., Hauskomthur, Mergentheim. 1606.
Friedberg, Johann, Komthur, Mainz. 1433.
Friedrich, Landkomthur, a. d. Etſch. 1234. 1247.
Fürſtenberg, Franz Wilhelm Baron, Landkomthur, Elſaß. 1671.
Fürſtenberg, Franz Wilhelm Baron, Landkomthur, Weſtphalen. 1671. 1687.
Fridingen, Rudolf v., Landkomthur, Elſaß. 1518. 1536.
Falkenſtein, Adam Graf v., Komthur, Heilbronn. 1649.
Falkenſtein, v., Landkomthur, Elſaß. 71719.
Froberg, Philipp Joſeph Euſebius Graf, Landkomthur, Elſaß. 1736. 1737.
Frymen, Adolf v., Komthur, Koblenz. 1392.
Freundſtein, Ludwig Hermann Auguſt Waldner, Komthur, Göttingen. 1773.
Freundſtein, Ludwig Hermann Auguſt Waldner, Komthur und Rathsgebietiger,
Burow. 1787.
Fouxmaigne, Heinrich Graf Reinach, Ordensritter, Elſaß. 1787.
Flimersheim (Vlimersheim) Rüdiger v., Landkomthur, Bieſen. 1358.
Flimersheim (Vrymersheim) Rüdiger v., Landkomthur, Utrecht. 1361.
Frimersheim, Rüdiger v., Komthur, Koblenz. 1361. 1374.
Fürſtenberg, Karl Max Landgraf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1835.
Fürſtenberg, Karl Max Landgraf v., Komthur und Rathsgebietiger, Lengmoos.
1847. 1857. |
Formentin, v., Komthur, Sonntag. 2
Friedrich, Komthur, Wien. 1421.
— 654 —
Fleckenſtein, Rudolf v., Komthur, Tann. 1312.
Fetzer, Rudolf, Hauskomthur, Ellingen. 1403.
Foreeſt, Adrian, Komthur, Mäsland. 1444.
G.
Gundelsheim, Heinrich v., Komthur, Oettingen. 1361.
Gundelsheim, Johann v., Komthur, Blumenthal. 1385.
Gundelsheim, Peter v., Hauskomthur, Ulm. 1528. 1545.
Gundelsheim, Konrad Frey v., Komthur, Ulm. 1436.
Gundelsheim, Leonhard v., Statthalter, Franken. 1548.
Gundelfingen, Konrad v., Landkomthur, Franken. 1303. 1323.
Gundelfingen, Konrad v., Komthur, Blumenthal. 1315.
Gundelfingen, Konrad v., Komthur, Würzburg. 1319.
Gundelfingen, Konrad v., Komthur, Nürnberg. 1305.
Gebſattel, Martin v., Komthur, Virnsberg. 1420. 1423.
Gebſattel, Martin v., Komthur, Mergentheim. 1424. 1451.
Gebſattel, Albrecht v., Komthur, Brotfelden. 1447.
Gebſattel, Albrecht v., Komthur (Statthalter), Frankfurt (Sachſenhauſen). 1449.
Gebſattel, Albrecht v., Komthur, Mergentheim. 1450. 1455.
Gültlingen, Ernſt v., Spitalmeiſter, Rürnberg. 1496.
Gumpenberg, Johann der, Komthur, Regensburg und Wörth. 1414. 1428.
Gumpenberg, Heinrich v., Komthur, Blumenthal. 1462. 1483.
Gumpenberg, Sebaſtian v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1505.
Grumbach, Andreas v., Komthur, Regensburg. 1461. 1462.
Grumbach, Andreas v., Komthur, Mergentheim. 1468. 1489.
Grumbach, Andreas v., Komthur, Heilbronn. 1486.
Geisler, Kaspar, Komthur und Prieſter, Mainz. 1506. 1515.
Gatir, Johann, Komthur, Speier. 1377.
Gerſt, Johannes v., Komthur, Könitz. 1386.
Göcph, Albrecht v., Komthur, Gebweiler. 1386.
Gurre, Erasmus, Komthur, Genghofen. 1419.
Graw, Johannes, Komthur, Botzen. 1386.
Günther, Komthur, Stertzing. 1386.
Glanecker (Glanegger) Thomas, Komthur, Slanders. 1454. 1455.
Gruel, Heinrich der, Komthur, Aichach. 1330. 1336.
Gruel, Dietrich der, Komthur, Aichach. 1250. 1287. 1311.
Gruel, Dietrich der, Komthur, Nürnberg. 1303.
Gerung, der Truchſeß, Komthur, Virnsberg. 1337.
Gingen, Friedrich v., Komthur, Ulm. 1277.
Gorix, Nicolaus der, Hauskomthur, Zwetzen. 1367.
Gruter, Walther der, Komthur, Diedern. 1443. 1444.
Gilich (Gillich), Egyd, Hauskomthur, Wien. 1360. 1379.
Gedolf, Komthur, Siersdorf. 1348. ni
— 655 —
Grune, Jan v., Komthur, Luklum. 1339.
Günther, Heinrich, Komthur, Altenburg. 1347.
Graforſt, Hildebrand v., Komthur, Bergen. 1310.
Gottfried, Komthur, Regensburg. 1280.
Güße, Wilhelm, Komthur, Blumenthal. 1444.
Grünenberg, Konrad, Komthur, Weißenburg. 1287. 1290.
Gallenberg, Johann v., Komthur, Laibach. 1550.
Gent, Simon v. (de Gandavo), Komthur, Ramersdorf. 1264.
Guil, Wilhelm v., Komthur, Aichach. 1330.
Gich, Georg v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1449.
Gich, Georg v., Komthur, Regensburg. 1538.
Gich, Georg v., Hauskomthur, Nürnberg. 1534. 1559.
Gelnhauſen, Werner Forſtmeiſter, Hauskomthur, Koblenz. 1539.
Gelnhauſen, Philipp Forſtmeiſter, Hauskomthur und Ueberreiter, Mergentheim.
1679.
Gelnhauſen, Philipp Benedict v., Komthur, Horneck. 1687.
Gelnhauſen, Philipp Benedict v., Komthur, Sachſenhauſen. 1685. 1694.
Gelnhauſen, Phil. Benedict Forſtmeiſter, Landkomthur, Franken. 1702. F 1716.
Gerlach, Hennmann v., Komthur, Hitzkirch. 1444.
Gerlach, Komthur, Mergentheim. 1261.
Gunnisheim, Arnold v., Komthur, Mergentheim. 1313.
Goldſtein, Heinrich Theobald v., Komthur und Coadjntor, Laibach. 1694.
Goldſtein, Heinrich Theobald Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1694. 1700.
1 1720. |
Geilsdorf, Claus v., (Anſen), Komthur, Koblenz. 1446. 1461.
Grorodt, Hans v., Komthur, Virnsberg. 1545. 1549.
Grorodt, Hans v., Komthur, Winnenden. 1544.
Galen, (Galer) Ottmar v., Komihur, Schiffenberg. 1593. 1606.
Gleichen, Johann v., Komthur, Rotenburg. 1572. 1578.
Gleichen, Johann v., Komthur, Sachſenhauſen. 1579.
Gleichen, Johann v., Komthur, Heilbronn. 1592. 1596.
Gleichen, Johann v., Komthur, Winnenden. 1605.
Ghemert, Derik (Dietrich) v., Komthur, Bernsheim. 1466.
Goer (Ghoyr) Johann v., Komthur, Siersdorf. 1547. 1550.
Goer, Johann v., Coadjntor, Bieſen. 1551.
Goer, Johann v., Landkomthur, Bieſen. 1554. 1569. 4 1572.
Gor, Gabriel v., Komthur, Thiel. 1548.
Goͤr, Daniel v., Komthur, Thiel. 1554.
Grüsberg, Wilhelm v., Komthur, Gruitrode. 1550.
Güns, Otto v., Komthur, Koblenz. 1557. 1577.
Grien, Wolfgang v. der, Hauskomthur, Rotenburg. 1537.
Gwarckh, Johann, Komthur, Luxemburg. 1548.
Sam, Heinrich, Hanskomthur, Langeln. 1554. 1566.
Gerhard, Komthur, Sachſenhauſen. 1257.
Grießheim, Mordian v., Ordensritter, ? 1663.
—
Grandmont, Melchior Heinrich Baron v., Komthur, Bafel. 1685. 1694.
Greifenklau, Karl Adolf Baron, Komthur, Rheinberg. 1773. 1787.
Greifenklau, Karl Adolf Baron, Rathsgebietiger, Koblenz. 1791.
Giebelſtadt, Franz Adam Zobel v., Komthur, Ulm. 1733. + 1734.
Giebelſtadt, Franz Konrad Philipp Zobel, Treßler, Bau⸗ u. Küchmeiſter, Ellin⸗
gen. 1773. . |
Giebelſtadt, Franz Konrad Philipp Zobel, Komthur und Statthalter, Münner⸗
ſtadt und Würzburg. 1756. 1789.
Gottfried, Komthur, Mainz. 1280. 1282. . 2
Giſeler, Kaspar, Komthur, Mainz. 1514.
Goldingen, Sixt Werner v., Komthur, Ulm. 1617.
Graveneck, Wilhelm Freiherr, Komthur, Ulm. 1623.
Graveneck, Wilhelm Freiherr, Komthur, Sachſenhauſen. 1626.
Graveneck, Philipp Graf v., Statthalter u. Landkomthur, Franken. 1663. 1664.
Großſchlag, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1727.
Grumenau, Wilhelm v., Komthur, Sachſenhauſen. 1373.
Gam, Heinrich, Statthalter, Sachſen. 1566. 1669.
Gebzenſtein, (Getrzenſtein) Berthold, Landkomthur, Elſaß. 1288.
Grandmont, Statthalter, Elſaß. 7
Grüningen, Dietrich v., Landkomthur, Franken. 1248 (?).
Goldbach, Helwig v., Landkomthur, Thüringen. 1292. 1294.
Getzen, Eberhard, Lanblomthur, Thüringen. ?
Germar, Hans v., Statthalter und Landkomthur, Thüringen. 1548. 1558.
Gleina, Heinrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1298. 1299. |
Göldelin, Heinrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1316.
Graunberg, (Gravenberg), Ulrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1386.
Gemmingen, Johann v., Trapier, Mergentheim. 1584. .
Gemmingen, Johann Rudolf v., Statthalter und Landkomthur, Oeſterreich.
1618. 1628. f 1638.
Gottfried, Landkomthur, Bieſen. 1248.
Goye, Giſebrecht v. der, Landkomthur, Utrecht. f 1286.
Gärner, Goswin (Goſen) v., Landkomthur, Utrecht. 1340. 1347. f 1357.
Gottfried, Landkomthur, a. d. Etſch. 1287.
Gottfried, Komthur, Griffſtädt. 1288.
Gaugreben, Ferdinand Theodor Baron, Ordensritter, Weſtphalen. 1773.
Goldſtein, Ernſt Jan Benjamin Baron, Landkomthur, Utrecht. f 1744.
Groß, Freiherr v., Ordensritter, Franken. 1807.
Geleen (Geelen), Gottfried Huyn Graf, Landkomthur, Bieſen. 1635. 1646.
+ 1657. N
Giebelſtadt, Zobel zu, Baron, Ordensritter, Franken. 1769.
Giebelſtadt, Leopold Zobel Baron, titul. Landkomthur, Franken. 1786. 1808.
Gemmingen, Rudolf Freiherr v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847.
Gallenſtein, Andreas Gall v., Ordensritter, Oeſterreich. 1436.
Gregorius, Komthur, Gräz. 1342.
Gerſtungen, Johannes v., Komthur, Geweiler. 1394.
— 657 —
5.
Heidenreich, Komthur, Altenburg. 1250.
Hund, Georg, Komthur, Sachſenhauſen. 1560.
Hund (Hunth), Heinrich genannt, Komthur, Halle. 1308.
Heinrich, Komthur, Halle. 1250.
Heinrich, Komthur, Oettingen. 1311.
Hayn, Johann v. (Heyn) Komthur, Marburg. 1355. 1371.
Hain, Johann v., Hauskomthur, Sachſenhauſen. 1394.
Hayn, Johann v., Komtbur, Frankfurt. 1396. 1410.
Hayn, Daniel v., Komthur, Halle. 1511. f
Holzhauſen, Hans Philipp Schütz v., Hauskomthur, Mergentheim. 1593.
Holzhauſen, Johann Adolf Rau v., Komthur, Münnerſtadt. 1679.
Holzhauſen, Johann Adolf Rau v., Komthur, Regensburg. 1687.
Holzhauſen, Georg Eitel Rau v., Komthur, Virnsberg. 1663. 1687.
Holzhauſen, Georg Eitel Rau v., Komthur, Sachſenhauſen. 1686.
Hoheneck, Hans Cuno v., Trapier, Horneck. 1572. |
Hoheneck, Hans Cuno v., Hauskomthur, Horneck. 1577: 1584.
Hohenegg, Wolfgang v., Komthur, Freiburg. 1548. 1553.
Hoheneck, Johann Friedrich Baron v., Trapier, Mergentheim. 1679. 1687.
Hohenegg, Philipp Heinrich v., Statthalter, Freudenthal. 1687.
Hohenegg, Philipp Adolf Baron, Ordensritter, ? 1694.
Hedesdorf, Georg Eberhard, Hauskomthur, Nürnberg. 1687.
Hürnheim, Lndwig v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1486. 1494.
Hohenfels, Johann v., Vogt, Marburg. 1479.
Hohenfels, Johann v., Komthur, Kirchhain. 1480.
Hohenfels, Johann v., Komthur, Siersdorf. 1490.
Hardeck, Albrecht v., Landkomthur, Oeſterreich. 1470. 1484. f 1485.
Has, Hans (Häes), Komthur, Straßburg. 1442. 1444.
Hohenhorſt, Heinrich v., Landkomthur, Utrecht. 1373. 1379.
Hohenhorſt, Heinrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1383. 3
Hohenhorſt, Johann v., Landkomthur, Bieſen. 1328. 1333.
Hohenhorſt, Johann v., Landkomthur, Utrecht. 1328. f 1340.
Hufen (Haufen), Reinhard, Landkomthur, Bieſen. 1383. 1397. 1 1410.
Hauſen, Ulrich v., Komthur, Ellingen. 1275. 1278. 1280.
Holland, Derick (Dietrich) v., Komthur, Koblenz. 1298. 1303.
Holland, Derick v., Landkomthur, Utrecht. 1303. f 1312.
Holland, Derick v., Landkomthur, Bieſen. 1317.
Heinrich (vermuthlich der nachherige Deutſchmeiſter), Komthur, Mergentheim.
1221. f
Homburg, Georg v. (Homberg), Komthur, Mühlhauſen. 1492.
Hausberg, Franz Rudolf Graf v., Komthur, Ulm. 1652. 1679.
Hendel, R... Freiherr v., Komthur, Laibach und Möttling. 1627.
Hundelshauſen, Philipp v., Komthur, Griffſtädt. 1627. 1628.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. N 42
— 658 —
Hundbiß, der v., Komthur, Mainau. 1624. 1642.
Hundbiß, Johann Werner, Komthur, Ruffach. 1627.
Hundbiß, Johann Theobald, Komthur, Winnenden. 1627. 1628.
Hundbiß v., Komthur, Straßburg. 1641. 1642.
Hoppingen, Stephan v., Komthur, Horneck. 1444.
Hoppingen, Stephan v., Komthur, Winnenden. 1447. 1448.
Hoppingen, Stephan v., Mergentheim. 1449. 1450.
Hohenſtein, Philipp v., Komthur, Würzburg. 1515.
Hohenſtein, Philipp v., Komthur, Regensburg. f 1526.
Heiſſenſtein, Walther v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1529. 1530.
Heiſſenſtein, (Heußenſtein), Walther v., Hauskomthur, Weißenburg. 1531.
Heiſſenſtein, Walther v., Komthur, Koblenz. 1532. 1548.
Heiſſenſtein (Heußenſtein) Philipp v., Hauskomthur, Regensburg. 1526.
Holdermannsſtetten, Sigmund Stettner, Komthur, Münnerſtadt. 1526. 1531.
Holdermannsſtetten, Sigmund Stettner, Komthur, Weißenburg. 1536. 1541.
Holdermannsſtetten, Sigmund Stettner, Komthur, Winnenden. 1542. 1543.
Helmhorſt, v., Komthur Mainau. 1506. 1
Henneberg, Poppo Graf v., Komthur, Schweinfurt. 1331. 1361.
Henneberg, Poppo Graf v., Komthur, Nürnberg. 1344.
Henneberg, Poppo Graf v., Komthur, Münnerſtadt. 1345. 1359.
Henneberg, Poppo Graf v., Landkomthur, Franken. 1349. 1350.
Henneberg, Heinrich v., Hauskomthur, Neubronn. 1328. 1329.
Henneberg, Berthold v., Komthur, Nürnberg. 1318. 1329.
Henneberg, Georg Graf v., Komthur, Heilbronn. 1479.
Henneberg, Georg Graf v., Komthur, Brotfelden. 1479.
Henneberg, Georg Graf v., Komthur, Mergentheim. 1483. 1499. + 1508.
Henneberg, Poppo (?) Graf v., Landkomthur, Franken. 1492.
Hatzfeld, Franz v., Komthur, Flörsheim. 1554. |
Hatzfeld, Franz v., Komthur, Griffſtädt. 1557. 1572.
Hatzfeld, Kaspar v. (Hesfeldt), Hauskomthur, Zwetzen. 1577. 1579.
Hatzfeld, Kaspar v., Komthur, Leeſten. 1584. 1585. ö
Hatzfeld, Carſilius v., Komthur, Rheinberg. 1577.
Hördt, Johann v., Komthur⸗Verwalter, Mergentheim. 1571.
Hördt, Johann v., Komthur, Kapfenburg. 1584. 1585.
- Hördt, Johann v., Komthur, Heilbronn. 1588.
Hördt, Johann v., Komthur, Blumenthal. 1593. 1594.
Hördt, Wilhelm v., Trapier, Frankfurt. 1569.
Hördt (Hürdt) Wilhelm v., Komthur, Frankfurt. 1572. f 1573.
Hördt, Georg v., Komthur, Griffſtädt. 1584.
Hördt, Georg v., Komthur, Marburg. 1588. 1591.
Hördt (Hörde), Alhart v., Komthur und Coadjutor, Marburg. 1569. 1586.
Hördt (Hörde), Friedrich v., Komthur, Marburg. 1612. 1626.
Holdrax, Heinrich v., Komthur Gemmert. 1604. 1606.
Heß, Wilhelm v. u. zu, Komthur, Frankfurt. 1616. 1625.
denningen, Gebhard v., Komthur, Oettingen. 1618.
*
— 659 —
Haſe, Friedrich v., Komthur, Liebſtädt. 1427.
Heſſe, Herrmann der, Komthur, Mühlheim. 1426.
Hulsberg, Johann v., Komthur, Aachen. 1604. 1606.
Hochheim, Heinrich v., Komthur, Nägelſtädt. 1284. 1294.
Hochheim, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1288.
Hohenlandsberg, Dietrich, Komthur, Freiburg (Breisgau). 1577.
Hohenlandsberg, Dietrich, Landkomthur, Elſaß. 1578. 1593. F 1600.
Habsburg, Hans Ludwig v., Komthur, Freiburg. 1557.
Hergern, Wilhelm Halber v., Ueberreiter, Frankfurt. 1531.
Hergern, Wilhelm Halber v., Komthur, Oettingen. 1537. 1538.
Hergern, Wilhelm Halber v., Komthur, Weißenburg. 1538.
Hergern, Wilhelm Halber v., Komthur, Köln. 1542. 1543.
Hergern, Wilhelm Halber v., Coadjutor u. Landkomthur, Koblenz. 1544. 1557.
Haberkorn, Kaspar, Baumeiſter, Heilbronn. 1537.
Hadersdorf, Hermann v., Zinsmeiſter, Weißenburg. 1548.
Harpfen, Hans v., Küchmeiſter, Ellingen. 1548.
Helmſtadt, Wiprecht v., Komthur, Würzburg. 1410.
Helmſtadt, Philipp v., Hauskomthur, Mergentheim. vor 1505.
Helmſtadt, Philipp v., Komthur, Oettingen und Wörth. 1505. 1515.
Helmſtadt, Daniel v., Küchmeiſter, Virnsberg. vor 1505.
Helmſtadt, Daniel v., Komthur, Kapfenburg. 1505.
Helmſtadt, Georg v., Hauskomthur, Rotenburg. 1545.
Helmſtadt, Georg v., Hauskomthur, Winnenden. 1548.
Herden, Andreas v., Komthur, Schillen. 1543.
Haußler, Franz Reinhard v., Ordensritter, Koblenz. 1662.
Hornſtein, Sigmund v., Komthur, Mainau. 1543. 1554.
Hornſtein, Sigmund v., Landkomthur, Elſaß. 1549. 1577.
Hornſtein, Karl Heinrich Freiherr, Landkomthur, Franken. 1716. 1729. f 1745.
Hornſtein, Anton Fidelis Anſelm, Ordensritter, Elſaß. 1773.
Hornſtein, Anton Fidelis Anſelm, Komthur, Andlan. 1787.
Hornſtein, Fidel Freiherr, Rathsgebietiger u. Komthur, Freiburg. Elſaß. 1803.
1808.
Hornſtein, Adam Baron v. Göffingen, Komthur, Ulm. 1765.
Hornſtein, Adam Baron v. Göffingen, Komthur, Sterzing. 1805.
Horuſtein, Friedrich Ferdinand Joſeph Baron, Komthur, Würzburg. 1805. 1807.
Heyden, Johann v., Komthur, Mühlheim und Brakel. 1521. 1542.
Heyden, Johann v., Küchmeiſter, Maſtricht. 1662.
Heyden, Dietrich v., Komthur, Mühlheim. 1543.
Heyden, Dietrich v., Komthur, Mühlhauſen. 1554.
Heyden, Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1554. 1558.
Heppenheim, Johan. v., Komthur, Saarburg. 1408. 1440.
Heppenheim, Johann v., Komthur, Luxemburg. 1449.
Hagen, Johann Nicolaus v., Ordensritter, Lothringen. 1626.
Hagen, Johann Nicolaus v., Komthur, Saarbrück. 1628.
Hoven, Hans v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1345.
— 660 —
Heideck, Otto v., Landkomthur, Franken. 1340. 1343.
Heideck, Otto v., Komthur, Ellingen. 1339. 1352.
Heideck, Wolfram v., Komthur, Virnsberg. 1324. 1325.
Heideck, Albrecht v. (Hardeck ?), Landkomthur, Oeſterreich. 1470. 1485.
Häften, (Haiften), Johann v., Komthur, Thiel. 1446.
Häften, Johann v., Landkomthur, Utrecht. 1456. 1466. f 1467.
Hagenbeke, Tbomas v., Hauskomthur, Münſter. 1439. 1440.
Hagenbeke, Thomas v., Komthur, Osnabrück, 1452. 1456.
Hirsberg, Gebhard Graf v., Landkomthur, Franken. vor 1248.
Hirsberg, Arnold v., Landkomthur (Pfleger), Franken. 1420. 1446.
Hirsberg, Arnold v., Komthur, Ellingen. 1424. 1444.
Hirsberg, Arnold v., Komthur, Nürnberg. 1412. 1422.
Hirsberg, Adam Georg Karl, Komthur, Ellingen. 1769.
Herdegen, Spitalmeiſter, Nürnberg. 1306. .
Hütingen, Berthold v., Komthur, Meſſingen. 1306.
Heinrich, Komthur, Regensburg. 1354.
Holzſchuher, Friedrich, Spitalmeiſter, Nürnberg. 1376. 1408.
Hanebeck, Pilgrimm v., Komthur, Speier. 1382.
Hertenſtein, Eberhard v., Komthur, Nürnberg. 1309. 1339.
Hertenſtein, Eberhard v., Komthur, Würzburg. 1320. 1323.
Hertenftein, Eberhard v., Hauskomthur, Mergentheim. 1330. 1336.
Hertenſtein, Eberhard, Komthur, Marburg. 1349. N
Hirtzenſtein, Peter v., Komthur, Frankfurt. 1377. 1383.
Hanau, Gottfried v., Komthur, Mergentheim. 1348. 1350.
Hanau, Gottfried v., Landkomthur, Franken. 1356. 1357.
Hanau, Gottfried v., Komthur, Brotfelden. 1361.
Hanau, Gottfried v., Komthur, Heilbronn und Ulm. 1369. 1371.
Herbort, Komthur, Aichach. 1301.
Herbort, Komthur, Wörth. 1320.
Hervort, Komthur, Wien. 1332.
Hachelſtädt, Friedrich v., Komthur, Meſſingen. 1311.
Hayr, Adam, Komthur, Berk. 1499.
Hönolte, Berndt v., Komthur, Osnabrück. 1426.
Heinrich, Komthur, Frankfurt. 122 .. 1231.
Heinrich (Graf v. Henneberg), Komthur, Münnerſtadt. 1315.
Halle, Adolf v., Komthur, Berk. 1498.
Hoytz, Eberhard, Statthalter und Landkomthur, Thüringen. 1432. 1468.
Hegi, Regk v., Landkomthur, Elſaß. 1364.
Hammerſtein, Johann v., Komthur, Münſter. 1318.
Hanxleben, Georg v., Statthalter und Landkomthur, Weſtphalen. 1593. 1606.
Heinrich, Komthur, Eger. 1291.
Heinrich, Komthur, Wörth. 1294.
Hotzfeld, Baumeiſter, Frankfurt. 1549. 1554.
Heldrop, Ulrich v., Hauskomthur, Oettingen. 1549.
Hermann, Komthur, Genghofen. 1280.
— 661 —
Helnſtein, Hartmann v., Komthur, Regensburg. 1299.
Heinrich, Komthur, Nürnberg. 1262.
Herda, Johann v., Komthur, Virnsberg. 1590.
Holdingen, Sixt Werner v., Hauskomthur, Ellingen. 1609.
Hirzo (Hirzel), Komthur, Wien. 1250. 1262. 1272.
Hohenlohe, Andreas v., Komthur, Mergentheim. f 1269 (2).
Hohenlohe, Gottfried v., Landkomthur, Franken. 1290. 1293.
Hohenlohe, Johann Graf v., Komthur, Kapfenburg. 1527. 1538. 7 1540.
Hohenlohe, Friedrich Graf v., Landkomthur, Thüringen. 1586.
Hornburg, Rudolf v., Landkomthur, Böhmen und Mähren. 1355.
Heinrich, Komthur, Köln. 1256.
Harſtall, Anton v., Komthur, Altenburg. 1517. 1531.
Harſtall, Anton b., Statthalter und Landkomthur, Thüringen. 1543.
Harrſtall, Friedrich Wilhelm v., Komthur, Sachſenhauſen. 1706.
Harrach, Joſeph Graf v., Komthur, Frieſach. 1719.
Harrach, Joſeph Philipp Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1 1764.
Harrach, Alois Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1773.
Harrach, Graf v., Rathsgebietiger, Oeſterreich. 1780.
Harrach, Alois Leonhard Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1780. 1791. + 1800.
„Harrach, Alois Leonhard Graf v., Komthur, Möttling. 1805.
Harrach, Alois Leonhard Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1818.
Harrach, Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1806.
Hewgi (Hegi), Heinrich Regk, Komthur, Ulm. 1359.
Hohen⸗Rad, Johann zum v. Frankfurt, Komthur, Mainz. 1377.
Haller, Wilhelm, Komthur, Sachſenhauſen. 1530. |
Hün, Reinhard, Landkomthur, Sachen. 1361.
Holtzſadel, Wigand v. Naſſen⸗Erfurt, Statthalter, Sachſen. 1515.
Haneberg, Pilgrim v., Landkomthur, Weſtphalen. 1379.
Holſtein, Dominik v., Statthalter, a. d. Etſch. 1486.
Haynenberg, Gottfried v., Komthur, Botzen. 1333.
Hartmud, Komthur, Marburg. 1261.
Habell, Georg Daniel v., Komthur und Statthalter, Marburg. 1639. 1652.
Holdingshauſen, Wilhelm v., Verweſer, Thüringen. 1559. 1568.
Haslau, Otto v., Landkomthur, Oeſterreich. 1260 (2).
Hölzel, Konrad, Statthalter, Oeſterreich. 1466. |
Heuniken (Hüneken), Chriſtoph Baron v., Landkomthur, Oeſterreich. 1672. 1687.
Herd, Johann v., Landlomthur, Bieſen. 1493. + 1503.
Hoen (Hoyn) Hoensbröch, Reynier v., Landkomthur, Bieſen. 1359. 1367.
Hoen, Reynier v., Landkomthur, Utrecht. + 1371.
Horſt, Derick v., Landkomthur, Utrecht. F 1284.
Hackfort, Heinrich v., Landkomthur, Utrecht. 1467. 1477. f 1478.
Hergern, Halber v., Komthur, Mergentheim. 1542.
Hallweil, Hartmann v., Verwalter, Straßburg. 1578.
Herberſtein v., Komthur, Wien und Neuſtadt. 1686.
Hallenberg, Albert v., Komthur, 2 1248.
— 662 —
Hacke, Franz Anton Joſeph v., Ordensritter, Elſaß. 1773.
Haxthauſen, Raban Heinrich Baron v., Komthur und Rathsgebietiger, Welheim.
1773. 1787.
Hönsbröck, Franz Heinrich Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Bernsheim.
1773. 1787.
Hönsbröck, Friedrich Melchior Marquis v., Komthur und Rathsgebietiger, Ein⸗
f ſiedel. 1773. 1787.
Hoorn, Nicolaus v., Landkomthur, Bieſen. 1278.
Haugwitz, Graf v., Ordensritter ? 1806.
Hardenberg, Georg Wilhelm Baron, Komthur, Schiffenberg. 1773.
Hardenberg, Gottlob Friedrich Wilhelm v., Komthur, Weddingen. 1773.
Hardenberg, Auguſt Georg Ulrich v., Coadjutor, Thüringen. 1803. 1805.
Hardenberg, Gottlob Friedrich Wilhelm v., Landkomthur, Sachſen. 1780. 1791.
Hettersdorf, Heinrich v., Ordensritter, Franken. 1787.
Hettersdorf, Franz Heinrich Philipp, Hauskomthur, Ellingen. 1785. 1789.
Hettersdorf, Freiherr, Hauskomthur, Mergentheim. 1785. a
Hettersdorf, Freiherr, Komthur, Mergentheim. 1790. | 8
Hettersdorf, Freiherr Franz Heinrich, Komthur, Genghoſen u. Frankfurt. 1789.
1799. 1805. N
Hettersdorf, Franz Freiherr, Rathsgebietiger, Franken. 1799. 1805. 1808.
Hettersdorf, Franz Heinrich Freiherr, Komthur, Namslau. 1811.
Hagendorp, Boudewyn Reint Wolter Baron, Landkomthur, Utrecht. 1857.
Haugwitz, Eugen Graf v., Landkomthur u. Komthur, Oeſterreich. Wien. 1834,
1858.
Herwort, Komthur, Sonntag. 1360.
Heinrich, Komthur, Frankfurt. 1231.
Heinrich, Komthur, Bieſen. 1231.
Has, gen. der Junge, Hauskomthur, Neuſtadt. 1260.
Höltzel, Konrad, Komthur, Laibach. 1462. 1468.
Huyter, Philipp (Graumäntler), Hauskomthur, Mainau. 1394.
Homburg, Rudolf v., Komthur, Mainau. 1371.
Horn, Werner v., Hauskomthur, Wien. 1504.
J.
Iſenhofen (Eiſenhofen), Wolfgang v., Komtbur, Ellingen. 1487. 1489.
Iſenhofen, Wolfgang v., Statthalter, Franken. 1496.
Iſenhofen, Wolfgang v., Landkomthur, Franken. 1513. 1515. f 1516.
Jung, Konrad, Komthur, Trient. 1450. 1456.
Johann, genannt Iheſus, Komthur, Ramersdorf. 1366.
Johannes, Komthur, Slanders. 1456.
Johann, Komthur, Laibach. 1350.
Johann, Komthur und Prieſter, Judenrode. 1281.
Itterſumb, Heinrich, Komthur, Osnabrück. 1628.
—
— 663 —
Ingelheim, v., Treßler, Nürnberg. 1508.
Ingenhof, Hugo zu Glindt, Komthur, Köln. 1566.
Jungingen, Jacob Gremlich v., Komthur, Straßburg. 1593.
Jungingen, Jacob Greimblich v., Komthur, Mainau. 1606.
Impeln, Johann v. Empeln v. der, Komthur, Thiern (2). 1548.
Ingolſtadt, Heinrich v., Komthur, Speier. 1401.
Ingelnheim, Martin Beuſer v., Komthur, Ulm. 1524. 1525.
Jagiſtorf, Albrecht v., Komthur, Sachſenhauſen. 1438.
Jacob, Komthur, Koblenz. 1331. a
Jonatas, Komthur, Bieſen. 1272.
Immerlohe, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1250. 1272.
Jacob, Landkomthur, Lothringen. 1315. 1317.
Iſenburg, Chriſtian Ludwig Graf v., Landkomthur, Marburg. 1751. 1773.
Iſſelmude, Hendrich Baron, Landkomthur, Utrecht. f 1751. N
Iſſelmude, Rudolf Hendrich Baron, Landkomthur, Utrecht. 7 1834.
Johannes, Komthur, Mergentheim. 1246.
K.
Kielholz, Heinrich der, Komthur, Münnerſtadt. 1331.
Kielholtz (Keylholz), Heinrich, Komthur, Nürnberg: 1344.
Krebsberger, Konrad, Hauskomthur, Brotfelden. 1329.
Klingenfels, Michel, Hauskomthur, Neuſtadt. 1451.
Kemp, Gottſchalk, Pfleger, Muffendorf. 1499.
Kempf (Krampf), Johann (von Piuguia), Komthur u. Prieſter, Speier. 1510.
1516.
Kirchberg, Johannes v., Komthur, Virnsberg. 1306.
Kirchberg und Weiſenhorn, Anſelm Joſeph Graf, Komthur u. Rathsgebietiger,
Horneck. 1789.
Kropsberg, Johann v., Komthur, Saarbrück. 1403.
Kropsberg, Johann v., Komthur, Beckingen. 1404.
Kropsberg, Johann v., Komthur, Weißenburg. 1395.
Königeck, Eberhard v. (Königsegg), Komthur, Mainau. 1385.
Königeck, Eberhard v., Komthur, Mühlhauſen. 1386. f
Königseck, Marquard v. (Königsegg), Komthur, Mainau. 1437. 1443.
Königseck, Marquard v., Landkomthur, Elſaß. 1411. 1437.
Königseck, Chriſtian Moritz Graf v., Landkomthur, Elſaß. 1761. 1773.
Kittelsdorf (Kottelsdorf), Otto v., Komthur, Frankfurt. 1515. 1517.
Knöringen, Heinrich v., Komthur, Sterzing. 1498.
Knöringen, Heinrich v., Komthur und Statthalter, Lengmoos. 1499. 1503.
Knöringen, Heinrich v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1504. 1535. |
Knöringen, Jacob v., Verweſer, Trient. 1518. |
Knöringen, Bartholomäus v., Hauskomthur, Slanders. 1518. 1521.
Knöringen, Bartholomäus v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1539. f 1541.
— 664 —
Knöringen, Georg v., Hauskomthur, Ellingen. 1508.
Knöringen, Georg v., Komthur, Virnsberg. 1526. 1538.
Knöringen, Georg v., Komthur, Blumenthal. 1540. f 1543.
Knöringen, Johann Friedrich v., Ordensritter, ? 1664. 1671.
Knöringen, Johann Freiherr v., Komthur, Ulm. 1707.
Küchmeiſter, Hermann v. Nürnberg, Pfleger, Eſchenbach. 1343.
Küchmeiſter, Konrad, Landmeiſter, Lothringen. 1396. 1402.
Kyttler, Heinrich der, Hauskomthur, Ulm. 1349. 1357.
Kronberger, Eberhard, Trapier, Mainz. 1499.
Konrad, Komthur, Würzburg. 1274. 1289.
Kanderus, Komthur, Neß (in Friesland). 1451.
Krevet, Engelbert, Komthur, Braclo. 1426.
Kulin, Heinrich, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1349.
Korff, Moritz, Komthur, Osnabrück. 1699.
Kobbing, Sweder, Landkomthur, Weſtphalen. 1411. 1424.
Kobbing, Sweder, Landkomthur, Utrecht. 1419. 1422. (1440).
Kobbing, Sweder, Komthur, Othmarſen. 1424. 1426. 1456.
Kobbing, Sweder, Komthur, Thiel. 1437. 1453. aa
Klingenberg, Wolfgang v., Landkomthur, a. d Etſch. 1495.
Klingenberg, Wolfgang v., Landkomthur, Elſaß. 1481. 1517.
Kortenbach, wan v., Landkomthur, Bieſen. 1411. 1433. f 1434.
Kortenbach, Johann v., Komthur, Feucht. 1549.
Kortenbach, Johann v., Komthur, Petersfuren. 1566.
Kortenbach, Johann v., Komthur, Aachen. 1567. 1580.
Kortenbach, Wilhelm v., Komthur, Grnitrat. 1604. 1606.
Kortenbach, Wilhelm v., Komthur, Bernsheim. 1642.
Königsfeld, Otto v., Komthur, Wien. 1455.
Königsfeld, Otto v., Landkomthur, Oeſterreich! 1461.
Königsfeld, Heinrich v., Komthur, Frieſach. 1490.
Konrad, Komthur, Münnerſtadt. 1289.
Knorr, Komthur, Sterzing. 1506.
Katzenzungen, Ehrenreich Breyſach, Komthur, Lengmoos. 1680. |
Knebel, Wilhelm v. Katzenelnbogen, Komthur, Weißenburg. 1544. f 1552.
Knebel, Wilhelm v. Katzenelnbogen, Ordensritter, Franken. 1539.
Knebel, Wilhelm v. Katzenelnbogen, Hauskomthur, Regensburg. 1542.
Kerle, Gotthard v., Komthur, Siersdorf. 1331.
Konrad, Komthur, Oettingen. 1254. |
Katzenſtein, Jacob Kaſimir Graf v., Komthur, Frieſach. 1687.
Kumunt, Komthur, Nürnberg. 1348.
Kurwitz, Heinrich v., Komthur, Eger. 1301.
Konrad, Komthur, Sachſenhauſen. 1316.
Kreuz, Philipp v., Rentmeiſter, Mecheln. 1500.
Kelner, Johann, Komthur, Slawitz. 1456.
Keppel, Hermann v., Landkomthur, Weftphalen. 1419. 1420.
Keppel, Hermann v., Landkomthur, Utrecht. 1427. f 1443.
==: 660. =
Kegel, Heinrich, Landkomthur, Sachſen. 1382. 1394.
Konrad, Komthur, Porſendorf (2). 122. N
Kloß, Konrad, Komthur, Flörsheim. 1627.
Königseck, Ernſt Freiherr, Komthur, Heilbronn. 1662.
Kaltenthal, Walther v., Landkomthur, Lothringen. 1383.
Kaltenthal, Philipp Jacob v., Komthur u. Rathsgebietiger, Blumenthal. 1662.
1664.
Kendenich, Philipp v., Komthur, Koblen;. 1430. 1435.
Kendenich, Philipp v., Komthur, Berg. 1443. ;
Krawinkel (Kraenwinkel), Heinrich v., Komthur, Altenburg. 1504.
Krawinkel, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1510. 1515.
Kirskorb, Berthold, Komthur, Koblenz. 1383. 1386.
Korner, Hieronymus v., Hauskomthur, Oettingen. 1527. 1529.
Kothe, Hans, Baumeiſter, Horneck. 1529.
Knipping, Konrad v., Komthur, Mergentheim. 1577. 1585.
Knipping, Konrad, Komthur, Heilbronn. 1588.
Kerpen, Johann Nicolaus v., Komthur, Thann. 1588.
Kerpen, Johann Nicolaus v., Komthur, Einſiedel. 1593.
Kerpen, Wilhelm v., Ordensritter, Bieſen. 1787.;
Kerpen, Wilhelm Freiherr v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1801. 1805.
Kerpen, Karl Anton Ferdinand Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Koblenz.
1803. 1805.
Kerpen, Karl Anton Leopold Baron, Komthur, Koblenz. 1773. 1787.
Kitſcher, Georg v., Hauskomthur, Altenburg. 1571.
Kitſcher, Georg v., Komthur, Altenburg. 1588.
Klingelbach (Klingenbach), Adam v., Ueberreiter, Mergentheim. 1570. 1571.
Klingelbach, Adam v., Komthur, Sachſenhauſen. 1596. N
Klingelbach, Adam v., Komthur, Heilbronn. 1601.
Khün, Wilhelm v., Ordensritter, 7 1625.
Kramb, Burchard v., Ordensritter, ? 1671.
Karpfen, Eberhard v., Komthur, Sachſenhauſen. 1601.
Kleiſt, Ferdinand Kaspar Baron, Komthur, in der Ballei Koblenz. 1773. 1787.
1805. |
Kleift, Freiherr v., Ordensritter, Koblenz. 1769.
Kageneck, Johann Heinrich Hermann Baron, Komthur, Sachſenhauſen. 1705.
Kageneck, Johann Heinrich Hermann v., Komthur, Ulm. 1705. 1706.
Kageneck, Johaun Heinrich Hermann v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1717.
Kriech, Johann, Spitalmeiſter, Mergentheim. 1473.
Küdorfer, Hermann, Landkomthur, Oeſterreich. 1335. 1337.
Karl, Landkomthur, Lothringen. 1298. 1307.
Konrad, Präceptor, Lothringen. 1254.
Kawiler, Johann v., Landkomthur, Lothringen. 1264. 1275.
Kenswieler (Kenswäler), Johann v., Landkomthur, Utrecht. + 1360.
Kalſchau (Katſchau), Qnirin v., Trapier, Frankfurt, 1565.
Konrad, Komthur, Trient. 1295. 1302.
„
— 666 —
Konrad, Komthur, Trient. 1381.
Konrad, Komthur, Goslar. 1293.
Kolff, Franz Nicolaus Baron v., Komthur, Petersfuren. 1773.
Kolff, Franz v., Komthur und Rathsgebietiger, Beckefort. 1787.
Kreith, Clement Auguſt Graf v., Komthur, Waldbreitbach. 1787.
Kottwitz, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1505. f 1513.
Kottwitz, Albrecht v., Komthur, Gräz. 1515.
Kopkorff, Ernſt Leopold v., Landkomthur, Sachſen. 1642.
Kaldenberg, Rütiger v., Landkomthur, Bieſen. 1325.
Kaulen, Konrad v. der, Landkomthur, Bieſen. 1348.
Könsbröch, Kaspar Ulrich Baron, Komthur, Gemmert. 1642.
Kaunitz⸗Rittberg, Franz Wenceslaw Graf, Novize, Weſtphalen. 1769.
Kaunitz⸗Rittberg, Franz Wenceslaw Graf, an und Komthur, Weftphafen,
Münſter. 1773. 1805.
Kaunitz⸗Rittberg, Graf, Landkomthur, Weſtphalen. 1803. 1809.
Kürwitz, Heinrich v., Komthur, Plauen. 1313.
Ketz, Johann v., (Kecze), Landkomthur, Elſaß. 1394.
Kotz, Hans v., Hauskomthur, Freiburg. 1394.
Karle, Albrecht, Komthur, Sontheim. 1394.
Kirchheim, Hermann v., Ordensritter, 1193. N
Königsbrunn, Anton Freiherr v., Ordensritter, Oeſterreich. 1857.
L.
Liningen, Johann v., Komthur, Weißenburg. 1361.
Leiningen, Johann Hercules v., Komthur, Ulm. 1589.
Löbel, Hans (Lobl) Komthur, Laibach. 1498. 1505.
Leonrode, Simon v., Komthur, Oettingen. 1419.
Leonrode, Simon v., Komthur, Kapfenburg. 1425. 1462.
Leonrode, Simon v., Komthur, Ulm und Heilbronn. 1444. 1469.
Leonrode, Simon v., Komthur, Ellingen. 1446.
Leonrode, Simon v., Statthalter, Franken. 1446. 1447.
Leonrode, Simon v., Komthur, Nürnberg. 1449. 1450.
Leonrode, Hans v., Komthur, Regensburg. 1543. 1545.
Ludwig (v. Schwalbach), Komthur, Sachſenhauſen. 1273. 1279.
Lentersheim, Ulrich v., Komthur, Wörth. 1438.
Lentersheim, Ulrich v., Komthur, Nürnberg. 1444. 1448.
Lentersheim, Ulrich v., Komthur, Ellingen. 1453.
Lentersheim, Ulrich v., Landkomthur, Franken. 1449. 1455.
Luft, Johann, Komthur, Rotenburg. 1499. 1506.
Liebsberg, Friedrich v., Hauskomthur, Nürnberg. 1382. 1383.
Liebsberg, Friedrich v., Landkomthur, Thüringen. 1383.
Liebsberg, Friedrich v., Komthur, Wörth. 1396.
Lanz, Nicolaus, Komthur, Dömitz. 1419.
Lanſe, Ludwig v., Landlomthur, Elſaß. 1436. 1443.
Lanſe, Ludwig v., Landlomthur, a. d. Etſch. 1443. 1450. f 1451.
Limburg, Engelhard Pincerna v., Komthur, Horneck. 1298.
Ludwig, Komthur, Eſchenbach. 1295. 1296.
Leonſtein, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1325.
Lewenſtein, Heinrich v., Komthur, Mergentheim. 1335.
Lewenſtein, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1335. 1338.
Lerreghe u. v. Bureke, Gottfried, Komthur, Siersdorf. 1327.
Lenz, Johann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1413. 1414.
Lutherus (v. Pirmont), Komthur, Sachſenhauſen. 1285. 1288.
Ludwig, Komthur, Ellingen. 1288. 1289.
Lachen, Wilhelm Michel Schliederer, Hauskomthur, Horneck. 1618. 1625.
Lachen, Schliederer Freiherr v., Komthur, Virnsberg. 1620. 1626.
Lachen, Wilhelm Michel Schliederer v., Komthur, Heilbronn. 1628.
Lamberg, Georg Gottfried Freiherr v., Komthur, Frieſach. 1662. 1664.
Lamberg, Georg Gottfried Baron v., Komthur, Sonntag. 1664.
Lamberg, Georg Gottfried Baron, Landkomthur, Oeſterreich. 1664. 1666.
Lamberg, Raimund Caſimir Graf, Bevollmächtigter, Bieſen. 1764.
Lamberg, Raimund Caſtmir Graf, Komthur und Rathsgebietiger, ö
1773. + 1775.
Leopold, Komthur, Lengmoos. 1423. 1427.
Landaur, Johann v., Komthur, Einſiedel. 1390. 1393.
Lichtenſtein, Balthaſar v., Baumeiſter, Ellingen. 1531.
Lichtenſtein, Balthaſar v., Hauskomthur, Virnsberg. 1540.
Lichtenſtein, Balthaſar v., Hauskomthur und Treßler, Oettingen. 1542.
Lichtenſtein, Balthaſar v., Komthur, Oettingen. 1548. 1549. 1552.
Lichtenſtein, Hans Konrad v., Hauskomthur u. Ueberreiter, Mergentheim. 1625.
1627.
Lichtenſtein, Johann Konrad v., Komthur, Kapfenburg. 1645. 1649.
Lichtenſtein, Johann Konrad v., Landkomthur, Franken. f 1656.
Lichtenſtein, Anguſtin Oswald v., Komthur, Horneck. 1641.
Lichtenſtein, Auguſtin Oswald v., Statthalter, Freudenthal u. Eulenberg. 1641.
Lichtenſtein, Auguſtin Oswald v., Komthur, Regensburg. 1645.
Lichtenſtein, Auguſtin Oswald v., Statthalter, Mergentheim. 1662.
Lichtenſtein, Anguſt Oswald v., Landkomthur, Weſtphalen. 1662.
Lichtenberg, Philipp Blick v., Komthur, Koblenz. 1498. 1499.
Lichtenberg, Framlich Bock v., Komthur, Petersfuren. 1580. 1585.
Lichtenberg, Framlich Bock v., Komthur, Aachen. 1584. a
Lichtenberg, Framlich Bock v., Coadjutor und Landkomthur, Bieſen. 1584.
+ 1605.
Lichtenberg, Framlich Bock v., Komthur, Bernheim. 1589.
- Linden, Johannes v., Ordensritter, Marburg. 1263.
Linden, Kaspar v. Baron, Landkomthur, Utrecht. 1619. f 1620.
Landswer, Wolf Hartwich v., Hanslomthur, Regensburg. 1394. 1397.
Leiche, Hermann genannt v., Landkomthur, Franken. 1297. 1300.
— 666 —
Leſche, Hermann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1305. 1306.
Leſche, Gottfried gen. v., Landkomthur, Oeſterreich. 1282. 1285.
Löſch, Johann Adam v. Hilderhauſen, Komthur, Winnenden. 1649.
Löſch, Johann Adam v. Hilderhauſen, Landkomthur, Franken. 1662. f 1663.
Löſcher, Johann Adolf, Hauskomthur, Nürnberg. 1635.
Luternow, Hermann v., Landkomthur, Elſaß. 1476. 1481.
Lupold, Komthur, Griffſtädt. 1306.
Lehrbach, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1729.
Lehrbach, Konrad Chriſtoph v,, Komthur, Kapfenburg. 1750.
Lebrbach, Konrad Chriſtoph Baron v., Rathsgebietiger und Komthur, Franken.
Nürnberg. 1764. f 1767.
Lehrbach, Franz Sigmund Adalbert, Landkomthur, Franken. 1764. f 1787.
Lauingen, Hoyer v., Komthur, Langeln. 1606.
Lammingen, Wolf Ferdinand v., Komthur, Ellingen. 1667.
Lammingen, Wolf Ferdinand v., Komthur, Regensburg u. Genghofen. f 1682.
Lewenſtein, Johann Ludwig v., Komthur, Laibach. 1645.
Lauterbach (Lehrbach), Daniel v., Komthur, Marburg. 1515. 1529.
Lochinger, Wilhelm, Komthur, Rotenburg. 1526. 1531.
Lochinger, Wilhelm, Hauskomthur, Weißenburg. 1529. 1531.
Lochinger, Wilhelm, Komthur, Mergentheim. 1537.
Lochinger, Wilhelm, Komthur, Heilbronn. 1538. 1543.
Lochinger, Wilhelm, Statthalter u. Landkomthur, Ellingen u. Nürnberg. 1544.
1557. f 1558.
Lochinger, Wilhelm, Komthur, Oettingen. 1536.
Lochinger, Chriſtoph, Hauskomthur, Speier, 1548.
Liebenſtein, Hans v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1510.
Landſchaden, Georg, Hauskomthur und Treßler, Oettingen. 1510.
Landſchaden, v., Ordensritter, Franken. 1539.
Loe (Lohe) Franz v. der, Landkomthur, Utrecht. 1557. 1579.
Loe, Franz v. der, Komthur, Diedern. f 1592.
Loe, v. der, Baron, Komthur, Ramersdorf. 1671. 1697.
Loe, Johann Wilhelm Baron v. Wießen, Komthur, Welheim. 1805.
Lansberg, Dietrich d., Komthur, Bieſen. 1604. 1606. ö
Landsberg, Karl Friedrich Heinrich Baron, Ordensritter, Elſaß. 1773.
Landsberg, Karl Friedrich v., Komthur, Rohr in Waldſtetteu. 1787.
Landsberg, Karl Friedrich Heinrich, Komthur, Beuggen. 1805.
Langeln (Langen), Georg v., e und Landkomthur, Lothringen. 1490.
1501.
Lew, Georg, Komthur, Genghofen. 1543. 1545.
Lipnil, Heinrich v., Ordensritter, 2 1292.
Leibelfingen, Franz Ludwig Graf, Komthur, Ulm. 1694.
Loſſau (Laſſaw), Johann, Landkomthur Sachſen. 1577. 1585.
Lichtenhain, Konrad v., Statthalter, a. d. Etſch. 1478.
Linnenbach, Friedrich v., Landkomthur, Franken. 7
Langenreth, Johann v., Komthur, Koblenz. 1343. 1344.
— 669 —
Luternberg, Werner v., Komthur, Marburg. 1298.
Liederbach, Johannes v., Komthur, Marburg. 1420. 1431.
Lyntzer, Petrus, Landkomthur, Oeſterreich. 1407.
Los (Lohn), Gerhard Graf v., Landkomthur, Bieſen. 1321. 1322.
Lewenberg (Lawenberg), Heinrich v., Landkomthur, Bieſen. 1373. 1379.
Larheim, . Ortlipp Denner v., Landkomthur, Lothringen. 1510. 1512.
Ludwig, Komthur, Koblenz. 1231.
Lippe, Auguſt Graf v., Komthur, Marburg. 1688. 1702.
Lipp, Friedrich Heinrich Baron v., Komthur, Mahlenburg (Mahlsburg ?). 1773.
1787.
Lonzen, Philipp Bernhard, gen. Roben, Landkomthur, Lothringen. 1642. 1645.
erſchoſſen.
Lederſake, Anton v. Prinshagen, Landkomthur, Utrecht. 1258. f 1266.
Lerode (Lehrode), Sigmund v., Komthur, Nürnberg. 1449.
Leoben, Chriſtoph v., Komthur, Regensburg .1568.
Lebnich, Heinrich, Komthur, Flörsheim. 1451.
Lerchenfekd, Franz Joſeph Petrus de Alcantra, Komthur, Beuggen. 1773. 1787.
Lützerode, Heinrich v., Ordensritter, Bieſen. 1787.
Lintelo, Wilhelm Baron v., Landkomthur, Utrecht. f 1732.
Lobkowitz, Franz Georg Fürſt v., Ordensritter, Oeſterreich. 1835.
Lobkowitz, Franz Georg Fürſt v., Komthur n. Rathsgebietiger, Groß⸗Sonntag.
1847. 1857.
Ludwig, Landkomthur, Oeſterreich. 1266.
Ludwig, Komthur, Speier. 1258.
Ludwig, Komthur, Sonntag. 1315.
| M.
Mitterbach, Hans v., Hauskomthur, Neuſtadt. 1516. 1523.
Mitterbach, Hans v., Hauskomthur, Laibach. 1523.
Mitterbach, Hans v., Komthur, Neuſtadt. 1523.
Mosheim, Andreas, Komthur, Gräz. 1497.
Mosheim, Andreas v., Hauskomthur, Wien. 1500. i
Mosheim (Mosham), Andreas v., Landkomthur, Oeſterreich. 1501. + 1504.
Münſter, Hermann v., Komthur, Münnerſtadt. 1349. N
Münſter, Wilhelm v., Komthur, Mühlheim. vor 1440.
Münſter, (Mönſter), Friedrich v., Komthur und Rathsgebietiger, Schiffenberg.
1787. 1 1805.
Mühlinen, Hans Albert v., Komthur, Hitzkirch. 1517.
Mensheim, Mathes v., Komthur, Regensburg. 1457.
Mensheim, Mathes v., Komthur, Brotfelden. 1462.
Mülhauſen (Mölhauſen) Niclas v., Trapier, Frankfurt. 1462. 1464.
Mülhauſen, Niclas v., Komthur, Mainz. 1462. 1484.
Mühlhauſen, Konrad v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1457.
— 670 —
Mülhauſen, Dietrich v., Komthur, Speier. 1499.
Münnerſtadt, Marx v., Komthur, Würzburg. 1499.
Molitoris, Nicolaus, Komthur, Münnerſtadt. 1490. 1515.
Muir, Trapier, Frankfurt. 1494.
Moiger, Konrad, Komthur, Freiburg. 1386.
Mackeneye, Johann, Komthur, Burow. 1419. a
Marchwardus, Komthur, Mainz. 1303.
Mathis (Mathäus) Komthur, Slanders. 1334. 1386.
Michel, Komthur, Wien. 1389. 1399. 1414.
Münnerſtadt, Hermann v., Komthur, Schweinfurt. 1283.
Mergentheim, Konrad gen. v., Komthur, Hittenheim. 1295.
Mergentheim, Martin v., Komthur, Regensburg. 1379. 1382.
Moſenauer (Moſauer), Johaun, Landkomthur u. Komthur, a. d. Etſch. Sterzing.
1438. 1456.
Montabauer, Johann v., Komthur Würzburg. 1438. 1451.
Montabauer, Hermann v., Komthur, Speier. 1470.
Montabauer, Hermann v., Küſter, Köln. 1499.
Maynsheim, Friedrich v., Komthur, Brotfelden. 1462.
Muerzer, Kaspar (Würzer ?), Komthur, Wien. 1434. 1488.
Mezzingen, Heinrich v., Komthur, Ellingen. 1267. 1269.
Mezzingen, Heinrich v., Landkomthur, Franken. 1273. 1280.
Mezzingen, Marquard v., Komthur, Ellingen. 1283. 1287.
Mezzingen, Marquard v., Komthur, Nürnberg. 1291. 1295.
Mezzingen, Marquard v., Landkomthur, Franken. 1296.
Meſſiugen, Marquard v., Komthur, Marburg. 1303. 1804.
Meckingen, Kaspar v., Komthur,, Sontheim. 1442. 1444.
Meinhard, Komthur, Eger. 1294.
Merſeburg, Johann v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1358. 1366.
Merode, Reinhard Schiffart v., Komthur, Koblenz. 1570. 1589.
Merode, Reiner v., Statthalter, Petersfuren. 1572. f 1573.
Merode, Goswin Scheiffart v., Komthur, Koblenz. 1676. 1687.
Mallinkrot, Gerd v., Komthur, Osnabrück. 1525. 1537.
Meſchede, Gerhard v., Komthur, Osnabrück. 1576. |
Mengerfen, Ferdinand Moritz v., Landkomthur, Weſtphalen. 1761. 1787.
Mergerſen, Ferdinand Moritz Franz v., Komthur, Osnabrück. 1765.
Mengerßen, Fritz Chriſtian Freiherr, Komthur und Rathsgebietiger, Mecheln.
1761. |
Milchling, Hartmann, Komthur, Nägelſtädt. 1456.
Milchling, Wolfgang gen. Schutzbar, Komthur, Marburg. 1529. 1543. f 1566.
Milchling, Johann Konrad gen. Schutzbar, Komthur, Virnsberg. 1598.
Milchling, Johann Konrad gen. Schutzbar, Komthur, Blumenthal. 1601.
Milchling, Johann Konrad gen. Schutzbar, Statthalter und Landkomthur, Fran⸗
ken. 1606. 1612. f 1613 (7).
Milchling, Baron v., Komthur, Blumenthal. 1746.
— 671 —
Milchling, Johann Philipp Hartmann gen. Schutzbar, Komthur und Naths⸗
gebietiger, Würzburg. 1761. 1769. 1773.
Mulek, Erhard, Komthur, Trient. 1427. 1430.
Metzenhauſen, Johann Wilhelm v., Komthur, Koblenz. 1667. 1685.
Metzenhauſen, Johann Friedrich v., Ordensritter, ? 1671.
Metzenhauſen, Johann Heinrich v., Komthur, Luxemburg. 1679.
Metzenhauſen, Johann Kaspar v., Landkomthur, Lothringen. 1694.
Malſen, Robert v., Komthur, Beckenfort. 1571. 1589.
Maſchtereel (Marſereel), Floris v., Komthur, Feucht. 1574. 1606.
Mainz, Konrad v., Komthur, Breitbach. 1367.
Moler, Hermann, Komthur, Rotenburg. 1308.
Mathias, Komthur, Koblenz. 1274. 1294.
Muringen, Bernhard v., Komthur, Wien. 1318.
Milaw, Ludolf v., Komthur und Pfarrer, Reichenbach. 1317.
Masbach, Apel v., Komthur, Würzburg. 1335.
Melkenrode, Gerhard, Statthalter, Weſtphalen. 1518.
Mauchenheim, Philipp gen. v. Buchholzheim, Komthur, Ulm. 1566. 1567.
Mauchenheim, Philipp gen. v. Buchholzheim, Komthur, Sachſenhauſen. 1575.
Mauchenheim, Philipp v., gen. v. Buchholzheim, Komthur, Blumenthal. 1584.
1588.
Mauchenheim, Philipp v., geu. Buchholzheim, Komthur, Würzburg. 1593.
Mülheim, Georg Mörle v., Komthur, Slanders. 1593.
Molardt, Ludwig v., Freiherr zu Reineck, Komthur Gewalthaber), Slanders.
1606.
Metternich, Wilhelm v., Komthur, Köln. 1642. 1646.
Metternich, Johann Bernhard v., Komthur, Blumenthal. 1649.
Moſeborn, Berthold v., Komthur, Nägelſtädt. 1317.
Maretſch, Lucas Römer v., Komthur, Sterzing. 1554. 1557.
Maretſch, Lucas Römer v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1566. 1572.
Milbz, Eckart v., Ordensritter, Altenburg. 1292.
Meldegg, Reichlin v., Komthur, Ulm. 1718.
Meldegg, Reichlin (Soſeph) v., Komthur u. Adminiſtrator, Oettiugen. f 1764.
Meldegg, Reichlin Adolf Baron, Ordensritter, Franken. 1773.
Meldegg, Reichlin Adolf Baron, Komthur, Ulm. 1787. 1789. |
Meldegg, Reichlin v., Komthur u. Rathsgebietiger, Kapfenburg. 1789. f 1799.
Merveld, Max Friedrich Franz Graf, Komthur, Mainz u. Kloppenheim. 1799.
Trat 1807 aus.
Mülhofen, Otto v., Komthur, Sachſenhauſen. 1348.
Muterſtatt, Dietrich v., Komthur, Sachſenhauſen. 1370.
Memmingen, Gebhard v., Komthur, Sachſenhauſen. 1600.
Meringen (wahrſcheinlich mengen, Heinrich, Komthur, Mergentheim. 1279.
1287.
Münchhauſen, Philipp Otto v., Ordensritter, Sachſen. 1787.
Münchhausen, Philipp Otto Baron, Komthur, Lucklum und Langeln. 1805.
Münchhauſen, Philipp Otto Baron, Landkomthur, Sachſen. 1805. 1806.
17
— 672 —
Merl (Mörl), Georg, Statthalter, a. d. Etſch. 1601. 1606.
Mindelberg, Siegfried v., Landkomthur, Franken. 1335.
Mandern, Konrad v., Komthur, Marburg. 1288. 1295.
Mundelheim, Theodorich v., Komthur, Marburg. 1302. |
Manſtoh (Manſtokh), Heinrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1289. 1299.
Matſchau, Jeske v., Landkomthur, Oeſterreich. 2
Mörenſtein, Albert Egmont v., Statthalter und Landkomthur, Utrecht. 1539.
1558. f 1560.
Mörenſtein, Kaspar Egmont v., Coadjutor, Utrecht. 1577.
Montani, Thomas v., Hauskomthur, Trient. 1543.
Müller, Anton, Trapier, Frankfurt. 1554. |
Myle, Johann v., Hauskomthur, Köln. 1438.
Mornshauſen, Konrad v., Komthur, Regensburg. 1465.
Mutſchedeker, Heinrich, Komthur, Oettingen. 1411.
Mönsler, Friedrich Elmico v., Komthur, Fritzlar. 1773.
Marſchall, Heinrich Auguſt zu Oſtheim, Komthur, Oettingen (Oerdingen). 1787.
Marſchall, Heinrich Auguſt zu Oſtheim, Ordensritter, Bieſen. 1778.
Maltitz, Friedrich v., Ordensritter, Heſſen. 1787.
Menelighofen, Dietrich v., Landkomthur, Bieſen. 1292.
Mürzer, Kaspar, Komthur, Laibach. 1421.
Mörsberg, Andreas v., Hauskomthur, Alzhauſen. 1394.
Mindelberg, Siegfried v., Komthur, Alzhauſen, 7
Midebach, Gottfried v., Prior, Marburg. 1362.
N.
Nothhaft, Johann der, Landkomthur, a. d. Etſch. 1353. 1357.
Nothhaft, Hans, Amtmann, Heilbronn. 1490.
Nothhaft, Hans, Komthur, Oettingen. 1494. 1500.
Nothhaft, Hans, Komthur, Kapfenburg. 1500. 1510.
Nothhaft, Johann, Komthur, Mergentheim. 1514. 1515.
Nothhaft, Wilhelm, Komthur, Horneck. 1545. 1549.
Nothhaft, Hans Jacob, Hauskomthur, Oettingen. 1534. 1542.
Nothhaft, Hans Wilhelm (v. Hohenburg), Hauskomthur, Mergentheim. 1549.
1557.
Nothhaft, Hans Wilhelm (v. Hohenburg), Komthur, Blumenthal. 1558.
Neuenhaus (Neuhäuſer), Wolfgang v., Komthur, Laibach. 1484. 1485.
Neuhäuſer, Wolfgang v., Hauskomthur, Lengmoos. 1490. 8
Neuhaus, Wolfgang v., Landkomthux, a. d. Etſch. 1498. f 1503.
Neuenhauſen, Werner v., Komthur, Oettingen. 1444. 1462.
Newhuſen (Neuhauſen), Hans v., Komthur, Kunitz und Bern. 1442. 1444.
Nuhuſen (Neuhauſen), Georg v., Komthur, Mainau. 1468.
Neuhauſen, Wilhelm v., Komthur, Kapfenburg. 1515. 1526.
Neuhauſen, Wilhelm v., Hauskomthur, Ellingen. 1500.
*
— 673 —
Neuhauſen, Wilhelm v., Komthur, Regensburg. 1508.
Neuhauſen, Wilhelm v., Landkomthur und Komthur, Franken. Ellingen. 1527.
1537. (T 1538 2).
Neuneck, Melchior v., Komthur, Horneck. 1450. 1455.
Neuneck, Melchior v., Komthur, Mergentheim. 1462.
Neuneck, Melchior v., Komthur, Ellingeu. 1463.
Neuneck, Melchior v., Landkomthur, Franken. 1463. 1490.
Neuneck, Melchior v., Komthur, Nürnberg. 1479. 1487.
Neuneck, Heinrich v., Hauskomthur, Ellingen. 1499.
Neuneck, Heinrich v., Hauskomthur, Oettingen. 1500. 1508.
Neuneck, Heinrich v., Komthur, Winnenden. 1506. + 1541.
Neuhanſen, Reinhard v., Hauskomthur, Frankfurt. 1500.
Nellenburg, Wolfram v., Komthur, Freiburg (Breisgau). 1364.
Nippenberg, Hans v., Komthur, Horneck. 1424. 1450.
Nippenberg, Hans v., Komthur, Heilbronn. 1438. 1448.
Neipperg, Reinhard v., Komthur, Blumenthal. 1479.
Nackheim, Eberhard v., Komthur, Koblenz. 1435. 1442.
Nackheim, Eberhard v., Komthur, Frankfurt. 1446. 1447.
Nackheim, Eberhard v., Komthur, Mainz. 1444. 1451.
Nicolaus, Komthur, Genghofen. 1354. ö
Nürnberg, Ulrich v., Münnerſtadt. 1419. 1426.
Nenſchen, Mathes v., Brotfelden. 1462.
Naſſau, Landolf v., Komthur, Pitzenburg. 1499.
Naſſau, Dietrich Graf v., Statthalter, Lothringen. 1518. 1532.
Naſſau, Dietrich v., Komthur, Trier. 1536. 1539.
Naſſau, Balthaſar Graf v., Komthur, Horneck. 1543.
Naſſau, Balthaſar Graf v., Komthur, Kapfenburg u. Oettingen. 1544. 1558.
Naſſau, Heinrich Graf v., Laudkomthur, Utrecht. 1619. 1640.
Naſſau, Wilhelm Prinz v., Landkomthur, Utrecht. 1642. + 1664.
Naſſau, Caſimir Wilhelm Heinrich, Landkomthur, Utrecht. 7 1696.
Nortenberg, Hermann, Küchmeiſter, Pfleger, Eſchenbach. 1343.
Nortenberg, Hermann, Küchmeiſter, Komthur, Blumenthal. 1365.
Niederhäuſer, Gottfried, Komthur, Sterzing und Lengmoos. 1416. 1451.
Niederhäuſer, Gottfried, Landkomthur, a. d. Etſch. 1420. 1439.
Narrenberg, Hans v., Landkomthur, Oeſterreich. 1414. 1418.
Narrenberger, Johann, Komthur, Lengmoos. 1420.
Nürnberg, Friedrich Burggraf v., Komthur, Virnsberg. 1296. 7 1303.
Nürnberg, Konrad Burggraf v., Komthur, Virnsberg. 1304. + 1304.
Nürnberg, Berthold Burggraf v., N und ene Franken. Virns⸗
berg. 1342. 1350.
Nicolaus, Komthur, Botzen. 1423. 1427.
Nicaftel, Ludwig v., Komthur, Speier. 1258.
Nürnberg, Gottfried Burggraf v., Ordensritter, Nürnberg. 1317. 1318.
Nordeck, Walther v., Ordensritter, Marburg. 1287.
Nordeck, Ludwig v. u. zu Rabenau, Statthalter u. Komthur, Marburg. 1472. 1486.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. - 43 j
—
— 614 —
Nordeck, Adolf Eytel v. u. zu Rabenau, Komthur, Marburg. 1652. 1664.
Nordeck, Moritz v. u. zu Rabenau, Adminiſtrator, Marburg. 1671.
Nordeck, Karl Philipp v. u. zu Rabenau, Treßler, Ellingen. 1789. 1808.
Nordeck, Karl Philipp Ernſt zu Rabenau, Komthur u. Rathsgebietiger, Donau⸗
wörth. 1799. 1805.
Neuhof, Wilhelm v., Komthur, Beckenfort. 1642. 1646.
Neuhof, Philipp Leopold v., Komthur, Griffſtädt. 1662. 1664.
Neuhof, Philipp Leopold v., Komthur, Marburg. 1668. 1669.
Neuhof, Wilhelm v., Ordensritter, 2 1671.
Neuhof, v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1671.
Neuhof, Kaspar Chriſtian v., Ordensritter, 2 1664.
Neuhoff, Johann Georg v., Ordensritter, ? 1694.
Neuhoff, Stephan Franz v., Komthur, Griffſtädt. 1691. (1694 .
Naſſen⸗Erfurt, Wigand v., Statthalter, Sachſen. 1515.
Neuburg, Chriſtoph Thumb v., Komthur, Freiburg. 1588. 1593.
Neuburg, Chriſtoph Thumb v., Komthur, Alzhauſen. 1618. 1622.
Neuburg, Chriſtoph Thumb v., Landkomthur, Elſaß. 1606. 1625. f 1626.
Nideggen, Heinrich Schenk v., Komthur, Gruitrad. 1642. 1646.
Nideggen, Kaspar Schenk v., Ordensritter und Komthur, Siersdorſ. 1671.
| 1685.
Nideggen, Otto Schenk v. (Rydeck), Komthur, Muffendorf. 1571. 1585.
Neuenheim, Lucas, Komthur, Gruitrad. 1515.
Neuburg, Ehrenfried, v., Komthur, Altenburg. 1235.
Neuburg, Thum v., Komthur, Ruffach. 1649.
Neuneck, Hans Eitel v., Hauskomthur, Würzburg. 1538.
Nenningen, Gebhard v., Ordensritter, ? 1625.
Neſſelrode, Johann Karl Goswin v., Landkomthur, Thüringen. 1694.
Nein, Anton Ing. Graf Reecordin, Landkomthur, a. d. Etſch. 1761.
Nenningen, Gebhard v., Landkomthur, Franken. 1627. 1628.
Nordhauſen, Berthold v., Landkomthur, Lothringen. 1287.
Nüwirt, Ludwig, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1456.
Neu feld (Nypelt), Stephan Zuylen, Landkomthur, Utrecht. 1499. 1527. f 1528.
Narrenberg, Hans v., Komthur, Laibach. 1408
Nältwyck, Simon v., Komthur, Leyden. 1444.
Nältwyck, Johann v., Komthur, Doesburg. 1444.
O.
Oſterna, Pen v., Landkomthur, Oeſterreich. 1247. 1249.
Oſterna, Poppo v., Komthur, Regensburg. 1260. 1265.
Oberburg, Heinrich Spitalmeiſter, Nürnberg. 1344. 1350.
Offenheim, Peter v., Komthur, Speier. 1438.
Offenheim, Peter v., Komthur, Mainz. 1447.
Ottendorfer, Erhard, Komthur und Pfarrer, Lengmoos. 1456.
— 675 —
Oweleyben, Friedrich v., Komthur, Zwetzen. 1369.
Ovelacker (Uebelacker), Rabe Dietrich, Landkomthur, Weſtphalen. 1610.
Oettingen, Heinrich v., Komthur, Oettingen. 1276. 1288.
Otterſtein, Adam v., Hauskomthur, Würzburg. 1549.
Otto, Komthur, Sonntag. 1219.
Organ, Anton v., Komthur, Frieſach. 1573.
Ogr, Nicolaus v., Komthur, Möttling. 1437.
Otterſtetten, Ortolf v., Komthur, Wien. 1264. 1285.
Oeſtrum, Bernhard v., Komthur, Köln. 1679.
Oeſtrum, Bernhard v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1679.
Otto, Pfleger des Hospitals, Nürnberg. 1336. f
Oynhauſen, Wilhelm v., Statthalter und Komthur, Marburg. 1593. 1609.
Oynhauſen, Eitel Schönberg, Zinsmeiſter, Schiffenberg. 1625.
Obentraudt, Michael v., Komthur⸗Verwalter, Mergentheim. 1584. 1585.
Obendorf, Weinand Schellert zu, Baumeiſter, Köln. 1593.
Ohren, Eberhard v., Komthur, Thann. 1593.
Ore, Herold v., (Om), Komthur, Mergentheim. 1348.
Oynhaufen, Wilhelm v., Komthur, Flörsheim. 1584. 1585.
Obernenheim, Johann Nebel v., Komthur, Saarbrück. 1451.
Oberſtolz, Werner, Komthur, Koblenz. 1463. 1478.
Ortenburg, Adolph Graf v., Ordensritter, Heſſen. 1787.
Oſthauſen, Hans v., Landkomthur, Franken. 2
Oxburen, Bernier (Bernaer) v., Landkomthur, Utrecht. 1407.
m Maximilian I, Erzherzog, Coadjutor (erſter des Hochmeiſtere), 1585.
Sn * Wilhelm Erzherzog, Coadjutor des Hochmeiſters. 1639. 1641.
Oeſterreich, Karl Joſeph Erzherzog, Coadjutor des Hochmeiſters. 1662.
Oeſterreich, Maximilian Ernſt Erzherzog, Landkomthur, Oeſterreich. 1615. 11616.
Oeſterreich, Karl Erzherzog, Coadjutor. 1618. \
Oeſterreich, Maximilian Joſeph Erzherzog, Komthur, Heilbronn. 1805.
Oeſterreich, Maximilian Erzherzog, Coadjutor, Köln. 1780.
Oeſterreich, Maximilian Joſeph Erzherzog, Landkomthur, Franken. 1805. 1809.
1834.
Oeſterreich, Karl Ludwig Erzherzog, Coadjutor. 1801.
Oeſterreich, Wilhelm Franz Karl Erzherzog, Coadjutor, Oeſterreich. 1847. 1858
Ottocar, Komthur, Gräz. 1306. 1329.
Offenbach, Johann v., Trapier, Mainz. 1441,
Otto, Komthur, Laibach. 1320.
Oiver, Röloff v., Komthur, Bunne. 1444.
43 *
— 676 —
P.
Pairsberger, Friedrich der, Hauskomthur, Ellingen. 1350.
Paulsdorf, Albrecht v., Komthur, Würzburg. 1345.
Paulsdorf, Albrecht v., Komthur, Aichach und Blumenthal. 1350.
Puſtar, (Poſtar) Nicolaus, Komthur, Altenburg. 1461. 1462.
Papenheim, Dietrich v., Komthur, Bieſen. 1271.
Pappenheim, Heinrich Marſchall v., Hauskomthur, Weißenburg. 1510. 1515.
Pappenheim, Heinrich Marſchall v., Komthur, Wörth. 1529. 1534.
Pappenheim, Heinrich Marſchall v., Komthur, Mergentheim. 1534. 1536.
Pappenheim, Burchard v., Statthalter u. Landkomthur, Sachſen. 1528. 1548.
+ 1554.
Pragenhofen, Peter genannt Vetzer, Hauskomthur, Ulm. 1500. 1515.
Pauli, Nicolaus, Komthur, Goslar und Wedding. 1419.
Prele, Heinrich, Komthur, Münnerſtadt. 1312. 1324.
Parkſtein, Heinrich Willbrant v., Komthur, Regensburg. 1359. 1372.
Parkſtein, Heinrich Chraul v., Komthur, Blumenthal. 1336.
Prüß, Nicolaus, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1471.
Preiſinger, Heinrich der, Komthur, Regensburg. 1379.
Preiſingen, Heinrich v., Komthur, Ulm. 1396.
Preiſingen, Hans Wolf v., Komthur, Münnerſtadt. 1591. 1594.
Preiſingen, Hans Wolf v., Hauskomthur, Nürnberg. 1596.
Plettenberg, Dietrich v., Landkomthur, Sachſen. 1420.
Plettenberg, Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1420. 1426.
Plettenberg, Walther v., Komthur, Schiffenberg. 1571. 1572.
Plettenberg, Walther v., Komthur, Griffſtädt. 1577.
Plettenberg, Johann Hunold v., Komthur, Osnabrück. 1662. 1663. 1671 (2).
Plettenberg, Wilhelm Freiherr v., Landkomthur, Weſtphalen. 1694.
Plettenberg, Clement Auguſt Freiherr v., Komthur und Wat ee Bieſen.
Beckenfort. 1769. 1773.
Plettenberg, Clement Auguſt Freiherr, Komthur und Rathsgebietiger, Gemmert.
1787.
Plettenberg⸗Bodelſchwing, Karl Wilhelm Georg, Landkomthur, Utrecht. f 1850.
Pincerna, Heinrich genannt, Komthur, Rotenburg. 1290.
Peter, Magiſter iurisperitus, Komthur, Mainz. 1290. 1326.
Perngerus, Komthur, Regensburg. 1269.
Perkhauſer, Balthaſar, Komthur, Grätz. 1470. 1472.
Penhauſen, Johannes, Komthur, Altenburg. 1491.
Pommersheim, Johann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1438. 1458.
Polenz, Friedrich v., Statthalter, Sachſen. 1447. 1464.
Philipp, Komthur, Halle. 122. |
Policz Johann v., Statthalter, Sachſen. 1450.
Plötſch, Georg Balthaſar Findler zu, Komthur, Slanders. 1662.
Priort, Johann Daniel v., Komthur, Luculum. 1662.
— 677 —
Priort, Johann Daniel v., Landkomthur, Sachſen und Heſſen. 1662. 1679.
Priort, Johann Daniel v., Komthur, Marburg. 1679. 1687.
Preiſingshaus, Hans Wolf v, Komthur, Horneck. 1588.
Palant, Dierike v., Komthur, Petersfuren. 1547. 1550.
Peccadell, Matthias (Beckhatel), Komthur, Aachen. 1577. 1593.
Proſegg, Johann Cobenzl v., Komthur, Laibach und Brixen. 1569. 1577.
Proſegg, Johann Cobenzl v., Komthur, Grätz. 1584. 1585.
Prasberg, Hans Heinrich v., Komthur, Mühlhauſen. 1529.
Preiſach, Ehrenreich v. Katzenzungen, Ordensritter, Komthur, Lengmoos. 1671.
1680.
Pichau, Wedege (Wittich) v., Landkomthur, Sachſen. 1419. 1428. 1433.
Pavakart, Werner v., Komthur, Sonntag. 1250.
Partenheim, Johann Wolf v., Komthur, Virnsberg. 1649.
Pechenbach, Johann Chriſtoph v., Küchmeiſter, Ellingen. + 1691.
Plathen, Georg Nicolaus Vintler, Landkomthur, a. d. Etſch. 1642. 1655.
Papenhofen, Walther v., Landkomthur, Bieſen. 1300.
Printhagen, Gerhard v., Landkomthur, Bieſen. 2
Paul, Komthur, Grätz. 1348. 1351.
Paunkart, Werner v., Komthur, Sonntag. 1250. |
Pöttinger, Ortlieb zu Perfing, Komthur, am Leche. 1606.
Q.
Quadt, Wilhelm v., Komthur, Peiersfuren. 1642. 1646.
R.
Rindsmaul, Heinrich v., Komthur, Nürnberg. 1356. 1357.
Rindsmaul, Heinrich der, Komthur, Oettingen. 1375.
Rindsmaul, Max Pantaleon Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Groß⸗
Sonntag. 1761. 1773.
Rotenſtein, Hermann v., Hauskomthur, Meſſingen. 1358.
Rotenſtein, Hermann v., Komthur, Mühlhauſen. 1362.
Rotenſtein, Johannes v., Komthur, Bugheim (Beuggen). 1350. 1361.
Rotenſtein, Johannes v., Pfleger, Baſel. 1350. 1361.
Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, Ellingen und Ulm. 1357.
Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, Mergentheim. 1360. 1383.
Rotenftein, Marquard Zöllner v., Pfleger der Ballei Franken. 1361. 1363.
Rotenftein, Marquard Zöllner v., Landkomthur, Thüringen. 1366. 1367.
Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, Blumenthal. 1378. 1379.
Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1386.
Rotenſtein, Marquard Zöllner v., Komthur, . 1386. 1396. |
Rodenſtein, v., Küchmeiſter, Nürnberg. 1505.
— 678 —
Rodenſtein, Georg v., Komthur, Ulm. 1521.
Rodenſtein, Georg v., Komthur, Horneck. 1526.
Rodenſtein, Georg v., Komthur, Oettingen. 1529.
Rodenſtein, Georg v., Komthur, Frankfurt. 1535. 1545. f 1549.
Rotenſtein, Hans Heinrich v., Ueberreiter, Franken. 1584.
Rulkho, Melchior, Komthur, Grätz. 1513. 1521. ö
Reichwitz, Hans, Ordensritter, Oeſterreich. 1513.
Reidnitz, Hans v. (Reichwitz 2), Hauskomthur, Laibach. 1522. 1524.
Rinkenberg, Heinrich v., Landkomthur und Komthur, Lothringen. Trier. 1332.
1352.
Rinkenberg, Heinrich v., Komthur, Bugheim. 1351. 1359.
Rinkenberg, Heinrich v., Komthur, Straßburg. 1361.
Rinkenberg, Heinrich v., Landkomthur, Elſaß. 1351. 1359.
Rinkenberg, Hans v., Landkomthur, Oeſterreich. 1342. 1346. 1358.
Rin .. . . . g, Jacob v., Komthur, Mühlhauſen. 1350.
Rot, Konrad v., Komthur, Wörth. 1418.
Rot, Konrad v., Hauskomthur und Komthur, Regensburg. 1422. 1435.
Rechberg, Konrad v., Komthur, Winnenden. 1419.
Rechberg, Rudolf v. Hohenrechberg, Komthur, Sunniswald. 1442. 1444.
Rechberg, Rudolf v. Hohenrechberg, Komthur, Altzhauſen. 1446. 1457.
Rechberg, Rudolf v. Hohenrechberg, Landkomthur, Elſaß. 1468. f 1476.
Reinſtein, Pangraz v., Hauskomthur, Sachſenhauſen. 1476. 1499. f 1504.
Reinſtein, Hans Georg v., Komthur, Münnerſtadt. 1606.
Reinſtein, Hans Georg v., Komthur, Virnsberg. 1610.
Reinſtein, Hans Georg v., Komthur, Sachſenhauſen. 1612.
Raubtaſch, Rüdiger v., Komthur, Ellingen. 1303. 1322.
Röder, Friedrich, Hauskomthur, Genghofen. 1515.
Röder, Friedrich, Hauskomthur, Winnenden. 1527.
Röder, Friedrich, Baumeiſter, Heilbronn. 1531.
Rotenburg, Wilhelm v., Komthur, Oettingen. 1392.
Rotenburg, Konrad Smyt v., Komthur, Rotenburg. 1419.
Rotenburg, Jacob v., Hauskomthur, Mergentheim. 1545. 1548.
Rotenburg, Jacob v., Hauskomthur, Genghofen. 1548.
Rüſt (Rüß), Engelhard v., Verweſer, Sterzing. 1518.
Rüſt, Engelhard v., Komthur, Slanders. 1539.
Rüſt, Engelhard v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1541. 1559.
Rüdiger, Komthur, Ellingen. 1320.
Roggenbach, v., Komthur, Freiburg. 1658. 1660.
Roggenbach, Johann Hartmann v., Komthur, Brügge. 1663. 1664.
Roggenbach, Johann Hartmann v., Landkomthur, Elſaß. 1666. 1685.
Roggenbach, Johann Ludwig v., Hauskomthur, Nürnberg. 1662. 1664.
Roggenbach, Johann Ludwig v., Komthur, Virnsberg und Rotenburg. 1667.
Roggenbach, Johann Ludwig v., Coadjutor, Franken. 1667.
Roggenbach, Johann Ludwig v., Landkomthur, Franken. 1669. f 1682.
Roggenbach, Johann Ludwig v., Komthur, Ellingen. 1677.
Ryndorf Winrich v., Komthur, Köln. 1410.
Reuſchenberg, Heinrich v., Komthur u. Coadjutor,, Ramersdorf. Bieſen. 1554.
1571. E
„Renſchenberg, Heinrich v., Landkomthur, Bieſen. 1566. 1601. + 1603.
Reuſchenberg, (Ruiſchenberg), Emond v., Statthalter, Siersdorf. 1580.
Ruiſchenberg, Emond v., Komthur, Ramersdorf. 1580. 1589.
Ruiſchenberg, Emond v., Komthur, Siersdorf. 1604. 1606.
Ruiſchenberg, Johann v., Komthur, Gruitrode. 1576. 1585.
Ruiſchenberg, Johann v., Komthur, Ramersdorf. 1604. 1606.
Ruiſchenberg, Dietrich Stephan v., Komthur, Ordingen und Holt. 1642.
Reiſchenberg, Heinrich Freiherr v., Komthur, Köln. 1662.
Reiſchenberg, Heinrich Freiherr v., Komthur, Koblenz. 1662. 1671.
Roßwurm, Hans, Komthur, Wien. 7
Rüßer, Friedrich der, Komthur, Nägelſtädt. 1367.
Rüßer, Friedrich, Landkomthur, Thüringen. 1369. 1382.
Randeck (Randegg), Rudolf v., Komthur, Regensburg. 1384.
Randegg, Rudolf v., Landkomthur, Elſaß. 1386. 1392.
Randegg, Rudolf v., Komthur, Baſel und Bugheim. 1391.
Randegg, Rudolf v., Komthur, Mainau und Hitzkirch. 1394.
Remagen, Johann v., Elemoſinarius, Köln. 1459.
Ryenern, Friedrich v., Komthur, Othmarſen. 1449. 5
Runtheit, Gerhard v., Komthur, Siersdorf. 1321. 1322.
Ramung, Sigismund v., Komthur, Laibach. 1416. 1426.
Ramung, Sigismund b. Landkomthur, Oeſterreich. 1418. 1424.
Ramung, Georg, Landkomthur, a. d. Etſch. 1486. 8
Reed, Arnold v., Komthur (Prieſterbruder), Ramersdorf. 1457.
Ricke, Wilhelm v. der, Komthur, Osnabrück. 1543. 1558.
Recke, Neveling v. der, Komthur, Münſter. 1566.
Recke, Neveling, v. der, Landkomthur, Weſtphalen. 1566. 1590.
Riedern Peter v., Hauskomthur, Nürnberg. 1469. ö
Reiſchach, Hans Werner v., Landkomthur, Elſaß. 1543. 1554.
Reiſach, Freiherr v., Hauskomthur, Mergentheim. 1769.
Reiſach, Anton Chriſtoph Erdmann Baron, Komthur, Oettingen. 1773.
Reiſchach, Franz Johann Nepomuk Baron, Komthur, Gruitrode. 1773.
Reiſchach, Franz Joſeph Nepomuk Baron, Landkomthur, Bieſen. 1787. 1805.
Reiſchach, Ludwig, v., Komthur, Bugheim. 2
Riedheim, Max. Taver Philipp Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Donau⸗
wörth. 1780. f 1799. |
Riedheim, Max. Xaver Philipp Baroo, Statthalter, Freudenthal. 1791.
Rabino, Komthur, Oettingen. 1289.
Rhein, Jchann Wilhelm in, Hauskomthur, Ellingen. 1687.
Remich, Claus v. (Ramich), Landkomthur, Lothringen. 1436. 1457.
Reinach, Johann Franz Freiherr v., Komthur, Andlau. 1679. 1683.
Reinach, Franz Joſeph Claudi Baron, Küchmeiſter, Ellingen. 1679. 1687.
Reinach, Franz Joſeph Freiherr, Komthur u. Rathsgebietiger, Heilbronn. f 1717.
— 680 —
Reinach, Baron v., Statthalter, Elſaß. 1729.
Reinach, Joſeph Caſimir Wilhelm v., Ordensritter, Franken. 1773. 1789.
Reinach, Franz Joſeph v., Ordensritter, Elſaß. 1787. .
Reinach, Franz Joſeph Graf zu Fouxmaigne, Ordensritter, a. d. Etsch 1787.
Reinach, Freiherr v., Komthur, Regensburg. 1789. f 1795.
Reinach, Franz Joſeph Anton Graf, Rathsgebietiger, a. d. Etſch. 1805.
Reinach, Franz Joſeph Anton Graf, Komthur, Slanders. 1805.
Reinach, Franz Heinrich Karl Graf, Komthur, Altzhauſen. 1805.
Roſenberg, Wolfgang v., Hauskomthur, Virnsberg. 1523.
Roſenberg, Wolfgang v., Hauskomthur, Mergentheim. 1527.
Roſenberg, Wolfgang v., Komthur, Münnerſtadt. 1533.
Roſenberg, Wolfgang v., Komthur, Oettingen. 1536.
Roſenberg, Wolfgang v., Komthur, Horneck. 1537. 1540.
Roſenberg, Wolfgang Graf, Ordensritter, Bieſen. 1787.
Ruſenburg, Franz v., Komthur, Siersdorf. 1524.
Rellehofen, Heinrich Kolff, Komthur, Ramersdorf. 1627. 1628.
Richowe, Heinrich v., Komthur, Halle. 1270.
Richowe, Otto v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1270.
Richele, Hermann v., Landkomthur, Bieſen. 1269. 1272.
Ryele, Hermann v., Komthur, Köln. 1281.
Rychenſtein, Chriſtoph Rych v., Komthur, Kunitz. 1485. 1492.
Reichenſtein, Konrad Joſeph Reich v., Ordensritter, Elſaß. 1787.
Reichenſtein⸗Brombach, Konrad Reich v., Komthur, Rohr u. Waldſtetten. 1805.
Rheinfelden, Heinrich Humprecht Truchſes v., Komthur, Nürnberg. 1667.
Rheinfelden, Heinrich Humprecht Truchſes v., Komthur, Sachſenhauſen. 1669
Rheinfelden, Wilhelm Baptiſt Truchſes v., Ordensritter, Franken. 1769. 1773.
Rheinfelden, Johann Baptiſt Truchſes v., Komthur und Rathsgebietiger, Hel⸗
bronn. 1787. 1789.
Rheinfelden, Chriſtian Friedrich Truchſes v., Ordensritter, Elſaß. 1773.
Rheinfelden, Friedrich Truchſes v., Komthur, Ruffach. 1787.
Rheinfelden, Wilhelm Baptiſt Truchſes v., Komthur, Nürnberg. 1805.
Rumpenheim, Johann v., Landkomthur, Oeſterreich. 1358. 1375.
Rüdesheim, Friedrich v., Küchmeiſter, Horneck. 1510.
Rüdesheim, Friedrich v., Küchmeiſter, Blumenthal. 1527.
Rüdigtheim, Bernhard v., Küchmeiſter, Frankfurt. 1554.
Ramſchwag, Dieboldt v., Komthur, Ruffach. 1554. 1558.
Ramſchwag, Dieboldt v., Komthur, Freiburg. 1564.
Ramſchwag, Franz Ferdinand Siegfried, Komthur n. Rathsgebietiger, Hitzkirch.
1773. 1791.
Riedt, Joachim v., Komthur, Nägelſtädt. 1588.
Roſt, Heinrich, Komthur, Varila. 1347.
Rolßhauſen, Komthur, Petersfuren. 1669.
Rolßhauſen, Komthur, Beckenfort. 1669.
Roedt, Johann v., Komthur, Aachen. 1549.
Nockenbrunn (Roggabrunn), Claudius v., Komthur, Trient. 1577.
— 681 —
Rockenbrunn, Claudius v., Komthur, Lengmoos. 1584.
Rietmüller, Konrad, Treßler, Wörth. 1540.
Reder, Georg, Komthur, Plauen. 1536.
Reiffenberg, Friedrich v., Landkomthur, Sachſen. 1526.
Reiffenberg, Georg v., Komthur, Einſiedel. 1527. 1531.
Reiffenberg, Franz Wilhelm Adolf Baron, Komthur, Ulm. 1660.
Rezze, Walther v., Komthur, Mergentheim. 1328. 1337.
Reitenau, Johann Ulrich Edler auf, Komthur und Statthalter, Mergentheim.
1606.
Rüde, Konrad der, Komthur, Mergentheim. 1366. 1371.
Rüde, Konrad der, Landkomthur, Franken. 1377. 1378.
Rüde, Wiprecht, Pfleger der Ballei Franken. 1379. N
Remchingen, Johann v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1457. 4
Roll, Ignatius Felix Baron zu Bernau, Komthur, Koblenz. 1761. 1772.
Reimbold, Komthur, Marburg. 1314. 1317.
Rehen, Johann v., Komthur, Marburg. 1543. 1570.
Reckerodt, Chriſtoph v., Landkomthur, Thüringen. 1535. 1537.
Roſſum, Goswin v., Landkomthur, Utrecht. 1496. f 1504.
Ryle, Heinrich v., Rentmeiſter, Mecheln. 1447.
Ryll, Wynant v., Zinsmeiſter, Köln. 1499.
Rennenberg, Konrad v., Schaltmeiſter, Koblenz. 1499.
Riech, Heinrich, Komthur, Altenburg. 1456.
Richenbach, Heine, Ordensritter, Franken. 1219.
Richenbach, Heinrich, Werner und Gottfried, Ordensritter, Franken. 1219
Redwitz, Wilhelm Caſimir v., Komthur und Rathsgebietiger, Namslau. 1772.
1789.
Rothberg, Anton Sigmund Leopold, Komthur, Freiburg. 1773.
Ruſini u. Roſenberg, Wolfgang Philipp Graf, Ordensritter, Bieſen. 1773.
Repe, W. v., Präceptor, Bieſen. 1246.
Rondorf, Dietrich v., Landkomthur, Bieſen. 1340.
Raesfeld, Arend Baron v. Elfen, Landkomthur, Utrecht. + 1807.
Rindsmaul, Graf, Komthur und Rathsgebietiger, Laibach. 1770.
Rinsmaul, Guſtav Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847.
Rieſenfels, Theodor Freiherr, Hauskomthur, Weggenſtein. 1847. 1857.
Reinhard, Komthur, Würzburg. 1299.
Riedern, Walther v., Komthur, Brotfelden. 1320.
Rensburg, Nicolaus v., Komthur, Schoonhoven. 1444.
Recordin, Freiherr v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1761.
Rabenau, Freiherr v., Rathsgebietiger, Franken. 1803.
— 682 —
S.
Stein, Hilpold v., Komthur, Ellingen. 1311.
Stein, Dietrich v., Komthur, Virnsberg. 1421.
Stein, Dietrich v., Komthur, Heilbronn. 1469.
Stein, Dietrich v., Komthur, Wörth. 1475. 5
Stein, Dietrich v., Komthur, Virnsberg. 1487. 1489.
Stein, Siegfried v., Küchmeiſter, Horneck. vor 1500.
Stein, Siegfried v., Ueberreiter, Mergentheim. 1500.
Stein, Siegfried v. u. zu Altenſtein, Hauskomthur, Horneck. 1510.
Stein, Siegfried v. u. zu Altenſtein, Komthur, Rotenburg. 1537.
Stein, Siegfried v., Hauskomthur, Genghofen. 1537. 1540.
Stein, Hans Jacob von, Komthur, Bentheim. 1628.
Stein, Johann von dem, Baumeiſter, Bieſen. 1588.
Stein, Johann Jacob v., Landkomthur, Elſaß. 1642. f 1649.
Stein⸗Callenfels, Damian Friedrich v., Stallmeiſter des Deutſchmeiſters, Mer⸗
gentheim. 1679.
Stein⸗Callenfels, Damian Friedrich v. „Hauskomthur, Freudenthal. 1687.
Stein, Freiherr v., Komthur, Burow. 1684. 1697.
Stein, Karl Freiherr v., Landkomthur, Thüringen. 1731. 7 1733.
Stein⸗Callenfels, Philipp Baron v., Landkomthur, Lothringen. 1735.
Stein, Ludwig Freiherr v. u. zum, Ordensritter, Heſſen. 1787.
Stein, Johann Friedrich v. u. zum, Komthur, Wedding. 1787.
Stein, Freiherr v., Komthur, ? 1790.
Smähingen, Herbrand v., Komthur, Ellingen. 1330. 1345.
Smähingen, Herbrand v., Landkomthur, Franken. 1336. 1338.
Smähingen, Herbrand v., Komthur, Regensburg. 1340.
Staufeneck v., Komthur, Ulm. 1311. 1318.
Staufeneck, Rudolph v., Komthur, Ellingen. 1340. 1343.
Staufeneck, Rudolph v., Komthur, Nürnberg. 1350.
Schauenſtein, Ulrich v., Landkomthur, Franken. 1280 (7).
Schauenſtein, Konrad v., Komthur, Meſſingen. 1329. 1335.
Schauenſtein, Konrad v., Komthur, Regensburg. 1331.
Schauenſtein, Konrad v., Hauskomthur, Mergentheim. 1339.
Schauenſtein, Konrad der Loter v., Hauskomthur, Nürnberg. 1341.
Schauenſtein, Konrad v., Komthur, Genghofen. 1350. 1352.
Streitberg, Berthold v., Hauskomthur, Ellingen. 1351.
Streitberg, Berthold v., Komthur, Wörth. 1374.
Swinckreiß (Schwenckreiß), Wilhelm v., Hauskomthur, Wien. 1447. 1453.
Swinckreiß, Wilhelm v., Komthur, Wien. 1453. + 1455.
Schellenberg, Burkard v., Komthur, Bugheim. 1442.
Schellenberg, Burkard v., Landkomthur, Elſaß. 1443. 1457.
Schellenberg, Hans v., Komthur, Sterzing. 1486. 1488.
Scharfenberg, Walrabe v., Landkomthur, Oeſterreich. 1393. 1399.
— 683 —
Scharfenberg, Walrabe v., Komthur, Wien. 1395. 1415 (2).
Stockem, Egbert v., Landkomthur, Bieſen. 1283.
Stocheim, Gottfried v., Komthur, Siersdorf. 1274.
Stockheim, Eberhard v., Komthur, Sachſenhauſen. 1446.
Stockheim, Hartmann v., Komthur, Horneck. 1488. 1494. f 1510.
Stockheim, Hartmann v. (Deutſchmeiſter), Komthur, Kapfenburg. 1499.
Stockheim, Diether v., Küchmeiſter, Ellingen. 1500.
Sturmfeder, Friedrich, Hauskomthur, Regensburg. 1501. 1506.
Sturmfeder, Friedrich, Komthur, Blumenthal. 1515. 1530.
Schonenbeke, Claus v., Komthur, Welheim. 1430 — 1439.
Schuren, Gheryt zur, Komthur, Braclo. 1430. 1439.
Seckendorf, Arnold v., Komthur, Virnsberg. 1308. 1318.
Seckendorf, Wilhelm v. (Hörauf), Komthur, Meſſingen. 1416. 1419.
Seckendorf, Wilhelm v., Komthur, Wörth. 1429.
Seckendorf, Konrad v., Komthur, Meſſingen. 1438. 1444.
Seckendorf, Burkard v., Komthur, Virnsberg. 1498. 1515.
Seckendorf, Hans Chriſtoph v., Baumeiſter, Horneck. 1588.
Seckendorf, Sigmund Friedrich Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Bergen.
1773.
Seckendorf, Wilhelm Friedrich Baron, Rathsgebietiger, Sachſen. 1764.
Seckendorf, Alexander v., Ordensritter, Sachſen. 1787.
Seckendorf, Alexander Baron, Bevollmächtigter, Thüringen. 1801.
Seckendorf, Alexander Friedrich v., Komthur, Weddingen. 1805.
Seckendorf, Alexander Friedrich Wilhelm, Komthur, Marburg u. Wetzlar. 1803.
1806.
Sägendorf (2), Wilhelm v., Komthur, Blumenthal. 1398.
Spiegelberg, Ymer v., Hauskomthur, Alzhauſen. 1420.
Sleten (Schleten), Heinrich v., Komthur, Bugheim. 1384. 1411 (2).
Sleten, Heinrich v., Landkomthur, Elſaß. 1384.
Sleten, Heinrich v., Komthur, Alzhauſen. Mainau. 1394.
Sleten, Götz v., Komthur, Schweinfurt. 1419.
Sleten, Gottfried v., Komthur, Sachſenhauſen. 1420.
Sleten (Schletten), Gottfried v., Komthur, Münnerſtadt. 1430.
Stetten, Zürich v., Komthur, Nürnberg. 1316. 1317.
Stetten, Eberhard v., Komthur, Virnsberg. 1423.
Stetten, Eberhard v., Komthur, Nürnberg. 1424. 1443.
Stetten, Lienhard v., Komthur, Bugheim. 1492.
Steten, Hans v., Landkomthur, Oeſterreich. 1443. 1444.
Stetten, Hans Konrad v., Küchmeiſter, Frankfurt. 1310.
Stetten, Martin v., Ordensritter, ? 1539.
Stettner, Komthur, Mergentheim. 1538.
Stettner, Komthur, Winnenden. 71545.
Stetten, Maximilian Wilhelm Sigmund v., Ordensritter, Heſſen. 1758. 1773.
Stetten, Max Wilhelm Baron, Komthur u. Rathsgebietiger, Griffftäbt. 1780.
1787.
— 684 —
Sachſenheim, Hermann v., Komthur, Oettingen. 1427. 1438.
Sachſenheim, Johann v., Komthur, Winnenden. 1438.
Sachſenheim, Berthold v., Komthur, Blumenthal. 1483.
Sachſenheim, Berthold v., Komthur, Wörth. 1490. 1500.
Süß, Peter, Komthur, Würzburg. 1494. N
Schutz (Schug 2), Johann, Komthur, Rotenburg. 1515.
Stalberg, Chriſtian v., Ordensritter, ? 1292.
Stalberg (Stahlberg), Berthold v., Komthur, Eger. 1306.
Sachſenheim, Johann v., Komthur, Ulm. 1417. 1419.
Schenk, Heinrich genannt (pincerna), Komthur, Rotenburg. 1290.
Schenk, Albrecht der, Komthur, Eſchenbach. 1306.
Schenk v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1671.
Seny, Franz, Komthur, Straßburg. 1386. 1392.
Saunsheim, Arnold v., Komthur, Mergentheim. 1311. 1317.
Saunsheim, Arnold v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1415. 1420.
Saunsheim, Eberhard v., Komthur, Heilbronn und Würzburg. 1419. 1420.
Sainsheim (Sensheim) Ludwig v., Komthur, Koblenz. 1502. 1524.
Seinsheim, Wolfgang v., Komthur, Würzburg. 1511 (7).
Stockhuſen, Dietrich v., Komthur, Göttingen. 1419.
Suzelize (2), Johann, Komthur, Domſtorf. 1419.
Spaur (Sparer), Wilhelm v., Komthur, Lengmoos. 1478.
Spaur, Georg v., Hauskomthur, Sterzing. 1505. 1506.
Spaur, Georg v., Hauskomthur, Lengmoos. 1518. 1529.
Spaur, Andreas Joſeph Freiherr, Komthur, Coadjutor, Lengmoos. 1572. 1577.
Spaur, Andreas Joſeph Freiherr, Coadjutor u. Landkomthur, a. d. Etſch. 1572.
1584.
Spaur, Georg Friedrich v., Komthur, Slanders. 1694.
Sparr, Nicolaus v., Trapier, Mergentheim. 1664.
Sparr, Nicolaus v. Baron, Komthur, Heilbronn. 1679. 1687.
Sparr, Nicolaus v., Landkomthur, Thüringen. 1671. 1679.
Sparr, Liborius Chriſtian Baron v., Komthur, Ulm. 1667.
Sparr, Liborius Chriſtian Baron, Komthur, Kapfenburg. 1679. 1687.
Smihen, Johann v., Komthur, Regensburg. 1322.
Schoder, Johann der (Scheder), Komthur, Ellingen. 1337. 1339.
Schoder, Johann, Komthur, Mergentheim. 1342.
Sparneck, Kunmunt (Chunwert) v., Hauskomthur, Ellingen. 1338.
Sparneck, Kunmunt v., Komthur, Meſſingen. 1343.
Sparneck, Ernſt v., Baumeiſter, Heilbronn. 1510.
Salza, Friedrich v., Landkomthur, Thüringen. 1339. 1340.
Salza, Friedrich v, Ordensbruder, Eger. 1340.
Salza, Heinrich v., Komthur und Pfarrer, Weimar. 1944. 1347.
Salza, Hermann (7) v., Pfarrer, Weimar. 1347. a
Sigenhoven, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1296. 1297.
Simon, Komthur, Ramersdorf. 1268. 1276.
Siegfried, Komthur, Horneck. 1379.
— 685 —
Selpwelde, Friedrich, Hauskomthur, Liebſtädt. 1367.
Salmen, Otto v., Komthur, Siersdorf. 1333.
Scherve, Johann v., Komthur, Siersdorf. 1341.
Salhute, Berthold, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1397.
Stebo, Komthur und Pfarrer, Weimar. 1333. |
Schwarze, Konrad, Komthur und Pfarrer, Zwetzen. 1457.
Stetpeck, Hans, Komthur, Slanders. 1420.
Schweinsberg, Martin Schenk v., Komthur, Marburg. 1450. 1466.
Schweinsberg, Eberhard Magnus Schenk, Komthur, Kapfenburg. 1566.
Straißen (Sträßen, Straten), Mathis v., Landkomthur, Bieſen. 1447. 1459.
+ 1460.
Stauchwitz, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1487. 1499. + 1500.
Stael, Jobſt, Komthur, Osnabrück. 1561.
Schiller, Johann, Komthur, Osnabrück. 1644. 1651.
Schieller, Gottſchall, Komthur, Langeln. 1536.
Senden, Johann v., Komthur, Osnabrück. 1578. 1585.
Schaden, Friedrich v., Komthur, Osnabrück. 1717.
Schwalbach, Ludwig v., Komthur, Sachſenhauſen. 1273.
Swalbach, Gernant v. (Schwelbach), Komthur, Marburg. 1379. 1394.
Schwalbach, Bernhard v., Hauskomthur, Ellingen. 1549.
Schwalbach, Bernhard v., Ueberreiter, Frankfurt. 1554.
Schwalbach, Volprecht v., Hauskomthur, Horneck. 1556.
Schwalbach, Volprecht v., Komthur, Heilbronn. 1566.
Schwalbach, Volprecht v., Landkomthur, Franken. 1566. 1601. + 1602.
Schwalbach, Volprecht v., Landkomthur, Oeſterreich. 1569. f
Sulz, Walther v., Komthur, Mergentheim. 1255. 1257.
Sulz, Heinrich Graf v., Komthur, Grätz. 1366.
Schreckenſtein, Joſeph Roth v., Komthur u. Rathsgebietiger, Horneck u. Weißen⸗
burg. 1773. 1780.
Schyn, Konrad v., Komthur, Lengmoos. 1306.
Sencknecht, Heinrich, Komthur, Slanders. 1437.
Sigelo, Komthur, Weinheim. 1277.
Schrickede, Hartmann v., Komthur, Griffſtädt. 1344.
Stern, Nicolaus, Komthur, Botzen. 1431.
Stern, Nicolaus, Pfarrer, Lena. 1456.
Steinfurt, Wiprecht Leo v., Komthur, Brotfelden. 1458.
Steinfurt, Wiprecht Lewe v., Komthur, Marburg. 1463. 1471.
Steinfurt, Georg Lewe v., Hauskomthur, Genghofen. 1540.
Süchen, Johannes v. „ Hauskomthur, Aichach. 1339.
Schärfenberg, Nicolaus v., Komthur, Groß⸗Sonntag. 1288.
Schrattenbach, Gottfried Freiherr v., Komthur, Frieſach. 1614.
Sadl, Gottfried Freiherr, Komthur, Frieſach. 1587.
Steinbacher, Friedrich der, Komthur, Wien. 1324.
Seifried, Burkard, Komthur, Altenburg. 1514.
Schönborn, Hans v., Baumeiſter, Ellingen. 1540.
— 686 —
Schönborn, Damian Hugo Graf v., Komthur, Marburg. 1707. 1716.
Schönborn, Damian Hugo Graf v., Landkomthur, Biefen. 1713. 1715.
Schönborn, Philipp Graf v. (Buchhaim), Komthur, Frieſach. 1836.
Scheftersheim, Gottfried v., Komthur, Heilbronn. 1324.
Schönhals, Werner, Hauskomthur, Koblenz. 1344.
Schlegel, Konrad, Komthur, Wörth. 1425.
Stauph, Gottfried v., Komthur, Regensburg. 1280.
Stauf, Freiherr v., Ordensritter, 7 1539.
Sickershauſen, Konrad v., Komthur, Virnsberg. 1319.
Sprungil, Heinrich, Komthur, Halle. 1383.
Schütze, Erhard, Komthur, Halle. 1431.
»Seifried (Siffridi), Burkard, Hauskomthur, Zwetzen. 1511.
Schlaithen, Johann Melchior Keller v., Hauskomthur, Nürnberg. 1601.
Schlaithen, Johann Melchior Kellner v., Komthur, Mergentheim. 1601.
Schlaithen, Johann Melchior Keller v., Komthur, Blumenthal. 1606.
Sandizell, Johann Franz Freiherr v., Komthur, Virnsberg. 1679. n
Sandizell, Johann Franz Freiherr v., Komthur, Oettingen und Wörth. 1687.
Sandizell, Johann Franz Freiherr v., Komthur und Rathsgebietiger, Speier.
+ 1698.
Sickingen, Karl Suicard v., Hauskomthur, Mergentheim. 1687.
Sickingen, Karl Huniard v., Ordensritter, ? 1694.
Sebenburg, (Sevenberg), Hugo v., Komthur, Siersdorf. 1466. 1473 (7).
Schwandorf, Melchior Kechler v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1488.
Splinder, Gerhard v. der Engen, Landkomthur, Utrecht. 1383. T 1405.
Schoneberg, Alexander v., Komthur, Mainz. 1313. 1320.
Sleinz (Sleunz), Ortolf v., Komthur, Wien. 1259.
Saxo, Johannes, Komthur, Mergentheim. 1246. 1248.
Siburg, Johann Richard v., Komthur, Olhmarsheim. 1628.
Saur, Franz Erasmus, Komthur, Möttling. 1645.
Sauer, Leopold Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1787.
Schraß, Emerich v. (ſ. Ulversheim), Landkomthur, Lothringen. 1456. 1464.
Steinhauſen, Gerhard, Komthur, Schiffenberg. 1588.
Schmidberg, Gisbert Schenk v., Komthur, Saarbrück. 1554. 1558.
Schmidberg, Gisbert Schenk v., Coadjutor u. Landkomthur, Lothringen. 1556.
1572.
Schmidberg, Ulrich Srein Baron zu Schwarzau, Komthur, Saarbrück. 1558.
Schmidtburg, Lothar Braun v., Komthur, Trier und Beckingen. 1662.
Schmidtburg, Lothar Braun v., Landkomthur, Lothringen. 1655. 1687.
Stein, Ulrich v. Schwarzenau, Komthur, Lengmoos. 1566. 1569.
Streithagen, Gerhard v., Laudkomthur Bieſen. 1512. f 1536.
Slenderhain, Eberhard Thyn v., Komthur, Koblenz. 1442. 1447.
Scheler (Schaler), Arnold, Landkomthur, Elſaß. 1383.
Sehel, Georg, Komthur, Weddingen. 1543. 1554. f
Sehel (Seel, Selen), Georg, Landkomthur, Sachſen. 1554. 1558.
Scharpfenſtein, Kuno Kraz v., Komthur, Mecheln und Breitbach. 1566. 1588.
— 687 —
Staufenberg, Werner Schenk v., Komthur, Straßburg. 1566.
Staufenberg, Werner Schenk v., Komthur, Mainau. 1571. 1578.
Steinhauſen, Bernhard v. (Gerhard), Komthur, Griffſtädt. 1606.
Stadion, Hans Kaspar v., Komthur, Freiburg. 1606. 1625.
Stadion, Hans Kaspar v., Landkomthur u. Komthur, Elſaß. Altzhauſen. 1627.
+ 1641.
Siburg, Haus Richard v., Komthur, Brakel. 1618.
Sibrig, Philipp v. zu Diſtorf, Komthur Saarburg. 1618.
Sievel, Wilhelm v., Komthur, Vorren. 1466.
Schönau, Hans Martin Edelbert v., Komthur, Ulm. 1598.
Schönau, Hans Martin Edelbert v., Komthur, Sachſenhauſen. 1615.
Schönau, Hans Martin Edelbert v., Komthur, Regensburg. 1618.
Schönau, Nicolaus Franz Karl Baron, Komthur, Rohr u. Waldſtetten. 1773.
Schönau, Nicolaus Franz Karl Baron, Komthur, Mainau. 1787.
Scharsburg, Jaspar, Komthur, Bedenfurt. 1549. 1560.
Spitznaß, Wolf Ludwig, Ordensritter, ? 1662.
Staudach, Georg Andreas v., Ordensritter, ? 1671.
Spiegel, Friedrich Eruſt Baron v., Ordensritter, Weſtphalen. 1773. 1787.
Spiegel, Friedrich Ernſt Baron v. Deſenberg, Komthur, Mahlenburg. 1805.
Spiegel, Friedrich Wilhelm Rabe Baron v. Pückelheim, Komthur, Luclum.
1805.
Schäsberg, Joſeph Franz Anton Graf, Ordensritter, Bieſen. 1769. 1773.
Schäsberg, Joſeph Franz Anton Graf, Komthur, Aachen. 1787.
Schäsberg, Joſeph Franz Anton Graf, Komthur, Bieſen. 1805.
Schulenburg, Daniel Chriſtian Georg Graf, Landkomthur, Sachſen. 1761. 1773.
Stammer, Eckard Auguſt v., ee u. Komthur, Sachſen. Burow. 1773.
1 1774. |
Schedelich (Schädlich), Bernhard v., Statthalter und Landkomthur, Weſtphalen.
1536. 1554.
Schaffhauſen, Rudolf v., Landkomthur, Elſaß. 1272.
Schlatten, Hans v., Landkomthur, Elſaß. 1402.
Seveler, Konrad, Landkomthur, a. d. Etſch. 1415.
Schlierſtatt, Konrad, Landkomthur, a. d. Etſch. 1303.
Salzburg, Eberhard v., Landkomthur, Franken. 2
Sazenhofen, Franz Sigmund Friedrich Graf, Landkomthur, Franken. 1730.
1 1748. .
Scherffchen, Hans, Komthur, Koblenz. 1491.
Siechen, Johann v., Komthur, Marburg. 1569.
Spangenberg, Hermann v., Landlomthur, Thüringen. 1361. N
Sommerlate, Hartmann v., Landkomthur, Thüringen. 1482. 1499.
Sommerlate, Hartmann v., Landkomthur, Lothringen. 1490.
Sachſen, Johann Ernſt Herzog v., Statthalter, Thüringen. 1597. f 1626.
Sachſen, Albrecht Herzog v., Landkomthur, Thüringen. 1626. f 1644.
Sachſen, Moritz Herzog v., Statthalter, Thüringen. 1645. 1648. 7 1681.
Sachſen, Moritz Wilhelm Herzog v., Adminiſtrator, Thüringen. 1687.
— 688 —
Sachſen⸗Zeitz, Chriſtian Auguſt Herzog v., Landkomthur, Thüringen. 1688.
1 1725.
Ströbein, Stephan (Strewein), Landkomthur, Oeſterreich. 1388. 1389.
Sachſenhauſen, Jobſt v., Landkomthur, Oeſterreich. 1402.
Schrottenbach, Gottfried v., Landkomthur, Oeſterreich. 1637. + 1641. ö
Saurau, Freiherr v., Landkomthur, Oeſterreich. 1671. N
Saurau, Siegfried Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1685. F 1700.
Stahremberg, Guidobald Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1719. f 1737.
Stahremberg, Max Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1787.
Sluyſe, Seger v. der Huesdere, Landkomthur, Utrecht. 1 1279.
Sande, Johann v. dem, Landkomthur, Utrecht. f 1437.
Solms, Heinrich Graf v., Landkomthur, Utrecht. F 1693.
Smihärs, der, Komthur, Regensburg. 1322. ü
Schraß, Emerich v., Komthur, Einſiedel. 1451.
Smelles, Johann, Komthur, Slanders. 1436.
Stadel, Gottfried Freiherr, Hofmarſchall des Deutſchmeiſters. 1679.
Stürzel, Alexander Joſeph v. Buchheim, Komthur, Ruffach. 1773.
Straſoldo, Cajetan Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1778.
Schlammersdorf, Karl Wilhelm Baron, Komthur, Brakel. 1773. 1787.
Schilder, Rab Luther, Landkomthur, Weſtphalen. 1642. N
Spaubeck, Winand v., Komthur, Bieſen. 1333.
Spaubeck, Winand v., Landkomthur, Bieſen. T 1343.
Soinbreff, Gerhard v., Landkomthur, Bieſen. + 1482. .
Sinderen, Adrian Wolter Baron v. Sloet, Landkomthur, Utrecht. F 1824.
Strenwyk, Godert Wilhelm Baron de Vos, Landkomihur, Utrecht. 7 1830.
Schauburg, Albert Karl Baron Snoukärt, Landkomthur, Utrecht. 7 1841.
Schönborn, Philipp Franz Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1835.
Stadion, Philipp Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. 1836. 1847.
Stadion⸗Thanhauſen Philipp Graf v., Komthur und Rathsgebietiger, Slanders.
1857.
Stürgkh, Leopold Graf v., Ordensritter, Oeſterreich. + 1847.
Schlüſſelburg, Heinrich v., Komthur, Argshofen. 1312.
Stumpf, Heinrich, Komthur, Frankfurt. 1431.
Saunsheim, Arnold v., Komthur, Heilbronn. 1321.
Steinbacher, Friedrich der, Komthur, Laibach. 1337.
Sinzendorf, Karl Graf v., Landkomthur, Oeſterreich. f 1818.
Suelen, Stene v., Landkomthur, Utrecht. 1508.
T.
Tettingen, Ulrich v., Komthur, Freiburg (Breisgau). 1257. 1364.
Tettingen, Ulrich v., Landkomthur, Elſaß. 1360. 1362.
Tottenleuben (Totleben), Konrad v., Komthur, Altenburg. 1429.
Totleben, Konrad v., Landkomthur, Statthalter, Thüringen. 1432.
— 689 —
Thüme (Thun 7), Hermann, Komthur, Schillen. 1429. 1456.
Thun, Hartmann (?) v., Komthur, Schillen. 1432. 1456.
Thun (Thunnen), Albrecht v., Komthur, Koblenz. f 1410. |
Thun, Johann Jacob Graf v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1662. 1694.
Thornauwe (Turnau), Albrecht Fortſche v., Komthur, Frankfurt. Brotfelden.
1438. 1455.
Thornauwe, Albrecht Fortſche v., Statthalter, Bieſen. 1443.
Tetilnbach (Tettelbach), Konrad v., Landkomthur und Komthur, a. d. Etſch. |
Boten. 1274. |
Thetelbach, Konrad v., Landkomthur, Oeſterreich. 1286. N |
Tetilbach, Konrad v., Komthur, Würzburg. 1295. f |
Tierberg, Borchard v., Komthur, Mühlhanſen. 1442. |
Thurn, Asmus v., Komthur, Laibach. 1524. |
Thurn u. zum Kreuz, Erasmus v., Coadjutor, Oeſterreich. 1532. 1540.
Theodorich, Komthur, Plauen. 1294.
Tübingen, Egon Graf v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1319. 1350. 1363.
Tübingen, Heinrich Graf v., Komthur, Freiburg. 1490 (2).
Thörring, Ferdinand Freiherr v. Stein, Komthur, Münnerſtadt. 1597. |
Thörring (Törring), Freiherr v. u. z. Stein, Komthur, Virnsberg. 1601.
Thörring, Ferdinand Freiherr v. u. z. Stein, Landkomthur, Lothringen. 1606.
1618.
Thörring, Ferdinand v. Freiherr z. Stein, Komthur, Beckingen. 1618.
Thüngen, Adolf v., Hauskomthur, Horneck. 1499. ö
Thüngen, Adolf v., Komthur, Würzburg. 1500.
Thüngen, Eberhard v., Landkomthur, Franken. 1547.
Tempel, Simon v. dem, Komthur, Köln. 1344.
Tempel, Simon v. dem, Komthur, Ramersdorf. 1352. 1359.
Troggau, Ulrich v., Komthur, Mergentheim, 1304.
Troggau (Troggowe, Trokau) v., Komthur, Nürnberg. 1311. 1313.
Thierheim (Thürheim), Kaspar Moritz v., Hauskomthur u. Trapier. Mergent-
heim. 1618. 1625.
Thierheim, Kaspar Moritz v., Hauskomthur, Nürnberg. 1624.
Thierheim, Kaspar Moritz v., Komthur, Blumenthal. 1627. 1628.
Thierheim, Franz Joſeph Bilpelm Cajetan, ee Frankfurt. 1773.
1780.
Thierheim, Franz Joſeph Wilhelm Graf, Komthur, Frankfurt. 1787. 1789.
Thierheim, Franz Joſeph Wilhelm Graf, Komthur u. ee Oettin⸗
gen. 1789. 1808.
Tuchel, Auguſtin, Komthur, Plauen. 1511.
Truchſeß, Gottfried, Komthur, Mergentheim. 1396. 1400.
Truchſeß, Wilhelm Freiherr v., Komthur u. Rathsgebietiger, Nürnberg. 1789.
1808.
Truchſeß, Graf v., Ordensritter, Elſaß. 1769.
Truchſeß, Baron v., Großkapitular, Elſaß. 1801.
Trier, Karl v., Komthur, Saarburg. 1295.
Voigt, d. Deutſche Orden. II. ö 44
— 690 —
Trier, Heinrich v., Komthur, Trier. 1323.
Trier, Dietrich v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1320. 1323.
Thwern, Gerlach v., Komthur, Marburg. 1256. 1266.
Theoderich, Komthur, Caſtell (a. Rhein). 1268.
Tanneuberg, Burchard v., Komthur, Münnerſtadt. 1298.
Tzevel, Johann v., Komthur, Gruitrad. 1572.
Tzevel, Johann v., Komthur, Petersfuren. 1572. 1584.
Trohe, Johann Valentin v., Trapier, Horneck. 1577.
Trohe, Johann Valentin v., Komthur, Oettingen. 71591.
Teuffenbach, Balthaſar v., Komthur, Grätz. 1556.
Tann, Trabold v. der, Komthur, Münnerſtadt. 1363.
Tann, Karl v. der, Komthur, Flörsheim. 1566.
Toffern (2), Martin v. (Toppherrn), Landkomthur, Sachſen. 1508. 1510.
Talhuſen, Adam v., Landkomthur, Weſtphalen. 1361. \
Thüring, Heinrich, Komthur, Marburg. 1305.
Treberin, Eckard v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1250.
Topſtädt, Barthold v., Landkomthur, Thüringen. 1332.
Thulmein, Leonhard Formentin v., Statthalter u. Coadjutor, Oeſterreich. 1566.
1585.
Treslang (Freslong), Dietrich de Blois, Landkomthur, Utrecht. 7 1619.
Thomas, Komthur, Trient. 1485.
Torck, Friedrich Wilhelm Baron v., Landkomthur, Utrecht. 7 1761.
Truchſeß, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1784.
Thomas, Komthur, Wien. 1407.
Traiskirchen, Ortolf v., Komthur, Frieſach. 1250.
Traiskirchen, Ortolf v., Landkomthur, Oeſterreich. 1253.
Traiskirchen, Ortolf v., Komthur (2), Wien. 1267. 1271. 1284.
Theoderich, Komthur, Mainz. 1271.
Tettingen, Heinrich v., Komthur, Mainau. 1350.
U.
Uebelsheim (Ibelsheim), Werner v., Landkomthur, Oeſterreich. 1382. 1383.
Uebesheim, Franz v., Hauskomthur, Bugheim. 1359.
Utringen, Merklin v., Komthur, Weißenburg. 1308. =
Ulm, Ulrich (von Frankfurt), Komthur, Speier. 1443. 1454.
Ulm, Ulrich v., Komthur, Nürnberg. 1272.
Ulrich, Komthur, Regensburg. 1257.
Ulrich, Komthur, Eſchenbach. 1275.
Ulm, Heinrich v., Komthur, Andlau. 1444.
Ulm, Johann Baptiſta Freiherr v., Komthur, Sterzing. 1761.
Ulm, Johann Baptiſta Freiherr v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1764. 1787.
Ulm, Joſeph Bero Baron, Hauskomthur Mergentheim. 1770.
Uden, Goddert v., Komthur, Beckenfort. 1499.
— 691 —
Urſall (Urſele), Heinrich v., Komthur, Pitzenburg. 1471. 1472.
Urſall, Heinrich v., Rentmeiſter, Mecheln. 1491.
Urſenſulm (Urſenſol), Konrad v., Komthur, Nürnberg. 1284. 1286.
Ueberlingen, Heinrich v., Komthur, Meſſingen. 1302.
Ulversheim, Emrich Schroiß v., Landkomthur, Lothringen. 1456. 1464.
Ulversheim, Emrich Schroiß v., Komthur, Trier. 1462.
Ulversheim, Emrich Schroiß v., Komthur, Einſiedel. 1477. 1481.
Urbach, Anshelm v., Komthur, Horneck. 1330.
Urbach (Aurbach) Friedrich v., Landkomthur, Franken. 1339. 1340,
Urbach, Wolf v., Komthur, Brotfelden. 1396.
Uttenrode, Klaus v., Statthalter, Sachſen. 1505.
Uttenrode, Klaus v., Komthur, Nägelſtädt. 1515.
Uttenrode, Klaus v., Statthalter, Thüringen. 1518. 1528.
Uebelacker, Hermann, Komthur, Welheim. 1554.
Uebelacker, Rüdiger, Komthur, Welheim. 1577.
Uebelacker, Rab Dietrich b., Komthur, Mühlheim. 1618.
Uebelacker, Rab Dietrich v., Landkomthur, Weſtphalen. 1618. 1628.
Unterſtetten, Hans Konrad Schenk v., Hauskomthur Breitbach. 1558.
Urſini, Wolfgang Philipp Joſeph Graf, Komthur, Bieſeu. 1805.
Uttenhofeu, Konrad v., Landkomthur, Thüringen und Sachſen. 1499. 1502.
Uttenhofen (Uttenrode ), Klaus v., Stellvertreter, Thüringen. 1515.
Ulm, Franz Ludwig auf Erbach Baron, ä und Rathsgebietiger, Frieſach
und Sandhof. 1835. 1857.
n Ueberlingen, Heinrich v., Komthur, Regensburg. 1311.
Ungar, Walther genannt der, Komthur, Sonntag. 1278. 1288.
Ulrich, Komthur, Wien. 1342.
N V.
Venningen, Siegfried v., Komthur, Weißenburg. 1371.
Venningen, Siegfried v., Komthur, Weinheim. 1422.
Venningen, Gottfried v., Komthur, Horneck. 1379.
Venningen, Johann v., Komthur, Kapfenburg. 1396. 1416.
Venningen, Johann v., Komthur, Virnsberg. 1409. 1410.
Venningen, Johann v., Komthur, Ulm. 1426.
Venningen, Johann v., Verweſer, Thüringen. 2°
Venningen, Johann v., Landkomthur, Lothringen. 7
Venningen, Dietrich v., Landkomthur, Elſaß. 1371. |
Venningen, Dietrich v., Komthur, Mergentheim. 1379. 1392.
Venningen, Dietrich v., Landkomthur Franken. 1392. 1394.
Venningen, Dietrich v., Komthur, Weißenburg. 1396.
Venningen, Jobſt v., Komthur, Mergentheim. 1437. 1447.
Venningen, Gebhard v., Komthur, Speier und Oettingen. 1618.
Volrat, Heinrich, Komthur, Breitbach. 1488,
44
T rn an don a nsi. aa ae. a mer Bess une nme ang
— 692 —
Viltzhut, Ulrich, Komthur, Rotenburg. 1438. 1444.
Vinſterlohe, Hans v., Hauskomthur, Kapfenburg. 1462.
Vehingen, Poppo v., Komthur, Brotfelden. 1342.
Volleveld, Johann, Komthur, Bergen. 1419.
Vrazmann, Johann (?) (Vretzmann), Komthur, Laibach. 1350. 1355.
Vilſche, Peter v., Komthur und Pfarrer, Eger und Plauen. 1367. 1369.
Verbensheim, Franz v., Hauskomthur, Bugheim. 1351. N
Vorndorf, Hermann Küchmeiſter v., Komthur, Aichach. 1371.
Vörde, Sweder v., Komthur, Münſter. 1406. ü
Volkelin, Komthur, Würzburg. 1288. 1291.
Virneburg, Eberhard v., Komthur, Ramersdorf. 18328.
Vyrnen, Eberhard v, Hauskomthur, Koblenz. 1367.
Voxsberg, Siegfried Marſchall v., Hauskomthur, Nürnberg. 1336.
Veyt, Johannes, Komthur, Plauen. 1456.
Volbrück, Bernhard v., Komthur, Saarbrück. 1584.
Vinſterter, Johann v., Komthur, Ulm. 146.
Veltheim, Friedrich Wilhelm Baron v., Ordensritter, Sachſen. 1773.
Veltheim, Friedrich Wilhelm v., Komthur, Bergen. 1787. i
Veltheim, Friedrich Wilhelm v., Rathsgebietiger, Sachſen. 1790. 1791.
Veltheim, Friedrich Wilhelm v., Landkomthur, Sachſen. 1801. f 1803.
Vrannicht, Hermann (Vrantlicht), Landkomthur, Weſtphalen. 1392.
Varila (Vargela), Heinrich v., Komthur, Marburg. 1308. 1310.
Varila, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1313. 1315.
Vörſt, Albert, Landkomthur (Statthalter 2), Utrecht. + 1452.
Vohenſtein, Ludwig v., Küchmeiſter, Mergentheim. 1584.
Velſenburg, Heinrich v., Komthur (preceptor), Botzen u. Leugmoos. 1268.
Virmundt, Ambroſius v., Rathsgebietiger, Bieſen. 1671.
Virmundt, Ambroſius Baron v., Komthur und Treßler, Maſtricht. 1642.
Vernier⸗Rougemont, Johann Freiherr v., Ordensritter, Oeſterreich. 1847.
Vernier⸗Rougemont, Johann Freiherr v., Komthur, Neuſtadtl. 1857.
Voltz (ſ. Brensbach) Komthur, Frankfurt. 1359.
Völkermarkt, Otto v., Landkomthur, Oeſterreich. 1334 (7).
U
W.
Willbrant, Heinrich der, Komthur, Aichach und Blumenthal. 1339. 1342.
Willbrant, Heinrich der, Komthur, Regensburg. 1342. 1371.
Würzburg, Johannes v., Komthur, Speier. 1298. |
Würzburg, Friedrich v., Hauskomthur, Nürnberg. 1339. 1351.
Würzburg, Konrad v., Zinsmeiſter, Nürnberg. 1341.
Waidecker, Philipp, Komthur (Hauskomthur), Sonntag. 1506. 1523.
Waidecker, Philipp, Statthalter, Oeſterreich. 1513. f 1525.
Wyler (Weiler), Beringer v., Komthur, Freiburg en 1442. 1456.
Wyler, Beringer v., dan, Mainau. 1444.
— 693 —
Wildenſtein, Franz v., Komthur, Virnsberg. 1401. 1405.
Wildenſtein, Franz v., Komthur, Ellingen. 1416. 1420.
Wildenſtein, Franz v., Statthalter, Franken. 1419. 1420.
Wildenſtein, O. M., Rathsgebietiger, Franken. 1761. 1764.
Werdenau, Wilhelm v., Komthur, Donauwörth. 1406. 1469.
Werdenau, Wilhelm v., Komthur, Virnsberg. 1424. 1438.
Wittershuſen (Weitershuſen) Dietrich v., Komthur, Marburg. 1416.
Wittershuſen, Dietrich v., Mainz. 1420. 1428. i
Wittershauſen, Friedrich, Komthur, Münnerſtadt. 1418.
Weitershauſen, Johann Philipp Wilhelm v., Komthur, Frankfurt. 1773.
Weitershauſen, Johann Philipp Wilhelm v., Komthur, Regensburg. 1787.
Würße, Wilhelm, Komthur, Blumenthal. 1444.
Weſterſtetten, Burchard v., Komthur, Winnenden. 1444. 1450.
Weſterſtetten, Eitel v., Küchmeiſter, Nürnberg. 1508.
Weſterſtetten, Eitel v., Ueberreiter, Frankfurt. 1510.
Welden, Hans v., Hauskomthur, Heilbronn. 1494. 1510.
Welden (Velden), Hans v., Komthur, Heilbronn. 1499. 1518.
Wanzleven, Botho v., Komthur, Luclum. 1275. |
Waldeck, Georg Truchſeß gen. Heymertunger, Komthur, Winnenden. 1499.
Waldecker, Philipp Karl Baron, Komthur und Rathsgebietiger, Wörth. 1731.
Waldeck, Boos Freiherr v., Landkomthur, Lothringen. 1764. 1780.
Wertheim, Rudolf v., Komthur, Würzburg. 1329.
Wertheim, Ludwig Graf v., Komthur Nürnberg. 1371. 1415.
Wertheim, Ludwig Graf v., Komthur, Würzburg. 1392.
Wertheim, Ludwig Graf v., Pfleger und Landkomthur, Franken. 1407. 1419.
Weſſenberg, Berchold v., Komthur, Sundheim. 1306.
Wolf, Hauskomthur, Regensburg. 1397.
Waltershuſen, Karl v., Komthur, Mainz. 1402. 1407.
Winberg, (Winberger), Konrad, Treßler, Lengmoos. 1386.
Wemding, Leopold v., (Windingen 2), Landkomthur, a. d. Al 1305. 1309.
Wemding, Friedrich v. Komthur, Meſſingen. 1322. N
Wemding, Wolf v., Ueberreiter, Frankfurt. 1569.
Wemding, Wolf v., Komthur, Ulm. 1582.
Wemding, Johann Georg v., Statthalter, Bafel. 1571.
Wirsberger, Kument der, Hauskomthur, Meſſingen. 1370.
Wirsberg, Vincenz v., Landkomthur, a. d. Etſch. 1439. 1440. 1442 (7).
Wirsberg, Vincenz v., Komthur, Münnerſtadt. 1449.
GBeſternach, Johann Euſtach v., Komthur, Sachſenhauſen. 1577.
Weſternach, Johann Euſtach v., Statthalter, Mergentheim. 1585. 1625.
Weſternach, Johann Euſtach v. Komthur, Kapfenburg. 1592. 1622.
Weſternach, Johann Euſtach v., Komthur, Ellingen. 1618. 1619.
Weſternach, Johann Euſtach v., Komthur, Nürnberg. 1618. 1622.
Weſternach, Johann Euſtach v., Landkomthur, Franken. 1618. 1625.
Weſternach, Maximilian Rudolf v., Komthur, Sachſenhauſen. 1704.
Werdern, Gerhard v., Komthur, Burow. 1310.
— 694 —
Walther, Komthur, Genghofen. 1327.
Werterde, Tylo v., Komthur, Altenburg. 1367.
Werterde, Tylo v., Komthur, Nägelſtädt. 1369.
Wurnitz, Ottov., Komthur, Varila. 1367.
Windegk, Ulrich, Komthur, Freiburg. 1472. 1492.
Wiſe, Konrad, Komthur, Magdeburg. 1339.
Wolfenreuter, Wolfgang v., Komthur, Frieſach. 1452.
Weffigel, Georg, Komthur, Eger. 1456.
Wulner (Wullener), Kerſtien, Komthur, Osnabrück. 1469. 8
Weyr (Weiher, Wayr), Anton zu Nickendich, Hauskomthur, Koblenz. 1547.
Weyr, Anton zu Nickendich, Komthur, Köln. 1554. 1557.
Weyr, Anton zu Nickendich, Statthalter, Koblenz. 1557. 1558.
Wickerau, Friedrich v., Landkom thur, a. d. Etſch. 1416. 1417.
Winningen, Wilhelm v., Komthur, Koblenz. 1410.
Weſtram (Weſtrom), Johann Winoldt v., Komthur, Brakel. 1662.
Weſtram, Johann Winoldt v., Landkomth ur, Weſtphalen. 1664. F 1671.
Weſtram v., Komthur, Osnabrück. 1730.
Wedege, Johann, Komthur, Brakel. 1386. ö
Wambach (Wambold), Ulrich, Komthur, Mergentheim. 1408. 1416.
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Hauskomthur, Ellingen. 1548. 1549.
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Hauskomthur, Horneck. 1549. 1552.
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Komthur, Virnsberg. 1554. 1560. (15672).
Wollenſchläger, Philipp v. Altdorf, Komthur, Kapfenburg. 1566.
Weil, Brat Konrad Baron Reutner v., Komthur, Mainau. 1761. 1773.
Weil, Brat Konrad Reutner v., Rathsgebietiger, Elſaß. 1764.
Weil, Brat Konrad Reutner v., Komthur, Ulm. 1789. 1808:
Weil, v., Komthur, Kapfenburg. 1799.
Weil, Brat Konrad Reutner, Landkomthur, Marburg. 1790. 1801.
Weil, Brat Konrad Philipp Friedrich e Coadjutor, Rathsgebietiger,
Heſſen. Elſaß. 1770. 1773.
Weil, Karl Reutner v., Ordensritter, Franken. 1787.
Weil, Kaspar Karl Ludwig Reutner, Hauskomthur, Mergentheim. 1789.
Weil, Kaspar Karl Baron Reutner, Rathsgebietiger, Franken (Thüringen).
1801. 1805.
Weil, Kaspar Karl Baron Keutner, Komthur, Kapfenburg. 1805.
Weil, Konrad Philipp Baron Rentner, Landkomthur, Elſaß. 1780. 1801.
Wiedenſtein, v., Komthur, Virnsberg. 1769.
Wizelnisdorf, Heinrich v. (Wetzelsdorf), Komthur, Reuſtadt. 1250.
Welhoven, Reinhard v., Komthur, Siersdorf. 1344. 5
Werner, Komthur, Horneck. 1277. ö
Werner, Komthur, Schweinfurt. 1287.
Wolkenſtein, Kaspar Mathes Baron, Komthur, Sterzing. 1584. 1618.
Wolkenſtein, Karl Freiherr, Komkhur, Heilbronn und Horneck. 1606. 1625.
Wolkenſtein, Karl Freiherr, Komthur, Sachſenhauſen. 1625.
Wolkenſtein, Karl Freiherr, Landkomthur, Frauken. + 1626.
Wolkenſtein, Ulrich Freiherr v., Komthur, Ulm. 1621.
Wolkenſtein, Ulrich Freiherr v., Komthur, Virnsberg. 1627. 1628.
Wolkenſtein, Ulrich Baron v. Rodenegg, Komthur, Oettingen. 1628.
Wolkenſtein, Johann Gaudenz Baron, Landkomthur, a. d. Etſch. 1627. 1628.
Wolkenſtein, Adam Freiherr, Komthur, Donauwörth. 1625. 1628.
Wachſenſtein, Franz Xaver Reinhard, Komthur, een 1765. m
Wichmann (Wismann), Komthur, Würzburg. 1231. N
Wichmann, Komthur, Regensburg. 1247.
Walborn, Philipp v., Ueberreiter, Mergentheim. vor 1500.
Walborn, Philipp v., Baumeiſter, Horneck. 1500.
Walborn, Philipp v., Hauskomthur, Virnsberg. 1500.
Walborn, Philipp v. gen. Ganß, Treßler, Nürnberg. 1505.
Walborn, Philipp v. gen. Ganß, Spitalmeiſter, Nürnberg. 1508.
Walborn, Meinhard v., Hauskomthur, Weißenburg. 1542.
Walborn, Meinhard v., Hauskomthur, Nürnberg. I 1549.
Werde, Hans v., Treßler, Wörth. 1502.
Weſterburg, Gerhard v., Komthur, Ramersdorf. 1292.
Wolfersdorf, Hans v., Hauskomthur, Pietanzmeiſter, Nürnberg. 1391.
Wyla, Wilhelm v., Komthur, Reichenbach. 1274.
Wöllwarth, Auguſt Friedrich Wilhelm Baron, Komthur, Göttingen. 1805.
Wöllwarth, Wilhelm Freiherr v., Bevollmächtigter, Sachſen. 1805.
Wöllwarth, Freiherr v. (Wölrath), Komthur, Luclum. 1803. 1806.
Werner, Komthur, Muffendorf (Ramersdorf). 1254.
Woffe, Komthur, Halle. 1353.
Weingarten, Philipp v., Trapier, Mergentheim. 1531.
Weingarten, Philipp v., Ueberreiter, Nürnberg. 1534.
Weingarten, Philipp = Hauskomthur, Nürnberg. 1542.
Weingarten, Philipp v., Komthur, Rotenburg. 1548. 1549.
Weingarten, Johann Friedrich v., Komthur, Ulm. 1658.
Weingarten, Johann Friedrich v., Komthur, Frankfurt. 1660. 1664.
Weingarten, Johann Friedrich v., Komthur, Kapfenburg. 1671.
Witzleben, Albrecht v., Landlomthur, Thüringen. 1392. 1420.
Witzleben, Heinrich v., Landkomthur, Thüringen. 1420. 1429.
Winkel, Herbort (Heinrich), Komthur, Wien. 1327. 1331.
Wald, Franz Wilhelm Mohr v., Marſchall u. Baumeiſter, Mergentheim · 1625.
Wallenrod, Georg v., Komthur, Oettingen. 1526. 1530.
Wullenrod, Georg v., Hauskomthur, Horneck. 1529. 1532.
Werder, Friedrich v., Spitalmeiſter, Gundelfingen. 1593.
Wishaupt, Heinrich, Komthur, Zwetzen. 1347.
Weſterhold, Hermann v., Ordensritter, Weſtphalen. 1557.
Wenkheim, Georg Hund v., Baumeiſter, Heilbronn. 1548. N
Wenkheim, Georg Hund v. 55 . und > vnde
1556. 1557.
Wenkheim, Georg Hund ., Komthur, Fraukfurt. 1558.
Wenkheim, Georg Hund v., Statthalter, Franken. 1565. 1566.
— 696 —
Waſen, David v., Komthur, Mörſtadt. 1569.
Waſen, David v., Komthur, Kapfenburg. 1571. 1572.
Waſen, David v., Komthur, Blumenthal. 1577.
Wandereißen, Friedrich, Treßler, Donauwörth. 1534.
Wandereißen, Friedrich, Trapier. Mergentheim. vor 1540.
Wandereißen, Friedrich, Treßler, Oettingen. 1540.
Wandereißen, Friedrich, Komthur, Breitbach. 1542.
Wallenrod, Georg v., Komthur, Münnerſtadt. 1536.
Wiederſtein, Heinrich v., Komthur, Griffſtädt. 1548.
Waldmannshauſen, Hans v., Hauskomthur, Koblenz. 1529.
Winrich, Komthur, Sachſenhauſen. 1300.
Waldraun, Hundbiß v., Komthur, Mainau. 1649.
Waldraun, Hundbiß v., Landkomthur, Elſaß. 1651. F 1658.
Weſtphalen, Alhard Joſt v., Komthur, Heſſen. 1671.
Wolframsdorf, Georg Friedrich v., Komthur, Sachſen. 1694.
Werdenſtein, Rudolf Baron v., Komthur, Namslau. 1751.
Werdenſtein, Freiherr v., Komthur, Ulm. 1756.
Werdenſtein, Rudolf Karl Aloys Baron, Komthur und ee, Kapfen⸗
burg. 1761. 1773.
Werdenſtein, Rudolf v., Rathsgebietiger, Franken. 1780.
Wurzach, Truchſeß Graf v., Rathsgebietiger, Elſaß. 1803.
Wydenbruck, Johann Philipp Wilhelm Baron, Komthur, Brakel. 1805.
Wydenbruck, Wilhelm Freiherr v., Rathsgebietiger, Weſtphalen. 1803. 1805.
1835. |
Wartenſee, Franz Philipp Ignaz Blarer, Ordensritter, Elſaß. 1773.
Wartenſee, Franz Philipp Ignaz v., Komthur, Hitzkirch. 1805.
Weichs, Friedrich Joſeph Adolf Baron, Ordensritter, Koblenz. 1773.
Weichs, Ferdinand Joſeph Baron v. Rösberg, Komthur, Ballei Koblenz. 1805.
Waldſtein, Johann Karl Graf v., Komthur und a Lothringen.
1773.
Waldſtein, Ferdinand Ernſt Graf v., Ordensritter, Franken. 1789.
Waldſtein, Ferdinand Joſeph Graf v., Komthur, n 1799. 1808.
Waldenſtein, Ulrich v., Komthur, Um. 1333.
Wal, Wilhelm Eugen v., Ordensritter, Bieſen. 1787.
Wal, Wilhelm Eugen Joſeph v., Komthur, Ballei Bieſen. 1805.
Wal, Wilhelm Eugen Joſeph v., Komthur, Münnerſtadt. 1805.
Wal, Freiherr v., Komthur und Kapitular. 1805. 1809. f 1818.
Waldener, Louis Hermann Baron v. Freunſtein, Komthur, Burow. 1805.
Wilhelm, Komthur, Mainz. 1429. |
Winnigſtede, Burchard v., Landkomthur, Sachſen. 1315.
Walther, Komthur, Koblenz. 1248. 1269. .
Winrich, Komthur, Marburg. 1236. 1240.
Weis, Konrad, Komthur, Marburg. 1332. 1342.
Weis, Anllinio v., Rathsgebietiger, Franken. 1799. 1805.
ene Aemme v., Komthur, Marburg. 1438. 1447.
— 697 —
Wobarth, Friedrich v., Landkomthur, Oeſterreich. 1378.
Wayzichenſtein, Rudolf v., Landkomthur, Lothringen. 1323.
Wolf, Bernhard v., Komthur, Göttingen. 1542.
Wörtzberg, Adolf Holzapfel v., Schaffner, Herrn⸗Flörsheim. 1544.
Waldburg, Franz Fidel Anton Truchſeß, Ordensritter, Elſaß. 1773.
Wurmbrand, Ignaz Graf v., Komthur, Koblenz. 1773. 1787.
Wreden, Franz Ludwig Baron v, Ordensritter, Heſſen. 1773.
Weinheim, Lothar Franz Baron Horner v., Komthur u. Rathsgebietiger, Köln.
1773.
Weinheim, Lothar Franz Baron Horneck v., Komthur u. Rathsgebietiger, Siers⸗
dorf. 1787.
Wolzogen, Karl Friedrich, Ordensritter, Sachſen. 1787.
Warmelo, Floris Wilhelm Baron Sloet, Landkomthur, Utrecht. T 1808.
Waſſenger, Unico Wilhelm Graf, Landkomthur, Utrecht. f 1766.
Welderen, Jan Walraad Graf, Landkomthur, Utrecht. 7 1807.
Wetzhauſen, Jobſt Truchſeß v., Landkomthur, Oeſterreich. 1523. 1536.
Wetzhauſen, Jobſt Truchſeß v., Spitalmeiſter, Nürnberg. 1531.
Wetzhauſen, Ludwig, Gotthard Truchſeß, Ordensritter, Lothringen. 1773.
Werner, Komthur, Sonntag. 1247.
Wirt, Albrecht, Komthur, Tſchernembl. 1381.
Wiebelchoven, Diatrich (Dietrich) v., Landkomthur, a. d. =. 1269.
Walensdorp, Dieck v., Komthur, Katwyk. 1444.
Wit, Jacob v., Komthur, Rhenen. 1444.
Wolgemut, Franz Jacob, Komthur, Wien. 1466.
Weltz, Bernhard v., Komthur, Wien und Neuſtadt. f 1636.
1 3.
Zollner, Heinrich, Komthur, Andlau. 1386.
Zollner (Zoller) Wilhelm, Komthur, Regensburg. 1438. 1444.
Zipplingen (Züpplingen), Heinrich v., Komthur, Ellingen. 1323. 1328.
Zipplingen, Heinrich v., Komthur, Oettingen. 1324. 2
Zipplingen, Heinrich v., Tandlonsigur; Franken. 1329. 1332.
Zipplingen, Heinrich v., Komthur, Ulm und Donauwörth. 1334. 1343.
Zipplingen, Fuchs v., Komthur, Nürnberg. 1332.
Zocha, Johann Wilhelm v., Komthur, Horneck. 1662. 1664.
Zocha, Johann Wilhelm v., Komthur, Würzburg. 1679.
Zocha, Johann Wilhelm v., Statthalter, Freudenthal. 1679.
Zocha, Johaun Wilhelm v., Landkomthur, e 1682. 1687. f 1690.
Zocha, der v., Komthur, Elingen. 1685. i
Ziech, Heinrich, Komthur, Altenburg. 1456.
Zſchadriß, Leutold, Komthur, Altenburg. 1487.
Zinſendorf, Graf v., Novize, Oeſterreich. 1769.
Zinſendorf und Pottendorf, Karl, . Oeſterreich. 1773.
— 698 —
Zinſendorf und Pottendorf, Karl Graf, Komthur und Rathsgebietiger, Groß⸗
Sonntag. 1787. 1805.
Zinſendorf, Karl Graf, Komthur, Wien. 1801. 1805. |
Zinſendorf und Pottendorf, Karl Graf, Landkomthur, Oeſterreich. 1801. 1806.
+ 1813.
Zinſendorf, Johann Franz Graf v., Komthur, Frieſach und e 1805.
Zebinger, Georg, Komthur, Grätz. 1569.
Zebinger, Georg, Komthur, Neuſtadt. 1572.
Zevel, Johann v., Komthur, Petersſuren. 1584.
Zweyer, Joſeph Leopold Sebaſtian zu Evenbach, Ordensritter, Lothringen. 1769.
1773.
Zweyer, Joſeph Leopold Sebaſtian zu Ebenbach, Landkomthur, Lothringen. 1781.
1805. 1806.
Zeilwurzach, Franz Fidel Erbtruchſeß, Hauskomthur, Altzhauſen. 1787.
Zierberg, Ulrich v., Komthur, Wien. 1343. 1345. 8
„Zierberg, Ulrich v., Komthur, Grätz. 1331.
Zobel, Freiherr, Landkomthur, Franken. 1803 (ſ. G.).